Bei der Vergütung der Leistungen sozialpädiatrischer Zentren (SPZen) ergeben sich in der Praxis Zuständigkeitsschwierigkeiten zwischen den Trägern. Ziel der Arbeit ist es aufzuzeigen, welcher Leistungsträger nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die in SPZen erbracht werden, vergüten muss. Dafür werden die einschlägigen Rechtsnormen (§§ 43a, 119, 120 SGB V) sowie Normen der Eingliederungs- und Jugendhilfe dargestellt und unter Berücksichtigung des Schrifttums und der vorliegenden Rechtsprechung nach der juristischen Methode ausgelegt. Deutlich wird, dass die aktuelle Gesetzeslage zu Rechtsunsicherheiten führt. Neben der Gesetzlichen Krankenversicherung können auch die Sozial- und Jugendhilfeträger für die Vergütung der nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen zuständig sein. Bei Schulkindern können die Eltern an den Kosten dieser Leistungen beteiligt werden, wenn diese die Einkommensgrenze des § 136 II SGB IX übersteigen. Eine Grundrechtsprüfung ergibt, dass es einen Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt, dass Eltern von Schulkindern an den Kosten beteiligt werden, während diese Leistungen bei anderen Kindern (insbesondere im Hinblick auf § 43a II SGB V) vollständig von den Trägern übernommen werden.
@book{doi:10.17170/kobra-202009171815, author ={Grigo, Clara-Fee}, title ={Rechtsfragen zur Erbringung und Vergütung nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren}, keywords ={300 and 340 and Sozialpädiatrie and Sozialpädiatrisches Zentrum and Vergütung and Gesundheitsrecht}, copyright ={http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/}, language ={de}, year ={2020} }