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Genau wie unser Grundgesetz gründet sich die UN-Behindertenrechtskonventionauf die Menschenwürde. Es gibt kein anderes Kriterium dafür, Anspruch auf Anerkennung der Menschenwürde zu haben, als ein Mensch zu sein. In Artikel 1 der Konvention heißt es: „Das Ziel der UNBehindertenrechtskonvention ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen zu erreichen und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ (BRK, Artikel 1) Dieses Ziel wird unterstützt durch mehrere Grundsätze, die vor dem Hintergrund der Ausgrenzungserfahrungen behinderter Menschen ausformuliert wurden (Artikel 3 BRK). Die im Zusammenhang mit Bildungsfragen wichtigsten Grundsätze sind:
@inbook{doi:10.17170/kobra-202107074270, author ={Hirschberg, Marianne}, title ={Die gesetzlichen Grundlagen inklusiver Bildung}, keywords ={300 and 340 and 360 and 370 and Convention on the Rights of Persons with Disabilities (2006 Dezember 13) and Menschenrecht and Inklusive Pädagogik}, copyright ={https://rightsstatements.org/page/InC/1.0/}, language ={de}, publisher ={Universität Kassel}, year ={2010} }