Entstehung und wirtschaftliche Konsequenzen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages

dc.contributor.corporatenameKassel, Universität, FB 07, Wirtschaftswissenschaften
dc.contributor.refereeNutzinger, Hans G. (Prof. Dr.)
dc.contributor.refereeNautz, Jürgen (Prof. Dr.)
dc.date.accessioned2008-09-22T07:37:00Z
dc.date.available2008-09-22T07:37:00Z
dc.date.examination2007-10-26
dc.date.issued2008-09-22T07:37:00Z
dc.format.extent1199207 bytes
dc.format.mimetypeapplication/pdf
dc.identifier.uriurn:nbn:de:hebis:34-2008092223867
dc.identifier.urihttp://hdl.handle.net/123456789/2008092223867
dc.language.isoger
dc.rightsUrheberrechtlich geschützt
dc.rights.urihttps://rightsstatements.org/page/InC/1.0/
dc.subjectdeutsch-österreichischer Vermögensvertragger
dc.subjectösterreichischer Staatsvertragger
dc.subjectdeutsches Eigentumger
dc.subject.ddc330
dc.subject.swdVertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungenger
dc.titleEntstehung und wirtschaftliche Konsequenzen des deutsch-österreichischen Vermögensvertragesger
dc.typeDissertation
dcterms.abstractDie Arbeit befasst sich mit der Entstehung und den wirtschaftlichen Konsequenzen des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages. Die Diskussionen über den Staatsvertrag und der ungelöste Komplex des deutschen Eigentums, der kompliziert und höchst sensibel war, prägte wie kein zweites Thema die deutsch-österreichischen Beziehungen. Dieser Komplex schwebte wie ein Damoklesschwert über den deutsch-österreichischen Beziehungen und wurde erst 1957 mit dem Abschluss des Vermögensvertrages gelöst. Die Alliierten verlangten 1952 in dem Überleitungsvertrag, ein Vorweganerkenntnis aller Bestimmungen die das deutsche Eigentum betreffen sollten. Die Bundesregierung stimmte der niedergelegten Hinnahmeklausel zu. Der Blankoscheck wurde mit dem Abschluss des österreichischen Staatsvertrages im Jahr 1955 eingelöst. Dabei wurde keine Rücksicht genommen, ob es sich um redlich erworbenes Eigentum natürlicher Personen handelte. Die Behandlung des Deutschen Eigentums im Staatsvertrag enttäuschte in der Bundesrepublik und brachte Spannungen in das Verhältnis beider Staaten. Aus dieser Sicht mussten Lösungswege gefunden werden, die die Deutschen nicht vor den Kopf stoßen und die aber auch nicht die Bestimmungen des Staatsvertrages verletzten. Das Ziel war, den natürlichen Personen ihr Privateigentum im größtmöglichen Umfang zurück zugegeben und den juristischen Personen die Möglichkeit zu erteilen, sich mit ihren österreichischen Wirtschaftspartnern vernünftig auseinanderzusetzen. Der Vermögensvertrag regelte die Rückgabe von 95 Prozent des so genannten deutschen Eigentums natürlicher Personen im Wert von 500 bis 600 Millionen DM und klärte die Übertragung des laut Staatsvertragsgesetz an Österreich gefallenen sog. kleinen deutschen Eigentums bis zu einer Wertgrenze von 260.000 Schilling an die ehemaligen deutschen Eigentümer beziehungsweise deren Rechtsnachfolger. Die deutsch-österreichischen Verhandlungen waren äußerst schwierig und langwierig, galt es doch, gleichzeitig die Verpflichtungen Österreichs durch den Staatsvertrag und die Privateigentumsrechte der Deutschen zu respektieren. Der Vermögensvertrag stellte unter Wahrung des österreichischen Staatsvertrages einen Kompromiss dar, wodurch nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland wie in Österreich Betroffenen befriedigt werden konnten. Aufgrund der Tatsache, dass nach Kriegsende die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen abrupt zwischen beiden Staaten gelöst werden mussten, stellt der deutsch-österreichische Vermögensvertrag mit der Regelung des kleinen deutschen Eigentums und seiner fast vollen Befriedigung österreichischer Forderungen gegen Deutsche ein wohlgelungenes Werk dar, das den Weg für eine gedeihlichere deutsch-österreichische Zusammenarbeit sowohl auf wirtschaftlichem als auch auf politischen Gebiet ebnete. Eine völlige Wiederherstellung des Eigentums natürlicher Personen war durch die Bindungen der beiden Staaten durch Verträge mit den Alliierten, Deutschland durch das Londoner Schuldenabkommen und Österreich durch den Staatsvertrag nicht möglich.ger
dcterms.accessRightsopen access
dcterms.creatorHoffmann, Manuela

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