Datum
2022-11-30Autor
Lorenz, LuisaSchlagwort
340 Recht Elektronische GesundheitskarteFotografieEuropäische Union: Datenschutz-GrundverordnungInformationelles SelbstbestimmungsrechtMetadata
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Aufsatz
Zur Rechtskonformität des Erfordernisses eines Lichtbildes für die eGK unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Vorgaben der DSGVO (Teil I)
Zusammenfassung
Wiederholt war die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Gegenstand von Gerichtsverfahren. Speziell die gesetzlich normierte Pflicht zur Beibringung eines aktuellen Lichtbildes zum Schutz vor Verwechslungen und Missbrauch und damit der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen ist regelmäßig Anlass zur Klage. Bereits mehrmals entschied das BSG, dass die verpflichtende Aufnahme eines Lichtbilds eines Versicherten auf der eGK rechtmäßig sei. Ende 2021 (Az. L 4 KR 651/19) hat das LSG Bayern diese Rechtsauffassung bestätigt. Kommen Versicherte ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Überlassung eines aktuellen Fotos zur Ausstellung des Versicherungsnachweises in Form der eGK trotz mehrmaliger Abmahnung der Krankenkasse nicht nach, dürfe die Ausstellung einer befristeten Ersatzbescheinigung für die eGK rechtmäßig versagt werden. Weder das Lichtbilderfordernis selbst noch der Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) verstießen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Auch habe der Gesetzgeber den Vorgaben der DSGVO ausreichend Rechnung getragen. Art. 4 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die Linie der Gerichte ist eindeutig; das LSG Bayern sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Betroffenen- und Leistungserbringerseite. Während etwa die Speicherdauer des Lichtbilds inzwischen gesetzlich geregelt ist, ist zur Beantwortung gesetzgeberisch bislang nicht aufgegriffener Rechtsfragen – etwa, inwieweit überlassene Fotos bearbeitet werden dürfen –, allem voran die jeweils einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen.
Dieses Rechtsgefüge berücksichtigend, soll im Folgenden ein Überblick zum Lichtbilderfordernis der eGK aus maßgeblich datenschutzrechtlicher Perspektive gewährt werden. Die inhaltliche Darstellung erfolgt anhand des gesetzlichen Ordnungsrahmens sowie ausgewählter (höchstrichterlicher) Judikatur der jüngeren Vergangenheit.
Dieses Rechtsgefüge berücksichtigend, soll im Folgenden ein Überblick zum Lichtbilderfordernis der eGK aus maßgeblich datenschutzrechtlicher Perspektive gewährt werden. Die inhaltliche Darstellung erfolgt anhand des gesetzlichen Ordnungsrahmens sowie ausgewählter (höchstrichterlicher) Judikatur der jüngeren Vergangenheit.
Zitierform
In: Medizinrecht Volume 40 / Issue 11 (2022-11-30) , S. 902-907 ; eissn:1433-8629Förderhinweis
Gefördert im Rahmen des Projekts DEALZitieren
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2023-02-21T13:06:48Z 2023-02-21T13:06:48Z 2022-11-30 doi:10.17170/kobra-202301057317 http://hdl.handle.net/123456789/14434 Gefördert im Rahmen des Projekts DEAL ger Namensnennung 4.0 International http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ 340 Zur Rechtskonformität des Erfordernisses eines Lichtbildes für die eGK unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Vorgaben der DSGVO (Teil I) Aufsatz Wiederholt war die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Gegenstand von Gerichtsverfahren. Speziell die gesetzlich normierte Pflicht zur Beibringung eines aktuellen Lichtbildes zum Schutz vor Verwechslungen und Missbrauch und damit der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen ist regelmäßig Anlass zur Klage. Bereits mehrmals entschied das BSG, dass die verpflichtende Aufnahme eines Lichtbilds eines Versicherten auf der eGK rechtmäßig sei. Ende 2021 (Az. L 4 KR 651/19) hat das LSG Bayern diese Rechtsauffassung bestätigt. Kommen Versicherte ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Überlassung eines aktuellen Fotos zur Ausstellung des Versicherungsnachweises in Form der eGK trotz mehrmaliger Abmahnung der Krankenkasse nicht nach, dürfe die Ausstellung einer befristeten Ersatzbescheinigung für die eGK rechtmäßig versagt werden. Weder das Lichtbilderfordernis selbst noch der Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) verstießen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Auch habe der Gesetzgeber den Vorgaben der DSGVO ausreichend Rechnung getragen. Art. 4 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die Linie der Gerichte ist eindeutig; das LSG Bayern sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Betroffenen- und Leistungserbringerseite. Während etwa die Speicherdauer des Lichtbilds inzwischen gesetzlich geregelt ist, ist zur Beantwortung gesetzgeberisch bislang nicht aufgegriffener Rechtsfragen – etwa, inwieweit überlassene Fotos bearbeitet werden dürfen –, allem voran die jeweils einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen. Dieses Rechtsgefüge berücksichtigend, soll im Folgenden ein Überblick zum Lichtbilderfordernis der eGK aus maßgeblich datenschutzrechtlicher Perspektive gewährt werden. Die inhaltliche Darstellung erfolgt anhand des gesetzlichen Ordnungsrahmens sowie ausgewählter (höchstrichterlicher) Judikatur der jüngeren Vergangenheit. open access Lorenz, Luisa doi:10.1007/s00350-022-6332-5 Elektronische Gesundheitskarte Fotografie Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung Informationelles Selbstbestimmungsrecht publishedVersion eissn:1433-8629 Issue 11 Medizinrecht 902-907 Volume 40 false
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