Entstehung und wirtschaftliche Konsequenzen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages Inauguraldissertation Zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel Vorgelegt von Manuela Hoffmann Zaunkönigweg 15 B 65719 Hofheim Erstgutachter: Prof. Dr. Hans G. Nutzinger Zweitgutachter: Prof. Dr. Jürgen Nautz Tag der Disputation: 26. Oktober 2007 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ....................................................................III Abbildungsverzeichnis .................................................................... VI Tabellenverzeichnis......................................................................... VII 1. Einleitung ............................................................................................1 1.1 Gegenstand der Untersuchung................................................................. 1 1.2 Stand der Forschung ................................................................................. 7 1.3 Quellenlage ............................................................................................... 11 2. Politische und wirtschaftliche Hintergründe für das Bedürfnis des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages....................13 2.1 Übernahmebilanz des Wirtschaftsraumes Österreich .......................... 13 2.1.1 Österreich nach dem Zusammenbruch der Habsburger Monarchie ................... 13 2.1.2 Die wirtschaftliche Entwicklung vor dem Anschluss.......................................... 17 2.1.3 Zur Frage der deutschen Kapitalinvestitionen in Österreich............................... 27 2.1.3 Die Folgen des Anschlusses für die Wirtschaftslage......................................... 45 2.1.4 Die Besatzung der Alliierten und dessen Folgen für Österreich ......................... 48 2.2 Das Deutsche Eigentum und deren rechtliche Behandlung in Österreich ................................................................................................. 54 2.2.1 Der Begriff des „Deutschen Eigentums“ in Österreich....................................... 54 2.2.2 Der Umfang des Eigentums natürlicher und juristischer Personen in Österreich..................................................................................................... 59 2.2.3 Das Potsdamer Abkommen und seine direkten Auswirkungen für das deutsche Eigentum..................................................................................................... 67 2.2.4 Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte des deutschen Eigentums..................... 72 2.2.5 Die Regelung von Verbindlichkeiten im Sinne des Londoner Schuldenabkommens .................................................................................... 86 2.2.6 Behandlung des deutschen Eigentums im österreichischen Staatsvertrag.......... 91 2.2.7 Der Wienbesuch von Brentano – Durchbruch in der Frage der Verhandlungen. 114 3. Die Entstehungsgeschichte und Problematik des deutsch- österreichischen Vermögensvertrages ........................................117 3.1 Resultate und Problematiken der Sitzungen der deutsch- österreichischen Kommission .............................................................. 117 3.1.1 Konstituierende Sitzung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission und die Einzelwünsche der deutschen und österreichischen Delegationen ............................................................................................ 117 3.1.1.1 Zusammensetzung der Delegationen....................................................... 117 3.1.1.2 Einzelwünsche der beiden Delegationen ................................................. 120 3.1.1.3 Aufteilung der Themen an die Unterausschüsse...................................... 122 3.1.2 Klima der gemeinsamen Sitzungen der deutsch-österreichischen Kommission.............................................................................................. 126 3.1.2.1 Verhandlungsbeginn ................................................................................ 126 3.1.2.2 Erste Ergebnisse der Verhandlungen....................................................... 128 3.1.2.3 Arbeitstagung der deutsch-österreichischen Kommission geprägt durch die österreichischen Wahlen .......................................................................... 131 3.1.2.4 Staatsvertragsdurchführungsgesetz trübt die Verhandlungen .................... 137 3.1.2.5 Schweiz sehr zurückhaltend gegenüber österreichischen Kreditwünschen ........................................................................................ 140 II 3.1.2.6 Die 16-Punkte-Liste der deutschen Delegation als Verhandlungs- grundlage der weiteren Arbeitstagungen.................................................. 143 3.1.3 Die Behandlung von Neuinvestitionen...................................................... 148 3.1.4 Die Behandlung der Böhler-Werke........................................................... 150 3.1.5 Komplex der Wertpapierbereinigung ........................................................ 154 3.1.6 Freigabe der verlagerten Güter ................................................................ 157 3.1.7 Auslegung der Paragraphen 22 Absatz 13 und 23 Absatz 3 des Staatsvertrages ........................................................................................ 159 3.1.8 Regelungen zum Gmundner Abkommen ................................................. 168 3.1.9 Rückgabe der Alpenvereinshütten ........................................................... 170 3.1.10 Probleme bei den gewerblichen Schutzrechten, den Firmen- bezeichnungen und den Urheberrechten in Österreich ............................ 171 3.1.11 Die Problematik der Banken und Versicherungen bei der Aushandlung und Abwicklung des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages von 1957................................................................................................... 174 3.1.12 Behandlung der nicht-konnexen Forderungen ......................................... 186 3.1.13 Härteklausel ............................................................................................. 188 3.1.14 Deutsches Verhandlungsziel „Freigabe des deutschen Eigentums an natürliche Personen“ erreicht ................................................................... 191 3.1.15 Die Problematik des Lastenausgleichs bei der Formulierung und Durchführung des deutsch - österreichischen Vermögensvertrages........ 194 3.2 Grundsätze und Prinzipien des Vertrages ........................................... 205 3.2.1 Der Vermögensvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich................................................................................................. 205 3.2.2 Die Grundsätze des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages....... 217 3.3 Was bedeutete der Vermögensvertrag im Einzelnen? ........................ 221 3.3.1 Was brachte der Vermögensvertrag Österreich? ..................................... 221 3.3.2 95 Prozent Entschädigung für deutsches Eigentum natürlicher Personen223 4. Die bilateralen und die wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands und Österreichs im Schatten der Vermögensfrage und die Auswirkungen des Vermögensvertrages.......................229 4.1 Intensivierung, Festigung und Vertiefung der deutsch-österreichischen Beziehungen ........................................................................................... 229 4.2 Wiederannäherung der beiden Staaten auf wirtschaftlichem Sektor 231 4.3 Der Fremdenverkehr als bestimmender Sektor der Wirtschaft.......... 236 4.4 Liberalisierung des Außenhandels als Grundlage des Wirtschaftsverkehrs............................................................................... 240 4.5 Die Lösung der Frage des deutschen Eigentums als Motor für Kapitalverflechtungen............................................................................ 251 5. Zusammenfassung.........................................................................270 6. Quellen- und Literaturverzeichnis ................................................278 6.1 Archivalien .............................................................................................. 278 6.2 Gedruckte Quellen ................................................................................. 281 6.3 Literatur................................................................................................... 283 III Abkürzungsverzeichnis a. D. - außer Dienst Abs. - Absatz AdR - Archiv der Republik AEG - Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft AG - Aktiengesellschaft Art. - Artikel ATS - österreichischer Schilling Aufl. - Auflage B - Bestand BA - Bundesarchiv Koblenz BASF - Badische Anilin- und Sodafabrik BGBl - Bundesgesetzblatt BKA - Bruno Kreisky Archiv BMF-VS - Bundesministerium für Finanzen – Vermögens- sicherung BRD - Bundesrepublik Deutschland BVerfGe - Bundesverfassungsgericht bzw. - beziehungsweise CDU - Christlich Demokratische Union Co. - Compagnon CSU - Christlich-Soziale Union d. h. - das heißt Diss. - Dissertation DM - Deutsche Mark DP - Deutsche Partei Dr. - Doktor e.V. - eingetragener Verein ebd. - ebenda EFTA - European Free Trade Association EGKS - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ERP - European Recovery Program EWG - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft IV f. - folgende FDP - Freie Demokratische Partei ff. - fortfolgende FPÖ - Freiheitliche Partei Österreichs GATT - General Agreement on Tariffs and Trade Gem. Komm - Gemischte Kommission GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ha - Hektar HABuBa - Historisches Archiv der Deutschen Bundesbank Hrsg. - Herausgeber IG Farben - Interessen Gemeinschaft Farben IWF - Internationaler Währungsfond Jg. - Jahrgang KAA - Konrad Adenauer Archiv KG - Kommanditgesellschaft KPÖ - Kommunistische Partei Österreichs KvKA - Karl von Vogelsang-Archiv LSA - Londoner Schuldenabkommen MAN - Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Mio. - Millionen Mrd. - Milliarde Nr. - Nummer OECD - Organisation for Economic Cooperation and Development ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund OHG - Offene Handelsgesellschaft öStV - österreichischer Staatsvertrag ÖVP - Österreichische Volkspartei PAAA - Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes PBW - Parlamentsbibliothek Wien Pkw - Personenkraftwagen Prof. - Professor RGBl - Reichsgesetzblatt RM - Reichsmark V S. - Seite SPD - Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPÖ - Sozialistische Partei Österreichs StGBl - Staatsgesetzblatt StV - Staatsvertrag t - Tonne u. a. - und andere UdSSR - Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken USA - United States of America USIA - Uprawljenje Sowjetskim Imuschtschestwom w Awstrij Vgl. - vergleiche VIAG - Vereinigte Industrieunternehmungen AG VI Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Veränderung der Industrieproduktion nach Branchen 1913-1929 (real, in %) ..............................................................................................22 Abbildung 2: Arbeitslosenrate in Österreich von 1919 bis 1939 ..................................24 Abbildung 3: Vergleich der Beteiligungen der wichtigsten volkswirtschaftlichen Bereiche der Jahre 1938 und 1945 ........................................................43 Abbildung 4: Arbeitsmarkt in den Jahren 1937 und 1938............................................46 Abbildung 5: Besatzungszonen in Österreich..............................................................52 Abbildung 6: Zahl der protokollierten Einzelbegehren insgesamt seit Inkrafttreten des Vermögensvertrages ............................................................................225 Abbildung 7: Summen der zurück übertragenen Vermögenswerte im Rahmen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages in Mio. österreichische Schilling gerundet .................................................................................226 Abbildung 8: Vergleich Inlands- und Auslandstourismus...........................................237 Abbildung 9: Einnahmen und Ausgaben im Reiseverkehr mit Österreich in den Jahren 1960 bis 1984.......................................................................................239 Abbildung 10: Wichtige Handelspartner Österreichs, Exportanteile 1937, 1947 bis 1954.......................................................................................245 Abbildung 11: Wichtige Handelspartner Österreichs, Importanteile 1937, 1947 bis 1954.......................................................................................246 Abbildung 12: Entwicklung des Warenverkehrs in Österreich 1949 bis 1988 in Mio. DM ...........................................................................................250 Abbildung 13: Direktinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland im Ländervergleich 1964 ..........................................................................258 Abbildung 14: Direktinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland in Österreich .....264 Abbildung 15: Direktinvestitionen von Österreich in der Bundesrepublik Deutschland von 1965 bis 1989 ...............................................................................267 VII Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Zahlungsbilanz Österreichs 1913 bis 1937 in laufender Rechnung...........15 Tabelle 2: Arbeitslosenrate nach Industriebranchen Anfang 1925 .............................21 Tabelle 3: Beteiligungen einzelner Länder im Jahr 1938............................................28 Tabelle 4: Deutsche Kapitalanteile an österreichischen Gesellschaften mit einem Kapital von über 1 Mio. Schilling in Tausend RM, Stand von 1938 ...........31 Tabelle 5: Deutsche Kapitalanteile an der österreichischen Wirtschaft, Stand von 1945 .........................................................................................40 Tabelle 6: Vorteile aus dem Anschluss ......................................................................48 Tabelle 7: Übersicht über die Vermögensverhältnisse, die Kriegsschäden und die Requirierungen durch die Besatzungsmächte von Unternehmen in Tausend Reichsmark.................................................................................49 Tabelle 8: Bestand an Werkzeugmaschinen vor und nach dem Krieg in Stück..........50 Tabelle 9: Kapazität im Grundstoffbereich und in der chemischen Industrie..............51 Tabelle 10: Überblick über die Bestände des Fuhrparks der österreichischen Bundesbahn 1937 und 1946 .....................................................................51 Tabelle 11: Größenordnung des deutschen Eigentums an einzelnen Branchen..........61 Tabelle 12: Übernahmebilanz der Österreichischen Nationalbank gemäß Notenbanküberleitungsgesetz ...................................................................66 Tabelle 13: Gegenüberstellung der gegenseitigen Forderungen von Österreich und Deutschland ............................................................................................110 Tabelle 14: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Deutschland und deutschen Staatsangehörigen ..................................................................................111 Tabelle 15: Vermögenschaften unter öffentlicher Verwaltung beziehungsweise Aufsicht....................................................................................................165 Tabelle 16: Beitragsleistungen nach dem Gmundner Abkommen in den Jahren 1953 bis 1957...........................................................................................169 Tabelle 17: Forderungen österreichischer Versicherungsunternehmen gegenüber Westdeutschland .....................................................................................176 Tabelle 18: Vermögen deutscher Versicherungsunternehmen in Österreich, ohne Aktienbeteiligungen (Ende 1954) ............................................................178 Tabelle 19: Zahl der protokollierten Einzelbegehren insgesamt seit Inkrafttreten des Vertrages..................................................................................................224 Tabelle 20: Summen der zurück übertragenen Vermögenswerte im Rahmen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages in Mio. österreichischen Schilling ...................................................................................................227 Tabelle 21: Fremdenverkehr in Österreich in 1000 Übernachtungen (Monatsdurchschnitt) ................................................................................237 Tabelle 22: Anteil der wichtigsten Herkunftsländer des Ausländerfremdenverkehrs ..238 Tabelle 23: Ein- und Ausfuhr in Mio. US Dollar ..........................................................243 Tabelle 24: Platzierung der Bundesrepublik Deutschland als Abnehmer beziehungsweise Lieferant von Österreich..............................................244 Tabelle 25: Wichtige Handelspartner Österreichs, Exportanteile in Prozent 1937, 1947 bis 1954...........................................................................................244 Tabelle 26: Wichtige Handelspartner Österreichs, Importanteile in Prozent 1937, 1947 bis 1954...........................................................................................246 Tabelle 27: Außenhandel Österreich-Bundesrepublik Deutschland 1955-1988 .........247 Tabelle 28: Entwicklung des Warenverkehrs mit Österreich 1949 bis 1988...............249 VIII Tabelle 29: Deutsche Investitionen in Österreich vom 01.02.1952 bis 30.09.1955 ....254 Tabelle 30: Deutsche Direktinvestitionen in Österreich nach den Wirtschaftszweigen im Jahr 1964...........................................................................................257 Tabelle 31: Ausländische Direktbeteiligungen in Österreich nach Herkunftsländern 1961 .........................................................................................................259 Tabelle 32: Ausländische Direktbeteiligungen in Österreich nach Herkunftsländern 1969 .........................................................................................................260 Tabelle 33: Direktinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland in Österreich von 1959 bis 1989 in Mio. DM.................................................................................263 Tabelle 34: Direktinvestitionen von Österreich in der Bundesrepublik Deutschland von 1965 bis 1989 in Mio. DM.........................................................................266 1 1. Einleitung 1.1 Gegenstand der Untersuchung Ein problematisches Kapitel der Nachkriegsgeschichte der nachbarlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten Österreich und Bundesre- publik Deutschland war die Behandlung des in Österreich befindlichen deutschen Ei- gentums. Die Problematik des deutschen Eigentums war das Ergebnis eines historischen Prozesses: Anschluss1, Aneignung österreichischen Vermögens durch das Reich, reichsdeutsche Unternehmen und Staatsbürger, Durchdringung der österreichischen Wirtschaft mit deutschem Kapital und nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches die Beanspruchung des deutschen Eigentums auf Grund der Beschlüsse des Potsda- mer Abkommens. In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 02. August 1945 behielten sich die Besatzungsmächte vor, über das Eigentum von deutschen natürlichen und juristischen Personen zu verfügen. Das deutsche Vermögen in der sowjetisch besetzten Zone Ös- terreichs wurde in das sowjetische Staatseigentum überführt und an die USIA2 überge- ben. In den westlichen Besatzungszonen Österreichs wurde das deutsche Eigentum zunächst unter Besatzungsrecht gestellt. 1946 wurde es der österreichischen Regie- rung in treuhändische Verwaltung übergeben.3 1 Bis 1938 kamen immer wieder Anschlussbestrebungen auf friedlicher Basis auf. Der Begriff „Anschluss“ war vor 1938 eher harmlos und fast im gesamten politischen Lager gebräuchlich. Nach 1945 diente der Anschluss als Ankerpunkt im Selbstfindungsprozess der zweiten Republik und der Begriff „Anschluss“ wurde zum Kampfbegriff. 2 USIA – Uprawljenje Sowjetskim Imuschtschestwom w Awstrij = Verwaltung des Sowjetischen Vermö- gens in Österreich. 3 Vgl. Die Rechtslage des deutschen Eigentums nach der neuesten Praxis, in: BA, B 184, Band 103, S. 2 f.; siehe auch Otto BÖHMER, Konrad DUDEN, Hermann JANSSEN, Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Deutsches Vermögen im Ausland. Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzge- bung, Köln: Verlag des Bundesanzeigers, S. 306 ff. 2 Im Vorfeld der Vertragsverhandlungen zum Generalvertrag4 forderte Österreich von den Alliierten vehement, dass die Bundesrepublik Deutschland in dem Vertrags- werk ihr Einverständnis für einen völligen Verzicht auf das deutsche Eigentum in Öster- reich abgeben sollte. Schließlich verlangten die Alliierten in dem „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“, kurz Überleitungsvertrag, ein Vorweg- anerkenntnis der in Bezug auf das deutsche Vermögen in Österreich in dem Staatsver- trag zu treffenden Bestimmungen. Die Bundesregierung stimmte der in Artikel 3 Absatz 2 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages niedergelegten Hinnahmeklausel zu. Sie musste sich verpflichten, die Bestimmungen über die Behandlung des deutschen Auslandsvermögen in Österreich, die zwischen den Alliierten und Österreich vereinbart werden oder in dem zukünftigen Staatsvertrag mit Österreich getroffen werden, hinzu- nehmen. In dem Entwurf des österreichischen Staatsvertrages wollten die Westmächte der Republik Österreich das deutsche Eigentum überlassen und somit der österreichischen Regierung die Entscheidung über eine etwaige Übertragung freistellen. In der sowje- tisch besetzten Zone Österreichs wurde das deutsche Eigentum gegen eine Bezahlung von 150 Mio. Dollar an Österreich übertragen. Die Bundesrepublik Deutschland glaubte nicht, dass die österreichische Regierung das Risiko einer kompletten Enteignung des gesamten deutschen Vermögens eingehen würde. Dadurch würde der Grundsatz der Unverletzlichkeit des privaten Eigentums verletzt. Bei allen Gesprächen zwischen Bonn und Wien auf der einen, Bonn und den Westmächten auf der anderen Seite hatte die deutsche Regierung immer darauf bestanden, dass der Staatsvertragsentwurf eine Rückgabe des Eigentums natürlicher Personen oder eine Entschädigung der früheren Eigentümer nicht ausschloss.5 Aus Artikel 35, bei dem die Bundesrepublik Deutschland mit einer weitgehenden Rückgabemöglichkeit rechnete und an ein Übertragungsverbot des Gesamtvermögens nicht glaubte, wurde der Artikel 22, der das gesamte deutsche Eigentum in der sowjetisch besetzten Zone als auch die in den Westzonen Österreichs 4 Der Generalvertrag war ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 26. Mai 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den westlichen Alliierten geschlossen wurde, aber erst 1955 in leicht abgeänderter Version in Kraft trat. Er regelte das Ende des Besatzungsstatuts in der Bundesrepublik Deutschland und gab dieser in diesem Zusammenhang die Rechte eines souveränen Staates, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschlandvertrag 5 Matthias PAPE, Ungleiche Brüder: Österreich und Deutschland 1945-1965, Weimar- Wien- Böhlau: Böhlau Verlag 2000, S. 311. 3 an Österreich übertrug. Entgegen den Erwartungen der Bundesregierung wurde das deutsche Eigentum erheblich ungünstiger behandelt. Darüber hinaus enthielt der Ver- trag auch ein Verbot der Rückgabe an juristische Personen. Der Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 schädigte die Eigentumsrechte einer großen Zahl von Personen auf deut- scher und österreichischer Seite. Die Bundesrepublik Deutschland fühlte sich betrogen und hintergangen. Der Hin- weis auf den Überleitungsvertrag von österreichischer und alliierter Seite blieb nicht ohne Antwort. Die deutsche Seite hielt entgegen, dass „ein Hinnehmen der Bestim- mungen des alten Art. 35 noch immer einer unserem Rechtsgedanken gemäßen Lö- sung nicht entgegengestanden wäre“.6 Mit dieser Regelung hätten die Privatvermögen freigegeben werden können. Jedoch wurde die Hinnahmeklausel als Blankoscheck ausgelegt. Der österreichische Vizekanzler Schärf äußerte sich am 3. Juni sachlich zutreffend, aber nicht ohne einen gewissen Zynismus, die Deutschen hätten auf diese Weise „freigiebig einen Blankoscheck ausgestellt, der Vorgang sei damit juristisch ein- wandfrei geregelt“. 7 Der Blankoscheck wurde eingelöst und dabei wurde keine Rück- sicht genommen, dass es sich um redlich erworbenes Eigentum natürlicher Personen handelte. Das Österreich die Hinnahmeklausel eigenmächtig und eigensüchtig miss- brauchte konstituierte den Konflikt des Jahres 1955. Der Konflikt kann institutionen- ökonomisch als „Opportunitätsproblem“ rekonstruiert werden. Aus österreichischer Perspektive ging es eher um den Vorrang des Staatsvertrages gegenüber dem Privat- eigentumsschutz, wobei vermögensrechtliche Interessen Österreichs nicht ausge- schlossen waren. Österreich nahm somit um des kurzfristigen Erfolges der Übertra- gung des deutschen Eigentums juristischer und natürlicher Personen willen die länger- fristigen Nachteile einer Zurückhaltung von deutschen Investitionen und einer Abküh- lung der politischen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland in Kauf.8 Die Behandlung des Deutschen Eigentums im Staatsvertrag enttäuschte in der Bundesrepublik und brachte Spannungen in das Verhältnis beider Staaten. Konrad 6 Dr. Fritz KNOLL, Der Raub deutschen Eigentums in Österreich, in: BKA, Deutsches Eigentum, 1059, VII, S. 5. 7 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. Juni 1955. 8 „Der neue Entwurf müsse die wirtschaftliche Entwicklung hemmen, da er ausländische Investoren abschrecke“, so Pape, in: Matthias PAPE, Ungleiche Brüder: Österreich und Deutschland 1945-1965, S. 312. 4 Adenauer brachte seinen Unmut zum Ausdruck: „Die Art und Weise, wie wir von Öster- reich behandelt worden sind, war alles andere als schön.“9 Die Kontroverse zwischen Bonn und Wien entzündete sich an der Frage des konfiszierten deutschen Eigentums in Österreich und der Entschädigung seiner Eigentümer. Es wurde kein Unterschied gemacht zwischen deutschem Eigentum, das vor 1938 begründet worden war, redlich erworbenen Eigentum und Eigentum, das widerrechtlich erworben wurde. Mit dem Staatsvertrag wurde ein völliger Entzug der in Österreich gelegenen deutschen Eigen- tumsrechte vorgenommen. In dieser Zeit wurden viele Industrieunternehmen verstaatlicht. „Bedenkt man das erhebliche Ausmaß der deutschen Kapitalbeteiligungen in Österreich, wird deutlich, dass die Bundesregierung aus wirtschaftlichen und auch aus innenpolitischen Erwä- gungen heraus, die Verstaatlichungen nicht ohne weiteres hinnehmen konnte.“10 Für die Wirtschaft ergaben sich Sorgen im Zusammenhang mit dem deutschen Eigentum. Eine große Anzahl der enteigneten Betriebe lebte von deutschen Patenten, Lizenzen und der Zusammenarbeit mit deutschen Mutterfirmen. Aus dieser Sicht mussten Lö- sungswege gefunden werden, die die Deutschen nicht vor den Kopf stoßen und die aber auch nicht die Bestimmungen des Staatsvertrages verletzten. Nach Abschluss des Generalvertrages und besonders nach Abschluss des Staatsvertrages wies Dr. Fritz Knoll mit allem Nachdruck daraufhin, dass „der etwaige Gewinn, den Österreich durch Konfiskationsmaßnahmen erzielt, in einem anfallenden Missverhältnis zu dem Schaden steht, den es durch eine tiefe Verstimmung Deutsch- lands erleiden würde“.11 Die durch den Staatsvertrag aufgekommene Verstimmung bedeutete eine latente Belastung des deutsch-österreichischen Verhältnisses.12 Die Lösung der Probleme, die aus dem Staatsvertrag resultierten, musste als vordringlich angesehen werden, um ein gutnachbarliches Verhältnis wiederherzustellen und zu pflegen. 9 Bundesvorstandsprotokoll vom 3. Juni 1955, S. 498. 10 Jürgen NAUTZ, Wirtschaft und Politik. Die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Westintegra- tion 1945-1961 in: Michael GEHLER, Rolf STEININGER (Hrsg.) Österreich und die europäische Integra- tion 1945 bis 1993, Wien/Köln/Weimar: 1993, S. 159. 11 Dr. Fritz KNOLL, Konzept zu dem in Düsseldorf am 12. Mai 1952 gehaltenen Referat, S. 4. 12 Staatsbesuch des österreichischen Bundeskanzlers Raab in der Zeit vom 23. – 25. Oktober 1956 in Bonn: Gesprächsunterlage über das Thema „Deutsches Eigentum“, in: PAAA, B 86, Band 484, S. 18. 5 Für die deutsche Wirtschaft bedeutete die Übertragung des deutschen Eigentums auf Österreich Substanzeinbußen. Es lag daher im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass die durch den Staatsvertrag aufgetretenen Härten ausgeglichen und gemildert würden. Das Ziel war, den natürlichen Personen ihr Privateigentum im größt- möglichen Umfang zurück zugegeben und den juristischen Personen die Möglichkeit zu erteilen, sich mit ihren österreichischen Wirtschaftspartnern vernünftig auseinander- zusetzen. Die Diskussionen über den Staatsvertrag und der ungelöste Komplex des deut- schen Eigentums, der kompliziert und höchst sensibel war, prägte wie kein zweites Thema die deutsch-österreichischen Beziehungen. Dieser Komplex schwebte wie ein Damoklesschwert über den deutsch-österreichischen Beziehungen und wurde 1957 mit dem Abschluss des Vermögensvertrages gelöst.13 Die Bundesrepublik Deutschland und Österreich wollten im wohlverstandenen Einvernehmen zu einer Lösung kommen. Der Weg dorthin soll im Folgenden nachgezeichnet werden. Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei Kapitel und widmet sich der Frage, wie der deutsch-österreichische Vermögensvertrag entstand, welche politischen und wirt- schaftlichen Hintergründe dabei eine entscheidende Rolle spielten und welche Auswir- kungen daraus resultierten. Wie das deutsche Eigentum an der österreichischen Wirtschaft entstand, welchen Umfang es vor 1938 hatte, beziehungsweise wie und in welchem Ausmaß die reichs- deutschen Kapitalpositionen in Österreich nach dem Anschluss ausgebaut wurden, ist eine entscheidende Frage für die Behandlung des deutschen Auslandsvermögen in Österreich nach 1945. Im ersten Kapitel wird die Zeit ab 1938 als Bezugspunkt ge- wählt. In dieser Zeit kam es zur wirtschaftlichen Durchdringung Österreichs durch das Dritte Reich. Ein Großteil des deutschen Eigentums14 in Österreich wurde in dieser Zeit erworben. Deutsche Direktinvestitionen in Österreich hatten eine lange Tradition. Die deut- sche Außen- und Wirtschaftspolitik war bestrebt, nach dem Ersten Weltkrieg eine star- ke wirtschaftliche Angleichung Österreichs zu erreichen. Nach und nach übernahm das deutsche Kapital die Kontrolle über österreichische Wirtschaftunternehmen. 13 Michael EBERT, Bonn – Wien. Die deutsch-österreichischen Beziehungen von 1945 bis 1961 aus westdeutscher Perspektive unter besonderer Berücksichtigung der Österreichpolitik des Auswärtigen Amtes, Berlin: Verlag im Internet GmbH 2003, S. 69. 14 Hier speziell deutsches Privateigentum und Eigentum des Deutschen Reiches am Staatseigentum 6 Weiter widmet sich das Kapitel den einschlägigen Abkommen beziehungsweise den Verträgen, hier besonders dem Potsdamer Abkommen, dem Londoner Schulden- abkommen, dem Deutschlandvertrag und dem österreichischen Staatsvertrag, die für die Entstehung des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages entscheidend wa- ren. Ein weiteres Kapitel untersucht die Vorgänge auf der Ebene des deutsch- österreichischen Vermögensvertrages: Der österreichische Staatsvertrag übertrug das gesamte in Österreich gelegene deutsche Eigentum auf Österreich und machte dabei keinen Unterschied hinsichtlich des Eigentums natürlicher und juristischer Personen. Die Regelung des Staatsvertrages über das deutsche Eigentum in Österreich warf ei- nen dunklen Schatten auf die deutsch-österreichischen Beziehungen. Für die wirt- schaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich war es wichtig, die Probleme bei der Eigentumsübertragung der deutschen Vermö- genswerte schnell zu lösen. Einen wichtigen Schritt für die Regelung der Eigentums- frage stellte der deutsch-österreichische Vermögensvertrag dar. Das Umfeld, die politischen und wirtschaftlichen Hintergründe für die Herausbil- dung des Vermögensvertrages, die Auseinandersetzungen in den Verhandlungen auf- grund der Eigentumsübertragung der deutschen Vermögenswerte sowie die Festset- zung der Bewertungsgrenze werden in diesem Kapitel untersucht. Das letzte Kapitel widmet sich den Ergebnissen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages, den bilateralen Beziehungen und den wirtschaftlichen Konse- quenzen. Diesem Kapitel folgt eine Zusammenfassung. Am Ende der Arbeit befinden sich Quellen und Literaturverzeichnis. Die vorliegende Studie ist im Rahmen des von Univ.-Doz. Dr. Jürgen Nautz geleiteten Forschungsvorhaben „Property rights als Prob- lem der österreichischen Ordnungs- und Außenpolitik: Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag 1957. Entstehung, Durchführung und Wirkung“ entstanden. Mit der Durchführung des Vermögensvertrages und den Schiedsgremien des deutsch- österreichischen Vermögensvertrages hat sich Ewald Röder im Rahmen seiner Disser- tationsschrift von 2005 beschäftigt. 7 1.2 Stand der Forschung Die zeitgeschichtliche und wirtschaftshistorische Forschung beschäftigte sich mit den Konsequenzen alliierter Politik und mit dem deutsch-österreichischen Verhältnis. Es gibt einige Hinweise auf die zentrale Bedeutung der Vermögensfrage, jedoch wurde dieser Gegenstand bislang zwar angesprochen, aber nicht ausreichend behandelt. Theodor Veiter15 behandelte die Vermögensfrage vielfach unter völkerrechtlichen und juristischen Aspekten. Des Weiteren existieren zeitgenössische juristische Expertisen und Quellensammlungen. Die Entstehungsphase sowie die politischen und wirtschaftli- chen Hintergründe des Vermögensvertrages bilden immer noch ein Desiderat in der Forschung. Seit Beginn der achtziger Jahre erschien eine Reihe von Sammelbänden, die sich den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen Deutschlands und Öster- reichs widmen. Einige Arbeiten der letzten Jahre untersuchen das österreichisch- deutsche Verhältnis nach 1945. Sie beziehen sich allerdings selten auf Archivalien, da sie erst in jüngster Zeit zur Einsicht offengelegt worden sind. Auf der Grundlage von Archivalien wurde die Geschichte der Beziehungen in den späten Vierzigern unter- sucht, daneben gibt es einige knappe Darlegungen über die deutsch-österreichischen Beziehungen. Der zweite Band „Deutschland und Österreich“ der Buchreihe „Bilatera- les Geschichtsbuch“ durchleuchtet die verschiedenen Aspekte der Beziehungen zwi- schen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.16 Die Darstellung der politi- 15 Theodor VEITER, Deutsches Eigentum und österreichische Altguthaben, in: Berichte und Informationen, 11. Jg., Heft 544/545, 21. Dezember 1956; Theodor VEITER, Administrative Durchführung des Vermö- gensvertrages. Die Aufgaben der Ständigen Kommission, des Schiedsgerichtes usw., in: Berichte und Informationen, 13. Jg., Heft 632, 29. August 1958, S. 7-9; Theodor VEITER, Beitreibung übergegange- ner deutscher Altforderungen, in: Berichte und Informationen, 14. Jg., Heft 652, 16. Januar 1959, S. 7 f.; Theodor VEITER, Die Behandlung des deutschen Vermögens in Österreich, in: Neue Juristische Wo- chenschrift, 11. Jg., Heft 38, 19. September 1958; Theodor VEITER, Auseinandersetzungen um „Deut- sches Eigentum“. Die gesellschaftsrechtlichen Probleme – 120 Anträge, zum Teil sehr komplizierte Fäl- le, in: Berichte und Informationen, 15. Jg., Heft 712, 11. März 1960, S. 9-11.;Theodor VEITER, Die Bele- genheit von Forderungen nach dem österreichisch-deutschen Vermögensvertrag, in: Österreichische Juristen-Zeitung, 14/18, 1959, S. 478-487. 16 Alfred ABLEITINGER, Österreichisch-deutsche Nachkriegsbeziehungen seit 1945, in: Robert A. KANN, Friedrich E. PRINZ (Hrsg.), Deutschland und Österreich. Ein bilaterales Geschichtsbuch, Wien – Mün- chen 1980. 8 schen Geschichte der deutsch-österreichischen Beziehungen bildet den Mittelpunkt dieses Bandes. Die Erforschung der Industrie- und Wirtschaftsentwicklung Österreichs erlebte in den siebziger Jahren einen Aufschwung. Felix Butschek untersuchte in ver- schiedenen Beiträgen17 die österreichische Wirtschaftsentwicklung während der deut- schen Besatzung und die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg. Fritz Weber zeigte in einem Aufsatz,18 dass die wirtschaftliche Entwicklung in Österreich zu einem be- trächtlichen Teil durch Strukturbrüche beeinflusst wurde, die politische Ursachen hat- ten. Zwischen wirtschaftlicher und politischer Entwicklung bestand ein einleuchtender Zusammenhang. Dieter Stiefel beschäftigt sich in seiner Abhandlung „Entnazifizierung in Österreich“19 mit der Struktur und dem Prozess der Entnazifizierung und durchleuch- tet die Entwicklung in Österreich seit 1918 in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Die österreichische Wirtschaftsentwicklung erlangte nach dem Zweiten Welt- krieg nicht nur einen hohen Stellenwert in der eigenen Bevölkerung, sondern auch in den westeuropäischen Ländern. Der Beitrag „Die Verstaatlichung in Österreich“20 von Wilhelm Weber leistet einen Anteil zu der Thematik der Verstaatlichung, und zwar im wesentlichem über die Neuverstaatlichung in Österreich. In dem Handbuch der öster- reichischen Wirtschaftspolitik werden die historischen, empirischen, institutionellen und politischen Grundlagen der österreichischen Wirtschaftspolitik dargestellt. Dabei stehen wichtige Bereiche der österreichischen Wirtschaftspolitik im Mittelpunkt. Einige Arbei- ten von Margit Scherb, Inge Morawetz und Rosemarie Atzenhofer21 gehören in die Reihe der in Österreich erschienen modernen „Angstliteratur“,22 die eine neue deut- 17 Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft 1938-1945, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1978 und Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1985. 18 Fritz, WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, in: Herbert DACHS (Hrsg.), Handbuch des politischen Systems Österreichs, Wien: Manz 1991. 19 Dieter STIEFEL, Entnazifizierung in Österreich, Wien: Europa Verlag 1981. 20 WEBER, Prof. Dr. Wilhelm (Hrsg.), Die Verstaatlichung in Österreich, Berlin: Duncker & Humblot 1964. 21 SCHERB, Margit; MORAWETZ, Inge (Hrsg.), Stahl und Eisen bricht…Industrie und staatliche Politik in Österreich, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1986; SCHERB, Margit; MORAWETZ, Inge, (Hrsg.), In deutscher Hand? Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990; ATZENHOFER, Rosmarie, Wie das deut- sche Eigentum wieder „deutsch“ wurde, in: Margit SCHERB, Inge, MORAWETZ, (Hrsg.), In deutscher Hand? Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990. 22 Ewald RÖDER, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, hektographiert, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2006, als Dissertationsschrift 2005 unter dem Titel „Deutsch-österreichischer Ver- mögens- und Interessenausgleich nach dem Vermögensvertrag vom 15. Juni 1957. Die Schiedsgremien 9 sche Anschlusspolitik kommen sehen. Dennoch sind die angeführten Beispiele über die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich informativ. Die Nachkriegsentwicklung in Deutschland wurde entscheidend durch die Auswir- kungen der Berliner Konferenz bestimmt. Die Bedeutung, die dem Potsdamer Abkom- men und der Viermächtevereinbarungen für Deutschland zukommt, veranlasste die Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, einen Sammelband zu diesem Fragenkom- plex herauszubringen; dabei wird das Potsdamer Abkommen auf seine Entwicklung untersucht. Rechtliche Grundsatzfragen des Potsdamer Abkommens, Bestimmungen über die Demokratisierung, Entmilitarisierung sowie Fragen der gesamtdeutschen Friedensregelung und die besondere Rechtsstellung Berlins bilden hierbei den Mittel- punkt. Das Erste Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelte Wilhelm Bukovics23. Dabei wird Stellung zu den juristischen Problemen genommen, die das Erste Staats- vertragsdurchführungsgesetz aufwirft. Der Staatsvertrag ist ein zentrales Thema zeit- geschichtlicher Forschung. Die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages wird von Gerald Stourzh in ihrer Verflechtung mit der Politik der Vier Mächte untersucht.24 Die Abhandlung von Gerhardt Plöchl und Josef Vlcek25 bildet eine verlässliche Textausga- be, die sich mit dem deutschen Eigentum beschäftigt. Es soll einen Überblick in die komplizierten Probleme bei der Regelung des „Deutschen Eigentums in Österreich“ ermöglichen. Dabei wurde eine Anzahl von Nebengesetzen außerhalb des Vermö- gensvertrages aufgenommen. Zum 50. Jahrestag des österreichischen Staatsvertrages beauftragte das Präsidium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die His- torische Kommission, eine internationale Konferenz zu veranstalten. Das Ziel der Kon- ferenz bestand in einer internationalen Bestandsaufnahme und Reflexion über das des Deutsch-österreichischen Vermögensvertrages, an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Wien. 23 Wilhelm BUKOVICS, Das Deutsche Eigentum in Österreich und seine rechtliche Behandlung auf Grund des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetztes, Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhand- lung 1956. 24 Gerald STOURZH, Um Einheit und Freiheit. Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West- Besetzung Österreichs 1945-1955, 4. Aufl., Wien: Böhlau Verlag 1998. 25 Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften über das deutsche Eigentum in Österreich samt den einschlägigen Nebenbestimmungen, Wien: Universitäts-Verlagsbuchhandlung 1959. 10 wichtigste Staatsdokument der Zweiten Republik. Die Ergebnisse der Konferenz wur- den in einem Sammelband26 auf der Basis von neu erschlossenen Quellen zusam- mengefasst. Es gibt eine Vielzahl von Arbeiten, die sich mit der Thematik des Staatsvertrages und der Verstaatlichung27 beschäftigen. In diesem Zusammenhang taucht auch immer die Problematik des Deutschen Eigentums auf. Matthias Pape behandelt in seinen Schriften28 die deutsch-österreichischen Beziehungen. Die Monographie „Ungleiche Brüder“ widmet sich der Entwicklung und Ausgestaltung der deutsch-österreichischen Beziehungen von der Gründung der Zweiten Republik im Jahr 1945 bis in die Mitte der sechziger Jahre. Diese Untersuchung betrachtet die bilateralen Beziehungen mehr von der österreichischen als von der deutschen Seite. Für Österreich war die Bundesrepu- blik politisch und ökonomisch von größerer Bedeutung als umgekehrt. Inhaltlich widmet er sich in dieser Monographie einer Diskussion der Einzelprobleme der bilateralen Be- ziehungen. Die Untersuchung verfolgt die vorsichtige Wiederaufnahme der Beziehun- gen seit 1948. Die zentralen Kapitel zeichnen das wachsende Spannungsverhältnis zwischen angestrebter deutscher Westbindung und österreichischer Neutralität nach. Im Schlusskapitel untersucht er die Normalisierung der Beziehungen nach 1955. Dabei war ein entscheidender Schritt, dass die Eigentumsfrage im deutsch-österreichischen Vermögensvertrag geregelt wurde. Michael Ebert beschäftigt sich in seiner 2003 er- schienen Dissertation „Bonn-Wien. Die Deutsch-Österreichischen Beziehungen von 1945 bis 1961“ mit der westdeutschen Perspektive. Pape und Ebert widmen sich nur 26 Arnold SUPPAN, Gerald STOURZH, Wolfgang MUELLER (Hrsg.), Der österreichische Staatsvertrag 1955. Internationale Strategie, rechtliche Relevanz, nationale Identität, Archiv für österreichische Zeitge- schichte, Band 140, Wien: Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften 2005. 27 Zentrale Werke zum Staatsvertrag in verschiedenen Auflagen und Versionen: STOURZH, Gerald, Der österreichische Staatsvertrag und die Voraussetzungen seines Zustandekommens, in: 25 Jahre öster- reichischer Staatsvertrag, Symposium, veranstaltet von der Akademie der Wissenschaften und der Aka- demie der Wissenschaften der UdSSR in der Zeit vom 12.-19. April 1980 in Moskau, Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1981, S. 65-76; STOURZH, Gerald, Kleine Geschichte des Österreichischen Staatsvertrages, Graz: Druck- und Verlagshaus Styria 1975; STOURZH, Gerald, Österreichs Weg zur Neutralität, Graz-Wien-Köln: Verlag Styria 1980. 28 Matthias PAPE, Ungleiche Brüder: Österreich und Deutschland 1945-1965, Weimar- Wien- Böhlau: Böhlau Verlag 2000; Matthias PAPE, Deutsch-österreichische Beziehungen 1945-1955, in: Konrad Ade- nauer Stiftung (Hrsg.), Historisch Politische Mitteilungen des Archivs für Christlich-Demokratische Politik, S. 149-172. 11 sehr wenig der Entstehung des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages. Glei- ches gilt für Jerábek, der sich in dem Sammelband „Der österreichische Staatsvertrag 1955. Internationale Strategie, rechtliche Relevanz, nationale Identität, Archiv für öster- reichische Zeitgeschichte“ der Thematik der Vermögensfragen im deutsch- österreichischen Verhältnis 1955-1957 zuwendet und die Verhandlungen des Vermö- gensvertrages aufgreift. Ewald Röder befasst sich in seiner Dissertationsschrift „Deutsch-österreichischer Vermögens- und Interessenausgleich nach dem Vermö- gensvertrag vom 15. Juni 1957. Die Schiedsgremien des Deutsch-österreichischen Vermögensvertrages“ mit den Schlichtungsorganen, ihren rechtlichen Grundlagen, ih- rer Geschäftsordnung und ihrer inhaltlichen Tätigkeit. 1.3 Quellenlage Die vorliegende Studie beruht in erster Linie auf der Auswertung der Akten in deutschen und österreichischen Archiven und privaten Nachlässen. Die Betrachtung des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages hat in erster Linie Aspekte der Au- ßenpolitik zu erschließen; dementsprechend liegt die Mehrheit der unveröffentlichten, relevanten Quellen im Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes in Berlin. Entspre- chende Belege zum Thema Vermögensvertrag finden sich in den Akten der Auslands- vermögen und Auslandsschulden, der Länderabteilung, der politischen Abteilung und des Länderreferats von Österreich im Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes. Hinzu kommen Akten anderer Bestände und der Nachlass des Gesandten und Botschafters in Wien Carl-Hermann Mueller-Graf. Ergänzend zu den Unterlagen des Auswärtigen Amtes können die Akten des Bundesministeriums der Finanzen im Bundesarchiv in Koblenz mit einbezogen werden. Deutsches Vermögen im Ausland, das Londoner Schuldenabkommen sowie Akten der Studiengesellschaft für Auslandsinteressen wa- ren hier einschlägige Aktengruppen. Die Quellendichte in den beiden oberen Archiven spiegelt die Intensität der bundesdeutschen Österreichpolitik wider. Im Historischen Archiv der Deutschen Bundesbank sind Akten zum Vermögens- vertrag. Bei diesem Schriftgut handelt es sich überwiegend um Akten der Rechtsabtei- lung der Bank deutscher Länder/Deutsche Bundesbank aus den 50er und 60er Jahren, die die Auslegung und Anwendung des Vertrages betreffen und insbesondere Korres- pondenz mit den beteiligten Bundesministern und Niederschriften über Besprechungen enthalten. 12 Außerdem habe ich Bestände im Österreichischen Staatsarchiv „Archiv der Re- publik“ eingesehen. Die Anzahl der dort befindlichen Akten reicht nicht an die Akten des Archivs des Auswärtigen Amtes in Berlin heran. Im österreichischen Staatsarchiv verwies mich Herr Eccher an das Zwischenarchiv des Ministeriums für Auswärtige An- gelegenheiten. Dieses müsste aber erst durch Herrn Ministerialrat Dr. Loibl genehmigt werden. Mit der Bitte um Akteneinsicht wandte ich mich an Herrn Dr. Loibl. Dieser teilte mir leider mit, dass die gesuchten Akten noch nicht frei gegeben sind und permanent in der zuständigen Abteilung in Verwendung stehen. Im Karl von Vogelsang Archiv, dem zeitgeschichtlichen Institut der ÖVP, sind Ma- terialien vorhanden, die Parteigespräche zwischen ÖVP- und CDU-Vertretern reflektie- ren. Im Besonderen sind im Archiv Berichte der Österreichischen Handelsdelegation in der Bundesrepublik Deutschland zu finden. Hinzu kommen Berichte und Konzepte von ÖVP-Generalsekretär Dr. Alfred Maleta zur deutsch-österreichischen Entspannung. Zum Vermögensvertrag selbst waren nur Einzelstücke und der Entwurf des deutsch- österreichischen Vermögensvertrages vorhanden. Zum Thema deutsch-österreichischer Vermögensvertrag stehen im Bruno- Kreisky-Archiv nur sehr wenige Dokumente zur Verfügung. Zu nennen sind hier einige Dokumente zu den Verhandlungen der Gemischten deutsch-österreichischen Kommis- sion. Die Nachlässe des Chefs der Rechtsabteilung im Auswärtigen Amt Hans Berger und des Botschafters Eugen Klee befinden sich im Archiv für christlich-demokratische Politik der Konrad-Adenauer-Stiftung, das ich ebenfalls aufgesucht habe. Eingesehen wurden auch die Parlamentskorrespondenz, die stenographischen Protokolle und deren Beilagen in der Parlamentsbibliothek in Wien. Auch deskriptive und zeitgenössische Literatur der wichtigen österreichischen und deutschen Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachzeitschriften, zum Beispiel die „Berichte und Infor- mationen“ des Forschungsinstitutes für Wirtschaft und Politik wurden analysiert. Ferner analysierte ich die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung Deutschland. 13 2. Politische und wirtschaftliche Hintergründe für das Bedürfnis des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages 2.1 Übernahmebilanz des Wirtschaftsraumes Österreich 2.1.1 Österreich nach dem Zusammenbruch der Habsburger Monarchie Der erste Weltkrieg führte zur wirtschaftlichen Erschöpfung des ursprünglichen Staatsgebietes. Die Monarchie brach nach dem Krieg auseinander, was die Regenera- tion der österreichischen Wirtschaft erschwerte. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde ü- ber die österreichische Ausgangssituation häufig unter dem Schlagwort der „Lebensfä- higkeit“29 viel diskutiert. die von den Zeitgenossen sehr schlecht gesehen wurde. Im Nachhinein wird sie weniger schlecht eingeschätzt.30 Die Donaumonarchie zerbrach nach dem ersten Weltkrieg. Aus einer Großmacht wurde ein Kleinstaat, der die „Legende der wirtschaftlichen Lebensunfähigkeit“ zu be- wältigen versuchte. Nicht nur Nationalökonomen sondern auch einige Politiker vertra- ten die Auffassung von der wirtschaftlichen Lebensunfähigkeit. Diese Auffassung be- ruhte auf der Annahme, dass das Bundesgebiet niemals in der Lage sein könnte, die Leistungsbilanz auszugleichen, weil es in der Vergangenheit in dem Gesamtstaat le- diglich eine Dienstleistungsfunktion erbracht hatte, welcher letztlich die Basis fehlte. Diese Kräfte, unterstützt vom damaligen Staatssekretär für Äußeres Bauer, sahen in dem Anschluss an Deutschland eine reale Lösung, die ökonomischen Probleme nach der Desintegration des altösterreichischen Wirtschaftsraumes zu bewältigen.31 Bei der 29 Die Lebensfähigkeit wurde von den Zeitgenossen sehr schlecht gesehen. Im Nachhinein wird sie weniger schlecht eingeschätzt: in: Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Deutsche Wirtschaftsinteressen in Österreich, S. 180. 30 Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik: Österreichische Wirt- schaftsgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart (Österreichische Geschichte, Band 5), Wien: Ue- berreuter Verlag 1995, S. 336, siehe auch: Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Deutsche Wirtschaftsinte- ressen in Österreich, S. 180. 31 Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1985, S. 30, siehe auch: Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Deutsche Wirtschaftsinteressen in Österreich, S. 180. 14 Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie zerfiel das zentrale Wirtschafts- gebiet, das sich durch einen hohen Grad an regionaler Arbeitsteilung auszeichnet, in einzelne Blöcke, die alle mit durchtrennten Verbindungen zu kämpfen hatten und mit ergänzungsbedürftigen Produktionskapazitäten zurückblieben. Die Alpenländer, als Industriegebiet, tauschten Rohstoffe und Lebensmittel mit den Agrar- und Bergbaugebieten. Die protektionistische Außenhandelspolitik der Mo- narchie konnte nicht mehr fortgeführt werden. Österreich strebte auf der Free Trade- Conference 1920 eine freihändlerische Linie vor- jedoch mit mäßigem Erfolg.32 Der niedrige österreichische Zolltarif stand denen der Nachfolgestaaten und Deutschland gegenüber, die um das zwei- bis dreifache höher waren. Die Nachfolgestaaten unterstützten den Ausbau ihrer nationalen Industrie, in dem sie hohe Zölle und Außenhandelsrestriktionen einführten. Österreich wurde nach dem Ersten Weltkrieg vom integralen Bestandteil eines „quasi-autarken ökonomischen Großreiches, nach innen stark verflochten, mit der Außenwelt nur lockere Wirtschafts- beziehungen, zu einem Kleinstaat, dessen Industrie über Nacht dem scharfen Wind der internationalen Konkurrenz ausgesetzt war.“33 Ehemals innerstaatliche Güterströ- me waren nun Güterströme aus dem Ausland. 1920 entfielen 42,3 Prozent der öster- reichischen Exporte und 50,2 Prozent der Importe auf die Nachfolgestaaten. Die Ein- fuhren übertrafen auch in den folgenden Jahren die Ausfuhren. Die Folge war eine strukturelle passive Handelsbilanz. Während die Zahlungsbilanz 1913 noch ausgegli- chen war, erreichte 1924 der Passivsaldo 1249 Mio. Kronen und 1929, im Hochkon- junkturjahr 769 Mio. Schilling. 32 Ebd., S. 32 33 Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 20. 15 Tabelle 1: Zahlungsbilanz Österreichs 1913 bis 1937 in laufender Rechnung In Mio. Kronen In Mio. Schilling 1913 1924 1929 1933 1937 Importe Waren 1.426 3.447 3.263 1.149 1.454 Dienstleistungen 174 239 322 236 240 Summe 1.600 3.686 3.585 1.385 1.694 Exporte Waren 1.322 1.970 2.189 772 1.217 Dienstleistungen 278 467 600 413 512 Summe 1.600 2.437 2.789 1.185 1.729 Saldo der laufenden Zahlungsbilanz 0,0 -1.249 -796 -200 +35 Anteil des Saldos am verfügbaren Güter- und Leistungsvolumen in Prozent 0,0 -11,9 -6,2 -2,2 +0,4 Quelle: Felix, BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft 1938 bis 1945, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1978, S. 27 Der Zerfall des großen Wirtschaftsraumes bedeutete eine Verkleinerung des Handelsgebietes von 53 Millionen auf 6 Millionen. Das ökonomische Potential das Ös- terreich von der Monarchie übernommen hat, bestand aus dem Wiener Becken, die Obersteiermark, Vorarlberg und Graz. Dies waren Zentren der Schwer-, Maschinen- und Textilindustrie. Die Elektrobranche befand sich vorwiegend in Wien. Diesen Bal- lungsräumen standen große Teile der Alpenregion gegenüber, die nur wenig industria- lisiert waren. Die Gegenposition zur Lebensunfähigkeitsthese vertrat Hertz, der darauf hinwies, dass Österreich zu den hochindustriealisierten Teilen der Monarchie zählte. Schumpe- ter, Staatssekretär für Finanzen, teilte diese Auffassung und geriet dadurch in Gegen- position zu Bauer.34 Die Ausgangslage Österreichs war durchaus positiv: überdurch- schnittliches Volkseinkommen, ein entsprechendes Volksvermögen, ein hoher Industri- alisierungsgrad, mehr als ein Fünftel der Industrie, eine ausbaufähige Elektroindustrie, ungefähr die Hälfte der Handels- und Verkehrsleistungen, ein hochwertiges Bankwe- 34 Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 30. 16 sen, eine dichte Infrastruktur. Auf dem Gebiet der Landwirtschaft war Österreich aller- dings auf Importe angewiesen.35 Österreich stand vor der Aufgabe das Existenzmini- mum zu sichern und seine Handelsbeziehungen warenmäßig und regional umzustel- len. Erste Bestrebungen um den Anschlussgedanken auf dem wirtschaftlichen Gebiet zeichneten sich schon vor dem Beginn der Weltwirtschaftskrise ab. In einer veröffent- lichten Propagandaschrift von Höper über den deutschen Einfluss in Österreich äußer- te er 1928, „daß die österreichische Schwerindustrie, die Elektroindustrie und die Pa- pierindustrie schon angeschlossen sind. Die anderen Industrien, so vor allem die Edel- stahlindustrie, die steierische Kleineisenindustrie und die Baumwollspinnereien werden bald Vereinbarungen treffen…So wird der Zeitpunkt nicht mehr fern sein, wo die ein- zelnen österreichischen und reichsdeutschen Industrien unter sich „angeschlossen“ sind und der Wirtschaftsanschluß von dieser Seite perfekt ist…“36 Das war natürlich zu dieser Zeit Wunschdenken, da die Beteiligungen der deutsche Wirtschaft an der öster- reichischen Wirtschaft lediglich 5,6 Prozent betrugen. Bei dieser geringen Beteiligung kann man nicht von einem Wirtschaftsanschluss sprechen. Die Legende von der Lebensunfähigkeit wurde von der deutschen Diplomatie kul- tiviert, um den Zusammenschluss voranzutreiben. Jene Wirtschaftskreise, die ihren Machtbereich in Österreich ausbauen wollten, lenkten die Anschlussgedanken von der politischen in die ökonomische Sphäre. Die Legende nutzten deutsche Unternehmen als Vorwand für eine stärkere Expansion nach Österreich. „Die deutsche Kapitalbeteili- gung an österreichischen Unternehmungen sein ein „gangbarer Weg“, um den An- schlussgedanken auf „wirtschaftlichen Gebiet in die Tat umzusetzen“.“37 Die deutschen Kapitalbeteiligungen an der österreichischen Wirtschaft waren erste Schritte den An- schlussgedanken auf dem wirtschaftlichen Sektor zu verwirklichen. 35 Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik, S. 337 f. 36 Gerhard HÖPER, Österreichs Weg zum Anschluß. Die Frage der Wirtschaftsangleichung Deutschlands und Österreichs als Vorbereitung des politischen Anschlusses, Berlin: Reimar Hobbing 1928, S. 106; Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Deutsche Wirtschaftsinteressen in Österreich vor und nach dem März 1938, in: Österreich, Deutschland und die Mächte, Internationale und österreichische Aspekte des An- schlusses vom März 1938, Wien: Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften 1990, Ge- rald STOURZH, Birgitta ZAAR (Hrsg.), S. 181. 37 Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Deutsche Wirtschaftsinteressen in Österreich, S. 181. 17 2.1.2 Die wirtschaftliche Entwicklung vor dem Anschluss Die österreichische Wirtschaftsentwicklung war in den Jahren von 1918 bis 1938 von einer Abfolge von Wachstums- und Stagnationsperioden gekennezichnet.38 Das Charakteristikum der österreichischen Wirtschaft in diesen Jahren war geprägt von starken Wellenbewegungen. Die Industrieproduktion, die von Stagnation statt Weiter- entwicklung gekennzeichnet war,39 erreichte ihren Höchststand 1929 mit lediglich 98 Prozent der Vorkriegszeit.40 Für das Budgetjahr 1919/20 ergab sich, dass von den 17,8 Mrd. Kronen Ausga- ben nur 13,6 Mrd. durch Einnahme gedeckt waren.41 Die Fehlbeträge wurden durch Direktkredite der österreichisch-ungarischen Bank gedeckt. Der wachsenden Geld- menge stand eine stagnierende Menge an Gütern gegenüber. Damit wurde die Be- schleunigung der Inflation noch unterstützt. Die Regierung zeigte in den Nachkriegsjah- ren kein Interesse an einer Sanierung der Budgetlage. Auch nach dem Abschluss des Friedensvertrages wurde die Budgetsanierung nicht ernsthaft verfolgt. In den Jahren von 1913 bis 1937 verzeichnete die österreichische Volkswirtschaft einen jährlichen Rückgang von 0,4 Prozent, in der Zeit von 1929 bis 1937 schrumpfte 38 Im Gegensatz zur österreichischen Wirtschaft begann die deutsche Wirtschaft sich nach der Weltwirt- schaftskrise schnell aus der Stagnation zu lösen. Der Anteil der öffentlichen Investitionen am Volksein- kommen stieg in der Zeit von 1932 bis 1938 von 5,7 % auf 25,6 %. Der starke Anstieg resultierte aus der drastischen Erhöhung der Rüstungsausgaben, die 1938 74 % der öffentlichen Investitionen erreichten. Vgl. In: R. ERBE, Die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik 1933 bis 1945 im Lichte der modernen Theorien. Zürich 1958, S. 24; Die deutsche Wirtschaft bot im Jahr 1937 das Bild der Vollbeschäftigung. Während die deutsche Industrieproduktion in den Jahren 1934 und 1937 einen starken Anstieg ver- zeichnete, kam die österreichische Wirtschaft einfach nicht in Schwung. Der Index für den Umsatz der österreichischen Konsumgüter verringerte sich von 100 im Jahre 1932 auf 84 im Jahr 1937, wogegen er im Deutschen Reich auf 133,4 anstieg. Vgl. In: Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 59. 39 Vgl. Franz MATHIS, Die österreichische Wirtschaft. Grundlagen und Entwicklungen, in: Michael, GEHLER; Rolf STEININGER, Österreich im 20. Jahrhundert. Vom zweiten Weltkrieg bis zur Gegenwart, Wien – Köln – Weimar: Böhlau Verlag 1997, S. 432. 40 Vgl. Hans KERNBAUER, Eduard MÄRZ, Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, in: Österreich 1918-1938: Geschichte der ersten Republik, Erika WEINZIERL, Kurt SKALNIK (Hrsg.), Graz-Wien-Köln: Verlag Styria 1983, S. 343. 41 Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1985, S. 33. 18 die Wirtschaft sogar um 1,5 Prozent.42 Österreich gehörte zu den Industriestaaten, die ein relativ niedriges Volkseinkommen je Einwohner aufwiesen. Die Wachstumsproble- me resultierten am stärksten aus der ungünstigen Rohstoff- und Transportsituation. Österreich verfügte zwar über verwertbare Kohle und Eisenerz, jedoch waren diese Lagerstätten weit voneinander entfernt, was die Produktion stark verteuerte und kom- pliziert machte. Eisenbahn und Schifffahrt hatten große Teile ihres Liniennetzes verlo- ren. Von den rund 46.000 Eisenbahnkilometern der Habsburgermonarchie entfielen nur 5.800 auf Österreich.43 Auf der einen Seite gab es in Österreich Industriezweige, die überdimensionali- siert waren, hierzu zählten die Rüstungsindustrie, die Eisen- und Metallindustrie und der Lokomotiv- und Waggonbau, die während des Ersten Weltkrieges stark ausgebaut worden. Auf der anderen Seite waren Industriezweige, wie die Textilindustrie, nicht in der Lage, den Inlandsbedarf zu decken. Die Verarbeitungs- und die Veredelungsin- dustrie, die auf den Import von Rohstoffen und Halbfertigwaren angewiesen waren, zählten zu den vorherrschenden Industriezweigen in Österreich. Die industrielle Aus- stattung, die qualifizierte Arbeiterschaft, die Wasserkräfte, der Fremdenverkehr und das Einkommen aus Auslandsbesitz waren entscheidende Faktoren, die bei der Ent- wicklung der österreichischen Volkswirtschaft genutzt wurden. Um die österreichische Wirtschaft auf Dauer lebensfähig zu machen, musste die Landwirtschaft entwickelt, die heimischen Energiequellen, besonders die Wasserkraft, erschlossen, die Industrie auf die Verarbeitung der heimischen Rohstoffe umgestellt, der Verwaltungsapparat abgebaut und der Dienstleistungssektor an die neuen Gege- benheiten angepasst werden.44 Österreich verfügte über große Wasserkraftreserven, die aber wenig bis gar nicht ausgebaut waren. Angesichts der Auslandsabhängigkeit bei der Energie, sollte die Wasserkraft stärker genutzt werden. Mit viel Auslandskapital wurde begonnen, die Elektrifizierung flächendeckend auszubauen. Der Schwung des Ausbauprogramms erlahmte rasch, als ausländische Kohle wieder im Überfluss erhält- lich war. 42 Vgl. ebd., S. 343. 43 Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik, S. 371. 44 Vgl. Hans KERNBAUER, Eduard MÄRZ, Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 345. 19 Ein umfassenderer Umstellungsprozess wurde durchgeführt, mit dem die Anfor- derungen an die österreichische Wirtschaft erreicht werden sollten, der allerdings von diversen Umständen abhängig war:45 • von der weltwirtschaftlichen Konjunktur, • von der Handelspolitik der anderen Nachfolgestaaten, • vom Zufluss ausländischer Kredite, um die vorübergehend zu erwartenden Leis- tungsbilanz zu finanzieren, • von der planmäßigen Durchführung des Umstellungsprozesses, • von begleitenden und fördernden Maßnahmen seitens der staatlichen Wirt- schaftspolitik. Der Prozess der Umstellung der Wirtschaft in Österreich wurde jedoch sehr zö- gernd und unkoordiniert durchgeführt. Für die langsame Realisierung des Umstel- lungsprozesses können folgende Gründe angeführt werden:46 • In der europäischen Wirtschaft vollzog sich der Wiederaufbau nur sehr zöger- lich. Er wurde durch den in Osteuropa offen praktizierten Protektionismus be- hindert. • Die Kredithilfe des Auslandes war in den Anfangsjahren der Republik ungenü- gend, und es flossen hauptsächlich kurzfristige Gelder nach Österreich. • Der Umorientierungsprozess wurde den Gesetzen des freien Marktes überlas- sen. Der Marktmechanismus zeigte sich zwar als hinreichend bei der Klärung der Probleme der expandierenden Bereiche, jedoch scheiterte er beim geordne- ten Rückzug aus den schrumpfenden Wirtschaftszweigen. Die Eisen- und Metal- lerzeugung, die Eisenerzeugung und insbesondere die Bauwirtschaft litten unter dem schlechten Investitionsklima der 20er Jahre und zeigten dadurch ausge- sprochene stagnierende Züge. • Die Landwirtschaft konnte bis 1929 einen stärkeren Zuwachs aufweisen als die gesamte Volkswirtschaft; allerdings waren die staatlichen Förderungsmaßnah- men nur sehr zaghaft. • Die Verarbeitung der Rohstoffe zeigte Fortschritte, stieß aber verstärkt auf pro- tektionistische Hindernisse. 45 Vgl. Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 26.; Hans KERNBAUER, Eduard MÄRZ, Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 345. 46 Vgl. Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 26 f. 20 • Die inflationsbedingten Verzerrungen vergrößerten die Schwierigkeiten beim Prozess der Umorientierung. In der Zeit von 1920 bis 1924 erlebte Österreich eine expansive Phase der Wirt- schaftsentwicklung, die sich in einem Ansteigen des realen Bruttosozialproduktes um circa ein Drittel darstellte. Die Agrarwirtschaft erzielte einen Anstieg der Produktion um fast 50 Prozent.47 Die Einführung neuer Arbeitsweisen, die Verwendung von Kunst- dünger und die Ausdehnung der Anbauflächen waren entscheidende Maßnahmen, die dazu beitrugen, dass die Agrarproduktion einen Zuwachs notierte und dadurch die Leistung der gesamten österreichischen Wirtschaft erhöht wurde. Zwischen 1921 und 1929 wuchs das Bruttonationalprodukt real sogar um 43 Pro- zent.48 Im Jahr 1929 wurde das Vorkriegsniveau um 5,1 Prozent überschritten. Die ös- terreichische Wirtschaft wuchs bis 1929 durchschnittlich um 4,8 Prozent an.49 Der Auf- schwung wurde nicht von den traditionellen Wirtschaftszweigen wie der verarbeitenden Industrie und der Bauwirtschaft getragen, sondern von der Wasserwirtschaft, der Ener- giewirtschaft, der Holzindustrie und dem Dienstleistungssektor. Auch in der Phase, in der die Konjunktur 1929 ihren Höhepunkt in der österreichi- schen Wirtschaft erreichte, wies Österreich eine beschränkte Wettbewerbsfähigkeit auf, die vor allem auf den geringen Grad der Spezialisierung der Industrie zurückzufüh- ren war. Modernisierung, Spezialisierung und Rationalisierungsinvestitionen wurden in einigen Unternehmen der Elektro- und Papierindustrie bereits in der ersten Hälfte der zwanziger Jahre durchgeführt. In der zweiten Hälfte der zwanziger Jahre verstärkten sich die Anstrengungen, die Produktion zu rationalisieren und zu spezialisieren. All die Maßnahmen waren nicht ausreichend, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Aufgrund der schlechten internationalen Konjunktur, die zur Folge hatte, dass die Exporte nur in einem geringen Maße anstiegen, wurden aus den Rationalisierungsin- vestitionen häufig Fehlrationalisierungen. 1924 betrug die Bruttoinvestitionsrate 6 Pro- zent, im Laufe des konjunkturstarken Jahres 1929 stiegen die Investitionen auf 10 Pro- zent und sanken 1933 wieder auf einen Tiefpunkt von 5 Prozent.50 Erfolge bei der Spe- 47 Vgl. Gustav OTRUBA, Österreichs Wirtschaft im 20. Jahrhundert, Wien: Österreichischer Bundesverlag 1968, S. 17. 48 Vgl. Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 45. 49 Vgl. ebd., S. 46. 50 Vgl. Hans KERNBAUER, Eduard MÄRZ, Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 362. 21 zialisierung und Rationalisierung ihrer Produktion erzielten die Brauindustrie und Berei- che der Lebensmittelindustrie, die ausschließlich für den Binnenmarkt produzierten. Die Abbildung „Veränderung der Industrieproduktion nach Branchen 1913-1929“ zeigt die Wachstumsmuster der unterschiedlichen Branchen. Industriezweige wie der Bergbau, die Elektrizitätswirtschaft, die Chemische Industrie und die Holzindustrie wie- sen eine überdurchschnittliche Produktion auf. Die Industriezweige der traditionellen Sektoren, wie die Eisen- und Metallverarbeitung, das Baugewerbe und die Eisener- zeugung stagnierten. Die heimische Eisen- und Stahlindustrie war besonders hart be- troffen, was aus der Tabelle „Arbeitslosenrate nach Industriebranchen Anfang 1925“ hervorgeht. Die Arbeitslosenrate in den Industriebranchen, die Schwierigkeiten im Um- stellungsprozess von der Kriegs- auf die Friedenswirtschaft hatten, war besonders hoch. Tabelle 2: Arbeitslosenrate nach Industriebranchen Anfang 1925 Industriebranchen Arbeitslosenrate in Prozent Eisen- und Metallindustrie 30 Bekleidungsindustrie 19 Handel- und Verkehr 17 Papierindustrie 4 Chemische Industrie 3 Quelle: Hans KERNBAUER, Eduard MÄRZ, Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, in: Österreich 1918-1938: Geschichte der ersten Republik, Erika WEINZIERL, Kurt SKALNIK (Hrsg.) Graz, Wien, Köln 1983: Verlag Styria, S. 367. 22 Abbildung 1: Veränderung der Industrieproduktion nach Branchen 1913-1929 (real, in %) -25 -12,3 -10,9 -10,4 -9,4 -2 9,7 33,8 54,4 118 133,6 -40 -20 0 20 40 60 80 100 120 140 160 Ei nh ei t In Prozent Baugewerbe Eisenerzeugung Eisen- Metallindustrie Leder- Textilindustrie Nahrungsmittelindustrie Industrie gesamt Bergbau Papierindustrie Chemische Industrie Elektrizität Holzindustrie Quelle: Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, in: Handbuch des politischen Systems Österreich, Herbert DACHS (Hrsg.), Wien: Manz 1991, S. 28. Die Periode von 1919 bis 1929 war geprägt durch eine besonders geringe Investi- tionsquote. Während 1913 die Investitionsquote 12,9 Prozent des verfügbaren Güter- und Leistungsvolumens erlangt hatte, erreichte sie am Höhepunkt der Konjunktur nur 9,9 Prozent. Das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 1929 verzeichnete nur einen geringfügi- gen Anstieg gegenüber 1913; die Industrieproduktion lag sogar um 2 Prozent unter dem Jahreswert von 1913. Ferner zeigte der Außenhandel keine günstigen Werte auf: gegenüber der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg ging der Export im Jahr 1929 um 14 Pro- zent zurück.51 Die österreichische Wirtschaft verzeichnete im Jahr 1929 noch immer große Ab- weichungen innerhalb der einzelnen Produktionsbereiche. Während in den Bereichen der Landwirtschaft, der Elektrizitätswirtschaft und der Dienstleistung das Leistungsni- veau von 1913 deutlich übertroffen wurde, erreichten das Gewerbe und die Industrie 51 Vgl. Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 27. 23 eine Phase der Stagnation.52 Die Disproportionalitäten innerhalb der österreichischen Wirtschaft spiegelten sich in einer hohen Arbeitslosenquote wieder. Aber auch die per- sonellen Kapazitäten von Österreich wurden nicht ausgenutzt, so dass die Arbeitslo- senquote selbst im Jahr des Konjunkturhöhepunktes 1929 eine Höhe von 12,2 Prozent ausmachte.53 Die österreichische Wirtschaft war nicht in der Lage, der Weltwirtschaftskrise standzuhalten. Die verarbeitende Industrie verzeichnete während der Jahre 1929 bis 1933 einen Rückgang von 38 Prozent, das reale Nationalprodukt sank auf 81 Prozent von 1913 und die Ein- und Ausfuhren gingen real um 45 Prozent zurück,54 was einem völligen Zusammenbruch des Außenhandels gleich kam.55 Mit der Weltwirtschaftskrise kam die strukturelle Schwäche der österreichischen Wirtschaft im vollen Umfang zur Geltung. Bei allen Produktionszweigen der österreichischen Gesamtwirtschaft machten sich die Auswirkungen der weltweiten Absatzkrise bemerkbar. Der starke Rückgang der Produktion führte zu einer lang anhaltenden Massenarbeits- losigkeit. Die Arbeitslosenrate erhöhte sich 1933 auf 27 Prozent aller Arbeitnehmer.56 In den Jahren der Inflationskonjunktur von 1920 bis 1922 war die Arbeitslosigkeit gering. Ab 1923 überstieg die Arbeitslosigkeit im Jahresdurchschnitt den Wert von 8 Prozent und sank selbst in den guten Konjunkturjahren 1928 und 1929 nicht unter die- sen Wert.57 52 Vgl. Hans KERNBAUER, Eduard MÄRZ, Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 366. 53 Vgl. WiFO, Statistische Reihen. 54 Vgl. Gustav OTRUBA, Österreichs Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 20. 55 Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Der Griff nach Österreich – Der Anschluss, Wien, München: Jugend und Volk 1978, S. 473. 56 Vgl. WiFO, Statistische Reihen. 57 Vgl. Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 28. 24 Abbildung 2: Arbeitslosenrate in Österreich von 1919 bis 1939 Arbeitslosenrate in Österreich von 1919 bis 1938 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 19 19 19 20 /19 23 19 24 19 25 19 26 19 27 19 28 19 29 19 30 19 31 19 32 19 33 19 34 19 35 19 36 19 37 19 38 19 39 Jahr A rb ei ts lo se nr at e Arbeitslosenrate Quelle: Zusammengestellt aus: WiFO, Statistische Reihen zur österreichischen Wirtschaftsgeschichte, 1997, BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft 1938 bis 1945, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1978, S. 60; Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, in: Handbuch des politischen Systems Österreich, Herbert DACHS (Hrsg.), Wien: Manz 1991, S. 28, Felix BUTSCHEK, Kurzfristige Auswirkungen der deutschen Okkupation, in: Österreich, Deutschland und die Mächte, Internationale und österreichische Aspekte des Anschlusses vom März 1938, Wien: Verlag der österreichischen Akademie der Wissen- schaften 1990, Gerald STOURZH, Birgitta ZAAR (Hrsg.), S. 215. Die österreichische Wirtschaft war im Jahr 1933 besonders stark von der Welt- wirtschaftskrise betroffen; anschließend folgte eine schwache Belebung der Weltkon- junktur.58 Das Bruttoinlandsprodukt, das in der Zeit von 1933 bis 1937 jährlich um 2,8 Prozent anwuchs, lag beträchtlich unter dem Niveau von 1929.59 Das reale Bruttoin- landsprodukt erhöhte sich somit von 1933 bis 1937 um 11,58 Prozent, das nominale um 8,89 Prozent. Die Binnenkonjunktur Österreichs stagnierte angesichts der gesun- 58 Vgl. Dieter STIEFEL, Utopie und Realität: Die Wirtschaftspolitik des Ständestaates, in: Thomas ALBRICH, Klaus EISTERER, Rolf STEININGER (Hrsg.) Tirol und der Anschluß. Voraussetzungen, Ent- wicklungen, Rahmenbedingungen 1918-1938, S. 403. 59 Vgl. Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 51. 25 kenen Löhne, der hohen Arbeitslosenzahl und der restriktiven Finanzpolitik. Die domi- nierende Auffassung der Lebensunfähigkeit lähmte in der Annahme alles sei aussichts- los die Bereitschaft zu handeln. Somit blieb der Wirtschaftspolitik nur die Möglichkeit, die österreichische Wirtschaft durch eine Expansion der Exporte zu beleben.60 Begüns- tigt durch die weltweite Aufrüstung, insbesondere in Deutschland, wurde Mitte 1936 die Konjunktur angekurbelt. Auf Grund der Tatsache, dass Österreich zu den Volkswirt- schaften zählte, die noch über ungenutzte Kapazitäten verfügte, konnte die österreichi- sche Wirtschaft aus der äußerst schlechten Konjunkturlage Nutzen ziehen. 61 Österreich war bestrebt die alte Größe wieder herzustellen. Als Lösung der Prob- leme der Wirtschaft ist immer wieder das Zusammengehen mit Deutschland aufge- taucht. Die wirtschaftliche Ausgangsituation nach dem ersten Weltkrieg begünstigte die Anschlussgedanken. Zu den Faktoren, die die positive Weiterentwicklung behinderten, gehörten: • Die wirtschaftliche Erschütterung der Kriegs- und Nachkriegsjahre brach- ten Engpässe in der Lebensmittel, Energie- und Rohstoffversorgung, • die Wirtschafts- und Zollpolitik der Nachfolgestaaten zerrissen traditionelle Handels- und Absatzwege, • die Verkleinerung des Binnenmarktes stellte weite Teile der Wirtschaft vor Anpassungsproblemen Nach dem ersten Weltkrieg scheiterte ein Anschluss an Deutschland am Ein- spruch der Alliierten durch die Friedensverträge von Versailles und Saint Germain. Das Land wandte sich verschiedenen Assoziierungsplänen zu: der Deutsch- österreichischen Zollunion, die Donauföderation, Zweiblockidee (Industriestaaten und Agrarstaaten) und die kleine Donauföderation. Die Anschlusspolitik wurde häufig wirt- schaftlich interpretiert. Die Kontinuität der Anschlussfrage lässt sich bis ins 19. Jahr- hundert zurückverfolgen. Die deutsch-österreichische Zollunion, die 1918 kurz vor ihrer Verwirklichung stand, kam nur durch das Kriegsende nicht zum Abschluss.62 Das Streben nach einer engeren wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Deutschen Reich und Österreich erlebte nach dem Ersten Weltkrieg einen großen Auf- schwung. In der Zeit von 1918/19 und 1933 kristallisierten sich vier Gipfelpunkte der 60 Vgl. Hans KERNBAUER, Eduard MÄRZ, Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 372. 61 Vgl. Rolf, WAGENFÜHR, Die deutsche Industrie im Krieg 1939-1945, Berlin: Duncker und Humblot 2006, Unveränderter Nachdruck der 1954 erschienen 1. Auflage, 3. Auflage, S. 77. 62 Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Deutsche Wirtschaftsinteressen in Österreich, S. 179. 26 Anschlussbewegung heraus, auf die zwei weitere Phasen der Anschlussbestrebungen folgten. Zu den vier Gipfelpunkten zählen: die demokratisch-sozialistischen Anschluss- bestrebungen während den Jahren 1918 und 1919; die kleinbürgerlich-bäuerlichen An- schlussversuche in den Bundesländern 1921; die bürokratisch-akademischen, „kalten“ Angleichungsbestrebungen ab 1925 und der großbürgerlich-finanzkapitalistische An- schlussversuch des Zollunionsplanes von 1931.63 Die weit reichenden Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise veranlassten beide Länder ein Zollunionsprojekt vorzuschla- gen. „Gelingt es, auch in Südosteuropa zu einer Wirtschaftlichen Verständigung zu kommen, so wird Österreich zweifellos als wichtige Brücke nach dem Südosten eine neue Bedeutung erlangen“.64 Die Zollunion scheiterte jedoch. Zu den zwei Phasen der Anschlussbestrebungen zählen: der nationalsozialisti- sche Anschlussversuch auf dem „revolutionären Weg von 1934 und der nationalsozia- listische Anschluss auf dem „evolutionären Weg“ von 1936 bis 1938 mit der schließlich offenen deutschen Intervention. Die unterschiedlichen Anschlussbestrebungen, vor allem die in der Zeit von 1929 und 1930 verfolgten die Strategie, „anschlussfeindlichen Bestrebungen“65 innerhalb der Wirtschaft entgegenzutreten. Karl Renner sah 1945, als erster Kanzler auch der Zweiten Republik, folgende Ursache für die Anschlussbewe- gung: Die Angst vor Hunger und Arbeitslosigkeit habe 1918 jeden an den Anschluss als einzig mögliche Lösung denken lassen: "Österreichs wirtschaftliche Lage verste- hen, bedeutet, die Bewegung für den Anschluss zu verstehen."66 Resümierend kann festgestellt werden, dass der Prozess der Industrialisierung stagnierte, jedoch gleichzeitig der Grundstein für eine Modernisierung der Wirtschaft für Wachstumsträger wie die Elektrizitätswirtschaft gelegt wurde. Das Tempo der öster- reichischen Wirtschaftsentwicklung am Vorabend des Anschlusses an Deutschland hatte spürbar zugenommen, obwohl die deflationäre Politik ernsthafte psychologische 63 Vgl. ebd., S. 184. 64 Wiener Neueste Nachrichten, 05. April 1931 65 Jürgen NAUTZ, Die österreichische Wirtschaft und die Anschlussfrage, in: Thomas ALBRICH, Klaus EISTERER, Rolf STEININGER (Hrsg.) Tirol und der Anschluß. Voraussetzungen, Entwicklungen, Rah- menbedingungen 1918-1938, S. 385. 66 Rolf STEININGER, Anschlusspläne Österreichs und österreichischer Bundesländer nach 1918 http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44926 27 und politische Schwierigkeiten geschaffen hatte.67 Besonders die Bauwirtschaft, die Elektrizitätswirtschaft und die Wasserwirtschaft waren Wirtschaftszweige, die zur wirt- schaftlichen Belebung beitrugen. Aber auch die Landwirtschaft belebte die Wirtschafts- entwicklung. Die österreichische Wirtschaft expandierte zwischen 1918 und 1929 e- benso rasch wie die der meisten anderen Industriestaaten. Den durch den Krieg verur- sachten Rückschlag konnte Österreich nicht aufholen.68 Die eigentlichen Schwierigkei- ten wurden noch durch psychologische verschärft. Für alle Nachfolgestaaten bedeute- ten die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen einen Neuanfang. Für Öster- reich bedeutete dies dagegen das Ende welthistorischem Ansehen. Die Schwäche, die eigene nationale Identität nicht zu finden, schlug sich im Politischen im Wunsch nach dem Zusammenschluss mit Deutschland, im Ökonomischen im Zweifel an der Lebens- fähigkeit Österreichs nieder.69 2.1.3 Zur Frage der deutschen Kapitalinvestitionen in Österreich Nach dem Ersten Weltkrieg nahmen die ausländischen Industrie- und Bankinves- titionen ein derartiges Ausmaß an, dass von einer weitgehenden „Überfremdung“70 der österreichischen Wirtschaft gesprochen werden konnte.71 Die wirtschaftliche Durch- dringung Österreichs durch das Ausland wurde entscheidend beeinflusst durch die Si- tuation der österreichischen Großbanken. In Österreich bestanden traditionsgemäß enge Beziehungen zwischen Industrie und Banken, die sowohl Anlage- wie Umlaufka- pital zur Verfügung stellten.72 Die Wiener Großbanken erhielten von den westlichen 67 Vgl. Radomir LUŽA, Österreich und die großdeutsche Idee in der NS-Zeit, Graz: Hermann Böhlaus Nachf. 1977, S. 45. 68 Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 41. 69 Vgl. Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft 1938 bis 1945, S. 28. 70 Das wurde früher so gesehen. In der Theorie spricht man von internationaler Verflechtung und dies ist heute auch keine Überfremdung. 71 Fritz WEBER, Karl HAAS, Deutsches Kapital in Österreich. Zur Frage der Direktinvestitionen in der Zeit vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zur Weltwirtschaftskrise; in: Jahrbuch für Zeitgeschichte 1979, Österreichische Gesellschaft für Zeitgeschichte, Wien: Löcker Verlag 1980, S. 182. 72 Vgl. Charles P. KINDLEBERGER: Die Weltwirtschaftskrise 1929-1939, München 1973, S. 155, in Jahrbuch für Zeitgeschichte 1978, Österreichische Gesellschaft für Zeitgeschichte (Hrsg.), Wien: Löcker Verlag 1979, S. 137. 28 Finanzinstitutionen Kredite, die es den Banken ermöglichten, die Geschäftsbeziehun- gen mit den Industriebranchen der Nachfolgestaaten aufrechtzuerhalten. Das Ausland verfügte über hohe Beteiligungen an der österreichischen Wirt- schaft, die sich nicht nur auf englisches, französisches oder amerikanisches Kapital beschränkten, sondern auch belgisches, holländisches, italienisches und schweizeri- sches Kapital umfasste.73 Die Beteiligungen der einzelnen Staaten können aus der Tabelle „Beteiligungen einzelner Länder im Jahr 1938“ entnommen werden. Tabelle 3: Beteiligungen einzelner Länder im Jahr 1938 Länder Summe der Beteiligungen in RM Großbritannien 24.665.000,- Holland 26.492.000,- USA 11.278.000,- Belgien 14.099.000,- Tschechoslowakei 50.117.000,- Italien 14.599.000,- Schweiz 49.248.000,- Quelle: Karl HENDRICH, Die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs durch Deutschland und deren betriebswirtschaftliche Folgen, Dissertation, Wien 1948, S. 9. Die internationale Verflechtung der österreichischen Wirtschaft verschlechterte auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die durch eine hohe strukturelle Arbeitslosen- zahl gekennzeichnet war. Fremde Interessen entschieden, wie viel Kohle, Erz, Stahl, Metall erzeugt wurden. Sie entschieden oft gegen Österreich und zehntausende wur- den arbeitslos. Die Ursache für die zunehmende internationale Verflechtung der öster- reichischen Wirtschaft kann in der Passivität der Zahlungsbilanz bis 193674 gesehen werden. Mit den Einnahmen aus dem Fremdenverkehr, dem Transithandel und der 73 Vgl. Karl HENDRICH, Die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs durch Deutschland und deren betriebswirtschaftliche Folgen, Dissertation, Wien 1948, S. 9. 74 Definitionsgemäß muss eine Zahlungsbilanz eines Landes ausgeglichen sein, das heißt im Fall eines Importüberschusses im Handelsverkehr muss dieses Defizit durch „unsichtbare“ Exporte kompensiert werden. Reichen diese Einkünfte nicht aus, wird die verbleibende Lücke in der Zahlungsbilanz durch Goldabgaben der Zentralbank, den Verkauf von Wertpapieren an das Ausland oder ausländischer Kredi- te geschlossen. 29 Vermittlertätigkeit der Banken konnte das Passivum der Zahlungsbilanz nur zu einem kleinen Teil abgedeckt werden. Nach ungefähren Schätzungen wies die Zahlungsbi- lanz in den Jahren von 1923 bis 1930 insgesamt eine Lücke von 4 bis 5 Mrd. Schilling aus, die durch Direktinvestitionen aus dem Ausland, durch Anleihen und kurzfristige Kredite ausgeglichen wurden. Während die ausländischen Investitionen in Österreich vor dem Ersten Weltkrieg kaum eine Rolle spielten, erreichten die Direktinvestitionen in der Zwischenkriegszeit bereits ein Ausmaß, bei der zum ersten Mal die Furcht vor Überfremdung aufkam. Hin- sichtlich der deutschen Investitionen in Österreich werden in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht drei Perioden bis zum Anschluss Österreichs unterschieden:75 • Deutsche Direktinvestitionen 1918 bis 1925 o In dieser Zeit flossen nur geringe Mengen deutscher Investitionen nach Österreich. Deutschland war aufgrund des verlorenen Krieges zu einem Hauptschuldnerland geworden. • Deutsche Direktinvestitionen 1926 bis 1930 o Aufgrund des internationalen Konjunkturaufschwungs investierten deut- sche Unternehmen verstärkt in die österreichische Wirtschaft. • Deutsche Direktinvestitionen 1930 bis 1938 o Nach 1930 stockte der Zufluss deutschen Kapitals nach Österreich. Als Gründe werden zum einen die Weltwirtschaftskrise und zum anderen die außenpolitischen Spannungen zwischen dem nationalsozialistischen Deutschland und dem österreichischen Regime aufgeführt. Der deutsche Einfluss in der österreichischen Wirtschaft war bis 1938 im Ver- gleich zu den nicht-deutschen Beteiligungen eher gering. Der deutsche Anteil an Betei- ligungen bestand hauptsächlich aus Eigentumsrechten. Die deutschen Unternehmen waren an Staatsanleihen nicht interessiert und an Großbanken wollten sie sich kaum beteiligen. An den Versicherungsgesellschaften beteiligten sich vor allem Investoren aus England.76 Aus dem Jahr 1926 resultiert das einzige größere österreichisch- deutsche Anleihegeschäft der Zwischenkriegszeit. Die österreichischen Bundesbahnen 75 Vgl. Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen – Zwischen Westintegration und Ostöffnung, Wien: Wilhelm Braumüller 1995, S. 109 ff. 76 Arpad HAAS: Der Anteil und der Einfluß des Auslandskapital in Österreich (1918-1947), S. 24. 30 schlossen mit dem Berliner Bankhaus Mendelssohn & Co ein Anleihegeschäft in Höhe von 6 Mio. Dollar ab.77 1927 ging die Aktienmehrheit der Mercurbank an die Darmstädter- und National- bank. Später übernahm die Dresdner Bank diese Beteiligung. In diesem Zusammen- hang können auch die Beteiligungen der Dresdner Bank an der Unionbank, die Kom- manditierung von Kux, Bloch & Co durch Mendelssohn und die Bayerische Vereins- bank oder die Beteiligung von Merck-Finck & Co an Kompaß genannt werden.78 Die Berliner Deutsche Bau- und Bodenbank erwarb 1930 die Aktienmajorität der Wiener Baukreditbank. 1929 errang die Deutsche Bank ein beachtliches Aktienpaket der Do- naudampfschifffahrtsgesellschaft und sicherte sich durch Beteiligungen am Wiener Bankverein eine beachtliche Stellung im Kreditwesen. Am Vorabend des Anschlusses betrug der durchschnittliche Anteil an den öster- reichischen Kapitalgesellschaften lediglich 10 Prozent. Nur die Elektroindustrie mit 19 Prozent sowie das Berg- und Hüttenwesen mit 25 Prozent verzeichneten einen zwei- stelligen Prozentanteil. Der Anteil der deutschen Beteiligungen am österreichischen Berg- und Hüttenwesen verteilte sich auf drei Unternehmungen: auf die Alpine- Montangesellschaft mit einer Beteiligung von 57 Prozent der Vereinigten Stahlwerke AG Düsseldorf, auf die Graz-Köflacher mit einem deutschen Anteil von 29 Prozent der Alpine-Montan und auf die Böhler AG mit einer 31prozentigen Beteiligung.79 Der Erwerb eines größeren Postens Alpine-Montan-Aktien und die Beteiligungen an den Böhlerwerken durch Hugo Stinnes bildeten die Ausnahmen bei den Beteiligun- gen.80 Der Besitzwechsel der Alpine-Montan-Gesellschaft deutete schon vor dem An- schluss auf das „starke Gewicht deutschen Kapitals in der österreichischen Industrie“81 hin. Berücksichtigt man die deutschen Beteiligungen an mittleren und kleinen Unter- nehmungen, so wurde mit einem Gesamtwert der deutschen Investitionen im Jahr 77 Vgl. Fritz WEBER, Karl HAAS, Deutsches Kapital in Österreich, S. 177. 78 Vgl. ebd., S.186. 79 Vgl. Otto KLAMBAUER, Die Frage des deutschen Eigentums in Österreich, in: Jahrbuch für Zeitge- schichte 1978, Österreichische Gesellschaft für Zeitgeschichte (Hrsg.),Wien: Löcker Verlag 1979, S.141. 80 Vgl. Fritz WEBER, Karl HAAS, Deutsches Kapital in Österreich, S. 178. 81 Franz MATHIS, Deutsches Kapital in Österreich vor 1938, in: Thomas ALBRICH, Klaus EISTERER, Rolf STEININGER (Hrsg.) Tirol und der Anschluß. Voraussetzungen, Entwicklungen, Rahmenbedingungen 1918-1938, S. 442. 31 1938 von circa 150.000.000,- RM gerechnet. 82 Der deutsche Anteil an der gesamten österreichischen gewerblichen Wirtschaft betrug vor dem Anschluss lediglich 5,6 Pro- zent.83 Die folgende Tabelle verdeutlicht die Kapitalbeteiligungen an österreichischen Gesellschaften zum Stichtag 13. März 1938: Tabelle 4: Deutsche Kapitalanteile an österreichischen Gesellschaften mit einem Kapital von über 1 Mio. Schilling in Tausend RM, Stand von 1938 Branche Kapital Deutsche Beteiligung in In Tausend RM In Prozent In Tausend RM Banken 114.067 8 8.714 Versicherung 44.375 6 2.481 Berg- und Hüttenwerke 164.656 25 41.950 Maschinen und Metallindustrie 118.251 7 8.030 Chemie 52.630 4 1.965 Elektroindustrie 205.020 23 *) 46.909 *) Bauindustrie 66.084 0,2 110 Glas- und Porzellanindustrie 5.000 0 - Holzindustrie 1.000 0 - Papierindustrie 54.760 1 600 Lederindustrie 8.062 0 - Textilindustrie 72.238 3 2.100 Nahrungsmittelindustrie 30.200 0 - Zuckerindustrie 24.000 0 - Brauindustrie 84.775 0 - Transportwesen 32.772 0 - Hotelgewerbe 9.466 0 - Ölindustrie 25.067 0 - Verschiedene 45.200 0 - Gesamt 1.157.623 10 112.859 82 Vgl. Karl HENDRICH, Die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs, S. 9. 83 Vgl. Otto KLAMBAUER, Die Frage des deutschen Eigentums in Österreich, S.141. 32 Quelle: GERMAN OWNERSHIP OF AUSTRIAN CORPORATIONS, HEADQUARTES UNITED STATES FORCES IN AUSTRIA FINANCE DEVISION, U. S. ALLIED COMMISSION AUSTRIA, GERMAN OWNERSHIP OF AUSTRIAN CORPORATIONS APO 777, Druckerei T. Keppler & Co., Wien VIII, AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 1, siehe auch: Karl HENDRICH, Die wirtschaftliche Durchdringung Öster- reichs, S. 6, *) Zahlen weichen vom Original ab, hier die tatsächlichen Werte, RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 29. Die ökonomische Durchdringung Österreichs setzte sich Anfang der dreißiger Jahre fort. Die Vereinigten Stahlwerke, die 1926 Mehrheitsaktionär der Alpine-Montan wurden, verfügten 1932 nun auch über die Aktienmajorität der Graz-Köflacher Eisen- bahn- und Bergbau AG und der Eisenhandels- und Industrie AG Greinitz in Graz. In der chemischen Industrie war die IG-Farben bestrebt die führende Stellung in der ös- terreichischen Chemieindustrie einzunehmen. Über die indirekte Einflussnahme der deutschen Wirtschaft auf die österreichische Wirtschaft wurde der Einfluss nur leicht höher. Durch Beteiligungen an dem Berg- und Hüttenwesen wurde Einfluss auf die Konzernbetriebe ausgeübt. Der deutsche Indust- rie- und Handelstag stellte 1937 fest, dass das Interesse an deutschem Kapital an Ös- terreich eine Verflechtung des Wirtschaftslebens beider Länder schafft, die nur zu be- grüßen ist. Daraus können Gemeinsamkeiten in beiden Volkswirtschaften entstehen, die den Boden für die Lösung späterer Fragen günstig vorbereitet.84 Zentrum der Bestrebungen der Verflechtung mit der österreichischen Wirtschaft bildete das größte österreichische Industrie- und Bergbauunternehmen, die Alpine- Montan-Gesellschaft. Die Alpine-Montan wurde im Jahre 1921 von Hugo Stinnes er- worben; 1926 ging die Aktienmajorität an die Vereinigten Stahlwerke AG in Düsseldorf über. Die Alpine-Montan wurde auf Grund ihres großen wirtschaftlichen Einflusses das ökonomische Zentrum der Anschlussbewegung.85 Als weiteres Motiv der deutschen Unternehmensführung für den Erwerb der Alpine-Montan-Gesellschaft kann auch der Wunsch angeführt werden, einen Ersatz für die durch den Krieg verloren gegangenen Hüttenwerke und Erzlager in Lothringen, Schlesien und Luxemburg zu schaffen. 84 Norbert SCHAUSBERGER, Der Griff nach Österreich - Der Anschluss, S. 391ff. 85 Vgl. ebd. 33 Die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs erfolgte auf drei Ebenen:86 • auf der Ebene der privaten Wirtschaft durch Kauf, Kapitalbeteiligung und Schaf- fung sonstiger wirtschaftlicher Abhängigkeit, so zum Beispiel im Bereich der Schwerindustrie, wo bereits 1930 das deutsche Kapital die Hälfte der Eigen- tumstitel hielt, • auf der Ebene deutscher Wirtschaftsverbände und der im deutschen Staatsbe- sitz befindlichen „Ossa-Vermittlungs- und Handelsgesellschaft“, • auf der Ebene direkter finanzieller Subventionen von Personen und Organisati- onen, die sich besonders um die Förderung des Anschlusses bemühten. Mit der Machtübernahme Hitlers in Deutschland traten die Anschlussbestrebun- gen in ein Stadium ein, das durch die Vormachtstellung des Deutschen Reiches ge- prägt war. Das deutsch-österreichische Juliabkommen87 vom 11. Juli 1936 wirkte auf den ersten Blick als Erfolg für die österreichische Regierung. Die Reichsregierung er- kannte die volle Souveränität Österreichs an und verzichtete auf eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten Österreichs. Die von Hitler im Mai 193388 als Schlag ge- gen die österreichische Fremdenverkehrswirtschaft verhängte „Tausend-Mark- Sperre“89 wurde aufgehoben. Die österreichische Regierung verpflichtete sich ihrer- seits, die nationale Opposition in die „Vaterländische Front“ und in die Regierung auf- zunehmen, die Propaganda gegen den Nationalsozialismus einzustellen und die be- reits verhafteten Nationalsozialisten freizulassen. In Wirklichkeit lief diese Vereinbarung darauf hinaus, Österreich „mit den Methoden des Trojanischen Pferdes und der psy- 86 Vgl. Gerhard BOTZ, Das Anschlussproblem (1918-1945) aus österreichischer Sicht, in: Deutschland und Österreich – ein bilaterales Geschichtsbuch, Robert A. KANN; Friedrich E. PRINZ, (Hrsg.) Wien- Mün- chen: Jugend und Volk 1980, S. 185. 87 Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Anschlussideologie und Wirtschaftsinteressen 1918-1938, in: Heinrich LUTZ, Helmut RUMPLER, Österreich und die deutsche Frage im 19. und 20. Jahrhundert. Probleme der politisch-staatlichen und soziokulturellen Differenzierung im deutschen Mitteleuropa, München: Olden- bourg Verlag 1982, S. 298. 88 Vgl. Stephan VEROSTA, Geschichte und Vorgeschichte der immerwährenden Neutralität Österreichs 1918-1955, in: 25 Jahre österreichischer Staatsvertrag, Symposium, veranstaltet von der Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften der UdSSR in der Zeit vom 12.-19. April 1980 in Moskau, Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1981, S. 21. 89 Staatsbürger mussten eine Gebühr von 1.000 RM für die Ausreisebewilligung nach Österreich bezahlen. Durch diese Maßnahme sollte der österreichische Fremdenverkehr geschädigt werden. 34 chologischen Kriegführung für den ‚Anschluß’ reif zu machen“90 Nach der Interpretation von Goebbels sollten die Voraussetzungen für eine „legale“ Machtübernahme geschaf- fen werden.91 Mit dem Bekenntnis, dass Österreich sich als „deutscher Staat“92 verste- he, wurde der deutschen Führung die Möglichkeit eröffnet, die Anschlussbestrebungen zu erweitern, sobald die internationalen Rahmenbedingungen diesen Schritt zuließen. Die letzte Etappe der Anschlussbewegung begann mit dem Berchtesgadener Ab- kommen vom 12. Februar 1938.93 Österreich spielte eine entscheidende Rolle in den strategischen und ökonomischen Überlegungen des Deutschen Reiches. Im Kriegsfall konnte durch Österreich die Versorgungsmöglichkeit für ein von der Welt abgeschnit- tenes Deutschland erheblich verbessert werden. Infolge einer ständigen Aufrüstung und des Strebens nach Autarkie setzten sich in den politischen Überlegungen des Deutschen Reiches zu Österreich die wirtschaftli- chen Perspektiven immer mehr durch. Der Anschluss war von ökonomischen Überle- gungen diktiert. Das Deutsche Reich war vor allem an den Bodenschätzen wie zum Beispiel Erdöl, Blei, Graphit, Zink, Magnesit und dem Holzreichtum interessiert. Wirt- schaftlich bedeutungsvoll für das Deutsche Reich waren die österreichischen Eisenerz- lager, die ausbaufähige Elektrizitätswirtschaft, hier besonders die Wasserkraft, die brachliegenden Kapazitäten in der Industrie, das Know-how der Banken und die große Zahl der Arbeitslosen, die in die laufende Rüstungswirtschaft des Deutschen Reiches eingegliedert werden konnten.94 Der Auslastungsgrad der österreichischen Industrie- betriebe lag 1925 bei 50 bis 60 Prozent, 1928, am Höhepunkt der Konjunktur, bei un- gefähren 80 Prozent.95 „So paradox es klingen mag, die Attraktivität der österreichi- schen Wirtschaft bestand für die deutschen Instanzen nicht zuletzt in ihrer Schwäche 90 Norbert SCHAUSBERGER, Österreich und die nationalsozialistische Anschlusspolitik, in: Manfred FUNKE (Hrsg.), Hitler, Deutschland und die Mächte, Materialien zur Außenpolitik des Dritten Reiches, Düsseldorf: Droste 1976, S. 739. 91 Vgl. Andreas HILLGRUBER, Das Anschlussproblem (1918-1945) aus deutscher Sicht, in: Deutschland und Österreich – ein bilaterales Geschichtsbuch, Robert A. KANN; Friedrich E. PRINZ, (Hrsg.) Wien- München: Jugend und Volk 1980, S. 170. 92 Ebd. S. 170. 93 Vgl. Stephan VEROSTA, Geschichte und Vorgeschichte, S. 21. 94 Dokument der österreichischen Historikerkommission zum Thema: Der Vermögensentzug während der Nationalsozialistischen Herrschaft auf dem Gebiet der Republik Österreich, S. 22. 95 Vgl. Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik, S. 364. 35 und geringen Auslastung, die die Chance der Ergänzung der deutschen Wehrwirtschaft in unterschiedlichen Bereichen bot.“96 Die Gold- und Devisenvorräte der österreichischen Nationalbank waren von gro- ßer Bedeutung für die Reichsbank. Sie konnte 76 Mio. RM an Gold und Devisen auf- weisen; die österreichische Nationalbank hingegen wies einen Betrag von 1,4 Mrd. RM aus, das bedeutete, dass sie den 18fachen Betrag an Gold und Devisen verzeichne- te.97 Die Nationalsozialisten fanden nach dem Anschluss in Österreich einen ökonomi- schen Zustand vor, der der deutschen Situation zum Zeitpunkt der Machtergreifung sehr ähnlich war: eine Wirtschaft mit einer Unterauslastung materieller und personeller Kapazitäten, aber einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz und einigen Währungsreser- ven. Durch den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich wurde eine mitteleuro- päische Wirtschaftseinheit geschaffen.98 Mit ihm erfolgten eine territoriale Vergröße- rung Deutschlands um 18 Prozent und ein Bevölkerungszuwachs um 10 Prozent. Mit 75 Mio. Einwohnern bildete das Deutsche Reich die größte europäische Macht.99 Mit dem Anschluss wurde Österreich nach Artikel I des Bundesverfassungsgeset- zes über die Wiedervereinigung ein Land des Deutschen Reiches.100 In der österrei- chischen Wirtschaftsstruktur vollzogen sich einschneidende Veränderungen. Das ge- samte direkte staatliche Eigentum der Republik Österreich ging in den Besitz des Deut- schen Reiches über, ebenso die Bundesbahn, das Straßennetz und die Post. Die Ü- bernahme des staatlichen Eigentums war der erste Schritt der wirtschaftlichen Okkupa- tion.101 Andere Maßnahmen zur Eingliederung Österreichs folgten. 96 Ebd. S. 404. 97 Vgl. Herbert MATIS, Wirtschaftsbeziehungen aus österreichischer Sicht, in: Deutschland und Österreich – ein bilaterales Geschichtsbuch, Robert A. KANN; Friedrich E. PRINZ, (Hrsg.) Wien- München: Jugend und Volk 1980, S. 393. 98 Vgl. Karl Erich BORN, Deutsch-österreichische Wirtschaftsbeziehungen 1815-1938 - Aus deutscher Sicht, in: Robert A. KANN; Friedrich E. PRINZ, (Hrsg.), Deutschland und Österreich – ein bilaterales Geschichtsbuch, Wien- München: Jugend und Volk 1980, S. 369. 99 Vgl. Herbert MATIS, Wirtschaftsbeziehungen aus österreichischer Sicht, S. 392. 100 Vgl. Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, Material zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich und zur Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Deutschen Reich, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 1. 101 Vgl. Otto KLAMBAUER, Die Frage des deutschen Eigentums in Österreich, S.143. 36 Die Valuten- und Devisenbestände der Österreichischen Nationalbank wurden von der Deutschen Reichsbank übernommen. Zu dem Gold- und Devisenbestand der österreichischen Nationalbank zählten 78 t Feingold im Wert von 467,7 Mio. Schilling sowie Devisen in Höhe von 60,2 Mio. Schilling. Hinzu kamen die Forderungen Öster- reichs aus Clearingverträgen gegenüber dem Ausland und dem Deutschen Reich, die zwischen 94 und 150 Mio. Schilling lagen, die privaten Goldbestände und Auslands- guthaben mit einem Wert von 1.250 Mio. Schilling und der Besitz der österreichischen Staatsbürger an ausländischen Wertpapieren mit circa 500 Mio. Schilling. Die Deut- sche Reichsbank vergrößerte so den Gold- und Devisenbestand um mindestens 1 Mil- liarde RM. 102 Mit der Übernahme der österreichischen Nationalbank und der Liquidati- on derselben gingen die Beteiligungen der Nationalbank auf die Deutsche Reichsbank über. Mit dem neuen Wechselkurs erfuhr der Schilling eine Abwertung in Höhe von 36 Prozent. Die Abwertung des Schillings begünstigte die Investitionen und bewirkte einen schnellen Anstieg der Produktion. Daraus resultierte eine beschleunigte wirtschaftliche Durchdringung der österreichischen Wirtschaft durch die deutsche Industrie. Auch aufgrund der nicht ausgelasteten Produktionskapazitäten, besonders in der Schwerindustrie, wurde die österreichische Wirtschaft zu einem beliebten Ziel deut- scher Investitionstätigkeit. Die wirtschaftliche Eingliederung der österreichischen Wirt- schaft in das Deutsche Reich erfolgte durch die Ausdehnung bereits bestehender und durch den Erwerb neuer Eigentumsinteressen mit Mitteln aus dem Eintritt in die ehe- maligen österreichischen Staatsbeteiligungen, durch direkte Einflussnahme der politi- schen und wirtschaftlichen Machtstellung und durch die Verfügung über arisierte Betei- ligungen und Rechte.103 Die Methoden, mit deren Hilfe die österreichischen Wirtschaftspositionen in deut- sches Eigentum gelangten, werde ich an dieser Stelle anhand von einigen Beispielen darstellen. Der österreichische Staat war am Wiener CA-Bankverein, der Industrie- Kredit, der österreichischen Realitäten A.G., der Genossenschaftlichen Zentralbank und den Hypotheken und Credit-Instituten beteiligt. Mit dem Übergang der österreichi- 102 Vgl. Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik, S. 404. 103 Material zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich und zur Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Deutschen Reich, Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, S. 1; in: AdR, BMF-VS, Karton 4877; Karl HENDRICH, Die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs, S. 16. 37 schen Hoheitsrechte auf das Deutsche Reich wurden auch die Beteiligungen des ös- terreichischen Staates an das Deutsche Reich übertragen. VIAG und die Deutsche Bank übernahmen den CA-Bankverein. Der Konzernbesitz wurde an eine Vielzahl von deutschen Unternehmen aufgeteilt, unter anderem auf Krupp-Essen, Hermann Göring Werke, IG-Farben und Henschel. An Heinrich Lantz, Thüringer Glas Niessen Werke K.G. ging der Konzern der Industrie-Kredit, die österreichische Realitäten A.G. wurde von der VIAG übernommen, die genossenschaftliche Zentralbank kam zu der Deut- schen Genossenschaftlichen Zentralbank und die deutsche Reichspost und das Hypo- theken- und Kreditinstitut übernahm die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank München.104 Die Übernahme der einflussreichen Creditanstalt mit ihren enormen Betei- ligungen an der österreichischen Industrie spielte eine entscheidende Rolle. Dadurch ging nicht nur das Eigentum der Creditanstalt unentgeltlich in das Eigentum des Deut- schen Reiches über, sondern auch die von der Bank kontrollierten Unternehmen. Die- ser Besitzwechsel kann als ein Paradebeispiel für die Herausbildung des so genannten „Deutschen Eigentums“ in Österreich bezeichnet werden. Bei der Gebrüder Böhler & Co. A.G. wurden auf politischen Druck hin die Wiener Direktoren und der österreichische Generaldirektor durch Vertreter der deutschen Min- derheitsgruppe ersetzt. Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde die Holdinggesell- schaft in der Schweiz aufgelöst und das Vermögen auf die Wiener Gesellschaft über- tragen. Diese Schritte ermöglichten der deutschen Gruppe, die Aktien-Mehrheit zu er- reichen. Die Vereinigten Stahlwerke wiesen eine 67prozentige Mehrheit auf, so dass auch die Unternehmungen der Gebrüder Böhler in deutsches Eigentum übergingen. 105 Kapitalbeteiligungen in Industriebereichen, die bedeutend für die Rüstungspro- duktion waren, spielten bei der wirtschaftlichen Durchdringung eine entscheidende Rol- le. Durch Kapitalerhöhungen wurde der deutsche Einfluss gestärkt, und die österreichi- schen Anteile wurden verringert. Der Herman Göring Konzern erhöhte seine Kapitalbe- teiligungen aufgrund der wirtschaftlichen Durchdringung.106 Die Beteiligungen an dem 104 Vgl. Material zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich und zur Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Deutschen Reich, Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 2. 105 Vgl. ebd., S. 2 f. 106 Die Hermann Göring Werke nahm die frühere Alpine Montan, die 57 % im Besitz der Vereinigten Stahlwerke war, mit den Konzern- Unternehmen Graz -Köflacher A.G., Stahl- und Temperguß A.G., Kärntnerische Eisen- und Stahlwerk A.G., Steirische Gussstahl-Werke auf; Vgl. in: Material zur Frage 38 Vorarlberger Illwerk, das das größte österreichische Kraftwerk war, teilten sich 1938 auf Österreich, Schweiz und Deutschland auf. Eine englische Beteiligung bestand nur indirekt durch hypothekarisch sichergestellte Teilschuldverschreibungen. Der deutsche Anteil der Beteiligungen betrug 1938 69 Prozent, der sich in der Folgezeit durch Kapi- talerhöhungen noch erhöhte.107 Nebenbei bildeten sich Unternehmen mit ausschließlicher deutscher Beteiligung heraus, so zum Beispiel die Stickstoffwerke Ostmark A.G., die Magnesit A.G. oder die Alpenelektro-Werke. Bei den Versicherungsunternehmen waren die gleichen Vorgänge wie bei der Industrie zu beobachten. Die Österreichische Versicherungsaktiengesell- schaft ging an die deutsche Arbeitsfront und bei der Wiener Allianz Versicherungsakti- engesellschaft vergrößerte sich der deutsche Einfluss von 63,7 Prozent auf 96,8 Pro- zent.108 Im Bereich der Erdölwirtschaft hatte das Deutsche Reich durch das österrei- chische Bitumengesetz von 1938 die Möglichkeit, die Erdölkonzessionen selbst zu ver- leihen. Entscheidende Veränderungen in der österreichischen Wirtschaft ergaben sich auch durch die Aufhebung der Schutzzölle, wodurch viele Produktionen eingestellt werden mussten. Die Wirtschafts- und Arisierungsgesetze durch das Ostmarkgesetz109 vom 14. April 1939 wurden ausgedehnt, deutsche Rohstofflieferanten unterließen ihre Lieferungen, deutsche Wirtschaftsstellen teilten Kontingente nicht zu, Arbeitskräfte wurden entzogen oder Betriebsstilllegung wurden angedroht.110 Diese Maßnahmen unterstützten die Durchdringung.111 Mit Hilfe der deutschen Wirtschaftsgesetzge- des deutschen Eigentums in Österreich und zur Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Deutschen Reich, Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 3. 107 Vgl. ebd., S. 4. 108 Vgl. ebd., S. 4. 109 Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz), vom 14. April 1939. RGBl I 1939, 777, Mit dem Ostmarkgesetz (14. April 1938) wurden die österreichische Landesregierung und die Bundesländer aufgelöst und 7 Reichsgaue (Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Kärnten, Salz- burg, Steuermark, Tirol) gebildet. 110 Vgl. Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, Material zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich und zur Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Deutschen Reich, AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 1. 111 Vgl. Karl HENDRICH, Die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs , S. 27. 39 bung112 wurde die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs zügig und ohne große Probleme durchgeführt. Im Gegensatz zur Zwischenkriegszeit, für die irrtümlich ein massives Eindringen deutscher Investitionen angenommen wurde, fand nach dem An- schluss wirklich ein massives Durchdringen der österreichischen Wirtschaft mit deut- schem Kapital statt.113 Im Zuge der vielen Durchdringungsmaßnahmen vergrößerte sich der Anteil an den Großunternehmen von 10 Prozent vor dem Anschluss auf 80 bis 90 Prozent nach dem Anschluss. Viele österreichische Unternehmen gingen in den Besitz deutscher Eigentümer über, sei es dass Beteiligungen des Creditanstalt - Bankvereins direkt oder indirekt deutsches Eigentum wurden, sei es, dass jüdisches Eigentum arisiert wurde. Nach den Instruktionen von Bürckel und Göring sollten die Arisierungen systematisch und nach drei Gesichtspunkten verlaufen: 3 „Der Jude muss restlos aus der wirtschaftlichen Sphäre heraus. Er muss aus Ös- terreich, insbesondere Wien, überhaupt verschwinden. 4 Dieser Übergang muss in einer Weise geschehen, dass das wirtschaftliche Leben dabei nicht zum Erliegen kommt…und das insbesondere der Export keinen all- zuschweren Schlag erhält. 5 Um diesen Übergang zu sichern, muss die Judenfrage in absolut gesetzlicher Bahn vor sich gehen…Die Gesetze sollen und müssen sehr hart sein. Aber es bedarf der gesetzlichen Regelung, weil so allein das ordnungsgemäße Abrollen der Frage ge- sichert und die volkswirtschaftlichen Werte gewahrt bleiben.“114 Gewinner der Arisierungen waren neben Parteigünstlingen und der NSDAP auch viele Österreicher. Die Arisierungen führten zu Existenzverbesserungen. Die Verdrän- gung der Juden erfolgte auch in der Beamtenschaft und in den freien Berufen. Das er- 112 Von besonderer Bedeutung waren: die Verordnung zur Übernahme der österreichischen Nationalbank durch die Reichsbank, das Devisengesetz, das deutsche Kartellrecht, das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften, die Warenverkehrsverordnung, die Regelung zum Kredit- und Zahlungswe- sen, die Aufsicht in der Privatversicherung, die Gesetzgebung zur Energiewirtschaft, die Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die landwirtschaftliche Marktordnung; in: Material zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich und zur Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Deutschen Reich, Bundes- ministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 1. 113 Franz MATHIS, Big Business in Österreich II. Wachstum und Eigentumsstruktur der österreichischen Großunternehmen im 19. und 20. Jahrhundert, Oldenbourg: Verlag für Geschichte und Politik 1990, S. 215. 114 Radomir LUŽA, Österreich und die großdeutsche Idee in der NS-Zeit, Graz: Hermann Böhlaus Nachf. 1977, S. 45. 40 möglichte, dass auch hier Österreicher nachrückten. Das geschätzte jüdische Vermö- gen in Österreich betrug 2 bis 3 Milliarden Reichsmark. Für die Ausschaltung jüdischer Wirtschaftstreibender standen verschiedene Varianten zur Verfügung: erzwungener Verkauf, Konfiszierung, Betriebsauflösung. In Wien waren von etwa 146.000 Geschäf- ten 33.000 in jüdischem Eigentum. Ungefähr 7.000 wurden während der ersten Wo- chen nach dem Anschluss aufgelöst. Von den 33000 Betrieben wurden lediglich 5000 Fälle arisiert, ein Fünftel wurde bereits im Verlauf des Anschlusses aufgelöst oder zer- stört und die restlichen 26000 wurden liquidiert.115 Die folgende Tabelle zeigt die Kapitalbeteiligungen an österreichischen Gesell- schaften mit einem Kapital von über 1 Million österreichischen Schilling zum Stichtag von 1945: Tabelle 5: Deutsche Kapitalanteile an der österreichischen Wirtschaft, Stand von 1945 Branche Kapital Deutsche Beteiligung in In Tausend RM In Prozent Ohne Bankbeteiligung (mit Bankbeteiligung) RM Ohne Bankbeteiligung (mit Bankbeteiligung) Banken 121.200 3 (83) 3.230 (100.577) Versicherung 46.250 51 23.440 Berg- und Hüttenwerke 356.250 71 (72) 254.255 (256.191) Maschinen u. Metallindustrie 250.993 50 (54) 126.859 (137.237) Chemie 95.650 68 (71) 65.100 (67.600) Elektroindustrie 495.577 72 (72) 357.817 (358.234) *) Bauindustrie 85.250 23 (36) 19.410 (30.614) Glas- und Porzellanindustrie 11.000 47 (59) 5.190 (6.440) Holzindustrie 2.500 39 975 Papierindustrie 65.500 1 (12) 750 (8.400) Lederindustrie 10.262 22 (33) 2.279 (3.429) Textilindustrie 112.503 21 (37) 23.450 (41.530) 115 Vgl. Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik, S. 421, siehe auch: Vgl. Radomir LUŽA, Österreich und die großdeutsche Idee in der NS-Zeit, S. 142 ff. 41 Nahrungsmittelin- dustrie 33.766 0 (1) - (500) Zuckerindustrie 37.000 0 (6) - (2.128) Brauindustrie 99.040 0 (1) - (1.386) Transportwesen Gold Francs 60.294 12.722 48 28.900 Hotelgewerbe 11.600 26 3.000 Ölindustrie 27.400 13 3.620 Verschiedene 48.000 92 44.000 Gesamt Gold Francs 1.970.035 12.722 49 (57) 962.275 (1.014.266) *1) *2) Quelle: HEADQUARTES UNITED STATES FORCES IN AUSTRIA FINANCE DEVISION, U. S. ALLIED COMMISSION AUSTRIA, GERMAN OWNERSHIP OF AUSTRIAN CORPORATIONS APO 777, Drucke- rei T. Keppler & Co., Wien VIII, S. 1., siehe auch: Karl HENDRICH, Die wirtschaftliche Durchdringung Österreichs, S. 34 *1) Zahlen weichen vom Original ab, hier die tatsächlichen Werte, RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 32. *2) Zahlen weichen vom Original ab, Zahlenaddition fehlerhaft, hier die tatsächlichen Werte. Werden die Jahre 1938 und 1945 miteinander verglichen, ergibt sich eine deutli- che prozentuale Erhöhung des deutschen Anteils um 47 Prozent. Am Vorabend des Anschlusses betrug der durchschnittliche Anteil an den österreichischen Kapitalgesell- schaften lediglich 10 Prozent, wogegen der Anteil 1945 bereits 57 Prozent ausmach- te.116 Die Kapitalbeteiligung an der Elektroindustrie betrug 72 Prozent (1938 nur 19 Prozent) und bei der Maschinen- und Metallindustrie 50 Prozent (1938 nur 7 Prozent). Der deutsche Anteil am Unternehmenskapital wies laut Zusammenstellung der deut- schen Kapitalbeteiligungen an österreichischen Gesellschaften je nach Erhebung eine Höhe von 49 beziehungsweise 57 Prozent auf. Die Eigentumsübertragungen und Vermögensverschiebungen, die bereits vor 1938 in vagen Ansätzen begonnen hatten, nahmen nach dem Anschluss sprunghaft zu. Bei den Unternehmen, die in reichsdeutschem Besitz waren, lassen sich drei Kate- gorien unterscheiden:117 116 Vgl. Fritz WEBER, Die wirtschaftliche Entwicklung, S. 31. 117 Vgl. Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik, S. 423. 42 • Unternehmen, die bereits vor dem Anschluss im März 1938 im Besitz deutscher Konzerne gewesen waren, wie zum Beispiel die Alpine Montangesellschaft, Siemens, AEG, die Merkurbank und teilweise die Gebr. Böhler & Co. AG; • Betriebe, die nach dem Anschluss vom deutschen Staat oder von deutschen Privatunternehmen neu errichtet wurden, wie zum Beispiel die Anlagen der Hermann-Göring-Werke in Linz, die Stickstoffwerke in Linz, die Zellwollfabrik in Lenzing; • Unternehmen, die nach 1938 unter mehr oder weniger großem politischen Druck aus dem Eigentum österreichischer Staatsbürger oder Institutionen in deutsche Hände übergegangen waren. Viele reichsdeutsche Investoren waren an österreichischen Unternehmen interes- siert. Die staatlichen Betriebe, die Bundesforste, das Tabak- und Salzmonopol und die verstaatlichten Banken wurden von dem Deutschen Reich kontrolliert. Ausländische Unternehmen, Ölgesellschaften und Bankbeteiligungen wurden von deutschen Investo- ren übernommen. Die wirtschaftliche Durchdringung der österreichischen Wirtschaft und des Finanzsektors machte derartige Fortschritte, dass sich 1939 die Kontrolle über die Banken und die bedeutsamsten Teile der österreichischen Industrie in den Händen von deutschen Unternehmen befand. Wie stark die wirtschaftliche Durchdringung Ös- terreichs in der Zeit von 1938 bis 1945 fortgeschritten war, zeigt ein Vergleich der wich- tigsten Bereiche der Volkswirtschaft: 43 Abbildung 3: Vergleich der Beteiligungen der wichtigsten volkswirtschaftlichen Bereiche der Jahre 1938 und 1945 18 0 8 0,05 70 40 74 5 0 10 20 30 40 50 60 70 80 B et ei lig un g in P ro ze nt 1938 1945 Jahr Industrie (Bergbau, Erdöl, Chemie, Elektro) sonst. Industrie Geld- Kredit- u. Versicherungswesen Land- u. Forstwirtschaft Quelle: Material zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich und zur Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Deutschen Reich, Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 6. Eine Fülle von deutschen Gesetzen enthielten Anordnungen über Enteignungen, die es ermöglichten, dass Reichsdeutsche in vielen Fällen die österreichische Wirt- schaft übernahmen. Zu den wichtigsten gesetzlichen Anordnungen werden nachfol- gende gezählt:118 • Anordnung über die Einführung des Rechts der Reichsplanung und Raumord- nung im Lande Österreich vom 14. April 1938. Die Anordnung gab reichsdeut- schen Stellen die Möglichkeit, österreichisches Eigentum in Besitz zu nehmen; • das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935, das durch die Verordnung über die Einführung von der Wehrmacht in Ös- terreich vom 15. Juni 1938 eingeführt wurde; 118 Die Rechtsgrundlagen der reichsdeutschen Vermögensbeziehungen. II. Teil, Entziehungen gegen Entgelt b) Allgemeine Maßnahmen, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 1 f. 44 • die zweite Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke der Reichswerke Aktiengesellschaft für Bergbau und Eisenhütten „Hermann Göring“ vom 09. Juli 1938 ordnete an, dass die Verordnung über die Landbeschaffung auch auf die Erstellung eines Hüttenwerkes in Linz sowie die ihm dienenden Nebenanlagen und Bergbauanlagen ihre Anwendung findet; • ein praktisch unbegrenztes Verfügungsrecht über das gesamte Eigentum gab den deutschen Behörden das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben. Mit dieser Regelung wurde die Möglichkeit eröffnet, die Inanspruchnahme von Sachleistungen gesetzlich zu regeln, die über den Begriff der Wehrzwecke hi- nausgingen; • das Reichssiedlungsgesetz wurde in Österreich durch die Verordnung über die Einführung des Rechtes der Neubildung deutschen Bauerntums in Österreich eingesetzt. Neben den allgemeinen Maßnahmen wurde Vermögen den Personen entzogen, die nach der deutschen Gesetzgebung als Juden eingestuft wurden. Anfangs wurde nach wirtschaftlichen Erwägungen gehandelt, und der Vermögensentzug wurde mit einer Entschädigungszahlung abgegolten. Später wurden die Vermögensentziehungen unentgeltlich durchgeführt. Oftmals hatte das Dritte Reich mit Hilfe von Spezialgeset- zen individuelle Verfügungen getroffen, aus dem eine Vereinfachung für den Vermö- gensentzug österreichischer Rechtssubjekte hervorging.119 Neben der Steigerung der Anteile an der österreichischen Industrie gingen auch land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften in den deutschen Besitz über. Ähnlich wie bei den Unternehmen kann im landwirtschaftlichen Sektor zwischen drei Arten120 von Möglichkeiten des Eigentumserwerbs unterschieden werden. 119 Beispielsweise werden einige aufgeführt: Verordnung zur Übernahme der österreichischen Nationalbank durch die Reichsbank vom 17. März 1938; mit der Verordnung über die Einführung der Sozialversiche- rung wurde mit dem 01. Januar 1939 das deutsche Sozialversicherungsrecht in Österreich eingeführt (die österreichischen Versicherungseinrichtungen wurden aufgelöst und ihr Vermögen wurde an reichs- deutsche Organisationen übertragen); die Verordnung zur Anpassung der verbrauchsgenossenschaftli- chen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941 verfügte, dass die Verbrauchergenossenschaften aufzulösen sei. In: Die Rechtsgrundlagen der deutschen Vermögensent- ziehungen, I. Teil unentgeltliche Entziehungen b) individuelle Maßnahmen, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877. 120 Zu den Arten, Eigentum auf dem landwirtschaftlichen Sektor zu erwerben, zählen: Reichseigene Betrie- be, in denen das Deutsche Reich zwischen 1938 und 1945 Eigentum erworben hatte; Betriebe der 45 2.1.3 Die Folgen des Anschlusses für die Wirtschaftslage Die wirtschaftliche Durchdringung führte zu einer Auflockerung der österreichi- schen Industriestruktur, die allerdings einseitig auf die Rüstungsindustrie gerichtet war. Hierzu zählten der Energiesektor, die Rohstoffgewinnung und die Schwerindustrie. Die Papier-, Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie, die in der österreichischen Wirtschaft die treibende Kraft waren, blieben davon gänzlich unberührt. Mit der Eingliederung Österreichs in den deutschen Wirtschaftsraum zählten nun 15,5 Prozent des österreichischen Außenhandels zum Binnenhandel. Als entscheiden- des Kriterium für die einsetzende Expansion kann die Binnennachfrage angeführt wer- den. Angeregt durch die steigende Investitionstätigkeit der öffentlichen Hand, der deut- schen Industrie und dem privatem Konsum führte sie zu einer Belebung der österrei- chischen Wirtschaftsentwicklung. Zum Beispiel wurden in den Straßenbau 255 Mio. Schilling und in die Landwirtschaft 129 Mio. Schilling investiert. 121 Außerdem wurden Investitionen in kriegswirtschaftliche Anlagen und Betriebe getätigt. An die gewerbliche Wirtschaft wurden 1938 öffentliche Aufträge in Höhe von 750 Mio. Schilling verge- ben.122 Die private Konsumnachfrage wurde angekurbelt, indem ausgesteuerte Ar- beitslose wieder Unterstützungen erhielten, Familienbeihilfen und Ehestandsdarlehen vergeben wurden. Die Entwicklung beschleunigte sich im Jahr 1938 so stark, dass die Arbeitslosigkeit in Österreich in kurzer Zeit auf einen Tiefpunkt gebracht wurde. Die Arbeitslosenquote fiel von 21,7 Prozent im Jahr 1937 auf 12,9 im Jahr 1938 und ver- Deutschen Ansiedlungsgesellschaft, deren landwirtschaftlicher Besitz sich durch rassischen, politischen und ähnlichen Vermögensentzug herleitete; Landwirtschaftsbetriebe des eigentlichen deutschen Eigen- tums, die schon vor 1938 reichsdeutsches Eigentum waren, In: Die Rechtsgrundlagen der deutschen Vermögensentziehungen, I. Teil unentgeltliche Entziehungen b) individuelle Maßnahmen, in: AdR, BMF- VS, Karton 4877. 121 Vgl. Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft 1938 bis 1945, S. 57. 122 Vgl. ebd., S. 57. 46 zeichnete 1939 nur noch 3,2 Prozent.123 Bereits ein Jahr nach dem Anschluss herrsch- te Vollbeschäftigung.124 Abbildung 4: Arbeitsmarkt in den Jahren 1937 und 1938 0 500 1000 1500 2000 2500 Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Monate in 1 00 0 Beschäftigte 1937 Beschäftigte 1938 Arbeitslose 1937 Arbeitslose 1938 Quelle: Felix BUTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft 1938 bis 1945, Stuttgart: Gustav Fischer Ver- lag 1978, S. 59. Die größten Beschäftigungseffekte erzielte die Rüstungsindustrie. Zwischen den Jahren 1938 und1945 wurden in Österreich 158 Rüstungsbetriebe neu aufgebaut. Die Bauwirtschaft, die im Deutschen Reich einen hohen Stellenwert hatte, war der Sektor, der von den Investitionsprogrammen am meisten profitieren konnte. Das Baugewerbe zählte zu den Industriezweigen, wo sich aus der Arbeitslosigkeit ein Arbeitskräfteman- gel entwickelte. Es erlebte durch die Aufträge des Heeres die größte Ausdehnung. In- dustriegründungen und eine Vielzahl von Investitionen förderten die Infrastruktur, so zum Beispiel der Autobahn- und Brückenbau, der Ausbau der Donauhäfen Linz, Krems und Wien, die Wiederaufnahme alter Kanalbaupläne und der Ausbau der Wasserkraft. 123 Vgl. Felix BUTSCHEK, Kurzfristige Auswirkungen der deutschen Okkupation, in: Österreich, Deutsch- land und die Mächte, Internationale und österreichische Aspekte des Anschlusses vom März 1938, Wien: Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften 1990, Gerald STOURZH, Birgitta ZAAR (Hrsg.), S. 215. 124 Vgl. Dieter STIEFEL, Fünf Thesen zu den sozioökonomischen Folgen der Ostmark, in: Wolfgang MANTL (Hrsg.) Politik in Österreich. Die Zweite Republik: Bestand und Wandel, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1992, S. 50. 47 Weil die Energiewirtschaft des Deutschen Reiches vor allem auf Kohle angewie- sen war, spekulierte die deutsche Wirtschaftspolitik auf die österreichischen Energiere- serven und unterstützte den Ausbau der Wasserkraft. Die Stromversorgung wurde sys- tematisch vereinheitlicht, und der Bau der Vorarlberger Illkraftwerke wurde beschleu- nigt. Die Erschließung der Erdölvorkommen erhielt den höchsten Vorrang. Durch den Ausbau der Erdölförderung und der Wasserkraft erhöhte sich das gesamte österreichi- sche Energieaufkommen zwischen 1937 und 1944 von 3,3 Mio. Tonnen Steinkohleein- heiten auf 6,5 Mio. Tonnen. Der Bau neuer Kraftwerke führte zu einer Verdopplung der österreichischen Stromerzeugung.125 Die deutsche Industrie investierte bevorzugt in die Schwerindustrie und expan- dierte aus diesem Grund nur sehr einseitig in den Energiesektor und in die Rohstoff- gewinnung. Dem gegenüber hatten der Fremdenverkehr und die Konsumgüterindustrie keine Auftriebstendenzen. Grundsätzlich kann zur wirtschaftlichen Durchdringung Ös- terreichs durch das Deutsche Reich bemerkt werden, dass Kapitalinvestitionen, die in Bereiche der reinen Friedenswirtschaft von Wert waren, nur sehr selten getätigt wur- den. Der Hauptanteil der deutschen Kapitalinvestitionen erfolgte bei Industrieberei- chen, die mittelbar oder unmittelbar eine bedeutende Rolle in der Rüstungsindustrie hatten. An dieser Stelle kann der Ausbau der Wasserkraft, der Erdölförderung, der Schifffahrt, der Eisenbahnausbau, der Maschinenindustrie, der Energiesektor, der Fahrzeugindustrie und der Ausbau von Autostrassen genannt werden. Die Eisen- und Stahlindustrie, die Elektrizitätswirtschaft, die Entwicklung der Ölfelder, die Anfänge der Autobahnen bildeten in der Anschlussperiode neue Grundlagen für die österreichische Wirtschaft. Dagegen waren die Investitionen in der Papierindustrie, in der Holzindust- rie, der Lebensmittelindustrie, der Glasindustrie und der Lederindustrie nicht beach- tenswert. Mit der Eingliederung in den deutschen Wirtschaftsraum resultierten auch Vorteile für Österreich. 125 Vgl. Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte. Ökonomie und Politik, S. 410. 48 Die folgende Aufstellung zeigt eine Reihe von Vorteilen, die Österreich aus dem Anschluss entstanden sind: Tabelle 6: Vorteile aus dem Anschluss Vorteile Betrag in Mio. RM Übernahme der österreichischen Staatsschulden 1.508,50 Sonderabschreibungen 1.000,00 Vorteile aus dem Umtausch von Schilling gegen RM im Verhältnis 3:2 anstelle des Kurswertes 2:1 900,00 Reichsbeihilfen, Kinderbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen 700,00 Kredit des Reiches an Österreich 1938 100,00 Darlehen an die österreichischen Gemeinden 36,00 Aufwendungen für Liegenschaften der Zoll- und der allgemeinen Finanzverwaltung 77,00 Härteausgleich der österreichischen Exporteure 165,40 Förderung des Erzbergbaues 59,10 Verschiedene Haushaltsansätze zu Gunsten Österreichs 10,00 Quelle: Zusammenstellung der deutschen Vermögenswerte und Investitionen der deutschen öffentlichen Hand in Österreich sowie der Vorteile, die Österreich aus dem Anschluss erwachsen sind, in: PAAA, B 86, Band 763, Anlage 2, S. 4 f. 2.1.4 Die Besatzung der Alliierten und dessen Folgen für Österreich Als Folge von Bombardement und Bodenkämpfen waren große Teile der Infra- struktur und der Unternehmen zerstört. Die geschätzten Kriegsschäden an Gebäuden, Fabriken, Maschinen und Infrastrukturen in Österreich betrugen 1,25 Mrd. US- Dollar,126 bei dem Wien, die Bundeshauptstadt, 60 Prozent aller Kriegsschäden in Ös- 126 Go West, Der Marshall-Plan und die 2. Republik, in: http://www.bruchlinien.at 49 terreich127 erlitt. Das österreichische Kuratorium für Wirtschaftlichkeit führte eine Erhe- bungsaktion durch, bei der Unternehmen der Industrie ab 6 Arbeitnehmern aufwärts und Unternehmen des Handels und des Gewerbes einschließlich Fremdenverkehr und Verkehrsbetriebe ab 20 Arbeitsnehmern aufwärts erfasst wurden. Die Auswertung um- fasste 2750 Unternehmen, aufgeteilt auf die einzelnen österreichischen Bundesländer. Die Aufteilung der Unternehmen sah wie folgt aus: Wien 984, Niederösterreich 312, Burgenland 57, Steiermark 199, Oberösterreich 285, Salzburg 413, Kärnten 212, Tirol 133, Vorarlberg 155. Die Erhebung zeigt deutlich, dass die Schäden durch Kriegser- eignisse und Requirierungen der Besatzungsmächte ungefähr zwei Drittel des Wertes der Unternehmen ausmachte. Tabelle 7: Übersicht über die Vermögensverhältnisse, die Kriegsschäden und die Requirierungen durch die Besatzungsmächte von Unternehmen in Tausend Reichsmark Eigentumsverhältnisse Wert der Unterneh- men 1945 Deutscher An- teil am Wert der Unternehmun- gen 1945 Schäden be- dingt durch Kriegsereignis- se Requirierungen durch Besat- zungsmächte 100 % österreichisch 999,419 2,376 273,068 157,521 100 % deutsch 228,451 226,840 111,315 68,008 100 % übriges Ausland 81,703 1,600 13,798 11,555 überwiegend österrei- chisch 215,903 34,352 80,842 56,822 überwiegend deutsch 225,726 88,511 120,273 143,092 überwiegend auslän- disch 99,569 2,944 38,955 39,801 50 % österreichisch 50 % deutsch 3,311 2,003 1,342 30 50 % österreichisch 50 % ausländisch 29,897 2,012 18,832 733 50 % deutsch 50 % ausländisch 684 57 25 - Gesamtwerte 1.884,663 360,695 658,450 477,562 Quelle: Erste Auswertung der Erhebungsaktion des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung über die Vermögensverhältnisse in der österreichischen Wirtschaft, AdR, BMF Kar- ton 4877. 127 http://www.wien.gv.at 50 Der Bestand an Werkzeugmaschinen übertraf jenen von 1937 beachtlich, jedoch verminderte er sich durch Demontagen der Alliierten rasant. Oftmals wurden noch die letzten Rohstofflager beschlagnahmt. Lediglich in der Eisen- und Metallindustrie konnte das Niveau von 1937 gehalten werden. Tabelle 8: Bestand an Werkzeugmaschinen vor und nach dem Krieg in Stück Industrie Dezember 1937 April 1945 Januar 1946 Elektroindustrie 12.038 19.327 7.896 Fahrzeugindustrie 13.508 21.043 8.777 Maschinenbau 8.868 18.096 7.276 Eisen- und Metallindustrie 23.693 29.471 23.681 Eisen- und Stahlbau 2.624 4.296 1.981 Quelle: BUTSCHEK, Felix, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1985, S. 65. Im Grundstoffbereich waren unterschiedliche Kapazitätsentwicklungen zu ver- zeichnen. Das österreichische Institut für Wirtschaftsforschung schätzte die Kapazität der Roheisenerzeugung 1946 auf 1,6 Mill. t jährlich gegenüber 389.000 t 1937, die der Aluminiumerzeugung auf 69.000 t 1946 gegenüber der Produktion von 9.000 t 1937. In der chemischen Industrie gab es dagegen sehr unterschiedliche Entwicklungen. Die Produktion von Schwefelsäure und Gummi hatte sich reduziert, die Produktion von Stickstoff stieg sprunghaft an. Andere Wirtschaftszweige wurden noch stärker in Mitlei- denschaft gezogen. Ein Drittel aller Eisenbahnstrecken und 6 Prozent aller Brücken waren zerstört. Einer gesunkenen Zahl von Lokomotiven und Personenwaggons stand eine gestiegene Zahl von Güterwaggons gegenüber. Die Wertschöpfung der Landwirt- schaft erreichte 1946 nur 60,8 Prozent des Niveaus von 1937.128 128 Vgl. Felix BUSTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 65ff. 51 Tabelle 9: Kapazität im Grundstoffbereich und in der chemischen Industrie Geschätzte Kapazität im Grundstoffbereich vor und nach dem Krieg in Tonnen Produkt 1937 1946 Roheisen 389.000 1.600.000 Aluminium 9.000 69.000 Geschätzte Kapazität in der chemischen Industrie vor und nach dem Krieg in Tonnen Schwefelsäure 58.000 14.700 Soda 98.000 98.000 Kalziumkarbid 6.000 7.000 Gummi 30.000 2.400 Wasserstoffsuperoxid 5.600 5.600 Superphosphate 54.000 27.000 Stickstoff 1.500 61.500 Quelle: BUTSCHEK, Felix, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1985, S. 66. Tabelle 10: Überblick über die Bestände des Fuhrparks der österreichischen Bundesbahn 1937 und 1946 Fuhrpark der österreichischen Bundesbahnen 1937 und 1946 in Stück 1937 1946 1946 in % von 1937 Lokomotiven 2.237 1.111 49,7 Güterwagen 32.990 60.000 181,9 Personenwagen 6.000 3.937 65,6 Bestand an Kraftfahrzeugen vor und nach dem Krieg 30. Sept. 1936 1. Nov. 1946 1946 in % von 1936 Personenkraftwagen 30.088 17.596 58,5 Omnibusse 2.494 865 34,7 Lastkraftwagen 13.599 20.554 151,1 Motorräder 60.261 41.707 69,2 Quelle: BUTSCHEK, Felix, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag 1985, S. 66. Die politischen und militärischen Gegebenheiten führten ebenfalls zu Einschrän- kungen des wirtschaftlichen Handlungsspielraums. Zum einen fiel 1945/46 das deut- sche Kapital aus und zum anderen änderten sich die Rahmenbedingungen durch die ersten Verstaatlichungen. 52 Österreich wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt: Die Sowjetzone bestand aus Niederösterreich, dem Burgenland und dem Mühlviertel (nördliches Oberöster- reich). Die USA erhielten das südliche Oberösterreich und Salzburg, die Briten die Steiermark, Kärnten und Osttirol, die Franzosen Nordtirol und Vorarlberg. In Wien wur- de der Bezirk Innere Stadt (1. Bezirk) gemeinsam verwaltet, die übrigen Bezirke wur- den auf die vier Mächte aufgeteilt. Abbildung 5: Besatzungszonen in Österreich Quelle: Roman SANDGRUBER, Von der Befreiung zur Freiheit - Wirtschaftliche und soziale Entwicklung Österreichs von 1945 – 1955, Seminar, Pädagogisches Institut des Bundes, 5. 4. 2005 Die vorrangigen Ziele der britischen des Besatzungsregimes bestanden in der Trennung von Deutschland und Österreich, der Demilitarisierung und der Ausmerzung des Nazismus. Außerdem waren sie bestrebt jede Hilfestellung zu leisten, um das poli- tische, wirtschaftliche und kulturelle Leben zu normalisieren. In und von Österreich lebten im Herbst 1945 neben einer Million Flüchtlingen auch 355.000 alliierte Soldaten. Auf Initiative der Briten einigten sich die Alliierten im Mai 1946, dass die Kosten für die Besatzungstruppen 35 Prozent des Gesamtbudgets nicht überschritten werden durfte. Bis 1949 wurden diese Kosten auf maximal 4,5 Pro- 53 zent des Gesamtbudgets reduziert.129 Österreich erreichte trotz der Besetzungen und der unterschiedlichen Entwicklung bereits 1950 das Vorkriegsniveau seiner Wirt- schaft.130 Zu den primären sowjetischen Nachkriegszielen zählten die Trennung Deutsch- land von Österreich, die Verhinderung jeder Form von wirtschaftlicher und politischer Konföderation mit osteuropäischen Nachbarstaaten und die ökonomische Ausbeutung Österreichs. Das sowjetische Besatzungsregime betrieb eine massive Exploitationspo- litik der industriellen und ökonomischen Ressourcen.131 Mit der sollten die massiven Kriegsverluste kompensiert werden, die die Sowjetunion durch den Zweiten Weltkrieg erlitten hatte. Die sowjetische Besatzungszeit war geprägt von enormen Requirierungen. Be- reits im Jahr 1945 wurden Requirierungen von 1,135 Millionen Schillingen durchge- führt. In Niederösterreich und Wien wurden Maschinen in Höhe von 650 Millionen Schilling requiriert.132 Bis 1958 zahlte Österreich Erdölreparationen an die Sowjetunion, die bis zum Staatsvertrag nicht beziffert waren und nicht kontrolliert wurden, da die Erdölmineralverwaltung unter russischer Aufsicht stand. Die Zonen waren lange Zeit voneinander hermetisch abgeriegelt.133 In dieser Zeit gab es weder ein Verkehr von Personen noch ein Verkehr von Gütern und Dienstleis- tungen. Frankreich, durch die deutsche Raubpolitik und durch direkte Kriegseinwirkun- gen völlig verarmt, wollte einerseits möglichst viel aus der Vorarlberger Wirtschaft ent- nehmen. Andererseits war die Besatzungsmacht bestrebt, die österreichische Wirt- schaft, die durch die zonale Abriegelung erschüttert war, wieder anzukurbeln und vor 129 Siegfried BEER, Die Besatzungsmacht Großbritannien in Österreich 1945-1949, in: Alfred ABLEITINGER, Siegfried BEER, Eduard G. STAUDINGER (Hrsg.), Österreich unter alliierter Besatzung 1945-1955, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1998, S. 61. 130 Manfried RAUCHENSTEINER, Das Jahrzehnt der Besatzung als Epoche in der österreichischen Geschichte, in: Alfred ABLEITINGER, Siegfried BEER, Eduard G. STAUDINGER (Hrsg.), Österreich unter alliierter Besatzung 1945-1955, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1998, S. 20. 131 Oliver RATHKOLB, Historische Fragmente und die „unendliche Geschichte“ von den sowjetischen Absichten in Österreich 1945, in: Alfred ABLEITINGER, Siegfried BEER, Eduard G. STAUDINGER (Hrsg.), Österreich unter alliierter Besatzung 1945-1955, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1998, S.147. 132 Oliver RATHKOLB, Historische Fragmente und die „unendliche Geschichte“ von den sowjetischen Absichten in Österreich 1945, in: Alfred ABLEITINGER, Siegfried BEER, Eduard G. STAUDINGER (Hrsg.), Österreich unter alliierter Besatzung 1945-1955, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1998, S.149. 133 Vgl. Franz NEMSCHAK, Zehn Jahre österreichische Wirtschaft 1945-1955, Wien: 1955, S. 3. 54 allem die Ernährungsbasis sicherzustellen. Zu Beginn der französischen Besatzungs- zeit wurde auf sehr undisziplinierte Weise requiriert und auch die geordneten Entnah- men aus der landwirtschaftlichen Produktion wurden erste Ende 1946 eingestellt.134 Der Interzonenhandel war unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg zum Erliegen gekommen. Die Zonen schotteten sich untereinander ab. Nur vereinzelt wurden men- genmäßig geringe Tauschgeschäfte unternommen. Auch der Außenhandel war in die- ser Zeit sehr gering. Die Ausfuhren erreichten 1946 mit 219 Millionen Schilling nur 8 Prozent des Jahresvolumens von 1938, die Einfuhren mit 250 Millionen Schilling ledig- lich 6 Prozent.135 Erst mit dem Kontrollabkommen vom 28. Juni 1946 wurde der freie Verkehr zwischen den Besatzungszonen wieder aufgenommen.136 Die Einteilung Österreichs in Besatzungszonen blieb bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags (27.7.1955) aufrecht. Durch die unterschiedliche Politik der Besat- zungsmächte entwickelte sich die Wirtschaft in den einzelnen Bundesländern sehr ver- schieden. Die russische Besatzungszone blieb hinter dem wirtschaftlichen Aufschwung der westlichen zurück. Nach Rauchensteiner zeichnet sich die Besatzungszeit dadurch aus, dass „der Anfang nicht einheitlich war, das Erleben nicht einheitlich war, das Ende nicht einheitlich war, die Reflexion nicht einheitlich ist und die Kenntnisse nicht einheit- lich sind.“137 2.2 Das Deutsche Eigentum und deren rechtliche Behandlung in Österreich 2.2.1 Der Begriff des „Deutschen Eigentums“ in Österreich Die österreichische Regierung hatte mehrfach geäußert, dass die wirt- schaftliche Durchdringung Österreichs durch das Deutsche Reich von 134 Klaus EISTERER, Der „goldene Westen“. Zum Außenhandel der französischen Zone 1945-1947, in: Alfred ABLEITINGER, Siegfried BEER, Eduard G. STAUDINGER (Hrsg.), Österreich unter alliierter Be- satzung 1945-1955, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1998, S. 433. 135 Klaus EISTERER, Der „goldene Westen“. Zum Außenhandel der französischen Zone 1945-1947, in: Alfred ABLEITINGER, Siegfried BEER, Eduard G. STAUDINGER (Hrsg.), Österreich unter alliierter Be- satzung 1945-1955, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1998, S. 450. 136 Vgl. Felix BUSTSCHEK, Die österreichische Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 71. 137 Manfried RAUCHENSTEINER, Das Jahrzehnt der Besatzung, S. 17. 55 dem Gedanken geprägt war, die wirtschaftliche Selbstständigkeit Öster- reichs zu beseitigen.138 Das deutsche Eigentum ist seit Ende des Zweiten Weltkrieges zu einem staatspolitischen und innenpolitischen Streitobjekt geworden. Infolgedessen kommt der Begriffsbestimmung des „Deutschen Eigentums“ eine große Bedeutung zu. In Österreich gab es geteilte Meinungen, wie mit dem deutschen Eigentum ver- fahren werden sollte. In der österreichischen Politik herrschten im Ansatzpunkt und im Resultat verschiedene Auffassungen in Bezug auf das deutsche Eigentum. Ordnet man die Standpunkte den Parteien zu, kann an dieser Stelle festgestellt werden, dass139 1. die Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ) den Standpunkt vertrat, den Umfang und die Bedeutung des deutschen Eigentums zu bagatellisieren. Die Gründe für diese Haltung waren verschiedenartig: • die Stellung des Verstaatlichungsministeriums, das unter sozialisti- scher Aufsicht geleitet wurde, könnte beeinträchtigt werden, falls be- reits verstaatlichtes deutsches Eigentum wieder zurückgegeben wür- de; • die SPÖ bestrebt war, der Kommunistischen Volksopposition in Krei- sen der Arbeiterschicht den Wind aus den Segeln zu nehmen und in- tensiv auf die neue „deutsche Gefahr“ hinzuweisen, die durch eine er- neute Besetzung von Wirtschaftspositionen auftreten könnte; • die Partei der Meinung war, dass eine wiederkehrende wirtschaftliche Einflussnahme Deutschlands die Selbstständigkeit Österreichs beein- trächtigen könnte. 2. ein Teil der Österreichischen Volkspartei für die Rückgabe des deutschen Ei- gentums eintrat. Die Argumente für diese Auffassung lagen: • in der Besorgnis, dass der sozialistische Koalitionspartner auf Grund der Leitung des Verstaatlichungsministeriums zu viel wirtschaftlichen Einfluss bekommen könnte; 138 Vgl. Der Begriff „Deutsches Eigentum in Österreich“, in: AdR, BMF-VS, Karton 4876, S. 1. 139 Vgl. Deutsches Eigentum in Österreich, hier: Deutsches Eigentum vom Standpunkt der gegenwärtigen österreichischen Innen- und Außenpolitik, Deutsche Beratungsstelle für Wertpapierbereinigung, 518-01 Tgb. Nr. 5995/53, in: PAAA, B 86, Band 90, S. 3 f. 56 • in dem Bewusstsein, dass durch Enteignungsmaßnahmen auf den Gebie- ten des Privateigentums der Rechtstaatsbegriff auf anderen Bereichen ausgehöhlt werden könnte; • in dem Wunsch, eine gute wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Bun- desrepublik Deutschland zu ermöglichen. 3. einige Kreise der Österreichischen Volkspartei aus unterschiedlichen Gründen zwischen den beiden oben genannten Auffassungen balancierten: • einerseits wollten sie die Koalition nicht gefährden und fürchteten gleich- sam wie die SPÖ den deutschen Einfluss; • andererseits hatten sie ein schlechtes Gewissen wegen der bisherigen Verwaltung des deutschen Eigentums. 4. die rechtsstehenden Splittergruppen und der oppositionelle Rechtskreis im Ver- band der Unabhängigen die deutschen Forderungen auf Grund ihrer positiven Einstellung zur Zusammengehörigkeit mit Deutschland unterstützten. 5. die Kommunistische Volkspartei war grundsätzlich gegen eine Befriedigung der deutschen Eigentümer. Der Staatsvertrag spricht ausschließlich nur vom deutschen Eigentum, ohne je- doch diesen Begriff zu definieren.140 Der Staatsvertrag umschreibt den Begriff der deutschen Vermögenswerte nicht näher. Er spricht bei der Übertragung des deutschen Eigentums an Österreich im Artikel 22 ganz allgemein von „allen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige Deutsche Vermögenswerte innegehabt oder beansprucht werden“ und, soweit es sich um die Sowjetunion handelt, von „Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder bean- sprucht“ hatte.141 Auch in dem Potsdamer Abkommen unterblieb jegliche Definition des 140 Vgl. Egbert MANNLICHER stellt in dem Artikel „Was ist überhaupt 'Deutsches Eigentum'?“ in der Nr. 477, 9. September 1955, der „Berichte und Informationen“ ein völliges fehlen einer Begriffsdefinition „Deutsches Eigentum in Österreich“ fest, S. 689. 141 Vgl. Egbert MANNLICHER, Was ist überhaupt „Deutsches Eigentum“?, in: Berichte und Informationen, Österreichisches Forschungsinstitut für Wirtschaft und Politik, 10. Jg., 09. September 1955, Heft 477, S. 689. 57 Begriffes.142 Aus Gesetzesmaterialien wurden diejenigen Vermögen als deutsches Ei- gentum beschrieben, deren Verfügungsberechtigte am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit hatten oder an diesem Tage in Österreich von einer derartigen Person derartige Vermögenschaften erworben hatte.143 Allgemein kann unter „deutschem Eigentum“ in Österreich der Wertbetrag ver- standen werden, der sich nach Gegenüberstellung der deutschen Aktiva und Passiva ergibt, wenn der deutsche Vermögensträger am Befreiungstag seinen Wohnsitz inner- halb des Gebietes der Republik Österreich hatte.144 Eine genaue Definition des Begriffes „Deutsches Eigentum“ lieferte erstmalig das Erste Staatsvertragsdurchführungsgesetz. So sind als deutsches Eigentum anzuse- hen:145 Vermögenswerte einer deutschen physischen Person, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen hatte, Vermögenswerte einer deutschen juristi- schen Person, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatte und Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen gehörte. Das deutsche Eigentum teilte sich juristisch gesehen in verschiedene Kategorien auf:146 142 Vgl. Dr. Felix ERMACORA, Österreichs Staatsvertrag und Neutralität, Frankfurt am Main – Berlin: Alfred Metzner Verlag 1957, S. 80; Monsterbetrug und Intrigen um das „Deutsche Eigentum“ in: Die Union, Wien, 12. November 1955. 143 Vgl. Memorandum betreffend das deutsche Eigentum in Österreich unter Berücksichtigung der durch den Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage, in: PAAA, B 86, Band 480, S. 1. 144 Vgl. Deutsches Eigentum in Österreich, in: AdR, BMF-VS, Karton 4876, S. 1; Als Aktivum wird das Vermögen betrachtet, das bereits vor dem 13. März 1938 im Eigentum von natürlichen Personen stand, die in diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft besaßen und alle deutschen Forderungen, die am Befreiungstag Österreichs gegenüber der Republik Österreich bzw. österreichischen physischen oder juristischen Personen zu Recht bestanden. Als Passivum ist zu betrachten die Summe der seit dem 13. März 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich eingehobenen und abgeführten Abgabeerhö- hungen und alle österreichischen Forderungen, die am Befreiungstag Österreichs gegenüber Deutsch- land beziehungsweise deutschen physischen und juristischen Personen zu Recht bestanden, alle Ver- mögenswerte die von einer Besatzungsmacht beschlagnahmt, transportiert oder eingezogen wurden, sowie Vermögenswerte, die zur Verwertung durch die österreichische Wirtschaft durch Kriegshandlun- gen der deutschen Wehrmacht oder durch sonstige Maßnahmen Deutschland entzogen wurden. 145 Vgl. Wilhelm BUKOVICS, Das Deutsche Eigentum in Österreich, S. 14. 146 Vgl. Deutsches Eigentum in Österreich verfällt – Nur Privatvermögen bis zu 10.000 Dollar werden rückerstattet, in: HABuBa, B330/4632/I, S. 2; Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 140, siehe auch: 58 • Das deutsche Privateigentum, das vor 1938 begründet wurde. Dazu gehörten das „kleine“ Privateigentum (Häuser, Wohnungen), Industrieeigentum, selbst- ständige Unternehmen, Tochterunternehmen oder Kapitalbeteiligungen. Zu den bedeutendsten Unternehmen dieser Gruppe zählten: o die österreichischen Montangesellschaft mit einem deutschen Besitzver- hältnis im Jahr 1938 von 56,66 Prozent und 1945 von 96 Prozent; o die Gebrüder Böhler & Co. Aktiengesellschaft mit einem deutschen Be- sitzverhältnis im Jahr 1938 von 39,5 Prozent und 1945 von 97 Prozent; o die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft (ohne Angabe). • Das deutsche Privateigentum, das nach 1938 erstanden oder neu errichtet wur- de. Darunter fielen zum Beispiel: o die Wiener Lokomotivfabrik Aktiengesellschaft mit einem deutschen Be- sitzverhältnis im Jahr 1945 von 86,50 Prozent; o die Steyr-Daimler-Puch Aktiengesellschaft (ohne Angabe); o die Wiener Glashüttenwerke Aktiengesellschaft mit einem deutschen Be- sitzverhältnis im Jahr 1945 von 96,40 Prozent. • Das Eigentum des Deutschen Reiches an den Staatsunternehmen, die mit Kapi- tal aus dem Deutschen Reich gegründet oder erweitert wurden. Zu den Werken gehörten zum Beispiel: o die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft; o die Erste Donaudampfschifffahrtsgesellschaft mit einem deutschen Be- sitzverhältnis im Jahr 1945 von 99,97 Prozent. Somit fielen unter den Begriff des deutschen Eigentums nicht nur große Unter- nehmen, sondern auch die Kleinstunternehmen und das Privatvermögen, auch dann, wenn das Eigentum bereits vor 1938 erworben wurde. Roman SANDGRUBER, Österreichische Geschichte, Ökonomie und Politik, S. 423; Liste der wichtigs- ten deutschen Vermögenswerte in Österreich, in: PAAA, B 86, Band 763, S. 2 ff. 59 2.2.2 Der Umfang des Eigentums natürlicher und juristischer Personen in Österreich Über die Höhe des deutschen Eigentums in Österreich liegen unterschiedliche Angaben vor. Die Gründe liegen darin, dass die amtlichen Unterlagen durch die Kriegs- und Nachkriegsgeschehnisse verloren gingen sind und dass die Zahlen zum deut- schen Eigentum nur in mühevoller Kleinarbeit zu bekommen waren. Die nachstehend aufgeführten Zahlenwerte des deutschen Eigentums können daher nur als Schätzun- gen angesehen werden. Die aus unterschiedlichen Quellen resultierenden Wertfest- stellungen kommen zu vergleichbaren Ergebnissen, so dass das aufgeführte Zahlen- material als Näherungswert herangezogen werden kann. Der Gesamtwert des deutschen Vermögens und der Investitionen in Österreich wurde umgerechnet auf Dollar-Basis zum Kurs von 2,50 RM = 4,20 DM mit 28,0 Mrd. DM angegeben.147 Jürgen Nautz spricht beim deutschen Besitzanteil an der österrei- chischen Industrie von 60 bis 80 Prozent.148 Nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen wurden die Vermögenswerte und Investitionen des Reiches auf 20,1 Mrd. DM geschätzt. Das Vermögen deutscher privater natürlicher und juristischer Personen in Österreich wurde mit folgenden Werten veranschlagt:149 1. Industrie-Besitz 2,09 Mrd. RM 2. Grundbesitz 0,64 Mrd. RM 3. Sachbesitz 0,16 Mrd. RM 4. Forderungen 1,20 Mrd. RM 5. Wertpapiere 0,35 Mrd. RM 6. Bank- und Sparkassenkonten 0,19 Mrd. RM Gesamt 4,63 Mrd. RM = 7,8 Mrd. DM 147 Aufstellung über Zahlenwerte betreffend das deutsche Vermögen in Österreich, PAAA, B 86, Band 763, S. 1. 148 Vgl. Jürgen NAUTZ, Wirtschaft und Politik, S. 159; siehe auch: Liselotte WITTEK-SALSBERG, Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Okkupation Österreichs, Wien: 1970, S. 148 f. 149 Aufstellung über Zahlenwerte betreffend das deutsche Vermögen in Österreich, PAAA, B 86, Band 763, S. 2. 60 Zu dem deutschem Eigentum in Österreich zählten bedeutsame Industriewerte und eine Vielzahl von größeren, kleineren und kleinsten Privatvermögen. Nach Unter- suchungen des deutschen Büros für Friedensfragen aus dem Jahre 1949 ergab sich für das deutsche Vermögen in Österreich in Dollar (Kaufkraft 1938/39) ein Wert von 150 Mio. Dollar.150 Nach dieser Untersuchung machte das deutsche Eigentum circa 41,67 Prozent des erfassten Gesamtauslandsvermögens von 3,6 Mrd. Dollar, circa 62,03 Prozent des deutschen Vermögens in Gesamteuropa aus.151 Die deutsche Bot- schaft in Wien schätzte den Anteil des deutschen Vermögens auf circa 40-50 Prozent des gesamten deutschen Vermögens im Ausland.152 Die Arbeitsgruppe der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen unter der Führung von Rechtsanwalt Dr. Knoll wurde beauftragt, das private deutsche Eigentum zu erheben. Nach ihrer Schätzung betrug das gesamte deutsche Eigentum in Österreich 3,6 Mrd. RM. Andere Berichte schätzten den Gesamtwert nur auf einige hundert Mio. Dollar. 153 Aus einer Erfassungsaktion des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung ergaben sich für deutsche Betriebe in den drei westlichen Zo- nen folgende Zahlen:154 a) Gewerbliche und industrielle Unternehmen: • im Alleinbesitz von Deutschen 1.023 • Deutsche Beteiligungen an Unternehmen über 50 % 222 150 Dr. PFLEIDERER, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB, FU (BP-Z) betref- fend Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen (Nr. 3327 der Drucksachen), Stenographischer Bericht, Deutscher Bundestag, 217. Sitzung, in: BA, B 126, Band 5694/2, S. 3. 151 Otto KLAMBAUER, Die Frage des deutschen Eigentums in Österreich, S. 134., siehe auch: Vgl. Kurzbe- richt: Das deutsche Vermögen in Österreich, in: PAAA, B 86, Band 67, S. 5; Christian KIMMEL, Die wirt- schaftlichen Folgen der Reparationszahlungen Deutschlands nach den Weltkriegen, Dissertation, Frei- burg, Schweiz 1973, S. 184 f. 152 Bericht BORMANN, Deutsche Botschaft in Wien, 89-00, o. D. (Ende 1959), VI A/2 01260 in: BA, B 126, Band 26003. 153 Dr. SCHELLERT, Aufzeichnung über das Deutsche Vermögen in Österreich unter besonderer Berück- sichtigung der zur Sicherung des Deutschen Eigentums in Österreich getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen, in: PAAA, B 86, Band 63, S. 1. 154 Besprechung am 27.02.1953 über: Programm für die deutsch-österreichische Besprechungen über das deutsche Privateigentum in Österreich, in: AdR, II-Pol, Karton 246, S. 3 f. 61 • Deutsche Beteiligungen an Unternehmen unter 50 % 179 Von den oben aufgeführten Unternehmen befanden sich circa 560 bereits am 13. März 1938 im Eigentum von deutschen Staatsangehörigen. b) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: • unter öffentlicher Verwaltung 253 • unter öffentlicher Aufsicht 149 Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umfassten ungefähr 120.000 ha, wovon bereits 90.000 ha am 13. März 1938 im Eigentum von Deutschen waren. c) Häuser, ländlicher Kleinbesitz, Grundstücke und Liegenschaftsanteile: • unter öffentlicher Verwaltung 1.082 • unter öffentlicher Aufsicht 664 Zu den deutschen Betrieben, die von den russischen USIA verwaltetet wurden, zählten 246 Industrieunternehmen, 9 handwerkliche Unternehmen, 16 Handelsunter- nehmen, 5 Verkehrsunternehmen und 5 Fremdenverkehrsunternehmen.155 Die Grö- ßenordnung des deutschen Eigentums, wie es die Sowjets verstanden, geht aus einer Aufstellung der amerikanischen Streitkräfte für ganz Österreich hervor. Tabelle 11: Größenordnung des deutschen Eigentums an einzelnen Branchen Branche Beteiligung in Prozent Bergbau2 72 Maschinenbau und Metallurgie2 64 Chemische Industrie1 71 Versicherungswesen2 61 Elektroindustrie1 82 Bauwesen1 56 Holz- und Holzwarenindustrie1 49 Textilindustrie2 57 Transportwesen2 58 155 Die Struktur des „Deutschen Eigentums“ in Österreich, Neue Zürcher Zeitung, Nr. 150, 03. Juni 1955, in: HABuBa, B 330/4632/I. 62 Banken2 83 Bauindustrie2 56 Quelle: 1 Alois Brusatti, Die historischen Grundlagen der österreichischen Verstaatlichung, in: Karl Heinz MANGOLD (Hrsg.), Wissenschaft, Wirtschaft und Technik, München: 1969, S. 227; 2 RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 31. Nach der Unterzeichnung des österreichischen Staatsvertrages wurden Zahlen des deutschen Eigentums in der Presse veröffentlicht. Dabei wurde das deutsche Ei- gentum mit einem Wert von 7 bis 8 Mrd. DM angegeben, wobei für die Aufteilung von öffentlichem und privatem Eigentum unterschiedliche Zahlen aufgeführt wurden. Die unterschiedlichen Zahlen können damit begründet werden, dass oftmals die Aufteilung zwischen den beiden Gruppen schwierig war. Nach einer Erhebung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland wurden für das öffentliche Vermögen folgende Beträge ermittelt, denen die Reichs- markwerte aus den Jahren 1938 bis 1945 zugrunde gelegt wurden: Vermögen des Reiches und der öffentlichen Hand in Österreich in Mio. RM156 • Landwirtschaftliche Entschuldung, Aufbauhilfe, Bergbauhilfe, Getreide- und Kar- toffellagerhallen, Kühlhäuser a) Entschuldung der Landwirtschaft 103,6 b) Aufbauhilfe für die Landwirtschaft 111,9 c) Bergbauernhilfe 126,5 d) Getreide- und Kartoffellagerhallen und andere Einrichtungen e) Landarbeiterwohnungsbau 200,0 f) Dorfaufrüstungsaktion (Musterdörfer) g) Silo- und Seilbahnaktion des Reichsnährstandes h) Landwirtschaftliche Versuchsanstalt 12,1 i) Meliorationen 110,0 • Reichswirtschaftshilfe 156 Zusammenstellung der deutschen Vermögenswerte und Investitionen in Österreich sowie der Vorteile, die Österreich aus dem Anschluss erwachsen sind, in: PAAA, B 86, Band 763, S. 2 ff. 63 a) Garantiehilfe 115,0 b) Kapital- und Zinszuschüsse c) Entschädigungsaktion für Preisverluste (Eisen- 35,3 Industrie, Papierindustrie, Hohlglasindustrie) d) Entschädigung für laufende Produktionsverluste 50,0 (Sonderaktion für den Kohlenbergbau) • Wohnungsbau aus öffentlichen Mitteln a) Reichszuschüsse b) Reichseigene Wohnungen c) Darlehenswohnungen d) Werkswohnungen 900,0 e) Zuschüsse des Reichs bei Aufschließungs- arbeiten • Straßenbau a) Reichsautobahnen 366,0 b) Brücken und Tunnel c) Staubfreimachung durch neuen Straßenbelag 300,0 d) Ausbau des Straßennetzes e) Bau von 15 Bauhöfen • Wasserstraßen und Häfen a) Ausbau der Häfen Linz und Wien 80,0 b) Ausbau der Flüsse • Post- und Fernmeldewesen a) Neubau von Fernämtern b) Ausbau der Ortsnetze c) Verlegung von Bezirks- und Fernkabeln d) Förderung des Postomnibuswesens 360,0 e) Erweiterung und Modernisierung des Postkassenamtes Wien f) Modernisierung der Rundfunkeinrichtungen • Reichsbahn a) Investitionen der Reichsbahn an baulichen 429,0 und maschinellen Anlagen 64 b) Investitionen an Fahrzeugen 189,0 c) Ablösung beziehungsweise Übernahme der 561,0 Schulden der österreichischen Bundesbahnen • Kraftwerke und elektrische Anlagen a) Neubau von Kraftwerken 451,0 b) Bau von Überlandverbundleitungen 150,0 • Wehrmacht, Arbeitsdienst u. a. a) Wohnungen, Kasernen b) Truppenübungsplätze c) Flugplätze 1.100,0 d) Technische Einrichtungen e) Erholungsheime f) Ausrüstungsgegenstände • Sonstiges Reichsvermögen (Hermann-Göring-Werke Linz) a) Reichswerke Hermann Göring 963,0 b) Beteiligungen und Investitionen des Reiches 1.000,0 c) Grundbesitz des Reichs und der Länder 500,0 d) Kunst- und Kulturbesitz 20,0 • Sonstige Vorteile a) Übernahme der österreichischen Staatsschulden 1.508,5 b) Sonderabschreibungen 1.000,0 c) Umtausch von Schilling gegen RM 900,0 d) Reichsbeihilfen 700,0 e) Kredit des Reiches an Österreich 100,0 f) Darlehen an die österreichischen Gemeinden 36,0 g) Aufwendungen für Liegenschaften der Zoll- 77,0 und Finanzverwaltung h) Härteausgleich für österreichische Exporteure 165,4 i) Förderung des Erzbergbaues 69,1 j) Verschiedene Haushaltsansätze zu Gunsten 853,0 Österreichs Gesamt: 14.902,8 65 Die wesentlichen deutschen Privatvermögen waren unter öffentlicher Verwaltung gestellt und mit circa 4.800 Vermögensfällen registriert. Die Vermögensfälle gliedern sich wie folgt auf:157 Vermögen natürlicher Personen: Fälle Werte a) Land-, Forst- und Grundvermögen 3.924 114 Mio. RM (Einheitswert 01.01.1940) b) Betriebsvermögen einschl. OHG und KG 316 164 ATS (Einheitswert 01.01.1955) Vermögen juristischer Personen: Fälle a) GmbH´s, Genossenschaften, Gewerkschaften 137 b) Aktiengesellschaften 102 c) Verstaatlichte Betriebe (Siemens, AEG, Schering) 38 d) Geld- und Kreditwesen 188 e) Grundvermögen juristischer Personen 38 f) Land- und fortwirtschaftliches Vermögen 35 Der gesamte errechnete Wert des Vermögens der juristischen Personen wurde auf ungefähr 3,5 Mrd. RM geschätzt. Die oben aufgeführten Zahlen über die gesamten deutschen Auslandsvermögen in Österreich zeigen, wie umfangreich das deutsche Eigentum war. 157 Deutsches Vermögen in Österreich – Vermerk des Büros des Staatssekretärs vom 07. Juni 1955, in: PAAA, B 86, Band 763, S. 2; siehe auch Staatsbesuch des österreichischen Bundeskanzlers Raab in der Zeit vom 23.–25. Oktober 1956 in Bonn: Gesprächsunterlage über das Thema „Deutsches Eigen- tum“, in: PAAA, B 86, Band 484, S. 9 f. 66 Die Übernahmebilanz der Österreichischen Nationalbank wird ebenfalls ange- führt, da diese auch bei den Vermögensvertragsverhandlungen eine Rolle spielte. Ge- mäß dem Notenbanküberleitungsgesetz vom 3. Juli 1945 übernahm die Österreichi- sche Nationalbank von der Deutschen Reichsbank Aktiva und Passiva gemäß der nachfolgenden Aufstellung. Tabelle 12: Übernahmebilanz der Österreichischen Nationalbank gemäß Noten- banküberleitungsgesetz RM RM Aktiva Barbestände 844.717.385,50 Valuten 3.376.977,71 Silbermünzen 692,30 Darlehensforderungen 2.806.000,00 Postsparkassenguthaben 35.816.281,51 Verschiedene Forderun- gen 10.994.154,91 Gebäude, Grundstücke, Einrichtungen und Ma- schinen 4.202.738,41 Summe Aktiva 901.914.230,34 Passiva Giroverpflichtungen 2.472.335.483,74 Banknotenumlauf 7.780.690.061,00 Verwaltungskosten 96.731,31 Summe Passiva 10.253.122.276,05 Passivsaldo 9.351.208.045,71 Quelle: Bracker, Bundesfinanzministerium, Information, 22. März 1961, in: BA, B 126, Band 9163, siehe auch: RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 33. 67 2.2.3 Das Potsdamer Abkommen und seine direkten Auswirkungen für das deutsche Eigentum Der Rahmen für die politischen Beziehungen wurde während der Moskauer Au- ßenministerkonferenz vom 19. bis 30. Oktober 1943 festgelegt: In ihrer Erklärung wünschten sich die Alliierten „ein freies, unabhängiges Österreich wiederhergestellt zu sehen“.158 Ausgangspunkt für die Behandlung des deutschen Eigentums bildete das am 2. August 1945 in Berlin zwischen der Sowjetunion, den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien abgeschlossene Potsdamer Abkommen. Während den Begegnungen der drei Hauptalliierten, die in der Zeit vom 17. und 25. Juli 1945 statt- fanden159, wurden die Grundstrukturen für die künftige staatliche Gestaltung Deutsch- lands festgelegt. Zu den wichtigsten Zielen gehörten die Friedenssicherung gegen die Deutschen, die Einführung demokratischer Prinzipien in das gesamte öffentliche Le- ben, die Entmilitarisierung und Entwaffnung, die Ausrottung aller militärischen und na- tionalsozialistischen Organisationen und die Beschränkung der deutschen Industrie- produktion.160 Die Alliierten setzten als Rechtssetzungs- und Vollzugsorgan einen Kon- trollrat ein, der Bestimmungen festlegen sollte, um Kontroll- und Verfügungsrechte über auswärtige deutsche Vermögenswerte auszuüben. 158 Heinrich SIEGLER, Österreich. Chronik 1945-1972, Wien – Bonn – Zürich: Verlag für Zeitarchive 1973, S. 9.; Andreas UNTERBERGER, Die außenpolitische Entwicklung, in: Wolfgang MANTL (Hrsg.) Politik in Österreich. Die Zweite Republik: Bestand und Wandel, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1992, S. 205, vergleiche auch die Beiträge in Günter BISCHOF, Josef LEIDENFROST (Hrsg.), Die bevormundete Nation. Österreich und die Alliierten 1945-1949 (Innsbrucker Forschungen zur Zeitgeschichte 4), Inns- bruck: Haymon 1988; Klaus EISTERER, Österreich unter alliierter Besatzung, in: Michael, GEHLER; Rolf STEININGER, Österreich im 20. Jahrhundert. Vom zweiten Weltkrieg bis zur Gegenwart, Wien – Köln – Weimar: Böhlau Verlag 1997, S. 147-216. 159 Vgl. Stephan VEROSTA, Die internationale Stellung Österreichs, Eine Sammlung von Erklärungen und Verträgen aus den Jahren 1938 bis 1947, Wien: Manzsche Verlagsbuchhandlung 1947, S. 76; Vgl. Ernst DEUERLEIN, Die Einheit Deutschlands, Ihre Erörterung und Behandlung auf den Kriegs- und Nach- kriegskonferenzen 1941 – 1949, Berlin: Alfred Metzner Verlag 1957, S. 97 ff. 160 Vgl. Eugen MECKEL, Das Potsdamer Abkommen und der Zwei-plus-Vier-Vertrag, Bonn 1995: Fried- rich-Ebert-Stiftung, S. 35. 68 In Potsdam wurden eine Reihe von Grundsätzen für die Reparationen aufgestellt, die Deutschland zu erbringen hatte:161 • Die Reparationen sollten nicht in Geld, sondern in Naturalleistungen geleistet werden. • Die Naturalleistungen sollten durch Abtransporte von Betrieben durchgeführt werden. Er erfüllte dabei verschiedenartige Zwecke: o Zum einen wurde das Industriepotential der Alliierten, besonders das der Sowjetunion, gestärkt. o Zum anderen sollte das Industriepotential von Deutschland geschwächt werden. • Nach dem Potsdamer Abkommen sollte Deutschland ein wirtschaftlich unab- hängiges und lebensfähiges Land werden. Allerdings sollte Deutschland militä- risch und industriell ein schwaches Deutschland bleiben. In der Reparationsfrage wurde ausgemacht: „Die Sowjetunion sollte ihre Wieder- gutmachungsansprüche durch die Beschlagnahme und den Abtransport von Anlagen und Sachwerten in der russischen Besatzungszone befriedigen…Die Reparationsan- sprüche der Vereinigten Staaten, Großbritannien und anderer Länder sollten aus den westlichen Zonen und geeigneten deutschen Auslandsguthaben erfüllt werden…“162 Nach dem Wortlaut der Potsdamer Beschlüsse bekamen die Alliierten „geeignete deutsche ausländische Vermögenswerte“,163 worunter nicht nur das komplette Reichs- eigentum, sondern auch das private deutsche Vermögen, sowohl die deutsche Indust- rie mit ihren ausländischen Niederlassungen und Kapitalbeteiligungen als auch das geistige Eigentum an Patenten, Marken und Warenzeichen fiel. Die deutschen Vermö- genswerte sollten zur Deckung der alliierten Forderungen verwendet werden. Großbri- tannien und die USA verzichteten sowohl auf den Teil der deutschen Unternehmungen 161 Memorandum der österreichischen Regierung betreffend die Potsdamer Beschlüsse über das deutsche Eigentum in Österreich, Z1.132.388-6-VR/46, in: AdR, II-Pol, Karton 123. S. 2. 162 Vgl. Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin (Potsdamer Protokoll), 02. August 1945; siehe auch: Fritz FAUST, Die wirtschaftliche und politische Einheit Deutschlands im Potsdamer Abkommen, in: Friedrich KLEIN, Boris MEISSNER (Hrsg.), Das Potsdamer Abkommen und die Deutschlandfrage, I. Teil: Geschichte und rechtliche Grundlagen, Wien – Stuttgart: Universitäts-Verlagsbuchhandlung 1987, S. 128. 163 Vgl. Theodor VEITER, Das Potsdamer Abkommen in der österreichischen Rechtspraxis, in: MEISSNER, Boris, Theodor VEITER (Hrsg.), Das Potsdamer Abkommen und die Deutschlandfrage, II. Teil: Berliner Deklaration und Sonderfragen, Wien – Stuttgart: Universitäts-Verlagsbuchhandlung 1987, S. 200. 69 in der östlichen Besatzungszone in Deutschland als auch auf deutsche ausländische Vermögenswerte im östlichen Österreich. Die Alliierten bekräftigten ihren Anspruch auf das deutsche Eigentum in dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945, dass die Übernahme der Kontrolle über sämtliche deutschen Vermögenswerte im Ausland bezweckte.164 Die Außenminister der Westalliierten versuchten erfolglos, von Stalin eine exakte Definition zu erhalten, was er als deutsches Eigentum betrachtete. Somit lieferte das Potsdamer Abkommen keine genaue Definition für das deutsche Eigentum. Weder Truman noch Attlee waren sich bewusst, welche Auswirkungen diese Entscheidung für Österreich in Zukunft haben musste.165 Die Potsdamer Beschlüsse sprachen von aus- ländischen deutschen Vermögenswerten, d.h. vom Reichsvermögen und Privatvermö- gen,166 das deutsche Eigentümer schon vor der Okkupation innehatten. Mit dem Pots- damer Abkommen wurde nicht das komplette Eigentum auf den Kontrollrat übertragen, sondern nur die Verfügungsbefugnis, eine Art Treuhandeigentum.167 Formulierungen im Potsdamer Abkommen, die sich auf Österreich bezogen, ba- sierten auf der Moskauer Erklärung vom 01. November 1943, worin es hieß: „Die Regierung Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika kommen überein, dass Österreich, das erste freie Land, das der Hitlerschen Aggression zum Opfer gefallen ist, von der deutschen Herrschaft befreit werden muß. Sie betrachten den Anschluß, der Österreich am 15. März 1938 von Deutschland aufgezwungen worden ist, als null und nichtig. (…) Sie geben dem Wunsch Ausdruck, den freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen…Österreich wird je- doch darauf aufmerksam gemacht, daß es unweigerlich die Verantwor- tung für die Teilnahme am Krieg auf Seiten Hitler-Deutschlands zu tragen 164 Vgl. Gerd Joachim ROOS, Zur Konfiskation privater deutscher Auslandsvermögen, Beitrag zur völker- rechtlichen Stellung des Privateigentums, Stuttgart: Ferdinand Enke Verlag 1956, S. 55. 165 Vgl. William Lloyd STEARMAN, Die Sowjetunion und Österreich 1945-1955. Ein Beispiel für die Sowjet- politik gegenüber dem Westen, Bonn –Wien –Zürich: Verlag für Zeitarchive 1962, S. 28. 166 Staatsbesuch des österreichischen Bundeskanzlers Raab in der Zeit vom 23. – 25. Oktober 1956 in Bonn: Gesprächsunterlage über das Thema „Deutsches Eigentum“, in: PAAA, B 86, Band 484, S. 1. 167 Das Potsdamer Abkommen von 1945 und seine unmittelbaren Folgen hinsichtlich der Liquidation des deutschen Privatvermögens in Österreich, in: PAAA, B 86, Band 774, S. 13. 70 hat und dass bei einer endgültigen Regelung unbedingt ins Gewicht fallen wird, wie viel es selbst zu seiner eigenen Befreiung beiträgt.“168 Die Alliierten sind in der Moskauer Erklärung übereingekommen, dass ein freies und unabhängiges Österreich geschaffen werden sollte, das eine politische und wirt- schaftliche Sicherheit aufweisen sollte. In diesem Zusammenhang war Österreich der Überzeugung, dass nur das deutsche Eigentum abtransportiert werden kann, das die wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht gefährdet. Für Österreich wurde im Potsdamer Abkommen in einem separaten Abschnitt auf der Grundlage der Moskauer Erklärung nachstehendes geregelt: „Die Konferenz hat einen Vorschlag der Sowjetregierung über die Aus- dehnung der Autorität der österreichischen provisorischen Regierung auf ganz Österreich geprüft. Die drei Regierungen stimmen darin überein, daß sie bereit seien, diese Frage nach dem Einzug der britischen und amerikanischen Streitkräfte in die Stadt Wien zu prüfen.“169 Die Sowjetunion hatte den Vorschlag, dass die Reparationen, die Österreich zu leisten hatte, auf 250 Mio. Dollar festgesetzt werden sollte.170 Als Empfänger der öster- reichischen Reparationen wurden die Sowjetunion, Großbritannien, die Vereinigten Staaten und Jugoslawien genannt. Auf der Potsdamer Konferenz entschieden Großbritannien, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich selbst keine Reparationen einzu- fordern, mit Ausnahme von Ansprüchen auf das deutsche Eigentum in Österreich.171 Großbritannien und die USA ließen von ihren gesamten Reparationsansprüchen be- züglich der „german foreign assets“ im östlichen Teil von Österreich ab.172 Die Sowjet- union verzichtete im Gegenzug auf sämtliche Ansprüche des deutschen Eigentums in 168 Das Potsdamer Abkommen– Mitteilungen über die Dreimächtekonferenz von Berlin, Offenbach: Verlag Olga Benario und Herbert Baum 2001, S. 30. 169 Ebd., S. 21. 170 Vgl. Ernst DEUERLEIN, Potsdam 1945 – Quellen zur Konferenz der „Großen Drei“, München 1963: Deutscher Taschenbuch Verlag, S. 280. 171 Vgl. Heinrich SIEGLER, Österreichs Weg zur Souveränität, Neutralität, Prosperität 1945-1959, Bonn- Wien-Zürich 1959: Verlag für Zeitarchive, S. 11. 172 Erläuterungen, Die Frage des sogenannten deutschen Eigentums, in: AdR, Karton 4876, BMF-VS, S. 1. 71 der westlichen Besatzungszone.173 In den Potsdamer Beschlüssen sind zwei Begriffe zu finden:174 • „appropriate German external assets“ für die westlichen Zonen Österreichs • „German foreign assets“ für das östliche Österreich Nach dem Potsdamer Abkommen waren nach Ansicht der österreichischen Re- gierung folgende assets als deutsch in Österreich zu bezeichnen:175 • alle assets, die vor dem 13. März 1938 deutsch waren, • alle, die während des Krieges aus deutschen Kapitalien neu geschaffen wurden, • die jeweiligen, die der deutsche Staat oder deutsche Staatsangehörige seit dem 13. März 1938 gekauft haben, vorausgesetzt der Vermögensübertrag erfolgte freiwillig, • im Sinne der Potsdamer Beschlüsse waren nur „industrial assets“ als deutsch zu betrachten; hierunter fielen keine Finanzinstitute, Wohnhäuser und landwirt- schaftliche Besitztümer, • nur das Eigentum an Industrieunternehmen unterliegt der Beschlagnahme. Die sowjetische Besatzungsmacht vertrat den Standpunkt, dass das gesamte deutsche Eigentum in ihrer Besatzungszone der Sowjetunion als Kriegsbeute zugefal- len ist. Am 27. Juni 1946 erging der so genannte „Kurrassow -Befehl“.176 Der Befehl war einer der einschneidenden Befehle der sowjetischen Besatzungsmacht177 und be- sagte, dass „die im östlichen Österreich befindlichen deutschen Vermögenswerte, die dem Deutschen Reich, deutschen Firmen, Gesellschaften, Organisationen und über- haupt sämtlichen physischen und juristischen Personen gehörten, als deutsche Repa- rationsleistung in das Eigentum der sozialistische Sowjetrepubliken übergegangen 173 Vgl. Heinrich SIEGLER, Österreichs Weg zur Souveränität, S. 11. 174 Erläuterungen, Die Frage des sogenannten deutschen Eigentums, in: AdR, Karton 4876, BMF-VS, S. 1. 175 Das deutsche Eigentum in Österreich., in: AdR, Karton 4876, BMF-VS, S. 2 f. 176 Vgl. Heinrich SIEGLER, Österreichs Souveränität, Neutralität, Prosperität, Wien-Bonn-Zürich: Verlag für Zeitarchive 1967, S. 9. 177 Vgl. Otto KLAMBAUER, Ein Überblick über Entwicklung und Organisation des USIA-Konzernes, in: Helmuth FEIGL, Andreas KUSTERNIG, Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Insti- tut für Landeskunde, Die USIA-Betriebe in Niederösterreich, Wien: Selbstverlag des NÖ Institutes für Landeskunde, 1983, S. 18. 72 sind“.178 In der sowjetischen Besatzungszone erfolgten sofort die Enteignung und die Überführung der Betriebe in die USIA. Darunter fielen 300 Industriebetriebe und rund 140 land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit über 160.000 Hektar Fläche.179 Die Un- ternehmen bildeten mit circa 70.000 Beschäftigten das „Rückrat der österreichischen Wirtschaft“.180 Der Befehl berief sich auf die Beschlüsse des Potsdamer Abkommens über das deutsche Eigentum.181 Das Potsdamer Abkommen enthielt die Bestimmung, dass Re- parationsansprüche der UdSSR durch Wegführung von Sachwerten aus der von der Sowjetunion besetzten Zone Deutschlands und „durch geeignete deutsche ausländi- sche Vermögenswerte gedeckt werden“.182 Während in den westlichen Zonen Österreichs seitens der Besatzungsmächte keine Eigentumsübertragung deutschen Eigentums stattfand, machte die Sowjetunion den Anspruch auf die Übertragung des deutschen Vermögens in vollem Umfang gel- tend. Als unmittelbare Folge des Potsdamer Abkommens beschlagnahmte die Sowjet- union, alle Vermögenswerte, die irgendwie als deutsch angesehen werden konnten.183 2.2.4 Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte des deutschen Eigentums In der Rechtsgeschichte hat die Behandlung des deutschen Eigentums in Öster- reich keinen Vorläufer. Dabei kommen die verschiedensten Rechtsvorschriften zum Tragen, wie zum Beispiel das Verwaltungsrecht, das nationale und internationale Recht, aber auch das Völkerrecht. Die rechtliche Stellung des deutschen Eigentums ist das Resultat der Anordnungen der Alliierten und der daraus resultierenden österreichi- schen Gesetzgebung. Grundsätzlich unterlag das deutsche Eigentum der Beschlag- 178 Deutsches Eigentum in Österreich, Deutsche Beratungsstelle für Wertpapierbereinigung, Bundesarchiv Koblenz, in: BA, B 184, Band 102, S. 3; siehe auch: Otto KLAMBAUER, Ein Überblick über Entwicklung und Organisation des USIA, S. 19, siehe auch: Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 142. 179 Franz NEMSCHAK, Zehn Jahre österreichische Wirtschaft 1945-1955, Wien: 1955, S. 52. 180 Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 142. 181 Vgl. Adolf SCHÄRF, Österreichs Erneuerung, S. 118. 182 Vgl. Potsdamer Abkommen; S. 1. 183 Vgl. Fritz BOCK, Das Durchführungsgesetz zum Deutschen Eigentum, Wien: Karl & Otto Karner 1956, S. 11; William Lloyd STEARMAN, Die Sowjetunion und Österreich 1945-1955, S. 29. 73 nahme durch die Alliierten, jedoch verzichteten die Westalliierten auf das in ihren Zo- nen befindliche deutsche Eigentum zu Gunsten von Österreich. Das deutsche Eigen- tum in der sowjetischen Besatzungszone wurde der Verwaltung für sowjetisches Ei- gentum in Österreich übergeben. Das Bundesgesetz über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern vom 26. Juli 1946 bildete die wesentliche Grundlage für die Behandlung des deutschen Eigentums. Als der österreichische Nationalrat das erste Verstaatlichungsgesetz beschloss, ge- schah dies aus der Überlegung heraus, diese von den Alliierten zum Teil unter öster- reichisch treuhändische Verwaltung gestellten, zum Teil der österreichischen Einfluss- nahme entzogenen Unternehmen durch die Übernahme für die Zukunft zu sichern.184 Das Verwaltergesetz unterschied zwischen öffentlicher Verwaltung und öffentlicher Aufsicht. Die öffentliche Aufsicht überließ dem Eigentümer die Verwaltung und ein ein- geschränktes Verfügungsrecht.185 Die Verstaatlichung in Österreich wurde durch zwei in ihren Gesichtpunkten und ihrem Wesen nach unterschiedlichen Gesetzen festgelegt. Das erste Verstaatlichungs- gesetz vom 26. Juli 1946186 und das zweite Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947 brachten einschneidende Bestimmungen für das deutsche Eigentum.187 Der überwie- gende Teil der Unternehmen, die den Verstaatlichungsgesetzen unterworfen waren, zählten zum deutschen Eigentum. Die Beschlagnahme durch die Alliierten hatte Öster- reich zwar „de facto, nie aber de jure“188 anerkannt. Um diesen Rechtsanspruch zu un- termauern, wurde beschlossen mit den beiden Verstaatlichungsgesetzen die be- schlagnahmten Betriebe zum Eigentum Österreichs zu machen.189 Die Verabschie- 184 Vgl. Bundeskanzleramt (Hrsg.), Die verstaatlichte Industrie in Österreich. Schrittmacher und Stabilisator der Gesamtwirtschaft, Wien: Verlag für Jugend und Volk, S. 3. 185 Kurzbericht: Das deutsche Vermögen in Österreich, in: PAAA, B 86, Band 67, S. 2. 186 Vgl. Stephan KOREN, Sozialisierungsideologie und Verstaatlichungsrealität in Österreich, in: Prof. Dr. Wilhelm WEBER (Hrsg.), Die Verstaatlichung in Österreich, Berlin: Duncker & Humblot 1964, S. 79. 187 Vgl. Alois, BRUSATTI, Die historischen Grundlagen der österreichischen Verstaatlichung, in: Karl Heinz MANGOLD (Hrsg.), Wissenschaft, Wirtschaft und Technik, München: 1969, S. 221 f. 188 Maria SPORRER, Herbert STEINER, Fritz Bock. Zeitzeuge, Wien – München – Zürich: Europaverlag 1984, S. 74. 189 Vgl. ebd., S. 74. 74 dung der beiden Verstaatlichungsgesetze von 1946 und 1947 sollte vor allem die staat- liche Einflusssphäre vergrößern.190 Weitere Gründe für die Verstaatlichung waren: • wirtschaftliche Gründe: die Privatwirtschaft war wegen des Kapitalmangels au- ßerstande, die Wirtschaft in Gang zu bringen • innenpolitische Gründe: die meisten Grundindustrien waren deutsches Eigentum und mit der Verstaatlichung nahm Österreich diese wieder in Besitz • soziale Gründe: diese wurden von den Gewerkschaften vorgebracht, das Ge- spenst der Arbeitslosigkeit sollte durch Vollbeschäftigung überwunden werden, deren bester Garant die Verstaatlichung war Das erste Verstaatlichungsgesetz191 übertrug einen Teil der Grundindustrie, der Schlüsselunternehmen und die Banken an den Staat. Motivenbericht des Verstaatli- chungsgesetzes: „Die Übereignung von bestimmten Unternehmen an den Staat findet sei- ne sachliche Begründung darin, dass diese Wirtschaftszweige vielfach ei- ner sehr tief greifenden Reorganisation und umfassenden Planung unter- zogen werden müssen, um ihre in der Vergangenheit so verhängnisvolle Krisenempfindlichkeit zu überwinden. Diese Aufgabe kann nur in einer Reihe von Maßnahmen bewältigt werden können. Der vorliegende Ge- setzentwurf stellt den ersten bedeutsamen Schritt zur Schaffung einer ge- sunden, krisenfreien Wirtschaftsverfassung dar, die Vollbeschäftigung gewährleistet. Es gliedert somit auch Österreich in die allgemeine, in Eu- ropa sich vollziehende Entwicklung ein.“192 190 Vgl. Margit SCHERB, SPÖ und verstaatlichte Industrie oder: Die Angst vor dem Fliegen, in: Margit SCHERB, Inge MORAWETZ, Stahl und Eisen bricht…Industrie und staatliche Politik in Österreich, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1986, S. 153 f., Alois BRUSATTI, Gottfried HEINDL, Julius Raab. Eine Biographie in Einzeldarstellungen, Wien: Verlag Rudolf Trauner 1986, S. 252. 191 Die Sowjetunion legte Einspruch ein, worin „diese unter Hinweis auf die Potsdamer Beschlüsse, vor allem gegen die Verstaatlichung der Länderbank, der Zistersdorfer Ölquellen, der Donau- Dampfschiffahrtsgesellschaft und einer Reihe von Metall- und Elektrobetrieben in Wien und Niederöster- reich protestierte“; in: Adolf SCHÄRF, Österreichs Erneuerung, Wien: Verlag der Wiener Volksbuch- handlung 1955, S. 117. 192 Beilage 193 zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates vom 26. Juli 1946, Parlamentsbib- liothek. 75 Durch das zweite Verstaatlichungsgesetz von 1947 wurde die Elektrizitätswirt- schaft verstaatlicht, in der sehr hohe deutsche Kapitalbeteiligungen bestanden.193 Der Entwurf des zweiten Verstaatlichungsgesetzes verfolgte das Ziel, der Elektrizitätswirt- schaft in Österreich ein Organisationsstatut zu gewähren, das eine Voraussetzung für die Erfüllung der großen Aufgaben ist, denen die gesamte Energiewirtschaft in den nächsten Jahren gegenüberstehen wird.194 Ein Beleg dafür ist die Erläuterung zum Paragraph 1 des Gesetzentwurfes, der die verstaatlichten Wirtschaftszweige aufführte: „Die vorstehende Aufzählung umfasst jene Zweige unserer Volkswirtschaft, in denen durch das faschistische System ein so vollständiger Umbau in den Besitzverhältnissen wie in der Leistung und Zweckbestim- mung erfolgt ist, dass nur eine grundsätzliche und umfangreiche Neuordnung dazu führen kann, sie uns wieder voll nutzbar zu machen. Wir finden darunter kaum ein be- deutendes Unternehmen, das in diesen wenigen Jahren faschistischer Gewaltherr- schaft nicht unter deutschen Kapitaleinfluß gezwungen worden wäre.“195 Die Erläute- rung hat somit deutlich aufgezeigt, dass die Verstaatlichung196 ausschließlich das Deutsche Eigentum betreffen sollte. Von der Verstaatlichung waren vor allem größere traditionsreiche Unternehmen wie Siemens, AEG, Alpine und Böhler betroffen, die fast vollständig in deutschen Händen waren. Gesetze, Verfügungen, Erlasse, Befehle und sonstige Anordnungen, die bestim- mend für die Behandlung des deutschen Eigentums waren, werden an dieser Stelle in chronologischer Reihenfolge aufgezählt:197 193 Vgl. Stephan KOREN, Sozialisierungsideologie und Verstaatlichungsrealität, S. 269. 194 Vgl. Edmond LANGER, Die Verstaatlichung in Österreich, Wien: Verlag der Wiener Volksbuchhandlung 1966, S. 34. 195 Siegfried HOLLERER, Verstaatlichung und Wirtschaftsplanung in Österreich, Wien: Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs 1974, S. 84. 196 Nicht alles blieb in österreichischen Bundesbesitz. Der Bund in Österreich erzielte aus dem Verkauf und aus Erträgnissen des deutschen Eigentums 1957 45 Mio. Schilling und 1958 25,4 Mio. Schilling; in: Deutsches Eigentum, das zum Staatsbesitz wurde. Eine erste Übersicht über eine große Gruppe neuer Bundesanteile, ungez. Artikel, Berichte und Informationen 1958, S. 9-10; Nach einem Bericht der Deut- schen Botschaft in Wien waren für die Jahre 1956-1959 567,4 Mio. Schilling in den entsprechenden Budgetabschlüssen eingestellt. In: Deutsche Botschaft an das Auswärtige Amt, Bericht 52/59 VSV, vom 15. April 1959, HABuBa, B 330/3738. 197 Vgl. Die Rechtslage des deutschen Eigentums nach der neuesten Praxis, in: BA, B 184, Band 103, S. 2 f.; siehe auch Otto BÖHMER, Konrad DUDEN, Hermann JANSSEN, Bundesministerium der Justiz 76 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 274/ 1925, 2. Potsdamer Abkommen vom 02. August 1945 in Berlin zwischen der Sowjetuni- on, den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien, 3. Erlass Nr. 3 der Militärregierung - Österreich vom 01. November 1945 über die Sperre und Kontrolle des deutschen Vermögens in Österreich, 4. Verfügung Nr. 20 des französischen Oberkommandierenden vom 13. November 1945 über die Pflicht zur Anmeldung des deutschen Vermögens, 5. Abkommen zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Ver- einigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet Republiken und der Französischen Republik über den Kontrollapparat in Österreich vom 28. Juni 1946, mit dem sich die Besatzungsmächte die Verfügung über das deut- sche Eigentum in Österreich vorbehalten hatten, 6. Befehl Nr. 17 des sowjetrussischen Oberbefehlshabers vom 05. Juli 1946, mit dem erklärt wurde, dass das gesamte deutsche Vermögen in der sowjetischen Zone Österreichs in das Eigentum der Sowjetunion übergegangen ist, 7. Schreiben des amerikanischen Oberbefehlshabers vom 16. Juli 1946, mit dem auf das in der amerikanischen Besatzungszone Österreichs befindliche deut- sche Vermögen verzichtet und zu treuen Händen an die österreichische Bun- desregierung übertragen wurde, 8. Verwaltergesetz – Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 157 über die Be- stellung von öffentlichen Verwaltern, 9. Anordnung Nr. 46 des französischen Oberkommandierenden vom 10. Septem- ber 1946 über die Inventarisierung des deutschen Eigentums, 10. Zweites Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947, 11. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 05. April 1951 betreffend die Übertragung von Befugnissen nach dem Verwaltergesetz, 12. Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Juli 1952 über die Ein- kommensteuerpflicht der Einzelhändler und Gesellschafter von unter öffentlicher Verwaltung stehender deutscher Unternehmen, (Hrsg.), Deutsches Vermögen im Ausland. Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzge- bung, Köln: Verlag des Bundesanzeigers, S. 306 ff.; Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deutsche Eigen- tum wieder „deutsch“ wurde, in: M. SCHERB, I, MORAWETZ, (Hrsg.), In deutscher Hand? Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990, S. 61. 77 13. Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 für die Bereinigung der deutschen Auslandsverpflichtungen, 14. Unterzeichnung des österreichischen Staatsvertrages, betreffend die Wieder- herstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs am 15. Mai 1955; BGBl. Nr. 152 vom 30. Juli 1955, 15. Das erste Staatsvertragsdurchführungsgesetz vom 27. Juli 1956, um die Ver- mögenswerte des so genannten deutschen Eigentums in die Sphäre der Privat- wirtschaft zurückzuführen. Eine interministerielle Kommission wurde gegründet, die die rechtlichen Voraus- setzungen in Bezug auf das deutsche Eigentum prüfte, Fragen grundsätzlicher Art zu klärte und vielleicht vor Abschluss des österreichischen Staatsvertrages eine entspre- chende juristische, politische und wirtschaftliche Lösungsmöglichkeit finden sollte. In der deutschen und österreichischen Presse wurden Stimmen laut, wonach Verhand- lungen über die Rückgabe des deutschen Eigentums bevorstanden. Die Stuttgarter Zeitung vom 31. Oktober 1953 berichtete unter der Überschrift „Wien will über deut- sches Eigentum verhandeln“:198 „Die österreichische Regierung hat sich, wie von gut unterrichteter Seite verlautet, entschlossen, in direkten Verhandlungen mit Deutschland eine Lösung der Frage des in Österreich beschlagnahmten deutschen Eigentums an- zustreben.“ Im Dezember 1953 bezeichnete der österreichische Finanzminister das deutsche Eigentum als „Eiterbeule“199 am Körper der österreichischen Wirtschaft, die reif ist aus- gestochen zu werden. Das zeigt, dass die österreichische Regierung durchaus bereit war, über das deutsche Eigentum zu verhandeln. Auch die Erkenntnis, dass die Klar- heit über die Frage des deutschen Eigentums wichtige Voraussetzungen für die deutsch-österreichischen Wirtschaftsbeziehungen, für Anleihen der Weltbank und für deutsche Investitionen waren, führte zum Umdenken bei der österreichischen Regie- rung. 198 Stuttgarter Zeitung, 31. Oktober 1953. 199 Auszugsweise Wiedergabe aus einem Aufsatz der „Stuttgarter Zeitung vom 12. Dezember 1953, Österreich und das deutsche Eigentum, Beilage zur Information Nr. 12/53, in: BA, B 184, Band 101, S. 1. 78 Das Zentralorgan der Kommunistischen Partei Österreichs, die „Österreichische Volksstimme“, veröffentlichte am Dienstag, den 03. November 1953 folgende Mel- dung:200 „Die Bundesregierung bemüht sich um eine Klärung des Fragenkomple- xes 'Deutsches Eigentum'. Sie hat Maßnahmen eingeleitet, durch welche die Grundlagen hierfür geschaffen werden sollen. Außenminister Dr. Gru- ber hatte im Zusammenhang damit mit den Botschaften der Westmächte eine Unterredung, in deren Verlauf er diesen den österreichischen Stand- punkt erläuterte. Gegenwärtig ist eine Kommission damit befasst, die un- ter dem Titel 'Deutsches Eigentum' fallenden Vermögenswerte sowie auch die österreichischen Schadensersatzansprüche zahlenmäßig zu er- fassen beziehungsweise festzulegen.“ Das interministerielle Komitee vertrat die Auffassung, dass die geschlossenen in- ternationalen Verträge, die Bestimmungen zum deutschen Eigentum enthielten, dem Völkerrecht nicht entsprachen.201 Es kam zu der Ansicht, dass das Eigentumsrecht der deutschen Staatsangehörigen fortbestand und weder durch die Potsdamer Beschlüs- se, noch durch das Kontroll-Abkommen betroffen war. Das interministerielle Komitee erklärte, „dass das Potsdamer Abkommen, in dem die Alliierten das deutsche Eigen- tum im Ausland zur teilweisen Wiedergutmachung der Kriegsschäden beschlagnah- men, heute bestenfalls nur noch als eine Gedächtnisnotiz für künftige Beratungen über einen deutschen Friedensvertrag anzusehen sei.“202 Des weiteren wurde der Stand- punkt vertreten, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Wien, die sich auf das Kontrollratsgesetz Nr. 5203 beriefen, als verfehlt zu betrachten sind und dass 200 Ausschnitt aus dem Zentralorgan der Kommunistischen Partei Österreichs „Österreichische Volksstim- me“, Dienstag, den 03. November 1953, Nr. 255, in: BA, B 184, Band 103. 201 Vgl. Dr. GÜNTHER, Deutsches Eigentum in Österreich; hier: Tätigkeit der österreichischen Interministe- riellen Kommission, Bericht vom 04.12.53 -518-01 Tgb. Nr. 4638/53 und 20.01.1954-518-01 Tgb. Nr. 5995/53 III., S. 1. 202 Ministerkomitee anerkennt deutsche Eigentumsrechte, Der Abend, 03. März 1954, in: PAAA, B 86, Band 90, S.1. 203 Kontrollratsgesetz Nr. 5 Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland vom 30. Oktober 1945 in Kraft getreten am 4. November 1945 geändert durch bzw. in Folge Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 (ABl. AHK S. 1107) Entscheidung Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission vom 18. Mai 1953 (ABl. AHK S. 2498) Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 S. 405) Viertes 79 eine endgültige Lösung auf Grund der differenten Einstellungen der Alliierten noch nicht möglich war, aber dennoch Vorbereitungen getroffen werden sollten. Das Komitee schloss Ende Februar 1954 seine Arbeit ab und vertrat die Auffas- sung, dass, unabhängig von dem bevorstehenden Abschluss des österreichischen Staatsvertrages, eine Lösung über das von den Alliierten beschlagnahmte deutsche Eigentum gefunden werden sollte, die nach dem Völkerrecht keine Bedenken auf- wirft.204 Der österreichische Lösungsvorschlag sollte folgende Punkte enthalten: 205 • ausgehend von einem Beschluss des österreichischen Ministerrates sollte grundsätzlich das kleine und mittlere deutsche Eigentum zurückgegeben wer- den, • das große deutsche Eigentum sollte als Ausgleich für die österreichischen An- sprüche gegen das ehemalige Deutsche Reich einbehalten werden. Die SPÖ und die Österreichische Volkspartei (ÖVP) hatten in Bezug auf die Be- handlung von deutschem Privateigentum unterschiedliche Ansichten.206 Die ÖVP ver- trat die Auffassung, dass das redlich erworbene Privateigentum an die Eigentümer zu- rückgegeben werden müsse, wobei die ÖVP den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums betonte und auf die Notwendigkeit verwies, mit der Bundesrepublik Deutschland politisch ins Gespräch zu kommen und wirtschaftlich die Zusammenarbeit wieder anzustreben. Die SPÖ erwies sich auf Grund ihrer Verstaatlichungsziele als ein hemmender Faktor.207 Im Gegensatz zur Volkspartei wollten die Sozialisten nur das kleine ehrlich erworbene private Eigentum an die Deutschen zurückgeben. Das große Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I. S. 1015); Das Kontroll- ratsgesetz Nr. 5 vom 30.10.1945 enteignete das gesamte deutschen Auslandsvermögen und Übertrug es auf eine Kommission für das deutsche Auslandsvermögen, siehe: Recht und Gerechtigkeit bei der Behandlung des deutschen Privateigentums in Österreich, in: BA, B 184, Band 103, S. 8. 204 Über das deutsche Eigentum soll verhandelt werden, Oberösterreichische Nachrichten, 02. März 1954, in: PAAA, B 86, Band 90, S.1. 205 Vgl. Dr. Fritz KNOLL, Bericht zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich, erstattet dem Herrn Bundesfinanzminister Dr. Fritz Schäffer am 30. November 1953, in: PAAA, B 86, Band 67, S. 2. 206 Stuttgarter Zeitung vom 12. Dezember 1953, Österreich und das deutsche Eigentum, Beilage zur Information Nr. 12/53, in: BA, B 184, Band 101, S. 2; Deutsches Eigentum in Österreich, hier: Deutsches Eigentum vom Standpunkt der gegenwärtigen österreichischen Innen- und Außenpolitik, Deutsche Bera- tungsstelle für Wertpapierbereinigung, 518-01 Tgb. Nr. 5995/53, in: PAAA, B 86, Band 90, S. 3 f. 207 Zur Frage der Wahrung der deutschen Interessen hinsichtlich der Vermögenswerte in Österreich, in: PAAA, B 86, Band 776, S. 4. 80 deutsche Privateigentum, das Gesellschaftseigentum und alle Aktien sollten mit den österreichischen Gegenforderungen verrechnet werden.208 Die österreichischen Gegenforderungen resultierten vor allem aus der Übernah- me des Gold- und Devisenschatzes der österreichischen Staatsbank. Diese Gold- und Devisenbestände wiesen einen Wert von ungefähr 250 Mio. Dollar auf. Ein weiterer Posten waren Auslandsguthaben, Wertpapiere, Devisen und Aktien, die österreichi- sche Industrieunternehmen und Private nach 1938 abliefern mussten, mit einer ge- schätzten Summe von 2 Mrd. Schilling.209 Demgegenüber standen beträchtliche Inves- titionen, die nach dem Anschluss bis zum Zusammenbruch von dem Deutschen Reich und von deutschen Staatsbürgern durchgeführt wurden. In den Jahren 1938 bis 1944 wurden mindestens 1 Mrd. RM in Österreich investiert. Der frühere Reichsfinanzminis- ter Graf Schwerin von Krosigk schätzte die deutschen Investitionen sogar auf 25 Mrd. RM.210 Die Verhandlungen, die Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland über das deutsche Eigentum führen wollte, sollten im völligen Einvernehmen mit den Westalliier- ten durchgeführt werden. Die Ansichten der Alliierten zu der Frage des deutschen Ei- gentums waren sehr unterschiedlich. Die Amerikaner waren positiv, die Briten eher neutral eingestellt. Die Franzosen und die Russen hatten zu den Bestrebungen der österreichischen Regierung, Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland über das deutsche Eigentum zu führen, eine negative Einstellung.211 Die Franzosen hatten besonders Bedenken vor einer wiederkehrenden Überfremdung der österreichischen Wirtschaft durch deutsches Kapital. Zur Wiedergutmachung von Schäden, die ein Staat durch ein Delikt verursacht, das gegen die Grundsätze des Völkerrechtes verstößt, können dem schädigenden Staat Reparationen auferlegt werden. Staatseigentum, Sachleistungen durch den Staat aber auch Privatvermögen einzelner Staatsbürger können als Reparationsleistungen herangezogen werden. Nach angelsächsischer Rechtsauffassung gilt die Beschlag- 208 Wien wünscht Verhandlungen, aus: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Wirtschaftsblatt vom 01. Dezember 1953, Nr. 279, in: AdR, II -pol, Karton 246, S. 3. 209 Auszugsweise Wiedergabe aus einem Aufsatz der „Stuttgarter Zeitung vom 12. Dezember 1953, Österreich und das deutsche Eigentum, Beilage zur Information Nr. 12/53, in: BA, B 184, Band 101, S. 2. 210 Herman PÜNDER, Bericht über die Lage des gewerblichen Bundesvermögens (IVG) außerhalb der Bundesrepublik, in: PAAA, B 86, Band 63, S.11. 211 Vgl. Dr. GÜNTHER, Aufzeichnung;: Deutsches Eigentum in Österreich, PAAA, B 86, Band 90, S. 1. 81 nahmung des privaten Auslandsvermögens zu Reparationszwecken völkerrechtlich einwandfrei, wenn sich der besiegte Staat zur Entschädigung der Betroffenen verpflich- tet.212 Die Reparationsverpflichtungen sind von dem schädigenden Staat in einem Friedensvertrag zu übernehmen. Durch die nicht zustande gekommene Bildung einer gesamtdeutschen Regierung, bestand aber keine Möglichkeit, einen Friedensvertrag für ganz Deutschland abzuschließen. Deswegen fehlt die erforderliche Erklärung von Deutschland, die deutschen Eigentümer für das seit dem 08. Mai 1945 für Reparati- onszwecke herangezogene deutsche Eigentum zu entschädigen.213 Soweit es sich um den Fortbestand der Eigentumsrechte handelt, ist zwischen privatem und öffentlichem Eigentum zu unterscheiden.214 Geht man davon aus, dass die österreichische Republik nach 1945 als ein neuer Staat angesehen wurde, so gel- ten die Grundsätze der Staatensukzession für das öffentliche und private Eigentum.215 Danach würden die öffentlichen Vermögenswerte wie beispielsweise öffentliche Ge- bäude und staatliche Eisenbahnen mit der Emanzipation auf den Neustaat übergehen. Für Eigentum, das nach 1938 vom Deutschen Reich neu begründet wurde, würde die Rechtslage vorsehen, dass für den Übergang an den Nachfolgestaat eine Entschädi- gungspflicht im Rahmen einer staatsrechtlichen Vereinbarung zu entrichten ist.216 Nach der vorherrschenden Meinung ist Österreich nicht als ein neuer Staat her- vorgegangen. Nach dieser Auffassung wurde Österreich nicht als ein Nachfolgestaat sondern in Kontinuität seiner Existenz vor dem 13. März 1938 betrachtet. Mit der Wie- derherstellung der Republik Österreich ist das Eigentum an den öffentlichen Sachen auf diese übergegangen. Die gleiche Regelung galt auch für das Fiskaleigentum, das vor dem Anschluss geschaffen wurde. Die Rechtslage bezüglich des privaten Eigen- tums sieht anders aus. Bei dem deutschem Privateigentum, das zwischen dem 13. März 1938 und dem 08. Mai 1945 erlangt wurde, handelte es sich auf der einen Seite 212 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 140. 213 Vgl. Stephan VEROSTA, Beilage zu „Bedarfsmeldung von privaten deutschen Liegenschaften in Österreich, die austrifiziert werden sollen, Oktober 1953, in: BA, B 184, Band 107, S. 1 f. 214 Vgl. Dr. von BERINGE, Die Rechtsstellung des deutschen Eigentums, Neue juristische Wochenschrift, 11. März 1955, Heft 10 S. 365. 215 Vgl. Das deutsche Vermögen in Österreich im Rahmen des Staatsvertrages, in: PAAA, B 86, Band 774, S. 56. 216 Ebd., S. 56 f. 82 um Vermögenswerte, die auf legale Weise und auf der anderen Seite um Privatvermö- gen, das im Sinne des Völkerrechtes widerrechtlich erworben wurden.217 Für die Vermögensrechte, die auf legale Weise geschaffen wurden, gelten die Grundsätze des Schutzes des Privateigentums. Die Pflicht eines Staates ist es, die erworbenen Rechte von Privatpersonen zu achten und ist vom Nachfolgestaat als auch von dem ehemals besetzten Staat zu respektieren. Dieser Grundsatz bezieht sich nicht nur auf das Inländer-, sondern auch auf das Ausländer-Eigentum.218 Jede Konfiskation des privaten deutschen Eigentums in Österreich stellte daher eine Verletzung völker- rechtlicher Grundprinzipien dar und war völkerrechtlich sehr dubios.219 Nach Artikel 46 der Haager Landkriegsordnung220 von 1907 darf Privateigentum zur Begleichung von Kriegsschäden nicht herangezogen werden. Das Recht des Eigentümers kann weder durch eine Verfügung einer Besatzungsmacht noch durch eine Vereinbarung zwischen den Alliierten angetastet werden. Die Maßnahmen, die gegen das deutsche Eigentum getroffen wurden, verstießen gegen die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907. Die Enteignung des deutschen Eigentums widersprach dem „Grundsatz der Gerechtigkeit und dem überpositiven Recht“.221 Zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts über den Schutz des Auslandsvermögens konnten andere Schutzbestimmungen auf Grund von Verträgen kommen, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abge- schlossen hatte. Österreich bildete einen Sonderfall; denn Österreich war bei der Be- handlung des deutschen Eigentums nicht Subjekt, sondern Objekt und an die Weisun- gen der Alliierten gebunden.222 Bekanntlich standen die deutschen Vermögenswerte in 217 Ebd., S. 56 f. 218 Vgl. Dr. von BERINGE, Die Rechtsstellung des deutschen Eigentums, S. 365. 219 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 140. 220 Haager Landkriegsordnung, Artikel 46: „Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen ge- achtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden“, in: http://rk19-bielefeld- mitte.de/info/Recht/Haager_Landkriegsordnung/42-56.htm. 221 Sonderdruck aus Bayerische Staatszeitung, Nr. 42 und 43, in: BA, B 184, Band 101, S. 6. 222 Die Jahrestagung 1953 der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen – Um die Freigabe der deutschen Vermögenswerte im Ausland, Sonderdruck aus Bayerische Staatszei- tung, Nr. 42 und 43 vom 17. und 24. Oktober 1953, in: BA, B 184, Band 101, S. 6. 83 Österreich den Alliierten zur Verfügung, die von den Westalliierten der österreichischen Regierung zur treuhändischen Verwaltung übertragen wurden.223 Um Eigentum am deutschen Eigentum in Österreich zu erwerben, hätte Öster- reich ein Enteignungsgesetz erlassen müssen. Eine Enteignung hätte Österreich je- doch schwer belastet, zumal Österreich auf eine wirtschaftliche Kooperation mit West- deutschland angewiesen war.224 „Ein grundlegendes Attribut des menschlichen Freiheitsbegriffes ist das Recht, Privateigentum zu erwerben. Dieses Recht ist heilig und unantastbar und nur schwer- stes persönliches Verschulden kann einen Eingriff als gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn man von diesem Grundsatz in der Frage der Behandlung des deutschen Privat- eigentums im Ausland abgeht, so beschreitet man einen Weg, der in weiterer Folge zur Verneinung der Menschenrechte führt...“225 Diese Worte sind ein Auszug aus einem Vortrag von Dr. Guido Jaconcig, österreichischer Bundesminister a. D., den er vor der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen zur Behandlung des deut- schen Privateigentums im Ausland hielt. Die österreichische Industrie empfahl seiner Regierung, im Interesse einer guten wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland, bei Verhand- lungen über das deutsche Eigentum, eine konziliante Haltung.226 Nationalrat Karl Brunner (ÖVP) äußerte sich in der „Neuen Wiener Tageszeitung“ vom 15. August 1953 über die Bedeutsamkeit des deutschen Eigentums: 223 Vgl. Dr. PFLEIDERER, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut, in: BA, B 126, Band 5694/2, S. 7; Die Rechtslage des deutschen Eigentums nach der neuesten Praxis, in: BA, B 184, Band 103, S. 2 f.; siehe auch Otto BÖHMER, Konrad DUDEN, Hermann JANSSEN, Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Deutsches Vermögen im Ausland. Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung, Köln: Verlag des Bundesanzeigers, S. 306 ff.; Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deut- sche Eigentum wieder „deutsch“ wurde, in: M. SCHERB, I, MORAWETZ, (Hrsg.), In deutscher Hand? Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990, S. 61. 224 Vgl. Dr. Jacob ABRER, Probleme um das deutsche Eigentum, in: BA, B 184, Band 104, S. 7. 225 Vermögensenteignung im Widerspruch zum Völkerrecht, Außenhandelsdienst der Industrie- und Han- delskammer und Wirtschaftsverbände, Köln, Nr. 42 vom 22. Oktober 1953, in: AdR, II-pol, Karton 246, S. 1. 226 Vgl. Deutsches Eigentum in Österreich. hier: Deutsches Eigentum vom Standpunkt der gegenwärtigen österreichischen Innen- und Außenpolitik, 518-01 Tgb. Nr. 5995/53, Deutsche Beratungsstelle für Wert- papierbereinigung, in: PAAA, B 86, Band 90, S. 1, siehe auch: Wien wünscht Verhandlungen, aus: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Wirtschaftsblatt vom 1. Dezember 1953, Nr. 279, Seite 9, in: AdR, II - pol, Karton 246, S. 4. 84 „Der generelle Verfall des deutschen Privateigentums in Österreich zu- gunsten der Republik ist grundsätzlich abzulehnen, weil hierdurch ein äu- ßerst gefährliches Präjudiz geschaffen würde. Mit demselben Rechte könnten nämlich dann auch andere Staaten den endgültigen Verfall öster- reichischen Privateigentums in ihrem Hoheitsgebiete aussprechen und sich hierbei auf die österreichischen Rechtsformen hinsichtlich des deut- schen Eigentums berufen. Auch die von sozialistischer Seite propagierte Verstaatlichung des `Deutschen Eigentums´ kann nicht scharf genug ab- gelehnt werden, da sie einerseits jeglicher Vernunft widerspricht und an- dererseits unser wirtschaftliches Verhältnis auf weite Sicht vergiften und erschweren würde. Eine derartige Politik kann sich der österreichische Staat aber – abgesehen von den moralischen Erwägungen – schon des- halb nicht leisten, weil Deutschland so wie einst und in Zukunft wieder ein wesentlicher Wirtschaftspartner sein wird und unsere Wirtschaft nicht durch eine Vergiftung der politischen Atmosphäre vom Welthandel abge- schlossen werden darf…“227 Für die österreichische Wirtschaft ergaben sich unterschiedliche Überlegungen und Bedenken hinsichtlich der noch offenen Fragen des deutschen Eigentums. Eine Reihe der verstaatlichten Betriebe lebten von deutschen Patenten, Lizenzen und der Kooperation mit Mutterfirmen in Deutschland. So unterstützten viele deutsche Firmen ihre Filialen und Tochterunternehmungen durch Kapital- und Sachinvestitionen auch noch nach 1945. In einem Gespräch zwischen dem Bundesfinanzminister Dr. Kamitz, dem Ge- sandten Dr. Mueller-Graaf und Dr. Berger am 01. Oktober 1955 wies letzterer darauf hin, „dass die deutsche Wirtschaft daran interessiert sei, die Beziehungen zu ihren ös- terreichischen Tochtergesellschaften in irgendeiner Form aufrechtzuerhalten. Gelänge das nicht, so werde sich ein harter Konkurrenzkampf in Österreich selbst auf den Weltmärkten zwischen den Muttergesellschaften und den früheren österreichischen Tochterunternehmen ergeben.“228 227 Abschrift, in: BA, B 184, Band 101, S. 3 f. 228 Aufzeichnung über eine Besprechung mit Bundesfinanzminister Dr. Kamitz am 01. Oktober 1955, Nachlass von Dr. Hans Berger, in: KAA, Bestand I-400-021/2, S. 1. 85 Allerdings gab es in deutschen Wirtschaftskreisen auch Misstrauen und Beden- ken gegenüber Neuinvestitionen in Österreich. Diese Ursache für die Zurückhaltung der westdeutschen Wirtschaft verdeutlicht ein Artikel des unabhängigen Nachrichten- dienstes: „Für deutsche Investitionen steht noch immer die ungelöste Frage der Ver- waltung und späteren Verwertung des „Deutschen Eigentums“ im Weg, jedenfalls er- schwert sie den Geschäftsverkehr, indem sie Misstrauen erregt und viele zu einer zö- gernden Haltung veranlasst.“229 Der Schutzverband beschlagnahmter deutscher Vermögen in Österreich riet von Investitionen besser abzusehen. Erstens bestand die Möglichkeit, dass die Investitio- nen von der politischen Propaganda als ein erneuter Versuch der wirtschaftlichen Durchdringung angesehen werden und zweitens könnten die Neuinvestitionen der Be- schlagnahmung als deutsches Eigentum unterliegen.230 Das Faktum, dass nicht nur im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Ar- tikel 14)231 sondern auch im österreichischen Staatsgrundgesetz (Artikel 5)232 die Un- 229 Information Nr. 3 -4/55, Arbeitsgruppe Österreich der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsin- teressen e. V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 5. 230 Information Nr. 1/1952, Beilage 1, Schutzverband beschlagnahmter deutscher Vermögen in Österreich e. V., in: BA, B 184, Band 101, S. 1. 231 Grundgesetz; Artikel 14: (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schran- ken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. In: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Ausfertigungsdatum: 23.05.1949, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)", http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf 232 österreichisches Staatsgrundgesetz; Artikel 5: Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt, in: Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbür- ger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder , (R.G.Bl. 142/1867), in Kraft seit dem 23. Dezember 1867, außer Kraft vom 1. Juli 1934 bis 1. Mai 1945, das Gesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 BVG auch heute als Verfassungsgesetz der Republik Österreich fort, geändert durch: den Staatsver- trag von St.-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, St.G.Bl. 303/1920 Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), 86 verletzlichkeit des Eigentums festgeschrieben ist, berechtigte zur Zuversicht, dass eine befriediegende Lösung des Problems des deutschen Eigentums gefunden werden soll- te.233 2.2.5 Die Regelung von Verbindlichkeiten im Sinne des Londoner Schul- denabkommens Nach dem Krieg ruhte gegenüber fast allen Staaten der deutsche Schuldendienst. Auf Grund dieser Tatsache sank die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit Deutschlands. Das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 brachte eine Bereinigung der deutschen Auslandsverpflichtungen und stellte ein Novum in der Historie der inter- nationalen Schuldenregelung dar.234 An den Verhandlungen nahmen die deutsche De- legation unter der Leitung von Herrn Hermann Abs, die Vereinigten Staaten von Ameri- ka, Großbritannien, Frankreich und weitere Gläubigerstaaten teil. Die Verhandlungen verliefen mit Unterbrechungen von Juni 1951 bis Februar 1953. Die gesamten Verbind- lichkeiten beliefen sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes auf 13,7 Mrd. DM.235 Die Verhandlungen endeten mit der Regelung der Auslandschulden. Die Schulden wurden in vier Kategorien eingeteilt:236 • Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, B.G.Bl. Nr. 1/1920 BVG vom 29. November 1973, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger durch die Einfügung einer Bestimmung zum Schutze des Fernmeldegeheim- nisses geändert wird, B.G.Bl. 8/1974, BVG vom 12. Mai 1982, zur Änderung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger durch die Einfügung einer Bestimmung zum Schutz der Freiheit der Kunst, B.G.Bl. Nr. 262/1982, BVG vom 29. November 1988, über dem Schutz der persönli- chen Freiheit, B.G.Bl. Nr. 684/1988, http://www.verfassungen.de/at/stgg67-2.htm 233 Die Rechtslage des deutschen Eigentums nach der neuesten Praxis, in: BA, B 184, Band 103, S. 12. 234 Vgl. Ursula ROMBECK-JASCHINKSI, Das Londoner Schuldenabkommen. Die Regelung der deutschen Auslandsschulden nach dem Zweiten Weltkrieg, München: R. Oldenbourg Verlag 2005, S. 10. 235 Vgl. Deutschlands Schuldenabkommen mit Westmächten unterzeichnet:, in: PAAA, B 86, Band 177, S. 1, Ursula ROMBECK-JASCHINKSI, Das Londoner Schuldenabkommen, S. 10. 236 Vgl. Ivone KIRKPATRICK, Allied high commission for germany, in: PAAA, B 86, Band 174, S. 74; siehe auch: Briefwechsel vom 19. Februar 1953 zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Staatssekretär des Bundeskanzleramtes, Kabinettsbeschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung der Abkommen über die Regelung deutscher Auslandsschulden, in: PAAA, B 86, Band 178, S. 3. 87 • mittel- und langfristige Schulden privater Kapitalgesellschaften, • Stillhalteschulden, hierbei handelt es sich um kurzfristige Schulden zwischen ausländischen und deutschen Banken, die in Folge der deutschen Bankenkrise 1930/31 entstanden waren, • Handelsschulden und sonstige private Verbindlichkeiten. Großbritannien und die Vereinigten Staaten brachten die Regelung der deutschen Auslandsschulden auf den Weg. Mit der Unterzeichnung des Londoner Schuldenab- kommens akzeptierte die Bundesregierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) die Übernahme der in der Vorkriegszeit entstandenen Auslandsschulden des Deutschen Reiches und Preußens. Das Abkommen regelt die Rückzahlungsverpflich- tungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber westliche oder neutrale Staaten. Staaten des Ostblocks blieben ebenso unberücksichtigt wie durch den Zweiten Welt- krieg im Ausland gegenüber Deutschland erhobene Reparationsansprüche. Die Regie- rungen von Frankreich, Großbritannien, der Vereinigten Staaten und der Bundesrepu- blik Deutschland hinterlegten in London ihre Ratifikationsurkunden. Am 16. September 1953 trat das Londoner Schuldenabkommen zusammen mit den bilateralen Abkom- men in Kraft. Das Londoner Abkommen regelte vordergründig ein finanzielles Problem, mit dessen Lösung die Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit der Bundesrepublik ange- strebt wurde. Das Vertragswerk regelte zulasten der Bundesrepublik Deutschland die Erfüllung der Verbindlichkeiten unter anderem aus - „der deutschen Äußeren Anleihe von 1924 (Dawes-Anleihe), emittiert mit dem Ziel der teilweisen Erfüllung der Reparationsverpflichtungen aus dem Versailler Vertrag vom Juni 1919 in zehn verschiedenen Tranchen, in fünf verschiedenen Währungen und in neun Staaten, - der Internationalen 5 ½ prozentigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1930 (Young-Anleihe), aufgelegt in den USA und acht europäischen Ländern in den jeweiligen nationalen Währungen zur Erbringung deutscher Reparationszahlun- gen nach dem Ersten Weltkrieg, - der 6%igen Äußeren (Zündholz-)Anleihe von 1930 (Kreuger-Anleihe), aufge- nommen bei dem schwedischen Zündholzkonzern (unter Ivar Kreuger) zur Haushaltsfinanzierung, 88 - den Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschul- den, 1933 in Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht der Reichsbank errichtet und - den (Gold-)Dollar-Schuldverschreibungen des Staates Preußen von 1926 bzw. 1927.“237 Mit dem Londoner Schuldenabkommen wurde die gesamte deutsche Auslands- verschuldung festgelegt sowie die internationalen finanziellen Beziehungen der Bun- desrepublik Deutschland geordnet.238 Die Stillhalteschulden wurden bereits bis Ende 1954 getilgt. Bis 1960 waren schon mehr als ein Drittel aller Vorkriegsschulden zurück- gezahlt. 1969 wurde die Dawes-Anleihe fällig und 1980 die Young-Anleihe. Auch die Nachkriegsschulden konnten vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Zahlungen an Frank- reich und Großbritannien wurden bis 1961 abgeschlossen. Die Zahlungen an die Ver- einigten Staaten zogen sich noch bis 1966 hin. Mit der Wiedervereinigung wurden die nicht abgegoltenen Zinsansprüche fällig. Hierbei handelt es sich um eine Summe von 250 Mio. DM, die bis 2010 zurückgezahlt werden müssen.239 Der Artikel 5 Absatz 2 LSA war ein zentraler Diskussionspunkt während den Ver- handlungen im Januar 1953. Artikel 5 Absatz 2 LSA240 beinhaltet eine Zurückstellung sämtlicher aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen ausländischer Staa- ten und deren Staatsangehörigen gegen Deutschland bis zu einer endgültigen Rege- lung der Reparationsfrage im Rahmen eines Friedensvertrages. Da der Friedensver- 237 27. Februar 2003- 50 Jahre Londoner Schuldenabkommen, Gastbeitrag der Bundeswertpapierverwal- tung, Monatsbericht 02.2003, Bundesministerium der Finanzen, S. 93. 238 Deutschlands Schuldenabkommen mit Westmächten unterzeichnet: 20 Staaten erkennen den Rahmen- vertrag an – Beitritt weiterer Länder erwartet, Die Neue Zeitung, 28. Februar 1953, in: PAAA, B 86, Band 177, S. 1; Vgl. Theodor VEITER, Londoner Schuldenabkommen und Vermögensvertrag, in: Berichte und Informationen, Österreichisches Forschungsinstitut für Wirtschaft und Politik, 12. Jg., Heft 580, 30. Au- gust 1957, S. 11. 239 Ursula ROMBECK-JASCHINKSI, Das Londoner Schuldenabkommen, S. 457. 240 LSA, Art. 5: Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen, 2. Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befan- den oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben so- wie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparati- onsfrage zurückgestellt, Abkommen über deutsche Auslandsschulden. 89 trag in dieser Zeit nicht abgeschlossen wurde, entwickelte sich der Artikel 5 Absatz 2 zu einer dauerhaften Regelung. Einen eigentlichen Friedensvertrag gibt es bis heute nicht. An seiner Stelle wurde der Zwei-Plus-Vier-Vertrag241 im September 1990 in Mos- kau unterzeichnet. Niederländische Vertreter wandten sich entschieden gegen den In- halt dieses Artikels, weil die darin verfügte Zurückstellung außerhalb des Kompetenz- bereiches der Schuldenkonferenz liege. Den Niederlanden ging es hierbei um die Lohnforderungen niederländischer Arbeiter, die als Häftlinge von Konzentrationslagern gearbeitet hatten. Mit Ausnahme Norwegens, erhielt die Niederlande von den Vertre- tern anderer Länder keine Unterstützung. Fragen der Moral wurden von fast allen Be- teiligten den materiellen Interessen untergeordnet.242 Der Artikel 5 Absatz 2 LSA blieb auch nach der Unterzeichnung des Schuldenab- kommens im Blickpunkt. Abs setzte sich immer wieder dafür ein, dass die Funktion des Artikels als Schutz gegen Reparationsansprüche oder reparationsähnliche Forderun- gen nicht unterlaufen wurde.243 Das Londoner Schuldenabkommen spielte auch für Fragen des deutschen Eigen- tums in Österreich eine erhebliche Rolle. Das Vertragswerk ist auch für Österreich die maßgebende Regelung der Auslandsverschuldung, unabhängig vom Beitritt Öster- reichs. Somit durfte kein deutsches Abkommen mit Österreich Regelungen enthalten, die den deutschen Pflichten aus dem Londoner Schuldenabkommen widersprachen.244 Der Teil, der auf Österreich Bezug nimmt, ist vor allem in Artikel 5 des Abkom- mens über deutsche Auslandsschulden zu finden: Artikels 5 Absatz 4 des Londoner Schuldenabkommen bestimmte: „Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 01.09.1939 in das Reich einge- gliedert wurden oder am oder nach dem 01.09.1939 mit dem Reich ver- bündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflich- tungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung… und dem 08. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem ge- nannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäß den Bestim- 241 Mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag wird die Reparationsfrage als erledigt angesehen, nicht aber die Erfül- lung individueller Entschädigungsansprüche von Opfern des Nazi-Regimes. 242 Vgl. Jörg FISCH, Reparationen nach dem zweiten Weltkrieg, München 1982, S. 122 f. 243 Vgl. Ursula ROMBECK-JASCHINKSI, Das Londoner Schuldenabkommen, S. 416. 244 Vgl. Theodor VEITER, Londoner Schuldenabkommen und Vermögensvertrag, S. 11. 90 mungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäß den Bestimmungen die- ser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Be- stimmungen dieses Abkommens Anwendung.“ Die Passage „oder noch getroffen werden“ bezog sich auf den bevorstehenden österreichischen Staatsvertrag.245 Seit dem Inkrafttreten des Londoner Schuldenab- kommens waren die deutschen Schuldner verpflichtet, die Erfüllung der Ansprüche von österreichischen Staatsangehörigen zu verweigern.246 Die Verschuldung der Bundes- republik Deutschland gegenüber Österreich betrug insgesamt 41.021.000 DM, davon waren 1.919.000 öffentliche Vorkriegsschulden und 39.102.000 private Schulden.247 Mit dem Abschluss des österreichischen Staatsvertrages, der am 27. Juli 1955 in Wien ratifiziert wurde, waren die Ansprüche der österreichischen Gläubiger als erloschen zu behandeln. Ist das Londoner Schuldenabkommen auch keine unmittelbare Rechtsquelle für den Vermögensvertrag, so sind doch einige Grundsätze des Londoner Schuldenab- kommens für die Vermögensbeziehungen von besonderer Bedeutung. Das Londoner Schuldenabkommen enthielt Bestimmungen, die eine direkte Anwendung auf die öster- reichisch-deutsche Vermögensregelung im Sinne des Staatsvertrages und auch auf den Vermögensvertrag begründete. Die Republik Österreich entschied sich, dem Londoner Schuldenabkommen bei- zutreten, damit der österreichische Staat und seine Staatsangehörigen nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Gläubiger im Sinne des Londoner Schuldenabkommens wur- den. Dadurch konnten die österreichischen Gläubiger Zahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Londoner Schuldenabkommens geltend machen.248 245 Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über den am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtli- cher Bestimmungen, in: HABuBa, B 330/3734, S. 9. 246 Londoner Schuldenabkommen, Art 5 Abs. 4, hier: Auswirkungen auf die Umstellungsrechnung, (siehe Urteil des BGH vom 31.01.1955, II ZR. 136/54, WM Teil IV B 1955, S. 370), BvB R112 vom 12. August 1955, in: PAAA, B 86, Band 776, S. 3. 247 Aufgliederung der Auslandsschulden nach Gläubigerländer unter Angabe der für Kapital und Zinsrück- stände in den Jahren 1953 – 1967 zu leistenden Annuitäten, in: PAAA, B 86, Band 186, S. 1. 248 Die Republik Österreich ist dem Abkommen beigetreten, öBGBl. Nr. 203/1958, Vgl. Hans-Joachim von STEIN, Vermögensvertrag und Londoner Schuldenabkommen, in Berichte und Information, Österreichi- sches Forschungsinstitut für Wirtschaft und Politik, 14. Jg., Heft 670, 22. Mai 1959, S. 5. 91 2.2.6 Behandlung des deutschen Eigentums im österreichischen Staats- vertrag Zur grundsätzlichen rechtlichen Ausgangsbasis für die Behandlung des deut- schen Eigentums und des willkürlichen Verfügens über die deutschen Vermögenswerte in Österreich wurden die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz, ein Abkommen, das nach Fritz Knoll zu Lasten Dritter abgeschlossen wurde und über Rechte ohne Zu- stimmung des betroffenen Drittens befunden hatte.249 Das Potsdamer Abkommen kann natürlich nur rhetorisch als „Abkommen zu Lasten Dritter“ angesehen werden. Im Rechtssinne gab es nach der Kapitulation den so genannten Dritten „Das Deutsche Reich“ nicht mehr. Die natürlichen Personen und deren Eigentumsrechte bestanden prinzipiell weiter. Darin zeigt sich der ganze Konflikt zwischen dem Kriegsrecht und dem Völkerrecht. Wobei sich Österreich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland besser positionieren konnte. Den Mittelpunkt der Auseinandersetzungen während den österreichischen Staatsvertragsverhandlungen bildete die Problematik um das deut- sche Eigentum. Ausgangspunkt der Staatsvertragsverhandlungen war der Beschluss der Potsdamer Konferenz der „Großen Drei“ im August 1945. Bereits 1946 wurde eine Kommission für den Entwurf des österreichischen Staatsvertrages eingesetzt, die im Januar 1947 in London ihre Verhandlungen auf- nahm.250 Vor 1955 gelang es nicht, den Staatsvertrag abzuschließen. Ein wesentliches Hindernis für seinen Abschluss war das Problem des deutschen Eigentums in Öster- reich. Zwischen den Besatzungsmächten in Österreich und der österreichischen Bun- desregierung wurde am 15. Mai 1955251 der österreichische Staatsvertrag in Wien un- 249 Vgl. Dr. Fritz KNOLL, Der Raub deutschen Eigentums in Österreich, in: BKA, Deutsches Eigentum, 1059, VII, S. 5. 250 Vgl. Gerald STOURZH, Der österreichische Staatsvertrag und die Voraussetzungen seines Zustande- kommens, in: 25 Jahre österreichischer Staatsvertrag, Symposium, veranstaltet von der Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften der UdSSR in der Zeit vom 12.-19. April 1980 in Moskau, Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1981, S. 65. 251 Vgl. Der österreichische Staatsvertrag und deutsche Privatgüterwagen (P-Wagen) in Österreich, Verei- nigung der Privatwagen-Interessenten, in: PAAA, B 86, Band 765, S.1. 92 terzeichnet. Herwig Wolfram bezeichnet den 15. Mai 1955 als einen der wenigen ech- ten Jubeltage der österreichischen Geschichte im 20. Jahrhundert.252 Den Ausgangspunkt für den deutsch-österreichischen Vermögensvertrag bildeten die Artikel 22 und 23 des „Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines un- abhängigen und demokratischen Österreich“ vom 15. Mai 1955. Eine „immerwährende Neutralität“253 und dadurch einen völkerrechtlichen Status erhielt Österreich mit dem Abschluss des Staatsvertrages.254 Der Artikel 22 steht im engen Zusammenhang mit Artikel 4 des Staatsvertrages, der jeden direkten oder indirekten politischen und/oder wirtschaftlichen Zusammenschluss mit Deutschland verbietet.255 Auszüge aus dem Artikel 22 des österreichischen Staatsvertrages „Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen deut- schen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 02. August 1945 zu verfügen…“256 Darüber hinaus bestimmte der Artikel 22 Absatz 13 eine ein totales Rückgabeverbot257 mit einer Ausnahme: Artikel 22 Absatz 13: „Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der er- zieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögens- 252 Vgl. Herwig WOLFRAM, Österreichische Geschichte, Ernst HANISCH (Hrsg.), 1890-1990: Der lange Schatten des Staates; österreichische Gesellschaftsgeschichte im 20. Jahrhundert, Wien: Ueberreuter 1994, S. 453. 253 Außenminister Leopold Figl und Bundeskanzler Julius Raab setzten sich bei den Verhandlungen zum Staatsvertrag im April 1955, gegen die Auffassung der sozialistischen Verhandlungspartner Dr. Schärf, für eine immerwährende Neutralität ein, in: Maria SPORRER, Herbert STEINER, Fritz Bock. Zeitzeuge, S. 110. 254 Vgl. Hermann-Josef RUPIEPER, Der besetze Verbündete. Die amerikanische Deutschlandpolitik 1949- 1955, Opladen: Westdeutscher Verlag 1991, S. 418. 255 Vgl. Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deutsche Eigentum wieder „deutsch“ wurde, S. 62. 256 Aus dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich; BGBl. Nr.152 vom 30. Juli 1955, in: Vgl. Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvor- schriften, S. 4. 257 14.: Bericht des Bundesministers des Auswärtigen Amtes über den gegenwärtigen Stand der deutsch- österreichischen Vermögensverhandlungen, Kabinettsprotokoll, Nr. 158, 24.10.1956. 93 werte übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Ei- gentum deutscher juristischer Personen oder – sofern der Wert der Ver- mögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schilling übersteigt – in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen… “258 Die Erlaubnis, Vermögenschaften unter 260.000 Schilling auf natürliche Personen zu übertragen und die Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen Personen entsprachen den amerikanischen Vorstellungen bei der Lösung der Vermögensfra- ge.259 Diese Differenzierung zeigt jedoch, dass in den USA und Österreich rechtliche Gesichtspunkte bei der Lösung der Vermögensfrage nur eine kleine Rolle spielten.260 Einige österreichische und deutsche Juristen hatten überlegt, ob der Artikel 22 StV überhaupt unmittelbares Eigentum an den deutschen Vermögenswerten in Öster- reich auf die Republik Österreich übertragen kann. Weder das Potsdamer Abkommen noch andere, mit den Alliierten abgeschlossenen Verträge haben das deutsche Eigen- tum auf die Alliierten übertragen. Artikel 22 StV bezog sich nur auf die beanspruchten Rechte aus den Potsdamer Beschlüssen und kann dadurch lediglich Verwaltungsrech- te aber keine Eigentumsrechte übertragen.261 Mit dem Artikel 22 Absatz 13 gingen nicht nur die Unternehmen, die mit Kapital des Deutschen Reiches nach 1938 errichtet wurden, in den österreichischen Staatsbesitz über, sondern auch private Großunter- nehmen wie Siemens und AEG verloren ihre Kapitalbeteiligungen, die bereits vor 1938 bestanden. 262 Artikel 23 Absatz 3 des österreichischen Staatsvertrages regelt den Verzicht Ös- terreichs auf Forderungen gegenüber Deutschland.263 Die Verzichtserklärung findet 258 Vgl. ebd., S. 4.; Bei der Bestimmung wurde nicht festgelegt, wie die angegebene Wertgrenze zu definie- ren ist und für welches Datum dieser Wert gelten sollte. Die hieraus entstandenen Probleme waren unter anderem Punkte bei den Verhandlungen zum Vermögensvertrag, siehe Fritz BOCK, Das Durch- führungsgesetz zum Deutschen Eigentum, S. 25 ff. 259 Vgl. Dr. Fritz KNOLL, Der Raub Deutschen Eigentums in Österreich, Artikel aus Wirtschaftskorrespon- denz, in: BKA, VII Deutsches Eigentum, 1059, S. 4. 260 Vgl. ebd., S. 4. 261 Deutsches Eigentum in Österreich; dortiges Aktenzeichen: 506-518-01/55 Gemischte Kom.-1/56-, Briefwechsel zwischen dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und dem Auswärtigen Amt Bonn, in: PAAA, B 86, Band 776, S. 1. 262 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 316. 263 Vgl. Aus dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich; BGBl. Nr.152 vom 30. Juli 1955, in: Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschrif- 94 sich in ähnlicher Art in Friedensverträgen mit Bulgarien, Italien, Rumänien und Un- garn.264 Von einigen wurde sie als Folge des Londoner Schuldenabkommens betrach- tet, die gebraucht wurde, um das Gesamtpaket der deutschen Auslandsschulden zu lösen.265 Auszüge aus dem Artikel 23 Absatz 3 des österreichischen Staatsvertrages: Absatz 3: „Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der Be- satzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich, unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsan- gehörige, mit Ausnahme jener, die aus Verträgen und anderen Verpflich- tungen stammen, die vor dem 13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Öster- reichs durch Deutschland durchgeführten Transaktionen und alle Forde- rungen hinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichi- schen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichen öf- fentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei In- krafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.“266 ten; siehe auch Hanspeter NEUHOLD, Political Relations between Austria and the Federal Republic of Germany, in: Harald von RIEKHOFF, Hanspeter NEUHOLD, Unequal Partners. A comparative analysis of relations between Austria and the Federal Republic of Germany and between Canada and the United States, Boulder – San Francisco – Oxford: Westview Press 1993, S. 111. 264 Vgl. Ignaz SEIDL-HOHENVELDERN, The Austrian-German Arbitral Tribunal, New York 1972, S. 7. 265 Zum Londoner Schuldenabkommen siehe auch: Ursula ROMBECK-JASCHINKSI, Das Londoner Schuldenabkommen. Die Regelung der deutschen Auslandsschulden nach dem Zweiten Weltkrieg, München 2005. 266 Vgl. Aus dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich; BGBl. Nr.152 vom 30. Juli 1955, in: Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschrif- ten, S. 4. 95 Der Artikel 35 des Vertragsentwurfes des Staatsvertrages behandelte die Fragen des deutschen Eigentums. In ihm wird zunächst festgestellt, dass die vier Besat- zungsmächte das Verfügungsrecht über die deutschen Vermögensrechte auf Grund der Potsdamer Beschlüsse hatten.267 Der Vertragsentwurf sah vor, das deutsche Ver- mögen der Sowjetzone Österreich zu „übertragen“ und das in den westlichen Besat- zungszonen Österreich zu „überlassen“ (relinquish, abandon, was zurücklassen, auf- geben, aber nicht übertragen heißt). Während die Westmächte der österreichischen Regierung die Entscheidung selbst überließen, ob eine etwaige Übertragung erfolgen sollte, vertrat die Sowjetunion die Meinung, dass das Vermögen auf sie übergegangen sei.268 Jedoch ohne eine Entschädigungserklärung des Rechtsnachfolgers des Deut- schen Reiches stellte diese Übertragung eine Konfiskation des deutschen Auslands- vermögens dar und war völkerrechtlich nicht vertretbar.269 Österreich sollte im Gegen- zug auf alle Forderungen gegenüber Deutschland und deutschen Staatsangehörigen verzichten. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Ameri- ka, dem Vereinigten Königreich und der Französischen Republik wurden am 23. Okto- ber 1954 die so genannten „Pariser Verträge“ über die „Beendigung des Besatzungs- regimes in der Bundesrepublik Deutschland“ abgeschlossen.270 Die Alliierten verlang- ten in einem Überleitungsgesetz vom 30. März 1955 ein „Vorweganerkenntnis hinsicht- lich der künftigen für Österreich ergehenden Maßnahmen“.271 Im Deutschlandvertrag unterzeichnete Deutschland das Zugeständnis, jede ge- troffene Regelung des österreichischen Staatsvertrages bezüglich des deutschen Ei- gentums zu akzeptieren. In der Erwartung, dem Schutz des Privateigentums würde 267 Grundsätzliche Erwägungen zum Übergang des privaten deutschen Eigentums nach den Bestimmungen des Staatsvertragsentwurfes, in: AdR, II-Pol, Karton 246, S. 1. 268 Vgl. Dr. Fritz KNOLL, Konzept zu dem in Düsseldorf am 12. Mai 1952 gehaltenen Referat über „Gene- ralvertrag und deutsches Vermögen in Österreich“, Schutzverband beschlagnahmter deutscher Vermö- gen in Österreich e. V., in: BA, B 184, Band 102, S. 1. 269 Die deutschen Vermögenswerte in Österreich, in: BKA, Deutsches Eigentum, 1059, VII, S. 2. 270 Vgl. Theodor VEITER, Die Rechtsstellung des fremden insbesondere des deutschen Privateigentums in Österreich, Wien: Universitäts-Verlagsgesellschaft 1958, S. 155. 271 Kabinettsvorlage, Bericht über die deutsch-österreichischen Vermögensverhandlungen in der gemisch- ten Kommission, Der Bundesminister des Auswärtigen Amtes, 506-518-01/55 GK-299/56, in: PAAA, B 86, Band 475, S. 1. 96 nach dem völkerrechtlichen Grundprinzip die höchste Priorität eingeräumt werden, stellte Deutschland den so genannten „Blankoscheck“272 aus. Im Pariser Abkommen heißt es: (1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlag- nahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen wer- den. (2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des deutschen Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in einem Abkommen enthalten sind, bei dem die gegenwärtigen Besatzungsmäch- te Österreichs Parteien sind, oder die in dem zukünftigen Staatsvertrag mit Österreich getroffen werden. (3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationa- le Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.273 Die Hinnahmeklausel bezog sich auf den Verzicht seitens der Bundesrepublik Deutschland, Einwände gegen Bestimmungen bleiben zu lassen, die gegen das deut- sche Auslandsvermögen entschieden wurden und die in Verbindung mit der Reparati- onspflicht Deutschlands gegenüber den Vertragsparteien des Überleitungsvertrages 272 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 154. 273 Das deutsche Vermögen in Österreich im Rahmen des Pariser Überleitungsvertrages, in: PAAA, B 86, Band 774, S. 28, BGBID, Teil II, 1954, 29. März 1954, S. 203, siehe auch: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“), Amtlicher Text, BGBl. 1955 II S. 405., (Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1954 II S. 157) ist nicht in Kraft getreten.), http://www.mitteleuropa.de/ueberlvertr00.htm 97 standen. Durch die Unterzeichnung der Hinnahmeklausel konnte Deutschland keinen Einfluss auf den Inhalt des Staatsvertrages nehmen. Diese Klausel sollte keineswegs die Anerkennung einer möglichen Enteignung des deutschen Auslandsvermögens in Österreich bedeuten.274 Die deutsche Bundesregierung hatte sich zwar mit der Klausel verpflichtet, die zukünftigen Bestimmungen über das von den Westalliierten beschlag- nahmte deutsche Eigentum hinzunehmen, dessen ungeachtet verschaffte das Öster- reich keinen Schutz vor deutschen Forderungen auf Schadensersatz oder Rückstel- lung des deutschen Eigentums. 275 Mit Artikel 3 des VI. Teiles des Überleitungsvertrages hat die Bundesrepublik alle künftigen Bestimmungen über die Behandlung des deutschen Eigentums hingenom- men. Jedoch hat Deutschland mit dieser „Hinnahme-Klausel“ keinen Verzicht auf die deutschen Vermögenswerte abgelegt. Somit lässt sich festhalten, dass die Alliierten weder Eigentum an dem deutschen Vermögen erworben, noch Eigentum an diesen Werten beansprucht hatten. Der Artikel 22 des österreichischen Staatsvertrages legte lediglich fest, dass die Alliierten ihre beanspruchten Rechte auf Österreich übertrugen. Somit kann von einer Übereignung der deutschen Vermögenswerte der Westalliierten auf Österreich nicht gesprochen werden. Als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes ist die Haager Landkriegsord- nung Bestandteil des österreichischen Bundesrechts.276 Nach der Haager Landkriegs- ordnung können Vermögenswerte erst nach einem abgeschlossenen Friedensvertrag enteignet werden. Aufgrund dessen, dass ein Friedensvertrag zwischen den Alliierten und Deutschland nicht abgeschlossen wurde, waren die erforderlichen Voraussetzun- gen der Haager Landkriegsordnung für einen Eigentumserwerb durch die Alliierten nicht erfüllt.277 Nach völkerrechtlichen Grundsätzen konnten die Alliierten überhaupt kein Eigentum an den deutschen Vermögenswerten in Österreich erwerben. 274 Vgl. Theodor VEITER, Die Behandlung des deutschen Vermögens in Österreich, Neue Juristische Wochenschrift, 19. September 1958, Heft 38, S. 1468. 275 Vgl. Über das deutsche Eigentum soll verhandelt werden, Oberösterreichische Nachrichten, 02. 03.1954, in: PAAA, B 86, Band 90, S. 2. 276 Rechtliche Stellungnahme zu Artikel 22 des österreichischen Staatsvertrages, in: PAAA, B 86, Band 776 S. 4. 277 Anlage zu Informationen Nr. 1/1956, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 2. 98 Das oberste Ziel des österreichischen Staatsvertrages bestand darin, „Österreich als freien unabhängigen und demokratischen Staat wiederherzustellen“ und jene Fra- gen zu klären, die nach der „Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und durch seine Teilnahme am Kriege als integrierter Teil Deutschlands noch offen stehen“.278 Aus dem amerikanisch-englisch-österreichische Memorandum279 zum Staatsvertrag geht hervor, dass die deutschen Vermögenswerte an Österreich übertragen wurden, um die Volkswirtschaft Österreichs wieder zu stärken und zu festigen.280 Mit dem Staatsvertrag wurden rechtliche Beziehungen zwischen den Vertrags- partnern geschaffen. Dadurch wurde aber nicht ausgeschlossen, dass Interessen Drit- ter durch den Inhalt des Staatsvertrages berührt wurden. Im Falle des so genannten deutschen Eigentums wurden die Interessen Deutschlands in außerordentlichem Aus- maße tangiert. Die vier Besatzungsmächte einigten sich dahingehend, dass über die deutschen Vermögenswerte, die von den Westzonen an Österreich übergeben wurden, ein gene- relles Rückgabeverbot an deutsche juristische Personen uneingeschränkt und an na- türliche Personen, soweit der Vermögenswert 10.000 Dollar überstieg, festzusetzen. Die Wertgrenze entsprach einer Reparationsregelung der Zwischenkriegszeit und der Absichtserklärung der USA, deutsches Eigentum bis zu dieser Höhe zurückzuge- ben.281 Dadurch wurde der völkerrechtliche normative Anspruch des Eigentumsschut- zes dem politischen Interesse geopfert.282 278 Vgl. Prof. RASCHHOFER, Die Grundzüge des österreichischen Staatsvertrages und seine Regelung der Frage des deutschen Eigentums, in: BA, B 184, Band 105, S. 3. 279 Vgl. Memorandum der österreichischen Bundesregierung betreffend die Aufhebung der Besetzung und die Wiederherstellung der Souveränität Österreichs, in: PAAA, B 86, Band 775. 280 Vgl. Ignaz KÖCK, Für Vertragtreue zum Kleinen Staatsvertrag - Die sogenannten „Wiener Momoranden“ und der österreichische Staatsbürger, Österreichische Monatshefte, Blätter für Politik, Kultur und Wirt- schaft, Januar 1956, 12. Jahrgang, Nr. 1, S. 7. 281 Vgl. Hermann JANSSEN, Das amerikanische Freigabegesetz vom 10.03.1928, mit einem Vorwort von Wilhelm KIESSELBACH, Mannheim –Berlin –Leipzig: 1928, ders. The Return of Seized Private Property to German, Austrian and Hungarian Nationals, Düsseldorf: Econ Verlag 1955. 282 Vgl. Matthias PAPE, Krisen und Irritationen. Der Staatsvertrag im deutsch-österreichischen Verhältnis 1955-1959, in: Arnold SUPPAN, Gerald STOURZH, Wolfgang MUELLER (Hrsg.), Der österreichische Staatsvertrag 1955. Internationale Strategie, rechtliche Relevanz, nationale Identität, Archiv für österrei- chische Zeitgeschichte, Band 140, Wien: Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften 2005, S. 507. 99 An Stelle des Artikels 35 ist der Artikel 22 gekommen. In der endgültigen Fassung des Staatsvertrages wurde das gesamte in Österreich befindliche deutsche Eigentum auf Österreich übertragen und machte somit keinen Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Eigentum. Der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Ei- gentum kommt aber eine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil nach der Haager Landkriegsordnung nur Eigentum natürlicher Personen vor einer entschädigungslosen Enteignung gesichert ist. Dadurch wurde in der endgültigen Fassung des Staatsvertra- ges das „Deutsche Eigentum“ schlechter behandelt, als es der Vertragsentwurf vor- sah.283 Diese Wendung zum Schlechten war nicht vorauszusehen und brachte eine tiefe Enttäuschung in der deutschen Öffentlichkeit. Schließlich waren 40.000 bis 50.000 Deutsche betroffen.284 Die Salzburger Nachrichten schrieben: „Bonn konnte damals nach allem, was vorangegangen war, damit rechnen, eine bessere Behandlung zu er- fahren, als es jetzt der Fall war.“285 Die Regelung des Artikels 22 des österreichischen Staatsvertrages führte zwangsläufig zu großen Verstimmungen zwischen der österrei- chischen und deutschen Regierung. Bonn hatte daran festgehalten, dass der österrei- chische Staatsvertragsentwurf eine Rückgabe des deutschen privaten Eigentums nicht ausschloss, beziehungsweise eine Entschädigung der früheren Eigentümer vorsah.286 Entsprechend dem Motivenbericht zum österreichischen Staatsvertrag, ist das so genannte deutsche Eigentum in Österreich in das Eigentum von Österreich überge- gangen. Der österreichische Staatsvertrag als konfiskatorisches Gesetz ermöglichte es, in Österreich belegenes deutsches Eigentum zu konfiszieren.287 Die Übertragung erfolgte, „um die österreichische Volkswirtschaft zu stärken und um Österreich für sei- nen Verzicht auf die aus der Zeit der Besetzung Österreichs durch Deutschland herrüh- renden, gegenüber Deutschland bestehenden Forderungen in einem gewissen Aus- 283 Vgl. Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 31 f. 284 Matthias PAPE, Krisen und Irritationen, S. 511. 285 Der Enteignung fehlt der Rechtstitel – Das deutsche Vermögen in Österreich, FAZ, 04. Juni 1955, HaBuBa, Bestand B 330/4632/I. 286 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 311. 287 Vgl. Theodor VEITER, Die Rechtsstellung, S. 148. 100 maß zu entschädigen.“288 Mit dieser Regelung wurde ein österreichischer Reparati- onsübergang geformt.289 In dem Artikel 22 Absatz 13 sah das Auswärtige Amt einen Verstoß gegen das Völkerrecht, das Entschädigungsansprüche der Bundesrepublik und der deutschen Staatsangehörigen gegen Österreich festhielt. Über die Hälfte des beschlagnahmten deutschen Eigentums besaßen tausende von Einzelpersonen und Familien. Diese Werte gehörten somit zum Eigentum natürlicher Personen und nicht zum Eigentum juristischer Personen. Schätzungsweise nur 7 Prozent der Gesamtmasse des deut- schen Eigentums zählten zu den rückgabefähigen Vermögenswerten.290 Bereits in der Nacht vor der Unterzeichnung des österreichischen Staatsvertrages reichte Dr. Mueller-Graaf im Namen der Bundesregierung bei Raab und Figl Protest ein. Mueller-Graaf überbrachte im Namen der Bundesregierung eine Stellungnahme: „Die inzwischen bekannt gewordene Lösung der deutschen Vermögensfrage im Staatsvertrag hat hier außerordentlich überrascht. Die Bundesregierung muß ihrem Befremden und ihrer Enttäuschung Ausdruck geben, daß Österreich an dieser Lösung mitgewirkt hat. Nach dem Überleitungsvertrag ist die Bundesregierung gezwungen, diese Lösung hinzunehmen. Sie kann sie jedoch niemals anerkennen. Sie behält sich daher alle Schritte wegen der Weiterbehandlung des Problems vor und darf schon jetzt der Erwartung Ausdruck geben, dass zumindest die Frage der Entschädigung der durch den neuen Zusatz in Absatz 13 des Artikels 35 enteigneten deutschen Eigentü- mer im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Ländern von der österreichischen Regierung aufgegriffen wird. Ein Anstehenlassen dieser Frage würde das deutsch-österreichische Verhältnis auf das Schwerste belasten…“291 Dr. Mueller-Graaf befand sich in einer schwierigen Situation. Hansen beschreibt die Gemütslage Müller-Graafs als „bleich und irritiert, etwas fahrig, in einer Gemütsver- fassung, die man vielleicht als sarkastisch resigniert bezeichnen kann“, kehrte er kurz vor Mitternacht in die deutsche Vertretung zurück. „,Räuber und Diebe!’ entfuhr es dem sonst so verbindlichen und beherrschten Mann – ein wörtlicher Bezug auf den Besch- 288 Gerald STOURZH, Kleine Geschichte des Österreichischen Staatsvertrages, S. 269. 289 Vgl. Niels HANSEN, Eine peinliche Mission – Wien, 14. Mai 1955: Wider die Enteignung deutschen Vermögens durch den österreichischen Staatsvertrag, in: Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. (Hrsg.), Histo- risch-Politische Mitteilungen, Köln: Böhlau Verlag 1995, S. 224. 290 Vgl. Niels HANSEN, Eine peinliche Mission, S. 224. 291 Ebd., S. 235. 101 wichtigungsversuch Figls vom Vortag“, die „ÖVP stehe auf dem Standpunkt, dass sie nicht ‚rauben und stehlen’ werde“.292 Außenminister Figl versicherte in einem Interview, dass „auch die Klärung der deutschen Besitzansprüche einer freundschaftlichen Lö- sung zugeführt werde. Wir müssen uns an den Rechtsstandpunkt halten. Allerdings wolle man nicht stehlen, sondern vielmehr die Möglichkeiten wahrnehmen, die im Rahmen großzügiger Auslegung zugunsten des deutschen Partners gegeben sei- en“.293 Mit dieser Nacht zeichnete sich ein tiefer Einschnitt innerhalb der wirtschaftlichen und bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ab. Der „Münchner Merkur“ schrieb in seiner Ausgabe vom 17. Oktober 1955, dass die Beziehungen zwischen Bonn und Wien vergiftet wurden, und spricht von einem „Dana- ergeschenk“,294 das den Österreichern mit dem deutschen Eigentum auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages zugekommen ist. Die Übertragung deutscher Vermö- genswerte durch die Alliierten an Österreich löste in der Bundesrepublik Unmut aus.295 Obgleich das Verfügungsrecht der vier Alliierten über dieses feststand, „scheint die Regierung der Bundesrepublik Deutschland doch gehofft zu haben, daß der österrei- chische Teil dieses deutschen Vermögens in irgendeiner Weise von dieser Enteignung ausgenommen oder zumindest entsprechend abgegolten werde.“296 Wiener Politiker hatten durch die Totalenteignung nicht nur ihre politisch-moralische Glaubwürdigkeit bei Adenauer verspielt, sondern auch ihre internationale Kreditwürdigkeit verloren, was sich ein Jahr später zeigen sollte.297 Der 15. Mai 1955 brachte heftige Auseinandersetzungen und eine schwere Krise in das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, in denen die Eigentumsfrage im Vordergrund stand.298 Niels Hansen spricht von einem „Null- 292 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 319. 293 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 105, S. 12. 294 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 105, S. 4. 295 Stehpan VEROSTA, Außenpolitik, in: Erika WEINZIERL; Kurt SKALNIK (Hrsg.), Österreich. Die zweite Republik, Wien-Graz-Köln: 1972, S. 325. 296 Engelbert WASHIETL, Österreich und die Deutschen, Wien: Ueberreuter 1987, S. 78. 297 Vgl. Matthias PAPE, Krisen und Irritationen, S. 522. 298 Die Vorgänge um den Staatsvertrag sind in der Literatur ausführlich erörtert worden. An dieser Stelle sind vor allem Niels Hansen, Gerald Strouzh, Matthias Pape, Michael Ebert zu nennen. 102 punkt der Beziehungen“,299 Matthias Pape bezeichnet ihn „einen schwarzen Tag für die deutsch-österreichischen Beziehungen“300 und als die „tiefste, sehr belastende Zä- sur“.301 Die deutsche Regierung war maßlos von der österreichischen Regierung ent- täuscht. In der vorangegangenen Zeit hatte sie stets verlauten lassen, sie werde in der Frage des deutschen Eigentums die Auffassung der Rechtsstaatlichkeit und der Red- lichkeit in den internationalen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen einneh- men.302 Die Bundesrepublik Deutschland reagierte mit einer Demarche und rief ihren Ge- sandten Dr. Mueller-Graaf zurück. In dieser Demarche machte die Regierung der Bun- desrepublik Deutschland ihren Unmut über die getroffenen Regelungen des Staatsver- trages deutlich. Wie die Regierung der Bundesrepublik erklärte „sei die im Staatsver- trag neu getroffenen Regelung unerwartet gekommen, da im alten Vertragsentwurf of- fen gelassen wurde, ob das vor 1938 erworbene Deutsche Eigentum zurückgegeben werden könne oder nicht.“303 Erst am 11. August 1955 kehrte der Gesandte Dr. Muel- ler-Graaf auf seinen Posten zurück.304 Die Proteste Bonns über die Bestimmungen des Staatsvertrages waren heftig. In den Protestnoten Adenauers an die Botschafter der Westmächte vom 14. Mai 1955 hieß es „dies werde nicht nur die deutsch-österreichischen Beziehungen auf das schwerste belasten, sondern auch der von mir verfolgten Außenpolitik abträglich sein müssen“.305 Zehn Tage nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages formulierte Ade- nauer intern, dass die Lösung die Österreich nun erzielt hatte, für ihn „die ganze öster- reichische Schweinerei“ sei.306 Adenauer äußerte verärgert: „Die Gebeine Hitlers sind nicht aufzufinden, sonst würde ich anheim stellen, diese Gebeine Hitlers wieder in sein 299 Vgl. Niels HANSEN, Eine peinliche Mission, S. 245. 300 Vgl. Matthias PAPE, Deutsch-Österreichische Beziehungen, S. 169. 301 Matthias PAPE, Krisen und Irritationen, S. 503. 302 Alfons DALMA, Licht und Schatten, Sonderdruck aus Münchner Merkur Nr. 116 vom 16. Mai 1955, S. 3. 303 Bonn protestiert gegen den Staatsvertrag, Das kleine Volksblatt, 17. Mai 1955, KvVA, S. 7. 304 Vgl. Margit SCHERB, „…die ausgesprochen guten Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland mit sorgfältiger Zurückhaltung zu pflegen“ Die Beziehungen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland seit 1945, in: M. SCHERB, I, MORAWETZ, (Hrsg.), In deutscher Hand? Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990, S. 7. 305 Niels HANSEN, Eine peinliche Mission, S. 234. 306 Hans-Peter, SCHWARZ, Adenauer. Der Staatsmann, 1952-1967, Stuttgart: Dt. Verl.-Anst 1991, S. 184. 103 Heimatland zurückzuführen“.307 Für das deutsche Rechtsgefühl war es untragbar, dass im Jahre 1955, zehn Jahre nach Kriegsende, in einem derartigen Ausmaß, wie im Staatsvertrag vorgesehen, noch enteignet wurde. Die Bundesregierung verzichtete auf die Übermittlung von Glückwünschen anlässlich der gewonnenen Souveränität. In den Noten der Westalliierten vom 25. Mai 1955 wurde zu den Vorstellungen der Bundesregierung über die enttäuschende Lösung ausgeführt, dass in Ansehnung der Gegebenheit, „dass Österreich vom Deutschen Reich gewaltsam annektiert und 7 Jahre lang besetzt gehalten wurde, unvermeidlich zahlreiche Ansprüche gegen Deutschland entstanden sind, deren Festsetzung und Reglung im jetzigen Stadium schwierig wäre. Nach Auffassung der Alliierten gewährt die Übertragung früheren deut- schen Vermögens in Österreich eine gewisse Entschädigung für den in Art. 23 Abs. 3 ausgesprochenen Verzicht auf Ansprüche gegenüber Deutschland.“308 Der „linkskatholische“ Flügel der Österreichischen Volkspartei und die SPÖ recht- fertigten sich gegenüber der Bundesregierung Deutschland mit der gewaltsamen Be- setzung Österreichs durch Hitler, mit den Kriegsschäden und den von den Amerika- nern festgelegten Bestimmungen, gegen die sich Österreich nicht widersetzen wollte, um den Abschluss des österreichischen Staatsvertrages nicht aufs Spiel zusetzen.309 Indes plädierten der größte Teil der ÖVP und die Ende 1955 gegründete Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) für den Schutz des Privateigentums und traten für eine Rück- gabe jenes deutschen Eigentums ein, das sich bereits vor 1938 im deutschen Eigen- tum befand, und verlangte, dass Verhandlungen mit der deutschen Bundesregierung geführt werden sollten.310 Die Ansichten von Bundeskanzler Julius Raab (ÖVP) und Vizekanzler Adolf Schärf (SPÖ) waren sehr unterschiedlich. Raab äußerte sich über die Frage des deut- schen Eigentums sehr zurückhaltend und versuchte, die Situation zu entschärfen. Der 307 Zitiert nach Rolf STEININGER, Deutschland, Österreich und die Neutralität 1952-1955, in: Arnold SUPPAN, Gerald STOURZH, Wolfgang MUELLER (Hrsg.), Der österreichische Staatsvertrag 1955. Internationale Strategie, rechtliche Relevanz, nationale Identität, Archiv für österreichische Zeitgeschich- te, Band 140, Wien: Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften 2005, S. 500. 308 Staatsbesuch des österreichischen Bundeskanzlers Raab in der Zeit vom 23. – 25. Oktober 1956 in Bonn: Gesprächsunterlage über das Thema „Deutsches Eigentum“, in: PAAA, B 86, Band 484, S. 5. 309 Ewald RÖDER, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 53. 310 Vgl. Matthias PAPE, Deutsch-Österreichische Beziehungen 1945-1955, S. 168. 104 Bundesregierung unterbreitete Raab den Vorschlag, möglichst bald Gespräche über die offenen Fragen zur Problematik des deutschen Eigentums zu führen:311 „Es ist heute noch verfrüht, bindende Erklärungen über das deutsche Ei- gentum in Österreich abzugeben. Nur soviel sei gesagt: die im Staatsver- trag dafür festgelegte Regelung wurde von Westalliierter Seite vorge- schlagen. Wir werden versuchen, mit der Bundesrepublik Deutschland in kommenden Verhandlungen zu einer Einigung zu gelangen, die es er- möglicht, im Rahmen und unter Wahrung des Staatsvertrages die Grund- sätze des Rechts auf das Eigentum soweit wie möglich zur Auswirkung kommen zu lassen.“ Vizekanzler Schärf hingegen drückte sich umso deutlicher aus. In der Arbeiter- Zeitung äußerte er sich zwei Tage vor der Unterzeichnung des Staatsvertrages, dass es „vor allem dank der sozialistischen Initiative gelungen sei die wirtschaftlichen Be- stimmungen des Staatsvertragsentwurfes bedeutend zu verbessern“.312 In seinem Moskaubericht machte er deutlich, dass er nicht bereit sei, „ausländisches Kapital“ zu- rückzugeben.313 Schärf wandte sich bei einer Zwischenlandung auf dem Frankfurter Flughafen gegen die Erwartung, dass über das deutsche Eigentum verhandelt wird: „Offenbar sei in Westdeutschland der Eindruck entstanden, als bestehen über die Zehntausend-Dollar-Grenze hinaus noch Chancen, die deut- schen Werte freizugeben. Eine solche Auslegung der österreichischen Verhandlungsbereitschaft müsse zurückgewiesen werden. Österreich könne und werde den soeben abgeschlossenen Staatsvertrag nicht ver- letzen.“314 In Bonn wurden diese Äußerungen mit besonderer Verstimmung aufgenommen. Die deutsche Regierung versuchte mit allen Mitteln teils durch Freundlichkeit, teils 311 Hans-Georg RAMBOUSEK, Österreich und das deutsche Eigentum – Augenblickliche Verärgerung dürfen den Blick für die möglichen Regelungen nicht stören, Der Volkswirt, Nr. 23, 11. Juni 1955, S. 16. 312 Reinhard BOLLMUS, Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich 1950-1958, in: Karl v. Vogelsang-Institut zur Erforschung der Geschichte der christlichen Demokratie in Österreich (Hrsg.), Vierteljahresheft für Zeitgeschichte, Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte, Wien: Hermann Böhlaus Nachfolger GmbH 1983, 3/83, S. 14. 313 Österreichische Schlaumeierei um die Auslandsvermögen? Keine Rückgabe der blockierten Werte?, in: AdR, II – pol, Karton 349, S. 3. 314 Verhandlungen nur über Kleinvermögen – Vizekanzler Schärf warnt in Frankfurt vor Illusionen, FAZ, Nr. 128, 04. Juni 1955, in: HABuBa, B 330/4632/I. 105 durch Härte, eine Einigung hinsichtlich des deutschen privaten Eigentums zu errei- chen. Um die Verhandlungsbereitschaft auf österreichischer Seite zu fördern, setzte man in Bonn auf Druckmittel und stellte die Rentenzahlungen deutscher Versicherun- gen an österreichische Versicherungsnehmer ein.315 Bonn meinte, dass das österrei- chische Verhalten die Bundesregierung zu diesem Vorgehen zwinge, indem der Ver- zichtsartikel des österreichischen Staatsvertrages ebenfalls starr ausgelegt werde.316 Bonn wollte diese Zahlungen wiederum als Verhandlungsmasse in die bevorstehenden Gespräche einbringen. Auf die Einstellung der Rentenzahlungen reagierte die Österreichische Neue Ta- geszeitung außerordentlich betroffen und verstimmt. Die Zeitung behauptete, die Bun- desrepublik Deutschland habe die Lösung des Staatsvertrages bezüglich des Artikels 23 Absatz 3 bereits anerkannt, indem sie die Rentenzahlungen an die in Deutschland lebenden Österreicher eingestellt habe.317 Ministerialdirektor Dr. Berger, Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes, versuchte im Oktober 1955 in Privatgesprächen mit Persönlichkeiten der österreichi- schen Industrie und der Politik die deutsche Einstellung zu den Bestimmungen des Eigentums eingehend zu besprechen.318 Zu den zahlreichen Gesprächspartnern ge- hörten Schöner, Kreisky, Bock, Figl, Kamitz und Raab. Bei allen Gesprächen Bergers standen drei Punkte im Vordergrund: der Liquidationsstop des deutschen Eigentums, die Anberaumung bilateraler Expertengespräche und die Entschädigung des deut- schen Vorbesitzers.319 Dem Generalsekretär des österreichischen Außenamtes Schöner lag viel daran, den Graben zwischen den beiden Ländern auszugleichen. Er betonte, dass die Ange- legenheiten auf höchster politischer Stufe abzuwickeln seien und die Haltung der SPÖ sehr bedenklich sei. Laut Figl hatte die Volkspartei den Wunsch, dass die Dinge in ru- 315 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 343. 316 Österreichs Regierung zeigt die kalte Schulter. Vermögensfrage noch immer ungeklärt – Deutscher Vermittlungsversuch gescheitert, Weser-Kurier, 14. Oktober 1955. 317 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e. V. Bremen, in: BA, B 184, Band 105, S. 5. 318 Vgl. Michael EBERT, Bonn – Wien. Die deutsch-österreichischen Beziehungen, S. 162 ff. 319 Vgl. Rudolf JERÁBEK, Vermögensfragen im deutsch-österreichischen Verhältnis 1955-1957, in: Arnold SUPPAN, Gerald STOURZH, Wolfgang MUELLER (Hrsg.), Der österreichische Staatsvertrag 1955. Internationale Strategie, rechtliche Relevanz, nationale Identität, Archiv für österreichische Zeitgeschich- te, Band 140, Wien: Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften 2005, S. 567. 106 higer, vertrauensvoller und persönlicher Atmosphäre zur Sprache kommen sollten und möglichst zügig ausgeglichen werden.320 Zusammen mit Mueller-Graf besuchte Ministerialdirektor Berger Finanzminister Kamitz. Dabei teilte Berger diesem mit, dass die deutsche Regierung hoffte, dass Wien die Frage der Entschädigung enteigneter deutscher Vermögen zu einem geeigneten Zeitpunkt behandeln werde.321 Der Aufenthalt Bergers verfolgte das Ziel, „Wege zu finden, um die leidige deutsche Vermögensfrage aus der Welt zu schaffen“.322 Bei einer Unterredung zwischen dem österreichischen Bundeskanzler Raab und Ministerialdirektor Berger, erklärte Berger zu Beginn, er sei von der Bundesregierung geschickt worden, um in der Frage des deutschen Eigentums einen ersten Kontakt aufzubauen. Bundeskanzler Raab erwiderte, dass „die Regelung des Deutschen Ei- gentums bereits in Moskau festgelegt worden sei, insbesondere dürfe das Deutsche Eigentum in Österreich nicht mehr in deutschen Besitz zurückkommen. Er halte Be- sprechungen über das deutsche Eigentum in Österreich für noch verfrüht, man könne doch nicht verhandeln, solange die Tinte der Unterschriften auf dem Staatsvertrag noch nicht trocken sei. Österreich sei bereit, die Frage des kleinen deutschen Eigen- tums zu regeln. Es sei höchst unklug, die Österreicher mit kleinlichen Schikanen wie die Renteneinstellung zu reizen.“323 Weiterhin erklärte Raab, „man könne von ihm nicht verlangen, dass er später einmal in einen Wahlkampf gehe als der Mann, der für das Deutsche Eigentum zweimal bezahlt hätte.“324 Der Besuch von Ministerialdirektor Berger wurde in der österreichischen Öffent- lichkeit kaum beachtet. Jedoch blühte die Legendenbildung in informierten österreichi- schen Kreisen. Mit zahlreichen Anekdoten äußerten sich Personen, die kein Interesse an einer deutsch-österreichischen Verständigung hatten. Da hieß es, dass „Berger, der in Wien in Wahrheit durchaus mit der im Verkehr zwischen befreundeten Nachbarstaa- 320 Deutsches Eigentum, hier: Aufnahme von Gesprächen durch Dr. Berger, 518-01/3418 Bericht Nr. 692/55, in: PAAA, B 86, Band 63, S. 8. 321 Aufzeichnung über eine Besprechung mit Bundesfinanzminister Dr. Kamitz am 01. Oktober 1955, Nachlass von Dr. Hans Berger, in: KAA, B I-400-021/2, S. 1. 322 Aufzeichnung über eine Besprechung am 04. Oktober mit Bundeskanzler Raab über die Frage des deutschen Vermögens in Osterreich, in: KAA, Nachlass Hans Berger, Bd. I-400-021/2. 323 Besuch von dem Ministerialdirektor Dr. Berger und Gesandter Dr. Müller-Graf bei dem Herrn Bundes- kanzler Raab, in: BKA, VII Länderboxen BRD, S. 3. 324 Ebd., S. 3. 107 ten üblichen Höflichkeit aufgetreten war, sich den österreichischen Regierungsmitglie- dern gegenüber anmaßend, schroff und drohend verhalten habe“.325 Diese Art der Be- richterstattung verfolgte nach Einschätzung der Ministerialbeamten nur den Zweck, die deutsche Verhandlungsposition für zukünftige Gespräche über den Staatsvertrag zu schwächen.326 Das zeigt, wie das deutsch-österreichische Verhältnis mit Empfindlich- keiten und Ressentiments belastet war.327 Die Gründe für den negativen Ausgang die- ser Mission lagen vermutlich in den heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Koalitionspartnern ÖVP und SPÖ. Die Frage, in welcher Form die deutschen Betriebe, die laut Staatsvertrag an Österreich übertragen worden waren, bewirtschaftet werden sollten, stand im Mittelpunkt ihrer Auseinandersetzungen. So lange dieser Streit nicht beigelegt wurde, galt jeder Versuch Bonns, über das deutsche Eigentum zu verhan- deln, als verfrüht, betonte die Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteres- sen.328 Eine Äußerung eines maßgebenden Politikers der bürgerlichen Volkspartei zeigt, dass sich Österreich über die Tragweite der Behandlung des deutschen Eigentums in Österreich im Rahmen des Artikels 22 StV durchaus im Klaren war: „Das zukünftige Verhältnis Österreichs zur Bundesrepublik wird entscheidend von der Art und Weise bestimmt werden, wie bei uns die Frage des deutschen Eigentums gelöst wird. Es liegt in unserem ureigensten Interesse eine großzügige Lösung herbeizuführen, eine Lö- sung, die den redlich erworbenen Besitz respektiert, das heißt Enteignungen soweit als möglich entschädigt, denn die Bundesrepublik ist unser erster und wichtigster Han- delspartner“.329 Der österreichische Staatssekretär im Finanzministerium Dr. Bock äu- ßerte sich ebenfalls zum deutschen Eigentum in einer Rede im Rahmen einer österrei- chischen betriebswirtschaftlichen Woche: „Österreich dürfe sich lediglich als Treuhänd- 325 Ein verfrühter Schritt – Bonn wird in Wien in der Vermögensfrage vorstellig, Rheinischer Merkur, 14. Oktober 1955. 326 Deutsches Vermögen in Österreich, Analyse der Pressestimmen nach Abschluss der Reise von Herrn Abteilungsleiter 5 nach Wien in der Zeit vom 28. September bis 05. Oktober 1955, , in: KAA, Nachlass von Dr. Hans Berger, 506-518-01/55, -400-51/2, S. 1. 327 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 105, S. 2. 328 Ebd., S. 2 f. 329 Raymund HÖRHAGER, Die Beziehungen Bonn-Wien, Hannoversche Allgemeine Zeitung, 14. Septem- ber 1955, in: BA, B 184, Band 116, der Autor nennt keine Namen zu den Äußerungen, die er in seinem Pressetext aufführt. 108 ler des deutschen Eigentums betrachten und was sieben Jahre Krieg und zehn Jahre Besetzung verwirrt hätten, könne nicht in wenigen Wochen entwirrt werden. Hinsicht- lich der kleinen deutschen Vermögenswerten bis zu 10.000 Dollar müsse eine Rege- lung getroffen werden, die für die deutschen Vorbesitzer günstig sei.“330 Der Staatsvertrag bürdete Österreich große finanzielle Lasten auf,331 die einen voluminösen Investitions- und Kapitalbedarf mit sich brachten. Österreich war selbst nicht in der Lage, diesen Bedarf zu decken; und das bedeutete für Österreich, dass das Land in erster Linie auf deutsche Investitionen und finanzielle Mittel angewiesen war. Aufgrund der noch offenen Eigentumsfrage hielten sich die deutschen Banken bei Neuinvestitionen in Österreich vorerst zurück. Der Austausch von Wirtschaftsgütern über die Grenzen hinweg war von der Sicherheit der Eigentumsrechte von Ausländern abhängig. Konfiskationen, Beschlagnahmungen und die Verstaatlichungen konnten dabei keine Vertrauensbasis aufbauen. „Vertrauen aber bildet die Grundlage jedes langfristigen Geschäftes, jeder Kreditgabe und jeder Investition. Kredit ist immer Personalkredit und im zwischenstaatlichen Verkehr besteht er im Vertrauen auf die Grundsatz- treue der Gesetzgebung und auf die Einhaltung einer geraden Linie der Judikatur des Partners.“332 Die deutsche Presse wies auf die fehlende Kreditwürdigkeit Österreichs hin: „Das Land benötige hohe Investitionskredite und steigere sich dennoch in einen ideologi- schen Haß gegen Deutschland hinein.“333 Finanzminister Reinhard Kamitz war be- strebt, die Kreditwürdigkeit wiederherzustellen.334 Der österreichischen Regierung war 330 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, in: BA, B 184, Band 105, S. 11. 331 Folgende Werte musste Österreich aufbringen: für die UdSSR 150 Mio. Dollar innerhalb von sechs Jahren für die Rückgabe der USIA-Betriebe, 2 Mio. Dollar als Ablöse für die Donaudampfschifffahrtsge- sellschaft, 10 Mio. Tonnen Erdöl, in: Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 343; siehe auch: Die Lasten aus dem Staatsvertrag, in: Berichte und Informationen, Österreichisches Forschungsinstitut für Wirtschaft und Politik, 10. Jg., Heft 487, 18. November 1955, S. 8; Brusatti und Heindl sprechen von beträchtlichen wirtschaftlichen Lasten, die Österreich auf sich nehmen muss. In: Alois BRUSATTI, Gott- fried HEINDL, Julius Raab, S. 250. 332 Man kann ruhig darüber sprechen: Zur Frage des deutschen Eigentums in Österreich, Sonderdruck aus Bayerische Staatszeitung Nr. 6/1953, in: BA, B 184, Band 101. 333 Die Zeit, 26.05.1955, siehe auch: Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 344. 334 Vgl. Fritz DIWOK, Hildegard KOLLER, Reinhard Kamitz. Wegbereiter des Wohlstandes, Wien – Mün- chen – Zürich – Innsbruck: Verlag Fritz Molden 1977, S. 133. 109 jedoch bewusst, dass die Wirtschaftskraft von der internationalen Kreditwürdigkeit ab- hängig war, die jedoch unter den ungeklärten Besitzverhältnissen litt. Neben dem Forderungsverzicht musste Österreich für die Übergabe des deut- schen Eigentums noch einige Lasten auf sich nehmen:335 Lasten gegenüber der Sowjetunion • 10 Mio. Tonnen Erdöl, • 2 Mio. Dollar als Barabfindung für die Rückgabe der Donaudampfschifffahrtsge- sellschaft, • 150 Mio. Dollar in Warenlieferungen für die Rückgabe des deutschen Eigentums in der Sowjetzone, zu zahlen innerhalb von 6 Jahren, • 56 Mio. Schilling für Betriebsschulden der USIA –Betriebe Lasten gegenüber den westlichen Alliierten • Verzicht Österreichs auf alle Schadensersatzansprüche aus Krieg und Kriegs- folgen einschließlich der Besatzungszeit seit dem 01. September 1939 Lasten Österreichs zu Gunsten Deutschlands336 • Gemäß Artikel 23 Absatz 3 leistet Österreich einen Verzicht auf alle Ansprüche gegenüber Deutschland, die aus der Zeit nach dem 13. März 1938 resultierten. • Deutsche Schuldner sowohl natürlicher als auch juristischer Natur brauchten an Österreich und seine Staatsangehörigen keine Zahlungen mehr zu leisten. 335 Kabinettsvorlage, Bericht über die deutsch-österreichischen Vermögensverhandlungen in der gemisch- ten Kommission, Der Bundesminister des Auswärtigen, 506-518-01/55 GK-299/56, in: PAAA, B 86, Band 475, S. 2 f. 336 Kabinettsvorlage, Bericht über die deutsch-österreichischen Vermögensverhandlungen in der gemisch- ten Kommission, Der Bundesminister des Auswärtigen, 506-518-01/55 GK-299/56, in: PAAA, B 86, Band 475, S. 4. 110 Die nachstehend aufgeführten Ziffern geben einen Einblick in die Größenordnung der österreichischen Forderungen geben. Zu den Forderungen Österreichs und deren Staatsangehörigen gibt es diverses Zahlenmaterial.337 Die folgende Übersicht zeigt die Forderungen Österreichs und seiner Staatsangehörigen gegenüber dem Deutschen Reich. Die Forderungen von Industrie, Handel und Gewerbe gegenüber dem Deut- schen Reich, gegen deutsche Körperschaften, Gesellschaften und privater Vermö- gensträger sind an dieser Stelle nicht berücksichtigt. Tabelle 13: Gegenüberstellung der gegenseitigen Forderungen von Österreich und Deutschland Forderungen Österreich Deutschland Forderungen von Körperschaften, Gesell- schaften und privater Vermögensträger (Reichsanleihen, Schatzscheine, Schatz- wechsel) 800 Mrd. Schilling 800 Mio. Schilling Forderungen aus dem Titel der Sozialversi- cherung 800 Mio. Schilling 2 Mio. Schilling Forderungen aus dem Sektor Geld- und Kreditwesen 4 Mrd. Schilling 600 Mio. Schilling Quelle: Abrechnung mit Deutschland, AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 2. Die aufgeführte Gegenüberstellung ist eine Berechnung der österreichischen Sei- te, die sowohl die Forderungen Österreichs öffentlich- und privatrechtlicher Natur als auch die österreichischen Verbindlichkeiten zeigt. 337 Weiteres Zahlenmaterial lieferte das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftspla- nung, das eine Gesamthöhe der Forderungen Österreichs in Höhe von 41,5 Milliarden Schilling aufzeigt, in: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, Abteilung 14, in: AdR, BMF-VS, Karton 4877, S. 12. 111 Tabelle 14: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Deutschland und deutschen Staatsangehörigen Österreichische Forderungen öffentlichrechtlicher Natur in RM Österreichische Verbindlichkeiten öffentlichrechtlicher Natur in RM Bund, Länder und Ge- meinden 1.309.328.000 13.791.000 Österreichische Natio- nalbank 10.207.017.000 804.080.000 Österreichische Post- sparkasse 2.127.091.000 129.683.000 Geld-, Kredit-, u. Versi- cherungsinstitute 6.560.497.000 375.000 Österreichische Wirt- schaftsunternehmen 1.755.681.000 638.905.000 Österreichische physi- sche Personen 466.724.000 1.591.802.000 Kriegsschäden 10.558.036.000 - Requisitionen durch Besatzungsmächte 1.163.194.000 - Österreichische Forderungen privatrechtlicher Natur in RM Österreichische Verbindlichkeiten privatrechtlicher Natur in RM Öffentlich rechtliche Vermögensträger 158.869.000 356.445.000 Geld-, Kredit-, und Ver- sicherungsinstitute 4.020.747.000 338.983.000 Österreichische Wirt- schaftsunternehmen 597.321.000 330.552.000 Österreichisch physi- sche Personen 228.689.000 66.666.000 Quelle: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Deutschland und deutschen Staatsangehörigen, AdR, II-Pol, Karton 246, S. 2 ff. Die Gesamtsumme der österreichischen Forderungen gegenüber dem Deutschen Reich und deutschen Staatsangehörigen wies eine Höhe von circa 39 Mrd. RM auf. Den österreichischen standen deutsche Forderungen an Österreich mit einem Ge- 112 samtwert von ungefähr 3,6 Mrd. RM gegenüber. Aus allen Aufstellungen der österrei- chischen Forderungen ist zu ersehen, dass die österreichischen Forderungen die deut- schen um ein Vielfaches überstiegen. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Meinung vertreten, dass die deut- sche Rechnung auf jeden Fall mit einem höheren Wert abschließen würde als die ös- terreichischen Gegenforderungen. Die Summe von circa 39 Mrd. RM wurde von der deutschen Seite als astronomisch und als unbewiesene Schätzung bezeichnet. Die deutsche Seite ging davon aus, dass mit der Aufstellung der österreichischen Gegen- forderungen eine amtliche deutsche Erklärung provoziert werden sollte.338 Aber auch die österreichische Seite gab zu, dass die Rechnung „absolut lächerlich“ sei.339 Diese Äußerung bezog sich auf den Umfang, nicht aber auf das schiere Vorliegen der öster- reichischen Gegenrechnung. Der Forderungsverzicht bedeutete für Österreich einen wirtschaftlichen Nachteil für die Aufbauphase der österreichischen Volkswirtschaft. Zu den Hauptposten der vermögensrechtlichen Ansprüche Österreichs zählten:340 • der Ersatz für den Goldschatz der österreichischen Nationalbank, • die Rückstellung oder der Ersatz für die Devisen der österreichischen National- bank, die sich das Deutsche Reich angeeignet hatte, • der Schadensersatz für Vermögensverluste, die öffentlich-rechtlichen österrei- chischen Stellen aus der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich ent- standen waren, insbesondere Ersatz von österreichischem Staatsvermögen und Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen, • der Ersatz von Schäden, die Österreicher durch den vom Deutschen Reich be- gonnenen Angriffskrieg erlitten hatten, • die Schäden, die Österreich und seine Bevölkerung durch die Besetzung der Kriegsgegner des Deutschen Reiches ertragen mussten, • die Aufwendungen Österreichs für Zwecke der Fürsorge für die Opfer des 2. Weltkrieges, die bis zum Vermögensausgleich entstanden waren, 338 Deutsches Vermögen in Österreich – Vermerk des Büros des Staatssekretärs vom 07. Juni 1955, in: PAAA, B 86, Band 763, S. 5. 339 Vgl. Deutsches Eigentum, hier: Aufnahme von Gesprächen durch Dr. Berger, 518-01/3418 Bericht Nr. 692/55, in: PAAA, B 86, Band 63, S. 8. 340 Vgl. Adolf MERKL, Österreichs vermögensrechtliche Ansprüche an das heutige Deutschland, Österrei- chische Nation, Nr. 155, in: AdR, II - pol, Karton 340, S. 2 f. 113 • die Rückvergütung des laufenden Aufwandes an Kriegsopferfürsorge für Kriegsopfer des Zweiten Weltkrieges. Die Ersatzansprüche der Österreichischen Nationalbank wurden mit circa 10.207 Mio. RM beziffert, Kriegsschäden mit 10.558 Mio. RM angegeben und die Requisitionen der Besatzungsmächte beliefen sich auf 1.163 Mio. RM.341 Nach der Präambel in Artikel 22 des österreichischen Staatsvertrages verfügten die Alliierten entsprechend dem Potsdamer Abkommen vom 02. August 1945 über die deutschen Vermögenswerte. Das Protokoll der Berliner Konferenz legte fest, dass die Alliierten ihre Reparationsansprüche durch „geeignete deutsche Vermögenswerte im Auslande befriedigen“ können. Der VI. Teil des Überleitungsvertrages des so genann- ten Pariser Vertragswerkes bestimmte, dass die Regelung über die von Deutschland zu erhaltenen Reparationen dem zukünftigen Friedensvertrag vorbehalten blieb. Mit Inkrafttreten des österreichischen Staatsvertrages ging das gesamte deutsche Eigentum in das Vermögen der Republik Österreich, und die Konfiskation war vollzo- gen. Zuvor hatten jedoch Bundeskanzler Raab, der Finanzminister und der Außenmi- nister immer wieder erklärt, dass Österreich nicht daran denke, „sich am rechtmäßig erworbenen deutschen Eigentum zu bereichern“.342 Vor allem aus ökonomischen Gründen war Österreich bemüht, eine entspannte Atmosphäre zwischen den beiden Staaten aufzubauen. Trotz der Härte, die zwischen den beiden Staaten herrschte, „blieb doch der Wille, Voraussetzungen für eine positive Entwicklung der bilateralen Beziehungen zu schaffen, die übergeordnete Maxime“, so die Darstellung von Jürgen Nautz.343 Zusammenfassend stellt sich die Lage Ende 1955 wie folgt dar: Die diplomati- schen Kontakte waren nur für kurze Wochen unterbunden. Auch das Szenario der Drohung einer Beeinträchtigung des Wirtschaftsverhältnisse durch Boykott, Embargo oder Erschwerung des Fremdenverkehrs fanden kaum Erwähnung. Ebenso wenig wa- ren gemeinsame Projekte im ökonomischen, kulturellen und sozialen Bereich irgendei- ner Auseinandersetzung ausgesetzt. Kurz gesagt, der Staatsvertrag war schnell zur politischen Realität geworden, auf deren Basis nun zu handeln war. Nach deutscher Auffassung ließ der Wortlaut des Staatsvertrages großen Spielraum für die Auslegung 341 Vgl. ebd., S. 3. 342 Ein Schritt der Bundesrepublik, Unzufriedenheit mit der Behandlung des deutschen Vermögens, Frank- furter Allgemeine Zeitung, 17. Mai 1955, in: PAAA, B 2, Band 101. 343 Jürgen NAUTZ, Wirtschaft und Politik, S. 160. 114 und Ausführung. Bei einer wohlwollenden österreichischen Auslegung könnte somit ein beträchtlicher Teil zurückgegeben oder entschädigt werden. Der Besuch Brentanos stellte das deutsch-österreichische Verhältnis auf eine neue vertrauensmäßige Stufe und schuf die Grundlage für die Fortsetzung der Annäherung. 2.2.7 Der Wienbesuch von Brentano – Durchbruch in der Frage der Ver- handlungen Den Durchbruch in der Frage der Verhandlungen zum privaten deutschen Eigen- tum brachte der Besuch es deutschen Außenministers Heinrich von Brentano vom 16. bis 18. November 1955 in Wien. Anlässlich dieses ersten offiziellen Besuchs in Öster- reich gab Brentano die Erklärung ab, „dass die Bundesrepublik Deutschland die Unab- hängigkeit und Selbständigkeit Österreichs achte und anerkenne und dass der Ent- schluss Österreichs zur immerwährenden Neutralität als die Entscheidung eines freien und souveränen Staates von der Bundesrepublik Deutschland selbstverständlich ak- zeptiert werde.“344 Am 22. Februar 1956 beschloss das Kabinett gemäß einer Kabi- nettsvorlage des Auswärtigen Amtes die immerwährende Neutralität anzuerkennen.345 Bundesminister Figl erklärte, dass die österreichische Seite alle noch offenen Fra- genkomplexe mit aufrichtiger Freundschaft behandeln werde. Der Blick sei auf die Zu- kunft gerichtet, um die nachbarliche Beziehung zwischen beiden Ländern zu stärken und zu vertiefen. Bundeskanzler Raab betonte, dass Bonn und Wien vor bedeutungs- vollen außenpolitischen Aufgaben stehen. Er sagte wörtlich: „Wir hoffen, dass Ihr Besuch entscheidend dazu beitragen wird, eine Klä- rung verschiedener zwischen unseren Ländern noch offener Fragen her- beizuführen, und dass er die Grundlage für zukünftige Lösungen schaffen wird. Österreich ist hierzu im Rahmen der uns im Staatsvertrag gezogen Grenzen bereit, und ich glaube, dass wir zu einem für beide Teile an- nehmbaren Ergebnis gelangen können, wenn wir an die Probleme mit der 344 Vgl. Heinrich SIEGLER, Österreichs Souveränität, S. 106. 345 Anerkennung der Neutralität Österreichs, Kabinettsprotokoll der Bundesregierung, Nr. 123, 22. Februar 1956. 115 bei wirtschaftlichen Fragen – und um solche handelt es sich hauptsäch- lich – notwendigen Ruhe und Sachlichkeit herantreten.“346 Die Presse begrüßte den Besuch und betonte, „auch die Öffentlichkeit werde den Besuch zweifellos mit besonderer Herzlichkeit und in der Hoffnung begrüßen, daß da- mit die Mißverständnisse der letzten Monate endgültig aus dem Wege geschafft wer- den.“347 Als Gesprächspunkte standen die Vermögensfrage, die Annerkennung der österreichischen Souveränität und die Herstellung normaler diplomatischer Beziehun- gen auf der Tagesordnung. Der Besuch des Außenministers von Brentano 1955 in Wien beim Außenminister Figl führte bereits in der ersten Arbeitssitzung zu der Einigung über die Aufnahme nor- maler diplomatischer Beziehungen.348 In einem gemeinsamen Communiqué hatten beide beschlossen, in Wien und Bonn Botschaften zu errichten und dadurch eine Nor- malisierung der Beziehungen der beiden Länder auszudrücken.349 Bereits zu Beginn des Besuches gaben die beiden Außenminister von Brentano und Figl Erklärungen ab. Von Brentano äußerte, dass „die Bundesrepublik Deutschland die Unabhängigkeit und Selbständigkeit Österreich achtet und anerkennt“, während Österreich bereit sei „alle offenen Fragen im Geiste aufrichtiger Freundschaft zu verhandeln und - den Blick auf die Zukunft gerichtet – alles zu unternehmen, die gutnachbarlichen Beziehungen zu festigen und zu vertiefen“.350 Die Wiener Presse berichtete, dass die Verhandlungen „in einer Atmosphäre herzlicher Freundschaft“ stattgefunden hatten und einen „durchaus befriedigenden Ver- lauf“ genommen hatten.351 Bedeutende deutsche und österreichische Tageszeitungen wiesen mit ihren Überschriften auf die harmonische Atmosphäre der Verhandlungen hin: „Freundschaft Wien-Bonn gefestigt“ titelte „Die Welt“ vom 21. November 1955, die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 21. November 1955 schrieb „Das Eis zwischen Bonn und Wien ist gebrochen. Von Brentano gewann die Österreicher“ und „Das Klei- ne Volksblatt Wien“ notierte „Der Brentano-Besuch: In freundschaftlichen Geist“. Für Raab stellte der Besuch Brentanos ein Musterbeispiel dafür dar, wie „durch eine … 346 Brentano in Wien, Neue Zürcher Zeitung, 18. November 1955, in: BA, B 184, Band 116. 347 Die Presse, 29. Oktober 1955. 348 Michael EBERT, Bonn – Wien, S. 169. 349 Der Besuch Brentanos in Österreich, Neue Zürcher Zeitung, 19. November 1955. 350 Bulletin 218, 1955, S. 1833. 351 Die Presse, 18. November 1955. 116 Aussprache die freundschaftlichen Verhältnisse zweier Nachbarstaaten in nachhaltiger Weise beeinflusst werden können. Der Besuch habe dazu beigetragen, Missverständ- nisse, zu beseitigen und jene gute Atmosphäre zu schaffen, in welcher die Verhand- lungen der Gemischten Kommission vor sich gehen“.352 Mit dem Besuch von Brentano trat eine spürbare atmosphärische Verbesserung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich ein.353 Brentano schaffte es wie kein anderer deutscher Politiker, die gespannten Beziehun- gen zu entkrampfen und die Presse für sich einzunehmen.354 Bei diesem Besuch, der „in jeder Beziehung erfolgreich“355 war, wurde beschlos- sen, dass die noch offenen Fragen und wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und recht- lichen Probleme, die sich hauptsächlich aus dem österreichischen Staatsvertrag erga- ben, durch eine Gemischte Kommission geklärt werden sollten.356 Eine ihrer Aufgaben bestand darin, die beiden Regierungen über die Arbeitsergebnisse der Verhandlungen zu informieren.357 Das größte Ziel der deutsch-österreichischen Verhandlungen sollte darin bestehen, die in die Menschenrechte und Grundfreiheiten eingreifenden Bestim- mungen der Artikel 22 und 23 des österreichischen Staatsvertrages in der Durchfüh- rung möglichst abzuschwächen.358 352 Michael EBERT, Bonn – Wien, S. 179. 353 Vgl. Matthias PAPE, Deutsch-Österreichische Beziehungen 1945-1955, S. 168. 354 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 358-369, siehe auch Roland KOCH, Heinrich von Brentano: ein Wegbereiter der europäischen Integration, München: Oldenbourg 2004. 355 Brentanos Mission in Wien, Neue Zürcher Zeitung, 22. November 1955. 356 14.: Bericht des Bundesministers des Auswärtigen Amtes über den gegenwärtigen Stand der deutsch- österreichischen Vermögensverhandlungen, Kabinettsprotokoll der Bundesregierung, Nr. 158, 24.10.1956. 357 Entwurf für einen Bericht über die bisher ermittelten Werte des deutschen Vermögens in Österreich, in: PAAA, B 86, Band 763, S. 1. 358 Anfrage der Abgeordneten Dr. Pfeifer, Dr. Kraus, Dr. Scheuch und Genossen an die Bundesregierung, betreffend die Geltendmachung der Rechtsansprüche der öffentlichen Bediensteten, der Rückstellungs- betroffenen und der Umsiedler an das Deutsche Reich bei den österreichisch-deutschen Verhandlungen über die Durchführung des Staatsvertrages, Beiblatt zur Parlamentskorrespondenz, 18. Januar 1956, 420/J. 117 3. Die Entstehungsgeschichte und Problematik des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages 3.1 Resultate und Problematiken der Sitzungen der deutsch- österreichischen Kommission 3.1.1 Konstituierende Sitzung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission und die Einzelwünsche der deutschen und österreichi- schen Delegationen 3.1.1.1 Zusammensetzung der Delegationen Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der zu erörternden Themen wurde der deutsch- österreichischen Gemischten Kommission eine weitgehende Selbstbestimmung für die Festlegungen der Verfahrens- und Tagesordnungen eingeräumt. Die Kommission trat am 20. Dezember 1955 in Wien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.359 Auf Betreiben der SPÖ wurde Dr. Josef SCHÖNER360 mit der Leitung der öster- reichischen Delegation betraut.361 Zu weiteren ständigen Mitgliedern wurden er- nannt:362 359 Vgl. Rudolf JERÁBEK, Vermögensfragen, S. 574. 360 1904 als Sohn einer begüterten Gastronomenfamilie geboren, studierte Schöner nach der Matura 1923 Staats- sowie Rechtswissenschaft. 1934 wurde er vom Auswärtigen Amt der Gesandtschaft in Washing- ton und dem Generalkonsulat in New York zugeteilt. Im Alter von 35 wurde er von den Nationalsozialis- ten 1939 pensioniert. Am 30. April 1945 trat Schöner wieder in den Dienst des Auswärtigen Amtes ein. Zwischen den Jahren 1947-1948 wurde er der politischen Vertretung in London zugewiesen. Bis 1950 wurde er der Gesandtschaft in Washington zugeteilt. Daran erfolgte seine Bestellung zum Leiter der Österreichischen Verbindungsstelle in Deutschland, wo er bis 1953 auch Verbindungsmann zwischen der BRD und Österreich war. Nachdem er nach Wien zurückgekehrt war, wurde er in die Vorarbeiten zum Staatsvertrag involviert. Josef Schöner war enger Mitarbeiter der Außenminister Karl Gruber und Leopold Figl sowie der Bundeskanzler Figl und Raab. Er wurde Politischer Direktor, Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten und ab 1958 Botschafter in Bonn und später in London, in: http://science.orf.at/science/gastgeber/136339. 361 Zusammensetzung der österreichischen Delegation für die deutsch-österreichische Gemischte Kommis- sion (Drahtbericht Nr. 249 aus Wien vom 13.12.1955); hier: Charakteristik der österreichischen Delegati- on, in: PAAA, B 11, Band 1401, S. 2. 118 1. Gesandter Dr. Wilfried PLATZER, Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegen- heiten 2. Gesandter Dr. Stephan VEROSTA, Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegen- heiten 3. Legationsrat Dr. LEMBERGER, Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenhei- ten 4. Ministerialrat Dr. Edwin LOEBENSTEIN, Bundeskanzleramt 5. Ministerialrat Dr. Kurt HARRER, Bundesministerium für Finanzen 6. Sektionsrat Dr. Eduard MUCK, Bundesministerium für Finanzen. Gesandter Dr. Verosta war Leiter der Völkerrechtsabteilung am Ballhausplatz und stand dem linken Flügel der ÖVP nahe. Ministerialrat Dr. Loebenstein war der Leiter des Verfassungsdienstes im österreichischen Bundeskanzleramt. Beide waren Haupt- verfechter der Theorie von der „occupatio bellica“ Österreichs durch das Deutsche Reich 1938.363 Dr. Lemberger war Leiter der Abteilung für das österreichische Vermö- gen im Ausland und das ausländische Vermögen in Österreich und stand politisch der SPÖ nahe. Als Vorsitzender der deutschen Delegation wurde Dr. Dr. Eugen KLEE364 be- nannt. Botschafter a. D. Dr. Dr. Klee war ein bewährter Berufsdiplomat mit fundierten Erfahrungen auf dem wirtschaftlichen Gebiet. Zu den ständigen Mitgliedern der deut- schen Delegation für die Gemischte deutsch-österreichische Kommission gehörten:365 1. Ministerialdirigent Dr. Günter SEELIGER, Auswärtiges Amt, Handelspolitische Abteilung 2. Konsul Dr. GÜNTHER, Leiter der Deutschen Beratungsstelle für Wertpapierbe- reinigung 3. Legationsrat Dr. Günther WERNER, Auswärtiges Amt, Rechtsabteilung 362 Österreichische Vertretung Bonn, in: PAAA, B 11, Band 1401, S. 1. 363 Zusammensetzung der österreichischen Delegation, in: PAAA, B 11, Band 1401, S. 3. 364 1887 geboren als Sohn eines Weingutbesitzers in Cochem, studiert Klee Rechtswissenschaften. 1917 Promotion zum Dr. jur. und 1919 Promotion zum Dr. phil. Von 1931 bis 1936 war er Botschaftsrat an der Deutschen Botschaft in Rom. Anschließend war er als Gesandter in Ecuador tätig. 1945 trat er in die CDU ein und war von 1946 bis 1952 Landrat in Alzey. In der Zeit von 1952 bis 1955 war er Gesandter, später Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Mittelamerika. Den Abschluss des Vermögensver- trages hat Eugen Klee leider nicht mehr erleben dürfen, in: Biographische Angaben, Nachlass Eugen Klee, KAA, 01-784. 365 Zusammensetzung der Gemischten Kommission, in: PAAA, B 11, Band 1401, S. 2. 119 4. Ministerialrat Fritz BRACKER, Bundesministerium der Finanzen 5. Ministerialrat Dr. KROOG, Bundesministerium für Wirtschaft Ministerialdirigent Dr. Seeliger verfügte aufgrund seiner Kenntnisse als Beauftrag- ter für Handelsvertragsverhandlungen über besondere Erfahrungen bei internationalen Verhandlungen. Konsul Dr. Günther verfügte über die besten Beziehungen zum Fi- nanzminister Kamitz. Legationsrat Dr. Werner war mit allen Problemen des deutschen Eigentums vertraut und besaß einen genauen Überblick über die bisherigen Entwürfe des 1. österreichischen Ausführungsgesetztes zum Artikel 22 Absatz 13. Ministerialrat Bracker bearbeitete im Bundesfinanzministerium die Frage des deutschen Auslands- vermögens.366 Bei der konstituierenden Sitzung herrschte eine ausgesprochen freund- schaftliche, ungezwungene, aufgeschlossene und herzliche Atmosphäre, berichtet die Wiener Zeitung.367 Die gemischte deutsch-österreichischen Kommission beschloss, dass die einzel- nen Fragen in Unterausschüssen behandelt werden sollten. Die Unterausschüsse wa- ren keine selbstständigen Organe, sondern alle Ausschüsse legten die Ergebnisse ih- rer Analysen der Vollkommission zur Entscheidung vor. Dementsprechend wurden vier Unterkommissionen gebildet, und zwar für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und recht- liche Fragen. Die Unterkommission für wirtschaftliche Fragen sollte Fragen und Prob- leme, die sich aus dem Staatsvertrag ergaben, lösen. Vor allem sollte der Ausschuss für Neuinvestitionen zuständig sein. Die Unterkommission für Soziales war für Fragen in Bezug auf die Rentenversorgung verantwortlich. Für die Behandlung der sich aus dem Staatsvertrag ergebenden kulturellen Probleme war die Unterkommission für kul- turelle Fragen zuständig. Die Unterkommission für rechtliche Fragen klärte offene 366 Zusammensetzung der deutschen Delegation für die gemischte deutsch-österreichische Kommission, Bezug: Aufzeichnung des Herrn Bundesministers vom 4. Dezember 1955, BM 1513/55, in: BA, B 11, Band 1401, S. 24 ff. 367 Guter Beginn der österreichisch-deutschen Verhandlungen, Wiener Zeitung, Mittwoch, den 21. Dezem- ber 1955, S. 1; siehe auch Niederschrift über die Konstituierung der Gemischten österreichisch- deutschen Kommission in Wien am 20. Dezember 1955 – 11 Uhr – im kleinen Kabinettssaal des Bun- deskanzleramtes in Wien, in: BA, B 184, Band 105, S. 4. 120 Punkte bei Staatsangehörigkeitsgesetzen.368 Als Termin für den Arbeitsbeginn der Un- terkommissionen wurde der 20. Februar 1956 angedacht.369 Maßgebend für die Verhandlungen der Kommissionen sollte das Kommunique vom 18. September 1955 sein. Während den Besprechungen wurde entschieden, dass das Vergangene nicht zu sehr in den Mittelpunkt gestellt werden sollte, sondern mehr und mehr seiner schmerzlichen Wirkungen behoben werden solle. Innerhalb der Minis- tersitzung wurde die Einigung erzielt, dass die bestehenden Probleme von rein wirt- schaftlicher Natur sind. Seitens der österreichischen Seite wurde versucht, das Haupt- problem den juristischen Experten zuzuschieben. Nach Auffassung der deutschen De- legation geht es nicht darum, „ob wir den österreichischen Staatsvertrag anerkennen oder irgendeine schriftliche Verzichtserklärung abgeben. Beides kann sowohl aus all- gemeinen wie besonderen Gründen nicht geschehen. Der Staatsvertrag sei ein Fak- tum, dessen antideutsche Tendenz umgangen und überwunden werden muß, aber dessen Rechtsstandpunkte nicht anerkannt werden können. Es geht um die Liquidation der Vergangenheit. Hierbei sollen Grundsatzprobleme beiderseits beiseite gelassen werden und praktische Lösungen angestrebt werden.“370 3.1.1.2 Einzelwünsche der beiden Delegationen Im Rahmen der ersten Arbeitstagung gab die österreichische Delegation eine Lis- te ihrer Einzelwünsche bekannt, in der 24 Punkte aufgezählt wurden. Am zweiten Sit- zungstag trug die deutsche Delegation ihre Wünsche in der Gestalt eines Memoran- dums vor, die 16 Themenpunkte enthielt. Beide Delegationen einigten sich, eine Dring- lichkeitsliste für die nächste Arbeitstagung aufzustellen. 368 Entwurf eines Aktionsprogramms für die deutsche Delegation in der gemischten Kommission, in: PAAA, B 11, Band 1401, S. 19. 369 Niederschrift über die Konstituierung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission in Wien am 20. Dezember 1955 – 11 Uhr – im kleinen Kabinettssaal des Bundeskanzleramtes in Wien, in: BA, B 184, Band 105, S. 4. 370 Niederschrift über die Besprechung bei dem Herrn Staatssekretär am 20. Januar 1956, in: PAAA, B 86, Band 470, S. 2 f. 121 Von deutscher Seite die wichtigsten Punkte:371 • die Frage der Neuinvestitionen seit Mai 1945, insbesondere der Neuerwerb deutschen Eigentums und deutscher Beteiligungen in Österreich, • die mit der Wertpapierbereinigung und dem Bankensektor zusammenhängen- den Fragen, • die Behandlung der verlagerten Wirtschaftsgüter, • die Bewertungsfragen im Rahmen des Artikels 22 Absatz 13 des Staatsvertra- ges, Grundsätze und Verfahren, • die Frage des gewerblichen Rechtschutzes, • die Frage der Staatsangehörigkeit, insbesondere die Stichtagsvoraussetzungen, • großzügige Abgrenzung des Begriffs „kulturelles, erzieherisches, karitatives und religiöses Vermögen“, besonders die Frage der Alpenvereinshütten, • Regelung der Fragen der Grenzwirtschaft hinsichtlich der Grundvermögen und der Energieversorgung. Von österreichischer Seite die wichtigsten Punkte:372 • Auslegung des Artikels 23 Absatz 3 im österreichischen Sinne, • weitgehende Auslegung der „Unbeschadet-Klausel“373 des Artikels 23 Absatz 3 für die Regelung von Handels-, Banken-, Versicherungs- und ähnlichen Forde- rungen einschließlich der Umstellung der Uraltkonten, der Forderungen aus ös- terreichischen Verträgen und aus Alimentationsansprüchen, • die Erteilung von devisenbehördlichen Genehmigungen für die vor Inkrafttreten des österreichischen Staatsvertrages geschlossenen Regelungen, • Regelung der Angelegenheit der Böhler-Werke in Düsseldorf, • Auszahlung von Sperrguthaben an österreichische Staatsbürger, 371 Sitzung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission am 31. Januar 1956, in: PAAA, B 86, Band 470, S. 13; Staatsbesuch des österreichischen Bundeskanzlers Raab in der Zeit vom 23. – 25. Oktober 1956 in Bonn: Gesprächsunterlage über das Thema „Deutsches Eigentum“, in: PAAA, B 86, Band 484, S. 13. 372 Kurzprotokoll über die erste Arbeitstagung, in: HABuBa, B 330/4634, S. 6; Staatsbesuch des österreichi- schen Bundeskanzlers Raab, in: PAAA, B 86, Band 484, S. 12. 373 Die so genannte Unbeschadet-Klausel besagt, dass auf Forderungen nur dann verzichtet wird, wenn diese nicht inzwischen durch Abmachungen zwischen deutschen Schuldnern und österreichischen Gläubigern geregelt worden sind. 122 • Auszahlung der Renten, Pensionen und sonstigen ähnlichen Leistungen an ös- terreichische Staatsbürger von natürlichen und juristischen Personen, ohne Rücksicht darauf, ob sie der Weisung des Bundesaufsichtsamtes für Versiche- rungs- und Bausparwesen unterstehen, • Regelung der Rechtsverhältnisse an den in der Bundesrepublik Deutschland ge- legenen Filialen und Betrieben österreichischer Firmen, auch wenn diese ver- staatlicht wurden, • Regelung der Ansprüche von Volksdeutschen und sonstigen Umsiedlern, wor- unter sowohl Neuösterreicher als auch in Österreich ansässige Staatenlose ver- standen werden. 3.1.1.3 Aufteilung der Themen an die Unterausschüsse In der Schlusssitzung der ersten Arbeitstagung wurde ein detaillierter Plan der einzelnen Wünsche beider Delegationen erstellt und den Unterkommissionen wurden die Themen zugeteilt. Dabei ergab sich folgende Aufteilung:374 Unterkommission für wirtschaftliche Fragen: 1. Behandlung von Neuinvestitionen, 2. Wiederherstellung beziehungsweise Anerkennung der österreichischen Vermö- gensrechte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, darunter Ausfolgung und Freigabe von Wertpapieren und Depots sowie Regelung der Angelegenheit der Betriebsstätte Düsseldorf der Gebrüder Böhler KG, 3. Fragen der Regelung gewisser Typen von österreichischen Forderungen, insbe- sondere Firmenforderungen, Banken- und Versicherungsforderungen, Forde- rungen aus Sparguthaben und Bausparverträgen, 374 Kurzprotokoll über die erste Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 31. Januar bis 3. Februar 1956 in Bonn, Aufstellung der Themen, über die in der Schlusssit- zung vom 3.2.1956 hinsichtlich ihrer Zuweisung an die Ausschüsse Übereinstimmung erzielt wurde, in: HABuBa, B 330/4634, S. 1 ff.; siehe auch Vorläufige beispielsweise Aufzählung von Einzelwünschen der österreichischen Delegation, in: PAAA, B 86, Band 470, S. 1 ff. 123 4. Bewertungsfragen im Rahmen des Artikels 22 Absatz 13 des Staatsvertrages, Grundsätze und Verfahren, 5. Genehmigung von vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geschlossenen Verglei- chen durch die deutschen Devisenstellen, wenn hierdurch österreichische Staatsbürger betroffen wurden, 6. a) Bereinigung der sich aus dem Bilanz-Waggon-Verkehr der Eisenbahnen er- gebenen Fragen, sowie die Herausgabe des altöstlichen in der Bundesrepublik befindlichen rollenden Materials; einschließlich der Fragen des rollenden Mate- rials der Bundesrepublik Deutschland, b) die mit den Fragen der verlagerten Wirtschaftsgüter zusammenhängenden Probleme, 7. wirtschaftliche Aspekte des Wertpapierkomplexes und sonstiger mit den Kredit- instituten zusammenhängenden Probleme, insbesondere wechselseitige Fragen des Wertpapierrechts, einschließlich der Wertpapierbereinigung, soweit sie mit Artikel 22 oder 23 im Zusammenhang stehen, wobei einschlägige Rechtsfragen im Rechtsausschuss behandelt werden sollen, 8. besondere Fragen des Versicherungswesens einschließlich der mit den Artikeln 22 und 23 im Zusammenhang stehenden Fragen, 9. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, 10. Fragen und Probleme der Grenzwirtschaft, soweit sie mit Artikel 22 im Zusam- menhang stehen, 11. Fragen des Lastenausgleichs. Ausschuss für kulturelle Fragen: Die Zuteilung der Themen für die Unterkommission für kulturelle Fragen sollte in der zweiten Arbeitstagung beschlossen werden. Die Kommission war sich bereits ei- nig, dass die Frage der Alpenvereinshütten in diesem Ausschuss behandelt werden sollte. Ausschuss für soziale Fragen: 1. Erörterung über die Handhabung des Gmundner Abkommens, 2. allgemeine Probleme der Sozialversicherung, 124 3. Schwierigkeiten in der Durchführung des Ersten und des Zweiten österreichisch- deutschen Sozialversicherungsabkommens, 4. Bereinigung der Sozialversicherungsverhältnisse der Südtiroler und Kanaltaler- Umsiedler, 5. Nachversicherung von in der Zeit von 1938 bis 1945 versicherungsfreien Dienstverhältnissen, 6. Rentenleistungen aus der Zeit von 1938 bis 1945 an Emigranten; 7. Ansprüche und Anwartschaften bei der Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder, 8. Verhandlungen über ein Gegenseitigkeitsabkommen, betreffend die Versorgung von Kriegsopfern, 9. besondere Fragen der Flüchtlinge, Vertriebenen und Heimatlosen auf dem Ge- biet der Sozialbetreuung, soweit nicht der Ausschuss für vermögensrechtliche Fragen zuständig war. Ausschuss für rechtliche Fragen: 1. Fragen des sachlichen Umfangs des Artikels 23 Absatz 3 des Staatsvertrages, 2. Fragen des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes und der Staatsangehörig- keit, 3. Stichtag für die Anwendung der Artikel 22 und 23 Absatz 3 des Staatsvertrages, 4. Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Volksdeutschen und sonsti- gen Umsiedler, wobei die einschlägigen Tatbestände zunächst durch den Sozi- alausschuss festzustellen sind, 5. Probleme des Rechtsverlustes durch Verjährung und Fristablauf für österreichi- sche und deutsche Staatsangehörige, 6. Behandlung von persönlichen Gebrauchsgegenständen, Wohnungseinrichtun- gen und Hausrat, 7. wechselseitige Fragen des Wertpapierrechts und der Kreditinstitute, wobei die wirtschaftlichen Tatbestände und Aspekte zunächst im Wirtschaftsausschuss behandelt werden sollten, 8. besondere Fragen des Versicherungswesen, wobei die wirtschaftlichen Tatbe- stände und Aspekte zunächst im Wirtschaftsausschuss behandelt werden soll- ten, 125 9. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, wobei die wirtschaftlichen Tatbestände und Aspekte zunächst im Wirtschaftsausschuss behandelt werden sollten, 10. Fragen des diplomatischen und konsularischen Eigentums, 11. Anerkennung von Rückstellungserkenntnissen und –bescheiden der österreichi- schen Gerichte und Verwaltungsbehörden gegenüber dem Deutschen Reich und seinen Einrichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland, 12. Gewährung einer Entschädigung an Ausländer, die auf österreichischem Territo- rium durch Verfolgungsmaßnahmen Schaden erlitten haben, durch die Bundes- republik Deutschland, auch wenn die Personen die österreichische Staatsbür- gerschaft hatten, 13. allgemeine Rechtsprobleme, die sich aus der Wiederanwendung früherer Ver- träge zwischen den beiden Staaten ergaben. Für den Wirtschaftsausschuss wurde von der österreichischen Seite Gesandter Dr. Platzer und deutscherseits Dr. Seeliger nominiert. Für den Rechtsausschuss wurde von Österreich Gesandter Dr. Lemberger zum Leiter bestimmt. Auf der deutschen Sei- te wurde Dr. Meyer-Lindenberg ernannt. Dr. Afuhs wurde Delegationsführer der öster- reichischen Seite und Dr. Buch deutscherseits für den Sozialausschuss. Der Kultur- ausschuss wurde vom österreichischen Gesandten Dr. Haymerle geleitet. Den deut- schen Part übernahm Dr. Hecker.375 Dr. Seeliger erklärte während der Arbeitstagung nochmals die deutsche Auffas- sung über den Sinn und Zweck des Wirtschaftsausschusses. Nach derer käme es nicht darauf an, Grundsatzfragen zu diskutieren, sondern praktische Lösungen zu su- chen und zu erarbeiten. Er bemerkte, dass die meisten Punkte von wirtschaftlicher Na- tur sind und sich daraus die Notwendigkeit eröffnet, diese Tatbestände im Wirt- schaftsausschuss zu diskutieren. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass der Rechtsausschuss eine zweitrangige Rolle einnehme. Die Arbeit in den Ausschüssen müsse dessen ungeachtet „vom Geiste des Wiener Besuchs des Herrn Außenminis- ters getragen sein“.376 375 Personelle Zusammensetzung der Ausschüsse, Beilage B und C zu ZI.577.017-RE/56, in: HABuBa, B 330/4634. 376 Bericht über die erste Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 31. Januar- 03. Februar 1956 in Bonn, 506-518-01/55-Gem.Komm.-64/56, in: PAAA, B 86, Band 470, S. 4. 126 3.1.2 Klima der gemeinsamen Sitzungen der deutsch-österreichischen Kommission 3.1.2.1 Verhandlungsbeginn Die gemischte deutsch-österreichische Kommission hat ihre erste Arbeitstagung vom 31. Januar bis 3. Februar 1956 in Bonn abgehalten. Die Verhandlungen wurden in „besonders freundschaftlichem Geist“377 geführt. Botschafter a. D. Dr. Dr. Eugen Klee eröffnete die erste Arbeitstagung mit einer Ansprache, in der er die Gedankengänge hervorhob, die die Grundlage für die weiteren Verhandlungen bilden sollten. In seiner Ansprache, die breite Zustimmung bei der österreichischen Delegation fand, stellte er fest, „dass die künftige Zusammenarbeit der beiden Staaten an eine Regelung der sich aus dem Staatsvertrag ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme anknüpfen muß.“378 Dr. Josef Schöner erwiderte daraufhin: „auch wir werden bemüht sein, ge- meinsam mit der deutschen Delegation eine Lösung der von uns zu diskutierenden Fragen zu finden, die den Grundprinzipien der abendländischen Tradition ent- spricht.“379 Österreich war bereit über das kleine deutsche Eigentum im Rahmen der Rück- gabegrenze von 260.000 Schilling zu verhandeln. Im Gegenzug war die Bundesrepu- blik Deutschland geneigt über die Auslegung von Artikel 23 Absatz 3 des Staatsvertra- ges zu verhandeln. Eine Entschädigung und Versorgung von Kriegsopfern und Opfern des NS-Regimes habe sie abgelehnt, weil die Versorgung „eine in ihren Auswirkungen folgenschwere Anerkennung der österreichischen Okkupationstheorie darstellen“380 377 Kommunique zur ersten Arbeitstagung vom 31. Januar bis 03. Februar, in: PAAA, B 86, Band 472, S. 1. 378 Bericht über die erste Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 31. Januar- 03. Februar 1956 in Bonn, 506-518-01/55-Gem.Komm.-64/56, in: PAAA, B 86, Band 470, S. 1; siehe auch Kurzprotokoll über die erste Arbeitstagung der Gemischten deutsch- österreichischen Kommission in der Zeit vom 31. Januar bis 03. Februar 1956 in Bonn, in: HABuBa, B 330/4634, S. 1. 379 Ansprache des Leiters der deutschten Delegation in der Gemischten Kommission zur Eröffnung der ersten Arbeitstagung in Bonn vom 31.1. – 4.2.1956, 506-518-01/55-Gem.Komm.-48/56, in: PAAA, B 86, Band 472, S.4 ; siehe auch Kurzprotokoll über die erste Arbeitstagung, in: HABuBa, B 330/4634, S. 1. 380 Kurzfassung der Gesprächspunkte, Anlage 1, PAAA, B 11, Band 1402. 127 würde.381 Es wurde befürchtet, Zahlungen in Höhe von insgesamt 5 Mrd. DM leisten zu müssen. Die zweite Arbeitstagung der österreichisch-deutschen Kommission fand in der Zeit vom 15. März bis 23. März in Wien mit zwei Vollsitzungen und mehreren Sitzun- gen in vier Ausschüssen statt. Die Sitzungen wurden aufgeschlossen geführt und fan- den in einer diskutierfreudigen Atmosphäre statt.382 Die Leitung der österreichischen Delegation übernahm Botschafter Dr. Schöner. Auf der deutschen Seite wurde Ministe- rialdirigent Dr. Seeliger der Vorsitzende. Die Vollkommission wies den Unterausschüs- sen die Themen der beiderseits bekannt gegebenen Dringlichkeitslisten zu. Nach der Auffassung der österreichischen Delegation sollten die juristischen Standpunkte wieder einmal in den Vordergrund gestellt werden.383 Dies wurde von der deutschen Delegation mit Nachdruck zurückgewiesen, wobei die deutsche Delegation erneut zu erkennen gab, dass alle juristische Diskussionen grundsätzlicher Art in eine Sackgasse führen und den Weg zu einer Lösung versperren würde.384 Die österreichi- sche Seite ging auf die Haltung der deutschen Seite mehr oder weniger widerwillig ein, was sich schließlich im Kommuniqué widerspiegelte, in dem geschrieben wurde, „dass die Verhandlungen auf beiden Seiten von dem aufrichtigen Bemühen geleitet waren, im Rahmen der für jeden der beiden Staaten bestehenden Bindungen praktische Re- gelungen im Interesse der beiden Staaten und ihrer Staatsangehörigen zu finden.“385 381 Der Standpunkt der Alliierten und der österreichischen Seite war: „dass die Okkupation Österreichs als eindeutig und in jeder Hinsicht völkerrechtswidriger Art nur die Bedeutung einer Tatsache hat und völker- rechtlich keinen neuen Rechtszustand schuf. Während und unter der Okkupation wurden Millionen Rechtsgeschäfte rechtmäßig abgeschlossen, um den Bedürfnissen des täglichen Lebens zu genügen, andere Rechtsgeschäfte wieder erfolgten unter Gewalt und Zwang der Okkupation und sind anfecht- bar…Seit Kriegsende übt Österreich nun wieder sein Eigentumsrecht an allem öffentlichen Eigentum aus. Übertragungen von Eigentum, die während der deutschen Okkupation und unter ihrem Zwang er- folgten, sind null und nichtig; die Interalliierte Londoner Deklaration vom 05. Januar 1943 findet auf Ös- terreich Anwendung…“, in: Deutsches Eigentum in Österreich, Deutsche Beratungsstelle für Wertpa- pierbereinigung, in: BA, B 184, Band 102, S.1 f. 382 Bericht über die zweite Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 15. bis 23. März 1956 in Wien, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 383 Ebd. S. 1. 384 Vermerk über die Delegationssitzung vom Sonntag, dem 18. März, nachmittags 16.30 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 385 Bericht über die zweite Arbeitstagung, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 2. 128 Auch bestand auf der österreichischen Seite die Tendenz, die Lösungen der offe- nen Fragen der Artikel 22 Absatz 13 und Artikel 23 Absatz 3 ständig miteinander zu koppeln. Dadurch würde ein Junktim geschaffen, das bewirken könnte, dass erzielte Lösungen von noch nicht geklärten Fragen abhängig gemacht werden.386 3.1.2.2 Erste Ergebnisse der Verhandlungen Als Hauptergebnis der Verhandlungen der zweiten Arbeitstagung kann die gene- relle Vorbehaltklausel angesehen werden. Damit wurde eine Vereinbarung geschlos- sen, um in Kenntnis der beiderseitigen, grundsätzlich voneinander abweichenden Rechtsauffassungen über die Auslegung des Staatsvertrages zu praktischen Ergebnis- sen zu gelangen.387 Anlässlich der zweiten Arbeitstagung wurden die koordinierten Wunschlisten in den Sitzungen der Unterausschüsse behandelt und erörtert. Für die Besprechungen einzelner Punkte der Unterausschüsse sollten nur Beamte von den „Fachministe- rien“388 zugezogen werden. Es wurde vorgeschlagen, für spezielle Fragenkomplexe der Banken und Versicherungen Experten hinzuzuziehen, die sich aber erst einmal im Hintergrund halten sollten. Wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen, die nicht in den bestehenden Ausschüssen in ausreichender Form erörtert werden konnten, wur- den an Sonderausschüsse verwiesen. Die dritte Arbeitstagung fand vom 30. April bis zum 09. Mai 1956 in Baden-Baden statt. Sie zeichnete sich durch eine aufgelockerte und aufgeschlossene Atmosphäre aus, nachdem in internen Gesprächen psychologische Hindernisse aus dem Weg ge- räumt wurden.389 386 Arbeitstagung in Wien vom 15. bis 23. März 1956, Vermerk über die einzelnen Sitzungen, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 3. 387 Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, in: HaBuBa, B 330/4634, S. 3. f, siehe auch: Vgl. Rolf PFEIFFER, Eine schwierige und konfliktreiche Nach- barschaft – Österreich und das Deutschland Adenauers 1953-1963, Peter KRÜGER, Klaus MALETTKE (Hrsg.), Münster-Hamburg-London: Lit Verlag 2003, S 99. 388 Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, in: HaBuBa, B 330/4634, S. 3. 389 Niederschrift über die Österreich-Sitzung im Auswärtigen Amt am 17. Mai 1956, 15 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 482, S. 3. 129 Die wesentlichen Themata der dritten Arbeitstagung bestanden in der Erörterung der Fragenkomplexe zu den Artikeln 22 und 23 des österreichischen Staatsvertrages, die hauptsächlich in den Unterausschüssen erarbeitet wurden. Die Beschlüsse der Un- terausschüsse betrafen:390 1. den räumlichen Geltungsbereich des Artikels 22 und 23 Absatz 3 Staatsvertrag betreffend die österreichischen Zollausschlussgebiete a) die Regelung für verlagerte Güter, b) Beschluss betreffend die Behandlung des Hausrates und anderer persönlicher Habe, 2. den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 22, 3. einzelne Grundsätze der Bewertung von Vermögenschaften, Rechten und Inte- ressen im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 13, 4. einzelne Grundsätze der Auslegung des Forderungsverzichts des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 4 Londoner Schuldenabkommen, 5. die Niederlassung österreichischer Firmen in der Bundesrepublik Deutschland. Die dritte Arbeitstagung hat zu einer Reihe von Ergebnissen geführt. Die Ge- mischte Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertra- ges auf die österreichischen Zollausschlussgebiete (Kleinwalsertal und Jungholz) kei- nerlei Anwendung finden.391 Der deutsche Vorsitzende Dr. Seeliger unterstrich auf einer Vollsitzung der deutsch-österreichischen Kommission noch einmal die gute Atmosphäre, in der die bisherigen Beratungen stattgefunden haben. Dr. Seeliger war der Auffassung, dass „der Wille zur positiven Zusammenarbeit gestärkt worden ist und auch die 4. Arbeitsta- gung…nur im günstigen Sinne beeinflussen kann.“392 Die Ergebnisse, die im Rahmen der 3. Arbeitstagung von der Gemischten Kom- mission beschlossen werden konnten, wurden an die beiderseitigen Regierungen zur 390 Schlussprotokoll über die 3. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: HABuBa, B 330/3733, S. 2 f. 391 Bericht des Unterausschusses für den räumlichen Geltungsbereich der Artikel 22 und 23/3 öStV, in: Anlage 1 zum Schlussprotokoll vom 09. Mai 1956, in: HABuBa, B 330/3733, S. 1. 392 IV. Vollsitzung der Gemischten Kommission am 07. Mai 1956, 12.00 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 483, S. 4. 130 endgültigen Genehmigung geleitet. Die Punkte 1 und 2 der Anlage 1393 zum Schluss- protokoll vom 09. Mai 1956 stellten ein für beide Regierungen komfortable Regelung dar. Beide Regierungen haben die Empfehlungen der Gemischten Kommission betref- fend die Rückgabe deutscher verlagerter Güter und die Behandlung deutscher persön- licher Habe angenommen. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der Artikel 22 und 23 Absatz 3 Staatsvertrag wurden die Punkte 1 bis 3 von 6 Punkten des Schlussprotokolls vom 09. Mai 1956 von den Regierungen als eine Teilregelung ge- nehmigt.394 393 Der endgültige Wortlaut ist aus der Anlage zum Schlussprotokoll der 4. Arbeitstagung zu finden: „1. Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23/3 öStV – letzterer in Verbindung mit Art. 5 Absatz 4 des Londoner Schuldenabkommens – finden auf die österreichischen Zollausschlussgebiete keine Anwendung. Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, welche am 08. Mai 1945 in diesen Zollaus- schlussgebieten belegen waren, als auch alle physischen und juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der genannten Bestimmungen ausgenommen. Das gleiche gilt für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber eine Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen Zollausschlussgebieten am 08. Mai 1945 hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung (Dienststelle) begründeten Rechte und Pflichten. Die Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 23/3 öStV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommen gilt auch für solche Forderungen, die in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit in den österrei- chischen Zollausschlussgebieten belegenen und gemäss Absatz 1 ausgenommenen Vermögenschaf- ten, Rechten und Interessen stehen. 2. In den österreichischen Zollausschlussgebieten sollten etwaige Massnahmen nach dem österreichischen Verwaltergesetz aufgehoben werden. Sollten sich österreichi- sche Wünsche von besonderer Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer etwaigen bisherigen Anwen- dung des Art. 23/3 öStV in Verbindung mit Art. 5 abs. 4 Londoner Schuldenabkommen ergeben, so wird sich die deutsche Delegation bemühen, Abhilfe zu schaffen.“, in: HABuBa, B 330/4635/I, S. 13. 394 Genehmigt wurden: „1. Auf Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Zwangseinbürgerung oder im Rahmen einer Umsiedlungsaktion erworben haben, sind die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag nicht anzu- wenden. 2. Haben die unter Punkt 1 genannten Personen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des 1. oder 2. deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben, so sind auch auf sie die Bestimmungen des Art. 22 öStV nicht anzuwenden. 3. Auf Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des 2. Staatsangehörigkeitsbereini- gungsgesetzes erworben haben, finden Art. 23/3 öStV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Londoner Schul- denabkommen keine Anwendung.“, in: Anlage 4 zum Schlussprotokoll der 4. Arbeitstagung, in: HABuBa, B 330/4635/I, S. 16. 131 Die deutsch-österreichische Kommission hielt in der Zeit vom 26. Juni bis 10. Juli 1956 ihre 4. Arbeitstagung in Pörtschach ab. Die Arbeitstagung behandelte wieder die Auslegung des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 Londoner Schuldenabkommen sowie die Übertragungen im Rahmen des Artikels 22 Absatz 13 Staatsvertrag. 3.1.2.3 Arbeitstagung der deutsch-österreichischen Kommission geprägt durch die österreichischen Wahlen Auf der 4. Arbeitstagung wies die deutsche Delegation erneut daraufhin, „dass es nicht auf die Proportionen der Werte ankommen kann, da diese zu unterschiedlich sind, sondern allein auf die Proportionen des guten Willens...“.395 Verlangt die österrei- chische Seite einen good will von der deutschen Seite, so kann dieser nur honoriert werden durch einen ähnlichen good will österreichischerseits. Die Verhandlungen waren geprägt von den Auswirkungen der österreichischen Wahlen396 und der daran anschließenden Kabinetts- beziehungsweise Koalitionsbil- dung in Wien. Die ÖVP ging aus den Nationalratswahlen gestärkt heraus. Dies führte in der Koalition mit der SPÖ zu einer Umorientierung: „weg von der Verstaatlichungs- politik hin zu einer stärkeren Betonung des Privateigentumsgedankens“.397 Bereits während der Baden-Badener Tagung wurde von der österreichischen Sei- te offen zum Ausdruck gebracht, dass die deutsche Seite nicht zu hohe Erwartungen an den Ausgang der Wahlen und an die künftigen Einstellungen der österreichischen Seite zum deutschen Eigentum stellen sollte.398 Die Pörtschacher Tagung hat die Auf- fassung der österreichischen Seite gänzlich bestätigt. Die Haltung der österreichischen Delegation verschärfte sich in Bezug auf das kleine deutsche Eigentum sogar noch.399 395 Bericht über die 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 26. Juni bis 10. Juli in Pörtschach/Wörthersee, 506-518-01/55-gem. Kommission 226/56, in: PAAA, B 86, Band 474, S.10. 396 „Deutsches Eigentum“ wird Wahlkampfparole, Bonner Rundschau, 20. Januar 1956, in: BA, B 184, Band 117. 397 Ewald RÖDER, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 69. 398 Bericht über die 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 26. Juni bis 10. Juli in Pörtschach/Wörthersee, 506-518-01/55-gem. Kommission 226/56, in: PAAA, B 86, Band 474, S. 1. 399 Deutsches Vermögen in Österreich, in: BA, B 184, Band 107, S. 1. 132 Die ÖVP hat noch vor den Wahlen die Auffassung vertreten, das Eigentum lieber den Deutschen zurückzugeben, als es in die Hände des „Waldbrunner-Ministerium“ zu geben.400 Nach dem Ergebnis der Wahlen änderte sie diese. Sie wollten nunmehr die Bereitwilligkeit gegenüber den deutschen Eigentümern von der Gewährung deutscher Zugeständnisse abhängig machen. Die österreichische Konferenzstrategie hat sich daraufhin voll und ganz diesem Motto verschrieben. Bereits zu Beginn der 4. Arbeitsta- gung wurde deutlich, dass die österreichische Seite kein sonderliches Gewicht auf die Behandlung der Probleme bei der Auslegung der Artikel 22 Absatz 13 und 23 Absatz 3 legte. Die österreichische Seite erwartete für die Freigabe von Land-, Forst-, und Haus- besitz sowie Betriebsvermögen von Einzelunternehmen eine vollständige Preisgabe des Forderungsverzichtes. Für alle darüber hinaus gehenden Freigaben forderte die österreichische Seite Zugeständnisse auf dem Gebiet des Lastenausgleichs und der Volksdeutschen. Um eine befriedigende Lösung zu finden, unterbreitete die österreichische Dele- gation einige Vorschläge:401 1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen deutscher natürlicher Personen sowie das Betriebsvermögen, das als Einzelunternehmen solchen natürlichen Personen gehörte, wird mit dem zum 01. Januar 1955 gel- tenden Einheitswert bewertet. 2. Unmittelbar nach Unterzeichnung eines Teilvertrages wird Österreich die für die betreffenden Vermögenswerte bestehenden Kontrollmaßnahmen nach dem Verwaltergesetz aufheben. 3. Ohne das Prinzip der Zusammenrechnung aufzugeben wird vorläufig von einer Bewertung aller übrigen nicht unter Punkt 1 aufgeführten Vermögenskategorien abgesehen. Dadurch wird es möglich, dass Personen, deren Gesamtvermögen bei Bewertung aller Vermögenskategorien die Grenze von 260.000 Schilling ü- bersteigen würde, von den in Absatz 1 genannten Vermögenskategorien Werte 400 Bericht über die 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 26. Juni bis 10. Juli in Pörtschach/Wörthersee, 506-518-01/55-gem. Kommission 226/56, in: PAAA, B 86, Band 474, S. 2. 401 Resumé Protokoll über die 4. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, in: HABuBa, B 330/4635/I, S. 6 ff. 133 übertragen erhalten; die Übertragungen bleiben auch bei späterer Bewertung der übrigen Vermögenskategorien aufrecht. 4. Die bisher auf Kleinstguthaben von 500 Schilling beschränkte Freigabe von Gü- tern wird im Einzelfall bis auf 10.000 Schilling ausgedehnt. 5. Wird ein sozialer Härtefall nachgewiesen, wird die Verwertung von Wertpapieren österreichischer Emission gestattet, soweit der Erlös 5.000 Schilling nicht über- steigt. Nach Meinung österreichischen Delegation können die oben aufgeführten Vor- schläge jedoch nur realisiert werden können, wenn402 1. die Auslegungsgrundsätze in Anlage 5 des Schlussprotokolls vom 09. Mai 1956 zugestanden werden, 2. als Regelung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag auch ein vom Verpflichteten abgegebenes Anerkenntnis des Bestehens einer Forderung oder eines Guthabens angesehen wird, 3. als Regelung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag bei festverzinsli- chen Wertpapieren deutscher Aussteller angesehen wird a. die Bezahlung des Kapitalbetrages, b. die Bezahlung von Zinsen, c. die Gutschrift auf Sammeldepotkonten, d. die Auslieferung der auf DM lautenden Schuldverschreibungen, e. der bis zum 27. Juli 1955 erfolgte Aufruf einer Wertpapierart zur Wertpa- pierbereinigung gemäß § 6 des deutschen Wertpapierbereinigungsgeset- zes, 4. eine weitgehende Befriedigung der österreichischen Forderungen und Uraltgut- haben in Berlin stattfindet, 5. auf dem Gebiet der Altsparerentschädigung eine völlige Gleichstellung für Ös- terreicher mit deutschen Staatsangehörigen gewährt wird. Die deutsche Delegation präsentierte im Gegenzug als Grundlage für die Ausle- gung von Artikel 22 Absatz 13 einen 16 Punkte-Plan.403 402 Schlussprotokoll über die 4. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, in: HABuBa, B 330/4635/I, S. 7. 403 Im Folgenden wörtliche Übernahme aus dem Schlussprotokoll über die 4. Arbeitstagung der Gemischten österreichischen-deutschen Kommission, in: HABuBa, B 330/4635/ I, Anlage 8; siehe auch: Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 453 f. 134 1. „Abschließende Erörterung im Ausschuss für den persönlichen Geltungsbe- reich der gemäß Schlussprotokoll von Baden-Baden noch offen gebliebenen Fragen. 2. Verbindliche Erklärung, dass bis Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich ist mit den sich aus § 12 des Initiativgesetzentwurfes über ein erstes Staatsvertragsdurchführungs- gesetz vom 08. Juni 1956 ergebenden Folgen. 3. Festlegung eines günstigen Stichtages auf dem 8. Mai 1945 mit Härteklausel, zu dem Vermögen zu bewerten ist. 4. Zubilligung von 260.000,-- Schilling als Freibetrag auf jegliches Vermögen na- türlicher Personen, einschließlich der Wertpapiere. 5. Die Aufteilung nach Vermögenskategorien (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Grundvermögen, Guthaben bei Kreditinstitute, Handels- und Warenforderungen, Wertpapiere einschließlich Surrogate) 6. Die Behandlung der Schulden und der Vermögenserträgnisse bei der Vermö- gensbewertung. 7. Befreiung des persönlichen Schuldners von Verbindlichkeiten bei Vermögens- gegenständen, die nicht zurückgegeben werden. 8. a) Freigabe der Deckungs- und Anlagewerte in Verbindung mit der Regelung des österreichischen Besitzes an Wertpapieren deutscher Aussteller (mit Aus- nahme der bisher nicht umgestellten RM-Titel). b) Regelung der Bankguthaben, Kredit- und ähnlicher Forderungen deutscher Kreditinstitute gegen österreichische Schuldner in Verbindung mit der Rege- lung österreichischer nicht - verbriefter Forderungen (einschließlich Guthaben) gegen deutsche Kreditinstitute. 9. Einsetzung eines Unterausschusses für Versicherungsfragen unter Hinzuzie- hung von Sachverständigen. 10. a) Regelung der noch offenen Fragen bezüglich derjenigen Wirtschaftsgüter, die nach Österreich verbracht und dort eingesetzt wurden. b) Einsetzung eines Sachverständigenausschusses für das rollende und fah- rende Material bis zur Herbsttagung. 11. a) Regelung der Verjährungs-, Erklärungs-, Vorlegungs- und Bekanntma- chungsfristen. 135 b) Rechtzeitige Benachrichtigung und Anhörung des Betroffenen vor der Ver- äußerung oder Verwertung von Vermögensgegenständen. 12. Einsetzung einer Schiedskommission zur kasuistischen Überprüfung mit dop- pelter Zuständigkeit a) zuständig für die Übertragung der Vermögensbewertung auf Antrag des Be- troffenen und b) zur Regelung besonderer Fälle im Rahmen des Artikels 22 Absatz 13. 13. Vermittlung guter Dienste durch die vorgenannte Schiedskommission bei der Regelung derjenigen Fragen, die für die durch die Härten des Staatsvertrages Betroffenen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind unter Berücksich- tigung des Interesses und der beiderseitigen Volkswirtschaften. 14. Regelung der Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und von Urheberrech- ten. 15. Regelung des historischen, kulturellen, karitativen und religiösen Vermögens. 16. Vorwegherausgabe des jetzt schon unstrittig unter der 260.000,-- Schilling- Grenze liegenden Vermögens.“ Mit diesen 16 Punkte-Plan, ganz speziell mit dem gewählten Stichtag und der Einsetzung einer Schiedskommission, unterbreitete Bonn seine wichtigsten Forderun- gen. Nur bei der Erfüllung dieser Forderungen war die deutsche Seite bereit, ein Ent- gegenkommen auf dem Verzichtsektor in Erwägung zu ziehen. Beide Delegationen hatten zunächst ihre zum Teil unterschiedlichen Gesichtspunkte präzisiert, die einer ausführlichen Prüfung unterzogen wurden. 404 Angesichts der festgefahrenen Verhandlung während der 4. Arbeitstagung erhielt die deutsche Delegation Unterstützung durch Teile der österreichischen Industrie. Vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Lage in Österreich nahmen in den Kreisen der Industrie und der Wirtschaft die Bedenken gegenüber dem Kurs der Koalitionsre- gierung zu. Die österreichischen Industriellen sahen in einer positiven Lösung der Vermögensfrage die Voraussetzung für eine angestrebte enge Verflechtung der beiden Volkswirtschaften. Eine schnelle Lösung bei der Eigentumsfrage musste gefunden werden, um die zukünftigen wirtschaftlichen Beziehungen beider Staaten zu stärken, auszubauen sowie die Handelsbeziehungen reibungslos weiter zu entwickeln. Die wirt- 404 Informationen Nr. 2/56, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 107, S. 2. 136 schaftliche Zusammenarbeit mit Deutschland war nicht nur entscheidend für die Entwicklung der industriellen und gewerblichen Wirtschaft, sondern auch für den Au- ßenhandel und den Fremdenverkehr. Die Abhängigkeit von deutschen Steinkohlelieferungen (3,8 Mio. Tonnen) und die passive Handelsbilanz gegenüber der Bundesrepublik engten den Verhandlungsspiel- raum sehr ein.405 Österreich war auf Deviseneinnahmen durch den Fremdenverkehr angewiesen, um die Handelsbilanz auszugleichen, wobei 50% der Besucher aus der Bundesrepublik Deutschland kamen. Des Weiteren hatte Österreich einen enormen Bedarf an Investitionen, die nur mit Hilfe von Auslandskapital getätigt werden konnten. Der nächste und seit Generationen zuverlässigste und kulanteste Kapitalbringer für Österreich war und ist die Bundesrepublik Deutschland.406 Eine wirtschaftliche Zu- sammenarbeit mit ihr bildete die Grundlage für die ökonomische Existenz des Landes. Hinsichtlich der Vielzahl der wirtschaftlichen und rechtlichen Tatbestände ergab sich, dass die Verhandlungen in den entscheidenden Fragen nicht zu einer zufrieden stellenden Gesamtlösung führten. Die Verhandlungen wurden von österreichischer Seite hart geführt und ebenso hart von deutscher Seite erwidert.407 Aufgrund der festgefahrenen Situation konnten nur Ergebnisse erzielt werden, die bereits in Baden-Baden grundlegend vorbereitet wurden:408 • Nachweislich verlagerte Güter sowie persönliches Habe wurden ohne Wert- grenze freigegeben, • Die vermögensrechtlichen Bestimmungen auf die österreichischen Zollaus- schlussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz wurden nicht angewendet, • Über wesentliche Punkte des persönlichen Geltungsbereiches wurden in Fort- setzung der 3. Arbeitstagung übereinstimmende Auffassungen erzielt, • Auf dem Gebiet des Patent-, Marken-, Firmen- und Urheberrechts wurde ein Vorschlag im Ausschuss ausgearbeitet. Es wurde sich dahingehend geeinigt, dass die Urheberrechte, Markenrechte und Firmennamen sowie Patente den 405 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 454. 406 Hans-Georg RAMBOUSEK, Österreich und das deutsche Eigentum, S. 17. 407 Sitzung der Arbeitsgruppe Österreich der Studiengesellschaft und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie in Stuttgart am 08. September 1956, PAAA, Bestand B 23, Band 63, S. 1. 408 Vortrag an den Ministerrat, Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, Z 1.617.129-RE/56, Bruno Kreisky Archiv, VII Deutsches Eigentum, 1059, S. 1 f. 137 deutschen Mutterfirmen gehören. Mit einer Übergangslösung soll den österrei- chischen Unternehmungen für eine Dauer von 3 Jahren der Gebrauch der deut- schen Marken- und Firmennamen gestattet werden,409 • Wegen der Verlängerung des so genannten Gmundner Abkommens tagte ein gemischter österreichisch-deutscher Ausschuss in der Zeit vom 24. bis 29. Mai 1956. Die gemeinsame Niederschrift wurde von der Gemischten Kommission genehmigt. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland für die in den Jahren 1955 und 1956 ermittelte Mehrleistung Öster- reichs einen Beitrag von 44.573.400,00 Schilling leisten wird. 3.1.2.4 Staatsvertragsdurchführungsgesetz trübt die Verhandlungen Seit der Pörtschacher Tagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kom- mission wurden in der deutschen Öffentlichkeit, in der Presse und in Kreisen der In- dustrie die Verhandlungsergebnisse und die österreichischen Maßnahmen zur Durch- führung des Staatsvertrages immer negativer beurteilt. In dem Durchführungsgesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juli 1956 wurde festgestellt, dass das gesamte von den Alliierten in Österreich beschlagnahmte Vermögen unmittelbar durch den Staatsvertrag Eigentum der Republik Österreich geworden war.410 Das Erste Staatsvertragsdurchfüh- rungsgesetz enthält einerseits Vorschriften, die auf das Eigentum aufbauen, und ande- rerseits Vorschriften, deren Anwendung von der Tatsache einer über den 27. Juli 1955 hinausgegangene Fremdverwaltung abhängt.411 Bei der Parlamentsdebatte anlässlich der Beschlussfassung des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetztes zeigte die FPÖ, dass sie die Rechtsmäßigkeit der Inbesitznahme des deutschen Eigentums durch Ös- terreich bezweifelte. Somit stellten sie die Potsdamer Beschlüsse und den Überlei- tungsvertrag in Frage. Die von „Truman, Stalin und Attlee abzeichneten Beschlüsse enthalten zwar ein in mehrfacher Hinsicht völkerrechtswidriges Abkommen zwischen den genannten Siegermächten, wonach ihre Reparationsansprüche gegen Deutsch- 409 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. Januar 1956, in: PAAA, B 86, Band 750. 410 Vgl. Walter NEUDÖRFER, Die Rückstellung entzogener Vermögen nach dem 1. Staatsvertragsdurch- führungsgesetzes, in: Österreichische Juristen-Zeitung, Heft Nr. 18/19, 05. Oktober 1956, S. 489. 411 Vgl. Dr. H.G. HARRER, Entstehung und Problematik des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, in: Österreichische Juristen-Zeitung, Heft Nr. 18/19, 05. Oktober 1956, S. 481. 138 land unter anderem auch durch deutsche Vermögenswerte im Ausland gedeckt werden sollten, und zwar sollten hier in Österreich die Westmächte das deutsche Vermögen in Westösterreich, die Sowjetunion das deutsche Vermögen in Ostösterreich erhalten; doch war dies nach dem übereinstimmenden Urteil ohne Rechtswirkungen gegenüber Dritten, also weder gegenüber Deutschland noch gegenüber Österreich.“412 Mit der Verabschiedung des ersten Durchführungsgesetzes zum österreichischen Staatsvertrag am 25. Juli 1956 verschlechterte sich das Verhandlungsklima. Das Durchführungsgesetz kann nun wirklich nicht als ein Akt der Deutschfreundlichkeit be- wertet werden.413 Bonn war enttäuscht über die Wahl des Stichtages für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Als Stichtag galt nun das Inkrafttreten des Staatsvertrages (27. Juli 1955).414 Dadurch wurden alle die benachteiligt, die nach In- krafttreten des Staatsvertrages die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat- ten, um sich die Rückgabe des Eigentums zu sichern. Die deutsche Seite hatte fest damit gerechnet, dass die ÖVP an dem vormals vorgesehenen Stichtag festhalten würde, dem Tag, an dem das Durchführungsgesetz Gültigkeit erlangte.415 Dr. Mueller-Graaf betonte, dass bei realistischer Betrachtung nur folgende Ziele erreicht werden könnten, die auch in der deutschen Forderungsliste Anlage 8 des Schlussprotokolls zum Ausdruck gebracht wurden: • eine möglichst großzügige Interpretation der Bestimmungen von Artikel 22,13 StV über die Rückgabemöglichkeiten des kleinen Vermögens, • die Zustimmung der Österreicher dazu, dass die Gemischte deutsch- österreichische Kommission in der Zukunft als eine Art Schiedskommission auf Wunsch der deutschen und österreichischen Seite zur Klärung aller Fragen zu- sammentreten konnte, • eine bindende Erklärung darüber, dass bei der Reprivatisierung der nicht rück- gabefähigen Vermögenswerte die Interessen der beiden Volkswirtschaften und der ehemaligen Eigentümer berücksichtigt werden. 412 Stenographisches Protokoll, 6. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, VIII. Gesetzgebungs- periode, Mittwoch, den 25. Juli 1956, S. 199. 413 Informationen Nr. 4/1956, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: HABuBA, B330/4633, S. 4. 414 Michael EBERT, Bonn – Wien, S. 180. 415 Vgl. Rolf PFEIFFER, Eine schwierige und konfliktreiche Nachbarschaft, S. 105. 139 Mueller-Graaf beurteilte die Verhandlungsergebnisse der ersten Arbeitstagungen wesentlich positiver als die deutsche Öffentlichkeit. Er bewertete dabei folgende Er- gebnisse besonders positiv:416 • die österreichischen Zugeständnisse bei der Bewertung des land- und forstwirt- schaftlichen Grundbesitzes. Durch die Heranziehung der Einheitswerte von 1940 konnten 99 Prozent der betroffenen Eigentümer 80 Prozent417 des Ge- samtwertes zurück erhalten, • die Vereinbarung über die Alpenvereinshütten, die Zollausschlussgebiete, die verlagerten Güter und die persönlichen Habe, • die gemeinsamen Empfehlungen über die Regelung der gewerblichen Schutz- rechte, • die Berücksichtigung der Interessen der deutschen Eigentümer bei der Verwer- tung des nicht rückgabefähigen Eigentums. Mueller-Graaf vertrat die Auffassung, dass von der deutschen Seite einige Vor- aussetzungen zu erfüllen sein, damit ein positiver Vertragsabschluss zustande kom- men kann: zum einen ein größeres Entgegenkommen beim Artikel 23 Absatz 3, hier ganz speziell die Herausgabe der Berliner Uraltguthaben418, zum anderen den Bewer- tungsstichtag zu überdenken und vor allem, „dass es sich nicht miteinander verträgt, einen zwischenstaatlichen Vertrag anzustreben, durch den alle durch das Problem des Deutschen Eigentums entstandenen Differenzen bereinigt werden sollen, gleichzeitig aber den geheimen oder offenen Vorbehalt zu machen, zu gegebener Zeit wieder den Standpunkt zu vertreten, die deutschen Vermögenswerte seien gar nicht in das Eigen- tum der Republik Österreich übergegangen“.419 Die Gemischte Kommission hielt in der Zeit vom 09. Oktober bis 01. November 1956 ihre 5. Arbeitstagung in München ab. Zu Beginn der 5. Arbeitstagung machte Botschafter Dr. Dr. Klee einige allgemeine Bemerkungen über die Arbeit in der Ge- 416 Verhandlungen über das deutsche Eigentum: Drahterlass Nr. 103 vom 08. August und im Nachgang zu Drahtbericht Nr. 59 vom 10. August, 506-518-01/55-G.K.-27256, in: PAAA, B 86, Band 480, S. 3 f. 417 Resumé Protokoll über die 4. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, in: HABuBa, B 330/4635/I, S. 3. 418 Bei Berliner-Uraltguthaben handelt es sich um Guthaben, die österreichische Unternehmen und Banken vor 1938 bei Berliner-Banken angelegt hatten und deren Herausgabe verweigert wurde. 419 Verhandlungen über das deutsche Eigentum: Drahterlass Nr. 103 vom 08. August und im Nachgang zu Drahtbericht Nr. 59 vom 10. August, 506-518-01/55-G.K.-27256, in: PAAA, B 86, Band 480, S. 10 f. 140 mischten Kommission.420 Die 5. Arbeitstagung war nicht nur arbeitsreich, sondern auch spannungsgeladen. Jedoch brachte diese Arbeitstagung Bewegung in die festgefahre- nen Verhandlungen. 3.1.2.5 Schweiz sehr zurückhaltend gegenüber österreichischen Kreditwün- schen Der Appell der deutschen Delegation zu Beginn der 5. Arbeitstagung, die 16-Punkteliste als Ausgangspunkt421 für weitere Erörterungen zu verwenden und Lö- sungsvorschläge zu finden, wurde von der österreichischen Seite angenommen. Für den Sinneswandel der österreichischen Delegation können unterschiedliche Gründe angeführt werden. Zum einen erkannte Österreich, dass die wirtschaftliche Zusam- menarbeit mit Deutschland nicht durch einseitige Maßnahmen, die die eigene Wirt- schaft nur schädigen könnte, aufgelöst werden sollte. Zum anderen ist für den Sinnes- wandel der Staatsbesuch von Bundeskanzler Raab zu sehen, der die bilateralen Be- 420 Im Folgenden wörtliche Übernahme aus der Anlage zum Protokoll der Eröffnungssitzung im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, München, am 09. Oktober 1956, 18:30 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 771, S. 4: „Wenn auch auf den vergangenen Arbeitstagungen gewisse Fortschritte in unserer Arbeit erzielt worden sind, so bedauere ich doch, feststellen zu müssen, daß der äußerlich so angeneh- me Aufenthalt in Pörtschach vielleicht nicht die Fortschritte gebracht hat, die wir uns beiderseits erhofft hatten. Ich fürchte, dass dies etwas dadurch bewirkt worden ist, dass wir uns von dem Grundgedanken unserer Kommissionsarbeit entfernt haben. Dieser Grundgedanke, der auf der Vereinbarung unserer Außenminister beruht und im Wiener Kommunique vom 18. November 1955 seinen Niederschlag fand, ist sowohl dahin zu umreißen, daß die Kommission in ihrer Arbeitsweise autonom und elastisch gehalten werden sollte. Sie sollte in eigener Vollmacht die Tatbestände klären und alsdann Empfehlungen erar- beiten, die dann ihren Regierungen vorzulegen sind. Ich glaube, daß dieses Prinzip sehr gesund ist, da durch von vornherein festgelegte Marschrouten und Weisungen die Vielfalt der Probleme nicht erschöpft werden kann und die Phantasie zu ihrer Gestaltung allzusehr eingeschränkt wird. Ich würde es daher sehr begrüßen, wenn beide Delegationen auf der kommenden Tagung sich innerlich frei fühlen, in einem offenen Meinungsaustausch alle Probleme zu diskutieren, um eine gemeinsame gerechte und faire Lö- sung zu finden. Die deutsche Delegation ist für ihren Teil bereit, über alle Wünsche und Fragen in die- sem Geiste zu verhandeln.“ 421 Niederschrift über den Verlauf und das Ergebnis der Besprechungen der stellvertretenden Delegations- führer, in: PAAA, B 86, Band 475, S. 2. 141 ziehungen verbessern und um Verständnis für die Situation Österreichs werben woll- te.422 Als dritter Grund kann angeführt werden, dass sich die Schweizer Öffentlichkeit, Schweizer Wirtschafts- und Bankenkreise sehr zurückhaltend hinsichtlich österreichi- scher Kreditwünsche zeigten.423 Entschlossen wiesen die Schweizer Banken auf die ungelöste Frage des deutschen Eigentums hin. Die Kreditwürdigkeit Österreichs wurde von der Lösung der deutschen Eigentumsfrage, also von der Achtung des Schutzes des Privateigentums abhängig gemacht.424 Die schweizerische Presse befasste sich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages mit der Regelung des deutschen Eigentums in Österreich und schrieb in diesem Zusammenhang, dass „die Behandlung der deutschen Vermögens- werte in Österreich, wie sie der Staatsvertrag bestimmte, auch in der Schweiz alles andere als Begeisterung und Vertrauen zu Österreich hervorgerufen habe.“425 Das schweizerische Blatt schrieb weiterhin: „Der Freiheitsbegriff ist mit dem Schutz des Privateigentums und der Gewährleistung der persönlichen wirtschaftlichen Freiheit im Rahmen einer liberalen Wirtschaftsordnung und eines gesunden Wettbe- werbs untrennbar verbunden. Man sollte daher auch aus dem Staatsvertrag die frei- heitlichen Elemente herauslesen und ihn nicht zur Rechtsbasis für die Beerdigung der freien Wirtschaft überhaupt machen.“426 422 Bericht über die 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 09. Oktober bis 01. November 1956 in München, 506-80SL-08/94.19-339/56, in: PAAA, B 86, Band 750, S. 1. 423 Vgl. Bericht Herman Pünder vom 18. April 1956, in: PAAA, B 86, Band 762. 424 Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 457. 425 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e. V. Bremen, in: Ba, B 184, Band 105, S. 12. 426 Ebd., S. 14. 142 Ein Artikel von Dr. Marcic427 in den Salzburger Nachrichten vom 19. Oktober 1955 nahm Bezug auf den Artikel in der schweizerischen Presse. „Wir dürfen nicht verges- sen, dass die Unverletzlichkeit des Privateigentums zu den fundamentalen Prinzipien des Völkerrechts gehört, wie es von den Kulturstaaten gehandhabt wird. Zur Freiheit der Person zählt auch irgendwie die Sicherheit des Eigentums. Dass dieser Grundsatz des Völkerrechts seit dem Ersten Weltkrieg bisweilen gering geschätzt und missachtet wurde, drückt uns noch lange nicht ein Beweismittel gegen seine Wirksamkeit in die Hand. Wenn sich der Staat so leichtfertig über die Hauptinhalte des europäisch- kontinentalen Rechtsbewusstseins hinwegsetzt, dann darf man sich nicht wegen des erschreckenden Niederganges jeglicher Rechtsmoral wundern. Um eines vermeintli- chen Augenblicksvorteils willen dürfen wir nicht die Linie verlassen, die allein imstande ist, uns für alle Zeiten den Kredit zu sichern. Die Hauptsorge eines tüchtigen Kaufman- nes gilt je und je der Kreditfrage. Wir müssen unter allen Umständen uns unsere Kre- ditwürdigkeit in der Welt bewahren, dies können wir jedoch nur dann, wenn wir vor aller Welt demonstrieren, dass wir den Grundsätzen europäisch-kontinentalen Rechtsge- dankens und Rechtsempfindens unter allen Umständen die Treue halten.“428 In einer Sitzung im deutschen Bundestag nahm Dr. Pfleiderer429 (FDP) Stellung zu dem Verhalten der Schweiz im Hinblick auf das deutsche Eigentum: „Ich bin nicht 427 René Marcic studierte an der Universität Zagreb. Er arbeitete als Presse- und Kulturreferent im General- konsulat des „Unabhängigen Staates Kroatien“ in Wien, wurde 1946 Mitglied des Redaktionsstabs der Salzburger Nachrichten und arbeitete als Gerichtsreporter, ab 1953 als Gerichtsredakteur. Die Salzbur- ger Nachrichten sind eine österreichische Tageszeitung, die im Juni 1945 von der US-amerikanischen Besatzungsarmee gegründet und im Oktober desselben Jahres an private Eigentümer aus Österreich (Max Dasch und Dr. Gustav Canaval) übergeben wurde. Nach dem Tod von Gustav Canaval, dem Gründer jener Zeitung, war René Marcic von 1959 bis 1964 dessen Nachfolger als Chefredakteur. 428 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e. V. Bremen, in: BA, 184, Band 105, S. 15. 429 Karl Georg Pfleiderer studierte in Tübingen Rechtswissenschaften. Dort war er Mitglied der den süd- deutschen Liberalismus prägenden Tübinger Studentenverbindung "Akademische Gesellschaft Stuttgar- dia". Nach Beendigung von Studium, Referendariat und Promotion trat er 1926 in das Auswärtige Amt ein. Er wurde - unterbrochen von Verwendungen in der Zentrale in Berlin - bis 1945 in Peking, Moskau, Leningrad, Kattowitz und Stockholm eingesetzt. Im Auswärtigen Amt lernte er Adam von Trott zu Solz kennen und schloss sich dem weiteren Kreis der Verschwörer des 20. Juli 1944 an, ohne dort zu den bestimmenden Figuren zu gehören. Von 1948 bis 1950 war Pfleiderer Landrat des Landkreises Waiblin- gen. Nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag war er bis zu seinem Tode Botschafter der Bundesre- 143 berufen, fremden Staaten gute oder schlechte Noten auszustellen; aber ich säume nicht, hier zu behaupten, dass die Schweiz durch ihr Verhalten in der Vermögensfrage den Glauben an das Recht als eine der wichtigsten Errungenschaften der gesitteten Welt einen unschätzbaren Dienst erwiesen hat.“430 3.1.2.6 Die 16-Punkte-Liste der deutschen Delegation als Verhandlungsgrundla- ge der weiteren Arbeitstagungen Die österreichische Delegation schlug nun eine Gesamtlösung vor und verzichtete somit auf das bisherige Aufrechnungsverfahren Punkt für Punkt. Sie erklärte sich be- reit, den 16 Punkte-Plan der 4. Arbeitstagung als Verhandlungsgrundlage anzuneh- men,431 und schlug vor, dass die beiden Stellvertreter hierüber Besprechungen führen sollten. Die Besprechungen wurden sehr offen und teilweise mit einer gewissen Schär- fe geführt. Die deutsche Delegation betonte, dass weder der Stichtag für die Bewer- tung noch die Art und Weise der Gegenüberstellung der beiderseitigen Wünsche im Rahmen der Artikel 22 Absatz 13 und 23 Absatz 3 die deutsche Seite befriedigen konnte. Die Bildung einer ständigen Kommission wurde als entscheidender Punkt ge- sehen, um eine gute Zusammenarbeit der beiden Länder auch in wirtschaftlicher Be- ziehung zu gewährleisten. Mit Hilfe der ständigen Kommission sollte die Härte, die der Staatsvertrag geschaffen hatte und die durch die bisher vorgesehene Lösungen nicht beseitigt werden konnten, gemildert werden. Die deutsche Delegation überließ es der österreichischen Regierung, ob Öster- reich eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland an- strebte. Jede Entscheidung würden sie akzeptieren. Diese Entschlossenheit der deut- schen Delegation blieb auf der österreichischen Seite nicht ohne Eindruck. Die öster- reichische Delegation war nun überzeugt, dass die bisher angewandte Methode kasu- istischer Erörterung zu keinem Ergebnis führen würde. Als Ergebnis der geführten Ge- publik Deutschland in Jugoslawien. Pfleiderer gehörte dem Deutschen Bundestag seit dessen erster Wahl 1949 an. Er legte das Mandat am 20. September 1955 nieder. 430 Österreich-Beilage zur Information Nr. 7/8 1953, Arbeitsgruppe Österreich der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e. V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 4. 431 Protokoll der Eröffnungssitzung im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, München, am 09. Oktober 1956, 18.30 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 771, S. 4. 144 spräche überreichte die österreichische Delegation einen Lösungsvorschlag, der einen generellen Ausgleich der beiderseitigen Wünsche und Forderungen bedeutete und die Grundlage für den zu schließenden Vertrag bildete. Die wirtschaftlichen Bindungen, aber auch die alte traditionelle Bande sollten in „freundschaftlichem Geiste“432 vertieft und zum Wohlergehen beider Länder gepflegt werden. Die österreichische Delegation betonte dabei, dass „sie nunmehr dem deut- schen Grundgedanken zustimmt, die Lösung des Gesamtproblems auf zwei Ebenen zu finden, damit „endlich Frieden“ um die Frage des deutschen Eigentums einkehrt und die Unruhe in beiden Ländern aufhört“.433 Botschafter Schöner untermauerte den Wunsch der österreichischen Delegation nach einem baldigen Abschluss des Vertra- ges. Der Vertrag sollte politisch weitgesteckte Ziele verfolgen, nämlich „eine endgültige Bereinigung der beiderseitigen Verhältnisse und eine gedeihliche Entwicklung der bei- derseitigen Beziehungen in der Zukunft“.434 Ein positiver Abschluss der Verhandlungen lag natürlich auch im Interesse der deutschen Delegation. Ein Abbruch der Verhand- lungen würde einen schweren politischen und psychologischen Rückschlag bedeu- ten.435 Die handelspolitische Abteilung des Auswärtigen Amtes befürwortete ebenfalls einen baldigen Abschluss eines deutsch-österreichischen Vermögensvertrages. Vom handelspolitischen Standpunkt sprach für eine Einigung, dass Österreich der größte Abnehmer und Lieferant der Bundesrepublik Deutschland war und sie der größte Liefe- rant und Abnehmer Österreichs war.436 Die deutsche Delegation prüfte den österreichischen Lösungsvorschlag und sig- nalisierte, ihn als Grundlage für ein künftiges Abkommen zu betrachten. Am Ende der langwierigen und zähen Verhandlungen bedeutete der österreichische Vorschlag einen Durchbruch. Erstmals näherte sich die österreichische Seite den deutschen Vorstellun- 432 Bericht über die 1. Phase der 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in München, in: HABuBa, B 330/3732, S. 3. 433 Bericht über die 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 09. Oktober bis 01. November 1956 in München, 506-80SL-08/94.19-339/56, in: PAAA, B 86, Band 750, S. 2. 434 Delegationsbericht Nr. 3 vom 11.02.1957; Bezug: Delegationsbericht Nr. 2 vom 01.02.1957, in: PAAA, B 86, Band 479, S. 1. 435 Schlussphase der Verhandlungen der Gemischten Kommission über das deutsche Eigentum in Öster- reich, 304-210-01 E/94.19-181/57, PAAA, Bestand B 23, Band 63, S. 4. 436 Verhandlungen über deutsches Vermögen in Österreich, 410-84.02-4/94.19-724/57, in: PAAA, B 86, Band 479, S. 1. 145 gen an. Der österreichische Vorschlag beinhaltete nicht nur die bisher behandelten wesentlichen österreichischen Wünsche, sondern versuchte auch, die deutschen Wün- sche zu berücksichtigen. Der österreichische Lösungsvorschlag, der der österreichischen Bundesregierung zur Genehmigung vorgelegt wurde, enthielt folgende Punkte:437 • „die österreichische Seite stimmt einem einheitlichen Bewertungsstichtag per 1. Januar 1948 zu, • die österreichische Seite erkennt die ganz besondere Bedeutung des deutschen Gesuchs an, dass in Zukunft alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen dür- fen. Sie ist daher mit der Einsetzung einer Kommission einverstanden, der jene Aufgaben aufzuerlegen wären, wie sie in der Sitzung der stellvertretenden Vor- sitzenden am 9. und 10. Oktober erörtert wurden, • die österreichische Seite ist ferner bereit, die im Versicherungsausschuss von österreichischer Seite in Aussicht genommenen Verfügungen über Deckungs- werte vorzunehmen, selbst dann, wenn es sich bei den begünstigten Instituten um juristische Personen handelt, • die österreichische Seite erklärt sich mit der Gewährung eines Freibetrages von 260.000 Schilling einverstanden, sofern der Wert des gesamten einer natürli- chen Person zustehenden Vermögens 260.000 Schilling übersteigt. Dieser Frei- betrag wird ausschließlich in Naturalwerten dem Vorberechtigten zukommen, • die österreichische Delegation ist einverstanden mit einer Aufteilung der Vermö- genswerte in 2 Vermögenskategorien umfassend o das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen und Be- triebsvermögen, o Guthaben, Handels- und Warenforderungen, Wertpapiere und Anteile an juristische Personen, • die österreichische Bereitschaft, über rollendes und fahrendes Material zu ver- handeln, sowie die Regelung der Verjährungs-, Erklärungs-, Vorlegungs- und Bekanntmachungsfristen einer wohlwollenden Prüfung und die Fragen des ge- 437 Wörtliche Übernahme aus: Anlage 1 zum Schlussprotokoll der 5. Arbeitstagung, in: Schlussprotokoll über die 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: HABuBa, B 330/4635 I, S. 1 f. 146 werblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechtes einer beiderseitigen Über- prüfung zu unterziehen, bleibt unberührt, • die österreichische Delegation ist weiterhin zu einer großzügigen Regelung des kulturellen, karikativen und religiösen Vermögens im Rahmen des Artikels 22 Absatz 13 Staatsvertrag bereit.“ Die österreichische Bundesregierung genehmigte den österreichischen Lösungs- vorschlag unter der Auflage, diesen als „unteilbares Ganzes“438 anzusehen. Die deut- sche Delegation schlug folgende Ergänzung vor:439 • eine Einschränkung der Haftung der deutschen Schuldner, dessen Vermögen unter die Bestimmungen des Artikels 22 StV fällt, gegenüber dem österreichi- schen Gläubiger, • Ausdehnung der getroffenen oder noch zu treffenden Auslegungsregeln des Ar- tikels 22 Staatsvertrag auf die Entschädigungsansprüche früherer deutscher Ak- tienbesitzer von nunmehr verstaatlichten österreichischen Unternehmen, • Herstellung der Konnexität zwischen der in der „Unbeschadet-Klausel“ des Arti- kels 23 Absatz 3 Staatsvertrag als geregelt geltenden Forderungen österreichi- scher Kreditinstitute gegen deutsche Kreditinstitute und der Forderungen deut- scher Kreditinstitute gegen österreichische Industrieunternehmungen. Die deutsche Delegation leitete die in den österreichischen Vorschlägen enthalte- nen Grundsätze zur Genehmigung an die deutsche Bundesregierung. Die deutsche Bundesregierung hat den österreichischen Vorschlag unter der Voraussetzung geneh- migt, dass die oben aufgeführten Ergänzungen im Wesentlichen mit einbezogen wer- den. Die Gemischte deutsch-österreichische Kommission hielt ihre 6. Arbeitstagung in der Zeit vom 09. Januar bis 15. Februar und vom 07. März bis 06. April 1957 in Wien ab.440 Die bisherigen Verhandlungen der vergangenen 5 Arbeitstagungen konnten fol- gende Ergebnisse aufweisen:441 • Kleinstvermögen im Wert bis zu 500 Schilling wurden freigegeben. 438 Schlussprotokoll über die 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: HABuBa, B 330/4635 I, S. 1. 439 Ebd., S. 1 f. 440 Schlussprotokoll über die 6. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: PAAA, B 86, Band 474, S. 1. 441 Bericht über das deutsche Vermögen in Österreich, in: BA, B 184, Band 107, S. 2. 147 • Hausrat und Wohnungseinrichtungen sowie verlagerte Güter wurden auf Begeh- ren zurückgegeben. • 179 in Österreich gelegenen Schutzhütten westdeutscher Alpenvereinssektio- nen wurden zurückerstattet. • Das Eigentum deutscher natürlicher Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatten, wurde in vollem Um- fang wiedergegeben. Gegenstand dieser Arbeitstagung war das Ausmaß des deutschen Forderungs- verzichtes. Der schwierigste Punkt bestand in der Rückforderung der nach 1938 in die österreichische Industrie geflossenen Kredite deutscher Banken. Die Verhandlungen der sechsten Arbeitstagung standen unter ungünstigen außenpolitischen Vorzeichen. Die Westmächte forderten vom Auswärtigen Amt Auskunft über den Stand der Ver- handlungen in der Eigentumsfrage. Bonn gab dabei nur ausweichende Antworten, weil es sich nicht mehr in die Karten schauen lassen wollte. Die Partner des Staatsvertra- ges achteten jetzt verstärkt darauf, dass die Regelungen des Staatsvertrages auch eingehalten werden.442 Zeitungsartikel des kommunistischen Innsbrucker Volksboten und der Wiener Furche führten dabei zu beträchtlichem Aufsehen. Die Presse warf Wien mangelnde Vertragstreue gegenüber dem Staatsvertrag vor.443 Die extensive Interpretation der Staatsvertragsartikel 22 Absatz 13 und 23 Absatz 3 sei durch den Geist des Staatsvertrages nicht gedeckt. Dabei stünden „auf Kosten Österreichs enor- me Werte auf dem Spiel, die unserem Land eine enorme Kriegsentschädigung auferle- gen würden, für einen Krieg, den es nicht geführt hat.“444 Besonders die Artikel in der kulturpolitischen Wochenschrift „Die Furche“ wirkten besonders störend und kamen aufgrund des Besuches des sowjetischen Ministerpräsidenten sehr ungelegen. Öster- reich wollte den Sowjets nicht den geringsten Anlass für Einsprüche gegen die deutsch-österreichischen Verhandlungen geben. Mit dem Hinweis auf das besondere Interesse der Sowjetunion und Großbritanniens lehnte die österreichische Delegation 442 Vermerk über die 1. Sitzung des Lenkungsausschusses am 19. Januar 1957, in: PAAA, B 86, Band 479, S. 1. 443 Querschuß gegen die Vermögensrückgabe, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18. Januar 1957. 444 Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 462, siehe auch: Querschuß gegen die Vermögensrückgabe, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18. Januar 1957. 148 jede Lösung ab, die als eine Verletzung des Staatsvertrages ausgelegt werden konn- te.445 Die Verhandlungen waren an einem kritischen Punkt angelangt, bei der jegliche Verzögerung das Vertragswerk zum Scheitern bringen könnte, so Finanzminister Schäffer.446 Daraufhin plädierte Schäffer für einen schnellen Abschluss des Vertrages, weil Zehntausende wieder ihre Eigentumsrechte erhalten würden, die Aufhebung des Forderungsverzichtes jedoch nur 20 bis 30 meist sehr finanzkräftige deutsche Firmen treffen würde, an deren Widerstand der Abschluss des Vertrages nicht aufs Spiel ge- setzt werden sollte.447 Mueller-Graaf war der Meinung, dass bei den Verhandlungen in München Dinge erreicht wurden, „die für einen Vertrag fast schon zu viel sind“.448 Bei weiteren Forderungen drohte eine Verletzung des Staatsvertrages, die weder im Inte- resse der Deutschen lag, noch den Österreichern zugemutet werden konnte, betonte Mueller-Graaf. Am 5. April 1957 lag der Vertragsentwurf zur Ordnung vermögensrechtlicher Be- ziehungen zwischen Österreich und der Bundesrepublik vor, wobei es gelungen war, in allen wesentlichen Punkten, mit Ausnahme der Schuldenhaftung, eine Einigung zu er- zielen.449 3.1.3 Die Behandlung von Neuinvestitionen Der Wirtschaftsausschuss führte während Arbeitstagungen seine Sitzungen durch. Während der Verhandlungen wurden die Themen deutsche Neuinvestitionen in 445 Besuch Minister Kamitz am 29. Januar 1957; hier: deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen, 506-8052/08/94, in: PAAA, B 86, Band 479, S. 1. 446 1945 gehörte Schäffer zu den Mitbegründern der CSU und wurde deren Vorsitzender in München. Er war 1945 der erste Bayerische Ministerpräsident nach dem Zweiten Weltkrieg. Von 1949 bis 1957 war er Bundesminister der Finanzen und von 1957 bis 1961 Bundesminister der Justiz. 447 Vgl. Ewald RÖDER, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 74. 448 Rolf PFEIFFER, Eine schwierige und konfliktreiche Nachbarschaft, S 115. 449 Österreichisch-deutsche Kommission in allen wesentlichen Fragen einig, Wiener Zeitung, Nr. 82, 06. April 1957; Bei der Schuldenhaftung handelt es sich um komplizierte juristische Fragen, ob nämlich deutsche Staatsangehörige, die nach dem Staatsvertrag ihr Vermögen nicht übertragen erhalten, ge- genüber österreichischen Gläubigern für bestimmte Schulden haftbar gemacht werden können, in: Arbei- ter-Zeitung, 06. April 1957. 149 Österreich, Edelstahlwerk Düsseldorf der Gebrüder Böhler & Co AG, Regelung gewis- ser österreichischer Forderungen, Fragen der Wertpapierbereinigung, verlagerter Wirt- schaftsgüter, Bewertungsfragen des Artikels 22 Absatz 13 des Staatsvertrages behan- delt. Die deutschen Investitionen in Österreich sollten nach Auffassung der deutschen Delegation nach zwei Einzelpunkten unterschieden werden: zum einen die Behandlung künftiger deutscher Investitionen in Österreich und zum anderen die, die nach dem 8. Mai 1945 in Österreich erfolgten.450 Ministerialdirigent Dr. Seeliger bemerkte, dass die im beiderseitigen wirtschaftli- chen Interesse liegenden deutschen Investitionen in Österreich auch in Zukunft ermög- licht werden sollten. Dr. Platzer erwiderte, dass Österreich die Bundesrepublik in der Frage der Kapitalbeteiligung nicht diskriminieren wolle, aber an Artikel 4 des Staatsver- trages451 gebunden sei.452 Den deutschen Unternehmen, die von den Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages berührt seien, müsse die Gelegenheit gewährt werden, weiter einen Fuß in Österreich zu behalten. Weiterhin betonte er, dass es möglich sein müsse, unerwünschte Auswirkungen durch eine „vertrauensvolle gegen- 450 1. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 16. März 1956, 10 Uhr über die Frage: Deutsche Neuinvesti- tionen in Österreich, in: Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch- deutschen Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 5. 451 Staatsvertrag, Artikel 4 Verbot des Anschlusses: 1. Die Alliierten und assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Ös- terreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie im- mer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen. 2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendei- ne Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittel- bar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich ver- pflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern. 452 Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 16. März 1956; Ziffer 2 der deutschen Dringlichkeitsliste: Deutsche Investitionen in Österreich seit Mai 1945, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 150 seitige Zusammenarbeit auszuschließen, Konflikte zu entschärfen und dabei den wirt- schaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.“453 Die österreichische Delegation war mit den deutschen Formulierungsvorschlägen für die Behandlung der nach dem 8. Mai 1945 in Österreich erfolgten deutschen Inves- titionen einverstanden: „Es besteht Einvernehmen darüber, dass solche deutsche In- vestitionen, die nach dem 8. Mai 1945 durch Einbringung aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind, von Beschränkungen des Staatsvertrages nicht erfasst wer- den.“454 Die Vollkommission empfahl auf Basis der Vorlage des Wirtschaftsausschus- ses den beiden Regierungen, dass diese Investitionen nicht unter die Bestimmungen des Staatsvertrages fallen sollten.455 Für künftige deutsche Investitionen größerer wirtschaftlicher Tragweite wurde an- geregt, dass die österreichische Seite eine Stellungnahme an die deutschen Behörden weiterleiten sollte, ob die angestrebte Investition von Österreich genehmigt werden könn. Für den Fall, dass sich die österreichische Seite nicht entscheiden könne, soll der Fall in einem Ausschuss erörtert werden.456 3.1.4 Die Behandlung der Böhler-Werke Der deutschen Delegation war die wirtschaftliche Bedeutung der Böhler-Werke bewusst; sie strebte deshalb eine für beide Teile befriedigende Lösung an. Bei der Lö- sungsfindung sollten allerdings die unmittelbar Interessierten mit einbezogen werden. Im Verlauf der Verhandlungen des Wirtschaftsausschusses bemerkte die deutsche Seite, dass zwischen der Betriebstätte der Gebr. Böhler & Co. AG in Düsseldorf- Oberkassel und der Mutterfirma in Wien ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit schwebte. Aus diesem Grunde wollte die deutsche Seite auf eine Erörterung in der Gemischten Kommission verzichten. Die deutsche Delegation begründete ihren Stand- 453 Vgl. 1. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 16. März 1956, HaBuBa, B 330/4634, S. 5. 454 Vgl. 6. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 21. März 1956, 16 Uhr über die Themen Deutsche Investitionen in Österreich und Gewerblicher Rechtsschutz, Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitsta- gung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 49. 455 Inhaltsangabe zum Bericht über die zweite Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 15. bis 23. März 1956. in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1 f. 456 6. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 21. März 1956, HaBuBa, B 330/4634, S. 49. 151 punkt mit dem Prinzip der Gewaltenteilung. Nach dem Grundgesetz bekennt sich die Bundesrepublik Deutschland in dessen Artikel 20 Absatz 2 zum Prinzip der Gewalten- teilung.457 Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, dass die Bundesregierung in ein schwebendes Verfahren eingreift. Eine direkte Einflussnahme auf die Böhler & Co. AG war wegen ihres Privatrechtscharakters einer großen Aktionärsmehrheit auch gar nicht möglich.458 Außerdem vertrat die deutsche Delegation die Auffassung, dass die Frage der Böhler-Werke als wirtschaftliches Problem im Rahmen der durch die Verstaatlichungs- gesetzgebung in Österreich geschaffenen Lage zu beurteilen sei.459 Das Interesse der SPÖ und des Ministeriums an verstaatlichten Betrieben war deutlich erkennbar. Der Vertreter der handelspolitischen Abteilung des Auswärtigen Amtes, Herr Marqué beton- te, „dass die enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden Betriebsstellen, ihr finanziel- ler Wert, ihr gemeinsamer Aufbau und Planung es immer dringlicher machten, daß ei- ne Klärung dieses Problems herbeigeführt wird. Die Spaltungstheorie sei im wirtschaft- lichen Interesse nicht durchhaltbar und es sei aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt nicht vertretbar, Filialen von Muttergesellschaften zu trennen, da dies einer wirtschaftli- chen Amputation gleichkäme.“460 Die österreichische Seite erklärte, dass die Gebrüder Böhler & Co A.G. sich an die österreichische Regierung gewandt habe, weil sämtliche Bemühungen und Be- sprechungen mit der Bergbau- und Industriewerte GmbH zu keinem Ergebnis geführt hätten. Die Gebrüder Böhler & Co A.G. wollte bewirken, dass die deutsche Delegation sich an die Bergbau- und Industriewerte GmbH Düsseldorf wenden sollte, um diese zu bitten, in ihren gerichtlichen Schritten zurückhaltender zu sein. Österreich verlangte von der deutschen Seite, dass sie der Bergbau- und Industriewerte GmbH klar macht, dass ihre Entschädigungsansprüche erloschen sind und sie sich an die Bundesregie- 457 Artikel 20 [Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht] (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie- henden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt, in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 458 Erklärung der deutschen Delegation zu Punkt 2 der österreichischen Dringlichkeitsliste, Regelung der Angelegenheit der Böhler-Werke in Düsseldorf, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 459 Ebd., in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 460 Arbeitstagung in Wien vom 15. bis 23. März 1956, Vermerk über die einzelnen Sitzungen, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 7. 152 rung Deutschland richten muss.461 Die deutsche Seite erklärte sich daraufhin bereit, mit der Bergbau- und Industriewerte GmbH Gespräche zu führen. In der Frage der Böhler-Werke wurde bei der zweiten Arbeitstagung keine Eini- gung erzielt.462 Die österreichische Seite hatte gehofft, zu einem umfassenderen Er- gebnis zu gelangen, als es im Rahmen der Verhandlungen der 2. Arbeitstagung der Fall war. Dies beruhte vermutlich darauf, dass beide Seiten die Situation verschieden- artig beurteilten. Während es sich deutscherseits um private Anteilseigner handelte, ging es auf der österreichischen Seite um ein verstaatlichtes Unternehmen.463 Staatssekretär Kreisky äußerte seinen Unwillen darüber, dass in der Böhler-Frage kein Erfolg erzielt wurde. Vizekanzler Schärf soll geäußert haben, dass „wenn die Böh- lerfrage nicht geregelt würde, die SPÖ jede weitere Lösung blockieren würde.“464 Für die Behandlung der Böhler – Angelegenheit beschlossen die Delegationen Im Rahmen der 3. Arbeitstagung, der Bergbau- und Industriewerte GmbH und der Gebrü- der Böhler & Co. AG ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine vergleichsweise Regelung vorzubereiten. Als Zugeständnis der deutschen Seite erwartete die österreichische Delegation auf der 5. Arbeitstagung die Regelung der Betriebstätte der Gebr. Böhler & Co. AG in Düsseldorf-Oberkassel. Die Mutterfirma in Wien ist 1946 verstaatlicht worden und wünschte die Übereignung der 1913 in Düsseldorf gegründeten Betriebstätte an die Muttergesellschaft in Österreich. Diese Angelegenheit konnte nicht geklärt werden. Die österreichische Delegation verlangte, dass die deutsche Seite die deutschen Aktionäre entschädigen sollte, um die Düsseldorfer-Werke wieder in den Besitz des Wiener- stammhauses zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hielt diese Lösung nicht für besonders vorteilhaft, weil die Bundesrepublik Deutschland eine Zahlung leisten sollte, damit das Werk in österreichisches Eigentum gelangt.465 461 Ebd., S. 6. 462 2. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 16. März 1956, 16 Uhr über das Edelstahlwerk Düsseldorf der Gebrüder Böhler & Co A. G., in: Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten öster- reichisch-deutschen Kommission, HaBuBa, B 330/4634 HaBuBa, B 330/4634, S. 11. 463 2. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 16. März 1956, HaBuBa, B 330/4634, S. 10. 464 Arbeitstagung in Wien vom 15. bis 23. März 1956, Vermerk über die einzelnen Sitzungen, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 9. 465 Vgl. Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung, Band 9, 1956, bearbeitet von Ursula HÜLLBUSCH, München: Oldenbourg Verlag 1998, S. 676. 153 Der Bundesminister der Finanzen erklärte, daß er mit der für die Fa. Böhler & Co. vorgesehenen Regelung466 nicht einverstanden war. Der Bundeskanzler regte an, dass diese noch offenen Fragen direkt zwischen den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen in einer Besprechung geklärt werden sollten. Das Kabinett stimmt diesem Vorschlag zu.467 In einer Sondersitzung am 30. Oktober 1956 des Kabinetts berichtete der Bundesminister des Auswärtigen Amtes, dass alle offenen Fragen mit der Aus- nahme der Böhler-Werke zwischen den Ressorts geklärt werden konnte. „Er halte zwar die Lösung des Falles Böhler in seiner Vorlage nicht für besonders schön, da sie auf einen Freikauf hinauslaufe. Andererseits aber dürfe der Gesamtplan nicht gefährdet werden, da er immerhin die Rückgabe von über 99% des deutschen Privateigentums ermögliche. Die österreichische Regierung könne den Fall Böhler wegen seiner politi- schen Bedeutung nicht aus dem Gesamtplan ausklammern. Sollte ein Abschluß mit Österreich nicht zustande kommen, würden die 50 000 Kleineigentümer sehr ent- täuscht werden. Der Bundesminister der Finanzen glaubt, daß er wohl falsch verstan- den worden sei. Er wehre sich nicht gegen die Zahlung der 22,5 Millionen DM im Falle Böhler, sondern dagegen, daß wir die Zahlung leisten sollen, damit das Werk in öster- reichisches Eigentum gelangt. Einen solchen Weg könne er vor dem Bundestag nicht verantworten. Es müsse eine andere Form gefunden werden. Vielleicht könne im We- ge einer Globalregelung geholfen werden. Diese Bedenken werden von den Bundes- ministern der Justiz und für Wohnungsbau geteilt. Der Bundesminister des Auswärti- gen erklärt sich bereit, den Bedenken Rechnung zu tragen, bittet aber das Kabinett, grundsätzlich einer Zahlung von 22,5 Millionen DM zuzustimmen. Der Bundesminister 466 Die Edelstahlwerke Gebr. Böhler & Co. AG in Düsseldorf gehörte einer österreichischen Gesellschaft, die von der österreichischen Regierung verstaatlicht worden war. Die österreichische Regierung bean- spruchte die Betriebsstätten in Düsseldorf. Ein unterbreiteter Vorschlag der österreichischen Delegation der Gemischten Kommission hatte zur Bereinigung dieser Frage eine Summe von 35 Millionen DM vor- gesehen, von denen die Bundesrepublik 15 Millionen DM in bar und 7,5 Millionen DM durch die Gewäh- rung von Steuervergünstigungen aufbringen sollte. Die deutsche Delegation hatte sich zunächst erklärt 17,5 Millionen durch Steuervergünstigungen aufzubringen. Da die österreichischen Vertreter auf der Annahme ihres Vorschlags als Bedingung für das Fortführen der Verhandlungen bestanden, schlug das Auswärtigen Amt in einer Vorlage ein Nachgeben in dieser Frage vor, in: Kabinettsprotokoll, 158, 24.10.1956. 467 14.: Bericht des Bundesministers des Auswärtigen Amtes über den gegenwärtigen Stand der deutsch- österreichischen Vermögensverhandlungen, Kabinettsprotokoll der Bundesregierung, Nr. 158, 24.10.1956. 154 der Finanzen hat hiergegen keine Bedenken, wenn sichergestellt sei, daß keine weite- ren Forderungen erhoben würden. Das Kabinett beschließt nunmehr die Kabinettvorla- ge des Bundesministers des Auswärtigen vom 22. Oktober 1956 mit der Maßgabe, daß für die Zahlung der 22,5 Millionen DM ein Weg gefunden wird, der den Bedenken des Kabinetts Rechnung trägt.“468 Im Fall Böhler wurde 1957 schließlich eine privatrechtliche Vereinbarung zwi- schen den deutschen Böhler-Aktionären und der Wiener Industrie- und Bergbauverwal- tung im Wiener Bundeskanzleramt getroffen. Der Düsseldorfer Betrieb der österreichi- schen Böhler-Werke ging gegen eine Entschädigung von ungefähr 35 Mio. DM469 an die deutschen Aktionäre wieder in den Besitz des Wiener Stammhauses zurück. Seit den sechziger Jahren expandierten die Düsseldorfer Betriebe zur größten Werkanlage eines österreichischen Unternehmens im Ausland. 3.1.5 Komplex der Wertpapierbereinigung Nach Überlegungen deutscher Wirtschaftskreise sollte der Komplex der Wertpa- piere einen Sonderstatus führen, weil sie den Komplex der Wertpapiere weder in den Bereich der Beschlagnahme noch in den des Verzichtes einordnen wollten.470 Dadurch sollte der Sicherheit im internationalen Geldverkehr ein guter Dienst geleistet werden, so die deutsche Delegation. Aktien von österreichischen Unternehmen, die sich in deutschem Besitz befan- den, sollten nach Meinung der deutschen Delegation aus dem Komplex des Staatsver- trages herausgenommen werden. Von den Bestimmungen des Londoner Schuldenab- kommens und des Staatsvertrages wurden von der Bundesrepublik Deutschland deut- 468 3. Stand der deutsch-österreichischen Vermögensverhandlungen und weitere Richtlinien für die deut- sche Delegation, Kabinettsprotokoll der Bundesregierung, Nr. 158, 30. Oktober 1956. 469 Der österreichisch-deutsche Vermögensvertrag – Die wirtschaftliche Bedeutung, Neue Zürcher Zeitung, 08. August 1957, Nr. 2249, S. 3. 470 3. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 19. März 1956, 10 Uhr über die Frage der Regelung gewis- ser österreichischer Forderungen sowie über die Frage der Wertpapierbereinigung., HaBuBa, B 330/4634, S. 17. 155 sche Aktien in österreichischem Besitz herausgenommen. Für diese Vorleistungen er- wartete man von Österreich eine entsprechende Gegenleistung.471 Die deutsche Delegation wollte den Komplex der Wertpapierbereinigung aus wirt- schaftlicher Sichtweise betrachten. Daraufhin stellte der österreichische Delegations- führer fest, dass dies hieße, „ein Vertragswerk mit wirtschaftlicher Fassade aufzubau- en, ohne auf die Regeln der Schwerkraft und der Statik Rücksicht zu nehmen.“472 Die österreichische Delegation betonte immer wieder, dass sie den Staatsvertrag „halten will, ihn halten muss und ihn auch halten wird“.473 Jede Möglichkeit eines Lösungswe- ges müsse mit dem Wortlaut und dem Sinn des Staatsvertrages übereinstimmen. Auch die deutsche Delegation gab zu verstehen, dass die Bundesrepublik Deutschland sich an das Schuldenabkommen halten muss.474 Die deutsche Delegation teilte mit, dass „die österreichische Wunschliste einen Weg gezeigt habe, der gangbar wäre und dass man die österreichischen Wünsche weitgehend befriedigen könnte. Auch auf deutscher Seite habe man den Wunsch, die Bestimmungen, an die Österreich gebunden ist, wohlwollend zu interpretieren, doch vermisse man ein entsprechendes Angebot von Österreich bei der Auslegung des Artikels 22/13. Es sollten als Ausgangspunkt zuerst die Härten für den jeweiligen Partner beseitigt werden, worauf festzustellen wäre, ob dies auch rechtlich dem Partner zuzumuten sei. Österreich habe den umgekehrten Weg gewählt. Eine wohlwollende Interpretation wird sicher von beiden Seiten ge- wünscht, wobei die Gegenleistungen der einen oder der anderen Seite nicht immer äquivalent sein müssen.“475 Über den Verzicht und die Beschlagnahme auf dem Wertpapiersektor äußerten deutsche Wirtschaftskreise ihr Unbehagen, weil die eventuellen Auswirkungen nicht abzusehen seien. In dem Bestreben, die nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden, war die deutsche Delegation bereit, unter den Verzicht des Artikels 23 Absatz 3 Obligatio- nen einzuordnen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 08. Mai 1945 emittiert 471 4. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, 10 Uhr über die in der 3. Sitzung des Wirt- schaftsausschusses angesetzten Themen, HaBuBa, B 330/4634, S. 26. 472 Ebd., S. 26. 473 Ebd., S. 27. 474 Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, 10 Uhr, Behandlung von Ziffer 1 der österrei- chischen Dringlichkeitsliste und von Ziffer 1 der deutschen Dringlichkeitsliste, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 475 4. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, HaBuBa, B 330/4634, S. 27. 156 wurden. Dabei hoffte man, dass von österreichischer Seite ein ähnliches Entgegen- kommen erkennbar werde. Österreich wies darauf hin, dass der deutsche Wunsch nicht eine Willensentscheidung Österreichs bedeute, sondern die Frage der rechtlichen Möglichkeit berühre. Eine wohlwollende Entscheidung könnte auf jedem Sektor getrof- fen werden, jedoch nicht auf dem Wertpapiersektor.476 Der Begriff des „deutschen Vermögens im Auslande“ im Potsdamer Abkommen lässt keinen Zweifel, dass Wertpapiere ausländischer Emission als deutsches Vermö- gen im Ausland in Anspruch genommen wurden. Die Alliierten wollten eine baldige Ent- flechtung der Wirtschaft herbeiführen, und dafür haben sie ihr Augenmerk auf dem Wertpapiersektor gelegt. Die Siegermächte haben sich sozusagen auf die Wertpapiere „gestürzt“.477 Falls bei einigen Gebieten Bedenken bestünden, ob deutsche Vermögen gemäß dem Staatsvertrag übergeben wurden, so könnten diese nicht auf dem Wertpa- piersektor gesucht werden.478 Der Vorsitzende der deutschen Delegation machte den Vorschlag, den Komplex des Wertpapiersektors in einem wirtschaftlich orientierten Kreis prüfen zu lassen. Die Besprechungen könnten auf der nächsten Tagung der österreichisch-deutschen Kom- mission erörtert werden, in der Hoffnung, eine Auflockerung des Staatsvertrages zu erreichen. Gesandter Dr. Lemberger wiederholte abermals die österreichische Auffas- sung, dass Österreich zum Staatsvertrag steht und das „wir – auch dort, wo er für uns unvorteilhaft ist – nicht ein Jota von ihm abweichen“.479 Die Ergebnisse auf dem Wert- papiersektor waren:480 • Forderungen österreichischer Staatsangehöriger aus Wertpapieren werden nach Maßgabe der Wertpapierbereinigung ohne Beschränkung bedient. • Forderungen deutscher natürlicher Personen aus Wertpapieren österreichischer Aussteller werden im Rahmen der Wertgrenze freigegeben. 476 Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, 10 Uhr, Behandlung von Ziffer 1 der österreichi- schen Dringlichkeitsliste und von Ziffer 1 der deutschen Dringlichkeitsliste, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 3. 477 Ebd., S. 3. 478 4. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, HaBuBa, B 330/4634, S. 29. 479 Ebd., S. 29. 480 Vermerk über die 6. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission zur Regelung des deutschen Vermögens in Österreich in Wien März/April 1957, in: HABuBa, B 330/3732, S. 3 f. 157 3.1.6 Freigabe der verlagerten Güter Bereits bei der konstituierenden Sitzung gab es erste Zugeständnisse in den Fra- gen des deutschen Kleinstguthabens und der von Wien geforderten Rentenbezüge für Österreicher. Der Delegationsleiter der deutschen Kommission erklärte zu Beginn der Sitzung, dass „die privaten deutschen Versicherungsträger entsprechend dem Wun- sche der österreichischen Regierung die Rentenzahlungen an österreichische Versi- cherungsnehmer einstweilen wieder aufnehmen, bis das Ergebnis einer abschließen- den Prüfung der gemischten Kommission und der beiden Regierungen vorliegt.“481 Der österreichische Delegationsleiter Dr. Schöner nahm diese Erklärung mit Befriedigung zur Kenntnis und erklärte, dass „die österreichische Bundesregierung den Beschluss gefasst habe, an deutsche physische Personen generell Kleinstguthaben deutscher Staatsbürger, die im Einzelfall Schilling 500,-- nicht übersteigen, sowie in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Sperrbeträge bis Schilling 5.000,-- freizugeben.“482 Bei dem Themenkomplex der verlagerten Güter ging es um jene Güter, die nach Auffassung der deutschen Delegation nicht unter Artikel 22 Absatz 13 des Staatsver- trages fallen sollten. Bei den Gütern handelte es sich um Teile des Inlandvermö- gens,483 die nach Österreich gebracht wurden, um den Aufbau der Wirtschaft voran zu treiben. Diese Güter wurden während des Zweiten Weltkrieges nach Österreich verla- gert, weil das Alpengebiet als sehr sicher angesehen wurde. Dabei handelte es sich vorwiegend um: Gerätschaften, die zu einem bestimmten Zweck nach Österreich ver- bracht worden sind (Baugeräte), Wertgegenstände in Banksafes wie zum Beispiel Schmuck, Urkunden und Wertpapiere, rollendes Material und die auf Sperrkonten lie- genden Erlöse für die Abverkäufe von verlagerten und vielfach leicht verderblichen Gü- tern.484 481 Vgl. Kommuniqué über die Konstituierung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission am 20. Dezember 1955 in Wien, in: BA, B 184, Band 105, S. 1; Deutsche und österreichische Zugeständnisse, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21. Dezember 1955. 482 Fernschreiben aus Wien an das Auswärtige Amt Bonn vom 20.12.1955, Nr. 253, in: PAAA, B 11, Band 1401, S. 2 f; Wien gibt Kleinstguthaben frei, Die Welt, 21. Dezember 1955. 483 Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, 16 Uhr; Ziffer 2: Behandlung der verlagerten Wirtschaftsgüter, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 2. 484 5. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, 16 Uhr über das Thema der verlagerten Wirtschaftsgüter, HaBuBa, B 330/4634, S. 34. 158 Für die österreichische Delegation waren verlagerte Güter Gegenstände, die le- diglich nach Österreich gebracht worden, um sie zu schützen, und nicht Güter, die in Österreich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet haben. Die letztgenannten Güter sind Teile eines Betriebes, der nach dem 08. Mai 1945 im Ausland war und somit unter die Beschlüsse des Potsdamer Abkommen fiel. Nach österreichischer Auslegung zählen somit Baugeräte nicht unter verlagerte Güter. Bei Wertpapieren deutscher Emission vertrat Österreich den Standpunkt, dass diese nicht als deutsche Auslandsvermö- genswerte anzusehen seien. Bei Wertpapieren österreichischer Emission oder einer Emission eines dritten Staates spricht die österreichische Seite von deutschen Aus- landsvermögen. Zum anderen gibt es keine Regelung im Staatsvertrag, der eine Son- derstellung der verlagerten Güter legitimiert. Somit teilen sie das rechtliche Schicksal des deutschen Eigentums. Österreich sei bereit, Wirtschaftsgüter, die rein zufällig oder aus Schutzgründen nach Österreich gebracht wurden, in eine Sonderregelung einzubeziehen.485 Im bei- derseitigen Einvernehmen wurde folgende Stellungnahme beschlossen: „Die Vollkom- mission möge beschließen: dass unter der Voraussetzung des Nachweises bewegliche Güter (mit Ausnahme von Wertpapieren) nicht als unter die Bestimmungen des öster- reichischen Staatsvertrages fallend, anzusehen sind, welche lediglich zu dem Zweck, diese den Kriegseinwirkungen zu entziehen, nach Österreich verlagert wurden bzw. deren Erlöse und Erträgnisse…“486 Für verlagerte Güter, Hausrat und andere persönliche Gegenstände wurde auf der 3. Arbeitstagung ein endgültiges Ergebnis erzielt, indem die Vermögenschaften, die lediglich zu dem Zwecke, sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen, nach Österreich verlagert worden sind, ohne Berechnung einer Wertgrenze zurückgegeben werden sollten.487 485 5. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, 16 Uhr; Ziffer 2: Behandlung der verlagerten Wirtschaftsgüter, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 2. 486 Vgl. 5. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 1956, HaBuBa, B 330/4634, S. 37. 487 Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich hat hinsichtlich der verlagerten Güter folgende Presseverlautbarung ausgegeben: „Bewegliche Güter – mit Ausnahme von Wertpapieren ös- terreichischer Emissionen -, die am 08. Mai 1945 im deutschen Eigentum standen und für welche der Nachweis erbracht wird, dass sie lediglich zu dem Zwecke, sie den Kriegseinwirkungen zu entziehen, nach Österreich verlagert worden sind, werden vom Bundesministerium für Finanzen auf Begehren zu- rückzugeben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages unter der Verfügungsgewalt der Republik Österreich standen. Die Rückgabe erfolgt in dem Zustand, in welchem sie sich zur Zeit 159 3.1.7 Auslegung der Paragraphen 22 Absatz 13 und 23 Absatz 3 des Staatsvertrages Der Leiter der österreichischen Delegation gab zu Beginn der 1. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission eine Erklärung über die grund- sätzliche Auslegung des Artikels 23/3 des Staatsvertrages ab. Dieser Artikel regelt den Verzicht Österreichs auf Forderungen gegenüber Deutschland. Österreich vertrat den Standpunkt, dass sich der im Artikel 23 Absatz 3 erklärte Forderungsverzicht nur auf Forderungen aus Transaktionen des Deutschen Reiches bezieht. Private und kommer- zielle Forderungen sollten von dem Forderungsverzicht unberührt bleiben. Als Antwort auf die grundsätzliche Erklärung des Leiters der österreichischen De- legation gab die deutsche Delegation eine divergierende Meinung ab. „Nach deutscher Auffassung umreisst Art. 23 Ziffer 3 Satz 1 den Umfang und das Ausmass des öster- reichischen Verzichts, während Satz 2 nur beispielhaft einige Forderungen hervorhebt, welche der Verzicht im Besonderen umfasst. Sowohl der in Satz 1 enthaltene Verzicht auf Forderungen gegen deutsche Staatsangehörige als auch die Unbeschadet-Klausel wären inhaltslos und unverständlich, wenn man die von der österreichischen Seite ge- troffene Auslegung als richtig unterstellt. Die deutsche Delegation vermag sich daher auf Grund der bisherigen Prüfung des Problems nicht die Ausführungen der österrei- chischen Delegation über die Auslegung des Art. 23 Ziffer 3 zu eigen machen.“488 In Artikel 23 Absatz 3 gibt es einen kleinen Unterschied zur vergleichbaren Be- stimmung im Artikel 22, die das deutsche Eigentum den Vorbesitzern vollständig ent- zieht. Der Rechtsanwalt und früherer österreichische Bundesminister Dr. Jakoncig äu- befinden. Die Rückgabe erstreckt sich auch auf vorhandene Erlöse aus der Verwertung der angeführten Güter, sowie auf vorhandene Erträgnisse solcher Güter und Erlöse. Befinden sich die genannten Güter nicht in der Verfügungsgewalt der Republik Österreich, so wird das Bundesministerium auf Begehren eine Bescheinigung ausstellen, dass gegen deren Ausfolgung seitens der Republik Österreich kein Ein- wand erhoben wird. Hierdurch werden jedoch etwaige Rechte dritter Personen nicht berührt. Die Begeh- ren sind beim Bundesministerium für Finanzen, Sektion Vermögenssicherung, Wien I, Ballhausplatz, einzubringen. Die Rückgabe bzw. die Ausstellung einer Bescheinigung erfolgt nur, wenn der Begünstigte erklärt, keine wie immer gearteten Ersatzansprüche gegen die Republik Österreich im Zusammenhang mit dem verlagerten Gut, auf das sich das Begehren bezieht, geltend zu machen.“; Bericht des Unter- ausschusses für verlagerte Güter und Fragen des Hausrates, in: Anlage 2 zum Schlussprotokoll vom 09. Mai 1956, in HABuBa, B 330/3733, S. 1 f. 488 Kurzprotokoll über die erste Arbeitstagung, in: HABuBa, B 330/4634, S. 3. 160 ßerte sich in den „Salzburger Nachrichten“ zum Artikel 23 StV: „Österreich verzichtet im Absatz 3 für sich und seine Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offe- nen Forderungen gegen Deutschland und deutschen Staatsangehörigen, aber mit Ausnahme jener, die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 1. März 1938 eingegangen wurden, sowie der vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte. Es liegt auf der Hand, wie verschiedenartig die Behandlung ist. Denn wäre den deutschen Privateigentümern ihr vor dem 13. März 1938 erworbenes Eigentum zu- rückgegeben und dasselbe von der Enteignung ausgenommen worden, dann wären wir einen großen Schritt weiter zur Regelung dieser Frage im Sinne des Rechtsgefühls und des überpositiven Rechtes.“489 Auf der 3. Sitzung des Wirtschaftsausschusses wurde österreichischerseits eine Reihe von einzelnen Forderungstypen490 aufgeführt. Im Gegenzug hat die deutsche Delegation den Wunsch geäußert, dass eine Interpretation des Staatsvertrages zu su- chen sei, die die Möglichkeit eröffnet, dass Aktien und Obligationen nicht unter die Be- stimmungen desselben fallen. Im Hinblick auf die auferlegten Bindungen des Staats- vertrages sah sich die österreichische Delegation außer Stande, auf diesen Wunsch einzugehen. Daraufhin erklärte die deutsche Delegation, dass für die von der österrei- chischen Seite gewünschten Forderungstypen eine Lösung wohl nur über die „Unbe- schadet-Klausel“ des Artikels 23 Absatz 3 gefunden werden kann. Sie versicherte der österreichischen Delegation mit den entsprechenden zuständigen Stellen zu sprechen, 489 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e. V. Bremen, in: BA, B 184, Band 105, S. 27. 490 Gesandter Dr. Lemberger gab folgende österreichische Forderungen bekannt: 1. Freigabe von Gutha- ben, wie Sparbücher, Sparkonten und Kontokorrentforderungen; 2. Freigabe von Forderungen aus Ver- trägen z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 3. Rentenforderungen wie zum Beispiel Zu- satzversicherungen von Angestellten der Post oder Privatversicherungen von Ärzten und Journalisten als auch private Versicherungen von Einzelpersonen; 4. Forderungen aus Bausparverträgen; 5. Forde- rungen, die sich direkt aus dem Gesetz ableiten, wie Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche; 6. Forderungen von Zahlungen aus den Verpflichtungen der Konversionskasse; 7. Ansprüche auf Alt- sparerentschädigung; 8. Umstellung der Uraltguthaben, in: 3. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 19. März 1956, 10 Uhr über die Frage der Regelung gewisser österreichischer Forderungen sowie über die Frage der Wertpapierbereinigung., in: Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 15. 161 um eine wohlwollende Auslegung der Klausel zu erhalten.491 Allerdings stellte die deut- sche Delegation eine wohlwollende Haltung in Bezug auf die „Unbeschadet-Klausel“ in Aussicht. Zu diesem offenen Komplex wurde während der zweiten Arbeitstagung in- nerhalb der Sitzungen in den Unterkommissionen keine Einigung erzielt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Artikels 22 Absatz 13 des Staatsvertra- ges vertrat die deutsche Delegation den Standpunkt, dass die bezogene Vertragsstelle für das Staats- und Wirtschaftsgebiet Österreich gelte.492 Beim zeitlichen Geltungsbe- reich sollte der 08. Mai 1945 als absoluter Stichtag anzusehen sein. Im Hinblick auf eine gewisse Konnexität zu Artikel 23 Absatz 3 des Staatsvertrages sollte das deut- sche Eigentum, das vor dem 13. März 1938 erworben wurde, nicht unter die Bestim- mungen des Artikels 22 des Staatsvertrages fallen.493 Die deutsche Seite wollte beim sachlichen Geltungsbereich eine Abgrenzung zwi- schen Privateigentum und öffentlichem Eigentum erreichen. Insbesondere wollte die deutsche Delegation folgende Punkte:494 • eine Ausschließung des nach österreichischem Recht nicht der Zwangsvollstre- ckung unterliegenden Vermögens, • eine Ausschließung der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Wohnungsein- richtungen, aber auch des Hausrates, • eine Ausschließung der Gegenstände und Werkzeuge, die zur persönlichen Be- rufsausübung notwendig sind, • eine Ausschließung des persönlichen Schmuckes, • eine Ausschließung der am Stichtag nur vorübergehend oder zufällig in Öster- reich befindlichen Gegenstände, • eine Ausschließung der höchstpersönlichen Rechte, wie zum Beispiel Urheber- rechte, • eine Ausschließung der Patent- und sonstigen Schutzrechte, • eine Ausschließung der bisher noch nicht konkret erfassten Werte. 491 Schlussprotokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen (deutsch- österreichischen) Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 4. 492 7. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 22. März 1956, 10 Uhr über Bewertungsfragen zum Artikel 22/13 Staatsvertrag, in: PAAA, B 86, Band 472, S. 51. 493 Ebd., S. 51. 494 Ebd., S. 52. 162 Für den persönlichen Geltungsbereich vertrat die deutsche Seite die Auffassung, dass von den Übertragungen des Artikels 22 des Staatsvertrages diejenigen betroffen sind, die am 08. Mai 1945 deutsche Staatsangehörige waren und bis zum Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes des Staatsvertrages495 blieben. Auch sollte eine Regelung für die Volksdeutschen, die in beiden Staaten lebten, gefunden werden. Bei den Grundsätzen der Bewertung wollte die deutsche Delegation eine Trennung der einzel- nen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so dass keine Zusammenrechnung der Vermögenspositionen erfolgen sollte. Eine Wertberechnung sollte zu einem einheit- lichen Stichtag erfolgen, etwa zum 8. Mai 1945. Die deutsche Delegation verlangte für die Durchführung von Artikels 22, 13 StV, dass folgende Grundsätze eingehalten wer- den: eine Beteiligung des Betroffenen im Feststellungsverfahren mit Unterstützung durch die Rechtshilfe der deutschen Vertretungen in Österreich, eine Anhörung der Betroffenen vor einer Veräußerung ihres Vermögenswertes, eine bevorzugte Berück- sichtigung der Betroffenen im Falle von zwischenzeitlicher Verpachtung oder neu an- geordneter Verwaltung.496 Die österreichische Seite machte deutlich, dass sie bezüglich des 13. März 1938 keine Konnexität zwischen Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 22 StV sehen könne. Artikel 23 bezog sich lediglich auf den Forderungsverzicht Österreich für die Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945. Im Artikel 22 ist diese zeitliche Eingrenzung nicht aufge- führt. Zu dem räumlichen und dem sachlichen Geltungsbereich wollte die österreichi- sche Delegation noch keine Stellungnahme abgeben. An dieser Stelle verwies sie auf die österreichische Erklärung zu verlagerten Gütern, auf die Freigabe des Hausrates und auf die am 21. März 1956 eingesetzte Unterkommission für den gewerblichen Rechtsschutz.497 Für das Gebiet des persönlichen Geltungsbereichs signalisierte die österreichi- sche Seite, dass der 08. Mai 1945 eine entscheidende Rolle spielen werde. Hinsicht- lich der Volksdeutschen ging die österreichische Delegation mit den Interessen der deutschen Delegation konform. Bei der Bemessung der Vermögenswerte wollte die 495 Bundesgesetz vom 25. Juli 1956 betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), in: BGBIÖ Nr. 165; abgedruckt in: Ger- hardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 208-234. 496 7. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 22. März 1956, 10 Uhr über Bewertungsfragen Artikel 22/13 Staatsvertrag, HaBuBa, B 330/4634, S. 54. 497 Ebd., S. 55. 163 österreichische Seite eine möglichst einheitliche Bewertung festsetzen. Jedoch wollte sie noch keine endgültige Stellungnahme abliefern. Gesandter Dr. Lemberger erörterte den Standpunkt der österreichischen Delega- tion zur Auslegung des Artikels 23 Absatz 3 des Staatsvertrages. Nach ihrer Auffas- sung bezieht sich der Verzicht nur auf Forderungen aus Transaktionen des Deutschen Reiches und auf Forderungen aus der Zeit zwischen dem 13. März und dem 08. Mai 1945 erlittenen Verlusten und Schäden. Das Wort „umfaßt“ sei nur als eine „einschrän- kende Begriffsbezeichnung“498 zu betrachten und dadurch enthalte der zweite Satz nur eine taxative Aufstellung. Der persönliche Umfang der Forderungen bestimmt sich nach österreichischer Auffassung auf Grund des Stichtages vom 08. Mai 1945. Die Forderungen mussten einem Österreicher zugestanden haben und sich in Österreich befinden. Des Weiteren mussten die Forderungen auch noch am 27. Juli 1955 einem Österreicher zugestanden haben.499 Hinsichtlich des Begriffs „bereits getroffener Rege- lungen“ verstand die österreichische Seite zum einen privatrechtlich getroffene Rege- lungen und zum anderen öffentlich rechtliche Regelungen.500 Auf die österreichische Auffassung erwiderte die deutsche Seite, dass das Wort „umfaßt“ nicht „umfaßt nur“, sondern „umfaßt auch“ bedeutet und der 2. Satz somit kei- ne taxative Aufstellung sondern eine demonstrative Aufzählung enthalte.501 Die deut- sche Delegation vertrat bei der grundsätzlichen Auslegung des Artikels 23 Absatz 3 des Staatsvertrages den Standpunkt, dass der Verzicht von Österreich für alle jene Personen abgegeben wurde, die am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürger- schaft besessen hatten.502 Die Erörterungen innerhalb der Delegationen konzentrierten sich zunächst darauf, dass der Verzicht nur die Forderungen einschließe, die am 08. Mai 1945 österreichischen Staatsbürgern konzediert waren. Die Auffassung begründe- te sich aus dem Text des Staatsvertrages und der Absicht der vertragsschließenden 498 Arbeitstagung in Wien vom 15. bis 23. März 1956, Vermerk über die einzelnen Sitzungen, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 4. 499 Ebd., S. 4. 500 Professor Meyer-Lindenberg verwies dabei auf eine gleichlautende Bestimmung des Artikels 77 Ziffer 4 des italienischen Friedensvertrages; in: Arbeitstagung in Wien vom 15. bis 23. März 1956, Vermerk über die einzelnen Sitzungen, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 4. 501 1. Sitzung des Rechtsausschusses am 16. März 1956, 10 Uhr über die grundsätzliche Auslegung des Artikels 23/3 Staatsvertrag, in: Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österrei- chisch-deutschen Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 8. 502 Ebd., S. 8. 164 Teile, Forderungen, die im Zeitraum von 1938 und 1945 entstanden sind, zu bereini- gen. Die österreichische Delegation verwies an dieser Stelle auf die Gleichartigkeit mit Artikel 22 des Staatsvertrages.503 Die Gespräche über die Auslegung des Artikels 23 Absatz 3 des Staatsvertrages haben in einigen Punkten zu Übereinstimmungen geführt. Beide Delegationen stimm- ten überein, dass für den österreichischen Forderungsverzicht ein doppelter Stichtag maßgebend sein sollte. Das bedeutete, dass der Forderungsberechtigte sowohl am 08. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben muss. Im Gegenzug war die deutsche Delegation bestrebt festzuschreiben, dass das nach dem 08. Mai 1955 in Österreich entstandene deutsche Vermögen nicht unter die Bestimmungen des Staatsvertrages fallen sollte. Dabei entschieden die Dele- gationen, dass das nach dem 08. Mai 1945 entstandene deutsche Vermögen durch den Wirtschaftsausschuss näher zu präzisieren ist. Die deutsche Delegation gab der österreichischen Delegation bekannt, dass sie den zuständigen Stellen eine wohlwol- lende Auslegung des im Artikel 23 Absatz 3 des Staatsvertrages verwendeten Ausdru- ckes „unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Regelungen“ aussprechen wer- den.504 Der Unterausschuss für den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 22 des österreichischen Staatsvertrages empfahl der Gemischten Kommission, dass auf Per- sonen, die die deutsche Staatsbürgerschaft durch Zwangseinbürgerung oder durch eine Umsiedlungsaktion erworben hatten, die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsver- trag nicht anzuwenden sein. Haben dieselbigen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des 1. oder 2. deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben, finden auch hier die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung.505 Die österreichische Delegation war bereit, ihrer Regierung als Stichtag den 01. Januar 1955 für die Grundlage der Bewertung vorzuschlagen. Dieser Vorschlag bedeu- tete, dass das alte Bewertungsgesetz mit den Einheitswerten vom 01. Januar 1940 503 Ebd., S. 9. 504 Schlussprotokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen (deutsch- österreichischen) Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 6. 505 Bericht des Unterausschusses für den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 22 des österreichi- schen Staatsvertrages, in: Anlage 3 zum Schlussprotokoll vom 09. Mai 1956, in HABuBA, B 330/3733, S. 1. 165 gelten würde.506 Aus der österreichischen Bereitschaft zu einer wohlwollenden Bewer- tungsauslegung erkannte die deutsche Seite den guten Willen, „im Rahmen der gege- benen Möglichkeiten dem Prinzip des privaten Eigentums als einer der Grundlagen der europäischen Gesellschaftsordnung Rechnung zu tragen.“507 Die österreichische Seite machte die Interpretation der Bewertung von gleichen Zugeständnissen der deutschen Seite bezüglich des Forderungsverzichtes des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag ab- hängig. Das nachstehende Zahlenbild diente als Unterlage für die zahlenmäßige Erfas- sung des Vermögens beziehungsweise seiner Freigabe nach dem Bewertungs- grundsätzen, die im Rahmen dieser Verhandlungen erarbeitet wurden. Diese Zahlen machten circa vier Fünftel des Gesamtkomplexes aus.508 Bei den Vermögenschaften a) b) und c) würden circa 80 Prozent an natürliche Personen freigegeben werden. Tabelle 15: Vermögenschaften unter öffentlicher Verwaltung beziehungsweise Aufsicht Im Eigentum von natürlichen Personen juristischen Personen insgesamt mögliche Freigabe in Prozent Land- und forstwirtschaft- liche Vermögen 825 35 860 74,5 Grundvermögen 1.443 38 1.481 96,5 Sonstige Vermögenschaften 220 80 300 75 Betriebsvermögen 409 443 852 45 Gesamt 2.897 596 3.493 80 506 Der Stichtag 01. Januar 1955 bedeutete, dass bei landwirtschaftlichen Vermögen das Sechs- bis Zehnfache, bei forstwirtschaftlichen Vermögen das Zehn- bis Fünfzigfache und bei Einfamilienhäusern und sonstigen Hausgrundstücken das sechs bis fünfzehnfache des tatsächlichen Wertes erreicht wurde, in: Niederschrift über die Österreich-Sitzung im Auswärtigen Amt am 17. Mai 1956, 15.00 Uhr, Sitzungs- saal 931, in: PAAA, B 86, Band 482, S. 4. 507 Stellungnahme der deutschen Delegation im Namen der Bundesregierung zum Baden-Badener Proto- koll vom 09. Mai 1956, in: PAAA, B 86, Band 483, S. 2. 508 4000 deutsche Vermögen warten auf eine Entscheidung, Münchener Merkur, 05. Juni 1956, in: BA, B 184, Band 117. 166 Quelle: Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Wien vom 2. Juni 1956 über deutsches Eigentum und Drahtbericht der Botschaft Wien vom 08. Mai 1956- Nr. 27, 506-518-01/55 Gem.Komm.- 186/56, PAAA, B 86, Band 474, S. 2 f. Die deutsche Delegation betonte, dass sie zwar eine gewisse Konnexität zwi- schen den Artikeln 22 Absatz 13 und 23 Absatz 3 sehe, jedoch vertrat sie dabei die Auffassung, dass die Konnexität nicht darin besteht, dass ein materielles Zugeständnis der einen Seite automatisch eine gleichwertige Honorierung auf der anderen Seite zur Folge haben müsse. Sie gab dabei zu bedenken, dass die Proportionen zwischen den betroffenen deutschen Vermögen und den betroffenen österreichischen Forderungen völlig verschieden sind. 509 „Die Konnexität liegt wohl mehr darin, dass beide Delegati- onen sich bemühen, die Erklärungen ihrer Staatsmänner zu honorieren, indem sie ih- ren guten Willen für eine wohlwollende Auslegung der Bestimmungen so einsetzen, dass die günstigste möglichen Regelungen für die durch die Härten des Staatsvertra- ges Betroffenen erarbeitet werden. Unterstellt man sich diesen Grundsätzen, so glaubt die deutsche Seite, Mittel und Wege finden zu können, um von ihrer Seite alle Voraus- setzungen zu schaffen, die diesen Prinzipien gerecht werden.“510 Um der österreichi- schen Delegation die Interpretation des Artikels 22 Absatz 13 zu erleichtern, erklärte sich die deutsche Delegation bereit, eine Empfehlung den zuständigen deutschen Stel- len hinsichtlich der so genannten Unbeschadet - Klausel des Artikels 23 Absatz 3 aus- zusprechen.511 Die Gemischte deutsch-österreichische Kommission konnte auf der 5. Arbeitsta- gung in München einen großen Schritt nach vorn tun. Es war gelungen, einen einver- nehmlichen Lösungsvorschlag der vermögensrechtlichen Probleme zu finden. Vor al- lem in der Frage der Freigabe des Vermögens natürlicher Personen einschließlich Per- sonengesellschaften und Anteile an einer GmbH wurde eine Einigung erzielt, die von 509 Niederschrift über die Österreich-Sitzung im Auswärtigen Amt am 17. Mai 1956, 15.00 Uhr, Sitzungssaal 931, in: PAAA, B 86, Band 482, S. 5. 510 Stellungnahme der deutschen Delegation im Namen der Bundesregierung zum Baden-Badener Proto- koll vom 09. Mai 1956, in: PAAA, B 86, Band 483, S. 4. 511 Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 05. Mai 1956, 10.00 Uhr, in: Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 05. Mai 1956, 10.00 Uhr zur Frage der Auslegung des Artikels 23/3 St.V, in: HABuBa, B 330/3733, S. 1. 167 beiden Regierungen gebilligt wurde.512 Einerseits wurde eine Vereinbarung über die Rückübertragung der durch den Staatsvertragsartikel 22 Absatz 13 betroffener Vermö- genswerte, insbesondere auch über den der Bewertung zugrunde legenden Stichtag getroffen. Demgegenüber war es möglich, für die durch den Forderungsverzicht des Artikels 23 Absatz 3 des Staatsvertrages betroffenen österreichischen Gläubiger eine befriedigende Regelung zu finden.513 Ein wesentliches Zugeständnis war der 01. Ja- nuar 1948 als Stichtag für die Bewertung des deutschen Eigentums. Das entsprach einer Parität von RM und Schilling. Der Bewertungsstichtag von 1948 bedeutete prak- tisch die Rückgabe des Eigentums natürlicher Personen in vollem Umfang. 40.000 bis 50.000 Eigentümer einschließlich der Personengesellschaften erhielten somit ihr Ei- gentum mit einem Gesamtvolumen von mindestens 400 Mio. DM zurück.514 Nach den Unterlagen, die mit der österreichischen Delegation abgestimmt wurden, sollten:515 • bei Land-, Forst- und Grundvermögen von rund 3924 Fällen 3914 Fälle im Wert von rund 110 Mio. österreichischen Schilling in Einheitswerten zurückgegeben werden, • bei Betriebsvermögen natürlicher Personen einschließlich OHG und KG von 316 Fällen 299 Fälle mit einem Wert von rund 114 Mio. österreichischen Schilling in Einheitswerten rückerstattet werden, • bei Geschäftsanteilen an GmbHs von insgesamt 133 Fällen 121 Fälle im Wert von rund 25 Mio. österreichischen Schilling in Einheitswerten erstattet werden, • für privaten Wertpapierbesitz rund 100 Mio. RM wiedergegeben werden. Dabei wurde erwartet, dass für die restlichen Fälle mit einem Wert von circa 75 Mio. österreichischen Schilling in Einheitswerten mit Hilfe der ständigen Kommission eine Lösung gefunden werden sollte.516 Für die Bankguthaben und sonstigen Handels- 512 Gegenwärtiger Stand der Verhandlungen der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission auf Grund des auf der 5. Arbeitstagung in München erzielten Ergebnisses, 506-80SL-08-9419-1/57, in: PAAA, B 86, Band 750, S. 1. 513 Arbeitsgruppe Österreich, Information Nr. 5-7/56 in: Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsin- teressen e.V. Bremen, in: BA, B184, Band 101. 514 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 458. 515 Bericht über die 1. Phase der 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in München, in: HABuBa, B 330/3732, S. 5 f. 516 Bei diesen Fällen handelte es sich um 10 Fälle im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, 17 Fälle bei Betriebsvermögen und 12 Fälle bei Geschäftsanteilen von GmbHs, in: Bericht über die 5. Arbeitstagung 168 und Warenforderungen, für die keine Unterlagen verfügbar waren, wurde ein Wert von 100 Mio. österreichischen Schilling angesetzt. Wien wollte von der Bundesrepublik Deutschland folgende Zugeständnisse:517 • Forderungen aus Versicherungs- und Rentenverträgen unter Berücksichtigung der von Österreich zurück zugewährenden Deckungswerte in Höhe von 20 Mio. DM, • die Berliner Uralt-Guthaben, vorausgesetzt, dass die Kreditforderungen der deutschen Bankinstitute österreichischerseits bedient werden, circa 45 Mio. DM, • Handels- und sonstige Forderungen auf Grund bisher vorliegender grober Schätzungen circa 50 Mio. DM. 3.1.8 Regelungen zum Gmundner Abkommen Die Versorgung der reichs- und volksdeutschen Beamten und deren Hinterbliebe- nen, die es im Zweiten Weltkrieg oder in den Nachkriegsjahren nach Österreich ver- schlagen hatte, regelte das Gmundner Abkommen vom 27. April 1953. Die Angestell- ten des privaten und des öffentlichen Dienstes erhielten von Österreich ab 1953 Pensi- onen nach österreichischen Ansätzen, doch blieben diese weit hinter den deutschen Pensionshöhen zurück. Die Bundesrepublik bezahlte zu diesen Pensionen einen Bei- trag von circa 70 Prozent, die Pensionen an Südtiroler, Kanaltaler und Jugoslawien- deutsche übernahm Österreich in voller Höhe. Die Bundesrepublik Deutschland zahlte die Pensionen ihrer eigenen in Österreich lebenden Staatsangehörigen.518 Die Zahlun- gen die die Bundesrepublik Deutschland und Österreich für die Jahre 1953 bis 1957 leisteten, sind in der Tabelle „Beitragsleistungen nach dem Gmundner Abkommen in den Jahren 1953 bis 1957“ aufgeführt. In allen Jahren ergab sich ein mehr an Beitrags- leistung, das die Bundesrepublik im Großen und Ganzen bereit war zu zahlen. der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 09. Oktober bis 01. November 1956 in München, 506-80SL-08/94.19-339/56, in: PAAA, B 86, Band 750, S. 3. 517 Bericht über die 1. Phase der 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in München, in: HABuBa, B 330/3732, S. 7. 518 Theodor VEITER, Rechtsansprüche und Rechtsstellung der „Gmunder“, in: Berichte und Informationen, Jg. 13, 626, 1958, S. 9 ff. 169 Tabelle 16: Beitragsleistungen nach dem Gmundner Abkommen in den Jahren 1953 bis 1957 Beitragsleistungen in Mio. Schilling Beitragsleistungen Gesamt in Mio. Schil- ling Beitragsleistungen in Prozent von der Gesamtsumme Jahr Österreich Bundesrepublik Deutschland Österreich Bundesrepublik Deutschland 1953 8,00 34,50 42,50 18,82 81,18 1954 69,90 33,60 103,50 67,54 32,46 1955 14,50 92,30 106,80 13,58 86,42 1956 49,70 71,50 121,20 41,01 58,99 1957 33,30 78,00 111,30 29,92 70,08 Durchschnittswert der aufgelaufenen Beitragsleistungen in Prozent der Jahre 1953 bis 1957 34,17 65,83 Quelle: Theodor VEITER, Rechtsansprüche und Rechtsstellung der „Gmunder“, in: Berichte und Infor- mationen, Jg. 13, 626, 1958, S. 11. Der Sozialausschuss bearbeitete den Bereich des Gmundner Abkommens. Die österreichische Seite wollte eine Wiederaufnahme der Besprechungen zu diesem Ab- kommen unter gleichzeitiger Einbeziehung der Frage der so genannten Nachversiche- rungen erzielen.519 Es müsse untersucht werden inwieweit das Gmundner Pensions- abkommen revisionsbedürftig sei. Die deutsche Delegation wollte die Struktur des Ab- kommens an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende System anpassen und die textliche Gestaltung an das neue Bundesbeamtengesetz erreichen.520 Die beiden Delegationen gaben folgende Empfehlung an die Vollkommission ab: „Der Sozialausschuss empfiehlt die Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Re- vision des Gmundner Regierungsabkommens unter Einbeziehung der sogenannten Nachversicherungen. Die Verhandlungen sollen von einer Kommission von Sachver- ständigen geführt und dabei die von deutscher und österreichischer Seite gemachten 519 Erklärung der deutschen Delegation zu Punkt 2 der österreichischen Dringlichkeitsliste. Regelung der Angelegenheit der Böhler-Werke in Düsseldorf, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 520 1. Sitzung des Sozialausschuss am 22. März 1956, 15 Uhr über das Gmundner Abkommen, HaBuBa, B 330/4634, S. 58. 170 Revisionswünsche erörtert werden. Als Termin für die Wiederaufnahme der Verhand- lungen wurde die zweite Maihälfte in Aussicht genommen.“521 Auf der 3. Arbeitstagung wurde die Weiterzahlung der ehemals eingestellten und am 01. Januar 1956 wieder aufgenommenen Rentenzahlungen an österreichische Staatsangehörige für die Zukunft sichergestellt und die Nachzahlungen der ausgeblie- benen Rentenzahlungen veranlasst.522 3.1.9 Rückgabe der Alpenvereinshütten Der Kulturausschuss beschäftigte sich mit den Alpenvereinshütten.523 Die Ver- handlungen gestalteten sich sehr schwierig, weil die österreichische Delegation nur die Hütten freigeben wollte, deren Sektionen in der Bundesrepublik Deutschland alteinge- sessen waren. Die deutsche Seite hingegen hielt an der Freigabe aller Hütten fest. Der Leiter der deutschen Delegation gab zu Bedenken: „das Ziel des Alpenvereins sei nicht nur das Bergsteigen und das Wandern, sondern auch die Erschließung der Alpen, so- wie wissenschaftliche Untersuchungen und Publikation darüber. Es handle sich somit um ein erzieherischen, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken dienendes Vermö- gen.“524 Dr. Hecker, Leiter der deutschen Delegation, empfahl von dem Bestandsvertrag zwischen dem österreichischen Finanzministerium und dem Deutschen Alpenverein auszugehen, der besagte, dass der Deutsche Alpenverein identisch und personen- gleich mit dem Deutsch-Österreichischen Alpenverein ist. Im Bereich der Alpenvereinshütten gab es nach deutscher Auffassung vier Kate- gorien:525 521 1. Sitzung des Sozialausschuss am 22. März 1956, HaBuBa, B 330/4634, S. 58. 522 Deutsches Vermögen in Österreich; hier: Weiterzahlung von Rentenleistungen an österreichischen Staatsangehörige, 506-518-01/55-Gem.Komm.-201/56, in: PAAA, B 86, Band 482, S. 1. 523 Verhandlungen im Ausschuss für kulturelle Fragen der Gemischten Deutsch-Österreichischen Kommis- sion, hier: Alpenvereinshütten, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 1. 524 1. Sitzung des Kulturausschusses am 19. März 1956, 16 Uhr über das Thema der Alpenvereinshütten, Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 20. 525 Ebd., S. 22. 171 1.) Hütten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen, 2.) Hütten, die sich auf deutschem Gebiet (01.01.1938) befanden, aber heute au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, 3.) jene, deren Sektionen im Sudetengebiet waren sowie die Katowitzerhütte, 4.) die Alpenvereinsektion Saarbrücken Die österreichische Delegation teilte die Hütten in zwei Kategorien ein: Hütten, bei denen es keine rechtlichen Probleme gab, und Hütten, die problematisch waren. Über beide Kategorien wollte die deutsche Delegation ein Junktim erreichen.526 Der Kultur- ausschuss empfahl der Vollkommission, den Beschluss zu fassen, dass die 143 altein- gesessenen Alpenvereinshütten mit allen verbundenen Rechten und Pflichten übertra- gen werden und über die restlichen alpinen Hütten die Verhandlungen fortgesetzt wer- den sollen. Als Ergebnis der 3. Arbeitstagung wurden 143 Alpenvereinshütten den früheren Eigentümern zurückgegeben. Über die restlichen 33 Hütten sollte zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt werden.527 3.1.10 Probleme bei den gewerblichen Schutzrechten, den Firmenbezeich- nungen und den Urheberrechten in Österreich Der Präsident des Obersten Gerichtshofs erließ ein so genanntes Judikat betref- fend die Frage des Eigentumsübergangs von Waren-, Marken- und Firmenrechte auf die Republik Österreich kraft Staatsvertrag. Der „Spruch“ enthielt die Feststellung, dass sämtliche deutsche Warenzeichen entgegen der deutschen und auch überwiegend österreichischen Auffassung unter den Begriff des beschlagnahmten deutschen Eigen- tums fallen und dadurch in das Eigentum der Bundesrepublik Österreich übergegangen sind. Als Antwort auf die neue Auffassung der österreichischen Seite beantragte die deutsche Delegation eine Unterbrechung der Sitzung mit nachstehender Begründung: „Die deutsche Delegation müsste es ablehnen, Verhandlungen unter dem ständigen 526 Verhandlungen im Ausschuss für kulturelle Fragen der Gemischten Deutsch-Österreichischen Kommis- sion, hier: Alpenvereinshütten, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 2. 527 Niederschrift über die Österreich-Sitzung im Auswärtigen Amt am 17. Mai 1956, in: PAAA, B 86, Band 482, S. 6. 172 Druck einer jederzeit möglichen präjudiziellen Entscheidung österreichischer oberster Instanzen zu führen. Sie erwarte ein klärende Stellungnahme, da sie sonst genötigt sein könnte, die Verhandlungen abzubrechen.“528 Die österreichische Delegation erklärte, dass das so genannte Judikat noch keine unmittelbare Rechtswirkung hat, sondern ein auf die Initiative des Vizepräsidenten Wahle bestelltes Gutachten sei, der der SPÖ sehr nahe stand. Dieses Judikat war für die deutsche Seite in zweifacher Hinsicht hinderlich: Erstens war es im Falle der deut- schen Schutzrechte der österreichischen Delegation auch bei guten Willen schwer ge- macht worden, die Rückgabe der Warenzeichen zu befürworten und zweitens verstößt der Spruch gegen die Absprache, dass keine faits-accomplis geschaffen werden, be- sonders nicht durch Gerichtsentscheidungen.529 Dieses Gutachten führte zu einer günstigeren Verhandlungsposition der österrei- chischen Seite. Jedoch wollte sie dafür eintreten, dass die Marken-, Waren- und Fir- menrechte bei dem ursprünglichen Inhaber verbleiben sollten. Als Gegenleistung soll- ten die Zweigniederlassungen in Österreich ein dreijähriges Weiterbenutzungsrecht erhalten.530 Die Handhabung dieses Problems, unabhängig von dem positiven Ausgang, zeig- te deutlich den Schwund des guten Willens, der sich in den harten und zähen Verhand- lungen um die Bewertungsgrundsätze der Vermögenschaften und der Auslegungs- grundsätze des Forderungsverzichtes widerspiegelte. Konnte in Baden-Baden noch ein Wohlwollen registriert werden, war auf der Pörtschacher Tagung dieses Wohlwollen verschwunden, was die Worte eines österreichischen Konferenzmitgliedes deutlich zeigen: „Man wundere sich in Wien immer mehr, warum man überhaupt den Deut- schen soviel Eigentum herauszugeben bereit gewesen sei, wo doch andererseits die Deutschen keinerlei Anspruch darauf hätten…“531 Während der 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kom- mission tagte erstmals der Ausschuss für den „Gewerblichen Rechtsschutz“, dessen 528 Bericht über die 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 26. Juni bis 10. Juli in Pörtschach/Wörthersee, 506-518-01/55-gem. Kommission 226/56, in: PAAA, B 86, Band 474, S. 3. 529 Briefwechsel zwischen Dr. Karl Gemünd und Dr. C.H. Mueller-Graaf, in: PAAA, B 86, Band 773, S. 1 f. 530 Bericht über die 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: PAAA, B 86, Band 474, S. 4. 531 Ebd., S. 5. 173 Aufgabe darin bestand, die durch den Staatsvertrag für die deutschen gewerblichen Schutzrechte, die Firmenbezeichnungen und Urheberrechte in Österreich aufgeworfe- nen Probleme zu erörtern und der deutsch-österreichischen Kommission eine Empfeh- lung zu geben.532 Die Arbeit des Ausschusses erstreckte sich über 3 Arbeitstagungen der deutsch-österreichischen Kommission (Pörtschach, München, Wien).533 Der Ausschuss konnte während der Verhandlungen der deutsch-österreichischen Kommission in der Zeit vom 16. Januar bis 24. Januar 1957 als erster eingesetzter Un- terausschuss seine Arbeiten beenden. Zu dem Inhalt eines Entwurfes des Abschnittes „Gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen, Urheberrechte“ ist folgendes anzu- führen:534 1. Für den Bereich deutsche Patente und Patentanmeldungen in Österreich wurde eine Kompromisslösung empfohlen. Die Rechte wurden zwar den deutschen Berechtigten entzogen, aber sie konnten ihnen nicht exporthemmend entgegen- gestellt werden. 2. Der Bereich der deutschen Warenzeichen und Warenzeichenanmeldungen in Österreich wurde in zwei Gruppen geteilt. a. Warenzeichen, die im österreichischen Markenregister auf den Namen eines in der Bundesrepublik ansässigen Unternehmens eingetragen wa- ren, konnten die ehemaligen deutschen Zweigniederlassungen und Toch- tergesellschaften noch drei Jahre benutzen. b. Diejenigen deutschen Warenzeichen, die im österreichischen Markenre- gister auf den Namen von in Österreich gelegenen Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen eingetragen waren, können sowohl von der ehemaligen Zweigniederlassung oder Tochterge- sellschaft als auch von dem deutschen Stammhaus benutzt werden. 532 Interner deutscher Bericht über die Arbeiten des Ausschusses für den gewerblichen Rechtsschutz auf der 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: PAAA, B 86, Band 483, S. 1. 533 Herrn VLR Dr. Gnotke Ref. 506, Aufzeichnung, 504-87.00/2-94.19-435/57, in: PAAA, B 86, Band 481, S. 1. 534 Interner deutscher Bericht über die Arbeiten des Ausschusses für den gewerblichen Rechtsschutz auf der 4. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: PAAA, B 86, Band 483, S. 2 ff. 174 3. Die Empfehlungen des Ausschusses unterschieden bei den deutschen Firmen- bezeichnungen in Österreich vier Bereiche: a. Die Firmenbezeichnungen der bisherigen deutschen Zweigniederlassun- gen mussten ihre bisherige Firmenbezeichnung mit einer Auslauffrist von drei Jahren aufgeben. b. Die in Österreich gelegenen, rechtlich selbstständigen Tochterunterneh- men deutscher Stammhäuser können, wenn sie dieselbe Firma führten wie das deutsche Stammhaus, die Firma nur mit einem unterscheidungs- kräftigen Zusatz fortführen. c. Soweit ehemals deutsche Unternehmen in Österreich den Familienna- men führen, darf die Firma in dieser Form nur weitergeführt werden, wenn der Träger des Namens mit der Fortführung der Firma einverstan- den ist. d. In allen übrigen Fällen gelten die Firmenbezeichnungen weiter. 4. Die deutschen Urheberrechte, die einzelnen Nutzungsrechte und die daraus re- sultierenden Erträgnisse fallen nicht unter die Bestimmungen des österreichi- schen Staatsvertrages. 3.1.11 Die Problematik der Banken und Versicherungen bei der Aushand- lung und Abwicklung des deutsch-österreichischen Vermögensver- trages von 1957 Der rechtliche Wiederaufbau der österreichischen Versicherungswirtschaft gestal- tete sich sehr schwierig. Die Versicherungsaufsicht verfügte 1945 aufgrund der unge- klärten Vermögensverhältnisse ein Verbot der Veröffentlichung von Bilanzen. Aufgrund der Verzögerung des Staatsvertrages und der damit verbundenen Vermögensabwick- lung mit der Bundesrepublik konnte die endgültige Regelung der Versicherungswirt- schaft erst viele Jahre nach 1945 geregelt werden. Versicherungsunternehmen benöti- gen für die Rückversicherung Publizität, deren Grundlage die Offenlegung der Bilanz ist. Das Bilanzproblem entstand aufgrund der ungeklärten Eigentumsverhältnisse mit den deutschen Versicherungsunternehmen. Im Spannungsfeld der ungeklärten Ver- 175 mögens- und Eigentumsverhältnissen erfolgte die Konsolidierung der Versicherungs- wirtschaft nach 1945 eher unbefriedigend. Der deutsche Versicherungsverband war bestrebt Verhandlungen zur Bereinigung der zu Kriegsende vorhandenen gegenseiti- gen Forderungen und Verbindlichkeiten aufzunehmen. Der österreichische Verband vertrat die Meinung, dass keine konkreten Verhandlungen, sondern nur eine unver- bindliche Fühlungnahme in Betracht kommen könnte.535 Bei der unverbindlichen Aus- sprache, die am 20. Januar 1953 in Salzburg stattfand, wurden folgende Punkte be- sprochen: 1. Rückversicherung: Beide Seiten vertraten den Standpunkt, dass eine volle Liberalisierung des Rückversicherungszahlungsverkehrs, wie er zwischen den OECD-Staaten möglich war, anzustreben sei. 2. Schweizer Guthaben: Es gab noch Guthaben von in Österreich unter öf- fentlicher Verwaltung stehenden deutschen Versicherungsunternehmen in der Schweiz. 3. Deutsche Kriegsversicherungsgemeinschaft: Während des Krieges wurde das Kriegsrisiko der Transportversicherung bei der Deutschen Kriegsversi- cherungsgemeinschaft rückversichert werden. 4. Reziprozität bei Zweigniederlassungen: Österreich akzeptierte nur Kon- zessionen deutscher Niederlassung an, die bis 1938 erteilt wurden. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages ging das Vermögen der deutschen Ver- sicherungsunternehmen in Österreich in das österreichische Eigentum über. Damit wa- ren aber auch die Verpflichtungen dieser Unternehmen gegenüber österreichischen Berechtigten aus Zeit 1938 bis 1945 erloschen. Im Rahmen der 5. Arbeitstagung beschäftigte sich die Gemischte deutsch- österreichische Kommission mit Versicherungsfragen. Versicherungsverträge waren oftmals weit gestreut und für Personen in wirtschaftlich schwacher Position oft lebens- notwendig. Die Bundesrepublik hatte sich schon vor den Verhandlungen bereit erklärt, angelaufene Versicherungszahlungen für einen begrenzten Zeitraum weiterzuleis- 535 Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, Der Staatsvertrag im deutsch-österreichischen Verhältnis 1955-1959, in: Arnold SUPPAN, Gerald STOURZH, Wolfgang MUELLER (Hrsg.), Der österreichische Staatsvertrag 1955. Internationale Strategie, rechtliche Rele- vanz, nationale Identität, Archiv für österreichische Zeitgeschichte, Band 140, Wien: Verlag der österrei- chischen Akademie der Wissenschaften 2005, S. 607. 176 ten.536 Wien regte eine großzügige Auslegung des Artikels 23 Absatz 3 des österrei- chischen Staatsvertrages in Verbindung mit dem Artikel 5 Absatz 4 des Londoner Schuldenabkommens für den Versicherungssektor an. In einer Erklärung des österreichischen Nationalrates vom 10. Juli 1946 wurde der Standpunkt vertreten, dass das Vermögen der Versicherungsgesellschaften wirt- schaftlich gesehen Vermögen der Versicherten sei 537 und nicht unter den Forderungs- verzicht fallen dürfte. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Staatsvertrag bes- tätigten diese Erklärungen. Bei den Behandlungen des Versicherungswesens wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, entsprechend der Artikel 23 und 30 des Londoner Schuldenabkommens, bilaterale Verträge zu schließen. Zahlreiche derartige Verträge wurden auf dem Versicherungssektor geschlossen.538 Der österreichische Versicherungsverband erstellte eine Bilanz zu den Forderun- gen österreichischer Versicherungsunternehmen gegenüber Westdeutschland. Tabelle 17: Forderungen österreichischer Versicherungsunternehmen gegenüber Westdeutschland Forderungen Betrag Guthaben bei Kreditinstituten und Sparkassen 0,588 Mio. Guthaben bei der Commerzbank A.G. Wien 0,042 Mio. Schuldscheinforderungen 11,104 Mio. Wertpapiere Reichsanleihen und –schatzanweisungen 237,542 Mio. Reichpost und Bahn 1,644 Mio. Sonstige Effekte (davon Obligationen Versicherungsfonds Berlin 132,300 Mio.) 139,591 Mio. Rück- und Mitversicherung gegenüber Versicherungsunternehmen sowie aus Direktversicherung gegenüber Maklern -1,395 Mio. Sonstige 41,010 Mio. Gesamtsumme 430,126 Mio. Quelle: Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag 8. Mai 1945 in ihrer Abwicklung bis zum 30. Juni 1955, RM gleich Schilling, Grundstücke wurden nicht erfasst, Dieter STIEFEL, Der Staats- vertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 612. 536 Protokoll der Eröffnungssitzung im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, München, am 09. Oktober 1956, 18:30 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 771, S. 6. 537 Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 611. 538 Belgien, Großbritannien, Frankreich, Italien, Niederlande und die Schweiz waren einige Länder, mit denen solch ein bilateraler Vertrag abgeschlossen wurde. 177 Zum 31. Dezember 1956 waren bei den sonstigen Forderungen der Verrech- nungssaldo gegen den Versicherungsfonds Berlin in Höhe von 33,532 Mio., 6 Mio. ge- gen den Oberfinanzpräsidenten Berlin und 1,326 Mio. aus Kriegsschulden enthalten. Auf der Grundlage der internationalen Anerkennung auf dem Versicherungsgebiet konnte man trotz des Rückgabeverbotes an deutsche juristische Personen zu einer Rückgabe des Privateigentums gelangen. Bei den Verhandlungen ging es um die noch vorhandenen Vermögen und Verpflichtungen der deutschen Versicherungsunterneh- men in Österreich. Es war bekannt, dass vor dem 13. März 1938 etwa 50.000 Versi- cherungsverträge und nach dem 13. März 1938 etwa 500.000 Versicherungsabschlüs- se abgeschlossen wurden. Um auf dem Gebiet der Versicherungen zu einer Einigung zu kommen, war die Bundesrepublik Deutschland bereit 1. „die Verzichtsklausel des Artikels 23, 3 ÖStV auf dem Sektor der privaten Versicherung und des Bausparwesens nicht anzuwenden. Somit würden alle Ansprüche der österreichischen Gläubiger auf diesem Gebiet zu er- füllen sein, gleichgültig, ob sie als geregelt nach Artikel 23, 3 anzusehen sind oder nicht. Die deutsche Seite erwartet demgegenüber: 1. die Rückgabe der Deckungswerte im technischen Sinne zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem versicherungs- (bauspar-) technischen Ge- schäft. Außerdem wird eine Rückübertragung der zur Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten deutscher Versicherungsunternehmen gegenüber ös- terreichischer Gläubiger erforderlichen Gegenwerte erwartete. Hierbei ist insbesondere an die Pensionsverpflichtungen gegenüber österreichischer Bediensteter deutscher Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen gedacht. Die Versicherungsunternehmen wurde hierfür in zwei Gruppen geteilt:539 ƒ Gruppe 1 waren diejenigen, die Niederlassungen oder Geschäft- stellen in Österreich hatten oder gehabt hatten. Die Unterdeckung bei einem Unternehmen sollte durch Überdeckung bei anderen ausgeglichen werden. 539 Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 613. 178 ƒ Gruppe 2 betraf alle übrigen deutschen Versicherungsunterneh- men. 2. einen Ausgleich aus den Vermögenswerten verschiedener Versiche- rungsgesellschaften mit Über- und Unterdeckung im Hinblick auf die un- ter Ziffer I aufgeführter Erfüllung der Verbindlichkeiten genannten De- ckungswerte im technischen Sinne und sonstigen Gegenwerte zuzufüh- ren sind. 3. eine großzügige Behandlung von Anträgen deutscher Versicherungsun- ternehmen (Bausparkassen) auf Weiterbetätigung in Österreich im eige- nen Namen und für eigene Rechnung.“ 540 Während den Verhandlungen wurde „nicht belegtes Zahlenmaterial ausge- tauscht“.541 Die Zahlen waren häufig unterschiedlich. Die Unterschiede sind auf der einen Seite auf Bewertungsunterschiede zurückzuführen und auf der anderen Seite auf den unterschiedlichen Interessenstandpunkt. Tabelle 18: Vermögen deutscher Versicherungsunternehmen in Österreich, ohne Aktienbeteiligungen (Ende 1954) Österreichische Schätzung Gruppe 1 Vermögen 150 bis 180 Mio. ATS Verpflichtungen 100 bis 120 Mio. ATS Plus Verpflichtungen in Deutschland 25 Mio. ATS Gruppe 2 Vermögen 15 Mio. ATS Verpflichtungen 170 bis 180 Mio. ATS Deutsche Schätzungen Gruppe 1 Vermögen 180 Mio. ATS Verpflichtungen 80 Mio. ATS Gruppe 2 Vermögen 50 Mio. ATS Verpflichtungen 150 Mio. ATS Quelle: Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 614. 540 Protokoll der Eröffnungssitzung im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, München, am 09. Oktober 1956, 18:30 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 771, S. 8. 541 Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 613. 179 Zwei Drittel der Vermögen der Gruppe 1 der österreichischen Schätzungen waren Darlehen an Wasserkraftwerken. Die österreichischen öffentlichen Verwalter erfassten Versicherungen, deren Deckungsbedarf auf 100 bis 120 Mio. ATS geschätzt wurde. Darin waren 80 Mio. ATS von Unternehmen enthalten, die bereits vor 1938 zugelassen worden waren. In Gruppe 1 war eine Überdeckung gegeben, die der österreichische Staat aus dem deutschen Eigentum für sich beanspruchen wollte. In Gruppe 2 war ei- ne Unterdeckung, die von der deutschen Seite ausgeglichen werden sollte. Schließlich übergab die deutsche Seite eine Aufstellung der Gruppe 2 für Ende 1955. Danach betrugen die technischen Verbindlichkeiten542 für543: Lebensversicherung 27,6 Mio. ATS Pensionskassen 118,2 Mio. ATS Sterbekassen/Sachversicherungen 1,2 Mio. ATS Insgesamt 147,0 Mio. ATS Die österreichische Seite sah die Werte als überhöht an. Die Höhe der Gruppe 2 wurde von der deutschen Seite Ende 1944 mit einem weitaus geringeren Wert ange- geben als 1955:544 Schuldscheinforderungen 25 Mio. ATS Festverzinsliche Wertpapiere 20 Mio. ATS Hypotheken 6-7 Mio. ATS Bankguthaben 3,5 Mio. ATS Insgesamt 54,5-55,5 Mio. ATS Die deutsche Seite korrigierte ihre Werte 1957 für die Verbindlichkeiten der Grup- pe 2 auf 144 Mio. ATS. Darin waren 54 Mio. ATS für flüssige Renten und 47,4 Mio. ATS enthalten.545 Außerdem erwartete die deutsche Delegation eine großzügige Be- handlung von Anträgen deutscher Versicherungsunternehmen auf Wiederbetätigung in 542 Darin enthalten waren laufende Renten mit jährlich 3,804 Mio. ATS Schilling, wovon 1,53 Mio. ATS auf Lebensversicherungsunternehmen und 2,274 Mio. ATS auf Pensionskassen fielen. Die Gruppe 1 war daran mit 300.000 ATS beteiligt. 543 Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 615. 544 Ebd. S. 615. 545 Ebd. S. 616. 180 Österreich. Die Mannheimer Versicherungsgesellschaft, die Nordstern Allgemeine Ver- sicherungs AG, Nordstern Lebensversicherungs AG und die Victoria zu Berlin Allge- meines Versicherungs AG waren vor 1938 in Österreich tätig. 1951 waren noch zusätz- lich die Victoria Feuerversicherungs AG und die National Allgemeine tätig. Am 18. Oktober übergab die österreichische Seite der deutschen ein 6-Punkte- Programm: „1.) Der Forderungsverzicht nach Art. 23/3 des Staatsvertrages findet auf dem Sektor der Vertragsversicherung keine Anwendung, somit werden alle öster- reichischen Versicherungsnehmer (Anspruchsberechtigte) und alle österrei- chischen Versicherungsunternehmen ihre Forderungen gegen deutsche gel- tend machen können. 2.) Österreich ist bereit, den Versicherungsbestand, der bei den unter öffentli- cher Verwaltung stehenden Geschäftsstellen deutscher Versicherungsunter- nehmen zum Stichtag 1. Januar 1956 erfasst war, aus den in Österreich be- findlichen Vermögenswerten zubedecken, wobei eine Unterdeckung eines Be- standes aus der Überdeckung eines anderen dieser Bestände auszugleichen wäre. 3.) Alle nicht unter 2) erfassten Versicherungsansprüche gegen deutsche Ver- sicherungsunternehmungen sind von der Zentralen nach deutschen Recht zu erfüllen. 4.) Die Verpflichtungen aus Pensionsverträgen von Zweigniederlassungen, deren Konzessionen bestätigt werden, werden wie Ansprüche aus Versiche- rungsverträgen bedeckt. 5.) Österreich ist ferner bereit, aus den Vermögenswerten, die anderen als den in Punkt 2) genannten Versicherungsunternehmungen gehörten, an die einzelnen Gesellschaften Deckungswerte nach Maßgabe der Verbindlichkei- ten, die sie gemäß Punkt 3) gegenüber österreichischen Staatsangehörigen zu erfüllen haben, zurück zu übertragen. 6.) Anteilsrechte an juristischen Personen gehören nicht zu den Vermögens- werten, bzw. Deckungswerten der Punkte 2) bis 5).“546 546 Ebd. S. 618 f. 181 Der Unterausschuss für Fragen des Artikels 23 Absatz 3 des österreichischen Staatsvertrages vom 04. Juli 1956 im Zusammenhang mit der deutschen Punkteliste vom 3. Juli empfahl der Gemischten Kommission, dass: • „als Regelung eines Anspruches aus Versicherungs- und Bausparverträgen ist die Entgegennahmen von Beiträgen oder Prämien zwischen dem 08. Mai 1945 und dem 27. Juli 1955 anzusehen, • in Verbindung mit der Regelung der Verbindlichkeiten deutscher Versicherungs- unternehmen und Bausparkassen gelten die Anlage- und Deckungswerte deut- scher Versicherungsunternehmen und Bausparkassen nicht als unter Artikel 22 Staatsvertrages fallend.“ 547 Wien war mit dem Ergebnis der Verhandlungen auf dem Versicherungssektor zu- frieden. Österreich hat „bei den Verhandlungen auf dem Versicherungssektor, insbe- sondere durch die zwei 'Töpfe' für die Herausgabe von Vermögen, günstig abgeschnit- ten“548. Mit der Schaffung der zwei Töpfe wurde verhindert, dass die Überdeckung der Gruppe 1 für die Unterdeckung der Gruppe 2 verwendet werden musste. Zu den Grundsätzen des Vertrages auf dem Versicherungssektor zählten folgende: • Der internationale Charakter des Versicherungswesens rechtfertigte eine von den übrigen Bestimmungen des Vermögensvertrages abweichende Regelung. Dies galt für die Streichung des Forderungsverzichtes auf dem privaten Versi- cherungswesens und für die Regelung der Rückversicherungen. • Die Deckungswerte der deutschen Versicherungsunternehmen gehören soweit sie zur Bedeckung der Versicherungsansprüche erforderlich sind, den österrei- chischen Versicherten. Um Versicherte aus unterdeckten Versicherungsbestän- den nicht leer ausgehen zu lassen, wurden Versicherungsunternehmen zu Gruppen zusammengefasst. • Die österreichischen Versicherungsbestände deutscher Versicherungsunter- nehmen sollten auch im Interesse der dort Beschäftigten als wirtschaftliche Ein- heit erhalten bleiben. Den deutschen Versicherungskonzernen, die bereits vor 547 Gedankenskizze des deutschen Teils des Unterausschusses für Fragen des Artikels 23/3 öStV vom 4. Juli 1956 im Zusammenhang mit der deutschen Punkteliste vom 03. Juli 1956, in: Schlusssitzung der Gemischten österreichischen - deutschen - Kommission am 10. Juli 1956, 19 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 474, S. 3. 548 Das war die Ansicht des Finanzministeriums in Wien, in: Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 615. 182 1938 in Österreich vertreten waren, wurde die Zulassung zum Geschäftsbetrieb erteilt. Der Versicherungsbestand und das Deckungskapital wurden auf sie ü- berführt. • Um die Vermögenstransaktionen schnell abschließen zu können, wurden kurze Fallfristen vorgesehen, nach deren Ablauf keine Ansprüche mehr geltend ge- macht werden konnten. Die in München im Oktober 1956 begonnenen und im Januar und März 1957 in Wien fortgesetzten Verhandlungen des Unterausschusses „Versicherung“ haben letzt- endlich zu folgenden Ergebnissen geführt: Wien war hinsichtlich der deutschen Vor- schläge bereit, die Deckungswerte der deutschen Unternehmen zurückzugeben.549 Für die Behandlung wurden die deutschen Versicherungsunternehmen in zwei Gruppen aufgeteilt. Dabei unterschieden sie Betriebe, die eigene Geschäftsstellen oder Agentu- ren in Österreich betrieben hatten, von denen, die nur von Deutschland aus in Öster- reich Geschäfte führten. Die Rückgabe der Deckungswerte sollte nur für die erste Ka- tegorie gelten. Als Begründung der Nichtrückgabe des 2. Sektors führte die österreichi- sche Seite an, dass die Deutschen dafür bereits Ausgleichszahlungen erhalten hatten. Der eigentliche Grund für die Nichtrückgabe mag darin zu suchen sein, dass die öster- reichische Seite auf den Geldbetrag, der für diese Verbindlichkeiten zu zahlen gewe- sen wäre, angewiesen war. Für diesen Komplex hätte Wien 20 bis 25 Mio. DM aufbrin- gen müssen.550 Im Gegenzug verzichtete die Bundesrepublik Deutschland auf die Anwendung des Forderungsverzichtes gemäß Artikel 23 Absatz 3 Staatsvertrag in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 Londoner Schuldenabkommen auf dem Gebiet des privaten Versi- cherungswesens. Somit konnten alle Berechtigten österreichischer Staatsbürgerschaft ihre Forderungen gegen deutsche Schuldner geltend machen. Die Ergebnisse der Verhandlungen auf dem Versicherungssektor brachten die Si- cherung der Ansprüche vieler tausender österreichischer Versicherter. Die Rückversi- cherungsbeziehungen zwischen den beiden Versicherungsmärkten wurden berei- nigt.551 549 Aufzeichnung über die interne Sitzung im Hotel Continental am Freitag, den 12.10.1956, 17 Uhr, in: PAAA, B 86, Band 475, S. 3. 550 Ebd., S. 3. 551 Dieter STIEFEL, Der Staatsvertrag und das Versicherungswiederaufbaugesetz 1955, S. 615. 183 Der Bankenausschuss tagte im Rahmen der Gemischten deutsch- österreichischen Kommission in der Zeit vom 16. bis 18. und vom 25. bis 30. Oktober 1956 in München und war verantwortlich:552 a) für die Regelung der Bankguthaben, Kredit- und ähnlichen Forderungen deut- scher Kreditinstitute gegen österreichische Schuldner in Verbindung mit der Re- gelung österreichischer nicht-verbriefter Forderungen gegen deutsche Kreditin- stitute b) für die Freigabe der Deckungs- und Anlagewerte in Verbindung mit der Rege- lung des österreichischen Besitzes an Wertpapieren deutscher Aussteller. Eine Aussprache mit der österreichischen Gruppe konnte lediglich an 4 Tagen stattfinden. Die österreichische Seite hielt es nicht für wichtig, an den abgesprochen Terminen zu einer Aussprache zu erscheinen. Die österreichische Seite verlangte für die Beseitigung des Verzichtes des Artikels 5 Absatz 4 des Londoner Schuldenabkommens auf dem Bankensektor eine Bestim- mung, mit der der Verzicht ausdrücklich aufgehoben werden würde. Dem Verlangen der österreichischen Seite konnte die deutsche Seite nicht Folge leisten. Zur Rechtfer- tigung erklärten die deutschen Teilnehmer, dass eine Ausräumung des Verzichtes nur über die „Unbeschadet-Klausel“ des Artikels 23 Absatz 3 des österreichischen Staats- vertrages möglich wäre.553 Die deutsche Formulierung des Begriffes „Regelung“ hatte zur Folge, dass Gut- haben bei deutschen Banken und Schuldverschreibungen westdeutscher Emittenten durchgängig als geregelt galten. Der Gesamtbetrag der Guthaben belief sich auf 1 Mil- liarde RM. Im Gegenzug für die Erfüllung der österreichischen Guthaben stellte die deutsche Seite einige Forderungen auf. Auf der einen Seite verlangte die deutsche Delegation, dass das Guthaben deutscher Kreditinstitute bei österreichischen Banken in Höhe von 552 Vermerk über die Besprechungen des Bankenausschusses im Rahmen der Gemischten deutsch- österreichischen Kommission in der Zeit vom 16. bis 18. und 25. bis 30. Oktober 1956 in München, in: HABuBa, B 330/3733, S. 1. 553 Vermerk über die Besprechungen des Bankenausschusses im Rahmen der Gemischten deutsch- österreichischen Kommission in der Zeit vom 16. bis 18. und 25. bis 30. Oktober 1956 in München, in HABuBa, B 330/3733, S. 4. 184 25 Mio. RM zurückgegeben werden sollte. Österreich stimmte mit Ausnahme der Giro- guthaben bei den in Österreich befindlichen Reichsbankstellen zu.554 Zum anderen forderte die deutsche Seite die Bedienung der Kreditforderungen der deutschen Kreditinstitute gegen österreichische Staatsangehörige. Die österreichi- sche Seite brachte zum Ausdruck, dass die Erfüllung nicht in Frage kommen würde, weil die Summe der deutschen Kreditforderungen zu hoch sei. Sie betrugen circa 110 Mio. RM. Hinzu kamen die Forderungen der Bau- und Bodenbank in Höhe von etwa 400 Mio. RM. Die deutsche Seite hatte während den Verhandlungen des Bankenaus- schusses den Eindruck gewonnen, dass die österreichischen Verhandlungspartner die deutschen Kreditforderungen durchaus für begründet und richtig hielten, dass jedoch die österreichische Regierung nicht bereit war, dem Verlangen der deutschen Seite zu entsprechen. 555 Bei den Deckungswerten in Höhe von 33 Mio. RM deutscher Emissi- onsinstitute stimmte die österreichische Seite einer Freigabe zu. Die Freigabe der Sur- rogate lehnte sie jedoch ab. Für die Verbindlichkeiten der Bank der Deutschen Luftfahrt wurde von der deut- schen Seite eine Sonderregelung vorgeschlagen. Die Bank der Deutschen Luftfahrt sollte weder ihre Schulden gegenüber österreichischen Gläubigern erfüllen noch ihre Kriegsforderungen von den österreichischen Schuldnern erhalten, wobei die Forderun- gen den weitaus größeren Betrag ausmachten. Im Rahmen der Verhandlungen wurden auch Fragen der Wertpapierbereinigung erörtert. Die österreichische Delegation war lediglich bereit, Wertpapiere in Einzelfällen und Härtefällen und nur an physische Personen herauszugeben. Bei ihrer Schlusssitzung am 31. Oktober 1956 wurden folgende Leitsätze in Aus- sicht genommen:556 1. Als geregelt gelten die österreichischen Guthaben bei deutschen Kreditinstitu- ten.557 554 Ebd., S. 5. 555 Ebd., S. 5. 556 Anlage 5 zum Schlussprotokoll der 5. Arbeitstagung, Schlussprotokoll über die 5. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission, in: HABuBa, B330/4635/I, S. 2. 557 Der Vermögensvertrag regelte, dass Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger, die am 08. Mai 1945 bei einer westdeutschen oder Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes bestanden ha- ben, bestehen bleiben. Allerdings finden die Bestimmungen der deutschen Währungsreform von 1948 Anwendung, die bei Sparguthaben eine Abwertung von 10:1 festsetzte; in: Walter FINGER, Österrei- 185 2. Als geregelt gelten die Schuldverschreibungen deutscher Emittenten in österrei- chischem Besitz. 3. Als nicht geregelt gelten die Verpflichtungen deutscher Kreditinstitute gegenüber österreichischen Gläubigern (Wechsel und Bürgschaften). 4. Die deutschen Emissionsinstitute, deren Schuldverschreibungen unter die west- deutsche Wertpapierbereinigung fallen, erhalten ihre in Österreich gelegenen Deckungswerte zurück, soweit sie im Deckungsregister eingetragen sind. 5. Die deutschen Kreditinstitute erhalten ihre Guthaben bei österreichischen Kredit- instituten zurück. 6. Die deutschen Kreditinstitute werden ihre Forderungen gegen sonstige österrei- chische Schuldner geltend machen, sofern es keine Kriegskredite558 sind. 7. Die Bank der Deutschen Luftfahrt559 und die Heeresrüstungskredit AG unterlie- gen einer Sonderbehandlung dahingehend, dass ihre Verbindlichkeiten gegen- chisch-deutscher Vermögensvertrag, Österreichische Sparkassenzeitung, Folge 18, 30. September 1957, S. 178. 558 Als Kriegskredite gelten diejenigen Kredite, die deutsche Kreditinstitute nach dem 01. September 1939 österreichischen Schuldnern bewilligt haben. Dabei handelte es sich häufig um Forderungen, die sich auf Rückzahlung gewährter Rüstungskredite an die österreichische Industrie bezogen; in: Aufzeichnung einer Unterredung mit Gesandten Dr. Lemberger am 18. Oktober 1956, in: PAAA, B 86, Band 475, S. 2. 559 Die Bank der Deutschen Luftfahrt entstand durch die Umwandlung der Luftfahrtkontor GmbH in eine Aktiengesellschaft mit Gesellschafterbeschluss vom 6. Juli 1940. Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften, die mittelbar oder unmittelbar Zwecken der Luftfahrt dienen, ferner die Verwaltung und Überwachung von Unternehmen der Luftfahrt sowie die Durchführung all dieser Geschäfte auch im Treuhandverhältnis. Die Luftfahrtkontor GmbH war im Kontext der Übernahme des Junkers-Konzerns 1933/34 durch das Reichs- luftfahrtministerium gegründet worden und besaß 1938 die Zuständigkeit für die Verwaltung der an Un- ternehmen der Luftfahrtindustrie verpachteten Anlagen in Reichsbesitz, der Beteiligungen des Reichs an Unternehmen der Luftfahrtindustrie und der Investitionskredite. Im Zuge des sogenannten "Kapital- schnitts" zur Reform der Unternehmensfinanzierung wurden die bis dahin gewährten Investitionskredite in staatliche Beihilfen für Sonderabschreibungen umgewandelt und die Firmen angehalten, verstärkt eigene Mittel und Fremdkapital zur Investitionsfinanzierung einzusetzen. Dazu erachtete man sowohl im Reichsluftfahrtministerium als auch im Reichsfinanzministerium die Einrichtung einer eigenen Ge- schäftsbank für die Luftfahrt als sinnvoll, die mit ihren Krediten den Anschub für das Engagement ande- rer Banken und sonstiger Geldgeber darstellen sollte und der alle Reichsbeteiligungen auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie und des Luftverkehrs zu übereignen waren. Am 9. Juni 1939 erhielt die Luftfahrt- kontor GmbH vom Reichskommissar für das Kreditwesen die Zulassung als Bank und erwarb nach Kriegsbeginn rasch den Charakter einer "Universalbank der deutschen Luftfahrt". Neben den herkömmli- 186 über österreichischen Gläubigern nicht erfüllt und ihre Forderungen gegen öster- reichische Schuldner von ihnen nicht geltend gemacht werden. Bei der 6. Arbeitstagung war die deutsche Seite ermächtigt, bei der Auslegung der „Unbeschadet-Klausel“, vor allem auf dem Gebiet des Banken- und Versiche- rungswesens, an die Grenzen des noch Durchführbaren zu gehen.560 Das Ergebnis der Verhandlungen des Unterausschusses Banken wies nachstehende Grundzüge auf:561 • Die Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger bei deutschen Kreditinstituten werden nach ihrer Umwandlung in DM ohne Einschränkung be- dient. • Die Reichsmarkguthaben deutscher natürlicher Personen bei österreichischen Kreditinstituten werden im Rahmen der Freigabe des privaten deutschen Eigen- tums mit der Wertgrenze von 260.000 Schilling freigegeben. • Die in Österreich gelegenen Deckungswerte deutscher Emissionsinstitute, so- weit sie in einem Deckungsregister der Institute eingetragen waren, werden frei- gegeben. 3.1.12 Behandlung der nicht-konnexen Forderungen Auf der 6. Arbeitstagung versuchte Bonn zu ergründen, welchen Abgeltungsbe- trag Wien von Bonn forderte, um sämtliche nicht-konnexen Forderung wie konnexe Forderungen zu behandeln und diese somit aus dem Sondervermögen zu befriedigen, dass gemäß dem 1. Durchführungsgesetztes gebildet wurde. Österreich verlangte 12 Mio. DM. Für die deutsche Delegation war die Summe viel zu hoch. Der Abstand zwi- schen der von Schäffer angebotenen Höchstsumme von 6,6 Mio.562 und den österrei- chen Investitionskrediten vergab die Luftfahrtbank an die Luftfahrtrüstungsunternehmen seit Herbst 1939 mehr und mehr auch die vom Reichswirtschaftsministerium bereitgestellten Kredithilfen für die Mobilisie- rung der Rüstungsproduktion mit Reichsbürgschaft. 560 Besuch Minister Kamitz am 29. Januar 1957, in: PAAA, B 86, Band 479, S. 1. 561 Vermerk über die 6. Arbeitstagung der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission zur Regelung des deutschen Vermögens in Österreich in Wien März/April 1957, in: HABuBa, B 330/3732, S. 3 f. 562 4. Deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen fer Gemischten Kommission, hier: Genehmigung der Richtlinien für die weitere Verhandlungen der deutschen Delegation, Kabinettsprotokoll der Bundes- regierung, Nr. 184, 31. Mai 1957. 187 chischen Forderungen war so unüberbrückbar, dass auf dieser Basis das Thema nicht weiter verfolgt werden könnte.563 Nach einem Gutachten des Bundesjustizministers, müsste die Bundesrepublik mit Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen rechnen, sollten die deutschen Schuld- ner Gerichte aufrufen und diese das Vorliegen einer Enteignung im Sinne Art. 14 GG bejahen würden. Es musste also durch finanzielle Zugeständnisse die österreichische Seite dazu gebracht werden, die konnexen und nicht-konnexen Forderungen gleich zu behandeln. Brentano wollte mit Unterstützung des Kanzlers den Finanzminister Schäffer von der Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses überzeugen. Die übrigen Minister wur- den in einer Kabinettsvorlage über die Position des Auswärtigen Amtes informiert. Die- se Vorlage besagte, dass „die deutsche Delegation die Ansprüche der Banken auf Rückzahlung der 'Kriegskredite' nicht länger verfolgen, dagegen weiterhin auf die Ver- einbarung einer Schutz- und Härteklausel drängen sowie für die österreichischerseits zuzugestehende 'Große Konnexität' einen Betrag aushandeln sollte, dessen Größen- ordnung sich in dem Adenauer gegenüber genannten Rahmen bewegte“.564 Am 21. Mai 1957 forderte Adenauer Schäffer auf zur Ermöglichung einer Ablöse- regelung den Verhandlungsrahmen auf 7,5 bis 12 Mio. DM zu erhöhen. Schäffer lehnte die Kabinettsvorlage mit einer Gegenvorlage ab: „weitere Gegenleistungen, die Wien die Anerkennung der Großen Konnexität leichter fallen ließen, zu unterbleiben, statt dessen war der österreichischen Seite die Verantwortung dafür zu überlassen, ob an dieser Frage das Zustandekommen des Vermögensvertrages scheitert“.565 Eine Ent- scheidung fiel auf der Kabinettssitzung am 31. Mai 1957. Gegen die Stimme von Schäffer wurde die Verhandlungsdelegation ermächtigt, sich um eine Einigung zu be- mühen, die eine Abgeltungssumme über 10 Mio. DM vorsah. Sollte eine Einigung nur bei mehr als 12 Mio. DM möglich sein, müsste das Kabinett nochmals darüber beraten. Der Bundesminister des Auswärtigen versicherte, dass die Verhandlungen über diesen 563 Rolf PFEIFFER, Eine schwierige und konfliktreiche Nachbarschaft, S 118. 564 Rolf PFEIFFER, Eine schwierige und konfliktreiche Nachbarschaft, S 120 f. 565 Rolf PFEIFFER, Eine schwierige und konfliktreiche Nachbarschaft, S. ???????????? 188 Punkt nicht ohne Zustimmung des Bundesministers der Finanzen abgeschlossen wer- den würden.566 Figl richtete an seine Amtskollegen einen Brief, der das geringe Interesse an ei- ner Regelung der Schuldenhaftungsproblematik bestätigte. Mit dem Hinweis, dass durch die in Aussicht gestellte erweiterte Härteklausel erheblich höhere Entschädi- gungsforderungen auf Österreich zu kommen würden, erhöhte Österreich nun den Ab- geltungsbetrag auf 25 Mio. DM. Auf dieser Grundlage machten weitere Verhandlungen zu den nicht-konnexen Forderungen keinen Sinn mehr. Somit war der Weg für einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen möglich geworden. Bonn richtete mit dem vom Kabinett am 31. Mai für die Abgeltungszahlung bewil- ligten 10 bis 12 Mio. DM einen Fonds ein, aus dem deutsche Schuldner ein zinsloses Darlehen erhielten für die Bedienung nicht-konnexer Forderungen. Der Verzicht für eine Regelung der nicht-konnexen Forderungen stellte ein gewichtiges Entgegenkom- men von Bonn dar. 3.1.13 Härteklausel Der Entwurf des Vermögensvertrages, der den Regierungen in Wien und Bonn im April 1957 vorgelegt wurde, nahmen die deutschen Regierungskreise mit einer spürba- ren Reserve auf. Sie vertraten die Auffassung, dass die Lösung nicht den Erwartungen und Hoffnungen Bonns entspricht. Das betraf vor allem die Frage der Schuldenhaftung. Die Verzögerung des Vertragsabschlusses wegen Differenzen in der Frage der Schuldenhaftung wurde in der deutschen Presse sehr sachlich kommentiert. Die Frage der Schuldenhaftung stelle doch nur ein kleines Problem dar. Die deutsche Presse un- terstrich, „dass Österreich den Forderungen der deutschen Delegation nach Haftungs- begrenzung des deutschen Schuldners nicht entsprechen kann, weil dies den deut- schen Staatsbürgern eine günstigere Rechtsstellung eingeräumt hätte als den österrei- chischen und den Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung widersprechen wür- de.“567 566 4. Deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen der Gemischten Kommission, hier: Genehmigung der Richtlinien für die weiteren Verhandlungen der deutschen Delegation, Kabinettsprotokoll der Bun- desregierung, Nr. 184, 31. Mai 1957. 567 Neue Verhandlungen mit Bonn, Internationale Wirtschaft, 12. April 1957, in: PAAA, B 23, Band 63. 189 Was die Schuldenhaftung betraf, war die deutsche Delegation der Auffassung, dass deutsche Staatsangehörige, die ihr Vermögen nicht zurückerhalten, auf Grund der in Aussicht genommenen Regelung aber von österreichischen Gläubigern belangt werden könnten, von der Ausfallhaftung gegenüber den Gläubigern in gleichem Aus- maß befreit werden müssten, in dem sich ihr in Österreich befindliches Vermögen seit dem 08. Mai 1945 durch Umstände, die nicht zu ihren Lasten gehen, vermindert hatte. Die deutsche Delegation schlug deshalb eine Regelung vor, durch die die Haftung der deutschen Staatsangehörigen begrenzt werden sollte. Die österreichische Delegation konnte sich diesem Standpunkt nicht anschließen, weil auch österreichische Schuldner gegenüber ihren Gläubigern Umstände, für die sie nicht verantwortlich waren, nicht als Minderung der Haftung anführen können. Nach österreichischer Auffassung würden besondere Härtefälle durch die im Vertragentwurf enthaltene Härteklausel voll berück- sichtigt. Die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Regelung würde eine zu weit gehende Minderung jener Gegenleistungen bedeuten, die Österreich für die groß- zügige Auslegung des Artikels 22 des Staatsvertrages erwarten dürfte. Bundeskanzler Adenauer trat für eine politische Lösung des Vermögensstreites ein. Adenauer bezeichnete die Verzögerung der Verhandlungen als „einen unguten Zustand, dass Deutsche und Österreicher dritten Ländern gegenüber das Schauspiel unerfreulicher Vermögensstreitigkeiten darbieten“.568 Die ablehnende Haltung gegenüber den deutschen Anliegen bei der Ausfallhaf- tung hatte rein politische Hintergründe. In zahlreichen Gesprächen, die Mueller-Graf mit österreichischen Vertretern geführt hatte, war diese Einstellung deutlich erkennbar. In den Reihen der österreichischen Volkspartei waren die Meinungen sehr unterschied- lich. Eine Gruppe der ÖVP sah in der Rückgabe den Ausgangspunkt einer äußerst verhängnisvollen Entwicklung. Minister Graf569 äußerte in einer zwanglosen Ausspra- 568 Bonn: Eigentumsvertrag im Mai, Die Presse – Unabhängige Zeitung für Österreich, Donnerstag, 11. April 1957. 569 Ferdinand Graf war ein österreichischer Politiker (ÖVP). Der gelernte Elektrotechniker engagierte sich bereits früh in der Christlichsozialen Partei und später der Vaterländischen Front. Nach der nationalsozi- alistischen Machtübernahme wurde er verhaftet und von 1938 bis 1940 in einem Konzentrationslager festgehalten. 1945 wurde Graf Staatssekretär im Innenministerium und bis 1949 Abgeordneter im Bun- desrat. Von 1949 bis 1962 war er Abgeordneter zum Nationalrat. Schließlich wurde er 1956 der erste österreichische Verteidigungsminister der Zweiten Republik. 190 che unter vier Augen: „Auch ich glaube, dass wir, wenn es so weitergeht, in etwa 12 bis 14 Jahren eine neue Katastrophe haben werden.“570 Damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass ein erneutes Eindringen der Deutschen in die österreichischen Wirt- schaftsbereiche zu einem Ausverkauf an Deutschland führen kann. Auf der anderen Seite gab es bei der ÖVP eine Gruppe, die für ein enges Verhältnis eintrat. Zwischen diesen Gruppen versuchten Politiker wie Raab, Figl oder Kamitz einen Mittelweg zu finden, um ein gutes Verhältnis zu Deutschland aufzubauen. In der kommunistischen und sozialistischen Presse kam es immer wieder zu An- griffen auf den bevorstehenden Abschluss der Vermögensvertrages. Am 3. März 1957 lautete eine Schlagzeile der „Volksstimme“, Zentralorgan der KPÖ, „Achtung, sie kom- men wieder! – Der Staatsvertrag zugunsten des deutschen Kapitals durchlöchert“. In dem Artikel wurde behauptet, dass Vermögen in Milliardenhöhe wieder in deutschen Besitz übergehen sollte, „obwohl die deutschen Kapitalisten und Gutsbesitzer über- haupt keinen Anspruch darauf haben.“571 Am 5. März 1957 schrieb das gleiche Blatt unter der Überschrift „Freibrief für das deutsche Kapital“: „Den westdeutschen Kapita- listen und Großagrariern liefert der Vertragsentwurf über das ehemals deutsche Eigen- tum Milliardenwerte aus“.572 Das vom Linzer Bürgermeister Dr. Ernst Koref (SPÖ) he- rausgegebene „Linzer Tagblatt“573 schrieb: „Wir Sozialisten wollen in Österreich dem Volk erhalten, was als öffentlicher Besitz dem Volk gehört. Wir warnen das Abkommen mit Bonn zu unterzeichnen, durch das der Wiedereroberung der deutschen Wirt- schaftsmachtposition in Österreich Tür und Tor geöffnet wird“.574 Die Artikel zeigen wie verbittert die kommunistische und sozialistische Presse über den positiven Verlauf der Verhandlungen war. 570 Schreiben an des Auswärtige Amt von Dr. Mueller-Graf, Frage des deutschen Eigentums in Österreich und ihre Wirkungen auf das deutsch-österreichische Verhältnis, 506-80-111/57, in: PAAA, B 86, Band 479, S. 2. 571 Deutsches Eigentum; hier: In der Polemik besonders der kommunistischen und sozialistischen Presse, 518-01 E/1371-Br.Nr. 262/57, in: HABuBa, B 330/4636, S. 2. 572 Ebd., S. 2. 573 Das „Linzer Tagblatt“ war das Presseorgan der Linzer SPÖ. 574 Deutsches Eigentum; hier: In der Polemik besonders der kommunistischen und sozialistischen Presse, 518-01 E/1371-Br.Nr. 262/57, in: HABuBa, B 330/4636, S. 2. 191 Neben der bereits zugestandenen allgemeinen Härtfallklausel (Artikel 100 [Absatz 2] des Vermögensvertrages575), die deutschen Schuldnern ermöglichte den Schlich- tungsausschuss aufzurufen, wobei dieser in Anerkennung des verstaatlichungsbeding- ten Vermögensverlustes des Schuldners den Umfang seiner Verpflichtungen be- schränken oder einen günstigeren Fälligkeitstermin empfehlen konnte, konzedierte Wien die geforderte weitergehende Härteklausel (Artikel 100 [Absatz 3] des Vermö- gensvertrages576). Der besagte, dass der Schlichtungsausschuss auf Antrag des Schuldners die Schuld reduzierte, wenn das in Österreich befindliche ehemalige Eigen- tum durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene und durch den Schuldner nicht zu ver- tretene Umstände eine Wertminderung erfahren hatte. 3.1.14 Deutsches Verhandlungsziel „Freigabe des deutschen Eigentums an natürliche Personen“ erreicht Die gemischte Kommission hatte in ihrer 7. Arbeitstagung vom 27. April bis 12. Juni 1957 die Verhandlungen über den Vertrag zur Regelung vermögensrechtlicher 575 (2) Eine Empfehlung nach Abs. 1 kann auch eine Beschränkung des Umfanges oder eine Festsetzung; der Fälligkeit einer Leistung vorsehen, die einem deutschen Gläubiger auf Grund einer ihm nach diesem Vertrag übertragenen oder zur Verfügung gestellten Forderung von einem österreichischen Schuldner geschuldet wird, wenn dies für den Schuldner auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Vermeidung van Härten dringend geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann. Das Gleiche gilt für Leistungen, die einem österreichischen en Gläubiger auf Grund einer Forderung, die nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden kann, von einem deutschen Schuldner geschuldet werden; in: Ver- trag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögens- rechtlicher Beziehungen, abgedruckt in: Sonderbeilage zur Wiener Zeitung, 16. Juni 1957. 576 (3) Bei Forderungen gegen einen deutschen Schuldner, für die sich eine persönliche Haftung des Schuldners nach Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 ergibt, ist, wenn das in Osterreich gelegene Vermögen, zu dem diese Verbindlichkeit im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach dem 8. Mai 1945 einge- tretene Umstande vermindert worden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere un- ter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann; in: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtli- cher Beziehungen, abgedruckt in: Sonderbeilage zur Wiener Zeitung, 16. Juni 1957. 192 Beziehungen abgeschlossen. Die gemeinsamen Empfehlungen der Gemischten Kom- mission für die Behandlung des deutschen Eigentums in Österreich und der österrei- chischen Forderungen gegenüber Deutschland wiesen folgende Punkte auf: 577 • Für die Feststellung des rückgabefähigen Vermögens deutscher physischer Personen war der steuerliche Einheitswert vom 01. Januar 1948 maßgebend.578 • Von einem Vermögen, das den steuerlichen Einheitswert von 260.000 österrei- chischen Schilling überstieg, sollte ein Freibetrag bis dieser Höhe gewährt und in Naturalwerten zurückgegeben werden. • Die deutschen Vermögenswerte wurden in zwei Gruppen unterteilt und für jede Gruppe wurde der Freibetrag von 260.000 österreichischen Schilling gewährt: o Grund- und Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Eigentum o Guthaben, Wertpapiere, Aktien, Handelsforderungen etc. • Wer sowohl in der einen, als auch in der anderen Gruppe Vermögenswerte be- saß, sollte in jeder Gruppe bis zu 260.000 österreichische Schilling zum Ein- heitswert 01. Januar 1948 zurückbekommen. • Österreichische Aktien und Wertpapiere, die deutschen physischen Personen gehören, werden ebenfalls bis zu einem Wert von 260.000 österreichischen Schilling (Börsenkurs 01. Januar 1948) zurückgegeben. • Hinsichtlich der deutschen Patente, Marken und Lizenzen ist vorgesehen, dass diese Rechte ausschließlich der deutschen Stammfirma zustehen und nicht der durch den Staatsvertrag enteignete österreichischen Filiale oder Tochterfirma. • Einsetzung der Ständigen Kommission zur Erörterung aller Fragen, die mit der Durchführung und Anwendung des Vertrages in Zusammenhang stehen. • Bildung eines aus der Ständigen Kommission hervorgehenden Schlichtungs- ausschusses, der die Aufgabe hat, Vermögensstreitigkeiten gütlich beizulegen und auch diejenigen Fragen zu lösen, die für die von Härten des österreichi- schen Vermögensvertrages Betroffenen von besonderer wirtschaftlicher Bedeu- tung sind. 577 Vermögensvertrag mit Österreich in Sicht, in: Aussenhandelsdienst der Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsverbände, 11. Jg., 28. Februar 1957, S. 4 578 Durch die Bewertung der Vermögen mit dem Einheitswert ergab sich, dass die Disparität auf Grund der Umwandlung von RM in Schilling und der in Österreich vorgenommene Währungsreform zum großen Teil ausgeglichen wurde. 193 • Deutsches Vermögen, das religiösen, karitativen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken gedient hat, wurde von Österreich in voller Höhe auch an deutsche ju- ristische Personen zurückgegeben. Der wertvollste Komplex dieser Gruppe wa- ren die 179 Alpenvereinshütten deutscher Alpenvereinssektionen, die bereits 1956 zurückgestellt wurden. Was die Erfüllung österreichischer Forderungen gegen private deutsche Schuld- ner betraf, wurde ebenfalls eine Einigung erzielt. Als Gegenleistung für die positive Auslegung des Artikels 22 Absatz 13 des Staatsvertrages durch Österreich verhielt sich die Bundesrepublik Deutschland so, als würde auf dem privatrechtlichen Sektor der Artikel 23 Absatz 3 überhaupt nicht existieren. Auf deutscher Seite wurden dadurch alle Renten- und Versicherungsansprüche erfüllt. Handelsschulden, Banken- und Sparkonten sowie Alimentationsverpflichtungen deutscher Schuldner lebten wieder auf. Am 7. Juni 1957 erklärte ein Sprecher des Auswärtigen Amtes in Bonn vor Pres- severtretern, dass bei den Verhandlungen zwischen Österreich und der Bundesrepu- blik Deutschland über die Behandlung des deutschen Eigentums in Österreich in allen wesentlichen Punkten eine Einigung erzielt wurden sei und dadurch alle Differenzen zwischen den beiden Verhandlungspartnern ausgeräumt worden seien. Auch die noch offene Frage der Schuldenhaftung sei für beide Verhandlungspartner hinreichend ge- löst.579 Aus den schwierigen Verhandlungen in den Kommissionen resultierte schließlich der Entwurf „Vertrag zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen“, der in Wien am 15. Juni 1957 niedergelegt und von den Außenministern der Bundesrepublik Deutschland und Österreich unterzeichnet wurde.580 Der Vorsitzende der deutschen Delegation, Dr. Rolf Seeliger betonte auf einer internen Pressekonferenz, dass „das Beste aus der durch den Staatsvertrag gegebenen Situation herausgeholt worden sei, und zwar für beide Seiten.“581 579 Bonn mit Österreich einig, Wiener Zeitung, Samstag, den 08. Juni 1955, S. 1. 580 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermö- gensrechtlicher Beziehungen, abgedruckt in: Sonderbeilage zur Wiener Zeitung, 16. Juni 1957. 581 Raymond HÖRHAGER, Großzügigkeit in Wien und Bonn – Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag reißt Schranken nieder, Weser-Kurier, 27. Juni 1957, S. 1. 194 Mit der Ratifizierung durch das Parlament wurde der Vertrag in Österreich unmit- telbar geltendes Bundesrecht. In der Bundesrepublik Deutschland bedurfte der Vertrag noch der Zustimmung in Form eines Bundesgesetzes. 3.1.15 Die Problematik des Lastenausgleichs bei der Formulierung und Durchführung des deutsch - österreichischen Vermögensvertrages Der Rechtsausschuss befasste sich unter anderem mit den Forderungen von Volksdeutschen und sonstigen Umsiedlern.582 Im Jahre 1945 lebten auf dem Territorium der Republik Österreich viele Volks- deutsche, die bis 1918 Österreicher waren und durch die Volkstumspolitik des Dritten Reiches nach Österreich umgesiedelt wurden oder nach dem Zweiten Weltkrieg nach Österreich flüchteten. Als Volksdeutsche wurden in der österreichischen Verwaltungs- sprache die deutschsprachigen Vertriebenen bezeichnet, die außerhalb der Reichs- grenzen gelebt hatten. Die Besatzungsmächte forderten im Rahmen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Trennung Österreichs von Deutschland, dass die Volksdeutschen und sämtliche Reichsdeutsche, die nach 1938 nach Österreich über- gesiedelt wurden, nach Deutschland zu bringen seien. Die Sowjets setzten diese Be- schlüsse in ihren Zonen in sehr kurzer Zeit um. 583 In den österreichischen Westzonen zogen sich die Transporte bis Mitte 1948 hin. Amerikaner und Briten verlangten später die Einstellung der Transporte, weil man in den deutschen Westzonen an die Grenze der Aufnahmefähigkeit gelangt war. Nach Kriegsende hielten sich circa 346.000 Reichsdeutsche und 57.000 Volks- deutsche in Österreich auf, die den Maßnahmen der Besatzungsmächte ausgeliefert waren. Über Nacht lebten sie in einem fremden Land und fanden sich ohne jeden Ver- sorgungsanspruch wieder. Im kaum befreiten Österreich erfolgten heftige Reaktionen 582 Resumée-Protokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission, HaBuBa, B 330/4634, S. 1. 583 Vgl. Manuela HOFFMANN, Die Problematik des Lastenausgleichs und die Formulierung des deutsch- österreichischen Vermögensvertrages, in: Paul ERKER (Hrsg.) Rechnung für Hitlers Krieg. Aspekte und Probleme des Lastenausgleichs, Heidelberg- Ubstadt- Weiher- Basel: Verlag Regionalkultur 2004, S. 37. 195 gegen die Reichsdeutschen. Sie wurden zum Beispiel rücksichtslos behandelt, enteig- net, gemaßregelt und ausgewiesen.584 Mit dem Schillinggesetz vom 30. November 1945585 wurden die Guthaben der Reichsdeutschen auf Konten und Sparbüchern gesperrt. Auch durften sie über ihre Immobilien und das Wohnungsinventar nicht mehr frei verfügen. Dadurch wurde der völkerrechtliche Schutz des Privateigentums angetastet. Die Reichsdeutschen wurden zu unerwünschten Ausländern und mit dem Nazi-Regime gleichgestellt. Ernst Fischer, Mitglied der KPÖ, verlangte in einer Kabinettsitzung am 22. Mai 1945 „so rasch als möglich alle Reichsdeutschen aus Österreich auszuweisen. Wie kommen wir dazu, die Reichsdeutschen mit unseren Nahrungsmitteln mitzufüttern, während die Österreicher selbst auf die dürftige Ernährung angewiesen sind. Lieber eine Ungerechtigkeit gegen den einen oder anderen Nazi oder Reichsdeutschen als eine Ungerechtigkeit gegen die Masse des österreichischen Volkes“.586 Nach Matthias Pape wurde das deutsch- österreichische Verhältnis im Jahrzehnt nach 1945 noch nie so zerrüttet wie mit diesen Maßnahmen.587 Bis 1948 wurden 246.000 Reichsdeutsche gezwungen, Österreich zu verlassen. Im Februar 1946 setzte im Rahmen von Entnazifizierungsverfahren eine Prozess- reihe ein, bei der bis 1955 13.600 Verurteilungen, darunter 43 Todesurteile ausgespro- chen wurden.588 Zwischen 1948 und 1957 überwog das Bemühen, ehemalige Natio- nalsozialisten politisch wie auch wirtschaftlich in die Zweite Republik zu integrieren. Herbert Matis sieht diese Entwicklung im Zusammenhang mit der zunehmenden West- 584 Vgl. Michael GEHLER, Österreichs Emanzipation und die deutsche Frage, in: Alfred ABLEITINGER, Siegfried BEER, Eduard G. STAUDINGER (Hrsg.), Österreich unter alliierter Besatzung 1945-1955, Wien-Köln-Graz: Böhlau Verlag 1998, S. 206. 585 Franz HEISSENBERGER, Der Wiederaufbau in Österreich. Die finanzielle Kulisse, Frankfurt/M.: Fritz Knapp Verlag 1961, S. 14. 586 Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945, Österreichische Gesell- schaft für Quellenstudien (Hrsg.), Bd. 1: Protokolle des Kabinettsrates 29. April 1945 bis 10. Juli 1945, Horn-Wien 1995, S. 119. 587 Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 117. 588 Vgl. Ewald RÖDER, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 23. 196 einbindung Österreichs durch den Marshallplan und die sich zuspitzende antikommu- nistische Grundhaltung im aufkommenden „Kalten Krieg“.589 Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges kam es zu einem großen Flüchtlingsstrom infolge der Vertreibung der Deutschen aus den Sudentenländern (Böhmen, Mähren, Sudeten, Schlesien) nach Österreich. Ein Teil der Sudetendeutschen suchten nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs Zuflucht in Wien und Niederösterreich. Der Anteil der gesamten Flüchtlinge an der Gesamtbevölkerung betrug Anfang der fünfzi- ger Jahre in Österreich 6 Prozent und in der Bundesrepublik Deutschland 16,5 Pro- zent.590 Die Bundesrepublik Deutschland nahm 7,9 Millionen Sudetendeutsche auf. In der Bundesrepublik Deutschland zeichnete sich eine frühzeitige Integrationspolitik durch die Lastenausgleichsgesetzgebung ab, wogegen die Vertriebenen in Österreich erst durch den deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag eine Entschä- digung erhielten. Die österreichische Entschädigungsgesetzgebung für Vertriebene, Flüchtlinge und Verfolgte blieb hinter den Leistungen der deutschen Gesetze zurück. Die volksdeutschen Heimatvertriebenen, die in die Bundesrepublik Deutschland gingen, erhielten für ihre Vertreibungsschäden nach dem deutschen Lastenausgleichs- gesetz und anderen Hilfsgesetzen weitgehende Entschädigung für ihre Vermögensver- luste in den Vertreibungsgebieten. Für die in Österreich verbliebenen Heimatvertriebe- nen galt dies nicht. Die österreichische Seite verlangte, dass die in Österreich verblie- benen Volksdeutschen mit ihren Leidensgenossen in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt werden.591 Von österreichischer Seite wurde betont, dass derjenige Volksdeutsche, der in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sei, besser dastand, als derjenige der in Österreich verblieben ist. Die Schwierigkeit einer Vermögensentschädigung für die Volksdeutschen, die be- reits österreichische Staatsbürger waren, bestand in der Tatsache, dass sich Öster- reich nicht als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches betrachtete und demzufolge keine Verpflichtung einer Entschädigung für die Schäden anerkannte, die auf die Politik des Dritten Reiches zurückzuführen waren. Aber auch die Bundesrepublik betrachtete sich nicht als Rechtsnachfolgerin des Dritten Reiches. Sie vertrat auf Grund des im 589 Vgl. Herbert MATIS, Vom Kriegselend zum Wirtschaftswunder – Der Schilling im „goldenen Zeitalter“, in: Karl BACHINGER, Felix BUTSCHEK, Herbert MATIS, Dieter STIEFEL (Hrsg.), Abschied vom Schilling. Eine österreichische Wirtschaftsgeschichte, Graz – Wien – Köln: Styria 2001, S. 179 f. 590 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 105. 591 Vgl. Manuela HOFFMANN, Die Problematik des Lastenausgleichs, S. 41. 197 österreichischen Staatsvertrag ausgesprochenen Forderungsverzichtes in Verbindung mit dem Londoner Schuldenabkommen die Meinung, dass die Entschädigung der in Österreich lebenden Flüchtlinge die Angelegenheit von Österreich sei. Das zweite Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und der Bundes- republik Deutschland vom 01. Januar 1953, das die Leistungsansprüche aus der deut- schen und österreichischen Unfall- und Rentenversicherung regelte,592 milderte die Not vieler österreichischer und deutscher Staatsangehöriger und förderte die Gleichstellung der Volksdeutschen mit den übrigen Österreichern. Anlässlich der Verhandlungen der Gemischten Kommission forderte die österrei- chische Delegation eine Gleichstellung der Österreicher in der künftigen Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland mit Angehörigen der Vereinten Nationen, wobei die Gleichstellung auch für die Gewährung karitativer Leistungen an rassisch und politisch Verfolgte gelten sollte.593 Während der Verhandlungsphase vertrat die österreichische Delegation die For- derungen der Volksdeutschen und Umsiedler gegenüber der Bundesrepublik Deutsch- land und machte hierzu rechtliche und sachliche Ausführungen. Die österreichische Delegation gab eine Gesamtübersicht über die zu vertretenen Forderungen der auf österreichischem Territorium lebenden Volksdeutschen gegenüber der deutschen De- legation bekannt. Die österreichische Delegation wollte die Ansprüche der in Österreich Eingebürgerten sowie der in Österreich lebenden Staatenlosen geregelt sehen. Einige Ansprüche dieser Gruppen wurden zwar bereits durch das Gmundner Abkommen594 und das zweite Sozialversicherungsabkommen geregelt, jedoch blieb der größte Teil der Ansprüche der betroffenen Gruppen offen. Folgende Ansprüche wollte die österrei- chische Seite geltend machen:595 592 Deutsch-österreichisches Regierungsabkommen vom 27. April 1953 (sogen. Gmundner Abkommen), in: PAAA, B 11, Band 1400. 593 Schriftwechsel, in: Tagungsendprotokoll über die 2. Arbeitstagung der Gemischten deutsch- österreichischen Kommission, in: HaBuBa, B 330/4634. 594 Mit dem Gmundner Abkommen war die finanzielle Versorgung von Beamten des Deutschen Reiches geregelt, die während der Kriege oder in den Nachkriegswirren in Österreich ansässig waren und hier ohne Versorgungsansprüche geblieben waren. Bonn hatte 1953 einen Pauschalbetrag von 5,6 Mio. DM und 1954 6 Mio. DM gezahlt. siehe: Aufzeichnungen vom 11. November 1955, in: PAAA, B 11, Band 1402. 595 Resumée-Protokoll über die zweite Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommissi- on, in: HABuBa, B 330/4634. 198 1. Die Entschädigung für das Umsiedlervermögen. Von den Umsiedlern wurde das Hab und Gut verwertet, ohne dass sie einen entsprechenden Gegenwert erhiel- ten. 2. Ersatzleistungen für Lieferungen. Aus dem Titel der Umsiedlung hat das Deut- sche Reich von Dritten Lieferungen und Leistungen erhalten. 3. Spareinlagen von Umsiedlern und Vertriebenen. Hier handelte es sich um ein Spezialproblem der generellen Forderung aus Spareinlagen. Dabei stellte sich die Frage, wie weit diese Forderungen unter den Verzicht des Artikels 23 Absatz 3 fallen könnten. Die österreichische Delegation ging von dem Standpunkt aus, dass bei diesem Personenkreis der Verzicht nicht in Frage komme, weil diese Personen am 08. Mai 1945 nicht die österreichische Staatsbürgerschaft beses- sen hatten. 4. Die Entschädigung der Umsiedler, die durch das Deutsche Reich in ein Gebiet umgesiedelt wurden und nach dem Krieg aus demselben wieder vertrieben wurden. 5. Ein Spezialproblem, das viele der Volksdeutschen berührte, bestand in der Fra- ge der Einbeziehung dieser Personen in den deutschen Lastenausgleich. Die gerechteste Lösung, um eine Diskriminierung derjenigen Flüchtlinge, die in Ös- terreich lebten, auszugleichen, bestand darin, die Volksdeutschen in den Las- tenausgleich der Bundesrepublik Deutschland mit einzubeziehen. Die Frage der Handhabung des Lastenausgleichs gegenüber österreichischen Staatsbürgern und gegenüber Volksdeutschen sollte in einem Spezialausschuss, so die Vorstellungen der österreichischen Delegation, geregelt werden.596 Rechtlich und moralisch begründete die österreichische Seite ihre Forderung wie folgt:597 Das Deut- sche Reich hatte seinerzeit eine Reihe von bedeutenden Vermögenswerten für den zur Diskussion stehenden Personenkreis erhalten. Diese Vermögenswerte wurden teilwei- se verwendet, um die Schäden der Umsiedler zu befriedigen. Nach Ansicht der öster- reichischen Seite sollten diese Vermögenswerte nicht nur für den Personenkreis, der auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland lebte, verwendet werden, son- 596 Vgl. Manuela HOFFMANN, Die Problematik des Lastenausgleichs, S. 42. 597 Resumée-Protokoll über die zweite Arbeitstagung der Gemischten österreichisch-deutschen Kommissi- on, in: HABuBa, B 330/4634, S. 1. 199 dern auch auf die Volksdeutschen angewendet werden, die sich auf dem österreichi- schen Gebiet aufhielten.598 Im Artikel 5 des 6. Teiles des Übergangsvertrages wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet Vorsorge zu treffen, dass die früheren Eigentümer der Werte, die beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.599 Aufgrund dieser Entschädi- gungspflicht erwarteten auch die Heimatvertriebenen in Österreich eine gleichwertige Entschädigung ihrer Vermögensverluste. Die österreichische Delegation erwartete nicht, dass auf der kurzen Tagung das Problem der Forderung der Volksdeutschen gegen die Bundesrepublik Deutschland gelöst werde. Zu den Ausführungen der österreichischen Delegation in Bezug auf die Ansprü- che der Volksdeutschen gab die deutsche Delegation ihre Standpunkte ab. Bei den Spareinlagen der Umsiedler handelte es sich um das allgemeine Problem der Ausle- gung des Staatsvertragsartikels 23 Absatz 3. Die österreichischen Ansprüche in den Punkten 1 und 4 bildeten für die deutsche Seite ein größeres Problem.600 Die Frage des Stichtages sei von großer Bedeutung, weil nach österreichischer Auffassung die Volksdeutschen am 08. Mai 1945 noch nicht Österreicher waren. Hinsichtlich des Prob- lems bei der Einbeziehung der vertriebenen Volksdeutschen in Österreich in den Las- tenausgleich machte die deutsche Delegation deutlich, dass die Lastenausgleichsge- setzgebung in der Bundesrepublik Deutschland bereits abgeschlossen sei und dass dieser auf den Wohnsitz der Berechtigten abgestellt war.601 Die Bundesrepublik 598 2. Sitzung des Rechtsausschusses am 02. März 1956, 10 Uhr über das Thema für Forderungen von Volksdeutschen und sonstigen Umsiedlern sowie weiterer rechtlicher Punkte laut Tagesordnung, in: PAAA, B 86, Band 472, S. 4. 599 Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag") (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl. 1955 11 S. 405, Artikel 5: „Die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, dass die früheren Eigentümer der Werte, die auf Grund der in Artikel 2 und 3 dieses Teiles bezeichneten Maßnahmen beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.“ 600 2. Sitzung des Rechtsausschusses am 02. März 1956, 10 Uhr über das Thema für Forderungen von Volksdeutschen und sonstigen Umsiedlern sowie weiterer rechtlicher Punkte laut Tagesordnung, in: PAAA, B 86, Band 472, S. 4. 601 Nach dem Lastenausgleichsgesetz werden Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden grundsätzlich nur gewährt, wenn a) die Schäden im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsange- hörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des 200 Deutschland kenne nur einen binnendeutschen Lastenausgleich und dürfe keine Leis- tungen, die das bundesdeutsche Volk für seine Heimatvertriebenen erbringt, an Volks- deutsche, die in Österreich lebten, gewähren. Das Gesetz über den Lastenausgleich trat am 14. August 1952 in Kraft. Mit dem Lastenausgleichsgesetz wurden Ausgleichsleistungen zugunsten von Vertriebenen, Kriegsgeschädigten, Währungsgeschädigten sowie Ostgeschädigten und Zonenge- schädigten gewährt. Die Ziele des Lastenausgleichs bestanden in der Abgeltung von Schäden und Verlusten, die durch Vertreibungen und Zerstörungen während der Kriegs- und Nachkriegszeit entstanden. Aber auch die Schäden, die sich im Scha- densgebiet im Sinne des § 3 Absatz 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset- zes ergaben, und die Milderung von Härten, die durch die Neuordnung des Geldwe- sens im Geltungsbereich des Grundgesetzes entstanden, wurden nach dem Lasten- ausgleichsgesetz bestimmt.602 Mit der Begründung, dass Österreich das gesamte Reichsvermögen auf seinem Territorium erhalten hatte und mit diesen Mitteln eine Entschädigung vorgenommen werden könnte, lehnte der deutsche Bundesfinanzminister eine Einbeziehung der nach Österreich geflüchteten Volksdeutschen (vor allem Altösterreicher und Sudetendeut- sche) und der nach 1938 nach Österreich gekommenen Umsiedler in den deutschen Lastenausgleich und in die Kriegsopferentschädigung ab.603 Die deutsche Seite vertrat die Auffassung, dass die Wiedergutmachung und die Regulierung der Kriegs- und Ver- folgungsschäden die eigene Obliegenheit von Österreich sei.604 Ausweitungen, wie sie die österreichische Delegation wünschte, erschienen daher sehr schwierig. Der Bun- desminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte warnte davor, die öster- reichischen Lastenausgleichsforderungen zu diskutieren. Die Bundesrepublik Deutsch- land könne Österreich die Sorge um seine 500.000 Vertriebenen nicht abnehmen.605 Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 einem Vertriebenen entstanden sind (§§ 11, 12 LAG) und b) der Geschädigte am 31. Dezember 1952 oder an bestimmten gleichgestell- ten Stichtagen seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West-Berlin gehabt hat (§ 230 LAG). 602 Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952. 603 Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 447. 604 BVerfGE 32, 111 Rückwirkungsverbot, S. 2. 605 184. Sitzung am 31. Mai 1957 in: Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung, Band 10, 1957, Mün- chen: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH 2000, S. 281. 201 Im Verlaufe der weiteren Arbeitstagungen wurde von einer Behandlung der Probleme bei der Gleichbehandlung der Österreicher auf dem Gebiet des Lastenausgleiches und auf die Gleichstellung der Österreicher in der künftigen Gesetzgebung der Bundesre- publik Deutschland mit Angehörigen der Vereinten Nationen sowie über die Forderung der Volksdeutschen abgesehen. Der Vermögensvertrag regelte die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, deren Staatsbürgern und deren Unternehmen nicht in jeder Beziehung. Zu den noch offenen Bereichen zählten Fragen im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen und Rentenkassen, Entschädigungen für politisch Verfolgte des Nazi-Regimes, deutsche Umsiedler und Heimatvertriebene, die österreichische Staatsbürger geworden waren. Während der Verhandlungen über den deutsch-österreichischen Vermögensver- trag äußerte die österreichische Seite immer wieder den Wunsch, über die Ansprüche der Volksdeutschen zu verhandeln und über die Frage der Wiedergutmachung zu dis- kutieren. Während der 1½ jährigen Verhandlungen ist es der deutschen Delegation stets gelungen, diesem Wunsch nicht nachzukommen und Verhandlungen immer wie- der zurückzustellen. Damit ein „pactum de contrahendo“606 nicht geschlossen werden konnte, vermied die deutsche Delegation bewusst, das Thema des Lastenausgleichs anzusprechen. Die österreichische Seite war sich durchaus bewusst, dass „sie bezüg- lich der Lastenausgleichsleistungen für ihre Staatsangehörigen nichts zu erwarten hat“.607 Von österreichischer Seite ist das Thema aus innenpolitischen Gründen jedoch immer wieder aufgekommen, weil von den in Österreich lebenden Flüchtlingen und Volksdeutschen ein erheblicher Widerstand gegen die Annahme des Vermögensver- trages zu erwarten war. Die österreichische Seite hatte einen Briefwechsel vorgeschlagen, mit dem eine Einbeziehung österreichischer Staatsbürger in die Lastenausgleichsregelung der Bun- 606 Vorvertrag mit bindendem Charakter über ein Teilgebiet eines noch abzuschließenden völkerrechtlichen Vertrages; Deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen: Österreichischer Wunsch nach einem Briefwechsel über die Gleichstellung der Österreicher im Rahmen des Lastenausgleichs sowie nach Aufnahme von Beratungen über die Wünsche der Volksdeutschen und Umsiedler, Vermerk der Ge- mischten deutsch-österreichischen Kommission, 506-80-SL-08-94.19-82/57, in: PAAA, B 86, Band 771, S. 3. 607 Briefwechsel zwischen Ministerialrat Bracker und dem Abteilungsleiter V im Bundesministerium der Finanzen Bonn, Deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen, in: PAAA, B 86, Band 771, S. 2. 202 desrepublik erzielt werden sollte. Die Bundesrepublik sollte eine Gleichstellung der Ös- terreicher mit Angehörigen der Vereinten Nationen anerkennen. Hinsichtlich der Auf- bringung der Kosten sollte Österreich eine privilegierte Stellung eingeräumt werden, während auf der Leistungsseite Österreicher wie Deutsche behandelt werden sollten. Auch der österreichische Nationalrat hatte bei der Zustimmung zum deutsch- österreichischen Vermögensvertrag der bestimmten Erwartung Ausdruck gegeben, „dass auch die in diesem Vertrag nicht behandelten noch offenen Ansprüche österrei- chischer Staatsbürger, wie insbesondere Wiedergutmachungsansprüche verfolgter Personen, Ansprüche von Umsiedlern und Heimatvertriebenen und Ansprüche in Zu- sammenhang mit der deutschen Kriegsfolgegesetzgebung, rasch einer positiven Erle- digung zugeführt werden“, und richtete an die österreichische Regierung die Forde- rung, dass die „seit langem in Aussicht genommenen weiteren Verhandlungen über diese Ansprüche so bald als möglich aufgenommen und zu einem befriedigenden Ab- schluss gebracht werden“.608 Der Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland sprach sich gegen einen be- absichtigten Briefwechsel bezüglich des Lastenausgleichs vor der Ratifizierung des Vermögensvertrages aus,609 da er keinerlei Präjudiz eingehen könne aufgrund der An- sprüche aus anderen Ländern hinter dem Eisernen Vorhang. Es dürfe allenfalls etwa folgendes erklärt werden: „Die deutsche Delegation nimmt von den österreichischen Wünschen Kenntnis und wird sie ihrer Regierung übermitteln“.610 Mit aller Entschlos- senheit betonte der Dr. Seeliger, dass eine materielle Zusage, wenn auch nur in Ges- talt eines „pactum de contrahendo“611 nicht gegeben werden kann.612 608 BVerfGE 32, 111, (Vgl. Erläuternde Bemerkungen der österreichischen Regierungsvorlage zum Finanz- und Ausgleichsvertrag -Nr. 587 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats IX.GP.S. 18). 609 Sowohl der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte teilten die Ausführungen des Finanzministers, in: Die Kabinettsprotokolle der Bundes- regierung, bearbeitet von Ulrich ENDERS, Josef HENKE, Band 10, 1957, München: Oldenbourg Verlag 2000, S. 280. 610 4. Deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen der Gemischten Kommission, hier: Genehmigung der Richtlinien für die weiteren Verhandlungen der deutschen Delegation, Kabinettsprotokoll der Bun- desregierung, Nr. 184, 31. Mai 1957. 611 Vorvertrag mit bindendem Charakter über ein Teilgebiet eines noch abzuschließenden völkerrechtlichen Vertrages. 203 Die deutsche Delegation war besorgt, dass die Ratifizierung auf österreichischer Seite von einem Erfolg der Verhandlungen des Vermögensvertrages abhängig ge- macht werden sollte. Die Ratifizierung des Vermögensvertrages sollte in keinem Zu- sammenhang mit der Aufnahme oder einem erfolgreichem Abschluss über Fragen des Lastenausgleichs, der Wiedergutmachung und der Ansprüche der Volksdeutschen und Umsiedler stehen, so äußerte sich die österreichische Delegation in einer Verbalno- te.613 Dadurch war die größte Sorge der Bundesrepublik Deutschland ausgeräumt. Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des deutsch-österreichischen Vermö- gensvertrages am 15. Juni 1957 kam es schließlich zu diesem Briefwechsel zwischen dem deutschen und österreichischen Delegationsleiter vom 12. Juni 1957, in dem sich die Bundesrepublik verpflichtete, Besprechungen mit Österreich über Fragen des Las- tenausgleiches, der Wiedergutmachung und der Ansprüche der Volksdeutschen und Umsiedler, die die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hatten, zu füh- ren.614 In der deutschen Denkschrift zum Vermögensvertrag hatte der Briefwechsel keine Erwähnung gefunden. Welche Bedeutung der Briefwechsel für Österreich innenpoli- tisch hatte, wird aus der österreichischen Regierungsvorlage zum Vermögensvertrag (Nr. 412 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII.) deutlich, in dem folgendes aufgeführt ist: „Durch den vorliegenden Vertrag wurden vor allem die sich aus Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag ergebenden vermögensrechtlichen Probleme privatrechtlicher Natur geregelt. Einer weiteren Regelung bedürfen noch die Ansprüche der unter der Bezeichnung Volksdeutsche und Umsiedler zusammengefassten Personengruppe und die Ansprüche von Österrei- chern im Zusammenhang mit dem deutschen Lastenausgleich sowie im 612 Deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen: Österreichischer Wunsch nach einem Briefwechsel über die Gleichstellung der Österreicher im Rahmen des Lastenausgleichs sowie nach Aufnahme von Beratungen über die Wünsche der Volksdeutschen und Umsiedler, Vermerk der Gemischten deutsch- österreichischen Kommission, 506-80-SL-08-94.19-82/57, in: PAAA, B 86, Band 771, S. 3, Kabinettspro- tokoll der Bundesregierung, Nr. 184, 31. Mai 1957. 613 Verbalnote an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien, Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, Wien Z1.309.865-RE/57, in: PAAA, B 86, Band 771. 614 Schriftwechsel der Vorsitzenden der österreichischen Delegation der Gemischten österreichisch- deutschen Delegation Josef Schöner und dem Vorsitzenden der deutschen Delegation Günter Seeliger, in: HABuBA, B330/3735. 204 Zusammenhang mit den deutschen Gesetzen zur Wiedergutmachung von Schäden politisch und rassisch verfolgter Personen. Bezüglich der An- sprüche der Volksdeutschen und Umsiedler liegt bereits eine Zusage vor, die diesbezüglichen Besprechungen aufzunehmen.“615 Die Verhandlungen über Fragen des Lastenausgleichs, der Wiedergutmachung und der Ansprüche der Volksdeutschen und Umsiedler endeten in dem Bad Kreuzna- cher Abkommen vom 27. November 1961. Der „Vertrag zwischen der Republik Öster- reich und der Republik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Um- siedler und Verfolgten“, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) wurde im Juni 1961 zwischen den Staaten abgeschlossen. Der Vertrag sah vor, dass Österreich die nach 1945 deutschsprachi- gen Vertriebenen und Umsiedler den österreichischen Staatsbürgern im österreichi- schen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz gleichstellte. In dem Vertrag verpflichtete sich die Bundesrepublik zur Abgeltung aller offenen Ansprüche zu einer Zahlung in Höhe von 321 Mio. DM. Die Zahlung teilte sich in fol- gende Positionen auf: - 125 Mio. DM für die Entschädigung der Vertriebenen und der Umsiedler, - 95 Mio. für die im Zeitraum zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 aus politischen und rassischen Gründen Verfolgten, - 6 Mio. für den Fond aus unbeerbtem Vermögen, - 95 Mio. für Ersatzzahlungen von Sozialversicherungsträgern. Außerdem bot die Bundesrepublik Österreich ein zinsloses Darlehen von 13 Mio. DM für den Ausbau von Wohnungen für deutsche Staatsangehörige, die immer noch in Notunterkünften einquartiert waren (1.135 Familien), an.616 Das Bad Kreuznacher Abkommen mit Österreich wurde am 26. Juni 1961 in Bonn zum Abschluss gebracht. Am 27. November 1961 wurde der Vertrag vom österreichi- schen Botschafter Schöner und vom Bundesaußenminister Gerhard Schröder unter- zeichnet. Am 21. August ratifizierte der deutsche Bundestag den Vertrag. Das Kreuz- nacher Abkommen gehörte zu einer Reihe von pauschalen Wiedergutmachungsab- kommen, die die Bundesrepublik 1959 - 1964 mit westeuropäischen Staaten ab- 615 Gemeinsame Kabinettsvorlage der Bundesminister des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft vom 16. Januar 1958, unser AZ. VB/2-0 1260 –Öst- 12/58, in: BA, B 126, Band 39103, S. 3. 616 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 509. 205 schloss. Sebastian Werni wertete einen Bericht des österreichischen Finanzministeri- ums vom 19. Feber 1969 aus. Nach diesem Bericht haben die Bundesrepublik Deutschland 729,6 Millionen Schilling und Österreich 293,3 Millionen Schilling bis Ende 1968 geleistet. Das ergab einen Gesamtaufwand von etwa 1,02 Milliarden ATS. Dabei erreichte der österreichische Anteil etwa ein Viertel der Gesamtleistung. Die durch- schnittliche vermögenswirksame Leistung in Österreich betrug pro Antragsteller schließlich 11.390 ATS. Mit rund 4.800 DM bzw. rund 35.000 ATS pro Antragsteller gewährte der deutsche Lastenausgleich das Dreifache.617 Erst mit dem Abschluss des Bad Kreuznacher Abkommens, das heißt mit der Erledigung aller noch offenen bilate- ralen Fragen, entwickelten sich die Beziehungen zwischen Wien und Bonn reibungs- los. 3.2 Grundsätze und Prinzipien des Vertrages 3.2.1 Der Vermögensvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich Vom 13. bis 15. Juni 1957 besuchte Konrad Adenauer mit weiteren Diplomaten die österreichische Hauptstadt. Im Mittelpunkt stand die Unterzeichnung des deutsch- österreichischen Vermögensvertrages. Welche Rolle der Abschluss des Vermögens- vertrages für die Beziehung zwischen den beiden Ländern spielte, zeigen die Worte des Generalsekretärs der Österreichischen Volkspartei, Nationalratsabgeordneter Alf- red Maleta im Rahmen des Besuches des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland Dr. Konrad Adenauer 13. Juni 1957. Dr. Maleta erklärte: „dass Dr. Adenauer für die Österreicher jener Staatsmann sei, der nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 durch zielbewußte Realpolitik die 617 Das Ringen um einen „österreichischen Lastenausgleich“, Festschrift anlässlich des Festaktes „60 Jahre Vertreibung – 50 Jahre VLÖ“ am 19. November 2004 im Haus der Heimat, Verband der Volks- deutschen Landsmannschaften Österreichs – VLÖ – (Hrsg.), Wien: Ertl-Druck 2004, S. 119. 206 Bundesrepublik zur Souveränität und zu neuer wirtschaftlicher Blüte ge- führt hat. Als wahrer Europäer hat Dr. Adenauer in Erkenntnis der Ge- genwartserfordernisse seinem Land den Weg zur europäischen Zusam- menarbeit gewiesen. Auf dem Boden einer den abendländischen Werten verpflichteten Gemeinschaft hat das durch viele Fehlentwicklungen in den letzten Jahrzehnten belastete und verwirrte Verhältnis der beiden Staaten ein neues dauerhaftes Fundament erhalten. Nicht mehr der Nationalso- zialismus, sondern die freundschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen ei- nes größeren freiheitlichen Ganzen bestimmt heute die Beziehungen zwi- schen Deutschland und Österreich.“618 Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Dr. h. c. Ing. Leopold Figl äußer- te sich in einer kurzen Ansprache im Rahmen der Unterzeichnung des Vertragswerkes zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen wie folgt: „ In diesem historischen Saal sind vor 142 Jahren durch den Wiener Kon- gress Beschlüsse gefaßt worden, die das Schicksal Europas entschei- dend beeinflusst haben. Auch dem nun unterzeichneten Vertragswerk kommt entscheidende Bedeutung zu, denn damit ist ein Schlußstrich un- ter die Vergangenheit gezogen und eine neue Periode freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern kann beginnen…Der nunmehr unterzeichnete Vertrag, der in einem Zeitraum von 18 Monaten fertiggestellt wurde, kann als Beispiel dafür dienen, daß die schwierigsten Probleme gelöst werden können, wenn guter Wille und Vertrauen vor- handen sind.“619 Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland Dr. Heinrich von Brentano erwi- derte: „Mit dieser Unterzeichnung soll eine traurige Vergangenheit endgültig be- graben sein. Wir haben soviel an gemeinsamem Erbe, gemeinsamer Kul- tur und Geschichte zu verwalten, das leider zu einem Teil durch ein tragi- sches Geschick und ein System des Unrechts und Verbrechens zerstört 618 Österreich begrüßt Dr. Adenauer, Wiener Zeitung, Donnerstag, den 13. Juni 1957, S. 1. 619 Vertrag unterzeichnet – eine traurige Vergangenheit endgültig begraben, Wiener Zeitung, Sonntag, den 16. Juni 1957. 207 wurde. Es wurden uns gegen unseren Willen Steine in den Weg gelegt, die aufzuräumen es viel guten Willens bedurfte. Ich bin sehr glücklich, sagen zu können, dass auf beiden Seiten dieser gute Wille vorhanden war und auf beiden Seiten die Entschlossenheit bestand, das traurige Er- be zu beseitigen und die Beziehungen wieder so zu gestalten, wie es ei- ner großen und ruhmreichen Vergangenheit entspricht. Dies ist nun ge- lungen…Der Wille, zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen, wird sich auch in Zukunft auf unsere Beziehungen auswirken, die gegebenerma- ßen die zweier Freunde sein sollen. Ich bin überzeugt, dass die Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland alles tun wird, um diesen neuen Weg zusammen mit ihrer Regierung zu gehen, zum Nutzen beider Staa- ten und, was uns beiden so sehr am Herzen liegt, zur Sicherung von Recht und Freiheit.“620 Quelle: Vertrag unterzeichnet – eine traurige Vergangenheit endgültig begraben, Wiener Zeitung, Sonn- tag, den 16. Juni 1957 Die Ansprachen von beiden Außenministern zeigten die geschichtliche und bilate- rale Bedeutung des Übereinkommens zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehun- gen. Der konservative „Rheinische Merkur“, Wochenzeitung für Politik, Kultur und Wirt- schaft schrieb in seiner Ausgabe vom 21. Juni 1957, dass der 15. Juni 1957 ein Mei- lenstein auf dem Weg zur Einigung Europas sei und dass der deutsch-österreichische Vermögensvertrag „nicht nur die Spannungen aus dem bösen Erbe des Dritten Rei- ches liquidiert“ habe, „sondern beiden Staaten das sichere Fundament für ihr Zusam- 620 Ebd. 208 menwirken zur Freiheit ganz Europas“ eröffne.621 Mit dem Vermögensvertrag wurden die Fragen geregelt, die mit der Beschlagnahme des deutschen Eigentums natürlicher Personen in Österreich entstanden waren. In den Bestimmungen des Vermögensver- trages fanden sich die außen-, wirtschafts- und innenpolitischen Interessen beider Re- gierungen wieder. Der Vermögensvertrag umfasste 120 Artikel in sechs Hauptteilen,622 die wieder- um in Unterabschnitte gegliedert wurden, ein Schlussprotokoll, zum Teil nicht zur Ver- öffentlichung bestimmte Schriftwechsel und ein Tagungsendprotokoll.623 Im Folgenden 621 Der deutsche Friede, Rheinischer Merkur, Wochenzeitung für Politik, Kultur und Wirtschaft, Köln, 21. Juni 1957, in: KAA, Nachlass von Dr. Eugen Klee. 622 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, Drucksache 226, in: BA, B 184, Band 108, S.1 f, siehe auch Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über den am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Bestimmungen, in: HABuBa, B 330/3734, S. 1. 623 Es existieren noch weitere Materialien, die für die Auslegung des Vermögensvertrages heranzuziehen sind: 1. Deutscher Entwurf: Richtlinien für den Entwurf eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung von Vermögensfragen, in: PAAA, B 86, Band 478; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Ordnung vermögensrechtlicher Beziehungen, Finanzprokuratur, VI 20213, Teil 2 Karton 458; Erläuterungen zu dem Rohentwurf von Vertragsbestimmungen für den Entwurf eines Vertrages zwischen der Bundesre- publik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung von Vermögensfragen, in: PAAA, B 86, Band 468; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Rege- lung vermögensrechtlicher Beziehungen, Sonderbeilage zur Wiener Zeitung, 16. Juni 1957; Vertrag un- terzeichnet – eine traurige Vergangenheit endgültig begraben, Wiener Zeitung, Sonntag, den 16. Juni 1957; Fritz SCHÖNHERR, Die immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages, Neue Juristische Wochenschrift, 06. Juni 1958, Heft 23, S. 853 bis 855; Der deutsch-österreichische Vermögensvertrag, Wertpapier-Mitteilungen, Sonderbeilage Nr. 4/1958; Dr. Dr. MEGOW, Das deutsche Vermögen in Österreich, Deutsche Devisen Rundschau, Dezember 1958, Nr. 12, S. 221 – 223; Stenographisches Protokoll, 59. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, Mittwoch, den 11. Juni 1958, VIII Gesetzgebungsperiode, S. 2627 bis 2647; Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über den am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepu- blik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Bestimmungen; Dr. H. WEITNAUER, Der deutsch-österreichische Vermögensvertrag, Der Betrieb, Beilage Nr. 11/57 vom 11. September 1957; Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften über das deutsche Eigentum in Österreich samt den einschlägigen Nebenbestimmungen, Wien: Universitäts- Verlags-Buchhandlung 209 wird eine Zusammenfassung über den Inhalt des Vermögensvertrages gegeben, um einen Überblick über die Bestimmungen aufzuzeigen. Teil I enthielt Bestimmungen über die Übertragung von Vermögen, Rechten und Interessen an deutsche Staatsangehörige. Gegenstand der Übertragung sind Vermö- genschaften, Rechte und Interessen in Österreich, die am 08. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen. Jedes Vermögen wurde in zwei Gruppen aufgeteilt. Zum einen die Gruppe „Vermögenschaften“ und zum anderen eine Gruppe „Rechte und Interessen“. Jede dieser Gruppen wurde getrennt bewertet. Es wurden dadurch in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zu- rück übertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von 260.000 Schilling über- schritten wurde. Zusätzlich enthielt Teil I eine große Reihe von Bestimmungen, die die Wertermittlung und Modalitäten der Freigabe betreffen. Artikel 1 des Vermögensvertrages (1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Österreich, die am 08. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der fol- genden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertra- ges übertragen. (2) Von der Übertragung sind ausgenommen: a) Forderungen, die durch eine ehemalige Besatzungsmacht in Österreich, ihre Organe oder durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht mit- telbar oder unmittelbar verwaltetes Unternehmen eingezogen worden sind; b) Forderungen und Ansprüche gegen österreichische Gebietskörperschaf- ten, soweit es sich nicht um Teilschuldverschreibungen handelt; 1959; Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 19. Februar 1958, Nr. 412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP. 210 c) etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Ernst Heinkel AG ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf den in Österreich gelegenen Liegenschaften hergeleitet werden können; d) Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe der Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen dienen. Im Artikel 1 werden die Voraussetzung, insbesondere der Gegenstand und Um- fang der Übertragung von Vermögenschaften, Rechte und Interessen bestimmt.624 In den Artikeln 1 bis 13 sind die materiellrechtlichen Bestimmungen für die Übertragung erfasst. Der Begriff „Vermögenschaften, Rechte und Interessen“ wurde aus dem Staatsvertrag übernommen und schloß Vermögenswerte jeder Art ein. Der Artikel 7 enthält die Grundsätze für die Ermittlung der Werte der Vermögen- schaften, Rechte und Interessen.625 Bei der Ermittlung der Wertgrenze von 260.000 österreichische Schilling wurde das Vermögen in eine Gruppe „Vermögenschaften" und in eine Gruppe „Rechte und Interessen'' untergliedert (Artikel 9).626 Unter den Vermö- genschaften wurden land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, An- teile an einer Offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder an einer Ge- sellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Österreich und sonstige körperliche Sachen subsumiert. Alle sonstigen Vermögenswerte, wie Forderungen, Bankguthaben, Aktien, GmbH-Anteile und ähnliches zählten zu den „Rechten und Inte- ressen“. Wie die Übertragung von Vermögenswerten erfolgen sollte, wurde in den Artikeln 14 bis 19 festgelegt. Als Voraussetzung für eine Übertragung von Vermögen musste zuvor ein Begehren an das österreichische Bundesministerium für Finanzen gerichtet werden. Der 3. Abschnitt des I. Teiles enthält die Bestimmungen, die für die erzieheri- schen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften getroffen wurden. Die Artikel sind im Zusammenhang mit dem Artikel 22 Absatz 13 Staatsvertrag zu verstehen. Demnach werden erzieherischen, kulturellen, karitativen 624 Informationen Nr. 2, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: HABuBa, B 330/3734, S. 1. 625 Josef KOLARSKY, Die Wertbestimmung nach Artikel 7 des Vermögensvertrages Wien – Bonn, in: PAAA, B 86, Band 763, S. 1. 626 Informationen Nr. 2, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: HABuBa, B 330/3734, S. 2. 211 oder religiösen Zwecken dienende Vermögenschaften ohne Rücksicht auf die Wert- grenze und auch an juristische Personen übertragen.627 Teil II enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von österreichischen For- derungen und Verbindlichkeiten gegen deutsche Schuldner. Mit diesem Teil haben sich beide Staaten zum Prinzip der Achtung des Privateigentums bekannt. Der 1. Abschnitt „Forderungen österreichischer Staatsangehöriger“ enthält Bestimmungen, die im Zu- sammenhang mit der so genannten Unbeschadet-Klausel des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag stehen. Die österreichische Regierung machte ihre Bereitschaft von dem deutschen Entgegenkommen bei der Auslegung der so genannten Unbeschadet- Klausel in Artikel 23 Absatz 3 (unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Rege- lung) abhängig. An dieser Stelle musste geklärt werden, wann eine Regelung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 vorliegt. Demgemäß sind in Artikel 22 des Vermögensvertra- ges die Voraussetzungen, unter denen private Forderungen österreichischer Gläubiger als geregelt angesehen werden können, bestimmt.628 Artikel 22 des Vermögensvertrages (1) Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderung gegen einen pri- vaten deutschen Schuldner ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag geregelt anzusehen, wenn nach dem 08. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 eine der nachstehend bezeichneten Voraussetzungen eingetreten ist: a) wenn durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Zahlungs- oder sonstige Bedingungen für die Forderung festgesetzt worden sind; b) wenn durch gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung Zahlungs- oder sonstige Bedingungen für die Forderung festgesetzt worden sind; c) wenn die Forderungen teilweise beglichen oder durch Aufrechnung oder in sonstiger Weise erfüllt worden sind: 627 Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über den am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtli- cher Beziehungen (Vermögensvertrag), in: HABuBa, B 330/3734, S. 19 ff, Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 59 ff. 628 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermö- gensrechtlicher Beziehungen, § 14-22; Denkschrift zu dem Entwurf, in: HABuBa, B 330/3734, S. 21 f, Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 64 ff. 212 d) wenn Zinsen auf die Forderungen gezahlt oder gutgeschrieben worden sind; e) wenn und soweit in Bezug auf die Forderung ein Feststellungs- oder Leis- tungsurteil gegen den Schuldner ergangen ist; f) wenn und soweit ein Streit über das Bestehen oder die Höhe einer Forde- rung durch Vergleich zwischen Gläubiger und Schuldner erledigt worden ist; g) wenn und soweit der Schuldner die Forderungen anerkannt hat; h) wenn und soweit der Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforde- rung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis verweigert oder ge- gen das Bestehen der Forderung keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. (2) Hatte ein Gläubiger mit Rücksicht auf die Vorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen Maßnahmen unterlassen, die zu einer Regelung im Sinne des Abs. 1 hätten führen können, so gilt eine solche Regelung, die nach dem 26. Juli 1955, aber bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages zustande gekommen ist, als rechtzeitig erfolgt. (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 stehen den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden und andere kommunale Körperschaften im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gleich. In den Artikeln 24 bis 27, dem 2. Abschnitt des Teils II sind die für den deutschen Schuldner bedeutsamen materiellrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst. Mit dem § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes629 legte die Republik Österreich fest, dass sie für Verbindlichkeiten, die zu dem deutschen Eigentum gehören, das 629 Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes: § 7 (1) Für Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (§ 1 Abs.1), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen. In: Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 211. 213 durch den Staatsvertrag übertragen wurde, mit diesem Vermögen haftet. Diese Grund- sätze wurden mit einigen Ergänzungen in den Artikel 24 bis 27 übernommen. Teil III des Vermögensvertrages trägt den Titel ,,Besondere Bestimmungen". Da- mit wurde ausgedrückt, dass es sich hier um Ausnahmen zu den Allgemeinen Rege- lungen der Teile I und II handelt. Teil III gliedert sich in 3 Abschnitte: 1) Kreditinstitute und Wertpapiere, 2) Versicherungen und Bausparkassen und 3) gewerbliche Schutz- rechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte. Abschnitt 1 (Artikel 28 - Artikel 44) stellt Sondervorschriften zu Artikel 22 dar: Die Besonderheiten bei bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten und Wertpapieren erforderten nach Ansicht beider Regierungen Sondervorschriften. Abschnitt 2 (Artikel 45 bis 59) enthält entsprechende Regelungen für den Bereich privater Versicherungs- und Rückversicherungsverträge.630 Die in den Artikeln 45 bis 55 gefundene Lösung ist durch die Ermächtigung in Ar- tikel 30 der Anlage IV zum Londoner Schuldenabkommen ermöglicht worden. Nach Artikel 45 finden die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag auf dem Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge keine Anwendung. Mit dem Inkrafttreten sind alle Ansprüche von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Berechtigten, die österreichische Staatsangehörige sind, aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen von den deutschen Versicherungsun- ternehmen zu erfüllen, soweit sie begründet sind. Durch die Bestimmungen der Artikel 47 bis 50 wurden Versicherungsverträge, die von öffentlichen Verwaltern zum Stichtag 01. Januar 1956 betreut oder seit dem Zeit- punkt neu abgeschlossen wurden, und Verträge, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 08. Mai 1945 im Bereich der Lebensversicherung geschlossen wurden, geregelt. Artikel 48 enthielt Formvorschriften, die eine möglichst kurzfristige Abwicklung gewähr- leisten sollten. Artikel 50 unterschied nach deutschen Versicherungsunternehmen, de- ren Versicherungsbestände in Österreich öffentlich verwaltet werden, und allen übrigen deutschen Versicherungsunternehmen.631 630 Denkschrift zu dem Entwurf, in: HABuBa, B 330/3734, S. 31 ff, Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 79 ff, Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutsch- land zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, § 28-44. 631 Jürgen NAUTZ; Manuela HOFFMANN, Die Problematik der Banken und Versicherungen, S. 10 f., siehe auch: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, § 45-55; Denkschrift zu dem Entwurf, in: HABuBa, B 330/3734, S. 37 ff, Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 116 ff. 214 Durch Artikel 52 wurden österreichische Gläubiger der Deutschen Kriegsversiche- rungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditver- sicherungs-Aktiengesellschaft wie deutsche Gläubiger behandelt. Die Nichtanwendung des Forderungsverzichtes des Artikels 23 Absatz 3 Staatsvertrag auf Bausparverträge mit privaten Bausparkassen hatte in Artikel 55 keine praktische Bedeutung, weil nach Artikel 56 ohnehin alle Verbindlichkeiten deutscher privater Bausparkassen aus noch nicht zugeteilten, in der Anschlusszeit abgeschlossenen Bausparverträgen mit öster- reichischen Bausparkassen auf die Republik Österreich übergingen. Im 3. Abschnitt (Artikel 60 bis 80) wurden die Bestimmungen über gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefasst. Der Ab- schnitt gliederte sich in 5 Unterabschnitte. Artikel 60 bis 62 regelten das Schicksal der Altpatente und Altpatentanmeldungen deutscher Staatsangehörige in Österreich. Die Artikel 63 bis 69 befassten sich mit den Bestimmungen über die Alt-Warenzeichen und Alt-Warenzeichenanmeldungen deutscher Staatsangehöriger in Österreich. Die Artikel 70 bis 75 beschäftigten sich mit der Regelung der Firmenbezeichnungen. 632 Die ergänzenden Bestimmungen im Teil IV stellten fest, dass Vermögenschaften in bestimmten Gebieten (Kleinwalsertal, Saarland) und gewisse Personenkreise vom Staatsvertrag nicht erfasst wurden. Der 1. Abschnitt der ergänzenden Bestimmungen „Österreichisches Zollausschussgebiet und Saarland“ betraf den räumlichen Geltungs- bereich des Vertrages. Gemäß Artikel 81 trafen die Bestimmung des Vermögensver- trages nicht auf die österreichischen Zollausschussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz zu. Diese Gebiete hatten bei Abschluss des österreichischen Staatsvertrages eine be- sondere Stellung. Sie fielen weder unter die Bestimmungen des Artikels 22 noch unter die des Artikels 23 des Staatsvertrages. Der 2. Abschnitt enthielt ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des persön- lichen und sachlichen Geltungsbereiches des Vertrages. Artikel 84 sprach den Perso- nenkreis an, der nicht von Artikel 22 des Staatsvertrages betroffen war. Darunter zähl- ten vor allem Volksdeutsche, insbesondere Sudetendeutsche und sonstige Staatsbür- ger, die durch Sammeleinbürgerung oder auf Grund des 1. oder 2. deutschen Staats- 632 Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 127 ff; Denkschrift zu dem Entwurf, in: HABuBa, B 330/3734, S. 42 ff; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, § 60-80. 215 angehörigkeitsbereinigungsgesetzes oder im Rahmen einer Umsiedlungsaktion die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten. Der 3. Abschnitt „Sonstige Bestimmungen“ (Artikel 87 bis 90) behandelte beson- ders gelagerte Fragen behandelt worden. Der Artikel 87 regelt die Auswirkungen des Staatsvertrages und die Auswirkungen der Verstaatlichungsgesetzgebung auf das in der Bundesrepublik Deutschland oder das in Berlin gelegene Vermögen. Der Artikel 88 enthielt Sondervorschriften für den Erdölsektor und Sondervorschriften für Schulden und Vermögen der Ernst-Heinkel-AG. Artikel 89 bezog sich auf die Verzinsung von Forderungen für österreichische und deutsche Gläubiger und Schuldner. Zur Vermei- dung von Härten sowohl auf der deutschen als auch auf der österreichischen Seite, die sich aus der Geltendmachung von Forderungen einschließlich der schon sehr hoch aufgelaufenen Zinsrückstände ergeben hatten, wurde in Artikel 89 festgelegt, dass ös- terreichische Gläubiger von deutschen Schuldnern und umgekehrt aus Forderungen, deren Erfüllung der Vermögensvertrag gebietet, nur in begrenztem Maße Zinsen ver- langen konnten.633 Teil V des Vertrages sah die Errichtung von drei gemeinsamen, zwischenstaatli- chen Organen vor, die eine einheitliche und reibungslose Durchführung des Vertrages sicherstellten.634 Die Ständige Kommission war ein Gremium, in dem die Delegationen der beiden Regierungen miteinander verhandelten.635 Sie erörterte Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung des Vertrages ergaben und übermittelten Empfehlungen an die beiden Regierungen. Die Ständige Kommission setzte sich aus je vier Mitgliedern der beiden Vertrags- staaten zusammen, wobei deren Vorsitz abwechselnd dem österreichischen und dem deutschen Delegationsvorsitzenden übertragen wurde.636 Die Kommission wurde vor- erst für zwei Jahre bestellt. Ihr fiel die politische Aufgabe zu, grundsätzliche Fragen, die 633 Denkschrift zu dem Entwurf, Historisches Archiv der Deutschen Bundesbank, Bestand B 330/3734, S. 49 ff, Gerhardt PLÖCHL, Josef VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 163 ff, Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, § 87- 90. 634 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermö- gensrechtlicher Beziehungen, § 91-117. 635 Ebd., § 91-98. 636 Vgl. Theodor VEITER, Administrative Durchführung des Vermögensvertrages. Die Aufgaben der Ständi- gen Kommission, des Schiedsgerichtes usw., in: Berichte und Informationen, 13. Jg., Heft 632, 29. Au- gust 1958, S. 7. 216 das Schiedsgericht aufgrund von fehlenden rechtlichen Gegebenheiten nicht lösen konnte, im Sinne der Präambel zum Vermögensvertrag zu klären. Der Schlichtungsausschuss, der aus vier Mitgliedern der Ständigen Kommission bestand, bekam die Aufgabe, Empfehlungen für die Schlichtung von Vermögensstrei- tigkeiten auszuarbeiten.637 Eine Verfahrensordnung wurde für den Schlichtungsaus- schuss nicht festgelegt, da der Ausschuss keine Befugnis hatte, eine bindende Ent- scheidung zu treffen. Seine Aufgabe bestand darin, zwischen den beteiligten Parteien zu schlichten. Diese Streitigkeiten umfassten zwei verschiedene Gruppen. Zum einen wurden Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche, auf deren Geltendmachung, Be- stand oder Umfang, Bestimmungen des Vermögensvertrages Anwendung fanden oder deren Geltendmachung erst durch Bestimmungen des Vertrages ermöglicht. Zum an- deren wurden Streitigkeiten zwischen Staatsangehörigen der vertragsschließenden Teile, ob ein am oder vor dem 8. Mai 1945 begründetes Recht innerhalb oder außer- halb der Republik Österreich gelegen war oder welche Folgen sich dabei ergaben. Das Schlichtungsverfahren war einem Prozess vorgeschaltet. Ansprüche aus dem Vermö- gensvertrag konnten gerichtlich oder vor Behörden erst geltend gemacht werden, wenn ein Schlichtungsverfahren stattgefunden hatte und deren Ergebnislosigkeit bestätigt werden würde. Der Vermögensvertrag konstituierte das österreichisch-deutsche Schiedsgericht, an das die innerstaatlichen Gerichte und Behörden ein Verfahren abgeben konnten oder das jeder Verfahrensbeteiligte anrufen konnte.638 Das Schiedsgericht bestand aus vier Schiedsrichtern, wobei jede Regierung zwei Richter und zwei Stellvertreter ernann- te. Bei Streitigkeiten, die vor den Schlichtungsausschuss gebracht wurden, gehörte es zur Aufgabe des Schiedsgerichtes, bindende Gutachten abzugeben.639 Die Verfahrensordnung legte Wien als Sitz des Schiedsgerichtes fest. Bis 1971 traf das Schiedsgericht Entscheidungen in 97 Fällen.640 Teil VI des Vertrages enthielt die Schlussbestimmungen in den Artikeln 118 bis 120. Nach Artikel 118 ist die Vermögensübertragung als solche von den Gebühren für 637 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermö- gensrechtlicher Beziehungen, § 99-107. 638 Ebd., § 108-117. 639 Vgl. Theodor VEITER, Das österreichisch-deutsche Schiedsgericht- Die Verfahrensordnung in Sachen des Vermögensvertrages, in: Berichte und Informationen, 15. Jg., Heft 710, 26. Februar 1960, S. 11. 640 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 468. 217 Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit. Artikel 119 behandelte das Verhältnis des Vermögensvertrages zum Londoner Schuldenabkommen. Die Verpflich- tungen der Bundesrepublik und der deutschen Schuldner aus dem Londoner Schul- denabkommen werden durch die Bestimmungen des Vermögensvertrages nicht be- rührt. Der Artikel hatte lediglich deklarative Bedeutung. 3.2.2 Die Grundsätze des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages Zwei Fragen konnten nach dem Abschluss des österreichischen Staatsvertrages gestellt werden: „Will Österreich von der in Artikel 22/13 gegebenen Möglichkeit über- haupt Gebrauch machen und wenn ja, entscheidet es sich für eine großzügige oder für eine engherzige Auslegung?“641 Österreich konnte nicht gezwungen werden, Vermö- genschaften, Rechte und Interessen an deutsche physische Personen unter 260.000 Schilling zu übertragen, weil es sich bei der Bestimmung des Staatsvertrages lediglich um eine „Kannbestimmung“642 handelte. Ein Gebrauch dieser „Kannbestimmung“ wäre mit dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Privateigentums, der in der österreichi- schen Bundesverfassung verankert ist, unvereinbar gewesen. Aber warum hatte sich Österreich, als entschieden war, dass Vermögenschaften, Rechte und Interessen an deutsche physische Personen übertragen werden, für eine großzügige Lösung entschieden? Hermann Withalm schrieb dazu folgende Worte: „Weil uns die Unantastbarkeit des redlich erworbenen privaten Eigentums wirklich et- was bedeutet, weil uns weiter die Diktion des Artikels 22/13 durchaus die Möglichkeit bietet, und weil uns schließlich an einem guten Verhältnis zum deutschen Volk viel ge- legen ist.“643 Des Weiteren betonte Österreich, dass die Lösungsvorschläge dazu dienen soll- ten, alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen und die „traditionellen 641 Dr. Hermann WITHALM, Die Grundsätze des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages, Österrei- chische Monatshefte, August 1957, S. 5. 642 Vgl. Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deutsche Eigentum wieder „deutsch“ wurde, S. 70. 643 Dr. Hermann WITHALM, Die Grundsätze des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages, Österrei- chische Monatshefte, August 1957, S. 6. 218 Bande in freundschaftlichem Geiste“644 zu vertiefen und zum Wohlergehen beider Staaten zukünftig zu pflegen. Mit dem Abschluss des Vermögensvertrages bekannten sich beide Länder zum Prinzip der Achtung des Privateigentums, in das die Staatsvertragsartikel 22 Absatz 13 und 23 Absatz 3 zu Lasten der Eigentümer beider Länder eingegriffen hatten. Während Bonn sich von Anfang an auf dieses Prinzip berufen hatte, musste Wien sich auf die- ses Prinzip einlassen, um seine internationale Kreditwürdigkeit zurück zu gewinnen. Der deutsche Bundeskanzler formulierte in seiner Denkschrift: „Die Verhandlungen über den Vermögensvertrag konnten erfolgreich ab- geschlossen werden, weil beide Seiten den Grundsatz der Unantastbar- keit des Privateigentums als Richtschnur ihres Handelns angesehen ha- ben. Da sowohl zu Lasten der Deutschen als auch der Österreicher durch die Bestimmungen der Artikel 22 Abs. 13 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag Eingriffe in die Privatsphäre erfolgt sind, musste es das Bestreben beider Teile sein, die Schäden und Störungen, die sich hieraus ergeben haben, im Interesse ihrer Staatsangehörigen und der beiderseitigen Beziehungen soweit wie möglich zu beseitigen. Von dieser Erkenntnis ausgehend, suchten die Verhandlungspartner einen praktischen Weg, der den oben erwähnten Grundsätzen möglichst viel Raum geben würde.“645 In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Wiener Regierung vom 19. Februar 1958 kann zum Vertragswerk nachgelesen werden: „Zwei Grundsätze beherrschten die Verhandlungen der Gemischten Kommission: Der Grundsatz der Ver- tragstreue Österreichs zum Staatsvertrag und der Grundsatz einer möglichst weitge- henden Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Interessen von Einzelpersonen innerhalb der bei Beachtung der zwischenstaatlichen Bindungen gegebenen Möglich- keiten.“646 644 Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag, hier: Denkschrift für Ratifikationsgesetz des Vermögens- vertrages, 506-80 SL/94.19-12, in: PAAA, B 86, Band 774, S. 7. 645 Denkschrift des Bundeskanzlers an den Bundesrat zu dem Entwurf eines Gesetzes über den am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichneten Vermögensvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, 11-53 001-1789/58, Bundes- drucksache 23/58 vom 24. Januar 1958, S. 10. 646 Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 19. Februar 1958, Nr. 412 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII., in: PBW, S. 29. 219 Der deutsch-österreichische Vermögensvertrag hielt sich im Rahmen der Mög- lichkeiten, die durch den österreichischen Staatsvertrag gegeben waren. Mit ihm ist es gelungen, die beiden Prinzipien der Unverletzbarkeit des redlich erworbenen privaten Eigentums und der Vertragstreue gemeinschaftlich in Übereinstimmung zu bringen.647 Der Generalsekretär des österreichischen Außenministeriums, Botschafter Schöner betonte vor Pressevertretern, „dass man diesen Vertrag unter strikter Einhaltung aller Bestimmungen des Staatsvertrages zustande gebracht habe. Die von Österreich ge- troffenen Vereinbarungen gehen in keinem Punkt über das hinaus, was sich nicht aus dem Staatsvertrag rechtfertigen lässt.“648 Bei jeglichen Abmachungen ließ sich die ös- terreichische Delegation von dem im Artikel 4 des Staatsvertrages verankerten Grund- satz „Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit Österreichs“ lenken.649 Das deutsche Bundeskabinett stimmte in seiner 10. Sitzung am 22. Januar 1958 dem Gesetzentwurf zum Vermögensvertrag zu.650 Der Bundesrat forderte eine Zu- stimmungspflicht des Bundesrates. Dr. Schäfer, Mitglied des Bundesrates (Schleswig Holstein) erklärte im Namen des Finanzausschusses zum Vermögensvertrag folgen- des: „Der am 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- blik Österreich geschlossene Vertrag zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen bürdet den Ländern erneut finanzielle Beziehungen bürdet den Ländern erneut finan- zielle Verpflichtungen auf, die ihrem Wesen nach vom Bunde getragen werden müss- ten. Die Erfüllung der österreichischen Forderungen gegen die Versicherungs- und Geldinstitute begründet nämlich Ausgleichsforderungen, für deren Verzinsung und Til- gung die Länder aufzukommen haben. Mit Sorge hat der Finanzausschuss festgestellt, dass damit den Ländern wiederum finanzielle Lasten auferlegt werden, die nach Mei- nung der Länder Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GG sind, für deren Erfüllung ausschließlich der Bund zuständig ist. Wegen der internationalen Bedeutung, und um 647 Hermann WITHALM, Probleme der Liquidation des Deutschen Eigentums., in: HABuBa, B 330/3737, S. 1. 648 Vermögensvertrag schützt „Kleine Sparer“, Die Presse, Wien, 18. Juni 1957, S. 1. 649 Artikel 4 Verbot des Anschlusses: Absatz 1 Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer gear- tete politische und wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen. In: Der Wortlaut der österrei- chischen Staatsvertrages, Wiener Zeitung, 15. Mai 1955. 650 3. Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag, Kabinettsprotokoll der Bundesregierung, Nr. 10, 22. Januar 1958. 220 eine Verzögerung der Ratifikation des Vertrages zu vermeiden, hat jedoch der Finanz- ausschuss seine erheblichen Bedenken zurückgestellt. Angesichts der ernsten Finanz- lage der Länder, die in der letzten Zeit auch Anlass zu Erörterungen in der Öffentlich- keit gegen hat, habe ich aber mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass sich der Finanzausschuss künftig gezwungen sehen wird, dem Bundesrat vorzuschlagen, wei- teren wesentlichen finanziellen Belastungen der Länder, soweit sie durch Bundesge- setze entstehen, seine Zustimmung zu versagen.“651 Der Bundesrat erhob keine Ein- wendungen gegen den Entwurf und der federführende Rechtsausschuss empfahl die Eingangsworte des Ratifikationsgesetzes wie folgt zu fassen: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen“.652 Im Februar 1958 stimmte das Kabinett dem vorgelegten Gesetzentwurf in der vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. Februar 1958 beschlossener Fassung zu.653 Die Zustimmung des deutschen Bundestages verzögerte sich durch die anste- henden Neuwahlen zum Bundestag noch bis zum 09. Mai 1958. Am 9. Mai 1958 kam es mit den Stimmen der SPD und der CDU zur Ratifizierung des Vermögensvertra- ges.654 Die FDP und die Deutsche Partei hatten sich mit ihrer Ablehnung „zum Anwalt großindustrieller Einzelinteressen, die für die Verzögerung verantwortlich waren, ge- macht“.655 Staatssekretär van Scherpenberg erklärte in der 29. Plenarsitzung des deut- schen Bundestages am 9. Mai 1958, in der die Annahme des Ratifizierungsgesetzes zu dem deutsch-österreichischen Vertrag das bedeutsamste Ergebnis der Sitzung war, „dass der Vertrag nach Auffassung der Bundesregierung sowohl politisch als auch wirtschaftlich einen wohlabgewogenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen ge- 651 Plenarprotokoll, Sitzungsbericht des Bundesrates, Nr. 188, 14. Februar 1958. 652 Ebd. 653 11. Entwurf eines Gesetzes über den am 15.6.1957 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Bezie- hungen; hier: Beschluß des Bundesrates zur Änderung des Zustimmungsgesetzes, Kabinettsprotokoll der Bundesregierung, Nr. 14, 19. Februar 1958. 654 Stenographische Protokolle des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, 29. Sitzung, Bonn, Freitag, den 09. Mai 1958, S. 1584 ff (2. und 3. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermö- gensrechtlicher Beziehungen). 655 Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deutsche Eigentum wieder „deutsch“ wurde , S. 70. 221 bracht habe“656 und mit Rücksicht auf den österreichischen Staatsvertrag keine besse- re Lösung zu erreichen gewesen wäre.657 Am 16. Mai folgte noch die Zustimmung des Bundesrates. Baden-Württemberg war das einzige Bundesland was sich bei der Ab- stimmung enthielt. Herr Farny (Baden-Württemberg) erklärte dass die Landesregierung sich der Stimme enthalten würde, „da sie einer gewissen Teilen gegen Recht und Ge- rechtigkeit verstoßenen Regelung nicht zustimmen kann“.658 Die Durchführung des Vermögensvertrages wurde 1973 für abgeschlossen erklärt; das Schiedsgericht und der Schlichtungsausschuss wurden aufgelöst. 3.3 Was bedeutete der Vermögensvertrag im Einzelnen? 3.3.1 Was brachte der Vermögensvertrag Österreich? Hinsichtlich der Forderungen österreichischer Staatsangehöriger wurde in dem Vermögensvertrag eine günstige Lösung erreicht. Tausende österreichische Rentner, Sparer, Versicherungsnehmer, Gewerbetreibende und andere Gläubiger erhielten ihre Ansprüche, die durch den Staatsvertrag erloschen waren, zurück. Die österreichischen Forderungen betrugen 120 Mio. DM.659 Des Weiteren beteiligte sich die Bundesregie- rung Deutschland an den durch die Sowjetunion auferlegten Reparationsleistungen mit einer Zahlung von 150 Mio. ATS660 oder 22,5 Mio. DM, die aus der Staatskasse geleis- tet wurden.661 656 Der deutsch-österreichische Vermögens-Vertrag angenommen, Bulletin der Presse- und Informations- amtes der Bundesregierung, 13. Mai 1958, Nr. 87, S. 868. 657 Vgl. Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deutsche Eigentum wieder „deutsch“ wurde , S. 70. 658 Plenarprotokoll, Sitzungsbericht des Bundesrates, Nr. 193, Bonn, 16. Mai 1958. 659 3. Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag, Kabinettsprotokoll der Bundesregierung, Nr. 10, 22. Januar 1958, Das deutsche Vermögen in Österreich, Neue Zürcher Zeitung, Freitag, 21. Juni 1957, in: HABuBa, B 330/4636, S. 1. 660 Der Wechselkurs von DM zu ATS betrug 1958/1959 1:6,19. 661 Ebd. S. 1. 222 In Tageszeitungen wurden Zahlen zu den österreichischen Forderungen veröf- fentlicht. Österreich und seine forderungsberechtigten Bürger sollten nach diesen Be- richten 800 Mio. Schilling an Werten erhalten, die sich folgendermaßen aufteilen:662 • 350 Mio. ATS Spareinlagen und sonstige Guthaben, • 150 Mio. ATS aus kommerziellen Forderungen für Lieferungen, • 170 Mio. ATS aus Versicherungsverträgen, • 135 Mio. ATS für österreichische Aufwendungen zur Erhaltung des rückzuerstat- tenden deutschen Kleinvermögens Bei der Gegenüberstellung dessen, was Österreich behält und was an Deutsch- land zurück übertragen wird, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass alle Betrie- be, die früher deutschen juristischen Personen gehörten, im österreichischen Eigentum bleibt. Im Zusammenhang mit dem Vermögensvertrag wurden zwei privatrechtliche Ab- kommen abgeschlossen, die für die österreichische Wirtschaft wichtig waren. In einem Übereinkommen zwischen den Jenbacher Werken und der deutschen Ernst-Heinkel- AG wurden gegen eine geringe Pauschalsumme die bedeutenden Forderungen der deutschen Gläubiger abgeschrieben. Dadurch wurde das Tiroler Unternehmen schul- denfrei und somit saniert.663 Ein vieldiskutierter Sonderfall war das österreichische Edelstahlwerk Gebr. Böhler & Co. KG in Düsseldorf-Oberkassel. Böhler war der politi- sche Preis für die Gesamtregelung, aus der die österreichische Seite keine Sonderfälle entwickeln wollte.664 Bei allen Vereinbarungen ließ sich die österreichische Delegation von dem im Artikel 4 des österreichischen Staatsvertrages verankerten Grundsatz „Si- cherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit Österreichs“ leiten.665 662 Der Vertrag über das „Deutsche Eigentum“: Österreichs wirtschaftliche Selbständigkeit wurde gesichert, Neues Österreich, 18. Juni 1957. 663 Der österreichisch-deutsche Vermögensvertrag, Neue Zürcher Zeitung, 19. Juni 1957. 664 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 461. 665 Vermögensvertrag schützt „Kleine Sparer“, Die Presse, Wien, 18. Juni 1957. 223 3.3.2 95 Prozent Entschädigung für deutsches Eigentum natürlicher Per- sonen Die Regelung des deutschen Eigentums natürlicher Personen war großzügig. Die Obergrenze für die Rückerstattung betrug im Einzelfall 260.000 österreichische Schil- ling, das waren 10.000 Dollar oder 42.000 DM.666 Als Bewertungsstichtag für die Rück- erstattung wurde der 1. Januar 1948 konzediert. 95 Prozent des in Österreich gelege- nen deutschen Vermögens natürlicher Personen wurde im Gesamtwert von 500 Mio. DM zurückerstattet, dabei betrug die Zahl der Begünstigten circa 50.000. 667 Aktien und Wertpapiere wurden ebenfalls zurückgegeben. Im Gesamtwert war das deutsche Eigentum natürlicher Personen viel schwieriger zu schätzen als die österreichischen Forderungen. In Österreich lauteten die Schät- zungen auf 2 Mrd. Schilling. Nach Angaben von Außenminister von Brentano, wurden die Werte in Deutschland auf 500 Mio. DM geschätzt, also mehr als 3 Mrd. Schilling. Dazu äußerte sich Raab folgendermaßen: „Die wirklich entscheidenden Vermögens- werte und insbesondere Unternehmungen, die früher im Eigentum deutscher juristi- scher Personen gestanden sind, sind Österreich dauernd erhalten geblieben. Ihr Wert übersteigt um ein Vielfaches den Wert des sogenannten kleinen deutschen Vermögens das wir hierdurch an physische Personen deutscher Staatsangehörigkeit zurück über- tragen“.668 Der Vermögensvertrag sah Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor. Für Rückgabebegehren von Sachwerten konnten bis zum 16. Juli 1959 Ansprüche gel- tend gemacht werden.669 Bis zu diesem Tag sind dem österreichischen Finanzministe- rium 24.772 Anträge zugegangen.670 Übertragungsbegehren für österreichische Wert- papiere fielen nicht unter diese Frist. Hierfür galten die Sonderfristen gemäß Artikel 43 666 Das deutsche Vermögen in Österreich, Neue Zürcher Zeitung, Freitag, 21. Juni 1957, in: HABuBa, B 330/4636. 667 Der österreichisch-deutsche Vermögensvertrag – Die wirtschaftliche Bedeutung, Neue Zürcher Zeitung, 08. August 1957, Nr. 2249, S. 3. 668 Kritik in Wien am Vermögensvertrag, in Frankfurter Allgemeine Zeitung, Montag, den 24. Juni 1957. 669 Vgl. Wichtiger Termin: 16. Juli. Für Rückgabe deutscher Vermögen in Österreich, ungez. Artikel Bonner Rundschau (CDU) vom 9. Juni 1959. 670 Vgl. Theodor VEITER, Wichtige Termine für die Rückgabe Deutschen Eigentums. Der 16.7. und die Dreimonatsfrist nach Art. 106 VermV, in: Berichte und Informationen, Heft 675, vom 26. Juni 1959, S. 8. 224 des Vermögensvertrages.671 Bis zum 15. Oktober wurden rund 40.000 Rückgabebe- gehren an die österreichische Regierung gestellt wurden. 672 Die österreichischen Stel- len gingen davon aus, dass insgesamt rund 100.000 Rückgabebegehren von deut- schen Staatsangehörigen an das österreichische Finanzministerium herangetragen werden.673 Sie schätzten, dass bis zum 01. Oktober 1959 Vermögenswerte von rund 140 Mio. DM zurückgegeben werden.674 Für die Rückübertragung der Wertpapiere war Mitte 1960 noch kein Ende abzu- sehen. Die Teilschuldverschreibungen der Vorarlberger Illwerke AG der Jahre 1938, 1940 und 1944 waren bis Mitte 1960 erledigt worden. Auf der Grundlage des Ersten Verstaatlichungsentschädigungsgesetzes war die Bereinigung des Aktienbesitzes bis zu diesem Zeitpunkt praktisch vollzogen.675 Tabelle 19: Zahl der protokollierten Einzelbegehren insgesamt seit Inkrafttreten des Vertrages Stichtag Gesamt Veränderung 31.03.1959 17.500 - 16.07.1959 24.772 7.272 15.10.1959 Circa 40.000 15.228 31.12.1959 Circa 50.000 10.000 30.06.1960 68.000 18.000 30.09.1960 75.273 7.273 31.12.1960 83.954 8.681 31.03.1961 91.297 7.343 671 Jürgen NAUTZ; Manuela HOFFMANN, Die Problematik der Banken und Versicherungen, S. 11. 672 Vgl. Deutsche Delegation in der Ständigen Kommission (Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag vom 15. Juni 1957) an das Auswärtige Amt, Bonn, Bericht Nr. 155 vom 30. Oktober 1959: Deutsches Vermögen in Österreich; Durchführung des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages, in: BA, B 126, Band 26003. 673 Jürgen NAUTZ; Manuela HOFFMANN, Die Problematik der Banken und Versicherungen, S. 11. 674 Aufzeichnung Bormann, Deutsche Botschaft Wien, vom 20. November 1959, VI A/2, in: BA, B 126, Band 26003. 675 Deutsche Delegation in der Ständigen Kommission (Deutsch-österreichischer Vermögensvertrag vom 15. Juni 1957) an das Auswärtige Amt, Bonn, Bericht Nr. 69/60 vom 28. Juli 1960: Deutsches Vermögen in Österreich; Durchführung des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages, VI A/2 0 1260, in: BA, B 126, Band 26003. Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte, ÖBGBl. Nr. 189, abgedruckt in: PLÖCHL, VLCEK, Die Rechtsvorschriften, S. 305 ff. 225 30.06.1961 97.293 5.996 30.09.1961 101.073 3.780 31.12.1961 103.916 2.843 31.03.1962 108.649 4.733 30.06.1962 112.964 4.315 30.09.1962 116.487 3.523 30.06.1963 124.398 7.911 31.12.1963 125.719 1.321 30.06.1964 126.323 604 31.12.1964 126.915 592 Quellen: RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 99. Abbildung 6: Zahl der protokollierten Einzelbegehren insgesamt seit Inkrafttreten des Vermögensvertrages Quellen: RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 100. 0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 Ju l 5 9 Ja n 60 Ju l 6 0 Ja n 61 Ju l 6 1 Ja n 62 Ju l 6 2 Ja n 63 Ju l 6 3 Ja n 64 Ju l 6 4 Fälle gesamt Veränderung 226 Abbildung 7: Summen der zurück übertragenen Vermögenswerte im Rahmen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages in Mio. österreichische Schilling gerundet 0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 De z 5 8 Ap r 5 9 Au g 5 9 De z 5 9 Ap r 6 0 Au g 6 0 De z 6 0 Ap r 6 1 Au g 6 1 De z 6 1 Ap r 6 2 Au g 6 2 De z 6 2 Ap r 6 3 Au g 6 3 De z 6 3 Ap r 6 4 Au g 6 4 De z 6 4 Gesamt Forderungen und Guthaben (Nennwert) Wertpapiere (Steuer- bzw. Nennwert) Wertpapiere n. Art. 20 VV (Nennwert) Quellen: Ständige Delegation in der Ständigen Kommission an das Auswärtige Amt, Berichte 40/61 v. 3. Mai 1961; 19/62 v. 7. Februar 1962; 45/62 v. 30. Mai 1962; 62/62 v. 20. August 1962; 56/63 v. 13. Au- gust 1963; 62/63 v. 18. Oktober 1963; 8/65 v. 6. Mai 1965, alle in: BA, B 126, VI A 2 0120, Band 26003, Heft 4; Schreiben Auswärtiges Amt an die Bundesminister der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Zl. 506-80.SL-94.19/20, Durchführung des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages, vom 9. August 1961. 227 Tabelle 20: Summen der zurück übertragenen Vermögenswerte im Rahmen des deutsch-österreichischen Vermögens- vertrages in Mio. österreichischen Schilling 31.12.58 31.3.59 15.10.59 31.12.59 30.6.60 30.9.60 31.12.60 31.3.61 30.6.61 30.9.61 31.12.61 Gesamtsumme 57,5 90,7 183,3 208,2 249,2 263,9 285,6 299,0 312,3 319,2 325,9 Liegenschaften und Liegenschaftsanteile steuerlicher Einheitswert 1.1.948 15,5 18,8 30,0 32,5 35,6 36,8 37,3 37,5 38,1 38,8 38,9 Betriebe und Betriebsbeteiligungen steuerlicher Einheitswert 1.1.1948 13,0 21,3 27,7 30,5 32,3 35,5 39,4 40,4 45,4 46,0 46,8 Betriebe und Betriebsbeteiligungen steuerlicher Hilfswert 1955 1,5 2,4 10,7 11,7 11,7 11,7 15,6 15,6 15,6. 15,6. 15,6 Forderungen und Guthaben (Nennwert) 14,5 21,7 69,5 73,5 86,0 87,8 88,2 88,3 88,8 89,1 89,3 Wertpapiere (Steuer- bzw. Nennwert) 9,0 19,5 32,2 46,0 68,6 76,9 89,8 101,4 108,5 113,7 119,3 Wertpapiere n. Art. 20 VV (Nennwert) 4,0 7,0 13,2 14,0 15,0 15,2 15,3 15,8 15,9 16,0 16,0 228 31.3.62 30.6.62 30.9.62 31.12.62 30.6.63 31.12.63 30.6.64 31.12.64 Gesamtsumme 335,3 343,9 350,4 357,7 366,7 383,4 390,3 391,5 Liegenschaften und Liegenschaftsanteile steuerlicher Einheitswert 1.1.948 39,3 39,3 39,4 39,6 39,9 40,2 40,2 40,9 Betriebe und Betriebsbeteiligungen steuerlicher Einheitswert 1.1.1948 46,8 47,2 47,6 47,6 47,7 48,0 48,0 48,0 Betriebe und Betriebsbeteilungen steuerlicher Hilfswert 1955 15,6 15,8 16,5 16,5 16,5 16,5 16,5 16,5 Forderungen und Guthaben (Nennwert) 90,0 90,3 90,5 90,6 94,6 110,5 117,2 117,7 Wertpapiere (Steuer- bzw. Nennwert) 127,5 134,7 139,6 146,6 151,1 168,2 168,4 168,4 Wertpapiere n. Art. 20 VV (Nennwert) 16,1 16,6 16,8 16,8 16,9 k. A. k. A. k. A. Quellen: RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 108 f. 229 4. Die bilateralen und die wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands und Österreichs im Schatten der Vermögensfrage und die Auswirkungen des Vermögensvertrages 4.1 Intensivierung, Festigung und Vertiefung der deutsch- österreichischen Beziehungen Die Verbindung der deutschen mit der österreichischen Wirtschaft und die unmittelbare Nachbarschaft führten beiderseits zu der Erkenntnis, dass die Wie- deraufnahme politischer Beziehungen unumgänglich sei. Die Frage des ungeklär- ten Komplexes des deutschen Eigentums natürlicher Personen machte die Auf- nahme bilateraler Beziehungen unvermeidlich. Nach Bruno Kreisky hat sich das Verhältnis Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland rasch normalisiert.676 Erste Fühlungnahme zwischen deutschen und österreichischen Politikern kamen auf der dem Europa-Gedanken gewidmeten Hertensteiner Konferenz im September 1946677 und ab 1947 im Rahmen der Vereinigung der christlich- demokratischen Volksparteien zustande. In einem Gespräch mit Josef Schöner im Mai 1950 bezeichnete Bundeskanzler Adenauer die Situation, dass zwischen bei- den Staaten keine offiziellen Beziehungen bestehen dürften, als „monströs und unhaltbar“.678 Österreich unterhielt seit 1946 so genannte Verbindungsstellen in den drei Westzonen, in Frankfurt-Höchst, Düsseldorf und Baden-Baden. Später wurde in Bonn ebenfalls eine Verbindungsstelle eröffnet. Zu den Hauptaufgabenbereichen der Verbindungsstellen zählten Paß- und Visaangelegenheiten, Beziehungspflege zur jeweiligen zonalen Besatzungsmacht und die Erfassung sowie Betreuung der österreichischen Staatsbürger.679 Josef Schöner diente seit 1950 als Verbin- 676 Vgl. Bruno KREISKY, Im Strom der Politik. Erfahrungen eines Europäers, Berlin: Siedler Verlag 1988, S. 25. 677 Alfred ABLEITINGER, Österreichisch-deutsche Nachkriegsbeziehungen, S. 205. 678 Michael GEHLER, Österreich, die Bundesrepublik und die deutsche Frage 1945/49-1955, Stuttgart: Steiner Verlag 1995, S. 229. 679 Vgl. Michael EBERT, Bonn – Wien, S. 50. 230 dungsmann des Ballhausplatzes.680 Das Pendant zu Josef Schöner auf deutscher Seite war Carl Hermann Mueller-Graaf. Einen weiteren Schritt innerhalb der bilateralen Beziehungen stellte der offi- zielle Besuch des österreichischen Außenministers Gruber und des Staatssekre- tärs Kreisky vom 18. bis 20. Mai 1953 in Bonn dar.681 Das Zusammentreffen dien- te der Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen,682 bei dem finanzielle und wirt- schaftliche Fragen683 auf der Tagesordnung standen: österreichisch-deutsche Be- ziehungen im Allgemeinen, Ausdehnung des Warenverkehrs, Errichtung von deut- schen Vertretungsbehörden, Erleichterung im Grenzverkehr, österreichisches so- wie deutsches Eigentum und Fragen der Staatsangehörigkeit.684 Die Problematik des deutschen Eigentums konnte bei diesem offiziellen Be- such nicht geklärt werden. Obwohl die Eigentumsfrage für beide Seiten eine be- deutende Rolle einnahm, kam man über „informatorische Gespräche“ nicht hin- aus.685 Was die Regelung des deutschen Eigentums anging, spielte natürlich auch die Sowjetunion eine wichtige Rolle, die wohl sehr sensibel reagiert und vermutlich Einspruch eingelegt hätte. Für Adenauer und Gruber war dieses Zusammentreffen ein Neubeginn der beiderseitigen Beziehungen. Gruber sah den „Beginn einer neuen Phase, in der wieder die normalen Kontakte aufgenommen werden können und fortlaufend an Freundschaft und Verständnis gearbeitet werden kann“.686 Adenauer sprach da- von, „einen Strich unter die Vergangenheit ziehen zu können“.687 Die politischen Beziehungen zwischen Wien und Bonn verliefen auf der Ebe- ne von Kommissionen und Delegationen unter Leitung hoher Ministerialbeamter. Seit 1953 versuchte Julius Raab das Verhältnis zu Bonn zu verbessern. Öster- 680 Vgl. Margit SCHERB, „…die ausgesprochen guten Beziehungen, S. 4. 681 Vgl. ebd., S. 88. 682 Vgl. Michael GEHLER, Österreichs Emanzipation und die deutsche Frage , S. 206. 683 Vor deutsch-österreichischen Wirtschaftsbesprechungen in Bonn, in: KvVA, Bestand Maleta II, Signatur 2779. 684 Gesprächsthemen, Bundesminister Dr. Gruber, Besuch in Bonn – Mai 1953, 316/Pol/53, in: BKA, VII Länderboxen BRD, S. 1, siehe auch: Alfred ABLEITINGER, Österreichisch-deutsche Nach- kriegsbeziehungen seit 1945, S. 206. 685 Vgl. Michael EBERT, Bonn – Wien, S. 90. 686 Trinksprüche beider Politiker, Bulletin 2 (1953), 94/797. 687 Trinksprüche beider Politiker, Bulletin 2 (1953), 94/797. 231 reich an die Seite der Bundesrepublik zu bringen und Österreich nicht als Gegen- satz zu sehen, betrachtete Raab als seine politische Aufgabe und historische Pflicht. In der Öffentlichkeit zog er sich auf die Formel zurück „Deutsch ist unsere Muttersprache, aber unser Vaterland heißt Österreich“.688 Mit dieser Äußerung hatte er die Frage nach der Existenz der österreichischen Nation elegant umgan- gen, aber auch einen klaren Hinweis auf die gemeinsamen historischen Wurzeln gegeben.689 Der 15. Mai 1955, der Tag, an dem der österreichische Staatsvertrag unter- zeichnet wurde, bildete den „schwarzen Tag“690 in den Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich. Der Staatsvertrag brachte eine schwere Verstimmung691 mit der Bundesrepublik Deutschland und einen Vermö- gensstreit, der erst durch den Vermögensvertrag beigelegt wurde. 4.2 Wiederannäherung der beiden Staaten auf wirtschaftlichem Sektor Die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich führte zu gravierenden Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse und brachte eine Veränderung in der Struktur der österreichischen Wirtschaft. Die österreichische Wirtschaft profitierte von den zahlreichen deutschen Investitionen in Industriebereichen wie der Chemie und der Elektroindustrie. Die österreichische Wirtschaftstruktur nach dem Zweiten Weltkrieg war geprägt von den großen Industriekomplexen, die durch die deutsche Kriegswirtschaft ausgebaut wurden. Die Produktionsanlagen der Schwerindustrie und der Elektrizitätswirtschaft verzeichneten zum Teil nur geringe Kriegsschä- den.692 Ein Teil der Industrie- und Bergbaubetriebe war durch Nachkriegsdemon- tagen der Maschinenausrüstung beraubt.693 Trotz der Demontagen und der 688 In der Regierungserklärung vom 04.07.1956. 689 Bericht Mueller-Graaf vom 05. Mai 1955, in: PAAA, B 23, Band 52. 690 Reinhard BOLLMUS, Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich, S. 14. 691 Ernst HANISCH, Österreichische Geschichte 1890 - 1990: Der lange Schatten des Staates; österreichische Gesellschaftsgeschichte im 20. Jahrhundert, Wien: Ueberreuter 1994, S. 454. 692 Franz MATHIS, Big Business in Österreich, Wien – München: Oldenbourg, 1987, S. 27, 237 f. 693 Vgl. Adolf SCHÄRF, Österreichs Erneuerung, S. 92. 232 Kriegsschäden bildeten sie ein wesentliches Gerüst für die wirtschaftliche Struktur Österreichs.694 Deutschland wie auch Österreich waren an einer Westintegration interes- siert.695 Jürgen Nautz stellt fest, dass in Österreich die Situation etwas schwieriger war: „The orientation to the west, wanted by an overwhelming majority, required a reflection of delimitation at all actions opposite the Soviet-Union which occupied and dismantled the eastern regions of the country. The 2nd Austrian Republic had in addition to build up a distance opposite Germany to protect the windfall profits from the spirit of Moscow. Significantly, attempts on all sides to rebuild their rela- tionship were burdened by lingering memories of civil war, the complicity of not only few Austrians in the crimes of Hitler’s regime, the difficult relations to two new Germanys, and emerging cold war tensions. On the other hand it got very quickly clear, that a beneficial development of the business relations to Western Germany was essential for Austria’s economic prosperity. In addition something like a ‘for- eign policy community of fate’ arose with increasing of the east west confronta- tion.”696 Nach der Entscheidung Österreichs, dem Marshallplan697 beizutreten, wurde die OEEC (Organization for European Economic Cooperation) die wichtigste Ebe- ne für deutsch-österreichische Kontaktaufnahmen. Österreich gehörte zu den Gründungsmitgliedern der 1948 gegründeten Organisation.698 1956 trat das Al- 694 Information Nr. 1-2/1955, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 2. 695 Ewald RÖDER, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 54 f.; siehe auch: Michael GEHLER, Austria and European Integration, 1947-60: Western Orientation, neutrality and free trade, London: Frank Cass 1998. 696 Jürgen Nautz, The Early Discussion about Private Ownership and Property Rights and the Process of Westernization in Austria, paper presented at the conference “the Westerniza- tion/Americanization of Austria in the Twentieth Century”, Joint Annual Symposium: University of New Orleans/Center for Austrian Culture and Commerce and University of Innsbruck, New Or- leans, 6. – 8. Mai 2002, S. 3. 697 Am 02. Juli 1948 unterzeichnen Österreich und die USA das Marshall-Plan-Abkommen, Michael NIEDERMAIR, Die wichtigsten Beschlüsse der ÖGB -Bundeskongresse 1948-1995, Stand Februar 1997. 698 Vgl. Prof. Dr. Wichard WOYKE, Europäische Union. Erfolgreiche Krisengemeinschaft, München – Wien: Oldenbourg Verlag 1998, S. 369. 233 penland dem Europarat bei. Die Marshallplanmittel, die von 1948 bis 1952 nach Österreich strömten, bildeten ein weiteres Gerüst für die österreichische Wirt- schaft. Sie bewirkte aber auch längerfristig gravierende Unterschiede in die wirt- schaftliche Struktur.699 In diesen vier Jahren flossen Hilfsmittel in Höhe von 1,4 Mrd. Dollar nach Österreich.700 Die Gesamtsumme der Auslandhilfen übertraf so- gar den geschätzten Betrag der im Krieg verursachten Zerstörungen. Österreich war auf den deutschen Markt wie auf keinen anderen angewie- sen.701 Mit der Bundesrepublik Deutschland schien ein Ausgleich der Warenbilanz eher möglich als mit den USA. Nach den ersten Kriegsjahren bezog Österreich seine Investitionsgüter vor allem von den USA. Mit der Zeit wirkte sich die große Entfernung jedoch als Nachteil bei der Befriedigung der individuellen Wünsche Österreichs. Die Wiener Bundeskammer bildete die Vermittlungsinstanz zwischen Österreich und Westdeutschland. Seit Oktober 1949 unterhielt sie in Frankfurt eine Dienststelle des österreichischen Handelsdelegierten. Für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Öster- reich spielten zwei Aspekte eine Rolle:702 • Österreich wurde 1960 aufgrund des Neutralitätsstatus Mitglied der EFTA (European Free Trade Association). Deutschland wurde ein Gründungsmit- glied der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Dadurch ergab sich für beide Staaten eine unterschiedliche Entwicklung. • Österreich hatte sich wirtschaftlich anders entwickelt als die Bundesrepublik Deutschland. Österreich bevorzugte die verstaatlichte Schwerindustrie bei der Vergabe von Krediten. Natürlich ist es kein Fehler, die Schwerindustrie zu fördern, jedoch darf dabei nicht vergessen werden, die Finalindustrie auszubauen. 699 Manfried RAUCHENSTEINER, Das Jahrzehnt der Besatzung als Epoche, S. 29. 700 Vgl. Gustav OTRUBA, Österreichs Wirtschaft im 20. Jahrhundert, S. 38. 701 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 120. 702 Vgl. Alois BRUSATTI, Marktsteine der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der BRD und Österreich in den letzten Jahrzehnten, in: Karl v. Vogelsang-Institut zur Erforschung der Geschich- te der christlichen Demokratie in Österreich (Hrsg.), Vierteljahresheft für Zeitgeschichte, Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte, Wien: Hermann Böhlaus Nachfolger GmbH 1983, 3/83, S. 39- 44. 234 Bei den Überlegungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit war Österreich an den Artikel 4 des Staatsvertrages gebunden. Diese Bestimmung hing bis zur endgültigen Lösung der vermögensrechtlichen Beziehungen wie ein Damokles- schwert über möglichen Bestrebungen deutscher Unternehmen sich mit Investitio- nen an der österreichischen Wirtschaft zu beteiligen. Dieser untersagte Österreich auf wirtschaftlichem Gebiet alles, was den Anschluss oder eine wirtschaftliche Ab- hängigkeit Österreichs von der Bundesrepublik auch nur mittelbar herbeiführen könnte.703 Die Übertragung des deutschen Eigentums durch den Staatsvertrag war von großer wirtschaftlicher Bedeutung für beide Länder. Dadurch verlor die deutsche Wirtschaft den überwiegenden Teil ihrer in Österreich gelegenen Eigenbetriebe und Beteiligungen. Eine Wiederannäherung im wirtschaftlichen Bereich zwischen Österreich und der Bundesrepublik vollzog sich wesentlich früher als auf politischer Ebene. Seit der frühen Nachkriegszeit zeigte sich eine hohe Dynamik in den wirtschaftlichen Beziehungen, sowohl in Umfang als auch in Intensität. Im Vergleich zu anderen Nachbarländern vollzog sich eine rasche Reetablierung des deutsch- österreichischen Warenaustausches. Aufgrund von festgelegter Warenkontingente kann hier natürlich nicht die Rede von freiem Handel sein. Ludwig Erhard stellte am 20. Januar 1950 fest, „dass der beiderseitige Warenaustausch bisher nur zö- gernd in Fluss gekommen war“.704 Unmittelbar nach der Gründung der Bundesre- publik wurde am 30. September 1949 ein Verhandlungsprotokoll zwischen der deutschen und der österreichischen Regierungskommission unterzeichnet.705 Die Förderung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen stand dabei im Vorder- grund, „um unter Aufrechterhaltung einer möglichst ausgeglichenen Zahlungsbi- 703 Vgl. Margit SCHERB, „…die ausgesprochen guten Beziehungen, S. 2. 704 Schreiben Bundesminister für Wirtschaft Erhard an BKA, Verbindungsstelle zur Hohen Kommission vom 20. Januar 1950, in: PAAA, B 10, Band 1756. 705 Mitteilung an die Presse, Handelsabkommen mit Österreich, Nr. 620/50, /306, 304-05/55-III, in: PAAA, B 11, Band 1403, S. 1. 235 lanz die beiderseits angestrebte Vergrößerung des Warenaustausches zu errei- chen.“706 Eine Vielzahl von Vereinbarungen auf den Gebieten Finanzen, Handel, Ar- beit und Soziales verliehen den bilateralen Beziehungen eine beachtliche Stabili- tät. Am 19. Januar 1951 trat das deutsch-österreichische Handelsabkommen in Kraft, das am 11. November 1950 paraphiert wurde.707 Gegenseitige Handelsver- tretungen waren in diesem Abkommen noch nicht vorgesehen. Das Handelsab- kommen sah die Einrichtung eines gemischten Regierungsausschusses aus Ver- tretern beider Regierungen vor. Vorsitzender der deutschen Delegation des Aus- schusses war Carl Hermann Mueller-Graaf, der 1953 der erste diplomatische Ver- treter der Bundesrepublik in Wien wurde. Das Handelsabkommen umfasste die beiderseitige Verpflichtung zur Einhaltung der ausgehandelten Ein- und Ausfuhr- mengen und führte zu einer ersten Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen. Der Handelsvertrag sah österreichische Exporte in Höhe von 40 Mio. und österreichi- sche Importe in Höhe von 120 Mio. Dollar vor.708 Im Laufe der Jahre wurde das Handelsabkommen immer wieder verlängert und die Kontingente den Erfordernis- sen angepasst. Am 28. Juli 1952 wurde ein Regierungsabkommen über die Arbeitslosenver- sicherung abgeschlossen.709 Nur einen Tag später trat das Gastarbeitnehmerab- kommen in Kraft. Hinzu kam eine Vereinbarung zur Beschäftigung von Landarbei- tern im jeweils anderen Land.710 Eine stabilisierende Wirkung hatte auch die Fremdenverkehrswirtschaft. 706 Protokoll über Wirtschaftsbeziehungen zwischen einer Delegation der Bundesrepublik Deutschland und einer Delegation der Republik Österreich vom 27. März bis 04. April 1950 in Frankfurt/Main, in: PAAA, B 10, Band 1756. 707 Vgl. Michael EBERT, Bonn – Wien, S. 93. 708 Vgl. Jürgen NAUTZ, Wirtschaft und Politik, S. 156. 709 Bundesgesetzblatt II (1952), S. 609. 710 Bundesgesetzblatt II (1952), S. 612. 236 4.3 Der Fremdenverkehr als bestimmender Sektor der Wirt- schaft Eine Möglichkeit, das österreichische Handelsbilanzdefizit auszugleichen, wurde in dem deutschen Fremdenverkehr gesehen, der nach dem Krieg vollkom- men zum Erliegen kam.711 Mit dem Fremdenverkehrsabkommen 1950712 sollte der Fremdenverkehr belebt werden. Das Ergebnis blieb weit hinter den Erwartungen zurück, da die deutschen Touristen lieber in die Schweiz reisten. Ob Zeitungsbe- richte oder eine nachwirkende Unzufriedenheit über die Abwendung von Deutsch- land als Ursache eine Rolle spielte, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Durch die deutsche Presse spukte über ein volles Jahrzehnt ein Interview von Bundeskanzler Figl, in dem dieser geäußert haben soll, „die Deutschen sollten in Zukunft erst einmal arbeiten, Buße tun und sich bewähren, anstatt sich zu erholen und zu reisen“.713 Diese Äußerung, die nicht so gefallen war, vergiftete das politi- sche Klima mehr als manche politische Entscheidung. Der Fremdenverkehr wurde immer mehr zu einem bestimmenden Faktor der Volkswirtschaft. Durch umfangreiche Investitionen (Seilbahnen und Lifte) wurde der Fremdenverkehr weiter vorangetrieben,714 der wiederum zur Bildung von neu- en Industriezweigen führte (Erzeugung von Hoteleinrichtungen, Skifabriken). In der Tabelle „Fremdenverkehr in Österreich“ wird der kontinuierliche Anstieg des Fremdenverkehrs deutlich. 1952/53 war der Inländeranteil am Tourismus noch wesentlich höher als der Ausländeranteil, wogegen der Anteil im Jahr 1955/56 be- reits gleich war. Im Jahr 1958/59 war der Ausländeranteil bereits 66 Prozent höher als der Inländeranteil. 711 Franz NEMSCHAK, Zehn Jahre österreichische Wirtschaft 1945-1955, Wien: 1955, S. 55. 712 Vgl. Matthias PAPE, Ungleiche Brüder, S. 124. 713 Vgl., ebd., S. 124. 714 Vgl. Franz NEMSCHAK, Zehn Jahre österreichische Wirtschaft 1945-1955, S. 55. 237 Tabelle 21: Fremdenverkehr in Österreich in 1000 Übernachtungen (Monats- durchschnitt) Jahr Inländer Ausländer Zusammen 1952/53 1038,7 695,8 1734,5 1953/54 1021,6 852,2 1873,8 1954/55 1066,8 1104,0 2170,8 1955/56 1149,0 1300,5 2449,5 1956/57 1205,8 1557,4 2763,1 1957/58 1246,4 1752,2 2998,6 1958/59 1321,3 1982,3 3303,6 Quelle: Alois BRUSATTI, Karl BACHINGER, Österreichs Wirtschaft in der zweiten Republik, in : Alois BRUSATTI, Karl GUTKAS, Erika WEINZIERL, Hans KRIEGL (Hrsg.), Österreich 1945 bis 1970, Wien: Österreichischer Bundesverlag 1970, S. 262. Abbildung 8: Vergleich Inlands- und Auslandstourismus Vergleich des Inlands- und Auslandstourismus 0 500 1000 1500 2000 2500 1952/53 1953/54 1954/55 1955/56 1956/57 1957/58 1958/59 Jahr A nz ah l T ou ris te n Inländer Ausländer Quelle: Tabelle 21 Bereits 1952/53 erreichte der Ausländerreiseverkehr mit rund 8,3 Mio. Übernach- tungen seinen höchsten Stand seit 20 Jahren. Der Anteil des Ausländerreisever- kehrs am gesamten Fremdenverkehr erhöhte sich von 33,2 Prozent im Jahr 1936/37 auf 40,1 Prozent im Jahr 1952/53. Die Bundesrepublik Deutschland stand 238 wieder an erster Stelle. Sie erreichte in den Jahren 1951/52 einen Anteil von 35,2 Prozent und im Jahr 1952/53 einen Anteil von 47,5 Prozent an dem Ausländer- fremdenverkehr in Österreich. Die „Salzburger Nachrichten“ vom 28. Juni 1952 schrieb: „Reisende aus Westdeutschland haben ihre schon im Vorjahre wiederer- rungene Spitzenstellung unter den ausländischen Besuchern noch ungemein ver- stärkt und sind vor Gästen aus anderen Ländern zahlenmäßig weitaus in Füh- rung.“715 Dies zeigt auch die Tabelle „Anteil der wichtigsten Herkunftsländer des Ausländerfremdenverkehrs“. Tabelle 22: Anteil der wichtigsten Herkunftsländer des Ausländerfremden- verkehrs Herkunftsland 1951/52, Anteile in Prozent 1952/53, Anteile in Prozent Bundesrepublik Deutschland 35,2 47,5 Großbritannien 11,2 9,4 Frankreich 9,5 7,9 Niederlande 7,5 6,9 Italien 8,8 5,6 USA 5,5 5,2 Schweiz 8,0 4,8 Belgien und Luxemburg 3,7 3,0 Dänemark 2,2 2,0 Schweden 2,2 1,8 Übriges Ausland 6,2 5,9 Gesamt 100 100 715 Information Nr. 8/1952, Schutzverband beschlagnahmter deutscher Vermögen in Österreich e.V., in: BA, B 184, Band 101, S. 4. 239 Quelle: Die wirtschaftliche und politische Bedeutung des österreichischen Fremdenverkehrs, Öster- reichische Monatshefte, Blätter für Politik, Kultur und Wirtschaft, Mai 1954, Nr. 5, 10. Jahrgang, S. 3. Nach Beobachtungen der österreichischen Presse ist der deutsche Besu- cherstrom nach Österreich von den Streitigkeiten um das deutsche Eigentum nicht beeinflusst worden.716 Schon 1953/54 kamen bereits 54 Prozent der ausländi- schen Gäste aus Westdeutschland.717 Die deutschen Besucherzahlen sind sogar kontinuierlich angestiegen, was die Grafik „Einnahmen und Ausgaben im Reise- verkehr mit Österreich in den Jahren 1960 bis 1984“ verdeutlicht. Abbildung 9: Einnahmen und Ausgaben im Reiseverkehr mit Österreich in den Jahren 1960 bis 1984 0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 19 60 19 61 19 62 19 63 19 64 19 65 19 66 19 67 19 68 19 70 19 71 19 72 19 73 19 74 19 75 19 80 19 81 19 82 19 83 19 84 Jahr in M io D M Einnahmen Ausgaben Quelle: diverse Monatsberichte der Deutschen Bundesbank 716 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtli- che Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, Bestand B 184, Band 105, S. 1. 717 Franz NEMSCHAK, Zehn Jahre österreichische Wirtschaft 1945-1955, S. 56. 240 4.4 Liberalisierung des Außenhandels als Grundlage des Wirt- schaftsverkehrs Das wirtschaftliche Nahverhältnis zwischen Deutschland und Österreich zeig- te sich nicht nur in intensiven Handelsbeziehungen, sondern auch in Kapitalströ- men und einem regen Personalverkehr. Bereits in der Ersten Republik gehörte Deutschland zu den wichtigsten Handelspartnern Österreichs. Der Anschluss Ös- terreichs an Hitler-Deutschland sowie der Kalte Krieg führten zur Intensivierung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern. Er bedeutete nicht nur die politi- sche, sondern auch die wirtschaftliche Integration in das Deutsche Reich. Der An- schluss setzte wichtige Rahmenbedingungen für die österreichische Wirtschafts- entwicklung in der Nachkriegszeit, vor allem für die Regionalstruktur Österreichs. Zu den wichtigsten langfristigen Folgen zählen vor allem die Stärkung der indus- triellen Basis, die Schaffung von Großbetrieben und das neu erworbene Know- how im technischen und organisatorischen Bereich als Basis für den Wiederauf- bau.718 In den ersten Nachkriegsjahren war Österreich bestrebt, die Wirtschaft wie- der aufzubauen, das Währungschaos in Ordnung zu bringen und funktionierende Markmechanismen in Gang zu bringen. Im November 1947 trat das Währungs- schutzgesetz in Kraft, das einen stabilen inneren Wert des Schilling brachte. In der Zweiten Republik setzte 1953 eine Phase in der wirtschaftlichen Entwicklung ein, mit der Zielsetzung, ein rasches Wachstum der Wirtschaft bei der Aufrechterhal- tung der Kaufkraft der Währung zu erreichen. Zu den charakteristischen Merkma- len bei der Neuorientierung der Wirtschaftspolitik gehörten die Belebung der In- vestitionstätigkeit und des Außenhandels. Im Jahre 1945 gab es kaum einen Außenhandel mit Deutschland, abgese- hen von einigen Kompensationsgeschäften. Im Jahr 1946 wurde wieder eine deut- liche Zunahme der Einfuhren aus Deutschland verzeichnet. Der Anteil der deut- schen Einfuhren an den Gesamteinfuhren Österreichs wies eine Höhe von 23,8 Prozent auf.719 1949 sank der gesamte Außenhandel mit der Bundesrepublik 718 Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen, S. 73. 719 Vgl. Jürgen NAUTZ, Wirtschaft und Politik, S. 165. 241 Deutschland auf nur noch 12 Prozent.720 Aus dieser Entwicklung heraus unter- nahm die österreichische Wirtschaft erhöhte Exportanstrengungen. Steuerliche Vorteile, kreditpolitische Maßnahmen und verstärkte Bemühungen um Verbindun- gen mit Unternehmen aus dem Ausland unterstützten den dynamischen Auf- schwung des Außenhandels, der bereits 1953 eine Steigerung von 36 Prozent verzeichnete.721 Österreich war seit dem 1. Juli 1953 Vollmitglied der Europäi- schen Zahlungsunion. Durch diese Mitgliedschaft musste Österreich nun auch den Weg der Liberalisierung des Importes beschreiten.722 Sie wurde etappenweise durchgeführt: im Juli 1953 wurden 35 Prozent,723 im Januar 1954 50 Prozent und schließlich Ende 1954 95 Prozent der Importe liberalisiert.724 Im Rahmen des GATT wurde der Außenhandel und im Rahmen des IMF der Zahlungsverkehr de- reguliert.725 Der Aufschwung der österreichischen Wirtschaft wurde zum einen gestärkt durch die anlaufende Weltkonjunktur und zum anderen durch den Verzicht der Alliierten auf die Besatzungskosten. Die Grundlage des Wirtschaftsverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bildete der im Jahr 1954 abgeschlossene deutsch- österreichische Handelsvertrag als Dauervertrag726 und die von beiden Ländern betriebene Liberalisierung, wodurch der Außenhandel seit 1953 einen großen Auf- schwung erlebte. Der Anteil des Exportes am Bruttonationalprodukt stieg von 16 Prozent im Jahre 1952 auf 20 Prozent (1953), 21,8 Prozent (1954), 22 Prozent 720 Vgl. Alois BRUSATTI, Marktsteine der wirtschaftlichen Beziehungen, S. 40. 721 Vgl. Alois BRUSATTI, Gottfried HEINDL, Julius Raab, S. 245. 722 Vgl. Alois BRUSATTI, Karl BACHINGER, Österreichs Wirtschaft in der zweiten Republik, in : Alois BRUSATTI , Karl GUTKAS, Erika WEINZIERL, Hans KRIEGL (Hrsg.), Österreich 1945 bis 1970, Wien: Österreichischer Bundesverlag 1970, S. 248. 723 Informationen Nr. 7/8 1953, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 3 f. 724 Vgl. Alois BRUSATTI, Karl BACHINGER, Österreichs Wirtschaft in der zweiten Republik, S. 246. 725 Vgl. Fritz BREUSS, Österreichs Wirtschaft und die europäische Integration 1945-1990, in: Michael GEHLER, Rolf STEININGER (Hrsg.) Österreich und die europäische Integration 1945 bis 1993, Wien/Köln/Weimar 1993, S. 452. 726 Information Nr. 1-2/1955, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 3. 242 (1955) und auf 25 Prozent in den nächsten Jahren.727 In den folgenden Jahren gelang es Österreich aufgrund der wirtschaftlichen Erholung, den Außenhandel zu stärken. Bis 1954 rückte die Bundesrepublik Deutschland als Lieferant und Abnehmer österreichischer Produkte an die Spitze: 36 Prozent der österreichischen Importe kamen aus der Bundesrepublik Deutschland und 23 Prozent der Exporte gingen dorthin.728 Im Jahr 1959 wies der Außenhandel 45 Prozent auf. Die Bedeutung der Bundesrepublik Deutschland als österreichischer Handelspartner stand in engem Zusammenhang mit den Geschäftsverbindungen der vormals in deutschem Eigen- tum befindlichen Industriebetriebe. Österreichs fehlende oder zu beschränkte Rohstoffvorkommen mussten durch Importe kompensiert werden. Die steigende Nachfrage nach Gütern, die Österreich nicht produzierte (Pkw, technologieintensive Investitionsgüter, Kon- sumgüter der Luxusklasse) sowie ein arbeitsteilig organisiertes internationales Wirtschaftswachstum führten zu einer Steigerung der Importquoten. Die Bedeu- tung der Bundesrepublik Deutschland als Absatzmarkt für österreichische Exporte wuchs hingegen langsamer. Der Zuwachs beziehungsweise die Stabilisierung der deutschen Importe zeigen, dass es den deutschen Anbietern gelang, die einmal eroberten Marktanteile gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu halten. Das Passivum der österreichischen Bilanz betrug von Januar bis September 1955 3,3 Mrd. Schilling, wovon 2,5 Mrd. auf den Warenverkehr mit Westdeutsch- land entfielen. Die Importe betrugen in diesem Zeitraum 36,2 Prozent des Ge- samtimports. Die Exporte hingegen betrugen nur 26,1 Prozent des Gesamtexpor- tes Österreichs.729 Die Tabellen und Abbildungen sind Beweis für die engen Handelsbeziehun- gen beider Länder und zeigen deutlich die wachsende wirtschaftliche Zusammen- arbeit und welche Rolle die Bundesrepublik Deutschland im österreichischen Au- ßenhandel spielte. Die Bundesrepublik Deutschland wurde für Österreich mit Ab- stand der wichtigste Handelspartner.730 1954 erreichte die Bundesrepublik 727 Vgl. Alois BRUSATTI, Karl BACHINGER, Österreichs Wirtschaft in der zweiten Republik, S. 262. 728 Vgl. Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen, S. 77. 729 Vgl. Brentano in Wien, Neue Zürcher Zeitung, 18. November 1955, in: BA, B 184, Band 116. 730 Vgl. Margit SCHERB, Wir und die westeuropäische Hegemonialmacht. Die Beziehungen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Währung, Außenhandel und 243 Deutschland wieder einen Anteil von 36 Prozent an der Gesamteinfuhr Öster- reichs. Tabelle 23: Ein- und Ausfuhr in Mio. US Dollar 1935 1951 1952 1953 1954 Gesamteinfuhr Österreichs 240,0 652,7 651,7 545,7 653,3 Anteil des Deutschen Reiches bzw. der Bundesrepublik Deutschland 40,1 109,4 140,5 153,8 234,9 Wert in % der Einfuhr Öster- reichs 16,7 16,8 21,6 28,4 36,0 Gesamtausfuhr Österreichs 178,5 453,8 506,9 537,6 609,7 Davon Anteil des Deutschen Reiches bzw. der Bundesrepu- blik Deutschland 28,6 64,5 101,9 105,5 143,4 Wert in % der Ausfuhr Öster- reichs 16,0 14,2 20,1 19,7 23,5 Quelle: Die wirtschaftspolitische Lage Österreichs und die deutsch-österreichischen Wirtschaftsbe- ziehungen, in: PAAA, B 11, Band 1400, S. 4. Mit den Aus- und Einfuhranteilen nahm die Bundesrepublik Deutschland als Abnehmer beziehungsweise Lieferant in Österreich in den Jahren 1951 bis 1954 folgende Platzierungen ein: Direktinvestitionen, in: M. SCHERB, I, MORAWETZ, (Hrsg.), In deutscher Hand? Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990, S. 37; Johanna GROINING, Aspekte der österreichischen Industrieent- wicklung, in: Margit SCHERB, Inge MORAWETZ, Stahl und Eisen bricht…Industrie und staatliche Politik in Österreich, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1986, S. 19; Hans Abele bezeichnete die Bundesrepublik Deutschland als den größten Handelspartner Österreichs, in: Hans ABELE, An- merkungen zu einer Wirtschaftsgeschichte der Gegenwart: Österreich seit 1945, in: Handbuch der österreichischen Wirtschaftspolitik, Hanns ABELE; Stefan SCHLEICHER; Ewald NOWOTNY, Ge- org WINCKLER (Hrsg.) Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung 1982, S. 20. 244 Tabelle 24: Platzierung der Bundesrepublik Deutschland als Abnehmer be- ziehungsweise Lieferant von Österreich 1951 1952 1953 1954 Einfuhr Österreichs 2. 1. 1. 1. Ausfuhr Österreichs 1. 1. 1. 1. Quelle: Die wirtschaftspolitische Lage Österreichs und die deutsch-österreichischen Wirtschaftsbe- ziehungen, in: PAAA, B 11, Band 1400, S. 4. Tabelle 25: Wichtige Handelspartner Österreichs, Exportanteile in Prozent 1937, 1947 bis 1954 1937 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 Deutschland 14,80 4,40 5,80 7,70 15,30 14,20 20,10 19,70 23,50 Italien 14,00 16,00 17,00 18,40 13,40 11,00 13,10 16,30 17,10 Ungarn 9,10 4,30 - 4,30 3,60 - 2,00 - - Tschechoslowakei 7,10 9,20 7,50 7,20 6,10 5,30 3,90 - - Rumänien 5,60 - - - - - - - - Jugoslawien 5,40 - 4,90 6,70 4,20 3,10 5,20 4,10 4,00 Großbritannien 5,30 5,40 7,40 4,20 3,70 8,00 7,00 6,90 3,90 Schweiz 5,10 25,10 13,30 5,80 5,20 6,10 5,10 4,20 4,40 Polen 4,30 - - 3,80 - 4,40 3,60 3,10 2,90 Frankreich 4,30 4,30 4,30 - - 4,60 5,50 3,50 2,80 USA - 5,20 5,10 - 5,60 6,00 5,10 5,80 4,60 Schweden - 3,70 3,80 - - - - - - Niederlande - 3,70 3,90 4,90 4,40 5,40 - 4,10 4,20 Quelle: erstellt nach: Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen – Zwi- schen Westintegration und Ostöffnung, Wien: Wilhelm Braumüller 1995, S. 166 ff, Österreich im Zahlenspiegel, Österreichische Monatshefte – Blätter für Politik, Kultur und Wirtschaft, April 1954, Nr. 4, Jahrgang 10. 245 Abbildung 10: Wichtige Handelspartner Österreichs, Exportanteile 1937, 1947 bis 1954 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 30,00 1937 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 Ja h r Deutschland Italien Ungarn Tschechoslowakei Rumänien Jugoslawien Großbritannien Schweiz Polen Frankreich USA Schweden Niederlande Quelle: Tabelle 25 1937 gehörten Deutschland und Italien zu den wichtigsten Handelspartnern. In den ersten Nachkriegsjahren exportierte Österreich vor allem in die Schweiz, in die Tschechoslowakei und nach Italien. Diese Länder wiesen die größten Export- anteile auf. Deutschland erreichte 1950 mit 15,30 Prozent den höchsten Anteil an den wichtigsten Handelspartnern Österreichs und wurde somit wieder zu einem bedeutenden Handelspartner. 246 Tabelle 26: Wichtige Handelspartner Österreichs, Importanteile in Prozent 1937, 1947 bis 1954 1937 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 Deutschland 16,10 17,60 10,30 12,00 16,60 16,80 21,60 28,40 36,00 Italien 5,50 7,40 12,90 8,60 7,20 4,70 6,00 7,20 8,30 Ungarn 9,00 2,90 5,30 3,20 - - - - - Tschechoslowakei 11,00 13,10 12,30 6,10 4,30 3,30 3,10 1,90 - Rumänien 6,00 - - - - - - - - Jugoslawien 7,90 - 5,60 2,80 - 2,40 4,10 - 2,60 Großbritannien 4,50 9,20 6,50 4,50 7,70 11,70 9,60 5,80 4,80 Schweiz 3,20 13,50 10,00 3,40 4,10 4,30 3,70 4,30 4,50 Polen 4,60 5,30 5,40 3,80 4,60 3,70 - 4,00 3,10 Frankreich - 3,80 - 3,20 2,70 5,40 3,80 4,10 3,80 USA 6,00 3,40 7,80 28,90 23,20 22,10 18,30 12,50 8,80 Schweden - - - - - - - - 2,70 Niederlande - 2,50 - - 2,70 3,00 3,40 2,10 - Belgien/Luxemburg - - - - 3,10 - 3,9 2,80 2,30 Quelle: erstellt nach: Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen – Zwi- schen Westintegration und Ostöffnung, Wien: Wilhelm Braumüller 1995, S. 166 ff, Österreich im Zahlenspiegel, Österreichische Monatshefte – Blätter für Politik, Kultur und Wirtschaft, April 1954, Nr. 4, Jahrgang 10. Abbildung 11: Wichtige Handelspartner Österreichs, Importanteile 1937, 1947 bis 1954 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 30,00 35,00 40,00 1937 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 Jahr A nt ei l i n % Deutschland Italien Ungarn Tschechoslowakei Rumänien Jugoslawien Großbritannien Schweiz Polen Frankreich USA Schweden Niederlande Belgien/Luxemburg Quelle: Tabelle 26 247 Bei den Importanteilen gehörten Deutschland, die Tschechoslowakei, die Schweiz und Italien in den Jahren 1947 und 1948 zu den wichtigsten Handels- partnern, die Waren nach Österreich exportierten. Von 1949 bis 1952 erreichte die USA, begünstigt durch den Marshallplan, den größten Anteil an den nach Öster- reich eingeführten Waren. Ab 1952 nahm der Anteil der eingeführten Waren von Deutschland wieder zu und erreichte 1954 mit 36 Prozent den größten Anteil an den wichtigsten Handelspartnern. Der Anteil am Gesamtimport und Gesamtexport nahm von 1954 kontinuier- lich zu. Betrachtet man den Außenhandel zwischen Österreich und der Bundesre- publik Deutschland wird der kontinuierliche Anstieg von 1954 bis 1988 deutlich erkennbar: Tabelle 27: Außenhandel Österreich-Bundesrepublik Deutschland 1955-1988 Jahr Anteil am Gesamt-import in Prozent Anteil am Gesamt- export in Prozent 1955 36,1 25,3 1960 41,2 26,8 1965 41,8 28,6 1970 41,2 23,4 1975 40,0 21,9 1980 40,8 30,8 1985 40,9 30,1 1986 44,0 32,7 1987 44,2 34,8 1988 44,5 35,0 Quelle: Margit SCHERB, Wir und die westeuropäische Hegemonialmacht. Die Beziehungen zwi- schen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Währung, Außenhandel und Direktinvestitionen, in: M. SCHERB, I, MORAWETZ, (Hrsg.), In deutscher Hand? Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990, S. 38. Die Güterstruktur der österreichisch-deutschen Beziehungen im Außenhan- del folgte dem Muster einer „intra-industriellen“ Spezialisierung.731 Im Wesentli- chen erfolgte ein Austausch von ähnlichen Industriegütern. Zu den Haupteinfuhr- 731 Vgl. Margit SCHERB, Wir und die westeuropäische Hegemonialmacht, S. 39. 248 gütern der Bundesrepublik Deutschland aus Österreich gehörten vor allem Stahl, Eisen, Holz, Papier und Textilien. Die Hauptausfuhrgüter der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich waren Maschinen, Fahrzeuge, chemische Erzeug- nisse und elektrotechnische Geräte, Konsumgüter der Luxusklasse.732 Trotz der noch nicht gelösten Problematik des deutschen Eigentums intensivierten sich die bilateralen Handelsbeziehungen ab 1949. 732 Vgl. Johanna GROINING, Aspekte der österreichischen Industrieentwicklung, S. 1. 249 Die Entwicklung des Warenverkehrs zeigt eine kontinuierliche Steigerung: Tabelle 28: Entwicklung des Warenverkehrs mit Österreich 1949 bis 1988 Jahr Einfuhr Österreichs in Mio. DM Ausfuhr Österreichs in Mio. DM 1949 42,4 8,4 1950 311,6 178,3 1951 499,7 237,1 1952 627,4 369,3 1953 667,9 407,3 1954 1.034,2 565,3 1955 1.359,1 696,9 1956 1.416,5 780,5 1957 1.761,3 902,3 1958 1.847,2 915,8 1959 1.960,2 997,7 1960 2.443,6 1.152,1 1961 2.685,7 1.247 1962 2.757,1 1.376,3 1963 2.937,8 1.368,6 1964 3.295,3 1.523,9 1965 3.797 1.712 1966 4.219 1.695 1967 4.097 1.477 1968 4.419 1.765 1969 4.857 2.190 1970 5.683 2.314 1971 6.362 2.455 1972 7.472 2.654 1973 8.439 2.958 1974 10.151 3.522 1975 9.824 3.789 1976 12.492 4.893 1977 14.545 5.150 1978 14.617 7.116 1979 16.461 8.404 1980 19.257 9.825 1981 20.010 10.279 1982 20.620 11.115 1983 22.123 12.604 1984 24.334 13.727 1985 27.395 15.350 1986 28.119 16.383 1987 28.410 17.293 1988 31.872 18.919 Quelle: diverse Monatsberichte der Bank deutscher Länder und der Deutschen Bundesbank von 1949 bis 1988 250 Abbildung 12: Entwicklung des Warenverkehrs in Österreich 1949 bis 1988 in Mio. DM 0 5000 10000 15000 20000 25000 30000 35000 1949 1954 1959 1964 1969 1974 1979 1984 Jahr i n M i o . D M Einfuhr Österreichs in Mio. DM Ausfuhr Österreichs in Mio. DM Quelle: Tabelle 28, diverse Monatsberichte der Bank deutscher Länder und der Deutschen Bundesbank von 1949 bis 1988 251 4.5 Die Lösung der Frage des deutschen Eigentums als Motor für Kapitalverflechtungen Die deutschen Investitionen der Jahre 1938 bis 1945 in der Maschinen- und Metallindustrie waren auf einen europäischen Großwirtschaftsraum zugeschnitten und stellten somit für Österreich einen potentiellen Nutzen dar.733 Um die notwen- digen und benötigten Investitionen zu finanzieren, fehlte in Österreich langfristiges Kapital. Der hohe Investitionsbedarf der österreichischen Wirtschaft beim Wieder- aufbau förderte demzufolge die Zunahme der deutschen Importe. Die österreichi- sche Wirtschaftspolitik erkannte, dass eine Ausweitung der öffentlichen Investiti- onstätigkeit zu einer Verbesserung der Infrastruktur führen würde. Die dafür not- wendigen Mittel stammten entweder aus dem eigenen Budget oder wurden auf dem Anleiheweg beschafft. Zum Beispiel erhielt die Post dadurch erstmalig einen Schweizer Kredit in Höhe von 30 Mio. Franken.734 Die österreichische Wirtschaft benötigte einerseits Auslandskapital, um in- vestieren zu können, und andererseits bedurfte die Industrie einer industriellen Zusammenarbeit mit dem Ausland. Die österreichische Industrie überlegte, wie in Zukunft deutsches Kapital nach Österreich gelangen könnte, zumal jedem Öster- reicher, der die wirtschaftlichen Gegebenheiten kannte, bewusst war, dass „die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Deutschland entscheidend ist für das Gedei- hen seines Landes und seiner Wirtschaft. Das gilt nicht nur für die industrielle und gewerbliche Wirtschaft, sondern auch für den Fremdenverkehr und den Außen- handel“.735 Weil das gesamte deutsche Eigentum von den Siegermächten konfisziert worden war und im Staatsvertrag an Österreich übertragen wurde, wiesen die deutschen Investitionen in Österreich zu Beginn der Zweiten Republik nur geringe Werte auf. Die deutschen Auslandsbeteiligungen in Österreich waren erheblich geringer als das dem deutsch-österreichischen Außenhandelsvolumen entspro- 733 Vgl. Norbert SCHAUSBERGER, Österreich – Der Weg der Republik 1918 bis 1980, Graz – Wien: Leykam Verlag , S. 71 ff. 734 Vgl. Alois BRUSATTI, Karl BACHINGER, Österreichs Wirtschaft in der zweiten Republik, S. 246; Franz NEMSCHAK, Investitionsfinanzierung und Kapitalmarkt, Wien: Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung 1954, S. 20. 735 Hans-Georg RAMBOUSEK, Österreich und das deutsche Eigentum, S. 16. 252 chen hätte.736 Mit der Verstaatlichung des deutschen Eigentums sank der Anteil der deutschen Beteiligungen am Nominalkapital österreichischer Kapitalgesell- schaften auf unter 10 Prozent.737 Bei einer Arbeitstagung des „Schutzverbandes beschlagnahmter deutscher Vermögen in Österreich e.V.“ und der „Studiengesell- schaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V.“ wurde die Frage aufgeworfen, wie sich Vertreter der deutschen Wirtschaft verhalten sollen, wenn österreichische Unternehmen sich um deutsche Neuinvestitionen in Österreich bemühen. Über- einstimmend wurde beschlossen, deutschen Unternehmen aus zwei Gründen ab- zuraten:738 • Erstens sei zu befürchten, dass die Investitionen von der politischen Pro- paganda als Versuche zur erneuten wirtschaftlichen Durchdringung Öster- reichs ausgelegt würden. • Zweitens bestehe die Gefahr, dass neue deutsche Investitionen der Be- schlagnahme als „Deutsches Eigentum“ verfallen könnten, solange es kein Gesetz zum Schutz neuer Investitionen gebe. Unter den Teilnehmern der Arbeitstagung herrschte Übereinstimmung, dass „die deutsch-österreichischen Wirtschaftsbeziehungen der Zukunft weitestgehend von der Zwischen- und Endlösung des Problems des deutschen Eigentums in Ös- terreich abhängen werden.“739 Ein Kommentar der Salzburger Nachrichten vom 4. November 1952 untermauert diese Einstellung. Aus dem Artikel mit der Über- schrift „Deutsches Eigentum kühlt Investitionsfreude ab“ ging hervor, dass die In- vestitionsbegeisterung der westdeutschen Wirtschaft aufgrund des Fragenkom- plexes des deutschen Eigentums abkühlte: „In Westdeutschland besteht größtes Interesse für Energieexporte aus Tirol und für den Ausbau der österreichischen Wasserkräfte…Dem Einsatz deutscher Geldmittel in Österreich stehen aber Er- 736 Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 16. März 1956; Ziffer 2 der deutschen Dringlichkeitsliste: Deutsche Investitionen in Österreich seit Mai 1945, in: PAAA, B 86, Band 473, S. 3. 737 Vgl. Oliver RATHKOLB, Georg SCHMID, Gernot HEISS, Österreich und Deutschlands Größe, Salzburg: Otto Müller Verlag 1990, S. 166. 738 Die Folgen der Problematik des deutschen Eigentums in Österreich – Misstrauen und Zurückhal- tung der deutschen Wirtschaft – Beachtenswerte Stellungnahme einer Wirtschaftstagung in Düs- seldorf, Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e.V. Bremen, 04. Januar 1952, in: BA, B 184, Band 102, S. 2. 739 Information Nr. 1/1952, Beilage 1, Schutzverband beschlagnahmter deutscher Vermögen in Österreich e.V., in: BA, B 184, Band 101, S. 2. 253 wägungen gegenüber, die in erster Linie mit dem Fragenkomplex des deutschen Eigentums zusammenhängen und zu einer Skepsis deutscherseits führten, neue Gelder in österreichische E-Werke zu investieren.“740 Im Jahre 1955 errichteten deutsche Firmen lediglich Handels- oder Ver- triebsgesellschaften, die mit wenigen finanziellen Mitteln aufgezogen werden konnten. An bedeutenden industriellen oder großgewerblichen Investitionen waren deutsche Firmen aufgrund der ungelösten Frage des deutschen Eigentums über- haupt nicht interessiert.741 Die Neue Zürcher Zeitung führte in einer ihrer Ausga- ben an, dass „seit 1952 Westdeutschland rund 1,3 Mrd. DM im Ausland investiert habe, davon nur einen kleinen Bruchteil in Österreich“.742 Die „Wiener Zeitung“ druckte am 11. September 1955 einen Artikel zu den deutschen Neuinvestitionen, die nach 1945 in Österreich vorgenommen wurden. Das Blatt berichtete aus Frankfurt/Main: „Wie der österreichische Handelsdelegierte in der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, wurden seit dem 01. Februar 1952 von den zuständigen deutschen Behörden 1.523 Genehmigungen für die Errichtung von Niederlassun- gen im Ausland und für den Erwerb von ausländischen Beteiligungen mit einem Kapitalaufwand von rund 458,5 Mio. DM erteilt. Davon entfielen auf Österreich 1952 rund 540.000 DM, 1953 rund 2,3 Mio. DM, 1954 rund 3,2 Mio. DM und im ersten Quartal 1955 905.000 DM, zusammen fast 7 Mio. DM.“743 Das waren ledig- lich 1,5 Prozent des Kapitalaufwandes. Im zweiten und dritten Quartal 1955 waren es noch rund 1,5 Mio. DM, die dazu kamen. Die erworbenen Beteiligungen glie- derten sich folgendermaßen auf: 740 Informationen Nr. 12/52, Arbeitsgruppe Österreich der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e. V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 2. 741 Information Nr. 3 -4/55, Arbeitsgruppe Österreich der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen e. V. Bremen, in: BA, B 184, Band 101, S. 5. 742 Vgl. Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deutsche Eigentum wieder „deutsch“ wurde , S. 72. 743 Das deutsche Eigentum in Österreich im Spiegel der Presse, Studiengesellschaft für privatrechtli- che Auslandsinteressen e. V. Bremen, Bundesarchiv Koblenz, Bestand 184, Band 105, S. 19. 254 Tabelle 29: Deutsche Investitionen in Österreich vom 01.02.1952 bis 30.09.1955 Jahr Anzahl der Genehmigungen Betrag in 1000 DM Ab 01.02.1952 7 540,50 1953 31 2.318,90 1954 63 2.949,90 I. Quartal 1955 23 905,20 II. Quartal 1955 26 683,09 III. Quartal 1955 27 1.027,80 Gesamt 157 8.425,39 Quelle: Die wirtschaftspolitische Lage Österreichs und die deutsch-österreichischen Wirtschaftsbe- ziehungen, Auswärtiges Amt, Bestand B 11, Band 1400, S. 8. Dem Neuaufbau der industriellen Auslandsvermögen standen längere Zeit erhebliche wirtschaftliche, aber auch politische und psychologische Schwierigkei- ten entgegen. Bedingt durch die Kriegsfolgen verzeichnete die Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland eine niedrige Eigenkapitalausstattung, die sie lieber für den Aufbau der inländischen Wirtschaft nutzte. Die Festigung der Ausfuhrposi- tionen wurde als vordringlicher Punkt der deutschen Wirtschaft gesehen. Hinzu kam, dass in der Bundesrepublik Deutschland zunächst devisenrechtliche Be- schränkungen einer Ausweitung der Kapitalverflechtung entgegenstanden.744 Bis zum Abschluss des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages, bei dem neben Privatvermögen auch kleinere Firmen beziehungsweise Firmenbeteili- gungen an deutsche Eigentümer rückerstattet wurden, erfolgten nur sehr wenige Neuinvestitionen aus der Bundesrepublik Deutschland. Die deutschen Investitio- nen in Österreich lagen weit unter den Investitionen, die Deutschland in anderen Ländern tätigte. Die Rückgabe von 95 Prozent des deutschen Eigentums natürlicher Perso- nen sollte die Beziehungen zwischen den beiden Staaten vor allem auf dem Ge- 744 Die deutschen Direktinvestitionen im Ausland, Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Dezember 1965, 17. Jahrgang Nr. 12, S. 21. 255 biet, der Investitionen von deutschem Kapital in Österreich voranbringen. Die wirt- schaftlichen Austauschbeziehungen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und die besonderen Kenntnisse der gegenseitigen Marktverhältnisse ließen gerade dem deutschen Investitionskapital für Österreich eine entscheiden- de Rolle zukommen. Österreich hatte als Folge des Staatsvertrages ein auf Jahre hinaus dringenden Kapitalbedarf von mehreren Mrd. Schilling.745 Der Kapitalbe- darf von Österreich „falle in Westdeutschland nicht sonderlich ins Gewicht“,746 so die Neue Zürcher Zeitung. Die folgenden Aufzählungen verdeutlichen den Investi- tionsbedarf Österreichs:747 • Die zu zahlende Ablöse in Höhe von 25 Mio. Dollar pro Jahr für die Über- tragung des deutschen Eigentums an die UdSSR für die Dauer von 6 Jah- ren; insgesamt 150 Mio. Dollar. • In den früher sowjetisch verwalteten so genannten USIA-Betrieben müssten schätzungsweise 2 bis 3 Mrd. Schilling investiert werden. • Die verstaatlichten Raffinerien müssten wettbewerbsfähig gemacht werden (0,5 bis 1 Milliarde Schilling). • für die Rückübertragung der Dampfschifffahrtsgesellschaft und die Kosten für die Aufstellung eines neuen Bundesheeres wurde eine Ablösung in Hö- he von 8,4 Mio. DM benötigt. Österreich wurde, wie bereits in früheren Zeiten, zu einem bedeutenden Ziel für Direktinvestitionen.748 Der Anstieg der Kapitalverflechtungen wurde durch viele Faktoren begünstigt. Zum einen durch die Regelung hinsichtlich des deutschen Eigentums; hier: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepu- blik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen. Zum anderen durch die Tatsache, dass sich in der BRD mehrere große Konzerne auf dem Weg zu „Multis“ befanden, die bereits früher Niederlassungen in Österreich hatten. Aber auch der chronische Kapitalmangel Österreichs und die dadurch bedingte liberale Behandlung von Kapitalimporten und gezielte Aktionen öffentlicher Stellen zur 745 Vgl. Rudolf JERÁBEK, Vermögensfragen, S. 578. 746 Neue Zürcher Zeitung, 09. August 1957. 747 Die wirtschaftspolitische Lage Österreichs und die deutsch-österreichischen Wirtschaftsbeziehun- gen, in: PAAA, B 11, Band 1400, S. 8 f. 748 Vgl. Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen, S. 117. 256 Förderung von Betriebsansiedlungen unterstützten die Zunahme der Kapitalver- flechtungen.749 Bundesdeutsche Unternehmen gingen häufig technische Kooperationsfor- men und andere Investitionsformen mit österreichischen Unternehmen ein. Diese Kooperationen beruhten häufig auf einem ehemaligen Mutter-Tochterverhältnis.750 Die Tabelle der deutschen Direktinvestitionen nach Wirtschaftszweigen Ende 1964 zeigt einen hohen Anteil beim Leder-, Textil- und Bekleidungsgewerbe (21,6 Prozent). Relativ hoch sind ferner die Investitionen in den Bereichen Holz-, Papier- und Druckgewerbe (11,7 %), Land- und Forstwirtschaft, Tierhaltung und Fischerei (11,1%) und Dienstleistungen (14,7%). Der Gesamtanteil an den Wirtschaftszwei- gen betrug lediglich 4,2 Prozent. 749 Vgl. ebd., S. 119. 750 Prominente Beispiele sind: Vereinbarungen zwischen Siemens-Deutschland und den verstaatlich- ten ehemaligen Siemenstöchtern in Österreich, zwischen Voith-Heidenheim und Voith-St. Pölten, zwischen der Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg (MAN) und der Österreichischen Automobilfab- rik (ÖAF) 257 Tabelle 30: Deutsche Direktinvestitionen in Österreich nach den Wirtschafts- zweigen im Jahr 1964 Insgesamt Mio. DM Davon in Österreich Mio. DM In Prozent von insgesamt Stahl-, Maschinen-, Fahrzeug- , Schiffbau 1.271,70 30,8 2,4 Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Musik- instrumente, Sport-, Spiel- und Schmuck- waren 1.175,9 23,5 2,0 Chemische Industrie, Kunststoff-, Gummi- und Asbestverarbeitung 1.100,7 31,5 2,9 Eisen- und Metallerzeugung, Gießerei, Stahlverformung 880,9 15,3 1,7 Mineralölverarbeitung und Kohlenstoffer- zeugung 460,0 19,4 4,2 Energiewirtschaft, Wasserversorgung, Bergbau 228,4 3,0 1,3 Versicherungsgewerbe, Finanzierungsein- richtungen, Beteiligungsgesellschaften 225,4 8,4 3,7 Nahrungs- und Genussmittel 216,9 21,1 9,7 Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glas, Baugewerbe 196,6 13,0 6,6 Kreditinstitute 191,3 11,2 5,9 Leder-, Textil- und Bekleidungsgewerbe 183,7 39,6 21,6 Handel 167,6 3,8 2,3 Verkehr 118,8 8,9 7,5 Holz-, Papier- und Druckgewerbe 71,5 8,4 11,7 Land- und Forstwirtschaft, Tierhaltung und Fischerei 41,5 4,6 11,1 Dienstleistungen 29,9 4,4 14,7 Sonstige Wirtschaftszweige 40,9 3,2 7,8 Einzelpersonen 603,4 56,0 9,3 Gesamt 7.205,1 306,1 4,2 Quelle: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1965, S. 24. 258 Aufgrund der Größe der Wirtschaftszweige in der Bundesrepublik Deutsch- land fällt der Anteil der Investitionen in Österreich jedoch geringer ins Gewicht als von anderen Ländern. Im Vergleich zu anderen Ländern wie Brasilien mit 15 Pro- zent, Kanada mit 13 Prozent und Frankreich mit 12 Prozent ist der Anteil der deut- schen Investitionen in Österreich 1964 mit 5 Prozent noch verhältnismäßig niedrig. Abbildung 13: Direktinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland im Län- dervergleich 1964 Aufteilung der Direktinvestionen nach Ländern 17% 15% 13% 12% 10% 8% 6% 5% 5% 4% 3% 2% Schweiz Brasilien Kanada Frankreich Belgien/Luxemburg USA Italien Österreich Argentinien Spanien Niederlande Australien Quelle: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1965, S. 24. 259 Aus den folgenden Tabellen geht hervor, dass die USA 1961 mit 27,9 Prozent der wichtigste Investor Österreichs war. Deutschland hingegen folgte mit 9,5 Prozent erst an fünfter Stelle. Dagegen lag 1969 Deutschland, entsprechend ihrer gewach- senen politischen und ökonomischen Stärke, mit 27,7 Prozent schon an erster Stelle und wurde wieder zum wichtigsten Investor in Österreich.751 Tabelle 31: Ausländische Direktbeteiligungen in Österreich nach Herkunftsländern 1961 Rang 1961 Land Summe der Nominalbeteili- gungen Aktiengesellschaften Gesellschaften mit be- schränkter Haftung GmbH & Co KGs 1961 1961 1961 1961 Mio. Schilling Prozent Mio. Schilling Prozent Mio. Schilling Prozent Mio. Schil- ling Prozent 5 BRD 406,2 9,5 164,1 5,6 242,1 18,1 166,3 56,7 1 USA 1.185,9 27,9 994,7 34,1 191,2 14,3 34,4 11,7 3 Schweiz 584,2 13,7 321,3 11,0 262,9 19,7 10,2 3,5 2 Großbritannien 684,4 15,2 587,3 20,1 61,1 4,6 6,9 2,4 4 Benelux 543,2 12,8 160,9 5,5 382,3 28,6 4,6 1,6 6 Italien 304,7 7,2 244,1 8,4 60,6 4,5 5,6 1,9 7 Frankreich 248,4 5,8 247,9 8,5 0,5 0,1 2,5 0,9 8 Schweden 108,7 2,6 34,5 1,2 74,2 5,6 1,9 0,6 sonstige Länder 14,5 4,9 Holdings 223,4 5,3 162,8 5,6 60,6 4,5 46,4 15,8 Gesamt 4.253,1 100,0 2.917,6 100,0 1.335,5 100,0 293,3 100,0 Quelle: Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen – Zwischen Westintegration und Ostöffnung, Wien: Wilhelm Braumüller 1995, S. 118, siehe auch: RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 232. 751 Vgl. Margit SCHERB, Wir und die westeuropäische Hegemonialmacht, S. 47. 260 Tabelle 32: Ausländische Direktbeteiligungen in Österreich nach Herkunftsländern 1969 Rang 1969 Land Summe der Nominalbeteili- gungen Aktiengesellschaften Gesellschaften mit be- schränkter Haftung GmbH & Co KGs 1969 1969 1969 1969 Mio. Schilling Prozent Mio. Schilling Prozent Mio. Schilling Prozent Mio. Schilling Prozent 1 BRD 2.862,1 27,7 781,9 18,3 1.630,0 30,4 283,9 71,2 2 USA 1.906,8 18,5 1.147,9 26,9 692,7 12,9 31,8 8,0 3 Schweiz 1.600,8 15,5 457,7 10,7 1.126,3 21,0 6,6 1,7 4 Großbritannien 894,5 8,7 579,6 13,6 284,5 5,3 23,4 5,8 5 Benelux 804,2 7,8 192,9 4,5 605,3 11,3 1,4 0,4 6 Italien 725,1 7,0 470,3 11,0 240,1 4,5 9,1 2,3 7 Frankreich 427,1 4,1 325,8 7,6 98,7 1,9 0,1 0,0 8 Schweden 275,0 2,7 20,0 0,5 253,0 4,7 0,1 0,0 sonstige Länder 170,0 1,7 138,4 3,2 16,8 0,3 0,3 0,1 Holdings 654,7 6,3 153,5 3,6 412,8 7,7 42,0 10,5 Gesamt 10.320,3 100,0 4.268,1 100,0 5.360,2 100,0 398,7 100,0 Quelle: Waltraut URBAN, Österreichisch-deutsche Wirtschaftsbeziehungen – Zwischen Westintegration und Ostöffnung, Wien: Wilhelm Braumüller 1995, S. 118, siehe auch: RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 232. 261 Vor allem die Elektroindustrie, die Chemie- und Pharmaindustrie (Hoechst, BASF, Bayer, Beiersdorf, Schering) sowie Kosmetikfirmen (Wella, Schwarzkopf, Blendax, Henkel-Persil-Konzern) waren mit Investitionen in Österreich vertre- ten.752 Die Firma Hoechst beteiligte sich mehrheitlich an den neugegründeten Austria-Faserwerken in Lenzig und mit einer Minderheitsbeteiligung an der Viano- va Kunstharz AG. Die BASF gründete mit den Österreichischen Stickstoffwerken die Danubia Olefinwerke in Schwechat. In der Bekleidungsindustrie kam es eben- falls zu einer starken Ballung deutscher Interessen. Firmen wie Triumph, Seiden- sticker, Felina und andere errichteten neue Betriebsstätten in Österreich. Deut- sche Investitionen spielten in fast allen Sektoren der österreichischen Wirtschaft wieder eine entscheidende Rolle. 753 In den Sparten Pharma, Kosmetika, Wasch- und Pflegemittel sowie Farben-Lacke-Kunstharz verfügten die deutschen Produ- zenten über marktführende Positionen.754 Im Folgenden werden die wichtigsten Beteiligungen in den unterschiedlichen Zweigen aufgeführt:755 • in der Maschinenindustrie: Voith, Liebherr, Anker-Werke • in der Eisen- und Metallwarenindustrie: Prym, Kugelfischer, Brötje, Rosen- thal • in der Fahrzeugbranche: Kässbohrer, MAN • in der Papierindustrie: München-Dachauer Gruppe • in der Textilindustrie: Ergee, Vossen, Arwa, Gerrit van Delden, Girmes • in der Leder- und Schuhindustrie: Gabor, Servas, Rohde • in der Lebensmittelindustrie: Oetker, Jacobs, Milupa • in der Erdölwirtschaft: Aral • im Einzelhandel: Quelle, Dyckhoff • im Druck – und Verlagsgeschäft: Bertelsmann 752 Vgl. Inge MORAWETZ, Schwellenland Österreich? Aktuelle Veränderungen der österreichischen Eigentumsstruktur im Sog der Internationalisierungsstrategien der Bundesrepublik Deutschland, in: Margit SCHERB, Inge MORAWETZ, In Deutscher Hand? Österreich und sein grosser Nachbar, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990, S. 89. 753 Vgl. Oskar GRÜNWALD, Ferdinand LACINA, Auslandskapital in der österreichischen Wirtschaft, Wien: Europa Verlag 1970, S. 69. 754 Vgl. Brigitte EDERER, Eigentumsverhältnisse in der österreichischen Wirtschaft, Wien: Orac 1985, S. 121 ff. 755 Vgl. Oskar GRÜNWALD, Ferdinand LACINA, Auslandskapital, S. 70. 262 Einen anderen Schwerpunkt bei den deutschen Investitionen bildete die E- lektroindustrie. Die Firma Siemens war nicht bereit, die Verstaatlichung einfach hinzunehmen. Teilweise umging sie den Staatsvertrag trickreich durch die Zwi- schenschaltung von Holdinggesellschaften in Drittländern. Andererseits wurde die neu erstarkte Kapitalbeteiligung durch den „Umstand, dass die Herzen vieler An- gestellter in Schlüsselpositionen nie aufgehört hatten, für das Stammhaus zu schlagen“ begünstigt.756 Ende der sechziger Jahre gelang es dem Münchener Stammhaus die ehemaligen Tochtergesellschaften Wiener Schwachstromwerke und Wiener Starkstromwerke in der Siemens AG Österreich zusammenzufassen. Im Jahre 1971 lag die Kapitalmehrheit schließlich wieder bei der deutschen Sie- mens. Auch der deutsche Elektrokonzern AEG ließ sich von den Verstaatlichun- gen nicht abschrecken und trat mit mehreren Neugründungen wieder in Erschei- nung. Im Jahre 1979 wurden zwei Neugründungen zu Großunternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern.757 Viele der deutschen Unternehmen, die ab den sechziger Jahren wieder in die österreichische Wirtschaft investierten, fand man bereits in der Liste der Kapitalbeteiligungen aus der Zeit vor 1945. Die folgende Abbildung sowie die Tabelle zeigen die Direktinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland in Österreich von 1959 bis 1989. Es ist deutlich zu erkennen, dass die Direktinvestitionen kontinuierlich zunahmen. Die Steigerung wurde durch den internationalen Konzentrationsprozess noch begünstigt.758 Der Anteil an den Investitionen der Bundesrepublik Deutschland stieg von 2,8 Prozent im Jahr 1959 auf 5,2 Prozent im Jahr 1969. Die deutschen Direktinvestitionen nahmen in den Jahren 1960 bis 1963 jährlich um circa 50 Mio. DM zu. Erst ab 1964 vergrößerte sich der Kapitalzufluss und erreichte 1967 mit 167 Mio. Deut- schen Mark einen vorläufigen Gipfel. Weitere Höhepunkte wurden 1982 mit 261,8 Mio. Deutschen Mark und 1988 mit 602 Mio. DM erreicht. 756 Oskar GRÜNWALD, Werden die österreichischen Siemens-Betriebe integriert? In: Arbeit und Wirtschaft 12/1983. 757 Vgl. Franz MATHIS, Deutsches Kapital in Österreich vor 1938, S. 447. 758 Inge MORAWETZ, Schwellenland Österreich?, S. 87. 263 Tabelle 33: Direktinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland in Öster- reich von 1959 bis 1989 in Mio. DM Jahr Direktinvestitionen in Österreich Zunahme gegenüber dem Vorjahr 1959 62,00 20,30 1960 82,30 54,80 1961 137,10 50,80 1962 187,90 50,50 1963 238,40 67,70 1964 306,10 86,20 1965 438,80 132,70 1966 493,20 54,40 1967 660,00 166,80 1968 794,30 134,30 1969 924,00 129,70 1970 1.033,40 109,40 1971 1.122,80 89,40 1972 1.222,70 99,90 1973 1.290,90 68,20 1974 1.388,00 97,10 1975 1.504,10 116,10 1976 1.604,30 100,20 1977 1.717,60 113,30 1978 1.851,80 134,20 1979 2.040,50 188,70 1980 2.170,90 130,40 1981 2.297,40 126,50 1982 2.559,20 261,80 1983 2.695,40 136,20 1984 2.788,70 93,30 1985 2.990,20 201,50 1986 3.239,40 249,20 1987 3.479,40 240,00 1988 4.081,40 602,00 1989 4.395,40 314,00 Quelle: diverse Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, siehe auch: Oliver RATHKOLB, Georg SCHMID, Gernot HEISS, Österreich und Deutschlands Größe, Salzburg: Otto Müller Verlag 1990, S. 173, RÖDER, Ewald, Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957, S. 58. 264 Abbildung 14: Direktinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland in Österreich 0,00 500,00 1000,00 1500,00 2000,00 2500,00 3000,00 3500,00 4000,00 4500,00 5000,00 19 59 19 60 19 61 19 62 19 63 19 64 19 65 19 66 19 67 19 68 19 69 19 70 19 71 19 72 19 73 19 74 19 75 19 76 19 77 19 78 19 79 19 80 19 81 19 82 19 83 19 84 19 85 19 86 19 87 19 88 19 89 Jahr i n M i l l i o n e n D M Direktinvestitionen in Österreich Zunahme in Österreich gegenüber dem Vorjahr . Quelle: Tabelle 33, diverse Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, S., Oliver RATHKOLB, Georg SCHMID, Gernot HEISS, Österreich und Deutsch- lands Größe, Salzburg: Otto Müller Verlag 1990, S. 173. 265 Die deutsche Bundesbank diagnostizierte 1987, dass „die deutschen Unter- nehmen in Österreich bereits an einer Grenze für deutsche Direktinvestitionen an- gelangt sind, von der ab es schwieriger wird, noch höhere Anteile am Wertschöp- fungsprozess in dieser Wirtschaft zu gewinnen bzw. aus der Anwesenheit im Lan- de größere Vorteile für die Muttergesellschaft zu erwirtschaften, als wenn dies al- lein über den grenzüberschreitenden Handel geschieht“.759 Werden die prozentua- len Anteile der Anlageländer verglichen, nimmt Österreich im Jahr 1988 die 9. Stelle mit 3,75 Prozent ein. Das bedeutendste Anlageland für bundesdeutsches Kapital bildeten die USA mit 43 Prozent aller Beteiligungen.760 759 Die Entwicklung der Kapitalverflechtung der Unternehmer mit dem Ausland in den Jahren 1976 bis 1985, Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, März 1987, S. 31. 760 Vgl. Margit SCHERB, Wir und die westeuropäische Hegemonialmacht, S. 46. 266 Tabelle 34: Direktinvestitionen von Österreich in der Bundesrepublik Deutschland von 1965 bis 1989 in Mio. DM Jahr Direktinvestitionen von Österreich Zunahme gegenüber dem Vorjahr 1965 13,20 1966 14,60 1,40 1967 24,80 10,20 1968 28,70 3,90 1969 31,90 3,20 1970 38,50 6,60 1971 54,80 16,30 1972 81,60 26,80 1973 156,60 75,00 1974 180,90 24,30 1975 187,80 6,90 1976 220,40 32,60 1977 240,50 20,10 1978 261,60 21,10 1979 279,60 18,00 1980 309,60 30,00 1981 368,60 59,00 1982 432,50 63,90 1983 562,40 129,90 1984 730,00 167,60 1985 744,60 14,60 1986 842,30 97,70 1987 706,30 -136,00 1988 758,30 52,00 1989 952,30 194,00 Quelle: Oliver RATHKOLB, Georg SCHMID, Gernot HEISS, Österreich und Deutschlands Größe, Salzburg: Otto Müller Verlag 1990, S. 173. 267 Abbildung 15: Direktinvestitionen von Österreich in der Bundesrepublik Deutschland von 1965 bis 1989 -200,00 0,00 200,00 400,00 600,00 800,00 1000,00 1200,00 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 Jahr i n M i l l i o n e n D M Direktinvestitionen von Österreich Zunahme gegenüber dem Vorjahr Quelle: Tabelle 34, Oliver RATHKOLB, Georg SCHMID, Gernot HEISS, Österreich und Deutschlands Größe, Salzburg: Otto Müller Verlag 1990, S. 173. 268 Bei der Verteilung der österreichischen Direktinvestitionen im Ausland domi- niert die Bundesrepublik Deutschland. Ihr Anteil lag im Jahr 1985 bei 27,8 Prozent und 1986 bei 32,5 Prozent. Auf den Plätzen folgten Schweiz und Liechtenstein mit 20,7 Prozent und die USA mit 16,3 Prozent. 761 Die Bedeutung der Bundesrepublik Deutschland als Direktinvestor in Öster- reich im Vergleich zu Ländern wie die Schweiz und den USA wird in den nachste- henden Abbildungen deutlich. Sie zeigen die ausländischen Direktbeteiligungen nicht revidiert und revidiert. Bei der nicht revidierten Zusammenstellung handelt es sich um Direktinvestitionen, bei denen der Sitz des unmittelbaren ausländischen Kapitalgebers herangezogen wurde. Diese Statistik „wies jedoch den Mangel auf, dass bei einigen, von Holdinggesellschaften als Domizil bevorzugten Ländern, überhöhte Kapitalbeteiligungsbeträge ausgewiesen wurden“.762 Ab 1981 wurde die Aufteilung nach dem Sitz des Stammhauses oder der Muttergesellschaft vor- genommen. Die Abbildungen zeigen deutlich, dass die Bundesrepublik Deutsch- land sich wieder zum wichtigsten ausländischen Investor763 entwickelte. In den Jahren nach der Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen durch den Vermögensvertrag nahmen die Direktinvestitionen wieder verstärkt zu. Begünstigt durch die Rückführung des deutschen Eigentums natürlicher Personen stiegen die bundesdeutschen Direktinvestitionen innerhalb der Jahre 1961 und 1969 sprunghaft an.764 Das erneute Vordringen von deutschen und ausländischen Kapitalbeteiligun- gen wurde nicht immer positiv gesehen. Zum Teil wurden Schlagworte wie der „stille Anschluss“,765 „dritte Besetzung“, oder „kalter Anschluss“766 gebraucht. Mar- git Scherb und Inge Morawetz bezeichnen die ökonomischen Beziehungen der beiden Länder als so intensiv, „daß man heute von einer weitgehenden ökonomi- 761 Margit SCHERB, Wir und die westeuropäische Hegemonialmacht, S. 52. 762 Mitteilungen der Österreichischen Nationalbank 3/86, S. 20. 763 Vgl. Direktinvestitionen im 1. Halbjahr 1998, Pressedienst der österreichischen Nationalbank, Wien, 26. Januar 1999, S. 2. 764 Vgl. Margit SCHERB, Wir und die westeuropäische Hegemonialmacht, S. 48. 765 Horst KNAPP, Stiller Anschluss, in: Finanznachrichten 38, 18.09.1986, S. 1 ff. 766 Vgl. Rosmarie ATZENHOFER, Wie das deutsche Eigentum wieder „deutsch“ wurde, S. 73. 269 schen Abhängigkeit von der Bundesrepublik Deutschland sprechen muß“.767 Ös- terreich steht nun wieder in einem engen Verflechtungsverhältnis zum „großen Nachbarn“.768 767 Margit SCHERB, Inge MORAWETZ, In Deutscher Hand? Österreich und sein grosser Nachbar, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik 1990, S. VIII. 768 Inge MORAWETZ, Schwellenland Österreich?, S. 87. 270 5. Zusammenfassung Die deutsch-österreichischen Wirtschaftsbeziehungen der Zukunft waren weitestgehend von der Lösung des Problems des deutschen Eigentums in Öster- reich abhängig. Der Fragenkomplex des deutschen Eigentums in Österreich bilde- te ein Hindernis für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern. Die Kapitalverflechtung und die Direktinvestitionen zwischen den beiden Wirt- schaften wurden gebremst beziehungsweise verzögert aufgrund der ungelösten Thematik der Vermögensfrage. Das deutsche Eigentum war über ein Jahrzehnt für die Beziehungen Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland eine schwere politi- sche Belastung, die durch den deutsch-österreichischen Vermögensvertrag been- det wurde. Der österreichische Finanzminister Reinhard Kamitz sagte 1953: „Die Eiter- beule am Körper der österreichischen Wirtschaft ist das deutsche Eigentum. Sie ist reif, aufgestochen zu werden“.769 Diese Äußerung zeigt deutlich, wie das Prob- lem des deutschen Eigentums die Einstellungen der Österreicher und die Bezie- hungen zu Deutschland prägten. Das Bekannt werden der vermögensrechtlichen Bestimmungen des Staats- vertrages 1955 führte zwar zu vorübergehenden, aber doch auch zu angespann- ten Beziehungen zwischen beiden Ländern, weil sich Bonn in der Eigentumsfrage in unanständiger Weise über den Tisch gezogen fühlte. Der österreichische Staatsvertrag griff mit den Artikeln 22 und 23 in die wechselseitigen Vermögensbeziehungen ein. In dem Staatsvertrag ist in Artikel 22 von den Besatzungsmächten das deutsche Vermögen auf Österreich übertragen worden und in Artikel 23 ist von der Republik Österreich im eigenen Namen und im Namen ihrer Staatsangehörige ein Verzicht auf alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 08. Mai 1945 begründeten Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörigen ausgesprochen worden. Das bedeutete eine gravie- rende Abweichung von dem Staatsvertragsentwurf, der eine Rückgabe des deut- schen Eigentums nicht ausgeschlossen hatte. Die Alliierten verlangten in einem Überleitungsgesetz vom 30. März 1955 ein Vorweganerkenntnis hinsichtlich der 769 Auszugsweise Wiedergabe aus einem Aufsatz der „Stuttgarter Zeitung vom 12. 12.1953, Öster- reich und das deutsche Eigentum, Beilage zur Information Nr. 12/53, in: BA, B 184, Band 101, S. 1. 271 künftigen für Österreich ergehenden Maßnahmen. Im Deutschlandvertrag unter- zeichnete Deutschland schließlich das Zugeständnis, jede getroffene Regelung des österreichischen Staatsvertrages bezüglich des deutschen Eigentums zu ak- zeptieren. In der Erwartung, dem Schutz des Privateigentums würde nach dem völkerrechtlichen Grundprinzip die höchste Priorität eingeräumt werden, stellte Deutschland den Blankoscheck aus. Der Blankoscheck wurde eingelöst, den die deutsche Bundesregierung ausgestellt hatte. Das deutschen Eigentum wurde an Österreich übertragen und somit ein Reparationsanspruch konstruiert. Das Ver- hältnis zwischen beiden Staaten war durch die Enteignung und die Verstaatli- chung des deutschen Eigentums auf eine harte Probe gestellt worden. Einen schwarzen Tag erlebten die deutsch-österreichischen Beziehungen mit dem Be- kannt werden des österreichischen Staatsvertrages. Die Bundesregierung Deutschlands fühlte sich hintergangen. Der Abzug Mueller-Grafs und die Einstel- lung der Rentenzahlungen an österreichische Staatsangehörige blieben nicht oh- ne Reaktionen. Einen ersten Schritt zur Besserung der gegenseitigen Beziehun- gen bewirkte der Besuch des deutschen Außenministers von Brentano im Novem- ber 1955. Die daraus resultierende Aufnahme diplomatischer Beziehungen war ein Anfang für gutnachbarliche Verbindungen. Die österreichische Regierung wollte in der Vermögensfrage möglichst einen schnellen Ausgleich mit Bonn erreichen. In einem privaten Gespräch zwischen Alfred Maleta und dem deutschen Außenminister von Brentano wurden vor allem die „Fragen der deutsch-österreichischen Beziehungen nach Abschluss des Staatsvertrages sowie die grundsätzlichen Auffassungen über das Problem des deutschen Eigentums in Österreich erörtert“.770 Für die finanziellen Lasten, die der Staatsvertrag Österreich aufbürdete, be- nötigte das Land einen enormen Kapitalbedarf. Die dafür notwendigen Mittel konn- ten nur über ausländische Kreditgeber erreicht werden. Die Bundesrepublik Deutschland stand dabei an erster Stelle möglicher Kapitalgeber. Das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich konnte eine weitere Hinauszögerung der Lösung der Vermögens- frage nur schwer ertragen. Es bedurfte nachhaltiger Anstrengungen, um die Be- 770 Aus einem Brief an den Generalsekretär der ÖVP, Bonn, 29. Juni 1955, in: KvVA, Bestand Maleta II, Signatur 2779. 272 ziehungen über die erfolgreiche Aushandlung und Abwicklung des Vermögensver- trages von 1957 wieder zu verbessern. Die Frage der Regelung des Vermögens wurde in sieben, teilweise mehrwö- chigen Arbeitstagungen, vervollständigt durch Beratungen in Unter- und Sonder- ausschüssen, erörtert. Die Ausschüsse wurden als Hilfsorgan der Vollkommission betrachtet, die ihr bereits Erörtertes zur Bearbeitung zu übergeben hatten. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Österreich zeigten Interes- se, den Grundsatz der Unantastbarkeit des Privateigentums als Richtschnur ihres Handelns anzusehen. Die Gespräche während der Verhandlungen verliefen nur sehr beschwerlich, da Österreich für jedes Entgegenkommen im Rahmen des Ar- tikels 22 des Staatsvertragsgesetzes ein entsprechendes Zugeständnis bei dem Staatsvertragsartikel 23 forderte. Die deutsch-österreichischen Verhandlungen waren äußerst schwierig und langwierig, galt es doch, gleichzeitig die Verpflichtungen Österreichs durch den Staatsvertrag und die Privateigentumsrechte der Deutschen zu respektieren. Der Vermögensvertrag stellte unter Wahrung des österreichischen Staatsvertrages einen Kompromiss dar, wodurch nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland wie in Österreich Betroffenen befriedigt werden konnten. Aufgrund der Tatsache, dass nach Kriegsende die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen abrupt zwi- schen beiden Staaten gelöst werden mussten, stellt der deutsch-österreichische Vermögensvertrag mit der (Teil-) Regelung des kleinen deutschen Eigentums und seiner fast vollen Befriedigung österreichischer Forderungen gegen Deutsche ein wohlgelungenes Werk dar, das den Weg für eine gedeihlichere deutsch- österreichische Zusammenarbeit sowohl auf wirtschaftlichem als auch auf politi- schen Gebiet ebnete. Die Übertragung des gesamten deutschen Eigentums an Österreich sowie der totale österreichische Forderungsverzicht gegenüber Deutschen hatte eine Situation geschaffen, die eine Vielzahl vermögensrechtlicher und sozialer Härten und Verluste auf beiden Seiten zur Folge hatte. In den Verhandlungen der Ge- mischten Kommission stand von vornherein nur die Übertragung von Rechten und Interessen an physische Personen zur Debatte. Die Übertragung an juristische Personen war durch die Bestimmungen des Staatsvertrages ausgeschlossen. Der Vermögensvertrag regelte die vermögensrechtlichen Probleme privat- rechtlicher Natur, wobei der Vertrag sich in Bezug auf die Übertragung des deut- 273 schen Eigentums an deutsche natürliche Personen an die Bestimmungen des Staatsvertrages hielt. Außerdem klärte der Vertrag die Bestimmungen hinsichtlich der Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern.771 Die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen wiesen folgende Punkte auf: • Das wesentliche deutsche Zugeständnis war die praktische Auflö- sung des im Artikel 23 Absatz 3 ausgesprochenen Forderungsver- zichts. • Geregelt wurde der Fall der Betriebsstätte der Gebr. Böhler & Co. AG in Düsseldorf-Oberkassel. Die Eigentumsrechte gingen an das österreichische Mutterunternehmen zurück, die auf Grund der öster- reichischen Verstaatlichungsgesetze 1946 verstaatlicht wurde. • Die Mitte 1955 eingestellten Rentenzahlungen für 5.000 österreichi- sche Staatsangehörige wurden am 01. Januar 1956 wieder aufge- nommen. • Das wesentliche österreichische Zugeständnis war die Freigabe des Eigentums natürlicher Personen. • Außerdem wurde die Rückgabe der beweglichen Güter, des Hausra- tes, der Wohnungseinrichtungen, der persönlichen Gebrauchsge- genstände und des Schmuckes veranlasst sowie die Freigabe des privaten Wertpapierbesitzes geregelt. • Die Freigabe der Schutzhütten des Deutschen Alpenvereins wurde während der 3. Arbeitstagung festgelegt. Die Hütten wurden als Deutsches Eigentum für kulturelle Zwecke definiert und fielen somit nicht unter die 260.000 Schilling-Grenze. Nach langwierigen Verhandlungen zeigte sich das Resultat der Kommissi- onsberatungen in dem „Vertrag zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehun- gen“, der in Wien am 15. Juni 1957 niedergelegt wurde. Die gemeinsamen Emp- fehlungen der Gemischten Kommission für die Behandlung des deutschen Eigen- 771 Heinrich SIEGLER, Österreichs Weg zur Souveränität, Neutralität, Prosperität 1945-1959, Bonn- Wien-Zürich: Verlag für Zeitarchive 1959, S. 51. 274 tums in Österreich und der österreichischen Forderungen gegenüber Deutschland waren folgende Punkte: 772 • Für die Feststellung des rückgabefähigen Vermögens deutscher physischer Personen wurde der steuerliche Einheitswert vom 01. Januar 1948 maßgebend. Durch die Bewertung der Vermögen mit dem Einheitswert ergab sich, dass die Disparität auf Grund der Um- wandlung von RM in Schilling und der in Österreich vorgenommenen Währungsreform zum großen Teil ausgeglichen werden konnte. • Von einem Vermögen, das den steuerlichen Einheitswert von 260.000 österreichischen Schilling überstieg, sollte ein Freibetrag bis zu 260.000 österreichischen Schilling gewährt und in Naturalwerten zurückgegeben werden. • Die deutschen Vermögenswerte wurden in zwei Gruppen unterteilt und für jede Gruppe wurde der Freibetrag von 260.000 österreichi- schen Schilling gewährt: a) Grund- und Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Ei- gentum b) Guthaben, Wertpapiere, Aktien, Handelsforderungen etc. • Wer sowohl in der einen, wie in der anderen Gruppe Vermögenswer- te besaß, erhielt in jeder Gruppe bis zu 260.000 österreichische Schilling zurück. • Österreichische Aktien und Wertpapiere, die deutschen physischen Personen gehörten, wurden ebenfalls bis zu einem Wert von 260.000 österreichischen Schilling (Börsenkurs 01. Januar 1948) zu- rückgegeben. • Hinsichtlich der deutschen Patente, Marken, Lizenzen wurde vorge- sehen, dass diese Rechte ausschließlich der deutschen Stammfirma zustanden und nicht der durch den Staatsvertrag enteignete öster- reichischen Filiale oder Tochterfirma. • Deutsches Vermögen, das religiösen, karitativen, kulturellen oder er- zieherischen Zwecken gedient hatte, wurde von Österreich in voller 772 Vermögensvertrag mit Österreich in Sicht, in: Aussenhandelsdienst der Industrie- und Handels- kammern und Wirtschaftsverbände, 11. Jg., 28. Februar 1957, S. 4. 275 Höhe und auch deutschen juristischen Personen zurückgegeben. Der wertvollste Komplex dieser Gruppe waren die Alpenvereinshüt- ten deutscher Alpenvereinssektionen, die bereits 1956 zurückgestellt worden sind. Der Vermögensvertrag verfügte die Rückgabe von 95 Prozent des Eigen- tums natürlicher deutscher Personen. Deutsche Eigentümer erhielten dadurch die Vermögen im Zeitwert von 500-600 Mio. DM zurück; die ursprüngliche Lösung vom Stand des Sommers 1955 hätte die Rückgabe von nur 100-120 Mio. DM be- deutet. Dies wurde insbesondere durch eine deutsche Gegenleistung ermöglicht: Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber österreichischen Gläubigern aus der Zeit zwischen März 1938 und Mai 1945 fielen nicht unter den österreichi- schen Forderungsverzicht, sofern sie sich auf den privaten Rechtsbereich, Forde- rungen gegenüber Kreditinstituten und Versicherungen eingeschlossen, bezogen. Dadurch konnten private österreichische Forderungen im Zeitwert von 120 Mio. DM wieder aufleben. Davon sollte der Bund 15 Mio. DM tragen, 85 Mio. DM wur- den über Ausgleichsforderungen zwischen Bund und Ländern getragen, knapp 20 Mio. gingen zu Lasten deutscher Schuldner. Ferner verpflichtete sich die Bundes- regierung zur Zahlung von 135 Mio. Schilling als Entschädigung für die österrei- chischen Zahlungen an die Sowjetunion für die Vermögen aus USIA-Betrieben. Der Vermögensvertrag bedeutete weder eine Zustimmung der Bundesrepu- blik Deutschland zum österreichischen Staatsvertrag noch eine Anerkennung der Konfiskation des gesamten deutschen Eigentums. Der Vertrag stellt eine Teilrege- lung dar, bei dem die Rückgabe des deutschen Eigentums natürlicher Personen festgelegt wurde und die österreichischen Forderungen fast komplett zufrieden gestellt wurden. 773 Eine völlige Wiederherstellung des Eigentums natürlicher Per- sonen war durch die Bindungen der beiden Staaten durch Verträge mit den Alliier- ten, Deutschland durch das Londoner Schuldenabkommen und Österreich durch den Staatsvertrag nicht möglich.774 773 Theodor VEITER, Der österreichisch-deutsche Vermögensvertrag, in: Berichte und Informationen, Nr. 571, 28. Juni 1957, S. 10. 774 Karl STRAUCH, Behandlung der RM-Verbindlichkeiten und RM-Forderungen deutscher Kreditinsti- tute und der Wertpapiere im deutsch-österreichischen Vermögensvertrag, Wertpapier-Mitteilungen, Sonderbeilage Nr. 4/1958, 12. Juli 1958, S. 4. 276 Bei den Verhandlungen zum Vermögensvertrag standen die Regierungen vor der Wahl einer engen Interpretation des Staatsvertrages und einer weiten, groß- zügigen Auslegung, um den Betroffenen möglichst umfassend zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Grundsatzes der Unantastbarkeit des Privateigentums entschied man sich für eine extensive Auslegung. Mit der Regelung der Vermögensfrage wurde eine psychologisch-politische Funktion er- füllt, die darin bestand, die Belastungen der Vergangenheit zu überwinden und eine Atmosphäre zu schaffen, die es ermöglichte, die traditionellen Bande zum Wohlergehen beider Staaten und ihrer Staatsbürger in freundschaftlichem Geiste zu vertiefen und zu pflegen. Der Vermögensvertrag unterstützte die wirtschaftliche Verflechtung beider Länder. Wie beim Fremdenverkehr zeigte sich auch beim Außenhandel, dass eine starke Verflechtung mit der deutschen Wirtschaftsunternehmen nach der vermö- gensrechtlichen Bereinigung wieder möglich wurde. Ab 1960 kam es zu einer Be- lebung der deutsch-österreichischen Beziehungen. Ein direkter Zusammenhang zu den vermögensrechtlichen Regelungen kann für den Fremdenverkehr und den Außenhandel nicht hergestellt werden; spielten doch bei der Entwicklung des Handels andere Komponenten eine Rolle: Marshallplanhilfe, Handelsabkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und die Bildung der Handelsblöcke EWG und EFTA. Die zahlreichen Handelsabkommen waren viel versprechende Grundsteine, die Handelsbeziehungen wieder auszubauen und zu festigen. Während diese Verträge für die Zweite Republik einen ökonomischen Neuanfang mit dem wichtigsten Außenhandelspartner bedeuteten, schafften sie für die Bundesrepublik die Möglichkeit, einen traditionell guten Absatzmarkt wieder neu zu erschließen. Für die Entwicklung der Direktinvestitionen kann eher eine Beziehung zur Vermögensfrage hergestellt werden. Bis Anfang 1960 gab es nur geringe bundes- deutsche Neuinvestitionen. Die Nominalbeteiligung bundesdeutscher Kapitalgeber wies 1961 eine Höhe von 406,2 Mio. Schilling oder 9,5 Prozent auf. Im Jahr 1969 stieg der Anteil auf 2.862,1 Mio. Schilling oder 27,7 Prozent. Es kann angemerkt werden, dass die Bereitschaft deutscher Unternehmer und Geldgeber zu Investiti- onen in Österreich von der Lösung der Frage des deutschen Eigentums beein- flusst wurden. 277 Im Wesentlichen hat sich die Entwicklung der deutsch-österreichischen Wirt- schaftbeziehungen in der Nachkriegszeit unabhängig von der Regelung des deut- schen Eigentums stetig weiterentwickelt. Natürlich spielten dabei die alten Bezie- hungen zwischen Mutter- und Tochterfirmen beim Wiederaufbau der deutsch- österreichischen Wirtschaftsbeziehungen eine Rolle. Die Zunahme der deutschen Direktinvestitionen in den unterschiedlichsten Bereichen zeigt deutlich, dass die Bundesrepublik Deutschland wieder eine füh- rende Rolle unter den in Österreich investierenden Ländern eingenommen hat. Die Bundesrepublik Deutschland ist heute wieder einer der wichtigsten Handels- partner Österreichs und ist auch einer der wichtigsten, wenn nicht sogar der wich- tigste Investor in Österreich. 278 6. Quellen- und Literaturverzeichnis 6.1 Archivalien Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Berlin (PAAA) Büro Staatssekretäre B2 Band 101 deutsches Vermögen im Staatsvertrag Band 105 deutsch-österreichische Vermögensverhandlungen Politische Abteilung (Abt. II bzw. ab 1953 Abt. 2), B10 Band 1756 Wirtschaftliche Vereinbarungen/Österreich (1949-1954) Länderabteilung (Abt. 3), B11 Band 1400 Grundsätzliche Fragen der politischen Beziehungen zu Österreich Band 1401 Deutsch-Österreichische Kommission (1954) Band 1402 Bilaterale Abkommen, Staatsbesuche im Österreich Band 1403 Politische Beziehungen der Bundesrepublik zu dem fremden Land (1950) Abteilung West I, Ref. 203, Österreich, B23 Band 52 Staat, Innenpolitik und allgemeine politische Angelegenheiten des fremden Landes (1956-1957) Band 63 Deutsches Auslandsvermögen im fremden Land Rechtsabteilung (Abt. 5), Ref. 506/507, B86 Band 63 Österreich, Sonderhefte, 1950-1953 Band 67 Verhandlungen über deutsches Eigentum in Österreich, Bem.: Aktenzeichen 518-01/55a Band 90 Deutsches Eigentum Band 174 Verwaltungsabkommen über den Schiedsgerichtshof und die Gemischte Kommis- sion nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden Band 177 Londoner Schuldenabkommen Band 178 Londoner Schuldenabkommen Band 186 Londoner Schuldenabkommen Band 470 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 472 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 473 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 474 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 475 Deutsche Delegation, Gemischte deutsch-österreichische Kommission Band 478 Gemischte österreichisch deutsche Kommission 279 Band 479 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 480 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 481 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 482 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 483 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 484 Gemischte österreichisch-deutsche Kommission Band 486 Österreich, Einzelfälle Band 750 Gemischte österreichisch deutsche Kommission Band 762 Durchführung deutsch-österreichischer Vermögensvertrag, Wertermittlung Band 763 Wertermittlung Band 765 Materialbestand, Rollendes Material Band 771 Österreich, Sonderhefte Band 773 Österreich, Sonderhefte Band 774 Deutsches Vermögen in Österreich, Gutachten Potsdamer Abkommen Band 776 Österreich, Der österreichische Staatsvertrag, 1955 -1958 Bundesarchiv Koblenz (BA) Bundesministerium für Finanzen, B 126 Band 9163 Deutsches Auslandsvermögen: Österreich, Ständige Kommission Band 26003 Deutsches Auslandsvermögen: Österreich, Ständige Kommission Band 39103 Lastenausgleich Band 5694/1 Deutsches Auslandsvermögen Band 5694/2 Deutsches Auslandsvermögen Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen, B 184 Band 101 Schutzverband beschlagnahmter deutscher Vermögen in Österreich e.V. Band 102 Schriftverkehr, Stellungnahmen Band 103 Diverse Stellungnahmen deutsches Vermögen in Österreich seit 1952 Band 104 Deutsches Eigentum in Österreich nach dem Staatsvertrag Band 105 Tagung der Arbeitsgruppe Österreich der Studiengesellschaft in Berlin am 09. Mai 1955 Band 107 Stellungnahmen Artikel 22 Staatsvertrag, Deutsches Vermögen Band 108 Vermögensvertrag Band 116 Österreichische Zeitungen Band 117 Österreichische Zeitungen 280 Archiv der Republik, Wien (AdR) Bestand II-Pol Karton 20 Bestand II-Pol Karton 77 Bestand II-Pol Karton 123 Bestand II-Pol Karton 193 Bestand II-Pol Karton 246 Bestand II-Pol Karton 340 Bestand II-Pol Karton 273 Bestand II-Pol Karton 349 Bestand BMF-VS Karton 4876 Bestand BMF-VS Karton 4877 Historisches Archiv der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main (HABuBa) Deutsch-Österreichischer Vermögensvertrag B 330/3732 Band 1 1956-57 R 117/17: Kreditinstitute, Wertpapiere B 330/3733 Band 2 1954-56 R 117/1: Österreichischer Staatsvertrag, Bankenausschuss, Lon- doner Schuldenabkommen B 330/3734 Band 3 1955-57 R 117/1: Materialien Vertrag, Protokolle gemischte Kommission B 330/3735 Band 4 1955-58 R 117/1: Materialien Vertrag, Protokolle gemischte Kommission B 330/3736 Band 5 1956-58 R 117/1: Denkschrift Vermögensvertrag, Londoner Schulden- abkommen B 330/3737 Band 6 1958-59 R 117/1: Verwaltungsabkommen Ständige Kommission, Schlich- tungsausschuss, Schiedsgericht, diverses bankrechtliches B 330/3738 Band 7 1958-59 R 117/1: Deckungswerte Art. 34 Vermögensvertrag, Umstellungs- rechnung B 330/4632 Deutsches Vermögen in Österreich D110/6, 1954-1955 B 330/4633 Deutsches Vermögen in Österreich D110/6, 1956 ff. B 330/4634 Deutsches Vermögen in Österreich D110/6, 1956 B 330/4635 Deutsches Vermögen in Österreich D110/6, 1957 B 330/4636 Deutsches Vermögen in Österreich D110/6, 1958 Konrad Adenauer Archiv (KAA) Nachlass von Hans Berger I-400-051/2 I-400-021/2 Nachlass von Eugen Klee 281 Parlamentsbibliothek Wien (PBW) Diverse Beiblätter zur Parlamentskorrespondenz Diverse stenographische Protokolle des Nationalrates Bruno Kreisky Archiv (BKA) Bestand 1059, Deutsches Eigentum, VII Länderboxen BRD, VII Karl von Vogelsang Archiv (KvVA) Bestand Maleta II, Generalsekretariat/Bundesparteileitung, Signatur 2779 Das kleine Volksblatt Wiener Zeitung Arbeiter Zeitung, Zentralorgan der Sozialdemokratischen Partei Österreichs 6.2 Gedruckte Quellen Beiblatt zur Parlamentskorrespondenz, 18. Januar 1956, 420/J, Parlamentsbibliothek Österreich. Beilage Nr. 193 zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates vom 26. Juli 1946. Beilage Nr. 412 zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 19. Februar 1958. Bericht des Finanz- und Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (412 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögens- rechtlicher Beziehungen, 457 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP., 1958. Bundesgesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland, diverse Jahrgänge (BGBID). Bundesgesetzblatt der Republik Österreich, diverse Jahrgänge (BGBIÖ). BVerfGe 32, 111, (Vgl. Erläuternde Bemerkungen der österreichischen Regierungsvorlage zum Finanz- und Ausgleichsvertrag -Nr. 587 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats IX. GP. S. 18). Das Ringen um einen „österreichischen Lastenausgleich“, Festschrift anlässlich des Festaktes „60 Jahre Vertreibung – 50 Jahre VLÖ“ am 19. 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