Zur Rechtskonformität des Erfordernisses eines Lichtbildes für die eGK unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Vorgaben der DSGVO (Teil I)

dc.date.accessioned2023-02-21T13:06:48Z
dc.date.available2023-02-21T13:06:48Z
dc.date.issued2022-11-30
dc.description.sponsorshipGefördert im Rahmen des Projekts DEALger
dc.identifierdoi:10.17170/kobra-202301057317
dc.identifier.urihttp://hdl.handle.net/123456789/14434
dc.language.isogerger
dc.relation.doidoi:10.1007/s00350-022-6332-5
dc.rightsNamensnennung 4.0 International*
dc.rights.urihttp://creativecommons.org/licenses/by/4.0/*
dc.subject.ddc340
dc.subject.swdElektronische Gesundheitskarteger
dc.subject.swdFotografieger
dc.subject.swdEuropäische Union: Datenschutz-Grundverordnungger
dc.subject.swdInformationelles Selbstbestimmungsrechtger
dc.titleZur Rechtskonformität des Erfordernisses eines Lichtbildes für die eGK unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Vorgaben der DSGVO (Teil I)ger
dc.typeAufsatz
dc.type.versionpublishedVersion
dcterms.abstractWiederholt war die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Gegenstand von Gerichtsverfahren. Speziell die gesetzlich normierte Pflicht zur Beibringung eines aktuellen Lichtbildes zum Schutz vor Verwechslungen und Missbrauch und damit der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen ist regelmäßig Anlass zur Klage. Bereits mehrmals entschied das BSG, dass die verpflichtende Aufnahme eines Lichtbilds eines Versicherten auf der eGK rechtmäßig sei. Ende 2021 (Az. L 4 KR 651/19) hat das LSG Bayern diese Rechtsauffassung bestätigt. Kommen Versicherte ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Überlassung eines aktuellen Fotos zur Ausstellung des Versicherungsnachweises in Form der eGK trotz mehrmaliger Abmahnung der Krankenkasse nicht nach, dürfe die Ausstellung einer befristeten Ersatzbescheinigung für die eGK rechtmäßig versagt werden. Weder das Lichtbilderfordernis selbst noch der Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) verstießen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Auch habe der Gesetzgeber den Vorgaben der DSGVO ausreichend Rechnung getragen. Art. 4 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die Linie der Gerichte ist eindeutig; das LSG Bayern sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Betroffenen- und Leistungserbringerseite. Während etwa die Speicherdauer des Lichtbilds inzwischen gesetzlich geregelt ist, ist zur Beantwortung gesetzgeberisch bislang nicht aufgegriffener Rechtsfragen – etwa, inwieweit überlassene Fotos bearbeitet werden dürfen –, allem voran die jeweils einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen. Dieses Rechtsgefüge berücksichtigend, soll im Folgenden ein Überblick zum Lichtbilderfordernis der eGK aus maßgeblich datenschutzrechtlicher Perspektive gewährt werden. Die inhaltliche Darstellung erfolgt anhand des gesetzlichen Ordnungsrahmens sowie ausgewählter (höchstrichterlicher) Judikatur der jüngeren Vergangenheit.ger
dcterms.accessRightsopen access
dcterms.creatorLorenz, Luisa
dcterms.source.identifiereissn:1433-8629
dcterms.source.issueIssue 11
dcterms.source.journalMedizinrechtger
dcterms.source.pageinfo902-907
dcterms.source.volumeVolume 40
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