Alexander Gagel hat 1979 geschrieben: „Das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern von Bildungsmaßnahmen … ist nicht im AFG geregelt“. Dieser Beitrag wird der Frage nachgehen, ob und wie das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern von Maßnahmen nach heutiger Gesetzeslage gestaltet ist. In verschiedenen Zweigen des Systems der sozialen Sicherung gewähren Sozialleistungsträger nicht nur Geld-, sondern auch Dienstleistungen. Schuldet ein Sozialleistungsträger Dienstleistungen, gilt also für ihn das sog. „Sachleistungsprinzip“, ist denkbar, dass er die geschuldete Dienstleistung selbst ausführt. Meist werden soziale Dienstleistungen jedoch nicht vom Sozialleistungsträger selbst erbracht, sondern dieser kooperiert mit Dritte, die die Dienstleistungen gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten ausführen.
@inbook{doi:10.17170/kobra-202106094098, author ={Hänlein, Andreas}, title ={Zur Kodifikation des Leistungserbringungsrechts im SGB III}, keywords ={340 and Sozialrecht and Arbeitsmarktpolitik and Sachleistungsprinzip and Sozialleistungen}, copyright ={https://rightsstatements.org/page/InC/1.0/}, language ={de}, publisher ={Universität Kassel}, year ={2011} }