Zur Rechtskonformität des Erfordernisses eines Lichtbildes für die eGK unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Vorgaben der DSGVO (Teil II)
dc.date.accessioned | 2023-02-24T11:54:36Z | |
dc.date.available | 2023-02-24T11:54:36Z | |
dc.date.issued | 2022-12-22 | |
dc.description.sponsorship | Gefördert im Rahmen des Projekts DEAL | ger |
dc.identifier | doi:10.17170/kobra-202301057318 | |
dc.identifier.uri | http://hdl.handle.net/123456789/14444 | |
dc.language.iso | ger | ger |
dc.relation.doi | doi:10.1007/s00350-022-6356-x | |
dc.rights | Namensnennung 4.0 International | * |
dc.rights.uri | http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ | * |
dc.subject.ddc | 340 | |
dc.subject.swd | Elektronische Gesundheitskarte | ger |
dc.subject.swd | Fotografie | ger |
dc.subject.swd | Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung | ger |
dc.subject.swd | Informationelles Selbstbestimmungsrecht | ger |
dc.title | Zur Rechtskonformität des Erfordernisses eines Lichtbildes für die eGK unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Vorgaben der DSGVO (Teil II) | ger |
dc.type | Aufsatz | |
dc.type.version | publishedVersion | |
dcterms.abstract | Wiederholt war die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Gegenstand von Gerichtsverfahren. Speziell die gesetzlich normierte Pflicht zur Beibringung eines aktuellen Lichtbildes zum Schutz vor Verwechslungen und Missbrauch und damit der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen ist regelmäßig Anlass zur Klage. Bereits mehrmals entschied das BSG, dass die verpflichtende Aufnahme eines Lichtbilds eines Versicherten auf der eGK rechtmäßig sei. Ende 2021 (Az. L 4 KR 651/19) hat das LSG Bayern diese Rechtsauffassung bestätigt. Kommen Versicherte ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Überlassung eines aktuellen Fotos zur Ausstellung des Versicherungsnachweises in Form der eGK trotz mehrmaliger Abmahnung der Krankenkasse nicht nach, dürfe die Ausstellung einer befristeten Ersatzbescheinigung für die eGK rechtmäßig versagt werden. Weder das Lichtbilderfordernis selbst noch der Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) verstießen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Auch habe der Gesetzgeber den Vorgaben der DSGVO ausreichend Rechnung getragen. Art. 4 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die Linie der Gerichte ist eindeutig; das LSG Bayern sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Betroffenen- und Leistungserbringerseite. Während etwa die Speicherdauer des Lichtbilds inzwischen gesetzlich geregelt ist, ist zur Beantwortung gesetzgeberisch bislang nicht aufgegriffener Rechtsfragen – etwa, inwieweit überlassene Fotos bearbeitet werden dürfen –, allem voran die jeweils einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen. Dieses Rechtsgefüge berücksichtigend, soll im Folgenden ein Überblick zum Lichtbilderfordernis der eGK aus maßgeblich datenschutzrechtlicher Perspektive gewährt werden. Die inhaltliche Darstellung erfolgt anhand des gesetzlichen Ordnungsrahmens sowie ausgewählter (höchstrichterlicher) Judikatur der jüngeren Vergangenheit. | ger |
dcterms.accessRights | open access | |
dcterms.creator | Lorenz, Luisa | |
dcterms.source.identifier | eissn:1433-8629 | |
dcterms.source.issue | Issue 12 | |
dcterms.source.journal | Medizinrecht | ger |
dcterms.source.pageinfo | 1000-1005 | |
dcterms.source.volume | Volume 40 | |
kup.iskup | false |