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dc.date.accessioned2018-04-04T10:54:29Z
dc.date.available2018-04-04T10:54:29Z
dc.date.issued2000
dc.identifier.isbn3-534-13432-X
dc.identifier.uriurn:nbn:de:hebis:34-2018040454902
dc.identifier.urihttp://hdl.handle.net/123456789/2018040454902
dc.language.isoger
dc.publisherAkademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainzger
dc.rightsUrheberrechtlich geschützt
dc.rights.urihttps://rightsstatements.org/page/InC/1.0/
dc.subjectArmenrechtger
dc.subjectFreizügigkeitger
dc.subjectUnterstützungswohnsitzger
dc.subject.ddc943
dc.titleI. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881) Band 7 (2 Halbbände): Armengesetzgebung und Freizügigkeitger
dc.typeBuch
dcterms.abstractDas heterogene Armenrecht seiner Mitgliedstaaten wurde im Norddeutschen Bund einer grundsätzlichen Modernisierung unterzogen. Das seit 1842 in Preußen geltende Unterstützungswohnsitzprinzip wurde 1870 für das gesamte Bundesgebiet eingeführt. Damit wurde ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung umfassender Freizügigkeit innerhalb des Bundes vollzogen, die zwar durch das Freizügigkeitsgesetz von 1867 bereits garantiert, faktisch aber durch das antiquierte Armenrecht außerhalb Altpreußens nachhaltig behindert wurde. Die Modernisierung von Armenwesen und Freizügigkeit war nur Teil eines breiten gesetzgeberischen Reformprogramms des Norddeutschen Bundes, das insgesamt auf eine durchgreifende Liberalisierung von Staat und Gesellschaft, die Ermöglichung von Mobilität und die Gewährleistung persönlicher und ökonomischer Freiheit abzielte. Der Norddeutsche Bund erweist sich damit als Motor nationaler Einigung in Deutschland, dessen Beitrag vor allem in der Lösung des Bürgers aus der Bornierung vielfältiger lokaler Partikularbindungen und seiner Überführung in den universellen Status des Staatsbürgers bereits vor der Geburt des deutschen Nationalstaates bestand. Der erste Halbband dokumentiert die Entstehung des Freizügigkeitsgesetzes von 1867 und die Entwicklung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom Jahr 1868 bis ins Jahr 1881 sowie die Ausführungsgesetzgebung in Preußen, Hamburg und Mecklenburg-Schwerin. Die im zweiten Halbband dokumentierte Entwicklung in Bayern, das eigene Wege ging, dient als Kontrast. Aber auch bei der Reform der bayerischen Heimat- und Armengesetzgebung setzten sich in den 1860er Jahren liberale Prinzipien durch, die zu ähnlichen Resultaten wie im Reich führten.ger
dcterms.accessRightsopen access
dcterms.bibliographicCitationQuellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung (1867-1881), 7. Band: Armengesetzgebung und Freizügigkeit, bearbeitet von Christoph Sachße, Florian Tennstedt, Elmar Roeder unter Mitarbeit von Margit Peterle, Darmstadt 2000.
dcterms.creatorSachße, Christoph
dcterms.creatorTennstedt, Florian
dcterms.creatorRoeder, Elmar
dcterms.creatorPeterle, Margit
dc.description.everythingDigitale Bände: urn:nbn:de:0238-qs-01-07-01-2000-3 urn:nbn:de:0238-qs-01-07-02-2000-8ger
dc.subject.swdDeutschlandger
dc.subject.swdSozialpolitikger


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