Publikationen
https://kobra.uni-kassel.de:443/handle/123456789/2006051111503
2024-03-19T08:08:11ZGovernance und Arbeitsmarkt
https://kobra.uni-kassel.de:443/handle/123456789/13235
Seit einiger Zeit ist der Begriff der Governance in den Sozialwissenschaften zu einem Schlüsselbegriff avanciert. Nachdem sich zunehmend auch Rechtswissenschaftler in den Diskussionen um Governance zu Wort melden, soll in diesem Beitrag erörtert werden, ob und inwieweit der Begriff aus der Perspektive des Sozialrechts von Interesse sein kann. Dabei soll das auf den Arbeitsmarkt bezogene Sozialrecht, insbesondere also das Arbeitsförderungsrecht in den Blick genommen werden. Vorab bedarf es einer Vergewisserung über den Gehalt des Governancebegriffs und seine Relevanz für die Rechtswissenschaft im Allgemeinen.
2007-01-01T00:00:00ZHänlein, AndreasSeit einiger Zeit ist der Begriff der Governance in den Sozialwissenschaften zu einem Schlüsselbegriff avanciert. Nachdem sich zunehmend auch Rechtswissenschaftler in den Diskussionen um Governance zu Wort melden, soll in diesem Beitrag erörtert werden, ob und inwieweit der Begriff aus der Perspektive des Sozialrechts von Interesse sein kann. Dabei soll das auf den Arbeitsmarkt bezogene Sozialrecht, insbesondere also das Arbeitsförderungsrecht in den Blick genommen werden. Vorab bedarf es einer Vergewisserung über den Gehalt des Governancebegriffs und seine Relevanz für die Rechtswissenschaft im Allgemeinen.Richter des BVerfG a.D. Dr. Karl Heck : Skizze aus Anlaß seines 100. Geburtstags
https://kobra.uni-kassel.de:443/handle/123456789/13233
Der Richter des BVerfG a.D. Dr. Karl Heck - der heute im Ruhestand in einem Pflegeheim in Karlsruhe lebt - ist der juristischen Öffentlichkeit geläufig als Namensgeber der sog. "Heck'schen Formel". Hecks 100. Geburtstag am 18.11.1996 ist der Anlaß für folgende Skizze, die Leben und Wer dieses "Liberalen alten Schlages mit konservativem Einschlag" - so Heck über sich selbst - in Erinnerung rufen soll.
1996-01-01T00:00:00ZHänlein, AndreasDer Richter des BVerfG a.D. Dr. Karl Heck - der heute im Ruhestand in einem Pflegeheim in Karlsruhe lebt - ist der juristischen Öffentlichkeit geläufig als Namensgeber der sog. "Heck'schen Formel". Hecks 100. Geburtstag am 18.11.1996 ist der Anlaß für folgende Skizze, die Leben und Wer dieses "Liberalen alten Schlages mit konservativem Einschlag" - so Heck über sich selbst - in Erinnerung rufen soll.Vergabe in der Arbeitsförderung
https://kobra.uni-kassel.de:443/handle/123456789/13200
Vor gut 10 Jahren begann die Bundesanstalt für Arbeit, arbeitsmarktbezogene Dienstleistungen im Wege der Ausschreibung zu vergeben. Bald wurde diese Praxis zum Thema auch der rechtswissenschaftlichen Literatur. Eine frühe Auseinandersetzung mit der Problematik findet sich in einem Gutachten von Neumann, Nielandt und Philipp aus dem Jahr 2004. Intensiv sind die damit zusammenhängenden Fragen im 2005 von Storost und vor allem von Rixen diskutiert worden. Seitdem sind einschlägige Tagungsbände und mehrere Dissertationen zum Sozialvergaberecht erschienen, die sich auch mit SBG III und SGB II befassen.
Rixen hat in seinen Arbeiten einen "Grundsatz des Beschaffungsermessens" im Sozialrecht postuliert, der insbesondere im Arbeitsförderungsrecht zum Zuge komme, denn das SGB III sei geprägt von "leistungserbringungsrechtlicher Offenheit". Diese Charakterisierung des Arbeitsförderungsrechts kann heute nicht mehr aufrechterhalten werden, wie ich im Folgenden zeigen will. Zu diesem Zweck werde ich den aktuellen Gesetzesstand und seine Vorgeschichte unter dem Blickwinkel des Vergaberechts skizzieren (sub II). Im Anschluss will ich - nach einigen Hinweisen zur Vergabepraxis (sub III) - Thesen zu grundsatzfragen des arbeitsförderungsrechtlichen Vergaberechts formulieren (sub IV). Schließlich sollen einige Linien der zu diesem Feld inzwischen umfangreichen Rechtsprechung nachgezeichnet werden (sub V).
2011-01-01T00:00:00ZHänlein, AndreasVor gut 10 Jahren begann die Bundesanstalt für Arbeit, arbeitsmarktbezogene Dienstleistungen im Wege der Ausschreibung zu vergeben. Bald wurde diese Praxis zum Thema auch der rechtswissenschaftlichen Literatur. Eine frühe Auseinandersetzung mit der Problematik findet sich in einem Gutachten von Neumann, Nielandt und Philipp aus dem Jahr 2004. Intensiv sind die damit zusammenhängenden Fragen im 2005 von Storost und vor allem von Rixen diskutiert worden. Seitdem sind einschlägige Tagungsbände und mehrere Dissertationen zum Sozialvergaberecht erschienen, die sich auch mit SBG III und SGB II befassen.
Rixen hat in seinen Arbeiten einen "Grundsatz des Beschaffungsermessens" im Sozialrecht postuliert, der insbesondere im Arbeitsförderungsrecht zum Zuge komme, denn das SGB III sei geprägt von "leistungserbringungsrechtlicher Offenheit". Diese Charakterisierung des Arbeitsförderungsrechts kann heute nicht mehr aufrechterhalten werden, wie ich im Folgenden zeigen will. Zu diesem Zweck werde ich den aktuellen Gesetzesstand und seine Vorgeschichte unter dem Blickwinkel des Vergaberechts skizzieren (sub II). Im Anschluss will ich - nach einigen Hinweisen zur Vergabepraxis (sub III) - Thesen zu grundsatzfragen des arbeitsförderungsrechtlichen Vergaberechts formulieren (sub IV). Schließlich sollen einige Linien der zu diesem Feld inzwischen umfangreichen Rechtsprechung nachgezeichnet werden (sub V).Zur Kodifikation des Leistungserbringungsrechts im SGB III
https://kobra.uni-kassel.de:443/handle/123456789/13140
Alexander Gagel hat 1979 geschrieben: „Das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern von Bildungsmaßnahmen … ist nicht im AFG geregelt“. Dieser Beitrag wird der Frage nachgehen, ob und wie das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern von Maßnahmen nach heutiger Gesetzeslage gestaltet ist.
In verschiedenen Zweigen des Systems der sozialen Sicherung gewähren Sozialleistungsträger nicht nur Geld-, sondern auch Dienstleistungen. Schuldet ein Sozialleistungsträger Dienstleistungen, gilt also für ihn das sog. „Sachleistungsprinzip“, ist denkbar, dass er die geschuldete Dienstleistung selbst ausführt. Meist werden soziale Dienstleistungen jedoch nicht vom Sozialleistungsträger selbst erbracht, sondern dieser kooperiert mit Dritte, die die Dienstleistungen gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten ausführen.
2011-01-01T00:00:00ZHänlein, AndreasAlexander Gagel hat 1979 geschrieben: „Das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern von Bildungsmaßnahmen … ist nicht im AFG geregelt“. Dieser Beitrag wird der Frage nachgehen, ob und wie das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern von Maßnahmen nach heutiger Gesetzeslage gestaltet ist.
In verschiedenen Zweigen des Systems der sozialen Sicherung gewähren Sozialleistungsträger nicht nur Geld-, sondern auch Dienstleistungen. Schuldet ein Sozialleistungsträger Dienstleistungen, gilt also für ihn das sog. „Sachleistungsprinzip“, ist denkbar, dass er die geschuldete Dienstleistung selbst ausführt. Meist werden soziale Dienstleistungen jedoch nicht vom Sozialleistungsträger selbst erbracht, sondern dieser kooperiert mit Dritte, die die Dienstleistungen gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten ausführen.