QUELLENSAMMLUNG ZUR GESCHICHTE DER DEUTSCHEN SOZIALPOLITIK 1867 BIS 1914 QUELLENSAMMLUNG ZUR GESCHICHTE DER DEUTSCHEN SOZIALPOLITIK 1867B!S 1914 begründet von PETER RASSOW und KARL ERICH BORN im Auftrag der Historischen Kommission der Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz, herausgegeben von HANSJOACHIM HENNING und FLORIAN TENNSTEDT III. ABTEILUNG AUSBAU UND DIFFERENZIERUNG DER SOZIALPOLITIK SEIT BEGINN DES NEUEN KURSES (1890-1904) 6. BAND DIE PRAXIS DER RENTENVERSICHERUNG UND DAS INVALIDENVERSICHERUNGS- GESETZ VON 1899 bearbeitet von WOLFGANG A Y ASS und FLORIAN TENNSTEDT unter Mitarbeit von ANDREAS HÄNLEIN und GISELA RUST-SCHMÖLE WBG~ Wissen verbindet Das Vorhaben Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867-19/4 der Mainzer Akademie der Wissenschaften und der Literatur wird im RahQ1en des Akademienprogramms von der Bundesrepublik Deutschland und vom Land Hessen gefördert. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN 978-3-534-13454-0 © 2014 by Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz. Alle Rechte einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, zur Einspeisung in elektronische Systeme sowie der Übersetzung vorbehalten. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Akademie und des Verlages unzulässig und strafbar. Druck: DZA Druckerei zu Altenburg GmbH Gedruckt auf säurefreiem, chlorfrei gebleichtem Papier Printed in Germany Inhaltsverzeichnis Einleitung Nr. Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 1890 Februar 17 1890 Juni 30 1890 August 15 1890 September 29 1890 Oktober 6 1890 November 20 1890 November 23 1890 Dezember 8 1891 1891 Januar 6 1891 Januar 6 1891 Juni 11 1891 Juni 11 1891 Juli 24 1891 Juli 30 Antrag des Reichskanzlers Otto Fürst von Bismarck an den Bundesrat Sitzungsprotokoll einer Konferenz des Reichs- versicherungsamts mit preußischen Landesdi- rektoren Freisinnige Zeitung Nr. 189. Ausschußwahlen für die Invaliditätsversicherung Eingabe der Handelskammer Bielefeld an den Bundesrat Sitzungsprotokoll einer Konferenz des Reichs- versicherungsamts mit Vertretern von Invalidi- täts- und Altersversicherungsanstalten Immediatbericht des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher an Wilhelm II. Karlsruher 2.eitung Nr. 321 Eingabe des Zigarrenarbeiters C. Schröder an den Bundesrat [Nathan Jacob:] Das Invaliditäts- und Altersver- sicherungsgesetz Sitzungsprotokoll des 24. Hannoverschen Pro- vinziallandtags Verfügung des Reichspostamts Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußi- scher Staats-Anzeiger Nr. 135 Revisionsentscheid des Reichsversicherungs- amts Jahresbericht der Handels- und Gewerbekam- mer Dresden Die Arbeiter-Versorgung Nr. 31. Konferenz der Vorstände westdeutscher Versicherungsanstal- ten zu Düsseldorf vom 30. Juli 1891 XI 7 13 17 19 26 28 32 34 43 49 51 54 55 58 VI Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 20 Nr. 21 Nr. 22 Nr. 23 Nr. 24 Nr. 25 Nr. 26 Nr. 27 Nr. 28 Nr. 29 Nr. 30 Nr. 31 Nr. 32 Nr. 33 Nr. 34 1891 September 30 1891 Dezember 1 1891 Dezember 1 1892 Januar 12 1892 Januar 12 1892 [Januar] 1892 November 1893 März 10 1893 März 27 1893 November 16 1894 März 8 1894 August 7 1894 Dezember 14 1895 Februar 11 1895 April 17 1895 April 21 1895 April 23 1895 April 25 1895 April 29 Inhaltsverzeichnis Revisionsentscheid des Reichsversicherungs- amts Eingabe des landwirtschaftlichen Vereins Neu- stadt/Westpreußen an den Reichstag Concordia. Zeitschrift des Vereins zur Förde- rung des Wohles der Arbeiter Nr. 280/281. Die Altersversicherung in ihrer praktischen Hand- habung Fränkischer Kurier Nr. 20 Fränkische Tagespost Nr. 9 Flugblatt Denkschrift des Vorsitzenden der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover Dr. Wil- helm Liebrecht für den Provinziallandtag Erklärung von Amtsvorstehern der Provinz Ost- preußen Sitzungsprotokoll einer Konferenz des Reichs- versicherungsamts mit Vertretern von Invalidi- täts- und Altersversicherungsanstalten Entschließung der XXIV. Generalversammlung des ostpreußischen landwirtschaftlichen Zen- tralvereins Verhandlungen der 22. Versammlung des deut- schen Landwirtschaftsrats Denkschrift des bayerischen Innenministers Maximilian Alexander Freiherr von Feilitzsch Bericht des Gesandten Dr. Eugen von Jage- mann an den badischen Außenminister Dr. Ar- thur von Brauer Rundschreiben des Vorsitzenden der Versiche- rungsanstalt Baden Anton Rasina an die Be- 62 63 66 75 78 81 85 98 100 109 114 127 135 zirksämter 13 7 Ansprache des Reichskanzlers a. D. Otto Fürst von Bismarck an lnnungsvertreter Ansprache des Reichskanzlers a. D. Otto Fürst von Bismarck an eine Abordnung aus Anhalt Hamburger Nachrichten Nr. 95, Morgenausga- be. Fürst Bismarck und das Klebegesetz Bericht des Präsidenten des Reichsversiche- rungsamts Dr. Tonio Bödiker an den Chef der Reichskanzlei Kurt Freiherr von Wilmowski Vermerk des Geheimen Oberregierungsrats im Reichsamt des Innern Dr. Erich von Woedtke 140 141 142 146 148 Nr. 35 Nr. 36 Nr. 37 Nr. 38 Nr. 39 Nr. 40 Nr. 41 Nr. 42 Nr. 43 Nr. 44 Nr. 45 Nr. 46 Nr. 47 Nr. 48 Nr. 49 Nr. 50 Nr. 51 1895 Juli 27 1895 Juli 28 1895 September 4 1895 September 18 1895 Oktober 14 1895 November 4-9 1895 Dezember 1 1896 März 24 1896 Juli 3 1896 August 1 1896 September 4 1896 September 30 1896 November 1896 November 25 1897 Februar 4 1897 Mai 1 1897 September 21 Inhaltsverzeichnis Bericht des Vorsitzenden der Hanseatischen Ver- sicherungsanstalt für Invaliditäts- und Altersver- VII sicherung Herman Gebhard an den Ausschuß 151 Bericht des Vorsitzenden der Hanseatischen Ver- sicherungsanstalt für Invaliditäts- und Altersver- sicherung Herman Gebhard an den Ausschuß Bericht des Unterstaatssekretärs Dr. Franz von Rottenburg an den Staatssekretär des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher Schreiben des Reichskanzlers Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst an die Bundesre- gierungen mit Gesetzentwurf Schreiben des preußischen Handelsministers Hans Freiherr von Berlepsch, des Innenmini- sters Ernst von Köller und des Finanzministers Dr. Johannes Miquel an den Reichskanzler Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst Sitzungsprotokoll einer Expertenkonferenz im Reichsamt des Innern Votum des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher für das preußische Staatsministerium Votum des preußischen Handelsministers Hans Freiherr von Berlepsch für das Staatsministerium Sitzungsprotokoll des preußischen Staatsministe- riums Imrnediatbericht des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher an Wilhelm II. Freisinnige Zeitung Nr. 208. Kommunismus in der Versicherung Entschließung einer Konferenz von Vertretern der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten Eingabe des Bundes der Industriellen an den Bundesrat Bericht des Geheimen Regierungsrats Dr. Paul Kaufmann an den Direktor im Reichsamt des Innern Dr. Erich von Woedtke Entschließung der Delegiertenversammlung des Zentralverbands Deutscher Industrieller Frankfurter Zeitung Nr. 120, Abendblatt Bericht des Vorstandsvorsitzenden der Invalidi- täts- und Altersversicherungsanstalt Ostpreußen Landeshauptmann Rudolf von Brandt an den Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner 163 171 173 197 202 241 254 263 273 278 281 284 287 311 312 316 VIII Nr. 52 Nr. 53 Nr. 54 Nr. 55 Nr. 56 Nr. 57 Nr. 58 Nr. 59 Nr. 60 Nr. 61 Nr. 62 Nr. 63 Nr. 64 Nr. 65 Nr. 66 Nr. 67 Nr. 68 1897 Oktober 1 1898 Januar 17 Inhaltsverzeichnis Sitzungsprotokoll des preußischen Staatsministe- riums Bericht des Vorsitzenden der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Ostpreußen Landes- hauptmann Rudolf von Brandt an den Staatsse- kretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posa- 332 dowsky-Wehner 334 1898 April 24 Votum des Staatssekretärs des Innern Dr. Ar- thur Graf von Posadowsky-Wehner für das preußische Staatsministerium 337 1898 Mai 3 Die Arbeiter-Versorgung Nr. 13. Der Vermö- gensausgleich unter den Invaliditäts- und Al- tersversicherungsanstalten 1898 Mai 21 [ und 22] Norddeutsche Allgemeine Zeitung Nr. 117 [ und Nr. 118]. Konferenz im Reichs-Versicherungsamt 1898 Juni 17 1898 Oktober 6 1898 Oktober 7 1898 Dezember 12 1898 Dezember 19 Sitzungsprotokoll des preußischen Staatsministe- riums Sitzungsprotokoll des preußischen Staat~ministe- riums Immediatbericht des Staatssekretärs des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner an Wilhelm II. Sitzungsprotokoll des preußischen Staatsministe- riums Bericht des Bundesratsbevollmächtigten Dr. Karl Peter Kltigmann an den Hamburger Senator Dr. Johannes Versmann 1899 Januar 24 [und 28] Vorwärts. Berliner Volksblatt Nr. 20 [und Nr. 24]. Die Novelle zum Invalidenversiche- rungs-Gesetz 1899 Februar 7 1899 Februar 28 1899 April 22 1899 April 25 1899 Mai 11 1899 Juni 15 Entschließung einer Konferenz von Vertretern der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstal- ten Entschließung der Delegiertenversammlung des Zentralverbands Deutscher Industrieller Sitzungsprotokoll des preußischen Staatsministe- riums Erklärung des Staatssekretärs des Innern Dr. Ar- thur Graf von Posadowsky-Wehner in der IX. Kommission des Reichstags Die Post Nr. 129. Das Invalidenversicherungs- gesetz im Reichstage Bericht des Gesandten Dr. Eugen von Jage- mann an den badischen Außenminister Dr. Ar- thur von Brauer 352 361 367 374 376 380 381 385 391 397 399 401 403 406 Nr. 69 Nr. 70 Nr. 71 Nr. 72 Nr. 73 Nr. 74 Nr. 75 Nr. 76 Nr. 77 Anhang: Nr. Nr. 2 1899 Juni 28 1899Juli 13 1900 Januar 19 1900 Oktober 31 1901 [Oktober] 1 902 Februar 10 1902 September 1 1903 Mai 15 1904 Oktober 1 1890 Mai 29 1890 Oktober 27 Abkürzungsverzeichnis I. Regionalregister II. Ortsregister III. Personenregister IV. Firmenregister V. Sachregister Inhaltsverzeichnis Immediatbericht des Staatssekretärs des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner an Wilhelm II. Invalidenversicherungsgesetz Kölnische Volkszeitung Nr. 54, Morgenausga- be. Ein Gedanke zur Witwen- und Waisenver- sicherung der Arbeiter Revisionsentscheid des Reichsversicherungs- amts Bericht des Geheimen Regierungsrats im Reichs- versicherungsamt Walter Spielhagen an den Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner Sitzungsprotokoll des preußischen Staatsministe- riums Die Arbeiter-Versorgung Nr. 25. Eine deutsche Schiedsgerichtssitzung in ausländischer Be- leuchtung Bericht des Präsidenten des Reichsversiche- rungsamts Otto Gaebel an den Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky- Wehner Vorwärts. Berliner Volksblatt Nr. 231, 2. Beila- ge. Die Wahl der Arbeitervertreter zu den unte- ren Verwaltungsbehörden Statuten Musterstatut des Reichsamts des Innern für die Versicherungsanstalten Statut der Invaliditäts- und Altersversicherungs- anstalt Hessen-Nassau IX 408 411 484 486 491 529 533 538 540 544 562 572 574 575 576 589 589 Vorder- und Rückseite einer im Januar 1891 von der Versicherungsanstalt Rheinprovinz aus- gestellten Quittungskarte für den Eisenrichter Peter Josef Plum (Originalgröße 14,4 x 19,8 cm) Einleitung I. „Die Grundlagen des Gesetzes haben sich im allgemeinen bewährt, wenigstens ist es bis- her noch nicht gelungen, etwas Besseres an deren Stelle vorzuschlagen"' Das am 24. Mai 1889 vom Reichstag mit knapper Mehrheit beschlossene Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 trat zum Jahresbeginn 1891 in Kraft. 2 Bis dahin waren in einem administrativen Kraftakt die organisatorischen Grundlagen geschaffen worden. 3 Die 31 regionalen Versiche- rungsanstalten waren gegründet,4 die gut 600 Schiedsgerichte gebildet, bei den Orts- polizeibehörden lagen Millionen Quittungskarten bereit, und bei den Postämtern konnten die legendär werdenden Beitragsmarken gekauft werden. Von nun an unter- lagen alle Personen, welche als „Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt" abhängig beschäftigt wurden, der Versiche- rungspflicht. Die Versicherten konnten nun nach genau bestimmten Versicherungs- zeiten (,,Wartezeit") bei Erwerbsunfähigkeit Invalidenrenten erhalten oder - ohne den Nachweis von Erwerbsunfähigkeit - ab dem 70. Lebensjahr Altersrenten. Der „Kreis der Versicherten" des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes war weit gefaßt und bezog beispielsweise auch Handlungsgehilfen, Handwerksgesel- len, Laufburschen, Dienstmädchen, Landarbeiter, Knechte, Mägde und Saisonarbei- ter ein.5 Im Gesetzgebungsverfahren war - bei einer Bevölkerungszahl von 50 Mil- lionen - mit 11 Millionen Versicherten gerechnet worden, was sich später in etwa bestätigte. Im Unterschied zur Unfallversicherung, die Handwerksgesellen, Handlungsgehil- fen und Dienstboten nicht einbezog, und zur Krankenversicherung, die land- und forstwirtschaftliche Arbeiter ausschloß, hatte der „Kreis der Versicherten" der Ren- tenversicherung, bezogen auf die Arbeiterschaft, keine systematischen Lücken, er wurde bis zur Reichsversicherungsordnung von 1911 nur unwesentlich ausgewei- tet. Gleichwohl entstanden bei der Einführung des Gesetzes erhebliche Unklarheiten über die Versicherungspflicht einiger - zahlenmäßig durchaus bedeutender - Kate- gorien von Erwerbstätigen. Dies betraf in erster Linie sog. ,,Hauskinder", also mit- helfende Familienangehörige, die weder Lohn noch festgelegte Naturalleistungen erhielten. 6 Schwierig blieb auch die Abgrenzung der abhängig beschäftigten Heim- 1 Aus der Begrtindung des Regierungsentwurfs für eine Novelle des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgesetzes 1897; RT-Drucksache Nr. 696. Zur Genese des Gesetzes vgl. Band 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. Vgl. Nr. 6. Vgl. Nr. 1. Eine erste Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetz versicherten Personen, wurde am 1.1.1891 veröffentlicht: Amtliche Nachrich- ten des Reichs-Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung 1 (1891), S.4-10. 6 Vgl. Nr. 2 und Nr. 5. XII Einleitung arbeiter von den selbständigen Hausgewerbetreibenden, nicht zuletzt, weil häufig zwischen diesen Formen gewechselt bzw. parallel in beiden gearbeitet wurde.7 Von der Versicherungspflicht ausgenommen blieben alle, die über 2000 Mark im Jahr verdienten und insbesondere die Selbständigen, zu denen auch die Bauern und Bäuerinnen zählten. Als Selbständige wurden auch Anbieter von Dienstleistungen wie Waschfrauen oder Gepäckträger definiert.8 Allerdings konnten Selbständige, die allein arbeiteten, bis zu ihrem 40. Lebensjahr der Versicherung freiwillig beitre- ten. finanziert wurde die Rentenversicherung durch lohnbezogene Beiträge und einen vom Reich für jede einzelne Rente geleisteten Staatszuschuß. Die Beiträge mußten die Arbeitgeber aufbringen, diese waren allerdings berechtigt, die Hälfte dieser Bei- träge den Arbeitnehmern vom Lohn oder Gehalt abzuziehen. Die Zuordnung zu einer der vier „Lohnklassen" bezog sich auf den Jahresarbeitslohn. Da dieser nur in seltenen Fällen feststand, wurde der angenommene Jahresverdienst über den (zur Ermittlung des Krankengeldes in der Krankenversicherung überall festgelegten) „ortsüblichen Tagelohn" ermittelt, der mit dem Faktor 300 auf einen Jahreslohn hochgerechnet wurde. Die Lohnklasse und damit die Beitragshöhe ergab sich also nicht aus dem tatsächlichen individuellen Lohn. Die Wochenbeiträge staffelten sich je nach Lohnklasse von 14 Pfennig, über 20 und 24 Pfennig bis zu 30 Pfennig. Ein Beispiel: Bei einem zugrundegelegten Jahres- verdienst von 800 Mark (Lohnklasse III) betrug der Beitrag bei ganzjähriger Versi- cherung 12,48 Mark (52 x 24 Pfennig), was 1,56 Prozent des Lohns entsprach, für den Arbeitnehmer fielen also 0,78 Prozent Lohnabzug an. Das neu entwickelte System der Beitragsmarken und der Quittungskarten kombi- nierte in genial einfacher Weise die Beitragsabführung mit dem individuellen Nach- weis von Arbeitsdauer und Lohnhöhe bei versicherungspflichtiger Beschäftigung. Insbesondere erfaßte das sog. Markensystem auch Arbeitnehmer, die unregelmäßig beschäftigt waren bzw. häufig den Arbeitsplatz wechselten. Bei mehreren Arbeitge- bern innerhalb einer Kalenderwoche war der erste Arbeitgeber zahlungspflichtig. Schwierigkeiten entstanden allerdings, wenn der Arbeitgeber nicht klar zu ermitteln war, etwa wenn ein Arbeitnehmer parallel in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäf- tigt war. Die Beitragsmarken der jeweiligen Versicherungsanstalt wurden an den Post- schaltern wie Briefmarken zum tatsächlichen Nennwert vertrieben, d. h. mit dem Kauf der Marken war der Beitrag (zunächst ganz zu Lasten des Arbeitgebers!) in voller Höhe geleistet. Hierfür wurde eine flächendeckend bereits bestehende Institu- tion - die Reichspost - genutzt, es mußte für den Beitragseinzug kein einziges Kas- senbüro neu eröffnet werden. Notfalls brachte der Postbote die Beitragsmarken auch in entlegene Arbeitsstellen und Gehöfte. Eine An- oder Abmeldung der Versicherten und eine Einzahlung der Beiträge in bestimmte, unter Umständen weit entfernte Kassen war in der Rentenversicherung - ganz im Gegensatz zur Krankenversiche- rung - nicht notwendig. Solange ein Arbeitsverhältnis bestand, lagerte die aktuelle Quittungskarte ge- wöhnlich beim Arbeitgeber, der die Lohnklasse ermitteln mußte und die von ihm gekauften Wochenmarken einzukleben hatte. Mehr hatte der Arbeitgeber nicht zu 7 Vgl. Nr. 8. 8 Vgl. Nr. 5. Einleitung XIII tun! Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Karte dem Versicherten ausgehändigt, der die teilweise beklebte Karte dann später dem nächsten Arbeitgeber vorlegte. Die konkreten Arbeitgeber, ein Arbeitsplatzwechsel, aber auch Zeiten der Arbeitslosigkeit waren aus den Quittungskarten nicht ersichtlich; die Quittungskar- ten sollten keine heimlichen Arbeitsbücher sein. War eine Quittungskarte nach 52 Beitragswochen voll, was unter Umständen erst nach mehreren Kalenderjahren der Fall war, mußte sie vom Versicherten bei der Ortspolizeibehörde gegen eine neue eingetauscht werden. In der Versicherungsan- stalt, die die erste Karte ausgestellt und in deren Gebiet die Versicherungsbiographie begonnen hatte, wurden unabhängig vom Beschäftigungsort alle Quittungskarten einer Person gesammelt und bis zum Rentenantrag aufbewahrt. Dies beanspruchte große und stetig wachsende Räumlichkeiten, für die die Versicherungsanstalten teilweise spezielle Gebäude (,,Kartenhäuser") errichteten. Eine Zusammenrechnung der sich aus den einzelnen Karten ergebenden Beitragszeiten und Beitragswerte erfolgte bei den Versicherungsanstalten erst im Rentenfall. Beitragswochen und Lohnklassen einer abgegebenen Karte wurden den Versi- cherten von der Ortspolizeibehörde bescheinigt. Diese Bescheinigungen konnten auch direkt in sog. Aufrechnungs- oder Beitragsbücher eingetragen werden, die, oft mit einem kleinen Ratgeber versehen, in unterschiedlichen Formaten im Handel erhältlich waren. Diese im Idealfall den gesamten Versicherungsverlauf umfassen- den und bei den Arbeitnehmern bleibenden Bescheinigungen bzw. Sammelbücher bildeten eine amtlich bestätigte Paralleldokumentation zu den abgegebenen Karten. Dies war notwendig, weil jenseits der Quittungskarten keine Kontoführung bestand und ein Verlust der bei den Versicherungsanstalten aufbewahrten Karten möglich war und auch tatsächlich vorkam. So brannte 1908 bei der Landesversicherungsan- stalt Westfalen ein Gebäude mit Tausenden Akten ab, und bei der Landesversiche- rungsanstalt Hannover wurden 1943 mehrere Millionen Quittungskarten bei einem Luftangriff vemichtet.9 Bald nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigten sich einige unerwartete Mängel. Die Marken klebten nicht gut auf den Quittungskarten, deren Papier wiederum nicht stabil genug war und beim vorgesehenen Falten auf Postkartengröße zerbrach. Dies konnte rasch verbessert werden. Problematisch war überdies, daß das Markensystem nicht fälschungssicher war. Aufgeklebte Marken konnten aus einer Quittungskarte abgelöst und in die Karte einer anderen Person geklebt werden, womit nicht beste- hende Versicherungszeiten vorgetäuscht und letztlich Rentenansprüche erschwindelt werden konnten. Eine bessere Gummierung der Marken sollte dies erschweren. Der bald gemachte Vorschlag, die Marken durch Datierung zu entwerten, wurde jedoch nicht umgesetzt. 10 Der illegale Handel mit neuen und gebrauchten Beitragsmarken blieb ein Dauerproblem. 11 9 Vgl. Die Landesversicherungsanstalt Westfalen 1890-1990, Mi.Inster 1990, S.25f.; vgl. I 00 Jahre Landesversicherungsanstalt Hannover, Hannover 1990, S. 31. 10 Vgl. Nr. 21 Anm. 5. II Vgl.Nr.56. XIV II. Einleitung Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz sah zwei Rentenarten vor: Invali- denrenten und Altersrenten. Die beiden Renten unterschieden sich in den Vorausset- zungen, dem Berechnungsmodus und im Leistungsniveau erheblich. Voraussetzung für eine Invalidenrente war „ohne Rücksicht auf das Lebensalter" dauernde Erwerbsunfähigkeit, die ein frei gewählter Arzt bescheinigen mußte. Au- ßerdem mußten fünf Beitragsjahre nachgewiesen werden. Diese sog. Wartezeit ent- sprach, da ein Beitragsjahr im Sinne des Gesetzes nur 47 Wochen umfaßte, 235 Wochenbeiträgen. Die ersten Invalidenrenten wurden - aufgrund einer Übergangsregelung des Ge- setzes nach nur 47 Beitragswochen! - Ende November 1891 bewilligt. Die Invali- denrente entwickelte sich erwartungsgemäß zur quantitativ größten Rentenart. Bis Ende 1899 wurden 478002 Invalidenrenten bewilligt, dagegen nur 355 270 Alters- renten.12 Im Jahr 1895 waren 28,3 Prozent der in diesem Jahr neuen Invalidenrentner unter 50 Jahre alt, zwischen 50 und 59 Jahre 26,8 Prozent, insgesamt waren 75, 1 Pro- zent beim Renteneintritt jünger als 65 Jahre. 13 Die jüngsten lnvalidenrentner waren erst 20 Jahre alt. Dauer und Höhe der geleisteten Beiträge beeinflußten die Höhe einer Invaliden- rente erheblich, wenngleich Reichszuschuß und Grundbetrag, die beide für alle Ver- sicherten gleich waren, deutlich zugunsten von Geringverdienem nivellierten. Die niedrigste Invalidenrente betrug jährlich 114,70 Mark, bei lebenslanger Arbeit (3000 Wochen) konnten (nach den im Gesetz von 1889 vorgesehenen Regelungen) in der niedrigsten Lohnklasse 170 Mark, in der höchsten Lohnklasse 500 Mark erreicht werden. Die durchschnittliche Invalidenrente lag allerdings weit unter diesen Höchstsätzen: Sie betrug bei den im Jahr 1899 bewilligten Renten reichsweit 132,40 Mark im Jahr. 14 In Berlin konnte man von der dortigen durchschnittlichen Invalidenrente von 143,85 Mark täglich etwa 1,6 Kilo Roggenbrot kaufen (zum Kilopreis von 24 Pfennig). 15 In der untersten Lohnklasse war eine lebenslängliche Invalidenrente bereits durch Beiträge in der Höhe von insgesamt 32,90 Mark (235 Wochenbeiträge zu 14 Pfen- nig) erreichbar. Der auf den Versicherten entfallende hälftige Lohnabzug der Beiträ- ge betrug also in diesem Fall 16,45 Mark. Die niedrigste Invalidenrente setzte sich aus 50 Mark Reichszuschuß, 60 Mark Grundbetrag und 4,70 Mark (235 x 2 Pfennig) Steigerungssatz der Lohnklasse I zusammen. Für einen Versicherten „rechnete" sich der Bezug einer Invalidenrente in der untersten Lohnklasse im günstigsten Fall schon nach 52 Tagen! Für die Leistungsfälle der Invalidenrenten wurde der Legalbegriff der Erwerbsun- fähigkeit (und nicht der Berufsunfähigkeit!) zum Kardinalbegriff und das die Er- werbsunfähigkeit bescheinigende ärztliche Gutachten zum Schlüsseldokument für die Rentenbewilligung. ,.Erwerbsunfähigkeit" definierte den Risiko- bzw. Versiche- rungsfall. 12 Vgl. Statistik der Invalidenversicherung für die Jahre 1891 bis 1899, Berlin 1901 (= Amtli- che Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1901, 1. Beiheft), S. 36f. 13 Ebenda, S. 18. 14 Ebenda, S. 31. 15 Statistisches Jahrbuch für die Stadt Berlin 26 ( 1902), S. 323 f. Einleitung XV Die Frage, wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff zu definieren war, bzw. die Fra- ge, bis zu welchem Grad die Erwerbsfähigkeit vermindert sein mußte, um den An- spruch auf Invalidenrente entstehen zu lassen, hatte bei der Beratung des Gesetzes von 1889 zu lebhaften Erörterungen geführt. Man einigte sich auf ein Maximalmaß, nach dem der vom Versicherten noch verdienbare Lohn gerade noch die Höhe von ungefähr einem Drittel eines normalen Verdienstes erreichen durfte. Dieses Drittel wurde aus der Summe zweier Sechstel gebildet: Nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes von 1889 war Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, .,wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen Betrag zu ver- dienen, welcher gleichkommt der Summe eines Sechstels des Durchschnitts der Lohnsätze (§ 23), nach welchen für ihn während der letzten fünf Beitragsjahre Bei- träge entrichtet worden sind, und eines Sechstels des dreihundertfachen Betrages des nach § 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 festgesetzten ortsüb- lichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des letzten Beschäftigungsortes, in welchem er nicht lediglich vorübergehend beschäftigt gewesen ist". Für die Bemessung des Verlustes bzw. die Einschränkung des Leistungsvermö- gens wurden also zwei Bezugspunkte gewählt - einmal die vom einzelnen Versi- cherten konkret-individuell erhaltenen Lohnsätze (.,Lohnklassen") und zum anderen, gleichsam objektivierend, die ortsüblichen Tagelöhne (.,Ortsklassen"), die bereits in der Krankenversicherung für die Berechnung des Krankengelds maßgeblich waren. Das aus den beiden Ein-Sechstel-Werten durch Addition ermittelte Lohndrittel war dann der Schwellenwert des Restleistungsvermögens, bei dessen Unterschreiten eine Invalidenrente zu gewähren war. Teilweise Erwerbsunfähigkeit sah das Gesetz nicht vor. Diese Berechnung lief auf ein pfenniggenau berechnetes Lohndrittel hinaus. In der ärztlichen Praxis spielte dann jedoch bei der Ermittlung der verbliebenen Ver- dienstfähigkeit die unmittelbare Schätzung des Grads der Erwerbsfähigkeit - wie sie in der Unfallversicherung von Anfang an üblich war - eine größere Rolle. Allein der „objektivierend" angelegte Bezugspunkt spielte dann noch ausschließ- lich eine Rolle bei der für die Versicherungspflicht maßgeblichen Vorschrift des§ 4 Absatz 2 des Gesetzes: .,Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, welche infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands dauernd nicht mehr imstande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach § 8 des Krankenversi- cherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 festgesetzten Tagelohns gewöhnlicher Tagear- beiter zu verdienen." Die Kompliziertheit und gesetzesinterne Widersprüchlichkeit beider Bestimmun- gen zur Erwerbsunfähigkeit, die in dieser Form 1889 erst durch den Reichstag in das Gesetz gelangt waren, bildete den Kern der verwaltungsintern früh festgestellten „Unzuträglichkeiten" des Gesetzes. 16 Die Feststellung, ob im Einzelfall bei einem Versicherten eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlag oder nicht, setzte ein beträchtliches Maß medizinischen Fachwissens voraus. Das ärztliche Fachgutachten - eine amtliche Vorgabe für die Auswahl der Gutachter gab es zunächst nicht - wurde unverzichtba- 16 Vgl. Nr. 27. XVI Einleitung res Hilfsmittel der Sachaufklärung. Ohne ein solches Gutachten konnte keine Rente realisiert werden. Entsprach es in seiner Ausgestaltung bzw. im Ergebnis nicht der Ansicht der Versicherungsanstalten bzw. der Schiedsgerichte oder des Reichsversi- cherungsamts, konnten weitere Gutachten oder Obergutachten eingeholt werden. Die Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen für die Altersrenten unter- schieden sich grundlegend von denen der Invalidenrenten. Für Altersrenten mußte das 70. Lebensjahr erreicht sein, der Gesundheitszustand spielte keine Rolle. Außer- dem mußten 30 Beitragsjahre, was etwa 27 Kalenderjahren (bzw. 1410 Beitragswo- chen) entsprach, geleistet sein. Um überhaupt Altersrenten bewilligen zu können, war eine Übergangsregelung geschaffen worden: Bei der Wartezeit der Altersrenten wurde - grob gesagt - ge- handelt, als gäbe es das Gesetz schon lange. Die Wartezeit verringerte sich bei über 40jährigen Personen schrittweise, so daß nur für die noch bis zum 70. Geburtstag fehlenden Jahre Beiträge zu zahlen waren. Jedoch mußten außerdem für die Jahre 1888 bis 1890 mindestens 141 Wochen versicherungspflichtiger Tätigkeit durch sog. Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber bzw. ,,Ausfallzeiten" wie Krankheit oder Militärdienst nachgewiesen werden. Eine Nachzahlung von Beiträgen war nicht notwendig. Allerdings mußte für eine Altersrente ein Versicherungsverhältnis in der neuen Rentenversicherung tatsächlich begründet worden sein. Hierfür genügte je- doch der Nachweis einer einzigen Beitragswoche nach dem 1. Januar 1891. Die ersten Altersrenten wurden daher nach dem Kleben nur einer Marke schon Anfang 1891 bewilligt. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erwerbsunfähige Personen fielen jedoch sowohl bei den Invaliden- als auch bei den Altersrenten durch das Raster der Über- gangsbestimmungen. Dasselbe galt bei den Altersrenten für Personen, die in den drei Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht regelmäßig (es durften nur 15 Wochen fehlen!) gearbeitet hatten. Schwierigkeiten des Nachweises von Beschäftigungszeiten der Jahre 1888 bis 1890 bildeten für die Versicherten das wohl größte Problem bei der Einführung der Altersversicherung. Es waren nicht nur Beschäftigungszeiten durch Arbeitgeber in den Arbeitsbescheinigungen nachzuweisen, sondern es war auch zu klären, ob die entsprechenden Tätigkeiten überhaupt versicherungspflichtig gewesen wären. Der Verdacht, daß so manche Bescheinigung eines Arbeitgebers nur aus Gefälligkeit ausgestellt wurde, bildete den Kern der Betrugs- und Mißbrauchsvorwürfe der frü- hen Jahre. 17 In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes überwogen noch die Bewilligungen von Altersrenten, weil auch eine große Zahl von bereits über 70jäh- rigen unter Umständen altersrentenberechtigt war und Invalidenrenten ohnehin erst ab November 1891 bewilligt wurden. Doch bald gab es weit mehr Invalidenrentner als Altersrentner: Ende 1899 standen 324 319 lnvalidenrentnern nur 195 133 Alters- rentner gegenüber. 18 Die Höhe der Altersrenten reichte - abhängig von den geleisteten Beiträgen - von 106,40 Mark bis 191,00 Mark jährlich. Bei den „Steigerungssätzen" galten wie bei der „Wartezeit" langfristige Übergangsregelungen, die die tatsächlich geleisteten 17 Vgl. Nr. 55. 18 Vgl. Statistik der Invalidenversicherung für die Jahre 1891 bis 1899, Berlin 1901 (= Amtli- che Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1901, 1. Beiheft), S. 16. Einleitung XVII Beiträge auf die zunächst von keinem Versicherten erfüllbare 27jährige Beitragszeit hochrechneten. Bei den frühen Altersrenten wurde also auch bei den Steigerungssät- zen ohne entsprechende Beitragsleistung angenommen, daß die Versicherten bereits jahrelang „geklebt" hätten. Auch bei den Altersrenten begünstigte der einheitliche Reichszuschuß von 50 Mark (ein Grundbetrag existierte hier nicht) die unteren Lohnklassen. Die Durchschnittshöhe der 1899 bewilligten Altersrenten betrug im Reich 142,62 Mark im Jahr. 19 In Berlin waren es 175,fYJ Mark. Davon konnte man dort täglich etwa 2 Kilo Roggenbrot kaufen. Die Renten waren nicht mehr als ein „Zubrot" und sollten es erklärtermaßen auch nicht sein. Sie sollten, so die „Grundzüge zur Alters- und lnvalititätsversicherung" vom 6. Juli 1887, nur für den ,,notdürftigen Lebensunterhalt an billigem Ort" ausrei- chen. 20 Ihre Höhe war weit von einer Sicherung des durch Arbeitslohn erreichten Le- bensstandards entfernt. Der durchschnittliche Jahreslohn für männliche „gewöhnliche Tagearbeiter" lag in Berlin 1899 bei 8 lO Mark. Bezogen auf die Leistungen der Armenfürsorge ergibt sich folgendes: In Berlin be- trug die durchschnittliche Armenunterstützung - wieder für das Jahr 1899 - pro unter- stütztem Haushalt jährlich etwa 174 Mark.21 Die durchschnittlichen Invalidenrenten lagen somit in der Reichshauptstadt deutlich unter den Leistungen der Armenfürsorge, während die durchschnittlichen Altersrenten etwa deren Höhe erreichten. Die untersten Altersrenten (sie begannen bei 106,40 Mark) lagen weit unter den Berliner Fürsorge- sätzen, die höchstmöglichen ( 191,00 Mark) etwas darüber. Immerhin: Die Invaliden- und Altersrenten dürften unter den damaligen Verhältnis- sen vielen, aber eben längst nicht allen, Arbeitern ein notdürftiges Dasein jenseits der Armenfürsorge gesichert haben. Im Haushaltsbudget einer Arbeiterfamilie hatte eine berechenbare und mit Rechtsanspruch versehene Rente einen nicht zu unterschätzen- den Wert. Die Leistungen der Rentenversicherung waren im Gegensatz zur Armenfürsorge nicht mit Bedürftigkeitsprüfungen verbunden. Der bei den Armenverwaltungen übli- che Rückgriff auf unterstützungspflichtige Familienangehörige fiel in der Arbeiterver- sicherung weg. Im Unterschied zur Armenunterstützung brachte ein Rentenbezug auch nicht den Verlust des Wahlrechts. Auch wenn sich die Rentenhöhen anfangs insgesamt nur in der Größenordnung der Armenunterstützungen bewegten: Die Rechtsstellung des Rentenempfängers unterschied sich grundlegend von der des Bittstellers bei den Armenverwaltungen. Es konnte nur Altersrente oder Invalidenrente bezogen werden, und zwar die ge- mäß individuellem Anspruch jeweils höhere Rente. Bezieher von Altersrenten konn- ten bei Eintritt von dauernder Erwerbsunfähigkeit die häufig höhere Invalidenrente jederzeit nachträglich beantragen, was die Zahl laufender Altersrenten weiter nach unten drückte. Die Rentenanträge waren nicht bei den Versicherungsanstalten einzureichen, son- dern bei den unteren Verwaltungsbehörden, in Preußen waren dies gewöhnlich die Stadtverwaltungen bzw. die Landratsämter.22 Nach einer eher oberflächlichen Vor- 19 Ebenda, S. 32. 20 Vgl. Nr. 37 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 21 Statistisches Jahrbuch für die Stadt Berlin 26 (1902), S. 405 f. 22 Vgl. Übersicht über die gemäß § 138 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmten Landesbehör- XVIII Einleitung prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgte eine Übersendung an die zuständige Versicherungsanstalt, die die Bewilligung und Berechnung der Renten vorzunehmen hatte. Die aus Gründen des Föderalismus erfolgte Errichtung der 31 separaten Versiche- rungsanstalten brachte für die individuelle Rentenberechnung einen immensen büro- kratischen Aufwand, was ganz im Gegensatz zur einfachen Beitragsentrichtung stand. Zuständig für die Rentenbewilligung (und dann auch für die laufende Zahlung der Renten) war die Versicherungsanstalt, in deren Gebiet die letzte Quittungskarte ausgestellt worden war. Die Quittungskarten waren jedoch, wie bereits erwähnt, bei der Versicherungsanstalt gesammelt, die die erste Karte ausgestellt hatte, von wo sie nun angefordert werden mußten. Zur Rentenberechnung mußten dann die Wochen- marken der Karten nach Anzahl und Lohnklassen ausgezählt werden, um das Errei- chen der Wartezeit zu prüfen und die Gesamtsumme der eingezahlten Beiträge er- rechnen zu können, aus der sich die sog. Steigerungssätze ergaben. Anschließend wurden die Karten der Rechnungsstelle des Reichsversicherungs- amts zugeleitet, die nun für jeden Versicherten die Marken, Wochenmarke für Wo- chenmarke, den 31 Versicherungsanstalten zuordnen mußte und dann die anteilmä- ßige „Verteilung der Renten" zwischen den Versicherungsanstalten veranlaßte.23 Analog zur Unfallversicherung wurde in der Rentenversicherung eine zweistufige Spezialgerichtsbarkeit geschaffen mit Schiedsgerichten als erster und dem Reichs- versicherungsamt als zweiter und letzter Instanz. Im Gegensatz zur Unfallversiche- rung, die Rekurse (Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) vorsah, gab es in Rentensachen beim Reichsversicherungsamt nur Revisionen (beschränkt auf Nachprüfung von Rechtsverstößen im Verfahren).24 Zusätzlich zu den auf die Sektionen der Berufsgenossenschaften zugeschnittenen 1239 Schiedsgerichten der Unfallversicherung entstanden (anfangs) 613 Schiedsge- richte für die Invaliditäts- und Altersversicherung.25 Diese waren mit einem Beamten als Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern aus den Reihen der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt. Die Beisitzer wurden von den Ausschüssen der Versi- cherungsanstalten bestimmt, zusammen mit den Ersatzbeisitzern waren dies 189 l immerhin 11188 Personen. Im Jahr 1899 wurden von den Versicherten bei den Schiedsgerichten 20067 Be- rufungen eingereicht, was 6,5 Prozent der berufungsfähigen Leistungsbescheide ent- sprach.26 In etwa einem Viertel der Fälle änderten die Schiedsgerichte die Bescheide ganz oder teilweise zugunsten der Versicherten ab. Gegen Entscheide der Schiedsge- richte konnten Versicherungsanstalten und Versicherte Revision beim Reichsversi- cherungsamt einlegen, was in 23,6 Prozent der Fälle geschah. Letztlich gelangte den etc., in: Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts. Invaliditäts- und Alters- versicherung l (1891), S. 22-34. 23 Diese „Verteilung der Renten" ist nicht zu verwechseln mit dem mit der Novelle von 1899 eingeführten Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten. 24 Wir haben beispielhaft drei Revisionsentscheide des Reichsversicherungsamts in diesen Band aufgenommen, vgl. Nr. 13, Nr. 16 und Nr. 72. 25 Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversi- cherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom l. Dezember 1890, in: RGBI, S. 193. 26 Die Statistik der Rechtsprechung wurde in den Jahresberichten des Reichsversicherungs- amts detailliert dokumentiert. Zu den hier beispielhaft herangezogenen Ziffern des Jahres 1899 vgl. Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 16 (l 900), S. 470-485. Einleitung XIX 1899 also etwa jeder 65. Leistungsbescheid einer Versicherungsanstalt an das Reichs- versicherungsamt, dessen Entscheidung unanfechtbar war. Im Jahr 1900 wurden die Schiedsgerichte völlig neu organisiert. Es entstanden jetzt „Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung", die sowohl für die Unfallversiche- rung als auch für die Rentenversicherung zuständig waren.27 Die Zahl der Schiedsge- richte wurde erheblich auf nur noch 124 reduziert. Das Prinzip der paritätischen Besetzung unter Vorsitz eines „neutralen" Richters blieb erhalten.28 III. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz war ohne Vorgänger, weder Ge- setzgeber noch Verwaltung konnten an Vorerfahrungen anknüpfen. Hinzu kam, daß es das bei weitem umfangreichste und komplizierteste Gesetz der Bismarckschen Arbeiterversicherung war. Dies war nicht zuletzt durch seinen Gegenstand bedingt: Die Unfall- und die Krankenversicherung hatten ein konkretes, zeitlich abgrenzbares Ereignis zum Gegenstand, die Rentenversicherung mit ihren beitragsbezogenen Leistungen dagegen das gesamte Arbeitsleben. Die Mitwirkungspflichten der Versicherten waren vielfältig: Der Arbeitnehmer mußte sich bei der Polizeibehörde eine Quittungskarte besorgen, er mußte kontrollie- ren, ob sein Arbeitgeber tatsächlich ,,klebte", was vor allem in den Anfangsjahren alles andere als selbstverständlich war. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mußte der Versicherte sich seine Quittungskarte aushändigen lassen. Vollgeklebte Karten waren bei der Ortspolizei abzugeben. Eine nicht spätestens vier Jahre nach Ausstellungsdatum abgegebene Quittungskarte (und mit ihr die auf ihr dokumentier- ten Beiträge) verfiel, auch wenn sie bis dahin nur teilweise genutzt worden war. Zur Erhaltung erworbener Anwartschaften mußten die Versicherten - etwa bei Übergang in die Selbständigkeit, in ein Leben als Hausfrau oder in Arbeitslosigkeit - selbst für freiwillige Beitragszahlungen sorgen und auf das Einhalten von Fristen achten. Erworbene Anwartschaften konnten bei fehlender Beitragszahlung erlöschen (und nach erneuten Beitragszahlungen unter Umständen wiederaufleben). Ohne aktive Mitwirkung des Versicherten im Verfahren entstand kein Rentenanspruch. Insbesondere mußte jeder Versicherte selbst für den Nachweis seiner Beschäfti- gungszeiten in den Jahren 1888 bis 1890 durch die ,,Arbeitsbescheinigungen" sor- gen. Versicherte, die 1891 schon über 40 Jahre alt waren, konnten ohne diesen Nachweis die zur Erreichung einer Altersrente unbedingt notwendige verkürzte Wartezeit nicht erhalten. 29 Die Versicherten mußten also viele Detailbestimmungen des Gesetzes kennen und befolgen. Es entstand somit enormer Aufklärungsbedarf, zumal das Gesetz auch Arbeiter und Arbeitgeber einbezog, die heute gern als „bildungsfern" bezeichnet werden. Die Quittungskarten enthielten eine knappe Rechtsbelehrung, Anleitungen wurden amtlicherseits nicht veröffentlicht. Allerdings verfaßten Fachleute aus Ver- waltung und Politik eine Vielzahl von zum Teil recht detaillierten „Führern" und r Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom 22. November 1900, in: RGBl, S. 781. 28 Vgl. Nr. 75. 29 So lautete jedenfalls die Regelung von 1889, die dann 1899 geändert wurde. Gemäß § 190 Absatz 2 der Novelle von 1899 wurde auf den Nachweis durch ,,Arbeitsbescheinigungen" nach 200 Beitragswochen innerhalb von fünf Jahren verzichtet. XX Einleitung „Wegweisern" durch das Gesetz, die vereinzelt auch in die Sprachen nationaler Minderheiten übersetzt wurden.30 Einzelne Autoren versuchten, die spröde Materie in Dialogform oder als Gedicht populär zu machen.31 Trotz hoher Auflagen dürften solche Ratgeber jedoch nur einen kleinen Teil der Versicherten erreicht haben. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz war - zunächst - ziemlich unpo- pulär, wozu allerdings erhebliche Mißverständnisse und Fehlinformationen über den Inhalt des Gesetzes ihren Teil beitrugen.32 Die Legende vom mit 70 Jahren viel zu hoch angesetzten Eintrittsalter der Bismarckschen Rentenversicherung, das bei der damaligen geringen Lebenserwartung von kaum einem Arbeiter erreicht werden konnte, hält sich bis heute. Ähnlich perhorresziert wurde die 30jährige Wartezeit für Altersrenten, bei Verschweigen der günstigen Übergangsregelungen und der ohnehin sehr viel kürzeren Wartezeit für die an keine Altersgrenze gebundenen Invalidenren- ten. An solchen Desinformationen beteiligte sich auch Altkanzler Otto von Bismarck, der in einer Ansprache am 17. April 1895 von bedauernswerten l7jährigen sprach, die - ohne Hoffnung auf Gegenleistung - jahrzehntelang Beiträge zu zahlen hätten.33 Tatsächlich hatte aber ein Lehrling oder Jungarbeiter einen Anspruch auf Invaliden- rente in der Regel schon vor der mit 21 Jahren erlangten Volljährigkeit erreicht. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz war 1889 vom Reichstag nur mit knapper Mehrheit angenommen worden, und es blieb in der politischen Öffentlich- keit in den ersten Jahren weiterhin umstritten. Doch dies waren eher Nachwehen der Debatten von 1889 als andauernde Opposition. Die Zentrumspartei, an deren Abstimmungsverhalten das Gesetz 1889 beinahe gescheitert wäre, hat sich nur langsam mit der Rentenversicherung arrangiert. Noch 1897 forderte das Zentrum im Reichstag die Abschaffung des Reichszuschusses und die Beschränkung des Gesetzes auf die Industriearbeiter.34 Doch schon zwei Jahre später versteckte das Zentrum diese Forderungen in einem nur in der zuständigen Reichstagskommission gestellten Antrag, der jedoch nicht im publikumswirksamen Plenum eingebracht wurde. 30 Eine Auswahl aus den ersten Jahren: W(ilhelm) Kulemann, Das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. In allgemein verständlicher Form dargestellt, Berlin 1889; August Bebel/Paul Singer, Gesetz betr. Invaliditäts- und Altersversicherung. Mit Er- läuterungen, Stuttgart 1889; Herman Gebhard/Paul Geibel, Die Arbeiterfamilie und die ge- setzliche Invaliditäts- und Altersversicherung. Darstellung der Rechte und Pflichten, wel- che sich aus dem Reichsgesetze, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Ju- ni 1889, ergeben, Altenburg 1890; Richard Freund, Wegweiser durch das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz. Zum praktischen Gebrauch für Arbeitgeber und Versicherte, Berlin o. J. (1890); Steinmetz, Was müssen Dienstboten und Herrschaften vom Invalidi- täts- und Altersversicherungs-Gesetz wissen? Leicht faßlich dargestellt von Dr. Steinmetz. Herrschaften, welche die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen, werden schwer be- straft, München o.J. (1891); Alwin Bielefeldt, Wie erlange ich sicher eine Invaliden- oder Altersrente oder eine Beitragserstattung auf Grund des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes?, Berlin 1895. 31 Vgl. Max Hallbauer, Das neue Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung. Eine Darlegung in Gesprächsform für Jedermann, Leipzig 1890; zur Gedichtform vgl. Nr. 9. 32 Vgl. Nr. 18. 33 Vgl. Nr. 30. 34 Vgl. Nr. 50 Anm. 9. Einleitung XXI Vorstöße auf völlige Abschaffung des Gesetzes unternahmen Regionalorganisa- tionen der linksliberalen Freisinnigen Partei, die Anfang l 892 - auf Bayern begrenzt - eine große Petitionskampagne gegen das „Klebegesetz" initiierten, die mit über 250000 Unterschriften die bis dahin größte Einzeleingabe an den Reichstag wurde.35 Angesichts solcher Aktivitäten befand sich die Sozialdemokratie bald in der ei- gentümlichen Situation, ein Sozialgesetz Bismarcks verteidigen zu müssen. Als der ,,Freisinn" 1892 im Rahmen seiner Petitionskampagne in Nürnberg eine große Mas- senversammlung durchführte, sprach Karl Grillenberger, der sozialpolitische Spre- cher der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion, zeitgleich in einem anderen Saal der Stadt - und verteidigte das Gesetz als „sozialistisch"!36 Für die sozialdemokrati- sche Partei und ihre Gewerkschaftsbewegung stand bald nicht die Agitation gegen das Gesetz als Ganzes oder gegen einzelne Bestimmungen im Mittelpunkt, sondern die Rechtsberatung für ihre Mitglieder. Rentenberatung wurde zu einem der Schwer- punkte für die ab Mitte der l 890er Jahre in rascher Folge entstandenen Arbeiterse- kretariate, deren Anliegen die Erlangung möglichst vieler und hoher Renten war. Die zunehmend an den Rand gedrängten liberalen Gewerkvereine unter ihrem Verbands- anwalt Max Hirsch blieben allerdings - trotz der längst erfolgten Insolvenz ihrer „ Verbandskasse für die Invaliden der Arbeit" - bei ihrer prinzipiellen Gegnerschaft gegen jede ,,Zwangsversicherung". Die Ablehnung des Gesetzes auf seiten industrieller Arbeitgeber blieb punktuell und versandete bald.37 Zäh hielt sich allerdings der Widerstand landwirtschaftlicher Arbeitgeber, insbesondere der ostelbischen Gutsbesitzer, die bereits 1889 die Verab- schiedung des Gesetzes fast verhindert hätten. Dies schlug sich in vielen Debatten, Beschlüssen und Petitionen landwirtschaftlicher Verbände nieder.38 Auf parlamenta- rischer Ebene gipfelte dies 1897 in einem - aussichtslosen - Gesetzentwurf des ,,Bundes der Landwirte" im Reichstag, der vorsah, die Rentenversicherung vollstän- dig über die Einkommenssteuer zu finanzieren. 39 In den langwierigen Untersuchun- gen und Debatten um die Gründe für die Defizite der ostpreußischen Versicherungs- anstalt wurde sichtbar, daß dieser Widerstand partiell den Charakter einer Sabotage des Gesetzes durch die Gutsbesitzer angenommen hatte. Diese Sabotage, und nicht Mängel des Gesetzes und seiner Einzelbestimmungen, wurde im öffentlichen Dis- kurs zum Skandal. IV. Die Arbeiterversicherung war von einer weitgefächerten, strukturellen Vielfalt der Versicherungsträger geprägt: Jeder Zweig (Kranken-, Unfall- und Rentenversi- cherung) verfügte über ein eigenes Regelungswerk mit unterschiedlichen Vorausset- zungen und Rechtsfolgen. Finanzierung und Organisation waren gleichfalls unter- schiedlich. Auch für die Errichtung der jeweiligen Organisationen gab es verschie- dene Verantwortlichkeiten. Allen gemeinsam war allerdings, daß sie als selbständige Korporationen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert waren. 35 Vgl. Nr. 19-21. 16 Vgl. Nr. 20. 37 Vgl. Nr. 4 und Nr. 14. 38 Vgl. Nr. 17, Nr. 23 und Nr. 25-26. - 19 Vgl. Nr. 50. XXII Einleitung Die Träger der Invaliditäts- und Altersversicherung waren 31 regionale Versiche- rungsanstalten, die durch acht besondere Kasseneinrichtungen für die beiden Berufs- gruppen ergänzt wurden, die schon vor Einführung der Arbeiterrentenversicherung Altersversicherungseinrichtungen bzw. Pensionskassen besessen hatten. Das waren die Knappschaften der Bergleute und die Kassen der Eisenbahner. Die Versiche- rungsanstalten organisierten die Rentenversicherung jedoch nicht allein: Das Reich, das einen Zuschuß zu jeder Rente zu leisten hatte, war über die Reichspost in die Einziehung der Beiträge und die Auszahlung der Renten einbezogen.-1() Die Kommu- nalverbände und Bundesstaaten, für deren Bezirk die neuen Versicherungsanstalten errichtet wurden, hafteten als Ausfallbürgen für die Verbindlichkeiten der Anstalten, sofern deren Mittel nicht ausreichen sollten. Für Preußen wurden 13 Versicherungsanstalten errichtet, eine für jede Provinz und eine für den Stadtkreis Berlin.41 Fünf preußische Versicherungsanstalten umfaß- ten darüber hinaus Gebiete oder Gebietsteile anderer Bundesstaaten. Dies waren die Versicherungsanstalten der preußischen Provinzen Sachsen (Anhalt), Schleswig- Holstein (Fürstentum Lübeck, ein Gebietsteil von Oldenburg), Hannover (Pyrmont, Schaumburg-Lippe und Lippe), Hessen-Nassau (Waldeck) und Rheinprovinz (Ho- henzollern). Für Bayern wurden acht Versicherungsanstalten errichtet, eine für jeden Regierungsbezirk, sodann je eine für die Bundesstaaten Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg, Braunschweig, eine für Elsaß-Lothringen, eine für die thüringischen Staaten und eine „hanseatische" für Lübeck, Bremen und Hamburg. Über die rechtliche Stellung der Versicherungsanstalten, ihre Organisation und ihr Statut enthielt das Gesetz eingehende Regelungen, die zentralen Landesbehörden arbeiteten zudem Musterstatuten aus.42 Die Versicherungsanstalten „ressortierten" gewöhnlich beim Innenministerium des jeweiligen Bundesstaats, in den thüringischen Staaten war Sachsen-Weimar, bei den Hansestädten Hamburg federführend. In Preußen waren die Versicherungsan- stalten jedoch der provinziellen Selbstverwaltung zugeordnet, mit dem Ergebnis, daß die jeweiligen Provinziallandtage bzw. deren Ausschüsse als beschlußfassende Or- gane in die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung einbezogen wur- den.43 Faktisch lag die Leitung der preußischen Versicherungsanstalten somit bei den Landeshauptmännern bzw. Landesdirektoren, die - mit Ausnahme von Hannover, Schlesien und Schleswig-Holstein - zunächst den Vorsitz der Anstalten auch selbst übernahmen, wie dies kurz zuvor schon bei der Errichtung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften geschehen war. Auch die weiteren „beamteten Mitglieder" der Vorstände der Versicherungsanstalten blieben als Landesräte Teil der Provinzi- alverwaltungen, in deren Dienst sie zuvor meist schon gestanden hatten. Durch diese Konstruktion der versicherungsrechtlichen Selbstverwaltung innerhalb der provinzi- ellen Selbstverwaltung genossen die Vorsitzenden und leitenden Beamten der Versi- cherungsanstalten eine Selbständigkeit, wie sie sonst kaum ein Verwaltungsbeamter besaß; ein disziplinarisches Durchgriffsrecht des preußischen Innenministers, aber auch des Reichsversicherungsamts bestand nicht.44 Das preußische Staatsministeri- 40 Vgl.Nr.II. 41 Vgl. Nr. 1. 42 Vgl. Anhang Nr. 1 und Nr. 2. 43 Vgl. Nr. 10. 44 Vgl. Nr. 65. Einleitung XXIII um empörte sich im April 1899 über „Agitation" einzelner Vorsitzender durch Ein- gaben bzw. Veröffentlichungen, und das Reichsversicherungsamt mokierte sich zwei Jahre später über die vielen Tagungen, die von den Vorstandsvorsitzenden besucht wurden. 45 Verhindern konnte man dies alles jedoch nicht. Die den Versicherungsanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts eige- ne Selbstverwaltung der Mitglieder (beitragspflichtige Arbeitgeber und Versicherte) war, wie es hieß, ,,mit der sachlich unentbehrlichen behördlichen Einwirkung orga- nisch" verbunden,46 d. h. die Selbstverwaltung war im Vergleich zur Unfall- und zur Krankenversicherung geringer entwickelt. Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsanstalten waren Ausschuß und Vor- stand. Der Ausschuß, der eher ein Kontroll- als ein Leitungsorgan war, wurde von Versicherten und Arbeitgebern paritätisch besetzt, seine Mitglieder wurden über die Krankenkassenvorstände gewählt.47 Wählbar waren nur männliche Deutsche, das aktive und passive Wahlrecht sämtlicher Versicherten, wie es die Krankenkassen kannten, galt in der Selbstverwaltung der Versicherungsanstalten nicht. Die Zahl der Ausschußmitglieder reichte je nach Versicherungsanstalt von zehn bis 40 Versicher- ten- bzw. Arbeitgebervertretern, insgesamt waren es im Jahr 1899 je 305 Personen. Gewöhnlich tagten die Ausschüsse nur einmal im Jahr. Der Vorstand bestand aus einem vom jeweiligen Bundesstaat eingesetzten Vorsit- zenden - in Preußen war das wie gesagt in der Regel der Landeshauptmann bzw. Landesdirektor im Nebenamt -, weiteren höheren Beamten und jeweils ein oder zwei Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, die vom Ausschuß bestimmt wurden. Der Vorstand hatte die laufende Verwaltung (und insbesondere die Renten- bewilligung) bzw. den Verkehr mit den Aufsichtsbehörden zu führen. Die Versicherungsanstalten und die ihnen gleichgestellten Kassen hatten ein Recht auf selbständige Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung, dar- über wachte in unterschiedlichen Formen und Behörden die staatliche Aufsicht. Für die Aufsicht gab es verschiedene Instanzen: In der Praxis als wenig bedeutsam er- wiesen sich die 1899 wieder abgeschafften Staatskommissare, die zur Wahrung der Interessen des Reichs und der anderer Versicherungsanstalten bestellt worden waren. In erster Linie aber unterstanden die Versicherungsanstalten hinsichtlich ihrer Ge- schäftsführung der Beaufsichtigung des Reichsversicherungsamts, sofern nicht für einzelne Bundesstaaten - Baden, Bayern, Hessen-Darmstadt, Sachsen, Württemberg - ein Landesversicherungsamt errichtet worden war. Die Aufsichtsbefugnisse des Reichsversicherungsamts bzw. der Landesversiche- rungsämter betrafen die wichtigeren Geschäfte, über kleinere Angelegenheiten führ- ten - anders als bei der Unfallversicherung - die unteren bzw. höheren Verwaltungs- behörden Aufsicht. Das Reichsversicherungsamt nahm nicht nur die Funktion einer Aufsichtsbehörde wahr, sondern war darüber hinaus auch für bestimmte Aufgaben der Finanzmittelverteilung, der Vergütungszuschüsse für die Reichspost im Rahmen des Postrentendienstes und für Finanzausgleichsleistungen (,,Verteilung der Renten") zuständig. Insgesamt hatte es also eine Dreifachfunktion, es war Aufsichtsbehörde, Rechtsprechungsinstanz und Aufgabenträger. Für die neue Rentenversicherung wur- 45 Vgl. Nr. 65 und Nr. 76. 4 ~ Robert Landmann/Karl Rasp, Das Reichsgesetz über die Invaliditäts- und Altersversiche- rung der Arbeiter vom 22. Juni 1889. München 1891, S. 43. 47 Vgl. Nr. 3. XXIV Einleitung de im Reichsversicherungsamt eine zweite Abteilung eingerichtet,48 an deren Spitze Otto Gaebel stand. Als Gaebel 1897 Nachfolger Tonio Bödikers als Präsident wurde, folgte ihm Richard Sarrazin ( 1849-1926). Endlich hatten auch die Kommunalverbände (Provinzialverbände) bzw. Bundes- staaten gewisse Aufsichtsbefugnisse. Vor allem hatten sie das Recht der Bestellung des Vorstandsvorsitzenden der Versicherungsanstalt und der weiteren „beamteten Mitglieder" des Vorstands. Anders als bei der Unfall- und der Krankenversicherung war somit die Selbstverwaltung durch die Beitragszahler an der Spitze gekappt. Von Bedeutung war schließlich die Beteiligung weiterer Staatsorgane, insbeson- dere der Reichspost am Geschäftsprozeß. Das Spektrum des sogenannten Postren- tendienstes reichte vom Vertrieb der Beitragsmarken durch Postanstalten und (Land-)- Briefträger bis hin zur laufenden Auszahlung der Renten, die vorgeschossen und nachträglich mit dem Reichsversicherungsamt verrechnet wurden. Bei den Ober- postdirektionen wurden seit 1890 Rentenrechnungsstellen eingerichtet;49 ähnliche Regelungen gab es zuvor schon bei den Renten der gesetzlichen Unfallversicherung. Die der gesetzlichen Rentenversicherung immanente Besonderheit, trotz materiell reichsweit einheitlicher Rechtslage voneinander unabhängige Rentenversicherungs- träger zu haben, führte zunächst dazu, daß ergänzend zu den vertikalen Strukturen ein Abstimmungs- und Koordinationsbedarf entstand, der auf horizontaler Ebene durch Konferenzen der Vorstände der Versicherungsanstalten befriedigt wurde.50 Solche Konferenzen wurden zuerst durch den Präsidenten des Reichsversicherungs- amts einberufen, fanden dann aber auch auf Initiative einzelner Versicherungsanstal- ten ohne Beteiligung des Reichsversicherungsamts statt. Die Besprechungspunkte umfaßten überwiegend Alltagsprobleme der verwaltungsmäßigen Umsetzung, aber auch grundlegende konzeptionelle Überlegungen und Vorschläge für zukünftige Reformen. Seitens des Reichsversicherungsamts wurden die selbstorganisierten Konferenzen mit einem gewissen Unbehagen gesehen, ein Bedürfnis dafür sah es nicht.51 Dementsprechend wirkten die Vorschläge eher nach innen als nach außen, hatten kaum politisches, wohl aber administratives Gewicht. Die Konferenzen bildeten dann auch den Ausgangspunkt für kontinuierliche Ein- richtungen auf horizontaler Ebene: 1891 entstand auf Anregung des Vorsitzenden der Versicherungsanstalt der Hansestädte, Herman Gebhard, in Lübeck eine gemein- same Geschäftsstelle der Versicherung für Seeleute, die getragen wurde von den Versicherungsanstalten, die mit der Seeschiffahrt zu tun hatten. Daraus entwickelte sich der „Nordwestdeutsche Verband", dem aber auch Versicherungsanstalten aus dem Osten beitraten. Im gleichen Jahr lud der Vorstand der Versicherungsanstalt der Rheinprovinz die Leiter der benachbarten Anstalten zu einer Besprechung nach Düsseldorf ein.52 Daraus entstand der „Südwestdeutsche Verband", der vor allem mitteldeutsche Versicherungsanstalten umfaßte. Faktisch waren diese „Verbände" zunächst nur lose Vereinigungen der jeweiligen Vorsitzenden der Anstalten, die nur sporadisch und ergänzend zu den allgemeinen Konferenzen zusammentraten. Erst 1911 kam es zur Gründung eines alle Versicherungsanstalten umfassenden Ver- 48 Vgl. Nr. 12. 49 Vgl. Nr. 11. 50 Vgl. Nr. 2, Nr. 5, Nr. 15, Nr. 24, Nr. 46, Nr. 56 und Nr. 63. 51 Vgl. Nr. 76. 52 Vgl. Nr. 15. Einleitung XXV bands, und es wurde auch ein ständiger Ausschuß gegründet, dessen Geschäfte der rührige Vorstandsvorsitzende der Landesversicherungsanstalt Hannover, Wilhelm Liebrecht, führte.53 Teilnehmer solcher Konferenzen waren fast ausschließlich die Vorsitzenden bzw. die Vorstandsbeamten, dagegen kaum die Vertreter der Versi- cherten und der Arbeitgeber. V. Neben den Pflichtleistungen der Rentenversicherung sind freiwillige Leistungen der Versicherungsanstalten bemerkenswert, die vom Gesetzgeber zunächst nicht vorgesehen waren. Vor allem wurden die Versicherungsanstalten bald führend auf dem Gebiet der Heilverfahren für Tuberkulose und anderer Volkskrankheiten, weil sie - anders als die Krankenkassen - vor dem Ersten Weltkrieg über relativ umfang- reiche finanzielle Mittel verfügten. Die Tuberkulose war die bedeutendste Volkskrankheit: Sie nahm in jeder Kran- kenkassen-, Invaliditäts- oder Sterblichkeitsstatistik den ersten oder zweiten Platz ein. 1896/99 wurden 16 Prozent aller männlichen Invalidenrentner durch Tuberkulo- se invalide, bei Frauen waren es 10,5 Prozent. Die Aktivitäten zugunsten der Heil- verfahren in Lungenheilanstalten, die seinerzeit als das Mittel der Wahl bei Tuberku- loseerkrankungen galten - ein pharmazeutisches Heilmittel gab es noch nicht -, wurden, mit der Intention von Verhinderung von lnvaliditätsfällen, ohne staatlichen Beistand von den Versicherungsanstalten entwickelt, und zwar binnen kurzer Zeit.54 Bei der Beratung des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversicherung im Reichs- tag war in § 12 eine fast als nebensächlich betrachtete Bestimmung aufgenommen worden, wonach die Versicherungsträger das Recht hatten, das Heilverfahren ,,für einen erkrankten, der reichsgesetzlichen Krankenfürsorge nicht (!) unterliegenden Versicherten ( ... ) zu übernehmen, sofern als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begrün- det". Der bereits erwähnte Hennan Gebhard setzte sich schon Ende 1891 über diesen Gesetzeswortlaut hinweg, gab ihm - wie er später schrieb - eine „ausgedehnte An- wendung"55 und schuf Vereinbarungen mit den Krankenkassen, in deren Folge die Versicherungsanstalt die Heilbehandlung auch für Krankenversicherte Ubernahrn.56 Diese Möglichkeiten der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge unterstützte auch Tonio Bödiker, der sich als Präsident des Reichsversicherungsamts in einem Rundschrei- ben vom 28. Mai 1892 für eine entsprechend weite Auslegung von § 12 einsetzte.57 Im März 1893 rief er die Vorstände der Versicherungsanstalten zu einer Konferenz in das Reichsversicherungsamt und setzte die Kostenübernahme für das Heilverfah- ren auf die Tagesordnung.58 Die Vorstände waren jedoch „über den Nutzen dieser neuen Ennächtigung sehr geteilter Meinung" und wollten nur zögernd an sie heran- 53 Zur Verbandsbildung vgl. Dirk-Jürgen Schäfer, 75 Jahre Verband Deutscher Rentenversi- cherungsträger 49 ( 1994 ), S. 570-636. 54 Vgl. Nr. 35-36. 55 Vgl. Nr. 35. 56 Vgl. Nr. 35. Vgl. Ludwig Teleky, Die Tuberkulose, in: Handbuch der sozialen Hygiene und Gesundheitsfürsorge, Bd. 3, Berlin 1926, S. 210. 57 Ebenda. 58 Vgl. Nr. 24. XXVI Einleitung treten.59 1894 verfaßte Herman Gebhard aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine Denkschrift und trat für die vorbeugende Heilbehandlung Lungenkranker auf Kosten der Invalidenversicherung sowie Schaffung eigener Heilstätten der Versicherungsan- stalten ein.60 1895 eröffnete die Versicherungsanstalt Hannover ihre erste eigene Heilstätte in Königsberg bei Goslar, 1897 errichtete auch die Versicherungsanstalt der Hansestädte eine Heilstätte am Oderberg bei St. Andreasberg.61 Damit hatten die Versicherungsanstalten die auf Hermann Brehmer (1826-1889) zurückgehende Heil- stättenbewegung auch auf Arbeiterkreise ausgedehnt.62 Sie wurden darin bestärkt durch die 1896 erfolgte Gründung des „Deutschen Zentralkomitees zur Errichtung von Heilstätten für Lungenkranke", das unter dem Patronat des Reichskanzlers Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfilrst stand und sich vor allem der Propa- ganda des Heilstättengedankens und der Unterstützung des Heilstättenbaus wid- mete. Fortschritte im Hinblick auf das Heilverfahren brachte dann das Invalidenversiche- rungsgesetz von 1899. ,,Es gelang im§ 18 dieses Gesetzes, die inzwischen nicht zuletzt dank dem unermüdlichen Treiben des RV Amts auf dem Boden der Selbstverwaltung ausgebildeten Grundsätze über eine Heilfürsorge der LV Aen gesetzlich zu veran- kem".63 Hier wurde den Versicherungsanstalten die Befugnis gegeben, wenn „ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß infolge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet", zur Abwehr dieses Nachteils „ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen". Die Krankenkassen wurden begrenzt erstattungspflichtig. Den Angehörigen des Patienten war eine Angehörigenunterstützung zu zahlen. VI. Langfristig wirksam wurden außerdem die Bestrebungen der Versicherungsan- stalten der Rentenversicherung zur Besserung der Wohnungsverhältnisse. Vor dem Ersten Weltkrieg wurde die Wohnungsfrage vielfach als das wichtigste sozialhygie- nische Problem bezeichnet. Allerdings war ein exakter Nachweis, daß gerade die Wohnung zu Krankheiten führt oder ihre Entstehung begünstigt, oft schwer zu er- bringen, weil schlechte Wohnungsverhältnisse in der Regel mit vielen sonstigen Erscheinungen des sozialen Elends verbunden waren. Überbelegungen von Wohn- raum wirkten sich vor allem auf die Verbreitung der akuten Infektionskrankheiten, Scharlach, Diphtherie, Ruhr, Typhus usw., aber auch der chronischen, wie Tuberku- lose und Geschlechtskrankheiten, fördernd aus. Der Wohnungsmangel wurde nur äußerst langsam behoben, weil der Staat sich weitgehend jeder Intervention enthielt und für das Privatkapital die industrielle An- lage regelmäßig höhere Rendite abwarf. In dieser Situation kam zwei Faktoren eine 59 Vgl. Paul Kaufmann, Im Zeichen der deutschen Sozialversicherung, in: Deutsche Renten- versicherung 13 (1941), S. 82. 60 Vgl. hierzu: Geschichte der deutschen Heilstättenbewegung. Tuberkulose-Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamt, 1. Heft, Berlin 1904, S. 8 f. 61 Vgl. Nr. 35-36. 62 Die erste „Volksheilstätte" mit 25 Betten hatte der Frankfurter Verein für Rekonvaleszen- ten-Fürsorge 1892 in Falkenstein im Taunus eröffnet. 63 Vgl. Paul Kaufmann, Im Zeichen der deutschen Sozialversicherung, in: Deutsche Renten- versicherung 13 (1941), S.82. Einleitung XXVII wesentliche Bedeutung zu: der liberalen Genossenschaftsbewegung und der Invali- denversicherung. Die auf Hermann Schulze-Delitzsch zurückgehende Genossenschaftsbewegung hatte zunächst den Bau von Eigenheimen gefördert und wenig Erfolg gehabt; erst in den achtziger Jahren ging sie dazu über, Spargelder zur Kapitalbeschaffung zu wer- ben und auf den Bau einzelner Eigenheime zu verzichten. Sie wurde durch das Ge- nossenschaftsgesetz von 1889 entscheidend begünstigt. In der Kapitalbildung unter- stützt wurde sie dann seit den neunziger Jahren von der gesetzlichen Invaliditäts- und Altersversicherung. Schon in der Regierungsbegründung des Gesetzes von 1889 wurde als Beispiel einer Vermögensanlage der Rentenversicherung, jenseits mündelsicherer Papiere, der Bau oder der Erwerb von Arbeiterwohnungen für Rechnung der Versicherungs- anstalten angeführt. Im Lauf der Reichstagsverhandlungen wurde dann vor allem auf die Unterstützung gemeinnütziger Unternehmungen hingewiesen, wofür die Woh- nungs- und Siedlungsgenossenschaften ein Modellfall waren. Die Versicherungsträger nahmen sich dieser Aufgabe vereinzelt bald, insgesamt jedoch zögernd an. Den Beginn mit der Gewährung von Baudarlehen machten 1891 die Anstalten Braunschweig und Sachsen. Ihnen folgten 1892 Schleswig-Holstein, Württemberg und Hannover. Letztere wurde in der Folgezeit mit ihrem Vorsitzenden Wilhelm Liebrecht zum relativ größten Förderer des Kleinwohnungswesens.64 Die anderen Anstalten zögerten noch, bis 1893 die bereits hinsichtlich ihrer Rolle bei den Heilverfahren erwähnte, vom Reichsversicherungsamt einberufene Konferenz der Vorstände der Versicherungsanstalten zwar von der eigenen Bautätigkeit abriet, aber die Hergabe von Darlehen an die verschiedensten Stellen empfahl.65 Dabei wurden den Anstalten auch Richtlinien für Zinsfuß, Beleihungsgrenze und Kündigung gege- ben. 1897 waren bereits 19 der 31 Anstalten der Anregung gefolgt mit einer Gesamt- summe von 21412 Millionen Mark. Im Jahr 1900 waren dann alle Anstalten an den Darlehen für den Wohnungsbau beteiligt. Die Darlehenssumme war auf 243 799 Millionen Mark angewachsen, d. h. auf durchschnittlich 18 Prozent des Vermögens. Obenan stand Hannover mit 56 Prozent. 66 Dazu beigetragen hatte nicht zuletzt wieder das Invalidenversicherungsgesetz von 1899. Hier wurde in § 164 Absatz 3 bestimmt, daß die Versicherungsanstalten ihr Vermögen bis zur Hälfte ,,für solche Veranstaltungen, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zugute kommen", anlegen durften (bis dahin: ein Viertel, sonst mündelsichere Papiere). Unter bestimmten Vor- aussetzungen konnten auch die Überschüsse des Sondervermögens „zu anderen als im Gesetz vorgesehenen Leistungen aus wirtschaftlichem Interesse der der Versiche- rungsanstalt angehörenden Rentenempfänger, Versicherten sowie ihrer Angehörigen verwendet werden". Der größte Teil der Gelder ging an Baugenossenschaften und ähnliche gemein- nützige Baugesellschaften, die teilweise erst durch die Versicherung ins Leben geru- fen wurden, fast alle aber durch Darlehen seitens der Versicherungsanstalten (Zins- fuß bis 1910: 3 Prozent, dann - aufgrund einer Intervention des Reichsversicherungs- 64 Vgl. Nr. 22. 65 Vgl. Nr. 24. 66 Alwin Bosse, Die Förderung des Arbeiterwohnungswesens durch die Landesversiche- rungsanstalten, Jena 1907. XXVIII Einleitung amts - 3,5 Prozent) wesentlich unterstützt wurden. Ihre Zahl nahm dementsprechend zu: 1889: 38, 1893: 101, 1900: 361, 1905: 432. Die gemeinnützigen Baugesellschaf- ten hatten den größten Anteil an den Darlehen der Versicherungsanstalten, weil diese sich nicht auf die Hergabe von billigem Baukapital beschränkten. Sie beanspruchten einen maßgebenden Einfluß auf die Bauausführung, Einrichtung der Wohnungen, Höhe der Mietpreise. Sie traten dem spekulativen Hausverkauf entgegen, verlangten, daß der Bauunternehmer sich mit einem mäßigen Gewinn begnügte und den Über- schuß zur Herstellung von Brausebädern, Kinderspielplätzen usw. verwendete.67 VII. Die in diesem Band dokumentierte Novellierung der Rentenversicherung durch das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1889 blieb die einzige bis zur Reichsversi- cherungsordnung von 1911.68 Erste Überlegungen für eine begrenzte Novellierung des im Januar 1891 in Kraft getretenen Gesetzes begannen im Reichsamt des Innern be- reits im Sommer 1894.69 Ende Juni forderte der Staatssekretär des Innern Karl Heinrich von Boetticher das Reichsversicherungsamt auf, sich zu notwendigen Abänderungen von „einzelnen Unzuträglichkeiten" des Gesetzes zu äußern. 70 Das Reichsversicherungsamt, das erst im Dezember 1894 antwortete, wollte die Staatskommissare abschaffen und alle Aufsichtsrechte bei sich selbst bündeln.71 Bei der Aufrechterhaltung von Anwartschaften und bei Wartezeiten sollten Verbesse- rungen für die Versicherten erfolgen. Für die Ermittlung völliger Erwerbsunfähigkeit schlug das Reichsversicherungsamt eine direkt körperbezogene Ein-Drittel-Defini- tion vor. Am weitgehendsten war der Vorschlag, die Beitragserstattungen bei Heirat und bei Tod vor Rentenbeginn abzuschaffen. Unabhängig davon entstand im bayerischen Innenministerium eine Denkschrift mit ebenfalls begrenzter Änderungsintention, die im August 1894 dem Reichsamt des Innern zugeleitet wurde.72 Auch Bayern hielt eine verbesserte Definition von Erwerbsunfähigkeit für dringend erforderlich und schlug als Invaliditätsgrenze die Fähigkeit, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns zu verdienen, vor. Außerdem plädier- te Bayern für eine Versicherungspflicht kleiner Unternehmer, soweit sie zeitweise auch abhängig beschäftigt waren. Strukturell weiter gehend war der bayerische Vorschlag, die Altersrenten ganz abzuschaffen und statt dessen nur Invalidenrenten zu gewäh- ren, wobei ab dem 71. Lebensjahr Invalidität grundsätzlich anzunehmen war. 67 Vgl. Robert Kohlrausch, Wohnungsfürsorge der Landesversicherungsanstalten, in: Hand- wörterbuch des Wohnungswesens, Jena 1930, S.494. 68 Lediglich 1891 war eine auf den § 157 beschränkte Abänderung vorgenommen worden, die eine unbeabsichtigte Bestimmung bei Übergangsregelungen beseitigte (Gesetz, betref- fend die Abänderung des § 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, vom 8.6.1891; RGBI, S. 337); vgl. Nr. 18. Zum Gesetzgebungsverfahren der Novelle vgl. Lars Kaschke, Kommission für „Renten- quetsche"? Die Rentenverfahren in der Invalidenversicherung und die Bereisung der Lan- desversicherungsanstalten 1901-1911, phil. Diss. Bremen 1997, S. 68-116. 69 Vgl. Nr. 28. 70 Entwurf: BArch R 1501 Nr.100032, fol. 169-170Rs. 71 Bericht Bödikers vom 20.12.1894 (BArch R 1501 Nr.100032, fol. 188-189 (Anschreiben), fol.190-239 (Denkschrift). 72 Vgl. Nr. 27. Einleitung XXIX Im Reichsamt des Innern begannen nun konkrete Gesetzgebungsarbeiten. Der Geheime Regierungsrat Erich von Woedtke legte als zuständiger Referent zunächst am 14. Januar 1895 eine lange Denkschrift vor,73 die dann bis zum 30. Juli zu einem ausgearbeiteten Gesetzentwurf führte. Dieser wurde schließlich mit Schreiben vom 18. September 1895 vertraulich den Bundesregierungen mitgeteilt. 74 Der Gesetzentwurf enthielt eine neue Definition von Erwerbsunfähigkeit: Der Schwellenwert war angehoben, er sollte nicht mehr bei einem Drittel, sondern bei der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns liegen. Außerdem sollten die Quittungskarten abgeschafft und durch längerfristige Quittungsbücher ersetzt werden, was eine der wesentlichen Änderungen des Reichstags bei der Verabschiedung des Gesetzes von 1889 rückgängig machen sollte. Sowohl die sog. Halbinvalidität als auch die Quit- tungsbücher waren jedoch im schließlich dem Reichstag vorgelegten Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Der Referentenentwurf Erich von Woedtkes von 1895 sah erstmals einen Finanz- ausgleich zwischen den Versicherungsanstalten vor, was in der Folge zu einem der zentralen Themen des Gesetzgebungsverfahrens werden sollte. Weder das Reichs- versicherungsamt noch die bayerische Staatsregierung hatten in ihren Vorschlägen einen solchen Ausgleich vorgesehen. Schon bald nach Inkrafttreten des Gesetzes war deutlich geworden, daß einige Ver- sicherungsanstalten (insbesondere die der Hansestädte und von Berlin) überdurch- schnittliche Überschüsse ansammelten, während andere (insbesondere Ostpreußen und Niederbayern) mit absehbaren Defiziten (und auf lange Sicht mit Zahlungsunfähigkeit) zu kämpfen hatten. Die Problematik war als solche durch die Einrichtung der finanziell autonomen regionalen Versicherungsanstalten entstanden; sie war Ausdruck unter- schiedlicher Lebensverhältnisse und sozialer Strukturen in Deutschland. Bei einer einheitlichen Reichsanstalt, wie sie in den frühesten Regierungsentwürfen vorgesehen war und dann z.B. von dem Industrievertreter Hanns Jencke noch 1887 im preußi- schen Volkswirtschaftsrat gefordert wurde,75 hätte diese Schieflage überhaupt nicht entstehen können. Mit genuinen versicherungstechnischen Problematiken einer lang- fristigen Rentenversicherung hatte dieser Themenkomplex nichts zu tun; er entstand einzig aus dem föderalen Aufbau der deutschen Rentenversicherung, der seinerzeit durch bayerische Bundesratsinitiativen in die Regierungsvorlage gelangt war.76 Für eine breite öffentliche Debatte über die Zukunft der Arbeiterversicherung war eine fünftägige Expertenkonferenz mit 68 Teilnehmern im Reichsamt des Innern im November 1895 (,,Novemberkonferenz") Auftakt. Diese von Erich von Woedtke angeregte Konferenz sollte ursprünglich nur über den weiteren Fortgang der Renten- versicherung auf Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs beraten.77 Kurzfristig wurde die Thematik dann auf die Vereinheitlichung der Arbeiterversicherung ausge- dehnt (und hierfür der Teilnehmerkreis erheblich erweitert).78 Tatsächlich behandelte 73 BArch R 1501 Nr.100032, fol.242-293. 74 Vgl. Nr. 38. 75 Vgl. Nr. 59 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 76 Vgl. Einleitung S. XXXVI-XXXVIII und Nr. 72 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellen- sammlung. 77 Vgl. Nr. 37. 78 Texte dieser Konferenz, die übergreifenden Charakter besitzen, sind im Band 1 der III. Ab- teilung dieser Quellensammlung abgedruckt. XXX Einleitung die Konferenz das Thema Vereinheitlichung nur am ersten und am letzten Tag, da- zwischen beriet man drei Tage über die Reform der Alterssicherung.79 Der schließlich am 26. Februar 1897 dem Reichstag vorgelegte Gesetzentwurf enthielt - ganz im Sinn der zu Beginn vom Reichsamt des Innern ausgegebenen Prämisse - eine lange Liste kleinerer Abänderungen, eine vereinfachte Definition von Erwerbsunfähigkeit und als einzige wesentliche Neuerung den Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten.80 Die Hälfte der Lasten sollte von der jeweili- gen Versicherungsanstalt, die andere Hälfte gemeinsam getragen werden. Im Reichstag gelangte die Novelle jedoch nur bis zur ersten Lesung, ohne daß nach dieser eine Kommission zur Vorberatung eingesetzt wurde.81 In der Sache ent- sprach dies einer Ablehnung des Gesetzentwurfs; vor allem der vorgesehene Finanz- ausgleich hatte im Reichstag keine Aussicht auf Annahme. Eine zweite und dritte Lesung wurde daraufhin bis zum Sessionsende am 25. Juni 1897 nicht angesetzt, die Vorlage war gescheitert. 1898, in der ersten Session des zehnten Reichstags, unternahm die Reichsregie- rung einen neuen Anlauf.82 Der Staatssekretär Karl Heinrich von Boetticher, der die Arbeiterversicherung von Anfang an als Chef des Reichsamts des Innern maßgeblich mitgestaltet hatte, war mittlerweile entlassen worden. Sein Nachfolger war seit Juli 1897 Arthur Graf von Posadowsky-Wehner, der als Landeshauptmann der Provinz Posen von 1891 bis 1893 Vorsitzender der dortigen Versicherungsanstalt gewesen und daher mit Detailfragen der Rentenversicherung bestens vertraut war. Unter sei- ner Ägide wurden in den erneuten Regierungsentwurf zwei wesentliche Neuerungen aufgenommen: lokale „Rentenstellen" und eine andere Regelung des Finanzaus- gleichs zwischen den Versicherungsanstalten. Bereits der Entwurf von 1897 hatte Vorschläge für eine gewisse Dezentralisie- rung der Versicherungsanstalten enthalten, die keine Vertretung vor Ort besaßen, abgesehen von den die Versicherungspflicht sichernden Kontrollbeamten und den ehrenamtlichen Vertrauensmännern. Analog zum Organisationsprinzip der Berufs- genossenschaften sollten Sektionen der Versicherungsanstalten errichtet werden können. Graf von Posadowsky-Wehner modifizierte diese Idee: Sein Modell waren lokale „Rentenstellen", die mit einem hauptamtlichen Beamten und je einem Beisit- zer aus den Reihen der Arbeitgeber und der Versicherten besetzt sein sollten. Später wollte er diesen „örtlichen Unterbau" auf die Unfallversicherung ausdehnen.83 Zentrale Frage der Novelle war nach wie vor der Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten. Die regierungsintern zwischenzeitlich in Erwägung gezoge- ne Errichtung einer einheitlichen Reichsanstalt bzw. zumindest einer preußischen Gesamtanstalt war wieder verworfen worden.84 Der nun vorgelegte Entwurf sah den Finanzausgleich in neuer Form vor: Der jeweilige Finanzbedarf wurde aufgeteilt und zu einem erheblichen Teil anstaltsübergreifend als gemeinsame Last getragen. Aus einer zwischen den Versicherungsanstalten auszugleichenden „Gemeinlast" waren die Altersrenten und die Grundbeträge der Invalidenrenten zu leisten. Alle übrigen 79 Vgl. Nr. 40. 80 Vgl. Nr. 41-45. 81 Vgl. Nr. 50. 82 Vgl. Nr. 59. 83 Vgl. Nr. 54. 84 Vgl. Nr. 41, Nr. 52 und Nr. 54. Einleitung XXXI Verpflichtungen waren aus der bei der einzelnen Versicherungsanstalt bleibenden „Sonderlast" zu bezahlen, inshesondere die Steigerungssätze der Invalidenrenten, die Beitragserstattungen und das Heilverfahren. Um die Verwaltungskosten niedrig zu halten, waren sie als Teil der Sonderlast von jeder Versicherungsanstalt selbst zu finanzieren. Diese Variante des Finanzausgleichs hatte Graf von Posadowsky- Wehner in einem Votum für das preußische Staatsministerium vom 24. April 1898 zur Diskussion gestellt.85 Die Idee war allerdings nicht neu: Einen solchen Vorschlag hatten die Hansestädte Ende 1896 bei den Beratungen anläßlich des ersten Anlaufs der Novelle in den Bundesratsausschüssen vorgelegt, zunächst jedoch ohne Reso- nanz.86 Urheber war der Vorsitzende der Hanseatischen Versicherungsanstalt Her- man Gebhard, der bereits 1895 auf der „Novemberkonferenz" vorgeschlagen hatte, „bestimmte Beitragsteile in einer Zentralkasse zusammenzuführen".87 Diese zweite Regierungsvorlage passierte den Reichstag problemlos; die Schluß- abstimmung war fast einstimmig. Allerdings hat der Reichstag recht viele Modifika- tionen vorgenommen. Zu den Neuerungen der Regierungsvorlage kam noch eine Vielzahl von Abänderungen durch den Reichstag - insgesamt blieb kaum ein Para- graph des Gesetzes von 1889 unverändert. 88 Von der äußeren Form gesehen schien die Novelle von 1899 tiefgreifend. Das Gesetz hieß nunmehr „Invalidenversicherungsgesetz" und nicht mehr „Gesetz, be- treffend die Invaliditäts- und Altersversicherung".89 Das Gesetz wurde neu gefaßt, die neue Paragraphenzählung suggerierte einen gewissen Neuanfang. Doch mate1iell blieben die Modifikationen begrenzt, sie berührten - jedenfalls aus Perspektive von Arbeitern und Arbeitgebern - keines der grundlegenden Prinzipien des Gesetzes von 1889. Der „Kreis der Versicherten" wurde geringfügig erweitert, insbesondere wurden bestimmte Angestelltengruppen besser erfaßt. Die Einführung einer fünften Lohn- klasse begünstigte Höherverdienende. Beitragsmarken für längere Zeiträume (bis zu einem Vierteljahr!) erleichterten den Arbeitgebern das vielkritisierte „Kleben". Än- derungen (durchweg zugunsten der Versicherten) gab es bei der Berechnung der Renten, der Vereinfachung von Übergangsbestimmungen, den Mindestbeitragszeiten und hinsichtlich des Erlöschens von Anwartschaften. 90 85 Vgl. Nr. 54. 86 Vgl. Nr. 54 Anm. 7. 87 Vgl. Nr. 40. Vgl. Der Entwurf des lnvalidenversicherungsgesetzes. Vortrag von H. Geb- hard, Direktor der Hanseatischen Versicherungsanstalt für Invaliditäts- und Altersversiche- rung, in der Versammlung des Anstaltsausschusses zu Lübeck am 25. März 1897, Ham- burg 1897, S. 37. 88 Vgl. Nr. 70. 89 Schon 1892 war aus dem „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter" von 1883 das „Krankenversicherungsgesetz"' geworden. 90 Vgl. die detaillierten Übersichten der Neuerungen von 1899 in: Die Invalidenversicherung. Stellung der Centrumsfraktion zur Invalidenversicherung. Inhalt und Bedeutung des lnva- lidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899, Köln 1900, S. 12-17; vgl. Sozialdemokrati- scher Parteivorstand, Handbuch für sozialdemokratische Wähler. Der Reichstag 1898- 1903, Berlin 1903, S. 295-299; vgl. Peter A. Köhler, Entwicklungslinien der IOOjährigen Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung: die Zeit von 1891-1957, in: Franz Ruland (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Neuwied/Frankfurt am Main 1990, S. 62-65. XXXII Einleitung Vorläufige Invalidität wurde nun nach 26 Wochen Krankheit angenommen, zuvor geschah dies erst nach einem Jahr. Gleichwohl blieb hier noch eine empfindliche Lülc- ke von 13 Wochen nach dem Auslaufen der Krankengeldansprüche bestehen. Dies wurde dann 1903 durch eine Novelle zum Krankenversicherungsgesetz beseitigt.91 Das zur Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Gesetz von 1889 vorgesehene komplizierte gemischte System der Bezugspunkte bzw. Berechnungsar- ten (zwei addierte Sechstel) zur Ermittlung von Erwerbsunfähigkeit findet sich im Invalidenversicherungsgesetz von 1899 nicht mehr. Von nun an galt sowohl für die Grenze der Versicherungspflicht wie auch zur Bemessung der lnvaliditätsgrenze einheitlich ein Bezug auf die ortüblichen Löhne. Im Kern blieb eine Ein-Drittel- Definition von Erwerbsunfähigkeit modifiziert erhalten. Die Novelle beseitigte drei Institutionen der Rentenversicherung von 1889 (Auf- sichtsrat, Staatskommissar und Vertrauensmänner) und schuf mit den Beisitzern bei den unteren Verwaltungsbehörden und den „Rentenstellen" zwei neue. Einen (statu- tarisch möglichen) Aufsichtsrat hatte keine der 31 Versicherungsanstalten eingerich- tet. Passive Staatskommissare waren überflüssig, und die wenigen aktiven Staats- kommissare hatten sich als für das Verfahren eher störend erwiesen. Als „örtliche Organe der Versicherungsanstalt"(§ 51 Absatz 3) waren ab 1891 aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten Vertrauensmänner bestellt worden. Diese ehren- amtlichen, ungeschulten Vertrauensmänner (1899 reichsweit immerhin 66054 Per- sonen) waren jedoch mit der komplizierten Materie überfordert. Hier sollten als Bindeglied zu den Versicherten hauptamtlich besetzte lokale Ren- tenstellen Abhilfe schaffen, die - so der Regierungsentwurf - als Organe der Versi- cherungsanstalten fungieren sollten. Im Gesetzgebungsverfahren waren diese Ren- tenstellen in Bundesrat und Reichstag Hauptstreitpunkt.92 Man einigte sich letztlich auf eine fakultative Einrichtung mit dem Ergebnis, daß reichsweit nur eine Handvoll solcher Rentenstellen entstand. Die Annahme der Rentenanträge erfolgte daher fast überall weiterhin bei den un- teren Verwaltungsbehörden, also bei den Stadtverwaltungen und den Landräten. Vom Reichstag - konkret auf Antrag von Zentrumsabgeordneten in der eingesetzten Kommission - war hier eine bemerkenswerte Änderung beschlossen worden, die den Pfad für eine langfristige Entwicklung legte. Für das Rentenantragsverfahren bei den unteren Verwaltungsbehörden wurden nunmehr „Beisitzer" aus den Reihen der Ver- sicherten und der Arbeitgeber hinzugezogen.93 Erstmals enthielt somit auch das Ren- tenfeststellungsverfahren zumindest in seiner ersten Phase Elemente der Selbstver- waltung, und erstmals war dabei auch eine mündliche Anhörung der Antragsteller möglich. Diese Aufwertung der unteren Verwaltungsbehörden im Antragsverfahren mündete dann 1911 in der Reichsversicherungsordnung in die auf Kreisebene ange- siedelten Versicherungsämter. Die wirklich tiefgreifenden Abänderungen der Novelle betrafen jedoch interne Fi- nanzierungsfragen, mithin also einen Bereich, der die direkten Interessen der Versi- cherten nur mittelbar betraf. Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Finanzaus- gleich zwischen den Versicherungsanstalten mit der Differenzierung der Ausgaben in 91 Vgl. Nr. 104-117 Bd. 5 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 92 Vgl. Nr. 57, Nr. 59-61, Nr. 63-64 und Nr. 67-69. 93 Vgl. zu deren Wahl Nr. 77. Einleitung XXXIII Gemein- und Sonderlast war vom Reichstag in modifizierter Form angenommen wor- den. Schließlich brachte die Novelle auch bei der Finanzierungsgrundlage eine Ände- rung. Grundlage der Finanzierung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes von 1889 war ein auf zehn Jahre berechnetes „Kapitaldeckungsverfahren nach Peri- oden" gewesen (§ 20 Absatz 2), während bei der Unfall- und bei der Krankenversi- cherung ein Umlageverfahren galt. Die Beiträge der Rentenversicherung sollten (neben Verwaltungskosten, Beitragsrückerstattungen etc.) dem Kapitalwert der be- willigten Renten und den in der Beitragsperiode voraussichtlich zu bewilligenden Renten entsprechen, berechnet jedoch nur für die erste, zehnjährige Beitragsperiode; der Kapitalwert von erst später zu bewilligenden Renten blieb außen vor. Danach war von Beitragsperiode zu Beitragsperiode mit mäßigen, aber steten Beitragserhö- hungen zu rechnen. Die Novelle brachte den Übergang zum sog. Prämiendurch- schnittsverfahren. Dieses unterschied sich durch einen größeren zeitlichen Horizont. Es mußten nunmehr die „Kapitalwerte der Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten"(§ 32 Absatz 2) ohne Begren- zung auf eine Beitragsperiode gedeckt sein. Die Beiträge deckten somit die vollen Kapitalwerte der bewilligten Renten, aber auch der erst künftig realisierten Renten- anwartschaften. Dies kam dem zeitgenössischen Ideal der Anwartschaftsdeckung wesentlich näher, das beim fiktiven Tod der Institution Rentenversicherung alle bestehenden und künftigen Ansprüche gesichert sehen wollte. 94 Das 1889 hochumstrittene Rentenversicherungsgesetz, dessen Annahme bis zuletzt unsicher war, wurde zehn Jahre später - ohne daß die damaligen Ablehnungsgründe be- seitigt waren - nunmehr fast einstimmig bestätigt, trotz der konfliktträchtigen Neuerung des Finanzausgleichs.95 Das Reichstagsprotokoll vermerkt nur drei Gegenstimmen. Das Zentrumsorgan „Germania" dagegen nannte namentlich fünf Gegner, durchweg Gutsbesitzer, zwei Deutsch-Hannoveraner und drei ostelbische Konservative.96 Geschlossen zugestimmt hat das Zentrum, das 1889 noch mehrheitlich (13:78) gegen das Gesetz votierte und seinerzeit darüber in eine tiefe Krise gestürzt war. Für die Novelle stimmten auch die Linksliberalen, die 1889 noch fast geschlossen (1:31) gegen das Gesetz gestimmt hatten und, wie oben geschildert, Anfang der 1890er Jahre eine wilde Kampagne gegen das neue „Klebegesetz" entfaltet hatten. Aufhorchen ließ allerdings vor allem das Abstimmungsverhalten der sozialdemo- kratischen Reichstagsfraktion, die erstmals einem Arbeiterversicherungsgesetz zu- stimmte. Während Bismarcks Kanzlerschaft und unter den Bedingungen des Sozia- listengesetzes hatte die Sozialdemokratie sämtliche Versicherungsgesetze abge- 94 Zum Unterschied der beiden Verfahren bzw. zur Auseinandersetzung um deren Begriff- lichkeiten und Bewertung vgl. Herman Gebhard/(Augustin) Düttmann, Invalidenversiche- rungsgesetz. Vom 13. Juli 1899, Altenburg 1901, S. 214-217; vgl. (Heinrich) Rosin, Prä- miendurchschnittsverfahren und Anwartschaftsdeckung, in: Monatsschrift für Arbeiter- und Angestellten-Versicherung 2 (1914), Sp. 95-106; vgl. Richard Mörschel, Die Finanzie- rungsverfahren in der Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung, in: Deutsche Ren- tenversicherung (1990), S. 619-661; vgl. Philip Manow, Kapitaldeckung oder Umlage: Zur Geschichte einer anhaltenden Debatte, in: Stephan Fisch/Ulrike Haerendel (Hrsg.}, Ge- schichte und Gegenwart der Rentenversicherung in Deutschland, Berlin 2000, S. 145-168. 95 Vgl. zur Position der Reichstagsparteien und zu deren Abstimmungsverhalten die Einlei- tung zu Band 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung, S. XXXIX-XL VI. 96 Vgl. Nr. 68 Anm. 2. XXXIV Einleitung lehnt.97 Doch diese Ablehnung verdeckte, daß die Sozialdemokraten mit den Grund- prinzipien der Bismarckschen Arbeiterversicherung - Absicherung des jeweiligen Risikos durch Reichsgesetz bei obligatorischer Mitgliedschaft - durchaus einver- standen waren. Die Kritik der Sozialdemokraten am Gesetz von 1889 bezog sich auf Geltungsbereich, Leistungsniveau und Finanzierungsfragen und nicht auf den Grundgedanken des Gesetzes, den die Sozialdemokraten in Presse, Versammlungen und im Reichstag recht bald gegen die Angriffe des Zentrums, der Fortschrittspartei und der ostelbischen ,,Junker" verteidigten. VIII. Im Gegensatz zur Unfallversicherung kannte die Rentenversicherung zunächst keine „abgeleiteten" (d. h. vom Versicherungsanspruch des Familienvaters henüh- renden) Renten für Witwen und Waisen. Dies wurde bald als empfindlichster Man- gel der Arbeiterversicherungsgesetzgebung angesehen. Die unzureichende Versor- gung von Witwen und Waisen war ein sozialpolitisches Problem erster Ordnung. Bei den Armutsfällen der Kommunen nahmen diese im 19. Jahrhundert durchweg den ersten Rang ein. Renten für Witwen und Waisen wurden in der Rentenversicherung erst 1911 mit der Reichsversicherungsordnung eingeführt, mithin lange nach dem Berichtszeit- raum dieses Quellenbands. Die Grundlagen dafür wurden jedoch schon durch das Zolltarifgesetz von 1902 gelegt. 98 In den Debatten des Reichstags zur Arbeiterversicherung wurde die Versorgung der Witwen und Waisen immer wieder thematisiert, vor allem - aber längst nicht nur - von seiten des Zentrums. Dieses brachte im April 1899 in der zur Vorberatung des lnvalidenversicherungsgesetzes eingesetzten IX. Reichstagskommission eine - dort knapp abgelehnte - Resolution ein mit der Forderung nach Einführung einer Wit- wen- und Waisenversicherung, jedoch begrenzt auf Fabrikarbeiter. In einer zu Pro- tokoll gegebenen Erklärung lehnte Staatssekretär von Posadowsky-Wehner dies als gegenwärtig nicht finanzierbar ab.99 Doch schon im Januar 1900 nahm der Reichstag - gewissermaßen im Nachklapp zum verabschiedeten Invalidenversicherungsgesetz - eine Resolution des freikonservativen Abgeordneten Karl Freiherr von Stumm mit einer entsprechenden Forderung an, jedoch bezogen auf den gesamten „Kreis der Versicherten". Ein parallel eingebrachter Antrag des Zentrums, der sich wieder nur auf Fabrikarbeiter bezog, fand keine Mehrheit. 100 97 Vgl. Wolfgang Ayaß, Sozialdemokratische Arbeiterbewegung und Sozialversicherung bis zur Jahrhundertwende, in: Ulrich Becker/Hans Günter Hockerts/Klaus Tenfelde (Hrsg.), Sozialstaat Deutschland. Geschichte und Gegenwart, Bonn 2010, S. 17-43. 98 Die Genese der Witwenversicherung im allgemeinen und des Zolltarifgesetzes von 1902 im besonderen ist unter Dokumentation wichtiger Quellen geschildert bei Wolfgang Dre- her, Die Entstehung der Arbeiterwitwenversicherung in Deutschland nach z. T. unveröf- fentlichten Quellen, Berlin 1978; vgl. Marlene Ellerkamp, Die Frage der Witwen und Wai- sen. Vorläufiger Ausschluß aus dem Rentensystem und graduelle Inklusion (1889-1911 ), in: Stephan Fisch/Ulrike Haerendel (Hrsg.), Geschichte und Gegenwart der Rentenversi- cherung in Deutschland, Berlin 2000, S. 189-208, hier S. 198-203. 99 Vgl. Nr. 66. wo Vgl. Nr. 71 Anm. 2. Einleitung XXXV In der Berichterstattung über diesen Beschluß des Reichstags wurde einige Tage später im Zentrumsorgan „Kölnische Volkszeitung" der Gedanke entwickelt. die anstehende Versicherung der Witwen und Waisen mittels der von der Regierung gewünschten neuen Getreidezölle zu finanzieren. 101 Als „Antrag Heim" brachte das Zentrum dieses Junktim dann im Januar 1902 in der Zolltariflcommission ein, wo es in erster Lesung abgelehnt, in zweiter Lesung jedoch mit einer Stimme Mehrheit angenommen wurde. Auf Drängen von Reichskanzler Bernhard Graf von Bülow beschloß das preußische Staatsministerium am 10. Februar 1902 nach kontroverser Diskussion eine entgegenkommende Haltung zum ,,Antrag Heim", weil sonst die neuen Zölle im Reichstag keine Aussicht auf Annahme hätten. 102 Modifiziert durch einen Antrag des Zentrumsabgeordneten Karl Trimborn ging die Verbindung von Zolleinnahmen und Witwen- und Waisenversicherung schließ- lich als§ 15 (.,Lex Trimborn") in das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 ein.103 Die Reichsregierung war damit verpflichtet, bis Ende 1910 eine „Witwen- und Wai- senversorgung" einzuführen. Bis dahin mußten Einnahmen aus den neuen Zöllen angesammelt und verzinslich angelegt werden. Die Einführung der Witwen- und Waisenversicherung durch die Reichsversicherungsordnung ist eine Folge der Fest- legung von 1902. IX. Das Invalidenversicherungsgesetz von 1899 hatte - sieht man von den bis Ende 1895 geltenden Übergangsregelungen im Gesetz von 1889 ab - die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente etwas erleichtert, und zwar in doppelter Hinsicht: Die Wartezeit war von 235 auf 200 Wochen herabgesetzt worden, außerdem war das ,,Vergleichsdrittel", also der Schwellenwert, von dessen Unterschreitung an Er- werbsunfähigkeit vorlag, nicht nur einfacher, sondern auch günstiger als zuvor defi- niert worden. Schon deshalb war eine Zunahme der Rentenbewilligungen zu erwarten. Auch wuchs die Versichertenzahl aufgrund des Bevölkerungszuwachses langsam aber stetig, und die Novelle von 1899 hatte den „Kreis der Versicherten" etwas erweitert. Zudem war die Kenntnis über das Gesetz besser geworden, es war „populärer" geworden. Ein besonderer „Sprung" war bei den landwirtschaftlichen Arbeitern zu erwarten, denn hier standen durch die etwas verkürzte Wartezeit überproportional mehr Anträ- ge in Aussicht Die landwirtschaftlichen Arbeiter arbeiteten in vielen Gegenden Deutschlands nicht ganzjährig, für die ostelbischen Gebiete wurden oft nur 25 Wo- chen pro Jahr genannt. 104 Unter diesen Bedingungen war die Wartezeit für eine Inva- lidenrente - im gewöhnlichen Arbeiterleben normalerweise ein eher geringes Pro- blem - erst nach etwa zehn Jahren erreicht und konnte somit durchaus zu einer im Invaliditätsfall noch nicht überwundenen Hürde werden, was durch die neue, ver- ,01 Vgl. Nr. 71. ,m Vgl. Nr. 74. ' 03 Der badische Gesandte Eugen von Jagemann berichtete am 26.l l.l902, Trimbom habe ihm mitgeteilt, er habe die konkrete Formulierung seines Antrags vom Staatssekretär des Innern Graf von Posadowsky-Wehner erhalten, vgl. Walther Peter Fuchs, Großherzog Friedrich I. von Baden und die Reichspolitik 1871-1907. 4. Band: 1898-1907, Stuttgart 1980, S.444. I0-1 Vgl. Nr. 53. XXXVI Einleitung kürzte Wartezeit etwas entschärft wurde. Jedenfalls hatten um die Jahrhundertwende auch nur halbjährig beschäftigte Arbeiter ihre Wartezeit für eine Invalidenrente er- füllt, nach der alten und erst recht nach der neuen Regelung. Diese Arbeiter hatten gewöhnlich nur geringe Beiträge in der untersten Lohnklasse geleistet, aber An- spruch auf den vollen Grundbetrag bzw. Reichszuschuß der Invalidenrenten. Der Anstieg der bewilligten Invalidenrenten fiel allerdings recht hoch aus: Seit 1893 war die Anzahl der bewilligten Invalidenrenten alljährlich um etwa 10000 gewachsen, nun aber stieg sie um fast 30 000, konkret auf 125 717 im Jahr 1900, 1903 wurden 152 882 Invalidenrenten bewilligt, danach ging die Anzahl wieder etwas zurück. Der allgemeine Durchschnittssatz der Zunahme von 1899 auf 1900 - 30,1 Prozent - wurde bei manchen Versicherungsanstalten noch weit überschritten: Bei der Versicherungsanstalt Ostpreußen stieg die Zahl der bewilligten Invalidenren- ten um 35,1 Prozent, in Westpreußen sogar um 44,5 Prozent. Infolge dieser unerwartet hohen Rentenzunahme kam es nun zu einer gemeinsa- men Kontrolle von Versicherungsanstalten durch das Reichsamt des Innern und das Reichsversicherungsamt, die vom Reichsamt des Innern ausging und in der Folgezeit Gegenstand kritischer sozialpolitischer Debatten wurde. Im Geschäftsbericht des Reichsversicherungsamts für das Jahr 1905 wird in wohlabgewogenen Formulierungen darüber berichtet. infolge der erheblichen Zu- nahme der Invaliditätsrenten im Jahre 1900 ,,regte der Herr Staatssekretär des Innern beim Reichsversicherungsamt eine Bereisung der Bezirke der eine besonders hohe Zunahme aufweisenden Versicherungsanstalten an, um an Ort und Stelle die Ursa- chen dieser Erscheinung zu erforschen. Das Reichsversicherungsamt hat seitdem solche Erhebungen alljährlich veranstaltet. Den Beauftragten des Reichsversiche- rungsamts haben sich in der Regel auch solche des Herrn Staatssekretärs des Innern und in einem Falle auch ein Beauftragter des königlich preußischen Ministers für Handel und Gewerbe angeschlossen."105 In den Jahren 1901 bis 1911 wurden bei insgesamt 19 Landesversicherungsanstal- ten entsprechende Untersuchungen vorgenommen. Nach den Berichten der sog. Bereisungskommission hatten „die zu den Rentenanträgen beigebrachten ärztlichen Atteste großenteils nicht den Anforderungen entsprochen, die an sie gestellt werden müssen, waren vielmehr dürftig, oft ungenau und wenig geeignet, den Verwaltungs- behörden und Schiedsgerichten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob Invalidität gegeben sei oder nicht ( ... ). Häufig fiel in den Attesten eine gänzliche Verkennung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes auf, insbesondere fehlte es an der Kenntnis des Unterschieds zwischen dieser und Berufsinvalidität". 106 Und obwohl jedes Mal darauf hingewiesen wurde, ,,daß der Zweck der Bereisungen lediglich die Erforschung der Ursachen des bedeutenden Ansteigens der Zahl der Invalidenrenten sei", wurden nicht nur die erwähnten Ursa- chen eruiert. ,,Die Beauftragten haben durch Benehmen mit den beteiligten Stellen auf die Beseitigung der ermittelten Mängel hinzuwirken gesucht. Sodann ist von dem Reichsversicherungsamt und auch in entgegenkommendster Weise von den 105 Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 22 (1906), S. 370. 106 So im Erlaß des preußischen Kultusministers vom 22.12.1905 betr. die Ausstellung ärztli- cher Atteste zur Begründung von Anträgen auf Invalidenrenten, in: Ministerialblatt für Medizinal- und medizinische Unterrichts-Angelegenheiten, 1906, S. 31. Einleitung XXXVII staatlichen Aufsichtsbehörden das zur Herbeiführung einer gründlicheren Bearbei- tung der Rentenanträge Erforderliche veranlaßt worden." 107 Wir haben die Durchführung dieser Bereisungen am Beispiel der Versicherungs- anstalt Ostpreußen dokumentiert. 108 Die Versicherungsanstalt Ostpreußen war schon vor 1900 „auffällig" geworden, da sie finanziell ungünstig dastand, ihre Verhältnisse wurden durch Kommissare des Reichsamts des Innern eingehend überprüft und spielten vor und nach dem Invalidenversicherungsgesetz eine besondere Rolle. Die finanziellen Schwierigkeiten wurden zunächst allgemein auf wenig sorgfältige Überwachung der Beitragsentrichtung zurückgeführt, dieses wurde auch in den Ge- schäftsberichten des Anstaltsvorstands so angegeben. Immerhin war mit der Kontrol- le der Beitragsentrichtung bereits 1891 begonnen worden, seit 1893 wurde sie ver- bessert bzw. vervollständigt. Die verbesserte Kontrolle hatte aber eine erhebliche Steigerung der Beiträge nicht herbeigeführt, 1897 trat sogar ein Rückgang der Bei- tragseinnahmen gegenüber den Sollziffern ein. Diese Probleme fanden sogar Ein- gang in die Begründung des lnvalidenversicherungsgesetzes. 109 Die externen Berei- sungen führten zu dem Ergebnis, daß weitere Faktoren zu berücksichtigen waren: Vor allem die Dauer der jährlichen Beschäftigungszeiten war bedeutsam. Über 10 Prozent der versicherungspflichtigen Hilfspersonen betrieb zusätzlich auch selb- ständig Landwirtschaft und stand deswegen im Jahresverlauf nur zeitweise in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (unständige Arbeiter). Etwa die Hälfte aller Versicherungspflichtigen befand sich nicht in einem festen Dienstver- hältnis (sog. lose Arbeiter) und arbeitete im Durchschnitt höchstens 25 Wochen. Ostpreußen hatte also insgesamt einen erheblichen Anteil saisonaler Arbeit bei den landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Ein weiterer struktureller Faktor war die ungünstige Altersgruppierung: Die „bleibenden" Knechte und Mägde in Ostpreußen hatten ein höheres Lebensalter, die jungen Jahrgänge verließen eher die Provinz, wanderten der Arbeit nach in die westlichen Industrieregionen. Dann wurden, wie erwähnt, auch Mängel im Verwaltungsverfahren festgestellt, insbesondere eine großzügige Rentenbewilligung bzw. eine Verkennung der Voraus- setzungen für Invalidität. Eine großzügige Rentenbewilligung lag schließlich auch im Interesse der Gemeinden, deren Armenlast dadurch ebenso verringert wurde wie durch Mißbrauch der Arbeitsbescheinigungen für die Jahre 1888 bis 1890. In der zeitgenössischen (Fach-)Debatte wurde beides thematisiert, sowohl die Kombination von Beitragshinterziehungen durch die Arbeitgeber (bzw. falschen Arbeitsbescheinigungen) mit laxer Bewilligungspraxis seitens der Versicherungsan- stalt als auch sozialstrukturelle Benachteiligungen. 110 Die Etablierung eines Finanz- ausgleichs zwischen den Versicherungsanstalten im Gesetz von 1899 bedeutete letztlich die legislative Anerkennung der strukturellen Ursachen für die auseinander- driftende Finanzlage der Versicherungsanstalten. Die Bereisungen wurden spätestens 1904 in der Öffentlichkeit bekannt. Damit verbunden waren Kommentare von konservativer Seite: ,,Es steigen hier Fragen auf, von deren Lösung der wirtschaftliche und soziale Bestand, das Wohl oder Wehe des 107 Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 22 (1906), S. 37 l. 108 Vgl. Nr. 73. 109 Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes vom 19.1.1899 (RT-Drucksache Nr. 93). 110 Vgl. Nr. 73. XXXVIII Einleitung Reiches abhängt" 111 wie Kritik an „Rentenquetschen" von seiten der Gewerkschaften und der Sozialdemokratie. Noch 1905 hielt es Staatssekretär Graf von Posadowsky-Wehner für angebracht, im Reichstag auf ein drohendes Defizit und drohende Beitragserhöhungen durch Rentensteigerungen hinzuweisen. Dabei war bei den bis dahin kontrollierten Versi- cherungsanstalten die Zahl der Bewilligungen nach der Kontrolle, und nachdem das „Erforderliche veranlaßt" worden war, rapide zurückgegangen: von 1904 auf 1905 in den von 190 I bis I 904 „bereisten" Versicherungsanstalten allein um 33,8 Prozent. In der Landesversicherungsanstalt Westpreußens sank die Zahl der Bewilligungen nach der „Bereisung" (vom 2. Quartal 1901 zum 3. Quartal 1901) von 1383 auf 533, also um 61,4 Prozent. Tatsächlich kam es nicht nur zu verfahrensmäßig vereinheitlichten und verbesserten Rentenbewilligungen, sondern auch zu Rentenentziehungen. X. Die 1891 eingeführte Rentenversicherung blieb in ihren Grundstrukturen erstaun- lich stabil. Verwerfungen entstanden im Kaiserreich und in der Weimarer Republik nicht aufgrund von genuinen versicherungstechnischen Problematiken wie dem eingeführten Finanzierungsverfahren oder demographischen Faktoren wie Überalte- rung oder Geburtenschwund, sondern durch Weltkrieg, Inflation und Weltwirt- schaftskrise. Institutionell stabil blieben auch die 31 Versicherungsanstalten. Nach der Jahr- hundertwende bürgerte sich für diese der Begriff „Landesversicherungsanstalt" ein (der terminus technicus blieb jedoch auch in der Reichsversicherungsordnung „Ver- sicherungsanstalt"). Der 1899 geschaffene Finanzausgleich bereinigte die Vermö- gensunterschiede zwischen ,,reichen" und „armen" Anstalten. Künftige Finanzie- rungsprobleme betrafen nunmehr die Rentenversicherung als Ganzes. Gleichwohl blieben die Landesversicherungsanstalten noch bis 2005 unabhängige und selbstän- dige Körperschaften. Erhalten blieb auch das Markensystem. Das „Kleben" bestimmte die deutsche Rentenversicherung über Jahrzehnte. Trotz aller Kritik am „Klebegesetz": Niemand war in der Lage, ein einfacheres System der Beitragsabführung und individuellen Leistungsdokumentation zu entwickeln. Die vielfachen Vorschläge, das Markensy- stem zu beseitigen, beinhalteten in der Regel eine Abschaffung der auf Lohn- bzw. Beitragssummen bezogenen Rentenleistungen überhaupt und eine Gesamtfinanzie- rung aus Steuermitteln. 112 Das Markensystem wurde erst 1942 durch das Lohnab- zugsverfahren abgelöst. Die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten also ein halbes Jahrhundert lang durch Einkleben von Beitragsmarken in individuelle Versicherungskarten. Ab Einführung des Lohnabzugsverfahrens im Jahr 1942 wurde der in einem bestimmten Beschäftigungszeitraum erzielte Lohn in die Versicherungskarte eingetragen. 113 Die Versicherungskarten bestanden auch nach Abschaffung der Beitragsmarken noch weitere drei Jahrzehnte und dienten bis Ende 1972 als Nachweis des Entgelts aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit 111 Schlesische Zeitung vom 26.6.1904. 112 Vgl. Nr. 23 und Nr. 50. 113 Nun war auch der Arbeitgeber bzw. ein Arbeitsplatzwechsel ersichtlich, was jedoch ohne Bedeutung war, da seit 1938 eine Arbeitsbuchpflicht galt. Einleitung XXXIX sowie der Beitragsabführung. In Randbereichen wie der freiwilligen (Weiter-)Ver- sicherung bestanden Beitragsmarken bis Mitte der l 970er Jahre. Noch bis Ende 1976 wurden freiwillige Beiträge entrichtet, indem man (wie seit 1891 !) die Beitragsmarken der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Post kaufte und diese in die Versiche- rungskarte einklebte. In der Arbeiterrentenversicherung konnten Arbeitgeber, die nicht am Lohneinzugsverfahren teilnahmen, noch bis l 976 Beitragsmarken verwenden. 114 Mit der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurden bei den unteren Verwal- tungsbehörden Versicherungsämter errichtet, was an die 1899 für die Rentenversi- cherung geschaffenen Regelungen anknüpfen konnte und letztlich die Vorstellungen von Posadowsky-Wehners einer versichertennahen Sozialverwaltung umsetzte, wenn- gleich nicht in Gestalt der „Rentenstellen" des Regierungsentwurfs von 1899. Außerdem entstanden 104 Oberversicherungsämter als neue Mittelinstanz. Ana- log zum Konstruktionsprinzip des Reichsversicherungsamts hatten diese neuen Insti- tutionen sowohl Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben als auch Aufgaben der Recht- sprechung. Aus dem ursprünglich zweistufigen Rechtsweg der Sozialrechtsprechung (Schiedsgericht und Reichsversicherungsamt) wurde nun ein dreistufiger (Versiche- rungsamt, Oberversicherungsamt, Reichsversicherungsamt). Diese wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg geändert. Das Sozialgerichtsgesetz von 1953 schuf - nach den rechtsstaatlichen Vorgaben des Grundgesetzes - erstmals eine von der Verwal- tung unabhängige Sozialgerichtsbarkeit. XI. Mit diesem Band 6 der lll. Abteilung der Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 schließen wir nunmehr unsere Arbeiten zur Entstehungsgeschichte und Implementierung der Arbeiterversicherung ab. Bereits 1993 erschien als erster von der Kasseler Arbeitsstelle vorgelegte Band der Band 2 der 1. Abteilung „Von der Haftpflichtgesetzgebung zur Ersten Unfallversicherungs- vorlage", in dem die Vorgeschichte der Unfallversicherung und damit der gesetzge- berische Auftakt zur Bismarckschen Arbeiterversicherung dokumentiert wurde. Die Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung haben wir in jeweils drei Quellenbänden bearbeitet, im Fall der Unfallversicherung erfolgte dies in der II. Abteilung in zwei Teilbänden. Da wir zuvor bereits jeweils drei Quellenbände zu den Themenberei- chen Arbeiterrecht und Arbeiterschutz vorlegen konnten, sind nun die Arbeiten der Kasseler Arbeitsstelle der Quellensammlung bis auf zwei Bände zum Armenrecht und den „Grundfragenband" der lll. Abteilung beendet. Die ungedruckten Quellen des vorliegenden Bandes entstammen den im Bundes- archiv überlieferten Beständen der Reichskanzlei, des Reichsamts des Innern, des Reichstags sowie den im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin- Dahlem überlieferten Akten preußischer Ministerien. Herangezogen wurden außer- dem Bestände der Hauptstaatsarchive Dresden und München, des Staatsarchivs Ham- burg und des Generallandesarchivs Karlsruhe. Auch das Landesarchiv Nordrhein- Westfalen in den Standorten Düsseldorf und Osnabrück steuerte einzelne Stücke bei. Die Überlieferung zur Invaliditätsversicherung ist reichhaltig. Es galt vor allem, eine geeignete Auswahl zu treffen. die die wichtigsten sachlichen Probleme bei der 114 Vgl. Die Beitragsmarken der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, Frankfurt am Main 1974. XL Einleitung Implementierung des Gesetzes ab 1891 und bei der Novellierung des Gesetzes 1899 in den öffentlichen Auseinandersetzungen deutlich macht. Unsere Auswahl aus der Fülle der Quellen ist über weite Strecken exemplarisch, dies gilt vor allem für die Vielzahl der Petitionen, die Rechtsprechung und insbesondere für Protokolle und Berichte der Versicherungsanstalten und deren Konferenzen. Eine nicht immer leich- te Auswahl mußten wir auch bei den regierungsintemen Schriftstücken treffen, die - nicht zuletzt bedingt durch die Schwierigkeit der Thematik - recht häufig einen Umfang annahmen, der einen (ungekürzten) Abdruck in diesem Quellenband un- möglich machte. Selbst den „Rententeil" des Protokolls der „Novemberkonferenz" von 1895 im Reichsamt des Innern, immerhin der wichtigsten Expertenkonferenz zur deutschen Sozialversicherung im 19. Jahrhundert, mußten wir gehörig kürzen. Ganz verzichtet haben wir auf die Dokumentation von versicherungsmathematischen Schriften mit ihren komplizierten Formeln und ellenlangen Tabellen, die allenfalls Mathematiker nachvollziehen können - damals wie heute. Für die Bearbeitung dieses Bandes kamen uns wieder die Fähigkeiten und Kennt- nisse der anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kasseler Arbeitsstelle zugute. Vom Fachbereich Humanwissenschaften der Universität Kassel unterstützte uns Heidi Winter in bewährter Weise. In der Endphase half dann auch Karin Christi bei Tran- skriptions- und Korrekturarbeiten. Zu diesem persönlichen Dank gesellt sich unser allgemeiner Dank an die Archivare und Magazinarbeiter der genannten Archive sowie der ungenannten Stadtarchive. Nur ein Beispiel für die vielfältigen Hilfen: Für das Quellenstück Nr. 35 über die Heilstät- tenaktivitäten der Versicherungsanstalt der Hansestädte half zunächst das Staatsarchiv Hamburg, wo wir das Stück gefunden haben. Für die Ermittlung der in diesem Stück erwähnten Ärzte nutzten wir die Sammlung der Reichsmedizinalkalender der Biblio- thek des Bundessozialgerichts, bei der Recherche nach biographischen Daten halfen dann die Staatsarchive Bremen und Hamburg, die Stadtarchive Aachen, Lübeck, Nien- burg, Bad Oeynhausen und das Standesamt Braunlage. Schließlich ermittelte das Ar- chiv der Westfälischen Diakonissenanstalt in Bielefeld für uns den bürgerlichen Na- men und die Lebensdaten der aufopferungsvollen „Schwester Johanna". Allen Beteiligten sei herzlich gedankt. Kassel, im Mai 2014 1890 Februar 17 Nr. 1 1890 Februar 17 Antrag' des Reichskanzlers Otto Fürst von Bismarck2 an den Bundesrat Druck [Antrag auf Errichtung von 31 Versicherungsanstalten der Invaliditäts- und Altersversiche- rung mit Übersicht über die Zahl der in den einzelnen Versicherungsanstalten versicherungs- pflichtigen Personen] Nach § 41 des Gesetzes vom 22. Juni 18893 (Reichs-Gesetzbl[att], S. 97) erfolgt die Invaliditäts- und Altersversicherung durch Versicherungsanstalten. Die letzteren sind nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaats zu errichten, doch können auch für mehrere Bundesstaaten oder Gebietsteile desselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände desselben Bundesstaats gemeinsame Versicherungsanstalten errichtet werden. Nach§ 42 a. a. 0. bedarf die Errichtung der Versicherungsanstalten der Genehmigung des Bundesrats; der letztere kann, soweit die Genehmigung nicht erteilt wird, nach Anhörung der beteiligten Landesregierungen die Errichtung von Versicherungsanstalten anordnen. Behufs Vorbereitung der von dem Bundesrat hiernach zu fassenden Beschlüsse habe ich den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sowie dem kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen4 anheimgestellt, über die Abgrenzung der Versiche- rungsanstalten sich schlüssig zu machen, in denjenigen Fällen, in welchen es sich um die Errichtung gemeinsamer Versicherungsanstalten für Gebiete oder Gebietsteile mehrerer Bundesstaaten handelt, eine Verständigung untereinander herbeizuführen und die in dieser Beziehung gefaßten Beschlüsse mir mitzuteilen. Nach den von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten und von dem kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen mir hierauf zugegangenen Mitteilungen wird die Errichtung der in der Anlage aufgeführten 31 Versicherungsanstalten beabsichtigt. Die königlich preu- ßische Regierung hat ihre Bereitwilligkeit erklärt, etwaigen Wünschen wegen An- schlusses von Gebietsteilen anderer Bundesstaaten an die für preußische Gebietsteile zu errichtenden Versicherungsanstalten zuzustimmen. Im übrigen geht die königlich preußische Regierung von der Annahme aus, daß die Bildung der für das preußische Staatsgebiet zu errichtenden Versicherungsanstalten einstweilen nur unbeschadet der Frage erfolgen werde, ob die im Bereich der Berg- und Eisenbahnverwaltung beste- henden Pensions-, Knappschafts- etc. Kassen nach Maßgabe des § 5 a. a. 0. zur selb- ständigen Durchführung der Versicherung zugelassen werden sollen. 1 Drucksachen zu den Verhandlungen des Bundesraths des Deutschen Reichs, Session 1890, Drucksache Nr. 27. Das Schreiben ist unterzeichnet von Dr. Karl Heinrich von Boetticher in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Reichskanzlers. Otto Fürst von Bismarck (1815-1898), seit 1871 Reichskanzler, seit 1862 (mit Unterbre- chung 1872/1873) preußischer Ministerpräsident und preußischer Außenminister, seit 1880 preußischer Handelsminister. Vgl. Nr. 148 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 4 Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst (1819-1901), seit 1885 Statthalter von Elsaß- Lothringen. 2 Nr. l Eine Nachweisung über die annähernde Zahl derjenigen Personen, welche in den beabsichtigten Versicherungsanstalten der Versicherungspflicht unterliegen würden, ist beigefügt. Den Bundesrat beehrt sich der Unterzeichnete demgemäß zu ersuchen, über die Genehmigung der beabsichtigten Versicherungsanstalten gefälligst Beschluß fassen zu wollen.5 Anlage A: Übersicht über die Versicherungsanstalten, welche nach den Beschlüssen der betref- fenden Landesregierungen gemäß §§ 41 und 42 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetz-Bl[att], S. 97) errichtet werden sollen. 1. Für Gebietsteile des Königreichs Preußen allein: 8 Versicherungsanstalten, und zwar je eine Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der Provinz Ostpreußen, 6 der Provinz Westpreußen,7 der Provinz Brandenburg,8 der Provinz Pommern, 9 der Provinz Posen, 10 der Provinz Schlesien, 11 der Provinz Westfalen, 12 des Stadtkreises Berlin. n II. Für Gebietsteile des Königreichs Preußen und des Großherzogtums Oldenburg: 2 gemeinsame Versicherungsanstalten, und zwar je eine für den Bezirk der Pro- vinz Schleswig-Holstein und des Fürstentums Lübeck, 14 der Rheinprovinz, der Hohenzollernschen Lande und des Fürstentums Birkenfeld. 15 5 Der Beschluß des Bundesrats erfolgte am 8.3.1890, § 139 der Protokolle. 6 Sitz war Königsberg i. Pr. Vorsitzender wurde Klemens von Stockhausen (1845-1895), seit 1888 Landeshauptmann der Provinz Ostpreußen. 7 Sitz war Danzig. Vorsitzender wurde Karl Franz Adolf Jaeckel (1844-1898), seit 1888 Landesdirektor der Provinz Westpreußen. 8 Sitz war Berlin. Vorsitzender wurde Albert von Levetzow (1827-1903), seit 1876 Landes- direktor der Provinz Brandenburg, seit 1888 Präsident des Reichstags (konservativ). 9 Sitz war Stettin. Vorsitzender wurde Dr. Rüdiger Freiherr von der Goltz (1837-1910), seit 1881 Landesdirektor der Provinz Pommern. 10 Sitz war Posen. Vorsitzender wurde Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner (1845- 1932), seit 1889 Landeshauptmann der Provinz Posen. 11 Sitz war Breslau. Vorsitzender wurde Johann Kratz (1851-1913), seit 1887 Oberbergrat in Breslau. 12 Sitz war Münster. Vorsitzender wurde August Overweg (1836-1909), seit 1887 Landes- hauptmann der Provinz Westfalen. 13 Vorsitzender wurde Eduard Eberty (1840-1894). Eberty war seit 1873 in verschiedenen Funktionen in der Berliner Stadtverwaltung tätig, u. a. als Dezernent für Arbeiterversiche- rung, 1881-1884 und ab 1890 MdR (Liberale Vereinigung, Deutsche Freisinnige Partei), seit 1886 MdPrAbgH (Deutsche Freisinnige Partei). 14 Sitz war Kiel. Vorsitzender wurde Hermann von Graba (1833-1908 ), seit 1876 Landesrat der Provinz Schleswig-Holstein in Kiel. 1890 Februar 17 3 III. Für Gebietsteile des Königreichs Preußen und Gebiet des Herzogtums Anhalt: l gemeinsame Versicherungsanstalt für den Bezirk der Provinz Sachsen und des Herzogtums Anhalt. 16 IV. Für Gebietsteile des Königreichs Preußen und des Fürstentums Waldeck und Pyrmont sowie die Gebiete der Fürstentümer Schaumburg-Lippe und~: l gemeinsame Versicherungsanstalt für den Bezirk der Provinz Hannover und der Fürstentümer Pyrmont, Schaumburg-Lippe und Lippe. 17 V. Für Gebietsteile des Königreichs Preußen und des Fürstentums Waldeck und Pyrmont: l gemeinsame Versicherungsanstalt für den Bezirk der Provinz Hessen-Nassau und des Fürstentums Waldeck. 18 VI. Für Gebietsteile des Königreichs Bayern: 8 Versicherungsanstalten, und zwar je eine Versicherungsanstalt für den Bezirk des Regierungsbezirks Oberbayern, 19 des Regierungsbezirks Niederbayern,20 des Regierungsbezirks Pfalz,21 des Regierungsbezirks Oberpfalz und Regensburg,22 des Regierungsbezirks Oberfranken, 23 des Regierungsbezirks Mittelfranken,24 des Regierungsbezirks Unterfranken mit Aschaffenburg,25 des Regierungsbezirks Schwaben und Neuburg.26 VII. Für das Gebiet des Königreichs Sachsen: l Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet. 27 15 Sitz war Düsseldorf. Vorsitzender wurde Dr. Wilhelm Klein (1834-1908), seit 1882 Lan- desdirektor der Rheinprovinz. 16 Sitz war Merseburg. Vorsitzender wurde Wilko Graf von Wintzingerode-Bodenstein ( 1833-1907), seit 1876 Landesdirektor der Provinz Sachsen. 17 Sitz war Hannover. Vorsitzender wurde Dr. Wilhelm Liebrecht (1850-1925). Liebrecht war zuvor als Senator in der Armenverwaltung der Stadt Hannover tätig. 18 Sitz war Kassel. Vorsitzender wurde Eduard von Hundelshausen (1826-1910), seit 1887 Landesdirektor der Provinz Hessen-Nassau. 19 Sitz war München. Vorsitzender wurde Ludwig von Kobell (1840-1907), zuvor seit 1885 Bezirksamtmann des Bezirksamts München II. 20 Sitz war Landshut. Vorsitzender wurde Karl Buchert (1844-1922), zuvor seit 1888 Be- zirksamtmann in Wegscheid. 21 Sitz war Speyer. Vorsitzender wurde Max Pfeiffer (1840-1895), zuvor seit 1886 Bezirks- amtmann in Nabburg (Oberpfalz). 22 Sitz war Regensburg. Vorsitzender wurde Rudolf Freiherr von Andrian-Werburg (1844- 1919), zuvor seit 1888 Bezirksamtmann in Hof. 23 Sitz war Bayreuth. Vorsitzender wurde Johann Georg Kämpf ( 1838-1922), zuvor seit 1887 Bezirksamtmann in Vohenstrauß (Oberpfalz). 24 Sitz war Ansbach. Vorsitzender wurde Karl Rabus (1843-1902), zuvor seit 1888 Bezirks- amtmann in Sulzach (Mittelfranken). 25 Sitz war Würzburg. Vorsitzender wurde Ludwig Groll (1838-1918), zuvor seit 1888 Be- zirksamtmann in Deggendorf (Niederbayern). 26 Sitz war Augsburg. Vorsitzender wurde Friedrich Laar (1840-1899), zuvor seit 1886 Be- zirksamtmann in Illertissen (Schwaben). 4 Nr. l VIII. Für das Gebiet des Königreichs Württemberg: l Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet. 28 IX. Für das Gebiet des Großherzogtums Baden: l Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.29 X. Für das Gebiet des Großherzogtums Hessen: l Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.3(1 XI. Für die Gebiete der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklen- burg-Strelitz: l gemeinsame Versicherungsanstalt für die Gebiete beider Bundesstaaten. 31 XII. Für die Gebiete des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzog- tümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha so- wie der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä[ltere]l,[inie] und Reuß Hüngere] !,[inie]: l gemeinsame (thüringische) Versicherungsanstalt für die Gebiete der bezeich- neten 8 Bundesstaaten.32 XIII. Für Gebietsteile des Großherzogtums Oldenburg: l Versicherungsanstalt für den Bezirk des Herzogtums Oldenburg. 33 XIV.Für das Gebiet des Herzogtums Braunschweig: l Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.34 XV. Für die Gebiete der Freien und Hansestadt Lübeck, der Freien Hansestadt Bre- men sowie der Freien und Hansestadt Hamburg: l gemeinsame (hanseatische) Versicherungsanstalt für die Gebiete der bezeich- neten 3 Bundesstaaten.35 27 Sitz war Dresden. Vorsitzender wurde Heinrich Richard Weger (1848-1923), zuvor seit 1884 Regierungsassessor im Departement des Innern. 28 Sitz war Stuttgart. Vorsitzender wurde Paul von Bockshammer (1834-1923), zuvor seit 1882 Oberregierungsrat im Departement des Innern, seit 1889 MdL (Deutsche Partei). 29 Sitz war Karlsruhe. Vorsitzender wurde Anton Rasina (1843-1923), zuvor seit 1886 Ober- amtmann im Bezirksamt Offenburg. 30 Sitz war Darmstadt. Vorsitzender wurde Dr. August Dietz (1854-1920), zuvor seit 1886 Universitätsamtmann in Gießen. 31 Sitz war Schwerin. Vorsitzender wurde Richard Krefft (1851-1913), zuvor Ministerialrat im mecklenburg-schwerinschen Innenministerium in Schwerin. 32 Sitz war Weimar. Vorsitzender wurde Gotthold Elle ( 1851-1910), zuvor seit 1888 Bezirks- kommissar in Weimar. Von diesem u.a.: Invalidenversicherung und Arbeiterwohlfahrt. Ei- ne Festschrift aus Anlaß des 25jährigen Jubiläums der deutschen Reichsversicherung, Ber- lin 1910 (zusammen mit Richard Freund). 33 Sitz war Oldenburg. Vorsitzender wurde Augustin Düttmann (1857-1934 ), zuvor seit 1886 Hilfsarbeiter und Sekretär bei der Regierung in Eutin, ab 1.5.1890 Hilfsarbeiter und Sekre- tär beim oldenburgischen Departement des Innern. Von diesem u.a.: Handausgabe des In- validenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899, Altenburg 1900. 34 Sitz war Braunschweig. Vorsitzender wurde Hans Hassei (1860-1932), zuvor seit 1888 Regierungsassessor in Helmstedt. 35 Sitz war Lübeck. Vorsitzender wurde Herman Gebhard (1843-1906), zuvor seit 1880 Stadtdirektor in Bremerhaven. Gebhard war von 1884-1890 MdR (nationalliberal) und Mitglied der Reichstagskommission zur Beratung des Invaliditäts- und Altersversiche- 1890 Februar 17 XVI. Für das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen: l Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgehiet. 36 AnlageA: Annähernde Zahl der versicherungspflichtigen Personen Versicherungspflichtige Bezirke der Versicherungsanstalten männliche weibliche zusammen Personen (5. Juni 1882) Provinz Ostpreußen 349158 173149 522307 Provinz Westpreußen 247297 109973 357270 Stadtbezirk Berlin 235567 107450 343017 Provinz Brandenburg 414860 178950 593810 Provinz Pommern 272261 107947 380208 Provinz Posen 281482 148 538 430020 Provinz Schlesien 680254 411460 l 091 714 Provinz Sachsen r067 J mit Herzogtum Anhalt 18794 479181 197443 676624 64861 Provinz Schleswig-Holstein {""} 2714 202561 88652 291213 mit Fürstentum Lübeck 8432 Provinz Hannover mit r Fürstentum Fürstentum Fürsten-' Pyrmont Schaumburg- turn ~ (annähernd) Lippe Lippe ) 373147 169012 542159 1067 6476 14055 776 2551 10471 ... 1843 9027 24526 ~ Provinz Westfalen 384136 126880 511016 r-1 Provinz Hessen-Nassau mit 6231 238694 116412 355106 Fürstentum Waldeck 4535 10766 Rheinprovinz mit den { Hohonrolkm- Fürstentum } sehen Landen Birkenfeld 6744 und 5064 703209 253671 956880 4368 2579 11112 7643 Regierungsbezirk Oberbayern 159370 120992 280362 5 rungsgesetzes. Von diesem u.a.: Die Arbeiterfamilie und die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung, Altenburg 1890 (zusammen mit Paul Geibel). 36 Sitz war Straßburg. Vorsitzender wurde Karl Spiecker (1840-1899), zuvor 1871-1881 Kreisdirektor in Forbach, 1881-1886 Kreisdirektor in Dietenhofen, seit 1886 Kreisdirektor in Weißenburg. 6 Nr. l Versicherungspflichtige Bezirke der Versicherungsanstalten männliche weibliche zusammen Personen (5. Juni 1882) Regierungsbezirk Niederbayern 94286 82498 176784 Regierungsbezirk Pfalz 91378 57847 149225 Regierungsbezirk Oberpfalz und 72206 59263 131469 Regensburg Regierungsbezirk Oberfranken 74504 54902 129406 Regierungsbezirk Mittelfranken 96798 74014 170812 Regierungsbezirk Unterfranken und 72379 55520 127 899 Aschaffenburg Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg 85507 73749 159 256 Königreich Sachsen 542983 265228 808 21 l Königreich Württemberg 243986 138942 382928 Großherzogtum Baden 201903 124207 326110 Großherzogtum Hessen 135 736 58399 194135 Beide Großherzogtümer Mecklenburg 138607 54 785 193 392 Acht Thüringische Staaten 192295 92941 285236 Großherzogtum Oldenburg 40322 20612 60934 ohne Birkenfeld und ohne Lübeck Herzogtum Braunschweig 70352 34377 104 729 Drei Hanseatische Staaten 13491 l 57164 192075 Elsaß-Lothringen 239315 124129 363444 Zusammen 7 548645 3739106 11287 75 l Die Nachweisung bezieht sich auf sämtliche in der Berufsstatistik unter b und c (Gehilfen aller Art und Arbeiter in Landwirtschaft, Industrie etc.) sowie unter A la T (Tagelöhnerei treibende Landwirte) aufgeführten Erwerbstätigen, jedoch mit der Maßgabe, daß von den unter A lc l aufgeführten Personen (in der Land- und Forst- wirtschaft des Familienhaupts tätigen Familienangehörigen) nur der dritte Teil ange- setzt worden ist. Ferner umfaßt die vorstehende Nachweisung die Hälfte von den Erwerbstätigen der Berufsabteilung D (häusliche Dienstleistungen in fremden Haus- haltungen und Lohnarbeiter wechselnder Art) sowie sämtliche im Haushalt ihrer Herrschaft lebende Dienende für häusliche Zwecke (Berufsabteilung G). Eine Ausscheidung der unter 16 Jahre alten Personen sowie eine Ausscheidung der in Reichs-, Staats- oder Kommunalbetrieben beschäftigten Beamten (b. Perso- nen) hat jedoch nicht stattgefunden. Auch ist die seit der Erhebung der Berufsstati- stik von 1882 eingetretene Zunahme der Bevölkerung außer Ansatz gelassen. 1890 Juni 30 Nr.2 1890 Juni 30 Sitzungsprotokoll 1 einer Konferenz des Reichsversicherungsamts2 mit preu- ßischen Landesdirektoren Metallographie, Teildruck 7 [Nach Fragen der Organisation und Kompetenzverteilung werden Fragen über den Kreis der versicherungspflichtigen Personen erörtert; Differenzen insbesondere über ohne Lohn be- schäftigte „Hauskinder"] In der zur Besprechung über verschiedene, für die Durchführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 wichtige Fragen berufenen Ver- sammlung der preußischen Herren Landesdirektoren3 und anderer Vertreter von Versicherungsanstalten waren die aus der Anlage I ersichtlichen Herren erschienen. Der Vorsitzende4 eröffnete die Versammlung mit begrüßenden Worten, indem er der Hoffnung Ausdruck gab, daß die Beratung unter den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden und Beamten zur Förderung der den sämtlichen Betei- ligten aus der Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erwachsenden großen und schwierigen Aufgaben dienen werde. Der Vorsitzende schlug alsdann vor, einen oder mehrere Vertreter aus der Ver- sammlung zu wählen, welche namens derselben bei der Feststellung des Protokolls, dessen Führung einem Beamten des Reichsversicherungsamts5 übertragen sei, mit- GStA Berlin 1. HA Rep.77 Tit.923 Nr.5 Bd.4, n. fol. Am 13.6.1890 hatte bereit~ eine Konferenz des preußischen Handelsministers Hans Frei- herr von Berlepsch mit Landesdirektoren zu organisatorischen Fragen bei der Errichtung der Versicherungsanstalten stattgefunden (Protokoll: GStA Berlin 1. HA Rep.77 Tit.923 Nr.5 Bd.4, n. fol.). 2 Das Reichsversicherungsamt war am 14.7.1884 gegründet worden und hatte zunächst nur Aufgaben in der Verwaltung, Aufsicht und Rechtsprechung der Unfallversicherung. Mit dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22.6.1889 wurde sein Aufgabenbe- reich auf den neuen Versicherungszweig erweitert. Die Gründung der Versicherungsanstalten erfolgte gemäß § 41 des Gesetzes nach den Bestimmungen der Landesregierungen. Der Vorsitzende und weitere beamtete Mitglieder des Vorstands wurden gemäß§ 47 von dem Kommunalverband beziehungsweise den Lan- desregierungen bestellt. In Preußen waren dies die Provinzialverwaltungen, deren Landes- direktoren bzw. Landeshauptmänner die Gründung der Versicherungsanstalten organisier- ten und vor allem in der Anfangsphase den Vorsitz häufig zumindest formal selbst über- nahmen. Vgl. Nr. 1. 4 Dr. Tonio Bödiker (1843- 1907), 1864-1868 Referendar in Osnabrück, Iburg und Haselün- ne, 1868-1870 Hilfsarbeiter bei der Landdrostei Osnabrück, 1870-1871 Landratsamtsver- walter in Sehlochau und Lötzen, 1871 Hilfsarbeiter beim Oberpräsidenten in Stettin, 1871- 1873 Hilfsarbeiter im preußischen Innenministerium, 1873-1881 Landrat in Mönchenglad- bach, 1881-1884 Geheimer Regierungsrat im Reichsamt des Innern, dort maßgeblich an der Ausarbeitung des Unfallversicherungsgesetzes beteiligt, seit 1884 (nicht absetzbarer) Präsident des Reichsversicherungsamts. 5 Dr. Max Gerstel (1856- 1936 ), seit 1890 Regierungsassessor im Reichsversicherungsamt, ab 1891 dann ständiges Mitglied. 8 Nr. 2 zuwirken hätten. Der Vorschlag wurde angenommen und der Landesrat Große6 hier- selbst als Vertreter der Versammlung zur Feststellung des Protokolls erwählt. Nach Eintritt in die Tagesordnung wurde von dem Herrn Landesdirektor der Rheinprovinz 7 folgendes bemerkt: Die Ausführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, welches die gesamte Bevölkerung umfasse und tiefer einschneide als die allgemeine Wehrpflicht, sei mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden. Letztere seien aber um so größer, als weder im Gesetz noch in den im Reichsamt des Innern ausgearbeiteten ,,Vorschlägen'.s eine feste Grundlage für die Organisation gegeben sei. Es sei erfor- derlich, daß im Weg des Gesetzes eine engere Verbindung der Versicherungsanstal- ten mit den Provinzialverbänden hergestellt und die Stellung der Provinzialausschüs- se geregelt werde. Aus dem Reichsgesetz sei nicht einmal klar zu ersehen, welche Stellung die Beamten der Versicherungsanstalten dem Kommunalverband gegenüber einnehmen würden.9 Diese Organisationsfragen müßten aber unzweideutig entschie- den werden, bevor mit der Durchführung des Gesetzes, die infolge der unsicheren Grenze der Versicherten, der Lohnklasseneinteilung und der Art der Beitragserhe- bung ohnedies sehr erschwert sei, begonnen werden könnte. Die Vertreter der Provinzialverbände seien gern bereit, bei der Durchführung des Gesetzes bestens mitzuwirken, sie müßten aber eine nähere Verbindung der Versi- cherungsanstalten mit dem Provinzialverband, insbesondere die Unterstellung aller Anstaltsbeamten unter den letzteren verlangen. Ob dies im Weg des Statuts gesche- hen könne, sei zweifelhaft. Deshalb werde beantragt, die Tagesordnung abzusetzen und bei der königlich preußischen Regierung den Erlaß eines Ausführungsgesetzes in Antrag zu bringen. 10 Sollte dieser Antrag nicht zur Annahme gelangen, so würden weitgehende Ände- rungen des Statutentwurfs erforderlich sein, deren eventuelle Beantragung an den betreffenden Stellen vorbehalten bliebe. Der Vorsitzende empfahl der Versammlung, zunächst nach dem Eventualantrag des Antragstellers in eine Beratung der „Vorschläge" einzutreten. Sollte sich hierbei ergeben, daß ein Ausbau der Organisation im Sinne des Antrags durch statutarische Vorschriften nicht möglich sei, was er bezweifle, so könne alsdann über den Provin- zialantrag, betreffend den Erlaß eines preußischen Ausführungsgesetzes, verhandelt werden. Der etwaige Erlaß eines Ausführungsgesetzes würde überdies das Inkrafttre- ten des Reichsgesetzes verzögern, während der Reichskanzler nach einem an alle Landesregierungen gerichteten Schreiben auf möglichst baldige Einführung des Gesetzes Wert lege. Der Vorschlag des Vorsitzenden fand die Zustimmung der Versammlung, und wurde nupmehr in die Beratung der „Vorschläge" Nr. I der Tagesordnung eingetre- ten. 6 Ludwig Große (1835-nach 1896), seit 1878 Landesrat der Provinzialverwaltung Branden- burg in Berlin. 7 Dr. Wilhelm Klein. 8 Vgl. Anlage Nr. 1 dieses Quellenbands. 9 Vgl. hierzu Nr. 10. '° Ein preußisches Ausführungsgesetz wurde nicht geschaffen, es blieb bei der Anweisung zur Ausführung der§§ 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die lnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, vom 20.2.1890 (PrMBliV, 1891, S. 141). 1890 Juni 30 9 [ ... ) Detailliene Debatte und Beschlußfassung über die „ Vorschläge" für Statute der Ver- sicherungsanstalten. Nr. II der Tagesordnung Der Vorsitzende leitete die Verhandlungen mit dem Bemerken ein, daß es wün- schenswert sei, zu einer Verständigung über den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Personen schon jetzt zu gelangen und nicht erst die über diese Fragen im Einzelfall ergehenden Entscheidun- gen des Reichsversicherungsamts in der Revisionsinstanz abzuwarten. Die Anlei- tung11 solle den Versicherungsanstalten als Leitfaden dienen. Auf den Einwand des Herrn Landesdirektors der Provinz Hannover12, daß nach § 122 des Gesetzes nicht das Reichsversicherungsamt, sondern die untere bezie- hungsweise höhere Verwaltungsbehörde über die Versicherungspflichtigkeit im Streitfall zu entscheiden habe, wurde von einem Vertreter des Reichsversicherungs- amts noch darauf hingewiesen, daß der Anleitung selbstverständlich eine bindende Kraft für diese Behörden nicht beigelegt werden sollte. Trotzdem habe das Reichs- versicherungsamt geglaubt, den Versicherungsanstalten, welche sogleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sich vielfach über die Frage der Versicherungsptlichtigkeit schlüssig zu machen haben würden, ein derartiges Hilfsmittel an die Hand geben zu sollen. Übrigens werde das Reichsversicherungsamt schon bald nach dem Inkrafttre- ten des Gesetzes während der Übergangszeit aufgrund der§§ 156, 157 des Gesetzes auch über die Versicherungspflichtigkeit in der Revisionsinstanz zu entscheiden haben und sei es für dasselbe erwünscht, über gewisse grundlegende Fragen auf die- sem Gebiet schon jetzt mit den Vorständen der Versicherungsanstalten Fühlung zu nehmen. Überdies sei die Bearbeitung einer derartigen Anleitung von einer süddeut- schen Regierung bei dem Reichsversicherungsamt ausdrücklich angeregt worden. Von dem Herrn Kommissar13 des königlich preußischen Herrn Ministers für Han- del und Gewerbe wurde dieser Standpunkt als berechtigt anerkannt. Die Schwierig- keiten bei der Ausführung des Gesetzes würden kaum zu überwinden sein, wenn nicht die Behörden über wichtige Fragen in unautoritativer Weise belehrt würden. Die königlich preußische Regierung würde voraussichtlich die vorliegende Anlei- tung nach Prüfung derselben den unteren Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfehlen. Bei Durchberatung der Anleitung gab zunächst die Versicherungspflichtigkeit der Hauskinder, welche von ihren Eltern beschäftigt werden und außer freiem Unterhalt keinen Barlohn erhalten, Anlaß zu weiteren Erörterungen (vergleiche Nr. III, 2 der Anleitung). 11 Die vom Reichsversicherungsamt aufgestellte (hier noch in einer Entwurfsfassung vorlie- gende) ,,Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetz versicherten Personen", vom 31.10.1891 wurde von sämtlichen Landeszen- tralbehörden zur Beachtung empfohlen (vgl. den Abdruck in: Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung l [1891), S. 4-10). 12 Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten (1827-1914), seit 1889 Landesdirektor der Pro- vinz Hannover. 13 Erich von Woedtke (1847-1902), Geheimer Oberregierungsrat, seit 1878 Regierungsasses- sor am Oberpräsidium in Stettin, seit 1881 im preußischen Handelsministerium tätig, seit 1884 im Reichsamt des Innern, nebenamtlich weiterhin im Handelsministerium. 10 Nr. 2 Der Herr Landesdirektor der Provinz Hannover und mit ihm ein Teil der Ver- sammlung, insbesondere auch der Vertreter der Hanseatischen Versicherungsan- stalt 14. welcher das Gesetz in der Reichstagskommission mitberaten hat, war der Ansicht, daß derartige Hauskinder versicherungspflichtig seien. Auf dem Land blie- be eine große Anzahl von Hauskindern auf dem Hof der Eltern in dienender Stellung, bis sie später selbständige Pächter würden oder bei anderen Personen als landwirt- schaftliche Arbeiter eintreten. Es würde unbillig sein, diesen Arbeitnehmern während ihrer Beschäftigung bei den Eltern die Wohltaten des Gesetzes vorzuenthalten. Einen Lohn empfingen sie ja zunächst nicht; allein beim Ausscheiden aus der Hausgemein- schaft würde ihnen eine Abfindung ausgezahlt, in welcher der Lohn für die früheren Arbeitsleistungen enthalten sei. Die Frage der Beitragserhebung werde sich, wie der Herr Vorstandsvorsitzende der Versicherungsanstalt der Hansestädte noch ergänzend ausführte, nach Analogie des § 100 Absatz 3 des Gesetzes regeln lassen. Von anderer Seite wurde geltend gemacht, daß die Versicherung der Hauskinder nicht von so großer Bedeutung sei. Viele derselben würden bei Ausscheiden aus den Diensten der Eltern selbständige Unternehmer, so daß die Versicherung für sie keine Bedeutung hätte. Bei der Krankenversicherung 15 habe die Einbeziehung der Haus- kinder große Unzufriedenheit erregt. Schließlich könnten sozialpolitische Wünsche, wie sie von den Verfechtern der entgegengesetzten Ansicht ausgesprochen, nicht maßgebend sein gegenüber dem klaren Wortlaut in § 3 Absatz 2 des Gesetzes, nach welchem die Hauskinder von der Versicherung auszuschließen wären. Ein Vertreter des Reichsversicherungsamts wies zur Klärung der allerdings zwei- felhaften Frage auf die Begründung der letztgedachten Gesetzesbestimmung in den Motiven 16 und dem Kommissionsbericht17 hin, wonach es lediglich vermieden wer- den sollte, daß der Arbeitgeber, welcher mangels eines Barlohns den auf den Arbei- ter entfallenden Beitragsanteil nicht einziehen könne, die vollen Beiträge allein zu leisten habe - ein Gesichtspunkt, der auch in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall, daß als Entgelt für die Arbeit lediglich Naturalbezüge gewährt würden, vorliege, ohne daß in diesem Fall die Beschäftigung aufhöre, eine versicherungspflichtige zu sein (§ 13 Absatz l des Gesetzes). Im übrigen sei hinsichtlich des § 3 Absatz 2 im- mer nur auf die Lehrlinge und die Hauskinder, sofern dieselben bei den Eltern Lehr- lingsdienste verrichteten, hingewiesen worden. Dagegen sei an keiner Stelle der Materialien zum Gesetz unzweideutig zum Ausdruck gelangt, daß man durch § 3 Absatz 2 die große Zahl der bei den Eltern tätigen erwerbsfähigen Hauskinder, wel- che im allgemeinen gegen Krankheit und, einen versicherungspflichtigen Betrieb der Eltern vorausgesetzt, auch gegen Unfall bereits versichert seien, von den Wohltaten des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes habe ausschließen wollen. Eine derartige Inkongruenz in der Anwendung der mehr oder weniger ein geschlossenes Ganzes bildenden sozialpolitischen Gesetze müßte aber von den Beteiligten als be- dauerlicher Mangel empfunden werden. Es frage sich, ob der Begriff des freien Un- terhalts auf die Gewährung des Wohnungs- und Nahrungsbedürfnisses unter Aus- schluß der Kleidung beschränkt werden könnte. In diesem Fall würde die Mehrzahl 14 Herman Gebhard. 15 Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15.6.1883; vgl. Nr. 32 Bd. 5 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 16 Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889, Drucksache Nr. 10. 17 Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889, Drucksache Nr. 141. 1890 Juni 30 11 der erwachsenen erwerbsfähigen Hauskinder als versichert angesehen werden kön- nen. Auch würde bei Nichtannahme der Versicherungspflicht der Hauskinder eine bedenkliche Lockerung der Familienverhältnisse eintreten können, indem die Haus- kinder hierdurch geradezu angetrieben würden, das Elternhaus zu verlassen und sich durch Beschäftigung bei einem fremden Arbeitgeber die Vorteile der Versicherung gegen Alter und Erwerbsunfähigkeit zu sichern. Diesen Ausführungen wurde entge- gengehalten, daß zum freien Unterhalt beziehungsweise zur Befriedigung der Le- bensbedürfnisse nicht nur die Gewährung von Kost und Wohnung, sondern auch die Lieferung der Kleidung gehöre. Wenn hiernach die Versicherungspflichtigkeit der Hauskinder im allgemeinen zu verneinen sei, so solle nicht verkannt werden, daß die Versicherung derselben wünschenswert erscheine, um sie nicht zum Verlassen des väterlichen Hausstands anzutreiben. Der Vorsitzende betonte auch seinerseits die Zweifelhaftigkeit der erörterten Fra- ge, hielt indessen gegenüber dem Hervorkehren des Wortlauts des Gesetzes die Ar- gumentation für möglich, daß die Alimentierung der arbeitenden Hauskinder über- haupt nicht als ein „Entgelt" im Sinn des § 3 Absatz 2, sondern nur als Naturalbezug im Sinn des § 3 Absatz l des Gesetzes anzusehen sei. Hiernach würden die fragli- chen Hauskinder von der Ausnahmebestimmung des § 3 Absatz 2 überhaupt nicht, sondern nur von der die Versicherung aussprechenden Regel des Absatzes l erfaßt werden. Derselbe faßte die Erörterungen schließlich dahin zusammen, daß die An- sichten unvermittelt geblieben wären und eine Grundlage für einen positiven Stand- punkt der Anleitung nicht geliefert hätten. Die letztere werde deshalb guttun, die Frage einstweilen als eine offene zu behandeln. 18 Nr. V der Anleitung wurde von dem Herrn Vorstandsvorsitzenden der Versiche- rungsanstalt der Hansestädte insofern bekämpft, als derselbe auch die Möglichkeit der Versicherungspflichtigkeit der Eheleute bejaht wissen wollte. Hiergegen führte ein Vertreter des Reichsversicherungsamts aus, daß es mit den rechtlichen und morali- schen Begriffen des ehelichen Lebens unverträglich sei, ein die Versicherung begrün- dendes Arbeitsverhältnis zwischen Eheleuten anzunehmen. Auch auf dem Gebiet der Unfallversicherungsgesetze sei dies stets vom Reichsversicherungsamt in den Rekurs- entscheidungen ausgesprochen worden, 19 und eine verschiedenartige Handhabung sei in dieser Hinsicht bei den verschiedenen sozialpolitischen Gesetzen zu vermei- den. Endlich habe auch das königlich preußische Oberverwaltungsgericht in einem Spezialfall auf dem Gebiet der Krankenversicherung dieselbe Auffassung vertreten.20 Die Mehrheit der Versammlung teilte den Standpunkt der Anleitung. 18 Vgl. Nr. 5. 19 Bereits am 23.9.1884 hatte das Reichsversicherungsamt zur Versicherungspflicht von Verwandten in der Unfallversicherung entschieden, daß alle Personen (mit Ausnahme der eigenen Ehefrau), welche von dem Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebs in diesem Betrieb als Arbeiter beschäftigt werden, also auch Kinder und Verwandte des Be- triebsunternehmers, versicherungspflichtig sind (Amtliche Nachrichten des Reichs- Versicherungsamts 1 [1885], S. 3). Im Januar 1886 schrieb Tonio Bödiker zu dieser Frage: Mann u. Frau sind eins. Die Ehefrau ist nicht Arbeiterin des Manns, überhaupt nicht als Arbeiter im Betrieb beschäftigt (vgl. Nr. 274 Anm. 4 Bd. 2, 2. Teil, der II. Abteilung dieser Quellensammlung). 20 Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.12.1889; in: Entscheidun- gen des königlichen Oberverwaltungsgerichts 19 ( 1890), S. 355-362, hier S. 362. Die Ent- scheidung bezog sich auf eine Unfallsache. 12 Nr. 2 Auf Antrag des Herrn Vertreters der Provinz Westpreußen21 wurden die in Nr. V enthaltenen Worte „gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt werden" gestrichen. Zu Nr. VI wurde der Antrag angenommen, in Absatz 2 anstelle der Worte ,,Ent- schädigung in barem Geld" zu setzen: ,.einen baren Arbeitslohn". Bei Nr. VII der Anleitung stellte der Herr Landesdirektor der Provinz Hannover die Frage, ob alle nicht in Beamtenstellung befindlichen, bei Behörden beschäftigten Personen als „Gehilfen" im Sinn des Gesetzes (§ l Ziffer l) anzusehen seien. Die Frage wurde von einem Vertreter des Reichsversicherungsamts bejaht. Zu Nr. IX der Anleitung wurde von einem Vertreter des Reichsversicherungsamts darauf hingewiesen, daß der Begriff des Betriebsbeamten hier im weiteren Sinne als auf dem Gebiet der Unfallversicherung aufzufassen sein möchte, weil das Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetz Erwerbsgebiete umfasse, die von der Unfallver- sicherung noch ausgeschlossen wären. So würden die im Handelsgewerbe oder im Handwerk beschäftigten Personen unter Umständen als Betriebsbeamte gelten kön- nen, ohne daß ihre Tätigkeit in Beziehung zu einem eigentlich technischen Betrieb zu stehen brauchte. Dagegen erscheine es bedenklich, auch die Erzieher, Erzieherin- nen, Hauslehrer, Privatsekretäre usw. - welche vermöge ihrer gesamten Lebensstel- lung kaum als Arbeiter pp. im Sinne des § l Ziffer l des Gesetzes zu erachten seien - als Betriebsbeamte anzusehen, weil dieser Begriff seiner allgemeinen Bedeutung nach auf die erwähnten Personen nicht angewendet werden könne. Der Herr Landes- hauptmann der Provinz Posen22 warf demnächst die Frage auf, ob die in der Provin- zialverwaltung beschäftigten Diätare, welche zwar etatmäßige Beamte der Provinz wären, aber zunächst keine Pensionsberechtigung besäßen, der Versicherung unter- stellt seien. Der Vertreter des Ministeriums für Handel und Gewerbe bejahte diese Frage unter Hinweis auf § 4 des Gesetzes, wonach nur die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten der Kommunalverbände von der Versicherung ausgenommen seien; eine bloße Pensionsanwartschaft genüge nicht. Dieser Auffassung hielt der Vertreter der Provinz Posen unter mehrseitiger Zustimmung entgegen, daß jene Diätarien, für deren Versicherung kein Bedürfnis vorliege, weder als Gehilfen noch als Betriebsbeamten angesehen werden könnten, so daß sie unter keine der versiche- rungspflichtigen Arten von Personen fielen. Eine endgültige Beschlußfassung über diese Frage erfolgte nicht. Zu Nr. XII der Anleitung machte der Herr Kommissar des königlich preußischen Herrn Ministers für Handel und Gewerbe darauf aufmerksam, daß der Begriff des Unternehmers nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz sich nicht unter allen Umständen mit dem des Unfallversicherungsgesetzes23 zu decken brauche, insofern nach den Gesetzesmotiven nicht derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt werde, sondern derjenige, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt werde, im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes als Unternehmer anzusehen sei. [ ... ] Weitere Gegenstände der Verhandlung: Wahl der Ausschußmitglieder, konkrete Be- zeichnung der Versicherungsanstalten, Versicherungspflicht vorübergehender Dienstleistungen. 21 Rudolf Hinze (1852-1910), seit 1889 Landesrat der Provinz Westpreußen in Danzig. 22 Dr. Rüdiger Freiherr von der Goltz. 23 Unfallversicherungsgesetz vom 6.7.1884; vgl. Nr. 186 Bd.2, l. Teil, der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 1890 August 15 Freisinnige Zeitung1 Nr. 189 1890 August 15 Nr.3 Ausschußwahlen für die Invaliditätsversicherung Druck 13 [Die Vertreter der Arbeiter und der Arbeitgeber des Ausschusses der Invaliditäts- und Alters- versicherungsanstalt Berlin werden in einem komplizierten Verfahren von den Krankenkas- senvorständen gewählt) In Berlin haben soeben die Behörden die Ausschußwahlen für die neue Invalidi- tätsversicherungsanstalt ausgeschrieben. In anderen Gegenden Deutschlands wird dies wahrscheinlich auch geschehen sein oder in der nächsten Zeit erfolgen. Es ist deshalb von allgemeinem Interesse, darauf näher einzugehen. Bekanntlich ist ein Termin für das Inkrafttreten des lnvaliditätsversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 noch nicht festgesetzt. Es handelt sich jetzt um die organisatorischen Vorbereitun- gen, nach deren Beendigung das Gesetz in Kraft treten soll. Mit dem Tage des In- krafttretens beginnen erst die Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversicherung. Durch Beschluß des Bundesrats sind bekanntlich für ganz Deutschland 31 beson- dere Versicherungsanstalten begründet worden. 2 Im Gegensatz zur Organisation bei der Unfallversicherung sind diese Anstalten nicht nach Berufsklassen, sondern terri- torial abgegren[z]t, so daß jede Anstalt die Invaliditätsversicherung aller Gewerbe- klassen für einen bestimmten geographischen Bezirk, z.B. Provinz, Einzelstaat, übernommen hat. Die Anstalten werden der betreffenden Provinzialverwaltung un- terstellt. Für die Stadt Berlin, welche bekanntlich eine besondere Provinz für sich bildet, soll eine besondere Versicherungsanstalt eingerichtet werden. Die Kosten jeder Versicherungsanstalt werden teils durch die Beiträge der Arbeitgeber und Ar- beitnehmer aufgebracht, teils aus den Zuschüssen des Reichs zu den Renten an die Versicherten bestritten. Die Kommune Berlin haftet nur subsid[i]är für die Verbind- lichkeiten der Anstalt. Die Verwaltung der Versicherungsanstalten soll an die Kom- munalverwaltung angelehnt werden. In Berlin wird sich also diese Verwaltung an die städtische Verwaltung anlehnen in ähnlicher Weise, wie beispielsweise die Ver- waltung des Berliner Pfandbriefinstituts und der Berliner Immobiliarversicherung sich an die städtische Verwaltung anlehnt. Bei den jetzt ausgeschriebenen Ausschußwahlen handelt es sich um die Bildung einer Vertretung der Interessenten der Versicherungsanstalt. Diese Vertretung wird ,,Ausschuß" genannt und soll in der Versicherungsanstalt ähnliche Befugnisse erhal- ten wie die Generalversammlung bei einer Privatanstalt oder die Stadtverordneten- versammlung gegenüber dem Magistrat. Der Ausschuß der Berliner Versicherungs- anstalt soll aus 20 Personen bestehen, von denen je lO die Arbeitgeber und die versi- cherten Arbeiter wählen; außerdem ist für jeden Vertreter auch ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen. Die Wahl gilt für die Dauer von 5 Jahren. Der Ausschuß soll Die 1885 von Eugen Richter gegründete „Freisinnige Zeitung" erschien sechsmal wöchent- lich in Berlin. Redakteur war Emil Walter. Vgl. Nr. 1. 14 Nr. 3 zunächst über das Statut für die Berliner Versicherungsanstalt beschließen. dann aber auch bis zum Ablauf von 5 Jahren die ordentlichen Geschäfte wahrnehmen, welche dem Ausschuß bei der Versicherungsanstalt vorbehalten sind. Es finden also nach Konstituierung der Anstalt Neuwahlen nicht statt, wie dies seinerzeit bei den Berufs- genossenschaften der Fall war. Auch finden innerhalb der Wahlperiode von 5 Jahren nicht wie bei den Berufsgenossenschaften teilweise Neuwahlen statt. Insofern sind diese Wahlen gegenwärtig von besonderer Bedeutung für die Beteiligten. Um so mißlicher ist es, daß dieselben in eine Periode fallen, in welcher das öffentliche Le- ben Berlins nahezu vollständig schlummert. In ganz eigentümlicher Weise erfolgt diese Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Zahl der an der neuen Anstalt in Berlin interessierten Ar- beitnehmer wird amtlich auf 328 822 Köpfe geschätzt (etwa 250 von 1000 Einwoh- nern nach der Volkszählung von 1885). Die Zahl der Arbeitgeber ist nicht bekannt. Den Vorschlag, die Ausschußmitglieder aus allgemeinen Wahlen einerseits der Ar- beitnehmer, andrerseits der Arbeitgeber hervorgehen zu lassen, hatte die Mehrheit des Reichstags abgelehnt. Wahlberechtigt sind nur die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen, obwohl die Krankenkassen mit der neuen Invaliditätsversicherung nahezu gar nichts zu schaffen haben. Der Vorstand jeder Krankenkasse gibt nach Maßgabe seiner Mitgliederzahl bei der Wahl eine bestimmte Zahl von Stimmen ab. Diese Stimmenzahl ist für jeden Vorstand obrigkeitlich festgesetzt und schwankt in Berlin zwischen 1 Stimme und 640 Stimmen (Allgemeine Ortskrankenkasse). Es sind aber auch nicht alle Krankenkassen, wie bei der Wahl für die Berufsgenossen- schaften der Unfallversicherung, für diese Ausschußwahlen wahlberechtigt. Das Wahlrecht steht nur den Vorständen der Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- und Innungs- krankenkassen zu. Für die Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung haben auch die Vorstände der eingeschriebenen Hilfskassen ein Wahlrecht.3 Von den Wah- len für die Invaliditätsversicherung sind diese Hilfskassen ausgeschlossen. Ein An- trag auf Zulassung derselben seitens der Freisinnigen Partei wurde s[einer]z[eit] im Reichstag abgelehnt.4 Es bekundete dies die zunehmende Feindseligkeit der maßge- benden Kreise gegen alle auf Selbsthilfe der Arbeiter beruhenden Organisationen. Unvertreten aber wollte man die Interessenten nicht lassen, welche einer wahlbe- rechtigten Krankenkasse nicht angehören. In Berlin wird die Zahl dieser Versicher- ten auf 45 000 Personen geschätzt. Das Wahlrecht für diese Versicherten soll nun nach dem Gesetz „die Kommunalvertretung" 5 wahrnehmen. Als solche Kommunal- vertretung betrachtet der Oberpräsident für Berlin6 seltsamerweise den Stadtaus- schuß, während unserer Ansicht nach nicht dieser, sondern nur die Stadtverordne- tenversammlung als Vertretung des Kommunalverbands angesehen werden kann. 3 Dies ist sachlich nicht zutreffend. Zur Wahl der Arbeitervertreter in der Unfallversicherung vgl.§ 42 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6.7.1884 (RGBI, S. 69); vgl. Nr. 186 Bd. 2, 1. Teil, der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 4 Ein solcher Antrag war am 9.4.1889 im Rahmen der zweiten Lesung des Gesetzes (zum damaligen§ 37 der Regierungsvorlage) gestellt worden. Antragsteller war jedoch der Sozi- aldemokrat August Bebe! (Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889. S. 1428). 5 Tatsächlich ist im Gesetz in § 48 Absatz 2 von „Kommunalverbänden" die Rede, womit der hier folgenden Polemik die Grundlage entzogen ist. 6 Der Oberpräsident für die Provinz Brandenburg fungierte zugleich auch als Oberpräsident für den Stadtkreis Berlin, 1890 war dies Dr. Heinrich von Achenbach. 1890 August 15 15 Die Frage ist wichtig genug. um alsbald einer Erörterung in der Stadtverordnetenver- sammlung unterzogen zu werden. Eventuell kann die Übertragung dieses Wahlrechts auf den Stadtausschuß die Nichtigkeit eines Teils der jetzt unternommenen Wahlen herbeiführen. Zur Vornahme der Wahlen ist Berlin in 8 Wahlkreise geteilt. Jedem Wahlkreis sind bestimmte Krankenkassen zugeteilt, und es wählt jeder Wahlkreis je einen Ar- beitnehmer und Arbeitgeber in den Ausschuß und für jeden derselben zwei Ersatz- männer. Der erste und der zweite Wahlkreis wählen die doppelte Zahl, da auf diese über 60000 Kassenmitglieder entfallen, während für jeden anderen Wahlkreis die Zahl der Kassenmitglieder zwischen 30(000] und 40000 beträgt. Der 8. Wahlkreis besteht nur aus 34000 Versicherten, welche den wahlberechtigten Krankenkassen nicht angehören. Für diese wählt also der Stadtausschuß allein. Außerdem konkurriert der letztere im 7. Wahlkreis mit l l 000 Berechtigten. Andererseits nimmt im ersten Wahlkreis die Allgemeine Ortskrankenkasse gewerblicher Arbeiter allein die Wahl von je 2 Ausschußmitgliedern vor, da sie schon für sich allein 62 299 Kassenmitglie- der zählt. Die Wahlkreise 2 bis 7 umschließen eine größere Zahl von Kassen, da in Berlin im ganzen l 03 Krankenkassen wahlberechtigt sind. Innerhalb des einzelnen Wahlkreises verteilt sich eine Stimmenzahl von 3(00] bis 400 auf die einzelnen Kas- sen nach Maßgabe der verschiedenen Mitgliederzahl. Die Vorstände der größeren Kassen haben demnach ein starkes Übergewicht. So verfügen beispielsweise im 2. Wahlkreis die Vorstände der beiden Maschinenbauer-Krankenkassen schon für sich allein über 303 Stimmen unter 692, so daß sie zusammen mit den 61 Stimmen der Kasse der Schlosser über die Mehrheit gegenüber den 25 anderen Kassen verfü- gen. Im 3. Wahlkreis verfügt die Kasse der Tischler über 167 unter 346 Stimmen, im 4. Wahlkreis die Kasse der Schneider über 147 unter 332 Stimmen, im 5. Wahlkreis die Kasse der Maurer über 202 unter 341 Stimmen, im 6. Wahlkreis die Kasse der Gastwirte über 129 und die Kasse der Kaufleute über 168 unter 386 Stimmen, wäh- rend im 7. Wahlkreis der Stadtausschuß über 110 unter 382 Stimmer verfügt. Jeder Vorstand einer Krankenkasse wählt zunächst für sich und gibt die ihm zu- gewiesene Stimmanzahl ab auf diejenigen Personen, auf welche innerhalb des betref- fenden Vorstands bei der Vorwahl eine Mehrheit entfallen ist. Dabei wählen inner- halb des Vorstands Arbeitnehmer und Arbeitgeber getrennt die Ausschußmitglieder der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Der Stadtausschuß dagegen wird als eine Körperschaft angesehen, die ebenso die Arbeitnehmer wie die Arbeitgeber vertritt. Dieses ganze Wahlverfahren ist ein überaus kompliziertes und selbst für Vorstands- mitglieder von Kassen schwer verständlich. Die kleinen Kassen erscheinen dabei ganz bedeutungslos. In jedem Fall ist es notwendig, daß die Kassen jedes Wahlkrei- ses sich untereinander in Verbindung setzen, weil, wenn jeder Kassenvorstand nur seiner eigenen Ansicht folgt, Stimmenzersplitterung eintritt derart, daß die Mehrheit vom Zufall abhängig wird. Den Hauptanteil an dem Wahlrecht haben die Ortskran- kenkassen. Die Bedeutungslosigkeit der Innungen in Berlin erhellt daraus, daß alle lnnungskassen zusammen in sämtlichen Wahlkreisen nur über 115 unter 3445 Stimmen verfügen. Den Innungskrankenkassen gehören danach kaum 3 % der Kas- senmitglieder in Berlin an. Auch die Betriebskrankenkassen der Reichs- und Staats- verwaltung nehmen an den Wahlen teil. Doch konkurrieren die Krankenkassen der Eisenbahnverwaltungen nur mit 86 Stimmen unter 692 im zweiten Wahlkreis und mit 102 Stimmen unter 382 im 7. Wahlkreis. Die Pferdebahn-, Omnibus-, Paket- fahrtgesellschaften verfügen im 6. Wahlkreis zusammen über 55 Stimmen. 16 Nr. 3 Man darf gespannt darauf sein, was bei einer so geregelten Wahl in Berlin her- auskommen wird und auf welche Personen unter den Arbeitgebern und Arbeitneh- mern Stimmenmehrheiten sich vereinigen. Die Wahl geschieht in der Weise, daß die Kassenvorstände ausgefüllte Stimmzettel innerhalb zweier Wochen an den Magi- stratsassessor Dr. Freund7, Köllnisches Rathaus, Breitestraße 20a, Zimmer 15, einsenden. Wir haben in vorstehendem das Wahlverfahren für Berlin geschildert; ähnlich a- ber wird dasselbe überall im Reich geordnet sein, da die Hauptbestimmungen auf den Vorschriften des Gesetzes selbst beruhen. Nur werden in den Provinzen die Wahlkreise durch Einteilung der Krankenkassen nach geographischen Bezirken gebildet sein. Bei der räumlichen Entfernung der einzelnen Kassen voneinander und bei der größeren Zahl kleinerer Kassen muß sich hier die Wahl noch schwieriger gestalten. Wir bemerken noch, daß die zu wählenden Personen den wählenden Körperschaf- ten nicht anzugehören brauchen und daß wählbar alle Deutschen, männlichen, groß- jährigen, im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnenden Personen sind, welche sich im Besitz der Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Die Vertreter der Arbeitgeber müs- sen Arbeitgeber der versicherten Personen oder bevollmächtigte Leiter der betref- fenden Betriebe sein. Über den Einfluß der Ausschußmitglieder auf die Invaliditätsversicherung darf man sich nicht zu große Vorstellungen machen. Allerdings haben dieselben über das Statut der neuen Anstalt zu beschließen, aber die Hauptbestimmungen für das Statut sind durch das Gesetz selbst festgelegt; auch muß das beschlossene Statut vom Reichsversicherungsamt genehmigt werden. Kann diese Genehmigung nicht herbei- geführt werden, so dekretiert einfach das Reichsversicherungsamt die Statuten. Die Vorstandsbeamten der Versicherungsanstalt wählt nicht der Ausschuß, dieselben werden von der Stadt Berlin bestellt. Man wird dazu höhere Kommunalbeamte aus- wählen. Indes kann durch das Statut bestimmt werden, daß dem Vorstand auch Ver- treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören müssen. Werden dem Vor- stand solche Vertreter nicht zugeordnet, so hat der Ausschuß aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer noch einen Aufsichtsrat zu bilden. Dadurch, daß neben dem Ausschuß in dieser Weise noch Vertreter vorhanden sein müssen, entwe- der im Vorstand oder im Aufsichtsrat, gewinnt die Organisation und die Leitung der Anstalt sicherlich nicht an Einfachheit. Durch Gesetz sind dem Ausschuß an Befug- nissen nur vorbehalten die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, Prüfung der Jah- resrechnungen, Bildung von Rückversicherungsverbänden, Abänderung des Statuts und, falls ein Aufsichtsrat gebildet wird, die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Die Ämter der Ausschußmitglieder sind Ehrenämter, die Mitglieder er- halten Ersatz für bare Ausgaben, die Arbeiter außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst. Es wird nicht jedem Leser unserer Zeitung leicht werden, aus vorstehendem über die Art und den Zweck dieser Wahlen ins klare zu kommen. Das liegt aber nicht an unserer Darstellung, sondern an der Künstlichkeit des ganzen Systems. Vorstehendes 7 Dr. Richard Freund (1859-1941), seit 1884 juristischer Hilfsarbeiter der Kommunalverwal- tung in Berlin. Freund wurde 1890 beamtetes Mitglied des Vorstands, 1894 dann Vor- standsvorsitzender der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Berlin. 1890 September 29 17 gibt aber nur einen Vorgeschmack für die Umständlichkeiten und Weitläufigkeiten der ganzen Organisation der neuen Invaliditätsversicherung. Man wird gerade in Berlin damit wunderbare Erfahrungen machen. Die Stadtverordneten täten gut daran, gleich nach ihrem Zusammentritt den Bau eines neuen Rathauses zu beschließen, denn die Durchführung der Invaliditätsversicherung in Berlin wird so viele neue Beamten, Büros und Kassenlokale notwendig machen, daß ein neues Rathaus in der Größe des jetzigen bald vielleicht noch nicht einmal ausreichend sein wird, die Ge- schäfte zu erledigen. Nr. 4 1890 September 29 Eingabe' der Handelskammer Bielefeld an den Bundesrat Ausfertigung [Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz erfaßt „alle Teile des gesamten Volkskör- pers"; die Folgen des Gesetzes sind nicht abzusehen; zur Überprüfung und Verbesserung offensichtlicher Mängel sollte das Inkrafttreten des Gesetzes hinausgeschoben werden; die Versicherten sind bisher völlig teilnahmslos gegenüber dem Gesetz] In weiten Kreisen unseres deutschen Volkes greift eine steigende Unruhe und Be- sorgnis Platz, je näher der Zeitpunkt heranrückt, an welchem die Einführung des unter dem 22. Juni 1889 veröffentlichten Reichsgesetzes, betreffend die Alters- und Invaliditätsversicherung [recte: Invaliditäts- und Altersversicherung] der Arbeiter, zu erwarten steht. Je mehr die öffentliche Diskussion Zeit und Gelegenheit gefunden, sich mit diesem Gesetz zu beschäftigen und seine Folgen zu erörtern, desto mehr bricht sich die Überzeugung Bahn, daß unser deutsches Vaterland im Begriff steht, einen Schritt zu tun, der für alle Teile seines gesamten Erwerbslebens von den unab- sehbarsten Folgen begleitet sein kann. Diese Besorgnis entspringt nicht einem Wi- derstreben gegen die Ziele der kaiserlichen Politik, durch soziale Reformen die Lage der arbeitenden Klassen zu bessern, dieselben speziell auf dem Wege der zwangs- 1 BArch R 1501 Nr.100109, fol.33-35 Rs. Die Eingabe ist unterzeichnet vom Vorsitzenden der Handelskammer, dem Textilindu- striellen Konrad Bertelsmann, von dem Maschinenfabrikbesitzer und nationalliberalen Reichstagsabgeordneten Theodor Möller und vom Sekretär der Handelskammer Otto Fischheck. Der Bundesrat überwies die Eingabe am 9.10.1890 an den Reichskanzler (§ 447 h der Protokolle). Im Jahresbericht der Handelskammer hieß es hierzu: Die Petition fand in der Öffentlichkeit lebhafte Zustimmung, und es ist zweifellos, daß sich weite Kreise dem Vorgehen der Han- delskammer angeschlossen hätten, wenn nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der von der Handelskammer eingeleiteten Agitation eine Erklärung im Reichsanzeiger erschienen wäre, nach welcher die /nkrafttretung des Gesetzes zum/. Jan(uar) 1891 beschlossene Sa- che war. Immerhin trat noch eine Reihe von Handelskammern der Eingabe bei, ohne daß jedoch ein Erfolg erzielt wäre (Bericht der Handelskammer zu Bielefeld für das Jahr 1890, Bielefeld 1891, S. 22). 18 Nr.4 weisen Versicherung gegen Alter und Invalidität vor Entbehrungen zu schützen, sie beruht ebensowenig auf einem etwaigen Bestreben der deutschen Industriellen, die Lasten des Gesetzes von sich abzuwenden, sondern auf der Befürchtung, daß der eingeschlagene Weg nicht zum Ziel führe, und auf dem Gefühl der Verantwortlich- keit, welche die Gegenwart gegenüber einer völlig ungewissen Zukunft zu überneh- men im Begriff steht. Die Gesetzgebung hat unseres Erachtens in ihrer ganzen Geschichte noch kein Werk geschaffen, welches so tief in alle Teile des gesamten Volkskörpers hinein- greift und in so hohem Maß das ganze Leben desselben umfaßt. Gerade dieser Um- stand läßt aber die Befürchtung offen, daß zahlreiche Volksklassen, zumal deren untere Schichten, des Neuen ungewohnt, ununterbrochen der Gefahr ausgesetzt sein werden, gesetzliche Strafen zu tragen, welche durch unvermeidliche Übertretungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes bedingt sind. Gewohnheitsmäßige Über- schreitung gesetzlicher Vorschriften würde herausgefordert und damit der Gleichgül- tigkeit gegen die Erfüllung gesetzlicher Pflichten Vorschub geleistet. Ein Moment doppelt schwerwiegend gegenüber Bestrebungen, wie sie durch die Sozialdemokra- tie gewährt werden! Wie wird man erwarten dürfen, daß der kleine Bauersmann, der vielleicht eine Magd oder einen Knecht in seinen Diensten hat, daß eine Hausfrau, die Dienstboten und gelegentlich Arbeitsfrauen beschäftigt, nur in ihrer verschwin- denden Minderzahl die Bestimmungen des Gesetzes verstehen und erfüllen werden. Darum ist es unseres Erachtens bedenklich, daß in dem Gesetz die Grenzen seines Wirkungsbereiches so weit gestreckt sind. Ein schrittweises Vorgehen zur Erziehung des Volkes in den Geist der Neuerung scheint uns durchaus erforderlich. Hat man doch bei Einführung der Kranken- und Unfallversicherung denselben bewährten Weg schrittweisen Vorgehens eingeschlagen. Von den Urhebern des Gesetzes ist wiederholt betont worden, daß nach ihrem ei- genen Ermessen das Gesetz nicht vollkommen sei und daß es nötig sein werde, auf- grund praktischer Erfahrung die bessernde Hand an dasselbe zu legen.2 Wenn es sich nur um spätere Reformierung der Organisation handelte, hätte das eine gewisse Be- rechtigung in bezug auf den Umfang des Kreises der Versicherten - und hiergegen richten sich unsere Bedenken in erster Linie -. gibt es aber später kein Zurückwei- chen. Sobald die ersten Beiträge gezahlt, die ersten Marken kassiert sind, ist damit der Umfang nach unten für ewige Zeiten bestimmt. Die dadurch geschaffenen zivil- rechtlichen Ansprüche sind ohne moralischen Rechtsbruch niemals wieder zu besei- tigen. Eine geringere Weite des Gesetzbereichs würde im Fall der Bewährung jeder- zeit seine Ausdehnung ermöglichen, während ein Mißlingen weniger verhängnisvol- le Folgen mit sich führen würde. Halten wir aus den angeführten Gründen, die sich mehr auf die Zukunft beziehen, eine neuerliche Prüfung des Gesetzes für erforderlich, so ergibt sich diese Notwen- digkeit unseres Erachtens auch schon aus den Erfahrungen, welche die Gegenwart in den vorbereitenden Stadien der Ausführung geliefert hat. Die Schwierigkeiten und Belastungen für die ausführenden Organe durch die Handhabung des Gesetzes haben sich schon jetzt als ganz außerordentliche heraus- 2 Reichskanzler Otto von Bismarck hatte am 18.5.1889 in der dritten Lesung des Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetzes in seiner letzten Reichstagsrede eine zeitnahe Revi- sion des Gesetzes nicht ausgeschlossen (vgl. Nr. 143 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quel- lensammlung, S. 675). 1890 Oktober 6 19 gestellt. dieselben werden wachsen in dem Maß, als das Gesetz in seiner Vorberei- tung und noch mehr in seiner Durchführung größere Kreise zieht. Wir würden es für einen schwerwiegenden Fehler erachten, wenn das Gesetz zur Einführung gebracht würde, ohne daß jene Mängel beseitigt sind, deren Vorhandensein schon heute fest- gestellt werden kann. Sollte sich gegen eine Hinausschiebung des Termins für die Inkraftsetzung der Einwand erheben, daß das Gesetz dazu bestimmt sei, der Unzufriedenheit zu steuern, welche weite Kreise der arbeitenden Bevölkerung ergriffen hat, und daß es deshalb bedenklich sei, eine Verzögerung eintreten zu lassen, so kann demgegenüber darauf hingewiesen werden, daß vorläufig noch die Versicherten selbst dem Gesetz mit völliger Teilnahmslosigkeit, ja mit Abneigung und Widerwillen gegenüberstehen und daß daher jener Einwand durchaus der Stichhaltigkeit entbehrt. Aus den angeführten Gründen bitten wir den hohen Bundesrat zu beschließen, daß die Durchführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes hinausge- schoben und eine nochmalige Prüfung desselben an der Hand der Bedenken gegen den Umfang des Versicherungszwanges und der bisher gemachten Erfahrungen bezüglich der Organisation vorgenommen werde. Nr.5 1890 Oktober 6 Sitzungsprotokoll 1 einer Konferenz des Reichsversicherungsamts mit Vertre- tern von Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten Druck, Teildruck [Kontroverse Debatte über den Kreis der versicherungspflichtigen Personen, insbesondere bei .,Hauskindern", Betriebsbeamten und vorübergehend Beschäftigten; zum Begriff des Arbeit- gebers] [ ... ] Tagesordnungspunkte /-IX: Geschäftsanweisungen zu den Auszahlungen durch die Post und zur Rechnungsführung, Detailprobleme des Markensystems, Aufbewahrung der Quittungskanen, Statistik, Grundsätze für Aufstellung des Etats, Übergangsvorschriften. Bei Nr. X der Tagesordnung (Entwurf der Anleitung, betreffend die Bestimmungen über die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen) gab zunächst die Versicherungspflichtigkeit der Hauskinder, welche bei den El- tern ohne Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, zu umfassenden Erörterungen An- laß. Für die Versicherungspflichtigkeit wurde von einem Vertreter des Reichsversi- cherungsamts geltend gemacht, daß das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz die Arbeiterschaft des deutschen Reichs möglichst weitgehend habe umfassen wol- len und daß gegenüber dieser Absicht des Gesetzes arbeitende Personen von der Versicherungspflicht nur insoweit ausgeschlossen werden könnten, als das Gesetz 1 GStA Berlin I. HA Rep.77 Tit.923 Nr.5 Bd.5, n. fol. Teilnehmerliste: ebenda. 20 Nr. 5 dies klar und unzweideutig ausgesprochen habe. Der bewußte Ausschluß der zahlrei- chen, in der elterlichen Wirtschaft gegen freien Unterhalt beschäftigten erwerbsfähi- gen Hauskinder sei aber aus den Materialien zum Gesetz mit Bestimmtheit nicht zu ersehen. In denselben sei nur von den Hauskindern, welche in den Betrieben der Eltern als Lehrlinge tätig seien, die Rede. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die erwachsenen Hauskinder durchgehends gegen Krankheit und, die Versicherungs- pflichtigkeit des Betriebs der Eltern vorausgesetzt, auch gegen Unfall versichert seien. Es würde voraussichtlich in den Kreisen der Beteiligten als unerfreuliche Un- gleichmäßigkeit in der Durchführung der mehr oder weniger ein einheitliches Gan- zes bildenden sozialpolitischen Gesetze - Krankenversicherungs-, Unfallversiche- rungs- und Invaliditätsversicherungsgesetz - empfunden werden, wenn die Hauskin- der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz nicht versichert sein soll- ten. Die Ausschließung der Hauskinder von der Versicherung würde den Erfolg haben, daß diejenigen Hauskinder, welche bei ihren Eltern verbleiben, der Wohltaten des Gesetzes verlustig gehen, während diejenigen, welche den Hausstand der Eltern verlassen und bei fremden Personen gegen Entgelt Beschäftigung annehmen, an der Alters- und Invaliditätsversicherung teilnehmen würden - ein sozialpolitisch uner- wünschtes Ergebnis. Wenn das Gesetz im § 3 Absatz 2 bestimme, daß eine Beschäf- tigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt werde, nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sei, so könne, um dem- gegenüber gleichwohl die Versicherungspflicht der Hauskinder zu ermöglichen, der Begriff des „freien Unterhalts" auf die Gewährung von Nahrung und Wohnung be- schränkt werden. Auch könne man, wie von anderer Seite bemerkt wurde, die „Ent- gelt"-Eigenschaft des den Kindern gewährten Unterhalts bezweifeln. Von dem Herrn Vertreter der königlich württembergischen Zentralbehörde2 wur- de demgegenüber ausgeführt, daß der Begriff des freien Unterhalts in weiterem Sin- ne aufzufassen, insbesondere auch die Lieferung der notwendigen Bekleidung und von Taschengeld darunter zu begreifen sei. Wirtschaftliche Erwägungen könnten dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegenüber nicht Platz greifen. Übrigens habe die Durchführung der Krankenversicherung bei den Hauskindern, besonders unter der ländlichen Bevölkerung, in einzelnen Teilen des südlichen Deutschlands erhebliche Mißstimmung verursacht, und diese würde sich bei etwaiger Ausdehnung der Invali- ditäts- und Altersversicherung auf die Hauskinder erheblich steigern. Wollten die Eltern ihre Hauskinder versichern, so sei ihnen die Möglichkeit gegeben, durch Ge- währung eines wenn auch geringen baren Lohns die Versicherung derselben herbei- zuführen. Auch seien bei Aufstellung der den Gesetzesmotiven beigegebenen Denk- schrift die im Hausstand der Eltern lebenden Hauskinder nicht zu den versicherungs- pflichtigen Personen gerechnet worden. Somit sei auch die Absicht des Gesetzes in diesem Sinn zum Ausdruck gebracht. Von dem Herrn Landesdirektor der Provinz Hannover1 wurde hierauf entgegnet, daß die ländlichen Hauskinder in der Regel erst in späteren Lebensjahren den Hof ihrer Eltern zur Übernahme einer Lohnbeschäftigung verließen und der früheren Zeit in bezug auf die Invaliditäts- und Altersversicherung nicht verlustig gehen könnten; 2 Karl Schicker (1847-1909), Oberregierungsrat im württembergischen Innenministerium, seit 1882 stellvertretender württembergischer Bundesratsbevollmächtigter, Vorsitzender des württembergischen Landesversicherungsamts. 3 Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten. 1890 Oktober 6 21 die Versicherungspflichtigkeit derselben sei zwar rechtlich zweifelhaft, aber doch nicht unbedingt ausgeschlossen. Trotzdem entschied sich die Mehrheit der Versammlung für die Verneinung der Versicherungspflicht, und auch die Anregung, die Hauskinder wenigstens dann für versicherungspflichtig zu erachten, wenn ihnen von den Eltern ein nicht gerade mi- nimales Taschengeld gewährt werde, fand nicht die Billigung der Versammlung. Es wurde dieser Auffassung entgegengehalten, daß das den Hauskindern gewährte Ta- schengeld regelmäßig nur ein Geschenk darstelle, nicht aber als Entgelt für deren Tätigkeit in dem elterlichen Haushalt anzusehen sei. Nachdem die Herren Kommis- sarien der königlich preußischen Regierung4 noch die Erklärung abgegeben hatten, daß auch von der preußischen Landeszentralbehörde die Frage der Versicherungs- pflichtigkeit der Hauskinder verneint werde, einigte sich die Versammlung dahin, die Versicherungspflichtigkeit der Hauskinder nur dann anzunehmen, wenn densel- ben ein rechtlicher Anspruch auf baren Lohn oder Gehalt gegen ihre Eltern zustehe, im übrigen aber die Versicherung derselben zu verneinen, und zwar auch dann, wenn ihnen Taschengeld gewährt werde. Diese Auffassung solle in der Anleitung des Reichsversicherungsamts zum Ausdruck gelangen. Auch über die Begriffe des ,,Betriebsbeamten" im Sinn des § 1 Ziffer 2 des Ge- setzes und der „Gehilfen" im Sinn des § 1 Ziffer 1, deren Auslegung Gegenstand der weiteren Beratung war, waren die Ansichten in der Versammlung anfänglich geteilt. Man einigte sich demnächst aber dahin, daß, dem Vorschlag eines Vertreters des Reichsversicherungsamts entsprechend, weder als Gehilfen noch als versicherungs- pflichtige Betriebsbeamte solche Personen anzusehen seien, welche vermöge ihrer sozialen Stellung und durch die geistige, künstlerische oder wissenschaftliche Natur ihrer Beschäftigung sich über den Kreis der Personen, für welche die Invaliditäts- und Altersversicherung im allgemeinen bestimmt ist, d. h. den Arbeiterstand, her- ausheben, wie Erzieherinnen, Hauslehrer, Leibärzte, Hausgeistliche usw. Auch war man darüber einig, daß die Hauswirtschaft als solche als ein „Betrieb" im Sinn des Gesetzes nicht gelten könne und daß Kommunalverwaltungen im engeren Sinne einen „Betrieb" nicht darstellen. In letzterer Beziehung verkannte man zwar nicht, daß der Inbegriff gewisser wirtschaftlicher Tätigkeiten des Gemeindeverbands, wie z.B. Land- und Forstwirtschaft der Kommunen, Kommunalbauten, Kommunal- Schlachthäuser, Brauereien usw., als Betrieb zu behandeln sein werde, man lehnte es aber ab, die auf die regiminelle Tätigkeit sich erstreckende Gemeindeverwaltung unter die „Betriebe" zu rechnen. Daraus folge indessen nicht, daß alle in dieser ei- gentlichen Gemeindeverwaltung ohne Pensionsberechtigung beschäftigten Personen unversichert wären; das Gesetz finde vielmehr auf sie zweifellos insoweit Anwen- dung, als sie vermöge ihrer mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperli- chen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den ,,Arbeitern" und ,,Gehilfen" auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen. Es würden dem- nach die als Expedienten oder Registratoren beschäftigten sogenannten höheren Bürobeamten nicht als versichert betrachtet werden können, wohl aber würden die- jenigen Beamten, die überwiegend mit mechanischen Dienstleistungen betraut sind, wie Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Nachtwächter usw., der 4 Anwesend waren der Geheime Regierungsrat Albert Höpker aus dem preußischen Innen- ministerium und der Geheime Oberregierungsrat Erich von Woedtke aus dem preußischen Handelsministerium. 22 Nr. 5 Versicherung als „Gehilfen" zu unterstellen sein. Dieselben Gruppen von Personen würden auch in staatlichen Verwaltungen dann versicherungspflichtig sein, wenn sie nicht als „Beamte" angestellt sind. Im übrigen war man darüber einig, daß der in dem Entwurf der Anleitung aufgestellte Begriff des „Betriebs" insofern zu eng sei. als nur die gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe darunter fallen sollten. Man müsse vielmehr im allgemeinen davon ausgehen, daß als „Betrieb" im Sinn des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes jeder Inbegriff wirtschaftlicher Tätig- keit von gewisser Dauer anzusehen sei. Von diesem Gesichtspunkt aus war man insbesondere auch darüber einverstanden, daß die Geschäfte eines Rechtsanwalts, deren Gesamtheit ein wirtschaftliches Unternehmen darstellt, als „Betrieb" im Sinn des Gesetzes aufzufassen sind; die im Büro eines Rechtsanwalts beschäftigten Per- sonen werden daher teils als Betriebsbeamte, teils als Gehilfen oder Arbeiter der Versicherung unterliegen, ausschließlich derjenigen, auf welche infolge ihrer höhe- ren Bildung und sozialen Stellung (Assessoren usw.) dieser letztere Begriff nicht zutrifft. Inzwischen hatte die Wahl des Ausschusses zur Beratung der Geschäftsanwei- sung für die Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten stattgefunden. Auf den Vorschlag des Herrn Landesdirektors von Levetzow wurden gewählt die Versi- cherungsanstalten von Bayern, Baden, Thüringen, Rheinprovinz, Hannover, Pom- mern, Berlin und Brandenburg, welche je einen Vertreter und eventuell geeignete Kassenbeamte zu der Beratung entsenden werden, die am 16. Oktober 1890 im Reichsversicherungsamt ihren Anfang nehmen soll. Bei Erörterung von Nr. XI der Tagesordnung (Ausschluß der mit vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigten Personen von der Versicherungspflicht), deren Beratung auf den Wunsch der Versammlung hier eingeschoben wurde, ent- spann sich zunächst eine längere Debatte darüber, ob Personen, welche bei wech- selnden Arbeitgebern persönliche Dienstleistungen verrichten, wie z.B. Hafenarbei- ter, Kofferträger, Wegearbeiter, Waschfrauen, Aufwartefrauen, Friseusen, Kranken- pflegerinnen, Näherinnen usw., als versicherungspflichtige Arbeiter anzusehen seien und nicht vielmehr als selbständige Gewerbetreibende zu gelten hätten. Der Vorsit- zende5 hob hervor, daß diese Personen, vielleicht mit Ausnahme der selbständigen Kofferträger, Friseusen und Krankenpflegerinnen, auf gleicher Linie mit den sonsti- gen Arbeitern und Tagelöhnern, die bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt wür- den, ständen. Wolle man dieselben im Gegensatz zu der auf dem Gebiet der Unfall- versicherung festgehaltenen Auffassung hier als Unternehmer ansehen, so verwische man die Grenze zwischen Unternehmern und Arbeitern. Im Verlauf der weiteren Beratung wurde noch besonders auf die Fassung der Gesetzesvorlage (Absatz 2 des § 1) und die durch die Kommission des Reichstags beschlossene Änderung des Ent- wurfs hingewiesen. Über die Tragweite dieser Änderung wurden verschiedene Mei- nungen geäußert. Von einer Seite wurde geltend gemacht, die Kommission habe den betreffenden Absatz des § 1 nur deshalb gestrichen, weil sie die Auffassung der Motive zu demselben, wonach den Betriebsunternehmern diejenigen Personen gleichzustellen seien, welche gewerbsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen 5 Dr. Tonio Bödiker. 1890 Oktober 6 23 bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, als derart zweifellos angesehen habe, daß es der besonderen Hervorhebung dieser Auffassung im Gesetz nicht mehr bedür- fe. Dagegen wurde von einem Vertreter des Reichsversicherungsamts ausgeführt, daß der Wortlaut des Kommissionsberichts6 diese Ansicht keineswegs bestätige. ?\ach demselben sei § l Absatz 2 des Entwurfs gestrichen worden wegen der Schwierigkeiten, welche die Definition des Begriffs „persönliche Dienstleistung" biete, dann aber auch „weil der Absatz 3 des§ 2 dasselbe erreiche, was der Absatz 2 des§ l bezwecke". Der Hinweis auf§ 2 Absatz 3 - jetzt§ 3 Absatz 3 - ergebe aber, daß die Kommission, entgegen dem Entwurf, davon ausgegangen sei, die vorgedach- te Kategorie von Personen im allgemeinen nicht zu den selbständigen Gewerbetrei- benden zu rechnen. Gegen diese Auffassung habe auch der Reichstag Bedenken mcht erhoben. Im weiteren Verlauf der Debatte einigte man sich dahin, daß jeden- falls die sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirtschaftlichen Ar- beiter (Tagelöhner), die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen, welche viJn Haus zu Haus gehen, und ähnliche Gelegenheitsarbeiter, dem Versicherungs- zwang unterliegen und daß bei anderen Beschäftigungsarten über die Frage, ob Ar- beiter oder selbständiger Gewerbetreibender, von Fall zu Fall zu entscheiden sein \\erde. Bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfang es sich empfehle, daß der Bundesrat von der ihm nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes zustehenden Befugnis Ge- kauch mache, neigte die Mehrheit der Versammlung dahin, daß diesbezügliche Bestimmungen des Bundesrats zur ordnungsmäßigen Durchführung des Gesetzes u.1entbehrlich seien. Dabei wurde mehrfach der Wunsch ausgesprochen, der Bundes- rat möge im allgemeinen mindestens diejenigen Dienstleistungen von der Versiche- rungspflicht ausnehmen, welche ihrer Natur nach oder durch den Arbeitsvertrag im viJraus auf einen Zeitraum von weniger als einem Tag beschränkt sind; andererseits verkannte man nicht, daß schon durch eine solche Bestimmung zahlreiche Elemente der Arbeiterbevölkerung, welche der Segnungen des Gesetzes besonders bedürftig seien, von denselben ausgeschlossen werden würden. Darüber hinaus wurde ferner v.Jn einzelnen Vertretern der Versicherungsanstalten die Mindestgrenze einer Be- schäftigung von 8 Tagen für den Eintritt der Versicherungspflicht als wünschenswert rezeichnet und dabei hervorgehoben, daß den hierdurch von der Zwangsversiche- rung ausgeschlossenen Personen das Recht der freiwilligen Versicherung verbleibe. Der Herr Kommissar des königlich preußischen Herrn Ministers für Handel und Gewerbe machte jedoch darauf aufmerksam, daß die freiwillige Versicherung nach §§ 2 und 8 des Gesetzes nur den Hausgewerbetreibenden und kleinen Unternehmern ZJgestanden sei; zu diesen gehörten jene Arbeiter auch dann nicht, wenn der Bun- d!srat aufgrund des§ 3 Absatz 3 des Gesetzes ihre Versicherungspflicht ausschließe. Die Richtigkeit dieser Auffassung wurde anerkannt und von dem Herrn Vertreter der großherzoglich sächsischen Landeszentralbehörde7 noch betont, daß die freiwillige \ersicherung mit Rücksicht auf die damit verbundenen höheren Beiträge nur als mvollkommener Ersatz der Zwangsversicherung gelten könne. Bei dieser Gelegenheit stellte der Herr Kommissar des königlich preußischen Herrn Ministers für Handel und Gewerbe den Antrag, die in der Anleitung enthaltene Eegriffsbestimmung des Unternehmers als desjenigen, für dessen Rechnung der 6 Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889, Drucksache Nr. 141. 7 Paul Stier ( 1886-1922), Geheimer Regierungsrat im Departement des Äußern und Innern des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach in Weimar. 24 Nr. 5 Betrieb geführt wird, dahin abzuändern, daß als Arbeitgeber derjenige anzusehen sei, ,.für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird". Diese Definition, so führte der er- wähnte Kommissar zur Begründung seines Antrags aus, sei bereits in den Motiven des Gesetzes mit vollem Vorbedacht aufgestellt. Der Begriff des Arbeitgebers nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz decke sich nicht vollständig mit demjenigen des Betriebsunternehmers der Unfallversicherungsgesetze. Die Verhält- nisse lägen auf dem Gebiet der beiden Gesetzgebungen verschieden. Während bei der Unfallversicherung der Unternehmer allein die Beiträge zu entrichten habe, stehe bei der Invaliditäts- und Altersversicherung dem Arbeitgeber das Recht zu, die Hälf- te der Beiträge von dem Arbeiter wiedereinzuziehen. Diese Einziehung könne nur derjenige bewirken, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt werde. Von einem Vertreter des Reichsversicherungsamts wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, daß bei der Beratung des Gesetzes im Reichstag von einem Ver- treter des Bundesrats eine von der Begriffsbestimmung der Motive abweichende, der Anleitung entsprechende Definition des Unternehmerbegriffs gegeben worden sei. Der Entwurf der Anleitung gehe hiernach davon aus, daß im wesentlichen der Ar- beitgeber des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes mit dem Unternehmer des Unfallversicherungsgesetzes und dem Arbeitgeber des Krankenversicherungsge- setzes identisch sei, was schon aus praktischen Gründen zur Vermeidung unerfreuli- cher Widersprüche auf verwandten Gebieten erwünscht sei. Insbesondere müsse darauf Wert gelegt werden, bezüglich der Frage, ob eine Person Akkordant oder selbständiger Unternehmer sei, die auf diesem Gebiet für die Unfallversicherung gewonnenen Präjudizien auch tunlichst für das Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetz anzuwenden. Die Tendenz, von welcher das Reichsversicherungsamt dabei bisher ausgegangen sei, die Erfüllung der den Arbeitgebern auferlegten Ver- pflichtungen möglichst an wirtschaftlich kräftige Personen zu knüpfen, müsse auch für das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz maßgebend sein. Im übrigen sei die Auffassung der Anleitung von derjenigen des Herrn Vertreters der königlich preußischen Landeszentralbehörde auch nicht so wesentlich verschieden, als dies zunächst erscheine. Die Definition der Motive stehe im Einzelfall der Feststellung nicht entgegen, daß nicht der Akkordant, der zwar rechtlich selbst den Lohn zahlt, sondern der Unternehmer, von dem der Akkordant den Lohn erhält, um ihn zum Teil weiterzuzahlen, derjenige ist, .,für dessen Rechnung" wirtschaftlich betrachtet der Lohn gezahlt wird. Hiergegen erfolgte kein Widerspruch und wurde daraufhin der oben erwähnte Antrag zum Beschluß erhoben. Daß der Kapitän eines deutschen Seefahrzeugs der Versicherungspflicht unterlie- ge, auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2 000 Mark übersteigt, wurde im Hinblick auf die Fassung des § 1 Ziffer 3 des Ge- setzes, die eine Beschränkung der Versicherungspflicht, wie sie Ziffer 2 bezüglich der Betriebsbeamten und Handlungsgehilfen festsetzt, nicht wiederholt, vielmehr die Personen der Schiffsbesatzung ohne jede Einschränkung für versicherungspflichtig erklärt, ohne Widerspruch anerkannt. Die Frage, ob eine bezüglich ihrer Hauptbeschäftigung nicht versicherungspflich- tige Person, z. 8. ein niederer Staatsbeamter, der in den Abendstunden als Logen- schließer, Musiker usw. tätig ist, bezüglich dieser Nebenbeschäftigung versichert sei. wurde von der Mehrzahl der Versammlung im Hinblick auf die Absicht des Gesetzes verneint. Auch war man darüber einig, daß ein Handlungsgehilfe, der gleichzeitig bei mehreren Firmen mit der Buchführung usw. betraut ist und von den mehreren 1890 Oktober 6 25 Arbeitgebern insgesamt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2 000 Mark be- zieht, mit Rücksicht auf die Bestimmung im § 1 Ziffer 2 des Gesetzes nicht versiche- rungspflichtig ist. Bezüglich der Frage, wie die Entrichtung der Beiträge zu erfolgen habe, wenn ei- ne versicherte Person gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern ständig beschäftigt werde, erfolgte zunächst keine Einigung. Ein Vertreter des Reichsversicherungsamts wollte diesen Fall nach dem im § 100 Absatz 2 des Gesetzes aufgestellten Grundsatz entscheiden, wonach stets derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten in der Kalenderwoche zuerst beschäftigt, die Beiträge zu entrichten habe. Andere Mitglie- der der Versammlung hielten die verschiedenen Arbeitgeber solidarisch zur Entrich- tung der Beiträge für verpflichtet. Eine dritte, von dem Herrn Kommissar des könig- lich preußischen Herrn Ministers für Handel und Gewerbe unterstützte Ansicht ging dahin, demjenigen Arbeitgeber die Beitragsentrichtung aufzuerlegen, dessen Ar- beitsverhältnis als das für den Versicherten wichtigste anzusehen sei. Aus Anlaß dieser Beratungen erklärte die Versammlung mit überwiegender Mehrheit als ihre Meinung weiter, daß als Beginn der Kalenderwoche nicht der Montag, sondern der Sonntag anzusehen sei. Gelegentlich der Wahlen zum Ausschuß der Versicherungsanstalten ist es zwei- felhaft geworden, ob die sogenannten Hofgänger, d. h. Arbeiter, welche ein Gutsta- gelöhner (Instmann, Katenmann, Freimann) seinerseits zu Arbeiten auf dem Hof des Gutsherrn zu stellen verpflichtet ist und welche er seinerseits lohnt, als Arbeiter des Instmanns usw. oder aber des Gutsherrn anzusehen seien und ob hiernach ein Inst- mann usw., welcher Hofgänger beschäftigt, im Hinblick auf§ 52 des Gesetzes als Vertreter der Versicherten wählbar sei oder nicht. Die Frage wurde dahin entschie- den, daß, wenn der Hofgänger im wesentlichen Arbeiten auf dem Gut verrichte, derselbe als Arbeiter des Gutsherrn anzusehen sei, im umgekehrten Fall, wenn also die Beschäftigung in der eigenen Wirtschaft des Instmanns usw. die Hauptbeschäfti- gung des Hofgängers sei, der Instmann usw. als Arbeitgeber desselben und deshalb als der Klasse der Arbeitgeber im Sinn des § 52 zugehörig zu erachten sei. Der Vorsitzende schloß hierauf die Beratungen über Punkt X der Tagesordnung mit dem Bemerken, daß die von der Versammlung gefaßten Beschlüsse bei einer neuen Redaktion der Anleitung Berücksichtigung finden sollten. Zugleich richtete der Vorsitzende an die Versammlung die Frage, ob sonstige Bestimmungen des Anleitungs-Entwurfs Anlaß zu Bedenken gäben oder ob Zusätze irgendwelcher Art in Vorschlag gebracht würden. Ein weiterer Antrag wurde auf diese Anfrage nicht gestellt. [ ... ] Tagesordnungspunkt XI: Geschäftsanweisung ftir Venrauensmänner und Kontrollbe- amte. 26 Nr.6 1890 November 20 lmmediatbericht1 des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boet- ticher an Wilhelm 11.3 Ausfertigung [Die organisatorischen Vorbereitungen zur Durchführung des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes sind abgeschlossen; das Gesetz kann zum 1.1.1891 vollständig in Kraft treten] Nach § 162 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversi- cherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt, Seite 97) wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz, soweit es nicht bereits in Geltung steht, seinem vollen Umfang nach in Kraft tritt, durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. Die Vorbereitungen zur Durchführung des Gesetzes sind, soweit sie vor dem völ- ligen Inkrafttreten des letzteren getroffen werden müssen, soweit gefördert, daß das Gesetz zum 1. Januar 1891 unbedenklich seinem vollen Umfang nach in Wirksam- keit treten kann. Insbesondere sind die Versicherungsanstalten errichtet; die Geneh- migung ihrer Statuten steht, soweit sie nicht bereits erfolgt ist, in naher Aussicht. Die Schiedsgerichte sind gebildet; die Ernennung der Vorsitzenden derselben ist im Gange. Die zur Durchführung des Gesetzes berufenen Behörden sind bestimmt und mit den erforderlichen Anweisungen versehen; auch sind Vorkehrungen getroffen worden, um die Beteiligten zum 1. Januar 1891 in den Besitz von Quittungskarten und Marken zu setzen. Die Entwürfe kaiserlicher Verordnungen über das Verfahren vor den Schiedsgerichten und vor dem Reichsversicherungsamt liegen dem Bundes- rat zur Beschlußfassung vor und werden in der nächsten Zeit ihre Erledigung fin- den.4 Behörden sowie Privatpersonen haben es sich angelegen sein lassen, durch wiederholte Hinweise und Belehrungen die Kenntnis des Gesetzes, insbesondere der für die nächsten Jahre besonders wichtigen Übergangsbestimmungen desselben, in die weitesten Kreise zu tragen; ein volles Verständnis für die Ziele und die Wohlta- ten des Gesetzes ist aber erst dann zu erwarten, wenn dasselbe seinem vollen Um- fang nach in Kraft getreten ist und aufgrund der durch dasselbe geordneten Versiche- rung Renten tatsächlich zur Auszahlung gelangen. Die Regierungen von Bayern und Württemberg haben die in § 162 Absatz 3 des Gesetzes ihnen vorbehaltene Zustimmung zur Inkraftsetzung der ihr Post- und 1 Ausfertigung: GStA Berlin I. HA Rep.89 Nr.29950, n. fol.; Entwurf Franz Caspars: BArch R 1501 Nr.100109, fol. 158-160. 2 Dr. Karl Heinrich von Boetticher (1833-1907), seit 1880 Staatssekretär des Innern, seit 1888 Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums. 3 Wilhelm II. (1859-1941 ), seit 1888 Deutscher Kaiser und König von Preußen. 4 Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversi- cherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom 1.12.1890 (RGBI, S. 193 ); Verord- nung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Ver- sicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 20.12.1890 (RGBI, S. 209). 1890 November 20 27 Reservatrecht berührenden §§ 99 Absatz 2 und 121 Absatz 2 des Gesetzes er- teilt. 5 Der Bundesrat hat demgemäß in seiner Sitzung vom 20. d. M. den anliegenden Entwurf einer die volle Inkraftsetzung des Gesetzes zum l. Januar 1891 regelnden kaiserlichen Verordnung beschlossen. Dabei ist insbesondere die Erwägung maßge- bend gewesen, daß es sich empfiehlt, diese Inkraftsetzung noch vor dem Wiederzu- sammentreten des Reichstags6 anzuordnen, weil dadurch den von der Opposition in Aussicht genommenen Verhandlungen des Reichstags über eine Hinausschiebung der Inkraftsetzung behufs vorheriger Revision des Gesetzes vorgebeugt werden kann. Eure kaiserliche und königliche Majestät gestatte ich mir daher ehrfurchtsvoll zu bitten, den angeschlossenen Entwurf einer kaiserlichen Verordnung allergnädigst vollziehen zu wollen.7 Sitzung des Bundesrats vom 5.6.1889, § 288 der Protokolle. 6 Die erste Session des 8. Reichstags war vom 2.7. bis zum 2.12.1890 vertagt worden. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alters- versicherung, vom 22. Juni 1889, vom 25.11.1890 (RGBJ, S. 191 ). 28 Nr. 7 1890 November 23 Karlsruher Zeitung' Nr. 321 Druck, Teildruck [Bericht über die konstituierende Sitzung des Ausschusses der Versicherungsanstalt Baden) Die erste Versammlung des Ausschusses für die badische Anstalt zur Invaliditäts- und Altersversicherung hat am 19. d. M. im Rathaussaal hier stattgefunden. Der Ausschuß besteht aus 12 Vertretern der Versicherten (Arbeiter und dergl[eichen]). Die Vertreter sind aufgrund der Verordnung großh[erzoglichen] Ministeriums des Innern vom 26. Juni 189ü2 erwählt. Nach dieser Wahlordnung haben die Mitglieder der Krankenkassenvorstände in getrennten Wahlhandlungen, je nachdem sie zu der Klasse der Arbeitgeber oder zu jener der Versicherten gehören, Wahlmänner zu wählen; auch ist den Vorständen der Gemeindekrankenversicherungen das Recht gegeben, Wahlmänner für beide Klassen zu erwählen. Die Wahlmänner wurden im Lauf des Herbstes gewählt, traten in den Kreisstädten zusammen und wählten wieder getrennt nach der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten die Vertreter in den Ausschuß der Anstalt. Mit Rücksicht auf die überwiegende Zahl der Versicherten im Kreis Karlsruhe sind aus diesem Kreis je 2 Vertreter der Arbeitgeber und der Versi- cherten erwählt; für die übrigen Kreise des Landes je ein Vertreter. Es dürfte von allgemeinem Interesse sein, diejenigen Männer zu kennen, welche das Vertrauen ihrer in den Krankenkassen vereinigten Standesgenossen zur Mitwir- kung beim Vollzug der Invaliditäts- und Altersversicherung berufen hat. Wir lassen deshalb in der Anlage das Verzeichnis der Mitglieder des Ausschusses folgen. Die 24 Erwählten sind vollzählig der Einladung zur heutigen Sitzung nachge- kommen. An den Verhandlungen nahmen der Vorsitzende des großh. Landesversicherungs- amts, Herr Ministerialrat Dr. Schenkel3 und der Staatskommissär für die Anstalt, Herr Geh[ eimer] Regierungsrat Ostner4, teil. Die Leitung lag in der Hand des Vorsitzenden des Anstaltsvorstands, des Herrn Geh. Regierungsrats Rasina; dieser eröffnete die Verhandlungen mit einer Anspra- che; nach kurzem Hinweis auf die Verhältnisse, aus denen die Sozialreform erwach- sen ist, machte er Mitteilung, was inzwischen zur Vorbereitung des Vollzugs der Invaliditäts- und Altersversicherung geschehen ist, wie sich die Verhältnisse der Anstalt bisher entwickelt haben. Als ein wohl allseits erfreulich erscheinendes Mo- 1 Die offiziöse „Karlsruher Zeitung" erschien seit 1813 täglich. Chefredakteur war Wilhelm Harder. 2 Wahlordnung für den Ausschuß der badischen Landesversicherungsanstalt für die Invalidi- täts- und Altersversicherung v. 26.6.1890, in: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden, 1890, S. 401-406. 3 Dr. Karl Schenkel (1845-1909), Geheimer Regierungsrat in Karlsruhe, seit 1881 im badi- schen Innenministerium tätig. 4 Adolf Ostner ( 1830-1905), Geheimer Regierungsrat beim badischen Verwaltungsgerichts- hof in Karlsruhe. 1890 November 23 29 ment dieser Vorbereitungsarbeiten hob der Vorsitzende hervor, wie sehr man all- seits, insbesondere auch in den maßgebenden Kreisen der Reichs- und Staatsregie- rung bestrebt sei, die Ausführung soviel als nur immer möglich zu vereinfachen. Man dürfe wohl die Hoffnung hegen, daß es gelingen werde, der Klage über die Umständlichkeit der Einrichtung und des Verfahrens wenigstens einigermaßen ab- zuhelfen. Herr Ministerialrat Schenkel begrüßte die Versammlung namens großh. Regie- rung, indem er, wenn auch vor allzu weitgehenden Hoffnungen warnend, auf die hohe Bedeutung hinwies, welche die Invaliditäts- und Altersversicherung für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeiterstands habe; vor allem sei zu erwarten, daß durch das Zusammenwirken der Arbeitgeber und der Versicher- ten, wie es von dem Gesetz im Vorstand, im Ausschuß, in dem Schiedsgericht ver- langt sei, Beziehungen werden geschaffen werden, welche nicht nur unter den per- sönlich Beteiligten, sondern auch in weiteren Kreisen im Sinn des gegenseitigen Verstehens und Vertrauens der gegenseitigen Unterstützung sich wirksam erweisen werden. Nach Eintritt in die Tagesordnung wurde der Entwurf des Anstaltsstatuts einer eingehenden Beratung unterzogen. Die Verhandlung erfuhr die lebhafteste Beteili- gung von allen Seiten; die Vertreter der Arbeitgeber wie jene der Versicherten ließen sich die Ausgestaltung des Statutes recht angelegen sein; manche Änderung und manche Verbesserung ist dem sachverständigen Urteil der Ausschußmitglieder zu verdanken. 5 Von erheblicher Bedeutung für weitere Kreise ist die Bestimmung des § 30 des Statuts: Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, sind befugt, die Marken wöchentlich zum voraus selbst zu verwenden und sodann von dem Arbeitgeber, welcher sie in der betreffen- den Woche zuerst beschäftigt hat, die Hälfte des entrichteten Beitrags in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich hier um die sogen[annten] unständigen Arbeiter, welche unter stetem Wechsel der Arbeitgeber und der Arbeitsorte berufsmäßig Lohnarbeit verrichten. Die getroffene Bestimmung ermöglicht es, die Arbeitgeber von der Pflicht zur An- und Abmeldung6 solcher Arbeiter zu befreien, wie dies in §[§] 15 und 16 der Verordnung vom 27. Oktober 18907 geschehen ist. Von früh 10 bis abends 4 Uhr (mit einer Unterbrechung von 1-21/2 Uhr) wurde die Beratung des Statutes erledigt. Nach Beschlußfassung über das Statut wurde als Vorsitzender des Ausschusses für die Zeit bis zur nächstjährigen ordentlichen Versammlung erwählt Herr Adolf Steude8, Direktor in der Maschinenfabrik Karlsruhe, und als dessen Stellvertreter Herr Ernst Eberle9, Schlosser in der Fabrik von Junker und Ruh in Karlsruhe. Der Statut für die Versicherungsanstalt Baden vom 19.11.1890, in: Gesetzes- und Verord- nungs-Blatt für das Großherzogthum Baden, 1890, S. 736-748. 6 Gemeint ist hier der Beitragseinzug über die Krankenkassen gemäß§§ 112-115 des Geset- zes, der in Baden (bei den hier angesprochenen Ausnahmen) obligatorisch war. Verordnung, den Vollzug der Invaliditäts- und Altersversicherung betreffend, vom 27.10.1890, in: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden, 1890, S. 651. 8 Adolf Steude ( 1831-1896 ). Direktor der Maschinenbaugesellschaft Karlsruhe. 9 Ernst Eberle, Schlosser in Karlsruhe. 30 Nr. 7 Vorsitzende berief als Schriftführer die Herren Karl Wilhelm Meier10, Bijouteriefa- brikant von Pforzheim und Friedrich Spital 11 , Buchhalter von Offenburg. Die Versammlung hatte schon mit § 4 des Statutes die Ermächtigung erteilt, daß der Vorstand über die Anstellung der Hilfsbeamten und Hilfspersonen mit großh. Regierung eine Vereinbarung treffe, und stellte nunmehr die Bedingungen fest, unter welchen der Vorstand diejenigen Beamten und Hilfspersonen zu bestellen habe. welche großh. Regierung nicht ernennen wird; auch wurde die Höhe der Kautionen für die Kassenbeamten und Bediensteten festgestellt. Über die vermutliche Gestaltung des Haushalts der Anstalt im Jahre 1891 gab der Vorsitzende an der Hand der Vorlagen nähere Auskunft, dabei betonend. daß die einzelnen Ansätze selbstverständlich auf Genauigkeit keinen Anspruch machen könnten, da überall erst die Erfahrungen abgewartet werden müßten. Die Einnahme ist auf 3 02 l 700 M. veranschlagt. Die Zahl der Versicherten wird wohl 326 000 betragen; es ist angenommen, daß für jeden Versicherten 46 Wochenbeiträge werden bezahlt werden; legt man der Berechnung die 2. Lohnklasse zugrunde (20 Pf. wö- chentlich), so ergibt sich eine Einnahme von 2 999 200 M. aus Beiträgen. Die Verwendung der bezeichneten Einnahme wird wie folgt veranschlagt: für 800 Altersrenten zu 134 M. 60 Pf. = 107 680 M., für Invalidenrente circa 32 200 M., für Kapitalabfindungen und Heilverfahren l 500 M., für Ansammeln der Deckungskapitalien 2 254 514 M., für Ansammeln des Reservefonds 450903 M., zusammen 2 846 797 M. oder 94,2 Prozent der Einnahmen. Die Verwaltungsausgaben sind veranschlagt zu 174903 M. oder 5,8 Prozent der Einnahmen. Die Verwaltungsausgaben entziffern sich wie folgt: a) Vergütung an die mit der Einziehung der Beiträge und mit der Verwendung der Marken betrauten Krankenkassen nach § 22 der Verordnung großh. Ministeriums des Innern vom 27. Oktober 1890 92000 M. Es ist berechnet, daß die Krankenkassen für 247 755 Versicherte die fraglichen Geschäfte zu besorgen haben werden; sie haben 4 Proz[ent] der eingezogenen Bei- träge zu erhalten; rechnet man 46 Wochenbeiträge durchschnittlich II. Klasse, so ergibt sich annähernd obige Summe. b) In den etwa 1600 Gemeinden und Orten des Landes werden etwa 1800 Ver- trauensmänner aus der Klasse der Arbeitgeber und ebenso viele aus der Klasse der Versicherten erforderlich; wenn für jeden Vertrauensmann ein Kostenaufwand von 5 M. entsteht, so ergibt sich ein Aufwand von 18 000 M. c) Quittungskarten und Marken 13 329 M. d) Sachliche Verwaltungskosten 13 100 M. e) Persönliche Verwaltungskosten etwa 38474 M. Auf jeden Versicherten wird ein Beitrag von 54 Pf. zu den Verwaltungskosten entfallen (Berufsgenossenschaften durchschnittlich 1888 = 74 Pf. und badische Orts- krankenkassen 1889 = 175 Pf.). 10 Karl Wilhelm Meier (1849-1922), Schmuckfabrikbesitzer in Pforzheim. 11 Friedrich Spital (geb. 1837), Buchhalter in Offenburg. 1890 November 23 31 Nach Genehmigung des Voranschlags wurde der Vorstand, vorbehaltlich der Ge- nehmigung großh. Regierung, ermächtigt, mit der Reichsbank in Giroverkehr zu treten und bereitzuhaltende Gelder bei Bankinstituten gegen faustpfändliche Sicher- stellung durch unmittelbar beleihbare Wertpapiere vorübergehend verzinslich anzu- legen. Die nun folgenden Wahlen mußten in der Weise vorgenommen werden, daß die Vertreter der Arbeitgeber getrennt für sich wählten und ebenso die Vertreter der Versicherten. Die diesmaligen Wahlen leitete gemäß § 57 des Gesetzes der Vorsit- zende des Vorstands. Es wurden folgende Herren gewählt: Als von den Arbeitgebern Vorstandsmitglied Philipp Berger12, 1. Ersatzmann II. Ersatzmann Direktor der Werkzeug- maschinenfabrik Karlsruhe. Ferd. Seneca14 sen., Fabrikant in Karlsruhe. Adolf Meeß16, Zimmermeister in Karlsruhe. Mitglied der Karl Wilh. Meier, Ausschußkommission Bijouteriefabrikant in Pforzheim. von den Versicherten Ernst Feldmann 13• Schreiner bei Himmels- heber in Karlsruhe. Wilhelm Bach 15 , Kupferschmied Bahnhofwerkstätte. Albert [recte: August] Eschbach 17, Mechaniker bei Dölling und Wunder in Karlsruhe. Friedrich Spital, Buchhalter von Offenburg. Ferner wurden erwählt für das vorerst in Karlsruhe errichtete Schiedsgericht 10 Beisitzer und lO Hilfsbeisitzer sowohl aus der Klasse der Arbeitgeber wie auch aus der Klasse der Versicherten. Gemäß § 72 des Gesetzes werden die Namen der Beisitzer von großh. Regierung bekanntgemacht werden. Gegen 7 Uhr abends konnte der Vorsitzende, Anerkennung und Dank ausspre- chend, die erste Sitzung des Ausschusses schließen. Alle Teilnehmer dürften die Überzeugung gewonnen und mit in die Heimat genommen haben, daß die Ausfüh- rung der Invaliditäts- und Altersversicherung noch vielfache Schwierigkeiten zu überwinden haben wird, daß aber auch die Hoffnung begründet ist, es werde die Versicherung, wie bei allen menschlichen Einrichtungen mehr oder minder voll- kommen, das gesteckte Ziel erreichen und an ihrer Stelle dazu beitragen, die wirt- schaftliche Lage des Arbeiterstands zu verbessern und damit den Frieden der Be- rufsklassen untereinander zu fördern. [ ... ] Verzeichnis der 24 Ausschußmitglieder. 12 Philipp Berger (um 1839- 1920), Direktor der Karlsruher Werkzeugmaschinenfabrik. 13 Ernst Feldmann (um 1854-1916), Schreiner in Karlsruhe. 14 Ferdinand Seneca ( 1837-1907), Gießereibesitzer in Karlsruhe. 15 Wilhelm Bach, Kupferschmied in Karlsruhe. 16 Adolf Meeß (1844-1915), Zimmermeister in Karlsruhe. 17 August Eschbach (um 1857-1900), Mechaniker in Karlsruhe. 32 Nr.8 1890 Dezember 8 Eingabe1 des Zigarrenarbeiters C. Schröder an den Bundesrat Abschrift [Die Hausgewerbetreibenden der Zigarrenindustrie, die nur formal selbständig sind, sollen in die Versicherungspflicht einbezogen werden] Der ergebenst Unterzeichnete erlaubt sich hiermit, einem hohen Bundesrat die Bitte vorzutragen, von dem demselben gemäß Paragraph 2 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Alters- und Invalidenversicherung [recte: Invaliditäts- und Altersversiche- rung], zustehenden Recht Gebrauch zu machen und zu bestimmen: ,,daß Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von Hausge- werbetreibenden gearbeitet wird, soweit dieselben der Zigarrenfabrikationsbranche angehören, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehilfen und Lehrlinge die in diesem Gesetz den Arbeitgebern auferlegten Pflichten zu erfüllen". Der ergebenst Unterzeichnete, selber Zigarrenhausarbeiter, sieht sich aus folgen- den Gründen zu dieser Petition veranlaßt: Wer die einschlägigen Verhältnisse kennt, weiß, daß seit 25 bis 30 Jahren, wo die Zigarrenfabrikation einen bedeutenderen Aufschwung nahm, der Brauch besteht, daß die Zigarrenfabrikanten, vor allem in Hamburg-Altona-Ottensen ihre Waren außer- halb ihrer eigenen Räumlichkeiten herstellen lassen, und zwar dergestalt, daß sie Arbeitern, soweit dieselben eine ständige Wohnung besitzen, das Rohmaterial mit ins Haus geben und je nach dem Geschäftsgang resp. den Verhältnissen dieser Haus- arbeiter bestimmen, daß dieselben allwöchentlich soundso viele Zigarren zu liefern haben. Den für die allwöchentlich gelieferte Arbeit empfangenen Lohn, der pro mille der gelieferten Zigarren berechnet wird, hat dann der Hausarbeiter nach einem Ab- zug von gewöhnlich 25 % für Miete, Licht, Feuerung, Zurichtung und sonstige Un- kosten an seine etwaigen Hilfsarbeiter nach ihrem Verdienst zu verteilen. Um Zigar- renhausarbeiter zu werden, bedarf es für den Hilfsarbeiter weiter nichts, als daß er die nötige Räumlichkeit in seiner Wohnung erübrigt, sich mit Arbeitstischen und einigen sonstigen Gerätschaften, welche der Fabrikant nicht stellt, versieht und, falls dies verlangt wird, einen Bürgen stellt, der die Garantie dafür übernimmt, daß der Hausarbeiter die vom Fabrikanten empfangenen Materialien sich nicht widerrecht- lich aneignet. Nach der einmaligen Ausgabe für die oben erwähnten Gerätschaften braucht der Zigarrenhausarbeiter kein Kapital zu Fabrikationszwecken anzulegen oder sonst Ausgaben zu machen, welche ihn als selbständigen Gewerbetreibenden erscheinen ließen. Auch sonst bestehen für letztere Annahme absolut keine Merkmale, vielmehr kann der Fabrikant seine Hausarbeiter jederzeit nach dem in der Branche hierorts 1 Generallandesarchiv Karlsruhe Abt.233 Nr.13445, n. fol. Der Bundesrat überwies die Eingabe am 5.3.1891 an den Reichskanzler(§ 123 der Proto- kolle). 2 C. Schröder, Zigarrenarbeiter in Altona-Ottensen. 1890 Dezember 8 33 üblichen Gewohnheitsrecht, sogar ohne jegliche Kündigung entlassen und steht auch sonst der Hausarbeiter in demselben Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer wie jeder andere Arbeiter. Es ist auch noch hervorzuheben, daß der Arbeitsverdienst des Zigarrenhausarbeiters, namentlich wenn man die weit längere Arbeitszeit desselben in Betracht zieht, sich um nichts oder nur ganz wenig höher stellt als der eines Hilfs- arbeiters. Es erscheint daher nach der Ansicht des Unterzeichneten dem Geist des Gesetzes, betreffend Alters- und Invalidenversicherung, durchaus nicht entsprechend, wenn die Unternehmer in einer ganzen Fabrikationsbranche, soweit die überwiegende Mehr- zahl der für dieselben beschäftigten Arbeiter in Betracht kommt, von den Lasten, welche das erwähnte Gesetz den Unternehmern auferlegt, befreit bleiben und hinge- gen eine bedeutende Kategorie von Arbeitern (die Hausarbeiter mögen etwa den dritten Teil der als Zigarrenarbeiter hierorts überhaupt beschäftigten Personen bil- den) nicht allein der Wohltaten dieses Gesetzes überhaupt nicht teilhaft werden, sondern sogar für die in ihren Räumlichkeiten etwa beschäftigten Hilfsarbeiter die für sie sehr empfindliche Last des Arbeitgeberdrittels zu zahlen haben. Der Unterzeichnete gibt sich daher der Hoffnung hin, daß diese Ausführungen ei- nen hohen Bundesrat bestimmen werden, der von ihm gestellten Bitte nachzugeben und die betreffende Gesetzesbestimmung in Anwendung zu bringen.3 Die Hausgewerbetreibenden der Tabakindustrie wurden am 16.12.1891 per Bundesratsbe- schluß in die Versicherungspflicht einbezogen (Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation, vom 16.12.1891; RGBI, S. 395). 34 Nr. 9 1891 [Nathan Jacob':] Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz2 Druck [Gereimter Ratgeber zu Versicherungspflicht, Beiträgen und Ansprüchen] A. Wer muß versichern? Mit 16 Jahr, vergiß es nicht, Beginnt schon die Versich'rungspflicht Für jeden, den ich im Verlauf Hier nenne. Also merke auf: Arbeiter, Lehrling wie Gesellen, Gehilfen, und in allen Fällen Handlungsgehilf und Lehrling, auch Dienstboten. (Doch es will der Brauch, Gehilf und Lehrling, angestellt In Apotheken, nichts erhält.) Doch Schiffsbesatzung, ob auf See, Ob auf der Elbe, Weser, Spree, Sie Dienste tut, ob alt, ob jung, Hat Pflicht zu der Versicherung. Indessen merke Dir, mein Lieber, Hast an Gehalt Du etwa über 2000 Mark das Jahr bekommen, Dann wirst Du auch nicht aufgenommen. Zu den 2 000 Mark gehören, Hier bitte, laß Dich recht belehren: Geschäftsanteil, Tantieme, wie Auch Naturalbezüge, die Wie Wohnung, Kleidung, welche Du Dem Werte nach noch zählst hinzu. Gibt' s mehr dann als 2 000 nicht An Mark, hast du Versich'rungspflicht. Doch der, der leider so gestellt, Daß er nur Unterhalt erhält, Ganz ohne bar, ist ausgeschlossen. Ganz ebenso, ob' s auch verdrossen, Sie, die als Invaliden schon Beziehen regelrecht Pension, Ob von Kommune, Staat, ob Reich, Das bleibt in diesem Fall sich gleich. Auch der auf Wartegeld gestellt Und Unfallrente schon erhält Von 114 Mark und drüber, Der unterläßt' s versichern lieber, Weil er, das ist mal unbeirrt, Direkt zurückgewiesen wird. B. Wer kann versichern? Versichern kann sich außerdem, Was wohl sehr vielen angenehm, Wer, trauend seiner eig'nen Kraft, Als Betriebsunternehmer schafft Und keine Lohnarbeiter stellt, Auch wer ein Hausgewerbe hält. Doch dieser letzt're kann dabei Sich Leute halten, das steht frei. Auch die, die Arbeit, Stellung heut Verlassen, können jederzeit, Gleichviel, ob sie in Arbeit steh'n, Ob nicht, auf ihren Vorteil seh'n, Und ihre Prämien, ohn' Beschweren, Fortzahlen, niemand kann es wehren. Auch können die, die hier genannt, Wir machen es deshalb bekannt, Durch Zwang herangezogen werden; Um zu entgehen den Beschwerden, Wär' s gut, wenn sie von vorhinein, In die Versich'rung treten ein. 1 Nathan Jacob (1835-1916), Buchbinder, humoristischer Schriftsteller in Berlin, Pseudo- nym u.a. N.J. Anders. . . 2 Das Invaliditäts- u[nd] Altersversicherungsgesetz. Nach dem amthchen Wegweiser des Magistrats-Assessor Dr. Jul. [recte: Richard] Freund zu Berlin. In Reime gesetzt von N. J. Anders. Verlag von F. Werthmann, Berlin S.O., Franz-Straße 6, [ 1891]. Die Erstveröffent- lichung erfolgte wohl in „Werthmann's illustriertem Volkskalender". dessen Jahrgang 1891 jedoch in öffentlichen Bibliotheken nicht überliefert ist. C. Wo wird versichert? Versieh' rungsanstalten zugleich Hat viele hergestellt das Reich. Sie teilen sich in Staaten ein, Auch in Provinzen, was sehr fein. Beispiel: Berlin, Pfalz, Brandenburg, Braunschweig, Westfalen, Oldenburg. Kurz, die Provinz, die Hauptstadt auch Des Landes, so bestimmt's der Brauch, Ist Sitz meist der Versich'rung, wie Es angeordnet, anders nie. Für den, der sich versichern kann, Kommt's nicht auf seinen Wohnsitz an, Auch nicht darauf, wo der beliebt Zu wohnen, der ihm Arbeit gibt. Nur die Versich'rungsanstalt nimmt Ihn auf, die das Gesetz bestimmt. Zum Beispiel: Stehst in Ohlau Du In Arbeit, zählst Du Breslau zu. Bist Du in Pirna angestellt, So wirst Du Sachsen zugesellt. Doch härest Du in Pirna auf Und richtest nach Stettin den Lauf, Trittst dort in Arbeit, 'härest Du Versich'rungsanstalt Pommern zu. Was Du gezahlt in einem Land, Wird in dem andern anerkannt. Die Marke, die darob quittiert, Dich überall legitimiert. Ob Du in Hessen heute bist, In Mecklenburg nach kurzer Frist, Dann in Berlin, das bleibt sich gleich, Die Marke gilt im ganzen Reich, Bist Du, was ja passieret doch, Auch anderweit versichert noch, In Knappschafts-, Invalidenkassen, Ist die Versich'rung Dir erlassen. Nur dann, wenn diese anerkannt Vom Bundesrat im deutschen Land, Im andern Fall erlischt auch nicht Für Dich je die Versieh' rungspflicht. D. Wie wird versichert? Der, den wir unter A genannt, Muß sich versichern, wie bekannt. Wer unter Bist angeführt, Kann sich versichern ungeniert. 1891 Doch wie am besten das zu tun, Merk Dir's genau, verkünd' ich nun: Trittst Du in eine Arbeit, dann Schaffst Du Dir eine Karte an. Du kriegst dieselbe überall, Beim Ortsvorstand in jedem Fall, In großen Städten holst Du sie Auf jedem Postamt ohne Müh'. Du forderst einfach, ohne Prunk, 'Ne Karte zur Versicherung. Hast keine Quittungskarte Du, Dann läßt es das Gesetz wohl zu, Daß sie Dein Arbeitsgeber gibt, Der dann, was nötig und beliebt, Dir den Betrag beim nächsten Lohn Bringt voll und ganz in Abzug schon; Nicht für die Karte, die ist frei, Jedoch die Marke, die dabei Gleich zu entnehmen, ist gemeint, Was Dir nun wohl begreiflich scheint. Vom Meister, Dienstherrn, Fabrikant Wird folgendes nun angewandt: An jedem Lohntag klebt er fein Für Dich die nöt'gen Marken ein. Beziehst Du nach acht Tagen Lohn, Geschieht das jede Woche schon, Wenn alle Monat, monatlich, Es richtet nach dem Lohntag sich, Du gibst zu diesem Zweck wohl gern Die Karte willig dann dem Herrn, Der sie, das merke wohl Dir an, Niemals Dir vorenthalten kann. Doch kannst Du sie zur Sicherheit Ihm anvertrau'n so lange Zeit, Wie Du bei ihm in Arbeit bist, Oder auch bis beklebt sie ist, Wo Du an der V ersieh' rungsstelle Sie umtauschst denn auf alle Fälle. Die Hälfte von dem Markengeld Zur Last dem Arbeitgeber fällt, Die and're Hälfte kommt vom Lohn In Abzug, wie's erklärt Dir schon. 'Ne jede Marke stellt nun klar Den eingezahlten Beitrag dar. Doch hast in einer Wochen nun Bei mehr als einem Du zu tun, So fällt die Marke dem zur Last, Wo Du zuerst gearbeit't hast. 35 36 Nr. 9 Selbstredend zum Betrage Du Zahlst Du auch hier die Hälfte zu. Nun führte unter B ich an 'Nen jeden, der versichern kann, Der aber, er beschafft sich fein Die Marken, klebt auch selbst sie ein. Für diese sind, weil es gefällt, Auch Doppelmarken hergestellt, Die aus Versich'rungsmarke und 'Ner Zusatzmark' besteh'n zur Stund. Vor allen Dingen merke wohl, Ist eine Quittungskarte voll, Dann reichst Du sie, und möglichst schnell, Gleich ein an der Ausgabestell' Zum Umtausch. Mit der neuen dann Gibt der damit betraute Mann Dir 'ne Beschein'gung unentwegt, Was bis dahin die Summ' beträgt, Die Du als Beitrag abgeführt. Die Quittung ford're ungeniert. Nur so bist Du, wenn's an der Zeit, Gesichert vor Weitläufigkeit. E. In Zahlungsbehinderungsfällen Wirst Du in einer Stellung krank, Doch mindestens 'ne Woche lang, So existiert für Dich nicht In dieser Zeit die Zahlungspflicht. Sie ruhet dann, merk' auf, sogar Bis Deine Krankheit währt ein Jahr. Doch ist' s so gut, als hättest Du Beitrag gezahlt. Nun höre zu: Warst Du ohn' Unterbrechung krank Über ein Jahr, hat zwar der Zwang Der Beitragspflicht geruht, jedoch Die Sache hat 'nen Haken noch. Denn das, was über'n Jahr hinaus Als Beitragszeit fällt für Dich aus. Willst Du Anrechnung dann erreichen Der Krankheitszeit, dann laß verstreichen Gar nicht die Frist, den Vorstand dann Der Krankenkasse gehe an, Daß er nach Pflicht bescheinigt Dir, Wie lang Du krank warst im Revier. Wenn nicht zur Krankenkasse Du Gehör[s]t, dann wende Dich im Nu Nur an des Ortes Obrigkeit, Die attestiert Dir's jederzeit. Mit der Beschein'gung, ohn' zu ruh'n, Begibst Du Dich zur Stelle nun, Wo umgetauscht die Karte wird, Denn dort erhältst Du unbeirrt, Und zwar auf der Beschein' gung Grund, Wie lang Du krank warst bis zur Stund', Gleich attestiert. So bist Du 'raus. Die Zeit der Krankheit fällt nicht aus. Doch trittst Du ein beim Militär, Übst dann als Reservist im Heer, Ziehst in den Krieg als Landwehrmann, Wird voll die Zeit gerechnet an. Als Beitragszeit, die als Soldat An Arbeit Dich behindert hat. Ist später Deine Dienstzeit aus, Du kehrst gesund und froh nach Haus, Nimmst wieder Arbeit dann am Ort, Klebst Du die Marken weiter fort. Der Dienst im Heer Dich voll befreit Und sichert Dir die Beitragszeit. Trittst Du aus Arbeit, möchtest fein Auch fernerhin versichert sein, Beacht' es wohl, so schaffe dann Dir einfach Doppelmarken an. Die klebst Du nach Gefallen bloß Selbst ein und bist die Sorgen los. Doch schreibe es Dir hinter's Ohr: Käm' es am Ende bei Dir vor, Daß etwa gar vier Jahre Du, Die aufeinanderfolgen, Ruh' Dir gönnest mit dem Markenkleben, Kannst Du im Alter nichts erheben, Denn in vier Jahren müssen fein Es 47 Marken sein, Die eingeklebt sind, je nachdem, Auch Doppelmarken, wenn's genehm. Fehlt eine nur, die Rent' erlischt, Ob Du auch klagst, dann gibt es nischt. F. Wie hoch wird versichert? In 4 Lohnklassen unverweilt Ist die Versich'rung eingeteilt. Zur I. Klasse wird gezählt, Wer jährlich nur an Lohn erhält 350 Mark. Wenn Du Nun mehr verdienst, jetzt höre zu, Bis grad 550 Mark - Das zu behalten ist nicht stark -, 1891 37 Dann merke Dir, dann trittst Du fein Schon in die II. Klasse ein. Mehrt Dein Verdienst sich wiederum, Was jedenfalls für Dich nicht dumm, So wirst zur III. Klasse jetzt Du augenblicklich angesetzt. Bis 800 und 50 Mark Zählt die. Das ist nun schon kein Quark. Wer drüber noch verdient, gehört Zur IV. Klasse unverwehrt. Der Preis der Marken, er beträgt, Wie festgesetzt, ganz unentwegt: Für 1. Klasse 14 und Für II. Klasse 20 bis zur Stund', Für III. Klasse 24 hör', Für IV. Klasse 30, niemals mehr An Pfennigen, was mir sehr leicht Von jedem zu behalten deucht. Um den Verdienst nun festzustellen, Gilt folgendes in allen Fällen (Die IV. Klasse ausgeschlossen): Es wird ermittelt unverdrossen Bei Forstwirtschaft und Dienst auf See, Möglichst genau, in welcher Höh· Das Jahreinkommen sich bewegt, Und, kurz gesagt, wieviel's beträgt. Für Mitglieder von Knappschaftskassen Ist folgendes Gesetz erlassen: Vom Kassenvorstand unverweilt Wird der Versich'rung mitgeteilt, Was der Versicherte pro Tag Verdient. Danach wird der Betrag Dreihundert malgenommen gar, Das gilt dann als Verdienst vom Jahr. Danach wird nun die Beitragspflicht Und die Lohnklasse eingericht't. Für Mitglieder von Innungskassen Ist die Bestimmung auch erlassen, So daß das Reich zu jeder Frist Vollkommen unterrichtet ist. Nach diesem Grundsatz, höre zu Und merke wohl, versicherst Du. Doch steht's dem Arbeitnehmer frei, Ist' s seinem Meister einerlei, (Fabrikherrn, Chef, Dienstherrn, gleichviel, Der Titel ist hier leeres Spiel), In höh're Lohnklasse zu geh'n, Was sicher viele gerne seh'n. Natürlich wird zum Beitrag dann Er höher auch gezogen 'ran. Das alles, was Ihr jetzt gehört, Und was hier unter F erklärt, Gilt nur für den, der ohn' Verdruß, Sieh' Absatz A, versichern muß. Wer nur laut B versichern kann, · Ihn geht das weiter gar nichts an. Er darf, wollt Ihr es recht versteh' n, Stets in Lohnklasse II nur geh' n. Für ihn, wie das schon angeführt, Die Doppelmarke existiert. Damit Ihr aber alle wißt, Was denn die Doppelmarke ist, Will ich es gerne hier erklären, Es kann es mir ja niemand wehren. Freiwillig 50 Mark sogleich Zu jeder Rente zahlt das Reich, Jedoch hat davon nur Genuß Derjen' ge, der versichern muß. Drum der, der nur versichern kann, Schafft sich mit jeder Marke an 'Ne Zusatzmarke noch vom Reich. Ich glaube, nun begreift Ihr gleich Der Doppelmarken eig'nen Sinn, Es liegt 'ne richt'ge Logik drin. G. Wie werden die Marken verwendet? In 52 Feldern, wißt, Geteilt die Quittungskarte ist. In jeder Woche je ein Feld 'Ne Marke, wie bestimmt, erhält. Wer nur versichern kann, klebt fein Sich eine Doppelmarke ein. Sind 52 Wochen voll- Geklebt, das merke wohl, dann soll Man mit der Karte, ohn' Verweilen Zur Ausgab'stell' zum Umtausch eilen. Das muß gescheh'n, vergiß es nicht, So fordert's die Versich'rungspflicht, Spätestens innerhalb 4 Jahr'. Ist läng're Zeit verstrichen gar, Seitdem die Karte Du empfangen, Bis dahin, wo sie umgetauscht, Kannst keine Rente Du erlangen. Das habe ich genau erlauscht, Wenn in 4 Jahren nicht erneut Die Kart', hat sie nicht Gültigkeit. 38 Nr.9 Drum merk' des vierten Jahres Schluß, Sonst hast Verlust Du und Verdruß. Dir wird beim Umtausch, wie erklärt, Gleich • ne Bescheinigung gewährt. Die aber hebst Du sorglich auf, Denn, lieber Leser, achte drauf, Sie kann vielleicht dereinst allein Berechnung Deiner Zahlung sein. Zum Beispiel, wenn durch Feuersherd Die Sammelstelle wird zerstört. Auf jeden Fall, das leuchtet ein, Maßgebend muß die Karte sein Für die erfüllte Zahlungspflicht, 'Nen and'ren Maßstab gibt es nicht. Geht eine Karte Dir verloren, Wird unbrauchbar, dann unverfroren, Verlange eine and're für, Mein Wort darauf, man gibt sie Dir. Auf diese neue Karte dann, Merkt die Ausgabestelle an, Wieviel auf der verlor'nen gar In Marken beigetragen war, Natürlich nur, wenn allgemach, Du es durch Zeugnis weisest nach, Das Dir Dein Meister (Chef) nach Pflicht Wohl sicherlich verweigert nicht. Den Arbeitgebern sei gesagt, Daß strafbar der, der etwa wagt, In Quittungskarten einzuschreiben Die Führung. Darum laßt's hübsch bleiben. H. Welche Ansprüche sichert die Ver- sich'rung? Erst Invalidenrente, dann Auch Altersrente. Ferner kann, Das ,,Kann" woll'st Du hier nicht vergessen, Dir die Versieh' rung nach Ermessen In Krankheit auch noch stehen bei. Zu den Vorteilen, welche drei, Tritt der noch, daß in vielen Fällen Das Geld Dir wieder zuzustellen, Was etwa Mädchen kommt zustatten, Wenn sie erwählen einen Gatten, Wo dann das Geld als Heiratsgut Wohl die erwünschten Dienste tut. Auf Invalidenrente hat Der Anspruch, so in Dorf und Stadt, Der dauernd (nicht nur kurze Frist), Merk Dir' s, erwerbsunfähig ist. Doch ganz erwerbsunfähig schier Ist nicht entfernt gedacht allhier. Nein, das Gesetz, es nimmt nur an: Wer nicht soviel verdienen kann, Wie sonst er im Beruf erzielt Als Mindestlohn, derjen' ge gilt Als Invalide und bekommt Die Rente, was ihm sicher frommt. Wer sich erwerbsunfähig macht Vorsätzlich, der wird nicht bedacht. Wer ein Verbrechen gar verübt, Dabei verunglückt, nimmer gibt Ihm dieser Fall das kleinste Recht - Was jeder wohl beachten möcht' - Auf Invalidenrente. Doch Das wär auch schön, das fehlte noch! Auch bei den Unfallsfällen fein, Tritt Invalidenrente ein. Doch bist schon gegen Unfall Du Versichert, gibt's nur so viel zu, Daß beide Renten, laß Dir sagen, 415 Mark betragen. Vor allem aber merke Dir, Das sage ich ausdrücklich hier, So ohne weit'res geht das nicht. Das Reich hat dann erst Rentenpflicht, Wenn Du, in Worten ausgesprochen, Zweihundertfünfunddreißig Wochen Geleistet die Beiträge prompt, Wobei die Zeit in Rechnung kommt, Die Dich durch Krankheit, Dienst im Heer Verhindert, wie erklärt vorher. Hier aber ist ein Ausnahmsfall, Der anzuwenden überall. Nur für die ersten Jahre gilt, In denen das Gesetz erfüllt. Das heißt: Vom l. Januar Begonnen 91 gar Bis zum letzten Dezember, wißt, 95 genommen ist Als Zeit der Einführung gedacht, Nun habe darauf sorglich acht, Für den, der in gedachter Zeit Schon Invalide wurd', da beut Den Vorteil das Gesetz, das hier Die Wartezeit verkürzt sich schier, Um soviel Wochen, als er gar, Und zwar in den fünf letzten Jahr' In Arbeit stand, ganz ohne Frag' Gerechnet von dem Meldetag. Beispiel: Du meldest etwa dann Dich anno 92 an, So gehen ab die Wochen hie Von 87, nämlich die, Die Du gearbeitet, jedoch Für 47 Wochen noch, Seit das Gesetz in Kraft getreten, Wird streng um Auskunft dann gebeten, Daß Du den Beitrag hast erlegt, Den Deine Klasse just beträgt. Doch damit ist es nicht getan, Man rechnet Dir als Pflicht noch an, Daß Du gezahlt, wie ausgesprochen, 235 Wochen. Hast 47 Wochen Du, Wie schon erwähnt, dann höre zu, Daß Du von 87 noch Durch 188 gar 1891 J. Wieviel beträgt die Rente? Wieviel die Rente jährlich macht, Ist vom Gesetz so ausgedacht: Zuerst kommt hier in Ansatz gleich Als Zuschuß 50 Mark vom Reich. Dann kommt ein fester Grundstock zu Von 60 Mark, das merke Du, Und 'ne Erhöhung außerdem Für jeden Beitrag, was bequem. Lohnklasse I pro Beitrag hat 2 Pfennig, das ist ganz probat, Lohnklasse II 6 Pfennig gar, Lohnklasse III 9 Pfennig bar, Lohnklasse IV ist so gestellt, Daß 13 Pfennig sie erhält Pro Wochenbeitrag, was zur Frist Von jedem zu beachten ist. Je mehr Du Beiträge gestellt, Je höher Deine Klasse zählt, Je mehr wirst Du erhalten auch Als Rente, das ist alter Brauch. Beispiel: Du wirst jetzt invalid 39 Der Wochen beigetragen bar, Weil das, nun rechne, wenn's beliebt, 235 gibt Und hast, wenn man die Rechnung zieht, Gezahlt bis dahin laut des Scheins: Von Beitragswochen, die begehrt. Daß man Dir nie Dein Recht erschwert, Laß Dir beschein' gen möglichst schnell An Deiner letzten Arbeitsstell', Daß es genau sich so verhält, Nur dann bist sicher Du gestellt. Denn wär Dein Arbeitgeber tot, Du kämest wohl in arge Not, Willst die Versich'rung Du erlangen. Es wäre gar nichts anzufangen, Bringst Du ein solch' Attest nicht ein, Doch muß das auch beglaubigt sein. Drum säume nicht, noch ist es Zeit, Versäumnis brächt' hier großes Leid, Zumal doch unerwartet leicht Den Menschen Unglück oft erreicht. l. fester Zuschuß des Reichs 2. fester Grundstock Grad l 00 Marken Klasse I, Es kommen 150 bei Der Marken für Lohnklasse II. Für Klasse III hast 50 Du Gezahlt, es kommen ferner zu 300 Marken Klasse IV, Nun kommen noch in Abzug hier An 40 Wochen ungefähr Für Krankheit. Dann beim Militär Hast Du 10 Wochen lang geübt. Nun merk genau, was das ergibt. Ich hab es um der Übersicht In Versen angegeben nicht, Nein, einfach, wie es hergebracht, Jetzt kommt die Rechnung, gebe acht: 3. 100 Marken in Lohnklasse 4. 150 Marken in Lohnklasse 5. 50 Marken in Lohnklasse 6. 300 Marken in Lohnklasse I = 100 x 2 Pf. = II = 150 x 6 Pf. = III = 50 x 9 Pf. = IV = 300 x 13 Pf. = 50,00 Mark 60,00 Mark 2,00 Mark 9,00 Mark 4,50 Mark 39,00 Mark 40 7. 40 Wochen Krankheit 8. 10 Wochen Militärdienst Wer sich ein wenig Mühe gibt, Der ist wohl, wenn er fleißig übt, Nach kurzer Frist gewiß der Mann, Der sich das selbst berechnen kann. K. Wo, wann und wie wird die Rente gezahlt? Die Zahlung, sie erfolgt alsbald, Das merke, durch die Postanstalt Allmonatlich und in dem Ort ' Der Wohnsitz Dir. Doch fäll; sie fort In bar, wenn der, dem zuerkannt Sie ist, als Trunkenbold bekannt. In diesem Fall nach Wert erhält Er Lebensmittel zugestellt. Die aus der Forst- und Landarbeit Hervorgegangen jederzeit Bis zu zwei Drittel können sie In Naturalien nehmen die Rente, die just auf sie entfällt. Den Rest gibt' s dann in barem Geld. Noch merke, wer, weil krank ein Jahr Hindurch, erwerbsunfähig war, Er hat auch für die fem're Zeit Seiner Erwerbsunfähigkeit Ein Recht auf Rente, muß jedoch Die Wartezeit erfüllen noch. Gehört zur Krankenkasse er So muß er warten hinterher ' So lange Zeit, genau genommen, Als just er Krankengeld bekommen; Weil er in dieser Zeit vom Jahr Doch nicht ohn' Unterstützung war, Und hier ein rundes Jahr als Frist Gesetzlich angegeben ist. L. Wer kriegt Altersrente? Mit 70 Jahr, das merke Du Steht Dir das Recht auf Re~te zu Ob Du nun krank bist oder nicht.' So hat das Reich die Rentenpflicht. Derjenige, der schon erhält Ein Invaliden-Rentengeld, Nr. 9 = 40 x 6 Pf. = 2,40 Mark = 10 x 6 Pf.= 0,60 Mark Zusammen 167 ,50 Mark Fällt aus. Wer Unfallrente kriegt, Für den ist' s, wie erklärt, verfügt, Daß beide Renten, laß Dir sagen, 415 Mark betragen. Auch für die Altersrente ist Gegeben eine Beitragsfrist. 30 x 47 Wochen Mußt zahlen Du. Dann kannst Du pochen Strikt auf das Dir erworb'ne Recht, Und wehe dem, der's wehren möcht! Bist Du schon über 40 Jahr So gehen soviel Wochen g~ Davon genau wie's Jahre macht Seit das Gesetz zustand' gebracht. Beispiel: Jetzt 48 Jahre alt, Da gehen von dem Beitrag bald Just 8 x 47 ab Der Wochen - das geht wie im Trab - Von Deiner Wartezeit. Doch der Schon 70 Jahre oder mehr, ' Als das Gesetz uns ward zur Pflicht Bedarf der Wartezeit auch nicht. ' Doch muß nachweisen er ganz klar Daß er in den 3 letzten Jahr' Durch 141 Wochen In Arbeit stand, wie ausgesprochen, In 'nem Beruf ganz ungescheut, Der mal versieh' rungspflichtig heut. Bringt er Beschein'gung dafür ein, So wird er stets berechtigt sein. Die über 40 Jahre alt, Sie tuen gut, wenn sie sich bald Die nötige Beschein'gung holen, Das sei ihnen recht warm empfohlen. Die 59 Jahre schon, Sie lassen sich genau den Lohn Bescheinigen, den sie bezogen Seit 88. Denn erwogen Die Rente wird danach zur Zeit Was doch von höchster Wichti~keit. M. Wie hoch ist die Altersrente? Auch hier vor allem merke Du, Gibt's Reich gleich 50 Mark Dir zu, Und jede Marke außerdem 1891 Dann warst Du 50 Wochen krank Und ferner 40 Wochen lang Hast Du gedient beim Militär, Stellt das Exempel so sich her: 41 Erhält 'ne Prämie, was bequem. Lohnklasse I 4 Pfennig bar, Lohnklasse II 6 Pfennig gar, Lohnklasse III 8 Pfennig noch, Lohnklasse IV 10 Pfennig doch. Nun willst Du sorglich darauf seh'n, Es sind nur vierzehnhundertzehn Beiträge hier gerechnet, mehr (Die Krankheit und die Dienstzeit dann Rechnet man II. Klasse an.) Fällt bei der Rente aus nachher. Als höchster Beitrag anzuseh'n Ist also vierzehnhundertzehn. Beispiel: Du bist jetzt 70 Jahr, Hast 1800 Wochen gar Beitrag geleistet, laut des Scheins 500mal Lohnklasse I, 400mal Lohnklasse III, 900mal zu IV dabei, l . der feste Reichszuschuß Was nun, wenn's Dir zu rechnen liebt, Sich etwa ganz genau ergibt. 900 in der IV. Klasse, dann die 400 in der III. Klasse, dann die 90 in der II. Klasse und dann nur 20 in der 1. Klasse, Gibt Wochen vierzehnhundertzehn, Daraus kann man genau erseh' n, 480 Wochen sind Schon ausgefallen ganz geschwind Als überschießend erster Klasse. Die Rechnung nun wie folgt abfasse: 2. 900 Beiträge in Lohnklasse 3. 400 Beiträge in Lohnklasse 4. 90 Beiträge in Lohnklasse 5. 20 Beiträge in Lohnklasse IV = 900 x 10 Pf. = III = 400 x 8 Pf. = II= 90x 6Pf.= I = 20x 4 Pf.= Zusammen 50,00 Mark 90,00Mark 32,00Mark 5,40Mark 0,80Mark 178,20 Mark Nun, Du begreifst wohl hinterher, Daß die Berechnung gar nicht schwer. Die Rente kriegst Du ausgezahlt Daheim bei Deiner Postanstalt Pränumerando monatlich. Bei Land- und Forstarbeiter sich Genau die Sache so verhält Wie mit dem Invalidengeld. Dem Trunkenbold desgleichen kann Man Naturalien rechnen an An Renten Statt, wie schon erklärt, Vorher, Ihr habt es ja gehört. N. Welche Vorteile haben wir noch? Die Anstalt kann in Krankheitsfällen Auch Arzt und Arzenei noch stellen, Wenn nämlich zu befürchten steht, Daß zu der Invalidität Die Krankheit führt, doch merk' am Schluß, Die Anstalt kann, nicht etwa muß. Doch nur wenn die, die es begehren, Nicht Krankenkassen zugehören Oder, wenn sie bereits empfangen Das Krankengeld, das zu erlangen. Mädchen, die einen Gatten wählen, Und die, bevor sie sich vermählen Nicht von der Rente zieh'n Genuß, Erhalten gleichfalls durch Beschluß Die Hälfte von dem Geld zum Glück, Das für sie eingezahlt, zurück. Stirbt ein Versicherter, gib acht, Bevor zur Rente er' s gebracht, So treten Witwe, Kinder dann Gewissermaßen Erbschaft an. Die Kinder, das begreifst Du leicht- Nur wenn sie ehelich erzeugt - Und wenn sie unter 15 Jahr, Erhalten auf Verlangen bar Die Hälft' an des Verstorb'nen Statt Von dem, was beigetragen hat Derselbe. Doch nun merke auf Und achte recht genau darauf: Wenn 5 x 47 Wochen Er beitrug, so ist' s ausgesprochen, Das heißt, wenn er etwa 5 Jahr Nach dem Gesetz versichert war. 42 Nr. 9 Stirbt nun ein Mädchen, eine Frau Verhält es sich damit genau Wie oben, doch es treten dann Die Kinder nur die Erbschaft an, Wenn vaterlos. Doch ist das nicht, Hat auch das Reich nie Zahlungspflicht. 0. Wie werden Anspruche geltend gemacht? Hast Du erreicht einmal die Zeit, Von der Du sagst „Nun ist's soweit", Bist Du mit siebzig arbeitsmüd' Oder auch früher Invalid', Der Verwaltungsbehörde dann Meldest Du Deinen Anspruch an. Welche Behörde solches ist, Wirst Du erfahren schon zur Frist. Der Anmeldung fügst Du nun bei Die letzte Quittungskarte frei, Umtauschbescheinigungen auch Der Quittungskarten, so ist's Brauch, Über etwaige Krankheit mehr, Auch über Dienst im Landesheer. Aus alledem ergibt sich klar, Daß Dein Gesuch berechtigt war. Doch willst Du Invalidengeld, Bringst ein Attest Du, ausgestellt Vom Arzt, in dem beschrieben steht Der Grund zur Invalidität. Die Verwaltungsbehörde dann Trägt bei dem Vorstand darauf an, Daß er erfüllt die Pflicht zur Zeit, Darüber kriegst du prompt Bescheid. Wirst als berechtigt Du erkannt, So wird Dir auch noch zugewandt Sofort dann ein Berecht'gungsschein, Nächstdem auch Auskunft obendrein, Wo Du die Rente in Empfang Zu nehmen hast Dein Lebelang. Fühlst Du durch den Bescheid beschwert Dich, ist gesetzlich Dir gewährt Berufung an das Schiedsgericht, Doch ist es dabei Deine Pflicht, Daß innerhalb 4 Wochen Du Berufung einlegst, höre zu: Dem Schiedsgericht gehören drei Beamte an. Es treten bei Ein Arbeitgeber, einer der Versichert ist noch nebenher; Die fünf, zum Richteramt bestellt, Von der Versich'rung sind gewählt. Es stehet solch Gericht, wie klar, Vollständig unparteiisch dar. Auch hier erhältst nach kurzer Zeit Du wieder schriftlichen Bescheid. Doch willst Du ferner Revision, Mußt Du auch in 4 Wochen schon Ans Reichsversich' rungsamt geh' n, Dort wird Dir dann nach Recht gescheh'n. Das Reichsversicherungsamt, es hat Den Sitz in Deutschlands Kaiserstadt. Auch in den Fällen, wo, gib acht, Man Rückerstattung geltend macht, Bei Heirats- oder Todesfall, Da wendet man sich überall Nur an die Stellen ungeniert, Die hier soeben angeführt. Nun sind wir endlich fertig, doch Zum Schluß wünsch' ich den Lesern noch, Daß sie von jeglichen Beschwerden Befreit, nie Invaliden werden. Daß die, die siebzig Jahre schon, Sich freuen ihrer Mühe Lohn. Den Rentnern wie den Invaliden Sei allen reichlich Glück beschieden, Fürwahr, es hätte Lust daran, Das glaubt mir, der Kalendermann! 1891 Januar 6 Nr.10 1891 Januar 6 Sitzungsprotokoll1 des 24. Hannoverschen Provinziallandtags Druck, Teildruck 43 [Bestellung der beamteten Vorstandsmitglieder der Versicherungsanstalt Hannover, Festset- zung der Gehälter; Kritik an der späten Einberufung des Provinziallandtags; zur Aufnahme des Gesetzes in der Bevölkerung) [ ... ] In die Tagesordnung eintretend, ergriff als Referent über die Nr. 1 derselben: Antrag des Provinzialausschusses vom 3. Januar 189 l, Wahrnehmung der Ge- schäfte des Vorstands der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover durch Beamte des Provinzialverbands. gemäß der Bestimmung im§ 47 des Gesetzes mm 22. Juni 1889 über die Invaliditäts- und Altersversicherung betreffend, welcher lautet: ,,Der Provinziallandtag wolle beschließen: 1. Zur Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstands der Invaliditäts- und Alters- \ersicherungsanstalt Hannover werden aufgrund § 47 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 und in Gemäßheit § 2 des Provinzialstatuts vom 18. Juni 1885 ein Vorsitzender des Vorstands und zwei Mit- glieder desselben bestellt. 2. Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstands müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. 3. Der Vorsitzende erhält ein Gehalt von 10000 Mark, außerdem Dienstwohnung im Gebäude der Versicherungsanstalt; die Mitglieder des Vorstands erhalten einen Anfangsgehalt von ... Mark. 4. Der Vorsitzende des Vorstands wird vom Provinzialausschuß ernannt, welcher auch gemäß § 2 des Provinzialstatuts die in Frage stehenden Beamten wählt. Zu welchem Zeitpunkt die Besetzung der Stellen der neben dem Vorsitzenden zu wäh- lenden beiden Vorstandsbeamten einzutreten hat, bestimmt auf Antrag der Versiche- rungsanstalt der Provinzialausschuß." Landesdirektor Freiherr von Hammerstein [ergreift] das Wort: In den Bau, wel- chen man gewöhnlich mit dem Namen der sozialpolitischen Gesetzgebung bezeich- ne, sei durch das am 1. Januar d. J. in Kraft getretene Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 der Schlußstein eingefügt. Mit diesem Ge- setz stehe sowohl der vorliegende Antrag als auch die Nr. 23 der Drucksachen in Ver- bindung. Bevor er zur Begrundung des vorliegenden Antrags übergehe, wolle er sich einige kurze Mitteilungen gestatten. In Ausführung des Gesetzes habe am l. Januar dieses Jahres die Versicherungsanstalt für die Provinz Hannover und die Fürstentümer Schaumburg-Lippe, Lippe und Pyrmont ihre Tätigkeit begonnen. Bis dahin seien die transitorischen Geschäfte von dem Landesdirektorium geführt worden. Zur Vollen- dung der Organisation sei noch eine Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge 1 Protokolle des vierundzwanzigsten hannoverschen Provinziallandtags vom 5. bis 17. Janu- ar 1891, Hannover 1891, S. 7-25, hier S. 7-12. 44 Nr. 10 erforderlich. Der große Umfang, welchen die Geschäfte der Versicherungsanstalt annehmen würden, lasse sich daraus entnehmen, daß nach den neuesten Erfahrungen das 5 Stockwerk hohe Gebäude, welches für die Zwecke der Versicherungsanstalt hier am Ort erworben sei, schon für die nächste Zeit nicht mehr ausreichen werde und man die Zumietung weiterer Geschäftsräume werde vornehmen müssen. Die Zahl der ausgegebenen Versicherungskarten betrage schon jetzt gegen den Voran- schlag rund 70 000 Stück mehr. Für jeden Versicherten müsse eine besondere Akte angelegt werden. Nach den Feststellungen des Reichsversicherungsamts würden sich die Anträge auf den Bezug von Renten pro Woche auf etwa I 000 belaufen. Er werde auf ein weiteres Eingehen auf die Organisation verzichten können, weil ja viele der anwesenden Abgeordneten in der einen oder anderen Stellung bei den Organisati- onsarbeiten mitbeteiligt gewesen seien. Besonders aber müsse er hier erwähnen, daß die anfänglich von verschiedenen Seiten in der Richtung gehegten Bedenken, ob die Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1. Januar d. J. geschehen könne, dank der freudigen Mitwirkung aller beteiligten Faktoren sich als unbegründet erwiesen hätten. Die hannoversche Versicherungsanstalt sei vollständig organisiert, und wenn sich dem- nächst etwaige Mängel ergeben sollten, so seien solche lediglich auf die im Gesetz selbst liegenden Schwierigkeiten zurückzuführen. Auch die Befürchtung, daß die bei der Ausführung des Gesetzes Beteiligten mit einem gewissen Widerwillen an diesel- be herantreten würden, habe sich in der Provinz Hannover nicht erfüllt, denn nach seinen Erfahrungen hätten die aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeiter in den Ausschuß der Versicherungsanstalt gewählten Persönlichkeiten sich auf den Boden gestellt, nach Kräften an der Ausführung des Gesetzes mitzuwirken. Wenn er sich sodann zu der Nr. I des vorliegenden Antrags wende, so bestimme der§ 47 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 folgendes: ,,Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Be- hörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbands oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wahrgenommen. Diese Beamten werden nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverband beziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Ver- sicherungsanstalt zu vergüten", und der § 64 besage, daß für die Bestellung der dem Vorstand der Versicherungsanstalt angehörenden Beamten und für deren dienstliche Verhältnisse die am Sitz der Anstalt geltenden Vorschriften maßgebend sein sollen. Ferner käme der § 2 des Provinzialstatuts vom 18. Juni 1885 in Betracht, nach welchem der Provinziallandtag die Mitglieder des Landesdirektoriums, die densel- ben in Gemäßheit des § 93 der Provinzialordnung2 zugeordneten oberen Beamten der Zentralverwaltung sowie den Direktor der Landeskreditanstalt zu wählen habe, während die Ernennung der übrigen Provinzialbeamten dem Provinzialausschuß obliege. Der letztere habe nun bereits zum Vorsitzenden der Versicherungsanstalt den Senator Dr. Liebrecht hierselbst ernannt und demselben einen Gehalt von 10000 M. neben Überweisung freier Dienstwohnung beigelegt. Der Provinzialaus- schuß sei sich bei dieser Maßnahme wohl bewußt gewesen, daß dem Provinzialland- 2 Die preußische Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29.6.1875 (PrGS, S. 335) war in der Provinz Hannover durch das Gesetz, über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hannover, vom 7.5.1884 (PrGS, S. 237) gültig geworden. 1891 Januar 6 45 tag das Recht, die Stelle zu kreieren und die Besoldung festzustellen, zustehe. Man habe sich aber zu dem eingeschlagenen Verfahren für ermächtigt gehalten, einmal, weil der § 47 des erwähnten Gesetzes ausdrücklich vorschreibe, daß die Geschäfte des Vorstands der Versicherungsanstalt von einem oder mehreren Beamten des Kommunalverbands geführt werden sollten und also eine gesetzliche Verpflichtung zur Kreierung einer Stelle vorhanden gewesen sei. Außerdem habe aber auch eine Notwendigkeit zu einer sofortigen Besetzung der Stelle vorgelegen, weil man dem Beamten mit Rücksicht auf den großen Umfang der obliegenden Arbeiten und die schwierige Materie des Gesetzes habe Gelegenheit geben müssen, sich so rasch als möglich mit seinen Obliegenheiten vertraut zu machen. Was die Höhe der dem Sena- tor Liebrecht, auf den man nach Lage der Verhältnisse habe greifen müssen, beige- legten Besoldung betreffe, so habe dieser bereits eine so hohe Diensteinnahme bezo- gen, daß er die Stelle nur gegen Gewährung eines Satzes von 10 000 M. annehmen zu können erklärt habe. Man habe, das wolle er hier ausdrücklich hervorheben, in dem Senator Liebrecht eine Persönlichkeit gefunden, die der schwierigen und ver- antwortungsvollen Stellung nach jeder Richtung hin gewachsen sei. Da von dem Vorstand der Versicherungsanstalt neben vorwiegend technischen Fragen auch man- che Frage juristischer Natur zu entscheiden sein würde, so erscheine es durchaus geboten, daß neben dem Vorsitzenden auch noch ein Mitglied des Vorstands die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitze. Dabei wolle er gleich bemerken, daß nach einem in diesen Tagen eingegangenen Schreiben der Versicherungsanstalt die Notwendigkeit der Ernennung eines zweiten Vor- standsmitglieds wegen der umfangreichen Geschäfte schon jetzt vorhanden sei, und werde der Provinzialausschuß schon in den nächsten Tagen diese Wahl vornehmen müssen. Auch habe man bereits für den Monat Oktober d. J. die Anstellung eines dritten Vorstandsbeamten, für welchen indes die Befähigung zum Richteramt nicht vorgeschrieben werden solle, in Aussicht genommen. In der Nr. 3 der Vorlage habe man die Feststellung des Gehalts für den 2. und 3. Vorstandsbeamten offengelassen; nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Versicherungsanstalt werde derselbe für den 2. Beamten auf 6000 M. und für den 3. Beamten auf 5000 M. zu bemessen sein. Mit diesen Ausführungen glaube er die Vorlage genügend begründet zu haben. In der Generaldiskussion bemerkte zunächst der Abgeordnete Fürbringer, wie von dem Provinzialausschuß in der Nr. 4 des Antrags anerkannt werde, daß es nach dem Provinzialstatut zweifelhaft sei, ob die Anstellung des Vorsitzenden der Versi- cherungsanstalt dem Provinzialausschuß zustehe. Aus dem § 2 des erwähnten Sta- tuts, wonach der „Ausschuß" die übrigen Provinzialbeamten zu ernennen habe, kön- ne man nicht ohne weiteres folgern, daß auch die Ernennung des hier in Frage ste- henden Beamten, an dessen Stelle man bei Erlaß des Statuts noch gar nicht gedacht habe, dem Provinzialausschuß obliege. Nach seiner Ansicht habe die Besetzung dieser Stelle der Provinziallandtag vorzunehmen und erscheine, wenn man solche dem Provinzialausschuß übertragen wolle, eine Vervollständigung des Provinzialsta- tuts erforderlich. Er wolle anerkennen, daß die Maßregel des Provinzialausschusses unter den vorhandenen besonderen Verhältnissen eine zweckmäßige gewesen sei, möchte aber doch für die Zukunft dem Provinziallandtag das Recht der Wahl der Provinzialbeamten für den Fall wahren, daß dieselbe nicht durch das Provinzialstatut Leo Fürbringer (1843-1923), seit 1875 Bürgermeister, seit 1877 Oberbürgermeister von Emden. 46 Nr. lO dem Ausschuß übertragen sei. Die Wahl würde auch dem Provinziallandtag ermög- licht worden sein. wenn man für dessen Zusammentritt nicht den jetzigen, durchaus ungeeigneten Zeitpunkt bestimmt hätte. Was die dem Dr. Liebrecht gewährte Besol- dung anlange, so müsse er dieselbe im Vergleich zu den Besoldungen, welche die Mitglieder des Landesdirektoriums bezögen. als reichlich hoch bezeichnen. Man werde doch den Vorsitzenden der Versicherungsanstalt im Rang nicht höher als die Mitglieder des Landesdirektoriums stellen wollen, und hätte aus diesem Grunde auch seine Besoldung nicht über diejenige der letzteren hinausgehen dürfen. Sei der Sena- tor Liebrecht für eine geringere Besoldung nicht zu gewinnen gewesen, so hätte man andere geeignete Persönlichkeiten ins Auge fassen müssen. Auch habe man erwägen können, ob die Geschäfte nicht, gleich wie es bei der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung geschehe, einem Mitglied des Landesdirektoriums nebenamtlich hätte übertragen werden können. Mit diesen seinen Bemerkungen beabsichtige er lediglich zu bezwecken, daß in künftigen ähnlichen Fällen den Rechten des Provin- ziallandtags eine größere Berücksichtigung zuteil werde. Da bezüglich der Tüchtig- keit des Direktors Dr. Liebrecht nicht die geringsten Zweifel obwalteten, so könne der Provinziallandtag sich mit dessen Wahl nachträglich einverstanden erklären. Es dürften aber hieraus keine Konsequenzen für die Zukunft erwachsen. Im übrigen spreche er seine Genugtuung darüber aus, daß die Einführung des Gesetzes in der kurzen Zeit so glatt vonstatten gegangen sei. Landesdirektor Freiherr von Hammerstein bemerkte, sich auf eine Erörterung der Frage, zu welcher Zeit der Provinziallandtag zweckmäßig zu berufen sei. nicht ein- lassen zu wollen. Die Ansichten hierüber seien bekanntlich geteilte, und werde man einen sämtlichen beteiligten Personen passenden Termin schwerlich finden können. Die von dem Abgeordneten Fürbringer dem Provinzialstatut gegebene Auslegung könne er nicht für richtig halten und erscheine ihm eine Ergänzung in der erwähnten Weise vollständig überflüssig. Da die Stelle des Vorsitzenden der Versicherungsan- stalt durch den § 47 des Gesetzes geschaffen und im § 64 desselben bestimmt sei, daß für die Bestellung die am Sitz der Versicherungsanstalt geltenden Vorschriften Platz zu greifen hätten, so müßten diese Vorschriften auch für die Wahl des Direk- tors der Versicherungsanstalt ipso jure eintreten. Die übrigen von dem Abgeordneten Fürbringer hervorgehobenen Bedenken entbehrten, das wolle er anerkennen, einer gewissen sachlichen Berechtigung nicht. Der Provinzialausschuß habe auch in Er- wägung gezogen, ob man nicht richtiger die Berufung eines außerordentlichen Land- tags habe veranlassen sollen; man habe aber wegen der großen Kosten davon Ab- stand genommen. Der Hauptgrund für die Besetzung der Stelle durch den Provinzi- alausschuß sei aber der gewesen, daß die Stelle durch den § 4 7 des Gesetzes kreiert sei. Der Provinzialausschuß glaube mit Rücksicht hierauf und bei der knapp bemes- senen Zeit richtig gehandelt zu haben und gebe sich der Hoffnung hin, daß sein Ver- fahren vom Provinziallandtag gebilligt werde. Abgeordneter Lauenstein4 war der Meinung, daß alle die hervorgehobenen Be- denken bei einer Berufung des Landtags im Anfang Dezember nicht hätten aufkom- men können. Sei ein früherer Zusammentritt in der Tat nicht ausführbar gewesen, so stelle sich das Verfahren des Provinzialausschusses als richtig dar. Der Monat Januar sei für den Provinziallandtag, wie der größte Teil der Mitglieder ihm bezeugen wer- 4 Otto Lauenstein (1829-1902). seit 1865 Stadtsyndikus, seit 1880 Oberbürgermeister von Lüneburg und Mitglied des Provinziallandtags. 189 l Januar 6 47 de, ein durchaus ungeeigneter Zeitpunkt, denn nicht nur die Staats- und städtischen Beamten, sondern auch die Geschäftswelt sei in diesem Monat durch mancherlei Arbeiten an die Heimat gefesselt. Er wolle nicht untersuchen, ob nicht das Interesse der Jäger bei der diesmaligen Berufung des Provinziallandtags mit im Spiel gewesen sei. Übrigens könne auch er seiner vollen Befriedigung darüber Ausdruck geben, daß es gelungen sei, die Organisationsarbeiten zur Einführung dieses wichtigen Gesetzes so glatt zu vollenden. Die Schilderung des Herrn Landesdirektors über die freudige Mitwirkung aller Beteiligten bei Ausführung des Gesetzes scheine aber etwas zu rosig gefärbt, denn er habe von einem Entgegenkommen der Arbeitnehmer in der Stadt Lüneburg nichts bemerkt. Trotz aller Bemühungen, die Bevölkerung über die Tragweite der Bestimmungen des Gesetzes aufzuklären, sei noch immer eine große Unkenntnis des Gesetzes vorhanden, und müsse er auch konstatieren, daß er auch bei einem Teil der Arbeitgeber nur ein geringes Verständnis gefunden habe. Das Gesetz sei aber auch so schwer zu verstehen, daß man sich hierüber gar nicht wundem kön- ne. Nach seiner Ansicht würden sich selbst die Juristen noch lange Zeit den Kopf über dieses Gesetz zerbrechen, und da könne es nicht wundernehmen, wenn die Bevölkerung sich demselben gegenüber kühl verhalte. Es werde noch eine lange Zeit vergehen, ehe sich das Gesetz in denjenigen Kreisen, für welche es bestimmt sei, Eingang verschaffe, und halte er es für sehr zweifelhaft, ob das Gesetz überhaupt in allen Beziehungen ausführbar sei. Es werde immer eine größere Anzahl von Perso- nen übrigbleiben, die der Wohltaten des Gesetzes nicht teilhaftig würden. Abgeordneter Dr. Windthorst5 erklärte, sich jeder weiteren Äußerung über das Gesetz selbst enthalten zu wollen; er habe an der Beratung desselben teilgenommen und dasselbe seinerzeit mit aller Energie bekämpft, und bereue er solches auch noch heute nicht.6 Das Prinzip, auf welchem das Gesetz beruhe, sei nach seinem Dafürhal- ten ein nicht zutreffendes. Es könne hier nicht die Aufgabe sein, die Grundlage des Gesetzes von neuem zu erörtern, dasselbe sei erlassen und der Provinziallandtag berufen, zur Ausführung desselben mitzuwirken. Mit dem Abgeordneten Fürbringer stimme er darin überein, daß es richtiger gewesen wäre, den Provinziallandtag früher zu berufen, und würde dadurch aller Interesse gewahrt worden sein. Das Gehalt des Vorsitzenden der Versicherungsanstalt halte auch er für zu reichlich bemessen und stehe dasselbe in keinem Vergleich zu den Besoldungen der Mitglieder des Landes- direktoriums. Die Frage, ob für einen geringeren Gehalt eine andere geeignete Per- sönlichkeit nicht zu gewinnen gewesen sei, könne man hier nicht beantworten, in dieser Beziehung müsse man dem Provinzialausschuß vertrauen. Er bezweifle nicht, daß der Senator Dr. Liebrecht für den Posten eine durchaus geeignete Persönlichkeit sei und freue sich, aus dem Munde des Herrn Landesdirektors bestätigt zu sehen, daß sich die Tüchtigkeit der hannoverschen Beamten aufs neue bewährt habe. In Rück- sicht darauf, daß der Landtag zur Mitwirkung an der Ausführung des Gesetzes beru- fen sei, erteile er dem Provinzialausschuß für seine Maßnahmen, obwohl er diesel- ben nicht in aller Weise billige, Indemnität. Was dann den Termin für die Zusam- Dr. Ludwig Windthorst (1812-1891), hannoverscher Staatsminister und Kronoberanwalt a. D., seit 1885 Mitglied des Provinziallandtags, seit 1867 MdPrAbgH und MdR, Führer der Zentrumsfraktion. 6 Zur Stellung der Zentrumsfraktion im Gesetzgebungsverfahren vgl. S. XLII-XLIII, Nr. 106, Nr. 110, Nr. 118, Nr. 122, Nr. 126 und Nr. 142 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 48 Nr.10 menberufung des Provinziallandtags betrifft, so werde man schwerlich einen Zeit- punkt finden, der sämtliche Abgeordnete zufriedenstelle. Nach seiner Ansicht emp- fehle sich der Zusammentritt des hohen Hauses im Monat Oktober oder Anfang November. Geschehe solches, so werde auch den Interessen der Jäger Rechnung getragen und die den gesetzgebenden Körperschaften in Berlin angehörenden Mit- glieder des Provinziallandtags seien in der Lage, auch in Berlin ihre Pflicht erfüllen zu können. Daß das letztere geschehe, sei aber eine Notwendigkeit, wenn die Ver- hältnisse der Provinz bei der allgemeinen Gesetzgebung richtig beurteilt werden sollten. Gegenwärtig werde in Berlin die Landgemeindeordnung7 beraten, und könne man sich darauf verlassen, daß das Gesetz, wenn es zunächst auch nur für die alten Provinzen in Aussicht genommen sei, später auch in der Provinz Hannover werde eingeführt werden. Es sei deshalb erforderlich, daß auch die hannoverschen Abge- ordneten sich ernstlich mit dieser Sache beschäftigten. Der Reichskanzler Fürst Bis- marck habe sich auch stets gegen ein gleichzeitiges Zusammentagen der Provinzial- landtage und des Reichstags und preußischen Abgeordnetenhauses erklärt. Er be- dauere es jedesmal, wenn die hannoverschen Abgeordneten am Erscheinen im Reichstag oder preußischen Landtag behindert seien. Landesdirektor Freiherr von Hammerstein hielt den Ausführungen des Abgeord- neten Lauenstein gegenüber seine Behauptung, daß das Landesdirektorium bei den Organisationsarbeiten ein großes Entgegenkommen sowohl von den Arbeitgebern wie von den Arbeitnehmern gefunden habe, aufrecht. Wenn man in weiten Kreisen mit dem Gesetz unzufrieden sei, so beruhe dieses auf der infolge des Gesetzes aufer- legten Belastung. Hinsichtlich des materiellen Inhalts des Gesetzes stehe er auf dem Standpunkt des Abgeordneten Dr. Windthorst, denn auch nach seiner Ansicht sei es eine geflihrliche Maßregel, eine große Anzahl von Personen zu Staatspensionären zu machen. Die Berufung des Provinziallandtags habe zweckmäßig erst dann geschehen können, nachdem die Organisationsarbeiten für die Invaliditäts- und Altersversiche- rung einen gewissen Abschluß erreicht gehabt hätten. Abgeordneter Struckmann8 bemerkte, der Provinzialausschuß habe die durch die Macht der Verhältnisse gebotene Maßregel in dem Bewußtsein vorgenommen, dafür der Indemnität des Provinziallandtags zu bedürfen, aber auch in der Hoffnung. diese Indemnität nach Darlegung der Gründe zu erhalten. Es sei vollständig unmöglich gewesen, die Organisationsarbeiten für die Invaliditäts- und Altersversicherung derart zu beschleunigen, daß bereits die Zusammenberufung des Provinziallandtags im November oder Dezember 1890 habe erfolgen können. Die jetzigen Mitglieder des Landesdirektoriums seien zur Wahrnehmung auch dieser Geschäfte absolut nicht in der Lage, und habe man dieselben dem Landesdirektorium nur unter gleichzeitiger Verstärkung desselben durch ein oder zwei Mitglieder übertragen können. Hierdurch wäre aber eine Belastung des Provinzialhaushalts erfolgt, während jetzt die Besol- dungen der Beamten der Versicherungsanstalt von der letzteren getragen werden. Er wolle nur mit einigen Bemerkungen auf die pessimistischen Anschauungen der Ab- geordneten Lauenstein und Dr. Windthorst über das Gesetz zurückkommen. Dassel- be sei eines der schwierigsten Gesetze, welche jemals erlassen worden, und erschei- 7 Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3.7.1891 (PrGS, S. 233). Eine Einführung in der Provinz Hannover erfolgte nicht. 8 Dr. Gustav Struckmann (1837-1919), seit 1875 Bürgermeister, seit 1885 Oberbürgermei- ster von Hildesheim, seit 1875 Mitglied des Hannoverschen Provinziallandtags. 1891 Januar6 49 ne es deshalb auch erklärlich, wenn demselben noch keine große Sympathie entge- gengebracht werde, um so mehr als es die weitesten Kreise zur Mitarbeit heranziehe. Trotzdem stehe zu hoffen, daß sich die Erkenntnis von seiner wohltätigen Wirkung immer mehr verbreiten werde; hätten sich doch auch die Organisationsarbeiten mit größerer Leichtigkeit, als man anfänglich erwartet, vollzogen. Das Gesetz selbst biete auch eine gute Handhabe, mittels deren man seine loyale Ausführung sichern könne. Er habe bereits im Provinzialausschuß den Antrag gestellt, der Provinzialver- band möge von der im § 112 des Gesetzes verliehenen Befugnis Gebrauch machen und durch Erlaß eines Statuts anordnen, daß die Einziehung der Beiträge für diejeni- gen Personen, welche Krankenkassen angehörten, durch die letzteren zu geschehen und die Einziehung von anderen Personen durch besondere Hebestellen zu erfolgen habe.9 Der Provinzialausschuß habe indes beschlossen, bis auf weiteres von dem Erlaß eines solchen Statuts Abstand zu nehmen und zunächst abzuwarten, ob das Gesetz nicht auch ohne diese Maßregel zur Durchführung gelangen werde. Von der Bestimmung des§ 112 habe man in verschiedenen Ländern, Sachsen, Württemberg, Braunschweig etc., und in vielen Städten bereits Gebrauch gemacht und dadurch eine Garantie geschaffen, daß die Wohltaten des Gesetzes den weitesten Kreisen zugewandt würden. [ ... ] Vertagung, Annahme des modifizierten Antrags des Provinzialausschusses am niich- sten Tag nach kontroverser Debatte. Nr.11 1891 Januar 6 Verfügung1 des Reichspostamts Druck [Für die Auszahlungen und die Verrechnung der Invaliden- und Altersrenten durch die Post wird das für die Unfallversicherung eingeführte Verfahren verwendet] Nach §§ 91 und 94 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ist die Aus- zahlung der aufgrund dieses Gesetzes gewährten Invaliden- und Altersbezüge auf Anweisung des Vorstands einer Versicherungsanstalt oder einer der vom Bundesrat an ihrer Statt zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen2 vorschußweise durch die Post zu bewirken. 9 Gemeint ist die Einziehung der Beiträge der Rentenversicherung über die Krankenkassen bzw. besondere „Hebestellen" (§§ 112-115 des Gesetzes). Beim ,,Einzugsverfahren" er- folgte das Einkleben der Beitragsmarken durch diese Organisationen und nicht durch die Arbeitgeber. 1 Amts-Blatt des Reichs-Postamts, 1891, S. 1-2. 2 Die acht besonderen Kasseneinrichtungen waren Altersversicherungseinrichtungen und Pensionskassen, die schon vor Einführung der Arbeiterrentenversicherung bestanden und beibehalten wurden (Knappschaften der Bergleute und die Kassen der Eisenbahner). 50 Nr. 11 Auf das Auszahlungsverfahren finden die für die Auszahlung der Unfallentschä- digungen getroffenen Bestimmungen Anwendung. 3 Zu den Anweisungen und zu den Quittungen werden Formulare verwendet wer- den, welche den für die Auszahlung der Unfallentschädigungen vorgeschriebenen im wesentlichen entsprechen. Anstelle des Worts „Unfallversicherung" findet sich in der Überschrift der neuen Formulare das Wort „Invaliditätsversicherung", wenn es sich um lnvalidenbezüge, und ,,Altersversicherung", wenn es sich um Altersbezüge handelt. Die Anweisungen erhalten bei der Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion vor der Absendung an die Verkehrsanstalten eine U-Nummer in derselben Weise, wie es bisher bei den Anweisungen der Unfallentschädigungen geschehen ist. Die bewirkten Zahlungen sind von den Verkehrsanstalten in die • .Zahlungsliste für Unfallentschädigungen" aufzunehmen. Dieselbe erhält künftig die Überschrift: ,,2ahlungsliste für Unfallentschädigungen, Invaliden- und Altersbezüge". Bei der Anlegung der Zahlungsliste ist jede Versicherungsanstalt und jede vom Bundesrat zugelassene besondere Kasseneinrichtung wie eine neue Berufsgenossen- schaft zu behandeln. Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Es werden zunächst die für Anwei- sung der Unfallentschädigungen zuständigen Stellen aufgeführt. und zwar zuerst die gewerblichen Berufsgenossenschaften, dann die forst- und landwirtschaftlichen Be- rufsgenossenschaften (bei welchen der Ordnungsnummer der Buchstabe L voran- geht). endlich die Ausführungsbehörden; danach folgen die Organe für Anweisung der Invaliden- und Altersbezüge, also die Versicherungsanstalten, und hinter ihnen die besonderen Kasseneinrichtungen. Bei jeder Versicherungsanstalt und jeder besonderen Kasseneinrichtung sind zu- erst die zu zahlenden lnvalidenbezüge und dann die zu zahlenden Altersbezüge an- zusetzen. Die ersteren erhalten die gemeinschaftliche Überschrift J, die letzteren die Überschrift A. Unter sich sind die lnvalidenbezüge wie die Altersbezüge nach den Familienna- men der Empfänger alphabetisch zu ordnen. Die vorgeschriebene Aufrechnung in Spalte 3 geschieht bei jeder Versicherungs- anstalt oder besonderen Kasseneinrichtung zusammen für Invaliden- und Altersbe- züge. Die gezahlten Unfallentschädigungen, Invaliden- und Altersbezüge gehen in einer ungetrennten Summe in die Abrechnung U über, in deren Überschrift und zweiter Spalte nach den Worten „Unfallentschädigungen" hinzuzufügen ist „Invaliden- und Altersbezüge". Ebenso erhält die bisher als „Nachweis der gezahlten Unfallentschädigungen" be- zeichnete Abteilung des Abrechnungsbuchs mit der Obernostkasse künftig die Be- zeichnung „Nachweis der gezahlten Unfallentschädigungen, Invaliden- und Alters- bezüge". Wird der Auszahlungs-Postanstalt bekannt, daß der Empfänger einer Invaliden- oder Altersrente eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe ver- büßt, in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist oder nicht 3 Vgl. Verfügung des Reichspostamts vom 30.9.1885, Amts-Blatt des Reichs-Postamts, s. 261. 1891 Juni 11 51 mehr im Inland seinen Wohnsitz hat, so ist die Zahlung einzustellen und die Zah- lungsanweisung mittels Berichts der Oberpostdirektion vorzulegen. Die in der Amtsblatt-Verfügung Nr. 68 vom 9. Dezember 1889 getroffenen be- sonderen Bestimmungen für Postanstalten mit geringem Auszahlungsverkehr treten mit dem Ablauf des gegenwärtigen Etatjahrs außer Kraft. Nr.12 1891 Juni 11 Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 135 Druck [Das Reichsversicherungsamt hält mit seiner neu gebildeten Abteilung für Invaliditäts- und Altersversicherung seine erste Sitzung als Revisionsinstanz ab, die durch eine Ansprache des Präsidenten Bödiker eingeleitet wird] Die Durchführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ist in einen neuen bedeutungsvollen Abschnitt getreten: Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Invaliditäts- und Altersversicherung,' hielt heute in den Voßstraße Nr. 32 gelege- nen Diensträumen seine erste öffentliche Sitzung ab, um als Revisionsinstanz über Entscheidungen der Schiedsgerichte zu befinden. Der Präsident des Reichsversicherungsamts Dr. Bödiker eröffnete die Verhand- lung durch folgende Ansprache: Meine Herren! Aufgrund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes soll hier heute zum ersten Mal in der Revisionsinstanz Recht gesprochen werden. Am l. Januar dieses Jahres in Kraft getreten, hat das Gesetz bis jetzt 75 000 Personen in den Besitz von Altersrenten gelangen lassen, 33 000 Altersrentenanträge befinden sich noch in der Schwebe und 12000 Ansprüche, das ist nicht ganz der siebente Teil der überhaupt erledigten Anträge, wurden abgelehnt. Jeder Monat wird demnächst etwa 3 000 neue Altersrentenanträge bringen, und an Invalidenrenten werden später mo- natlich etwa 10000 zu bewilligen sein. Seit einem Vierteljahr sind die Invaliditäts- und Altersversicherungsschiedsge- richte teils auf Anrufen der Rentenanwärter, teils auf Berufung der Staatskommissare tätig, während das Reichsversicherungsamt seit etwa zwei Monaten mit Revisionsan- trägen ( 12 aus dem Monat April, 31 aus dem Monat Mai und 26 aus dem ersten Drittel des laufenden Monats) befaßt ist. Es ließ sich ermöglichen, dreizehn von diesen Anträgen durch beschleunigte Herbeiziehung der Akten und Herbeiführung des erforderlichen Schriftwechsels unter den Parteien so zeitig spruchreif zu machen, daß mit deren Verhandlung bereits gegenwärtig die Revisionsrechtsprechung eröff- net werden kann. Damit wäre denn das letzte Glied in die Kette eingefügt, und dem mit Tausenden von Kräften arbeitenden Organismus, in welchem Berufs- und Eh- 1 Die Abteilung für Invaliditäts- und Altersversicherung wurde durch kaiserliche Verord- nung vom 20.12.1890 errichtet (RGBI, S. 209). Direktor wurde Otto Gaebel. 52 Nr. 12 renämter, staatliche Verwaltung, Selbstverwaltung und Justiz innig verflochten sind, sehen wir vor uns in voller Tätigkeit. Wenn aus dem bisher Erreichten auf die weitere Gestaltung der Dinge geschlos- sen werden mag, so dürfen wir hoffnungsfroh in die Zukunft blicken. So schwer auch die Rüstung ist, welche sich das Reich in diesem Gesetz, zum Schutz des sozia- len Friedens, angelegt hat, sie wird von vielen Millionen Schultern gemeinsam, mit Spannkraft getragen, und so sehr auch die Meinungen über die beste Art der Ausfüh- rung auseinandergingen, zur Zeit arbeitet die ganze Nation an der ihr gesetzten gro- ßen Aufgabe willig mit. Insbesondere werden in den Kreisen der Arbeiterbevölke- rung, wie die dem Reichsversicherungsamt vorliegenden Berichte und Eingaben dartun, trotz der auch sie treffenden Last die Vorteile des Gesetzes mehr und mehr erkannt und dessen wohltätiger Einfluß schon jetzt verspürt. Diese Gewißheit mag den hier tagenden Revisionskammern die Bürde der Ver- antwortung erleichtern, wenn sie manchen schwierigen Streitfall zu entscheiden, in manchen zweifelhaften Fragen den Willen des Gesetzgebers erst noch werden zu ergründen und festzustellen haben. Kommen ihnen hierbei schon die auf dem Gebiet der Unfallversicherung gesammelten Erfahrungen zustatten, so müssen sie auf dem dort beschrittenen Weg der Verbindung von Gerechtigkeit und Billigkeit durch die Erklärungen festgehalten werden, welche wiederholt, insbesondere noch ganz kürz- lich von seiten der hohen verbündeten Regierungen und des Reichstags, über die Tendenz des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes abgegeben worden sind; und vollends hat unser allergnädigster Kaiser und Herr keinen Zweifel über die Richtung bestehen lassen, welche er auf dem Feld der Arbeiterfürsorge innegehalten zu sehen wünscht. 2 So möge denn die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts allezeit von dem rechten Geist beseelt sein, damit es das Vertrauen rechtfertige, welches ihm durch die Übertragung der obersten Judikatur in Invaliditäts- und Altersversicherungssa- chen bewiesen worden ist, und damit es an seinem Teil dazu beitrage, die sozialpoli- tische Gesetzgebung des Reichs zu einem immer festeren und segensreicheren Band der Rechts- und Reichseinheit zu gestalten. Unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Bödiker trat darauf die Revisionsspruch- kammer, welche mit dem von dem Bundesrat aus seiner Mitte gewählten nichtstän- digen Mitglied des Reichsversicherungsamts, königlich sächsischen Geheimen Re- gierungsrat Vodel3, den ständigen Mitgliedern Dr. Kaufmann4 und Dr. Gerstel, dem richterlichen Mitglied, Kammergerichtsrat Geheimen Justizrat Bauck5 und den als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählten nichtständigen Mitglie- dern Maack6-Rostock und Meßtorff-Hamburg besetzt war, in die Verhandlung der 2 Gemeint sind die „Februarerlasse" Wilhelms II.; vgl. Nr. 137-138 Bd. l der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 3 Gustav Adolf Vodel (1831-1908), seit 1880 Geheimer Regierungsrat im sächsischen In- nenministerium, seit 1887 stellvertretender sächsischer Bundesratsbevollmächtigter, seit 1887 nichtständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts. 4 Dr. Paul Kaufmann (1856-1945), seit 1886 im Reichsversicherungsarnt tätig, seit 1889 Regierungsrat und ständiges Mitglied. 5 Rudolf Bauck (1825-1896), seit 1879 Kammergerichtsrat in Berlin, seit 1886 richterlicher Beisitzer im Reichsversicherungsamt. 6 Wilhelm Maack (1830-1902), Reeder in Rostock. 7 Johannes Meßtorff ( 1848-1920), Schiffskapitän in Hamburg. 1891 Juni 11 53 zur Entscheidung stehenden Fälle ein. Es standen an zwei Revisionssachen gegen die Versicherungsanstalt Baden, vier Revisionssachen gegen die Versicherungsanstalt Berlin. 8 An der Verhandlung der letztgedachten Revisionen nahm der Staatskommis- sar für die Versicherungsanstalt Berlin, Regierungsrat Dr. von Sybel9, teil. Die Revisionssitzungen werden morgen unter dem Vorsitz des Direktors im Reichsversicherungsamt, Gaebel10, fortgesetzt werden. Über die heute getroffenen, für die Durchführung des Gesetzes wichtigen Entscheidungen werden wir demnächst berichten. Den Verhandlungen wohnten u. a. auch die von der schweizerischen Regierung zum Studium der deutschen Unfall- und Krankenversicherungseinrichtungen nach Deutschland gesandten Delegierten bei. 11 Mitteilungen über die Inhalte der Revisionsentscheide vom 11. und 12.6.1891 veröffent- lichte das Reichsversicherungsamt unter den Nummern 31-38, 42, 44-45, 50-51 in den Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversiche- rung l (1891) S. 149-161. Vgl. Nr. 13. Friedrich von Sybel (1844-1927), seit 1885 Regierungsrat in der Ministerial-, Militär- und Baukommission der Residenz Berlin, Staatskommissar für die Versicherungsanstalten Ber- lin und Brandenburg. 10 Otto Gaebel (1837-1906), Direktor der Abteilung für Invaliditäts- und Altersversicherung, Geheimer Regierungsrat, ab 1859 im preußischen Justizdienst, 1864 Gerichtsassessor, 1874 Regierungsrat in Posen, 1884 Oberregierungsrat, seit 1887 ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts. 11 Der Professor für Mathematik an der Universität Basel Dr. Hermann Kinkelin, der Versi- cherungsmathematiker im eidgenössischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement Dr. Christian Moser und der Sekretär des Departements Dr. Franz Kaufmann unternahmen im Sommer 1891 eine Studienreise nach Süddeutschland, der Rheinprovinz und Berlin sowie Österreich, auf der sie Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und das Reichsver- sicherungsamt besuchten; vgl. Expertenkommission betreffend Kranken- und Unfall-Ver- sicherung. Stenographisches Bulletin der Verhandlungen vom 15.-20. Mai 1893, o. 0., o.J., S. 4. 54 Nr.13 1891 Juni 11 Revisionsentscheid1 des Reichsversicherungsamts Druck [Ein im Auftrag einer Gesellschaft tätiger Bibelverkäufer ist kein selbständiger Gewerbetrei- bender und daher versicherungspflichtig] Ein in einer Ortschaft des Königreichs Sachsen wohnhafter Bibelbote der Briti- schen Bibelgesellschaft2 zu Berlin beanspruchte von der Invaliditäts- und Altersver- sicherungsanstalt Berlin die Altersrente. Er hat stets einen kleinen Vorrat von Bibeln, um sie im Bezirk seines Wohnorts gegen einen von der Gesellschaft festgesetzten Preis zu verkaufen, bezieht von den verkauften Exemplaren eine Provision und hat der Gesellschaft wöchentlich Rechnung zu legen. Die Ansicht der Versicherungsan- stalt Berlin, daß nicht sie zur Tragung der Rentenlast verpflichtet sei, vielmehr der Fall der Nr. XX der Anleitung des Reichsversicherungsamts vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versi- cherten Personen (Amtliche Nachrichten des R[eichs]v[ersicherungs]a[mts], I[nvali- ditäts-] u[nd] A[ltersversicherung] 1891, Seite 4) hier vorliege, wurde, wie vom Schiedsgericht, so auch vom Reichsversicherungsamt, mittelst Entscheidung vom 11. Juni 1891 verworfen. Letzteres hat in den Gründen folgendes ausgeführt: Es ist dem Schiedsgericht darin beizutreten, daß als Sitz des Betriebs gemäß § 41 Absatz 3 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes in der Regel derjenige Ort anzusehen ist, an welchem sich der Mittelpunkt (wirtschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet, selbst wenn die Tätigkeit des einzelnen sich außerhalb dieses Orts vollzieht. Von dieser Regel bildet der in Nr. XX Absatz 3 der bezeichne- ten Anleitung vorgesehene Fall, daß unter besonderen Umständen eine dauernde und besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebssitz verschiedenen Ort den Charakter eines selbständigen Betriebs mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen kann, die Ausnahme. Solche Umstände, aus denen für den vorliegenden Fall das Vorhandensein eines selbständigen Betriebssit- zes am Beschäftigungsort des Klägers gegenüber dem unstreitig in Berlin befindli- chen Hauptbetriebssitz gefolgert werden könnte, hat das Schiedsgericht nicht festge- stellt, sie sind auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Selbst wenn der Versicherungsanstalt zugegeben werden könnte, daß Kläger mit der „dauernden" Ausführung der ihm obliegenden Arbeiten in dem Städtchen N. betraut ist, so würde daraus noch nicht auf einen an letzterem Ort bestehenden selbständigen, von dem Berliner Hauptunternehmen abgezweigten Betrieb der Britischen Bibelgesellschaft zu schließen sein. Auf einen solchen müßten die Merkmale zutreffen, welche in Bezug auf Zweigniederlassungen im gewerblichen oder kaufmännischen Sinn gelten und wesentlich in der wirtschaftlichen Unabhängigkeit vom Hauptgeschäft und in 1 Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung l (1891), S.151-152. 2 Die 1804 gegründete Bibelgesellschaft war die bedeutendste Vereinigung zur Herstellung und Verbreitung von Bibeln. 1891 Juli 24 55 der Freiheit der Geschäftsführung bestehen (zu vergleichen Amtliche Nachrichten des RV A I 886, Seite 13, Ziffer 122, auch Entscheidungen des Reichsoberhandelsge- richts, Band 14, Seite 402). Die Stellung des Klägers zu der Bibelgesellschaft und seine Geschäftsführung sind jedoch nur insoweit selbständig, als dies der Zweck und die Art seiner Tätigkeit unbedingt erfordert; darüber hinaus ist er durchaus einge- schränkt und der Beaufsichtigung und Leitung der Bibelgesellschaft bis in sein Pri- vatleben hinein unterworfen. Nr.14 1891 Juli 24 Jahresbericht1 der Handels- und Gewerbekammer Dresden Druck, Teildruck [Klagen über Kompliziertheit der Anwendung des Gesetzes und mangelnde Akzeptanz in der Arbeiterschaft] [ ... l Betreffs des Nutzens der Arbeiterversicherungsgesetze im allgemeinen und insbe- sondere ihrer Wirkung auf das Verhalten der Arbeiter sind die zahlreichen uns hier- über vorliegenden Berichte sehr geteilter Anschauung. An sich wird die soziale Gesetzgebung von der Mehrheit, namentlich auch der grö- ßeren Betriebe, für gut und wohltätig gehalten trotz aller damit verbundenen Lasten. Nicht wenige glauben dagegen, daß die mit jenen Gesetzen für den Arbeitgeber ver- bundenen Lasten und Schwierigkeiten die daraus entspringenden Vorteile, die von einigen überhaupt bestritten werden, überwiegen. In einzelnen Berichten wird auch betont, daß, von den Anforderungen an Geld und Zeit abgesehen, die Sozialgesetzge- bung zur Verschärfung der Gegensätze zwischen Arbeitern und Unternehmern beitra- ge, indem infolge derselben den Arbeitern die Organisation erleichtert worden sei. Sodann wird beklagt, daß das Streben, durch eigenen Fleiß und Sparsamkeit seine Lage zu verbessern, bei den Arbeitern abnehme und einer gewissen, auf die Staatshilfe sich verlassenden Sorglosigkeit Platz mache. Schließlich wollen einzelne Betriebe auch bereits bemerkt haben, daß die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie unter den immer wachsenden Lasten, die sie zu tragen habe, zu leiden beginne. Was die beklagten Umständlichkeiten im einzelnen betrifft, so haben die durch die Invaliditäts- und Altersversicherung noch wesentlich gewachsenen Schreibereien und die bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften drohenden Strafen größe- re Betriebe mehrfach zur Anstellung besonderer Beamten für die Arbeiterversiche- rung genötigt, die zuweilen mehr Kosten als die vom Betrieb zu entrichtenden Bei- träge selbst verursachen. Kleinere Unternehmer, die dies nicht können, klagen dage- gen über die Schwierigkeiten, sich in den verwickelten Gesetzesbestimmungen zu- rechtzufinden. 1 Bericht der Handels- und Gewerbe-Kammer zu Dresden 1890, Dresden 1891, S. 29-37. Präsident war seit 1882 der Dresdener Kaufmann Theodor Hultzsch. 56 Nr. 14 Auch wird uns von einer Seite berichtet, daß die Arbeitslast noch durch die große Menge der von den Versicherungsbehörden täglich einlaufenden Rundschreiben, von denen nur wenige den einzelnen Betrieb etwas angingen und die außerdem häufig schwer verständlich abgefaßt seien, unnötig vermehrt werde. Jedenfalls verdient der vielseitig geäußerte Wunsch, die Bestimmungen der Ver- sicherungsgesetze möglichst zu vereinfachen, schon der Kostenersparnis und der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten wegen, für eine spätere Neugestaltung derselben die größte Beachtung, und das Erstrebenswerteste würde natürlich in die- ser Hinsicht die Einführung einer einzigen für die verschiedenen Versicherungsge- setze gemeinsamen Verwaltungseinrichtung sein. Auch wird man sich, selbst wenn die Hoffnung berechtigt ist, durch die Fürsorge für die Arbeiter den sozialen Frieden zu erhalten oder wiederherzustellen, dabei hüten müssen, allzu stürmisch vorzugehen und in einem Jahrzehnt nachholen zu wollen, was Jahrhunderte verabsäumt haben. Man sollte also nun einmal eine Weile und jedenfalls so lange haltmachen mit der Arbeitergesetzgebung, bis die kaum erst in Geltung getretenen Bestimmungen sich eingelebt haben und ihre volle Wirkung sich übersehen läßt. Noch ungünstiger lauten die Berichte betreffs des Eindrucks der Sozialgesetzge- bung auf die Arbeiter selbst. Nur die Minderheit glaubt, daß die Arbeiter dadurch zufriedener geworden seien oder das für sie Geschehene anerkennen, die anderen klagen über das Gegenteil sowie über die große Gleichgültigkeit selbst der gebildete- ren Arbeiter; je mehr der Staat denselben biete, desto anspruchsvoller würden sie. Vielfach waren die Arbeiter auch wenig geneigt, die auf sie entfallenden Versiche- rungsbeiträge zu leisten. Wir hegen aber trotzdem, wie wir es in unserem letzten Bericht bereits ausspra- chen, die Hoffnung, daß mit der Zeit und namentlich, wenn die wohltätigen Folgen der Versicherungsgesetze erst in ihrem vollen Umfang für die Versicherten äußerlich erkennbar werden, auch bei letzteren die bessere Einsicht allgemeiner die Oberhand gewinnt. Ebenso läßt sich wohl die nach den uns zugegangenen Berichten gegenüber den Vorjahren im ganzen merklich ungünstigere Stimmung sowohl der U ntemehmer als der Arbeiter betreffs der Sozialgesetzgebung zum größten Teil darauf zurückfüh- ren, daß kurz vor der Berichterstattung die neue Alters- und Invalidenversicherung zur Einführung gelangte, die ja in der ersten Zeit allerdings fast nur Kosten und ungewohnt große Umständlichkeiten mit sich bringt, während ihre Wohltaten sich erst nach längerer Zeit voll zeigen können. Gelang es ausnahmsweise einmal, die Arbeiter mit dem Wesen und Zweck der Gesetze wirklich vertraut zu machen, so waren sie auch, wie uns berichtet wird, einverstanden mit denselben. Leider hatten aber die meisten, die überhaupt über die Sozialgesetze etwas Näheres gehört hatten, ihre Wissenschaft einzig und allein von berufsmäßigen Hetzern. Aber auch abgese- hen von der zukünftigen Wirkung wird man wohl auch jetzt schon eine sehr wohltä- tige Folge unserer Sozialgesetzgebung in der die innere Ruhe fördernden Erkenntnis finden müssen, daß bei allen etwaigen gewaltsamen Umsturzversuchen der Staat, der seine Pflicht den berechtigten Anforderungen der Arbeiter gegenüber erfüllt hat, ganz anderen Rückhalt überall finden wird wie andere Staaten, die nichts für die Arbeiter getan haben, und daß die Umsturzpartei im Ernstfall um so weniger auf Anhänger zu rechnen haben wird, die zu gewaltsamem Vorgehen geneigt sind, je geringer die wirkliche Not unter den Arbeitern und je gesicherter deren Zukunft ist. 1891 Juli 24 57 [ ... ) Es folgen Ausführungen über die gesetzliche Krankenversicherung und Unfallversi- cherung. Über die Wirkungen der mit Beginn des laufenden Jahres in Kraft getretenen In- validitäts- und Altersversicherung der Arbeiter sind uns zwar zahlreiche Berichte zugegangen, da dieselben sich aber nicht auf das Berichtsjahr beziehen und die Zeit von 1 - 2 Monaten, die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und den Berichter- stattungen lag, zu einem abschließenden Urteil um so weniger zureichen dürfte, als gerade in dieser ersten Zeit die durch das neue Gesetz verursachten Mühen und Schwierigkeiten ganz besonders große waren, ohne daß sich jetzt schon ein Nutzen zeigen konnte, so wollen wir hier nur kurz auf diese Berichte eingehen. Aus dem eben erwähnten Grund ist es begreiflich, daß die Aufnahme der neuen Versicherung bei den Arbeitgebern und noch mehr bei den Arbeitern eine durchgängig ungünstige war. Nur in 2 der etwa 80 diesbezüglichen Berichte wird mitgeteilt, daß die Arbeiter, und auch dort nur zum Teil, die ihnen vom Gesetz gebotenen Vorteile anerkennen. Dutzende von Berichten schildern dagegen entweder die Gleichgültigkeit der Arbei- ter gegen die neue Einrichtung, so daß sie sich z.B. kaum, überhaupt nicht oder nur zum kleinsten Teil um die für die Anrechnung früherer Arbeitszeiten erforderlichen Arbeitsbescheinigungen kümmern, oder die Unzufriedenheit, die sich in abfälligem Urteil, Mißtrauen, kühlem oder schroff ablehnendem Verhalten und geringer Bereit- willigkeit zur Leistung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zeigt. Zum guten Teil mag dies, von der natürlichen Trägheit, welche die mit der Beschaffung der Zeugnisse verbundenen Umständlichkeiten scheut, abgesehen, an mangelndem Ver- ständnis des Gesetzes liegen, wogegen in einigen Fällen zweckmäßige Belehrung einigermaßen half. Vielfach dürfte jetzt aber auch die Belehrung nichts nützen, son- dern eine größere Anerkennung, ebenso wie es bei den anderen Versicherungsgeset- zen der Fall war, erst in der Zukunft erreicht werden, wenn die Rentenzahlungen häufiger werden. Jetzt sehen die meisten Arbeiter in der Neuerung nichts als eine neue Steuer, die sie für verloren halten, weil sie das siebzigste Lebensjahr doch nur sehr selten zu erreichen glauben. Denn so, wie wir bereits vor Jahren in unserem Gutachten zu dem Gesetzentwurf befürchteten, ist es gekommen. Die berufsmäßigen Hetzer haben den Arbeitern allgemein die Sache so dargestellt, als ob es sich nur um die notwendiger- weise ziemlich geringe und selten eintretende Altersrente handelte, während doch die viel höhere und häufigere Invaliditätsrente die Hauptsache ist. Daß bei solcher Verdrehung und Verkennung des wohltätigen Zweckes des Gesetzes dasselbe in der ersten Zeit oft nicht nur zur Versöhnung der Gegensätze nicht beiträgt, sondern die Unzufriedenheit sogar zuweilen steigert, ist nicht zu verwundern. Diese zunächst ungünstige Aufnahme des Gesetzes bewirkt aber wiederum, daß vielen Arbeitgebern die zweifellos schweren Lasten, die es mit sich bringt, nutzlos erscheinen und daß auch sie sich nach den, wie aber immer wieder betont werden muß, durchaus nicht maßgebenden bisherigen Erfahrungen meist nicht mit der Neuerung befreundet ha- ben. Neben den großen Geldopfern werden die Umständlichkeiten, die mit dem Gesetz verknüpft sind, die Schwierigkeit, sich in den verwickelten Bestimmungen desselben und den Ausführungsverordnungen zurechtzufinden, und die zeitrauben- den Schreibereien und Laufereien sehr lästig empfunden. Es zeigt sich auch hierin, daß unser in den Vorberichten ausgedrückter Wunsch, das Gesetz so einfach wie möglich zu gestalten, welcher uns z. B. die Abstufung der Renten bekämpfen ließ, wohl berechtigt war. Unter den Schwierigkeiten, über die 58 Nr. 15 nur von vereinzelter Seite berichtet wird, wollen wir hier nur zwei hervorheben. Mehrere Betriebe, für welche Arbeiterinnen aus besseren Ständen, die sich damit einen kleinen Nebenverdienst erwerben, zu Hause arbeiten, sind durch das Gesetz in die Zwangslage versetzt, entweder solche Arbeiterinnen nicht weiterzubeschäftigen oder Versicherungsbeiträge für dieselben zu entrichten, die mit den geringen Ar- beitsleistungen und den diesen entsprechenden Löhnen in keinem erträglichen Ver- hältnis stehen, insbesondere da sich keine Aufsicht darüber führen läßt, wieviel sol- che Arbeiterinnen für fremde und wieviel für eigene Rechnung arbeiten. Auch in Betrieben, die zeitweise nur geringe Beschäftigung bieten, wie im Winter das Bau- gewerbe, ist es der Versicherungsbeiträge wegen für den Unternehmer vorteilhafter, die Arbeiter zeitweise ganz zu entlassen, da es ihm gesetzlich nicht einmal gestattet ist, auf das Anerbieten der betreffenden Arbeiter zur eigenen Zahlung des dem Un- ternehmer obliegenden Beitrags während solcher Zeiten einzugehen. Obgleich viele Schwierigkeiten bei Ausführung des Gesetzes vorauszusehen wa- ren, haben wir uns doch nicht einer in letzter Stunde von der Handelskammer Biele- feld ausgehenden Anregung, das Gesetz noch nicht am 1. Januar 1891 in Kraft treten zu lassen, angeschlossen.2 [ ... ] Nr.15 1891 Juli 30 Die Arbeiter-Versorgung1 Nr. 31 Konferenz der Vorstände westdeutscher Versicherungsanstalten zu Düssel- dorf vom 30. Juli 1891 Druck [Auf einer selbständigen Konferenz von Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten werden erste Erfahrungen diskutiert] Der Vorstand der l[nvaliditäts-] u[nd] A[lters]v[ersicherungs]anstalt „Rheinpro- vinz" hatte einer ihm zuteil gewordenen Anregung folgend, die Vorstände der an- grenzenden Versicherungsanstalten zu einer Konferenz zum Zwecke einer gemein- samen Beratung über verschiedene Angelegenheiten der I[nvaliditäts-] u[nd] A[lters]- versicherung eingeladen2, zu welcher sich als Vertreter der Versicherungsanstal- ten: Vgl. Nr. 4. 1 Die Arbeiter-Versorgung 8 (1891) vom 1.11.1891, S. 565-567. Die „Arbeiter-Versorgung" erschien seit 1884 mit wechselnden Untertiteln zunächst zweimal, später dreimal monat- lich. Herausgeber war seit 1891 Dr. Paul Honigmann. 2 Solche, ohne Einbeziehung des Reichsversicherungsamts organisierte Konferenzen der Versicherungsanstalten fanden in der Folge regelmäßig statt, wobei ein südwestdeutscher und ein norddeutscher Verband entstanden. Eine erste gemeinsame Konferenz fand 1896 in Kassel statt (vgl. Nr. 46). 1891 Juli 30 59 1. Elsaß-Lothringen: der Vorsitzende des Vorstands Geh[eimer] Regierungsrat Spiecker, 2. Großherzogtum Hessen: der Vorsitzende des Vorstands Dr. Dietz, 3. Hessen-Nassau: Landesrat Schröder1, 4. Westfalen: der stellvertretende Vorsit- zende des Vorstands Landesrat Kettner4, ferner Gerichtsassessor a. D. Dr. AlthofP und Gerichtsassessor Pothmann6, 5. Rheinprovinz: der stellvertretende Vorsitzende Landesrat Klausener7, ferner Landesrat Kehl8 und Landesrat Weber9 eingefunden hatten. Herr Landesrat Klausener führte den Vorsitz. Aus den Verhandlungen heben wir folgende wichtigere Punkte hervor: 1. Herr Landesrat Kellner erörterte einen von der Versicherungsanstalt Westfalen in Aussicht genommenen Fragebogen für die Bewilligung der Invalidenrente, worauf zunächst die Frage aufgeworfen wurde, ob es im Rentenfestsetzungsverfahren zuläs- sig erscheine, die Frage der Versicherungspflicht durch den Vorstand einer Prüfung unterziehen zu lassen. Es wurde als wünschenswert bezeichnet, daß die Entschei- dung über die Versicherungspflicht bereits vor Einleitung des Rentenfeststellungs- verfahrens endgültig erfolgt sei. Es sei dahin zu streben, daß die Frage der Versiche- rungspflicht, gleichviel durch welche Behörde, jedenfalls aber unter geordneter Mit- wirkung des Vorstands der Versicherungsanstalt frühzeitig und vor Einreichung des Antrags auf Rente entschieden werde. Herr Geh[eimer Regierungs]rat Spiecker erörterte die Unzuträglichkeiten, welche sich aus der Verschiedenartigkeit der Entscheidungen über die Versicherungspflicht bei gleichliegenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten, und erachtete für wünschenswert, daß zunächst im Verwaltungsweg Maßnahmen ins Auge gefaßt würden, welche eine Verschiedenartigkeit der Entscheidungen tunlichst verhinder- ten. Von anderer Seite wurde dagegen hervorgehoben, daß es nach der augenblickli- chen Lage der Gesetzgebung für zulässig erachtet werden müsse, daß der Vorstand der Versicherungsanstalt auch im Rentenfestsetzungsverfahren über die Versiche- rungspflicht der Antragsteller Entscheidung treffe, es sei jedoch dahin zu streben, daß im Weg der Gesetzgebung Bestimmungen darüber getroffen würden, welche die einheitliche und endgültige Entscheidung über die Versicherungspflicht bestimmten Behörden in geordnetem Instanzenwege unter gesetzlich näher bestimmter Mitwir- kung der Versicherungsanstalt zuweise. Diese Meinungsäußerung wurde einstimmig mit dem Wunsch zum Beschluß erhoben, daß bei dem Reichsversicherungsamt ent- sprechende Anträge zu stellen seien. Dr. Theodor Schröder (1860-1951), seit 1889 Landesrat in Kassel, stellvertretender Vorsit- zender der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hessen-Nassau. 4 Waldemar Kettner (1848-1897), Landesrat, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der In- validitäts- und Altersversicherungsanstalt Westfalen in Münster. 5 Dr. Hermann Althoff (1860--1948), Gerichtsassessor a. D., beamtetes Vorstandsmitglied der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Westfalen in Münster. 6 Heinrich Pothmann (l 858-1938), Gerichtsassessor, Hilfsarbeiter bei der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Westfalen in Münster. Peter Klausener (1844-1904), seit 1880 Landesrat in Düsseldorf, stellvertretender Vor- standsvorsitzender der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Rheinprovinz. 8 Gustav Kehl (l 854-1924 ), seit I 891 Landesrat in Düsseldorf, stellvertretendes beamtetes Mitglied der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Rheinprovinz. 9 Robert Weber (1852-1892), seit 1891 Landesrat in Düsseldorf, beamtetes Mitglied der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Rheinprovinz. 60 Nr. 15 Aus der weiteren Erörterung über den Fragebogen ist hervorzuheben, daß die all- gemeine Meinung der Anwesenden dahin ging, daß eine am 1. Januar 1891 bereits bestehende und weiter andauernde vorschriftsmäßig bescheinigte Krankheit nur dann auf die Wartezeit für die Invalidenrente während der Übergangsperiode angerechnet werden könne, wenn nach Beendigung der Krankheit der Versicherte wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eingetreten und erst dann erwerbsunfähig geworden sei. Ferner wurde aufgrund der bereits gesammelten Erfahrungen ohne Widerspruch die Notwendigkeit betont, die Arbeitsverhältnisse, welche zwischen nahen Verwand- ten bestehen, scharf zu prüfen, da sich nach den bisherigen Erfahrungen herausge- stellt, daß häufig Umgehungen des Gesetzes durch fingierte Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten erstrebt werden. Weiterhin wurde die Stellung der Ärzte zur Versicherungsanstalt und zum Ren- tenfestsetzungsverfahren eingehend erörtert. Über die zweckmäßige Organisation bei der Mitwirkung der Ärzte wurde einstweilen ein Einverständnis nicht erzielt, viel- mehr die zukünftige Entscheidung den einzelnen Anstalten anheimgestellt, wobei indessen durchweg für ratsam gehalten wurde, Ärzte nicht als Vorstandsmitglieder, sondern nur als Sachverständige zum Vorstand heranzuziehen. Hierbei ergab sich, daß ein Teil der Versammlung die Kreis- und Amtsphysiker, ein anderer in erster Linie die Hausärzte der Antragsteller unter Mitwirkung der prüfenden und gutachtli- chen Tätigkeit von Bezirksärzten herangezogen wissen wollte. Jedenfalls aber er- schien es wünschenswert, für die Vorstände der Versicherungsanstalt tüchtige, wis- senschaftlich und praktisch durchgebildete Ärzte zu gewinnen, denen dann im Ren- tenfestsetzungsverfahren eine gutachtliche Tätigkeit zur Prüfung der Rentenanträge übertragen werden könne. 2. Über die Einrichtungen für die Aufbewahrung der Quittungskarten wurden von seiten verschiedener Vertreter Vorschläge und Mitteilungen gemacht und Erörterun- gen gepflogen, nach deren Beendigung die Versammlung die speziellen Einrichtun- gen den einzelnen Vorständen überläßt, jedoch einstimmig beschließt, daß eine recht baldige Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbewahrung der Quit- tungskarten anzustreben sei, da das jetzige Verfahren mit ungeheuren Kosten und Weitläufigkeiten verbunden sei, die zu den damit erzielten Vorteilen in schreiendem Mißverhältnis stehen. Im übrigen gab die Mehrzahl der Anwesenden der Ansicht Ausdruck, daß sich z[ur] Z[eit] die Einführung von Sarnrnelkarten oder die Eintragung der Aufrechnun- gen der einzelnen Karten in ein Kataster wohl nicht umgehen lasse. Gleichzeitig wurde der Vorstand für berechtigt erachtet, die Einführung der Einrichtungen resp. die Verwendung der dazu erforderlichen Mittel selbständig zu beschließen und nachher dem Ausschuß davon Mitteilung zu machen. 3. Es wurde allgemein der Ansicht Ausdruck gegeben, daß die Höhe der Entschä- digung für die bei den Schiedsgerichten fungierenden Büro-, Kanzlei- und Unterbe- amten durch den Vorstand der Versicherungsanstalt festzusetzen und auszuzahlen sei, wobei in jedem einzelnen Fall der Umfang der Dienstgeschäfte entscheidend sein solle. Insbesondere wurde es für zulässig erklärt, den Schiedsgerichtsvorsitzen- den eigene Bürobeamte aus dem Personal der Versicherungsanstaltsbeamten zur Verwendung zu überweisen. Allgemein wurde es als zweckmäßig angesehen, bis zur Schaffung anderweiter definitiver Zentralorgane eine Anzahl von Anstaltsbeamten zur Kontrolle - Revision 1891 Juli 30 61 der Quittungskarten und der Beitragsmarken - in den Bezirk zu entsenden. Von anderer Seite wird die Heranziehung der Vertrauensmänner zur Kontrolle bespro- chen, jedoch darauf hingewiesen, daß dieselben sich kaum zur Ausübung wirksamer Kontrolle eignen würden. Auch die Verwendung von Gemeindebeamten als Kon- trollorgane der Versicherungsanstalt wurde in Erwägung gezogen, jedoch auch nicht als allgemein einführbar bezeichnet. Einstimmig wurde insbesondere für wünschenswert gehalten, besondere Kon- trollbeamte nach dem Vorbild der Versicherungsanstalt Hannover10 einstweilen nicht zu bestellen. 4. Zu § 125 des Gesetzes wurde die Frage erörtert, welche Stelle für die Vernich- tung von Beitragsmarken zuständig sei. Es wurde auf die großen Unzuträglichkeiten hingewiesen, welche es im Gefolge habe, wenn die Vernichtung durch den Vorstand erfolge und von verschiedenen Seiten die Notwendigkeit betont, im Interesse einer übersichtlichen Rechnungsführung die Anträge auf Erstattung von Beiträgen mög- lichst zu sammeln und von den unteren Verwaltungsbehörden Nachweisungen einzu- fordern, die als Rechnungsjustifikatorien zu dienen hätten. Die Versammlung beschließt: Daß die unteren Verwaltungsbehörden anzuhalten seien, die Vernichtung vornehmen zu lassen und daß es ferner wünschenswert er- scheinen müsse, im Fall der Vernichtung von Marken eine neue Quittungskarte aus- stellen zu lassen. 5. Es wurde beschlossen, die Wiedereinziehung von überhobenen Renten bei ein- getretenem Todesfall des Rentenempfängers stets zu versuchen, event[uell] eine Mitteilung der Uneinziehbarkeit einzufordern und nur bei Beträgen unter 50 Pf. von der Einziehung abzusehen. 6. Bezüglich der von den Krankenkassen aufgrund des § 112 des Gesetzes über die von den Versicherungsanstalten zu zahlenden Vergütungen einzureichenden Liquidationen wurde auf die Schwierigkeiten hingewiesen, welche einer rechnungs- mäßig richtigen Aufstellung für die den Krankenkassen zu zahlende Vergütung und einer genügenden Prüfung derselben durch den Vorstand der Versicherungsanstalt entgegenstehen, und die Frage aufgeworfen, ob eine amtliche Erklärung des Vor- stands der Krankenkasse als eine genügende Grundlage für die Festsetzung der Ver- gütung anzunehmen sei; auch wurde als erwägenswert bezeichnet, ob die Vergütung nicht anstatt nach Prozenten der eingezogenen Beiträge besser nach der Kopfzahl der Versicherten bestimmt werde. Ein Beschluß wurde zu diesem Punkt der Tagesord- nung, da genügende Erfahrungen noch nicht vorliegen, nicht gefaßt. IO Anmerkung in der Quelle: Vgl. die Dienstanweisung für die Kontrollbeamten der Versi- cherungsanstalt Hannover, /(au)fien)d(er) Jahrg(ang) d(es) 8/(attes). S. 173. D(ie) Red(ak- tion). 62 Nr.16 1891 September 30 Revisionsentscheid1 des Reichsversicherungsamts Druck [Eine Person, die mehreren Künstlern Modell steht, gilt als selbständig und ist daher grund- sätzlich nicht versicherungspflichtig; anders ist es, wenn das Modell in einem festen Dienst- verhältnis steht] Ein Einwohner einer großen Stadt, der sich durch Modellstehen bei einer großen Anzahl von Künstlern, bei einigen derselben auch ab und zu durch häusliche Dien- ste, Botengänge etc. seinen Unterhalt erwarb, war mit dem Anspruch auf Gewährung einer Altersrente in der Berufungsinstanz durchgedrungen, indem das Schiedsgericht ihn als einen ,,Arbeiter" im Sinn des § l Ziffer l des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes erachtete. Die Revision der Versicherungsanstalt rügte u. a. unrichtige Anwendung dieser Bestimmung, da in dem Modellstehen, der Haupttätigkeit des Klägers, eine unselbständige Lohnarbeit nicht gefunden werden könne. Das Modell ,,arbeite" überhaupt nicht, es werde nicht, wie es der § l a. a. 0. verlange, ,,beschäf- tigt", sondern es biete lediglich den Anblick seiner äußeren Erscheinung dar. Mittelst Entscheidung vom 30. September 1891 hat das Reichsversicherungsamt der Revision stattgegeben und auf Zurückweisung des Rentenanspruchs erkannt. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend: Unzweifelhaft liegt zwar in der Tätigkeit der Modellsteher an sich eine „Beschäf- tigung" im Sinn des § I des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, denn dieselbe besteht regelmäßig nicht allein darin, daß das Modell des Erwerbs halber seinen Körper oder Teile desselben dem Künstler zur Ansicht und Nachahmung darbietet, sondern es gehört dazu auch, daß die als Modell dienende Person den Anordnungen des Künstlers bezüglich der Haltung des Körpers, der Hervorbringung eines bestimmten Gesichtsausdrucks, der Anlegung gewisser Kleidungsstücke etc. sich unterwirft und damit Verrichtungen übernimmt, deren Ausführung die Aufwen- dung körperlicher Kraft, ja sogar geistige Anspannung erfordert. Allein ungeachtet dieser an sich als Arbeit sich darstellenden Tätigkeit der Modellsteher im allgemei- nen war die Versicherungspflicht des Klägers zu verneinen, weil derselbe nach den angestellten Ermittlungen während der in Betracht kommenden 14 l vorgesetzlichen Wochen nicht in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis zu den seine Dienste in Anspruch nehmenden Künstlern gestanden hat, daß er als unselbständiger Arbeiter der letzteren angesehen werden könnte. Die Dienstleistungen des Klägers charakteri- sieren sich vielmehr in ähnlicher Weise wie diejenigen der im § 36 der Gewerbeord- nung erwähnten Personen2 und der unter Nr. VII der Anleitung des Reichsversiche- rungsamts vom 31. Oktober 1890 (Amtliche Nachrichten des R[eichs]v[ersiche- rungs]a[mts], I[nvaliditäts-] u[nd] A[ltersversicherung] 1891, Seite 4) hervorgehobe- 1 Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung 1 (1891), S.172-173. 2 § 36 der Gewerbeordnung handelt von der Gewerbefreiheit bzw. eventueller Beeidigung von Berufen wie Feldmesser, Auktionatoren bzw. von Güterbestätigern, Schaffnern, Wä- gern usw. Die Relevanz für den vorliegenden Revisionsentscheid bleibt unklar. 1891 Dezember 1 63 nen selbständigen Kofferträger, Führer und Dienstmänner als die Ausübung eines freien Gewerbebetriebs. Gleich diesen stellt Kläger seine körperlichen Leistungen zwar eine Zeitlang bestimmten Personen, die seiner bedürfen, zur Verfügung, tritt indessen zu diesen keineswegs in ein wirtschaftliches und persönliches Abhängig- keitsverhältnis der Art, wie es der Begriff der nach dem Invaliditäts- und Altersver- sicherungsgesetz versicherungspflichtigen Lohnarbeit erfordert. Im übrigen lassen sich allerdings Fälle denken, in denen auch Modellsteher der Versicherungspflicht unterliegen, was beispielsweise dann zutreffen wird, wenn dieselben an einer Kunstschule oder einer ähnlichen Anstalt sich in einem festen und dauernden Dienstverhältnis zu dem Zweck befinden, um für die Arbeiten der Kunst- schüler etc. verwendet zu werden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, und es mußte deshalb die Versicherungspflichtigkeit der vom Kläger als Modellsteher ge- leisteten Dienste verneint werden. Ohne Belang erscheinen dabei auch die von ihm bei den Künstlern ab und zu ausgeführten häuslichen Verrichtungen, Botengänge etc.; denn diese letztere Beschäftigung kann, da sie unstreitig nur nebenher und ohne besondere Vergütung ausgeübt worden, gemäß I A I b des Bundesratsbeschlusses vom 27. November 18901 (Amtliche Nachrichten des RVA, IuAV 1891, Seite 19) als der Versicherungspflicht unterliegend nicht gelten. Nr.17 1891 Dezember 1 Eingabe1 des landwirtschaftlichen Vereins Neustadt/Westpreußen2 an den Reichstag Druck [Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz trägt Unruhe in die ländlichen Verhältnisse; die Kosten des bürokratischen Apparates sind immens, die politischen Auswirkungen kontra- produktiv; das Gesetz bedarf einer baldigen Revision) Dem deutschen Reich[s]tag unterbreitet der unterzeichnete landwirtschaftliche Verein zu Neustadt Westpr[eußen] die Bitte, veranlassen zu wollen, daß das seit dem Die Bundesratsverordnung beinhaltete die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht. 1 BArch R 1501 Nr.100351. fol.3-4. Die Eingabe wurde unterzeichnet vom Vereinsvorsitzenden Hermann Pferdmenges, Ritter- gutsbesitzer in Rahme! (Kreis Neustadt). Auf Vorschlag der Kommission für Petitionen (52. Bericht, RT-Drucksache Nr. 721) über- wies der Reichstag diese Eingabe zusammen mit zahlreichen ähnlich gelagerten Eingaben landwirtschaftlicher Vereine (vor allem aus Ost- und Westpreußen) am 24.3.1892 dem Reichskanzler als Material (Sten.Ber. RT 8. LP I. Session 1890/1892, S. 4999). Die auf Kreisebene flächendeckend verbreiteten landwirtschaftlichen Vereine dienten der Förderung der Interessen der Landwirte und der Landwirtschaft. Sie waren überwiegend in der Mitte des 19. Jahrhunderts gegründet worden und wurden staatlicherseits gefördert. An ihrer Spitze stand in Preußen das Landesökonomiekollegium. 64 Nr. 17 1. Januar d. J. in Kraft getretene Alters- und Invaliditätsgesetz so bald als möglich einer gründlichen Revision unterzogen werde. Das Gesetz lastet in seiner jetzigen Form auf allen Arbeitgebern in einer unerträg- lichen Weise und wird besonders dazu beitragen, den Niedergang der Landwirtschaft zu beschleunigen. Viele ländliche Besitzer haben nicht die Mittel, um die Lasten zu tragen, die das Gesetz auferlegt, so daß sie mit ihren Familien in Not und Elend geraten werden. Wer diese Zustände in Abrede stellen will, der kennt sie nicht. Dabei hat dieses Gesetz, anstatt die Arbeiter zu gewinnen, in unsere bisher so friedlichen ländlichen Arbeiterkreise eine Erbitterung hineingetragen, von der in wohlwollender Weise Kenntnis zu nehmen wohl die Pflicht der gesetzgebenden Faktoren sein dürfte. Wir können die Berechtigung des Unwillens unsrer Arbeiter nicht verkennen. Während man früher eine jährliche Steuer von l Mark 50 Pfennigen für eine Ar- beiterfamilie zu hoch hielt, legt man durch dieses Gesetz einer solchen mit 3 Ar- beitskräften - zwei männlichen und einer weiblichen - eine Steuer von 14 Mark 4 Pfennigen auf,3 die mit den hohen Kommunal-, Kreis- und Provinzialabgaben überbürdet sind. Dann aber paßt das Gesetz in seiner jetzigen Gestalt überhaupt nicht in die ach- tungswerten Gewohnheiten unsrer Arbeiter hinein. Die Arbeiter erhalten neben dem baren Lohn Wohnung, Stallung, Ackerland, Wiese und Weide. Sie betreiben also neben der Arbeit bei dem Arbeitgeber vielfach ihre eigene Landwirtschaft. Es ist da üblich, daß, wenn erst mehrere Kinder zur Arbeit gehen, der Vater - meist noch ehe er 60 Jahre alt ist - diese eigene Landwirtschaft übernimmt. Den in dieser Situation 70 Jahre alt gewordenen ehemaligen Arbeitern ist die Rente tatsäch- lich abgeschlagen worden. Die Folge der durch das Gesetz hervorgerufenen Mißstimmung macht sich schon jetzt in der wieder zunehmenden Auswanderung nach Amerika bemerkbar. So wer- den wir der uns so nötigen Arbeitskräfte und der Staat seiner wehrhaftesten Arme beraubt. Abgesehen von den erwähnten Umständen leidet das Gesetz an einer Anzahl so offen zutage liegender Mängel, daß eine Revision nicht aufschiebbar erscheinen dürfte. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind in ihren Pflichten zu kontrollieren, so daß das Gesetz gröblich umgangen wird. Die Arbeiter entfernen vielfach die Marken aus ihren Karten und finden willige Aufkäufer. Von Unbewanderten vorgeschlagene Entwertungszeichen sind zwecklos, denn wer die Marken aus dritter Hand kauft, klebt sie auch mit Entwertungszeichen ein. Mit großer Besorgnis sehen wir auf die noch gar nicht zu übersehenden Verwal- tungskosten, die die Durchführung des Gesetzes in seiner jetzigen Gestalt mit sich bringen muß. Schon jetzt haben die meisten Provinzen Tausende von Mark ihren Landesdirek- toren und Landesräten für die vermehrte Arbeit zulegen müssen, zahlreiche Hilfsar- beiter sind neu angestellt. In jeder Provinz müssen Hunderttausende aufgebracht 3 Für das Beispiel wurde für eine Person eine ganzjährige Beschäftigung in Lohnklasse I und für zwei Personen in Lohnklasse II zugrunde gelegt. 1891 Dezember l 65 werden zur Beschaffung der nötigen Baulichkeiten. Jede Regierung hat eine eigene Abteilung für dieses Gesetz geschaffen,4 alle Landräte haben Hilfsarbeiter einstellen müssen,5 und dabei ist die Arbeit für die Amtsvorsteher derart gewachsen, daß sie ihrem eigentlichen Beruf nicht mehr die nötige Zeit widmen können. Wir erinnern daran, daß am l. Januar wieder gegen zwölf Millionen neue Quit- tungskarten für Arbeiter und Arbeiterinnen des deutschen Reichs ausgestellt werden müssen, zu denen in jedem folgenden Jahr neue Arbeiter hinzutreten. Für jeden die- ser Leute muß ein fortlaufendes Register angelegt werden zur Kontrolle.6 Gedenken wir noch der unabsehbaren Kosten an der Zentralstelle zu Berlin,7 der Beamten, der Bauten, der Räumlichkeiten, der Kosten für die Quittungskarten, be- denken wir, was für ein Beamtenheer im Lauf der Jahre sich zusammenfinden und bezahlt werden muß, so wagen wir die Behauptung, daß alle die hierfür aufzuwen- denden Summen ausreichen würden, wenigstens die Hälfte aller Rentenberechtigten zu befriedigen. Neben diesen noch gar nicht zu berechnenden Lasten wirkt das Gesetz lähmend auf jede Unternehmung, auf jede Arbeit durch die große Belästigung für alle Betei- ligten und durch die große Verantwortlichkeit für den Arbeitgeber. Wir halten es für unrecht, daß die großen pekuniären Opfer, die das Gesetz ver- langt, fast ausschließlich von der Industrie und Landwirtschaft getragen werden, während die kapitalistischen Unternehmungen, die Millionen umsetzen und Millio- nen verdienen und die große Zahl der Rentne~ und Beamten so gut wie nichts dazu beitragen. Wir teilen voll und ganz die Bestrebungen dieses Gesetzes. Es ist auch unser Wunsch, daß die Veteranen und Invaliden der Arbeit auskömmlich versorgt werden. In seiner jetzigen Fassung aber, mit den Karten und Marken, halten wir das Gesetz für ein nationales Unglück, das die Arbeiter erbittert, die Arbeitgeber in ihrer Schaf- fensfreudigkeit hemmt. Dieses Gesetz wird keinen Sozialdemokraten gewinnen, dagegen die große Masse bisher treuer Arbeitgeber wie Arbeiter der Regierung verfeinden. Das Gesetz wird erst dann zur Wohltat für unser Volk werden, erst dann eine ver- söhnende Kraft erhalten, wenn die Lasten in gerechter Weise auf die starken Schul- tern des ganzen Volkes gelegt werden. Das ganze Volk hat gleichen Anteil an der Ausführung der notwendigen Arbeiten in Industrie wie Landwirtschaft. Wir halten es für unsere ausdrückliche Pflicht, es auszusprechen, daß nur eine ra- sche Abhilfe imstande sein dürfte, das durch dieses Gesetz bis in die weitesten Schichten hinein erschütterte Vertrauen des Volkes den Regierungsgewalten wieder- zugewinnen. 4 Dies trifft nicht zu. 5 Für die Annahme der Rentenanträge waren die unteren Verwaltungsbehörden zuständig; dies waren in Preußen die Stadtverwaltungen bzw. die Landräte. 6 Dies ist sachlich unzutreffend. Jenseits der Quittungskarten gab es keinerlei „Register". Gemeint ist die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts. 8 Gemeint sind vermögende „Rentiers", die von Kapitaleinkünften lebten. 66 Nr.18 1891 Dezember 1 Concordia. 1 Zeitschrift des Vereins zur Förderung des Wohles der Arbeiter Nr. 280/281 Die Altersversicherung in ihrer praktischen Handhabung Druck [Umfassender Bericht über die ersten Erfahrungen mit der Rentenversicherung, deren Unbe- liebtheit vor allem auf Unkenntnis des Gesetzes hinsichtlich der Invalidenrenten beruht; mit der Praxis des Gesetzes steigt dessen Akzeptanz] Zu den eingreifendsten sozialpolitischen Gesetzen der Gegenwart gehört unzwei- felhaft die deutsche Invaliditäts- und Altersversicherung, wie sie mit Beginn dieses Jahres durchgeführt worden, denn sie stellt an viele Tausende von Arbeitgebern und an viele Hunderttausende von Arbeitnehmern eine Reihe von Anforderungen und pflich- ten, zu deren Erfüllung guter Wille in hohem Grad erforderlich ist. An diesem Gesetz negative Kritik zu üben, wäre indessen jetzt ein überflüssiges Beginnen. Man wird nicht daran denken können, es zu beseitigen, man wird dahin streben müssen, es zu verbessern. Nach den bisherigen Beobachtungen, Erfahrungen und Berichten zu schließen, hat das Altersversicherungsgesetz im Land eine allseitig günstige Aufnahme zu- nächst keineswegs gefunden. In den Berichten zahlreicher deutscher Handelskam- mern ist sogar versichert worden, daß die Arbeitgeber und noch mehr die Arbeit- nehmer mit diesem Gesetz durchweg unzufrieden seien.2 Von den Arbeitern sollen nur die älteren die ihnen vom Gesetz gebotenen Vorteile anerkennen. Dutzende von Berichten schildern dagegen entweder die Gleichgültigkeit der Arbeiter gegen die neue Einrichtung, so daß sie sich z.B. überhaupt nicht oder nur zum kleinsten Teil um die für die Anrechnung früherer Arbeitszeiten erforderlichen Arbeitsbescheini- gungen kümmern, oder die Unzufriedenheit, die sich in abfälligem Urteil, Mißtrau- en, kühlem oder schroff ablehnendem Verhalten und geringer Bereitwilligkeit zur Leistung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zeigt. Zum guten Teil mag dies, von der natürlichen Trägheit, welche die mit der Beschaffung der Zeugnisse verbun- denen Umständlichkeiten scheut, abgesehen, an mangelndem Verständnis des Geset- zes liegen, wogegen in einigen Fällen zweckmäßige Belehrung einigermaßen half. Vielfach dürfte jetzt aber auch die Belehrung nichts nützen, sondern eine größere Anerkennung, ebenso wie es bei den anderen Versicherungsgesetzen der Fall war, erst in der Zukunft erreicht werden, wenn die Rentenzahlungen häufiger werden. Jetzt sehen die meisten Arbeiter in der Neuerung nichts als eine neue Steuer, die sie für verloren halten, weil sie das siebzigste Lebensjahr doch nur sehr selten zu errei- chen glauben. Überdies haben die sozialdemokratischen Agitatoren die Sache den Arbeitern so dargestellt, als ob es sich nur um die notwendigerweise ziemlich gerin- ge und selten eintretende Altersrente handelte, während doch die viel höhere und 1 Die „Concordia. Zeitschrift des Vereins zur Förderung des Wohles der Arbeiter" erschien seit 1879 zweimal monatlich in Mainz. Redakteur war seit Juni 1891 Wilhelm Jutzi. Vgl. Nr. 4 und Nr. 14. 1891 Dezember I 67 häufigere lnvaliditätsrente die Hauptsache ist. Daß bei solcher Verdrehung und Ver- kennung des wohltätigen Zwecks des Gesetzes dasselbe in der ersten Zeit oft zur Versöhnung der Gegensätze nicht nur nicht beiträgt, sondern die Unzufriedenheit sogar zuweilen steigert, ist nicht zu verwundern. Diese zunächst ungünstige Auf- nahme des Gesetzes bewirkt aber wiederum, daß vielen Arbeitgebern die zweifellos schweren Lasten, die es mit sich bringt, nutzlos erscheinen und daß auch sie sich nach den bisherigen Erfahrungen meist nicht mit der Neuerung befreundet haben. Neben den großen Geldopfern werden die Umständlichkeiten, die mit dem Gesetz verknüpft sind, die Schwierigkeit, sich in den verwickelten Bestimmungen desselben und den Ausführungsverordnungen zurechtzufinden, und die zeitraubenden Schrei- bereien und Laufereien sehr lästig empfunden. Nach den Zusammenstellungen des Reichsversicherungsamts betrug am Schluß der ersten zehn Monate (Ende Oktober I 891) die Zahl der erhobenen Ansprüche auf Bewilligung von Altersrenten bei den 31 Invaliditäts- und Altersversicherungsan- stalten und den 8 Kasseneinrichtungen 162 003. Von diesen wurden I 23 3 I 8 Ren- tenansprüche anerkannt, 26 151 zurückgewiesen und 9 386 als unerledigt auf den Monat November übernommen, während die übrigen 3 148 Anträge auf andere Wei- se ihre Erledigung gefunden haben. Davon entfielen auf Schlesien 17 611, Ostpreu- ßen I 6214, Brandenburg 12 242, Rheinprovinz lO 881, Hannover 9 594, Sachsen- Anhalt 8 589, Posen 7 484, Schleswig-Holstein 6 542, Westfalen 6 234, Pommern 5 937, Westpreußen 5 677, Hessen-Nassau 3 537 und Berlin l 715, ferner auf Bayern 16212, auf Sachsen 6888, auf Württemberg 3647, Baden 3039, Gr[oßherzog- tum] Hessen 3 I 12, beide Mecklenburg 3 341, Thüringische Staaten 3 527 etc. Al- tersrentenansprüche. In den ersten sieben Monaten waren durchschnittlich monatlich 20 000, im August 8 000 Ansprüche eingegangen. Die spätere normale Zahl wird auf 3 000 monatlich veranschlagt. Vielfach hat die große Zahl der aufgrund der Über- gangsbestimmungen bewilligten Altersrenten überrascht. Von dem räumlichen Umfang der einzelnen Landesverwaltungen gewährt eine Beschreibung des im Neubau begriffenen Verwaltungsgebäudes für die Versiche- rungsanstalt „Sachsen-Anhalt" in Merseburg ein anschauliches Bild. Zur Aufbewah- rung der Karten sind dort in drei Etagen l 700 Schränke aufgestellt, deren jeder 720 Fächer enthält, so daß für l 700 x 720 = 1224000 Versicherte je ein besonderes Kartenfach besteht, das den Namen des Inhabers der betreffenden Versicherungskar- te trägt. Die Schränke sind von besonderer Konstruktion; sie sind auf Schienen be- weglich, laufen in verschiedenen Reihen hintereinander, so daß eine zweckmäßige Raumausnutzung ermöglicht, trotzdem aber jeder Schrank leicht zugänglich ist. Die Schränke bestehen aus Eisenrahmen mit den aus Blech hergestellten Fächern. Nach dem Reichshaushaltsetat für 1892/93 beträgt der voraussichtliche Ge- samtzuschuß des Reichs zur Alters- und Invaliditätsrente 9 213 838 Mark, wo- von 7 508 938 Mark zur Altersrente (gegen 6,2 Millionen M. für 1891/92) und l 704900 Mark zur Invaliditätsrente. Man hat angenommen, daß mit Beginn des Jahres 1892 sich 141 440 Personen im Genuß der Altersrente befinden werden. Von diesen Personen werden vermutlich im Lauf des Jahres 1892: 128972 die ganze Jahresrente beziehen, während für die übrigen I 2 468 Personen, welche wahrscheinlich im Lauf des Jahres durch Tod ausscheiden werden, im Durchschnitt nur die halbe Jahresrente zur Auszahlung kommen wird. Dazu treten die Zuschüsse zu den Altersrenten, welche im Lauf des Jahres 1892 zur Entstehung gelangen. Die Zahl dieser Altersrenten ist auf 29 945,5 veranschlagt, für welche im Durchschnitt der halbe Zuschuß von 25 Mark in 68 Nr. 18 Frage kommt. Was die Belastung durch die Zuschüsse zur Invalidenrente betrifft, so ist die Zahl der im Alter von unter 70 Jahren invalid werdenden Personen auf 79 579 angenommen. Davon werden diejenigen Invaliden, welche durch Betriebsunfälle invalid geworden sind, etwa 13 %, auszuscheiden sein, so daß rund 69 234 Personen im Lauf des Jahres 1892 invalid werden würden, die voraussichtlich Anspruch auf Invalidenrente erheben werden. Es ist angenommen, daß für jeden dieser Invaliden bis zum Schluß des Jahres 1892 im Durchschnitt der Betrag von 25 Mark in Frage kommen wird. Indessen scheidet ein Teil dieser Empfänger am Schluß des Jahres durch den Tod wieder aus. Die Zahl der Überlebenden wird auf 68 196 Invaliden veranschlagt. Es ist begreiflich, daß bei der Handhabung eines Gesetzes, das gegen 13 Millio- nen Köpfe betrifft, hinsichtlich der Versicherungspflicht einzelner Arbeiterkreise Zweifel bestehen. Versicherungspflichtig sollen zunächst die Hausarbeiter der Ta- bakindustrie erklärt werden,3 während hinsichtlich der Hausarbeiter der Textilindu- strie eine Entscheidung des Reichsversicherungsamts erwartet wird. Letzteres be- stimmt nach freiem Ermessen, ob eine die Versicherungspflicht begründende Be- schäftigung vorliegt. Es kann daher vorkommen, daß jahrelang für einen bestimmten Kreis von Personen Wochenbeiträge geleistet werden, weil die Verwaltungsbehör- den die Versicherungspflicht als vorhanden annehmen, und daß dann später von den Versicherungsanstalten, den Schiedsgerichten bzw. dem Reichsversicherungsamt entschieden wird, daß diese Personen in keinem die Versicherungspflicht begrün- denden Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. In solchen Fällen werden die eingezahlten Beiträge zurückvergütet werden müssen. In der Handhabung des ganzen Gesetzes ist volle Einheitlichkeit bei größerem Wohlwollen zugunsten der Versicherten hervorgetreten, seit am 11. Juni das Reichs- versicherungsamt als Revisionsinstanz für die Entscheidungen der Schiedsgerichte seine Tätigkeit aufgenommen hat.4 Damals sagte Präsident Dr. Bödiker in seiner Eröffnungsrede: ,.So schwer auch die Rüstung ist, welche sich das Reich in diesem Gesetz zum Schutz des sozialen Friedens angelegt hat, sie wird von vielen Millionen Schultern gemeinsam mit Spannkraft getragen und so sehr auch die Meinungen über die beste Art der Ausführung auseinandergingen, zur Zeit arbeitet die ganze Nation an der ihr gesetzten großen Aufgabe willig mit. Insbesondere werden in den Kreisen der Arbeiterbevölkerung, wie die dem Reichsversicherungsamt vorliegenden Berich- te und Eingaben dartun, trotz der auch sie treffenden Last die Vorteile des Gesetzes mehr und mehr erkannt und dessen wohltätiger Einfluß schon jetzt verspürt." Des Präsidenten Dr. Bödiker Wunsch, daß die Rechtsprechung des Reichsversicherungs- amts dazu beitragen möge, die sozialpolitische Gesetzgebung des Reichs zu einem immer festeren Band der Rechts- und Reichseinheit zu gestalten, hat sich inzwischen bereits zu verwirklichen begonnen. Was aber nicht minder wichtig ist, es hat diese Rechtsprechung mit ihrem regen Wohlwollen gegenüber den Versicherten in sozial- politischer Hinsicht versöhnend gewirkt, indem sie zahlreiche Beschwerden beseitig- te, die namentlich im Anfang hervortraten und von der Tagespresse weiterverbrei- tet wurden, seither aber fast gänzlich verstummt sind. Viele Arbeiter waren mit ih- Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Inva- liditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabackfabri- kation, vom 16.12.1891; RGBI, S. 395. 4 Vgl. Nr. 12. 1891 Dezember 1 69 ren Ansprüchen von den örtlichen Stellen aus formellen Gründen zurückgewie- sen worden, so u. a. weil sie noch über ein Drittel des Jahreseinkommens ihrer Klas- se verdienten und daher [nicht] als bereits invalide angesehen wurden, weil sie die erforderlichen amtlich beglaubigten Nachweise über ihre Beschäftigung nicht erbrin- gen konnten etc. In solchen und anderen Fällen hat das Reichsversicherungsamt den arbeiterfreundlichen Absichten des Gesetzgebers bessere Geltung verschafft. Un- ter seinen zahlreichen Entscheidungen gehört nachstehende zu den bezeichnend- sten. Nicht selten fällt es den Arbeitern schwer, den Nachweis der vorgesetzlichen Be- schäftigung während voller 141 Wochen durch Beibringung von Arbeitsbescheini- gungen zu führen. Diese Bestimmung soll nach einer Entscheidung des Reichsversi- cherungsamts vom November 1891 nicht streng nach dem Wortlaut, sondern wohl- wollend nach dem Geist des Gesetzes gehandhabt werden. Insbesondere soll bei Prüfung der Frage, ob der zu erbringende Nachweis über die vorgesetzliche Beschäf- tigung geführt sei, kein „präziser Identitätsnachweis" verlangt, sondern „ex aequo et bono" verfahren werden. Dazu komme, daß eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen durch das Gesetz überhaupt nicht begrün- det sei und es fraglich erscheine, ob die unteren Verwaltungsbehörden überall Mittel in der Hand haben, um für die von ihnen zu bewirkende Ausstellung der Arbeitsbe- scheinigung einen Arbeitgeber zur Auskunftserteilung über ein Arbeits- oder Dienst- verhältnis anzuhalten. Wenn daher der Arbeitgeber die Auskunftserteilung ablehnen sollte und der Arbeitnehmer auch nicht in der Lage wäre, durch Vorlegung von Dienst- und Beschäftigungszeugnissen oder anderswie einen hinreichend glaubhaf- ten Arbeitsnachweis beizubringen, so würde er überhaupt den Anforderungen des Gesetzes nicht genügen können. Der Fall könne dann eintreten, wenn der Arbeitge- ber inzwischen schon verstorben und hierdurch die Ausstellung der Bescheinigung unmöglich gemacht wäre. Auch erscheine es nicht ausgeschlossen, daß zwar der Versicherte es unterlassen habe, über einen Teil seiner vorgesetzlichen Beschäfti- gungszeit sich Bescheinigungen zu verschaffen, daß jedoch seine vor dem Schieds- gericht gemachten bezüglichen Angaben gerichtskundig seien oder durch Z.eugen- aussagen sich als glaubhaft erwiesen. Wollte man ihn trotzdem abweisen, so hieße dies, in das Gesetz einen Formalismus hineintragen, der mit dessen Geist im Wider- spruch stehe und den Richter hindere, dem materiellen Recht zum Sieg zu verhel- fen.5 Das Reichsversicherungsamt hat in seinen Entscheidungen auch die Befugnis der Anstaltsvorstände zur Verhängung von Ordnungsstrafen in die Schranken tunlich- sten Wohlwollens zurückgewiesen. Einzelne Anstalten hatten von dieser Befugnis gegen Arbeitgeber deshalb Gebrauch gemacht, weil die letzteren die Beitragsmarken in die Ouittungskarten nicht in fortlaufender Reihenfolge eingeklebt hatten, wie dies im Gesetz vorgeschrieben ist. Das Reichsversicherungsamt hat indessen entschieden, daß die Festsetzung dieser Strafe unzulässig ist, weil das Gesetz zwar die erwähnte Vorschrift getroffen, aber für deren Nichtbefolgung eine Strafe nicht ausdrücklich vorgesehen hat. Auch stellt sich nach der Ansicht des Reichsversicherungsamts die Verhängung von Strafen in dem vorliegenden Fall keineswegs als ein zweckmäßiges 5 Vgl. den Abdruck dieser Revisionsentscheidung in: Amtliche Nachrichten des Reichs- Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung 1 (1891), S. 167-168. 70 Nr. 18 und wirksames Mittel dar, um die Befolgung der Vorschrift des Einklebens der Mar- ken in fortlaufender Reihe zu sichem.6 In der Zeit vom 11. Juni bis 1. November 1891 waren beim Reichsversicherungs- amt 961 Revisionen eingegangen, von denen an 26 Sitzungstagen 250 erledigt wur- den. Die meisten derselben stammen sowohl absolut als auch relativ aus Ostpreußen, Thüringen und Hessen-Nassau, die wenigsten aus dem Königreich Sachsen. Bisher sind es weniger die Arbeiter gewesen, die mit den Urteilen der Schiedsgerichte nicht zufrieden waren als vielmehr die Anstaltsvorstände und Staatskommissare: auf jene entfallen 381, auf diese 472 + 108 = 580 Revisionen. Nach den gemachten Erfahrungen und mit Rücksicht auf die Schädigung des öf- fentlichen Rechtsbewußtseins, welche durch die betrugerisch erlangten Rentenbewilli- gungen herbeigeführt wird, soll bei dem Bundesrat der Erlaß einer kaiserlichen Ver- ordnung. betreffend die Erweiterung der für die Wiederaufnahme des Verfahrenszuge- lassenen Gründe (§ 82 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes), beantragt werden.7 Mannigfaltige Schwierigkeiten haben sich bei Behandlung der eingeführten Quit- tungskarten, an denen vorerst unverändert festgehalten werden soll, herausgestellt, hauptsächlich bei der Entwertung der Beitragsmarken. Auf der im Lauf des vergan- genen Monats in Berlin abgehaltenen Konferenz von Vertretern der Versicherungs- anstalten war man darüber einig, daß die bestehenden Vorschriften nicht genügen.8 Bekanntlich ist die in allseitigem Interesse erforderliche Entwertung der Beitrags- marken derart vorzunehmen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schnei- denden schwarzen waagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Bei der Ent- wertung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, insbesondere müssen der Geldwert der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, erkennbar bleiben. Hiergegen sind mehrfach Verstöße vorgekommen. Häufig sind auf die zu entwertenden Marken senkrechte, auch diago- nale Striche gezogen wurden. Wiederholt ist auch der Fall beobachtet worden, daß die Marken mit Worten wie ,,kassiert" oder mit einem Datum und dem Namen des Entwertenden versehen worden sind. Diese letztere Art der Entwertung enthält eine unzulässige Behandlung der Quittungskarte, welche den Täter einer strafgerichtli- chen Verfolgung und Bestrafung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Mark oder Ge- fängnis bis zu 6 Monaten aussetzt. Auf der erwähnten Berliner Konferenz sprach man aus, daß der vorgeschriebene schmale schwarze Strich nur eine halbe Maßregel sei. Die Praxis dränge mit Notwendigkeit auf eine Entwertung durch Datumseintra- gung. Eine obligatorische Datumseintragung wurde indessen nicht empfohlen (nicht jedermann habe bei der Lohnzahlung stets Feder und Tinte zur Hand, namentlich im Freien; es gebe schreibensunkundige Arbeitgeber etc.), vielmehr entschied man sich für eine fakultative Eintragung, wobei erwogen wurde, bei dem Bundesrat anzure- gen, die obligatorische Eintragung aufgrund näherer Verfügung der Landeszentral- behörden zuzulassen. Die Eintragung des schmalen schwarzen Strichs soll in Zu- 6 Vgl. den Abdruck dieser Revisionsentscheidung in: Amtliche Nachrichten des Reichs- Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung 1 (1891), S. 166. 7 Eine solche Bundesratsverordnung erging nicht. 8 Konferenz des Reichsversicherungsamts mit Vertretern der Versicherungsanstalten am 13. und 14.11.1891 (Protokoll: Staatsarchiv Hamburg 355-6 A40, n. fol.). 189 l Dezember l 71 kunft wegfallen, da sie einerseits zwecklos sei, indem sie die wiederholte Verwen- dung der Marken nicht verhüte, andererseits den Inhalt der Marke unkenntlicher mache, namentlich bei den Marken der Lohnklasse 1. Für die Eintragung des Datums soll nicht ein bestimmter Raum auf der Marke vorgeschrieben werden, es wird viel- mehr das Datum über die ganze Marke hingeschrieben oder mittels Stempel einge- tragen werden können. Notwendig ist die wirksame und baldige Entwertung der Marken, weil hierdurch der Gefahr betrügerischer Doppelverwendung vorgebeugt wird. Daß solche Doppel- verwendung möglich ist, hat bereits die Praxis ergeben. So ist es vorgekommen, daß nicht entwertete Beitragsmarken nach ihrer Verwendung aus der Quittungskarte entfernt und weiterveräußert worden sind, während die Quittungskarte, vom Inhaber vernichtet, als verloren angemeldet und erneuert worden ist, wobei die als bisher verwendet nachgewiesenen Beitragsmarken in die neue Quittungskarte mit übertra- gen werden mußten. In Bayern ist mit Rücksicht darauf, daß die Ouittungskarten Verstorbener in den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für die Hinterbliebenen wertlos sind, andererseits aber die Möglichkeit vorliegt, daß die Beitragsmarken aus den Quittungskarten entfernt und wieder benutzt werden, ange- ordnet worden, daß die mit der Ausgabe und dem Umtausch der Quittungskarten beauftragten Stellen diese Quittungskarten Verstorbener entgegenzunehmen und, soweit tunlich, einzuziehen haben. Sind die Arbeitgeber verpflichtet, für diejenigen Versicherten, die sich nicht im Besitz einer Ouittungskarte befinden, eine solche zu beschaffen? Da ein gesetzlicher Zwang gegen den Versicherten zur Ausstellung und Vorlegung der Quittungskarte nicht besteht, zur Durchführung der Versicherung aber erforderlich ist, so hat man diese Frage auf mehrerwähnter Konferenz aufgeworfen und erörtert. Man hielt es indes für geraten, zunächst weitere Erfahrungen abzuwarten. Bei der bevorstehenden allgemeinen Erneuerung der Quittungskarten werde es sich zeigen, ob tatsächlich hier Mißstände hervortreten oder nicht. Sollte sich später das Bedürfnis ergeben, Zwangsmaßregeln zu schaffen, so werde es nur im Weg der Geschäftsänderung geschehen können, und zwar derart, daß es den Versicherten bei Vermeidung von Strafen zur Pflicht gemacht wird, sich eine Quittungskarte ausstellen zu lassen und dieselbe bei der Lohnzahlung dem Arbeitgeber vorzulegen. Mit Beginn des neuen Jahres haben zahlreiche Versicherten ihre Quittungskarten umzutauschen. Beim Umtausch der Ouittungskarten sind die in der zurückgegebenen Quittungskarte eingeklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Quittungskarte anzu- rechnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der mili- tärischen Dienstleistungen anzugeben. Über die aus dieser Aufrechnung sich ergeben- den Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu erteilen. Die Versi- cherten haben diese Bescheinigungen sorgfältig aufzuheben; denn aus einer Zusam- menrechnung derselben können sie jederzeit ersehen, wie hoch ihr eventueller An- spruch auf Invalidenrente oder ihr und ihrer Hinterbliebenen Anspruch auf Rückzah- lung von Beiträgen ist. Auch kann der Versicherte aufgrund dieser Bescheinigungen die Höhe der ihm etwa bewilligten Rente auf ihre Richtigkeit prüfen und im Fall eines etwaigen Verlusts von Quittungskarten seine Ansprüche auf Rente beweisen. Um den Versicherten die Aufbewahrung der Bescheinigungen zu erleichtern und den Verlust derselben zu verhüten, hat man für diese Bescheinigungen Sammelbücher, Bescheini- gungsbücher angelegt, deren allgemeine Benutzung nur empfohlen werden kann. 72 Nr. 18 Durch Annahme einer anderweiten Fassung von § 157 des Gesetzes hat der Reichstag bereits im Frtlhjahr 1891 eine vielfach empfundene Härte beseitigt.9 Nach dem Wortlaut des Gesetzes, doch nicht im Sinn des Gesetzgebers, hatte das Reichs- versicherungsamt die Übergangsbestimmung in§ 157 des Altersversicherungsgesetzes dahin ausgelegt, daß bei Bemessung des Umfangs, um welchen die Wartezeit in den Fällen des§ 157 zu künen sei, nur eine Vollzahl von Jahren, nicht aber die überschie- ßenden Wochen in Anrechnung zu bringen seien. Danach würden zwar diejenigen Versicherten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits 70 Jahre alt waren, beispielsweise am 31. Dezember 1890 das 70. Lebensjahr zurückgelegt hatten, mit dem Eintritt in das Versicherungsverhältnis sogleich den Anspruch auf die Alters- rente erlangen, dagegen derjenige, welcher am 2. Januar 1891 siebzig Jahre alt gewor- den ist, eine Verminderung der Wartezeit nur um 29 Jahre erfahren und deshalb noch eine weitere Wartezeit von einem vollen Beitragsjahr (47 Wochen) zurückzulegen haben, bis er den Anspruch auf Altersrente erlangt. Für solche Personen ist diese Wartezeit durch folgende neue Fassung des§ 157 in Wegfall gekommen. ,,Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 40. Le- bensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während der dem In- krafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre insge- samt mindestens 141 Wochen hindurch tatsächlich in einem nach diesem Gesetz die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente um so viele Beitragsjahre und über- schießende Beitragswochen, als ihr Lebensalter am l. Januar 1891 an Jahren und vollen Wochen das vollendete vierzigste Lebensjahr überstiegen hat. Dabei werden für jedes vollendete Lebensjahr siebenundvierzig Beitragswochen in Ansatz ge- bracht. Ist die Zahl der überschießenden Wochen höher als siebenundvierzig, so sind neben der Vollzahl der Jahre nur siebenundvierzig Wochen in Anrechnung zu brin- gen." Über Anträge auf Gewährung von Altersrente, welche im Widerspruch mit Artikel l endgültig abgelehnt worden sind, haben die Versicherungsanstalten von Amts wegen unter Anwendung des Artikels l erneute Entscheidung zu treffen. Hierdurch wird verhindert, daß Tausende bedürftiger alter Arbeiter bis zu einem Jahresbetrag der Rente verkürzt werden und ein Jahr später als beabsichtigt in deren Genuß treten, so daß die sozialpolitische Bedeutung der Übergangsbestimmungen nunmehr gewahrt bleibt. Im Reichsversicherungsamt ist die Frage, ob es zweckmäßig und empfehlenswert sei, die Namen der Rentenempfänger in den Kreisamtsblättern zu veröffentlichen, wiederholt mit den Vertretern der deutschen Anstalten erörtert worden, indessen ohne daß man darüber zu einer Entscheidung gekommen wäre. w Um keinen Beitrag zur Alters- und Invaliditätsversicherung zahlen zu müssen, hatten gewisse industrialistische Kaufleute, namentlich in Berlin, jenen ihrer Ange- 9 Gesetz, betreffend die Abänderung des § 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsge- setzes, vom 8.6.1891; RGBI, S. 337. 10 Die nur von einem Teil der Versicherungsanstalten vorgenommene Veröffentlichung der Rentenbewilligungen (mit Name und Wohnort des Empfängers und Höhe der Rente) in Amtsblättern war unter den Versicherungsanstalten von Anfang an umstritten und wurde bald eingestellt. Vgl. die Debatte auf der Konferenz des Reichsversicherungsamts mit Ver- tretern der Versicherungsanstalten am 13. und 14.11.1891 (Protokoll: Staatsarchiv Ham- burg 355-6 A 40, n. fol.). 1891 Dezember l 73 stellten, welche nicht ganz 2 000 Mark Jahresgehalt bezogen, demnach versiche- rungspflichtig waren, dasselbe auf 2 00 l oder 2 005 Mark erhöht. Hierdurch sind die- se Angestellten nicht nur den Wohltaten der Versicherung entzogen, sondern außer- dem noch dadurch geschädigt worden, daß sie von den Steuereinschätzungsaus- schüssen aus der 3. und 4. Stufe in eine entsprechend höhere versetzt worden sind, demnach größere Steuerlasten zu tragen haben. Die Steuereinschätzungsausschüsse sind von der an sich zutreffenden Ansicht ausgegangen, daß jeder, der nicht bei der Alters- und Invalidenversicherung eingeschrieben ist, mehr als 2000 Mark Jah- reseinkommen haben muß. Unter den ländlichen Arbeitern scheint das Gesetz hie und da zu Lohnverkürzun- gen geführt zu haben. Auf einigen Gütern soll denjenigen Arbeitern, welche in den Bezug einer Altersrente getreten waren, von dem Tag ab, wo ihnen die Rente zuteil wurde, ein Lohnabzug genau in der Höhe der Rente gemacht worden sein. Die länd- lichen Arbeitgeber sagten: die Höhe des Lohnes beruhe auf einer freien Vereinba- rung. Wer für den geringeren Lohn nicht arbeiten wolle, dem bleibe es unbenom- men, aus seinem Dienstverhältnis auszutreten. Die betreffenden Arbeiter erhalten außer dem Lohn auch noch Wohnung und Deputat. Ihre Leistungsfähigkeit sei ge- ring. Sie würden sich bei Bezug von Lohn in der alten Höhe und Altersrente ebenso gutstehen wie mancher andere Mitarbeiter, dessen Arbeitskraft noch ungebrochen ist. Das würde unter den Arbeitern Mißstimmung wachrufen. Eine Hinzurechnung der Altersrente zum Lohn sei um so gerechtfertigter, als das Altersgesetz den Arbeit- gebern neue Lasten aufgelegt habe und auch die Armenverbände ihre Leistungen Altersrentnern gegenüber herabzusetzen berechtigt seien. Überdies befinde sich die Landwirtschaft in einer Notlage. Wenn solche Auffassung der Altersrente statthaft wäre, was sie selbstverständlich nicht ist, so würde letztere nicht den alten Arbeitern, sondern vielmehr den Arbeitgebern zugute kommen. Das ganze Gesetz würde seinen Zweck verfehlen. Im Osten scheint das Gesetz vielfach noch unbeachtet geblieben zu sein, was die dortigen Kultur- und Sprachverhältnisse entschuldigen. So hat im Sommer 1891 der Vorstand der Versicherungsanstalt Posen die Arbeitgeber der Provinz darauf aufmerk- sam gemacht, daß er mit Ordnungsstrafen gegen sie vorgehen würde, wenn noch wei- terhin die Verpflichtung zum Einkleben der Beitragsmarken in die Quittungskarten in völlig unzureichendem Maß erfüllt würde. Nach Hunderten sollen die Fälle gezählt haben, in welchen bei Altersrentenanträgen eingereichte Quittungskarten für die Zeit vom Januar bis April l 891 statt der vorschriftsmäßigen Anzahl von Marken eine einzi- ge im ersten Feld und dazu häufig die einer zu niedrigen Klasse aufwiesen. Es sind der Versicherungsanstalt sogar Fälle bekanntgeworden, in welchen die Arbeitgeber bisher überhaupt nicht an die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung gedacht haben. Die Einnahmen der Versicherungsanstalt hatten denn auch nicht diejenige Höhe erreicht, welche zu erwarten war, wenn vom ersten Tag an jeder Arbeitgeber der Pro- vinz Posen der Verpflichtung zum Einkleben von Marken nachgekommen wäre. Aus den Bezirken anderer Versicherungsanstalten sind Klagen ähnlicher Art bisher nicht aufgetaucht. Nach§ 143 können Arbeitgeber wegen Unterlassung der Beibringung von Marken mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft werden. Um namentlich unter den Arbeitern ein besseres Verständnis für die Vorteile und Wohltaten der Arbeiterversicherungsgesetze zu verbreiten, hat man die Errichtung amtlicher öffentlicher Auskunftsstellen, insbesondere in bezug auf die Alters- und Invaliditätsversicherung in Vorschlag gebracht. 74 Nr. 18 Das Gesetz ist von seinen Gegnern vielfach verspottet und verkleinert worden. Man hat billige Witze über das Kleben gemacht und den Wert der Versicherung für den Arbeiter in Frage gestellt. Dabei hat man immer nur von der Altersversicherung gesprochen, welche doch die kleinere Leistung ist, und die wichtigere Invalidenver- sicherung mit Stillschweigen übergangen. Und doch werden erwerbsunfähig gewor- dene Leute in mittleren und jungen Jahren daraus den größten Nutzen ziehen. Gerade die Zahl der Invalidenrentner wird infolge des viel früheren durchschnittlichen Ein- tritts und längeren Bezugs der Rente sehr beträchtlich steigen. Ein Reichstagsabge- ordneter hat berechnet, daß im ersten Jahr nach Beginn der Invalidenrente, weil vor Ablauf der Wartezeit nur nach unterster Lohnklasse gezahlt wird, 115 762 Invaliden- rentner rund 14000000 M. beziehen werden, im 3. Jahr schon 329953 Invaliden- rentner 43 000000 M., bei Eintritt des Beharrungszustands11 in 80 Jahren: l 251 000 lnvalidenrentner, der 10. Teil der Versicherten, 250200000 Mark. Dabei ist auch für diese spätere Zeit der gestiegene Rentendurchschnitt nur mit 200 Mark berechnet. In beiden Fällen, abgesehen vom Bevölkerungszuwachs, würden dagegen gleichblei- bend 117 082 Altersrentner beziehen rund 17 328 136 M. Wenn sich im Lauf der Zeit diese Wirkungen des Gesetzes auf die handarbeitende Bevölkerung fühlbar machen, werden sicherlich die wohlfeilen Redensarten der arbeiterfeindlichen Agitatoren von dem „Almosen" dieses Gesetzes und von dem .,bißchen Altersrente" nicht mehr verfangen und schließlich ganz verstummen. Von Interesse ist endlich aus dem neuesten 3. Band des Poschingerschen Werks .,Fürst Bismarck als Volkswirt" (Berlin 1891) des früheren Reichskanzlers allgemei- ne Auffassung des in Kraft getretenen Gesetzes: .,Bismarcks Interesse an der Sache war allerdings nicht mehr das ursprüngliche von dem Augenblick an, wo dem Ar- beiter Beiträge zu [s]einer Altersversicherung [bei Poschinger: Altersversorgung] zugemutet wurden; er hatte eine Versorgung auf Staats- und Reichskosten in Aus- sicht genommen und empfohlen, die Mittel dazu eventuell aus dem Tabakmono- pol zu nehmen. 12 Die von ihm erstrebte politische Wirkung war nur durch Gratis- versorgung zu erreichen; Lohnabzüge im 17. Jahr behufs knapper Pension nach einem halben Jahrhundert lagen nicht in dem Plan, der ihm bei seiner Initiative vorschwebte."13 Bekanntlich dachte Fürst Bismarck schon in den sechziger Jah- ren daran, das Los der Arbeiter durch Gründung von Alterspensionskassen zu bes- sem.14 Von verschiedenen Seiten ist die Ausdehnung der Alters- und Invaliditätsversi- cherung auf die kleinen Landwirte befürwortet und außerdem eine Regelung der 11 Idealisierte (und vor allem fiktive) Vorstellung eines erst in mehreren Jahrzehnten (meist wurden 70 Jahre genannt) erreichten Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung. Durch Rentenbewilligungen steigen nach Einführung der Versiche- rung die Ausgaben zunächst an, Abgänge durch Tod führen jedoch langfristig zu einem .,Beharrungszustand". 12 Gemeint ist Bismarcks Versuch, 1881 über ein zu errichtendes Tabakmonopol eine Alters- versorgung zu finanzieren, was aufgrund einer Wahlniederlage bei den Wahlen zum 5. Reichstag scheiterte (vgl. Nr. 179-180, Nr. 186, Nr. 190, Nr. 192, Nr. 194, Nr. 198, Nr. 200, Nr. 202, Nr. 204-205 Bd. l der I. Abteilung dieser Quellensammlung). 13 Heinrich von Poschinger, Fürst Bismarck als Volkswirth. III. Band. Von 1885 bis März 1890, Berlin 1891, S. XXII. 14 Gemeint ist ein Schreiben Bismarcks an den preußischen Innenminister Friedrich Graf zu Eulenburg vom 18.3.1863; vgl. Nr. 4 Bd. 1 der I. Abteilung dieser Quellensammlung. 1892 Januar 12 75 Witwen- und Waisenversorgung in Anregung gebracht worden. In dieser Hinsicht hat sich Reichsversichenmgsamtspräsident Dr. Bödiker auf dem Berner Unfallversi- cherungskongreß vom September 1891 dahin geäußert, daß der Versicherungsschutz zum Vorteil der Bedrängten ein Gebiet sei, dessen Abschluß die gegenwärtige Gene- ration nicht erleben werde. 15 Die Witwen- und Waisenversorgung der gestorbenen Arbeiter wird in Deutschland als der Abschluß der Versicherungsgesetzgebung be- trachtet. Wenn damals der Präsident des Reichsversicherungsamts die Anschauung aussprach, daß die gegenwärtige Generation diesen Abschluß nicht erleben werde, so kann man annehmen, daß in den maßgebenden Regierungskreisen an eine Regelung der Witwen- und Waisenversorgung vorläufig nicht gedacht wird. Nr.19 1892 Januar 12 Fränkischer Kurier' Nr. 20 Druck [Auftakt für eine Petitionskampagne der Freisinnigen Partei in Bayern; das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz soll wiederaufgehoben werden] Die beiden gestrigen Versammlungen des Vereins Freisinn zur Einleitung der A- gitation für Aufhebung des Alters- und Invalidenversicherungsgesetzes waren, ob- wohl gleichzeitig über dasselbe Thema von Grillenberger2 im Bürgersaal gesprochen wurde3 und auch die Volkspartei eine die sozialpolitischen Fragen behandelnde Versammlung im Wittelsbacher Hof mit H[er]rn Sonnemann4 aus Frankfurt a. M. als Gast anberaumt hatte, außerordentlich zahlreich besucht. In beiden Sälen reichten die Sitzplätze entfernt nicht aus, und nach Hunderten standen die Zuhörer in den freien Räumen bis an die Türen hin. Im Ansbachkeller führte den Vorsitz Hr. Dr. Pauschinger5, der vor der Tagesordnung in warmen Worten dem eben verstorbe- nen treuen Mitglied und Parteigenossen H[err]rn Magistratsrat Johannes Scharrer" einen herzlichen Nachruf widmete, was im Beckengarten in ähnlicher Weise seitens 15 Bödiker hatte auf dem Berner Kongreß geäußert, daß die Arbeiterversicherung erst mit Einführung einer obligatorischen Witwen- und Waisenversicherung ihren Abschluß fände; vgl. Der internationale Berner Kongreß für Unfälle bei der Arbeit, in: Die Arbeiter-Ver- sorgung 8 (1891), S. 576. 1 Der linksliberale „Fränkische Kurier" erschien seit 1834 zweimal täglich in Nürnberg. Chefredakteur war Dr. Hermann Eberhard. Karl Grillenberger (1848-1897), Schlosser, Redakteur in Nürnberg, seit 1881 MdR (Sozi- aldemokrat). Vgl. Nr. 20. 4 Leopold Sonnemann ( 1831-1909), Gtünder, Eigentümer und Herausgeber der „Frankfurter Zeitung". Dr. Leonhard Pauschinger (1856-1940), praktischer Arzt in Nürnberg. 6 Johannes Scharrer ( 1838-1892), Großhändler in Nürnberg, Mitglied des Magistrats. 76 Nr. 19 des dortigen Vorsitzenden Hrn. Fritz Crämer7 geschah. In ersterer Versammlung sprachen die H[erren] Rechtsanwalt Merzbacher8 und Lehrer Konrad Weiß9, in letz- terer die H[erren] Chefredakteur Dr. Eberhard10 und Magistratsrat Barbeck11 in län- geren, mit großem Beifall aufgenommenen Reden zugunsten der vollständigen Be- seitigung des sog[enannten] Klebegesetzes. Wir werden auf diese Reden noch zu- rückkommen. Die in den Versammlungen angekündigte Petition an Bundesrat und Reichstag geht dahin: Es wolle den gesetzgebenden Körperschaften des deutschen Reichs gefallen, das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 baldmöglichst wieder aufzuheben. Die Begründung, welche der Petition beigegeben werden soll, wird sich ungefähr in folgendem Gedankengang bewegen: Die Mißstimmung über das am 1. Januar 1891 ins Leben getretene Gesetz ist eine große und nahezu allgemeine. Dasselbe wird von der städtischen wie ländlichen Bevölkerung gleichmäßig als eine schwere Belästigung empfunden. Alle Befürch- tungen, welche die Gegner des Gesetzes voraussagten, sind in Erfüllung gegangen, und wir sind überzeugt, daß sich im jetzigen Reichstag im Hinblick auf die gemach- ten Erfahrungen höchstens nur eine kleine Minderheit für das Gesetz zusammenfin- den würde, wenn es noch nicht erlassen wäre. Die Erhebung der Beiträge belastet sämtliche Klassen der Bevölkerung und die Behörden mit einer Unsumme von Plackerei und Arbeit. Die Ausgaben werden von allen Teilen äußerst drückend befunden, und wenn erst im Verlauf der Jahre bezüg- lich der Leistung der Renten die volle Wirksamkeit eingetreten sein wird, muß sich die nach vielen Millionen zählende Zubuße aus Reichsmitteln auf das empfindlichste auch noch außerdem in der weiter erhöhten Steuerlast fühlbar machen. Das Gesetz entspricht weder den Interessen der Fabrikarbeiter noch des Hand- werkerstands, noch der Landwirtschaft, da in allen diesen Kreisen die fühlbarste Not weniger im Mangel an Invaliden- und Altersversorgung des Familienoberhauptes als in unzureichender Fürsorge für die Witwen und Waisen im Todesfall des Ernährers wurzelt, für welch letztere das Gesetz überhaupt nicht bestimmt ist. Am wenigsten Berechtigung und darum am meisten Benachteiligung birgt die Versicherung der weiblichen arbeitenden Klasse in sich, die in der Mehrzahl der Fälle überhaupt zu keiner Rente gelangt. 12 Aber auch in denjenigen Fällen, in welchen die Rente als ein Bedürfnis empfunden werden könnte, vermag sie ihren Zweck durch die Geringfü- gigkeit ihres Betrags nicht zu erfüllen. Neben der allerwärts unliebsam vermerkten obrigkeitlichen Kontrolle aller per- sönlichen Verhältnisse der Versicherten, wie sie die Ausführung des Gesetzes not- wendig mit sich bringt, steht davon auch ein Nachlassen des Spartriebes der Bevöl- kerung zu gewärtigen, einerseits durch die Ausgaben für die Versicherung, anderer- Fritz Crämer (1857-1928), Prokurist in Nürnberg. 8 Sigmund Merzbacher (1849-1924), Rechtsanwalt in Nürnberg. 9 Konrad Weiß (1863-1943), Volksschullehrer in Nürnberg. 10 Dr. Hermann Eberhard (1846-1895), seit 1878 Chefredakteur des „Fränkischen Kuriers". 11 Hugo Barheck (l 851-1907), Buchhändler und Antiquar in Nürnberg, Mitglied des Magi- strats. 12 Im endgültigen Text der Eingabe ist hier ergänzt: Desgleichen werden die in der Landwin- schaft und im Handwerk beschäftigten männlichen Arbeiter in verhältnismäßig zahlreichen Fällen nicht in den Genuß einer Rente treten, da sie häufig durch Erreichung selbständi- ger Lebensstellung aus der Versicherungspflicht ausscheiden (BArch R 1501 Nr.100345, fol. 75). 1892 Januar 12 77 seits durch die erweckte Hoffnung auf staatliche Hilfe, so daß auch in dieser Rich- tung erhebliche moralische und wirtschaftliche Nachteile zu befürchten sind. Noch ist es Zeit, das ganze Gebäude wieder abzubrechen. Noch ist die Zahl der Rentenempfänger eine geringe, der Umfang der erworbenen Rechte leicht zu überse- hen und ein erträglicher Zustand des Übergangs unschwer herbeizuführen. Im Fall der Aufhebung würde es sich empfehlen, etwa nach folgenden Grundsät- zen zu verfahren: Wer bereits eine Rente bezieht, hätte im Bezug derselben zu ver- bleiben. Die Versicherungsämter [recte: Versicherungsanstalten] würden in vermin- derter Zahl als Ministerialabteilungen der einzelnen Staaten bis zur Abwicklung aller Ansprüche fortzubestehen haben. Die für den Arbeitnehmer bezahlte Hälfte der Beiträge wäre zurückzuzahlen, während die andere Hälfte zur Tilgung der Rentenan- sprüche, nötigenfalls unter Zuhilfenahme von Reichsmitteln, verwendet würde. Um aber auch zugleich den wohlmeinenden Absichten des Gesetzes gerecht zu werden, sollte das Reich für diejenigen Anstalten oder Kassen, welche sich künftig mit der Alters- und Invaliditätsversicherung sowie der Witwen- und Waisenversorgung befassen, Normativbestimmungen erlassen, wobei sowohl Arbeitgebern wie Arbeit- nehmern der freiwillige Beitritt gestattet sein müßte, und die gewissenhafte Durch- führung dieser Anordnungen staatlicher Aufsicht unterstellen. Wird die Aufhebung des Gesetzes vom 22. Juni 1889 unter solchen oder ähnli- chen Voraussetzungen beschlossen, so würde das ganze deutsche Volk diese Befrei- ung von einem schweren Druck als eine unendliche Wohltat empfinden und derjeni- gen dankbar gedenken, die noch zur rechten Zeit die großen wirtschaftlichen, sozia- len und politischen Nachteile abzuwenden wußten, welche von einer vollständigen Durchführung des Gesetzes untrennbar sein werden. Der gesellschaftliche Friede, den das Gesetz nicht nur nicht, wie es beabsichtigt war, wiederhergestellt und geför- dert, sondern geradezu gestört und gefährdet hat, würde von der Aufhebung der Maßregel nur gewinnen können. Mit einer bloßen Revision des Gesetzes ist nichts gedient, da gerade die Grundla- gen desselben verfehlte sind und gesunden Anschauungen von den Aufgaben des Staats gegenüber seinen Angehörigen widerstreiten. Die Belästigungen bei der Aus- führung des Gesetzes sind lediglich naturnotwendige Folgen seiner ausschlaggeben- den Bestimmungen. Schon der eben unternommene Versuch, einen wesentlichen Mißstand im Beitragserhebungswesen durch Einführung der Markenentwertung zu beseitigen, wodurch die absichtlich ausgeschlossen gewesene Gelegenheit gegeben wird, die Arbeitnehmer einer unbequemen und gehässigen Arbeitsbuchkontrolle durch die Arbeitgeber zu unterziehen, beweist die Unmöglichkeit, auf halbem Wege stehenzubleiben, und die Notwendigkeit einer ganzen Maßregel. Aus diesen Gründen wird die Bitte um baldmöglichste Aufhebung des Gesetzes gestellt. 78 Nr.20 1892 Januar 12 Fränkische Tagespost1 Nr. 9 Druck [Der Grundgedanke des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ist sozialistisch; trotz aller Mängel ist es nicht abzuschaffen, sondern zu verbessern; gegen freisinnige Angriffe ist das Gesetz zu verteidigen] Die gestern im Bürgersaal stattgehabte Versammlung war trotz gleichzeitigen Ta- gens von zwei „fortschrittlichen"2 und einer volksparteilichen3 sowie einer Versamm- lung des Naturheilvereins und zahlreicher Vereins-Generalversammlungen außeror- dentlich stark besucht. Reichstagsabg[eordneter] K[arl] Grillenberger sprach über das ,,Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz, seine Mängel, die Notwendigkeit seiner Verbesserung und die deutsch-freisinnige Agitation für die Autbebung dieses Gesetzes". Redner führte ungefähr folgendes aus: Seit einiger Zeit wird von Seite der sogen[annten] Freisinnigen und eines Teils der Klerikalen eine lebhafte Agitation für Autbebung genannten Gesetzes betrieben. Unser Standpunkt ist bereits in der Presse dahin präzisiert worden, daß das Gesetz sehr verbesserungsbedürftig ist, daß es aber keineswegs in den Intentionen der Arbeiterklasse liegen kann, dasselbe ohne weite- res abzuschaffen. Der Grundgedanke des Gesetzes ist gy!, er stellt ein Stück Sozia- lismus dar, und wenn es entsprechend erweitert und umgebaut wird, wenn wenig- stens die hauptsächlichsten Mängel beseitigt werden, so wird es auch nutzbringend für die Arbeiter werden. Schon von Anfang an hat das Gesetz die heftigsten Angriffe von seiten der herrschenden Interessenrichtungen erfahren, industrielle wie landwirt- schaftliche Unternehmer haben ihrem Unwillen Luft gemacht, das geschah aber nicht wegen der einzelnen Bestimmungen, sondern wegen des Grundprinzips. Man will nicht anerkennen, daß der Arbeiter Anspruch auf staatliche Altersversorgung habe. Die Fraktion der sozialdemokratischen Partei hat s[einer]z[eitl gegen das Ge- setz gestimmt, weil dessen ganze Fassung die Arbeiterklasse nicht genügend berück- sichtigt; aber nachdem es einmal Gesetzeskraft erlangt hat, nachdem Tausende von Arbeitern bereits Altersrente beziehen, werden wir nicht die Hand dazu bieten, daß ein in seinen Grundgedanken dem Sozialismus verwandtes Gesetz so plötzlich aus der Welt geschafft werde, wir werden vielmehr darauf hinwirken, daß es entspre- chend umgestaltet und so ein wirkliches Arbeiterschutzgesetz werde.4 Es sind nicht 1 Die sozialdemokratische „Fränkische Tagespost" erschien seit 1878 sechsmal wöchentlich in Nürnberg (gegründet 1871 als „Fürther demokratisches Wochenblatt"); verantwortlicher Redakteur war Karl Grillenberger. Vgl. Nr. 19. 3 Gemeint ist eine Versammlung der Süddeutschen Volkspartei mit Leopold Sonnemann als Redner. 4 Grillenberger führte hierzu am 6.2.1892 im Reichstag aus: Meine Herren, wenn irgend jemand über dieses Gesetz nicht entzückt ist, dann sind wir es, die Sozialdemokraten. Aber das Gesetz deshalb, weil es eine Menge sehr großer Fehler hat, gleich aufheben zu wollen, das ist nicht unsere Meinung; und die freisinnigen Agitatoren, die für die gänzliche Besei- tigung des Gesetzes eintreten, sind für die Beseitigung auch nicht deshalb, weil durch das 1892 Januar 12 79 nur mechanische Dinge, die uns zu Gegnern des Gesetzes machen, sondern der gänz- lich falsche Aufbau und die verkehrte finanzielle Fundamentierung, während für die Gegner gerade der sozialistische Grundgedanke der Stein des Anstoßes ist. Warum agitiert man nicht für Aufhebung des Krankenkassengesetzes, das in seiner jetzigen Fonn gänzlich überflüssig ist? Ferner ist das Unfallversicherungsgesetz nach allen Richtungen hin so unzureichend, daß eine Agitation, ein solches Gesetz, gegen das man früher ebenso gewütet hat, aus der Welt zu schaffen, mehr am Platz wäre; nach- dem man aber gesehen, welche Vorteile die Organisation dieses Gesetzes dem Kapi- talismus bietet, hat man sich mit demselben ausgesöhnt. Das Invaliditäts- und Al- tersversicherungsgesetz würde den Herren ebenso angenehm sein, wenn es einer oder einer Anzahl von Aktiengesellschaften zur Ausbeutung überlassen wäre. frei- sinnige Blätter schreiben, .,es sei ein Unsinn, den Staat, der keinen Pfennig sein eigen nennt, den er nicht vom Volk vorher bekommen hat, als das große Reservoir zu betrachten, das man je nach Laune und Glück bald auf diese, bald auf jene Seite abfließen läßt". Was hier über den Staat gesagt wird, ist ganz richtig, aber eben des- wegen ist es falsch, wenn ein Unterschied zwischen den Pensionen der heutigen Staatsdiener und der Altersversorgung der Arbeiter gemacht wird.5 Der Staat ver- sieht nur den Wachtdienst für das auf Kosten der großen Masse zusammengehäufte Eigentum und die angemaßten Vorrechte der Bourgeoisie. Der heutige Arbeiter ist der einzige wirkliche Staatsdiener, der Versorger der ganzen Gesellschaft, auf den alle andern angewiesen sind und ist also versorgungsberechtigter wie jeder andere. Die heutige Gesellschaft hat die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Opfer ihrer Markensystem und die sonstigen Plackereien die Versicherten sowohl als auch die Unter- nehmer gequält werden, sondern sie sind, wie sie es ganz offen aussprechen, deshalb für die Beseitigung, weil ihnen der Grundgedanke nicht gefällt. Der Grundgedanke ist ja, wenn man es so nennen darf, ein „sozialiste/nder", d. h., er geht ein wenig über den vulgä- ren Staatssozialismus hinaus und nähert sich schon dem Sozialismus, der von uns vertreten wird. (Sehr richtig! bei den Deutschfreisinnigen) Ich will die Regierung nicht damit er- schrecken, aber Tatsache ist es ja; und dieser sozialistische Grundgedanke ist es gerade, der den Freisinn veranlaßt, das Gesetz aus der Welt schaffen zu wollen. Herr Richter hat schon in seiner vorjährigen Etatrede, wenn ich mich recht darauf besinne, darauf hinge- wiesen, daß durch diesen Grundgedanken dieses Gesetzes die „Begehrlichkeit der Mas- sen" gefördert werde, daß die Massen den Sparsamkeitstrieb verlören und dergleichen Bemerkungen mehr. Darauf brauche ich hier nicht einzugehen. Herr Richter, der das da- mals so wunderbar schön ausgedrückt hat, hat ja auch manche andere Sachen in seinen ,,Sozialdemokratischen Zukunftshi/dem" noch viel „schöner" ausgemalt. ( Heiterkeit links) Wir können uns also durchaus nicht dafür erwärmen, das Klebegesetz zu beseitigen. Aller- dings sind wir aber dafür, daß es sehr wesentlich verbessert wird (165. Sitzung vom 6.2.1892; Sten.Ber. RT 8. LP I. Session 1890/1892, S. 4034). 5 Laut einem Bericht des „Fränkischen Kuriers" vom 12.1.1892 verband Grillenberger dies mit Angriffen auf die Redner der zeitgleich durchgeführten freisinnigen Versammlungen: Sodann kam G. auf die freisinnige Agitation gegen das eingangs genannte Gesetz und auf die in den Versammlungen des Vereins „Freisinn" auftretenden Redner zu sprechen, wo- bei er bezüglich des einen derselben bemerkte, ein Lehrer, welcher dem Arbeiter auch die kleine Alters- oder Invalidenrente nicht gönne, sollte vorher selbst auf seine Pensionsan- sprüche verzichten, ebenso müßte ein Bücherhändler, der vollständig erwerbsfähig sei, a- ber wegen des bekannten Schusses bei Bazeil/es jährlich 1 300 M. Pension beziehe, etwas zurückweisen, was ihm der Staat für nichts gebe. Gerade der Arbeiter aber, der Versorger der ganzen Gesellschaft, habe deshalb vor allen anderen das Recht, von der herrschenden Gesellschaft Versorgung für Alter und Invalidität zu verlangen vor jedem Staatsbürger etc. 80 Nr.20 Produktionsweise nicht wie alte Maschinen, wenn sie unbrauchbar geworden sind, auf die Seite geworfen werden. Redner stellte hierauf die Hauptmängel des Gesetzes in kritische Beleuchtung. Vor allem ist die Altersgrenze für die Altersrente zu hoch, die Wartezeit auch für die Invalidenversicherung zu lang, die Renten sind im Ver- hältnis zu den hohen Beiträgen viel zu niedrig; auch der Reichsbeitrag ist ein zu niedriger. Die Bestimmungen über die Anerkennung der Invalidität sind als geradezu unerhörte zu bezeichnen. Infolge der durchaus bürokratischen Organisation und Verwaltung wird Kraft, Zeit und Geld verschwendet, was bei einer Zentralisation des gesamten Versicherungswesens nicht der Fall wäre.6 Die Einrichtung des Karten- und Markensystems habe für alle Beteiligten hochgradige Belästigungen im Gefolge. Die horrenden Strafen, welche auf Verstößen gegen dieses Gesetz stehen, haben große Erbitterung hervorgerufen. Die Herren ,,Freisinnigen" spekulieren bei ihrer Agitation gegen das Gesetz auf die Bauern und kleinen Handwerker, welche zwar für ihre Dienstboten und Gesellen zahlen müssen, selbst aber nichts erhalten, wenn sie sich nicht selbst versichern, und hiefür sind die Beiträge lächerlich hohe. Wenn man diesen Leuten Gelegenheit verschafft, ebenfalls Renten zu beziehen, so wird der ganze Widerstand gegen dieses Gesetz schwinden. Redner führt hierauf einen von den liberalen Berliner Großindustriellen Schu- mann 7 und Hänel8 im Jahre 1849 entworfenen Plan zur Versorgung der Arbeitsunfä- higen im preußischen Staat9 an, der dem heutigen System himmelweit voraus war, eine viel praktischere finanzielle, das Markensystem überflüssig machende Basis hatte und dessen Organisation eine durchaus demokratische war. Die Hauptgrundzüge dieses Plans wären die gesündeste Grundlage für eine staatliche Altersversicherung. Was die Agitation der Freisinnigen gegen das Gesetz betrifft, so ist dieselbe nur ein Schlag ins Wasser in politischer Beziehung; man rechnet auf die Beschränktheit eines Teils der Kleinbürger, und die Herren treiben also hier politischen Bauernfang, der erst bei der nächsten Wahl vollständig ausgenützt werden soll. Wir haben des- halb dafür zu sorgen, daß in Versammlungen Aufklärung über dieses Treiben gege- ben und der fortschrittliche Humbug ans Licht gezogen werde. Jeder Arbeiter muß in den Werkstätten etc. dafür agitieren, daß niemand sich seine Unterschrift für die ,,freisinnigen" Petitionen abpressen lasse. Nachdem Redner unter großem Beifall seine Ausführungen beendet, wurde fol- gende Resolution verlesen und einstimmig angenommen: ,,Die heutige Volksver- sammlung erklärt: Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung der Arbeiter, ist, obwohl auf einem gesunden, dem Sozialismus verwandten Grund- gedanken beruhend, in seiner Organisation durchaus verfehlt und in zahlreichen 6 Dies war eine Forderung des Erfurter Programms der sozialdemokratischen Partei vom Oktober 1891: Übernahme der gesamten Arbeiterversicherung durch das Reich mit maß- geblicher Mitwirkung der Arbeiter an der Verwaltung. Vgl. Nr. 71 Bd 3 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 7 Friedrich Adolf Schumann (1808-1851), Besitzer einer Porzellanmanufaktur in Berlin- Moabit. 8 G. Hänel, Leiter der Maschinenbauanstalt und Eisengießerei der Seehandlung in Berlin- Moabit. 9 A. Schumann/G. Hänel, Plan zur Versorgung der Arbeitsunfähigen im Preuß. Staate durch Gründung einer National-Invaliden-Kasse, Berlin 1849. Der „Plan" beinhaltete Zwangsab- gaben für alle über 16jährigen Personen mit gestaffelten Beiträgen, die Leistungen der selbstverwalteten Kasse sollten mit einer Bedürftigkeitsprüfung verbunden sein. 1892 Januar 81 Bestimmungen, namentlich in denjenigen über die Höhe der Rente, die Altersgrenze, die Berechtigung zum Bezug von Invalidenrente, die Höhe des Reichsbeitrags, den gegenwärtig bestehenden Ausschluß selbständiger Handwerker und Landwirte vom Rentenbezug, sodann in puncto der umständlichen, belästigenden Manipulationen, die mit dem Gebrauch der Marken und Karten verknüpft sind, dringend verbesse- rungsbedürftig. Die Versammlung erwartet, daß die sozialdemokratischen Mitglieder des Reichstags in bezug auf Anträge zur Umgestaltung des genannten Gesetzes die Initiative ergreifen werden. Die gegenwärtig von den sogenannten ,,Freisinnigen" und einem Teil der Ultramontanen in Szene gesetzte Agitation für Aufhebung des ganzen Gesetzes kann zwar als eine ernsthafte politische Aktion nicht aufgefaßt werden, immerhin aber nimmt die Versammlung insofern Akt von dieser künstlich ins Werk gesetzten Bewegung, als daraus hervorgeht, daß die Unternehmer dersel- ben Feinde des Prinzips der staatlichen Invaliden- und Altersversorgung sind, mit dieser Agitation aber lediglich Bauernfang treiben wollen." Nachdem der Vorsitzen- de Schenn10 noch ermahnt, unter keinen Umständen die Unterschrift für die Petition der Freisinnigen herzugeben und zu recht zahlreichem Besuch der am nächsten Mon- mg im Beckengarten stattfindenden Versammlung mit Vortrag des Reichstagsabge- ordneten Wilhelm Blos11 über die Arbeiterbewegung von 1848 aufgefordert hatte, wurde die Versammlung geschlossen. Nr. 21 1892 [Januar] Flugblatt' Druck [Das „Klebegesetz" soll aufgehoben werden; Selbständige und Frauen verlieren ihre Anwart- schaften ohne Gegenleistung; die Alterssicherung und die Versorgung von Witwen und Wai- sen soll freiwilligen Kassen überlassen bleiben; Aufforderung zur Unterzeichnung der Mas- seneingabe gegen das Gesetz] Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ist zwar erst kaum seit Jahresfrist in Kraft, aber bereits in weiten Kreisen des deutschen Volkes, in allen Gauen des deutschen Vaterlandes, in den verschiedensten Schichten der Bevölkerung, in Stadt und Land gleich unbeliebt. LO Johannes Scherrn (1851-1940), Schlosser, seit 1883 Redakteur der „Deutschen Metall- Arbeiter-Zeitung" in Nürnberg. 11 Wilhelm Blos (1849-1927), Schriftsteller in Stuttgart, seit 1890 (wieder) MdR (Sozialde- mokrat); vgl. den Bericht über diese Versammlung in: Fränkische Tagespost Nr. 16 vom 20.1.1892. 1 BArch R 1501 Nr.100345, fol. 94-94 Rs. Das undatierte Flugblatt war im Rahmen der Petitionskampagne der Freisinnigen Partei in Bayern gegen das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz entstanden (vgl. Nr. 19). Es wurde von der Nürnberger Buch- und Kunstdruckerei W. Tümmel gedruckt, bei der auch der freisinnige ,,Fränkische Kurier" erschien. 82 Nr. 21 Die Verwendung der Marken verursacht eine lästige, umständliche Arbeit, die trotz aller Belehrungen der Behörden usw. sehr häufig nicht richtig vorgenommen wird und, wenn die Kontrolle schärfer wird, leicht empfindliche Ordnungsstrafen nach sich ziehen kann. Trotz der vielen mit dem Einkleben der Marken für die Arbeitgeber verbundenen Mühen und Unannehmlichkeiten einerseits sowie trotz der auf die unterlassene oder mißbräuchliche Verwendung von Marken gesetzten strengen Strafen andererseits, ist es aber, wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, unvermeidlich, daß zum Nachteil der Versicherungsanstalten und damit aller Steuerzahler Marken aus einzelnen Ouit- tungskarten herausgenommen und unstatthafterweise in andere eingeklebt werden. Wie nun hierdurch die Einnahmen der Versicherungsanstalten eine Minderung er- leiden, so erweisen sich andererseits auch die Ausgaben höher, als man bei der Bera- tung des Gesetzes annahm, indem bis Ende Dezember 1891 bereits 132 917 Alters- renten anerkannt wurden und hierzu noch die weiteren bereits angemeldeten An- sprüche derjenigen Personen kommen, welche bis zum 31. Dezember 1891 das 70. Lebensjahr überschritten hatten, während man bei den Verhandlungen über das Ge- setz nur auf eine geringere Anzahl von Altersrentnern rechnete. Die Mindereinnahmen an Beiträgen müssen ebenso wie die Mehrausgaben für Renten gedeckt werden. Wenn das Gesetz noch länger in Kraft bleiben würde, würde der ohnehin sich von Jahr zu Jahr steigernde, aus den Mitteln des Reichs zu leistende Zuschuß sich durch diese Differenz noch mehr erhöhen. Dabei wachsen die Ausgaben des Reichs und die von dem Volk gebrachten Opfer an Zöllen und Steuern ohnehin von Jahr zu Jahr. Schon bei der Beratung des Gesetzes wurde von einer Seite betont, daß der Reichsbeitrag überhaupt nur existieren könne, wenn man neue Steuern bewillige, von einem Anhänger des Reichszuschusses dagegen bemerkt, daß das Gesetz für ihn einfach eine Erhöhung der Preise für die gesamte deutsche Produktion um jährlich ungefähr 250 Millionen M. bedeute und daß es sich dabei nur um das Verhältnis zu unserer ausländischen Konkurrenz und um die Gestaltung der inneren Produktion handle. Wenn aber der Verfechter des Reichszuschusses damals meinte, daß das Deutsche Reich nach beiden Richtungen hin vollkommen die Macht habe, seine Sozialpolitik durch ergänzende Gesetze sicherzustellen, so liegt doch jetzt die Sache wesentlich anders. indem durch die neuen Handelsverträge die Zölle für eine große Anzahl von zollpflichtigen Massenartikeln auf 12 Jahre hinaus vertragsmäßig ge- bunden sind. 2 Die notwendigen Mittel lassen sich daher nicht so aufbringen, wie vielleicht viele früher gedacht haben mochten. Weiter sind aber auch Landwirtschaft und Gewerbe, Handel und Industrie infolge der schweren mit dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz verbundenen Lasten im Konkurrenzkampf gegenüber dem Ausland im Nachteil. Diesen Lasten stehen keine entsprechenden Vorteile gegenüber, nachdem die sehr mäßigen Renten nur als Zuschüsse zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu betrach- ten sind und daher das Vorhandensein anderer Einnahmequellen voraussetzen, ja nicht selten das Eingreifen der Armenpflege bedingen. 2 Gemeint sind die ersten der „Caprivischen Handelsverträge", die unter anderem eine Sen- kung der Getreidezölle brachten. Die Handelsverträge mit Österreich-Ungarn, Italien und Belgien waren am 18.12.1891 vom Reichstag mit breiter Mehrheit gebilligt worden. 1892 Januar 83 Das Gesetz trifft aber auch keine Fürsorge für Witwen und Waisen und gewährt im Fall des Tods des Ernährers nur in sehr beschränktem Maße eine geringe Beihil- fe, während doch gerade hier am ersten Vorkehrungen gegen die drückende Not geboten wären. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintritt in eine Beschäftigung gegen Lohn oder Gehalt und dies unter Umständen schon nach der Zurücklegung des 16. Lebensjahrs ohne ausreichende unterscheidende Berücksichtigung des Versiche- rungsbedürfnisses. Bei vielen jugendlichen Versicherten läßt sich in der Zeit des Beginns ihrer Versicherungspflicht auch nicht mit annähernder Wahrscheinlichkeit bemessen, ob ihnen, wenn sie ein höheres Alter erleben oder arbeitsunfähig oder erheblich arbeitsbeschränkt werden, mit den nach dem Gesetz ihnen für einen dieser Fälle in Aussicht stehenden Renten überhaupt gedient ist. Ein nicht geringer Teil der männlichen, in Landwirtschaft, Handwerk und Han- delsgewerbe beschäftigten Arbeiter erreicht früher oder später eine selbständige Lebensstellung und verliert hierdurch seine etwaigen Anrechte auf eine Rente, ohne daß ihm ein Anspruch auf Ersatz der bezahlten Beiträge zustehen würde.3 Wer sich aber in seiner selbständigen Stellung nicht halten kann, erwirbt erst nach weiterer fünfjähriger Beitragsleistung eine Anwartschaft auf eine Rente.4 Wenn er vorher invalid wird, erhält er nichts, und wenn er sonst in Not gerät, bekommt er überhaupt nichts. Viele in den vorerwähnten Erwerbszweigen beschäftigte Versicherte opfern daher ihre Beiträge, ohne daß sie je in die Lage kommen, eine Rente zu beanspruchen. Noch mehr ist dieses bei den weiblichen Versicherten der Fall, welche häufig nach wenigen Jahren die versicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben. Nach der Berufsstatistik vom 5. Juni 1882 hatten z.B. 323 030 männliche und 250003 weibli- che Personen im Alter von 18 bis unter 19 Jahre, dagegen 163935 männliche und 46036 weibliche Personen im Alter von 29 bis unter 30 Jahre eine versicherungs- pflichtige Beschäftigung. Im Verlauf von 11 Jahren sank die Zahl der versicherungs- pflichtigen männlichen Arbeiter noch nicht auf die Hälfte, die der versicherungs- pflichtigen weiblichen Personen aber auf weniger als ein fünftel. Der weitaus größte Teil der Arbeiterinnen, weiblichen Dienstboten usw. zahlt daher eine Zeitlang die Beiträge, ohne den Anspruch auf eine Rente zu erlangen, und kann die Hälfte der für sie gezahlten Beiträge nur dann zurückerhalten, wenn die letzteren für mindestens fünf Beitragsjahre entrichtet wurden. Die von den Arbeitgebern für diese Arbeiterin- nen gezahlten Beiträge erfüllen daher häufig ihren Zweck nicht. Alle Versuche, die umständliche schwerfällige Handhabung des Gesetzes zu er- leichtern, werden an dessen unverrückbaren Grundlagen scheitern. Wenn der Ren- tenanspruch in gewissem Maß von der Dauer der Beitragsleistung abhängig gemacht wird, so muß eine Kontrolle dieser Beitragsleistung stattfinden. Die Vorschläge, anstatt der Marken ein anderes Mittel der Kontrolle einzuführen, erwiesen sich als unpraktisch. Eine allgemeine Versicherung kann aber nur unter derartig lästigen Kontrollmaßregeln bestehen, welche nach den neuen Vorschriften des Bundesrats Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung wird hier nicht erwähnt. 4 Gemeint ist das Wiederaufleben von aufgrund fehlender Beitragszahlungen erloschenen Anwartschaften nach erneuter Wartezeit von fünf Jahren (§ 32 Abs. 2). 84 Nr. 21 über die Entwertung der Marken für die Arbeiter die Gefahr der Einführung einer Art von Arbeitsbuch mit sich bringen. s Wer das deutsche Volk von einer alle Kreise der Bevölkerung bedrückenden Last befreien will, der rühre sich und tue das Seinige, um so bald als möglich das Klebe- gesetz aufzuheben. Je eher, desto besser geschieht dies und am besten, wenn es recht bald geschieht, ehe die mit dem Zweck nicht im Einklang stehenden Ausgaben eine gar zu große Höhe erreicht haben. Für den Fall der Aufhebung wäre den vorhandenen Rentenempfängern deren Be- zug zu wahren und die von den Arbeitgebern gezahlte Hälfte der Beiträge zur Til- gung dieser Rentenansprüche zu verwenden. die andere Hälfte zurückzuerstatten, im übrigen aber die Invaliditäts- und Altersversicherung sowie die Witwen- und Wai- senversorgung freiwilligen Kassen zu überlassen, für welche gesetzliche Normativ- bestimmungen aufzustellen wären. Wenn dies geschieht, wird der vom Gesetz vom 22. Juni 1889 gewollte Zweck besser erreicht und das deutsche Volk von einer drückenden Plage befreit. Wer dies wünscht, der unterzeichne die Petitionen an den Reichstag und Bundes- rat um Aufhebung des Klebegesetzes.6 s Durch die durch Bundesratsverordnung vom 24.12.1891 (RGBI, S. 399) ermöglichte Ent- wertung der Marken durch Datierung wurden z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit erkennbar. Diese Bundesratsverordnung bezog sich allerdings nur auf das Einzugsverfahren durch Krankenkassen und Hebestellen und wurde auch nicht von allen Bundesstaaten eingeführt. Für die Arbeitgeber bestand nur eine Befugnis, jedoch keine Pflicht zur Entwertung der Beitragsmarken. 6 Vermerk des Geheimen Oberregierungsrats im Reichsamt des Innern Erich von Woedtke vom 12.11.1892: Die freisinnige Petition aus Nürnberg über die Aufhebung des lnvalidi- tätsgesetzes soll 252921 Unterschriften haben (,.Nation" v(om) /2.1/.(18)92); also rund ¼ Million. Nach der Berufsstatistik waren in Bayern vorhanden an Köpfen: Bevölkerung 5268761 (5 ¼ Million), darunter Angehörige 2446116 (2½ Million). ,.Angehörige" sind ,.Hausfrauen, Kinder, arbeitsunfähige Familienglieder" ( Einleitung zur Berufsstatistik, S. 14 oben). In diesen stecken also noch zahlreiche Personen, die ein Interesse an der In- validitätsversicherung haben; alle anderen Kreise der Bevölkerung ( außer der „Angehöri- gen ") haben als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein direktes Interesse an der Sache. Will man daher nur diese letzteren nehmen und die Interessenten aus den „Angehörigen" nicht berücksichtigen, so ergibt sich für Bayern eine "Zahl von 5 ¼-2 ½ = 2¾ Millionen Interes- senten - ohne Rücksicht auf die seither eingetretene Bevölkerungsvermehrung. Von diesen 2¾ Millionen hat nur¼ Million - also der//. Teil= 9 % der Interessenten aus Bayern - die mit so großem Pomp und Nachdruck in Szene gesetzte Massenpetition unterzeichnet, also ein ziemlich kleines Ergebnis (Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.100345, fol. 130- 130Rs.). Auf Vorschlag der Kommission für Petitionen (3. Bericht, RT-Drucksache Nr. 135) be- schloß der Reichstag am 18.3.1893 über diese Eingabe zur Tagesordnung überzugehen (Sten.Ber. RT 8. LP II. Session 1892/1893, S. 1740 f.). Eine Beschlußfassung des Bundes- rats über die Masseneingabe erfolgte nicht. 1892 November Nr. 22 1892 November Denkschrift 1 des Vorsitzenden der Invaliditäts- und Altersversicherungsan- stalt Hannover Dr. Wilhelm Liebrecht für den Provinziallandtag Druck 85 [Detailreiche Darstellung von Entwicklung und Stand der Förderung des Baus von Arbeiter- wohnungen durch die Versicherungsanstalten der Invaliditäts- und Altersversicherung insbe- sondere in der Provinz Hannover; Schilderung unterschiedlicher Genossenschaftstypen) Die Beförderung des Baus von Arbeiterwohnungen aus Mitteln der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover Der § 129 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 bestimmt über die Belegung des Vermögens der Versicherungsanstal- ten folgendes: ,.Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Bestim- mungen des § 76 des Unfallversicherungsgesetzes verzinslich anzulegen (d. h. wie die Gelder bevormundeter Personen). Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommunalverband bzw. die Zen- tralbehörde des Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, widerruflich gestatten, einen Teil des Anstaltsvermögens in anderen zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, falls eine Verständigung nicht erzielt wird, die Landeszentralbehörde oder, sofern mehrere Landeszentralbehörden beteiligt sind, der Bundesrat. Mehr als der vierte Teil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in der bezeichneten Weise nicht angelegt werden." Zu diesem Paragraphen(§ 108 des Entwurfs) bemerken die Motive2 (Seite 135), es sei bei der Anlegung des Vermögens nicht nur auf die Sicherheit der Anlage, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Geldmarkt durch die voraussichtlich große 1 Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Osnabrück, Rep.350 Osn. Nr.1137, n. fol. Die Denkschrift wurde mit dem Antrag, gemäß § 129 Absatz 2 des Invaliditäts- und Al- tersversicherungsgesetzes einen Teil des Vennögens der Versicherungsanstalt Hannover für den Bau von Arbeiterwohnungen verwenden zu können, dem Hannoverschen Provinzi- allandtag vorgelegt. Der Provinzialausschuß empfahl am 12.1.1893 die Annahme unter der Voraussetzung, daß die zur Förderung des Baus von Arbeiterwohnungen zu verwendenden Gelder nicht zu einem niedrigeren Zinsfuß ausgeliehen werden, als ihn der Vorstand bei sonstiger sicherer Belegung der Kassenvorräte zu erzielen vennag (Aktenstücke des Sechsundzwanzigsten Hannoverschen Provinziallandtags vom Februar-März 1893, Nr. 9). In seiner Sitzung vom 8.3.1893 nahm der Provinziallandtag den Antrag der Versicherungs- anstalt ohne die einschränkende Klausel des Provinzialausschusses an (Protokolle des 26. Hannoverschen Provinziallandtags. Achte Sitzung am 8. März 1893, S. 145). Vgl. Wilhelm Liebrecht, Der Bau von Arbeiterwohnungen mit Hilfe der Invaliditäts- und Altersversiche- rungsanstalt Hannover, Hannover und Leipzig 1893. Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889, Drucksache Nr. 10. 86 Nr. 22 Nachfrage nach sicheren Staats- und anderen Anlagepapieren nicht ungebührlich ge- stört werde, man könne daher die Versicherungsanstalten nicht durchaus auf den Kreis der mündelsicheren Anlagewerte beschränken, habe auch die Erwerbung von Immobi- lien in Betracht zu ziehen und könne dabei beispielsweise an den Bau oder die Erwer- bung von Arbeiterwohnungen für Rechnung der Versicherungsanstalten denken. In der Sitzung des Reichstags vom l 0. Mai 1889 (Stenographischer Bericht, Sei- te 1628) wies der Abgeordnete Schrader3 bei der Beratung des§ 108 darauf hin, daß die Hälfte des Vermögens der Versicherungsanstalten aus den Ersparnissen der Ar- beiter bestände und daß es ein schwerer Nachteil für unsere deutschen Arbeiter im Verhältnis zu den Arbeitern anderer Länder sein würde, wenn die Verwendung der von ihnen ersparten Gelder in Sparkassen und Staatspapieren erfolge und ihnen nicht wenigstens zum Teil direkt zugute komme. Er habe daher den Wunsch, an dessen Erfüllung die verbündeten Regierungen mitwirken könnten, daß dahin gewirkt werde, daß da, wo eine sichere Belegung der Gelder im Interesse der Arbeiter möglich sei, das auch geschehe. Er denke z. B. an die Förderung des Baus von Arbeiterwohnungen, von wem es auch geschehen möge, und habe den lebhaften Wunsch, daß aufseiten der verbündeten Regierungen dahin gewirkt werde, daß, wenn Arbeiterwohnungen von gemeinnützigen Gesellschaften, von Genossenschaften, von Arbeitgebern gebaut wer- den würden, dann, wo möglich, ein Teil der Gelder, die hier von den Versicherungsan- stalten angesammelt würden, in dem Umfang, wie § 108 es vorsähe, wenigstens diesen Zwecken und, wenn sich andere ähnliche fänden, auch anderen zugewendet würden, wenn die Sicherheit, die dieses Gesetz fordere, zweifellos vorhanden sei. Der Staatssekretär des Innern, Staatsminister von Boetticher, erwiderte darauf, daß der § 108 des Gesetzes gestatte, solche Unternehmungen zu fördern, unter der Voraussetzung, daß diese Unternehmungen in sich die Gewähr der vollen Sicherheit trügen. Den Wunsch, daß solchen Unternehmungen auch die Gelder, von denen im § 108 des Gesetzes die Rede sei, zugewiesen werden möchten, teile er vollständig und werde sich freuen, wenn auch die hier angesammelten Kapitalien den Arbeitern in möglichst weitem Umfang zunutze kämen. Im Februar d. J. erhielt der Vorstand der Versicherungsanstalt Hannover von dem Landrat des Kreises Bersenbrück4 die Anfrage, ob und unter welchen Bedingungen die Anstalt bereit sei, ein Unternehmen zur Förderung des Baus von Arbeiterwoh- nungen in Bramsche zu unterstützen. Es gab diese Anfrage die äußere Veranlassung, den am 18. März d.J. in Hannover tagenden Ausschuß der Versicherungsanstalt mit der Frage der Förderung des Baus von Arbeiterwohnungen durch Mittel der Versi- cherungsanstalt zu befassen. Der Ausschuß erklärte sich darauf einstimmig damit einverstanden, ,,daß der Vorstand auf dem im§ 129 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 vorgesehenen Weg die Erlaubnis erwirke, daß bis zu einem Zehntel des Vermögens der Anstalt in der im § 129 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Weise zur Beförde- rung des Baus von Arbeiterwohnungen verwendet werde". Der Vorstand setzte sich hierauf mit der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrts- einrichtungen5 in Berlin in Verbindung, um sich über den Stand der Bestrebungen 3 Karl Schrader (1834-1913), Eisenbahndirektor a. D. in Berlin, seit 1880 MdR (Deutsche Freisinnige Partei). 4 August von Liebermann ( 1854-1922), seit 1888 Landrat in Bersenbrück. 5 Die 2.entralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen war 1891 eingerichtet worden, sie gab die 2.eitschrift „Wohlfahrts-Correspondenz" heraus, Leiter war der Geheime Oberregie- 1892 November 87 auf dem Gebiet der Arbeiterwohnungsfrage, insbesondere in betreff des Bezirks der Anstalt Hannover, näher zu orientieren. In der am 25. und 26. April d. J. in Berlin auf Veranlassung der gedachten Zen- tralstelle abgehaltenen Konferenz6 von Vertretern der bei den Wohlfahrtseinrichtun- gen für Arbeiter beteiligten Vereine und Behörden ist dann auch die Frage der För- derung des Baus von Arbeiterwohnungen durch die Versicherungsanstalten erörtert und von dem Geh[eimen] Regierungsrat Dr. Koenigs7, Vortragendem Rat im Mini- sterium für Handel und Gewerbe, der Beschluß der Versicherungsanstalt Hannover mit folgender Schlußbemerkung mitgeteilt: ,.Sie sehen, damit ist ein praktischer Anfang gemacht, und ich verspreche mir von diesem Weg sehr viel. Die betreffen- den Anstalten sind in der Lage, bis zu einem Viertel ihres Vermögens in Grund- stücken anzulegen. Wenn sie auch nur mäßigen Gebrauch davon machen und Grund- stücke kaufen, die sie dann an Berufsgenossenschaften [recte: Baugenossenschaften] verkaufen oder verpachten, so können sie in der Tat viel zur Abhilfe der Wohnungs- not beitragen." Im Juni d. J. befaßte sich sodann eine im Reichsversicherungsamt in Berlin zu- sammengetretene Konferenz von Vertretern der Versicherungsanstalten ebenfalls mit der Wohnungsfrage.8 Es wurde dabei von den Vertretern dieser Aufsichtsbehörde der Versicherungsanstalten anerkannt, daß das Gesetz die Möglichkeit gewähre, sowohl durch Gewährung von Darlehen als auch durch Erwerb von Grundeigentum zur Überlassung an Baugesellschaften oder zum Selbstbau den Bau von Arbeiter- wohnungen zu fördern. Die meisten der Anwesenden waren der Ansicht, daß sich in erster Linie die Hergabe von Darlehen empfehlen würde. Inzwischen hat auch die königlich preußische Staatsregierung ihre Aufmerksam- keit diesem Gegenstand zugewendet. Nach Mitteilung des Reichsanzeigers vom 13. August d. J. 9 hat der Minister der öffentlichen Arbeiten 10 unter Anerkennung der Einrichtungen und Erfolge des Spar- und Bauvereins in Hannover die königlichen Eisenbahndirektionen angewiesen, in geeigneter Weise bei Vorhandensein der für eine gedeihliche Wirksamkeit erforderlichen Voraussetzungen die Bildung von Bau- genossenschaften, um für Arbeiter und untere Beamte der Staatseisenbahnverwal- tung billige und gesunde Wohnungen zu schaffen, anzuregen und zu fördern. Der Minister hat dabei darauf hingewiesen, daß die Pensionskasse für die Arbei- ter, deren Satzungen im § 75 den Bestimmungen des § 129 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes entsprächen, in der Lage sei, wie die Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten die Erbauung von Arbeiterwohnhäusern zu fördern. Zwar erscheine es zur Zeit nicht rätlich, die Geschäfte der Arbeiterpensionskasse rungsrat im preußischen Handelsministerium und Professor der Technischen Hochschule Charlottenburg Dr. Julius Post. 6 Vgl. Die Conferenz der Centralstelle am 25. und 26. April, in: Wohlfahrts-Correspondenz der Centralstelle für Arbeiter-Wohlfahrts-Einrichtungen l (1892), S. 21-23. 7 Dr. Gustav Koenigs (1845-1896), seit 1890 Geheimer Oberregierungsrat im preußischen Handelsministerium, zuvor seit 1868 bei der Regierung Düsseldorf tätig. Koenigs war be- reits 1872-1874 und 1877 aushilfsweise Hilfsarbeiter im preußischen Handelsministerium gewesen. 8 Vgl. Nr. 2. 9 Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 190 vom 13.8.1892. 1° Karl Thielen (1832-1906), seit I 891 preußischer Minister der öffentlichen Arbeiten. 88 Nr.22 durch Erbauung und Verwaltung von Mietwohnungen in größerem Umfang und an verschiedenen Orten zu belasten, es sei jedoch angezeigt, die Bestände der Kasse in erster Reihe wieder zum Wohl eines Teils der Kassenmitglieder dadurch nutzbar zu machen, daß sie zu einem mäßigen Zinsfuß an solche Baugenossenschaften, welche sich mit der Herstellung billiger und gesunder Wohnungen befaßten, hergeliehen wür- den, und der Kassenvorstand habe sich damit auch einstimmig einverstanden erklärt. Dem Beschluß der Anstalt Hannover sind dann, soweit der Vorstand in Erfahrung gebracht hat, die Versicherungsanstalten Berlin, Baden, Großherzogtum Hessen, Sachsen-Anhalt und Schlesien nachgefolgt. 11 Es lag dem Vorstand nun vor allem daran, Fühlung mit den beteiligten Kreisen zu gewinnen, um aufgrund praktischer Erfahrungen festzustellen, auf welche Weise die beschlossene Förderung des Baus von Arbeiterwohnungen unter Wahrung der Si- cherheit und des Einflusses der Versicherungsanstalt am zweckmäßigsten zu gesche- hen habe, damit der Vorstand in der Lage war, bei Nachsuchung der Genehmigung des Kommunalverbands der Provinz Hannover und der an der gemeinsamen Anstalt betei- ligten Bundesregierungen die Ausführbarkeit und den Nutzen des gefaßten Beschlus- ses darzutun. Da der Hannoversche Provinziallandtag erst mit Ablauf dieses Jahres zusammentreten wird, so bot der vergangene Sommer hierzu ausreichend Zeit und da, auf die Zeitungsnachrichten über den vom Ausschuß gefaßten Beschluß hin und durch Mitglieder des Ausschusses selbst angeregt, mehrfache Anfragen an den Vor- stand von Baugesellschaften und Vereinen ergingen, auch hinreichende Gelegenheit. Der Vorstand, der in der Lage ist, sich täglich von der gedeihlichen Mitwirkung des Arbeiterstands bei der Verwaltung der Anstalt zu überzeugen, ging dabei von dem Grundsatz aus, daß alle Förderung der Wohlfahrt der Arbeiter nur Nutzen hat, wenn sie aus freiem Antrieb und unter Mithilfe der Arbeiter geschieht. Ohne daher eine Unterstützung der Arbeitgeber auf diesem Gebiet, deren Wohlfahrtsbestrebun- gen für die Arbeiter mit dem eigenen Vorteil auch den Nutzen der Arbeiter fördern, grundsätzlich auszuschließen, glaubte der Vorstand im wesentlichen diejenigen Arbeitervereinigungen fördern zu sollen, welche aus eigener Kraft, unter eigener Selbstverwaltung die Wohlfahrt ihrer Genossen zu erstreben suchen. Bereits am 28. März d. J. nahmen zwei Baugenossenschaften, der Göttinger Spar- und Bauverein und der Harburger Kredit-, Konsum- und Bauverein, beide eingetra- gene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, die Hilfe der Versicherungsan- stalt in Anspruch. Der Harburger Verein, der seit August 1891 besteht, hatte zunächst die Absicht, mit Hilfe der Deutschen Volksbaugesellschaft in Berlin den Bau von Arbeiterwoh- nungen für die Genossen auszuführen. Die Hypotheken der Deutschen Volksbauge- sellschaft müssen nach ihrem vollen Betrag durch eine Lebensversicherungspolice des Arbeiters, welcher ein Haus erwerben will, gedeckt werden. Während die Lei- stungen des Arbeiters bei einem 30jährigen auf etwa jährlich 7 % des Anlagekapitals berechnet sind, steigen dieselben nicht unwesentlich für diejenigen, welche das 30. Lebensjahr bereits überschritten haben. Diese Leistungen waren, wenigstens für die Harburger Verhältnisse, zu hoch, und es kam darauf an, den Genossen des Vereins 11 Zu den Aktivitäten der Hanseatischen Versicherungsanstalt für Invaliditäts- und Altersver- sicherung im Wohnungsbau vgl. Zur Frage der Verbesserung der Arbeiterwohnungen mit- tels Verleihung von Geldern der 1.- u. A.-Versicherungsanstalten, in: Die Arbeiter-Versor- gung 10 (1893), S. 50-54. 1892 November 89 durch Beschaffung eines billigeren Kapitals die Möglichkeit zu gewähren, mit einer Leistung von etwa jährlich 6 %. ohne Rücksicht auf das Alter der Genossen, die Erwerbung einer Heimstätte zu sichern. Es ist nun der Bau von Häusern mit höch- stens 2 Wohnungen und Hausgarten vorgesehen. Das volle Eigentum an denselben kann erst nach Verlauf von zehn Jahren erworben werden und auch dann nur, wenn die Abzahlungen auf ein Drittel der Kaufsumme gebracht worden sind. Der Restbe- trag von zwei Dritteln des Kaufpreises wird als erste Hypothek auf das Haus einge- tragen. Die Genossenschaft hat in unmittelbarer Nähe Harburgs ein Grundstück von etwa 11 Morgen12 Größe gekauft, über das eine Straße gelegt ist, an der die Häuser zu erbauen sind. Der Verkäufer des Grundstücks hat sich bereit erklärt, den gesam- ten Kaufpreis als Hypothek auf dem Grundstück stehenzulassen und mit dieser Hy- pothek hinter der für das Darlehen der Versicherungsanstalt zu bestellenden Hypo- thek zurückzutreten. Der Magistrat von Harburg legt die Straße mit Gas- und Was- serleitung an, begrandet13 dieselbe zunächst und ist damit einverstanden, daß die kostspielige Pflasterung erst in späterer Zeit nach Bedürfnis bei gesteigertem Ver- kehr vorgenommen wird. Sollte die Pflasterung vorgenommen werden müssen, so wird dieselbe von der Stadt Harburg ausgeführt, die Kosten aber werden der Genos- senschaft gegen mäßige Zinsen auf 10 bis 15 Jahre kreditiert. Die hierfür dem Magi- strat zu bestellende Kautionshypothek erhält den Rang hinter der der Versicherungs- anstalt, aber vor der des Verkäufers. Mit dem Bau der Häuser ist bereits begonnen. Es wird geplant, noch in diesem Herbst insgesamt 25 Häuser im Rohbau fertigzustellen. Jedes Doppelhaus, ein- schließlich Nebengebäude, kostet 11000 M. Der Platz, 40 Quadratruten 14 für das Einzelhaus, wovon 30 Quadratruten als Garten bleiben, kostet l 500 M. Der Miet- preis eines Hauses mit zwei Wohnungen ist auf 6 % des Preises des Grundstücks und des Gebäudes festgesetzt; er genügt, um Verzinsung und Unterhaltung zu decken und allmählich den Kaufpreis des Grund und Bodens zu amortisieren. Nachstehend folgen aus unseren Akten im Wortlaut die zwischen der Versiche- rungsanstalt und dem Kredit-, Konsum- und Bauverein vereinbarten Bedingungen für die Gewährung von Darlehen: Nach den zwischen dem Vorstand des Harburger Kredit-, Konsum- und Bauver- eins, eingetragene Genossenschaft, in Harburg und dem Vorstand der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover stattgehabten Verhandlungen beabsichtigt die Genossenschaft, Wohnhäuser für die Genossen zu bauen und zu diesem Zweck ein Grundstück von etwa l l Morgen hannov[erscher] Größe zum Preis von 3 000 M. den Morgen zu erwerben. Der Verkäufer will den Kaufpreis kreditieren, schafft die auf dem Grundstück ru- hende Hypothek herunter, der gesamte Kaufpreis wird sodann zur zweiten Hypothek hinter einer für ein zum Bau der Häuser aufzunehmendes Darlehen an erster Stelle zu bestellenden Hypothek eingetragen. Dieses Darlehen zur ersten Hypothek sind wir bereit, unter folgenden Bedingun- gen zu gewähren: 1. Der mutmaßliche Gesamtbetrag der Hypothek in Höhe des Bauwerts aller auf dem fraglichen Grundstück zu errichten in Aussicht genommenen Gebäude wird 12 Ein hannoverscher Morgen entsprach 2,621 m2. 13 Grand ist ein Kies-Sandgemisch. 14 Eine hannoversche Quadratrute entsprach 21,8417 m2• 90 Nr. 22 sofort nach der Auflassung des Grundstücks an erster Stelle auf dasselbe zugunsten der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover eingetragen. 2. Das Darlehen wird in folgender Weise an den Schuldner ausgezahlt: a) die Zahlung geschieht in Raten; b) die Zahlung einer Rate ist mindestens vier Wochen vorher zu beantragen; c) bis zur halben Höhe des aus dem Kaufvertrag über das Grundstück, von dem uns eine Abschrift zu senden ist, sich ergebenden Kaufpreises wird das Darlehen ohne weiteres gezahlt; d) fernere Zahlungen in Raten nicht unter 3 000 Mark erfolgen, wenn die Feuer- versicherungspolice eines neu errichteten Gebäudes vorgelegt werden kann, in Höhe der Versicherungssumme, falls nicht eine höhere Summe als diese verlangt wird, sonst nach Vorlage der Baurechnung. 3. Sämtliche Gebäude sind bei der Landschaftlichen Brandkasse in Hannover zu versichern und versichert zu halten. 4. Zur Sicherung des Schuldners wird demselben, ebenso - auf Verlangen - dem Gläubiger der zweiten Hypothek, von uns ein Revers darüber ausgestellt, in welcher Höhe das Grundstück tatsächlich gegenüber der höheren Grundbucheintragung bela- stet ist. 5. Das Darlehen ist mit 3 ½%jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind vierteljähr- lich postnumerando an noch näher zu verabredenden Terminen zu zahlen. 6. Das Darlehen ist auf seiten des Gläubigers unkündbar, solange der Harburger Kredit-, Konsum- und Bauverein in Harburg eingetragener Eigentümer des Grund- stücks ist, die Zinsen rechtzeitig, d. h. innerhalb vierzehn Tagen nach dem Fällig- keitstermin, gezahlt werden und die Gebäude in der Landschaftlichen Brandkasse zu Hannover versichert sind. Tritt die Genossenschaft einen Teil des beliehenen Grundstücks zu Eigentum oh- ne Genehmigung des Gläubigers an einen Dritten ab, welcher nicht Genosse ist, so wird das gesamte Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig. Erwirbt einer der Genossen das Eigentum eines Grundstücksteils nebst Wohn- haus, so wird die Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover einen Teil des Darlehens, und zwar in der Höhe von zwei Dritteln des von der Genossenschaft festzustellenden Kaufpreises, zu erster Stelle auf diesem Teil des Grundstücks ste- henlassen, und zwar auf seiten des Gläubigers zehn Jahre, vom Tage der Auflassung an den Genossen an gerechnet, unkündbar, falls die Zinsen (3 ½ %) rechtzeitig be- zahlt werden und die Gebäude in der Landschaftlichen Brandkasse zu Hannover versichert bleiben. Die Kündbarkeit (halbjährige) tritt ferner ein, sobald das Grund- stück von dem ersten Erwerber veräußert wird. 7. Bei der Übertragung des Eigentums eines Grundstücks an einen Genossen ist in das Grundbuch einzutragen, daß der Erwerber zur Veräußerung des Grundstücks in den ersten zehn Jahren nach der Auflassung der Genehmigung der Genossenschaft und der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover als Gläubigerin bedarf und daß der Genossenschaft ein Vorkaufsrecht auf unbestimmte Zeit zusteht. Der zugrunde zu legende Verkaufswert ergibt sich aus der von der Genossenschaft vor- zulegenden Baurechnung bzw. dem Grundstückskaufkontrakt. Wir hoffen, daß dem Bedürfnis der Genossenschaft mit vorstehendem in ausrei- chender Weise Rechnung getragen wird, sind jedoch in Nebenpunkten eventuell gern zu Änderungen nach Möglichkeit bereit. 1892 November 91 Die Unkündbarkeit kann nur der Genossenschaft selbst gegenüber gewährt wer- den. Nichtsdestoweniger wird auch der neue Erwerber des einzelnen Hauses darauf rechnen können, das Darlehen unter den alten günstigen Bedingungen zu behalten, wenn er im Lauf der ersten zehnjährigen Periode sich als zuverlässiger und ordentli- cher Schuldner erwiesen hat. Auf den einzelnen Hausgrundstücken belassen wir das Darlehen nur in Höhe von zwei Dritteln des Kaufpreises, da auch die Genossenschaft in ihrem Interesse wün- schen wird, daß der ursprüngliche Mieter des Hausgrundstücks erst dann Eigentümer wird, wenn er ein Drittel des Kaufpreises abgezahlt hat. Da das an einen Genossen verkaufte Teilgrundstück aus der Mithaft für das auf dem Gesamtgrundstück lastende Restdarlehen entlassen werden muß, der Bauwert der Gebäude des Restgrundstücks aber das Restdarlehen decken muß, so kann die Entlas- sung eines Teilgrundstücks aus der Mithaft für das Restdarlehen insoweit, aber auch nur insoweit erfolgen, als der Wert dieses Teilgrundstücks nicht mit zur Deckung des Restdarlehens zu dienen hat. Weitere Bedingungen halten wir nicht für erforderlich, falls das neue Statut der Genossenschaft den Berliner Baugenossenschaftsstatuten ähnliche Bestimmungen über den Bau usw. der Häuser enthalten wird. Rückzahlungen auf das Darlehen nehmen wir jederzeit in Beträgen von nicht un- ter 1 000 M. sowohl von der Genossenschaft als auch von dem einzelnen Erwerber eines Hausgrundstücks entgegen, halten es dagegen für richtiger, daß die regelmäßi- ge Amortisation durch Spareinlagen bei der Genossenschaft selbst geschieht. Die Höhe des dem Verein zu gewährenden Darlehens würde etwa 160000 M. be- tragen. Um in unmittelbarer Fühlung mit der Verwaltung des Vereins zu bleiben, welcher übrigens auch eines der Ausschußmitglieder der Anstalt aus dem Stand der Versicherten angehört, hat der Vorstand beschlossen, die Anstalt als Genossen dem Verein beitreten zu lassen. Das Statut des Vereins gibt dazu die Möglichkeit. Selbstverständlich wird die Versicherungsanstalt eine Verzinsung ihrer Ge- schäftsanteile über 3 ½ % hinaus nicht beanspruchen und etwaige Überschüsse der Genossenschaftskasse belassen, um damit zum Ausdruck zu bringen, daß der Beitritt zur Genossenschaft nicht etwa als Kapitalanlage auf Kosten der Genossenschaft betrachtet werden soll. Die durch den Beitritt als Genosse ermöglichten persönlichen Beziehungen werden es gestatten, die weitere gedeihliche Entwicklung des Vereins zu fördern und andererseits diejenigen Unternehmungen, welche die Sicherheit des Kapitals der Anstalt vielleicht gefährden könnten, zu hemmen. Hatte so der Vorstand Gelegenheit, durch die Verhandlungen mit dem Harburger Verein eine Norm aufzustellen, wie einer Genossenschaft, die an sich noch nicht kapitalkräftig und ganz auf eigene Kraft der Arbeiter angewiesen war, zur Errei- chung ihres Ziels zu helfen, so bot der Göttinger Spar- und Bauverein das Bild einer Genossenschaft, in welcher Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinschaftlich als Genossen dem Ziel zustreben. Die Genossenschaft ist am 8. Juli 1891 gegründet. Ihre Geschäftstätigkeit hat sie begonnen am 1. Juni 1891. An letzterem Tag zählte sie 154 Mitglieder. Die Zahl der eingetretenen Mitglieder erhöhte sich bis zum 31. März 1892 auf 21 l. Ihrem Stand nach gehören die Mitglieder den sämtlichen Schichten der Göttinger Bevölkerung an, auch dem wohlhabenderen Teil. Von 47 Genossen sind nämlich im Lauf des ersten Geschäftsjahrs 66 volle Geschäftsanteile mit 13 200 M. eingezahlt. Die Ge- samteinzahlungen der Mitglieder beliefen sich bis zum 31. März d.J. auf 16087 M. 92 Nr. 22 Davon entfallen auf das Geschäftsanteilkonto 14 091,80 M. und auf das Spareinla- genkonto 1995,20 M. Eine gänzlich unerwartete Vermehrung erfuhr das Betriebska- pital der Genossenschaft durch die Zuwendung einer Dame. Sie vermachte der Ge- nossenschaft 10000 M. mit der Bestimmung, daß das Kapital in gleicher Weise wie die Geschäftsguthaben der Genossen an Gewinn und Verlust teilnehmen solle, daß ferner aus dem im jedesmaligen letztverflossenen Geschäftsjahr gemachten Gewinn einzelnen Genossen im Fall wahrer Not Zuschüsse zu dem von ihnen geschuldeten Mietzins gemacht werden sollten und daß der in dieser Weise nicht verwendete Teil des Reingewinns am Schluß des Geschäftsjahrs dem Kapitalbehufs Vermehrung der Bautätigkeit zugeschrieben werden solle. Es betrug also das der Gesellschaft am Schluß des Geschäftsjahrs zur Verfügung stehende Betriebskapital 26087 M. Als zum Bau geschritten werden sollte, entschied man sich dafür, nicht außerhalb der Stadt zu bauen, sondern innerhalb der Wälle, um - den lokalen Verhältnissen Rechnung tragend - die Arbeiter im Innern der Stadt zu belassen. Es wurde ein Grundstück von 130 Quadratruten Größe gekauft und der Bau eines Hauses mit 16 Wohnungen beschlossen, deren Mietpreis eine 6-%-Verzinsung des Anlagekapitals ermöglichen sollte. Der Mietpreis für eine Wohnung, bestehend aus Stube, 2 Kammern und Küche, beträgt im Durchschnitt 175 M. Die Bereitstellung der Baugelder wurde dadurch ermöglicht, daß ein Genosse bei dem Vorschuß- und Sparverein in Göttingen die Bürgschaft in Höhe von 20000 M. bis l. Januar 1893 übernommen hatte. Es lag der Göttinger Genossenschaft nun daran, eine Hypothek zu billigem Zinsfuß und auf längere Dauer zu erhalten. Die Hilfe wurde dem Vorstand der Versicherungsanstalt hier um so leichter, als der Vermögensstand der Genossenschaft es ermöglichte, daß dieselbe sich mit einem 3 ½-%-Darlehen innerhalb der Grenze pupillarischer Sicher- heit (30000 M.) begnügte. Für den Gläubiger ist die Kündigungsbefugnis auf lO Jahre ausgeschlossen, wenn und solange das verpfändete Grundstück im Eigentum des Spar- und Bauvereins verbleibt und die Zinsen rechtzeitig gezahlt werden. Ein Amortisationszwang ist nicht vorgesehen; es hat sich jedoch der Vorstand der Versi- cherungsanstalt bereit erklärt, Abschlagszahlungen auf das Darlehen zu jedem Quar- talsersten in beliebiger Höhe, jedoch nicht unter l 000 M. anzunehmen. In gleicher Weise hat der Vorstand dem Spar- und Bauverein zu Hannover, der für den Göttinger Verein vorbildlich gewesen ist, durch Gewährung eines Darlehens von 38 100 M. innerhalb der Grenzen pupillarischer Sicherheit helfen können. 15 Der Hannoversche Spar- und Bauverein, der sich allmählich aus einem aus Arbeitern bestehenden Mieterverein entwickelte, hatte sich das Ziel gestellt, durch Einsamm- lung der zu zahlenden Mieten in kleinen Beträgen und dadurch sichergestellten Ein- gang derselben am Fälligkeitstag die Vermieter der kleinen Wohnungen zu günstige- ren Bedingungen, namentlich zu einer besseren Instandhaltung der Gebäude zu be- stimmen. (Nach Mitteilungen des Herrn F. Bork 16, Schriftführer des Spar- und Bau- vereins in Hannover. 17 ) Als sich dabei herausstellte, daß hierzu die Beteiligung einer 15 Vorsitzender des 1885 gegründeten Vereins war Siegmund Franke. 16 Franz Bork (1853-1915), seit der Gründung Geschäftsführer des Spar- und Bauvereins Hannover. 17 Vgl. Der Spar- und Bauverein in Hannover, in: Wohlfahrts-Correspondenz der Centralstel- le für Arbeiter-Wohlfahrts-Einrichtungen I (1892), S. I; vgl. Beleihung von Arbeiterwohn- häusern, in: ebenda, S. 39; vgl. Darlehen an Versicherte zum Bau von Arbeiterwohnungen, in: ebenda 2 (1893), S. 77. 1892 November 93 viel größeren Anzahl von Mitgliedern erforderlich war und das Entgegenkommen der Vermieter weit hinter den gehegten Erwartungen zurückblieb, entschloß sich der Verein, selbst den Bau von Wohnungen in Angriff zu nehmen. Das kleine Häuflein der Arbeiter (etwa 70) hatte bei der nun erfolgenden Begründung des „Spar- und Bauvereins" schwere innere Kämpfe zu bestehen, welche dahin führten, daß die auf extrem politischem Standpunkt stehenden Arbeiter ausschieden und die Ruhigden- kenden derselben die Leitung behielten. Um das Interesse für den Verein unter den Arbeitern mehr anzuregen und weil die Wohnungsnot immer größer wurde, ent- schloß man sich zum Ankauf eines Grundstücks, wiewohl die Mittel dazu sehr be- schränkt waren. Man begann sofort (Anfang des Jahres 1886) den Bau des ersten Hauses. Trotz aller Zweifel und Bedenken, die dem Verein seitens der Arbeiterschaft entgegengebracht wurden, gelang es, und zwar in immer rascherem Tempo, neue Mitglieder zu gewinnen. Die Bedenken wichen mehr und mehr, als die schönen, geräumigen und behaglichen Häuser bezogen werden konnten. Auch für diesen Verein war das neue Genossenschaftsgesetz 18 von bedeutendem Einfluß. Die Um- wandlung des Spar- und Bauvereins in eine Genossenschaft mit beschränkter Haft- pflicht vollzog sich Ende Dezember 1890. Schon im ersten Vierteljahr des Jahres 1891 traten beinahe ebenso viele Mitglieder ein wie im vergangenen ganzen Jahr, bis zum Schluß des Jahres 1891 zusammen 581, so daß der Verein zu Anfang dieses Jahres l 596 Mitglieder zählte. Es traten nun auch wohlhabende Mitbürger dem Verein als Mitglieder bei, und mehrere derselben zahlten drei Geschäftsanteile a 300 M. ein. Die Genossenschaft besitzt gegenwärtig 16 Häuser mit 134 Wohnungen. Außerdem hat der Verein vor kurzem ein größeres Grundstück, auf dem 26 Häuser mit 208 Wohnungen Platz finden, erworben und dort den Bau von 4 Häusern in Angriff genommen. Daß dem Verein mehr als vier Fünftel des Kaufpreises zu 3 % hergeliehen wurden, zeigt am besten, welchen Kredits er sich erfreut. Die Gesamt- einzahlungen betrugen am Ende des Jahres 1891 zusammen rund 280000 M. Bis zu Anfang vorigen Jahres, wo also die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht sich in eine solche mit Teilhaft umwandelte, hat der Spar- und Bauverein nur mit den Einlagen der Arbeiter, ohne fremdes Geld gearbeitet. Er entwickelte seine Bautätigkeit entsprechend dem Eingang der Einzahlungen. Alles ist durch die Sparbeiträge und kleine Darlehen der eigenen Mitglieder zusammengekommen. Die letzteren werden mit 4 % verzinst. Die eigentlichen Sparbeiträge, welche bis zur Er- reichung der Summe von 300 M. in wöchentlichen Raten von 30 Pf. geleistet werden müssen, erfahren die jedesmal von der Generalversammlung festgesetzte, seither ungefähr 4 % betragende Verzinsung. Zu den Verlosungen, durch welche diejenigen Mitglieder bestimmt werden, die eine fertig gewordene Wohnung beziehen können, melden sich etwa fünfmal soviel Mitglieder, wie Wohnungen zu verlosen sind, der beste Beweis, wie begehrt die Wohnungen unter den Mitgliedern sind. Der Mietpreis beträgt nur zwei Drittel des ortsüblichen, d. h. für Stube und Kammer bzw. Stube und zwei Kammern, je mit Küche und Keller und besonderem Vorplatz, jährlich 120 bis 250 M. 18 Das preußische Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften, vom 27.3.1867 (PrGS, S. 501) war 1868 zum Bundesgesetz, dann 1871 zum Reichsgesetz erhoben worden. Eine Novelle erfolgte 1889 als Gesetz, be- treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1.5.1889 (RGBI, S. 50). 94 Nr. 22 In Hameln fand sich eine dritte Form der Wohlfahrtsbestrebungen: In Harburg, Hannover und Göttingen waren es Genossenschaften, welche den Bau von Arbeiter- wohnungen in die Hand genommen hatten, in Harburg die Genossen allein dem Arbeiterstand angehörig, in Hannover und Göttingen aus Arbeitgebern und Arbeitern bestehend; in Hameln hatte sich ein aus Arbeitgebern bestehender Bauverein in der Form einer Aktiengesellschaft gebildet, die den gemeinnützigen Zweck in der schon in früheren Jahren und insbesondere vor der Entwicklung der Genossenschaften zu solchen mit beschränkter Haftpflicht beliebten Weise verfolgt. Das Aktienkapital des gemeinnützigen Bauvereins zu Hameln beträgt 30000 M., der Unternehmergewinn der Aktionäre ist auf 4 % beschränkt, Überschüsse sollen für den Reservefonds und, falls dieser 3 000 M. erreicht hat, zu wohltätigen Zwecken in den Grenzen des Un- ternehmens verwendet werden. Der Vorstand hat das Recht, für den Ankauf von Grundstücken und an die Bauunternehmer der Hausbauten einen Teil des Betrags bis zu 25 % in Schuldscheinen a 200 M. auf den Namen lautend auszugeben. Diese Schuldscheine werden mit 4 % verzinst und nach Maßgabe des Verkaufs von Häu- sern und Einnahmen von Mieten mindestens innerhalb 5 Jahren durch Auslosung zurückgezahlt. Die königliche Klosterkammer hat dem Bauverein ein Grundstück von 10 hannoverschen Morgen Größe zu dem sehr billigen Preis von 1 600 M. den Morgen unter der Bedingung überlassen, daß binnen 2 Jahren 16 Häuser auf diesem Grundstück fertiggestellt werden. Es sind jetzt schon 32 Häuser fertig geworden. Das Haus, ein Einfamilienhaus, welches aber Abvermietung gestattet, kostet ca. 3 860 M. inkl[usive] Grund und Boden und mit einem 20- 25 Quadratruten großen Hausgar- ten. Die Miete beträgt 5 % des Herstellungswerts. Wer ein Haus zu erwerben beab- sichtigt, hat mindestens 300 M. anzuzahlen, den Rest des Baukapitals mit 4 % p[er] a[nno] zu verzinsen und mit 1 % zu amortisieren. Der Bauverein konnte pupillarische Sicherheit gewähren. Auch ihm, wie dem Göttinger Bauverein, lag nur daran, ein billiges Kapital auf längere Zeit zur Hypo- thek zu erhalten. Die Bedingungen, unter welchen der Vorstand der Versicherungs- anstalt ein Darlehen von 48 000 M. zu 3 Y2 % gegeben hat, sind die gleichen wie in Göttingen, nur ist noch die Bedingung aufgenommen, daß das Darlehen sofort fällig wird, wenn das verpfändete Grundstück ohne Zustimmung des Gläubigers den Ei- gentümer wechselt. In Soltau hat die Firma Carl Breiding & Sohn, Inhaber19 derselben ist Mitglied des Ausschusses der Versicherungsanstalt, unter dem Patronat der Firma einen „Bau- Verein Heimstätte" gegründet, der seinen Mitgliedern, den Arbeitern der Firma, die Erwerbung eigener Häuser und Grundstücke erleichtern soll. Die Firma Carl Breiding & Sohn übernimmt so lange den Patronat, bis der Verein selbst Korporationsrechte und sämtliche Schulden und Verpflichtungen des Patro- nats rechtlich übernommen hat. Der Patronat: 1. verschafft dem Verein den nötigen Kredit zur Anschaffung der Grundstücke und zum Bau der Gebäude; 2. erwirbt passende Grundstücke und stellt dieselben dem Verein zur Verfügung; 3. verwaltet die Kasse des Vereins unentgeltlich; 4. vertritt den Verein in allen Rechtsverhältnissen; 19 (Mit-)lnhaber der Bettfedernfabrik von Carl Breiding & Sohn und Ausschußmitglied der Versicherungsanstalt war Eduard Röders ( 1842-1928). 1892 November 95 5. verpflichtet sich, den Mitgliedern, welche 5 Jahre dem Verein angehören und bei Carl Breiding & Sohn in Arbeit stehen, eine Prämie von 50 M. und für jedes weitere Jahr, welches sie dem Verein angehören und bei Carl Breiding & Sohn in Arbeit bleiben, weitere 10 M. Prämie gutzuschreiben. Diese Prämien gelangen je- doch erst zur Anrechnung, wenn die betreffenden Mitglieder als Erwerber ein Haus des Vereins beziehen. Sollte ein Mitglied vor diesem Termin aus dem Verein oder aus der Arbeit von Carl Breiding & Sohn treten, so wird dessen Prämie dem Reser- vefonds zugeführt; 6. verpflichtet sich, zu jedem Hausbau, welcher für ein bei Carl Breiding & Sohn in Arbeit stehendes Mitglied ausgeführt wird, ein Kapital zur 2. Hypothek zu dem- selben Zinsfuß herzuleihen, wie die Sparkasse das Geld zur 1. Hypothek gibt, und zwar soll dies Kapital die Hälfte des Restes der Bausumme nach Abzug des Sparkas- sendarlehens betragen; 7. verpflichtet sich, die Gelder des Reservefonds und die Beiträge der Mitglieder mit 4 % zu verzinsen. Die Firma Carl Breiding & Sohn kann den Patronat nach vorhergegangener halb- jähriger Kündigung niederlegen, behält jedoch für die bis dahin ausgeführten Bauten die eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Der Patronat stellt zunächst eine Anzahl Bauplätze zu einem billigen Preis zur Verfügung. Nachdem der Vorstand für jede Parzelle nach Lage und Größe den Preis für die Erwerber festgesetzt hat, werden für diese Bauplätze 10 Mitglieder ausgelost, welche in der Reihenfolge, in welcher sie ausgelost sind, ein Anrecht auf Erbauung eines Hauses haben. Der Bau eines Hauses muß stattfinden, sobald die erforderlichen Mittel in der Vereinskasse vorhanden sind und einer der ausgelosten Erwerber die vorgeschriebe- nen Anzahlungen machen kann. Ist in der Vereinskasse das zum Bau eines Hauses erforderliche Geld vorhanden, aber unter den ausgelosten Anwärtern keiner, der die erforderliche Anzahlung machen kann, so werden von den übrigen Mitgliedern, welche die erforderliche Anzahlung ma- chen können, so viele ausgelost, als Erwerber für die zu erbauenden Häuser nötig sind. Wenn nach Bebauung dieser Bauplätze der Patronat weitere Bauplätze nicht zur Verfügung stellt, erwirbt dieser unter Zustimmung des Vorstands ein von diesem als passend und preiswürdig befundenes Grundstück, welches im Grundbuch auf den Patronat eingetragen wird. Hierauf wird das Grundstück in Parzellen eingeteilt und mit diesen Bauplätzen in vorbesagter Weise verfahren. Die Beschaffung der nötigen Mittel für die Erwerbung dieser Grundstücke und für die Erbauung der Häuser geschieht durch den Patronat. Die Kasse wird unter Aufsicht des Patronats von einem Kassenführer verwaltet, welcher gleichzeitig für das richtige Eingehen der fälligen Miet- und Amortisations- zahlungen zu sorgen hat. Die Erwerber, für welche ein Haus erbaut werden soll, erhalten vom Vorstand eine diesbezügliche Erklärung und haben dann sofort eine Anzahlung von 8 % der veran- schlagten Bausumme bei der Vereinskasse zu leisten, wobei denselben die bis dahin eingezahlten Beiträge und ihnen etwa zukommende Prämien angerechnet werden. Diese Anzahlung wird vom Patronat mit 4 % verzinst. Der Erwerber, für den ein Haus erbaut werden soll und welcher bereits ein nicht vom Verein erbautes Haus besitzt, muß statt 8 % der veranschlagten Bausumme 20 % bei der Vereinskasse einzahlen. 96 Nr. 22 Kein Mitglied des Vereins darf mehr als ein vom Verein erbautes Haus besitzen. Ein Erwerber, für den ein Haus gebaut werden soll, kann dazu auch einen ande- ren, eigenen Bauplatz in Vorschlag bringen; ob und unter welchen Bedingungen derselbe angenommen werden soll, bestimmt der Vorstand. Scheidet ein Erwerber vor dem Beziehen des für ihn zu erbauenden Hauses aus, so sind demselben resp. seinen Erben die eingezahlten Beträge ohne Zinsen abzüg- lich 5 % nach 4 Wochen auszuzahlen; die gekürzten 5 % sowie die etwaigen ihm gutgeschriebenen Prämien und Zinsen fließen in den Reservefonds. Nach Fertigstellung des Hauses wird durch den Vorstand ein besonderer Miet- und Kaufvertrag zwischen dem Erwerber und dem Patronat geschlossen, in welchem alle Pflichten und Rechte des Erwerbers und Patronats, als besonders Kündigung, Abtragung, Lasten, auch Verkaufs- und Unterhaltungspflichten etc. festgestellt wer- den; die vom Vorstand festzustellende Miete soll nicht über 6 % der ganzen Bau- summe betragen. Sind in einem vom Verein erbauten Haus weitere Mietwohnungen, so müssen diese in erster Linie an Mitglieder des Vereins abgegeben werden; die Miete be- stimmt der Vorstand, und der Mietvertrag ist mit dem Patronat zu machen; der Er- werber hat jedoch das Recht, die Mitmieter in Vorschlag zu bringen. Von den Mietbeträgen sind zunächst die Kosten für Feuerversicherung, Grund- und Gebäudesteuern sowie Zinsen der nicht abgetragenen Bausumme in Abrechnung zu bringen; der Rest wird halbjährlich als Abtrag nebst den weiterzuzahlenden Ver- einsbeiträgen und etwaigen Prämien dem Erwerber gutgeschrieben. Erwerber und Mitmieter dürfen in ihrer Wohnung Aftermieter und Kostgänger nur mit Erlaubnis des Vorstands aufnehmen. Hat der Erwerber durch vorbesagte Abträge oder sonstige Anzahlungen die auf dem zu erwerbenden Haus ruhenden Schulden bis auf 113 der Feuerversicherungs- summe abgetragen, so wird der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren seit dem Beziehen. Der Patronat behält wäh- rend 15 Jahre, vom Beziehen des Hauses an gerechnet, das Vorkaufsrecht zu den im Miet- und Kaufvertrag festzusetzenden Bedingungen. Schank- und Gastwirtschaft darf nie in einem von dem Verein erbauten Haus ge- trieben werden, und ist ein diesbezüglicher Vermerk mit Konventionalstrafe bei der Eigentumsübertragung auf den Erwerber im Grundbuch zu machen. Die Firma Carl Breiding & Sohn hat ein Wohngebäude errichtet, dessen Wert inkl. Grund und Boden zu 7 290 Mark geschätzt ist. Durch eine Beleihung dieses Grundstücks mit 4 800 Mark zu 3 ½ %, mit beiden Teilen freistehender halbjähriger Kündigungsbefugnis, ist dem Bedürfnis genügt. Auch einzelne Arbeiter haben sich bereits direkt an den Vorstand der Versiche- rungsanstalt mit der Bitte um Gewährung eines Hypothekendarlehens gewendet. Eine derartige Bitte aus Nienburg an der Weser hat zu dem Ergebnis geführt, daß der Vorstand denjenigen Arbeitern in Nienburg. welche sich auf einem von der Glasfa- brik „Wilhelmshütte" ihnen verkauften Grundstück anbauen wollen, die Hälfte des Grund- und Gebäudewerts zu erster Hypothek zum Zinsfuß von 3 113 % darleiht, während der Verkäufer des Grundstücks, welcher auch die Bereitstellung der Bau- gelder übernimmt, mit einer zweiten Hypothek für den Rest der durch die erste Hy- pothek nicht gedeckten Bausumme vorliebnimmt und durch sonstige dem Erwerber günstige Nebenbedingungen dafür sorgt, daß der Erwerber in der Lage ist, die Schulden allmählich zu amortisieren. 1892 November 97 Verhandlungen sind noch angeknüpft in Hildesheim, Celle und Bramsche; sie ha- ben bis jetzt zu einem Resultat noch nicht geführt. Der Vorstand hat aus allen diesen Verhandlungen folgende Ansichten gewonnen: 1. Das dringende Bedürfnis nach dem Bau gesunder und billiger Arbeiterwoh- nungen ist auch in dem Bezirk unserer Versicherungsanstalt vorhanden. 2. Die energischste Förderung und die freudigste Mitwirkung aller Beteiligten ist da vorhanden, wo die Arbeiter selbst in Form der den Zeitbedürfnissen Rechnung tragenden Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht das Werk in die Hand nehmen; aber auch jede andere Form, Gemeinschaft der Arbeiter mit den Arbeitgebern, Ver- einigung der Arbeitgeber zu gemeinnützigem Tun in Form der Aktiengesellschaft, Patronagesystem im beiderseitigen Interesse der Arbeitgeber und Arbeiter, insbeson- dere auch das Werk des einzelnen Arbeiters, verdient die Beihilfe der Anstalt. 3. Es lassen sich für jede besondere Art die zweckmäßigen Formen finden, in welchen der gemeinnützige Zweck des Wohnungsbaus gefördert und zugleich die Interessen der Versicherungsanstalt gewahrt werden können. Eine Schablone zu verfassen, würde schädlich sein und der Gestaltungsfähigkeit der individuellen Kräf- te unnötige und schädliche Fesseln anlegen. 4. Bis auf weiteres muß der Bau von Arbeiterwohnungen in eigener Regie der Versicherungsanstalt ausgeschlossen bleiben; wenigstens erklärt sich der Vorstand der Versicherungsanstalt Hannover außerstande, den Bau und namentlich die Ver- waltung solcher Unternehmungen mit Erfolg unter den abweichendsten lokalen Verhältnissen als Nebenaufgabe zu leiten. 5. Die Hergabe von Hypothekendarlehen ist aber auch das Richtigere, weil der Träger des Unternehmens die Verantwortung und die eigene Freude am Schaffen empfindet, und doppelt gut angebracht, wenn sie den Arbeiter veranlaßt, aus eigener Kraft seine Lage zu verbessern. 6. Die Darlehen müssen jedoch in manchen Fällen über die Grenze pupillarischer Sicherheit hinausgehen; die Grenzbestimmung wird nach den lokalen Verhältnissen verschieden sein, immer aber so gesteckt werden müssen, daß der Eigentümer auch noch einen für seine Verhältnisse beträchtlichen Teil des Werts selbst zu hüten und zu bewahren hat. Der Zinsfuß muß ein niedrigerer sein als der ortsübliche, denn es sollen eben für den ortsüblichen Preis bessere Wohnungen als die ortsüblichen ge- schaffen oder doch billigere Preise für gleich gute Wohnungen ermöglicht werden, um die wirtschaftliche Lage der Arbeiter zu verbessern. 7. Die lebendige Verbindung der Versicherungsanstalt mit den Bauvereinen etc., welche sichert, daß der gemeinnützige Zweck nicht verlorengeht und daß das Geld der Arbeiter wirklich für die Arbeiter verwendet wird, läßt sich dadurch erreichen, daß die Versicherungsanstalt als Genosse in die Bauvereine, wo es angängig ist, eintritt und daß sie bei Hergabe des Darlehens an die gewährten Vorteile die geeig- neten Bedingungen knüpft. (Vorkaufsrecht der Genossenschaft bei Veräußerungen, Fälligkeit des Darlehens zur Rückzahlung, wenn das Grundstück ohne Genehmigung des Gläubigers den Eigentümer wechselt, etc.) 8. Es ergibt sich aus dieser Verwendung des Vermögens der Versicherungsanstalt ein unmittelbarer Nutzen für die Versicherten, welcher dazu beiträgt, die Durchfüh- rung des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zu erleichtern. 9. Es erwächst aus diesen Beleihungen keine Gefahr für die Versicherungsanstalt. denn a) erfahrungsgemäß sind Arbeiterwohnungen die rentabelsten Kapitalanlagen, 98 Nr. 23 b) es genügt eine 3 ½-%-Verzinsung, damit die Versicherungsanstalten ihren Aufgaben gerecht werden können, c) es soll nur ein geringer Bruchteil des Vermögens, zur Zeit 1/10 des Vermögens der Anstalt Hannover, in Anspruch genommen werden. Mit innerer Befriedigung und großer Zuversicht glaubt der Vorstand daher, der weiteren Entwicklung der Wohnungsfrage unter Förderung der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten im Bezirk der Anstalt Hannover entgegensehen zu dürfen. Nr.23 1893 März 10 Erklärung1 von Amtsvorstehern2 der Provinz Ostpreußen Abschrift [Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz überfordert die ehrenamtlichen Amtsvorste- her; das Markensystem soll aufgehoben und die Renten ausschließlich aus Steuermitteln bezahlt werden] Die am 10. März in Königsberg zu einer Besprechung dienstlicher Angelegenhei- ten versammelten Amtsvorsteher der Provinz Ostpreußen (anwesend ca. 300) erklä- ren: 1. Die Überlastung der ehrenamtlichen Polizeiverwaltungen hat neuerdings, na- mentlich aber seit Einführung des Alters- und lnvalidenversicherungsgesetzes, derar- tig zugenommen, daß die Amtsvorsteher vielfach außerstande sind, den gestellten Anforderungen zu genügen, und daß zur Übernahme dieses Amts nach Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Periode zahlreiche tüchtige und schwer zu ersetzende Männer kaum mehr in der Lage sein dürften.3 1 BArch R 1501 Nr.100345, fol.126-127. Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen (in Vertretung Eduard Maubach) leitete diese Erklärung mit Bericht vom 21.10. I 893 an den preußischen Innenminister und den Han- delsminister. Eine allgemeine Überlastung der Amtsvorsteher bestehe durchaus, aufwendig sei die Bearbeitung von Anzeigen wegen Nichtbefolgens des Invaliditäts- und Altersversi- cherungsgesetzes, die Ausstellung von Quittungskarten und Tätigkeiten im Zusammen- hang mit Rentenanträgen seien dagegen wenig arbeitsintensiv (Ausfertigung für den In- nenminister: GStA Berlin 1. HA Rep. 77 Tit.923 Nr.5 Bd.8, n. fol.). Handelsminister Hans Freiherr von Berlepsch lehnte mit Schreiben an den Innenminister vom 20.11.1893 ein Eingehen auf den Vorschlag der ostpreußischen Amtsvorsteher ab (ebenda). 2 Ein Amtsvorsteher war nach der preußischen Kreisordnung der über einen Amtsbezirk (Unterabteilung eines Kreises) eingesetzte Polizeibeamte, in Ostpreußen waren dies häufig die (Ritter-)Gutsbesitzer. 3 In Preußen war die Ausgabe und der Umtausch der Quittungskarten Aufgabe der Ortspoli- zeibehörden. Außerdem konnten diese (neben anderen Behörden) die für die Übergangsre- gelungen wichtigen Arbeitsnachweise gemäß § 157 bzw. § 161 des Gesetzes ausstellen bzw. beglaubigen. Für die Annahme von Rentenanträgen war dagegen die untere Verwal- tungsbehörde zuständig. 1893 März 10 99 Die Versammelten richten deshalb an Seine Exzellenz, den Oberpräsidenten der Provinz Ostpreußen, Herrn Grafen Udo zu Stolberg-Dönhofstädt4. die ebenso drin- gende als gehorsame Bitte, die zur Beseitigung dieses Mißstands geeigneten Schritte tun zu wollen, und erklären gleichzeitig, daß eine Abhilfe nur dadurch möglich er- scheint, daß dem Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, durch geeignete, grundsätzliche Änderungen eine Handhabung gesichert wird, welche eine Wirkung auf die Dauer nicht in Frage stellt. II. Im Anschluß an diese Resolution erklären die Versammelten ferner, daß zur Erreichung einer gedeihlichen Wirkung sowie zum Fortbestehen des Gesetzes das jetzige Markensystem aufgehoben werden möchte und daß zur Aufbringung der Renten eine Personalsteuer erhoben werden möge. Bevor aber auf diese Weise eine Entlastung der Ämter stattfindet, möge eine Entschädigung von seiten der Versiche- rungsanstalt in angemessener Höhe den Ämtern gewährt werden. Die Versammlung erhofft besonders, daß das Ausstellen und Aufrechnen der Quittungskarten den Amtsvorstehern abgenommen sowie die Beschaffung der zu den Rentenanträgen erforderlichen Unterlagen den Ortsvorstehern5 übertragen wird, und erklärt es endlich für notwendig, daß die Inanspruchnahme der Ämter durch andere Behörden, wie königliche Staatsanwaltschaft u. a., auf das richtige Maß zu- rückgeführt wird. III. Die Beschlüsse ad I und II sind dem Herrn Reichskanzler und dem Herrn Mi- nister des Innern zur Kenntnis zu bringen. IV. Es wird ein Aktionskomitee mit dem Recht der Kooptation gewählt, beste- hend aus dem heutigen Vorstand, und zwar den Herren 1. Rittergutsbesitzer kg!. Kammerherr Baron von Schmi[e]deseck6-Woplauken, 2. Rittergutsbesitzer Ökonomierat Andersch7-Kalgen, 3. Rittergutsbesitzer Freiherr von Tettau8 - Kraphausen, 4. Rittergutsbesitzer Landschaftsdirektor Siegfried9-Sausgörken, 5. Rittergutsbesitzer Kühn 10-Rogehnen, 6. Oberamtmann Pachnio 11 -Dom[äne] Barten sowie dem Referenten Rittergutsbesitzer Siegfried12-Jäglack, als Vorsitzenden, und wird dem Komitee aufgegeben, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Udo Graf zu Stolberg-Wernigerode (1840-1910), seit 1891 Oberpräsident der Provinz Ost- preußen. Ortsvorsteher bzw. Gemeindevorsteher waren die gewählten Repräsentanten der Gemein- den. 6 Rudolf Hilmar von Schmiedeseck (1840-1898), Kammerherr, Rittergutsbesitzer in Wo- plauken (Kreis Rastenburg). Hermann Andersch, Rittergutsbesitzer in Kalgen (Landkreis Königsberg). Georg Freiherr von Tettau (1837-1930), Majoratsherr in Tolks-Kraphausen (Kreis Pr. Eylau), Vorsitzender mehrerer landwirtschaftlicher Vereine. 9 Max Siegfried (1837-nach 1913), Rittergutsbesitzer, Landschaftsdirektor in Sausgörken ( Kreis Rastenburg). 10 Alfred Kühn ( 1831-1918), Rittergutsbesitzer in Rogehnen (Kreis Fischhausen). 11 Bernhard Pachnio (geb. 1848), Oberamtmann auf der Domäne Barten (Kreis Rastenburg). 1 " Gustav Siegfried ( 1835-nach 1903), Rittergutsbesitzer in Jäglack (Kreis Rastenburg). 1()() Nr.24 1893 März 27 Sitzungsprotokoll1 einer Konferenz des Reichsversicherungsamts mit Vertre- tern von Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten Metallographie, Teildruck [Diskussion, ob das Wochenbett eine Krankheit ist; Heilverfahren durch Versicherungsanstal- ten; Bau von Arbeiterwohnungen aus Mitteln der Versicherungsanstalten] [ ... ] Tagesordnungspunkte 1-3: Kosten ärztlicher Atteste bei Invalidenrenten, Übernahme von Heilverfahren, Information der Versicherungsanstalten über wichtige Ereignisse wie Tod des Versicherten. 3. Zu Nr. 4 der Tagesordnung (Ist das normal verlaufende Wochenbett als Krankheit im Sinne des § 17 Absatz 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes anzusehen?) Die Frage ist, wie der Referent des Reichsversicherungsamts bemerkte, durch das Rundschreiben vom 26. Mai 1892 bereits zum Gegenstand eines schriftlichen Mei- nungsaustausches zwischen den Versicherungsanstalten gemacht worden. Es haben sich 14 Versicherungsanstalten bedingungslos und 7 unter Betonung ihrer rechts- grundsätzlichen Bedenken, also zusammen 21 Versicherungsanstalten für die An- rechnung und 5 Versicherungsanstalten sowie 5 Landesversicherungsämter bestimmt dagegen ausgesprochen. Der Referent legte kurz die für beide Meinungen sprechenden Gründe dar und be- zeichnete dabei zunächst die Bestimmung des§ 20 Absatz I Ziffer 2 des Krankenver- sicherungsgesetzes2, wonach Wöchnerinnen eine Unterstützung in Höhe des Kranken- geldes auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach der Niederkunft von der Orts- krankenkasse zu gewähren ist, als ein Argument, das sich in dem einen wie in dem anderen Sinne verwerten lasse. Für die Anrechnung machte er insbesondere geltend, daß das Wochenbett gleich der Krankheit eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei und daß nach § 137 der Gewerbeordnung Wöchnerinnen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden dürfen, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies zuläßt. Für die Gegenansicht führte er außer dem Sprachgebrauch und der Praxis des preußischen Armenpflegerechts insbesondere an, daß der § 17 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes als Ausnahmebestimmung einer Auslegung über den strengen Wortlaut hinaus unfähig sei und daß der § 137 der Gewerbeordnung nicht für Landarbeiterinnen und Dienstboten gelte. Auch wies er auf die Schwierigkeit hin, im einzelnen Fall die Dauer des Wochenbetts festzustellen. Zumal auch die Gewöh- nungen der Frauen in dieser Beziehung sehr verschieden seien. Schließlich lud 1 Staatsarchiv Hamburg 355-6 A40, n. fol. Teilnehmerliste: ebenda. Krankenversicherungsgesetz vom 10.4.1892; vgl. Nr. 21 Bd. 5 der III. Abteilung dieser Quellensammlung 1893 März 27 101 er jedoch namens des Reichsversicherungsamts die Versicherungsanstalten ein, sich aus allgemeinen Erwägungen der Anrechnung des Wochenbetts günstigzustellen. Aus der Mitte der Versammlung äußerten sich zunächst einige Herren in ableh- nendem Sinn. Der Vertreter der Versicherungsanstalt Pommern3 hielt den Vorstand zu der vorgeschlagenen Gesetzesauslegung nicht für berechtigt, und ein Vertreter der Versicherungsanstalt Posen4, bezeichnete das Wochenbett als eine vorsätzlich her- beigeführte Unterbrechung der Erwerbsfähigkeit, deren Anrechnung durch § 17 Absatz 3 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ausgeschlossen sei. Die Anwendung dieser letzteren Bestimmung wurde indessen von dem Vertreter der Versicherungsanstalt Ostpreußen5 mit Rücksicht auf den Mangel einer „Schuld", wenigstens beim ehelichen Wochenbett, für unzulässig erachtet. Der Vertreter des königlich sächsischen Landesversicherungsamts6 glaubte der Gleichstellung der Krankheit und des Wochenbetts aus ethischen Gesichtspunkten widersprechen zu sollen; die Ehefrau scheide für die Zeit des Wochenbetts aus dem Kreis der Arbeite- rinnen völlig aus, sie sei in dieser Zeit nur Ehefrau und Mutter; die unehelichen Wöchnerinnen aber hätten auf Berücksichtigung keinen Anspruch. Auch der Vertre- ter des königlich bayerischen Landesversicherungsamts und der bayerischen Versi- cherungsanstalten 7 schloß sich dem an und wies auf die bisherige Rechtsprechung der Gerichte auf dem Gebiet der Krankenversicherung und auf die Stellung anderer Behörden hin, welche das Wochenbett bisher niemals als Krankheit angesehen hätten. Der Vorsitzende hielt dem entgegen, daß das Krankenversicherungsgesetz selbst den Wöchnerinnen eine Unterstützung, und zwar im Fall des ehelichen und des un- ehelichen Wochenbetts gewähre und daß die gesetzgebenden Körperschaften nach Würdigung der hervorgehobenen ethischen Momente bewußterweise die Wöchne- rinnen unterschiedslos in die Lage Krankengeld empfangender Personen versetzt hätten. Er bezeichnete es als vom sozialpolitischen Standpunkt aus empfehlenswert, in dieser Frage, welche überdies nur eine untergeordnete finanzielle Bedeutung habe, den arbeitenden Klassen Wohlwollen zu erzeigen. Nachdem hierauf auch der Vertre- ter der bayerischen Versicherungsanstalten erklärt hatte, daß in Fällen, wo von der Anrechnung eines Wochenbetts die Erfüllung der vorgesetzlichen Wartezeit abhän- ge, keine bayerische Versicherungsanstalt den Anspruch aus diesem Grund ablehnen werde, ergab sich, wie der Vorsitzende - jedoch ohne daß eine Abstimmung erfolgte - widerspruchslos feststellte, als die Meinung der Mehrheit der Anwesenden, daß das Wochenbett in jedem Fall als Krankheit im Sinne des § 17 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes gelten solle. Nachdem inzwischen der Vertreter der Hanseatischen Versicherungsanstalt8 er- schienen war, wurde nunmehr 3 Anwesend waren die Landesräte Karl Denhard und Paul Scheunemann. 4 Anwesend waren Landeshauptmann Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner und Lan- desrat Alfred Knobloch. 5 Robert Passarge (1858-1926), seit 1889 Landesrat der Provinz Ostpreußen in Königsberg i. Pr., seit 1894 beamtetes Vorstandsmitglied der Versicherungsanstalt Ostpreußen. 6 Johannes Martin Lotichius (1846-1933), Oberregierungsrat, ständiges Mitglied des sächsi- schen Landesversicherungsamts. 7 Karl Rasp (1848-1927), Oberregierungsrat, seit 1881 im bayerischen Innenministerium tätig, seit 1887 leitete er auch das bayerische Statistische Büro. 8 Herman Gebhard. 102 Nr. 24 4. zu Ziffer 2 der Tagesordnung (In welchem Umfang dürfen die Versicherungsanstalten gemäß§ 12 Absatz 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes das Heilverfahren für einen erkrankten Versicherten übernehmen?) übergegangen. Der Referent des Reichsversicherungsamts knüpfte in seinen ein- leitenden Worten an das Rundschreiben des Reichsversicherungsamts vom 28. Mai 1892 an, in welchem zunächst die zwischen den Auslegern des Gesetzes streitige Frage berührt worden ist, ob die Versicherungsanstalten durch§ 12 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ermächtigt worden sind, für einen erkrankten, der reichsgesetzlichen Krankenfürsorge nicht unterliegenden Versicherten das Heilver- fahren über den Rahmen des § 6 Absatz l Ziffer l des Krankenversicherungsgeset- zes hinaus zu übernehmen, insbesondere ihn in einem Krankenhaus unterzubringen, oder ob in dieser Beziehung ein Unterschied zwischen den Fällen des Absatzes l und 2 im § 12 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zu machen sei, eine Frage, die mit Rücksicht auf das im Absatz 4 a. a. 0. gestellte Präjudiz des Verlusts des Anspruchs auf Invalidenrente von erheblicher praktischer Bedeutung sei. Er teilte mit, daß keine der Versicherungsanstalten und keines der Landesversicherungs- ämter sich bisher gegen die weitere Auslegung des Absatzes l ausgesprochen, einige vielmehr ausdrücklich die Notwendigkeit derselben betont hätten. Das Reichsversi- cherungsamt habe, schon wegen des allgemeinen Interesses der Wiederherstellung der Erkrankten, als Aufsichtsinstanz keinen Anlaß, dieser Stellungnahme entgegen- zutreten, doch empfehle es sich, in Fällen dieser Art dem Ausschuß seine Zustim- mung zu der beabsichtigten Maßregel geben zu lassen, um Schwierigkeiten bei der Rechnungslegung zu vermeiden. Auch habe das Reichsversicherungsamt nichts dage- gen zu erinnern, wenn eine Versicherungsanstalt noch vor Erfüllung der Wartezeit und unter besonderen Umständen sogar schon während der dreizehnwöchigen Pflichtzeit der Krankenkasse das Heilverfahren übernehme. Schließlich wies er auf einige neuere den Gegenstand berührende Entscheidungen des Reichsversicherungsamts hin. Danach ist zunächst zur Einleitung des Heilverfahrens diejenige Versicherungsanstalt zustän- dig, welche über den Rentenantrag zu entscheiden haben würde, wenn er zur gleichen Zeit vorläge. Ferner ist im allgemeinen die Invalidenrente für dauernde Erwerbsunfä- higkeit erst von dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus zu gewähren, da vorher die Hoffnung auf Besserung des Zustands nicht auszuschließen ist, mithin „dauernde" Erwerbsunfähigkeit nach den Ausführungen der Revisionsentscheidung 196 (Amtliche Nachrichten des R[ eichs]v[ersicherungs]a[mts ], l[nvaliditäts-] u[nd] A[lters ]v[ersiche- rung], 1892, Seite 140) noch nicht vorliegt. Sodann ist die Übernahme der Fürsorge nur ein Recht, nicht eine Pflicht der Versicherungsanstalt, und die Möglichkeit, die durch einen Bruchschaden bedingte Erwerbsunfähigkeit durch Anlegung eines ge- wöhnlichen Bruchbands zu beseitigen, ein ausreichender Grund zur Ablehnung der Invalidenrente (Revisionsentscheidung 213, Amtliche Nachrichten des RVA, IuAV, 1893, Seite 53). Endlich hat das Reichsversicherungsamt auf dem Gebiet der Unfall- versicherung in der Rekursentscheidung 1213 (Amtliche Nachrichten des RVA, 1893, Seite 159) grundsätzlich ausgesprochen, daß der Versicherte nicht verpflichtet ist, eine Operation, mag sie auch von dem Arzt für ungefährlich erklärt sein, zu dul- den, so daß wegen der Ablehnung einer solchen eine Ablehnung oder Verminderung der Rente nicht eintreten darf. 1893 März 27 103 Bei der folgenden Besprechung herrschte Einverständnis darüber, daß die Versi- cherungsanstalten hinsichtlich des Umfangs, in welchem sie das Heilverfahren über- nehmen können, durch das Gesetz in keiner Weise beschränkt, insbesondere auch in den Fällen des Absatzes I des § 12 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes anzuordnen befugt seien. Es wurde dabei von einem Vertreter der Versicherungsan- stalt Berlin9 darauf hingewiesen, daß die beiden Absätze ihrer inhaltlichen Gestal- tung nach eine selbständige Bedeutung nicht beanspruchen könnten, vielmehr einer aus dem anderen ergänzt werden müsse. So müsse z.B. die nur in Absatz I als Be- dingung aufgestellte Besorgnis des Eintritts der den Rentenanspruch begründenden Erwerbsunfähigkeit in den Absatz 2 hinübergenommen werden. Von dem Vertreter der Versicherungsanstalt Braunschweig10 wurde hierzu mitgeteilt, daß ein Schiedsge- richt sich in einem Fall auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt und nur die Krankenkasse für befugt erachtet habe, die Krankenhausbehandlung anzuordnen. Was die praktische Nutzbarmachung der fraglichen Befugnis anlangt, so gingen die Meinungen der Vertreter je nach den in ihrem Bezirk gesammelten Erfahrungen anfangs auseinander. Von mehreren Seiten wurde über die Begehrlichkeit der betei- ligten Kreise - Armenverbände und Krankenkassen - geklagt und die Höhe der zu diesem Zweck aufgewendeten Geldsummen (z.B. in Ostpreußen 9000 Mark) als bedenklich bezeichnet. Andererseits bedauerte man (Hanseatische Versicherungsan- stalt), trotz vielfacher Aufforderungen nur selten Gelegenheit zum Eingreifen gefun- den zu haben. Während man ferner einerseits nicht davor zurückschreckt, Kuren in entfernten Badeorten (Karlsbad) auf Kosten der Anstalt (Berlin) zu gewähren und sogar den Bau eines eigenen Krankenhauses - allerdings zugleich für das Bedürfnis der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - plant (Posen), hielt man es anderer- seits (Württemberg) für ausreichend, den zunächst verpflichteten Armenverbänden einen Zuschuß zu den Kosten des Heilverfahrens zu zahlen. Von der einen Seite wurde dabei mehr der Standpunkt der sozialpolitischen Fürsorge, von der anderen der des materiellen Interesses der Versicherungsanstalten vertreten: Es sei abzuwä- gen, ob dem Risiko, welches die Anstalt durch die Einleitung des Heilverfahrens übernehme, auch die Verminderung der Rentenlast entspreche. Auch über den Erfolg der Tätigkeit der Versicherungsanstalten auf diesem Gebiet war man verschiedener Meinung, indem einige Versicherungsanstalten meist negative, andere nicht ungün- stige Ergebnisse erzielt haben wollten. Im allgemeinen drang schließlich die Auffassung durch, daß man den Gesichts- punkt der Fürsorge für den Arbeiterstand mit dem des pekuniären Interesses der Versicherungsanstalt vereinen und danach vorläufig von Fall zu Fall vorsichtig zu Werke gehen müsse, bis weitere Erfahrungen die Inangriffnahme größerer Unter- nehmungen rechtfertigten. Der von dem Reichsversicherungsamt hinsichtlich der Duldung von Operationen eingenommene Standpunkt fand allseitigen Beifall. Man wies zur Unterstützung desselben auf den Individualismus des Deutschen und die ärztlicherseits anerkannte Erfahrung hin, daß der Ausfall einer Operation oft von der persönlichen Gemüts- beanlagung abhänge, welche in dem Ablehnen des operativen Eingriffs sich offenba- re. Der Einwand des einen Vertreters der Versicherungsanstalt Schlesien11 , daß die 9 Anwesend waren die Magistratsassessoren Dr. Richard Freund und Dr. Karl Sträter. 10 Hans Hassei. 11 Johann Kratz. 104 Nr. 24 beteiligten Arbeiterkreise oft nicht befähigt seien, über das ihrer Gesundheit Dienli- che verständig zu urteilen, fand bei dem anderen Vertreter derselben Versicherungs- anstalt (Geheimen Kommerzienrat Dr. E. Websky 12 ) Widerspruch. Auch war man mit dem Vertreter der Versicherungsanstalt Posen darüber einig, daß Einschnitte in Geschwüre und ähnliche Maßnahmen im allgemeinen nicht als Operationen gelten sollen, wenngleich die geringe Gefährlichkeit einer eigentlichen Operation nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Weigerung spreche. Von dem Vertreter der Versicherungsanstalt Braunschweig wurde angeregt, einen Teil der von einer Versicherungsanstalt aufgewendeten Kosten des Heilverfahrens denjenigen anderen Anstalten aufzuerlegen, welche bei der etwaigen Rente beteiligt sein würden, etwa nach Maßgabe der verwendeten Marken. Seitens des Reichsversicherungsamts wurde durch den Direktor Gaebel dieser Vorschlag als unannehmbar bezeichnet, weil das Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetz eine Erstattung der Kosten des Heilverfahrens nirgends vorgesehen habe, auch ein Bedürfnis dafür nicht vorliege, vielmehr ein allgemeiner Ausgleich der Kostenlast zwischen den Versicherungsanstalten sich von selbst einstellen wer- de. Von demselben Vertreter des Reichsversicherungsamts wurde ferner die Anfrage eines Vertreters der Versicherungsanstalt Posen ob es zulässig sei, daß die Versiche- rungsanstalt das Heilverfahren auch noch während des schwebenden Berufungsver- fahrens einleite, unter Vorbehalt der instanziellen Entscheidung zwar bejahend be- antwortet, indessen bemerkt, daß andererseits das Schiedsgericht wohl nicht gehin- dert werden könne, namentlich im Fall des§ 10 des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes, die Rente alsbald zuzusprechen. Im übrigen gab Direktor Gaebel in seinem Schlußwort der Befriedigung darüber Ausdruck, daß die Versammlung in allen wesentlichen Punkten dem vom Referenten entwickelten Standpunkt des Reichsversicherungsamts zugestimmt habe, und erklär- te ausdiiicklich, und zwar im Einverständnis mit allen anwesenden Vertretern des Reichsversicherungsamts, daß letzteres nicht Bedenken tragen werde, den § 12 Ab- satz 4 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auch in dem Fall anzuwen- den, wenn sich ein der reichsgesetzlichen Fürsorge nicht unterliegender erkrankter Versicherter der Krankenhausbehandlung entzogen habe. Ebenso wies er noch dar- auf hin, daß auch die Berufsgenossenschaften befugt seien, das Heilverfahren schon während der ersten dreizehn Wochen anstelle der Krankenkassen selbst zu überneh- men (zu vergleichen § 76 c des Krankenversicherungsgesetzes und Handbuch der Unfallversicherung, Seite 135, Anmerkung 12, zu § 5 des Unfallversicherungsgeset- zes), wozu sie bei der oft mangelhaften Fürsorge der Krankenkassen ihr eigenes wohlerwogenes Interesse nicht selten nötige. 5. (Besprechung der bisher von den Versicherungsanstalten zur Förderung des Baus von Arbeiterwohnungen getroffenen Maßregeln, § 129 Absatz 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes) Zu dem Gegenstand war eine Übersicht über die bisher von den Versicherungsan- stalten zur Förderung des Baus von Arbeiterwohnungen getroffenen Maßregeln im 12 Dr. Egmont Websky (1827-1905), Textilfabrikbesitzer in Wüstewaltersdorf (Kreis Wal- denburg), MdR (nationalliberal), Vorstandsmitglied (Arbeitgebervertreter) der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt für die Provinz Schlesien. 1893 März 27 105 Reichsversicherungsamt aufgrund der eingeforderten Berichte der Versicherungsan- stalten angefertigt und an die Mitglieder der Konferenz verteilt .worden. In Ergän- zung derselben teilte zunächst der Referent des Reichsversicherungsamts mit, daß dem Vorstand der Versicherungsanstalt Schlesien (Ziffer 7 der Übersicht) in einer kürzlich abgehaltenen Sitzung des Provinziallandtags die Genehmigung zu den ge- planten Maßregeln versagt worden sei. Er bemerkte ferner, daß in der Übersicht auch die sich innerhalb des Rahmens des§ 129 Absatz 1 des Invaliditäts- und Altersversi- cherungsgesetzes bewegende - mündelsichere - Anlegung von Geldern zu dem beregten Zweck Aufnahme gefunden habe, weil auch diese - schon wegen der nied- rigeren Zinsbewilligung und der durch den Zweck der Hingabe des Geldes bedingten längeren Festlegung der Bestände - für die finanzielle Gebarung der Versicherungs- anstalten von Bedeutung sei. Zur Sache selbst führte er folgendes aus: Das Reichsversicherungsamt halte nach wie vor an seiner bereits auf der Konfe- renz im Juni 189213 kundgegebenen Ansicht fest, daß es empfehlenswert sei, einen Teil der verfügbaren Gelder der Versicherungsanstalten in der durch § 129 Absatz 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vorgesehenen Form zur Förderung des Baus von Arbeiterwohnungen zu verwenden. Wenn es den Versicherungsanstal- ten gelingen würde, zu ihrem Teil an der Verbesserung der Arbeiterwohnungsver- hältnisse mitzuwirken, so würden sie nicht allein an der Lösung einer bedeutungs- vollen sozialpolitischen Aufgabe sich beteiligen, sondern auch dazu beitragen, die Invaliditäts- und Altersversicherung populärer zu machen. Dazu komme, daß die Herstellung von guten und gesunden Wohnungen auch auf die Gesundheitsverhältnisse der arbeitenden Bevölkerung einen günstigen Einfluß ausüben und insofern vielleicht auch als prophylaktische Maßregel die Zahl der Invalidenrenten zu verringern imstande sein werde. Freilich sei zur Zeit ein vorsich- tiges und allmähliches Vorgehen zu empfehlen. Denn einerseits habe man mit man- chen anderen dem fraglichen Zweck unmittelbar dienenden Unternehmungen nicht gerade günstige Erfahrungen gemacht, wie z. B. mit der Arbeiterkolonie Mülhausen i[m] E[Isaß] 14, und es sei die Gesetzgebung auf diesem Gebiet noch im Fluß (preußi- sche Gesetze über die Rentengüter vom 27. Juni 1890 und 7. Juli 1891, Vorberatung eines Heimstättengesetzes15 in der Kommission des Reichstags). Andererseits sei zu bedenken, daß die Zinsen des Vermögens der Versicherungsanstalten einen wesent- lichen Teil der laufenden Rentenausgaben zu decken bestimmt seien. Was die Art und Weise des Vorgehens im einzelnen anlange, so sei zunächst von der Herrichtung von Arbeiterwohnhäusern für Rechnung der Versicherungsanstalten 13 Gemeint ist die Konferenz im Reichsversicherungsamt vom Juni 1890 (Nr. 2), auf der der Erwerb von Gebäuden thematisiert wurde. 14 Von dem Mülhausener Textilindustriellen Jean Dollfus ab 1853 aufgebaute Arbeiterwohn- siedlung mit (bis 1888) 1 124 Häusern, die an die Arbeiter verkauft wurden. Diese finan- zierten ihr Eigentum oft durch - ursprünglich nicht vorgesehene - Untervermietung von Wohnraum, was häufig mit unerwünschten Anbauten verbunden war (vgl. Heinrich Herk- ner, Die Arbeiterfrage, Berlin 1894, S. 230-232). 15 August Graf von Dönhoff-Friedrichstein und Genossen legten dem Reichstag am 21.6.1890 einen Entwurf eines Heimstättengesetzes zur Förderung von Wohneigentum vor (RT-Drucksache Nr. 99); der Reichstag überwies den Entwurf am 3.2.1892 nach erster Le- sung an die XXIV. Kommission (Bericht vom 27.2.1892: RT-Drucksache Nr. 711). Der Entwurf blieb unerledigt. 106 Nr. 24 wegen der Kompliziertheit des dazu erforderlichen Verwaltungsapparats im allge- meinen abzuraten. Neigung hierzu sei bisher auch nicht zutage getreten. Man werde sich am besten auf die Hingabe von Darlehen, und zwar, soweit nicht § 129 Absatz l des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes beobachtet sei, gegen hypothekari- sche Sicherheit beschränken. Als Schuldner kämen vornehmlich Kommunalverbän- de, Baugenossenschaften und gemeinnützige Baugesellschaften, Stiftungen, Spar- und Bauvereine usw. in Betracht. Bezüglich der Hingabe an Arbeitgeber seien die Verhandlungen, welche der Abgeordnete Bebel16 im deutschen Reichstag bei der Beratung des Etats des Reichsamts des Innern am 18. Februar 1893 angeregt habe, von Interesse. Bei dem Abschluß der Verträge werde man eine Gewähr dafür schaf- fen müssen, daß das Geld dem wohltätigen Zweck dauernd erhalten bleibe, wie dies auch seitens einiger Versicherungsanstalten durch verschiedene Maßregeln erstrebt worden sei, so durch Einsichtnahme der Baupläne und Kostenanschläge vor Hingabe des Darlehns, durch Zulassung einer Einwirkung auf den Geschäftsbetrieb der be- treffenden Genossenschaft etc., Beschränkung der Mietpreise, Vereinbarung eines Vorkaufsrechts, sobald ein Haus unbefugt veräußert wird, und dergleichen mehr. Zuweilen werde man auch in den Statuten der Schuldnerin die notwendigen Garanti- en hierfür sowie hinsichtlich der Wahrung des sanitären und sittlichen Interesses der Arbeiter finden. Wertvolle Fingerzeige in letzterer Beziehung enthalte das Werk ,,Musterstätten persönlicher Fürsorge von Arbeitgebern für ihre Geschäftsangehöri- gen" von Dr. Jul. Post, Band II (Berlin 1893). Was den Zinsfuß der Darlehen betreffe. so sei nach der Meinung des Reichsversi- cherungsamts 3 ½ % im allgemeinen festzuhalten, solange der zur Zeit übliche Zins- fuß sich nicht wesentlich ändere. Einerseits könne freilich der erstrebte Zweck nur erreicht werden, wenn man die Darlehen zu einem niedrigeren Zinsfuß als dem ge- wöhnlichen hingebe, andererseits sei aber auch zu bedenken, daß im Beharrungszu- stand, wo im gesamten Deutschen Reich etwa 1 ¼ Millionen Rentenempfänger vor- handen sein würden, der Jahresbedarf an zu zahlenden Renten, abgesehen von den laufenden Beiträgen, wesentlich durch die Zinsen des angesammelten Kapitals ge- deckt werden müsse und daß ein Heruntergehen von 3 V2 auf 3 % bei einem Viertel des Vermögens der Versicherungsanstalt schon eine Erhöhung der Beiträge um 3 bis 4 % würde zur Folge haben können. Als hypothekarische Beleihungsgrenze sei nach Meinung des Reichsversicherungsamts höchstens 75 % des Bauwerts festzuhalten und dabei auf die Genauigkeit der Taxe besonderes Gewicht zu legen. Die Unkünd- barkeit des Darlehns auf seiten der Versicherungsanstalten sei schon wegen der nötigen Amortisation nicht zu umgehen, indessen tunlichst einzuschränken; im all- gemeinen sei ein Zeitraum von 30 Jahren als die Grenze hierfür anzusehen, um die Gelder der Versicherungsanstalten nicht auf zu lange Zeit festzulegen, was schon wegen der Zinsschwankungen unerwünscht erscheine. Endlich sei es zweckmäßig, 16 August Bebe) (1840-1913), Drechslenneister, sozialdemokratischer Parteiführer in Berlin, seit 1867 (mit Unterbrechungen) MdR. Bebe) sprach sich gegen Hypothekendarlehen an Arbeitgeber zum Bau von Arbeiterwohnungen aus, weil solche Zuchthausanstalten die Ar- beiter an einen bestimmten Betrieb fesseln: Die Kassen mögen das Geld anlegen, wo sie wollen; aber unter keinen Umständen darf es dazu benutzt werden, die Arbeiter in neue und schlimmere Fesseln zu schlagen, als in die sie schon jetzt aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses geschlagen sind (47. Sitzung vom 18. Februar 1893; Sten.Ber.RT 8. LPII. Session 1892/1893, S. 1132). 1893 März 27 107 um allen Kreisen im Bezirk der Versicherungsanstalt das Geld zu dem fraglichen Zweck möglichst gleichmäßig zuzuwenden, über die Verteilung der Geldbeträge eine besondere Kommission des Ausschusses, in welchem die verschiedenen Bezir- ke der Versicherungsanstalten vertreten seien, entscheiden zu Jassen. Aus der Mitte der Versammlung wurde zunächst seitens des Vertreters des baye- rischen Landesversicherungsamts und der bayerischen Versicherungsanstalten die- sen Ausführungen im allgemeinen zugestimmt und erklärt, daß die genannten Versi- cherungsanstalten sich durch die der Bewegung abgeneigte Stellungnahme der sozi- aldemokratischen Arbeiterschaft nicht von einem praktischen Vorgehen im Fall nachgewiesenen Bedürfnisses abhalten Jassen würden, wenn auch der Erfolg nach den bisherigen Erfahrungen vielleicht ungewiß sei. Dagegen wurden von anderer Seite Bedenken geäußert. Ein Vertreter der Versi- cherungsanstalt Rheinprovinz17 führte aus, daß man das Vermögen der Versiche- rungsanstalt nicht seinem eigentlichen Zweck entziehen und auf Kosten dieses Zwecks zur Lösung neuer sozialpolitischer Aufgaben verwenden dürfe, welche übri- gens ohne Zuhilfenahme der Gesetzgebung und ungeheurer Mittel, wenigstens in der Rheinprovinz, überhaupt nicht gelöst werden könnten. Man müsse dort die großen Industriestädte vollständig umbauen, wenn man den neueren Anforderungen ent- sprechende Arbeiterwohnungen schaffen wolle. Übrigens gewähre bereits die Lan- desbank der Rheinprovinz zu dem Bau von Arbeiterwohnungen unter mäßigen Be- dingungen (bis zu 80 % des Mobiliarwerts) Darlehen und habe bereits 575 000 M. in dieser Weise begeben, es liege daher ein dringendes Bedürfnis für die Versiche- rungsanstalt, in gleicher Weise vorzugehen, nicht vor. In ablehnendem Sinn äußerte sich ein Vertreter der Versicherungsanstalt Posen. Zunächst beständen praktische Bedenken bezüglich der Frage, wem das Geld gege- ben werden solle. Gäbe man es dem zum Bau von Arbeiterwohnungen eigentlich allein Berufenen, dem Arbeitgeber, so greife man in das private Erwerbsleben ein, gewähre man es gemeinnützigen Unternehmungen, so sei der Zweck der Hingabe nur so lange gesichert, als tüchtige Personen an der Spitze des Unternehmens stän- den. Sodann sei die Arbeiterwohnungsfrage hauptsächlich in den Städten brennend. Man begünstige daher, wenn man nur in den Städten die Errichtung von Arbeiter- wohnungen befördere, den Zuzug der ländlichen Bevölkerung in die Städte. Endlich sei zur Zeit die Belastung der Versicherungsanstalten noch zu wenig zu übersehen, als daß man mit dem Vermögen derselben experimentieren könne. Von den übrigen Rednern, insbesondere den Vertretern der Versicherungsanstal- ten Hannover18, Westpreußen19, Sachsen-Anhalt20 und der Hanseatischen Versiche- rungsanstalt21, wurde demgegenüber durchweg eine zustimmende Haltung einge- nommen. Besonders warm trat der Erstgenannte für den Gedanken ein und teilte mit, daß bereits 87 Wohnungen an verschiedenen Orten mit Hilfe von Geldmitteln der Versicherungsanstalt errichtet und für weitere 41 Wohnhäuser Dahrlehnszusagen 17 Anwesend waren Landesdirektor Dr. Wilhelm Klein und Landesrat Peter Klausener. 18 Anwesend waren der Vorstandsvorsitzende Dr. Wilhelm Liebrecht, Landesrat Theodor Schmalfuß und der Senator Ernst Adolf Hillegeist. 19 Anwesend waren der Landesrat Rudolf Hinze und Assessor a. D. Karl Michalowsky. 20 Anwesend waren die Landesräte Karl Wrede und Siegfried Körte. 21 Anwesend waren der Vorstandsvorsitzende Hennan Gebhard und sein Stellvertreter Dr. Karl Wilhelm Dittmer. 108 Nr. 24 erteilt worden seien. Die Darlehen wolle er je nach Lage der Verhältnisse auch an einzelne Arbeitgeber, die ja die Hälfte der Beiträge zahlten, und an einzelne Arbeiter gewährt wissen, und er glaube, daß auch ländliche Bezirke bedacht werden könnten. Zu diesem Zweck habe der Vorstand sich mit den Landräten des Bezirks der Versi- cherungsanstalt in Verbindung gesetzt. Auch von anderen Vertretern wurden erfreu- liche Erfahrungen mitgeteilt und hinsichtlich der vermeintlichen Benachteiligung der Landwirtschaft darauf hingewiesen, daß auch in der landwirtschaftlichen Industrie (Zuckerfabriken, Brennereien) ein Bedürfnis nach Arbeiterwohnungen zweifellos vorhanden sei. Auch wurde gegenüber den gegen die Lebensfähigkeit gemeinnützi- ger Baugesellschaften erhobenen Bedenken die andauernd günstige Finanzlage ein- zelner derartiger Unternehmungen (München-Gladbach) erwähnt. Von dem Vertreter der Hanseatischen Versicherungsanstalt wurde geltend ge- macht, daß, wenn die Sicherheit der Anlage und eine nicht unangemessene Verzin- sung gewährleistet sei, es keinen Unterschied mache, ob das Geld in Staatspapieren oder zum Zweck des Baus von Arbeiterwohnungen angelegt sei. Letzterenfalls be- stehe sogar eine gewisse Verbindung mit den Hauptzielen der Invaliditäts- und Al- tersversicherung. Was die Arten der Schuldner anlangt, so wolle er die Arbeitgeber ausgeschieden wissen. Wenn sie auch die Hälfte der Beiträge beigesteuert hätten, so sei dies doch nur im Interesse der Versicherten geschehen. Überdies sei durch die Einbeziehung derselben mit Rücksicht auf die bestimmten Erklärungen im Reichstag die Gefährdung der Volkstümlichkeit des Vorgehens zu befürchten. Auch werde dadurch der Arbeiter unzweckmäßigerweise an einer Stelle länger festgewurzelt, als sich ihm vielleicht dort Arbeitsgelegenheit biete. Von verschiedenen Seiten wurde auch der Möglichkeit gedacht, andere Wohl- fahrtseinrichtungen mit den Mitteln der Versicherungsanstalt - unter genügender Sicherheit der Anlage - zu fördern (Wasserversorgung von Gemeinden in Württem- berg, Bau von Krankenhäusern in Ostpreußen, Errichtung eines Arbeitsnachweises in Berlin). Zum Schluß der Besprechung wurde von dem Vorsitzenden22 festgestellt, daß nur zwei Versicherungsanstalten eine ablehnende Haltung eingenommen hätten, und die eine von diesen im wesentlichen deshalb, weil in ihrem Bezirk bereits anderweit für den gleichen Zweck vorgesorgt sei. Im übrigen betonte er, daß der Standpunkt des Reichsversicherungsamts nach wie vor der sei, daß es für zweckdienlich zu erachten sei, wenn die Versicherungsanstalten, freilich mit der schon durch den Mangel an Erfahrungen gebotenen Vorsicht, die Herrichtung von Arbeiterwohnungen durch Hingabe von Darlehen zu mäßigem Zinsfuß, im allgemeinen 3 ½ %, bei mäßiger Amortisation und unter nicht zu langem Ausschluß der Kündbarkeit, befördern. Jedenfalls werde man die Mittel der Versicherungsanstalten nicht allein den größe- ren Städten und Industriezentren zuzuwenden haben, sondern auch darauf Bedacht nehmen müssen, das flache Land mit Wohlfahrtseinrichtungen für die arbeitende Bevölkerung auszustatten. Da hier unter Umständen ohne einzelne Arbeitgeber nichts zu erreichen sein werde und es sich schließlich doch um eine verzinsliche Anlegung des Vermögens der Anstalten wie jede andere handle, so werde das Reichsversicherungsamt seinerseits keine Einwendung machen, wenn man zu derar- tigen gemeinnützigen Zwecken auch einzelnen Arbeitgebern Darlehen geben wolle. 22 Dr. Tonio Bödiker. 1893 November 16 109 Hierauf (51/2 Uhr nachmittags) wurde die Fortsetzung der Beratung auf den näch- sten Vormittag 9 Uhr vertagt. [ ... ] Tagesordnungspunkte 6-11: Entwenung der Beitragsmarken, Nachwahlen von Aus- schußmitgliedem, aufgefundene Quittungskanen, Beweisaufnahme der Schiedsgerichte, Ein- zugsverfahren, Beiträge bei mehreren Arbeitgebern. Nr. 25 1893 November 16 Entschließung' der XXIV. Generalversammlung des ostpreußischen land- wirtschaftlichen Zentralvereins2 Druck [Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz soll grundlegend abgeändert werden; die Mittel sollen über eine „Rentensteuer" aufgebracht werden; allgemeine Versicherungspflicht aller Personen bis zu einer Einkommenshöchstgrenze] Vorschläge des ostpreußischen landwirtschaftlichen Zentralvereins auf Abänderung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 Von der XXIII. Generalversammlung des ostpreußischen landwirtschaftlichen Zentralvereins war eine Kommission mit der Aufgabe betraut worden, das bisher bei dem Zentralvereinsvorstand eingegangene Material, betreffend die Abänderung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. vom 22. Juni 1889, zu sichten und aufgrund desselben eine einer spätem Generalversammlung zu machende diesbezüg- liche Vorlage vorzubereiten. Die XXIV. Generalversammlung, welche sich mit die- ser Vorlage zu beschäftigen hatte, nahm folgende Anträge der Kommission unter Zustimmung zu den von dem Referenten zu diesem Verhandlungsgegenstand, Herrn von Hii;mel3-Gr. Kuglack, gegebenen Motiven an: Generalversammlung erklärt. nachdem die Gutachten der Zweigvereine eingeholt und durch eine besondere Kommission beraten sind: Das Gesetz vom 22. Juni 1889. betreffend die Invaliditäts- und Altersversiche- rung. bedarf in wesentlichen Punkten dringend der Abänderung. Nach bald dreijäh- riger Wirksamkeit haben sich als Hauptmängel herausgestellt: 1. Die Aufbringung der Beiträge durch Markenkleben. durch welche Arbeitgeber und Selbstverwaltungsbeamte in ganz unerträglicher Weise belästigt werden. die einen ungeheueren Apparat erfordert und jede wirksame Kontrolle unmöglich macht „Die Übelstände, welche das Markenkleben mit sich bringt, werden so allgemein empfunden, daß es kaum nötig erscheint, dieselben einzeln aufzuzählen. Ist es schon 1 BArch R 1501 Nr.100351, fol.88-89Rs. 2 Die landwirtschaftlichen Zentralvereine waren die Mittelinstanz der landwirtschaftlichen Vereine auf Provinzebene, sie entsandten Mitglieder in das preußische Landesökonomie- kollegium und den deutschen Landwirtschaftsrat. 3 Eugen von Hippe! (1843-1934), Rittergutsbesitzer in Groß Kuglack (Kreis Wehlau). 110 Nr. 25 für den Arbeiter lästig und zeitraubend, seine Karte regelmäßig zur Lohnzahlung zu präsentieren,4 so empfinden die Arbeitgeber die ihnen auferlegte Pflicht, nicht nur die Beiträge aus eigener Tasche zu zahlen, sondern auch den Anteil der Arbeiter pfennigweise vorzuschießen und von letzteren wieder einzuziehen, als eine Last, wie sie durch Gesetz noch kaum jemals auferlegt ist. Die mechanische, unsaubere Arbeit des Klebens ist dabei nicht das schlimmste. sondern die stetig zu übende Kontrolle, ob jeder Arbeiter mit einer Karte versehen ist, ob für die richtige Lohnklasse geklebt wird, ob für Krankheit und militärische Dienstleistung Bescheinigungen zu erteilen, ob die Karten umzutauschen und in das Sammelbuch zu übertragen sind, ob Ersatz für verlorene Karten zu schaffen ist usw. Alle diese kleinlichen Dinge werden widerwillig besorgt; wer irgend dazu in der Lage ist, schiebt sie auf die Unterbeamten ab und tauscht dafür die Erfahrung ein, daß diese den gleichen Widerwillen dagegen haben, und es mit dem Markenkleben nicht grade gewissenhaft nehmen. In unserer Zeit, die ohnehin weitgehende Ansprü- che an die Leistungen des einzelnen zugunsten der Allgemeinheit stellt, fällt diese Mehrarbeit doppelt ins Gewicht, am drückendsten bei den ländlichen Arbeitgebern, die durch Ämter, Schreib- und Listenwesen aller Art von den eigentlichen Berufsge- schäften nur zu sehr abgezogen werden und in der Regel das Markenkleben und die Kontrolle persönlich besorgen müssen. In welcher Weise besonders die Amtsvorsteher durch Ausstellung, Umtausch und Sammlung der Quittungskarten überbürdet sind, wird am deutlichsten dadurch be- wiesen, daß eine Erhöhung der Amtsunkostenentschädigung teils schon durchgeführt ist, teils in kurzem zugestanden werden muß. Ein sehr wesentlicher Mangel des jetzigen Autbringungsmodus liegt ferner in der Schwierigkeit der Kontrolle. Wäre auch bei allen Arbeitgebern der gute Wille zu gewissenhafter Verwendung der vorschriftsmäßigen Marken vorhanden - eine Vor- aussetzung, welche keineswegs überall zutrifft -, so wissen sich die Arbeiter nur zu oft der ihnen unbequemen Abgabe zu entziehen, und es wird sich keine Art der Kon- trolle finden lassen, welche diesem Übelstand abhilft. Daß die Marken nur zu häufig Gegenstand des Diebstahls geworden sind, daß es schon jetzt nach wenigen Jahren oft kaum möglich ist, die für eine und dieselbe Person ausgestellten Quittungskarten zusammenzufinden, weil die Vornamen (sogar Zunamen), Geburtsdaten etc. auf den einzelnen Karten verschieden angegeben sind, daß die spätere Aufbewahrung des Ballastes von Karten eine noch ungelöste Frage ist, daß der ganze Apparat überhaupt ein äußerst komplizierter ist - all dies ist bekannt und erklärt die allgemeine Unzu- friedenheit über das Markenkleben." 2. Die tatsächlich erfolgende Abwälzung der Beiträge der Arbeitnehmer auf die Schultern der Arbeitgeber „Um die umständliche und wegen des passiven Widerstands der Arbeiter oft schwierige Verrechnung bei der Lohnzahlung zu vermeiden, haben viele Arbeitgeber von vornherein auch die auf die Arbeiter entfallende Beitragshälfte übernommen. 4 Für ein Verbleiben der aktuellen Quittungskarte beim Versicherten und jedesmaliger Vor- lage bei Lohnzahlung bestand gesetzmäßig keine Notwendigkeit. Der Versicherte war be- rechtigt, seine Karte dem Arbeitgeber auszuhändigen, vgl. R. Bosse/E. von Woedtke, Das Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juli 1889, 3. Auflage, Leipzig 1891, S. 171. 1893 November 16 111 Wo das nicht geschehen ist, haben die Arbeiter direkt oder indirekt eine ihrem Anteil entsprechende Lohnerhöhung durchgesetzt und dadurch tatsächlich Befreiung von der Abgabe erreicht, die nun in doppelter Schwere auf den Schultern der Arbeitgeber liegt. Dadurch wird die dem Gesetz zugrunde liegende Idee, daß der Arbeiter die Rente nicht als ein Almosen empfangen, sondern sich durch Zahlung seines Beitrags ein Recht auf die Rente erwerben soll, einfach umgangen, und der moralische Effekt des Gesetzes geht zum Teil verloren." 3. Die ungerechte Belastung der Arbeitgeber zugunsten der übrigen Staatsbürger, die ein gleiches Interesse an der Versorgung der unteren Klassen haben .. Die Bestimmung des Gesetzes, daß die zur Rentenzahlung erforderlichen Geld- mittel - abgesehen von dem festen Zuschuß von 50 M. zu jeder Rente, welchen das Reich gewährt - zur Hälfte von den Arbeitgebern als solchen aufgebracht werden müssen, beruht auf einem unrichtigen Prinzip. Nimmt der Gesetzgeber an, daß die Leistung der Arbeiter in erster Linie den Ar- beitgebern zugut kommt, daß diese dementsprechend auch allein die eine Beitrags- hälfte herzugeben haben, so entspricht diese Annahme so wenig den tatsächlichen Verhältnissen, daß in ihr vielmehr ein Grundfehler des ganzen Gesetzes zu suchen ist. Nicht der Arbeitgeber allein, sondern in gleichem Maßejeder Staatsbürger hat An- teil an dem, was durch die Leistung der Arbeiter erzielt wird: an den Arbeitsproduk- ten, hat ein gleiches soziales Interesse daran, daß für den Arbeiter in seinen alten Tagen gesorgt wird. Große Betriebe können lange Zeit ohne jeden Nutzen für den Arbeitgeber fortgeführt werden, die ganze Landwirtschaft arbeitet seit Jahren mit Verlust - wie will man es rechtfertigen, unter solchen Umständen dem Arbeitgeber eine Abgabe aufzubürden, die naturgemäß in derselben Art wie andere persönliche Steuern aufgebracht werden müßte: nach Maßgabe des Einkommens. Oder ist es billig, daß der Kapitalist, der einige wenige versicherungspflichtige Personen be- schäftigt, vom Markenkleben fast unberührt bleibt, während der Gewerbtreibende, der vielleicht l 00 Arbeiter beschäftigt, dabei aber jahraus, jahrein Geld zusetzt, den Löwenanteil der Auflage zu tragen hat? Die Beseitigung dieser Ungerechtigkeit muß das einmütige Bestreben aller Ar- beitgeber sein." 4. Die ungerechte Bevorzugung der in § l des Gesetzes als versicherungspflichtig bezeichneten Personen vor anderen Berufsarten „Die in § 1 und 2 des Gesetzes als versicherungspflichtig bezeichneten Personen bilden im wesentlichen die Klasse der Lohnarbeiter; nur diesen steht jetzt ein Recht auf Rente zu, während der selbständige Handwerker, der kleine Kaufmann, Land- wirt, Gelehrte u. a., die ebenso ihre Arbeit für das Allgemeine leisten, leer ausgehen. auch wenn sie, durch die Ungunst der Verhältnisse heruntergedrückt, der Rente dringender bedürfen als mancher Lohnarbeiter. Die Frauen, welche gegenwärtig zum großen Teil unversichert bleiben, weil sie die in § 32 des Gesetzes vorgeschriebene Mindestzahl von Beitragswochen nicht nachweisen können bzw. nur gegen freien Unterhalt beschäftigt sind(§ 3 Absatz 2), die aber im Haushalt oft mehr ,arbeiten' als die Männer, müßten hinsichtlich der Versicherung den Männern gleichgestellt werden. 112 Nr. 25 Die Möglichkeit dazu ist vorhanden, sobald anstelle des Markenklebens eine von dem Nachweis eines Arbeitsverhältnisses unabhängige ,Rentensteuer' tritt." 5. Die zur Summe der gezahlten Renten in keinem Verhältnis stehenden. riesigen Verwaltungskosten „Das Verhältnis, in welchem die Gesamtkosten der Verwaltung zur Summe der bewilligten Renten stehen, ist ein derartig ungünstiges, daß schon deshalb der heuti- ge Aufbringungsmodus mittels Markenklebens unhaltbar erscheint. Dem oft gehörten Vorschlag, man möge doch erst ein Jahrzehnt abwarten, das Gesetz sich einbürgern lassen, bevor man mit einschneidenden Reformvorschlägen komme, kann nicht entschieden genug entgegengetreten werden. Hat sich der un- geheuere Verwaltungsapparat erst vollständig konsolidiert, dann ist die Aussicht auf Abhilfe geschwunden. Hier heißt es, schnell die Hand anlegen, bevor es zu spät ist." 6. Die Ansammlung gewaltiger Kapitalien. welche sonst volkswirtschaftlich besser verwertet werden könnten ,,Die Ansammlung großer Kapitalien, die zur Gewährleistung der Renten erfor- derlich ist, greift tief in das volkswirtschaftliche Leben ein. Denn die nach § 129 des Gesetzes festgelegten Summen werden den produktiven Betrieben entzogen, die ohnehin schon große Geldknappheit wird noch empfindlicher, und es ist vorauszuse- hen, daß wirtschaftliche Krisen durch diese Aufsaugung ungezählter Millionen her- beigeführt werden müssen." Zur Beseitigung dieser Übelstände unterbreitet Generalversammlung der zustän- digen Stelle folgende Vorschläge: 1. Das Prinzip. wonach die Beiträge zu einem erheblichen Teil von den Arbeitge- bern als solchen aufgebracht werden müssen. ist als unrichtig und ungerecht auf- zugeben. Da die Versicherung der Arbeiter in deren eigenem wie im Interesse aller Reichs- angehörigen liegt. muß die Gesamtheit der letzteren die Invaliditäts- und Altersrente aufbringen. Die Aufbringung der Beiträge durch Markenkleben fällt fort. „Von Vorschlägen zur Verbesserung einzelner nebensächlicher Fehler wird zweckmäßig abzusehen sein, weil sie nur dazu führen würden, die Tatsache zu ver- schleiern, daß das Gesetz an zwei Grundfehlern leidet. Sobald mit der jetzigen Art der Aufbringung der Beiträge gebrochen und prinzi- piell jeder als versicherungspflichtig und berechtigt anerkannt wird, fallen die her- vorgetretenen Mängel zum größten Teil von selbst fort. Die Schwierigkeit, die ,Rentensteuer' nach Analogie der staatlichen Personal- steuern zu erheben, liegt darin, daß es sich um ein Reichsgesetz handelt und daß das Reich direkte Steuern bis jetzt nicht kennt. Diese Schwierigkeit wird jedoch nicht unüberwindlich sein. Käme Preußen allein in Betracht, so würden die Einkommensteuerlisten einerseits und die Gemeindesteuerlisten andererseits vollkommen ausreichen, um die Heran- ziehung aller erwachsenen Personen zur Rentensteuer zu bewirken. Allerdings läßt sich vermuten, daß, falls die Heranziehung in Form gleichmäßiger Zuschläge je nach Höhe des ermittelten Einkommens erfolgte, der Beitrag der Arbeiter noch niedriger werden würde, als er jetzt ist und als er sein muß, wenn nicht die Rente zu einem 1893 November 16 113 bloßen Geschenk der Reicheren an die Ärmeren herabsinken soll. Dies wäre eventu- ell durch Erhebung einer je nach der Steuerstufe verschieden zu bemessenden festen Rentensteuer (ungefähr in Höhe der heutigen Abgabe) zu vermeiden. Der fixierte Zuschuß des Reichs von 50 M. zu jeder Rente müßte angemessen erhöht werden mit Rücksicht darauf, daß die Beiträge, welche jetzt das Reich und die Einzelstaaten als Arbeitgeber aufzubringen haben (beim Bau von Eisenbahnen, Kanälen, öffentlichen Gebäuden usw.), beim Aufhören des Markenklebens fortfallen würden." 2. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch die staatlichen Organe. Beschlag- nahme des Lohns ist zulässig. „Die Veranlagung zur Rentensteuer, wie die Einziehung derselben müßte durch staatliche Organe erfolgen. Ist es nicht mehr in das Belieben des Arbeitgebers ge- stellt, ob er die eine Hälfte der Beiträge von dem Arbeiter wieder zurückfordern will, so wird sich der Arbeiter seiner Beitragspflicht nicht wie jetzt entziehen; die vom Staat eingeforderte Steuer ist in seinen Augen etwas ganz anderes als der Lohnab- zug, den ihm jetzt der Arbeitgeber für die verwendeten Marken macht; die erziehli- che Wirkung der Beitragspflicht würde eine wesentlich günstigere sein. Da die Rentensteuer immerhin häufig nur im Weg des Zwangs beizutreiben sein wird, empfiehlt sich eine gesetzliche Bestimmung, daß Beschlagnahme des Lohns zu diesem Zweck zulässig ist. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß die Rentensteuer ungleich lieber gezahlt werden würde als jede andere, weil der ( durch Quittungsbuch zu führende) Nachweis der gezahlten Steuer Bedingung für Gewährung der Rente sein würde." 3. Rentenberechtigt ist jeder (auch weibliche Personen). dessen Einkommen eine durch Gesetz festzusetzende Summe nicht übersteigt und der nachweist, daß er fünf. bzw. dreißig Jahre lang die gesetzlichen Beiträge gezahlt hat. Die Beschränkung der Versicherung auf Lohnarbeiter fällt fort. ,,Wie jede erwachsene Person zur Zahlung der Rentensteuer verpflichtet sein soll, so soll auch jedem ein Anspruch auf Rente zustehen. Die Höhe derselben müßte sich nach der Stufe richten, für welche die Rentensteuer gezahlt ist; die Wartezeit von 5 bzw. 30 Jahren(§ 16) könnte unverändert bleiben. Zu fixieren wäre die Grenze des Einkommens, bis zu welcher Rente überhaupt gezahlt wird, denn wenn auch jeder rentensteuerpflichtig ist, so bliebe doch die Ren- tenberechtigung auf die minder gut Situierten zu beschränken. Ob bei solcher Festsetzung die in § I Absatz 2 genannte Summe von 2 000 M. nicht zu hoch gegriffen wäre, läßt sich nur aufgrund der Statistik entscheiden." 114 Nr. 26 1894 März 8 Verhandlungen• der 22. Versammlung des deutschen Landwirtschaftsrats2 Druck, Teildruck [Darstellung der ostpreußischen Anträge auf tiefgreifende Abänderungen in der Invaliditäts- und Altersversicherung; ihnen wird im konkreten Beschluß nur begrenzt gefolgt) [ ... ] Vorsitzender, Landesdirektor Fr[ei]h[er]r von Hammerstein-Hannover eröffnet die Verhandlung. Als Vertreter der Regierungen wohnen denselben bei die Herren: Geh[eimer] Oberregierungsrat von Woedtke, Vertreter des Reichsamts des Innern; Geh. Regierungsrat von Baumbach3, Vertreter des preußischen Landwirtschaftsmini- steriums; Graf von Lerchenfeld-Koefering4, Exzellenz k[öni]gl[ich] bayr[ischer] Ge- sandter und Bevollmächtigter zum Bundesrat; Ministerialrat von Landmann5, kgl. bayr. Bevollmächtigter zum Bundesrat; von Oertzen6, großherzogl[ich] mecklenb[ur- gischer] Gesandter und Bevollmächtigter zum Bundesrat; Geh. Regierungsrat Jaup7• Vertreter der großherzogl. hessischen Regierung; Frhr. von Cramm8-Burgdorf, Ex- zellenz, herzogl[ich] braunschw[eigischer] Gesandter und Bevollmächtigter zum Bundesrat. Referent Justizrat Reich9-Meyken: M[eine] H[erren], zu dem vorliegenden Ge- genstand der Tagesordnung sind zwei Drucksachen, wie schon der Herr Vorsitzende eben hervorgehoben hat, eingegangen, nämlich einmal Vorschläge des ostpreußi- schen landwirtschaftlichen Zentralvereins10 und weiter Anträge der pommerschen 1 Bericht über die Verhandlungen der 22. Versammlung des Deutschen Landwirtschaftsraths vom 5. bis einschließ!. 8. März 1894, Charlottenburg (1894), S. 351-382, hier: S. 351-363, s. 381 f. 2 Der 1872 gebildete deutsche Landwirtschaftsrat bestand aus Vertretern der Landwirt- schaftskammern der Bundesstaaten; die Mitgliederzahl bestimmte der Bundesrat; über die konkreten Personen bestimmten die Bundesstaaten. Er hatte die Aufgabe, die landwirt- schaftlichen Interessen gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung zu vertreten. 3 Arnold von Baumbach (1846-1921), Oberlandeskulturgerichtsrat beim Oberlandeskultur- gericht. 4 Hugo Graf von und zu Lerchenfeld-Koefering (1843-1925), seit 1880 bayerischer Gesand- ter in Berlin und Bundesratsbevollmächtigter. 5 Robert von Landmann (1845-1926), seit 1876 im bayerischen Innenministerium tätig, zu- letzt als Ministerialrat; seit 1886 stellvertretender bayerischer Bundesratsbevollmächtigter, seit 1888 nichtständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts. 6 Fortunat von Oertzen (1842-1922), seit 1889 mecklenburgischer Bundesratsbevollmäch- tigter. 7 Dr. Bernhard Jaup (1827-1895), seit 1872 im großherzoglich hessischen Innenministerium tätig. 8 Burghard Freiherr von Cramm-Burgdorf (1837-1913), seit 1885 braunschweigischer Bun- desratsbevollmächtigter. 9 Franz Reich (1826-1906), Gutsbesitzer in Meyken (Kreis Labiau), Vorsitzender der Land- wirtschaftskammer in Ostpreußen. 10 Vgl. Nr. 25. 1894 März 8 115 ökonomischen Gesellschaft. Da diese letzteren Anträge mit enthalten sind in den Vorschlägen l und 3 des ostpreußischen Zentralvereins, so glaube ich als Referent zunächst nur mit den letzten, mit den ostpreußischen Vorschlägen, mich beschäfti- gen zu sollen. Mein Zentralverein hatte schon vor dem Zustandekommen des Geset- zes schwerste Bedenken nicht gegen die Tendenz, sondern gegen die Konstruktion desselben und gab denselben Ausdruck in einer an die Vertreter unserer Provinz im Reichstag gerichteten Resolution vom April 188911 , die im Reichstag selbst zu leb- haften Erörterungen Anlaß gab. Gleichwohl hat sich mein Zentralverein in Anerken- nung der hohen ethischen Bedeutung des Gesetzes, nachdem dasselbe emaniert war, auf den Boden desselben gestellt und ist redlich bemüht gewesen, unsere Landwirte über die Bestimmungen desselben aufzuklären und ihnen die Wege zur Ausführung des Gesetzes zu ebnen. Hierin ließen wir uns auch nicht beirren, als nach einiger Zeit Beschwerden über angebliche Mängel des Gesetzes und über die damit verbundenen Unzuträglichleiten an uns mit dem Antrag gelangten, an geeigneter Stelle auf Abhil- fe zu dringen. Wir waren der Meinung, daß erst eine längere Praxis lehren müsse, ob eine Änderung des Gesetzes geboten sei und wo die bessernde Hand anzulegen wäre. Allein im Lauf der Zeit kamen die Klagen verstärkt wieder, von allen - ich sage ausdrücklich, von allen unseren 72 Zweigvereinen kamen Anträge auf Revision des Gesetzes und Vorschläge nach dieser Richtung hin bei uns ein. Wir hielten deshalb die Zeit für gekommen, nun der Sache selbst näherzutreten, und übergaben das uns von den einzelnen Zentralvereinen zugegangene, reichhaltige Material einer Kom- mission zur Sichtung und zur Prüfung. Das Resultat der Arbeiten dieser Kommission sind die Ihnen in der Vorlage bekanntgegebenen Vorschläge, welche in einer Gene- ralversammlung unseres Zentralvereins einstimmig angenommen worden sind. Es sind also diese Vorschläge nicht etwa erwachsen aus einer Agitation, sie sind unab- hängig von dem erst durch die Reichstagsverhandlungen vom Dezember bekanntge- wordenen Nürnberger Massenpetitionen. 12 Sie sind, unabhängig von den im Reichs- tag von den Abgeordneten Aichbichler13 und Genossen und v. Staudy14 gestellten Anträgen, 15 erwachsen lediglich aus dem Gefühl unserer Landwirte, daß der gegen- wärtige Zustand ein unerträglicher ist. Norden, Süden, Osten und Westen und, wie 11 Vgl. den Abdruck dieser Resolution vom 24.4.1889: Nr. 131 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 12 Vgl. Nr. 19 und Nr. 21. 13 Josef Aichbichler (1845-1912), Brauereibesitzer in Wolnzach (Oberbayern), seit 1884 MdR (Zentrum). 14 Ludwig von Staudy (1834-1912), seit 1882 Landschaftsdirektor in Posen, seit 1877 MdR (konservativ). 15 Antrag Aichbichler (Zentrum) und Genossen vom 5.7.1893 mit der Aufforderung an die Regierung, Novellen zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz und zum Unfallver- sicherungsgesetz vorzulegen (RT-Drucksache Nr. 10), und Antrag von Staudy (konserva- tiv) und Genossen vom 7.7.1893 mit der Aufforderung an die Regierung, eine Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vorzulegen mit Vereinfachung der Verwaltung und des Markensystems (RT-Drucksache Nr. 18), beide Anträge blieben unerledigt. Die Anträge wurden in der II. Session der 9. Legislaturperiode am 16.11.1893 erneut einge- bracht (RT-Drucksache Nr. 14 und Nr. 41) und (hinsichtlich der Invaliditäts- und Alters- versicherung) am 10.1.1894 vom Reichstag angenommen (Debatte: 16. Sitzung vom 9.12.1893, Sten.Ber.RT 9. LP II. Session 1893/1894, S. 342-357 und 23. Sitzung vom 10.1.1894, s. 537-566). 116 Nr. 26 ich aus einzelnen Jahresberichten von 7.entralvereinen entnommen habe, auch große Kreise aus der Mitte des Reichs sind sich in dem Ruf nach einer Reform des Geset- zes begegnet; und, wie ich aus einer 7.eitungsnotiz in der gestrigen Post16 entnehme, hat in ganz neuester 7.eit, nämlich am 5. März, das 7.entralkollegium der verbünde- ten, landwirtschaftlichen Vereine Schlesiens gleichfalls beschlossen, bei der Regie- rung vorstellig zu werden, daß das Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetz einer Revision nach der Richtung unterzogen werde, daß die Erhebung der Beiträge durch Marken wegfällt und nicht nur die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern alle Staatsbürger nach der Höhe ihres Einkommens Beiträge in Form einer Steuer zu leisten haben, daß dagegen aber die Beschränkung fortfällt, daß nur bestimmte Kate- gorien von Arbeitern rentenberechtigt sind. Angesichts dieses von allen Seiten hervorgetretenen Vorgehens glaube ich doch annehmen zu dürfen, trotz der Versicherung, die im Reichstag vom Bundesratstisch dahin gegeben worden ist, daß einzelne Gaue des Reichs, namentlich das Königreich Sachsen, mit dem Gesetz vollständig zufrieden sind, daß doch in der Tat ein Re- formbedürfnis vorhanden ist. Und wenn das der Fall ist, wird meiner Meinung nach den Empfindungen der Volksseele dahin Rechnung zu tragen sein, daß nicht bloß in diesem oder jenem geringfügigen Punkt eine Änderung erfolge, sondern daß über- all da, wo ein schreiender Mißstand vorhanden ist, die bessernde Hand angelegt werde. Von dieser Erwägung ist mein 7.entralverein in seinen Vorschlägen ausgegangen. Er wünscht nicht eine Aufhebung des Gesetzes, die er, abgesehen von allem anderen, schon deshalb für undurchführbar hält, weil die den Arbeitern gewährte Wohltat - und als eine solche muß doch das Gesetz angesehen werden - nicht diesen genom- men werden kann, ohne daß etwas Besseres oder mindestens Gleichwertiges an die Stelle gesetzt werde. Er will auch nicht die ländlichen Arbeiter aus dem Rahmen des Gesetzes herausgelöst wissen, denn dadurch würde gleichfalls der Grundgedanke des Gesetzes, der Fürsorge für alle Arbeiter, erschüttert, (Sehr richtig!) und überdies, m. H., würde die Neigung unserer ländlichen Arbeiter zur Auswanderung nach den Städten und den Industriezentren noch eine besondere Erhöhung erfahren. (Sehr richtig!) Vielmehr ist mein 7.entralverein nur bemüht gewesen, die nach seiner Auffassung wesentlichen Mängel des Gesetzes aufzudecken und im Anschluß hieran Abände- rungsvorschläge zu machen. Die Hauptmängel des Gesetzes findet mein 7.entralver- ein in folgenden 6 Punkten: 1. Der Aufbringung der Beiträge durch Markenkleben, durch welche Arbeitge- ber und Selbstverwaltungsbeamte in ganz unerträglicher Weise belästigt werden, die einen ungeheueren Apparat erfordert und jede wirksame Kontrolle unmöglich macht. 2. Der tatsächlich erfolgenden Abwälzung der Beiträge der Arbeitnehmer auf die Schultern der Arbeitgeber. 3. Der ungerechten Belastung der Arbeitgeber zugunsten der übrigen Staatsbür- ger, die ein gleiches Interesse an der Versorgung der unteren Klassen haben. 4. Der ungerechten Bevorzugung der in § 1 des Gesetzes als versicherungspflich- tig bezeichneten Personen vor anderen Berufsarten. 16 Die Post Nr. 65 vom 7.3.1894. 1894 März 8 117 5. Den zur Summe der gezahlten Renten in keinem Verhältnis stehenden, riesigen Verwaltungskosten. 6. Der Ansammlung gewaltiger Kapitalien. welche sonst volkswirtschaftlich bes- ser verwertet werden könnten. M. H., da diese Beschwerdepunkte Ihnen gedruckt genau formuliert vorliegen, da sie außerdem mit besonderen Motiven versehen sind, so glaube ich, auf dieselben nur insoweit jetzt als Referent eingehen zu sollen, als sie noch einer besonderen Klärung und Erläuterung bedürfen. Ich abstrahiere deshalb ad 1 von dem Ihnen allen bekannten Übelstand des Markenklebens und den durch dasselbe herbeigeführten Belastungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dagegen bedarf der Beschwer- depunkt 2, die tatsächlich erfolgende Abwälzung der Beiträge der Arbeitnehmer auf die Schultern der Arbeitgeber, noch eines Beweises. M. H., ich will Ihnen diesen Beweis jetzt geben. In einer vor einigen Wochen von Landwirten aus allen Teilen unseres Bezirks zahlreich besuchten Sitzung der Sektion unseres Zentralvereins für Volkswirtschaft wurde die Frage erörtert, ,.wie verhalten sich die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu den Marken nach den bei uns entstandenen bisherigen Gepflogenheiten?", und das Resultat dieser Verhand- lung protokollarisch festgestellt. Gestatten Sie mir, daß ich Ihnen den bezüglichen Teil des Protokolls verlese. Im allgemeinen kann angenommen werden, daß die Arbeitgeber den vollen Mar- kenaufwand für das unverheiratete Gesinde tragen, während den freien Tagelöhnern die volle auf sie entfallende Hälfte bei Auszahlung des Tagelohns in Abzug gebracht wird. Die in einem festen Kontraktverhältnis stehenden Instleute und sonstige ver- heiratete Arbeiter werden verschiedenartig behandelt. Teils wird denselben die volle Hälfte des Kostenaufwands für den Markenverbrauch bei der Lohnzahlung in Ab- rechnung gebracht, teils geschieht dies nur dann, wenn die betreffenden Leute fort- gehen, während ihnen andernfalls der auf sie entfallende Anteil des Kostenaufwands für Markenkleben erlassen wird. Da, wo die Leute die Hälfte der Kosten des Markenklebens zu tragen haben, ist ihnen auf Andringen der Arbeiter fast durchweg eine entsprechende Aufbesserung ihres Einkommens gewährt. (Hört! Hört!) M. H., was dieser ohne Zutun des Gesetzgebers eingetretene und von demselben unzweifelhaft nicht beabsichtigte Zuwachs der Lasten für den Arbeitgeber bedeutet, welch einen tiefen Eingriff er in den Geldbeutel der Arbeitgeber bei uns im Osten macht, das wollen Sie, m. H., wie in der Januar-Sektionssitzung gleichfalls festge- stellt wurde, daraus entnehmen, daß bei uns im Regierungsbezirk Königsberg bei einem Gut von ca. 2 000 Morgen mittlerer Bodenbeschaffenheit die gesetzlichen Beiträge des Arbeitgebers zu den Marken durchschnittlich dem Jahresbetrag der Grundsteuer gleichkommen und daß bei kleineren Gütern, bei Gütern von ca. 1000 Morgen, infolge der mit der abfallenden Größe relativ wachsenden Zahl der notwendigen Arbeiter diese gesetzlichen Beiträge noch höher werden, ja, sich bis auf den anderthalbfachen Jahresbetrag der Grundsteuer steigern. M. H., das ist nicht eine vage Behauptung, ich betone das ausdrücklich; das ist ei- ne unter Zugrundelegung einer großen Reihe von Gütern unseres Zentralvereins festgestellte Tatsache. Nun, m. H., können Sie sich da wundern, daß unsere Landwirte im Osten, die un- ter dem allgemeinen Niedergang der Landwirtschaft mehr als andere leiden, aus dem einfachen Grund, weil die Zahl der vorangegangenen guten Jahre bei uns eine spärli- 118 Nr. 26 chere gewesen ist, den Verteilungsmaßstab überhaupt als einen ungerechten anse- hen? Und damit komme ich auf den dritten Punkt der Beschwerde, auf die ungerech- te Belastung der Arbeitgeber zugunsten der übrigen Staatsbürger, die ein gleiches Interesse an der Versorgung der unteren Klassen haben. M. H., es mag ja theoretisch richtig sein, daß die Arbeit in erster Reihe dem Ar- beitgeber zugute kommt. Wenn indes dieses in einer großen Zahl von Fällen doch nicht zutrifft, so werden Sie der von meinem Zentralverein in den Motiven zu dieser Beschwerde aufgestellten Behauptung beipflichten müssen: Nicht der Arbeitgeber allein, sondern in gleichem Maß jeder Staatsbürger hat Anteil an dem, was durch die Leistung der Arbeiter erzielt wird: an den Arbeitsprodukten; hat ein gleiches, sozia- les Interesse daran, daß für den Arbeiter in seinen alten Tagen gesorgt wird. Große Betriebe können lange Zeit ohne jeden Nutzen für den Arbeitgeber fortgeführt wer- den. Die ganze Landwirtschaft arbeitet seit Jahren mit Verlust. Wie will man es rechtfertigen, unter solchen Umständen dem Arbeitgeber eine Aufgabe aufzubürden, die naturgemäß in derselben Art wie andere persönliche Steuern aufgebracht werden müßten nach Maßgabe des Einkommens. Auch den an diese Behauptung geknüpften Vergleich zwischen dem Kapitalisten, der einige wenige versicherungspflichtige Personen beschäftigt und vom Markenkleben fast unberührt bleibt, mit dem Gewer- betreibenden, der vielleicht 100 Arbeiter beschäftigt, dabei aber jahraus, jahrein sein Geld zusetzt und den Löwenanteil der Auflage zu tragen hat, muß ich aufrechterhal- ten. Dieser Vergleich wird nicht erschüttert durch den im Reichstag vom Bundesrats- tisch gemachten Hinweis darauf, daß der Beitrag jenes Kapitalisten in dem allgemei- nen Reichszuschuß stecke. Das ist ja richtig. Aber, m. H., wir Landwirte tragen auch zu diesen Reichszuschüssen bei, und außerdem haben wir die große Last des Mar- kenklebens. M. H., zu den weiteren Beschwerdepunkten ad 4 und 6, nämlich der ungerechten Bevorzugung der im § 1 des Gesetzes als versicherungspflichtig bezeichneten Perso- nen vor anderen Berufsarten, namentlich vor den Frauen, und der Ansammlung gewaltiger Kapitalien, welche sonst volkswirtschaftlich besser verwertet werden könnten, will ich zunächst nichts hinzusetzen. Diese Punkte sind ja genau fixiert und motiviert und bilden schon an sich eine genügende Grundlage für die Debatte. Dagegen will ich allerdings zugeben ad Punktum 5, die riesigen Verwaltungsko- sten betreffend, daß es nicht richtig sein dürfte, die Verwaltungskosten mit der ge- genwärtig gezahlten Rente in Verhältnis zu setzen, daß es vielmehr richtiger ist, sie zu beurteilen nach der Zahl der versicherten Köpfe, und daß dann nach der uns im Reichstag vom Bundesratstisch aus gegebenen Auskunft, wonach die Verwaltungs- kosten per Kopf der Versicherten etwa 49 Pfennige betragen, dieselben an sich nicht auffällig hoch sind. Wenn indes zu diesem Betrag noch die Kosten gerechnet wer- den, die dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer, der Gemeindebehörde, der Ortspoli- zeibehörde durch ihre Mitwirkung bei der Ausführung des Gesetzes und durch den damit verbundenen Zeitverlust zugerechnet werden, so werden Sie sich doch sagen müssen, daß Herr v. Staudy im Reichstag recht gehabt hat, wenn er meinte, bei die- ser Zurechnung werden die Verwaltungskosten immer recht hoch. 17 Nun, m. H., wie dem aber auch sei, mögen Sie diesen Punkt 5 als einen unrichtigen bekämpfen, mö- 17 Von Staudy hatte im Reichstag behauptet, die Verwaltungskosten seien insgesamt in der Höhe von einem Drittel der gewährten Renten (16. Sitzung vom 9.12.1893, Sten.Ber.RT 9. LP II. Session 1893/1894, S. 346). 1894 März 8 119 gen Sie auch die anderen, von meinem Zentralverein geltend gemachten Beschwer- depunkte hie und da zu bemängeln versuchen, immerhin werden sie sich nicht der Überzeugung verschließen können, daß die tiefe Bestimmung großer Volksschichten über dieses Gesetz nicht bloß in dem Markenkleben, sondern mit in einer Reihe von anderen Ursachen und namentlich in dem, von meinem Zentralverein Angeführten, beruht. Ich bin deshalb auch mit meinem Zentralverein der Ansicht, daß sich die Maßnahmen zur Reform des Gesetzes nicht lediglich auf die Einführung von großen Markenappoints für diejenigen Dienstverhältnisse, in denen der Lohn in größeren Zwischenräumen gezahlt wird, auch nicht auf den Ersatz der Quittungskarten durch ein Quittungsbuch beschränken dürfen, sondern es werden vielmehr auch die übri- gen Quellen berechtigter Unzufriedenheit mit dem Gesetz möglichst zu verstopfen sein. Mein Zentralverein hat nun nach dieser Richtung hin Ihnen bestimmte Abände- rungsvorschläge unterbreitet, und zwar nach drei Richtungen: 1. Das Prinzip, wonach die Beiträge zu einem erheblichen Teil von den Arbeitge- bern als solchen aufgebracht werden müssen, ist als unrichtig und ungerecht auf- zugeben. Da die Versicherung der Arbeiter in deren eigenem wie im Interesse aller Reichs- angehörigen liegt, muß die Gesamtheit der letzteren die Invaliditäts- und Altersrente aufbringen. Die Aufbringung der Beiträge durch Markenkleben fällt fort. 2. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch die staatlichen Organe. Beschlag- nahme des Lohns ist zulässig. 3. Rentenberechtigt ist jeder (auch weibliche Personen), dessen Einkommen eine durch Gesetz festzusetzende Summe nicht übersteigt, und der nachweist, daß er fünf bzw. dreißig Jahre lang die gesetzlichen Beiträge gezahlt hat. Die Beschränkung der Versicherung auf Lohnarbeiter fällt fort. M. H., diese Vorschläge sind an sich logisch; sie haben ferner den Vorzug, daß durch sie der Grundgedanke des Gesetzes, der Fürsorge für alle Arbeiter, nicht er- schüttert, sondern weiter ausgebaut wird. Eine Armenunterstützung soll die Rente nicht sein und nicht werden, denn sie soll durch Zahlung einer bestimmten Steuer während eines gewissen Zeitraums verdient werden. Sie entbehrt also auch nicht des ethischen Moments, daß der Arbeiter verpflichtet wird, in seinen guten, gesunden Tagen schon für die Tage seiner künftigen Invalidität und seines Alters zu sorgen und zu arbeiten. M. H., ob und inwieweit diese von meinem Zentralverein Ihnen vorgeschlagenen Reformwege - die, wie ich ja zugestehe, über das Maß der von Herrn Aichbichler und Genossen und von v. Staudy gemachten Vorschläge hinausgehen und die na- mentlich nach der finanziellen Seite auf das sorgfältigste werden geprüft werden müssen - ihnen gangbar erscheinen, das wird ja die heutige Debatte lehren. Unsere Vorschläge sind ein Versuch, die Reform des Gesetzes anzubahnen. Ihr Zweck ist erfüllt, wenn die hohe Versammlung, angeregt durch die Vorschläge mei- nes Zentralvereins, sich zu einem positiven Resultat einigt, daß dem Gesetzgeber eine Handhabe gibt, das Reformwerk eintreten zu lassen. Mein Antrag lautet kurz und einfach: Der deutsche Landwirtschaftsrat anerkennt die vielfachen Klagen über Mißstän- de, insbesondere über die finanzielle Belastung, welche sich für die ländliche Bevöl- kerung und hier vor allem für die Arbeitgeber, aus der Durchführung des Gesetzes vom 22. Juni 1889, die Invaliditäts- und Altersversicherung betreffend, ergeben, als 120 Nr. 26 berechtigt. Er beschließt deshalb, an den Herrn Reichskanzler die Bitte zu richten, dieses Gesetz, unter Aufrechterhaltung seines leitenden Grundsatzes der Fürsorge für die Arbeiter, einer durchgreifenden Reform, namentlich hinsichtlich der Aufbrin- gung der Versicherungsbeiträge und der Ausdehnung der Versicherung auf weitere Kreise so schleunig als möglich entgegenführen zu wollen - unter gleichzeitiger Überreichung der in der Vorlage niedergelegten Vorschläge des ostpreußischen landwirtschaftlichen Zentralvereins zur geneigten Prüfung und Erwägung, inwieweit denselben bei der Reform des Gesetzes Rechnung getragen werden kann. Ich habe diesen Antrag absichtlich so allgemein gehalten, um es zu ermöglichen, daß ihm auch diejenigen, die in diesem oder jenem einzelnen Punkt Bedenken haben dürften, zustimmen können. M. H., tragen Sie dem redlichen Bestreben unseres Zen- tralvereins, die Reformfrage des Gesetzes zu fördern, freundliches Wohlwollen ent- gegen! (Lebhafter Beifall.) Vorsitzender Landesdirektor Frhr. von Hammerstein-Hannover: Nach der Ge- schäftsordnung kann, nachdem die Referenten ihre Anträge überreicht haben, strenggenommen, eine Änderung derselben nur durch Stellung neuer Anträge her- beigeführt werden; doch die Praxis ist eine andere geworden, man hat es den Herren Referenten während des Referats noch gestattet, Änderungen vorzunehmen. So hat der Herr Korreferent Freiherr von Welser18 eine nicht unwichtige Änderung in sei- nem Antrag vorgenommen. Er gibt nämlich anheim, den Antrag so zu fassen, daß die Worte: ,,Beseitigung oder doch" aus demselben fortfallen. Sodann hat er noch eine Änderung beliebt, die mehr redaktioneller Natur ist, es soll nämlich heißen statt ,,mehrgenannte Gesetz" ,,genannte Gesetz". Korreferent Freiherr von Welser-Ramhof: M. H. ! Sie haben aus den Äußerungen des Herrn Referenten gehört, daß es sich in der gegenwärtigen Frage um zwei Bei- träge und Vorschläge bezüglich des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in betreff der Al- ters- und Invaliditätsversicherung [recte: Invaliditäts- und Altersversicherung] han- delt, welche ausgehen von den Zentralvereinen Ostpreußen und Pommern. Durch den Herrn Referenten ist der Zweck der Anträge ihnen bereits ausführlich dargelegt, und ich darf davon absehen, die Anträge, wie sie hier vorliegen, noch einmal einge- hend zu besprechen. Es wollen die Anträge, das hat der Herr Referent ausdrücklich hervorgehoben, nicht eine Beseitigung des Gesetzes - es ist das auch nirgends ausgesprochen wor- den -, sie wollen aber eine gründliche Reform des Gesetzes erreichen. Nun, meine Herren, darüber, wieweit eine gründliche Reform möglich ist, ohne das ganze Gesetz zu Fall zu bringen, darüber zu reden, werde ich mir für einen späteren Zeitpunkt meiner Ausführungen vorbehalten. Die Begründung der Anträge ist im allgemeinen dieselbe, wie sie bei all den Anträgen war, die bis jetzt in Interessentenvertretungen, in parlamentarischen Körperschaften schon zutage getreten sind, und alle beweisen, daß das Bedürfnis nach Besserung und Abhilfe ein in weiten Kreisen unserer Bevöl- kerung tief gefühltes ist. Es wird zunächst beanstandet der Erhebungsmodus der Beiträge, das bekannte Markensystem. Es ist Ihnen allen bekannt, daß gerade dieses einen wahren Sturm von Klagen und Wünschen hervorgerufen hat; das Gesetz ist in der Tat sehr unpopulär, und es läßt sich ja auch leicht begreifen, warum es so kom- men mußte, wenn man mit dem Umstand rechnet, daß das Gesetz im Augenblick 18 Karl Freiherr von Weiser ( 1842-1918), Gutsbesitzer in Ramhof (Bezirksamt Donauwörth). 1894 März 8 121 ganz natürlicherweise gegenüber der allgemeinen Belastung, die es bringt, nur einer verhältnismäßig geringen Zahl Wohltaten verschafft. Dieses Verhältnis wird sich mit der Zeit von selbst bessern; die Klagen gegen das Gesetz sind auf allen Seiten vor- handen, sie sind nicht nur aus Ostpreußen, Pommern und Schlesien laut geworden, geradeso laut und hörbar sind sie im Süden des Reichs und speziell in meiner eige- nen Heimat ,,Bayern". Die Freunde des Gesetzes sind sehr wenige, es sind noch nicht einmal alle diejenigen, die überhaupt Nutzen davon ziehen, zufrieden mit dem, was sie bekommen. Man kann sich nicht wundem, daß die Dinge so gekommen sind, wenn man bedenkt, daß die ganze gesetzgeberische Arbeit nur ein Versuch war, für den es ein Vorbild absolut nicht gegeben hat, daß es, um mich des vielgebrauchten Ausdrucks zu bedienen, ein Sprung ins Dunkle war. Man hat auch damals schon seitens der Reichsregierung sich dahin geäußert, daß es möglich sein werde, nach Umlauf einiger Jahre Änderungen an dem Gesetz vorzunehmen, wenn sich ein Be- dürfnis dafür ergeben sollte. Das Bedürfnis nunmehr ist allseitig anerkannt! Eine Belastung durch das Gesetz ist vorhanden, nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch in hohem Maß für die Beamten, Gemeinden usw., was nach den Einrichtungen der einzelnen Länder mehr oder weniger zutrifft. Es wird sich nun empfehlen, die einzelnen Punkte, die in den vorliegenden Anträgen hervorgehoben sind, sich etwas näher anzusehen. Punkt 1. Wir haben es hier zunächst zu tun mit den Klagen über die Art der Auf- bringung der Beiträge durch das Markenkleben; das kann ich, wie jeder andere, der in die Lage kommen wird, über das Gesetz eingehend zu sprechen, konstatieren, daß dies allerdings der Punkt ist, der in der ganzen Ausführung des Gesetzes am meisten beanstandet ist. Es muß ja zugegeben werden, daß die bestehende Art der Einklebung eine für alle Teile lästige ist; der Arbeitgeber hat damit, ganz abgesehen von der finanziellen Last, eine ganz erhebliche Arbeitsvermehrung und trägt noch eine Verantwortung, die ihm empfindliche Strafen bei irgendwelcher Unterlassungssünde in Aussicht stellt. Das Vorschießen der Beiträge für die Arbeiter ist unangenehm, der Lohnab- zug, der nachher erfolgen muß, ist odios. Die Arbeit des Markenklebens wird über- all, wo es halbwegs möglich ist, immer von oben nach unten abgeschoben, jeder drückt sich soweit als möglich von dem Geschäft weg. Die Sache wird aber auf diese Weise nicht besser, eher schlechter erledigt und kann bei dem Mangel an Wirt- schaftsbeamten in Wirtschaften mittlerer Größe oder auf bäuerlichen Besitzungen gar nicht regelmäßig geschehen; das Markenkleben unterbleibt häufig. Die Übel- stände treten auch da zutage, wo man nicht viel mit großem Besitz zu tun hat und besonders bei den kleineren, bäuerlichen Wirtschaften, da ist es am allerschlimm- sten; es kommt hier zu ganz eigentümlichen Erscheinungen. In den einzelnen Staaten stehen die Einnahmen zur Kopfzahl in einem ganz verschiedenen Verhältnis zu den verliehenen Renten. Ich will Ihnen ein paar Zahlen 19 nennen: Das Königreich Sach- sen hat bei rund 3 ½ Millionen Einwohnern eine Einnahme an Beiträgen bisher von 8 200000 M. und hat 560000 M. Rente verliehen. Im Königreich Bayern dage- gen sind bei 5 600 000 Einwohnern, also einer wesentlich höheren Bevölkerung, 19 Die folgenden Zahlen sind entnommen aus: Nachweisung der Geschäfts- und Rechnungs- ergebnisse der auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes errichteten Versicherungsanstalten für das Jahr 1892, in: Amtliche Nachrichten des Reichs-Versiche- rungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung 4 (1894), S. 3-29. 122 Nr. 26 nur 7 400000 M. eingegangen, also viel weniger als in Sachsen, dagegen sind 1200000 M. an Renten verliehen; das ist mehr als das Dappelte an Renten. Es kommt hierbei in Betracht, daß Sachsen eine ausgedehnte Industrie hat; bei der Indu- strie wird aber sehr viel regelmäßiger geklebt als bei der Landwirtschaft, insbeson- dere, um es zu wiederholen, wo es sich um den bäuerlichen Besitz handelt. Ein ähn- liches Mißverhältnis tritt aber auch zutage, wenn man solche Staaten vergleicht, die keine Industrie haben, wo also nur das Verhältnis zwischen Großgrundbesitz und kleineren oder mittleren Grundbesitz sich geltend macht. Wenn man z.B. mei- ne heimatliche Provinz Schwaben mit 633 ()(X) Einw[ ohnern] und das gesamte Meck- lenburg mit 676000 Einwohnern [nimmt], so sind diese ihrer Größe nach nicht sonderlich verschieden; dagegen sind in Schwaben 940000 M., in Mecklenburg I 476()(X) M. eingegangene Beiträge; in Schwaben sind an Renten verliehen 120000 M., in Mecklenburg 320000 M. Sie sehen, daß die Einnahmen da, wo der größere Besitz vorherrscht, wesentlich höhere sind. Soviel, meine Herren, zu den großen Schwankungen, die sich ergeben, je nachdem die Verhältnisse in einem Land so oder so liegen. Ein weiterer Übelstand ist beim Markensystem der, daß die Kontrolle eine recht mangelhafte ist, wenn sie überhaupt möglich ist, daß sie insbesondere auf dem plat- ten Land viel wesentlichere Schwierigkeiten macht als in den Städten. Es fehlen nämlich bei uns oft die Sammelbücher über die abgegebenen Karten, es gehen die Scheine verloren; die sind später für den einzelnen Beitragspflichtigen schwer zu ersetzen, und eine Ordnung kommt in die Sache nur hinein, wenn man Markenbü- cher oder doch Bücher einführen würde, in denen auf jeder Seite die Abrechnung jeder einzelnen Karte vorgenommen ist. Quittungsbücher wären von vornherein praktischer gewesen als Karten.20 Darüber heute noch viel zu reden, wird wohl kaum noch praktischen Wert haben, da an eine Änderung nach der Richtung hin meines Wissens vorläufig nicht gedacht ist und eine solche Änderung schwer durchführbar ist. Indessen höre ich, daß eine Änderung dahin bald eintreten wird, daß die einzelnen Kategorien der Marken vermehrt werden; daß man Marken für längere Zeit als eine Woche schafft. Insbesondere hat die Landbevölkerung wesentliches Interesse daran, aber auch die städtische und Industriebevölkerung wird davon berührt. Schon mit Marken, die auf Monatsdauer lauten, tritt eine wesentliche Erleichterung ein: Es können solche in der Industrie vielfach Anwendung finden und würden auch in der Landwirtschaft solche Marken für einen vierwöchentlichen Zeitraum recht wesent- lich zur Erleichterung beitragen. Man müßte noch weitergehen, wenn man der Landwirtschaft einen ausgiebigen Dienst erweisen wollte. Bei uns Bayern ist es Brauch, daß der ländliche Dienstbote auf ein Jahr gedingt wird und daß nur ein Zah- lungstag im Jahr besteht: Alles, was der Unternehmer während des Jahres dem Ar- beiter aushändigt, sind nur Vorschüsse. Der Lohn wird an dem Tag bezahlt, an dem das Dienstverhältnis abläuft. Hier sind wir in der Lage, die 52 Marken für ein Jahr auf einmal einkleben zu können, und es geschieht auch tatsächlich. Ich erinnere mich, irgendwo gelesen zu haben, es war vielleicht bei Verhandlung der Anträge 20 Die Regierungsvorlage vom 22.11.1888 sah ein Markensystem mit Quittungsbüchern vor; der Reichstag ersetzte auf Anregung der VI. Kommission die (langfristigen) Quittungsbü- cher durch die (vergleichsweise kurzfristigen) Quittungskarten (vgl. Nr. 89 Bd. 6 der II Abteilung dieser Quellensammlung, S. 516). 1894 März 8 123 Aichbichler & Staudy im Reichstag, daß auch in anderen Teilen des deutschen Reichs die Möglichkeit gegeben sei, daß man nicht nur jedes Vierteljahr, sondern nach Ablauf des ganzen Jahres die Marken einklebt. Daß unter solchen Umständen Jahresmarken eine wesentliche Erleichterung schaffen, das bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Frage der Verpflichtung zum Markeneinkleben ist auch eine solche, deren Lösung nicht gut unterrichteten Leuten, nicht gebildeten Unternehmern oft sehr schwerfällt. Der Unternehmer soll diejenigen Arbeiter unter seinen Leuten, die ge- setzlich verpflichtet sind, zum Kleben veranlassen; er ist aber sehr häufig selbst nicht in der Lage zu unterscheiden, wer überhaupt verpflichtet ist, wer unter das Gesetz fällt und wer nicht. Es zeigt sich auch bei den Verhandlungen der Schiedsgerichte und bei den letzt- instanzlichen im Reichsversicherungsamt, daß es sehr häufig Fälle gibt, in denen der einzelne in gutem Glauben jahrelang fortgeklebt hat!! und endlich ihm durch schiedsrichterliche Entscheidung oder eine solche der Revisionsinstanz die Berech- tigung zum Rentenbezug abgesprochen wird; es ist das doch ein sehr wesentlicher Übelstand. Es ist ferner daran zu erinnern, daß die Kleberei nicht absolut so getrie- ben werden muß, wie sie in der Mehrzahl der Länder tatsächlich getrieben wird. Es hat schon s[einer]z[ei]t der Herr Staatssekretär von Boetticher im Reichstag darauf hingewiesen, daß es da und dort vorkomme, daß von der Begünstigung, die§[§] 112 und 113 des Gesetzes gewährt, Gebrauch gemacht werde.21 Es ist in einzelnen Städ- ten durchgeführt, daß die Gemeindeorgane die Kleberei für sämtliche Verpflichtete besorgen; es ist das in derselben Weise im größeren Stil, soviel mir bekannt, in Württemberg und Baden durchgeführt, und in diesen Ländern werden viel weniger Klagen laut über das Gesetz als anderswo. Ich gebe zu, daß diese Einrichtung nicht überall durchzuführen ist; es wird die Möglichkeit davon abhängen, wie die einzel- nen Gemeindeorgane beschaffen sind und ob die Leute, die sich damit zu befas- sen hätten, auch dazu qualifiziert sind. Die Sache wird auch vielleicht vermehrten Aufwand verursachen, aber er wird sich auch reichlich dadurch bezahlt machen, daß die Arbeitgeber sich dann dem Gesetz gegenüber weniger ablehnend verhal- ten. Das Markensystem vollständig zu beseitigen, halte ich nicht für tunlich und emp- fehlenswert; die Marke liefert den Nachweis, daß der Arbeiter das geleistet hat, was ihm das Recht auf Rente bei Eintritt der Invalidität oder des entsprechenden Alters gewährt, schaffen Sie das ganze Markensystem ab und wollen Sie gleichwohl den Grundgedanken des Gesetzes, daß nur derjenige ein Recht auf Rente hat, der es sich vorher verdient hat, beibehalten, in welcher Weise soll dann dieser Nachweis geführt werden? Mit dem Fall des Markensystems wird eine so weitgehende Reform des Gesetzes verlangt, daß ich mich meinerseits nicht dazu verstehen kann, so ohne weiteres Ja und Amen dazu zu sagen. Daß aber dieses Markensystem vollständig fallen soll, das steht ausdrücklich in den ostpreußischen Vorschlägen. Ich gebe ja gern zu und bin dem Herrn Referenten dankbar dafür, daß er sich mit seinen Ausfüh- rungen und mit seinem Antrag nicht ganz auf den Boden der Anträge von Ostpreu- ßen und Pommern gestellt hat, sondern daß er in diesen Wein etwas Wasser gegos- sen und seinen Antrag in solche Form gebracht hat, daß ihm eine weit größere Zahl ~ 1 16. Sitzung vom 9.12.1893 (Sten.Ber. RT 9. LP II. Session 1893/1894, S. 348). 124 Nr. 26 der Herren zustimmen können, als wenn lediglich die ostpreußischen Vorschläge uns zur Abstimmung vorliegen würden. Aber die Beseitigung des Markensystems liegt immer noch in dem Antrag des Referenten, und was damit gesagt werden will, muß man sich gründlich klarmachen: Es ist damit eine Beseitigung der wesentlichsten Einrichtungen des ganzen Gesetzes verlangt, und man kommt damit dazu, an die Stelle des Gesetzes etwas vollständig anderes zu setzen. Dazu scheint mir der jetzige Zeitpunkt nicht geeignet und eine so radikale Änderung des Gesetzes überhaupt nicht ratsam zu sein. Punkt 2. In den ostpreußischen Vorschlägen ist auch enthalten die tatsächliche Abwälzung der Beiträge von den Arbeitnehmern auf die Schultern der Arbeitgeber, es ist dies ja ein Übelstand. Der Intention des Gesetzgebers, die Arbeiter an der Auf- bringung der Mittel, aus denen s[einer]z[ei]t eine Rente gewährt werden soll, zu beteiligen, damit die ganze Sache nicht zu einem Almosen auswachse, dieser Inten- tion in der praktischen Ausführung Rechnung zu tragen, ist sehr schwer. Es hat sich herausgestellt, daß die Abwälzung der Beitragsleistung der Arbeiter auf den Arbeit- geber wohl überall durchgeführt ist, in der einen oder andern Form; es ist dies eine allgemeine Erfahrung und wird den geehrten Herren aus Ihrer eigenen Heimat be- kannt sein. Sie werden finden, daß die Arbeiter fast überall die Beiträge nicht selbst zahlen; da, wo die Beiträge von dem Arbeitgeber freiwillig, meiner Ansicht nach sehr mit Unrecht, übernommen sind, zahlt er sie ganz bestimmt doppelt; er zahlt nicht nur für den Arbeiter mit, sondern er leidet auch unter dem allgemeinen Lohn- aufschlag, welcher sich infolge des Abschiebens ergeben hat und sich natürlich auch bei seinem Gesinde wirksam zeigt; das ist schlimm, abgesehen davon, daß man dar- an festhalten sollte, dem Arbeiter seinen Teil wenigstens nominell zahlen zu lassen, damit nicht die ganze Eigenart der Einrichtung verlorengehe. Hier kommt ja auch das ethische Moment der Sache in Betracht, und wäre es schlimm, wenn dasselbe in gar keiner Weise mehr zum Ausdruck käme. Bei Punkt 3 handelt es sich um die behauptete ungerechte Belastung der Arbeit- geber zugunsten der übrigen Staatsbürger. Ich gebe gern zu, daß ein Interesse der Gesamtheit an der Versorgung für den Arbeiter für den Fall der Invalidität und der alten Tage desselben vorhanden ist; doch gehe ich nicht so weit, wie es die ostpreu- ßischen Anträge wollen; den Charakter des Gesetzes halte ich nach der Richtung aufrecht, daß es vorherrschend im Interesse des Arbeitgebers liegt, den Arbeiter zu versorgen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob jemand sein Leben lang (30-40 Jahre) in seinem Geschäftsbetrieb zu seinem eigenen Vorteil eine größere Anzahl Leute beschäftigte und ihre Kräfte ausnutzte oder ob das in gar keiner Weise der Fall war wie beim Städter. An dem Unterschied halte ich also fest, und ich bin der An- schauung, daß es berechtigt ist, daß man den Arbeitgeber, der die Leute bei seinem Unternehmen beschäftigt, in höherem Maß heranzieht als jeden Reichsbürger über- haupt, der Arbeiter in größerer Zahl nicht hatte; über das Maß ließe sicher streiten. Ich bin aber damit einverstanden, daß das allgemeine Interesse an der Versorgung der Arbeiter dadurch zum Ausdruck kommt, daß 50 M. zu jeder Rente aus der Reichskasse beigebracht werden. Mit der Zeit wird die Sache sich ja von selbst bes- ser gestalten; im Augenblick wird bei all den Renten, die jetzt gewährt sind, bei der Berechnung aus der eigenen Leistung des Arbeiters noch ein ganz kleines Plus sich ergeben, was zugeschlagen werden kann, während später, wenn der Arbeiter 25 bis 30 Jahre geklebt hat, natürlich der Teil, den er selbst beiträgt, ein wesentlich höherer sein wird. 1894 März 8 125 Der 4. Punkt ist die ungerechtfertigte Bevorzugung der Arbeiter, die jetzt unter das Gesetz fallen, gegenüber den anderen Reichsangehörigen, bei denen dieses nicht der Fall ist. Es läßt sich darüber streiten, ob eine Ausdehnung des Gesetzes auf wei- tere Kreise redlich ist oder nicht. Ich bin im allgemeinen nicht gegen eine Erweite- rung, wenn die Sache dadurch auch keineswegs einfacher und billiger wird. Über solche Erweiterung selbst kann gelegentlich der Schlußvorschläge weiter gesprochen werden. Wenn den Vorschlägen in vollem Maß Rechnung getragen werden soll, dann wird eine wesentlich andere Einrichtung geschaffen. Es sollen die Renten ohne weiteren Nachweis über geleistete Arbeiten und auch an die Frauen und bisher gar nicht Versicherte gegeben werden. Das ist eine Einrichtung so sozialistischer Art, daß sie mir zu weit geht und vielleicht manchem von Ihnen auch. Von dieser Ein- richtung bis zum Reichsalmosen wird es nicht mehr weit sein, das wird sich nach meinem Dafürhalten ungefähr decken. P[un]kt 5. Was die Klage darüber anbelangt, daß die Verwaltungskosten im Miß- verhältnis stünden zu den gewährten Renten, so hat der Herr Referent schon in dan- kenswerter Weise selbst zugestanden, daß dieselbe auf recht schwachen Füßen stehe. Es sind einfach die Verwaltungskosten den Prämien gegenüberzustellen, aber nicht den bis jetzt gezahlten Renten; das letztere gibt ein falsches Bild. Richtig ist nur, die Verwaltungskosten in Betracht zu ziehen gegenüber den bis jetzt angesammelten Prämien. Es sind tatsächlich, wie sie vielleicht aus der Zusammenstellung des Reichsversicherungsamts, die ja gedruckt vorliegt, sich überzeugt haben werden, unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten nicht vorhanden. Daß dieses Verhältnis in meiner bayerischen Heimat speziell besonders günstig ist, ist auch bekannt. Wir danken es lediglich den Einrichtungen, die dort für die Durchführung des Gesetzes getroffen sind. Vergleicht man hier die Prozentsätze der Kosten, die für die Verwal- tung notwendig sind, mit solchen bei Privatgesellschaften, so stellt sich hier das Bild durchaus nicht schlimmer dar, ja, eher besser für die Reichsversicherung. P[un]kt 6. Dann ist das Deckungsverfahren bemängelt; auch hier gehen unsere Ansichten auseinander. Das Deckungsverfahren ist nun einmal gewählt worden und daß es auch eine bedenkliche Seite hat, ist gar keine Frage; daß eine Ansammlung solcher Kapitalien, wie sie hier stattfindet, nicht gerade wirtschaftlich ist, das ist zugegeben. Es ist aber andererseits auch zu erwägen, daß bei einer staatlichen Ein- richtung das sicherere und vom technischen Standpunkt aus richtigere Prinzip ganz entschieden das Deckungsverfahren und nicht das Urnlageverfahren ist. Abgesehen davon liegt das Umlageverfahren den späteren Generationen furchtbare Last auf, (Sehr richtig!) und ob die jetzige Generation und wieweit sie dazu berechtigt ist, das ist eine weitere Frage, die ich hier des näheren nicht erörtern will; das würde uns zu weit führen. Weitere, an anderen Orten laut werdende Klagen beziehen sich endlich auf die Lohnklassen. Man hat sich s. Z. bei der Schaffung des Gesetzes des längeren und breiteren darüber unterhalten, ob man Lohn- oder Ortsklassen einführen wolle. Bei- des hat etwas für sich. Lohnklassen sind aber entschieden gerechter, wenn sie auch die Sache etwas komplizierter machen, denn einfacher ist die Sache jedenfalls bei den Ortsklassen. Das Gute der Lohnklassen besteht aber darin, daß sich ein Aus- gleich bietet für gleichmäßige Veranlagung der landwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeitgeber verschiedener Gegenden. Es wird vielfach behauptet, daß die Arbeitge- ber der östlichen Provinzen stärker belastet seien als die der westlichen, da dort der Unternehmer für das gleiche Maß von Arbeit mehr Arbeiter brauche wegen der, wie 126 Nr. 26 ich zugebe, ungünstigen Boden-, hauptsächlich aber klimatischen Verhältnisse. Es kommt aber in Betracht, daß er bei geringeren Löhnen nur für die geringere Klasse die Beiträge zu zahlen hat, während in den Provinzen, die mit relativ weniger Arbei- tern auskommen, andererseits wieder durch die hohen Löhne höhere Beiträge veran- laßt werden. Soviel über die beanstandeten Punkte im einzelnen. M. H. Die Anträge Ostpreußens stellen vor allen Dingen das Prinzip auf, daß überhaupt das Markensystem fallen müsse. Ich habe schon vorhin gesagt, was damit ausgesprochen ist; es ist das eine so durchgreifende Reform, eine vollständige Um- gestaltung des Gesetzes, daß da etwas ganz anderes draus werden würde. Der Grundgedanke des Gesetzes muß bleiben, daß der Arbeiter beteiligt sein solle an der Aufbringung der Kosten! Er muß sich das Anrecht auf Rente erwerben dadurch, daß er eine Reihe von Jahren Arbeit leistet, und darüber muß er den Nachweis führen; und das beste und einfachste Mittel hierfür ist immer noch das Markensystem. Ein anderer Weg ist zur Zeit, um dasselbe zu erreichen, noch nicht gefunden. Daß damit Mißhelligkeiten und viel Schwierigkeiten verbunden sind, das ist ja zuzugeben, ebenso aber, daß dieses System verbesserungsfähig und -bedürftig ist. Die Reichsrentensteuer ist theoretisch zu verwerfen, und ob sie praktisch durch- zuführen ist, ist mir zur Zeit noch recht fraglich; eine Grundlage für Erhebung einer solchen Steuer, etwa in der Form eines Zuschlags zu einer Reichseinkommensteuer, fehlt vollständig. Eine Reichseinkommensteuer existiert nicht; die Landeseinkom- mensteuern sind meines Ermessens dazu nicht zu gebrauchen, sie müßten denn gründlich umgeändert werden, und ob man dazu allerorten überhaupt geneigt wäre, ist noch eine sehr große Frage. Es fehlt also, wie gesagt, augenblicklich die Mög- lichkeit zur praktischen Durchführung. [ ... ] Schluß des Korreferats, kontroverse Debatte, ein gemeinsamer Antrag der Referen- ten, der keinen Hinweis auf die ostpreußischen Vorschläge mehr enthält, wird angenommen. Die Abstimmung ergibt einstimmige Annahme des gemeinsamen Antrags der Re- ferenten. Die übrigen Anträge sind damit erledigt. Beschluß Der deutsche Landwirtschaftsrat erklärt: Der deutsche Landwirtschaftsrat anerkennt die vielfachen Klagen über Mißstän- de, insbesondere über die finanzielle Belastung, welche sich für die ländliche Bevöl- kerung, und hier vor allem für die Arbeitgeber, aus der Durchführung des Gesetzes vom 22. Juni 1889, die Alters- und Invaliditätsversicherung betreffend, als berech- tigt. Es beschließt deshalb, an den Herrn Reichskanzler die Bitte zu richten, dieses Ge- setz unter Aufrechterhaltung der leitenden Grundsätze desselben einer durchgreifen- den Verbesserung, namentlich hinsichtlich der Form der Erhebung der Beiträge der Versicherungspflichtigen sowie der Ausdehnung der Versicherung auf weitere Krei- se mit tunlichster Beschleunigung entgegenführen zu wollen. 1894 August 7 1894 August 7 Nr.27 127 Denkschriftl des bayerischen Innenministers Maximilian Alexander Freiherr von Feilitzsch2 Ausfertigung [Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz hat sich bewährt; die bisherigen Erfahrungen mit dem Gesetz zeigen, daß begrenzte Abänderungen sinnvoll sind] Denkschrift betreffend die Revision des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversi- cherung. Das Gesetz vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversiche- rung, hat sich im allgemeinen in seinem Grundgedanken, nämlich dem der Fürsorge für erwerbsunfähige und hochbetagte Personen, welche der arbeitenden Klasse ange- hören, bewährt und auch eingelebt. Der Vollzug des Gesetzes hat im allgemeinen zu keinen Schwierigkeiten geführt, wiewohl hiebei nicht verschwiegen werden darf, daß die Durchführung des Grundgedankens des Gesetzes im Rahmen und nach den Vor- schriften desselben mehrfach zu wünschen übrigläßt, in vielen Kreisen lästig empfun- den wird und den Wunsch nach einer Revision des Gesetzes rege gemacht hat. Es hat auch der bayerische Landtag in seinen beiden Kammern übereinstimmend beschlossen: .,Es sei an die k[önigliche] Staatsregierung die Bitte zu richten, im Bundesrat da- hin zu wirken, daß das Alters- und lnvaliditätsversicherungsgesetz, insbesondere in bezug auf den Umfang der Versicherungspflicht sowie auf die Aufbringung der Beiträge, einer Revision entgegengeführt werde."3 Schon lange vor dieser Beschlußfassung hat das k. Staatsministerium des Innern die sämtlichen Versicherungsanstalten über die Frage einer Revision des Gesetzes einvernommen,4 u. es kann die übereinstimmende Anschauung der bayerischen Ver- sicherungsanstalten dahin zusammengefaßt werden, daß zwar das Gesetz im allge- meinen sich bewährt habe, jedoch im einzelnen mannigfache Abänderungen bzw. Verbesserungen des Gesetzes erwünscht erscheinen, wobei indes an den Grundlagen des Gesetzes möglichst festzuhalten sei. 1 Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.100032, fol.172-186; Entwurf: BayHStA München MArb Nr.1183. Zuständiger Referent im bayerischen Innenministerium war Oberregierungsrat Karl Rasp. Er war wohl auch Verfasser der Denkschrift. Kopfvermerk: Bayerische Regierung; überreicht vom k(öni)g/(ich) bayr(ischen) Gesandten 7.8.(18)94. Parallel zu dieser Denkschrift entstand auch eine Denkschrift zur Revision der Unfallversicherungsgesetzgebung; vgl. Nr. 56 Bd. 2 der III. Abteilung dieser Quellen- sammlung. Maximilian Alexander Freiherr von Feilitzsch (1834-1913). seit 1881 bayerischer Innen- minister. Der Beschluß ging zurück auf einen Antrag des Zentrumsabgeordneten Dr. Balthasar von Daller in der Kammer der Abgeordneten (51. Sitzung vom 8.1.1894; Sten.Ber. Kammer der Abgeordneten, S. 241 ). 4 Schreiben des Innenministers von Feilitzsch an die bayerischen Versicherungsanstalten vom 21.11.1893 (BayHStA München MArb Nr.! 183. n. fol.); die eingegangenen Antwor- ten: ebenda. 128 Nr. 27 Wenn auch die Dauer der Geltung des Gesetzes eine verhältnismäßig noch kurze ist und wenn es ferner seither auch üblich war, bei einem umfangreichen und in seiner Materie schwierigen Gesetz erst aufgrund längerer Erfahrung verbessernde Hand anzulegen, so möchte doch bei der in weiten Kreisen bestehenden Abneigung gerade gegen dieses Gesetz hinreichende Veranlassung bestehen, schon jetzt auf solche Änderungen Bedacht zu nehmen, welche geeignet sind, den vielfach beste- henden diesbezüglichen Wünschen Rechnung zu tragen oder einer Vereinfachung des Gesetzes sowie des Vollzugs desselben herbeizuführen. Eine weitgehende und tiefgreifende Vereinfachung, zugleich aber auch eine ins- besondere in Arbeiterkreisen angestrebte Verbesserung des Gesetzes ließe sich erzie- len, wenn unter Beseitigung der Lohnklassen zu einer möglichst hochgegriffenen Einheitsrente übergegangen oder wenn das mit der Ansammlung übergroßer Sum- men verbundene Kapitaldeckungsverfahren aufgegeben werden könnte. Allein für derartige weitgehende Maßnahmen erscheint der gegenwärtige Zeitpunkt schon um deswillen als verfrüht, weil die hiefür unbedingt erforderlichen rechnerischen Grund- lagen noch mangeln und zur richtigen Beurteilung dieser Fragen eingehende und auf eine größere Reihe von Jahren sich stützende Berechnungen erforderlich sind. Es wird daher hinsichtlich dieser Wünsche zur Zeit nur erübrigen, auf Gewinnung der notwendigen rechnerischen und versicherungstechnischen Unterlagen schon jetzt Bedacht zu nehmen, um bis zum Ablauf der ersten zehnjährigen Geltungsperiode des Gesetzes das gesamte erforderliche Material zur Hand zu haben. Hienach wird sich in nachstehendem auf folgende Abänderungsvorschläge beschränkt: 1. Versicherungskreis Nach den dermalen geltenden Bestimmungen über den Versicherungszwang (§§ 1-3 des Gesetzes) sind die kleinen Betriebsunternehmer von der Versicherungs- pflicht ausgeschlossen. Es ist aber die Lage dieser Personen fast stets, und zwar sowohl in bezug auf ihre Tätigkeit als ihre Lebenshaltung eine solche, daß ein ei- gentlicher Unterschied zwischen ihnen und den versicherten Arbeitern nicht besteht. Die oft subtilen Unterscheidungen, welche den einen als Arbeiter, den anderen, obwohl er sich ebenfalls sein ganzes Leben hindurch kärglich abmüht, als Unter- nehmer erscheinen lassen, werden in weiteren Kreisen der Bevölkerung nicht begrif- fen, erscheinen vielfach als willkürlich und rufen Abneigung gegen das Gesetz her- vor. Zudem liegt es wohl in der Grundidee des Gesetzes, daß auch derartige kleine Unternehmer der Wohltat der Versicherung teilhaftig werden sollen. Gleichwohl dürfte es noch als verfrüht erscheinen, die kleinen Unternehmer schon jetzt ganz allgemein der Versicherungspflicht zu unterwerfen, da zur Zeit manche Berufsklas- sen und insbesondere die Landwirtschaft treibende Bevölkerung der Versicherung in ihrer jetzigen Gesetzesgestaltung und Ausführung unwillig gegenüberstehen, wes- halb die Einbeziehung gerade solcher Elemente wie der kleinen landwirtschaftlichen Unternehmer wohl mit Recht Bedenken hervorrufen muß. Auch die finanzielle Tragweite der allgemeinen Einbeziehung aller kleinen Un- ternehmer läßt sich dermalen nicht bemessen. Dagegen muß es als zweckmäßig bezeichnet werden, die Versicherungspflicht zu erstrecken auf alle jene kleinen Un- ternehmer, welche nicht nur vorübergehend, sondern in regelmäßig wiederkehrender Zeit als Gehilfen tätig werden und nicht nach § 3 Abs[atz] 3 des Gesetzes gemäß Bundesratsbeschlusses von der Versicherung ausgenommen sind; denn diese Perso- nen unterliegen ja wenigstens für bestimmte Zeiten im Jahr ohnehin der Versiehe- 1894 August 7 129 rungspflicht, und es erscheint daher in ihrem Interesse gelegen, die Versicherung auch für die übrige '.Zeit im Jahr, in welcher sie selbständig tätig sind, eintreten zu lassen, da bekanntermaßen von dem im Gesetz eingeräumten Recht der freiwilligen Versicherung niemand Gebrauch macht. Hienach empfiehlt sich der Vorschlag, für die vorbezeichneten kleinen Unternehmer mit dem im vorstehenden gemachten Vorbehalt der Befreiung der nur vorübergehend Beschäftigten die Versicherungs- pflicht festzusetzen. 2. Erwerbsunfähigkeit Der dermalige Begriff der Erwerbsunfähigkeit, wie er in § 9 Abs. 3 des Gesetzes festgestellt ist, muß nach den bisherigen Erfahrungen als sehr schwerfällig bezeich- net werden und bedarf dringend einer klaren, allgemeinverständlichen Definition. Es empfiehlt sich, den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Anschluß an den bisherigen § 4 Abs. 2 festzusetzen. In der ersten Hälfte des bisherigen § 9 Abs. 3 sollte die Rücksicht auf den Individuallohn des Versicherten zum Ausdruck kommen; allein da die Lohnsätze (§ 23) auf den Lohnklassen und diese nach § 22 nicht auf den Indivi- duallöhnen, sondern auf dem durchschnittlichen Verdienst und insbesondere auch wieder auf dem ortsüblichen Taglohn beruhen, so ist der Unterschied, welchen die Berechnung des Mindestverdienstes nach § 9 Abs. 3 und die viel einfachere Berech- nung nach dem dritten Teil des ortsüblichen Taglohns in § 4 Abs. 2 erfahrungsge- mäß ergibt, ein sehr geringfügiger; es kann vielmehr das Ergebnis der beiden Rech- nungen im wesentlichen als das gleiche angenommen werden. Es wird daher vorgeschlagen, den Begriff der Erwerbsunfähigkeit wie folgt zu re- geln: ,,Erwerbsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens den dritten Teil des ortsüblichen Taglohns des letzten Orts nicht bloß vorübergehender Beschäftigung zu verdienen. Als ortsüblicher Taglohn gilt der durch § 8 des Krankenversicherungsgesetzes5 festgesetzte Taglohn." 3. Altersrente Nach § 9 des Gesetzes ist dermalen Gegenstand der Versicherung nicht bloß eine Invalidenrente, sondern auch eine Altersrente. Schon bei den Vorverhandlungen über den Entwurf des Gesetzes hat sich die bayerische Staatsregierung gegen diese Dop- pelart ausgesprochen, vornehmlich aus dem Gesichtspunkt, weil jene Personen, welche wegen zurückgelegten 70. Lebensjahres die Altersrente erhalten sollen, mei- stenteils auch als invalid zu erachten sind und demgemäß schon Anspruch auf Inva- lidenrente haben.6 Bei der Revision des Gesetzes wird zu prüfen sein, ob nicht die Altersrente auf- gegeben werden kann, wodurch eine ganz wesentliche Vereinfachung des Gesetzes zweifellos herbeigeführt werden wird. Allerdings kann die Altersrente nicht ohne Ersatz aufgegeben werden. Der einfachste Weg für Beseitigung der Altersrente mag 5 Vgl. Nr. 21 Bd. 5 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 6 Gemeint ist die bayerische Stellungnahme vom 25.10.1887, vgl. den Teilabdruck unter Nr. 50 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 130 Nr. 27 darin befunden werden, daß die höhere Invalidenrente nicht bloß im Fall der Er- werbsunfähigkeit, sondern auch im Fall des bisherigen Abs. 4 des § 9 des Gesetzes, also mit vollendetem 70. Lebensjahr, sofort gewährt wird. Es kann nicht geleugnet werden, daß hiedurch den Versicherungsanstalten eine neue finanzielle Last aufgebürdet wird; allein die vorliegenden Erfahrungen lassen es ohne weitere Berechnungen schon jetzt als ganz sicher erscheinen, daß die Versi- cherungsanstalten aufgrund der ihnen zufließenden Einnahmen recht wohl imstande sind, diese Last zu tragen. In diesem Fall aber würde ein Ersatz der Altersrente durch die Invalidenrente den aus den Kreisen der Versicherten stammenden Klagen über die ungenügende Höhe der Renten wenigstens einigermaßen Rechnung tragen. Au- ßerdem hat endlich die Altersrente zu vielen Mißverständnissen Anlaß gegeben, welche noch fortwährend störend wirken, weil selbst heute viele der Versicherungs- pflichtigen der irrigen Meinung sind, sie hätten überhaupt erst mit dem 70. Lebens- jahr Anspruch auf eine Rente. Es wird daher vorgeschlagen, den Eingang des Abs. 2 des § 9 zu fassen: „Invalidenrente erhält l. derjenige Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist; 2. ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf, derjenige Versi- cherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat." 4. Ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit Nach § 10 des Gesetzes ist die Gewährung der Invalidenrente bei den nicht dau- ernd erwerbsunfähigen Versicherten davon abhängig gemacht, daß die Erwerbsunfä- higkeit während eines ganzen Jahrs ununterbrochen fortgedauert hat. Diese lange Wartezeit wird nicht ohne Grund als zu hart empfunden. In den weitaus meisten Fällen kommen Versicherte in Frage, welche sich durch ihren Verdienst ein Vermö- gen nicht erworben haben und sozusagen von der Hand in den Mund leben. Werden sie erwerbsunfähig, so sind sie in der Regel auf die gesetzliche Armenpflege ange- wiesen, sobald die nach dem Krankenversicherungsgesetz zu gewährende Hilfe nicht mehr verabreicht zu werden braucht. Es wird sich daher empfehlen, diese Wartezeit auf die Hälfte abzukürzen und demgemäß in § 10 die Worte „während eines Jahres" zu ersetzen durch die Worte „26 Wochen hindurch". 5. Wartezeit Die Wartezeit, wie sie in§§ 16 und 17, und zwar für die Invaliden- und Altersren- te verschieden geregelt ist, muß als zu lange bemessen erachtet werden. Namentlich hat sich die Bestimmung, daß das Beitragsjahr aus 47 Beitragswochen bestehen soll, nicht bewährt, indem es einer großen Anzahl von Arbeitern mit Rücksicht auf die in ihrem Beruf bestehenden Verhältnisse bei weitem nicht möglich ist, in einem Kalen- derjahr ein Beitragsjahr auch nur annähernd zu erreichen, so daß es wohl angezeigt erscheint, hier eine Reduktion, etwa auf 30 Beitragswochen, eintreten zu lassen. Dagegen wird es bei der Festsetzung der Wartezeit auf 5 Jahre belassen werden können - dies aber auch dann, wenn die Altersrente durch die Invalidenrente ersetzt wird. Gerade die für das Gesetz seinerzeit geltend gemachten sozialpolitischen Gründe sprechen für diese Erleichterung; denn die Befürchtung, daß dieselbe zum Gegenstand der Spekulation gemacht werde und daß alternde Personen lediglich zu dem Zweck noch spät in eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung eintreten, um sich nach Leistung geringer Beiträge eine zu der Summe der letzteren 1894 August 7 131 in keinem Verhältnis stehende Rente zu sichern, ist nicht zutreffend. Wer imstande ist, jährlich 30 Wochen hindurch zu arbeiten, der sucht nicht erst im Alter wegen der Invalidenrente Arbeit, sondern der hat auch vorher sein Brot durch die Arbeit ver- dient. Demgemäß wird vorgeschlagen, in§ 16 allgemein zu sagen: ,,Die Wartezeit beträgt fünf Beitragsjahre." und im Eingang des§ 17: ,,Als Beitragsjahr gelten 30 Beitragswochen." 6. Beginn der Rente Die vom Reichsversicherungsamt in betreff des Rentenbeginns eingeführte Pra- xis, wonach bei der Altersrente auch dann die Rente mit dem ersten Tag des 71. Lebensjahrs zu beginnen habe, wenn die Ansprüche erst in einem hohen Alter erho- ben werden,7 hat bei dem Versicherungsanstalten vielfach und mit Recht lebhaften Widerspruch hervorgehoben. Denn wer es versäumt, rechtzeitig seinen Anspruch geltend zu machen, muß sich auch die Folgen hievon selbst zuschreiben. Eine solche nachträgliche Belastung der Versicherungsanstalten durch Zahlung ganzer Kapital- beträge widerspricht auch wohl den Absichten des Gesetzes und ist geeignet, in das Rechnungswesen der Versicherungsanstalten Verwirrung zu bringen. Es wird sich schon der Einfachheit wegen empfehlen, die Rentenzahlung mit dem ersten Tag desje- nigen Monats beginnen zu lassen, in welchem der Anspruch geltend gemacht wurde. Hienach wird beantragt, den § 29 wie folgt zu fassen: „Die Rentenzahlung beginnt mit dem ersten Tag desjenigen Monats, in welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist." 7. Ausschuß Nach den bisherigen Erfahrungen reichen die zwei Ersatzmänner, welche für je- den in den Ausschuß bestimmten Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nach§ 49 Abs. 2 zu wählen sind, nicht aus, weshalb sich empfiehlt, für jeden Vertre- ter einen ersten, zweiten und dritten Ersatzmann zu wählen. 8. Vertrauensmänner Das nach § 51 Abs. 3 vorgesehene Institut der Vertrauensmänner hat sich wenig bewährt und kann als vollständig entbehrlich bezeichnet werden. Die Ergänzung der Vertrauensmänner und ihrer Ersatzmänner beschäftigt die Anstalten und Behörden fortgesetzt. Die Gutachten der Gemeindebehörden und der Krankenkassen genügen. Es wird daher vorgeschlagen, den Abs. 3 des § 51 zu streichen. 9. Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer Zur Zeit erfolgt die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer auf 5 Jahre. Nach vorlie- genden Anzeigen ist jedoch der Wechsel dieser Personen so häufig, daß die gegen Ende der fünfjährigen Wahlperiode noch verbleibenden Beisitzer viel zu häufig zur Dienstleistung einberufen werden müssen. Es wird deshalb veranlaßt sein, die Wahlperiode auf drei Jahre zu beschränken. 7 Vgl. dazu zwei Revisionsentscheide vom 14.7.1892 (Amtliche Nachrichten des Reichs- Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung 2 [1892], S. 107 und S. 125). 132 Nr. 27 10. Bekanntgabe der Namen der Schiedsgerichtsbeisitzer Die Bekanntgabe der Namen der Beisitzer der Schiedsgerichte in den öffentlichen Blättern ist ganz zwecklos, weshalb veranlaßt ist, in § 72 die Worte: ,,sowie der Beisitzer" zu streichen. 11. Verteilung der Renten Nach§ 89 sind die Renten durch das Rechnungsbüro auf das Reich und die betei- ligten Versicherungsanstalten zu verteilen. Die Zweckmäßigkeit der Verteilung der Renten auf die einzelnen Versicherungs- anstalten, welche sehr große Arbeit verursacht und die Verwaltungskosten vermehrt, darf wohl angezweifelt werden. Es ist anzunehmen, daß der Effekt dieser Verteilung ein höchst geringfügiger ist und die von einer Anstalt an andere ein- bzw. wieder herauszuzahlende Summe sich gegenseitig ausgleicht. Zugegeben wird jedoch, daß diese Frage noch näherer Klä- rung bedarf. Es wird daher vorgeschlagen, durch das Rechnungsbüro bis zur Revision des Ge- setzes die für die Entscheidung der Frage erforderliche übersichtliche Aufstellung herstellen zu lassen. 12. Marken Trotz der vielfachen, wegen der mit dem Markenkleben verbundenen Belästigung laut gewordenen Klagen wird ohne Aufgeben der Grundlagen des Gesetzes, wozu - wie schon eingangs bemerkt - wenigstens dermalen keine Veranlassung besteht, das Markensystem beibehalten werden müssen. Die bayerischen Versicherungsanstalten sind im allgemeinen der Meinung, daß das Markensystem immerhin noch unentbehr- lich sei. Einzelnen der bestehenden Klagen wird wohl dadurch abgeholfen werden können, das Marken in höheren Beträgen für längere Beschäftigungsdauer, so genann- te Dauermarken, zur Einführung gelangen. Das Verlangen hienach ist so allgemein und auch im Reichstag wiederholt zur Geltung gebracht worden, daß es überflüssig wäre, die mit solchen Dauermarken verbundenen Vorteile hier näher zu erörtern. Es wird daher hiemit beantragt, derartige Marken gesetzlich einzuführen. 13. Entrichtung der Beiträge Die im § 100 Abs. 2 statuierte Verpflichtung, daß jener Arbeitgeber, welcher ei- nen unständigen Arbeiter nur einen Tag am Anfang der Woche beschäftigt, den Beitrag für die ganze Woche zu entrichten hat, wird von den betroffenen Arbeitge- bern als Unbilligkeit empfunden und erschwert den Arbeitern die Möglichkeit des Verdienstes, da sich manche Arbeitgeber der Beitragsverpflichtung wegen scheuen, einen solchen Arbeiter am Anfang der Woche zu beschäftigen. Um diesem Mißstand abzuhelfen, wird vorgeschlagen, a) in § 100 den Abs. 2 zu streichen, b) dem§ 111 folgende Fassung zu geben: ,,Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis zu einem be- stimmten Arbeitgeber stehen, sind verpflichtet, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im voraus zu entrichten. Dieselben haben Anspruch auf Erstattung der Hälfte des entrichteten Wochenbei- trags gegen jenen Arbeitgeber, bei welchem sie während der Woche beschäftigt sind, und zwar nach Verhältnis der Arbeitstage." 1894 August 7 133 14. Ouittungskarte Es kommt nicht selten vor, daß ein Versicherter nicht mit einer Quittungskarte versehen ist und auch der Arbeitgeber um die Beschaffung einer solchen sich nicht bekümmert, vielmehr den Mangel einer Karte als Vorwand bezeichnet, um sich der Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge zu entziehen. Eine solche Beitragshinter- ziehung wird verhütet, wenn der Arbeitgeber verpflichtet wird, eine Quittungskarte auf Rechnung des Versicherten anzuschaffen. Demgemäß wird vorgeschlagen, in § 101 Abs. 1 den zweiten Satz wie folgt zu fassen: „Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder verweigert er die Herausgabe derselben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und berechtigt, den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten." 15. Aufbewahrung der Ouittungskarten Nach § 107 ist der Bundesrat berechtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, un- ter denen die Vernichtung von Quittungskarten zu erfolgen hat. Diese Gesetzesbestimmung genügt nicht. Bei den Versicherungsanstalten häufen sich solche Massen von Quittungskarten an, daß es, um Ordnung in der Registratur halten zu können, allmählich auch bei den kleinsten Versicherungsanstalten notwendig werden würde, eigene Gebäude zur Aufbewahrung der Quittungskarten zu beschaffen und einzurichten. Die hiemit verbundenen Kosten stehen in gar keinem Verhältnis zu dem damit zu erreichenden Zweck. Hier wird Abhilfe getroffen werden müssen und dadurch getroffen werden können, daß entweder Sammelkarten eingeführt werden, in welchen der Inhalt einer größeren Anzahl, sei es von 5, sei es von 6, sei es von 10 Quittungskarten, übertragen wird oder dadurch, daß Quittungsbücher anstelle der Quit- tungskarten eingeführt werden, oder endlich, daß bei den Versicherungsanstalten Grundbücher angelegt werden, in welchen der Inhalt der Quittungskarten in allge- meinverbindlicher Rechtskraft durch die Anstalten selbst zum Eintrag gelangt. In welcher Form schließlich die bereits dringlich gewordene Abhilfe zu treffen sei, darf wohl noch weiterer Erwägung vorbehalten bleiben. Es wird daher dermalen genügen, den Antrag zu stellen: „daß bei der Revision des Gesetzes diese Frage nach einer der vorbezeichneten Richtungen zur Lösung gelange". 16. Markeneinklebung durch den Arbeitgeber Nach § 109 Abs. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Marken jeweils bei der Lohnzahlung einzukleben. Es ist dies eine jener Bestimmungen, über die sehr viel geklagt und die nur selten pünktlich befolgt wird. Sehr häufig verspart sich der Ar- beitgeber das Klebegeschäft bis zur Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnis- ses oder bei längerer Dauer desselben fast regelmäßig bis zum Schluß des Kalender- jahres. Dieser Übung, durch welche die Interessen der Versicherten wie die der Ver- sicherungsanstalten nicht geschädigt werden, dürfte durch eine entsprechende Abän- derung der bezüglichen Vorschrift Rechnung zu tragen sein. Es wird daher beantragt, den Eingang des § 109 Abs. 1 wie folgt zu fassen: ,,In die Quittungskarte hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienst- oder Ar- beitsverhältnisses, spätestens aber bis zum Schluß des Kalenderjahres zu dem nach § 100 zu berechnenden Betrag Marken derjenigen Art einzukleben, pp." 134 Nr. 27 17. Freiwillige Versicherung Vom Recht der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses sowie der Selbstversicherung ( §§ 117 - 120) wurde seither nur in ganz seltenen Fällen Ge- brauch gemacht. Die Erklärung für diese Tatsache wird in dem Umstand gesucht werden müssen, daß die Ausübung dieses Rechts mit zu großen Kosten verbunden ist. Zur Förderung der freiwilligen und der Selbstversicherung wird es sicherlich beitragen, wenn dieselbe künftig auch ohne die verschiedenen Zusatz- bzw. Dop- pelmarken gestattet wird. Es wird daher beantragt, unter Beseitigung der Zusatzmarken jenen Personen, welche das Versicherungsverhältnis freiwillig fortsetzen oder sich selbst versichern wollen, anheimzustellen, Marken einer beliebigen Lohnklasse einzukleben. 18. Landesversicherungsamt Die Entscheidung der Revision gegen die schiedsgerichtlichen Entscheidungen ist ausschließlich dem Reichsversicherungsamt übertragen. Die bayerische Staatsregie- rung ist seinerzeit schon für die Übertragung dieser Zuständigkeit auf die Landesver- sicherungsämter eingetreten. Es ist veranlaßt, dies auch bei der bevorstehenden Gesetzesrevision neuerdings in Anregung zu bringen, und kann sich hiebei auf die früher zu diesem Standpunkt ins Feld geführten Gründe bezogen werden. 19. Strafbestimmungen Es kommen Fälle vor, daß Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Beitragshälfte ab- ziehen, die Markenverwendung aber unterlassen, und daß dann zwangsweise Bei- treibung erfolglos bleibt, da Mobiliarschaft und Geschäftseinrichtung dritten Perso- nen gehören. Solche Arbeitgeber schädigen nicht nur die Versicherungsanstalt, sondern insbe- sondere die Arbeitnehmer und bereichern sich auf unrechtliche Weise. Derartige Manipulationen bleiben straflos, da eine Strafbestimmung zur Zeit hie- für nicht besteht und auch der Tatbestand der §§ 246 oder 263 des Reichsstrafge- setzbuchs8 vom Strafrichter nicht als gegeben betrachtet wird. Um derartigen unsau- beren Handlungen mit Erfolg entgegentreten zu können, wird vorgeschlagen, eine dem § 82 b des Krankenversicherungsgesetzes nachgebildete Strafbestimmung dem § 151 als Abs. 2 wie folgt anzufügen: „Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern die Beiträge in Abzug bringen, die diesen entsprechenden Marken in die Quittungskarten einzukle- ben jedoch unterlassen, werden - sofern nicht nach anderen Gesetzesbestimmungen eine härtere Strafe eintritt - mit Geld von 20 bis 1 000 M. oder mit Gefängnis be- straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf 3 M. oder einen Tag Haft ermäßigt werden." 8 § 246 StGB bedrohte Unterschlagung, § 263 StGB bedrohte Betrug mit Geld- bzw. Ge- fängnisstrafe. 1894 Dezember 14 Nr.28 1894 Dezember 14 Bericht1 des Gesandten Dr. Eugen von Jagemann2 an den badischen Au- ßenminister Dr. Arthur von Brauer3 Ausfertigung mit Randbemerkung von Brauers 135 [Im Reichsamt des Innern haben Vorbereitungen für eine Novelle des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgesetzes begonnen; die anvisierten Abänderungen sind vorwiegend technisch- administrativ; im Reichsversicherungsamt ist eine Stellungnahme in Arbeit] Zufolge Erlasses des Herrn Staatssekretärs des Innern vom 28. Juni 18944 hat der- selbe in Aussicht genommen, eine Novelle zum Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetz ausarbeiten zu lassen, welche den Zweck verfolgen wird, bei Aufrecht- haltung der grundlegenden Bestimmungen dieses Gesetzes einzelne Unzuträglichkei- ten abzustellen, welche sich bei der Durchführung ergeben haben. Dabei wird insbe- sondere auf a) die Zulassung von Marken für größere Zeitabschnitte, b) die Ersetzung der Quittungskarten durch Pensionsbücher für längere Zeiträume, c) die Beseitigung der Vorschriften über die Verteilung von Renten auf vorgesetz-- liche Zeiten, d) die bessere Verhinderung des Handels mit Leistungsmarken durch Abänderung des § 154 Abs. 2 des Gesetzes Bedacht zu nehmen sein. ferner beabsichtigt der Herr Staatssekretär e) in Anlehnung an die Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes gewisse Erleichterungen für die Entrichtung der Beiträge, insbesondere hinsichtlich des Zeit- punktes der Markenverwendung vorzuschlagen und die Frage anzuregen, ob nicht f) das Institut der Staatskommissare zu beseitigen oder umzugestalten sein und g) ob es sich nicht zur Verhütung zahlreicher Unzuträglichkeiten, insbesondere bei den nur wenige Wochen des Jahres beschäftigten Personen empfehle, unter Be- seitigung des § 32 des Gesetzes die Anwartschaft auf Versicherungen auch dann aufrechtzuerhalten, wenn Beiträge in den einzelnen Jahren nur in sehr geringer Zahl entrichtet sein sollten. Endlich wird h) für Seeleute die Entrichtung der Beiträge nach der für die Unfallversicherung geltenden Abschätzung des Bedarfs von Seeleuten, nicht nach der Zahl der tatsäch- lich beschäftigt gewesenen Personen in Vorschlag zu bringen sein. 1 Generallandesarchiv Karlsruhe Abt.233 Nr.13446, n. fol. Dr. Eugen von Jagemann (1849-1926). seit 1893 badischer Gesandter in Berlin, stellvertre- tender Bundesratsbevollmächtigter, seit 1893 nichtständiges Mitglied des Reichsversiche- rungsamts. 3 Dr. Arthur von Brauer (1845-1926), seit 1893 badischer Außenminister und Minister des großherzoglichen Hauses. 4 Erlaß des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher an den Präsidenten des Reichsversicherungsamts Dr. Tonio Bödiker (Entwurf: BArch R 1501 Nr.100032, fol.169-170Rs.). 136 Nr. 28 Das Reichsversicherungsamt ist um eine Äußerung darüber ersucht, ob etwa auf- grund der bei der Ausführung des Gesetzes gemachten Erfahrungen weitere Einzel- bestimmungen abänderungsbedürftig sind und inwieweit etwa aufgrund solcher Erfahrungen Bedenken gegen die von dem Herrn Staatssekretär beabsichtigten Än- derungen zu erheben sein möchten. Die Angelegenheit soll bis auf weiteres vertraulich behandelt werden. Infolge des vorbezeichneten Erlasses haben in der Abteilung für Invaliditäts- und Altersversicherung unter Beteiligung ihrer ständigen Mitglieder Beratungen stattge- funden, deren Resultat in den anliegenden „Vorschlägen zur Abänderung des Invali- ditäts- und Altersversicherungsgesetzes" zusammengefaßt ist.5 Diese Vorschläge zerfallen in 2 Teile, deren erster die von dem engeren Kollegium für dringlich erach- teten Abänderungen betrifft, während der zweite Teil sich auf minder dringliche Abänderungen - und zwar sowohl auf solche, welche nur Einzelbestimmungen be- rühren, als auch auf Punkte grundsätzlicher Art - bezieht. Indem ich mich beehre, Euerer Exzellenz den Antwortentwurf des Reichsversi- cherungsamts vertraulich vorzulegen, füge ich ergebenst bei, daß zur Beschlußfas- sung über die hierauf dem Herrn Staatssekretär des Innern zu unterbreitenden Vor- schläge Montag, den 17. Dezember 1894, 2 Uhr, eine Sitzung der Abteilung statthat, zu welcher die ständigen Mitglieder derselben und die in Berlin anwesenden nicht- ständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts unter Mitteilung je eines Ab- drucks der Anlage und der Verfügung zu I bis III eingeladen wurden. Ich habe es jedoch nicht für dienlich gefunden, daran teilzunehmen. Abgesehen von einer vor- liegenden amtlichen Verhinderung und von der formellen Frage, ob die Bundesrats- mitglieder an einer bloßen Abteilungssitzung zu beteiligen sind, scheint mir nämlich in Gesetzgebungsfragen, wenn man über die Ansichten der heimischen Regierung nicht unterrichtet ist (der Entwurf ist den Einzelregierungen noch nicht mitgeteilt), noch sein kann, die Mitwirkung bei Herstellung eines Votums des Reichsversiche- rungsamts zur Betreibung bestimmter Lösungen bedenklich.6 5 Generallandesarchiv Karlsruhe Abt.233 Nr.13446, n. fol. Der Präsident des Reichsversi- cherungsamts Dr. Tonio Bödiker übermittelte die Denkschrift mit Bericht vom 20.12.1894 dem Staatssekretär des Innern (Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.100032, fol. 188-189 [An- schreiben], fol. 190-239 [Denkschrift]). 6 Randbemerkung von Brauers: Das weniger als der häufige Versuch Bödikers, die B(un- des)r(ats)mitglieder als Vorspann seiner Angriffe zu benutzen, mahnt zur Vorsicht. 1895 Februar 11 Nr.29 1895 Februar 11 Rundschreiben' des Vorsitzenden der Versicherungsanstalt Baden Anton Rasina an die Bezirksämter Metallographie 137 [Gegenüber Bestrebungen, unständig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft von der Beitragspflicht auszunehmen, erinnert die Versicherungsanstalt an die Versicherungspflicht auch dieser Personen; auch geringfügige Dienstleistungen sind nur dann von der Versiche- rungspflicht befreit, wenn sie nur gelegentlich oder nebenher verrichtet werden] Von einem gr[oßherzogliche]n Bezirksamt wurde verfügt, daß für selbständige Landwirte, die nur einen Teil des Winters als Holzhauer oder nur einen Teil der übrigen Jahreszeit bei der Futter- und Körnerernte beschäftigt sind, ferner für sog[enannte] Kulturmädchen, welche im übrigen keine Lohnarbeit verrichten, keine Ouittungskarten mehr ausgestellt werden dürfen. Das großh[erzoglich]e Bezirksamt gibt als Grund der Ausschließung von der Versicherungspflicht an, daß solche Per- sonen lediglich gelegentlich beschäftigt seien, also niemals 1/J des ortsüblichen Tage- lohns durch Lohnarbeit im Jahr hindurch verdienen könnten. Dieselben Anschauungen, welche von dem fraglichen Bezirksamt zu bestimmter Anordnung kundgegeben worden sind, sind uns anläßlich der Prüfung der 1891/94 nur mangelhaft beklebten Quittungskarten aus einer großen Zahl von Gemeinden und Bezirken entgegengetreten. Es handelt sich nicht nur um Wald- und Erntearbeiten, es kommen auch die wie- derkehrenden Arbeiten in Zichorien-, Zucker-, Konserven- und dgl. Fabriken, bei der Jagd und Fischerei, im Hausgewerbe und dgl. in Frage. Solche zeitweisen Lohnar- beiten werden nicht nur von kleinen Landwirten, sondern auch von sonstigen Be- triebsunternehmern und Hausgewerbetreibenden (§ 2 Ziff[er] l und 2 des Gesetzes) vorgenommen. Das Bestreben, die Beitragspflicht bezüglich der nur zeitweise beschäftigten Per- sonen auszuschließen, macht sich augenscheinlich immer mehr und mehr geltend. Wir halten es deshalb im Interesse der Versicherten geboten, neuerdings auf die maßgebenden Bestimmungen und insbesondere auf die Weisung aufmerksam zu machen, welche großh[erzogliche]s Ministerium in dem Erlaß vom 11. Februar 1891 Nr. 2971 (Zeitschrift für Badische Verwaltung p. 1891, Seite 38) gegeben hat. 1. Das Gesetz selbst unterwirft alle unselbständigen Lohnarbeiter dem Versiche- rungszwang. Auf die Dauer der Beschäftigung kommt es gar nicht an, auch eine nur vorübergehende Dienstleistung begründet die Versicherungspflicht (§ 3 Abs[atz] 3 des Ges[etzes]; VI der Anleitung des Reichsversicherungsamts vom 31. Oktober 1890)2. 1 Generallandesarchiv Karlsruhe Abt.56 Nr.1942, n. fol. Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, vom 31. Oktober 1890, in: Amtliche Nachrichten des Reichs-Ver- sicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversicherung I (1891), S. 4-10, hier S. 6: Von der Dauer der Beschäftigung, welche far die Krankenversicherung von entscheidender Bedeu- 138 Nr. 29 Allerdings bestimmt der Bundesrat im Beschluß vom 29. November 18913, daß unter Umständen geringfügige nebensächliche Dienstleistungen dann von der Versi- cherungspflicht befreit sein sollen, wenn sie nur gelegentlich oder wenn sie nur ne- benher verrichtet werden. a) Der Fall gelegentlicher Dienstleistung wird der Regel nach nur dann anzuneh- men sein, wenn die Dienstleistung entweder zufällig zur Aushilfe erfolgt oder doch unter Umständen, welche erkennen lassen, daß der Dienstleistende nicht die Absicht hat, durch die Wiederholung solcher Dienstleistungen einen Teil seines Lebensun- terhaltes zu verdienen. Es ist einleuchtend, daß hiernach die von Zeit zu Zeit wiederholten Lohnarbeiten, wie sie hier in Frage liegen, nicht als gelegentliche behandelt werden können. Insbe- sondere halten sich die Waldarbeiter stets für die regelmäßige Zeit der Waldarbeiten bereit. Sie richten ihre übrigen Geschäfte so ein. daß sie diesen Lohnverdienst sich zu verschaffen in der Lage sind, und sie bedürfen den Verdienst zur Ergänzung ihres sonstigen Einkommens mehr oder weniger dringend. Diese Personen rechnen mit diesen regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und verwenden dieselben nicht selten zu ganz bestimmten Ausgaben. Es ist somit die Beschäftigung für den Arbei- ter keine zufällige oder gelegentliche. Daß sie dies aber für den Arbeitgeber nicht ist, ergibt sich schon daraus, daß es sich um dessen regelmäßige Waldwirtschaft handelt. Wenn in dem einen oder anderen Fall die Beschäftigung sich als eine „gelegentli- che" vereigenschaftet, so ist doch zu beachten. daß nur vorübergehende Dienstlei- stungen von der Versicherungspflicht befreit sind. Wann eine gelegentliche Beschäf- tigung als nur „kurze Zeit während" erscheint, ist Sache der Auslegung im einzelnen Fall, es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, auch die Beschäftigung von einigen Wo- chen noch als vorübergehend zu behandeln, wir möchten jedoch empfehlen, nicht erheblich über vier Wochen hinauszugehen. b) Der Fall nebenher verrichteter Dienstleistungen liegt nach der Begründung zu dem Bundesratsbeschluß nur dann vor, wenn durch fortlaufende Dienste jeweils nur ein geringer Bruchteil der täglichen Arbeitszeit in Anspruch genommen und dem- gemäß für solche Arbeit nur ein geringfügiger Lohn erzielt wird. Diese Bestimmung soll sich auf solche Personen beziehen, welche wie Nachtwächter, Feldhüter, Gü- teraufseher, Wässerknechte, Glockenläuter und dgl. aus einer gleichzeitig mit ihrem sonstigen Beruf betriebenen unbedeutenden Nebenbeschäftigung ein geringfügiges Einkommen beziehen. (Vgl. Ziffer l und 2 der Beilage zu unserem Rundschreiben vom 31. März 1894, Nr. 1412, die Versicherung der Gemeindebediensteten betr.) Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß Arbeiten, welche, wenn auch nur während beschränkter Zeit, gegen vollen Lohn verrichtet werden, wie insbesondere die Waldarbeiten, niemals nur als nebenher verrichtet erscheinen können, denn in der Regel wird die ganze tägliche Arbeitszeit meist für mehrere Wochen, wenn auch mit tung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch ei- ne nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zu- fälligen Gründen, wie z.B. vorübergehende Hilfsleistung in der Ernte, auf nur kurze "Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungspflicht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesrats bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Beschäfti- gung im Sinn des Gesetzes nicht anzusehen sind(§ 3 Absatz 3 des Gesetzes). Gemeint ist die Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Al- tersversicherung, vom 24.12.1891 (RGBI, S. 399). 1895 Februar 11 139 Unterbrechungen infolge Witterung und dgl. in Anspruch genommen, und darum entspricht der Lohn auch dem landläufigen Lohn, sei er nun Stück- oder Zeitlohn. Der größte Fehler bei Beurteilung des Verdienstes wird gemacht, daß man z.B. einen in 4 Wochen oder 24 Tagen gemachten erzielten Verdienst von 48 M. in Ver- gleichung setzt mit dem ganzen Jahresverdienst von vielleicht 600 M. Es handelt sich doch nur um die Beschäftigungszeit, das Jahr kommt gar nicht in Betracht. Der fragliche Arbeiter ist nur während 4 Kalenderwochen beschäftigt; sein Verdienst entspricht dem für diese vier Wochen zu machenden Lebensaufwand und den für diese vier Wochen zu zahlenden Versicherungsbeiträgen. Der Verdienst ist somit in keiner Weise geringfügig. Es kann kein Zweifel bestehen, daß die Versicherungs- pflicht für die vier Beschäftigungswochen begründet ist. 2. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht ist grundsätzlich die Frage auszu- schließen, ob die betreffende Person eine Rentenberechtigung erreichen kann oder nicht. Diese Frage kann nach den jeweils zur Zeit vorliegenden Verhältnissen natür- lich gar nicht beantwortet werden. Denn diese Verhältnisse sind steter Änderung ausgesetzt. Es darf nicht außer acht bleiben, daß das Gesetz die freiwillige Fortset- zung der Versicherung gewährt und daß für noch nicht 40 Jahre alte Kleinmeister, Landwirte und dgl. (§ 2 Abs. 1 des Ges[etzes]) auch die verwendeten Doppelmarken in die Frist des § 117 Abs. 3 des Ges. einzurechnen sind. Übrigens ist auch anzuneh- men, daß bei der Fortentwicklung des Gesetzes die Versicherungspflicht auf die im § 2 des Gesetzes genannten kleinen Betriebsunternehmer und Hausgewerbtreiben- den, welche regelmäßig zeitweise Lohnarbeiten verrichten, ausgedehnt werden wird. 3. Wenn hiernach die regelmäßig von Zeit zu Zeit wiederholten, gegen vollen Lohn verrichteten Arbeiten die Versicherungspflicht in der Regel begründen, so ist doch in keiner Weise ausgeschlossen, daß eine gewisse Rücksicht auf die Verhält- nisse der einzelnen betroffenen Personen genommen wird. Es muß aber in die Wür- digung dieser persönlichen Verhältnisse eingetreten werden; es ist nicht zulässig, aus allgemeinen Gründen allgemein die Versicherungspflicht für gewisse Arbeiterkate- gorien auszuschließen. Wir machen übrigens neuerdings auf unser Rundschreiben vom 20. Oktober 1892, Nr. 4272, aufmerksam, wonach die Bürger, welche lediglich ein ihrem Gabholzanspruch4 entsprechendes Holzquantum aufarbeiten, nicht als versicherungspflichtig zu erachten sind. 4. In zweifelhaften Fällen bitten wir uns Gelegenheit zu geben, über die Versiche- rungspflicht uns zu äußern, bevor eine amtliche Entschließung (§ 122 des Ge- s[etzes]) hierüber ergeht. Wir ersuchen, die Gemeindebehörden und die gr[ oßherzogliche ]n Bezirksforstei- en sowie die Standes- und grundherrlichen Verwaltungen hiervon gutfindend ver- ständigen und insbesondere auch darauf hinwirken zu wollen, daß den hier in Frage kommenden Personen nach Abgabe der früheren Karten wieder neue Quittungskar- ten ausgestellt werden. 4 Badisches Gewohnheitsrecht, das 1831 in den§§ 85-113 der badischen Gemeindeordnung gesetzlich geregelt wurde (Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden vom 31.12.1831, in: Großherzoglich Badisches Staats- und Regierungs-Blatt, 1832, S. 81). Gemeindebürger konnten jährlich eine bestimmte Menge Holz kostenfrei von der Gemein- de beziehen. 140 Nr. 30 1895 April 17 Ansprache 1 des Reichskanzlers a. D. Otto Fürst von Bismarck an lnnungs- vertreter Druck, Teildruck [Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz entspricht nicht den ursprünglichen Plänen Bismarcks, für seine mangelhafte Ausführung lehnt er jede Verantwortung ab] [ ... ] Ich bin unserer Gewerbegesetzgebung nähergetreten mit Absichten, bei de- ren Verwirklichung ich ermüdet bin an dem Widerstand des Reichstags. (Sehr rich- tig!) Es war, was wir da versuchten, stets ein Bild der Echtemacher Prozession: zwei Schritte vorwärts, einen Schritt zurück. (Sehr richtig! Bravo!) Ich bin ermüdet in dem parlamentarischen Sand, in den Bestrebungen, die ich hatte, auch selbst in der Richtung der Gesetzgebung, die ich nur mit einem Wort, mit Klebegesetz bezeich- nen will. (Heiterkeit.) Sie wissen alle, welches Gebiet darunter verstanden ist. (Rufe: Ja!) Da sind meine ersten Bestrebungen abgelehnt worden.2 Ich hatte nicht den Ge- danken, daß der l 7jährige Arbeiter bezahlen sollte, einzahlen sollte für Ergebnisse, die er mit 70 Jahren etwa erwarten konnte.3 (Bravo! Sehr richtig!) Dieser psycholo- gische Irrtum ist mir nicht passiert, sondern ich hatte das Bestreben. daß dem müden Arbeiter etwas Besseres und Sichereres als die Armenpflege. die lokale Armenpfle- ge. gewährt werden solle (Lebhaftes Bravo!), daß er wie jeder Soldat auch im Zivil- leben seine sichere Staatspension haben sollte (Wiederholtes Bravo!), mäßig, gering meinethalben, aber doch so, daß ihn die Schwiegermutter des Sohnes nicht aus dem Hause drängt (Heiterkeit), daß er seinen Zuschuß hat.4 (Sehr gut!) Dieses Bestreben 1 Hamburger Nachrichten Nr. 91 vom 18.4.1895, Morgenausgabe. Die nationalliberalen ,,Hamburger Nachrichten" erschienen zwölfmal wöchentlich, sie dienten Otto Fürst von Bismarck nach dessen Rücktritt als publizistisches Sprachrohr. Be- sitzer und Chefredakteur war Dr. Emil Hartmeyer. Der badische Gesandte Dr. Eugen von Jagemann schrieb hierzu am 19.4.1895 an den Vorsitzenden Rat im badischen Ministerium des großherzoglichen Hauses und des Aus- wärtigen Karl Freiherr von Reck: Zur Rede des Fürsten Bismarck über die Arbeiterversi- cherung sagte mir Exz(ellenz) von Boetticher, der Fürst habe allerdings ein viel einfache- res Versicherungssystem, bei dem keine Marken nötig gewesen wären, gewollt, nämlich eine für alle Gewährungsfälle im Grundbetrag durchaus gleiche einheitliche niedrige Ren- te. Dagegen sei es nicht zu verstehen, daß er über das langjährige 'Zahlen zur Altersversi- cherung losgezagen, denn dies wäre auch in seinem System gelegen (Walter Peter Fuchs, Großherzog Friedrich von Baden und die Reichspolitik 1871-1907, 3. Band 1890-1907, Stuttgart 1980, S. 424). 2 Vgl. Nr. 18 Anm. 12. 3 Bismarck macht sich hier ein weitverbreitetes Vorurteil zu eigen, indem er sich nur auf die Altersrente bezieht. Die in der Regel sogar höhere Invalidenrente war schon nach 235 Bei- tragswochen erreichbar und an keine Altersgrenze gebunden. Da die Beitragspflicht mit 16 Jahren begann, war ein Jungarbeiter schon vor der Volljährigkeit berechtigt, gegebenen- falls eine Invalidenrente zu beziehen. 4 Vgl. zu diesem Gedanken Bismarcks Reichstagsrede vom 2.4.1881; Abdruck: Nr. 220 Bd. 2 der 1. Abteilung dieser Quellensammlung, hier S. 588. 1895 April 21 141 wurde mir abgelehnt in der ersten Verhandlung des Reichstags über dieses Versor- gungsgesetz, und ich muß sagen, daß ich damit eigentlich die Lust an der Sache verlor und ihr fernergetreten bin, denn ich glaubte nicht an die Möglichkeit, den l 8jährigen Arbeiter zu überzeugen, daß er für sein siebzigstes Jahr einzuzahlen nötig hätte; er wußte nicht, ob er so lange lebte, und hatte auch in seinem jugendlichen Alter eine bessere Verwendung für die Einzahlung. (Große Heiterkeit.) Ich halte es für eine ungeschickte Sache in der Ausführung, für die Ausführung bin ich aber nicht verantwortlich; ich habe die Anregung der Idee übernommen, aber es war für mich unmöglich, das in allen 25 deutschen Staaten in der Ausführung zu überwa- chen, und da ist es denn schließlich doch den Tendenzen der Reichstagsmajorität anheimgefallen und geschehen, daß die Sache heutzutage nicht so günstig und nütz- lich wirkt, wie der alte Kaiser Wilhelm5 bei der ersten Anregung der Sache6 gehofft hat. Die Gesetzgebung kann ja darin Modifikationen und Erleichterungen schaffen, sie kann namentlich die Kleberei abschaffen, die die unglücklichste Erfindung ist, worauf man je kommen konnte. Wo soll man alle die Klebemarken deponieren (Zu- stimmung); und wie soll der Arbeiter, der in Sturm und Regen wochenlang unter freiem Himmel liegt, seine Klebemarken autheben?7 Das ist ja gar nicht möglich. Das sind eben Einrichtungen, die vom grünen Tisch ausgingen, für die ich jede Ver- antwortung ablehne. (Bravo!) [ ... ] Nr. 31 1895 April 21 Ansprache1 des Reichskanzlers a. D. Otto Fürst von Bismarck an eine Ab- ordnung aus Anhalt Druck, Teildruck [Bismarck war gegen Arbeiterbeiträge in der Altersversicherung; das Gesetz ist ein parlamen- tarisch-geheimrätlicher Wechselbalg] [ ... ] Wenn uns manche Gesetze nicht gefallen, müssen wir Hand anlegen, sie zu ver- bessern; es schimpfen alle über das Klebegesetz, aber ich sehe keinen Antrag, es zu bessern; ich habe es nicht so gemacht, wie es ist, ich habe erstrebt, daß die Arbeiter überhaupt nicht beitragen sollen - die Leute proklamierten, daß ich das Tabakmono- pol als patrimonium pauperis, als Unterlage für die Altersversicherung benutzen 5 Wilhelm I. (l 797-1888), 1871-1888 Deutscher Kaiser, 1861-1888 König von Preußen. 6 Gemeint ist die Kaiserliche Sozialbotschaft vom 17.11.1881; vgl. Nr. 9 Bd. l der II. Ab- teilung dieser Quellensammlung. 7 Diese Polemik Bismarcks ist sachlich unhaltbar. Die Marken waren von den Arbeitgebern bei der Post zu erwerben und mußten von diesen auf die Quittungskarten geklebt werden. Arbeitnehmer kamen mit losen Marken allenfalls bei freiwilliger (Weiter-)Versicherung in Berührung. 1 Hamburger Nachrichten Nr. 94 vom 22.4.1895, Abendausgabe. 142 Nr. 32 wollte, von Arbeiterbeiträgen war dabei nicht die Rede. 2 Das fand keinen Anklang; nachher wurde die Sache neu eingebracht, sie fiel in die Räder der Geheimratsma- schine und kam anders wieder zum Vorschein, und schließlich - ich glaube 7 - 8 Jah- re, nachdem ich die Sache angeregt hatte - kam der parlamentarische und geheimrät- liche Wechselbalg3 wieder aus der Maschine heraus, da wurde ich gefragt: Willst Du das oder willst Du nichts? Und da habe ich gesagt: Ich will lieber dieses wie gar nichts; wenn man überhaupt die Sache fallenläßt, dann geht es wie mit dem Soziali- stengesetz: Wenn man das ablehnt, wie es die konservative Partei getan hat, weil es nicht vollkommen genug ist, dann hat man gar keins.4 Das ist auch vielleicht so gut. Aber der Gedanke hat mich damals geleitet, daß ich, obschon ich die Vorlage so, wie sie angenommen ist, als mein Kind nicht anerkennen konnte, doch lieber gesagt habe: lieber dies Adoptivkind als gar keins. Wenn man fühlt, daß der Rock nicht sitzt oder der Stiefel druckt, so ist die Technik daran schuld, und man muß sie verbessern. Man geht überhaupt mit der sozialen Gesetzgebung in unbekannte Erd- teile und findet den richtigen Weg hierin nicht prima facie. (Zu einem kleinen Jun- gen sich wendend:) Was denkst du darüber? (Heiterkeit) Wird auch bald seine An- sicht haben. [ ... ] Nr.32 1895 April 23 Hamburger Nachrichten1 Nr. 95, Morgenausgabe Fürst Bismarck und das Klebegesetz Druck mit Randbemerkungen von Woedtkes [Für die konkrete Fassung des Rentenversicherungsgesetzes ist die Ministerialbürokratie ver- antwortlich, nicht Bismarck] Seit Fürst Bismarck in der neulichen Ansprache an die Innungen seinen Anteil an der Verantwortung für das sogenannte Klebegesetz auf das richtige Maß zurückge- führt hat,2 ist die gegnerische Presse unablässig bemüht, nachzuweisen, daß die Dar- stellung des Fürsten unzutreffend sei. Dieser Beweis kann nicht gelingen, weil er mit Vgl. Nr. 18 Anm. 12. Ein „Wechselbalg" ist ein bei der Geburt absichtlich vertauschtes Kind. Auch hinsichtlich des Krankenversicherungsgesetzes hatte Bismarck bereits am 13.6.1882 gegenüber dem Zentrumsabgeordneten und Vizepräsidenten des Reichstags Georg Arbogast Freiherr von und zu Franckenstein behauptet, das Gesetz sei ein „untergeschobenes Kind", vgl. Nr. 19 Bd. 5 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 4 Das Sozialistengesetz war 1890 nicht verlängert worden, weil bei der entscheidenden Abstimmung sowohl Gegner des Gesetzes als auch Befürworter, denen die Vorlage nicht weit genug ging, gegen die Gesetzesvorlage stimmten. 1 BArch R 1501 Nr.100032, fol. 297-298. Vgl. Nr. 30. 1895 April 23 143 den vorliegenden Tatsachen in Widerspruch steht. Der Fürst hat das Gesetz, so wie es jetzt ist, nur angenommen, weil sonst überhaupt nichts zustande gekommen wäre; er mußte, um wenigstens das Prinzip der Altersversorgung zu retten, auch die Schwächen des Entwurfs, seine weitläufige und lästige Ausführung mit in den Kauf nehmen, über deren Umfang er übrigens erst ex post in Varzin3 durch die Praxis Klarheit erlangt hat. In der Reichstagssitzung vom 18. Mai 1889 sprach sich der Fürst wie folgt aus: „Wenn wir jetzt die ganze Sache beiseite legen, dann ist sie in die Versenkung verschwunden. Wer sagt uns denn, ob wir über ein Jahr Zeit und Muße dafür haben? Ich habe mich für den holsteinischen Kanal (den jetzigen Nord-Ostsee-Kanal) bis 1870, sechs Jahre lang von 1864 an, auf das lebhafteste interessiert. Ich bin aber von 1870 bis 1880 gar nicht wieder soweit zu Atem gekommen, daß ich hätte an den Kanal denken können. Wer sagt Ihnen denn, daß wir in der Lage sein werden, uns mit dieser Frage (der Altersversicherung), zu der uns Gott im Augenblick noch die Muße gegeben hat, über ein Jahr noch zu beschäftigen? Ich wenigstens möchte dies Vertrauen nicht unbedingt aussprechen.'"' Zeit und Ereignisse haben dem Fürsten Bismarck auch hierin recht gegeben: in den nächsten Sessionen nach 1889 wäre ein solches Gesetz nicht zustande gekom- men, aber sicherlich auch keines, welches die Mängel des jetzigen vermieden hätte. Wenn Fürst Bismarck schließlich, um das Gesetz zu retten, im Reichstag dafür gesprochen hat, so war für ihn dabei auch der Gedanke maßgebend, daß, wenn das Gesetz sich nicht in der Praxis bewähre, man es ja ändern könne. Man hatte damals mit dem Versorgungsgesetz ein ganz neues, noch unbekanntes Gebiet der Gesetzge- bung betreten; es kam darauf an, einen Versuch zu machen, und es mußte sich dann zeigen, was praktisch durchführbar war und was nicht; man konnte darauf rechnen, bald genug gewahr zu werden, wo der neue Schuh drücken würde. In jedem Fall teilen die Verantwortung für die Annahme des Wechselbalgs, den ehe geheimrätliche Maschine aus der ursprünglichen Anregung des Fürsten Bismarck gemacht hatte, mit letzterem sehr viele Leute, die im Reichstag dafür gestimmt ha- ben, und die sämtlichen Regierungen, die ihn ebenfalls akzeptiert haben. Wer aber oine Voreingenommenheit die Geschichte dieses Gesetzes durchläuft, wird zu dem Ergebnis gelangen, daß den obengenannten Faktoren der Gesetzgebung die Verant- \\ortlichkeit für das Klebegesetz in seiner heutigen Gestalt in höherem Maß zufällt a:s dem Fürst Bismarck. Der ursprüngliche Gedanke des Fürsten Bismarck ging dahin, daß die Arbeiter gu keine Beiträge zahlen sollten. Die Altersversorgung war von ihm als ein unver- ä1ßerliches Pekulium gedacht, das von dem Wohlwollen wie von der Unvollkom- menheit der zur Armenunterstützung verpflichteten Gemeinden unabhängig sein sollte. Der Hauptgedanke war, daß der Anspruch des alten und invaliden Arbeiters in d!ssen Alter und dessen Invalidität, aber nicht in seinen Klebemarken zu bestehen Jube, und schon im Jahre 1881 ließ Fürst Bismarck durch den Grafen Herbert5 an 3 Landsitz Bismarcks. 4 Es handelte sich um die letzte Rede Bismarcks im Reichstag (Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889, S. 1831-1836, hier S. 1835; vgl. den Abdruck unter Nr. 143 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 5 Herbert Graf von Bismarck (1849-1904), ältester Sohn Otto von Bismarcks, war 1881 Legationsrat und Mitarbeiter seines Vaters. 144 Nr. 32 Professor Wagnef'i schreiben, daß er das Tabakmonopol als das patrimonium paupe- ris ins Auge gefaßt habe, um die Kosten der Altersversicherung zu decken. 7 Diese Absicht des Fürsten wurde durch Prof. Wagner bekannt, der sie zur Zeit der Wahl von 1881 an die Öffentlichkeit brachte.8 Der Gedanke hat in den weiteren vorbereitenden Stadien, welche die Sache 6 oder 7 Jahre lang durchlief, keinen An- klang gefunden.9 Im Jahre 1887 wurden dann die im Reichsamt des Innern entwor- fenen Grundzüge der Alters- und Invaliditätsversicherung nebst einer erläuternden Denkschrift veröffentlicht10 und damit der öffentlichen Kritik preisgegeben. 11 Der auf der Basis dieser Grundzüge ausgearbeitete Gesetzentwurf wurde im April 1888 mit Genehmigung Kaiser Friedrichs12 dem Bundesrat vorgelegt und von diesem den zuständigen Ausschüssen überwiesen. Die Fassung, die der Entwurf infolge dieser Beratung erhielt, wurde im Juli desselben Jahrs wiederum veröffentlicht, und unter Benutzung der von kompetenten Autoritäten eingeforderten Gutachten sowie zahl- reicher wissenschaftlicher Erörterungen des Gegenstands entstand die endgültige Vorlage, welche die Zustimmung des Bundesrats erhielt und auf Beschluß desselben mittelst Schreibens vom 22. Nov[em]b[e]r 1888 vom Staatsminister von Boetticher an den Reichstag gebracht wurde. 13 Aber diese Vorlage entsprach nicht entfernt den ursprünglichen Absichten des Fürsten. 14 Nach seiner Meinung sollte für die Altersversorgung genügen, daß der Arbeiter ein gewisses Lebensalter und Unfähigkeit nachwies. Er sollte dann anstatt der Armenunterstützung, die namentlich in den Städten doch nicht derart war, daß ihr nicht gelegentlich von Leuten in den niederen Ständen der Selbstmord aus Nah- rungssorgen vorgezogen wurde, einen festen Anspruch an das Reich haben. Dieser Gedanke ist in der bürokratischen Bearbeitung verlorengegangen, und die Sache nahm einen Verlauf, welche den Fürsten vor die Alternative stellte, entweder im Reichstag zugunsten des ihm mißfälligen Gesetzes, das aber besser als gar keins war, zu sprechen15 oder es scheitern zu lassen. In dieser Zwangslage konnte die Entschei- dung für einen praktischen Staatsmann nicht zweifelhaft sein. Aber es ist unberech- tigt und widerspricht dem wahren Sachverhalt, wenn man den Fürsten Bismarck für das Klebegesetz verantwortlich macht. Es ist eine oft und gut bezeugte Tatsache, daß 6 Dr. Adolph Wagner (1835-1917), seit 1870 Professor für Staatswissenschaften in Berlin. Vgl. den Abdruck dieses 1889 von Heinrich von Poschinger veröffentlichten Schreibens: Nr. 186 Anm. 2 Bd. 1 der 1. Abteilung dieser Quellensammlung. Wagner machte als konservativer Reichstagskandidat die Pläne Bismarcks in Wahlreden bekannt (vgl. Nr. 186, Nr. 188-189, Nr. 191 Bd. 1 der I. Abteilung dieser Quellensamm- lung). 9 Randbemerkung von Woedtkes: Also! 10 Vgl. Nr. 37 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 11 Zu Bismarcks Stellungnahme zu den Voten der Ressortminister zu den „Grundzügen" vgl. Nr. 42-43 und zu Bismarcks Randbemerkungen Nr. 49 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quel- lensammlung; zu den Voten der Minister vgl. Nr. 38 und Nr. 40-41. 12 Friedrich III. (1831-1888), 1888 Deutscher Kaiser und König von Preußen. 13 Randbemerkung von Woedtkes: Und in allen diesen Stadien ist d(er) Reichskanzler fort- laufend orientiert worden, hat aber nicht widersprochen. 14 Randbemerkung von Woedtkes: Aber denen, die der Fürst durch Genehmigung der Grundzüge gebilligt hatte! 15 Randbemerkung von Woedtkes: ? Er brauchte es ja gar nicht an den Bundesrat, an den Reichstag, an die Öffentlichkeit, an den Volkswirtschaftsrat, an zwei Kaiser gelangen zu lassen. 1895 April 23 145 der Fürst mit der Beseitigung des Reichs-Pekuliums und der Einrichtung des Arbei- terbeitrags das Interesse an der Durchführung der Sache verlor und sie nur noch geschehen ließ, nachdem er seinen ursprünglichen politischen Zweck, durch das Versorgungsgesetz die Interessen der Arbeiter mit denen des Reichs zu verknüpfen, gescheitert sah. Die Beitragspflicht der Arbeiter mußte die Natur des Eindrucks der staatlichen Fürsorge auf den Arbeiter wesentlich modifizieren und ihn dazu bringen, daß er in dem Gesetz nicht mehr eine liberale Anerkennung seines Anrechts an die Gesamtheit seiner Mitbürger erblickte, sondern eine unwillkommene Nötigung zu Ersparungen aus eigenen, in schwerer Arbeit verdienten Mitteln. Dem jugendlichen Arbeiter aber leuchtete es schwer ein, daß es eine Wohltat für ihn sei, wenn er von seinem siebzehnten Jahr an gezwungen wird, einen Teil seines erarbeiteten Lohns zurückzulegen, um die Frucht davon nach einem halben Jahrhundert zu genießen, also zu einer Zeit, von der er nicht weiß, ob er sie erlebt und mit der er keinesfalls zu rechnen geneigt ist, solange die Lebenslust der Jugend in ihm steckt. 16 So mußte den Arbeitern das, was als Wohlfahrt für sie gedacht war, als lästiger Zwang, als Eingriff in ihre Autonomie erscheinen, und damit war die politische Wirkung des Gesetzes auf den Arbeiter und dessen Zufriedenheit aufgehoben, der ursprüngliche Zweck des Gesetzes, den Arbeitern das Interesse des monarchischen Staats und des Reichs praktisch zu bekunden, war, wenn nicht verfehlt, so doch nur unvollkommen und sporadisch erreicht worden. Aus dieser Darstellung geht jedenfalls hervor, daß das System der massenhaften Depots für Klebemarken seinen Ursprung nicht dem Fürsten Bismarck zu verdanken hat. 17 Bei Ausführung seines Gedankens wären keine Klebemarken nötig gewesen. Dieses Klebesystem ist in den bundesrätlichen und bürokratischen Stadien entstan- den, 18 welche die Vorlage zu durchlaufen hatte, und zwar unter Leitung des Mini- sters von Boetticher, dessen Einfluß auf die oberste Führung der Staatsgeschäfte schon damals aktiver war als der des ihm vorgesetzten Reichskanzlers; wie man sich erinnert, hat Herr von Boetticher auch schließlich (erst den Hohenzollern-) und dann den Schwarzen Adlerorden als Auszeichnung für Vollendung des Klebegesetzes erhalten. 19 Im übrigen können wir nur wiederholt darauf hinweisen, daß, wenn man den jet- zigen Klebezustand unerträglich findet, man ihn zu ändern suchen muß. Hier fehlt es augenscheinlich an der nötigen Initiative. Jeder Minister, der einsieht, daß die Klebe- rei nicht haltbar ist, kann Remedur beantragen. 16 Randbemerkung von Woedtkes: ! 17 Randbemerkung von Woedtkes: Wie sollten denn die Beiträge der Arbeitgeber aufge- bracht werden? Wie sollen auch diese durch das Reich gedeckt werden? 18 Randbemerkung von Woedtkes: Unrichtig! Es war im ersten dem Fürsten vorgelegten Entwurf schon enthalten! 19 Von Boetticher hat den Königlichen Hausorden von Hohenzollern am 9.6.1889 erhalten, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes im Reichstag; zur Ordensvergabe aus Anlaß der Verabschiedung des Gesetzes an Beamte und Bundesratsbevollmächtigte vgl. Nr. 146 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. Den Schwarzen-Adler-Orden hat von Boetticher ohne Wissen Bismarcks dann am 10.3. 1890 von Wilhelm II. erhalten, jedoch ohne ersichtlichen Zusammenhang mit dem Invali- ditäts- und Altersversicherungsgesetz. 146 Nr. 33 1895 April 25 Bericht' des Präsidenten des Reichsversicherungsamts Dr. Tonio Bödiker an den Chef der Reichskanzlei Kurt Freiherr von WilmowskF Ausfertigung [Bismarcks Äußerungen zum „Klebegesetz" schaden dem Ansehen der Arbeiterversicherung; eine Reform ist möglich und soll in die Hände des Reichsversicherungsamts gelegt werden. das über die notwendige Sachkunde verfügt] Laut dem angeschlossenen Zeitungsbericht' hat der Fürst Bismarck abermals4 das Klebegesetz in der vorliegenden Gestalt verurteilt, es gar einen geheimrätlichen Wechselbalg genannt. Das Reichsversicherungsamt und ich persönlich sind in keinem Stadium über das Gesetz oder die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen gehört worden; gewisse Grundzüge hatte ich zwar lange Zeit vorher im Reichsamt des Innern ent- worfen/ indessen haben diese mit der vorliegenden Gestalt des Gesetzes nichts zu tun. Trifft uns somit, wie ich Seiner Durchlaucht, den Herrn Reichskanzler', gelegent- lich gütigst mitzuteilen bitten möchte, der begründete oder unbegründete Vorwurf des Fürsten Bismarck überhaupt nicht, so hat mein Amt, dem die Ausführung des Gesetzes in erster Linie obliegt, es doch zu beklagen, daß solchergestalt die Abnei- gung gegen ein Gesetz genährt wird, zu dessen Gunsten es bisher sein Ansehen und seine Vertrauensstellung eingesetzt hat. Andererseits bewirken die tadelnden Äußerungen des Fürsten alles eher als eine Hebung der Wertschätzung unserer Arbeiterversicherung im Ausland und als eine Ermunterung desselben zur Nachahmung. Und doch ist diese, wie insbesondere auch Seine Durchlaucht der Herr Reichskanzler anerkennt, dringend erwünscht. Unter diesen Umständen wäre es, wenn ich dies hinzufügen darf, für das öffentli- che Wohl von Nutzen, wenn den Angriffen des Fürsten Bismarck und der Unzufrie- denheit im Inland durch den Versuch einer Reform der Boden entzogen würde. Ich halte die Reform sowohl nach der Richtung der Beseitigung des Markenklebens als auch der Vereinfachung der Organisation und wesentlichen Kostenersparnis für 1 BArch R 43 Nr.602, fol. 2-3 Rs. Kurt Freiherr von Wilmowski (1850-1941), seit 1894 Chef der Reichskanzlei. Erste Beilage zur „Vossischen Zeitung" Nr. 188 vom 23.4.1895. Dort wurde der Artikel der „Hamburger Nachrichten" vom 23.4.1895 (vgl. Nr. 32) kurz referiert und so kommen- tiert: Diese etwas gewaltsame Geschichtsklitterung ist man schon seit Jahren in der Bis- marckpresse zu lesen gewohnt. Tatsächliche Bedeutung haben die Ausführungen der „Hamb(urger) Nachr(ichten)" nur insofern, als sie ::,eigen, daß Fürst Bismarck \'011 diesem mißratenen Kind seiner Politik nichts mehr wissen will. 4 Vgl. Nr. 30-31. 5 Gemeint ist wohl eine Denkschrift Bödikers vom 18.1.1884; vgl. Nr. 20 Bd. 6 der II. Ab- teilung dieser Quellensammlung. 6 Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, seit 1894 Reichskanzler. preußischer Mini- sterpräsident und preußischer Außenminister. 1895 April 25 147 möglich. Der Herr Staatssekretär von Boetticher will allerdings an den Grundlagen des Gesetzes, wie er es ausgesprochen hat, nicht gerüttelt wissen. Ohne das ist aber eine gründliche Reform ausgeschlossen. Das Reichsversicherungsamt, welches Fürst Bismarck zum vertrauenswürdigen Träger und Hort des großen Gesetzgebungswerks machen wollte und darum ausstat- tete, wie es in der Welt keine Behörde gibt (mit Bundesratsmitgliedern und ständigen Mitgliedern, mit Richtern, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, unter Vereini- gung von letztinstanzlicher Justiz und Verwaltung in einer Hand), ein Amt, das nun schon zehn Jahre die Geschäfte zur Zufriedenheit beider Teile wie der Regierungen führt, auf Schritt und Tritt Lücken ausfüllt, Widersprüche eliminiert, in seinen Ent- scheidungen die reine Gesetzgebung betreibt und im Ausland ein ungewöhnliches Ansehen genießt; dieses Amt wurde in den letzten Jahren mehr und mehr beiseite geschoben;7 sein Präsident erfährt aus den Zeitungen, was auf dem Arbeiterversiche- rungsgebiet im Bundesrat vorgeht, und erhält nach Wochen spärliche Bundesratspro- tokollausschnitte. Statt dessen liegt die Vorbereitung der Gesetzgebung in Händen, die den Verhältnissen fernstehen und darum naturgemäß eher Mißgriffe machen als es beim Vollbesitz des Materials und bei der täglichen Wechselwirkung zwischen Theorie und Praxis der Fall sein würde. Ist es schon schwerer, eingelebte Institutionen zu reformieren als sie von vornher- ein gut zu gestalten, so steigert sich die Schwierigkeit noch, je länger sie sich ein- wachsen. Da die Reform nötig und unvermeidlich ist, würde Seine Durchlaucht der Herr Reichskanzler sich ein großes Verdienst erwerben, wenn er sie in nicht zu fer- ner Zeit mit fester Hand anfassen und dabei dem Reichsversicherungsamt - dessen Zusammensetzung alle Extravaganzen ausschließt - als seinem Organ freie Bahn schaffen wollte. Das Amt würde im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Arbeiterversicherung sowie der Beruhigung des Inlands und weitere Gewinnung des Auslands die große Aufgabe, so dornenvoll sie ist, gern auf sich nehmen und damit gleichzeitig aus einer Situation herausgelangen, die je länger, desto unerträgli- cher wird. 7 Zum Dauerkonflikt Bödikers mit dem Reichsamt des Innern bzw. zur staatsrechtlichen Stellung des Reichsversicherungsamts vgl. Nr. 224, Nr. 226, Nr. 232, Nr. 309, Nr. 313, Nr. 318, Nr. 336, Nr. 341 Bd. 2, 2. Teil, der II. Abteilung und Nr. 5, Nr. 13, Nr. 21, Nr. 24- 25, Nr. 27, Nr. 30-34, Nr. 77, Nr. 79, Nr. 87-88, Nr. 91, Nr. 94 Bd. 2 der III. Abteilung die- ser Quellensammlung. 148 Nr.34 1895 April 29 Vermerk1 des Geheimen Oberregierungsrats im Reichsamt des Innern Dr. Erich von Woedtke Eigenhändige Niederschrift [Reichskanzler Bismarck war in die Entstehung der Entwurfsfassungen der Gesetzesvorlage zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz von 1887 durchgängig einbezogen; er hat Kritik geübt, aber nicht explizit am Markensystem, das schon in frühen Entwürfen enthalten war] Unter dem 13.6.(18)87 ist dem Herrn Reichskanzler2 eine Denkschrift wegen Re- gelung der Invaliditäts- und Altersversicherung vorgelegt mit der Bitte um Entschei- dung, ob die als Anlage beigefügten „Grundzüge" Seiner Majestät dem Kaiser zur Genehmigung weiterer Vorarbeiten unterbreitet werden sollen.3 In der Denkschrift war der Unterschied zwischen Invaliden- und Altersversiche- rung, und daß beide gemeinsam geregelt werden sollten, dargelegt, ebenso, daß die Kosten vom Reich, den Arbeitgebern und den Versicherten mit je 1/3, und zwar mit Kapitaldeckung für Arbeitgeber und Versicherte, aufgebracht werden sollten, und gesagt: ,,Für die Erhebung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten emp- fiehlt sich das Markensystem." In den angeschlossenen „Grundzügen" war insbesondere die Beitragserhebung durch Einkleben von Marken in Quittungsbücher ausführlich geregelt (Ziffer 34 f[ol]g[ende]). Denkschrift und Grundzüge sind dann von H[errn] v. Rottenburg4 mit dem Be- merken zurückgereicht worden, ,,daß die Sache dem Herrn Reichskanzler vorgelegen hat".5 Der Herr Minister6 hat sodann die Denkschrift mit nach Friedrichsruh7 genommen und folgenden Vermerk zu den Akten gegeben (30.6.[18)87): ,,Der Herr Reichskanzler hat sich auf meinen Vortrag damit einverstanden erklärt, daß die Grundzüge den Bundesregierungen zur Äußerung mitgeteilt werden. Auch wünscht S[ein]e Durchlaucht für Preußen die Anhörung des Volkswirtschaftsrats."8 Unter dem 6.7.[18)87 sind sodann die Grundzüge mit ausführlicher, neu bearbei- teter „Denkschrift"9 den Bundesregierungen zur vertraulichen Äußerung mitgeteilt; in der Denkschrift ist das Markensystem näher dargelegt worden; auch die 1 BArch R 1501 Nr.100032, fol.299-301 Rs. 2 Otto Fürst von Bismarck. 3 Zur Entstehung dieser „Grundzüge" und der Denkschrift vgl. Nr. 37 Anm. 1 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 4 Dr. Franz von Rottenburg (1845-1907), 1881-1890 Chef der Reichskanzlei, ab 1891 Un- terstaatssekretär im Reichsamt des Innern. 5 Schreiben von Rottenburgs vom 24.6.1887 (Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.l00017, fol. 233). 6 Der Staatssekretär des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher. 7 Landsitz Bismarcks. 8 Vgl. Nr. 37 Anm. l Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 9 Vgl. Nr. 37 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 1895 April 29 149 preuß[ische] Staatsregierung z[u] H[änden] des H[errn] Minister der ausw[ärtigen] Angelegenheiten erhielt die Denkschrift. Eine Äußerung der letzteren ist nicht ein- gegangen. Das Ergebnis der Rundfrage ist in einer neuen Denkschrift vom 13.10.[18]8710 dem Fürsten Reichskanzler mit der Anfrage vorgelegt, ob nunmehr auf der Grundla- ge der nach den eingegangenen Äußerungen zu modifizierenden Grundzüge die allerhöchste Genehmigung zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs erbeten werden dürfe. Dabei ist die Beitragsentrichtung der Arbeiter und das Markensystem wieder- um beleuchtet (S. 4, 21, 51), ebenso die Unterscheidung zwischen Invaliden- und Altersrente (S. 17). Die Reinschrift dieser Denkschrift ist von Seiner Durchlaucht mit Bleistift- Randbemerkungen versehen worden. Dabei findet sich die Bemerkung: ,,Die Arbei- ter sollten nicht beitragen"11 ; eine fernere Notiz bei der Ausführung, daß die Alters- versicherung in ihrer praktischen Bedeutung hinter die Invaliditätsversicherung zu- rücktrete, läßt erkennen, daß der Fürst Bismarck nicht beide gleichzeitig, sondern ,,eine nach der andern"12 nehmen wollte; auf die Ausführung, daß der preuß. Mini- sterpräsident die Invalidenversicherung zunächst nur für den Bereich der großen Städte und Fabrikdistrikte13 wünsche, bemerkt der Fürst: ,,dann nicht auf Reichsko- sten"14. Bei dem Hinweis auf das Markensystem finden sich keine Bemerkungen. Man kann hieraus folgern, daß Se. Durchlaucht in erster Reihe eine Altersversiche- rung auf Reichskosten, unter Aufschub der Invalidenversicherung gewünscht haben würde - einen Widerspruch aber gegen die gleichzeitige Regelung unter Heranzie- hung der Arbeiterbeiträge habe er nicht erhoben. Die mit den Bemerkungen versehene Reinschrift der Denkschrift ist H[errn] Di- rektor Bosse15 zur Rücksprache und demnächst mir zur weiteren Veranlassung „nach Maßgabe der besprochenen Direktive"16 zugestellt. Hierauf ist Immediatbericht erstattet unter teilweiser Umarbeitung der Grundzüge nebst zugehöriger Denkschrift (28.I0.[18]8717) und am 5.l l.[18]8718 ist die Geneh- migung des Kaisers zur Ausarbeitung des Gesetzentwurfs erteilt (Gegenzeichnung des Herrn Ministers). Nunmehr wurden Grundzüge nebst Denkschrift in ihrer endgültigen Fassung19 nebst einer Zusammenstellung der gegen die bisherigen Grundzüge erhobenen Ein- wendungen20 den Bundesregierungen mitgeteilt, erstere veröffentlicht und der preu- ßische Volkswirtschaftsrat einberufen, auch die Einberufung des Staatsrats anheim- gestellt. 10 Vgl. Nr. 48 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 11 Vgl. Nr. 48 Anm. 6 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 12 Vgl. Nr. 48 Anm. 16 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 13 Vgl. Nr. 43 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 14 Vgl. Nr. 48 Anm. 19 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 15 Dr. Robert Bosse (1832-1901), ab 1881 Direktor der (II.) wirtschaftlichen Abteilung, ab 1889 Unterstaatssekretär im Reichsamt des Innern, 1891 Staatssekretär des Reichsjustiz- amts, seit 1892 preußischer Kultusminister. 16 Vgl. Nr. 48 Anm. 1 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 17 Vgl. Nr. 48 Anm. 78 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 18 Vgl. Nr. 48 Anm. 78 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 19 Vgl. Nr. 51 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 20 Metallographie: BArch R 1501 Nr.100019, fol.130-160. 150 Nr. 34 In den Beschlüssen des Volkswirtschaftsrats und seines permanenten Ausschusses ist die Verbindung von Invaliden- und Altersrente, die Beitragspflicht der Arbeiter und das Markensystem nicht bemängelt worden.21 Der Gesetzentwurf nebst Immediatbericht ist von H. Minister v. Boetticher ge- zeichnet worden (4.4.[18)88).22 Im Reichstag hat bei der II. Lesung des Entwurfs am 29.3.( 18)88 [recte: 1889) der Fürst Bismarck für die Vorlage gesprochen; sie habe ohne ihn nicht eingebracht werden können, und es sei eine fast beleidigende Zumutung, anzunehmen, daß er gegen das Gesetz sei. Über Details könne man ja „per majora abstimmen"; [,.]ich wenigstens habe keine vorgefaßte Ansicht über solche Details in der Sache, die den Gesamtzweck unberührt und unbeschädigt lassen, und bin ganz bereit, mich der Mehrheit des Reichstags und der verbündeten Regierungen darin zu fügen. Aber für die Annahme des Gesetzes in seiner Gesamtheit trete ich mit voller Überzeu- gung und mit der dringenden Bitte ein, Ihrerseits derselben entsprechen zu wol- len. "23 Eine zweite Rede für das Gesetz hat Fürst Bismarck gehalten bei der III. Lesung im Reichstag am 18.5.(18]89 (Auseinandersetzung mit Abg. Holtz24); er sagte, er spreche nur aus „purer Angst", daß man auch ihn für ablehnend halten könne, die Konservativen möchten „solche Sprünge nicht mitmachen". Aus der Rede geht her- vor, daß der Fürst Wert auf die Invaliditätsversicherung, die auch in jüngeren Jahren Vorteile gewährt, legt.25 Das Gesetz selbst ist vom Fürsten Bismarck gegengezeichnet. 26 21 Zu den Sitzungen des preußischen Volkswirtschaftsrats vgl. Nr. 58-59 Bd. 6 der II. Ab- teilung dieser Quellensammlung. 22 Vgl. Nr. 67 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 23 Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889, S. 1112 f. 24 Otto Holtz (1845-1925), Rittergutsbesitzer in Parlin (Kreis Schwetz), seit 1887 MdR (Deutsche Reichspartei). 25 Vgl. den Abdruck dieser Rede in Nr. 143 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 26 Anspielung auf die unterlassene Gegenzeichnung der „Februarerlasse" Wilhelms II. durch Bismarck. Nach Artikel 17 der Reichsverfassung war die Gegenzeichnung von Verfügun- gen und Anordnungen des Kaisers durch den Reichskanzler notwendig. 1895 Juli 27 Nr. 35 1895 Juli 27 151 Bericht1 des Vorsitzenden der Hanseatischen Versicherungsanstalt für Inva- liditäts- und Altersversicherung Herman Gebhard an den Ausschuß Druck, Teildruck [Bericht über die Übernahme des Heilverfahrens bei Lungenkranken durch Vereinbarungen mit den Krankenkassen; Schilderung des Einweisungsverfahrens; Nutzung verschiedener Einrichtungen] In Anknüpfung an unsere Mitteilungen vom 5. Dezember v.J. und an das, was auf den Seiten 12 und 13 des Geschäftsberichts für das Jahr 1894 über die Übernahme der Kosten des Heilverfahrens bei Versicherten gesagt ist, geben wir dem Ausschuß im nachfolgenden eine Darstellung der bisherigen Gestaltung und Erfolge der in be- treff des Heilverfahrens bei Versicherten unserer Anstalt seit Beginn des Jahres 1894 ergriffenen Maßnahmen. Wir beschränken uns dabei nicht auf das abgelaufene Jahr 1894, sondern ziehen auch die erste Hälfte des laufenden Jahres mit in den Kreis der Darstellung. Es geschieht dies teils, weil diese Angelegenheit so im Fluß und in weiterer Ausgestaltung begriffen ist, daß die Herren Ausschußmitglieder durch eine mit dem Schluß des Vorjahrs abschließende Darstellung noch kein vollständiges Bild von diesem Zweig des Tätigkeitsgebiets unserer Versicherungsanstalt gewinnen würden, und teils, weil zur Beurteilung der bisherigen Wirksamkeit der vorjährigen Maßnahmen die Beobachtung der betreffenden Personen im laufenden Jahr eine wünschenswerte Ergänzung bietet. Wir geben zunächst eine Darstellung der von uns für die Behandlung der Angele- genheit aufgestellten Grundsätze und der dafür getroffenen Einrichtungen und so- dann eine statistische Zusammenstellung der bisherigen Ergebnisse. I. Über die bei der Übernahme der Kosten des Heilverfahrens befolgten Grundsätze und die zur Durchführung der Angelegenheit getroffenen Einrichtungen Der Vorstand erachtet die Hintanhaltung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit bei Versicherten durch Einleitung eines zweckmäßigen und in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse wohlerwogenen Heilverfahrens aufgrund des § 12 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes für eine Maßre- gel, die den sozialpolitischen Erfolg der Arbeiterversicherungsgesetzgebung und insbesondere des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zu steigern in hohem Grad geeignet ist. Wir glauben, dem Grundgedanken der sozialpolitischen Gesetzge- bung, indem wir innerhalb der durch den angeführten § 12 gezogenen Grenzen der Förderung des Heilverfahrens bei Versicherten eine ausgedehnte Anwendung geben, ganz besonders gerecht zu werden. Deshalb, so sehr auch die Arbeitslast und die Verantwortung des Vorstands dadurch gesteigert werden und so sehr auch der Um- fang der Geschäfte der Versicherungsanstalt dadurch wächst (wir weisen auch in dieser Beziehung auf den Geschäftsbericht für 1894 hin), haben wir uns doch die planmäßige Entwicklung dieses Tätigkeitszweigs sehr angelegen sein lassen. Im 1 Staatsarchiv Hamburg 355-6 A 4, n. fol. 152 Nr. 35 Verfolg davon haben wir uns nicht bloß auf die Behandlung der Fälle beschränkt, in welchen die Frage wegen der Möglichkeit der Übernahme der Kosten des Heilver- fahrens erst aus Anlaß der Einbringung eines Antrags auf Gewährung der Invaliden- rente an uns herantritt. Liegt erst die zum Bezug der Invalidenrente berechtigende Erwerbsunfähigkeit vor, so bietet in den weitaus meisten Fällen die Einleitung eines Heilverfahrens oder dessen Fortsetzung keine Aussicht mehr auf hinreichenden Erfolg. Wenn wir auch den Fällen, in welchen ein solcher trotz der bereits vorhande- nen Erwerbsunfähigkeit doch noch von dem zur Beurteilung herangezogenen Arzt in Aussicht gestellt werden konnte, selbstverständlich unsere vollste Aufmerksamkeit schenkten, so erachteten wir es doch für besonders wichtig, auf die Anwendung eines erfolgversprechenden Heilverfahrens schon vor Eintritt der Erwerbsunfähig- keit, namentlich bei solchen, allmählich sich entwickelnden Krankheiten hinzuwir- ken, welche, wenn nicht ernsthaft bekämpft, den davon Betroffenen mit Sicherheit bald erwerbsunfähig machen werden, dagegen günstige Aussichten auf Ausschlie- ßung oder doch wenigstens wesentliche Verzögerung dieses Zustands bieten, wenn rechtzeitig wirksame Mittel in Anwendung gebracht werden. Unter diesen Krankheiten stehen obenan diejenigen der Lunge, insbesondere die tuberkulöse Erkrankung der Lunge. Wie sehr diese in weitesten Volkskreisen wütet und wie sehr sie insbesondere auch im Bezirk unserer Anstalt in denjenigen Kreisen, denen die versicherten Personen angehören, herrscht, darüber haben wir uns bereits in der Vorlage ausgesprochen, welche wir dem Ausschuß am 14. Februar v.J. wegen der Errichtung einer eigenen Heilstätte für lungenkranke Versicherte unterbreitet haben.2 In einer besonderen Vorlage geben wir hierneben den Herren Ausschußmit- gliedern eine Darstellung der Bemühungen, welche wir auf die Ausführung dieser Unternehmung gerichtet haben, der Hemmnisse, welche ihr entgegengesetzt sind, und der Fortschritte, in denen es erfreulicherweise jetzt begriffen ist.3 Im nachfol- genden soll dargelegt werden, welche Maßnahmen bereits jetzt, bevor die Versiche- rungsanstalt im Besitz einer eigenen Heilstätte für Lungenkranke ist, auf dem in Rede stehenden Gebiet ergriffen sind und in welchem Umfang sie bis jetzt Anwen- dung gefunden haben. Wie bereits unterm 5. Dezember v. J. mitgeteilt ist, haben wir uns im Juni v. J. mit den Krankenkassen des Anstaltsbezirks in Verbindung gesetzt, um mit ihnen, soweit es sich um Personen handelt, die auch der Krankenversicherung unterstehen, ge- meinschaftlich vorzugehen. Die Krankenkassen haben sich in großer Zahl hierzu bereit erklärt; 142 Kassen, die die große Mehrzahl der krankenversicherungspflichti- gen Personen umfassen, sind auf unsere Vorschläge eingegangen; einige, welche dies zunächst noch ablehnten, haben ein Zusammenarbeiten mit uns wenigstens auf dem Umweg zu erreichen gesucht, daß sie die Kranken auf das ihnen zustehende Krankengeld bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags zu den Pflegekosten verzichten lassen und den dadurch angesammelten Betrag hierher abführen. Wir sind vorläufig, obwohl dadurch die Geschäftsführung erschwert wird, auch diesen Kassen bereitwil- lig entgegengekommen, da wir nicht die Angehörigen solcher Krankenkassen, deren Vorstände, besonders wegen der Neuheit der Sache, noch zögerten, sich auf den von uns in Vorschlag gebrachten Boden zu stellen, dieserhalb in Nachteil gesetzt sehen wollten. Wir werden später darauf halten müssen, daß auch diese Kassen dasjenige 2 Druck: BArch R 1501 Nr.100240, fol.3-5Rs. 3 Vgl. Nr. 36. 1895 Juli 27 153 Verfahren einhalten, das mit der Mehrheit der Kassen verabredet ist, und wir glau- ben, daß die Vorteile, welche unsere Maßnahmen den Versicherten bieten, wie sich aus dem nachfolgenden ergibt, so bedeutende sind, daß sie, die Versicherten, künftig Ursache haben werden, zu erwägen, ob sie nicht die Mitgliedschaft einer im Einver- ständnis mit uns auf dem hier in Rede stehenden Gebiet vorgehenden Krankenkasse gegen die Mitgliedschaft einer solchen, die dies ablehnt, eintauschen sollen. Selbst- verständlich enthalten wir uns jeder darauf abzielenden Einwirkung, glauben viel- mehr, daß ganz von selbst auch ohne eine solche die Natur der Verhältnisse zu einem solchen Ergebnis führen wird, und schon jetzt haben wir Anzeichen, daß weite Krei- se der Versicherten sich der Wichtigkeit der ihnen durch die Versicherungsanstalt bei dieser Angelegenheit gebotenen Vorteile mehr und mehr bewußt werden. Unsere Maßnahmen zur Förderung des Heilverfahrens bei Versicherten haben denn auch, wie zahlreiche Beobachtungen dartun, der Invaliditäts- und Altersversicherung Sym- pathie in vielen Kreisen erworben, wo es an dieser bis jetzt fehlte. Die Vorschläge, welche wir den Krankenkassen mittels unseres Schreibens vom 14. Juni v. J. unterbreiteten, waren die folgenden: Zu den Kosten der Verpflegung eines Kranken in einem klimatischen Kurort zahlt die Krankenkasse 1,50 M. für den Pflegetag bei einer Pflegezeit bis zu 13 Wochen; den Rest der Kosten trägt die Ver- sicherungsanstalt, und ebenso fallen ihr allein die Kosten für die Pflegezeit zu, wel- che über die Dauer von 13 Wochen hinausgeht. Die Versicherungsanstalt trägt ferner die Kosten der Reise für den Kranken, die Krankenkasse dagegen gewährt, soweit dies den Kassenstatuten entspricht, den Familien der Kranken die ihnen zukommen- de Familienunterstützung. Daß diese Vorschläge dem beiderseitigen Interesse an der Genesung der Kranken entsprachen, erhellt aus der Aufnahme, welche sie, wie schon bemerkt, bei der gro- ßen Mehrheit der Krankenkassen gefunden haben. Auf Seite 234 führen wir an, wie diese Bestimmungen zur Ausführung gekommen sind, insbesondere auch in wieviel Fällen die Versicherungsanstalt die Kosten gleichwohl allein getragen oder auf den von den Krankenkassen an sich zu leistenden Beitrag im Interesse der Kranken oder deren Familien wenigstens zum Teil verzichtet hat. Die Hauptlast der ganzen Maß- regel fällt trotz der Beteiligung der Krankenkassen, wie die auf Seite 23 gegebenen Ziffern über die entstandenen Kosten zeigen, doch der Versicherungsanstalt zu. Wir legen aber auch das Hauptgewicht nicht auf die dem beiderseitigen Interesse ent- sprechende Teilung der pekuniären Belastung, sondern ganz besonders auf die da- durch herbeigeführte und bis zu einem gewissen Grad verbürgte wirksamere Gestal- tung der ganzen Angelegenheit. Wenn die Krankenkassen an der pekuniären Bela- stung beteiligt sind, werden sie mit der Versicherungsanstalt das Bestreben teilen, daß das Heilverfahren frühzeitig eingeleitet wird, solange der Zustand des Kranken noch die Aussicht bietet, daß er durch das Heilverfahren seine volle Arbeitsfähigkeit zurückgewinnt. Wir zweifeln nicht daran, daß die Krankenkassen an der Hand der gemachten Erfahrungen, je länger, desto mehr, grade hierauf ihr besonderes Augen- merk richten und auf die möglichst frühzeitige Einleitung des Heilverfahrens bei den an der Tuberkulose erkrankten Kassenmitgliedern hinwirken und damit den Bestre- bungen der Versicherungsanstalt immer mehr entgegenkommen werden. 4 Im hier ausgelassenen Statistikteil, der auf Seite 12 beginnt. 154 Nr. 35 Wie sich die Krankenkassen mit ihren Kassenärzten wegen der Angelegenheit stellen, entzieht sich selbstverständlich unserer Verfügung. Wir haben uns be- schränkt, die Kassenvorstände darauf hinzuweisen, daß sie die Kassenärzte veranlas- sen möchten, die Kranken zur rechtzeitigen, d. h. möglichst frühzeitigen Stellung des Antrags auf Einleitung des Heilverfahrens zu bestimmen. Um in keiner Weise die Handhabung der Maßregel mit unsererseits gestellten Anforderungen zu beschweren und an einer zu großen Belastung der Herren Ärzte scheitern zu lassen, haben wir dabei hervorgehoben, daß wir von der Krankenkasse nicht beanspruchten, daß sie uns eine von dem Kassenarzt aufgestellte eingehende Krankheitsgeschichte einsen- de, sondern nur, daß dem Antrag eine kurze ärztliche Bescheinigung beigefügt wer- de, woraus sich ergäbe, wie lange die betreffende Person wegen Lungentuberkulose behandelt sei, und daß der behandelnde Arzt das Leiden für ein solches halte, dessen Behandlung in einer Heilstätte für Lungenkranke begründete Aussicht auf Bewah- rung oder Rückerlangung der Erwerbsfähigkeit biete. Die so gestaltete Grundlage unseres Verhältnisses zu den Krankenkassen hat sich im allgemeinen bewährt. Wenn sich die Verbesserungsbedürftigkeit an der Hand der gemachten Erfahrungen noch herausstellen sollte, werden wir gern die bessernde Hand anlegen, und zwar um so lieber, weil wir auf die weitere Entwicklung eines engen Zusammenwirkens mit den Krankenkassen nach den Verhältnissen im Bezirk unserer Versicherungsanstalt gro- ßes Gewicht legen. Der Einleitung des Heilverfahrens für Lungenkranke muß alsdann stets ein An- trag des Versicherten selbst vorhergehen. Wir erachten es für die weitere Durchfüh- rung der Maßregel für bedeutungsvoll, daß die Kranken nicht dadurch, daß sie, wie nach § 12 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes möglich wäre, gezwun- gen werden, sich dem Heilverfahren zu unterwerfen, zu einer ganz falschen Ansicht des Werts dieser Maßregel für sie selber gelangen. So erfreulich der Erfolg des Heil- verfahrens, wie sich aus den später anzuführenden Ziffern ergibt, in vielen Fällen ist, so sind wir uns doch zu sehr bewußt, daß bei der eigenartigen, tückischen Natur der Krankheit Sicherheit auf Erfolg doch nicht in all den Fällen geboten werden kann, wo andererseits die Anwendung des Heilverfahrens sehr wohl empfehlenswert sein kann, daß ferner der Erfolg des Verfahrens bis zu einem gewissen Grad von der Wil- ligkeit des Kranken, auf dasselbe einzugehen, abhängt und daß jedenfalls die nach der Entlassung aus der Heilbehandlung zu gewärtigende Dauer des Erfolgs zu einem gro- ßen Teil von dem Verhalten der betreffenden Personen selbst abhängt. Auf ein solches Verhalten kann man aber nur bei denjenigen Personen mit einiger Sicherheit rech- nen, welche die Heilbehandlung als etwas für sie dringend Wünschenswertes selbst beantragen und die Verwilligung als etwas für sie Wertvolles empfinden. Sehr wichtig für die allgemeine Durchführung der Maßregel erschien es uns, daß die lungenkranken Versicherten, welche den Antrag auf Einleitung des Heilverfah- rens stellen wollten, nicht nötig hätten, sich unter allen Umständen zunächst schrift- lich mit uns in Verbindung zu setzen; die rechtzeitige Stellung des Antrags könnte schon um der hierdurch erforderlichen Mühewaltung willen oft genug unterbleiben. Wir unterbreiteten deshalb den unteren Verwaltungsbehörden des Anstaltsbezirks, welchen die Entgegennahme der Rentenanträge obliegt, das Ersuchen, auch die An- träge auf Einleitung des Heilverfahrens entgegenzunehmen. Dieses Ersuchen fand bei allen bezeichneten Behörden die willigste Aufnahme, wie überhaupt alle unsere auf die Förderung des Heilverfahrens bei Versicherten gerichteten Maßnahmen das größte Entgegenkommen bei diesen Behörden gefunden haben. 1895 Juli 27 155 (Wir bemerken, daß diese sich auf unser Ersuchen auch bereit erklärt haben, An- träge auf Beitragserstattung in den Fällen der §§ 30 und 31 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes entgegenzunehmen, so daß die Versicherten sich im Bezirk unserer Anstalt stets mit allen auf dem Grund dieses Gesetzes ruhenden An- trägen, mögen sie auf Rentenbewilligung, auf Gewährung des Heilverfahrens oder auf Beitragserstattung gehen, immer an eine und dieselbe Stelle, nämlich die untere Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder in den geeigneten Fällen an das See- mannsamt zu wenden haben.) Von den unteren Verwaltungsbehörden werden die zur Begründung des Antrags erforderlichen Nachweise, die Erklärung der Krankenkasse wegen der Verpflichtung zur Leistung des Zuschusses und die Äußerung des Kassenarztes (oder des sonstigen Arztes, der den Kranken behandelt hat) an uns übermittelt, häufig wird auch gleich festgestellt, ob die sonst noch erforderlichen Voraussetzungen für das Einschreiten der Versicherungsanstalt vorliegen. Soweit solche Feststellungen dann noch weiter erforderlich sind, werden unsere Kontrollbeamten mit deren Vornahme beauftragt. fü geschieht dies ferner in all den Fällen, wo sich die Versicherten oder die Kran- kenkassen, denen sie angehören, direkt auf schriftlichem Weg, ohne die Vermittlung der unteren Verwaltungsbehörde, an uns wenden. Liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Übernahme der Kosten des Heilverfahrens nach Prüfung der eingegangenen Materialien und der stattgehabten Erfahrungen vor, so übermitteln wir den Antrag an den mit der Vor- noome der Untersuchungen besonders betrauten Arzt. Wir halten es für einen beson- deren Vorzug, daß die örtlichen Verhältnisse unserer Versicherungsanstalt gestatten, diese Untersuchungen in die Hände einiger weniger Ärzte zu legen. Für die Durch- füu-ung der Maßregel überhaupt, jedenfalls aber in den ersten Jahren ihrer Anwen- dmg, ist es von großer Bedeutung, daß der Anstaltsvorstand und die betreffenden Ä!zte ständig in enger Fühlung miteinander stehen und daß die letzteren auch die Absichten, welche der Vorstand mit der Maßregel verfolgt, die Ziele, auf welche dieser, dem gegebenen Standpunkt des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ertsprechend, zustrebt, genau kennen, ferner, daß sich grade in diesen Herren Ärzten eile größtmögliche Summe von Erfahrungen auch über die durch die Anwendung de; in Rede stehenden Heilverfahrens bei den aus den Kreisen der Versicherten stmunenden Personen erreichten Erfolge sammeln. Es kommt ja ganz besonders at.eh darauf an, mit immer größerer Sicherheit durch die vorzunehmende Untersu- chmg die Fälle zu ermitteln, in welchen die tunlichst sichere Aussicht auf Erfolg des Heilverfahrens vorhanden ist, und diejenigen Fälle von vornherein auszuschließen, in welchen diese Aussicht fehlt. Wir freuen uns, aussprechen zu können, daß wir bei dm Herren Ärzten, welchen wir die Vornahme dieser Untersuchungen übertragen hmen - in Hamburg die Herren Oberarzt Dr. Lauenstein5, Dr. Predöhl6 und Dr. Rei- cte7 und vertretungsweise Herr Dr. Aldehoff!, in Bremen Herr Dr. Thorspecken9 und 5 Dr. Karl Lauenstein (1850-1915), seit 1879 Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Dia- konissenkrankenhauses Bethseda und außerdem seit 1880 des Seemannskrankenhauses in Hamburg. 6 Dr. August Predöhl ( 1861-1942), praktischer Arzt in Hamburg. 7 Dr. Franz Reiche (1864-1933), Arzt am Neuen Allgemeinen Krankenhaus in Hamburg. 8 Dr. Gustav Aldehoff (1863-1947), Oberarzt am katholischen Krankenhaus in Hamburg. 9 Dr. Karl Thorspecken (1842-1917), Polizeiarzt in Bremen. 156 Nr. 35 in Lübeck Herr Dr. Hofstaetter10 - volles Verständnis für das Vorgehen der Versi- cherungsanstalt und bereitwilliges Eingehen auf die zur Lösung der gestellten Auf- gabe erforderlichen Maßnahmen gefunden haben und daß, wenn der Erfolg des Vor- gehens der Versicherungsanstalt, so sehr dieses noch der Vervollkommnung bedarf, doch im allgemeinen als ein erfreulicher angesehen werden darf, dies nicht am we- nigsten der warmen Unterstützung zu verdanken ist, welche wir bei den genannten Herren Ärzten gefunden haben. Auf Seite 13 geben wir die Zahlen, aus welchen sich ergibt, in welchem Umfang die angestellten Ermittlungen und ärztlichen Begutachtungen zur Gewährung der gestellten Anträge geführt haben und in welchem Umfang Ablehnungen haben er- folgen müssen. Bei der Mitteilung an die Kranken über die erfolgte Ablehnung un- terbleibt die Angabe darüber, an welcher Voraussetzung für die Übernahme der Heilverfahrenskosten es mangelt, insbesondere spricht sich selbstverständlich der Bescheid nicht darüber aus, ob etwa das Leiden des Betreffenden bereits als ein so weit vorgeschrittenes angesehen werde, daß keine Aussicht mehr auf erfolgreiche Behandlung in einer klimatischen Heilstätte vorhanden sei. In mehr als der Hälfte der Fälle, wo ablehnende Bescheide gegeben werden müssen, ist dies aber grade der Grund der Ablehnung, und darum kann nicht eindringlich genug betont werden, daß es, da sowenig anstaltsseitig wie von den meisten Krankenkassen die Verwilligung des Heilverfahrens davon abhängig gemacht wird, daß bei dem Antragsteller bereits der Anspruch auf Invalidenrente, also bereits Erwerbsunfähigkeit vorhanden ist, alle Herren Ärzte sich angelegen sein lassen möchten, die in ihrer Behandlung befindli- chen lungenkranken Versicherten zu veranlassen, ihren Antrag zu stellen, solange das Leiden noch im ersten Beginn ist. Um dies den Herren Ärzten nahezulegen, haben wir uns mit den Vorständen der ärztlichen Vereine des Anstaltsbezirks wie- derholt in Verbindung gesetzt und haben die dieserhalb ergangenen, die maßgeben- den Gesichtspunkte darlegenden Schreiben im Druck vervielfältigen lassen, damit jedem einzelnen der Herren Ärzte ein solches zu Händen käme. Erfreulicherweise hat dies den Erfolg gehabt, daß manche von ihnen der gegebenen Anregung im In- teresse der von ihnen behandelten lungenkranken Versicherten Folge gegeben haben, viele andere lassen es allerdings bis jetzt noch an einer tätigen Anteilnahme fehlen. Daß in zahlreichen Fällen erst zu spät der Versuch gemacht wird, gegen die tu- berkulöse Erkrankung der Lunge einzuschreiten, findet besonders auch darin seinen Grund, daß den ersten Anzeichen der Erkrankung von den betreffenden Personen selbst zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. In dieser Beziehung aufklärend zu wirken und die betreffenden Bevölkerungskreise zugleich auf die tunlichste Vermei- dung der Schädlichkeiten hinzuführen, ist von großer Wichtigkeit. Wir haben veran- laßt, daß eine gedrängte und gemeinverständliche Darstellung der ersten Erschei- nungen der Lungenerkrankung durch Vermittlung der Krankenkassen tunlichst in die Hände aller Versicherten gebracht ist. An diese Darstellung war zugleich der Hin- weis auf die Bedeutung der Vernichtung des Auswurfs der Lungenkranken geknüpft. Auch bei dieser Gelegenheit hat sich die von uns angeknüpfte Verbindung mit den Krankenkassen, einschließlich der im Anstaltsbezirk besonders zahlreich vertretenen freien Hilfskassen, als eine sehr zweckmäßige und bei allen Bestrebungen zur Förde- rung des Heilverfahrens bei Versicherten kaum zu entbehrende erwiesen. 10 Dr. Eduard Hofstaetter ( 1850-1924 ), Arzt am Allgemeinen Krankenhaus in Lübeck. 1895 Juli 27 157 Zu der Beschreibung des bei der Behandlung der Anträge auf Übernahme der Ko- sten des Heilverfahrens zur Beobachtung kommenden Verfahrens zurückkehrend, bemerken wir, daß den Kranken, deren Antrag gewährt wird, mit der Bezeichnung des Kurorts, wohin, und der Zeit, wann sie sich dahin zu begeben haben, auch zu- gleich das Reisegeld übersandt wird. Die für den Transport der Kranken zu machen- den Aufwendungen sind, wie sich aus dem auf Seite 24 Gesagten ergibt, sehr erheb- liche. Wir haben an zuständiger Stelle in Anregung gebracht, daß für die von den Versicherungsanstalten in Anwendung des§ 12 des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes zur Versendung kommenden Kranken dieselben Ermäßigungen des Fahrgelds auf Eisenbahnen gewährt werden möchten, wie sie für unbemittelte Kran- ke, die Kurorte aufsuchen, in der Regel bewilligt werden. Bis jetzt steht der Bescheid darauf noch aus, wir glauben uns aber mit Zuversicht der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß das Gesuch in zustimmender Weise beschieden werden wird, da uns dessen innere Berechtigung keinem Zweifel zu unterliegen scheint. Wie bereits im Dezember v. J. mitgeteilt, werden die Kranken, soweit sie dort Aufnahme finden können, in der „Bremer Heilstätte für bedürftige Lungenkranke" in Bad Rehburg - der Schöpfung eines gemeinnützigen Vereins in Bremen11 - unterge- bracht. Es ist dies aber, wie sich aus den Zahlenangaben auf Seite 16 ergibt, nur für den kleineren Teil möglich; die große Mehrzahl der Kranken wird nach St. Andreas- berg12 im Harz geschickt, in neuerer Zeit haben wir angefangen, sie auch der Dr. Pintf>choviusschen Heilanstalt in Altenbrak13 im Harz zu übergeben. In 2 Fällen haben wir Kranken einen Zuschuß gewährt, um ihnen einen Kuraufenthalt in Bad Schwarzwald bzw. in Cuxhaven zu ermöglichen. Die Behandlung der Kranken in der Bremer Heilstätte liegt dem Herrn Sanitätsrat Dr. med. Michaelis14 in Bad Rehburg, die der Kranken in der Altenbraker Anstalt dem Herrn Dr. med. Schlösser15 ob. Für die in St. Andreasberg unterzubringenden Kranken stand eine geschlossene Anstalt nicht zur Verfügung. Durch die bereitwillige Mitarbeit des Herrn Dr. med. Ladendorf16 in St. Andreasberg, welcher die Behandlung der von uns dorthin zu sendenden Kranken übernahm, ist es uns jedoch ermöglicht, solche Einrichtungen zu treffen, welche wenigstens für einige Jahre die Durchführung der Maßregel ohne geschlossene Anstalt angängig machen. Die nach und nach dabei gewonnenen Erfahrungen machten es nötig, der Art der Unterbringung der zahlreichen weiblichen Kranken, welche von uns nach St. An- dreasberg zur Kur geschickt wurden, besondere Fürsorge zu widmen. Wir trafen mit einer dortigen Dame, Frau Grau 17, ein Übereinkommen, wonach sie ihr ganzes Haus zur Aufnahme unserer weiblichen Kranken einrichtete, und ersuchten den Vorstand des westfälischen Diakonissenhauses, eine Schwester auf unsere Kosten dorthin zu 11 Der 1888 gegründete Bremer Heilstättenverein für bedürftige Lungenkranke eröffnete diese Anstalt 1893. 12 Stadt im Oberharz (Kreis Zellerfeld) (580 m ü. M.). 13 1888 von Dr. Karl Pintschovius (gest. 1909) gegründete Heilanstalt für Lungenkranke. Altenbrak (Kreis Blankenburg) ist heute Stadtteil von Thole. 14 Dr. Rudolf Michaelis (1839-1912), Badearzt in Bad Rehburg. 15 Dr. Jakob Schlösser (1867-1939), Leiter der Pintschoviusschen Heilanstalt in Altenbrak. 16 Dr. August Ladendorf (1847-1908), Arzt an der Kuranstalt in St. Andreasberg. 17 Dora Grau (1851-1933), Besitzerin der Pension „Villa Grau" in St. Andreasberg. 158 Nr. 35 senden, welche als Oberin mit in dem Haus wohnt und die Aufsicht über die Kran- ken im Haus führt, namentlich aber auch deren Leben außerhalb des Hauses über- wacht und ihr Augenmerk darauf richtet, daß die Kranken den ärztlichen Anordnun- gen in allen Punkten entsprechen und jede Ausschreitung vermeiden. Die Aufgabe dieser Schwester ist bei den eigenartigen Umständen eine sehr schwierige, bis jetzt - seit 17. Mai d. J. ist Schwester Johanna 18 in derselben tätig - bewährt sich aber die getroffene Einrichtung. Leider ist das fragliche Haus nicht groß genug, um alle weib- lichen Kranken - gegenwärtig befinden sich, auf unsere Veranlassung, deren 35 in St. Andreasberg - dort unterzubringen. Die nicht im Haus der Frau Grau Einlogier- ten haben nun tunlichst in der Nachbarschaft Wohnung erhalten und sind angewie- sen, sich zur Teilnahme an den Spaziergängen dort einzufinden, auch sonst allen Anordnungen der Oberin in betreff ihrer Lebensführung Folge zu leisten. Es bedarf keiner ausführlicheren Darlegung, daß diese Einrichtungen nicht aus- reichen, um nicht den Mangel einer allein für weibliche Kranke eingerichteten ge- schlossenen Anstalt je länger, desto mehr schmerzlich empfinden zu lassen. Beim Andauern der erheblichen Zahl berücksichtigenswerter Anträge weiblicher Kranken (wegen des Verhältnisses der beiden Geschlechter zueinander unter den Verpflegten vergleiche Seite 16) werden wir, da die jetzt zu erbauende Heilstätte nur für Männer bestimmt ist, auch die Einrichtung einer geschlossenen Anstalt für weibliche Kranke baldigst in Ausführung zu bringen haben. Die zu verpflegenden männlichen Kranken haben in einer größeren Zahl von Pri- vathäusern - zur Zeit bei 26 verschiedenen Logisgebern - untergebracht werden müssen. Alle Logisgeber haben sich verpflichten müssen, eine von Herrn Dr. Laden- dorf entworfene Verpflegungsordnung, welche in jedem mit Kranken belegten Zim- mer aufgehängt ist, für die Beköstigung in Anwendung zu bringen. (Diese ist so eingerichtet, daß die Kranken nicht nötig haben, für ihre Beköstigung selbst irgend- welche Ausgaben zu machen.) Beschwerdezettel liegen in jedem Zimmer aus. Über die zweckmäßige Art der Beseitigung des Auswurfs befindet sich ebenfalls ein An- schlag in jedem Zimmer. Zur Aufsicht sowohl darüber, daß den Kranken alles zuteil wird, was die Logis- geber ihnen zu liefern haben, insbesondere daß die Beköstigung der aufgestellten Verpflegungsordnung entspricht, Sauberkeit in den Krankenzimmern herrscht und diese in ausgiebiger Weise gelüftet werden, als auch darüber, daß die Kranken ein kurgemäßes Leben führen und alles vermeiden, was den Heilerfolg beeinträchtigen kann, haben wir zwei Krankenbesucher in Beschäftigung genommen, und zwar aus der Zahl derjenigen von uns nach St. Andreasberg entsendeten Personen, welche mit Erfolg dort behandelt sind, denen also auf diese Weise eine erwünschte Verlänge- rung oder Wiederholung ihres Kuraufenthalts zuteil wird. Große Schwierigkeit macht häufig die Ausstattung der männlichen Kranken mit brauchbarer Kleidung und Schuhwerk. Während, von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen, die weiblichen Kranken stets mit den der Jahreszeit entsprechenden Kleidungsstücken und Stiefeln versehen sind, mangelt es bedauerlicherweise daran bei vielen männlichen Kranken, so daß, um die Ausführung eines mehrmonatigen Kuraufenthalts überhaupt nur möglich zu machen, sich Aufwendungen dafür nicht vermeiden lassen. Anfänglich hatte es Herr Dr. Ladendorf übernommen. das Not- 18 Johanne Goldbeck (1862-1903), Diakonisse des westfälischen Diakonissenhauses in St. An- dreasberg. Sie starb an Lungentuberkulose. 1895 Juli 27 159 wendigste bei eintretendem Bedürfnis in St. Andreasberg für die Kranken zu be- schaffen. Da die daraus entspringenden Ausgaben jedoch sehr große waren, der Mißbrauch seitens unbescheidener Kranken auch nicht ganz ausgeschlossen werden konnte, so haben wir eine Änderung in dieser Beziehung eintreten lassen: Es wird vor der Abreise der Kranken festgestellt, ob sie mit dem Nötigen an Kleidung und Schuhwerk ausgestattet sind, und, wenn dies nicht der Fall ist, wird alsdann sofort Abhilfe geschaffen, den Kranken aber wird dann überlassen, während des Kurauf- enthalts für die Unterhaltung des Zeugs und der Fußbekleidung zu sorgen. Zur Be- streitung der hierfür und für die Wäschereinigung zu machenden Ausgaben wird den Kranken durch Vermittlung der Krankenbesucher alsdann ein Taschengeld gezahlt. Alle diese Maßnahmen, so groß die Mühewaltung ist, die sie verursachen, können natürlich nur als ein Notbehelf bis zu dem Augenblick, wo die Versicherungsanstalt eine eigene geschlossene Anstalt zur Unterbringung der Kranken besitzt, angesehen werden. Weder sind alle zur Benutzung gestellten Zimmer so, daß sie den im Inter- esse des Heilverfahrens zu stellenden Anforderungen voll entsprechen, noch ist die Beaufsichtigung täglich in jedem Haus eine solche, gegen welche nicht berechtigte Einwendungen zu machen wären, noch kann die Beaufsichtigung immer in zweck- entsprechender und hinreichend wirksamer Weise geübt werden, noch endlich, und das ist das wichtigste, kann die ärztliche Überwachung eine so ständige, unausge- setzte sein, wie dies bei der Anstaltsbehandlung möglich ist. Für viele von den Kranken ist aber eine solche ständige Überwachung ein dringendes Bedürfnis. Es kommt hinzu, daß der jetzige, der Verbesserung trotz aller auf seine Ausgestal- tung verwandten Sorgfalt bedürftige Zustand unausbleiblich, auch erheblich mehr Kosten macht, als wenn die Verpflegung in einer eigenen Anstalt erfolgte. Über die Höhe der Kosten, welche bei den jetzigen Einrichtungen auf den Pflegetag entfallen, gibt das auf Seite 24 Gesagte Auskunft. Während jetzt jeder Pflegetag (abgesehen von den Reisekosten) bei den in St. Andreasberg oder Altenbrak untergebrachten Personen durchschnittlich an Kosten 3,80 M. verursacht, würden die Aufwendungen auf den Pflegetag verteilt in einer eigenen Heilstätte den Betrag von 2,50 M. jedenfalls nicht überschreiten. Bei der gleichen Beteiligung der Krankenkassen an der Tragung der Kosten wie bisher würden sich diese für die Versicherungsanstalt auf durchschnittlich l ,44 M. für den Pflegetag belaufen, während sie dafür jetzt 2, 72 M. auszugeben hat. Eine Veränderung in der jetzigen Organisation der Unterbringung der Kranken in St. Andreasberg macht der Umstand notwendig, daß nach und nach außer von uns auch von anderen Versicherungsanstalten Kranke nach St. Andreasberg, wo sie teils auch von Herrn Dr. Ladendorf, teils aber von anderen Ärzten behandelt werden, in wachsender Zahl gesandt werden. Es machte sich immer mehr das Bedürfnis gel- tend, daß für alle diejenigen, welche auf Kosten von Versicherungsanstalten dort verpflegt werden, gleichartige Einrichtungen wegen der Art zu wohnen, der Bekösti- gung und Beaufsichtigung getroffen werden. Im allgemeinen wird das durch die Verallgemeinerung der im vorstehenden dargelegten Maßregeln geschehen können, indessen werden sich auch Abänderungen in dieser Beziehung als nötig herausstel- len. Wir sind gegenwärtig bemüht, durch Verhandlungen mit den betreffenden Ver- sicherungsanstalten und den beteiligten Ärzten das nötige Einverständnis herbeizu- führen und finden dabei auch allseitiges Entgegenkommen. In Zukunft wird bis auf weiteres ein von uns in St. Andreasberg stationierter Be- amter die aus der Unterbringung und Beaufsichtigung der auf Kosten irgendeiner Versicherungsanstalt in St. Andreasberg untergebrachten Kranken erwachsenden 160 Nr. 35 Geschäfte besorgen. Die daraus entstehenden Ausgaben werden von allen beteiligten Anstalten gemeinschaftlich getragen werden. Was die Dauer der Kur anlangt, so erfolgt bei Übernahme der Kosten des Heilver- fahrens diese nicht von vornherein gleich für einen längeren Zeitraum. Wir haben vielmehr das Abkommen getroffen, daß uns nach Ablauf von vier Wochen, von dem Eintreffen der Kranken im Kurort an gerechnet, ein ärztlicher Bericht über den bis- herigen Erfolg und die voraussichtliche Wirkung der Fortsetzung der Kur zugeht. Von dem Ausfall dieses Berichts (den wir auch der beteiligten Krankenkasse zu- gänglich machen) hängt unsere Entschließung ab, ob wir die Kurkosten auch für die Folgezeit übernehmen. So gut sich die Versicherungsanstalt der Tragung der aus dem Heilverfahren entspringenden Lasten überhaupt nur unterziehen kann, wenn sich die Aussicht bietet, daß dadurch der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vermieden wird, ebenso muß sie die Tragung dieser Lasten sofort aufgeben, sobald sich zeigt, daß diese Aussicht nicht in Erfüllung gehen wird. Eine durch das Heilverfahren zu erzielende „Besserung". die nicht so weit geht. daß der Kranke wieder erwerbsfähig ist. kann nicht das Ziel des von der Versicherungsanstalt eingeleiteten Verfahrens sein. Kann nach den gemachten Erfahrungen nur auf eine derartige beschränkte „Besserung" gerechnet werden. so wird die Heilbehandlung. soweit sie auf Kosten der Versicherungsanstalt erfolgt. abgebrochen. In gewissen Zwischenräumen, regelmäßig von 4 zu 4 Wochen, je nach den Um- ständen, aber auch nach kürzerer Zeit, gehen bei uns die ärztlichen Berichte ein, die uns über den Fortgang der Kur jedes einzelnen auf dem laufenden erhalten, und je nach deren Ausfall entschließen wir uns wegen der Fortdauer der Kostenübernahme. Über die Zeitdauer, welche die Kur bei dieser Handhabung der Sache annimmt, gibt das auf Seite 17 Gesagte Auskunft. Es wird auf die in Verpflegung genommenen Personen kein Zwang ausgeübt, daß sie die verwilligte Kur während einer gewissen Zeit innehalten. Wir stellen es viel- mehr jedem frei, die Kur auch früher abzubrechen, als es nach ärztlichem Ermessen zweckmäßig erscheint. Es leiten uns dabei dieselben Gesichtspunkte, welche uns bestimmen, daß die Heilbehandlung Lungenkranker nur auf deren Antrag verwilligt wird, wie auf Seite 4 ausgeführt ist. Selbstverständlich werden jedoch die Kosten der Rückreise auf Anstaltsmittel nur übernommen, wenn die Beendigung der Heilbe- handlung mit der Zustimmung des behandelnden Arztes erfolgt. Es braucht wohl kaum bemerkt zu werden, daß nur sehr selten die Kur abgebrochen wird, bevor dies der Arzt bestimmt. Zuweilen geschieht es, weil die Betreffenden, nachdem sie wie- der zu Kräften gekommen sind, sich über ihren Zustand täuschen und sich für mehr genesen ansehen, als sie sind; öfter aber liegt der Grund auch in den ungünstigen Familienverhältnissen. Nicht minder wichtig als genaue Befolgung der ärztlichen Vorschriften während der Dauer des Kuraufenthalts ist für die von dort entlassenen Lungenkranken eine gesundheitsgemäße Lebensführung nach dessen Beendigung. Manche Schädlichkei- ten, die grade die Entwicklung von Lungenkrankheiten befördern, sind von den den Kreisen der Versicherten angehörigen Personen nicht zu vermeiden, andere aber könnten leicht vermieden werden. Mangel an Kenntnis jedoch über das, was der Gesundheit schadet, Nachlässigkeit und Leichtfertigkeit bringen es oft dahin, daß auch sie nicht vermieden werden. Der baldige Wiedereintritt der Lungenkrankheit ist alsdann meistens die Folge. Die Kranken dahin zu erziehen, daß sie lernen, diese Schädlichkeit, soweit es ihre Lebenslage gestattet, tunlichst zu vermeiden, ist auch 1895 Juli 27 161 eine der Aufgaben der Behandlung der Kranken in geschlossenen Sanatorien. Unsere bisherigen Einrichtungen können diesem Zweck nur in beschränktem Maß genügen. Um aber die Kranken doch auf eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende Le- bensführung eindringlichst hinzuweisen, lassen wir jedem eine gedrängte und ge- meinverständliche Zusammenstellung von ,,Ratschlägen für Lungenkranke"19 zustel- len, die sie bei ihrer Entlassung mit sich nehmen, um auch später auf die für sie wichtigsten Punkte für ihre Lebenshaltung hingewiesen zu werden. Wegen der bisher festgestellten Dauer des Heilerfolgs - daß dieser ein möglichst nachhaltiger ist, muß natürlich eins der Hauptziele des Heilverfahrens sein - verwei- sen wir auf das auf Seite 21 Gesagte. Der Feststellung, für wie lange Zeit die Er- werbsfähigkeit bei den Kranken zurückgewonnen wird, wird auch fernerhin andau- ernd die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Wir erwähnen noch einige Punkte, welche bei der Verpflegung der Kranken in St. Andreasberg zur Erscheinung traten und besondere Maßnahmen nötig machten: Bei einzelnen Kranken zeigte sich die Neigung, ihren dortigen Aufenthalt auch zu politischen Agitationen zu benutzen. Solche vertragen sich jedoch mit einer kurge- mäßen Lebensführung durchaus nicht und mußten außerdem die Gefahr mit sich bringen, die ohnehin schon bestehenden überaus großen und zahlreichen Schwierig- keiten, welche bei der Durchführung der Maßregel in den dafür benutzten Orten zu überwinden sind, noch zu vermehren. Es wurde deshalb den Kranken zur Kenntnis gebracht, daß für die Bewilligung des Heilverfahrens die politische Anschauung der Kranken selbstverständlich in keiner Weise in Betracht komme, daß aber aus den angegebenen Gründen gefordert werden müsse, daß die Kranken sich während der Dauer ihres Kuraufenthalts jeder politischen Agitation, ganz einerlei, worauf sie gerichtet sei, ferner, ob sie sich auf andere Kranke oder auf Einwohner des Ortes erstrecke, und endlich ganz einerlei, ob sie in mündlichen Erörterungen oder in der Verteilung von Druckschriften oder Zeitungen bestehe, enthielten. Sowenig wie auf die politische Anschauung der Kranken wird natürlich auf deren kirchliche Stellung bei Beurteilung des gestellten Antrags irgendwelche Rücksicht genommen. Ebensowenig wird während der Dauer des Kuraufenthalts, so erfreulich es sein würde, wenn manche, die es bis dahin an einer ernsteren Lebensführung fehlen ließen, durch ihre Krankheit und die ihnen zuteil gewordene Wohltat des Heilverfahrens sich zu einer solchen in ihrem eigenen Interesse veranlaßt fühlten, der Versuch gemacht, auf die religiösen Überzeugungen der Kranken in einer be- stimmten Richtung einzuwirken. Es gilt dies insbesondere auch von den, wie vorhin dargestellt, unter der Leitung einer Schwester aus dem westfälischen Diakonissen- haus stehenden weiblichen Kranken. Auf der anderen Seite mußte aber Wert darauf gelegt werden, daß solche Kranke, welche am Gottesdienst teilzunehmen wünschen, in der Kirche einen geeigneten Platz vorfänden und solchen, welche sich an den Ortsgeistlichen zu wenden das Bedürfnis hatten, dazu der Weg geöffnet wurde. We- gen beider Angelegenheiten setzte sich der Vorstand mit der Geistlichkeit des Ortes in Verbindung und fand dort auch bereitwilliges Entgegenkommen. Um den Kranken Unterhaltung und Zerstreuung bei schlechtem Wetter und na- mentlich während der Winterabende zu gewähren, ist eine kleine Bibliothek guter deutscher Schriftsteller beschafft und eine Anzahl von Unterhaltungsspielen ange- 19 Vgl. Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter (Hrsg.), Rathschläge für Lungenkranke, zusammengestellt von der Hanseatischen Versicherungs-Anstalt zu Lübeck, Leipzig 1896. 162 Nr. 35 kauft. Die letzteren sind auf die verschiedenen Häuser, in welchen die Kranken wohnen, verteilt; die Bibliothek wird von den Krankenbesuchern verwaltet. Solange die Kranken sich noch nicht in der eigenen Heilstätte der Versicherungs- anstalt befinden, kommen für sie die für die St. Andreasberger Kurgäste im allge- meinen aufgestellten Vorschriften in Anwendung. Es muß deshalb auch die Kurtaxe für sie bezahlt werden. Als ein Mangel des jetzigen Zustands bei der Behandlung der Kranken in St. An- dreasberg stellte sich heraus, daß es an einem offenen verandaartigen Raum fehlte, wel- cher bei ungünstigem Wetter einer größeren Zahl von Personen Aufenthalt und damit Genuß der freien Luft gewährte. Wir haben deshalb mit der Verwaltung des Felix- Stiftes, einer für bedürftige Lungenkranke bestehenden Stiftung in St. Andreasberg, ein Abkommen getroffen, wonach dieses auf seinem Grundstück eine geräumige Veranda erbaut und uns mieteweise bis zur Fertigstellung unserer eigenen Anstalt zur Benutzung überläßt. Diese Veranda wird in einigen Wochen in Gebrauch genommen werden. Das Abkommen, welches wir mit der Dr. Pintschoviusschen Heilanstalt in Alten- brak getroffen haben, beruht im allgemeinen auf der im vorstehenden genauer ge- schilderten Grundlage, jedoch wurden dabei eine Reihe aus der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse sich ergebender Abänderungen in Einzelheiten vorgenommen. Es ist zur Bestreitung aller Aufwendungen, außer denjenigen für Kleidung und Schuh- werk der Verpflegten, ein Pflegesatz von 3,50 M. für den Pflegetag verabredet. Die Kosten werden sich in ihrer Gesamtheit, auf den Pflegetag berechnet, voraussichtlich ungefähr auf derselben Höhe halten, wie sie sich bei den in St. Andreasberg unterge- brachten Kranken ergibt, während sich die Kosten für diejenigen, welche Aufnahme in der Bremer Heilstätte in Bad Rehburg finden, erheblich niedriger stellen. Es wer- den uns dort zur Bestreitung sämtlicher Aufwendungen, außer den etwa für Kleidung und Schuhwerk erforderlichen, bei den Kranken aus Bremen 1,50 M. und bei ande- ren 2,50 M. für den Pflegetag in Rechnung gestellt. Unter den Krankheiten, welche außer den im vorhergehenden besprochenen Lun- genkrankheiten die Versicherten vielfach bedrohen und einen langsamen Verlauf nehmen, dergestalt, daß ihre frühzeitige Bekämpfung günstige Aussicht auf Erfolg bietet, später dagegen die Wahrscheinlichkeit der Heilwirkung gering ist oder gänz- lich mangelt, stehen auch rheumatische Erkrankungen in vorderer Reihe. Auch ihre rechtzeitige Behandlung mehr und mehr herbeizuführen, haben wir uns deshalb angelegen sein lassen. Kranke dieser Art in geeigneten Bädern in einer für sie passenden Weise unterzubringen, war jedoch mit mancherlei Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten verknüpft. Um diese tunlichst zu vermeiden, haben wir im letzten Winter wegen dieser Kranken mit Herrn Sanitätsrat Dr. med. Sauerwald20 in Bad Oeynhausen ein ähnliches Abkommen getroffen, wie wir es wegen der Lungen- kranken den obigen Darlegungen zufolge mit Herrn Dr. med. Ladendorf in St. An- dreasberg geschlossen haben. Auch wegen dieser Kranken haben wir unser wegen der Lungenkranken eingegangenes Verhältnis zu den Krankenkassen nutzbar zu machen uns bemüht. Während im Jahre 1894 4 Kranke in Bad Oeynhausen auf Ko- sten der Yersicherungsanstalt behandelt sind, ist dies im laufenden Sommer bis Ende Juni bei 12 Kranken geschehen. Wegen der bisherigen Ergebnisse dieser Einrichtung verweisen wir auf das auf Seite 27 Gesagte. 20 Dr. Hermann Sauerwald (1841-1922), Badearzt in Bad Oeynhausen. 1895 Juli 28 163 Außer diesen Kuren in Bädern wurde auch in einer Anzahl von Fällen Behand- lung in Krankenhäusern und in einigen anderen auch eine sonst erforderliche Maß- nahme des Heilverfahrens verwilligt. Vergl[eiche] darüber Seite 28. Als eine allgemeine Maßregel, namentlich aber zur Anwendung bei den in Heil- stätten behandelten Lungenkranken bestimmt, haben wir die Einrichtung getroffen, daß die aus der Behandlung Entlassenen tunlichst bald nach der Entlassung einer neuen ärztlichen Untersuchung, und zwar wenn möglich von demselben Arzt, der unsererseits mit der der Überweisung an die Heilstätte vorausgehenden Untersu- chung betraut war, unterworfen werden. Diese Einrichtung dient dazu, ein möglichst sicheres und vollständiges Bild des erreichten Heilerfolgs zu erlangen. II. Statistische Zusammenstellung der Ergebnisse der Übernahme der Kosten des Heilverfahrens für Versicherte im Jahre 1894 und dem ersten Halbjahr 1895. [ ... ] Nr.36 1895 Juli 28 Bericht1 des Vorsitzenden der Hanseatischen Versicherungsanstalt für Inva- liditäts- und Altersversicherung Herman Gebhard an den Ausschuß Druck, Teildruck [Schilderung des Planungsprozesses der Lungenheilanstalt; Schwierigkeiten, ein geeignetes Gelände zu finden; Ängste der ortsansässigen Bevölkerung vor Ansteckung durch die Tuber- kulosepatienten] Die Arbeiten für die Errichtung der von dem Ausschuß und dem Vorstand be- schlossenen Heilstätte für lungenkranke Versicherte haben im vorigen und im lau- fenden Jahr den Vorstand in außerordentlichem Maß in Anspruch genommen. Trotz- dem hat die Angelegenheit infolge unerwarteter Schwierigkeiten, die sich ihr entge- gengestellt haben, nicht so gefördert werden können, wie zu wünschen gewesen wäre und wie hätte erwartet werden können. Nachdem nunmehr die Vorarbeiten zu einem erfreulichen Abschluß gelangt sind, nehmen wir Veranlassung, dem Ausschuß eine eingehende Darstellung des Gangs der stattgehabten Verhandlungen. der einge- tretenen Hemmnisse und der jetzt erreichten Ergebnisse zu übermitteln. Mittelst Vorlage vom 14. Februar 18942 unterbreiteten wir dem Ausschuß den Vorschlag, eine Heilstätte für lungenkranke Versicherte in der Größe für 80 bis 100 Kranke an einem geeigneten Punkt des Harzgebirges zu errichten. In der Versamm- 1 BArchR 1501 Nr.100240,fol.9-28. Der Bericht Gebhards wurde später in der „Arbeiter-Versorgung" in vier aufeinanderfol- genden Ausgaben abgedruckt; Nr. 33 vom 21.11.1895, S. 569-574, Nr. 34 vom 1.12.1895, S. 585-590 (hier nicht abgedruckt), Nr. 35 vom 11.12.1895, S. 607-612) und Nr. 36 vom 21.12.1895, S. 648-652. Druck: BArch R 1501 Nr.100240, fol.3-5Rs. 164 Nr. 36 Jung des Ausschusses vom 2. März 1894 fand die Vorlage die Zustimmung des Aus- schusses; da jedoch von einem der Herren Ausschußmitglieder Zweifel geäußert waren, ob Vorstand und Ausschuß der Versicherungsanstalt berechtigt seien, Mittel für den vorgeschlagenen Bau zu verwenden, so sprach der Ausschuß den Wunsch aus, daß vor der Ausführung des Plans eine Äußerung des Reichsversicherungsamts über die rechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens eingeholt werde. Der Ausschuß wählte aus seiner Mitte eine Kommission von 6 Mitgliedern, um, wenn sich durch die Verhandlungen mit dem Reichsversicherungsamt Anstände ergeben sollten, in Verbindung mit dem Vorstand den Plan so umzuarbeiten, daß diese An- stände beseitigt würden; alsdann sollte die Angelegenheit dem Ausschuß zu neuer Beschlußfassung vorgelegt werden. Schon zuvor, mittels Schreibens vom 15. Febru- ar, hatte der Vorstand an die zuständigen Senatskommissare der drei hohen Senate das Ersuchen gerichtet, falls in dem Bau der Heilstätte eine Verwendung von An- staltsmitteln erblickt werden sollte, welche nach § 129 des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgesetzes der Zustimmung der Senate bedürfte, diese erwirken zu wol- len. Übereinstimmend erfolgten darauf die Bescheide, daß die hohen Senate die Anlage nicht als eine ihrer vorherigen Genehmigung nach der bezeichneten Geset- zesbestimmung bedürfende erachteten. In Veranlassung des Beschlusses des Ausschusses unterbreiteten wir nun am 10. März 1894 die Angelegenheit dem Reichsversicherungsamt mit der Bitte um eine Äußerung in betreff der rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens der Versicherungs- anstalt. Infolge davon haben mündliche Verhandlungen des unterzeichneten Direk- tors Gebhard mit dem Herrn Präsidenten des Reichsversicherungsamts Dr. Bödiker und dessen Direktor Herrn Geheimen Oberregierungsrat Gaebel stattgefunden, und der letztere hat am 15. August 1894 in Lübeck in der Sitzung der für die Behandlung der Angelegenheit eingesetzten Kommission teilgenommen. Es wurde dabei von dem Herrn Vertreter des Reichsversicherungsamts namens desselben die Erklärung abgegeben, daß der Verwendung der Anstaltsmittel zu dem in Rede stehenden Zweck Bedenken wegen deren rechtlicher Zulässigkeit nicht entgegenständen. Was die materielle Seite der Sache anlangt, so sprach der Herr Vertreter des Reichsversi- cherungsamts sich dahin aus, daß, so sehr die Bestrebungen der Versicherungsanstal- ten, das Heilverfahren bei Versicherten aufgrund des angeführten § 12 zu fördern, die Sympathie des Reichsversicherungsamts fänden, Zweifel darüber beständen, ob für eine Heilanstalt der in Frage stehenden Art in dem geplanten Umfang schon ein Bedürfnis vorliege. In Würdigung dieser Bedenken beschloß die Kommission, daß zunächst die Vorarbeiten für eine Heilstätte in der halben Größe der zunächst ge- planten vorgenommen werden möchten. Nachdem diese ausgeführt und darüber in zwei neuen Sitzungen der Ausschußkommission vom 16. Oktober und 27. Novem- ber 1894 in Verbindung mit dem Vorstand eingehende Verhandlungen stattgefunden hatten, wurde die Angelegenheit dem Ausschuß in seiner Versammlung vom 11. Dezember 1894 zu neuer Beschlußfassung vom Vorstand unterbreitet. Der Ausschuß stimmte dem Vorschlag, die Heilstätte zunächst in dem beschränk- teren Umfang zu errichten und, wenn sich später das Bedürfnis dazu herausstellen sollte, sie auf die volle ursprünglich geplante Größe zu erweitern, bei. Zum Ankauf der erforderlichen Grundstücke und zur Erbauung eines Krankengebäudes für 50 Betten nebst Verwaltungs- und Nebengebäude wurde ein Betrag bis zu 207 000 M. verwilligt. Schon im Februar 1894 hatte der Vorstand begonnen, sein Augenmerk auf die Ermittlung eines für die Anlage besonders geeigneten Platzes zu richten. 1895 Juli 28 165 Sobald die Absicht der Versicherungsanstalt, eine Heilstätte zu errichten, in wei- teren Kreisen bekanntgeworden war, waren dem Vorstand sehr zahlreiche Angebote von Grundstücksbesitzern, insbesondere auch aus den verschiedenen Teilen des Harzes, zugegangen. Für andere Zwecke errichtete Gebäulichkeiten sind nur in sel- tenen Fällen in jeder Beziehung geeignet, als Heilstättengebäude verwandt zu wer- den; wir nahmen deshalb Abstand, auf eins dieser Angebote hin in Kaufverhandlun- gen einzutreten. Soweit die zum Ankauf angebotenen Gebäulichkeiten inmitten von Ortschaften oder in deren unmittelbarer Nähe lagen, sahen wir schon deshalb von ihrer Berücksichtigung ab, weil aus mehrfachen Gründen es sich empfiehlt, daß eine Heilanstalt der Art, wie sie geschaffen werden soll, nur in einer gewissen größeren Entfernung von Orten errichtet wird. Auf der anderen Seite machten sich nach dem Bekanntwerden der Absicht, im Harz eine Heilstätte für lungenkranke Versicherte anzulegen, an zahlreichen Stellen schnell Bestrebungen geltend, die Durchführung dieser Absicht zu verhindern. Es kam vor, daß von Orten aus, die für die Errichtung der Heilstätte überhaupt nicht in Betracht gezogen wurden, Protesterklärungen erfolgten. Es charakterisiert die dabei zum Ausdruck kommenden Anschauungen, daß darunter Orte waren, in denen Pri- vatanstalten für die Verpflegung von Lungenkranken seit Jahren unbeanstandet beste- hen. Durch derartige Erscheinungen durften wir uns in den Entschließungen über die Platzfrage um so weniger beeinflussen lassen, als wir es von Anfang an als selbst- verständlich ansahen, daß der zu erbauenden Heilstätte eine solche Einrichtung ge- geben werden müsse, daß gesundheitliche Schädigungen von Personen außerhalb derselben völlig ausgeschlossen werden. Wir ließen uns bei der Auswahl des Platzes angelegen sein, daß er den zu stellenden Anforderungen - Staubfreiheit, volle Bestrahlung durch die Sonne auch während der kurzen Tage der Winterszeit, Schutz gegen rauhe, namentlich gegen nördliche und nordöstliche Winde, Nähe ausgedehnter Waldungen, gute Zugänglichkeit für Fuhrwerk zu jeder Jahreszeit, insbesondere auch bei hoher Schneedecke, Vorhandensein der für den Heilstättenbetrieb genügenden Wassermenge auch zu trockener Jahreszeit, guter Baugrund - in tunlichst vollständigem Maß entsprechen und dabei den Vorzug einer hohen Lage, soweit dies im Harz zu erreichen, haben sollte. Die Auswahl der Plätze, bei denen dies alles zutraf, war eine sehr beschränkte, wenigstens soweit es sich um Ländereien handelt, welche sich in Privathänden befinden. Auf diese aber sahen wir uns angewiesen, da der Versuch, wegen Einräumung fiskalischen Waldbodens Ver- bindungen an zuständiger Stelle anzuknüpfen, so wenig Erfolg in Aussicht stellte, daß wir glaubten, Abstand nehmen zu müssen, seine Durchführung weiterzuverfolgen. Wie bereits in der Ausschußversammlung vom 11. Dezember 1894 mitgeteilt, waren es - auch nach den eingeholten gutachtlichen Äußerungen von mehreren, in den einschlägigen Fragen bewanderten Ärzten und des im Sanatoriumsbau erfahre- nen Architekten Hartig3, damals in Hamburg, gegenwärtig Direktor der Kunstgewer- be- und Handwerkerschule in Bannen - besonders zwei Örtlichkeiten, welche den gestellten Anforderungen in weitgehendem Maß entsprachen, nämlich eine in der Gegend von der Stadt St. Andreasberg, die andere bei dem braunschweigischen Dorf Hohegeiß4 belegen. Unter beiden zeigte die letztere, nachdem durch die im Sommer 3 Erdmann Hartig (1857-1925). 4 Dorf im Oberharz (Kreis Blankenburg), heute Stadtteil von Braunlage (600 m ü. M.). 166 Nr. 36 1894 angestellten Ermittlungen auch die Möglichkeit, durch Brunnenanlagen auf dem Grundstück die erforderliche Wassermenge zu gewinnen, nachgewiesen und durch mehrfache chemische und mikroskopische Untersuchungen des Wassers, dessen vorzügliche Beschaffenheit festgestellt war, noch Vorzüge vor der ersteren und wurde deshalb für die Ausführung in vorderster Linie in Aussicht genommen. [ ... ] Es folgen Darlegungen über Einwendungen herzoglich-braunschweigischer Behör- den wegen von den Kranken ausgehenden Gefahren. Nachdem somit der Plan, die Heilstättenanlage bei Hohegeiß zu errichten, hatte auf- gegeben werden müssen, kamen wir auf die andere, für die Errichtung in vorderer Li- nie in Aussicht genommene Stelle in der Nachbarschaft von St. Andreas[berg) zurück. Die Einwohnerschaft von St. Andreasberg hatte sich im Anfang zu dem Plan, in der Nachbarschaft ihrer Stadt die Heilstätte zu erbauen, sehr abwehrend verhalten. Die erforderlichen Grundstücke hatten wir uns freilich in derselben Weise wie dieje- nigen bei Hohegeiß an die Hand geben lassen; im übrigen aber stießen wir auf eine ablehnende Haltung, die durch die weite Verbreitung falscher Ansichten über das Wesen der zu schaffenden Heilanstalt und durch die daraus entspringende Furcht, daß durch den Heilstättenbetrieb dem Besuch der Stadt seitens vermögender Kurgä- ste Abbruch getan werden möchte, hervorgerufen wurde. Nicht bloß, daß bei dem unterzeichneten Vorstand unmittelbar Vorstellungen gegen die Wahl der Gegend von St. Andreasberg erhoben wurden, auch bei den verschiedensten hohen Behörden wurden mündlich und schriftlich Bittgesuche eingereicht, die Erbauung der Heilstät- te, wenn tunlich, zu hindern. Dabei war man sich freilich klar darüber, daß gesetzli- che Hinderungsgründe nicht vorhanden waren. Unter den örtlichen Behörden glaubte insbesondere die königliche Grubenverwal- tung, sich an der gegen die Errichtung der Heilstätte bei St. Andreasberg in Szene gesetzten Bewegung beteiligen zu sollen. In einem Schreiben vom 19. März 1894 (unterzeichnet Szumski5) legte sie dem unterzeichneten Vorstand ihre Ansichten über die zu erwartenden schädlichen Folgen für das Gedeihen der Stadt St. Andreas- berg im allgemeinen dar und knüpfte daran Erklärungen, wie der Benutzung eines bestimmten, in der Nähe einer Grube belegenen Grundstücks Hindernisse in den Weg gelegt werden würden. Die Art, wie diese Darlegungen erfolgten, mußte die Erwägung nahelegen, sich dieserhalb beschwerend an die vorgesetzte Behörde zu wenden. Da das betreffende Grundstück für die Anlage aber tatsächlich gar nicht in Frage kam, also das Schreiben, soweit es im Bereich der Zuständigkeit der königli- chen Grubenverwaltung lag, eine materielle Bedeutung nicht besaß, so nahmen wir von einer weiteren Berücksichtigung desselben Abstand. Unser Bemühen war vielmehr darauf gerichtet, über den Charakter der zu errich- tenden Anstalt bei der Gemeindeverwaltung der Stadt St. Andreasberg und durch diese bei deren Einwohnerschaft aufklärend zu wirken. Die Sorge, daß die Versiche- rungsanstalt in die zu errichtende Heilstätte Schwerkranke senden werde, wurde ihr ohnehin durch den Augenschein genommen, da es sich zeigte, daß die zahlreichen Kranken, welche wir dort in ärztliche Behandlung gaben und vorläufig in Privathäu- sern unterbringen mußten (wir verweisen auf unser betreffendes Schreiben vom gestrigen Tag)6, zu diesen nicht gehörten. 5 Kasimir Szumski ( 1858- l 914 ), seit 189 l Berginspektor und Grubenbetriebsbeamter in St. Andreasberg. 6 Vgl. Nr. 35. 1895 Juli 28 167 Solange nun unsere Bemühungen sich in erster Linie auf die Anlegung der Heil- anstalt bei Hohegeiß richteten. traten die Verhandlungen mit St. Andreasberg zurück. Sie hatten uns aber doch Gelegenheit geboten, zu erkennen, daß, wenn auch die städtischen Behörden erklärtermaßen das Möglichste aufzubieten entschlossen wa- ren. um die zu erbauende Heilstätte von ihrem Bezirk fernzuhalten, wir doch, wenn dies für sie nicht zu erreichen sein sollte, auf eine loyale Behandlung der Angele- genheit bei ihnen rechnen durften. Nachdem deshalb der Hohegeißer Plan fallenge- lassen war, traten wir mit dem Magistrat der Stadt St. Andreasberg in direkte Ver- handlung. Wir erklärten, daß wir die Benutzung des zuerst ausgewählten Grund- stücks, der Rehberger Wiesen, gegen welche sich die Abneigung der Einwohner- schaft ganz besonders lebhaft gerichtet hatte, aufgegeben hätten und daß wir bei der Auswahl eines anderen Grundstücks den Wünschen und Interessen der Stadt, soweit es die eigenen Interessen der Versicherungsanstalt irgend zuließen, entgegenkom- men würden. Wir ersuchten um die Unterstützung bei Erwerbung eines in der Ent- fernung von einigen Kilometern von der Stadt belegenen geeigneten Platzes und fügten sogleich hinzu: Wenn es gleichwohl nicht gelingen sollte, diesen zu erwerben, so sei die Versicherungsanstalt genötigt. sich dauernd im Ort selbst einzurichten. Es entspräche dies freilich nicht den eigenen Wünschen des Vorstands, der die Heilstät- te lieber in erheblicher Entfernung von Ortschaften errichtet sähe; er wäre aber dann durch die Umstände genötigt, von der Berücksichtigung dieses Bestrebens Abstand zu nehmen. Ebensowenig aber würde dies den Wünschen der städtischen Behörden entsprechen, welche für die Entwicklung ihrer Kuranstalten ein Hauptgewicht darauf legten, daß diese nicht auch von den zahlreichen Kranken benutzt würden, welchen von der Versicherungsanstalt das Heilverfahren eines Kuraufenthalts in einem klima- tischen Kurort gewährt würde. Der von dem unterzeichneten Vorstand eingenommene Standpunkt fand bei den städtischen Kollegien volles Verständnis, so daß sie in ihrer öffentlichen gemein- schaftlichen Sitzung vom 29. Mai 1895 beschlossen, weitere Schritte gegen die Aus- führung des Plans nicht mehr zu tun. Sofort wurden die nötigen Maßnahmen wegen des Erwerbs der für die Anlage der Heilstätte nunmehr in Aussicht genommenen, am Oderberg in sehr günstiger Lage, eindreiviertel Kilometer von St. Andreasberg entfernt belegenen Grundstücke (selbstverständlich zunächst wieder, indem sich der Vorstand in seiner Entschlie- ßung für eine gewisse Frist - drei Monate - Freiheit vorbehielt) ergriffen. Die Ver- handlungen hierüber waren insofern mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft, da der Grundbesitz in der betreffenden Gegend außerordentlich zerstückelt ist und also mit einer sehr großen Zahl von Eigentümern verhandelt werden mußte. Indessen führten auch diese Verhandlungen bald zu einem befriedigenden Ergebnis. Da die betreffenden Grundstücke außerhalb des Bebauungsplans der Stadt St. Andreasberg liegen. so bedurfte es nach der preußischen Gesetzgebung dazu der Genehmigung der Anlage als der Gründung einer neuen Niederlassung. Mittels Schreibens vom 15. Juni d. J. wurde der dahin gehende Antrag an den königlichen Herrn Landrat in Zellerfeld7, zu dessen Kreis St. Andreasberg gehört, gerichtet. Nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung wegen der Erhebung etwaiger Einsprüche unterm 21. Juni erlassen war, erfolgte ein solcher durch den 7 Karl Loos ( 1865-1926 ), seit 1890 Landrat des Kreises Zellerfeld. 168 Nr. 36 königlichen Herrn Oberförster8 in St. Andreasberg am 24. Juni. Der Einspruch war teils darauf gegriindet, daß die Verwendung des Heues, welches auf den an das An- staltsgrundstück stoßenden Grundstücken, die zum Teil Forstdienstgrundstücke sind, geerntet werden würde, als Rindviehfutter künftig Bedenken gegen sich haben wer- de, teils darauf, daß die Ausnutzung der unterhalb des Anstaltsgrundstücks liegenden fiskalischen Forellenteiche, welche der die Abwässer der Heilstätte aufnehmende Bach, der Breitenbeek, durchfließe, sehr beeinträchtigt werden würde. [ ... ] Nachdem diese Eingabe auch zur Kenntnis des den Einspruch erhebenden könig- lichen Herrn Oberförsters gebracht war und nachdem in einem von dem königlichen Herrn Landrat in dankenswertem Entgegenkommen bereits auf den 9. Juli angesetz- ten Termin die Angelegenheit an Ort und Stelle einer mündlichen Erörterung unter- zogen war, wurde der erhobene Einspruch zurückgezogen, und es wurde vom könig- lichen Herrn Landrat unterm 11. Juli d. J. der Bescheid erteilt, daß nunmehr die Bau- erlaubnis erteilt werden könne, sobald einwandfreie Zeichnungen und Beschreibun- gen über die Bauausführung vorliegen würden. Aus Anlaß des erhobenen Einspruchs hatten wir uns auch sofort mit der königlich preußischen Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, die- serhalb in Verbindung gesetzt. Von dieser wurde mittels Schreibens vom 8. Juli d. J. gefordert, l. daß neben der Ausführung der im vorstehend abgedruckten Schreiben vom 30. Juni dargelegten Maßnahmen Sicherheit dafür geschaffen werde, daß der Ministerialerlaß vom 10. Dezember 18909 bei Belegung der geplanten Anstalt mit Tuberkulosen vollkommen zur Durchführung gelangen würde; 2. daß das Bedenken beseitigt würde, ob auch nicht, wenn die Kranken zu ihren Spaziergängen die Wal- dungen, in welchen auch die Rindviehherden ihre Weide hätten, benutzten, zu be- fürchten sei, daß die Kranken die ihnen übergebenen Taschenfläschchen unbenutzt ließen und den Auswurf in den Wald entleerten, dadurch aber die Gefahr der Erzeu- gung der Perlsucht bei dem Weidevieh hervorgerufen werde. Im übrigen erklärte die königliche Regierung, bei Errichtung der Heilstätte gern entgegenkommen zu wollen. Wir richteten darauf an die königliche Regierung das nachstehende Erwiderungs- schreiben: „Lübeck, den 11. Juli 1895. an die königlich preußische Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten Hildesheim. „Auf das gefällige Schreiben vom 8./11. d. M. erwidern wir, indem wir für das erwiesene und ferner in Aussicht gestellte Entgegenkommen unseren Dank ausspre- chen, ergebenst folgendes: 1. In der von uns zu errichtenden Heilstätte für lungenkranke Versicherte wird al- len in dem Erlaß des königlich preußischen Ministeriums der geistlichen, Unter- richts- und Medizinalangelegenheiten vom l 0. Dezember 1890, betreffend Maßre- geln zur Verhütung der Verbreitung der Schwindsucht, enthaltenen Vorschriften in genauester Weise nachgekommen werden. Von allen äußeren Ursachen abgesehen, muß uns dazu schon allein der Umstand zwingen, daß nur bei strengster Beobach- tung aller auf die Beseitigung der Ansteckungsgefahr bezüglichen Maßnahmen der von uns erstrebte Erfolg in vollem Maß erreicht werden kann, die Aufwendung be- 8 Lambert von Bertrab ( 1858-1945), Oberförster in St. Andreasberg. 9 Erlaß des preußischen Kultusministers, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Verbrei- tung der Schwindsucht, vom 10.12.1890 (PrMBliV, 1891, S. 32). 1895 Juli 28 169 deutender Mittel, welche die Errichtung der Heilstätte und künftig deren Betrieb kosten werden, also nur in diesem Fall bei einer pflichtmäßig verfahrenden Verwal- tung gerechtfertigt ist. Wir erlauben uns, auch darauf noch hinzuweisen, daß Heilstätten für Lungen- kranke, wie wir eine solche bei St. Andreasberg planen, nicht bloß unmittelbar de- nen, welche darin zum Zweck der ärztlichen Behandlung untergebracht sind, nützen sollen, sondern durch diese mittelbar auch weiteren Volkskreisen zugute kommen werden, indem die in den Heilstätten Behandelten dort lernen, die Schädlichkeiten zu vermeiden, welche die Heilung Lungenkranker verhindern, und die Stoffe zu besei- tigen und zu vernichten, welche der Verbreitung der Lungenschwindsucht förderlich sind, und daß die aus der Heilstätte nach erfolgreicher Behandlung Entlassenen nunmehr die Kenntnis davon in den Volkskreisen verbreiten, in denen diese noch am meisten fehlt. Diese Sachlage legt natürlich die stärkste Nötigung auf. auch keine Maßregel zu unterlassen. welche darauf abzielt. die Gefährdung des allgemeinen Publikums durch die in der Heilstätte behandelten Lungenkranken auszuschließen. Aufgabe des in der Heilstätte wohnenden Arztes ist es. auch auf diese Punkte sein strengstes Augenmerk zu richten. 2. Es besteht allerdings die Absicht, daß die in der Heilstätte unterzubringenden Tuberkulosen in den benachbarten Waldungen spazierengehen. Wir verkennen nun nicht, daß die Möglichkeit vorliegt, daß sie sich auf diesen Spaziergängen der Spuckfläschchen, welche ihnen geliefert werden und die sie bei sich zu führen ha- ben, trotz erhaltener Anweisung einmal nicht bedienen. Wir erlauben uns jedoch, darauf hinzuweisen, daß bei der steten Anwesenheit eines Arztes in der Heilstätte und der genauen Aufsicht über die gesamte Lebensführung und insbesondere die Befolgung aller im Interesse des Heilverfahrens erlassenen Vorschriften durch den Arzt und das Pflegepersonal es sehr unwahrscheinlich ist, daß diese Möglichkeit sich in zahlreichen Fällen in Wirklichkeit setzt. Jedenfalls aber ist die in der rücksichtslo- sen Verbreitung des Auswurfs Tuberkuloser liegende Gefährdung allgemeiner Inter- essen durch Personen, welche nicht in einer Heilstätte untergebracht sind, eine un- endlich viel größere als die durch Anstaltsinsassen. In die Heilstätte dürfen, um der gesetzlichen Bestimmung zu entsprechen, nur solche Kranke aufgenommen werden, deren Heilung wahrscheinlich ist. Bei jedem, der die Aufnahme beantragt, wird durch einen von uns gerade hierfür angenommenen Vertrauensarzt festgestellt, ob diese Wahrscheinlichkeit vorliegt. Schwerkranke sind also von der Aufnahme ausge- schlossen, und es werden infolge davon die Insassen der Heilstätte durchschnittlich viel weniger schwer von der Schwindsucht befallen sein als die sonstigen Kurgäste, welche klimatische Kurorte und insbesondere auch St. Andreasberg aufsuchen. Bei diesen findet eine vorherige Ermittlung durch einen amtlich dafür bestellten Arzt, ob es sich lohnt, Mittel für das Heilverfahren zu verwenden, eben nicht statt. Wir glau- ben nicht fehlzugehen, wenn wir annehmen, daß diejenigen Kranken, welche zur Zeit schon auf Kosten der Hanseatischen Versicherungsanstalt in St. Andreasberg untergebracht sind - ihre Zahl beträgt ständig zwischen 100 und 120 Personen -, durchschnittlich weit weniger schwerkrank sind als die übrigen dortigen Kurgäste, soweit sie nicht etwa nur als Begleiter kranker Personen sich dorthin begeben haben. Jedenfalls aber werden die Pfleglinge unserer Heilstätte nicht schwerer krank sein als diejenigen Personen, welche jetzt schon in St. Andreasberg durch uns einem Heilver- fahren unterworfen werden, und welche, wie alle Kurgäste, auch jetzt schon die Waldungen zu ihren Spaziergängen benutzen. 170 Nr. 36 Nun ist es bei den gegenwärtigen Verhältnissen, wo die Kranken in einer größe- ren Zahl von Privathäusern einlogiert sind, leider längst nicht in dem Maße, wie wir wünschten und wie es in der Heilstätte erreicht werden soll, möglich, die Kranken zu beaufsichtigen und auf die Vermeidung der Schädigung Dritter Obacht zu geben. Jedenfalls aber sind die von uns (und jetzt auch von einigen anderen Versicherungs- anstalten) in St. Andreasberg untergebrachten Kranken die einzigen, bei denen eine solche Aufsicht überhaupt stattfindet. Diesen werden von uns auch jetzt schon Spuckfläschchen geliefert, und es wird auf deren bestimmungsmäßige Benutzung auch jetzt schon (wir halten in St. Andreasberg ständig zwei bis drei Personen zur Beaufsichtigung unserer Kranken) nach Möglichkeit geachtet; dagegen wird diesem Punkt bei sämtlichen sonstigen Kurgästen nicht die geringste Aufmerksamkeit ge- widmet, und infolge davon finden die Spuckfläschchen außer durch die von uns in Verpflegung gegebenen Kranken in St. Andreasberg kaum irgendwelche Verwendung. Wir zweifeln nicht, daß, wie die Maßnahmen, welche in der Heilstätte für die möglichst zweckmäßige und Schädigungen Dritter ausschließende Behandlung Tu- berkuloser werden getroffen werden, allgemein auf die Verbesserung der Einrich- tungen für die Unterbringung privater Kranker einwirken werden, dies auch insbe- sondere in betreff der Behandlung des Auswurfs Tuberkuloser der Fall sein wird. Es wird deshalb durch die Errichtung der Heilstätte nicht bloß eine Verbesserung inso- fern eintreten, als hinsichtlich der in dieser zur Verpflegung kommenden Personen besser als bei den jetzt von uns in St. Andreasberg Untergebrachten auf die Befol- gung der betreffenden Vorschriften geachtet werden kann, sondern auch insofern, als der Unschädlichmachung des Auswurfs Tuberkuloser in dem Kurort St. Andreasberg alsdann überhaupt mehr Aufmerksamkeit als zur Zeit gewidmet werden wird. Wir bitten zum Schluß hinzufügen zu dürfen, königliche Regierung wolle sich überzeugt halten, daß wir die Frage der Erbauung der Heilstätte für lungenkranke Versicherte nicht bloß nach dem Gesichtspunkt behandeln, wie es zu ermöglichen ist, den darin gerade unterzubringenden Kranken die Erwerbsfähigkeit zu bewahren oder wiederzugeben, sondern daß wir darüber hinaus in der Errichtung solcher Heil- stätten ein Glied in der Kette von Maßregeln erblicken, die ergriffen werden müssen, um die schwere Volksseuche der Lungenschwindsucht mit Erfolg zu bekämpfen, und daß wir deshalb glauben würden, die gestellte Aufgabe schlecht gelöst zu haben, wenn es zwar gelänge, das Ziel der Behandlung bei den Pfleglingen der Heilstätte zu erreichen, wir aber gleichzeitig den außerhalb der Heilstätte befindlichen Bevölke- rungskreisen Schädigungen an ihrer Gesundheit zufügten. Der Vorstand der Hanseatischen Versicherungsanstalt für Invaliditäts- und Alters- versicherung. gez. Gebhard." Es ist nunmehr der Ankauf des größten Teils der zum Heilstättenbau bestimmten Grundstücke am 23. Juli erfolgt; der Ankauf des Restes wird in kurzer Frist vorge- nommen werden. Über diese Grundstücke führt ein öffentlicher Fußweg. Es mußte wünschenswert erscheinen, diesen zu verlegen. Die städtischen Behörden von St. Andreasberg haben sich damit auf unser Ersuchen bereits einverstanden erklärt. Zum Zweck der Herstel- lung des neuen Fußwegs ist der Austausch einzelner Grundstücksteile zwischen der Versicherungsanstalt und dem Forstfiskus nötig. Auch hierauf einzugehen, hat die königliche Regierung ihre Bereitwilligkeit erklärt. Endlich war es nötig, die auf den Grundstücken ruhende Weideberechtigung, so- weit diese Grundstücke demnächst werden umzäunt werden, abzulösen. Wir haben 1895 September 4 171 dieserhalb mit den städtischen Behörden ebenfalls bereits ein Übereinkommen getrof- fen. Gegenwärtig erfolgt, nachdem die Baupläne bisher nur als Skizzen hergestellt worden, deren weitere Bearbeitung. Nach ihrer behördlichen Genehmigung wird tunlichst bald mit den Bauarbeiten begonnen werden. Wir hoffen, daß diese so ge- fördert werden können, daß die Heilstätte im Herbst 1896 wird in Benutzung ge- nommen werden können. Es werden die eifrigsten Bemühungen des Vorstands dar- auf gerichtet werden, nachdem, wie oben dargelegt, trotz aller aufgewandten Mühe leider lange Zeit mit ergebnislosen Verhandlungen hat verbracht werden müssen, das Ziel der Fertigstellung der Anstalt, deren Bedürfnis durch die gemachten Erfahrun- gen sich noch immer mehr als ein dringendes herausgestellt hat, sobald als tunlich zu erreichen. 10 Nr.37 1895 September 4 Bericht1 des Unterstaatssekretärs Dr. Franz von Rottenburg an den Staats- sekretär des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher Eigenhändige Ausfertigung [Der Entwurf einer Novelle des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes soll einer Ex- pertenkommission vorgelegt werden] Anbei erlaube ich mir, Euerer Exzellenz Entwürfe für verschiedene Schreiben betr[effend] Revision des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zu unterbrei- ten. M[eines] g[efälligen] Dafürhaltens sind zwei Aktionen erforderlich: Erstens Mitteilung des Woedtkeschen Entwurfs an die Bundesregierungen u. zweitens Berufung einer freien Kommission behufs vertraulicher Beratung des Ent- wurfs. Dementsprechend sind die Anlagen aufgestellt. 2 Bei den Kommissionsberatungen wird auch das Reichsversicherungsamt zu hören sein. Einmal hat sich Bödiker schon geäußert, und sind seine Vorschläge auch zum Teil berücksichtigt. Ich möchte aber bitten, Bödiker nicht den Vorsitz zu geben, 10 Die Heilstätte Oderberg bei St. Andreasberg wurde am 21.6.1897 eröffnet. Nach dem Tod von Herman Gebhard, dessen Grabstätte sich unweit der Anstalt befindet, wurde sie 1906 in Oderberg-Gebhardsheim umbenannt. Zur weiteren Entwicklung vgl. Zwanzig Jahre Kranken- und lnvalidenfürsorge der Landes- Versicherungsanstalt der Hansestädte, Lübeck 1911. 1 BArch N 1025 [von Boetticher] Nr.88, n. fol. Die Übermittlung des Gesetzentwurfs an die Bundesregierungen und die Einberufung einer ve,traulichen Besprechung hatte Erich von Woedtke bei Vorlage des Gesetzentwurfs in- nerhalb des Reichsamts des Innern mit Bericht vom 30.7.1895 vorgeschlagen (BArch R 1501 Nr.100032, fol. 310-311 ). Zum Schreiben des Reichskanzlers an die Bundesregie- rungen vgl. Nr. 38. 172 Nr. 37 sondern vielmehr Woedtke mit der Leitung zu betrauen. B[ödiker] arbeitet wieder lebhaft in der Presse-Germania3, u. a. drücken ihr Erstaunen aus, daß der vortreffli- che Herr Bödiker nicht zu den Revisionsarbeiten betr. Invaliditäts- und Altersversi- cherung herangezogen sei. Ich hätte gern darauf erwidert, daß von der gesetzgeberi- schen Begabung Herrn B[ödiker)s bisher nichts bekanntgeworden sei.4 - Indes ha- beat sibi! Es nützt doch nichts, mit ihm anzubinden. Zum Abgang werden die anliegenden Schreiben erst zu bringen sein, nachdem Fürst Hohenlohe über unser Promemoria betr. die Arbeiterversicherungsgesetze Entscheidung getroffen hat.5 Wilmowski nimmt an, S[eine] Durchlaucht werde, wenn er hierher zurückgekommen sein wird, Euerer Exzellenz Anträgen zustimmen. Indes wird m[eines] g[efälligen] Erachtens diese Zustimmung doch erst abgewartet werden müssen, ehe wir mit der Revisionsarbeit betr. Invaliditäts- und Altersversi- cherung irgendeinen weiteren Schritt vorwärts machen dürfen. [ ... ) 1 Tageszeitung der Zentrumspartei. 4 Bödiker war allerdings 1884 in der Endphase der Entstehung des Unfallversicherungsge- setzes wesentlich beteiligt (vgl. Bd. 2, 1. Teil, der II. Abteilung dieser Quellensammlung); außerdem hatte er 1885 im Reichsversicherungsamt die Erstentwürfe der sog. Ausdeh- nungsgesetzgebung verfaßt (vgl. Nr. 189-190, Nr. 195-196, Nr. 198, Nr. 200-202, Nr. 205 Bd. 2, 2. Teil, der II. Abteilung). 5 Reichskanzler Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst hatte mit Erlaß vom 25. 7. 1895 den Staatssekretär des Innern aufgefordert, ein Arbeitsprogramm für eine Reform der Arbeiterversicherungsgesetze mit dem Ziel einer Vereinheitlichung vorzulegen (Ausferti- gung: BArch R 1501 Nr.101098, fol. 27-29). Mit Bericht vom 14.8.1895 antwortete von Boetticher: Ich verkenne nicht, daß eine einheitliche Organisation, welche die gesamte Versicherung gegen alle Anen von Erwerbsunfähigkeit umfaßt, an und für sich den Vorzug verdienen würde, und, wäre res integra vorhanden, so würde ich glauben, mich für den Versuch aussprechen zu sollen, eine deranige Organisation zu finden. Mit Rücksicht dar- auf aber, daß wir bereits verschiedene Versicherungssysteme haben, deren Zusammenfas- sung zu einem einheitlichen System mit großen Schwierigkeiten verbunden sein würde, möchte ich empfehlen - wenigstens vorderhand - den bisher beschrittenen Weg eines Aus- baus der bestehenden Gesetze weiterzuverfolgen, zumal dabei günstige Ergebnisse erzielt worden sind (Ausfertigung BArch R 43 Nr.602, fol. 9-29 Rs.; hier fol. 9-9 Rs.). Mit Erlaß vom 17.9.1895 genehmigte Hohenlohe die Vorlage des Gesetzentwurfs an den Bundesrat, betonte jedoch, daß die prinzipielle Frage einer organischen Zusammenlegung der ver- schiedenen Zweige der Arbeiterversicherung eine baldige Prüfung erheischt (Ausferti- gung: BArch R 1501 Nr.101098, fol.53-53Rs.). Vgl. hierzu ausführlich Bd. 1 der III. Ab- teilung dieser Quellensammlung. 1895 September 18 1895 September 18 Nr. 38 173 Schreiben' des Reichskanzlers Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst an die Bundesregierungen mit Gesetzentwurf Ausfertigung [Zur Vorberatung eines Gesetzentwurfs zur Novellierung des Invaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes wird eine Expertenkonferenz einberufen; Übermittlung des Gesetzentwurfs, der vertraulich zu behandeln ist; wesentliche Abänderungen des Gesetzentwurfs: 50-%-Grenze bei Erwerbsun- fähigkeit, Verkürzung der Wartez:eiten, Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten, Er- leichterungen bei den Beitragsmarken, Ersetzung der Quittungskarten durch Quittungsbücher] Bei der Durchführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl[att], S. 97) haben sich, wie bei dem weiten Umfang des durch dasselbe geregelten Gebiets sowie bei der Neuheit und Mannigfaltigkeit der dabei in Betracht kommenden Verhältnisse nicht anders zu erwarten war, mehrfach Unzuträglichkeiten und Zweifel herausgestellt. Eine Beseitigung derselben ist so- wohl im wirtschaftlichen als auch im Interesse der Befestigung unserer sozialen Ge- setzgebung dringend erwünscht und meines Erachtens mit Hilfe der bisher gemach- ten Erfahrungen auch möglich. Dieselbe wird sich, dem in die Erscheinung getre- tenen Bedürfnis entsprechend, auf Abänderungen und Ergänzungen einzelner Be- stimmungen beschränken müssen, welche die Grundlagen des Gesetzes nicht berüh- ren. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist im Reichsamt des Innern nach Anhörung des Reichsversicherungsamts der Entwurf einer Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ausgearbeitet worden. Ich halte denselben, ohne für jetzt zu den Einzelheiten Stellung nehmen zu wollen, in seiner Gesamtheit für geeig- net, als Grundlage für weitere Verhandlungen zu dienen. Dem großherzoglichen Ministerium beehre ich mich demgemäß, 4 Exemplare dieses vorläufigen Entwurfs zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem ergebenen An- Ausfertigung für Baden: Generallandesarchiv Karlsruhe Abt.233 Nr.13446, n. fol.; Entwurf Erich von Woedtkes: BArch R 1501 Nr.100033, fol.2-10. Das Schreiben ist „in Vertre- tung" unterzeichnet von Dr. Karl Heinrich von Boetticher. Mit Schreiben vom 4.10.1895 weitete der Reichskanzler den Themenbereich der Experten- konferenz aus: In neuester Zeit ist von Preßorganen verschiedener politischer Parteien ü- bereinstimmend dem Wunsch nach einer organischen Zusammenlegung der Kranken-, Un- fall- u. Invaliditäts- und Altersversicherung Ausdruck gegeben worden. Die dafür geltend gemachten Gründe verdienen meines ergebensten Dafürhaltens eingehende Beachtung; andererseits erscheint es mir aber vorderhand noch zweifelhaft, ob und wie sich die Schwierigkeiten werden beseitigen lassen, welche der Erfüllung jenes Wunsches entgegen- stehen. Ich beabsichtige daher, in Verbindung mit den durch mein Schreiben vom 18. v. M. angeregten Besprechungen über eine Revision des Invaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes, auch die Frage zur Erörterung zu stellen, ob und in welcher Weise eine Ver- schmelzung der verschiedenen Zweige der öffentlichen Arbeiterversicherung durchzufüh- ren sei (Ausfertigung für Baden: GLA Karlsruhe Abt.233 Nr.13446, n. fol.). Die Teile der Konferenz, die sich mit der „Verschmelzung" der Arbeiterversicherung befaßten, werden in Band l der III. Abteilung dieser Quellensammlung dokumentiert. 174 Nr. 38 heimstellen einer gefälligen Äußerung zu übersenden. Zugleich darf ich bitten, die Anlagen vorderhand geneigtest vertraulich behandeln und insbesondere nicht der Presse zugänglich machen zu wollen. 2 Da der Entwurf lediglich eine vorbereitende Arbeit darstellt und bisher noch keine maßgebende Stelle sich zu demselben geäu- ßert hat, muß meines Erachtens von einer Veröffentlichung oder sonstigen Verbrei- tung zunächst abgesehen werden; anders könnte Mißverständnissen und unrichtigen Auffassungen über die Stellungnahme der verbündeten Regierungen Vorschub gelei- stet werden. Es wird weiterer Erwägung vorzubehalten sein, zu welchem späteren Zeitpunkt etwa Vorarbeiten für die Revision des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes zur allgemeinen Kenntnis zu bringen sein möchten. Zur weiteren Förderung der Angelegenheit, welche mir im Interesse der Beseitigung vielfach vorhandener Mißstimmungen dringlich zu sein scheint, dürfte es beitragen, wenn der Entwurf zunächst einer vertraulichen Besprechung und Beratung seitens einer freien Kommission unterzogen würde, an welcher Vertreter verschiedener bei der Durch- führung der Invaliditäts- und Altersversicherung beteiligter Stellen sowie einzelne sonstige Kenner des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zu beteiligen wären. Die Ergebnis- se dieser Beratungen werden zwar für niemanden verbindlich sein, immerhin aber wertvolles Material für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Abände- rungsvorschläge bieten. Für den Fall des dortseitigen Einverständnisses erlaube ich mir den Vorschlag, daß die Kommission am 28. Oktober d. J .• vormittags 10 Uhr. im Reichsamt des Innern zusammentritt. 3 Auch beehre ich mich zur gefälligen Erwä- gung zu stellen, ob es sich nicht empfehlen möchte, einen der dortigen Herren Be- vollmächtigten zum Bundesrat zu ermächtigen, an den Kommissionssitzungen teil- zunehmen, und zwar mit der Maßgabe, daß dadurch der demnächstigen Stellung- nahme seiner Regierung in keiner Weise präjudiziert werde. Im übrigen darf ich ergebenst anheimstellen, mir einzelne Personen gefälligst benennen zu wollen, deren Zusicherung zu den Verhandlungen besonders er- wünscht erscheinen sollte, gestatte mir jedoch eine Auswahl unter diesen Personen für den Fall vorzubehalten, daß die Zuziehung aller zur Vermeidung einer zu großen Ausdehnung der Verhandlungen sich als unzweckmäßig erweisen sollte. Ich erklä- re mich ergebenst bereit, den auswärtigen Teilnehmern an den Verhandlungen aus Reichsmitteln Tagegelder in Höhe von 15 M. neben den Reisekosten zu gewäh- ren. [Gesetzentwurf:4] Artikel I Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl., S. 97) erhält die aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebende Fassung. Tatsächlich blieb der (dann noch überarbeitete) Gesetzentwurf bis zum offiziellen Abdruck im „Reichsanzeiger" am 2.9.1896 der Öffentlichkeit unbekannt. Die Konferenz fand vom 4. bis 9.11.1895 statt (,,Novemberkonferenz"); vgl. Nr. 40. 4 Abänderungen zum geltenden Gesetz sind fett gedruckt. Nicht bzw. nur geringfügig ver- änderte Paragraphen bzw. redaktionelle Anpassungen sind hier ohne Kennzeichnung aus- gelassen. 1895 September 18 175 § 2 [Klein- und Hausgewerbetreibende] Durch Beschluß des Bundesrats kann die Vorschrift des § l für besLimmtt: Be- rufszweige auch l. auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnar- beiter beschäftigen, sowie 2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbei- tung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfs- stoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Durch Beschluß des Bundesrats kann ferner bestimmt werden, daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von Hausgewerbetrei- benden (Absatz l) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausge- werbetreibenden und ihrer Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetz den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Als Hausgewerbetreibende im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht diejenigen Personen, welche von einem Gewerbetreibenden an dessen Betriebssitz oder in dessen naher Umgebung zwar außerhalb seiner Betriebsstätte, aber im wesent- lichen in gleicher Weise beschäftigt werden, wie die von Gewerbetreibenden derselben Art innerhalb ihrer Betriebsstätten als Arbeiter, Gesellen, Gehilfen oder Lehrlinge verwendeten Personen beschäftigt zu werden pflegen, sofern sie nicht gleichzeitig für mehrere Gewerbetreibenden derselben Art tätig sind oder bei den ihnen übertragenen Arbeiten Hilfspersonen gegen baren Lohn beschäf- tigen (Heimarbeiter). § 4 [Ausnahmen von der Versicherungspflicht] Beamte des Reichs und der Bundesstaaten, die mit Pensionsberechtigung angestell- ten Beamten von Kommunalverbänden, Personen des Soldatenstands, welche dienst- lich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen aufgrund dieses Ge- setzes eine Invalidenrente bewilligt worden ist, unterliegen der Versicherung nicht. Dasselbe gilt für diejenigen Personen, welche infolge ihres körperlichen oder gei- stigen Zustands dauernd nicht mehr imstande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit, die ihnen unter Berücksichtigung des Ma- ßes ihrer Vorbildung und der Eigenart ihrer bisherigen Berufstätigkeit ohne Unbilligkeit zugemutet werden kann, für jeden Werktag durchschnittlich täg- lich mindestens die Hälfte des für ihren Beschäftigungsort nach § 8 des Kranken- versicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892, S. 417) festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Solche Personen, welchen vom Reich, von einem Bundesstaat oder einem Kom- munalverband Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrag der Invali- denrente bewilligt worden sind oder welchen aufgrund der reichsgesetzlichen Be- stimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von minde- stens demselben Betrag zusteht, sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche, ohne Invalidenrente zu beziehen, das siebzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Über den Antrag ent- scheidet die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts. Gegen den Be- 176 Nr. 38 scheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. §8 Freiwillige Versicherung Personen, welche aus einem die Versicherungspßicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheiden, sind befugt, das Versicherungsverhältnis freiwillig fortzusetzen oder zu erneuern (§§ 117, 32). (Freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses) Personen, auf welche die Versicherungspflicht gemäß § 2 Absatz l durch Be- schluß des Bundesrats erstreckt werden darf, sind, solange dies nicht geschehen ist, befugt, nach Maßgabe dieses Gesetzes sich selbst zu versichern (§ 120). Der freiwillige Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn das vierzigste Lebensjahr vollendet ist. Diese Vorschriften finden auch auf diejenigen Personen Anwendung, welche aufgrund des § 3 Ab- satz 2 oder der vom Bundesrat gemäß § 3 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen der Versicherungspflicht nicht unterliegen. Die freiwillige Versicherung (Absatz 1 und 2) findet nur in Lohnklasse II statt und ist ausgeschl~n, sobald dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Absatz 3 eingetreten ist. §9 Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Invaliden- beziehungsweise Altersrente. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher im Sinne des § 4 Absatz 2 dauernd erwerbsunfähig ist. Ist die Erwerbsunfä- higkeit durch einen Unfall herbeigeführt, für welchen nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfallversicherung eine Unfallrente zu gewähren ist, so besteht der Anspruch auf Invalidenrente unbeschadet der Vorschriften des§ 76 nur dann und insoweit, als der Betrag der Invalidenrente den Betrag der Unfallrente übersteigt. Bei Beurteilung des Maßes der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit(§ 4 Ab- satz 2) kommt, sofern es sich um den Anspruch auf Invalidenrente handelt, der ortsübliche Tagelohn desjenigen Orts in Betracht, an welchem der Versicherte während des letzten Kalenderjahrs vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit be- schäftigt worden isL Fand die Beschäftigung während dieses Zeitraums an ver- schiedenen Orten statt, so wird der Durchschnitt der für dieselben festgesetzten ortsüblichen Tagelöhne nach Verhältnis der Dauer der Beschäftigung an den ein- zelnen Orten zugrunde gelegL Diese Bestimmung findet entsprechende Anwen- dung, wenn während der Dauer der in Betracht kommenden Zeit an den einzel- nen Orten eine Veränderung der festgestellten Lohnsätze in Kraft getreten isL Altersrente erhält, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf, derjenige Versicherte, welcher das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. § 12 [Heilverfahren] Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbs- unfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invaliden- 1895 September 18 177 rente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachteils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen. Die Versicherungsanstalt ist in solchen Fällen insbesondere befugt, der Kran- kenkasse, welcher der Versicherte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge für denselben in demjenigen Umfang zu übertragen, welchen die Versicherungsan- stalt für geboten erachtet. Die Kosten dieser von ihr beanspruchten Fürsorge hat die Versicherungsanstalt zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten ist die Hälfte des nach dem Krankenversicherungsgesetz zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengelds zu leisten, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten und den beteiligten Kranken- kassen werden, sofern es sich um die Geltendmachung dieser Befugnisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der beteiligten Krankenkassen endgültig, sofern es sich um Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Die Unterbringung im Krankenhaus ist unter den im§ 7 Absatz 1 des Kran- kenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892, S. 417) vorgesehenen Voraus- setzungen sowie dann zulässig, wenn der Erkrankte sich bereits früheren, zum Zweck des Heilverfahrens von der Versicherungsanstalt getroffenen Maßregeln entzogen haL Die vorstehend aufgeführten Befugnisse stehen der Versicherungsanstalt auch gegen den Empfänger einer Invalidenrente zu, wenn Grund zu der An- nahme vorliegt, daß er bei Durchführung des Heilverfahrens die Erwerbsfähig- keit wiedererlangen wird. Wird der Versicherte infolge der Krankheit erwerbsunfähig, so verliert er, falls er sich den vorstehend bezeichneten Maßnahmen entzogen hat, den Anspruch auf Invalidenrente, sofern anzunehmen ist, daß die Erwerbsunfähigkeit durch dieses Verhalten veranlaßt ist. Hat sich ein Empfänger von Invalidenrente solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt entzogen, so kann er der Rente für ver- lustig erklärt werden, sofern anzunehmen ist, daß die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit durch sein Verhalten vereitelt worden ist(§§ 33, 85). § 16 Wartezeit Die Wartezeit(§ 15) beträgt: 1. bei der Invalidenrente zweihundert Beitragswochen(§ 17); 2. bei der Altersrente eintausend Beitragswochen. Die Beitragswochen werden, auch wenn sie in verschiedene Kalenderjahre fallen, unbeschadet der Vorschriften des§ 32 zusammengerechnet. § 17 Beitragswoche Für jede in Anrechnung zu bringende Woche ist ein Versicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit dem ersten Werktag einer jeden Kalenderwoche. Solchen Personen, welche, nachdem sie nicht lediglich vorübergehend in ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältnis eingetreten wa- 178 Nr. 38 ren, wegen bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit für die Dauer von mindestens einer Beitragswoche verhindert gewesen sind, dieses Ver- hältnis fortzusetzen oder behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilma- chungs- oder Kriegszeiten zum Heer oder zur Marine eingezogen gewesen sind oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen ver- richtet haben, werden die innerhalb dieser Zeiten liegenden vollen Beitragswo- chen als Beitragszeiten in Anrechnung gebracht, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen. Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, wenn der Beteiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat. Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung. § 20 [Höhe der Beiträge] Die Festsetzung der für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge erfolgt für die einzelnen Versicherungsanstalten ( § 41) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar erstmalig für die Zeit bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 162 Absatz 2), demnächst für je fünf weitere Jahre. Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtigung der Zinsen und sonstigen Einnahmen aus dem Vermögen der Versicherungsanstalt sowie der infolge von Krankheiten (§ 17 Absatz 2) entstehenden Ausfälle so zu bemessen, daß durch die- selben gedeckt werden die Verwaltungskosten, die durch Krankentlirsorge (§ 12) und durch Erstattung von Beiträgen(§§ 30 bis 31 a) voraussichtlich entstehenden Aufwendungen sowie der Kapitalwert der von der Versicherungsanstalt aufzubrin- genden Anteile an denjenigen Renten, welche in dem betreffenden Zeitraum voraus- sichtlich entstehen werden. Der bisher angesammelte Reservefonds der Versicherungsanstalten darf nach näherer Bestimmung des Reichsversicherungsamts für die sonstigen Lei- stungen der Versicherungsanstalten allmählich aufgebraucht werden. Fällt fort. § 21 [Reservefonds] § 22 Lohnklassen Zum Zweck der Bemessung der Beiträge und Renten werden nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende Klassen der Versicherten gebildet: Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich, Klasse II von mehr als 350 bis 550 Mark, Klasse III von mehr als 550 bis 850 Mark, Klasse IV von mehr als 850 Mark. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber einverstanden sind, daß ein höherer Betrag zugrunde gelegt wird: 1895 September 18 179 l. für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, soweit nicht Ziffer 4 Platz greift, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Be- rücksichtigung des § 3 festzusetzende durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst beziehungsweise der für Betriebsbeamte nach § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl., S. 132) zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst; 2. für die aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl., S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt beteiligten Personen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß §§ 6 und 7 a. a. 0. vom Reichskanzler beziehungsweise von der höheren Verwaltungs- behörde festgesetzt worden ist; 3. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des von dem Kassenvorstand festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts(§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes); 4. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungskrankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (§§ 20, 26 a Absatz 2 Ziffer 6 des Krankenversicherungsgesetzes); 5. im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnli- cher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts(§ 8 des Krankenversicherungsgeset- zes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren Verwal- tungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. § 23 [Höhe der Lohnsätze] Fällt fort. § 26 [Berechnung der Renten, Anteil der Versicherungsanstalt, Reichszuschuß] Bei Berechnung des von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Teils der In- validenrente wird ein Betrag von sechzig Mark zugrunde gelegt. Derselbe steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche in der Lohnklasse I um 2 Pfennig, in der Lohnklasse II um 6 Pfennig, in der Lohnklasse III um 9 Pfennig, in der Lohnklasse IV um 13 Pfennig. Der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Teil der Altersrente beträgt für jede Beitragswoche in Lohnklasse I 4 Pfennig, in Lohnklasse II 6 Pfennig, in Lohnklasse III 8 Pfennig, in Lohnklasse IV 10 Pfennig. Dabei werden 1500 Beitragswochen in Anrechnung gebracht. Sind für einen Ver- sicherten Beiträge für mehr als 1500 Beitragswochen in verschiedenen Lohnklassen entrichtet, so werden für die Berechnung diejenigen 1500 Beitragswochen in Ansatz gebracht, in denen die höchsten Beiträge entrichtet worden sind. Für den Zeitraum eines Kalenderjahrs kommen höchstens 52 Beiträge zur Anrechnung. Der Zuschuß des Reichs beträgt für jede Rente jährlich fünfzig Mark. 180 Nr. 38 Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen. Für denjenigen Monat, in wel- chem der Rentenbezug beginnt, und für denjenigen Monat, in welchem der Rentenbezug fortf'ällt, sind die vollen Monatsbeträge zu gewähren beziehungs- weise zu belassen. § 29 [Beginn der Rente] Die Invalidenrente beginnt unbeschadet der Vorschriften des § 26 Absatz 5 mit dem Verlust der Erwerbsfähigkeit. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilli- gung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist(§ 75). Die Altersrente beginnt unbeschadet der Vorschriften des § 26 Absatz 5 frühe- stens mit dem ersten Tag des einundsiebzigsten Lebensjahrs. Dieselbe kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger Invalidenrente gewährt wird. Für Zeiten, die bei Stellung des Antrags auf Bewilligung einer Rente länger als ein Jahr zurück.liegen, wird die Rente nicht gewährt. § 30 Erstattung von Beiträgen Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleiste- ten Beiträge zu, wenn die letzteren für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. Dieser Anspruch muß binnen drei Monaten nach der Verheiratung geltend gemacht werden. Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Versiche- rungsverhältnis begründete Anwartschaft. § 31 [Beitragserstattung bei vorzeitigem Sterbefall] Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente ge- langt ist, so steht der hinterlassenen Witwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu. Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente ge- langt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern den Hinterbliebe- nen aus Anlaß des Todes des Versicherten aufgrund der Unfallversicherungsgesetze eine Rente gewährt wird. Der Erstattungsanspruch muß zur Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Jahren nach dem Tod des Versicherten erhoben werden. § 31 a [Beitragserstattung bei nicht bestehender Versicherungspflicht] Solchen Personen, deren Versicherungspflicht oder deren Recht zur Selbst- versicherung endgültig verneint worden ist (§§ 75 ff., § 122), steht der An- spruch auf Erstattung des Werts der für sie entrichteten Beiträge zu, soweit dieselben nicht lediglich zur freiwilligen Fortsetzung oder Erneuerung des Ver- sicherungsverhältnisses geleistet worden sind. 1895 September 18 181 § 32 Erlöschen der Anwartschaft Die aus einem Versicherungsverhältnis sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn während vier aufeinanderfolgender Kalenderjahre für weniger als insgesamt sechsundzwanzig Beitragswochen Beiträge aufgrund des Versicherungsverhältnis- ses oder freiwillig (§ 8) entrichtet worden sind. Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine das Ver- sicherungsverhältnis begründende Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragslei- stung das Versicherungsverhältnis erneuert und danach eine Wartezeit von zwei- hundert Beitragswochen zurückgelegt ist. § 33 Veränderung der Verhältnisse Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (§§ 9 und 10) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden. Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in wel- chem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. Wird die Rente von neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (§ 17 Absatz 2) anzurech- nen. Die Vorschriften des § 32 Absatz 1 rmden auf diese Zeit keine Anwendung. § 35 Verhältnis zu anderen Ansprüchen Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und Armen- verbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie sonstige gesetzliche sta- tutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, er- werbsunfähige oder hilfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hilfsbedürftige Perso- nen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente zustand, geht dieser Anspruch, auch soweit er sich auf später fällig werdende Beträge richtet, in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Bis zur Hälfte ihres Betrags ist die Rente den Gemeinden und Armenverbänden auf ihren Antrag fortlaufend zu überweisen, sofern sie durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe- hörde den Nachweis erbringen, daß sie dem Rentenempfänger mindestens bis zu dem zu überweisenden Betrag fortlaufend Unterstützungen aufgrund der öffent- lichen Armenpflege zu gewähren haben. In solchen Fällen darf die andere Hälfte der Rente von der Gemeinde oder dem Armenverband nicht in Anspruch ge- nommen werden. Da<; gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hilfsbedürftiger aufgrund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. § 4 7 [Behördeneigenschaft des Vorstands] Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Be- hörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren 182 Nr. 38 Kommunalverbands oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungsanstalt errich- tet ist. wahrgenommen. Diese Beamten werden nach Maßgabe der landesgesetzli- chen Vorschriften von dem Kommunalverband beziehungsweise von der Landesre- gierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstand Vertreter der Ar- beitgeber und der Versicherten, und zwar von beiden eine gleiche Anzahl ange- hören, über deren Anzahl und Wahl das Statut Bestimmung zu treffen hat. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstand neben den vorge- nannten Personen noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß (§ 48) die Anstellungsbedingungen festzuset- zen. Die bei dem Vorstand beschäftigten Büro-, Kanzlei- und Unterbeamten so- wie die Kontrollbeamten haben, soweit sie nicht nach dem für sie geltenden Landesrecht als unmittelbare Staatsbeamte anzusehen sind, die Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten. § 51 5 Vertrauensmänner Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt werden Vertrauensmänner aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt. Dieselben dürfen nicht Mitglie- der des Vorstands sein. § 54 Statut Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem Aus- schuß beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 1. über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie die Be- rufung des Ausschusses, über die Bestellung des Vorsitzenden desselben und über die Art der Beschlußfassung; 2. über die Art der Bestellung der Vertrauensmänner(§ 51) sowie über ihre Ob- liegenheiten und Befugnisse; 3. über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie über die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen erfolgen soll; 4. über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand (§ 46 Absatz 3); 5. über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer; 6. über die Höhe der nach§§ 47 Absatz 3 und 58 zu gewährenden Vergütungen; 7. über die Aufstellung des Jahreshaushaltsplans; 8. über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber nicht von der Landeszentralbehörde Bestimmungen getroffen werden; 9. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 5 In§ 51 wurden die gemäß dem Gesetz von 1889 möglichen Aufsichtsräte gestrichen. 1895 September 18 183 10. über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu erfolgen haben; 11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. § 55 [Befugnisse des Ausschusses] Dem Ausschuß müssen vorbehalten werden: l. die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; 2. die Feststellung des Jahreshaushaltsplans; 3. die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen gegen dieselbe; 4. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstands, welche den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungsan- stalt betreffen; 5. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden (§ 65); 6. die Abänderung des Statuts; 7. die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. § 65 Verteilung der Last Jeder Versicherungsanstalt sowie jeder zugelassenen besonderen ~nein- richtung (§§ 5 ff.) verbleibt, unbeschadet der dem Reich zur Last fallenden Be- träge (§ 26 Absatz 3, § 28 Absatz 2), die Hälfte derjenigen Belastung, welche aus den für ihren Bezirk festgesetzten Renten und Beitragserstattungen erwächst. Die andere Hälfte wird von sämtlichen Versicherungsanstalten und zugelas- senen besonderen Kasseneinrichtungen gemeinsam getragen und auf dieselben nach Maßgabe der §§ 89 ff. verteilt. Die Versicherungsanstalten können vereinbaren, auch die ihnen nach Absatz 1 verbleibenden Lasten ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. § 75 Feststellung der Rente Der Anspruch auf Bewilligung einer Invaliden- oder Altersrente ist bei der für den Wohnort des Versicherten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzumel- den. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Be- weisstücke, insbesondere das letzte Beitragsbuch (§ 101) beizufügen. Die untere Verwaltungsbehörde hat die ihr etwa erforderlich erscheinende nähere Begrün- dung des Anspruchs herbeizuführen; sie ist zu dem Zweck insbesondere befugt, den für den Wohnort des Rentenanwärters zuständigen Vertrauensmännern und dem Vorstand derjenigen im § 48 Absatz 2 bezeichneten Krankenkasse usw., wel- cher der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer ihnen zu stellenden angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die untere Verwaltungs- behörde hat die Verhandlungen nach deren Abschluß unter Beifügung der beige- brachten Urkunden dem Vorstand derjenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich des Beitragsbuchs zuletzt Beiträge entrichtet worden waren. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat, sofern der Antrag nicht ohne weiteres abzulehnen ist, die Urkunden über die frühere Versicherung des Rentenanwär- 184 Nr. 38 ters (Beitrapbücher, Quittungskarten usw.) einzufordern(§ 107) und die zur Ab- gabe einer Entscheidung etwa erforderlichen weiteren Erhebungen zu veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt zur Last. Die in einem ordnungsmäßig ausgestellten Beitragsbuch (Quittungskarte) enthaltenen Marken begründen bis zum Beweis des Gegenteils zugunsten des Versicherten die Vermutung, daß während derjenigen Zahl von Beitrapwo- chen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften des Gesetzes entsprechendes Versicherungsverhältnis aufgrund der Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden haL Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort fest- zustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertei- len, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift des Bescheids ist dem Staatskommissar(§ 63) zuzustellen. Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftli- chen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen. § 76 [Anrechnung bei Unfallrenten] Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversiche- rungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ableh- nung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen der An- spruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen. Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die Feststellung der Unfallrente bei der verpflichteten Berufsgenossenschaft zu beantragen und gegen die letztere nötigenfalls anstelle des Verletzten das in§§ 61 bis 63 des Unfallversicherungsge- setzes vom 6. Juli 1884 und in den gleichartigen Vorschriften der anderen Ge- setze über Unfallversicherung vorgeschriebene Verfahren durchzuführen, auch die Berufsgenossenschaft nach Feststellung der Unfallrente wegen Erstattung der von ihnen bereits gezahlten, der Berufsgenossenschaft zur Last fallenden Rentenbeträge in Anspruch zu nehmen. Weitere Streitigkeiten aus Anlaß dieses Erstattungsanspruchs werden von dem ordentlichen Richter entschieden. Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch dann Anwendung, wenn in- folge der Feststellung einer Unfallrente ein völliges oder teilweises Ruhen der Invaliden- oder Altersrente eintreten würde. § 77 [Berufungsverfahren] Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, findet die Beru- fung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden des letzte- ren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wo- chen nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgericht oder dessen Vor- sitzenden einzulegen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Berufung binnen der vorge- schriebenen Zeit bei einer anderen Behörde eingegangen ist. Letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 1895 September 18 185 § 78 [Zustellung der Entscheidung] Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist binnen drei Wochen dem Berufenden und dem Vorstand der Versicherungsanstalt, eine Abschrift dem Staatskommissar(§ 63) zuzustellen. § 79 [Revisionsverfahren] Ist von dem Schiedsgericht die von der Versicherun~nstalt versagte Rente festgesetzt oder die Rente in einem höheren Betrag, als in dem Bescheid der Versicherun~nstalt zugebilligt worden, so ist der Betrag oder Mehrbetrag der Rente bis zur Rechtskraft des Urteils zunächst nur von dem Beginn des Monats ab, in welchem das letztere ergangen war, zu zahlen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs- versicherun~mt näher bestimmen darf, den Rentenanspruch nur dem Grun- de nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzu- stellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vor- läufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt. § 80 [Reichsversicherungsamt als Revisionsinstanz] Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Teilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Revision entscheidet das Reichsversicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Bestimmung des § 77 Absatz 3 fmdet entsprechende Anwendung. Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der un- richtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. § 81 [Begründung der Revision] Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden wer- den. Das Reichsversicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergibt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht sowie daß das Verfahren nicht an we- sentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichsversiche- rungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Anderen- falls hat das Reichsversicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Reichsversicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das bisher mit der Sache 186 Nr. 38 befaßte oder ein anderes Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungs- anstalt zurückverweisen. Dabei kann das Reichsversicherungsamt bestimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrag nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Fall der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurteilung, auf welche das Reichsversicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, der Entscheidung zugrunde zu legen. § 84 [Wiederholung des Antrags] Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines Jahrs seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetre- ten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergibt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurück- zuweisen. § 85 [Entziehung der Rente] Eine in dem vorgeschriebenen Verfahren endgültig oder vorläufig bewilligte Rente darf, abgesehen von den Fällen der §§ 13, 33, 34, 35 nur dann entzogen oder zurückgehalten werden, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß die Rente oder in den Fällen des § 79 Absatz 1 deren Mehrbe- trag erschlichen worden war. Nur in diesen Fällen ist eine Rückforderung ge- zahlter Rentenbeträge zulässig. Auf die Entziehung oder Zurückhaltung der Rente finden die Vorschriften der §§ 75 Absatz 2 bis 4, 76 bis 84 entsprechende Anwendung. § 88 [Verteilung der Renten durch das Reichsversicherungsamt] Das Rechnungsbüro hat alle bei dem Reichsversicherungsamt nach Maßgabe die- ses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und versicherungstechnischen Arbei- ten auszuführen. Insbesondere liegt demselben ob: l. Die Verteilung der Renten(§§ 89 ff.); 2. die Abrechnung mit den Postverwaltungen(§§ 92 ff.); 3. die Mitwirkung bei den im Vollzug des Gesetzes herzustellenden statistischen Arbeiten; 4. die Mitwirkung bei Festsetzung der Beiträge der Versicherungsanstalten (§§ 97 ff.). § 89 Ausführung der Verteilung Bei der Verteilung der Renten werden zunächst dem Reich die demselben gemäß § 26 Absatz 3 und § 28 Absatz 2 zufallenden Beträge zur Last gestellt. Der Rest der Rente wird nach ihrem Kapitalwert zur Hälfte auf diejenige Ver- sicherungsanstalt oder zugelassene besondere Kasseneinrichtung, für deren Bezirk sie festgestellt ist, zur andern Hälfte auf die Gesamtheit aller Versiche- rungsanstalten einschließlich der zugelassenen besonderen Kasseneinrichtun- gen nach dem Verhältnis ihres Vermögensbestands verteilt. Maßgebend ist der Vermögensbestand zu Anfang des Rechnungsjahrs unter Hinzurechnung der 1895 September 18 187 im Lauf des Rechnungsjahrs vereinnahmten Beträge und unter Absetzung der im Lauf des Rechnungsjahrs für die Verwaltungskosten verausgabten Beträ- ge. (Statutarische Mehrleistungen einer Versicherungsanstalt bleiben nach ih- rem Kapitalwert ausschließlich der betreffenden Versicherungsanstalt zur Last. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Reichsversicherungsamt erlassen.) § 90 [Verfahren der Verteilung] Die Verteilung ist den Vorständen unter Angabe der der Verteilung zugrunde ge- legten Zahlen vom Rechnungsbüro mitzuteilen. Jeder Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung gegen die Verteilung Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Verteilung als endgültig; wird rechtzeitig Einspruch erhoben und kann demselben vom Rechnungsbüro nicht ohne weiteres stattgegeben werden, so entscheidet das Reichsversicherungsamt. Sobald die Anteile an der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbüro eine Ausfertigung der Verteilung dem Vorstand der für die Festsetzung der Rente zustän- digen Versicherungsanstalt zu übersenden. § 94 [Anwendung auf besondere Kasseneinrichtungen] Die Bestimmungen der §§ 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die nach §§ 5 und 7 zu- gelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung. Bei der Verteilung der auf die Gesamtheit aller Träger der Versicherung entfallenden Hälfte des Ren- tenwerts wird als Vermögensbestand(§ 89) der Kasseneinrichtungen derjenige Betrag zugrunde gelegt, welcher zur Deckung der nach diesem Gesetz beste- henden Verpflichtungen der betreffenden Kasseneinrichtung für erforderlich zu erachten ist. Eine Verteilung der von Kasseneinrichtungen festgestellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vor- schriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichs- gesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen. Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Ver- mittlung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schluß eines jeden Rechnungsjahrs auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Ver- sicherungsanstalten, auf welche Teile der von solchen Kasseneinrichtungen gezahl- ten Renten entfallen, haben diese Anteile nach deren Feststellung durch das Rech- nungsbüro den Vorständen der beteiligten Kasseneinrichtungen jährlich zu erstat- ten. § 95 Erstattung von Beiträgen Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen(§§ 30 bis 31 a) ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei dem Vorstand derjenigen Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge entrichtet worden sind, geltend zu machen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der§§ 75 Absatz 2 bis 4, 77 bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Revision aufschie- bende Wirkung hat. 188 Nr. 38 § 99 Marken Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerts ausgege- ben. Das Reichsversicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeits- dauer können ungültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden. Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirk belege- nen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden Ver- kaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerts käuflich erworben werden. § 100 Entrichtung der Beiträge Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeit- geber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Beitragswoche (§ 17) beschäftigt hat. Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei demsel- ben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. Sofern die Zahl der tatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet auf Antrag eines Teils die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungs- anstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Bestim- mungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungs- amts. § 101 Beitragsbuch Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Be- trags von Marken in das Beitragsbuch des Versicherten. Der Versicherte ist verpflichtet, ein Beitragsbuch sich ausstellen zu lassen und dasselbe bei der Lohnzahlung behufs Einklebens der Marken vorzulegen. Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafe bis zum Betrag von fünf Mark für jeden Fall angehalten werden. Ist der Versicherte mit einem Beitragsbuch nicht versehen oder lehnt er dessen Vorlegung ab, so ist der Arbeit- geber berechtigt, für Rechnung des Versicherten ein solches anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. Das Beitragsbuch enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über den Ge- brauch erlassenen Bestimmungen(§ 108) und die Strafvorschrift des§ 151. Im übri- gen bestimmt der Bundesrat die Einrichtung des Beitragsbuchs. 1895 September 18 189 Die Kosten des Beitragsbuchs trägt, soweit es nicht für Rechnung des Versicher- ten zu beschaffen ist (Absatz 1 und § 102 Absatz 2). die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirks. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gebrauch bermdlichen und bei den Versicherungsanstalten vorrätigen Quittungskarten können aufgebraucht werden. Auf die Quittungskarten rmden die f"ür Beitragsbücher getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. § 102 [Numerierung der Beitragsbücher] Die Beitragsbücher sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen; das erste für ihn ausgestellte Buch ist am Kopf mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jedes folgende mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, welche sich auf dem nächstvorhergehenden Buch vermerkt findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einem späteren Buch enthaltene Name mit dem auf dem ersten Buch enthalte- nen Namen nicht überein, so ist der auf dem ersten Buch enthaltene Name maßge- bend. Bei Versicherten, welche bereits in dem Besitz einer Quittungskarte sich be- finden, ist der Name der auf der ersten Quittungskarte verzeichneten Versiche- rungsanstalt und die Nummer der letzten Quittungskarte dergestalt maßge- bend, daß die Nummer des ersten Beitragsbuchs unmittelbar auf die Nummer der letzten Quittungskarte folgt. Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung ei- nes neuen Beitragsbuchs gegen Rückgabe des älteren zu beanspruchen. § 104 [Gültigkeit der Beitragsbücher] Ein Beitragsbuch verliert seine Gültigkeit, wenn es nicht bis zum Schluß des siebten Jahrs, welches dem am Kopf des Buchs verzeichneten Jahr(§ 101 Absatz 2) folgt, zum Umtausch eingereicht worden ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag des Versicherten die fortdauernde Gültigkeit des Beitragsbuchs anerkennen. § 107 [Aufbewahrung abgegebener Beitragsbücher] Die abgegebenen Beitragsbücher sind an die Versicherungsanstalt des Bezirks zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen. Diese ist befugt, den Inhalt von Quittungskarten beziehungsweise Beitrags- büchern desselben Versicherten in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese anstelle der Einzelurkunden aufzubewahren. Das hierbei zu beobachtende Verfahren wird vom Reichsversicherungsamt bestimmt. Im übrigen hat der Bundesrat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von Beitragsbüchern und Quittungskarten zu erfolgen hat. § 109 [Einkleben von Marken] In das Beitragsbuch hat der Arbeitgeber(§ 100) bei der Lohnzahlung nach Ver- hältnis der Dauer der Beschäftigung Marken derjenigen Art einzukleben, welche für die Lohnklasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt(§ 22) und, falls 190 Nr. 38 die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind ( § 24 ), für den betreffenden Berufszweig von der für den Beschäftigungsort zuständigen Versiche- rungsanstalt ausgegeben ist. Die Marken müssen in fortlaufender Reihe eingeklebt werden; der Arbeitgeber hat sie aus eigenen Mitteln zu erwerben. Die Versichenmgsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen sich ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens bei Been- digung desselben eingeklebt werden. Der Bundesrat ist befugt, über Entwertung von Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. § 109 a [Lohnabzug] Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der Bei- träge sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Weg den auf die Versicherten entfallenden Betrag wiedereinziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfen- nig abgerundet werden. Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nach- geholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen ver- späteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus an- deren Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß den Arbeit- geber hierbei ein Verschulden trifft. Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, dürfen Lohnabzüge nur für diejenige Zeitdauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits entrichtet haben. § 111 [Beitragszahlung durch Versicherte] Die Versicherten sind befugt, die Versicherungsbeiträge anstelle der Arbeit- geber zu entrichten. Durch Beschluß des Bundesrats, durch die Landeszentralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische Bestim- mung eines weiteren Kommunalverbands oder einer Gemeinde kann für Versi- cherte, welche nicht in einem dauernden Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen oder für einzelne Klassen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie verpflichtet sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im voraus zu entrichten. Soweit eine solche Verpflichtung begründet wird, kommt die Ver- pflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Beiträge für die Betreffenden Personen in Fortfall. Dem Versicherten, welcher aufgrund dieser Bestimmungen die vollen Wochen- beiträge entrichtet hat, steht gegen den nach § 100 zur Entrichtung der Beiträge ver- pflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Betrags zu. Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahlungsperiode bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der 1895 September 18 191 Anspruch für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfol- genden Lohnzahlung erhoben werden. § 112 Einziehung der Beiträge Durch die Landeszentralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch das Sta- tut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbe- hörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbands oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des § 109 Absatz l angeordnet werden: 1. daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse ( § 135) angehören, durch deren Organe für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern zugleich mit den Beiträgen zur Krankenversicherung eingezogen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Beitragsbücher der Versicherten eingeklebt und entwertet werden; 2. daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse(§ 135) angehören, in der gleichen Weise zu bestimmten Terminen durch Gemeinde- behörden oder andere von der Landeszentralbehörde bezeichnete Stellen oder durch örtliche, von der Versicherungsanstalt einzurichtende Hebestellen ein- gezogen werden. In diesen Fällen können Bestimmungen über die Verpflich- tung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen und Zuwider- handlungen mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht werden. Sofern in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen die Einziehung der Beiträge durch örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalten angeordnet wird, sind die letzteren verpflichtet, solche Hebestellen auf ihre Kosten an den von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten Stellen zu errichten. Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind die Versi- cherten verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig gewordenen Beiträge sich einbehalten zu lassen. Da- bei finden die Bestimmungen des § 109 a entsprechende Anwendung. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen, von der Landes- zentralbehörde bezeichneten Stellen die erforderlichen Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren. § 113 [Beitragseinzug durch Krankenkassen und Hebestellen] Sofern eine im § 112 Absatz l vorgesehene Anordnung getroffen ist, können auf demselben Wege Bestimmungen dahin getroffen werden, daß 1. die Ausstellung und der Umtausch der Beitragsbücher (§§ 103 und 105) durch die nach § 112 Absatz l mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen stattzufinden hat; 2. die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge von den Versi- cherten unmittelbar eingezogen wird; 3. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Wo- che beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte 192 Nr. 38 aber von dem weiteren Kommunalverband beziehungsweise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wiedereingezogen wird. Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der Bei- träge beauftragten Krankenkas.wn, Gemeindebehörden und sonstigen, von der Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewäh- ren, deren Höhe von der Landeszentralbehörde zu bestimmen ist. § l 17 Freiwillige Versicherung Die freiwillige Fortsetzung und Erneuerung des Versicherungsverhältnisses sowie die Selbstversicherung (§§ 8, 32) erfolgt durch Beibringung der für die Lohnklasse II festgesetzten Beiträge in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk die betreffenden Versicherten sich aufhalten. Die Entrichtung freiwil- liger Beiträge für eine länger als ein Kalenderjahr zurückliegende Zeit ist unzu- lmig und unwirksam. Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die zum Zweck der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses freiwillig geleisteten Beiträge nur dann zur Anrechnung, wenn für den Versicherten aufgrund der Versicherungspflicht oder der Selbstversicherung für mindestens einhundert Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind. § 118 [Selbständige] Fällt fort (vergl[eiche] zu § 117). § 119 [Weiterversicherung bei kurzfristiger Unterbrechung] Fällt fort (vergl. zu § 117). Auf die Entrichtung der „bisherigen" Beiträge statt der in§ 117 für alle Fälle der freiwilligen Versicherung vorgesehenen Beiträge II. Lohn- klasse wird schon im Interesse der Vereinfachung des Gesetzes zu verzichten sein. § 120 [Zusatzmarken bei Selbstversicherung] Fällt fort (vergl. zu§ 117). § 121 [Zusatzmarken] Fällt fort ( vergl. zu § 117). § 122 Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im § 8 bezeichneten Personen anderer- seits oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse oder, sofern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§ 24), für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den Beschäftigungsort(§ 41) zustän- digen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. Gegen deren Entscheidung steht den Beteiligten binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche untere bzw. höhere Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig sei, so wird die zuständige Behörde von der den beteiligten Behörden gemeinsam zunächst vorgesetzten I 895 September I 8 193 Behörde, sofern aber mehrere Bund~taaten in Betracht kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörde nicht stattfindet, vom Reichskanzler bestimmt. § 129 Vermögensverwaltung Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Bestim- mungen des § 76 des Unfallversicherungsgesetzes verzinslich anzulegen. Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommunalverband beziehungs- weise die Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen die Versicherungsanstalt enichtet ist, widerruflich gestatten, einen Teil des Anstaltsvermögens in anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Schuldverschreibungen, Hypotheken und Grund- schuldbriefen oder in Grundstücken anzulegen. Bei gemeinsamen Versicherungsan- stalten entscheidet über derartige Anträge, falls eine Verständigung nicht erzielt wird, die Landeszentralbehörde oder, sofern mehrere Landeszentralbehörden betei- ligt sind, der Bundesrat. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht anlegen. Wertpapiere sind nach näherer Bestimmung der Zentralbehörde desjenigen Bun- desstaats, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Wertpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen. V.Aufsicht § 131 Reichsversicherungsamt Die Versicherungsanstalten unterliegen in bezug auf die Befolgung dieses Geset- zes der Beaufsichtigung durch das Reichsversicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt sich insbesondere auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Alle Entscheidungen des Reichsversicherungsamts sind endgültig, soweit in die- sem Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. Das Reichsversicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsfüh- rung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichsversiche- rungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Wertpapiere und Geldbestände sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten etc. bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichsversicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen, statutarischen und der aufgrund des Aufsichtsrechts von ihm erlassenen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. § 133 [Entscheidungen des Reichsversicherungsamts] Die Entscheidungen des Reichsversicherungsamts erfolgen in der Besetzung von mindestens fünf Mitgliedern, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und mindestens ein ständiges Mitglied, welches die Befähigung zum Richteramt besitzt, befinden muß, wenn es sich handelt: 1. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsge- richte, 2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestands der Versicherungsanstalten. 194 Nr. 38 Statt des zum Richteramt befähigten ständigen Mitglieds kann ein richterli- cher Beamter zu den Entscheidungen zugezogen werden. Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich die- ses Gesetzes die aufgrund der Unfallversicherungsgesetze zu nichtständigen Mitglie- dern des Reichsversicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweigs. Im übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichsversicherungsamts durch kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bun- desrats geregelt. § 136 Besondere Bestimmungen für Seeleute Seeleute(§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl., S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathafen des Schiffes befindet. Die von den Reedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach nähe- rer Bestimmung der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversiche- rung der Seeleute abgeschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der ein- zelnen Schiffe entrichtet werden. Über das Verfahren bei Entrichtung der Bei- träge können durch den Bundesrat von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen- de Bestimmungen getroffen werden. Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Ein- legung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen Behörde, ge- gen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weitererstreckt werden. An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das See- mannsamt, und zwar im Inland das Seemannsamt des Heimathafens, im Ausland dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann. § 146 [Strafen bei fehlenden Zusatzmarken] Fällt fort. (Zusatzmarken werden beseitigt.) § 149 [Strafen bei falschen Marken] Fällt fort. § 151 [Verbotene Eintragungen] Wer in Beitragsbüchern oder Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach §§ 108, 101 Absatz 4 unzulässig sind, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Ordnungsstrafe bis zu zehn Mark belegt werden. Sind die Eintragungen oder Vermerke erweislich in der Absicht gemacht worden, um den Inhaber des Beitragsbuchs oder der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhan- den, so kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. § 154 [Benutzung gefälschter oder gebrauchter Marken] Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerli- chen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht ver- 1895 September 18 195 fälscht, sie zu einem höheren Wert zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder feil- hält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Mar- ken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. § 156 Übergangsbestimmungen Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalenderjahre nach dem Inkraft- treten der ihre Versicherungspflicht begründenden Bestimmungen (§ 2) er- werbsunfähig werden, wird die Wartezeit für die Invalidenrente(§ 16 Ziffer 1) ver- mindert, sofern sie nach jenem Zeitpunkt mindestens auf die Dauer von vierzig Wochen in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienst- verhältnis gestanden haben und für diese Zeit die Entrichtung der gesetzlichen Beiträge nachweisen können. Die Verminderung der Wartezeit erfolgt um diejenige Zahl von Wochen, wäh- rend derer die Versicherten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Er- werbsunfähigkeit in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben, welches nach diesem Gesetz oder den gemäß § 2 erlassenen Vorschriften die Versiche- rungspflicht begründet haben würde. Die Vorschrift des§ 117 Absatz 2 findet auf diese Personen während der im Ab- satz l bezeichneten Zeit keine Anwendung. § 157 [Verkürzte Wartezeit] Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens der ihre Versicherungspflicht begründenden Bestimmungen (§§ 2, 162) das fünfzigste Lebensjahr vollendet ha- ben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente (§ 16 Ziffer 2), sofern sie den Nachweis liefern, daß sie während der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben, welches nach diesem Gesetz oder den gemäß § 2 erlassenen Vorschriften die Versicherungspflicht begründet haben würde. Die Verminderung der Wartezeit erfolgt, unbeschadet der Vorschriften des § 32, um so viel Wochen, als das Lebensalter des Versicherten beim Inkrafttreten der seine Versicherungspflicht begründenden Bestimmungen (§§ 2, 165) das fünfzigste Lebensjahr überstiegen hat. § 158 [Ausfallzeiten] Eine unter § 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung wird in den Fällen der§§ 156 und 157 auch für die Zeit vor der Begründung der Ver- sicherungspflicht einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gleichgeachtet. Dasselbe gilt l. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, insoweit diese Unter- brechung während eines Kalenderjahrs den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigt; 196 Nr. 38 2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Be- schäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit), auf höchstens die gleiche Zeitdauer; 3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten Arbeiten, wie sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen. § 159 [Übergangsbestimmungen bei Steigerungssätzen] Innerhalb der ersten dreißig Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten der die Versicherungspflicht begründenden Bestimmungen wird bei Bemessung der Altersrenten nach folgenden Grundsätzen verfahren. Soweit es sich um Renten handelt, welche innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten zur Entste- hung gelangen, kommen für die vor dem Inkrafttreten liegende Zeit die Steigerungs- sätze derjenigen Lohnklasse in Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahres- arbeitsverdienst des Versicherten während der im § 157 bezeichneten drei Kalen- derjahre entsprechen, mindestens aber die der ersten Lohnklasse, für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Bei- trägen entsprechenden Steigerungssätze (§ 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Entstehung gelangenden Renten werden sowohl für die vor, als auch für die nach dem Inkrafttreten liegende Zeit die Steigerungssätze zugrunde gelegt, welche den nach dem Inkrafttreten entrichteten Beiträgen entsprechen, und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen Lohnklassen entrichtet sind, nach dem Verhält- nis der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge. § 160 [Verteilung der Renten] Fällt fort. § 161 [Arbeitsbescheinigungen] Fällt fort. § 162 [Inkrafttreten] Fällt fort. Artikel II Gesetzeskraft Die aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl., S. 97) treten, soweit sie sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erforderli- chen Einrichtungen beziehen, mit dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes, im übri- gen vom 1. Januar 1897 ab an die Stelle der hierdurch abgeänderten Vorschriften des bezeichneten Gesetzes. Begründung der Abänderungsvorschläge: [ ... ] Denkschrift betreffend die Rentenverteilungsbestimmungen (§§ 89 ff. des Invali- ditäts- und Altersversicherungsgesetzes. [ ... ] 1895 Oktober 14 Nr.39 1895 Oktober 14 197 Schreiben 1 des preußischen Handelsministers Hans Freiherr von Berlepsch2, des Innenministers Ernst von Köller3 und des Finanzministers Dr. Johannes Miquel4 an den Reichskanzler Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst Ausfertigung [Berichte der Oberpräsidenten über teilweise unverhältnismäßig aufwendige Dienstgebäude und Dienstwohnungen der Versicherungsanstalten] Die wiederholt in den Verhandlungen des Reichstags und des preußischen Landtags vorgebrachten und auch sonst in die Öffentlichkeit gelangten Klagen über die kostspie- lige Verwaltung der einzelnen Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten, insbeson- dere über die Aufführung reichlich ausgestatteter Dienstgebäude haben mir, dem Mini- ster für Handel und Gewerbe, Veranlassung gegeben, die königlichen Oberpräsidenten zu einer vertraulichen Äußerung über die hier gemachten Wahrnehmungen aufzufordern. Indem wir Eurer Durchlaucht anliegend die Sammlung dieser Berichte nebst einer Zusammenstellung über das Ergebnis der Berichterstattung und einer Übersicht über die Verwaltungskosten der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten uns zu übersenden beehren, gestatten wir uns folgendes ergebenst zu bemerken: Die Kostspieligkeit der Verwaltung und die Art der Ausgaben, die uns im einzel- nen das Maß des Erlaubten zu überschreiten scheinen, ja, selbst als ungesetzlich bezeichnet werden müssen, finden nach unserm Dafürhalten einmal in den hohen Überschüssen und sodann darin ihre Erklärung, daß die Verwaltung der Versiche- rungsanstalten ausschließlich den Organen der Anstalten übertragen ist und daß das Reichsversicherungsamt als Aufsichtsbehörde nach der ihm im Gesetz gegebenen rechtlichen Stellung kaum in der Lage ist, die Kontrolle fortlaufend in dem Umfang auszuüben, wie sie das Reichs- und Staatsinteresse erfordert. Immerhin sind wir der Meinung, daß es dem Reichsversicherungsamt hätte gelingen müssen, auf eine grö- ßere Sparsamkeit hinzuwirken und daß ihm die Verwendung von Anstaltsmitteln zu ungesetzlichen Zwecken nicht hätte entgehen dürfen. Hierzu rechnen wir in erster Linie die Herrichtung von Dienstwohnungen für die Vorsitzenden der Versicherungsanstalten Ostpreußen und Hannover aus Mitteln der Anstalt und die Gewährung freier Heizung und Beleuchtung an den zuletzt genann- ten Vorsitzenden. 1 BArch R 1501 Nr.100248, fol. 65-72. Das Schreiben ist unterzeichnet von Dr. Johannes Miquel, in Vertretung des Handelsministers von Unterstaatssekretär Theodor Lohmann und in Vertretung des Innenministers von Unterstaatssekretär Otto Braunbehrens. Hans Freiherr von Berlepsch (1843-1926), 1883-1889 Regierungspräsident in Düsseldorf, seit Oktober 1889 Oberpräsident in Düsseldorf, seit 1890 preußischer Handelsminister. 3 Ernst von Köller (1841-1928), 1889-1894 Unterstaatssekretär im Ministerium für Elsaß- Lothringen, seit 1894 preußischer Innenminister. 4 Dr. Johannes Miquel (1828-1901), 1873-1876 Leiter der Diskontogesellschaft in Berlin, 1876 Oberbürgermeister von Osnabrück, 1880 von Frankfurt a.M., seit 1890 preußischer Finanzminister. 5 Vgl. Nr. 10. 198 Nr. 39 Nach § 47 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 werden die die Ge- schäfte des Vorstands wahrnehmenden Beamten von den Kommunalverbänden be- stellt; die Versicherungsanstalten haben nur ihre Bezüge zu vergüten. Hieraus folgt, daß diesen Beamten weder der Vorstand noch der Ausschuß der Versicherungsan- stalt Kompetenzen bewilligen kann, daß vielmehr nur die Provinzialverwaltung die Gewährung einer freien Dienstwohnung, deren Herrichtung ihr dann selbstverständ- lich zugefallen wäre, beschließen durfte. Das gleiche dürfte hinsichtlich der Gewäh- rung der freien Heizung und Beleuchtung gelten. Gegen die Errichtung der Dienst- wohnung in Königsberg hätte das Reichsversicherungsamt um so mehr einzuschrei- ten Veranlassung gehabt, als die finanziellen Ergebnisse der Versicherungsanstalt Ostpreußen bekanntlich sehr ungünstig sind und weil der Landesdirektor die Stelle des Vorsitzenden nur im Nebenamt bekleidet. Wir haben zunächst noch die königli- chen Oberpräsidenten in Königsberg6 und Hannover7 zum Bericht über die Sachlage aufgefordert und behalten uns bis nach Eingang der Berichte die Entschließung über weitere Maßnahmen ergebenst vor. Auch der Mißwirtschaft der Anstalt Berlin scheint das Reichsversicherungsamt nicht die genügende Aufmerksamkeit zu widmen. Wir halten es für dringend gebo- ten, daß dem Bestreben dieser Anstalt, möglichst teuer zu wirtschaften und insbe- sondere die Krankenfürsorge in einem Umfang zu übernehmen, der weder den Be- stimmungen noch der Absicht des Gesetzes entspricht, mit allen nur zulässigen Mit- teln entgegengewirkt wird. Auch wir, der Finanzminister und der Minister des In- nern, treten der Auffassung des Ministers für Handel und Gewerbe in seinem Schrei- ben an Eure Durchlaucht vom 6. Februar d. J. - 8. 406 - darin bei, daß sowohl die Einrichtung von Sanatorien als auch die Zahlung von Unterstützungen an Familien- angehörige mit den Vorschriften des Gesetzes nicht vereinbar sind. So sehr wir auch die Absicht des Reichsversicherungsamts, die Wohltaten der Versicherung den Arbei- tern in tunlichst weitem Umfang zukommen zu lassen, anerkennen, so glauben wir doch darauf dringen zu müssen, daß bei Handhabung der Aufsicht nicht allein die Interessen der Versicherten, sondern auch das finanzielle Interesse der Versicherungs- anstalten und die Interessen der Kommunalverbände und Bundesstaaten, die nach § 44 Absatz I des Gesetzes schließlich für die Verbindlichkeiten der Anstalten aufzukom- men haben, gebührend berücksichtigt und alle Ausgaben reprobiert werden, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes nicht außer Zweifel steht. Übrigens haben wir aus den gemachten Erfahrungen die Überzeugung gewonnen, daß, soweit dies nach der Fassung des Gesetzes möglich ist, den Staatsbehörden und Kommunalverbänden eine Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung der Anstalten eingeräumt werden muß. Wir beabsichtigen daher, aufgrund des § 54 Ziffer 8 des Gesetzes Vorschriften über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung zu erlassen. Bei einer Abänderung des Gesetzes würden wir es jedoch für unerläßlich halten, die Versicherungsanstalten einer wirksamen Kontrolle der Staatsbehörden zu unterstellen und eine bessere Regelung der Aufsicht herbeizuführen. Die Berichte der Oberpräsidenten gewähren sodann einen Einblick in die unver- hältnismäßig hohen sächlichen und persönlichen Kosten, die mit der Aufbewahrung der Quittungskarten verbunden sind. Nicht nur die Zahl der Arbeitskräfte, sondern 6 Wilhelm Graf von Bismarck (1852-1901), seit 12.3.1895 Oberpräsident der Provinz Ost- preußen. 7 Dr. Rudolf von Bennigsen ( 1824-1902), seit 1880 Oberpräsident der Provinz Hannover. 1895 Oktober 14 199 auch die Kosten für die Dienstgebäude und die Einrichtungen für die Aufbewahrung der Karten (Versicherungsanstalten Berlin und Sachsen-Anhalt) sind so groß, daß nach unsenn Dafürhalten auf eine Vereinfachung der Aufbewahrung hingewirkt werden muß. Dies dürfte auf dem im § 107 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Wege möglich sein. Wir gestatten uns daher, Eure Durchlaucht ergebenst zu ersu- chen, mit tunlichster Beschleunigung den Erlaß entsprechender Vorschriften über die Vernichtung der Quittungskarten geneigtest beim Bundesrat in Antrag bringen zu wollen. Um gefällige Rückgabe der Berichte der Oberpräsidenten dürfen wir ergebenst bit- ten. Abschrift Ergebnis der Berichterstattung 1. Versicherungsanstalt Westfalen. Die Anstalt hat von der Provinz einen alten sog[enannten] .,adeligen Hof' gekauft. Der Kaufpreis (300000 M.) ist nach Ansicht des Oberpräsidenten8 angemessen. Für die Aufbewahrung der Quittungskarten ist ein Anbau für 325 000 M. hergestellt worden, der für 15 Jahre ausreicht und einen Saal für die Sitzungen des Ausschusses enthält. Dienstwohnungen für höhere Beamte sind nicht vorgesehen. 2. Versicherungsanstalt Schlesien. Die Kosten für das Dienstgebäude betragen rund 700000 M. Der Bau ist nach der Meinung des Oberpräsidenten9 nicht luxuriös. Von anderer Seite wird darauf hingewiesen, daß das Gebäude durchweg einstöckig aufgeführt sei, wodurch ein erheblicher Kostenaufwand notwendig geworden sei. Das Gebäude soll vor der Stadt liegen. Dienstwohnungen fehlen. Es soll Zeitungs- nachrichten zufolge ein Sanatorium eingerichtet werden. 3. Versicherungsanstalt Hessen-Nassau. Der Oberpräsident10 hat den Kostenauf- wand für das neue Dienstgebäude nicht angegeben. Nach den Berichten, worin ein- zelne Beträge für Anbauten aufgeführt sind, scheint mit Sparsamkeit verfahren zu sein. Dienstwohnungen sind nicht vorhanden. 4. Versicherungsanstalt Posen. Die Anstalt zahlt jährlich 6 820 M. Miete. Dienst- wohnungen fehlen. 5. Versicherungsanstalt Pommern. Die Anstalt zahlt jährlich 22 850 M. Miete. Dienstwohnungen fehlen. 6. Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein. Die Anstalt hat ein eigenes Dienst- gebäude für 300000 M. errichtet, das weder eine Dienstwohnung noch einen Saal für den Ausschuß enthält. Der Bauplatz kostete 90000 M. 7. Versicherungsanstalt Westpreußen. Die Anstalt besitzt ein eignes Dienstgebäu- de im Wert von 154000 M. einschl[ießlich] Grund und Boden; der für die Aufbe- wahrung der Quittungskarten vorgesehene Raum reicht für 10 Jahre. 8. Versicherungsanstalt Rheinprovinz. Der Baugrund kostet 250000 M., das Ge- bäude 345 900 M. Die anfänglich vorgesehene Dienstwohnung ist fallengelassen, weil der Vorsitzende 11 (Landesdirektor) von der Provinz eine Dienstwohnung gelie- 8 Konrad Studt (1838-1921), seit 1889 Oberpräsident der Provinz Westfalen. 9 Hermann Fürst von Hatzfeldt-Trachenberg (1848-1933), Standesherr in Trachenberg (Kreis Militsch), seit 1894 Oberpräsident der Provinz Schlesien. 10 Eduard Magdeburg (1844-1932), seit 1892 Oberpräsident der Provinz Hessen-Nassau. 11 Dr. Wilhelm Klein. 200 Nr. 39 fert erhalten hat, der stellvertretende Vorsitzende aber ein eigenes Haus besitzt. Die hierdurch frei gewordenen Räume sollen für den etwaigen Anschluß der Unfallversi- cherung an die Versicherungsanstalten (c[on]f[e]r Gesetzentwurf, betr[effend] die Erweiterung der Unfallversicherung12) reserviert werden. 9. Versicherungsanstalt Sachsen-Anhalt. Die Provinz hat für die Versicherungs- anstalt ein Dienstgebäude aufgeführt, das die Versicherungsanstalt gegen eine jährli- che Miete von 11 600 M. benutzt. Zur Aufbewahrung der Ouittungskarten hat die Versicherungsanstalt 1661 eiserne Schränke im Wert von 166 277 M. angeschafft. 10. Versicherungsanstalt Brandenburg. Die Geschäftsräume befinden sich in ge- mieteten Häusern. Der Mietpreis beträgt 14395 M. 11. Versicherungsanstalt Ostpreußen. Die Anstalt besitzt ein eigenes Dienstgebäude, wofür 440000 M aufgewendet worden sind. Der Vorsitzende 13 (Landesdirektor) hat hier eine Dienstwohnung, deren angeblicher Mietwert 4 000 M. beträgt. Die Repräsentati- onsräume, Saal und 2 Vorräume, sind auf Kosten der Versicherungsanstalt möbliert, wodurch eine Ausgabe von 5 000 M. verursacht worden ist. Die Dienstwohnung ist an die Stelle der früher gezahlten jährlichen Remuneration von 3 000 M. getreten. Nach dem Bauplan sind r[un]d 100000 M. auf die Dienstwohnung verwendet worden. Nach Angabe des Oberpräsidenten ist die Dienstwohnung „elegant ausgestattet und viel- leicht etwas reichlich bemessen". 12. Versicherungsanstalt Hannover. Die Versicherungsanstalt hat für den Grund und Boden für ein Dienstgebäude 178 000 M. und für das Dienstgebäude selbst 614000 M. ausgegeben. Der Mietwert der Dienstwohnung beträgt mindestens 4 500 M.; sie besteht aus 5 Wohnräumen und 4 Schlafräumen; außerdem bezieht der Vorsitzende freies elektrisches Licht und freie Heizung. Nach Ansicht des Oberprä- sidenten ist das ganze Gebäude luxuriös; der Staatskommissar14 hält die Dienstwoh- nung für viel zu großartig und besonders luxuriös. Bis zum 3. Februar 1895 waren für 72 000 M. Aktendeckel verbraucht, außerdem hat die Anstalt ein Sanatorium errichtet. 15 In der Bevölkerung scheint man, nach den Verhandlungen des Provinziallandtags16 zu urteilen, über die Wirtschaft der Anstalt sehr ungehalten zu sein. 13. Versicherungsanstalt Berlin. Der Bauplatz für das Dienstgebäude hat 420000 M. und der Bau selbst ohne innere Einrichtung 300 000 M. gekostet. Die Einrichtungen für die Aufbewahrung der Quittungskarten für einen Zeitraum von 15 Jahren kosten 12 Vgl. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung, in: Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 144 vom 21.6.1894, Bei- lage 1-4; Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, in: ebenda, Nr. 146 vom 23.6.1894, Beilage 1-4. Vgl. Nr. 48-49, Nr. 52, Nr. 54, Nr. 58, Nr. 62-63 Bd. 2 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 13 Klemens von Stockhausen. 14 Benno Reymann (1838-1896), seit 1891 Regierungsrat in Hannover, seit 1891 Staatskom- missar für die Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hannover. 15 Die Anstalt Königsberg bei Goslar war im Mai 1895 als erste Heilstätte einer Versiche- rungsanstalt eröffnet worden. 16 Der Abgeordnete Dr. Egmont von Bri.inneck hatte am 9.2.1895 im Provinziallandtag mo- niert: Der Bau des neuen Anstaltsgebäudes in Hannover solle ein architektonisch schöner sein, ob man aber die genügende Sparsamkeit dabei habe obwalten lassen, erscheine zwei- felhaft (Protokolle des 28. Hannoverschen Provinziallandtags, 6. Sitzung vom 9.2.1895, s. 92). 1895 Oktober 14 201 204000 M. Für ein Viertel des Gesamtbedarfs sind 51 000 M. bereits verausgabt. Die Karten werden in Schiebekästen aufbewahrt. Das Haus ist solide gebaut, ohne besonderen Luxus. Die Zimmer für den Vor- stand sind besonders groß und elegant ausgestattet. Der große Saal für den Ausschuß ist nach dem Muster der Sitzungssäle der Parlamente eingerichtet. Eine Empore mit dem Sessel und Tisch des Vorsitzenden, zu dessen beiden Seiten die Tische für die Mitglieder des Vorstands angebracht sind. Zwei Reihen Tische in Halbmondform nebst ledernen Klappsesseln für die Ausschußmitglieder stehen im Saal. Lederne Schreibmappen, Papier, Tinte usw. finden sich vor wie in den Parlamenten. Über die Einrichtung und den Geschäftsgang bei der Anstalt gibt der Bericht des Staatskommissars17 vom 20. Februar 1895 (bei K. 2467) eingehende Auskunft. Im einzelnen erscheint noch folgendes bemerkenswert. Es werden auffällig viele Sitzungen des Vorstands und des Ausschusses abgehalten. Während bei anderen Anstalten der Ausschuß nur jährlich einmal zusammentritt, findet in Berlin fast jeden Monat eine Sitzung statt, in der die untergeordnetsten Gegenstände diskutiert wer- den. Die Sitzungen finden gewöhnlich abends 8 Uhr statt, trotzdem erhalten die Vertreter der Arbeiter dafür 10 M. Außerdem werden zahlreiche „Kommissionssit- zungen" abgehalten; auch besteht ein sogen[annter] Überwachungsausschuß, der die laufende Verwaltung, namentlich auch die Verwaltung des Sanatoriums kontrolliert. Hervorgerufen ist die Einrichtung anscheinend auch durch das Mißtrauen gegenüber den beamteten Mitgliedern des Vorstands, daß ein solches besteht, geht aus dem Aktenvermerk des Staatskommissars (i. a. III.3 Bd. 1) hervor, wonach bei der Bera- tung des Voranschlags am 13. Dezember v. J. ein Vertreter der Arbeiter beantragte, die Gehälter der beamteten Vorstandsmitglieder abzusetzen, bis nachgewiesen sei, was die Beamten arbeiteten. Auch die Einführung von Dienststunden für diese Be- amten soll im Ausschuß beantragt worden sein. Auffällig ist die Drucklegung aller Vorlagen für den Ausschuß, auch erscheint es kaum zulässig, daß der Vorstand Arbeiterwohnungen und Bauterrains besichtigt (Schreiben des Vorstands vom 24. Januar 1893, i. a. III.3 Bd. 1). Die Vertrauensmänner aus dem Stand der Arbeiter erhalten nach dem Voran- schlag für 1895 für die Erledigung der einzelnen Sache 3 M. Die Verhältnisse des Sanatoriums Gütergotz18 sind schon früher Gegenstand der Erörterung gewesen (B. 406 I B. 2683). Besonders groß erscheint auch die Höhe der Reisekosten. 17 Friedrich von Sybel. 18 In Gütergotz (Kreis Teltow) bestand ein Sanatorium der Versicherungsanstalt Berlin unter ärztlicher Leitung. 202 Nr.40 1895 November 4 - 9 Sitzungsprotokoll' einer Expertenkonferenz im Reichsamt des Innern Druck, Teildruck [In der sog. ,,Novemberkonferenz" diskutiert eine große Zahl von Experten über einen vertraulich vorgelegten Entwurf des Reichsamts des Innern für eine Novelle zur Invaliditäts- und Altersver- sicherung; kontroverse Debatte insbesondere über Lastenverteilung und das Markensystem] Protokoll über die vom 4. bis 9. November im Reichsamt des Innern stattgehabten Verhandlungen der freien Kommission für die Revision des Invaliditäts- und Alters- BArch R 1501 Nr.100034, fol. 199. An der Konferenz nahmen teil: der Staatssekretär des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetti- cher (Vorsitzender). Als Mitglieder des Bundesrats: der preußische Handelsminister Hans Freiherr von Ber- lepsch, der Unterstaatssekretär im preußischen Handelsministerium Theodor Lohmann, der Direktor im bayerischen Innenministerium Josef von Herrmann, der Geheime Regierungs- rat im sächsischen Innenministerium Gustav Adolf Vodel, der Regierungsdirektor im würt- tembergischen Innenministerium Karl von Schicker, der badische Gesandte Dr. Eugen von Jagemann, der großherzoglich sächsische Wirkliche Geheime Rat Dr. Adolf von Heerwart, der braunschweigische außerordentliche Gesandte Freiherr Dr. Burghard von Cramm- Burgdorf. Als Kommissare des Reichs: der Geheime Oberregierungsrat Erich von Woedtke, der Geheime Oberregierungsrat Franz Caspar, der Regierungsrat Max Werner (sämtlich Reichs- amt des Innern), der Präsident des Reichsversicherungsamts Dr. Tonio Bödiker, der Direk- tor Otto Gaebel, der Direktor Gustav Pfarrius, der Regierungsrat Dr. Max Gerstel, der Vor- steher der Rechnungsstelle Dr. Adolf Beckmann (sämtlich Reichsversicherungsamt), der Geheime Oberregierungsrat Wilhelm von Lenthe, der Geheime Regierungsrat Dr. Her- mann Dungs (sämtlich Reichsjustizamt), der Geheime Regierungsrat Heinrich Plath (Reichsschatzamt). Als Kommissare der Bundesstaaten: der Geheime Oberbergrat August Eskens, der Gehei- me Oberbergrat Dr. Max Fürst, der Geheime Oberregierungsrat Dr. Gustav Koenigs, der Regierungsassessor Dr. Franz Hoffmann (sämtlich preußisches Handelministerium), der Geheime Oberfinanzrat Elimar Belian, der Geheime Finanzrat Friedrich Lehmann (beide preußisches Finanzministerium), der Geheime Regierungsrat Otto Just, der Geheime Re- gierungsrat Rudolf Witte (beide preußisches Ministerium der öffentlichen Arbeiten), der Landrat Hans Dietrich von Holleuffer (preußisches Innenministerium), der Geheime Re- gierungsrat Alfred Conrad (preußisches Landwirtschaftsministerium), der Oberregierungs- rat Karl Rasp (bayerisches Innenministerium), der Regierungsassessor Julius Biesenberger (württembergische Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt), der Geheime Regierungs- rat Dr. Karl Schenkel (badisches Innenministerium), der Ministerialrat Richard Krefft (mecklenburg-schwerinsches Innenministerium), der Geheime Regierungsrat Dr. Otto Kör- bitz (Schwarzburg-Rudolstadt), der Regierungsrat Otto Bömers (Schaumburg-Lippe). Vorsitzende von Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten und Kassen: Dr. Emil Blum (Vorsitzender der Nordöstlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft), der Lan- desrat Karl Denhard (Vorsitzender der Versicherungsanstalt Pommern). der Regierungsrat Dr. August Dietz (Vorsitzender der Versicherungsanstalt Hessen), der Regierungsassessor Rudolf Feldt (Vorsitzender der Eisenbahnarbeiter-Pensionskasse Berlin), Baumeister Bernhard Felisch (Vorsitzender der Nordöstlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft), Max Frey (Zweiter Vorsitzender der Textil-Berufsgenossenschaft für Elsaß-Lothringen), 1895 November 4 - 9 203 versicherungsgesetzes und für eine Besprechung über die organische Zusammenle- gung der verschiedenen Zweige der Arbeiterversicherung [ ... ] Zum ersten Tag der Konferenz vgl. Bd. 1 der 111. Abteilung. Fortgesetzt Dienstag, den 5. November 1895 Herr Schmidt2 fragt vor Eintritt in die Tagesordnung an, ob über den Verlauf der gegenwärtigen Konferenz Mitteilungen in den Zeitungen gemacht werden dürften oder ob die Verhandlungen geheimzuhalten seien. Im letzteren Falle sei zu befürch- ten, daß die Berichte in den Zeitungen zum Teil mangelhaft, zum Teil unrichtig ausfallen würden. Da keine Arbeiter in der Versammlung anwesend seien, halte er es zur Vermeidung von Mißverständnissen in der Öffentlichkeit für wünschenswert, daß das, was der Herr Vorsitzende gestern über den Zweck der gegenwärtigen Bera- tungen ausgeführt habe, bekannt werde. Der Herr Vorsitzende3 erwidert, daß eine offizielle Berichterstattung den Zeitun- gen nicht zugehen werde.4 Dies ergebe sich aus dem vertraulichen Charakter der Dr. Richard Freund (Vorsitzender der Versicherungsanstalt Berlin), Herman Gebhard (Vorsitzender der Hanseatischen Versicherungsanstalt), Baumeister Constantin Heldenberg (Vorsitzender der Bayerischen Bauwerks-Berufsgenossenschaft), Dr. Julius Friedrich Holtz (Vorsitzender der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie), Landesrat Peter Klausener (Vorsitzender der Versichenmgsanstalt Rheinprovinz), Eduard Köchlin (Vorsit- zender der elsaß-lothringischen Textil-Berufsgenossenschaft), Landesrat Johann Kratz (Vorsitzender der Versicherungsanstalt Schlesien), Regierungsrat Friedrich Laar (Vorsit- zender der Versicherungsanstalt für Schwaben und Neuburg), Reeder Karl Ferdinand Laeisz (Vorsitzender der See-Berufsgenossenschaft), Landesdirektor Albert von Levetzow (Vorsitzender der Versicherungsanstalt Brandenburg), Richard Roesicke (Vorsitzender des Verbands Deutscher Berufsgenossenschaften), Stadtrat a. D. Paul Stieber (Direktor der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse), Clemens Uhlmann (Verwaltungsdirektor der Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend), Oberregierungsrat Heinrich Richard Weger (Vorsitzender der Versicherungsanstalt Sachsen). Teilnehmer in sonstiger Stellung: Sanitätsrat Dr. Johann Konrad Busch (Krefeld), Stadtrat Hermann von Frankenberg und Ludwigsdorf (Braunschweig), Fabrikdirektor Adolf Heller (Münster im Elsaß), Zentrumsabgeordneter Prof. Dr. Franz Hitze, Regierungsrat Wilhelm Köhler (Staatskommissar für die Versicherungsanstalt Elsaß-Lothringen), Regierungsrat Heinrich Küster (Staatskommissar für die Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein), Land- rat Otto Freiherr von Manteuffel (Crossen), Schmuckfabrikbesitzer Karl Wilhelm Meier (Pforzheim), Prof. Dr. Heinrich Rosin (Freiburg i. Br.), der Vizepräsident des Reichstags Reinhart Schmidt, Generallandschaftsdirektor Ludwig von Staudy (Posen), Oberrech- nungsrat Dr. Wilhelm Zeller (Darmstadt). Protokoll: Regierungsrat Alfred Radtke, Regierungsrat Alfons Steinwand, Regierungsas- sessor Wilhelm Koch. Reinhart Schmidt (1838-1909), Briefkuvertfabrikbesitzer in Elberfeld, seit 1887 (wieder) MdR (Freisinnige Volkspartei), seit 1895 Vizepräsident des Reichstags. Dr. Karl Heinrich von Boetticher. 4 Am 15.11.1895 erschien jedoch ein Bericht über die Konferenz im „Reichsanzeiger": Seitens der einladenden Reichsbehörde war von vornherein Wert darauf gelegt worden, die gesamten Verhandlungen als vertraulich behandelt zu sehen, und zwar, wie der Vorsit- zende bei den Verhandlungen hervorhob, zu dem Zweck, damit jeder Teilnehmer ohne Scheu vor abfälliger öffentlicher Kritik seine Ansichten äußern und mit Verbessenmgsvor- schlägen hervortreten könne. Nachdem dessenungeachtet zahlreiche Tagesblätter teils un- genaue, teils geradezu unrichtige Berichte über den Gang der Verhandlungen gebracht haben, erscheint es zweckmäßig, über die nunmehr abgeschlossenen Beratungen eine k11r- 204 Nr.40 Besprechung, und er könne nur den dringenden Wunsch aussprechen, daß dieser Charakter gewahrt bleibe. Sodann teilt der Herr Vorsitzende mit, daß vonseiten der Kommissare des könig- lich preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe der Wunsch ausgesprochen worden sei, es möchten bei der heutigen Beratung über die Abänderung des Invalidi- tätsgesetzes vorab die §§ 65 und 89 des im Reichsamt des Innern ausgearbeiteten Entwurfs zur Beratung gestellt werden.5 Er schlage vor, diesem Wunsch zu entspre- chen. Bevor jedoch in die Beratung der einzelnen Paragraphen des Entwurfs einge- treten werde, ersuche er Herrn von Woedtke, sich generell über die vorliegenden Abänderungsvorschläge zu äußern. Herr von Woedtke führt in dieser Beziehung das Folgende aus: Die gestrigen Verhandlungen seien in wiederholten, zum Teil lebhaften Klagen über das Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetz ausgetönt. Dem Herrn Minister sei nicht entgan- gen, daß schon seit einer Reihe von Jahren solche Klagen aus dem Publikum laut geworden seien. Diese Klagen seien verfolgt worden, um zu erwägen, was gesche- hen könne, um die Mängel des Gesetzes zu beseitigen. Wenn man nicht gleich im ersten oder zweiten Jahr vorgegangen sei, so sei dies nicht zu verwundern. Ein ge- wisser Zeitraum müsse, wie immer, so erst recht bei einem so durchgreifenden Ge- setz ablaufen, ehe man an Verbesserungen herantreten könne. Neuerdings sei nun aber die Zeit für gekommen erachtet worden. Im Reichsamt des Innern seien zu- nächst nur einige Gesichtspunkte aufgestellt und diese dem Reichsversicherungsamt mit dem Ersuchen mitgeteilt worden, sich darüber zu äußern und etwaige weitere Gesichtspunkte geltend zu machen, welche nach den Erfahrungen des genannten Amts zu berücksichtigen sein möchten.6 Dabei sei nur bemerkt worden, daß die Grundzüge des Gesetzes nicht verändert werden sollten, wohl aber die einzelnen Institutionen desselben weiterausgebaut werden könnten. Das Reichsversicherungs- amt habe dann auf dieser Grundlage eine Reihe von Abänderungsvorschlägen for- muliert und unter Zuziehung nichtständiger Mitglieder aus dem Arbeiterstand bera- ten. Unter Zugrundelegung des betreffenden Berichts und unter Berücksichtigung des sonst zur Verfügung gewesenen umfassenden Materials sei dann im Reichsamt des Innern der den Mitgliedern der Konferenz zugegangene Entwurf ausgearbeitet worden, der zunächst noch völlig unverbindlich sei; der Herr Minister glaube aber, daß dieser Entwurf zur Grundlage von Verhandlungen gemacht werden könne. Die Abänderungsvorschläge verfolgten ausschließlich den Zweck, unter Aufrechterhal- tung der Hauptgrundsätze des Gesetzes vom 22. Juni 1889 Verbesserungen und Erleichterungen, wie sie in der Praxis sich als erwünscht herausgestellt hätten, zu ermöglichen. Als solche hebt Redner unter näherem Eingehen auf die einzelnen Vorschläge insbesondere hervor: Beseitigung der Zusatzmarke, des besonderen Beitragsjahres und der besonderen Reservefonds; Ermäßigung der Beiträge, Anle- gung von Sammelkonten bei den Versicherungsanstalten statt Aufbewahrung der Einzelkarten; Einführung verschiedener Appoints von Marken neben den Wochen- marken; Ersetzung der Quittungskarte durch ein für längere Zeitdauer geltendes Beitragsbuch; Förderung des Einzugsverfahrens, Zulassung direkter Einziehung der ze Darstellung zu veröffentlichen; vgl. den Abdruck in Bd. 1 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 5 Vgl. Nr. 38. 6 Vgl. Nr. 28. 1895 November 4 - 9 205 Beitragshälfte von den Versicherten; Verpflichtung der Versicherten, den Abzug der Beitragshälfte zu dulden und für Beschaffung und Vorlegung des Beitragsbuchs zu sorgen; Zulassung anderer Termine für die Beitragsentrichtung der Arbeitgeber; Beschleunigung des Rentenverfahrens durch Beseitigung der obligatorischen Anhö- rung von Vertrauensmännern und Krankenkassen; Vereinfachung des Begriffs der Invalidität; Verkürzung und Abrundung der Wartezeit; Hinausschiebung des Erlö- schens der Anwartschaft; Vereinfachung der Übergangsbestimmungen; Zulassung gewisser erwerbender Tätigkeiten (Spinnen usw.) in der vorgesetzlichen Zeit als anrechnungsfähig u. a. Von besonderer Bedeutung sei auch die vorgeschlagene an- derweite Verteilung der Rentenbehufs besserer Ausgleichung der bei den einzelnen Anstalten hervorgetretenen erheblichen Unterschiede der Belastung. Zu dem erwähnten letzten Punkt (§§ 65 und 89) spricht sich Herr Dr. Freund ge- gen die Absicht, die Leistungen der einzelnen Versicherungsanstalten auf die übri- gen Versicherungsanstalten zu verteilen, aus. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmung des § 65 deshalb gegeben werden solle, um den Anstalten, die viel haben, einen Teil zu nehmen und ihn anderen zu geben. Das sei eine sozialisti- sche Tendenz. Im wesentlichen kämen nur zwei Anstalten in Frage, die nach den vorgelegten Berechnungen Ende 1900 voraussichtlich mit einem Defizit bei den Kapitalwerten der Renten abschneiden werden, nämlich Ostpreußen mit 13 Millionen Mark und Niederbayern mit etwa l Million Mark. Das letztere Defizit sei leicht zu beseitigen durch eine veränderte Organisation. Die bayerischen Anstalten seien et- was zu klein, und es brauchten nur mehrere zusammengelegt zu werden. Es bleibe also nur Ostpreußen übrig, und hier sei das Defizit begründet in den Verhältnissen der Provinz und gewissen Verwaltungsprinzipien, die in anderen Anstalten nicht vorhanden seien. Die Versicherungsanstalt Ostpreußen sei bei Bewilligung der Inva- lidenrenten sehr liberal verfahren, und sie sei auch dadurch geschädigt worden, daß die Arbeitgeber der Provinz bei Ausstellung der Arbeitsbescheinigungen behufs Erlangung einer Rente zu leichtfertig seien. Die Versicherungsanstalt Berlin dage- gen habe bisher scharf aufgepaßt und die Vorschriften des Gesetzes nach jeder Rich- tung streng gehandhabt. Gegen die im Entwurf vorgesehene Bestimmung werde sich ein lebhafter Widerspruch erheben, insbesondere auch von seiten der süddeut- schen Staaten, welche, abgesehen von einigen Bezirken Bayerns, hierbei zu kurz kommen würden. Man dürfe sich bei der Prüfung der vorgeschlagenen Gesetzes- bestimmung nicht nur auf die Invaliditäts- und Altersversicherung beschränken, sondern müsse auch die gesamten Lasten der Arbeiterversicherung und insbesonde- re der Krankenversicherung berücksichtigen, die für Berlin sehr groß seien und spe- ziell gegen Ostpreußen das Doppelte betrügen (20 gegen l O Mark pro Kopf). Auch an den Verwaltungskosten werde in Berlin viel gespart gegen Ostpreußen. Während die Verwaltungskosten hier 0,27 Mark pro Kopf des Versicherten betrügen, stellten sie sich in Ostpreußen auf das Drei- bis Vierfache. Auch die in Aussicht stehende Steigerung der Renten. die sich im Lauf der Zeiten immer stärker fühlbar machen werde, müsse hierbei in Betracht kommen. Die Altersrentenberechtigten beantrag- ten schon gegenwärtig häufig gar nicht mehr die Altersrente, sondern gleich die Invalidenrente. Dadurch sei auch das erhebliche Sinken der Zahl der Altersren- ten gegen früher erklärlich. Wenn die Versicherungsanstalt Berlin Überschüsse ha- be, so gebe ja das Gesetz einen Ausweg für die Verwendung der höheren Beträ- ge: die Erhöhung der Leistungen an die Versicherten, und davon könne die An- stalt Gebrauch machen. Eine Verteilung der Überschüsse sei aber nicht gerecht, 206 Nr.40 und die Arbeitgeber und Arbeitnehmer würden sicher damit nicht einverstanden sein. Herr von Woedtke möchte die Vorschläge über die anderweite Rentenverteilung in dem Entwurf nicht aus dem Gesichtspunkt beurteilt sehen, aus dem der Vorredner dies tue. Zu diesem Vorschlag sei man nicht etwa deshalb gekommen, weil man reichen Anstalten Mittel abnehmen und arme Anstalten damit bereichern wollte, sondern er sei dem Wunsch entsprungen, eine tunlichste Ausgleichung derjenigen Verhältnisse herbeizuführen, welche unabhängig seien von dem Verhalten und den Entschließungen der einzelnen Versicherungsanstalten. Nach der Absicht des Geset- zes sollten die Versicherungsanstalten die Renten selbst tragen und nach Maßgabe des Inhalts der Quittungskarten und der Arbeitsbescheinigungen andere Versiche- rungsanstalten heranzuziehen berechtigt sein. Während aber die Art der Verteilung nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sich anlehnen sollte an den Wert der einzel- nen Versicherungsmarke, der verschieden sei je nach dem Alter des Versicherten, habe der Reichstag den Grundsatz in das Gesetz hineingebracht, daß die Rente nach der Zahl der Beitragsmarken verteilt werden solle. Die Invaliditätswahrscheinlichkeit wachse aber erheblich mit zunehmendem Alter. Eine Gegend, in der mehr alte Leute als junge sich befinden, sei deshalb verhältnismäßig überlastet. Das bisherige Gesetz gehe von der Annahme aus, daß die Altersgruppierung im ganzen Reich annähernd dieselbe sei. Diese Annahme sei aber unzutreffend: In den einzelnen Versicherungs- anstalten kämen außerordentliche Verschiedenheiten vor, wobei als Ursache insbe- sondere in Betracht komme, daß erfahrungsgemäß aus einzelnen Versicherungsan- stalten die jungen Leute in jene Versicherungsanstalten hinein auswandern, welche schon bisher mehr junge Leute gehabt haben. Dafür könne die einzelne Versiche- rungsanstalt aber nichts. Es solle ihr deshalb auch nicht zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Bei kleinen Unterschieden hätte ja von einem Ausgleich abgesehen wer- den können. Dies sei aber nach Lage der gegenwärtigen Verhältnisse nicht mehr tunlich, und es erscheine daher eine Abhilfe erforderlich. Der Vorschlag im Entwurf habe eine gewisse Ähnlichkeit mit der obligatorischen Rückversicherung für alle Versicherungsanstalten, wie sie von Herrn Dr. Bödiker vorgeschlagen worden sei.7 Der Entwurf gehe aber nicht so weit; er wolle eine Art von Zwangsrückversicherung nur mit 50 Prozent herbeiführen. Statt der 50 Prozent könne allerdings auch eine andere Ziffer gewählt werden, aber es sei nicht richtig, unter Vermeidung jeder Vor- 7 Bödiker hatte für die Konferenz Vorschläge zur Vereinfachung der Arbeiterversicherung ausgearbeitet (Anlage IV des Protokolls; vgl. den Abdruck in Bd. l der III. Abteilung die- ser Quellensammlung). Bödikers Vorschläge beinhalteten eine Vereinigung der Unfall- mit der Rentenversicherung bei gleichzeitiger Einziehung sämtlicher Beiträge, also auch die der Krankenversicherung, deren Organisationen jedoch weiterbestehen sollten. Die beste- henden gewerblichen Berufsgenossenschaften sollten erhalten bleiben und auch für die Rentenversicherung zuständig werden, ansonsten - insbesondere für die Landwirtschaft - sollten die Versicherungsanstalten die Aufgaben der Unfallversicherung übernehmen. Die Finanzierung sollte - wie bei der Unfallversicherung - nach dem Umlageverfahren erfol- gen, die Beitragsmarken und Quittungskarten beseitigt werden. Für einen Finanzausgleich zwischen den Anstalten war ein Rückversicherungsverband vorgesehen. Die nachträgliche Rentenverteilung zwischen den Versicherungsanstalten sollte wegfallen, die dafür zustän- dige Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts aufgelöst werden. Die Schiedsgerichte der Unfall- und der Rentenversicherung sollten vereinigt werden, mit Landesversiche- rungskammer bzw. -ämtem wollte Bödiker eine Mittelinstanz schaffen. 1895 November 4 - 9 207 ausbelastung der einzelnen Anstalten die ganze Last über das ganze Reich zu vertei- len. Das würde zu einer Wirtschaft aus dem Säckel des Reichs führen, welche auf die Sparsamkeit nur ungünstig einwirken könnte. Es erscheine deshalb gerecht, den Stellen, welche die Renten festsetzen, ein Voraus aufzuerlegen, welches sie allein aufzubringen haben. Herr Dr. Koenigs erklärt, daß die preußischen Ministerien des Innern, für Handel und Gewerbe und der Landwirtschaft Verhandlungen miteinander gepflogen und sich für die dringende Notwendigkeit eines Ausgleichs in der Vermögenslage der einzelnen Versicherungsanstalten ausgesprochen hätten.8 Die Unterschiede in der finanziellen Lage der Versicherungsanstalten rührten nicht aus Verschiedenheiten in der Verwaltung etc. her, sondern seien auf andere Umstände zurückzuführen, die von der Einwirkung der Versicherungsanstalten unabhängig seien. Insbesondere sei von Einfluß der Zustrom der jungen Leute in die Hauptstädte. Wenn man früher die Folgen des gegenwärtigen Verteilungsmodus vorausgesehen hätte, würde man ihn sicher nicht gewählt haben. Der jetzige Entwurf schlage eine Ausgleichung zu 50 Prozent vor. Die preußischen Ministerien erachteten dies noch nicht für ausrei- chend und stellten deshalb den Antrag, einen Betrag von 75 Prozent gemeinsam zu verteilen. Die Ministerien seien aber der Ansicht, daß außer dieser Verteilung von 75 Prozent noch ein Zusatz zum § 65 notwendig sei, etwa folgenden Inhalts: .,Die Versicherungsanstalten eines Bundesstaats können von dessen Regierung angehalten werden, die ihnen verbleibenden Lasten ganz oder teilweise gemeinsam zu tragen." Der Redner bemerkt noch ausdrücklich, daß Preußen auf die baldige Herbeiführung der Ausgleichung Wert lege. Herr Gebhard stimmt im allgemeinen den Ausführungen des Herrn von Woedtke bei, obgleich seine Versicherungsanstalt im Fall der Annahme des Entwurfs zu den Leidtragenden gehören würde. Er würde sich aber mit dem vorgeschlagenen Vertei- lungsmodus befreunden können. Was die obligatorische Rückversicherung im Sinn des Herrn Dr. Bödiker betreffe, so würde sie seiner Ansicht nach zu einer leichtferti- gen Wirtschaft führen, weil keine Anstalt mehr die Verantwortung für ihr eigenes Tun tragen würde. Auch der Vorschlag des Entwurfs enthalte ja Nachteile; er verlei- te die Versicherungsanstalten zu einem unwirtschaftlichen Verfahren. Die Versiche- rungsanstalten hätten naturgemäß nur die eine Aufgabe, das Interesse ihrer Versi- cherten und deren Arbeitgeber zu wahren. Nach dem Entwurf würden aber einzelne Versicherungsanstalten gezwungen werden, entweder die Beiträge zu vermindern oder aber Beiträge für Leute zu zahlen, die sie gar nichts angingen. Das territoriale Prinzip werde durch die Änderung durchbrochen, bei einer Verteilung der Renten zur Hälfte würden die preußischen Versicherungsanstalten 23 Millionen Mark erhal- ten, Bayern 5 Millionen, Mecklenburg 1 Million. Diese 29 Millionen wären von den anderen Versicherungsanstalten und den Kasseneinrichtungen zu tragen. Dies würde den höchsten Widerwillen erregen, weil gerade die größten Bundesstaaten gleichsam einen Tribut von den übrigen Bundesstaaten erhielten. Hierdurch würden partikulari- stische Regungen schlimmster Art hervorgerufen, zumal jedes Jahr dieser Tribut rechnungsmäßig festgestellt werden könnte. Bei einer Verteilung der Renten im Betrag von 75 Prozent würde diese Ungerechtigkeit noch größer sein. Durch die im Entwurf vorgeschlagene Änderung würde auch eine Vereinfachung nicht zu errei- 8 Diese Beratungen fanden am 31.10.1895 statt (Protokoll: BArch R 1501 Nr.100033, fol. 156-162). 208 Nr. 40 chen sein; eine jede Rente müßte doch wieder verteilt werden. Auch der Staatskom- missar müßte eine außerordentlich viel intensivere Tätigkeit entwickeln als bisher. Ein weiterer Mangel bestehe aber darin, daß hierdurch die einzelnen Versicherungs- anstalten in ihren Leistungen verknüpft würden mit den übrigen Versicherungsan- stalten. Keine Versicherungsanstalt wäre in der Lage, Mehrleistungen einzuführen, weil diese abhängig wären von dem Verfahren der übrigen Anstalten. Es bestehe das dringende Bedürfnis, daß die einzelnen Versicherungsanstalten eine größere Bewe- gungsfreiheit erhalten, damit sie für ihre Angehörigen Besseres und mehr leisten können, und zwar auf statutarischem Weg. Dies sei aber nicht möglich, wenn eine Beteiligung an den Lasten der übrigen Anstalten stattfinde. Die Einführung einer Einheitsrente, wie sie in dem Entwurf des Herrn Dr. Bödiker vorgeschlagen werde, sei für deutsche Verhältnisse, die nach den ein- zelnen Gegenden so außerordentlich verschieden seien, durchaus unbrauchbar. Bei den Arbeitern der großen Städte und den hochgelohnten Arbeitern würde die Rente nicht sozial versöhnend wirken, und gerade diese Kreise sollten dann zu den Lasten für die übrigen Kreise beitragen müssen. Ein solches Gesetz würde nur verbitternd wirken können. Nach seiner Ansicht sei eher dahin zu trachten, die Möglichkeit einer statutarischen Erweiterung der Leistungen der Versicherungsanstalten einzu- führen. Dies könne auf folgendem Weg erreicht werden. Nicht das Vermögen der Versicherungsanstalten solle geteilt werden, sondern eine gemeinsame Versicherung der sämtlichen Versicherungspflichtigen innerhalb des Reichs solle herbeigeführt werden in der Weise, daß man die Beiträge der Versicherten teile, d. h. von jedem Beitrag einen gewissen Teil bestimme zur gemeinsamen Tragung der Lasten für das ganze Reich, den übrigen Teil aber der einzelnen Versicherungsanstalt belasse und ihr die Möglichkeit verschaffe, auch Mehrleistungen zu machen. Er schlage vor, diese für die gemeinsame Tragung der Rentenlast bestimmten Beitragsteile in einer Zentralkasse zusammenzuführen. Nach seiner Ansicht hätte man dann in der Weise zu verfahren, daß jede Versicherungsanstalt für eine gewisse Reihe von Jahren die Rentenlast allein zu tragen habe, dann aber sollten alle weiteren Renten ohne weitere Teilung aus der gemeinsamen Zentralkasse gezahlt werden. Bei diesem Verfahren würde auch für den Staatskommissar Raum für eine umfangreichere Tätigkeit gege- ben sein. Redner überreicht einen schriftlich formulierten Entwurf mit dem Bemerken, daß das demselben zugrunde liegende Zahlenmaterial nur durch Schätzung habe festge- stellt werden können.9 Der Herr Vorsitzende bemerkt, daß der Entwurf vervielfältigt und sodann zur Verteilung gebracht werden solle. Herr Stieber10 hält die Durchführung der von Herrn von Woedtke vertretenen Vorschläge vom Standpunkt der zugelassenen Kasseneinrichtungen, deren Vertreter er sei, für sehr schwer. Bei der günstigen Entwicklung ihrer finanziellen Verhältnisse gehörten auch sie zu den Leidtragenden. Außerdem kämen sie dadurch in eine un- günstige Lage, daß einer Kasse, die sich wegen der neuen Bestimmungen auflösen wolle, der Bundesrat die Genehmigung hierzu versagen könne. Das entspräche aber doch nicht den Grundsätzen der Gerechtigkeit, jedenfalls müßte aber im Gesetz 9 Anlage V des Protokolls. 10 Paul Stieber (1856-1944), 1887-1891 Stadtrat in Wandsbek, seit 1891 Erster Direktor der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle (Saale). 1895 November 4 - 9 209 bestimmt werden, daß die Kassen ihre Statuten den neuen Bestimmungen entspre- chend abzuändern hätten. Herr Laar erwähnt, daß er aufgrund seiner langen amtlichen Tätigkeit und seines regen Verkehrs mit der Landbevölkerung die Bedürfnisse des Volks kennengelernt habe. Er sei ein Freund des vielgeschmähten Gesetzes und erwarte, daß, wenn noch einige Jahre ins Land gegangen seien, das Gesetz anders als zur Zeit beurteilt würde. Obwohl die von ihm vertretene Anstalt sich in recht guten Verhältnissen befinde, sei er doch mit dem Vorschlag des Entwurfs durchaus einverstanden, denn hier müßten die Interessen der einzelnen Versicherungsanstalten vor dem großen Zweck, den die Abänderung verfolge, zurücktreten. Die von Herrn Dr. Freund angefochtene bayeri- sche Organisation der Anstalten habe sich sehr gut bewährt, auch könne er nicht mit diesem Herrn in dem Vorschlag des Entwurfs ein Hinneigen zu sozialistischen An- schauungen erblicken. Er halte es ja eigentlich für das Beste, wenn ein „allgemeiner Topf' bestände, in den alles hineingeworfen und aus dem alles ausgezahlt würde, schließe sich aber in dieser Beziehung den praktischen Bedenken des Herrn von Woedtke an. Die Vorschläge des Herrn Gebhard könne er nicht durchweg für zweckmäßig halten, sie machten das Gesetz noch komplizierter, anstatt es zu verein- fachen. Weiter bringt Redner in Anregung, ob nicht die Leistungen des Reichs für die Dauer der Militärpflicht der Versicherten wegfallen oder pauschaliert werden könnten. ferner sollte die Verteilung der Beiträge nicht nach dem Deckungskapital, sondern nach der Ziffer der Beiträge erfolgen. Herr Schmidt bemängelt, daß die der Konferenz vorgelegte Bilanz pro 190011 für sämtliche Anstalten als zuverlässig bezeichnet werde, obwohl in der Begründung des Entwurfs gesagt sei, daß die wirkliche Vermögenslage der Anstalten sich erst im Jahre 1900 feststellen lasse, da das Material zu solchen Feststellungen zur Zeit nur mangelhaft sei und nicht unbedingte Zuverlässigkeit beanspruchen könne. Es wer- de seine Aufgabe sein, darzulegen, daß diese Bilanz auf unsicherer Grundlage beru- he. Die Verschiedenheit der angesammelten Vermögen entstehe unter anderem durch bessere oder schlechtere Kontrolle bei Erhebung der Beiträge, und es sei falsch zu behaupten, daß die hierdurch hervorgerufenen Verschiedenheiten nicht besonders groß sein könnten und sich allmählich verwischen würden. Habe doch der zweite Direktor der Versicherungsanstalt Posen in einer jüngst herausgegebenen Schrift behauptet, 40 Prozent der eigentlich einzuklebenden Marken würden nicht einge- klebt.12 Die Verschiedenheit des Vermögens der einzelnen Anstalten habe aber noch eine Reihe anderer Ursachen, von denen in der Begründung der Vorlage nur eine in Berücksichtigung gezogen sei, nämlich der Verzug jüngerer Versicherter in das Gebiet anderer Anstalten. Er sehe einen Hauptgrund der größeren Vermögensan- sammlung in der schärferen Heranziehung der Versicherten zum Einkleben der Mar- ken, welches durch die Krankenkassen oder durch besondere Einziehungsämter, wie z.B. im Königreich Sachsen, der Kontrolle unterliege, und zweitens in dem Über- 11 Gemeint ist eine vom Leiter der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts Dr. Adolf Beckmann erstellte „Gesamtbilanz" (Druck: BArch R 1501 Nr.100033, fol. 138- 147Rs.). 12 Alfred Knobloch (1859-1916), Landesrat in Posen, seit 1891 beamtetes Mitglied, seit 1894 stellvertretender Vorsitzender der Versicherungsanstalt Pommern. Von diesem: Die Besei- tigung der Beitragsmarke, Jena 1896. 210 Nr.40 wiegen höherer Lohnklassen und damit höherer Beiträge in einzelnen Anstalten. Die Rentenhöhe sei in den ersten Jahren des Bestehens des Gesetzes wegen der Art der Berechnung der Renten für die vier Lohnklassen fast die gleiche; die Steigerung der Renten nach Maßgabe der gezahlten Wochenbeiträge würde erst in späteren Jahren in die Erscheinung treten. Daraus folge, daß diejenigen Versicherungsanstalten, welche wesentlich nur Versicherte der untersten Lohnklassen hätten, zur Zeit relativ viel höher in Anspruch genommen würden als diejenigen Anstalten, welche mehr Versicherte in den höheren Lohnklassen hätten. Dagegen lägen diesen letzteren Anstalten jetzt schon Verpflichtungen auf, die erst in den folgenden Jahren durch höhere Renten in die Erscheinung treten würden, und es sei die Frage, ob nicht das angesammelte Kapital dazu unbedingt erforderlich sei. Der Entwurf schlage vor, den Kapitalwert der Renten zu berechnen und diesen Kapitalwert zur Hälfte auf die sämtlichen Anstalten nach Maßgabe ihres Vermögens zu verteilen. Die Ausführung dieses Vorschlags würde nicht eine Verteilung der Lasten sein, sondern würde eine Kapitalüberweisung hervorrufen von den jetzt rei- cheren Anstalten an die bedürftigeren, wobei noch gar nicht erwiesen sei, daß die jetzt scheinbar reicheren Anstalten ihr Kapital nicht später zur Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen bedürften. Das vorgeschlagene Verfahren könne man nicht als Rück- versicherung darstellen, die wie jede Versicherung auf Leistung und Gegenleistung beruhen müsse. Davon sei hier keine Rede; es handele sich vielmehr um eine Ver- mögenskonfiskation zugunsten von Anstalten, deren schlechtere Stellung aus den verschiedensten, zum Teil von der Tätigkeit der Anstalten abhängigen Umständen entstehe. Das sei ein ebenso sozialistischer Gedanke wie der Vorschlag des Herrn Dr. Bödiker, die Verteilung des vorhandenen Vermögens von 400 Millionen Mark auf die Anstalten nach der Kopfzahl vorzunehmen. Eine derartige Verteilung der Rentenlast würde eine Strafe sein für die gute Verwaltung und strenge Beitreibung der Beiträge und umgekehrt eine Prämie auf Vermögensverschwendung, und er fürchte, daß eine solche Einrichtung sogar eine Rückwirkung haben könnte auf die Höhe der zu zahlenden Arbeitslöhne. Die der Vorlage beiliegende Denkschrift wolle den Nachweis für die Notwendig- keit und Zweckmäßigkeit der erwähnten neuen Verteilung der Rentenlasten führen. Dieser Nachweis sei durchaus mißlungen. Es werde zugegeben, daß die Resultate der Verteilung der ersten Jahre wenig geeignet seien, ein Bild von der Tragweite und praktischen Bedeutung der Rentenverteilungsbestimmungen zu geben. Sei das aber der Fall, so sollte man doch mit neuen Einrichtungen noch einige Jahre warten. Die Denkschrift stelle einen Vergleich an zwischen den Anstalten Ostpreußen und Ber- lin. Daß die Zahlen des Verzugs der jüngeren Leute in diesen beiden Anstalten ver- schieden seien, sei nicht zu bestreiten, aber es sei kein zahlenmäßiger Beweis gelie- fert, daß lediglich aus diesem Verzug schlechtere Vermögensverhältnisse für Ost- preußen entständen. In der Denkschrift sei gesagt, daß die Zahl der auf mehrere Anstalten zu verteilenden Invaliditätsrenten im Jahre 1892 6,6 Prozent, im Jahre 1893 7, l Prozent betrage, daß also die Zahl der zu verteilenden Renten steige, und es sei dann eine weitere Steigerung bis zur Beharrung auf 50 Prozent berechnet worden. Aber diese Berechnung sei eine willkürliche. Warum habe man gerade die Zahlen der von 20 bis 30 und von 36 bis 40 Jahre usw. alten Leute genommen, warum nicht die dazwischen liegenden von 31 bis 35 und von 41 bis 45 usw. Jahren? Nehme man diese anderen Zahlen, dann ergebe die Berechnung aus 1892 eine Steigerung auf 41 Prozent und aus dem Jahre 1893 auf 43 Prozent. Die Tabellen 4 und 6 in der 1895 November 4 - 9 211 Denkschrift1.1 bewiesen nicht, was sie beweisen sollten. Die Belastung, welche für einzelne Anstalten aus der jetzigen Verteilung der Rente entstehe, überwiege nicht nur in landwirtschaftlichen Gebieten, sondern auch in der Rheinprovinz und Westfa- len, ferner z. B. auch in der preußischen Staatsbahn-Pensionskasse, in den Hanse- städten und in Braunschweig, die Entlastung durch Verteilung der Rente überwiege andererseits wieder in einzelnen landwirtschaftlichen Bezirken, so in Brandenburg, Schleswig-Holstein und Hannover. Annähernd gleichmäßig seien Ostpreußen, Pommern und die Hansestädte durch die jetzige Verteilung mit je 10000 bis 11 000 Mark belastet. Nach Tabelle 6 würde aber nach der neuen Verteilung in den ersten drei Jahren Ostpreußen von den anderen Versicherungsanstalten erhalten haben 830 000 Mark und Pommern 143 000 Mark, während die Hansestädte noch 467 000 Mark auszuzahlen gehabt hätten. Entlastet seien durch die bisherige Vertei- lung Schleswig-Holstein um 9 000, das Großherzogtum Baden um 13 000 und die Anstalt Thüringen um 10000 Mark, von diesen würde Schleswig-Holstein nach der neuen Verteilung in den ersten drei Jahren 319 000 Mark erhalten haben, während Baden 177 000 und Thüringen 118 000 Mark zu zahlen gehabt hätten, und zwar Thüringen mit vielfach armer Bevölkerung, aber mit Einziehungsverfahren wie das Königreich Sachsen. In Bayern sei, die 8 Versicherungsanstalten zusammengenom- men, eine wesentliche Entlastung oder Belastung nicht eingetreten. Bayern habe eine hervorragend gute Verwaltung, und die Verwaltungskosten seien pro Kopf der Ver- sicherten nur ein Viertel so hoch wie die in Ostpreußen. Es sei unrichtig, die bayeri- schen Anstalten als leidend oder nicht genügend kapitalkräftig hinzustellen. Im Kö- nigreich Sachsen, wo besondere Einrichtungen für die Einziehung der Beiträge be- stehen, sei eine Ent- oder Belastung durch die Verteilung der Rentenlast bisher eben- falls nicht eingetreten, und dennoch würde Sachsen nach dem neuen Vorschlag in den ersten drei Jahren an die übrigen Anstalten 894 000 Mark zu zahlen gehabt ha- ben. In der Tabelle 514 werde der Vergleich zwischen Ostpreußen und Berlin, wel- cher die äußersten und schroffsten Grenzen gegenüberstelle, verlassen und statt dessen ein Vergleich zwischen Pommern und Berlin angestellt, und zwar nach der Zahl der Invaliditätsfälle. Es werde ihm gesagt, daß man hier diese beiden Versiche- rungsanstalten gewählt hätte, weil nur von diesen beiden zuverlässige Zahlen zu solcher Berechnung vorhanden seien. Nun sei bei einem solchen Vergleich die Zahl der Invaliditätsfälle ganz ohne Bedeutung; entscheidend sei nur der Kapitalwert der Renten. Berlin habe vielleicht eine größere Zahl jüngerer Rentenempfänger, welche lange Jahre Renten erhalten, deren Renten deshalb einen höheren Kapitalwert dar- stellten, während Pommern mehr Fälle von Rentenempfängern in höherem Alter haben werde, die schneller wegstürben. Es sei ferner zu berücksichtigen, in welchen Anstalten die Invaliditätswahrscheinlichkeit eine größere sei, und da könne es kei- nem Zweifel unterliegen, daß die bessere Lebenshaltung und ärztliche Hilfe in Berlin eine größere Gewähr für die Überwindung von Krankheiten in sich berge; trotzdem nehme die Berechnung in Tabelle 5 für beide Anstalten die mittlere Invaliditätswahr- scheinlichkeit für das Reich an. Er bestreite, daß diese Wahrscheinlichkeit in den verschiedenen Anstalten dieselbe sei. Auch die Mortalität sei in Pommern und erst recht in Ostpreußen weit größer als in Berlin. Wenn man die Sterblichkeitsziffer in 13 S. 186 und S. 192 der dem Gesetzentwurf beigefügten Denkschrift. 14 S. 187 der dem Gesetzentwurf beigefügten Denkschrift. 212 Nr.40 Ostpreußen mit 2,6 Prozent beziffere, sei sie für Berlin auf 2 Prozent, höchstens auf 2,1 Prozent zu beziffern. Das stärkere Wegsterben der Rentenempfänger werde in der Folge einen wesentlichen Einfluß auf die Vermögenslage der Anstalten Ostpreu- ßen und Pommern ausüben. Das Prinzip des Gesetzes beruhe nach den Motiven von 1888 15 auf einer Ausglei- chung von Leistung und Gegenleistung, wie es von den privaten Gesellschaften gefordert werde. Hier solle dieses Prinzip vollständig verlassen werden. Man wolle die halbe Last anderen auferlegen, aber diesen anderen nicht, wie es gerecht wäre, auch die halbe Prämie zuwenden. Die Vermögensansammlung müsse nicht nur den Kapitalwert der bewilligten Renten decken, sondern auch den Kapitalwert der inzwi- schen durch Einkleben von Marken erworbenen Anrechte der übrigen Versicherten. Es müsse festgestellt werden, wie sich die Zahl der Rentenempfänger zu den Versi- cherungspflichtigen und den wirklich Versicherten verhalte. Erst daraus würden Vergleiche ermöglicht. Diese Untersuchungen seien um so mehr erforderlich, als bekannt sei, daß von der Zahl der Versicherungspflichtigen im Durchschnitt in Ost- preußen 31 Wochen Marken geklebt würden, dagegen im Königreich Sachsen 49 Wochen. Eine genauere Untersuchung sei speziell in bezug auf Ostpreußen erforder- lich. Er glaube, daß dort der Zuwachs jugendlicher Versicherter größer sei als der Zugang von Versicherten zum Rentenempfang. Um das zahlenmäßig zu erweisen, würde es notwendig sein, das Durchschnittsalter aller Versicherten nach Lohnklas- sen festzustellen aus dem Jahre 1890 und jetzt. Es werde bei Ostpreußen auch zu berücksichtigen sein, daß die Auswanderungsziffer ins Ausland größer sei als z. B. in Berlin und daß die Ausgewanderten ihre Beträge zugunsten der Anstalten zurücklie- ßen. In Ostpreußen würden ferner große Mengen von russischen oder polnischen Arbeitern im Sommer beschäftigt, welche gezwungen würden, Marken einzukleben, und welche in der Regel zu einem Rentenempfang nicht kämen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so würden diese Arbeiter mit dem dreijährigen Betrag der Rente als Kapitalabfindung entschädigt. Der Beweis, daß Ostpreußen allein nicht bestehen könne, sei nicht erbracht. Wäre er erbracht, so würde man zunächst einmal zu unter- suchen haben, ob die Verteilung nach Summe und Versicherungswert der Beiträge ein anderes Resultat ergebe, und es wäre zunächst das Verwaltungs- und Einzie- hungsprinzip in Ostpreußen einzuführen, welches im Königreich Sachsen so vorzüg- liche Erfolge erzielt habe. Herr Dr. Beckmann16 wendet sich gegen die Ausführungen des Herrn Schmidt und klärt den von demselben angeführten Widerspruch zwischen der Begründung zu § 65 und der Bilanz dahin auf, daß die Begründung bereits vor mehreren Monaten geschrieben, als das Material noch unvollständig gewesen sei, die vorliegende Bilanz aber, welche auf Zuverlässigkeit wohl Anspruch erheben könne, erst in letzter Stun- de hätte fertiggestellt werden können, da die Aufstellung neuer Rechnungsgrundla- gen aus dem im Rechnungsbüro angesammelten Material erheblichen Zeitaufwand erfordert habe. Dieser Umstand habe in der Hauptsache auch verursacht, daß die über die Gewinnung der Rechnungsgrundlagen und die Bilanz aufgemachten um- fangreichen Tabellen nicht völlig zum Abdruck gebracht seien, da hierzu die erfor- derliche Zeit gefehlt habe. Der Druck habe sich deshalb auf den vorliegenden Aus- 15 Sten.Ber. RT 7. LP IV. Session 1888/1889, Drucksache Nr. 10. 16 Dr. Adolf Beckmann (1859-1925), Mathematiker, seit 1890 Vorstand der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts. 1895 November 4 - 9 213 zug beschränken müssen; er stelle indessen Herrn Schmidt die ausführlichen Darle- gungen gern zur Verfügung. Zu der Bilanz selbst bemerke er, daß den von Herrn Schmidt gestellten Anforde- rungen, daß die lokalen Verhältnisse der Versicherungsanstalten berücksichtigt wer- den müßten, durchaus genügt worden sei. Bei Ermittlung der Einnahmen seien die wirklichen Ergebnisse der einzelnen Versicherungsanstalten in den Jahren 1891 bis 1893 berücksichtigt worden; für die Jahre 1894 bis 1900 sei als durchschnittliche jährliche Einnahme das Ergebnis des Jahres 1893 vorausgesetzt. Zur Berechnung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalten seien aus dem im Rechnungsbüro bei der Rentenverteilung angesammelten Material über Rentenbewilligungen und Ren- tenwegfälle neue Wahrscheinlichkeitswerte über das Ausscheiden aus dem Genuß von Invalidenrenten und Altersrenten abgeleitet worden, wobei den von der Technik gestellten Anforderungen, bei derartigen Untersuchungen nicht nur das Alter der Rentenempfänger, sondern auch die Zeitdauer, während welcher die Rente bereits bezogen worden ist, zu berücksichtigen, gebührend Beachtung geschenkt sei. Es habe sich bei diesen Untersuchungen ergeben, daß man unbedenklich die für jedes Alter im Gesamtdurchschnitt sich ergebenden Kapitalwerte auf die Versicherungsan- stalten übertragen könne, denn die Ausscheide-Intensität bei den einzelnen Versiche- rungsanstalten sei im Verhältnis zum Gesamtdurchschnitt nicht so wesentlich ver- schieden, daß die Kapitalwertberechnungen eine ins Gewicht fallende Abweichung zeigten. Die von Herrn Schmidt angeführten Sterbeziffern für Berlin und Ostpreußen könnten hier nicht in Frage kommen; trotz der Abweichungen in diesen Ziffern kön- ne die Sterbegefahr in beiden Bezirken dieselbe sein. Aus der mittleren Ziffer, die den Quotienten aus der Gesamtzahl der Sterbefälle eines Jahres und der Gesamtzahl der gleichzeitig lebenden Personen darstelle, könne man Abweichungen in der Sterb- lichkeit überhaupt nicht folgern; denn die relative Zahl der Sterbefälle hänge unter anderem auch davon ab, ob in dem einen Bezirk in den höheren Altersjahren relativ mehr Personen als in dem anderen Bezirk vorhanden seien, und das sei, wie bekannt, in Ostpreußen gegenüber Berlin der Fall. Die Sterbeziffern müßten stets, wenn man sie zu Folgerungen heranziehen wolle, nach einzelnen Altersjahren verglichen wer- den. Für die vorliegende Bilanz handele es sich überhaupt nicht um allgemeine Ster- beziffern, sondern speziell um diejenigen von Invaliden- und Altersrentenempfän- gern, und diese seien nicht nur vom Alter, sondern auch von der Dauer des Renten- bezugs abhängig. Während nämlich für den 25jährigen Invaliden im ersten Jahr des Rentengenusses die Wahrscheinlichkeit, aus dem Genuß der Rente bis zum Ablauf des ersten Jahres wieder auszuscheiden, 51,48 Prozent betrage, stelle sich dieser Wert für dasselbe Alter im zweiten Jahr des Rentengenusses auf 28,59 Prozent usw. Weiterhin sei für die vorliegende Bilanz eine neue Invaliditätstafel aufgestellt worden. Die Prüfung dieser Tafel mit anderen Erfahrungen, insbesondere mit den Erfahrungen über lnvaliditätserscheinungen bei den Betriebs- und Werkstättenarbei- tern im Gebiet des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen habe gezeigt, daß man die Tafel unbedenklich verwenden dürfe; es habe sich fast völlige Übereinstimmung mit diesen Erfahrungen ergeben. Die neue Tafel führe zu einer jährlichen Invaliden- zahl von 70313, wovon 52241 auf die Altersjahre unter 70 entfielen. Wenn Herr Schmidt auf die zufällige Übereinstimmung dieser Zahl mit der Zahl der in dem Zeitraum vom 1. Juli 1894 bis 30. Juni 1895 bewilligten Renten ein so erhebliches Gewicht lege und hieraus weitere Zufälligkeiten in der vorliegenden Bilanz folgere, so könne er derartigen Folgerungen nicht beipflichten. Es sei diese Übereinstimmung 214 Nr.40 nur dazu verwendet worden, um von der Gesamtzahl der Invaliditätsfälle ohne An- wendung von Hypothesen auf die Zahl der Invaliditätsfälle jeder Anstalt übergehen zu können, und es könne als sicher angenommen werden, daß die Gesamtzahl der in jedem Jahr beginnenden Renten sich mit der berechneten Anzahl decken werde; indessen sei es wohl möglich, daß auf Kosten der Zahl der Altersrentenempfänger in den höheren Altersjahren eine geringe Zunahme der Zahl der Invalidenrenten eintre- ten könne; dies sei aber für die Anstalten rechnerisch durchaus nicht von finanziel- lem Nachteil, da sowohl der Kapitalwert der Invalidenrente als auch die Höhe der Renten niedriger sei als der Kapitalwert und die Höhe der Altersrenten. Für die Al- tersrentenlast seien die wirklich bewilligten Altersrenten für jede einzelne Versiche- rungsanstalt unter Berücksichtigung des Alters der Rentenempfänger kapitalisiert worden. Für die Geburtsjahrgänge 1822 bis 1830 seien als jährlicher Zugang von Altersrenten die Höchstzahlen der bewilligten Renten der Geburtsjahrgänge 1821 bis 1823 vorausgesetzt. Nur bei den Kasseneinrichtungen seien für die Geburtsjahrgänge 1822 und 1823 die wirklich bewilligten Altersrenten und erst von 1824 ab die Höchstzahlen in Rechnung gestellt, weil Nachbewilligungen von Altersrenten, wie sie in erhöhtem Maße bei den Versicherungsanstalten vorkommen, bei den Kassen- einrichtungen nicht mehr zu erwarten seien. Die Gesamtzahl der hiernach für die Jahre 1894 bis 1900 alljährlich vorausgesetzten Neubewilligungen beziffere sich auf 31 139. Hierneben sei aus den bisherigen Erfahrungen festgestellt worden, wie sich die Steigerung der Rentenhöhe bei jeder einzelnen Versicherungsanstalt stelle, und an der Hand dieser Werte seien die Durchschnittsrenten einer jeden Versicherungs- anstalt für die einzelnen Jahre der ersten Beitragsperiode berechnet. Bei Berechnung der Belastung aus Beitragserstattungen hätte man sich allerdings, was die Zahl der Fälle anbetreffe, im wesentlichen mit den alten Grundlagen aushel- fen müssen, da hierfür Erfahrungen noch nicht vorlägen; indessen sei eine erneute Prüfung aufgrund anderweitiger Erhebungen erfolgt, inwieweit die früheren Grund- lagen zutreffend seien. Er glaube, daß bei der Zuverlässigkeit der Kenntnis über die Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins und des Heiratens sowie der allgemeinen Sterblichkeitsverhältnisse die ermittelten Zahlen wohl als zuverlässig gelten dürften, vorausgesetzt, daß alle Berechtigten Anspruch erheben würden, was angenommen werden müsse. Man würde nach den Unterlagen damit zu rechnen haben, daß dem- nächst alljährlich in 55 444 Todesfällen und in 162476 Verheiratungsfällen Beiträge zu erstatten wären. Aber selbst wenn diese Zahlen nicht zutreffend wären, würde ein Fehlgriff in dieser Beziehung bei der vorliegenden Bilanz nicht sehr ins Gewicht fallen, weil die für Beitragserstattungen aufzuwendenden Beträge in der ersten Peri- ode nur einen kleinen Bruchteil (ca. 4 Prozent) der Gesamtaufwendungen ausmache; ebenso falle ein Fehlgriff in bezug auf die Kosten des Heilverfahrens, deren Veran- schlagung im wesentlichen rein willkürlich hätte erfolgen müssen, nicht ins Gewicht, da diese Kosten der Gesamtlast gegenüber ohne entscheidenden Einfluß seien. Hier- nach glaube er zu der Annahme berechtigt zu sein, daß die Ergebnisse der folgenden Jahre ein ungünstigeres Resultat, als die vorliegende Bilanz es ergebe, nicht herbei- führen könnten; sicher überzeugt sei er, daß die finanziellen Verhältnisse im Ge- samtdurchschnitt sich noch etwas günstiger gestalten werden. Auch die von ihm für den Beharrungszustand aufgestellte Rechnung könne für den Gesamtdurchschnitt als zutreffend angesehen werden; dagegen würden sich für die einzelnen Versicherungs- anstalten infolge der Rentenverteilung voraussichtlich andere Resultate ergeben. 1895 November 4 - 9 215 Was nun die weiteren Ausführungen des Herrn Schmidt anbetreffe, so möchte er zunächst erwidern, daß eine Ausgleichung der Belastung nach dem zur Zeit gelten- den Rentenverteilungsverfahren, wie schon die jetzt vorliegenden Resultate genü- gend erkennen ließen, kaum zu erwarten sei. Hierin würde auch die Einführung des Versicherungswerts der Beiträge anstelle des Barwerts als Verteilungsgrundlage nicht viel ändern. Er wolle es dahingestellt sein lassen, ob im Beharrungszustand eine Änderung eintrete, da alsdann die Beitragsentrichtung eines jeden Versicherten für die ganze Dauer seiner Berufstätigkeit in Rechnung gezogen würde; er glaube indessen, daß die Hauptursache, der außergewöhnliche Fortzug jüngerer Versicherter aus landwirtschaftlichen Gebieten, auch dann noch bestände. Die Annahme des Kapitaldeckungsverfahrens nach Perioden gegenüber dem Prämienverfahren habe zur Voraussetzung, daß die Gemeinschaft der Versicherten durch die gezahlten Bei- träge diejenigen Lasten decken solle, welche die aus dieser Gemeinschaft hervorge- henden Rentenempfänger bewirkten, während beim Prämienverfahren im allgemei- nen jeder die durch ihn bewirkten Lasten zu decken habe. Daraus folgere aber auch, daß bei Ausgleichung des Risikos nicht wie beim Prämienverfahren die von dem Rentenempfänger gezahlten Beiträge, sondern die Beiträge der Gesamtheit herange- zogen werden müßten, und das wäre der Grundgedanke des neuen Verteilungsver- fahrens. Es sei ganz richtig, wenn Herr Schmidt ausführe, daß die Gewährung des Reichszuschusses im Gesamtdurchschnitt die Versicherung der älteren Personen unter gleichen Bedingungen ermögliche; hieraus folgere aber, daß alsdann diejeni- gen Anstalten, welche relativ viel mehr ältere Personen als andere Anstalten aufzu- weisen hätten, auch eine erhöhte Zuwendung des Reichszuschusses haben müßten. Indessen würde es außerordentlich schwierig sein, hier einen richtigen Maßstab zu finden, ganz abgesehen davon, daß dann der Grundsatz von dem einheitlichen Reichszuschuß für jeden Rentenempfänger verlassen werden müßte. Wenn dann Herr Schmidt weiterhin noch einzelne Tabellen und Ausführungen der dem Abänderungsentwurf beigegebenen Denkschrift bemängele, so könne er diese Bemängelungen als berechtigt nicht anerkennen. Daß man bei Vergleichungen über Weg- und Zuzüge von Personen, wie sie in Tabelle 117 für Ostpreußen und Ber- lin angestellt seien, nicht den Durchschnitt aller Anstalten nehmen könne, liege auf der Hand. Die Weg- und Zuzüge einzelner Gebietsteile müßten natürlich, abgesehen von Auswanderungen, verschwinden, sobald man dieselben für das Gesamtgebiet zusammenfasse. Daß gerade Ostpreußen und Berlin in Tabelle I behandelt seien, habe seinen Grund darin, daß diese Anstalten die hervorspringendsten Abweichun- gen vom Gesamtdurchschnitt zeigten. Auch die Bemängelungen der Tabelle V könn- ten nicht zugegeben werden. Für Berlin und Pommern lägen Auszählungen der Quit- tungskarten I vor, und es solle diese Tabelle eben nur zeigen, wie sehr die Altersver- hältnisse der Versicherten von Einfluß auf die Gesamtbelastung seien. Wenn dann weiter Herr Schmidt die Berücksichtigung der Kasseneinrichtungen in Tabelle VI vermisse und die Tabelle deshalb für minderwertig erachte, so müsse er erwidern, daß diese Tabelle auch ohne Berücksichtigung der Kasseneinrichtungen gleich wert- voll sei, die letzteren aber nicht hätten berücksichtigt werden können, weil nur ein Teil derselben durch Vermittlung der Post zahle, hierzu käme, daß ein anderer Teil aber auch statutarische Mehrleistungen gewähre, welche der Verteilung nicht unter- 17 S. 182 der dem Gesetzentwurf beigefügten Denkschrift. 216 Nr. 40 worfen seien und für welche ein Teil des Vermögens in Frage komme, dessen Aus- scheidung schwierig sei und zu unsicheren Zahlen führe, während in Tabelle VI nur die tatsächlichen Verhältnisse dargestellt worden seien. Schließlich wolle er noch darauf hinweisen, daß, wie auch in der Begründung zu § 65 ausgeführt sei, der jeweilige Vermögensstand als Grundlage für die Verteilung der Renten um deswillen vorgeschlagen sei; weil in diesem die durch die Gunst oder Ungunst der Verhältnisse hervorgerufene finanzielle Lage jeder Versicherungsanstalt zum entscheidenden Ausdruck komme. Seine Exzellenz Herr von Levetzow hält weiteres statistisches Material nicht für erforderlich. Er überzeuge sich aus den Vorlagen, daß einzelne Anstalten im Fett zu ersticken drohten, während andere zugrunde gingen. Wenn vielleicht auch die Zah- len der Tabelle V nicht ganz genau stimmten, so sei doch so viel aus ihnen zu ent- nehmen, daß Abhilfe geboten sei. Er gebe zu, daß die Verzugsverhältnisse nicht allein die Schuld an der finanziellen Lage der Anstalt Ostpreußen trügen, aber doch in sehr erheblichem Maße; schon bei der Beratung des Gesetzes sei man ja davon überzeugt gewesen, daß der Osten schlechter wegkäme als der Westen. Er sei ge- neigt, sich auf den Standpunkt der vorgeschlagenen Änderungen zu stellen; ein nach- teiliger Einfluß auf die Sorgfalt der Verwaltung werde dadurch nicht eintreten, denn ein gewissenhafter Verwaltungsbeamter würde die Hälfte ebenso sorgfältig verwal- ten als das Ganze. Herr Dr. Hitze 18 spricht sich gegen den Vorschlag aus. Derselbe gipfele nach sei- ner Meinung darin, daß diejenigen Versicherungsanstalten, deren Geschäftslage eine schlechte sei, unterstützt werden sollten von denjenigen, welche es verstanden hät- ten, zu Überschüssen zu gelangen. Der Grund für die Verschiedenheit der Vermö- genslage sei an erster Stelle darin zu suchen, daß nicht mit ausreichender Strenge auf die Entrichtung der Beiträge hingewirkt werde und daß andererseits bei der Bewilli- gung der Renten zu unvorsichtig und allzu wohlwollend verfahren werde, man sich insbesondere mit vielfach zweifelhaften Nachweisen über die vorgesetzliche Be- schäftigung begnügt habe. Mit dem Grund der Verschiebung der Altersklassen zum Nachteil des Landes könne man den Vorschlag des Entwurfs nicht rechtfertigen. Hierzu bedürfe es vielmehr einer eingehenden Untersuchung darüber, wie sich der Wechsel des Beschäftigungsorts der Arbeiter vollziehe. Eine solche präzise Untersu- chung, z. B. unter Berücksichtigung der Bevölkerungsverschiebung, die sich in den Grenzbezirken der Versicherungsanstalten naturgemäß vollziehe, aber auch ziemlich wieder ausgleiche, lasse die Begründung des Entwurfs vermissen. Man möge doch den verschiedenen Wert der Versicherungsbeiträge zugrunde legen und danach die Verteilung der Lasten vornehmen - das sei gerecht. Mit der gegenwärtigen Begrün- dung würde der Vorschlag im Reichstag keinen Anklang finden, vielmehr werde man durch den vorgeschlagenen Versuch einer Ausgleichung nur einen lebhaften Streit entfachen, aus welchem namentlich diejenigen, die sich in erster Linie als Vertreter der Arbeiterschaft ausgäben, reichlich Kapital schlagen würden. Seitens des Herrn Dr. Schenkel wird der Vorschlag lebhaft befürwortet. Man brauche nicht Versicherungstechniker zu sein und bedürfe nicht der von anderer Seite begehrten statistischen und mathematischen Unterlagen, um diese Frage zu beantworten. Man müsse davon ausgehen, daß eine Solidarität der Interessen aller 18 Dr. Franz Hitze (l 851-1921 ), Priester, seit 1893 Professor für christliche Gesellschaftsleh- re in Münster, seit 1882 MdPrAbgH, seit 1884 MdR (Zentrum). 1895 November 4 - 9 217 Versicherungsanstalten bestehe; es sei für alle Arbeiter eine Reichseinrichtung ge- schaffen; die Trennung der Versicherungsträger sei lediglich im Interesse der Dezen- tralisation der Verwaltung erfolgt. Die Rentenbewilligung erfolge ja auch nicht allein für die Arbeiter, welche an die eigene Anstalt, sondern auch für diejenigen, welche an andere Anstalten Beiträge entrichtet haben. Es entspreche den sonstigen Einrich- tungen eines Staatswesens durchaus, daß, wenn ein Verband die ihm auferlegten Lasten nicht zu tragen vermöge, andere gleichartige Verbände einzutreten hätten. Nachgewiesen sei die Notlage einiger Versicherungsanstalten zweifellos. Die Fort- dauer des gegenwärtigen Zustands sei dann besonders bedenklich, wenn dieselbe zu einer Verschiedenheit der Beiträge und der Leistungen führen würde; namentlich wäre es sehr bedenklich, wenn einzelne Anstalten dazu gelangen würden, ihre Über- schüsse zur Erhöhung der Renten oder zur Gewährung von Witwen- und Waisen- pensionen zu verwenden; die alsdann eintretenden Verhältnisse würden nirgends im Volk verstanden werden und vielleicht zu unerwünschten örtlichen Verschiebungen in den Arbeiterverhältnissen führen. Dagegen werde man es überall begreifen, daß man den Überfluß, welcher sich zu einem solidarischen Zweck an einer Stelle an- sammle, dem notleidenden Teil an anderen Stellen zuführe. Das Vermögen aller Anstalten sei als einheitlich dem Zweck der Invaliditätsversicherung gewidmet zu betrachten und die Einrichtung einer Reichsanstalt nur aus anderen Gründen, näm- lich insbesondere deshalb abzulehnen, weil der große Verband die Sparsamkeit in der Rentenbewilligung gefährden würde. Aus letzterem Grund erscheine auch der weitere Vorschlag der preußischen Regierungsvertreter nicht empfehlenswert, daß innerhalb der einzelnen Landesgebiete die Bildung eines Rückversicherungsver- bands aller dem betreffenden Staat angehörigen Anstalten obligatorisch gemacht werde. Herr Denhard19 ist mit dem Prinzip der Verteilung einverstanden, möchte aber im einzelnen einige Bedenken zum Ausdruck bringen. Es scheine ihm zunächst eine Unebenheit vorzuliegen, wenn in dem Entwurf von „Vermögen" gesprochen werde, während in der Denkschrift von ,,Einnahmen abzüglich der Verwaltungskosten" die Rede sei. Ferner bestehe noch die Gefahr, daß bei Annahme des Entwurfs die reiche- ren Versicherungsanstalten ihre Beiträge herabsetzen würden, um die Kosten, mit denen sie beizutragen hätten, zu verringern. Dem ließe sich dadurch entgegentreten, daß man nicht die Summe der Beiträge, sondern die Anzahl der Wochenbeiträge zugrunde lege. Ferner sollten bei der Verteilung nur die Anzahl der verkauften Mar- ken, nicht auch die Verwaltungskosten in Betracht gezogen werden, und zwar nur die laufenden Renten, nicht ihr Kapitaldeckungswert. Keinesfalls sei die einzelne Rente, sondern nur die ganze Summe am Schluß des Jahres zu verteilen und deshalb eine Bestimmung hierüber in das Gesetz aufzunehmen. Endlich bestehe ein Beden- ken dagegen, daß die Anstalt, die die Rente festgesetzt habe, ständig mit ihrer Zah- lung belastet bleibe. Er schlage vor, man möge es zwar dabei belassen, daß die An- stalt, deren Name auf der letzten Marke stehe, die Rente festsetze, man müsse ihr aber die Befugnis zusprechen, zur Entscheidung zu bringen, ob die letzte Marke richtig verwendet sei. Herr Dr. Bödiker wendet sich entschieden gegen den Vorschlag einer verschiede- nen Bemessung der Leistungen in den einzelnen Versicherungsanstalten, weil man 19 Karl Denhard (1844-1930), seit 1893 Vorstandsvorsitzender der Invaliditäts- und Alters- versicherungsanstalt Pommern. 218 Nr. 40 damit den Grundsatz verletze, daß es nur Reichsversicherte gebe, ein ungleiches Recht, einen neuen Punkt der Attraktion an die großen Städte und eine Verschiebung der Arbeitsbedingungen schaffe. Wenn Herr Laar sich deswegen scheue, den von ihm an sich für das beste gehaltenen „gemeinsamen Topr· einzuführen, weil er hier- von eine verschwenderische Wirtschaft befürchte, so könne er dies Bedenken nicht für gerechtfertigt halten, übrigens enthielten seine - des Redners - Vorschläge die- serhalb ein wirksames Korrektiv. Für die von Herrn Laar angeregte Pauschalierung der Leistungen des Reichs für die Dauer der Militärpflicht der Versicherten könne auch er sich erklären. Herrn Hitze müsse er bemerken, daß die Verschiedenheiten in der Vermögenslage der Versicherungsanstalten nicht allein durch subjektive, son- dern auch durch objektive - von den Versicherten unabhängige - Momente herbei- geführt werde; es sei demnach Pflicht der Regierung, auf eine Ausgleichung hinzu- wirken. Schließlich berichtigt Redner die Ausführungen des Herrn Gebhard dahin, daß durch Annahme seiner Vorschläge der Arbeiter nicht schlechter als bisher ge- stellt werde. Herr Weger spricht sich gegen die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der teil- weisen Übertragung der Rentenlast auf die Gesamtheit der Versicherungsanstalten aus. Er weist darauf bin, daß als wesentlicher Grund für die Ungleichheit der Ver- mögenslage wohl vornehmlich die Ungleichheit der Beitragserhebung anzusehen sei. Während im Königreich Sachsen für den Versicherten durchschnittlich jährlich (1892 und 1893) 47 bzw. 48 Beitragsmarken verwendet seien, entfielen in Ostpreu- ßen auf den Kopf der Versicherten nur 30 bzw. 28 Beitragsmarken. Er glaube, daß - nach dem zur Zeit zugänglichen Ziffernmaterial zu urteilen - ein weiteres Abwarten geboten sei. Wolle man die allerdings nicht zu verkennende gegenwärtige Notlage einiger Versicherungsanstalten beseitigen, so empfehle er einen anderen als den vorgeschlagenen Weg. Man könne, ausgehend von dem Grundsatz, daß die festset- zende Anstalt die von ihr bewilligte Rente selbst trage, ihr die Berechtigung beile- gen, einen Beitrag zum Kapitalwert der Rente von den übrigen Versicherungsanstal- ten zu verlangen. Gelegentlich bemerke er, daß die jetzt benachteiligt erscheinenden Versicherungsanstalten tatsächlich insofern einen Vorteil durch den Reichszuschuß genössen, als dieser einheitlich auf 50 Mark festgesetzt sei, also gegenüber den nied- rigen Renten dieser Anstalt verhältnismäßig hoch erscheine. Herr Schmidt betont nochmals, daß die Möglichkeit der Verschiedenartigkeit der Beitragsleistung zur Zeit bestehendes Recht sei, man also dieses Recht beseitigen müsse, wenn man dem Vorschlag des Entwurfs oder dem des Herrn Dr. Bödiker folge. Jedenfalls müsse die Bestimmung des Gesetzes hinsichtlich der Ermöglichung einer Verschiedenheit der Beiträge in den einzelnen Versicherungsanstalten und den einzelnen Lohnklassen bei Annahme dieser Vorschläge gestrichen werden. Der hier eingeschlagene Weg führe, wie bereits hervorgehoben, unfehlbar zur Einführung einer Reichsanstalt. Im übrigen müsse er auch den Darlegungen des Herrn Dr. Beckmann gegenüber dabei verbleiben, daß die rechnerischen Unterlagen für die Begründung des Vorschlags nicht ausreichend seien. Es sei im besonderen nicht berücksichtigt, daß die Rentensteigerung in den niedrigen Lohnklassen, welche in den angeblich benachteiligten Versicherungsanstalten überwögen, viel geringer sei als in den höheren Lohnklassen; infolgedessen sei zu erwarten, daß die Vermögens- lage der jetzt benachteiligt erscheinenden Anstalten sich später im Vergleich zu den übrigen Anstalten mit vorwiegend höheren Lohnklassen bedeutend bessern werde. So werde Ostpreußen später wohl in der Lage sein, das jetzt vorhandene Defizit 1895 November 4 - 9 219 selbst zu decken; bis dieser Fall eintrete, könne der Kommunalverband mit seiner subsidiären Haftung eintreten. Nach Ablauf mehrerer Jahre, ja schon nach einem oder zwei Jahren, werde die statistische Unterlage für die Beurteilung der Vermö- genslage der Anstalten zuverlässiger sein. Demgegenüber betont Herr Dr. Koenigs wiederholt die Dringlichkeit der Abhilfe, weil die Bilanz sich mit jedem Jahr verschlechtern werde. Der Grund der Verschie- denheit der Bilanz ergebe sich, wenn man berücksichtige, daß gegenwärtig die Ver- sicherungen mit vorwiegend ländlicher Bevölkerung benachteiligt und die mit indu- strieller Bevölkerung im Vorteil seien. Die jungen, kräftigen Leute, ein gutes Risiko für die Versicherungsanstalt, zögen nach den industriellen Gebieten, während die landwirtschaftlichen Anstalten die schlechten Risiken behielten. Eventuell würden die von ihm vertretenen Herren Minister sich auch mit einer Übertragung von 50 Prozent der Lasten auf die Gesamtheit einverstanden erklären können, sofern die Befugnis der Staatsregierung gewahrt bliebe, die Versicherungsanstalten ihres Ge- biets zur Rückversicherung zwangsweise zu vereinigen. Herr Rasp bestreitet gegenüber den Behauptungen des Herrn Dr. Hitze auf das entschiedenste, daß die schlechte Verwaltung an dem Defizit einiger Versicherungs- anstalten schuld sei. Die Verwaltung der acht bayerischen Versicherungsanstalten sei völlig einheitlich geleitet und durchaus sorgfältig; die trotzdem bestehende Un- gleichheit der Vermögenslage der bayerischen Anstalten beweise schlagend die Unrichtigkeit jener Behauptung. Im übrigen warne er vor der Annahme weiterer Abänderungsvorschläge, die zwar theoretisch zweckmäßig erscheinen möchten, indes praktisch schon wegen ihrer Kompliziertheit nicht durchführbar seien. Herr Dr. Rosin20 nimmt vom Standpunkt des Theoretikers, der aber in dieser prin- zipiellen Frage, bei welcher es sich namentlich auch um den Eindruck auf Außenste- hende handle, besondere Beachtung verdiene, gegen den Vorschlag des Entwurfs Stellung. Ihn habe bei der ersten Lektüre der dort verfolgte Gedanke berührt wie der Vorschlag einer Vermögenskonfiskation, was ja auch schon von anderer Seite ausge- sprochen worden sei. Das Prinzip der Gemeinschaftlichkeit und Solidarität der Inter- essen der Versicherungsanstalten, welchem er an sich zustimme, genüge nicht, um den Vorschlag zu rechtfertigen. Man hätte von demselben aus wohl die Berechtigung zur Begründung einer Reichsanstalt herleiten können; nachdem aber das Gesetz in den einzelnen Versicherungsanstalten besondere Individualitäten geschaffen habe, dürfe man deren Besitz nicht willkürlich angreifen und in dieser Form das Vermögen einer Korporation auf andere übertragen. Es müsse diese lediglich auf das Verhältnis des Vermögensbestands gegründete Form des Ausgleichs den Eindruck nicht nur einer sozialistischen, sondern geradezu einer sozialdemokratischen Maßnahme her- vorrufen. Freilich handle es sich, wie bemerkt worden sei, hier nicht um ein Privatin- teresse; allein der gemeinnützige Zweck der Maßnahmen werde auch bei den sozial- demokratischen Bestrebungen stets in den Vordergrund gerückt. Die Form, in wel- cher das Gemeinnützige verwirklicht werden solle, sei das entscheidende. Im Gegen- 20 Dr. Heinrich Rosin (1855-1927), seit 1883 a. o., seit 1888 ordentlicher Professor für Staats- recht in Freiburg i. Br. Von diesem: Das Recht der Arbeiterversicherung. Für Theorie und Praxis systematisch dargestellt. Erster Band. Die reichsrechtlichen Grundlagen der Arbei- terversicherung, Berlin 1893; der zweite Band erschien zwölf Jahre später: Das Recht der Arbeiterversicherung. Für Theorie und Praxis systematisch dargestellt. Zweiter Band. Das Recht der Invaliden- und Altersversicherung, Berlin 1905. 220 Nr. 40 satz zur Sozialdemokratie wolle unser Staat zugleich die Individualitäten erhalten, diese aber schwäche der Vorschlag des Entwurfs über Gebühr, indem er die Selb- ständigkeit der Anstalten in der Verfügung über ihr Vermögen allzusehr beeinträch- tige. Er würde daher die Abhilfe, deren Notwendigkeit er an und für sich nicht ver- kenne, lieber in der Richtung der Vorschläge des Herrn Gebhard suchen. Seine Exzellenz Herr Freiherr von Berlepsch erwidert Herrn Dr. Rosin: Wenn er der Ansicht sei, daß die Übertragung der schweren Last der Versicherung auf breite- re Unterlagen als bisher auf einem sozialdemokratischen Gedanken beruhe, so sei dies durchaus irrtümlich. Er übersehe hierbei, daß die Versicherungsanstalten mit ihren reichen Finanzverhältnissen in keiner Weise ein Recht der Existenz durch eigene Tätigkeit erworben hätten; sie seien lediglich durch die Staatsgewalt entstan- den. Die Staatsgewalt habe seinerzeit geglaubt, recht zu verfahren, weil die Verhält- nisse nicht übersehen worden seien. Komme die Staatsgewalt nun zu der Überzeu- gung, daß sie sich geirrt habe, so könne eine Abhilfe als Vermögenskonfiskation nicht bezeichnet werden. Der § 66 des bestehenden Gesetzes sage ausdrücklich, daß die Bezirke geändert werden können. Die Einfügung dieser Bestimmung sei deshalb erfolgt, weil vorausgesehen worden sei, daß die Verwaltung in der ersten Abgren- zung der Bezirke der Versicherungsanstalten sich möglicherweise irren könne, und derartige Irrtümer sollten hierdurch verbessert werden können. Vom Standpunkt der preußischen Ressorts sei das Bedürfnis, diesen Irrtum rückgängig zu machen, so stark, daß, wenn der jetzt vorgeschlagene Weg nicht zur Ausführung komme, die preußische Regierung von dem § 66 Gebrauch machen werde. Die Staatsregierung wolle diese Verschiedenheit der finanziellen Belastung und die dadurch sich erge- benden hohen Mißstände unter keinen Umständen auf die Dauer zulassen. Herr von Staudy kann sich nicht davon überzeugen, daß die Organisation, welche auf den Anregungen des Herrn Gebhard aufgebaut werden solle, einen brauchbaren Apparat liefern würde. Er stehe auf dem Standpunkt, den die Herren von Levetzow, Dr. Bödiker und Freiherr von Berlepsch vertreten haben. Herr Dr. Hitze habe von schlecht verwalteten Kassen gesprochen. Dem sei schon von verschiedenen Seiten entgegengetreten worden, aber seiner Ansicht nach noch nicht entschieden genug. Es gebe nur finanziell schlecht situierte und finanziell gut situierte Kassen; die Verwal- tung sei bei allen gleichmäßig gut. Er für seine Person würde übrigens nichts dage- gen einzuwenden haben, wenn eine einheitliche Reichsanstalt gebildet würde. Herr von Schicker hat gegen den Vorschlag des Entwurfs, so, wie er jetzt vorliegt, noch Bedenken. Die Konsequenzen des Gedankens, aus dem er entstanden sei, wür- den nicht voll gezogen. Er erörtert des näheren, woher nach seiner Ansicht die Ver- schiedenheit der Vermögenslage der Versicherungsanstalten rühre. Wenn von Berlin und den Hansestädten abgesehen werde, wo ganz besondere Verhältnisse vorlägen, so stehe hinsichtlich ihrer Vermögenslage die Versicherungsanstalt für die Rhein- provinz am besten. Hier komme in Betracht, daß das Vorhandensein zahlreicher größerer industrieller Unternehmungen den Einzug der Versicherungsbeiträge be- sonders erleichtere. In den übrigen Staaten mit guter Vermögenslage (Königreich Sachsen, Württemberg, Thüringische Staaten usw.) bestehe überall das Einzugsver- fahren. Hierdurch sei in den genannten Staaten eine Garantie gegeben, daß alle fälli- gen Beiträge auch wirklich beigebracht würden. Die Verschiedenheit der Vermö- genslage auf den Abzug und Zuzug der Arbeiterbevölkerung zurückzuführen, sei willkürlich; wenigstens sei noch keinerlei Nachweis hierfür erbracht worden. Zu- nächst sollten in den weniger gut situierten Versicherungsanstalten die Mängel in der 1895 November 4 - 9 221 Einziehung der Beiträge beseitigt werden. Außerdem komme in Betracht, daß auch bei den Verwaltungskosten gespart werden könne, insbesondere bei solchen Ausga- ben, deren Höhe nicht von vornherein feststehe (Erwerbung von Verwaltungsgebäu- den und Grundstücken, Gehälter der Beamten etc.). Er stehe auf dem Standpunkt des Gesetzes und würde es deshalb als ein Unglück betrachten, wenn alles zentralisiert würde. Würde aber einmal doch zentralisiert, so müsse auch alles einheitlich sein. Sollten aber die einzelnen Versicherungsanstalten bestehenbleiben, so müßten sie auch alle Konsequenzen ihrer Verwaltung in vollem Umfang tragen. Aber selbst wenn man sich mit dem Entwurf auf den Standpunkt stelle, daß eine gewisse Aus- gleichung unter den Anstalten Platz greifen solle, müsse man wenigstens in der Aus- führung sehr vorsichtig sein. Die Hälfte aller Ausgaben aber auf die Gesamtheit übernehmen, heiße die zulässige Grenze überschreiten. Denn es erscheine zweifel- haft, ob dann diejenige Garantie noch gegeben sei, welche eine sparsame Verwal- tung der einzelnen Anstalten gewährleiste. Herr Dr. Hitze führt näher aus, wie er den von ihm gebrauchten Ausdruck „schlecht verwaltete und gut verwaltete Anstalten" verstanden wissen will. Er wünscht strenge Geheimhaltung der Beratungen in einer Frage, wo die verschiede- nen Interessen von Stadt und Land, von Industrie und Landwirtschaft, von Ost und West scharf aufeinander stoßen würden. Im übrigen tritt er bezüglich der Beitreibung der Beiträge und deren Einfluß auf den Vermögensstand der Versicherungsanstalten dem Vorredner bei. Das in Aussicht gestellte Vorgehen der preußischen Regierung (Zusammenlegung aufgrund des § 66) würde gegen den Geist und die ursprüngliche Absicht des Gesetzes verstoßen. Man hätte ja ursprünglich die einheitliche Reichs- oder Staatsanstalt einführen können; nachdem aber einmal die Selbständigkeit der einzelnen Anstalten gesetzlich festgelegt und garantiert worden sei, könne man nicht jetzt die Mittel der einen Anstalt, die doch zur Hälfte durch die Beiträge, d. h. die Ersparnisse der Arbeiter, aufgebracht seien, nehmen, um anderen Anstalten damit aufzuhelfen. Falls trotz sparsamerer, sorgfältigerer Verwaltung das Defizit der einen oder anderen Anstalt sich nicht decken lasse, könne nur die Provinz und in weiterer Linie der Staat in Anspruch genommen werden, d. h. die Steuerkraft der Besitzen- den. Herr Dr. Freund21 weist darauf hin, daß die Art der Verwaltung auf den Vermö- gensstand von großem Einfluß sei. Im übrigen stehe er auf dem Boden des Herrn Schmidt, wonach Abhilfe der bestehenden Mißstände nur dadurch zu erzielen sei, daß der Versicherungswert der einzelnen Versicherungsmarke berechnet und bei der Rentenverteilung berücksichtigt werde. In dem Vorschlag des Entwurfs liege in der Tat ein großer sozialistischer Zug. Übrigens glaube er auch, daß die Berliner Arbei- ter sich sehr dagegen wehren würden, daß ihre Groschen etwa an Ostpreußen gezahlt würden. 21 Dr. Richard Freund hatte für die Konferenz Grundsätze für eine Vereinfachung in der Organisation der Arbeiterversicherung ausgearbeitet (Anlage III des Protokolls; vgl. den Abdruck in Bd. 1 der III. Abteilung dieser Quellensammlung). Freund schlug die Übertra- gung der Krankenversicherung an die Versicherungsanstalten vor, also eine Vereinigung von Kranken- und Rentenversicherung. Als lokalen Unterbau sah er Arbeiterversicherungs- ämter vor. Das Markensystem sollte beibehalten werden, die Beiträge der Kranken- und der Rentenversicherung sollten mit einer gemeinsamen Marke geleistet werden. 222 Nr.40 Herr Dr. Rosin bittet, seine Ausführungen nicht dahin zu verstehen, als wenn er die Tendenz des Entwurfs, so, wie er vorliege, etwa mißbillige; im Gegenteil stehe auch er auf dem Boden dieser Tendenz und billige das Prinzip der Solidarität der Versicherungsanstalten durchaus. Durch seine Ausführungen habe er nur sagen wol- len, daß die Durchführung dieses Prinzips, wie sie im Entwurf vorgesehen sei, nach außen so aufgefaßt werden könnte, als ob ein sozialdemokratischer Zug zugrunde liege. Bezüglich des § 66 des Gesetzes könne er die Ausführungen des königlich preußischen Herrn Handelsministers nicht ganz billigen. Trotzdem die Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten öffentliche Zwecke hätten und öffentliche Anstal- ten seien, habe die Staatsregierung doch nicht ein unbegrenztes Recht, in die Ver- mögensverhältnisse derselben einzugreifen, so wenig, wie etwa ein solches Recht bestehe gegenüber den Kommunen oder Berufsgenossenschaften, trotz des mit § 66 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes analogen § 31 Ziffer 3 des Unfall- versicherungsgesetzes. Herr Laeisz22 protestiert dagegen, daß die Vorlage als eine Vermögenskonfiskati- on, ein Beutezug gegen die Versicherungsanstalten, die in besserer Lage sich befin- den, bezeichnet werde. Vielmehr sei der gegenwärtige Zustand eine große Ungerech- tigkeit gegen diejenigen Versicherungsanstalten, die sich in ungünstiger Lage befin- den. Er führt die Ursache auf den Zuzug junger Leute nach den Städten und die mangelhafte Befolgung des Gesetzes bezüglich der Beitragsentrichtung zurück. Auch sei, wie bereits von Herrn Schmidt erwähnt worden, zu berücksichtigen, daß der Vermögensunterschied in Wirklichkeit doch kein so großer sei, weil später infol- ge der steigenden Lasten eine gewisse Ausgleichung eintreten werde. Herr Meier weist darauf hin, daß auch innerhalb der einzelnen Versicherungsan- stalten die Renten nicht in dem Verhältnis bewilligt werden, wie die Beiträge gezahlt werden. Es kämen auf das Land viel mehr Renten als in die Städte. Das komme daher, daß die Arbeiter jung in die Stadt ziehen und dann später im Alter sich wieder aufs Land zurückbegeben. Genauso sei es mit den Versicherungsanstalten industrie- reicher Bezirke in ihrem Verhältnis zu Anstalten mit überwiegender landwirtschaft- licher Bevölkerung. Was die Ausführungen des Herrn Dr. Freund wegen des Wider- spruchs der Arbeiter gegen die vorgeschlagene Gesetzesänderung betreffe, so glaube er, daß im großen ganzen die Versicherten zu dem einzuführenden Verteilungsver- fahren gar nichts sagen werden; wer reden werde, seien einige Parlamentarier, einige Theoretiker und einige Zeitungsschreiber. Herr Gebhard bemerkt, daß der vom Gesetz beabsichtigte Zustand der sei, daß die Beiträge für die verschiedenen Anstalten verschieden bemessen werden könnten, sogar möglicherweise für verschiedene Berufe innerhalb der gleichen Anstalt. Wenn dann eine gut situierte Anstalt weitere sozialpolitische Zuwendungen an die Versi- cherten machen wolle, so solle man sie hierin nicht hindern. Er stehe übrigens nicht auf einem ganz ablehnenden Standpunkt. Auch er wolle eine Gemeinschaft, aber für das, was gemeinschaftlich sein solle, müsse ein fester Satz durch das ganze Reich einheitlich bestimmt sein. Dieser Zweck werde, wie er bereits vorgeschlagen, durch die Teilung der Beiträge erreicht. 22 Karl Ferdinand Laeisz ( 1853- I 900), Reeder in Hamburg, seit 1887 Vorsitzender der See- Berufsgenossenschaft. 1895 November 4 - 9 223 Nachdem Herr Köchlin23 noch anstelle der in Aussicht genommenen Verteilung von 50 Prozent eine solche in progressiver Skala empfohlen hat, erhält Herr von Woedtke das Schlußwort zu der Besprechung der§§ 65 und 89. Er stimmt Herrn Denhard zu, daß die Besorgnis einer Benachteiligung derjenigen Versicherungsanstalten, für welche die letzte Beitragsmarke verwendet worden sei, weiterer Erörterung bedürfe. Sodann erklärt er nochmals die von Herrn Schmidt gerügten Mängel der Begründung des Vorschlags als in technischer Beziehung unzu- treffend, indem er den genannten Herrn bittet, darüber weitere Aufklärung von Herrn Dr. Beckmann entgegenzunehmen. Wenn weiter die Angabe eines Grunds vermißt worden sei, weshalb die Verteilung nach dem Vermögensstand der einzelnen Versi- cherungsträger erfolgen solle, so sei übersehen, daß auf Seite 83 der Begründung als Grund hierfür angegeben sei, daß in dem Vermögen die durch die Gunst oder Un- gunst der Verhältnisse hervorgerufene finanzielle Lage jeder Versicherungsanstalt zum entscheidenden Ausdruck komme. Der Gedanke, daß die vorgeschlagene Art der Verteilung eine sozialdemokratische Tendenz in sich trage, sei, wie wiederholt bereits hervorgehoben, gänzlich verfehlt, und zwar werde dies klar, wenn man sich vergegenwärtige, daß keine Versicherungsanstalt von dem, was sie besitze, irgend etwas einer anderen übertragen solle, der Vorschlag bezwecke doch nur, zu verhin- dern, daß die bisher in günstige Lage gekommenen Versicherungsanstalten weiterhin diese Lage verbesserten, während die zur Zeit bereits in einer Notlage befindlichen Versicherungsanstalten weiter in das Defizit hineingerieten. Es seien dies, wie in Tabelle V an den Beispielen der Versicherungsanstalten Pommern und Berlin, für welche das Material gerade zur Hand gewesen, nachgewiesen worden, die Versiche- rungsanstalten mit vorwiegend landwirtschaftlicher Bevölkerung. Die Zahl der von diesen Anstalten zu entschädigenden Invaliditätsfiille übersteige diejenige der ande- ren Versicherungsanstalten um ein Gewaltiges, so die Pommerns die von Berlin um 80 Prozent. Er könne danach nur nochmals das dringende Bedürfnis nach baldiger Beseitigung dieses Übelstands betonen. [ ... ] Debatte zu den§§ 1-3 des Gesetzentwurfs, vor allem zur Unterscheidung von Heim- arbeitern von den Hausgewerbetreibenden. Fortgesetzt den 6. November 1895 Zu §§ 4 und 9, deren Besprechung verbunden wird, führt Herr Dr. Gerstel aus: Nach der auf praktische Erfahrungen sich gründenden Ansicht des Reichsversiche- rungsamts müsse eine Übereinstimmung der Vorschriften der beiden Paragraphen dahin herbeigeführt werden, daß das Aufhören der Versicherungspflicht zusammen- falle mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. Die Praxis habe gezeigt, daß die ziffernmäßige Berechnung der Invalidität nach § 9 verfehlt sei. Die Ärzte hätten sich außerstande erklärt, die Frage zu beantworten, ob jemand noch einen nach Pfennigen bestimmten Betrag zu verdienen imstande sei oder nicht. Die ärztlichen Sachver- ständigen seien nur imstande, den Grad der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit rund zu schätzen. Man müsse diesem Zustand dadurch Rechnung tragen, daß man von der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers in normalem Zustand ausgehe und die Grenze für die gänzliche Invalidität danach auf einen runden Teil dieser normalen Erwerbsfähigkeit festsetze. Der § 4 Absatz 2 sei danach etwa folgendermaßen zu 23 Eduard Köchlin (1833-1914), Textilindustrieller in Weiler (Willer-sur-Thur) (Kreis Thann), Vorsitzender der elsaß-lothringischen Textil-Berufsgenossenschaft. 224 Nr.40 fassen: ,,Der Versicherungspflicht unterliegen nicht diejenigen Personen, deren Er- werbsfähigkeit infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd so weit herabgemindert ist, daß sie ein Drittel der Erwerbsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Arbeiters derselben Art nicht mehr erreicht. Dasselbe gilt usw." Hierdurch erreiche man den Vorteil, daß die lnvaliditätsgrenze unabhängig sei von der Höhe des ortsüblichen Tagelohns. Die im § 9 Absatz 3 vorgesehene Berech- nung des Durchschnitts der ortsüblichen Tagelöhne für den Fall, daß die Beschäfti- gung während des letzten Kalenderjahrs an verschiedenen Orten stattgefunden habe, müsse als viel zu kompliziert abgelehnt werden. Was die Ermäßigung der Invalidi- tätsgrenze auf die Hälfte der Erwerbsfähigkeit anlange, so erscheine dies wegen der dadurch bedingten erheblichen Mehrbelastung bedenklich. Herrn Dr. Rosin scheint es nicht möglich, mit einer einheitlichen Formulierung für den § 4 und den § 9 Absatz 3 auszukommen. Die vom Reichsversicherungsamt vorge- schlagene Formulierung und ebenso die des Entwurfs, soweit der neue Zusatz: .,die ihnen - zugemutet werden kann" in Betracht komme, passe wohl für § 9, nicht aber für die Begrenzung der Versicherungspflicht im § 4, denn bei § 9 handele es sich um die Erlangung der Rente, wo jede Erleichterung am Platze sei, bei § 4 aber um den Eintritt in die Versicherung beziehungsweise deren Fortsetzung, die nicht in gleichem Verhält- nis erschwert werden dürfen; hier werde es sich vielleicht empfehlen, unter Weglassung des bezeichneten Zusatzes einfach bei dem ortsüblichen Tagelohn(½ oder 1/J) stehenzu- bleiben. Für die beste Regelung aber würde er es erachten, wenn im § 4 Absatz 2 ledig- lich die ,,Erwerbsunfähigkeit" als Grund des Ausschlusses der Versicherungspflicht angegeben würde. Er empfiehlt ferner, im§ 4 Absatz l (und analog im Absatz 3) statt ,,eine Invalidenrente bewilligt worden ist" zu setzen „eine Invalidenrente bewilligt ist", um dadurch klarzustellen, daß Personen, welchen die Invalidenrente bewilligt gewe- sen, aber demnächst wieder entzogen worden sei, der Versicherungspflicht unterliegen. Herr Dr. Koenigs tritt dem Vorschlag, die Invaliditätsgrenze von 1/J auf½ zu ver- legen, entgegen. Jede Vermehrung der Lasten der Versicherungsanstalten sei vom Standpunkt der preußischen Regierung aus grundsätzlich von der Hand zu weisen. Herr von Schicker erklärt den Vorschlag des Reichsversicherungsamts für an- nehmbar, indem er an verschiedenen Beispielen darlegt, daß das Zurückgreifen auf den ortsüblichen Tagelohn gerade für die höher gelohnten Arbeiter eine Benachteili- gung mit sich bringe. Empfehlenswert erscheine ihm aber auch der Vorschlag des Herrn Dr. Rosin, die neue Definition für den § 9 Absatz 3 anzunehmen, dagegen für den § 4 Absatz 2 eine andere Fassung zu wählen. Herr Dr. Hitze spricht sich für den Vorschlag des Reichsversicherungsamts mit der von Herrn Dr. Rosin empfohlenen Maßgabe, daß für die Frage der Versiche- rungspflicht der ortsübliche Tagelohn entscheidend bleibe, aus. Der Maßstab des ortsüblichen Tagelohns sei für die Feststellung der Invalidität unbrauchbar, weil er den besser gelohnten Arbeiter benachteilige und andererseits dazu verführe, die Rente sich durch Verlegung des Wohnsitzes in einen Ort mit höherem ortsüblichen Tagelohn zu verschaffen. Im Reichstag werde jedenfalls der Maßstab des ortsübli- chen Tagelohns keine Billigung finden; da sei die bisherige Kombination des ortsüb- lichen Tagelohns und des durchschnittlichen wirklichen Arbeitsverdienstes vorzu- ziehen. Der Vorschlag des Reichsversicherungsamts habe auch den Vorteil, daß dabei die bisherigen individuellen Verhältnisse des Arbeiters zum Teil berücksichtigt würden und für das ganze Reich ein einheitlicher objektiver Maßstab für die Festset- zung der Invalidität gewonnen werde. 1895 November 4 - 9 225 Herr Schmidt erklärt sich ebenfalls gegen den Maßstab des ortsüblichen Tage- lohns und im Prinzip für den Vorschlag des Reichsversicherungsamts. Er regt dabei an, den für die Invalidität entscheidenden Prozentsatz der Erwerbsfähigkeit nach den Lohnklassen abzustufen, also etwa für die erste Lohnklasse 6/12, für die zweite 5/12 usw. festzusetzen; er schlägt ferner vor, bei einem gewissen geringen Lohn unter allen Umständen die Invalidität anzunehmen. Schließlich rügt er die im § 4 Absatz 2 vorgesehene Fassung insofern, als dort von einer Lohnarbeit gesprochen werde, die den Rentenbewerbern „unter Berücksichtigung der Maßgabe ihrer Vorbildung und der Eigenart ihrer bisherigen Berufstätigkeit ohne Unbilligkeit zugemutet werden könne". Das sei viel zu umständlich. Herr von W oedtke betont nochmals den bereits in der Begründung hervorgehobe- nen Gesichtspunkt, daß die Verbindung der §§ 4 und 9 sowie die Fixierung der Grenze in erster Linie durch das Bedürfnis der Praxis geboten sei. Von demselben Gesichtspunkt aus sei auch zu entscheiden, ob, wie das Reichsversicherungsamt wolle, von der Normalarbeitsfähigkeit oder von dem ortsüblichen Tagelohn ausge- gangen werden solle. Der Vorschlag des Reichsversicherungsamts unterliege, wie bereits hervorgehoben, verschiedenen Zweifeln der Auslegung. Was ein Arbeiter „dieser Art", ein „körperlich und geistig gesunder Arbeiter", also ein Normalarbeiter sei, werde sich in der Praxis schwer beantworten lassen. Vom praktischen Gesichts- punkt aus sei auch die Ersetzung des 1/3 durch ½ der Erwerbsfähigkeit zu betrachten. Dem Vorschlag des Reichsversicherungsamts stimmen die Herren Stieber und Meier zu. Letzterer empfiehlt im Anschluß an die Anregung des Herrn Dr. Rosin, im Absatz l des § 4 anstelle der Worte: ,,eine Invalidenrente bewilligt worden ist" zu setzen: ,,eine Invalidenrente beziehen". Herr Dr. Busch24 äußert sich ebenfalls zustimmend zu dem Vorschlag des Reichs- versicherungsamts. Er könne nach seiner Erfahrung nur die Behauptung des Herrn Dr. Rosin bestätigen, daß die Ärzte bisher bei der Bemessung der Erwerbsfähigkeit nach dem ziffemmäßig berechneten Jahresarbeitsverdienst Schwierigkeiten gemacht hätten. Allerdings sei zuzugeben, daß auch dieser Mangel sich mit der weiteren Gel- tungsdauer verringern werde, und man dürfe nicht verkennen, daß auch die Abschät- zung nach Prozenten einer normalen Arbeitsfähigkeit noch etwas Willkürliches und Unbestimmtes an sich tragen werde. Als ein Vorzug aber sei es zu bezeichnen, wenn die Abschätzung der Erwerbsunfähigkeit nach dem Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetz in derselben Weise erfolge wie nach dem Unfallversicherungsgesetz. Er empfehle, auch die Fassung des § 9 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeset- zes dem Unfallversicherungsgesetz entsprechend einfach zu gestalten. Herr Dr. Schenkel erklärt ebenfalls namens seiner Regierung sein Einverständnis mit der Begriffsbestimmung des Reichsversicherungsamts. Mit aller Entschiedenheit tritt er für die Vereinfachung und Vereinheitlichung der bisherigen Bestimmungen der §§ 4 und 9 ein und weist darauf hin, daß alsdann der Begriff der Erwerbsunfä- higkeit im wesentlichen für alle drei Zweige der Arbeiterversicherungszweige ein gleicher sein, sich insbesondere sowohl für die Unfallversicherung als die Invalidi- tätsversicherung nach der bei Arbeitern der gleichen Art im normalen Zustand vor- handenen Fähigkeit, ihren Lebensunterhalt durch angemessene Arbeit zu erwerben, richten werde. 24 Dr. Johann Konrad Busch (1848-1898), Sanitätsrat in Krefeld, führendes Mitglied zahlrei- cher ärztlicher Standesorganisationen. 226 Nr.40 Dagegen hält es Herr Conrad25 trotz der anzuerkennenden äußeren Vorzüge der Fassung des Reichsversicherungsamts für bedenklich und unzweckmäßig, auch auf dem Gebiet der Invaliditäts- und Altersversicherung von der Erwerbsfähigkeit eines Normalarbeiters auszugehen. Auf dem Gebiet der Unfallversicherung handele es sich um einen plötzlich eintretenden und meist äußerlich greifbaren, in die Augen springenden Schaden, z.B. um den Verlust eines Beines, während bei der Invalidi- täts- und Altersversicherung es sich in der Regel um ein allmähliches Sinken der Arbeitsfähigkeit und um innere Krankheiten handele, deren Einfluß auf die Erwerbs- fähigkeit nach Prozenten einer normalen Arbeitskraft auch vom Arzt schwer ge- schätzt werden könne; der „Normalarbeiter" setze auch einen „Normalarzt" voraus. Er gäbe deshalb einer Bestimmung den Vorzug, in welcher die Grenze der Invalidität nach der Fähigkeit, einen bestimmten ziffermäßigen Betrag zu verdienen, festgesetzt werde. Die Verschiebung der Invaliditätsgrenze auf½ halte er vom Standpunkt der preußischen Regierung aus nicht für angängig. Hinsichtlich des im Absatz l des § 4 vorgesehenen Ausschlusses der Versiche- rungspflicht wendet sich Herr Uhlmann26 gegen eine Entscheidung des Reichsversi- cherungsamts, wonach unter einer „Pensionsberechtigung" nicht zu verstehen sei die Anwartschaft auf Pension, welche die nach dem Anstellungsvertrag mit Pensionsbe- rechtigung angestellten Beamten während der nach den bestehenden Pensionsgeset- zen von ihnen zurückzulegenden Wartezeit besäßen. Die beteiligten Kreise und die Behörden erachteten diese Personen trotz der Entscheidung des Reichsversicherungs- amts nicht für versicherungspflichtig. Es empfehle sich, den Zweifel, welchen der Wortlaut des Gesetzes in dieser Beziehung lasse, durch eine entsprechende Ände- rung des Gesetzes zu beseitigen, etwa, wenn man den Standpunkt des Reichsversi- cherungsamts annehmen wolle, in der Weise, daß statt „Pensionsberechtigung" ge- setzt werde „Pensionsanwartschaft". Dieser Bemerkung schließt sich auch Herr von Schicker an. Er könne die Ent- scheidung des Reichsversicherungsamts nicht für richtig erachten; man möge viel- mehr die Pensionsanwartschaft der Beamten der gesetzlichen Wartezeit für die Inva- lidenrente gleichstellen. In Württemberg habe die Entscheidung des Reichsversiche- rungsamts die Billigung der betreffenden Beamtenkategorien nicht gefunden; man frage sich, warum man Beiträge entrichten solle trotz der sicheren Voraussicht, nie- mals in den Genuß der Invalidenrente zu gelangen. Zu demselben Absatz bringt Herr Dr. Dietz zur Sprache, daß es im Dienste des Reichs und der Bundesstaaten, insbesondere in der Reichspostverwaltung, eine nicht unerhebliche Anzahl von Beamten gebe, welche - wie z. B. die Posthilfsboten - nicht mit Pensionsberechtigung angestellt seien und auch in anderer Weise keine Fürsorge genössen, welche man der Invaliditäts- und Altersversicherung gleichstel- len könne. Ein Posthilfsbote, welcher von der Reichspostverwaltung als Beamter dienstpragmatisch behandelt worden, sei nach vieljähriger Tätigkeit wegen dauern- der Erwerbsunfähigkeit entlassen worden und habe auch eine außerordentliche Gna- denpension, weil er angeblich noch nicht lange genug beschäftigt gewesen sei, nicht erhalten. Die Billigkeit verlange, solchen, den Arbeitern gleichstehenden Be- 25 Alfred Conrad (1852-1914), Geheimer Regierungsrat, seit 1895 im preußischen Landwirt- schaftsministerium tätig. 26 Clemens Uhlmann (1853-1932), Verwaltungsdirektor der Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend. 1895 November 4 - 9 227 amten, mindestens dieselbe Fürsorge wie den Arbeitern der Privatbetriebe zuzuwen- den. Herr Gebhard bemerkt, daß die Hanseatische Versicherungsanstalt mit der bishe- rigen Bestimmung ganz vortrefflich ausgekommen sei. Sie habe bei lnvalidenrenten- anträgen die Beibringung eines ärztlichen Attestes von den Rentenbewerbern nicht von vornherein verlangt, sondern zunächst selbst die Invaliditätsziffer berechnet und dann erst den Arzt gefragt, ob der Rentenbewerber diesen Betrag noch verdienen könne. Man solle die Ärzte nicht den ersten Angriff machen und sie die Erwerbsun- fähigkeit ausrechnen lassen. Die gegenwärtigen Bestimmungen seien die einzigen, die der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse einigermaßen Rechnung trügen. Die Berücksichtigung des ortsüblichen Tagelohns allein bedeute eine Bevorzugung der niedriger gelohnten Arbeiter und eine Benachteiligung der besser gelohnten Arbei- ter. Auch der Vorschlag des Reichsversicherungsamts habe schwere Nachteile im Gefolge, weil der Arbeitgeber, der den Arbeiter versichern soll, selbst nicht imstande sei, zu beurteilen, ob der zu Versichernde das vorgeschlagene Maß von Erwerbsfä- higkeit noch besitze. Nachdem jetzt das Übergangsstadium vorüber sei, biete die Durchführung der bisherigen Bestimmungen keine Schwierigkeiten mehr. Er schlage deshalb vor, im § 4 lediglich den ortsüblichen Tagelohn entscheidend sein zu lassen für die Frage, ob jemand noch zur Versicherung zuzulassen sei, im § 9 aber könne der bisherige Begriff der Erwerbsunfähigkeit beibehalten werden. Herr Kratz führt aus, daß nach den Erfahrungen der Versicherungsanstalt Schlesi- en durch die gegenwärtigen Bestimmungen gerade die Berücksichtigung der höher gelohnten Arbeiter bei der Rentenbewilligung, überhaupt eine Individualisierung der einzelnen Arbeiter möglich gewesen sei. Die Schwierigkeiten seien allerdings nur dadurch vermieden worden, daß die Ärzte gefragt worden seien, welcher Grad von Erwerbsfähigkeit nach dem vom Reichsversicherungsamt vorgeschlagenen Begriff überhaupt noch vorhanden sei. Er empfehle deshalb den Vorschlag des Reichsversi- cherungsamts dringend der Berücksichtigung. Allerdings möchte er dieselbe Bedin- gung beifügen, wie sie von Herrn Schmidt gemacht worden sei. Seine Exzellenz Herr von Levetzow wünscht, daß es beim alten bleibe. Die Fas- sung des § 9 habe dem Reichstag seinerzeit die größten Schwierigkeiten bereitet. Er sei nur aufgrund von Kompromissen zustande gekommen. Werde er jetzt geändert, so errege man eine Unzufriedenheit, die besser vermieden werde. Ein dringendes Bedürfnis zur Änderung sei auch nicht vorhanden. Nur im ersten Absatz des § 4 empfehle sich nach dem Wort „Pensionsberechtigung" der Beisatz: ,.und Pensions- anwartschaft". Er habe Bedenken gegen die im Vorschlag des Reichsversicherungs- amts enthaltenen Worte: ,.derselben Art". Hierdurch würden die größten Schwierig- keiten herbeigeführt. [ ... ] Debatte zu den§§ 5, 7-10, 12, 15-18, 22, 26-29, 31 a des Gesetzentwurfs, vor allem ::.u Selbstversicherung, Beseitigung der Altersrenten und Herabsetzung der Wartezeiten Fortgesetzt Donnerstag, den 7. November 1895 Zu § 20 nimmt Herr Gebhard Bezug auf die von ihm beantragte Neuredaktion der §§ 20, 21, 24, 41, 63, 65, 75, 96 bis 98, wovon Abdrücke an die Mitglieder der Ver- sammlung verteilt worden sind,27 und führt aus: Er schlage hiernach vor, daß die 27 Anlage Nr. 5 des Protokolls. 228 Nr. 40 Beiträge geteilt würden, und zwar in einem Augenblick, wo sie noch nicht Vermö- gensbestandteil einer bestimmten Anstalt geworden seien. Hieraus ergebe sich der wesentliche Vorteil, daß die einzelnen Versicherungsanstalten nicht immer das Schwergewicht der übrigen Anstalten an sich trügen, sondern von vornherein dem Reich gegeben werde, was des Reichs sei. Dadurch werde ferner die Möglichkeit gegeben, die Individualität der einzelnen Anstalten in Beziehung auf Mehrleistungen auszugestalten. Die Reichszentralkasse würde mit den einzelnen Versicherten in keinem Zusammenhang stehen; den letzteren gegenüber würde die Sache genau so bleiben wie bisher. Es würde ein einheitlicher Beitrag geleistet, der erst nachher einer Teilung unterliege. Durch das von ihm vorgeschlagene Verfahren würde sich der weitere Vorteil ergeben, daß das Rechnungsbüro in dem bisherigen Umfang wegfallen könnte, wofür dann ein Verwaltungsorgan für die Reichskasse eingerichtet werden müßte, welches aber nicht so umfangreich zu sein brauchte und deshalb weniger Kosten verursachen würde. Entbehrlich würden ferner die Staatskommissa- re, da ihre Obliegenheiten nunmehr naturgemäß und wirklich berufsmäßig der Zen- tralstelle zukommen würden. Herr Dr. von Jagemann betont, daß die Gebhardschen Vorschläge allen Teilneh- mern der Versammlung in einer Beziehung sympathisch sein könnten. Sie zeigten nämlich, daß nunmehr auch bei Vertretern derjenigen Versicherungsanstalten, wel- che einen Vermögensüberschuß aufweisen, die Ansicht durchgebrochen sei, daß sie mit einem Teil ihres Überschusses den notleidenden Anstalten zu Hilfe kommen müßten. Dies sei gegen die Stimmung, welche zu Beginn der Konferenz auf anderen Seiten sich geäußert habe, schon ein Fortschritt. Der Modus aber, der vorgeschlagen sei, um die Überschüsse der besser situierten Kassen für die Gemeinsamkeit nutzbar zu machen, erscheine doch umständlich; der Vorschlag des Entwurfs sei viel einfa- cher und klarer. Das Wesentliche der Gebhardschen Vorschläge gehe nun freilich dahin, im Weg des Statuts den einzelnen Anstalten neue Aufgaben, welche über die ursprüngliche Absicht des Gesetzes hinausgehen, zu ermöglichen. Dies erscheine sehr bedenklich. Er sei zwar kein Gegner der sogenannten Individualitäten; jede Anstalt solle sich ausgestalten und sich frei verwalten, aber im Rahmen des Geset- zes. Die Anstalten hätten für eine solche freie Entwicklung auch im bestehenden Recht einen ausreichenden Boden. Diejenigen, welche Geld übrig haben, könnten die Versuchsstationen für die anderen sein und Erfahrungen sammeln, die für andere Anstalten zu kostspielig seien. Durch Gestattung von Mehrleistungen dagegen werde der Teil der Arbeiterschaft, welcher nicht zu einer gut situierten Anstalt gehöre, zu Versicherten zweiter und dritter Klasse, fühle sich geschädigt und hierdurch zur Unzufriedenheit veranlaßt; dies gehe gegen den politischen Zweck der sozialen Ge- setzgebung. Aber auch der Arbeitgeber könne geschädigt werden durch die Ver- schiebung der Arbeiterbevölkerung, welche aus einer erheblichen Verschiedenheit des Umfangs der Leistungen der Arbeiterversicherung sich ergeben würde. Weiter- hin bestehe auch die Gefahr, daß das, was an einem Ort durchgeführt sei, schließlich überall durchgeführt werden müsse, und es sei sehr fraglich, ob hierzu die Mittel aufgebracht werden könnten und wollten. Endlich verstoße auch die Ausdehnung der Leistungen direkt gegen den Gedanken des Reichszuschusses. Der letztere sei dazu bestimmt, ausgleichend und helfend zu ermöglichen, daß die Aufgabe, welche das Gesetz gestellt hat, überall durchgeführt werde, nicht aber dazu, daß die Ansamm- lung reicher Vermögen an einzelnen Orten herbeigeführt und es dadurch ermöglicht werde, die ursprünglich beabsichtigten Leistungen provinziell zu überbieten. Auch 1895 November 4 - 9 229 im Hinblick auf die ständige Steigerung des Reichszuschusses gehe dies nicht an; es harmoniere nicht, daß einerseits in steter Progression mehr Reichsmittel aufzubrin- gen seien, während andererseits immer mehr Aufwendungen über die Absicht des Gesetzes hinaus gemacht würden. Und selbst, wenn dies vom Standpunkt der Versi- cherungsgesetze möglich sein würde, so sei doch für die Gesichtspunkte finanzieller Art zu erwarten, daß sie gleichfalls noch abgewogen werden müßten. Auch aus dem Schoß der preußischen Regierung sei gegen die beliebige Ausdehnung der Aufgaben gesprochen worden, und diese Auffassung werde gewiß auch sonst geteilt. Wenn etwas Positives geschaffen werden solle, müsse man auf einer Basis bleiben, auf welcher nach den heutigen Verhältnissen ein realpolitischer Erfolg zu erzielen sei und die Frage einer Ausdehnung der Leistungen, unvorgreiflich der Verneinung oder Bejahung, auf den Zeitpunkt verschieben, in welchem die jetzt gesetzlich bestimm- ten Leistungen im ganzen Reich insgesamt so getragen seien, daß die Gesamtheit Überschüssen gegenüberstehe. Herr Gebhard bemerkt bezüglich der letzten Ausführungen, daß es in dieser Ver- sammlung keine andere Autorität als die der Gründe gebe. Wenn dies nicht aner- kannt werden wolle, hätte von vornherein angegeben werden sollen, wie weit die Bundesregierungen überhaupt zu gehen gewillt seien. Übrigens seien seine Vor- schläge keineswegs, wie der Herr Vorredner annehme, eine Frucht der gegenwärti- gen Beratungen. Weiterhin müsse er bestreiten, daß durch die von ihm vorgeschla- gene Änderung die Arbeiterschaft geschädigt werde. Herr von Jagemann wolle doch seinerseits auch die Möglichkeit eines verschiedenen Verfahrens der einzelnen Ver- sicherungsanstalten aufrechterhalten (auf dem Gebiet der Krankenfürsorge, sozialpo- litischer Versuche etc.). Auch hierdurch müßte dann eine Begehrlichkeit der Arbeiter und eine Unzufriedenheit derselben hervorgerufen werden. Er sei aber im Gegenteil der Ansicht, daß gerade solche Mehrleistungen von großer Bedeutung seien, um das Gesetz in den Kreisen der Arbeiter populär zu machen, wie das Vorgehen der Berli- ner Anstalt dies gezeigt habe. Konsequent müßten dann auch die Mehrleistungen dieser letzteren Art verboten werden. Auch eine Schädigung der Arbeitgeber durch Verschiebung der Arbeitsbedingungen könne nicht anerkannt werden. Die Arbeits- bedingungen seien schon jetzt sehr verschieden in den einzelnen Teilen des Reichs; gleichartig könnten sie doch nicht gemacht werden. Zu der Frage des Reichszu- schusses bemerkt Redner, daß hier ja durch seine Vorschläge absolut nichts geändert werden solle an dem bisherigen Zustand. Doch gebe er zu, daß die Frage des Reichs- zuschusses diskutabel sei und es sich fragen könne, ob derselbe überhaupt ratsam sei. Es müsse jedoch hervorgehoben werden, daß gegenwärtig von dem Reichszu- schuß gerade denjenigen Versicherten, welche den gut situierten Anstalten angehö- ren, am wenigsten zufließe. Diesen Versicherungsanstalten werde also durch den Reichszuschuß die Gewährung von Mehrleistungen nicht erleichtert. Von dem Standpunkt des Herrn Vorredners aus gebe es überhaupt nur eine Konsequenz: eine Reichsanstalt zu schaffen und die Verwendungen aus der Reichsanstalt einer Stelle zu übertragen, die auch für das Ganze verantwortlich sei. Nach dem Entwurf solle aber die Verwendung der Anstaltsmittel von verschiedenen gleichberechtigten Stel- len aus erfolgen. Die Reichsanstalt wäre also viel besser als die in dem Entwurf vorgesehene Organisation. Wenn diese Konsequenz (Übergang zur Reichsanstalt) gezogen werde, sei er bereit, mitzugehen. Das bisherige Gesetz habe seine Zwecke nur so außerordentlich unvollkommen erreicht, daß hierdurch erklärlich sei, warum damit keine Zufriedenheit geschaffen worden sei. 230 Nr.40 Der Herr Vorsitzende bemerkt dem Herrn Vorredner, daß er die Ausführungen des Herrn Dr. von Jagemann teilweise mißverstanden habe. Diese seien seiner An- sicht nach nicht so aufzufassen, als ob Herr Dr. von Jagemann die Autorität des Bundesrats habe ins Gefecht führen wollen. Vielmehr habe er nur darauf hinweisen wollen, daß außer den maßgebenden technischen und administrativen Gesichtspunk- ten auch auf die finanziellen Bedenken Rücksicht zu nehmen sei und daß die anwe- senden Vertreter der Regierungen verpflichtet seien, diesen letzteren Gesichtspunkt im Auge zu behalten. Seine Exzellenz Herr Freiherr von Berlepsch bemerkt, daß wohl niemand daran gedacht habe, die Autorität der Meinung der Versammlung abzuschwächen. Die preußische Regierung als solche habe zu den zur Beratung stehenden Vorschlägen überhaupt noch keine Stellung genommen. Das, was hier vertreten worden sei, sei die Anschauung der einzelnen Ressorts, die sie aufgrund ihrer Erfahrungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens gewonnen hätten. Eine Unterlassung der Geltend- machung dieser Anschauung würde bei dem Zweck der gegenwärtigen Beratungen bedenklich gewesen sein. Herr Roesicke28 führt aus: Die Herren Schmidt und Gebhard hätten besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Individualität der einzelnen Versicherungsanstalten, welche das Gesetz begründet habe, erhalten bleibe. Diese Individualität werde aber auch durch die Gebhardschen Vorschläge zum Teil durchbrochen. Er bestreite übri- gens, daß das Gesetz die Individualität der einzelnen Versicherungsanstalten in dem behaupteten Sinn beabsichtigt habe. Wenn Berlin Mehrleistungen nicht gewähre, so würde in kurzer Zeit der Zustand eintreten, daß die Arbeiter von Berlin überhaupt keine Beiträge mehr zahlen müßten, weil alle Renten aus den Kapitalzinsen gedeckt werden könnten. Es sei doch ganz ausgeschlossen, daß der Reichstag und die Bun- desregierungen seinerzeit die Möglichkeit im Auge gehabt hätten, daß in einer An- stalt der Arbeiter gar keine Beiträge mehr zahle, während in anderen Anstalten die bestehenden Beiträge noch erhöht werden müßten. Der Vorwurf, daß in dem Ent- wurf ein sozialdemokratischer Zug liege, treffe die Gebhardschen Vorschläge ganz in demselben Maß. Die Verteilung, wie sie in dem Entwurf vorgeschlagen sei, beru- he nicht auf einem sozialdemokratischen Prinzip, sondern auf einem Versicherungs- prinzip, ohne daß überhaupt keine Versicherung im großen möglich sei. Das Recht, Mehrleistungen einzuführen, sollte allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden. Dies sei bei dem Entwurf aber auch nicht der Fall. Denn auch jetzt noch bleibe eine Verschiedenheit in den Einnahmen (Beiträgen) bestehen. Wenn er es als Vorteil des Gesetzes hervorgehoben habe, daß besondere Wohlfahrtseinrichtungen seitens der Versicherungsanstalten getroffen werden könnten, so habe er damit nicht sagen wollen, daß es ihm genüge, wenn solche Einrichtungen bloß bei den Anstalten mit Verrnögensüberschuß getroffen werden, sondern er wünsche dies bei allen Anstalten, und gerade deshalb sei er dafür, daß eine gewisse Verteilung der Rentenlast auf alle Anstalten eintrete. Allerdings gehe er nicht so weit, zu verlangen, daß den einzelnen Anstalten alle Mehrleistungen gestattet werden. Dies könne in der Tat eine willkürli- che Verschiebung der Arbeitsverhältnisse bedeuten, die möglicherweise zum Nach- teil der Arbeiter selbst ausfallen würde. Wenn gesagt worden sei, die Verteilung der 28 Richard Roesicke (1845-1903), Generaldirektor der Schultheiß-Brauerei in Berlin, seit 1890 MdR (liberal, bei keiner Fraktion), seit 1890 Vorstandsvorsitzender des Verbands der deutschen Berufsgenossenschaften. 1895 November 4 - 9 231 Rente bedeute eine Prämie auf schlechte Verwaltung, so sei dies unrichtig. Herr Schmidt habe es als notwendig bezeichnet, die Versicherungsanstalten materiell selbständig zu erhalten, weil nur dadurch eine gute Verwaltung herbeigeführt werden könne, und deshalb müsse man von einem Ausgleich, wie ihn der Entwurf vor- schlägt, absehen. Dagegen möchte er geltend machen, daß es von jeher ein liberaler Grundsatz war, der auch von Herrn Schmidt und dessen Partei stets betont worden sei, daß im Gegenteil für unsere ganze Verwaltung, staatliche wie kommunale, nichts schlimmer sei, als im Geldüberfluß zu leben. Dies sei auch seine Meinung. Die Notwendigkeit, die materielle Selbständigkeit der Anstalten zu erhalten, könne deshalb nicht gegen den Entwurf ins Treffen geführt werden. Er könne auch, abge- sehen von den prinzipiellen Bedenken, nicht anerkennen, daß der Gebhardsche Vor- schlag sehr praktisch sei. Die Art der Berechnung sei sehr kompliziert, und das Ge- setz werde dadurch noch verwickelter, indem der großen Zahl von Organen ein neu- es hinzugefügt würde. Herr Dr. von Jagemann hebt hervor, daß er den Wert der Gebhardschen Vor- schläge für einen Meinungsaustausch in den gegenwärtigen Verhandlungen voll anerkenne. Wenn Herr Gebhard sich dagegen verwahre, daß seine Vorschläge als Frucht der Konferenz bezeichnet würden, so wolle Redner das Zeitmoment nicht, sondern die bessere Stimmung auf anderen Seiten betonen; übrigens gebe es auch Vorfrüchte, beruhend auf der Einladung zur Konferenz. Wenn man auf dem Gebiet der Krankenfürsorge in einer einzelnen Gegend etwas weiter gehe und wenn man dasselbe tue auf dem Gebiet der Invaliditäts- und Altersversicherung, so sei dies doch ganz anderer Natur; denn bei dem Heilwesen handle es sich um Dinge von vorübergehender Zeit für den Kranken, während auf der anderen Seite dauernde Leistungen (Renten) in Frage ständen. Es gehe nicht an, in einem Teil Deutschlands aufgrund einer im übrigen gemeinsamen Reichsinstitution höhere Dauerrenten als in einem anderen Teil zu geben oder eine Versorgung der Witwen und Waisen der Versicherten hier zu leisten und anderswo nicht. Das lasse sich nicht auf eine Linie damit stellen, daß die Heilanstalten an einem Ort vollkommener seien als am ande- ren. Herr Dr. Rosin will zugunsten der Grundgedanken der Gebhardschen Vorschläge eintreten, wenn auch nicht für jede Einzelheit in der Ausführung derselben. Er habe im Entwurf des Reichsamts des Innern nur die Form bekämpft, nicht das Prinzip. Er bekämpfe nicht das Prinzip der Solidarität, sondern stehe ebenfalls auf dem Stand- punkt, daß die reichen Anstalten eintreten müßten, um den armen ihre Aufgaben zu erleichtern. Der Weg, auf dem Herr Gebhard dies erreichen wolle, sei aber nach seiner Ansicht vorzuziehen. Danach solle von vornherein eine Beitragsgemeinschaft herbeigeführt werden. Wie man dies im einzelnen rechnerisch durchführen wolle, darüber könne man ja streiten; er wolle darauf nicht weiter eingehen. Ein besonderer Vorzug der Gebhardschen Vorschläge bestehe aber in der vom Redner schon her- vorgehobenen Möglichkeit einer korporativen Ausgestaltung der in Aussicht ge- nommenen Zentralstelle. Die Verteilung der halben Renten nach dem Maßstab des vorhandenen Vermögens, wie sie der Entwurf im Gegensatz zu den Gebhardschen Vorschlägen vorsehe, drücke auf die Freiheit und damit auf die Möglichkeit einer förderlichen Wirksamkeit der einzelnen Versicherungsanstalten. Es sei damit ein Anreiz gegeben, das Anstaltsvermögen nicht allzusehr wachsen zu lassen. Dadurch würden schon nach dem jetzigen Gesetz die Anstalten in der Ausgestaltung der so- zialen Fürsorge, z. 8. auf dem Gebiet der vorbeugenden Krankenpflege, zurück- 232 Nr. 40 gehalten werden. Noch mehr würde aber das Prinzip des Entwurfs dann hemmend wirken, wenn man den einzelnen Anstalten die Freiheit statutarischer Mehrleistun- gen gebe. Er halte letzteres für wünschenswert; allerdings dürften die Mehrleistun- gen nicht bestehen in einer höheren Invalidenrente oder in der früheren Gewährung der Altersrente. Solche Mehrleistungen würden Gegenstand der Spekulation sein und eine künstliche Verschiebung der Bevölkerung herbeiführen können. Diese Befürch- tung sei aber nicht gegeben bei statutarischen Mehrleistungen von der Art, wie sie Herr Dr. Freund vorgeschlagen habe, also bei Zuschlägen zur Rente in Fällen, in denen der Rentenbewerber auch für Frau und Kinder zu sorgen habe; ebenso ließen sich andere unbedenkliche Formen statutarischer Mehrleistungen denken, so z. B. ein kleiner Ansatz zu einer Witwen- und Waisenversorgung in der Art, daß im Anschluß an § 26 Absatz 5 des Entwurfs den Hinterbliebenen die Rente auf ein Gnadenquartal oder Gnadenjahr weiterbelassen werde. Daß die Mehrleistungen in diesem unbe- denklichen Rahmen sich halten, könnte durch die Vorschrift herbeigeführt werden, daß die Genehmigung des Reichsversicherungsamts zu den betreffenden statutari- schen Bestimmungen erforderlich sei. Für die Gebhardschen Vorschläge spreche weiter, daß nach diesen jede kompli- zierte Rentenverteilung unter den einzelnen Anstalten wegfalle. Endlich sei gegen den Entwurf anzuführen, daß die zugelassenen Kasseneinrichtungen ein Vermögen, wie es der Verteilung zugrunde gelegt werden solle, überhaupt nicht hätten oder wenigstens nicht zu haben brauchten, wenn sie nämlich, was gesetzlich zulässig sei, nicht mit dem Kapitaldeckungsverfahren der reichsgesetzlichen Versicherungsan- stalten, sondern mit einem anderen Verfahren, namentlich mit dem Umlageverfahren wirtschafteten. In der Tat sei im § 94 des Entwurfs eine Vorschrift enthalten, die wohl mit Rücksicht auf diesen Umstand aufgenommen worden sei und die bestim- me, daß bei der Rentenverteilung als Vermögensbestand der Kasseneinrichtungen derjenige Betrag zugrunde gelegt werden solle, welcher zur Deckung der nach die- sem Gesetz bestehenden Verpflichtungen der betreffenden Kasseneinrichtung für erforderlich zu erachten sei. Damit werde aber schon ein Prinzip der Ungleichheit in das Gesetz eingeführt. Bei den Versicherungsanstalten werde das Vermögen, wel- ches sie zur Zeit besitzen, zugrunde gelegt. Dieses Vermögen könne höher sein als der Bedarf, welcher zur Deckung der Renten erforderlich sei; ja, es bilde die Voraus- setzung, daß es höher sei, gerade einen Grund für die Vorschläge des Entwurfs. Wenn nun demgegenüber den Kasseneinrichtungen nur dieser Rentendeckungsbe- darf angerechnet werden solle, so kämen sie bei der Verteilung offenbar besser weg. Die Gebhardschen Vorschläge würden auch mit dieser Ungleichheit aufräumen. Den Zentralverband der deutschen Versicherungsanstalten denke er sich so orga- nisiert, daß der Vorstand in enger Verbindung mit dem Reichsversicherungsamt stehe. Ein oder mehrere Mitglieder des Reichsversicherungsamts müßten dem Vor- stand angehören. Auf das diesem Vorstand zugunsten des dann greifbar vorhandenen gemeinschaftlichen Interesses einzuräumende Aufsichtsrecht über die einzelnen Anstalten, durch welches der Staatskommissar entbehrlich werden würde, habe er bereits vorgestern hingewiesen. Durch eine solche zentrale Genossenschaft könne aber auch auf anderem Gebiet den ärmeren Versicherungsanstalten mittelbar gehol- fen werden insofern, als z.B. die Kapitalien der Zentralanstalt teilweise zu Wohl- fahrtseinrichtungen (Krankenhäuser usw.) verwendet werden könnten, und zwar gerade in Bezirken solcher Anstalten, die infolge schlechter Vermögenslage selbst nicht in der Lage seien, für diese Zwecke Aufwendungen zu machen. 1895 November 4 - 9 233 Herr Schmidt bemerkt, daß er allerdings auf dem lndividualitätsprinzip stehe, was die Person des einzelnen angehe. Ob aber die Versicherungsbeiträge in 31 Anstalten verwaltet werden oder in einer Reichsanstalt, sei ihm vollkommen gleichgültig. Alle Vorschläge, sowohl die von Herrn Gebhard als auch die des Entwurfs, lägen auf dem Weg einer Reichsanstalt, und dies scheine ihm schließlich das einzige zu sein, was man erreichen könne. In den Mehrleistungen könne allerdings eine große Gefahr liegen, und jene auf dem Weg statutarischer Bestimmungen zu gestatten, sei ihm nicht sympathisch. Die Gründe für die verschiedene Vermögensansammlung seien nicht hinreichend erörtert worden; in der Vorlage sei nur auf den Verzug der jünge- ren Arbeiter hingewiesen. Der Hauptgrund scheine ihm in der verschiedenen Grup- pierung der Lohnklassen zu liegen. Da, wo hohe Beiträge gezahlt werden, müßten auch größere Kapitalien angesammelt werden, und diese Ansammlung müsse gerade in den ersten Jahren besonders hervortreten. Das angesammelte Kapital habe aber eine ganz bestimmte Verpflichtung, denn wenn die Versicherung einmal 10 Jahre bestehe, werde sich die Rente bei der IV. Lohnklasse um 65 Mark gesteigert haben, während sie bei der I. Lohnklasse nur um 10 Mark gestiegen sei. Die bisherigen Kapitalansammlungen erscheinen ihm außerordentlich erfreulich, weil sie die ganze Versicherung sicherstellten. Das Umlageverfahren sei sehr bedenk- lich. In den Berufsgenossenschaften sei die ständige Steigerung der Beiträge eine Ka- lamität. Seiner Ansicht nach dürfe man deshalb die Aufbrauchung des Reservefonds nicht gestatten. Höchstens könnten dessen Zinsen verbraucht werden. Übrigens halte er die vorgeschlagene Verteilung für verfrüht, man müßte jedenfalls noch eine Anzahl von Jahren warten, weil sich die Verhältnisse bis jetzt noch nicht hinreichend überse- hen ließen. Sodann führt Redner an der Hand der zur Verteilung gelangten Tabelle über die Mehrkosten der durch den Entwurf in Betracht gezogenen Mehrleistungen des näheren aus, daß, wenn das bisherige Verfahren und die Ansammlung der Kapitalien, wie sie bisher stattgefunden, bis zum Jahre 1900 fortgesetzt werde, man ohne wesentli- che Mehrbelastung im Beharrungszustand die Witwen- und Waisenversorgung in die Versicherung einbeziehen könne, wenigstens bei der IV. Lohnklasse. Ob dies auch bei den übrigen Lohnklassen zutreffe, könne er allerdings nicht mit Sicherheit sagen. Herr Dr. Bödiker bemerkt gegenüber den versicherungstechnischen Ausführun- gen des Herrn Schmidt, daß die zur Zeit vorhandenen Renten völlig durch das zur Zeit angesammelte Kapital gedeckt seien. Für diese Tatsache sei es gleichgültig, welche Marken der Lohnklassen später geklebt würden; zuzugeben sei nur, daß die Überschüsse der in günstiger Vermögenslage befindlichen Anstalten nicht mehr in gleichem Maß wie bisher steigen würden. Herr Dr. Freund glaubt gegenüber der Richtung, welche die Beratungen einge- schlagen hätten, darauf aufmerksam machen zu sollen, daß sämtliche Versicherungs- anstalten bis auf zwei einen Überschuß, und zwar zum Teil sehr erheblicher Art hätten, und daß die Unterbilanz dieser beiden Anstalten ganz geringfügig sei; das Defizit würde sich leicht auf anderem Weg als durch das hier eingeschlagene soziali- stische Verfahren der Teilung des Vermögens der Besitzenden beseitigen lassen. Das Beispiel, welches der Entwurf nach dieser Richtung hin gebe, könnte seitens derjeni- gen Berufsgenossenschaften Nachahmung finden, die schlechtere Geschäfte machten als andere. Er zweifle, ob die bessergestellten Berufsgenossenschaften derartigen Anträgen zustimmen würden. Wenn als ein Grund der schlechten Vermögenslage einzelner Anstalten auch die Art und Weise der Beitragsbeitreibung angegeben wor- den sei, so sei dies richtig, berechtige indessen noch nicht zu dem Vorwurf, daß die 234 Nr.40 Verwaltung dieser Anstalten schlecht gehandhabt werde. In den an Überschüssen leidenden Anstalten sei die Kontrolle der Beitragserhebung viel leichter, weil diese Anstalten, insbesondere Berlin, große Stadtbezirke umfaßten. In den Versicherungs- anstalten mit ungünstiger Vermögenslage bereite die räumliche Ausdehnung bei der geringen Bevölkerung der Kontrolle große Schwierigkeiten. Wie sehr es für die Vermögenslage der Anstalt darauf ankomme, daß man scharf verwalte, beweisen Vorkommnisse wie die, daß in einem einzigen Betrieb in Berlin nicht weniger als 8 000 Mark an Beiträgen, wie amtlich festgestellt, nicht verwendet gewesen seien und daß, wie aus dem Verwaltungsbericht der Versicherungsanstalt Ostpreußen hervorgehe, in dem kleinen Städtchen Marggrabowa nach dem Eintreffen des Kon- trollbeamten innerhalb 14 Tagen 6000 Marken gekauft worden seien. Der Annahme des Rechnungsbüros des Reichsversicherungsamts, daß der Zuzug jugendlicher Arbei- ter in die Großstädte diesen insofern einen Versicherungsvorteil zuwende, als der Ver- sicherungswert der für diese jugendlichen Personen verwendeten Marken wegen des geringen Risikos, das sie der Anstalt bereiten, sehr hoch sei, könne unbedenklich zuge- stimmt werden, und es sei durchaus berechtigt, daß die Versicherungsanstalt Berlin infolgedessen stärker belastet werde. Er hoffe, daß sich eine mathematische Formel für die Berechnung dieser höheren Belastung werde finden lassen. Im übrigen würde er auch geneigt sein, einer ungleichmäßigen Verteilung des Reichszuschusses unter stär- kerer Berücksichtigung der ärmeren Versicherungsanstalten zuzustimmen. Die Versi- cherungsanstalt Berlin begehre den Reichszuschuß überhaupt nicht. Herr Gebhard betont, daß sein Vorschlag, wie er bereits am ersten Tag hervorge- hoben habe, sich im Grund auf dasselbe Prinzip wie der Entwurf des Reichsamts des Innern stütze, nämlich darauf, einen Teil der Rentenlast auf die Gesamtheit zu übertra- gen. Derselbe suche nur, wenn er so sagen dürfe, die „sozialdemokratische" Form der Verteilung zu vermeiden und den einzelnen Anstalten das Recht zu wahren, nach ihrer Vermögenslage den Versicherten auch mehr zu bieten. Der Umfang der in Aussicht genommenen Lastenübertragung sei nebensächlich; derselbe sei nur so zu bestim- men, daß der Anstaltsvorstand das Bewußtsein der Verantwortlichkeit behalte. [ ... ] Debatte zu den §§ 21, 24, 30-36, 40-41, 47-48, 51, 54-55, 63, 67, 75-79, 84-85, 87-91, 94, 97 des Gesetzentwurfs, vor allem zu Beitragserstattung, Vertrauensmännern, Staatskommissar. Fortgesetzt Freitag, den 8. November 1895 Seine Exzellenz Herr Freiherr von Berlepsch, der in Vertretung des verhinderten Herrn Staatssekretärs des Innern den Vorsitz führt, bemerkt vor Eintritt in die Erörte- rung der §§ 99 ff., daß, nachdem die grundsätzliche Frage der Beibehaltung des Markensystems bis zur erneuten Besprechung der Bödikerschen und Freundschen Vorschläge zurückgestellt sei, die Beratung der die Entrichtung der Beiträge durch Marken behandelnden Paragraphen nur unter dem Gesichtspunkt der eventuellen Beibehaltung des Markensystems erfolgen möge. Herr Laeisz gibt darauf mit der Begründung, daß er morgen an den Beratungen teilzunehmen verhindert sei, eine Erklärung dahin ab, daß er ein Gegner des Mar- kensystems sei und dem von dem Herrn Dr. Bödiker vorgeschlagenen Beitragserhe- bungsverfahren zustimme. In der See-Berufsgenossenschaft sowie in weiteren Krei- sen Hamburgs sei man der Meinung, daß das Einschätzungsverfahren beziehungs- weise die Einziehung der Beiträge in anderer Weise als durch Markenverwendung sich durchaus bewähren werde. 1895 November 4 - 9 235 Herr Dr. Freund erklärt sich für einen warmen Anhänger des Markensystems, dem er den Vorzug größter Einfachheit zuerkennen müsse. Die Mißstimmung über diese Art der Beitragserhebung sei darauf zurückzuführen, daß der Arbeitgeber nicht wisse, welche Marke er zu kleben habe. Er empfehle deshalb, zunächst die Ver- schiedenheit der Marken nach Lohnklassen zu beseitigen und nur zwei Marken, eine für männliche und eine für weibliche Personen einzuführen. Als Ersatz für die hier- durch verminderte Steigerungsfähigkeit der Rente sei die von ihm vorgeschlagene Zuschußversicherung anzusehen. Ferner sehe er eine wesentliche Erleichterung in der Einführung von Marken für größere Zeitabschnitte. Endlich sei dem Arbeitgeber die Freiheit zu lassen, die Beiträge auch in größeren Zeitabschnitten als bei der je- desmaligen Lohnzahlung zu entrichten. Zur Verteidigung des angegriffenen Marken- systems hebt er noch hervor, daß darin das Prinzip der Selbstverwaltung in höchster Potenz zum Ausdruck gelange, insofern als der Arbeitgeber selbst dem Versicherten ohne behördliche Einmischung den Versicherungsbeitrag übereigne. Seine Exzellenz Herr von Levetzow macht darauf aufmerksam, daß eine Beseiti- gung der Lohnklassen erst möglich sei, wenn die durch Einführung eines einheitlichen Beitrags zu erwartende Belastung übersehen werden könne. Nach seiner Erfahrung beständen auf dem Land und den kleinen Städten darüber, welche Marken zu verwen- den seien, wenig Zweifel. Schlimmer als die Verschiedenheit der Lohnklassen mache sich in der Praxis die Verschiedenheit der Versicherungsanstalten in dem Markensy- stem - z.B. in den Vororten von Berlin - bemerkbar. Was die größeren Appoints an- lange, so wolle er es bei der Einführung einer Vierteljahresmarke bewenden lassen. Diesem Vorschlag schließt sich Herr Köchlin an. Herr Dr. Hitze wendet sich gegen die Einführung einer Einheitsmarke; über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Lohnklassen sei seinerzeit im Reichstag in langer Debatte gestritten worden, und es empfehle sich nicht, diese Frage von neuem aufzuwerfen. Die aus der Unkenntnis des Publikums mit den Markenverhältnissen sich ergebenden Schwierigkeiten würden sich nach seiner Meinung durch Einrich- tung von amtlichen Auskunftsstellen bei den Ortsbehörden beseitigen lassen. Herr Roesicke führt aus, daß ein Teil der jetzt notwendigen Kontrolle über das Einkleben der Marken wegfalle, sobald man, wie vorgeschlagen, dem Arbeiter das Recht beilege, seinerseits freiwillig das Versicherungsverhältnis in jeder Lohnklasse fortzusetzen, und wenn man ferner dem Versicherten - auch gegen den Willen des Arbeitgebers - gestatten würde, Beiträge für eine höhere Lohnklasse zu zahlen. Es handle sich dann nur um eine Kontrolle darüber, ob überhaupt Versicherungspflicht vorgelegen habe und ob nicht zu niedrige Beiträge entrichtet seien. Man brauche dann überhaupt nicht mehr die Marken zu zählen, sondern es komme allein auf den Wert an, welchen die entrichteten Marken darstellen. Es empfehle sich alsdann, den Wert der Marken nach dem Dezimalsystem und in abgerundeten Zahlen, eventuell auch nur in zwei oder drei Klassen festzusetzen, und man könne dann weiter bequem Marken für höhere Beträge einführen. Eine weitere durchgreifende Vereinfachung werde es bilden, wenn man dem Arbeitgeber gestatte, die Beiträge auch in längeren Perioden als den Lohnzahlungsperioden, etwa spätestens am Ende eines Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu entrichten und wenn man die Grenzen der Lohnklassen noch mehr abrunde - auf volle Hunderte zum Beispiel. Herr von Schicker tritt den Ausführungen des Herrn Dr. Freund mit dem Bemer- ken entgegen, daß die Schaffung je einer Marke für das männliche und weibliche Geschlecht zu der Einheitsrente führe. Nachdem dieses System im Reichstag mit 236 Nr.40 erdrtickender Majorität abgelehnt worden sei, könne man es nicht von neuem in Vorschlag bringen, ohne die Entrustung der Arbeiter zu erregen. Die vorgeschlagene Zuschußversicherung könne nur die Wirkung haben, daß tatsächlich die Erlangung einer Einheitsrente erstrebt werde. Gegenüber dem Vorschlag des Herrn Dr. Hitze, behördliche Auskunftsteilen einzurichten, bemerkt er, daß in Württemberg bereits in dieser Beziehung Vorsorge getroffen sei und den Gemeindebehörden ein sachkundi- ger Beamter zu diesem Zweck beigegeben sei. Eine Abrundung, wie sie Herr Roe- sicke wünsche, setze voraus, daß man die dadurch entstehende Mehrbelastung ken- ne. Die Einführung längerer Termine für die Beitragsentrichtung sowie größerer Markenappoints sei bedenklich, weil dadurch die Gefahr der Beitragshinterziehung erheblich vergrößert werde. Herr Meier teilt im Anschluß hieran mit, daß nach seiner Erfahrung die nachträgli- che behördliche Einziehung der Beiträge oft durch die inzwischen eingetretene Verän- derung der Vermögenslage des Arbeitgebers unmöglich gemacht werde; es empfehle sich daher nicht, längere als vierteljährige Zahlungstermine allgemein zuzulassen. Im übrigen halte er eine Vierwochen- und eine Vierteljahresmarke für zweckmäßig. Herr Uhlmann wünscht die Einführung einer Zwei-, Vier- und Dreizehnwochen- marke; dadurch würde die Zahl der Kartenaufrechnungen im Interesse der Behörden erheblich verringert werden. Den Ausführungen des Herrn von Schicker schließt sich Herr Gebhard an. Die Belehrung des Publikums über die Lohnklassen lasse sich durch Plakate erreichen. Herr von Staudy begrüßt den Vorschlag des Herrn Dr. Freund, eine Einheitsmar- ke einzuführen, mit großer Freude. Der Wegfall des Lohnklassensystems würde für ihn ein wesentlicher Grund sein, sich mit dem Gesetz zu befreunden; um dies zu erreichen, würde er auch einer höheren Belastung der Landwirtschaft durch die Bei- träge zustimmen. Nach seiner Erfahrung bestehe auf dem Land allerdings große Unklarheit darüber, welche Beitragsmarke die richtige sei. Herr Klausener weist darauf hin, daß die Einführung großer Appoints in der von dem Reichsversicherungsamt abgehaltenen letzten Konferenz der Anstaltsvorstän- de29 eingehend erörtert worden sei und daß man dort insbesondere die Einführung einer Zweiwochenmarke mit Rücksicht auf die industriellen Verhältnisse dringend empfohlen habe. Größere Appoints seien bedenklich, weil dadurch das Beitragsbuch einen sehr hohen Geldwert erhalten würde. Herr Dr. Freund bestreitet, daß die Beseitigung der Lohnklassen zur Einheitsrente führe. Die Höhe der Rente sei im wesentlichen von der Zahl der entrichteten Beiträ- ge und nur unwesentlich von der Lohnklasse beeinflußt. Die Zuschußversicherung sei von ihm natürlich nur als ein Recht des Arbeiters, welches er ohne Zutun des Arbeitgebers ausüben könne, gedacht. Übrigens müsse man sich klarwerden, daß man ein eigentliches Lohnklassensystem in konsequenter Durchführung überhaupt nicht habe. Ein hochgelohnter Diener gehöre in Berlin, weil für ihn der ortsübliche Tagelohn zugrunde gelegt werden müsse, in die dritte Lohnklasse, ein Arbeiter mit tatsächlich erheblich geringerem Verdienst oft in die vierte. Auch mache der Grund- betrag der Rente einen so erheblichen Teil derselben aus, daß die Rentensteigerung an und für sich daneben wenigstens zur Zeit nur unwesentlich in Betracht komme. 29 Eine vom Reichsversicherungsamt einberufene Konferenz der Vorstände hatte zuletzt vom 19. bis 20.11.1894 stattgefunden, das Protokoll enthält jedoch keine entsprechenden Bera- tungen (Staatsarchiv Hamburg 355-6 A 40, n. fol.). 1895 November 4 - 9 237 Herr Roesicke hebt hervor, daß es ihm nicht auf die Einführung größerer Marken als für ein Vierteljahr ankomme, sondern hauptsächlich darauf, daß auch demjeni- gen, welcher in kleineren Perioden seine Arbeiter lohne, das Recht gewährt werde, erst in längeren Zeiträumen zu kleben. Er müsse der Ansicht, daß die Lohnklassen nicht immer dem Arbeitsverdienst der Arbeiter entsprechen, durchaus beitreten, denn nach seiner Erfahrung sei es keineswegs selten, daß von zwei völlig gleichartigen und gleich hoch gelohnten Arbeitern in verschiedenen Städten der eine in der zwei- ten, der andere in der vierten Lohnklasse versichert sei. Gegen die Einheitsmarke spricht sich Herr Dr. Schenkel aus, weil durch dieselbe an dem ganzen Aufbau der Arbeiterversicherung gerüttelt werde; eher könne man die von Herrn Gebhard in einem Aufsatz vorgeschlagene Einführung einer fünften Lohnklasse für Betriebsbeamte befürworten.30 Dagegen seien Marken für längere Zeitabschnitte empfehlenswert. Herr Dr. Hitze führt aus, daß eine Belehrung des Publikums hinsichtlich der Art der zu verwendenden Marke sich auf verschiedene Weise erreichen lasse, z.B. durch Plakate an den Stellen, wo Marken verkauft würden (Postschaltern), auch möchte es sich empfehlen, in das Beitragsbuch, falls solches beliebt würde, eine gedrängte popu- läre Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen des Gesetzes und der Statuten, welche für die Versicherten von Bedeutung seien, zu diesem Zweck aufzunehmen. Herr Dr. Holtz31 erachtet eine wohlwollende Nachsicht der beteiligten Anstalten und Behörden für geboten, wenn Arbeitgeber in den Grenzgebieten, namentlich in den Vororten Berlins, Marken einer falschen Versicherungsanstalt verwendet hätten. Herr Köchlin regt an, demjenigen, welcher den Versicherten in der Kalenderwo- che als späterer Arbeitgeber beschäftige, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem- jenigen Arbeitgeber zu geben, welcher den Versicherten in derselben Woche vorher beschäftigt, eine Marke aber nicht eingeklebt habe. Über den Erstattungsanspruch würde die Ortspolizeibehörde endgültig entscheiden können. Er stellt auch zur Er- wägung, ob nicht die früher allerdings abgelehnte Halbwochenmarke im Interesse der weniger bemittelten Bevölkerung einzuführen sein möchte. Herr Meier wünscht die Einführung des Entwertungszwangs für die Arbeitgeber, und zwar durch Eintragung des Datums, um kenntlich zu machen, ob der erste Arbeit- geber seiner Pflicht zur Markenverwendung genügt habe beziehungsweise ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung in derselben Woche bereits stattgefunden habe. Nachdem Herr von Woedtke hierauf erwidert hat, daß die obligatorische Entwer- tung sämtlicher Marken in dem von den verbündeten Regierungen seinerzeit vorge- legten Gesetzentwurf vorgesehen, aber von dem Reichstag abgelehnt worden sei, bemerkt Herr von Schicker, daß seines Erachtens die Beibehaltung des Markensy- stems die obligatorische Entwertung, und zwar durch Eintragung desjenigen Tages, für welchen die Markenverwendung erfolgt sei, verlange. Dieser Ansicht schließt sich Herr Dr. Bödiker an, führt dazu indessen aus, daß die obligatorische Entwertung unmöglich durchgeführt werden könne. Die Eintragung des Datums sei wohl in Großbetrieben möglich, nicht aber dort, wo für einen vor- übergehenden Arbeitsbedarf im Freien Arbeiter angenommen würden, um im Feld 30 Vgl. Hennan Gebhard, Die Reform der Invaliditäts- u. Altersversicherung, Mainz 1893, S.49. 31 Dr. Julius Friedrich Holtz (1836-1911), Leiter der Chemiefabrik Schering in Berlin, seit 1885 Vorsitzender der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie. 238 Nr. 40 und Wald gelöhnt zu werden, und überhaupt nicht in vielen landwirtschaftlichen Betrieben, in welchen oft der Arbeitgeber nicht einmal Feder und Tinte besäße. Wenn man es jetzt schon als eine Last empfinde, die Marken überhaupt einzukleben, so sei für den landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer die Last noch viel weniger erträglich, und er werde noch viel unzufriedener werden, wenn er die Marken mit der Eintragung des Datums entwerten müsse. Aber auch für die städtischen Arbeitgeber entständen große Schwierigkeiten, wenn sie selbst bei der Lohnzahlung abwesend seien und ein unerfahrener Vertreter, Dienstbote, unerwachsener Familien- oder Haus- genosse etc., was oft genug vorkomme, die Lohnzahlung vornähme. Die Einforderung der Quittungskarten in gewissen Zeiträumen - wie dies von Herrn Dr. Koenigs vorge- schlagen sei - zum Zweck der Entwertung helfe wenig. jedenfalls nichts bei dem un- ständigen Arbeiter. Erheische somit einerseits das Markensystem die obligatorische Entwertung, könne diese aber andererseits unmöglich vorgeschrieben werden, so spreche das für die Notwendigkeit seiner Ersetzung durch ein anderes Verfahren. Diesen Bemerkungen schließen sich, was die Schwierigkeit der Entwertung in landwirtschaftlichen Verhältnissen anlangt, Seine Exzellenz Herr von Levetzow und Herr von Staudy. bezüglich der Schwierigkeit der Entwertung bei den auf dem Was- ser beschäftigten Personen Herr Laeisz an. Von anderer Seite, insbesondere den Herren Gebhard, Schmidt und Dr. Holtz, wird indessen dieser Behauptung entschieden widersprochen. Man meint, daß die Entwer- tung durch Eintragung des Datums auch dem landwirtschaftlichen Arbeitgeber sehr wohl möglich sein werde; eventuell könne ja auch eine andere Entwertungsart gewählt werden, insbesondere könne man an eine einfache Durchstreichung oder beliebige Durchlochung der Marke, welche man überall vornehmen könne, oder vielleicht an das Abreißen einer Ecke vor dem Einkleben denken. Durch eine derartige Entwertung wer- de allerdings nicht deutlich gemacht, für welchen Zeitraum die Marke verwendet sei, indessen immerhin die nochmalige Verwendung der Marke verhindert und bewiesen, daß an der betreffenden Stelle der Karte eine Beitragsmarke verwendet gewesen sei. Herr Gebhard ist der Meinung, daß wohl in fast allen Fällen, selbst bei kurzer und vorübergehender Beschäftigung, die Entwertung durch Eintragung des Datums sich ermöglichen werde, wenn man, wie dies bei den Hafenarbeitern üblich, dem Arbeiter die Karte bei der Annahme abverlange und die Markeneintragung sowie Entwertung während der Dauer der Arbeit vornehme. Herr Dr. von Jagemann hebt ferner hervor, daß durch die Einführung von Marken für größere Zeitabschnitte die Zahl der vorzunehmenden Entwertungen sich erheb- lich verringern und dadurch eine obligatorische Entwertung annehmbarer gemacht werden würde. Die Notwendigkeit der Entwertung wird von Herrn von Frankenberg32 damit be- gründet, daß die Behörden, insbesondere auch die Rentenfeststellungsinstanzen, in die Lage gebracht werden müßten, die Identität der Marke und ihre Gültigkeit für eine bestimmte Woche feststellen zu können. Von anderer Seite wird die Notwendigkeit der Entwertung besonders für das neu einzuführende Beitragsbuch, dessen Gültigkeit sich über sieben Jahre erstrecke, betont. Herr von Woedtke führt aus, daß die Entwertungsfrage keineswegs präjudiziell für das Markensystem sei. Schon gegenwärtig sei eine obligatorische Entwertung 32 Hermann von Frankenberg und Ludwigsdorf ( 1865-1931 ), Stadtrat in Braunschweig. 1895 November 4 - 9 239 von Marken in weitgehendem Umfang vorgeschrieben. Durch die gemäß§ 109 des Gesetzes vom Bundesrat hierüber erlassenen Bestimmungen (Ziffer II der Bekannt- machung vom 24. Dezember 1891, Reichs-Gesetzbl[att], S. 399) seien nämlich die Landeszentralbehörden ermächtigt worden, beim Einzugsverfahren (Erhebung der Beiträge durch Krankenkassen und Hebestellen) die sofortige Entwertung der Mar- ken beim Einkleben obligatorisch anzuordnen, und hiervon sei in verschiedenen Bundesstaaten mit gutem Erfolg Gebrauch gemacht. Aber auch beim Selbsteinkle- ben der Marken durch die Beteiligten sei die Entwertung in gewissem Umfang schon jetzt obligatorisch, nämlich bei versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden und deren Personal (Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891, Reichs- Gesetzbl., S. 395; Ziffer 4 der Bekanntmachung vom l. März 1894, Reichs-Gesetz- bl., S. 324), und sie habe sich auch hier, soweit er wisse, bewährt. Es könne nach diesen Vorgängen wohl in Erwägung gezogen werden, ob der zu Bestimmungen über die Entwertung zuständige Bundesrat nicht in noch weiter gehendem Umfang die obligatorische Entwertung vorschreiben solle, zumal es nach den heutigen Erör- terungen den Anschein gewinne, als habe ein Umschwung der öffentlichen Meinung sich dahin vollzogen, daß die Entwertung dem Arbeitgeber zugemutet werden dürfe. Für undurchführbar oder übermäßig erschwerend könne er die Entwertung in keinem Fall ansehen. In Betracht komme ferner, daß die Arbeitgeber schon jetzt bei der fakultativen Entwertung in der Lage seien, die Übelstände zu beseitigen, unter denen sie bei der Beschäftigung unständiger Arbeiter zu leiden hätten und welche hier als Grund für die Einführung der obligatorischen Entwertung angeführt seien. Sie brauchten ja nur von der Fakultät Gebrauch zu machen und die von ihnen eingekleb- ten Marken durch Eintragung des Datums zu entwerten und könnten sich auf diese Weise gegenseitig helfen. Hierauf sei auch von den zuständigen Behörden wieder- holt verwiesen worden. Allerdings dürfe die Entwertung nur in bestimmter Art er- folgen, wenn man nicht einer Kennzeichnung der Arbeiter die Wege ebenen wolle; je mehr dann die Entwertung Platz greife, desto weniger würden Irrtümer der Ar- beitgeber bei der Vornahme der Entwertung ausbleiben, die dann unter die Straf- bestimmung fielen. Letztere könne man zwar mildem, indessen nicht völlig entbeh- ren. Zu .§.JQl schlägt Herr Gebhard vor, das Beitragsbuch als „Rentenbuch" zu be- zeichnen. Seine Exzellenz Herr von Levetzow meint, man solle dem Beitragsbuch genau die Form der gegenwärtigen Quittungskarte geben. Außerdem halte er es für wün- schenswert, daß auf jedes Beitragsbuch von der Ausgabestelle ein Vermerk des In- halts gemacht werde, bis zu welchem Tag das Buch Gültigkeit habe. Herr Rasp hat die erheblichsten Bedenken gegen das Beitragsbuch, insbesondere auch wegen der Geltungsdauer von sieben Jahren. Wenn man einem Quittungsbuch so lange Geltung belasse, müßte eine derartig intensive Kontrolle über das Kleben eingerichtet werden, daß die Kosten dieser Kontrolle zu den Vorteilen der ganzen Einrichtung überhaupt in keinem Verhältnis mehr stehen würden. Man solle es daher bei der Quittungskarte belassen. Allerdings brauchten die Quittungskarten nicht in kostspieligen Palästen aufbewahrt zu werden. Vielmehr sollten die Versicherungsan- stalten Konten für die einzelnen Versicherten einrichten. Herr von Woedtke bemerkt, daß der Weg, den Herr Rasp vorgeschlagen habe, gangbar sei. Es sei wohl möglich, daß man sich auf diesem Weg verständige, wenn das Beitragsbuch nicht beibehalten werde. Die Arbeitervertreter im Reichsversiche- 240 Nr. 40 rungsamt hätten nach einem Bericht dieses Amts lebhaft gegen die Einführung eines Beitragsbuchs protestiert. Redner setzt sodann an der Hand der dem Entwurf beige- gebenen Begründung auseinander, welche Umstände zur Aufnahme des Beitrags- buchs in den Entwurf geführt haben, und daß es hierbei vorzugsweise auf eine Entla- stung der Ausstellungsbehörden abgesehen gewesen sei. Allerdings erscheine nicht ausgeschlossen, daß man mit der Quittungskarte auskomme, wenn Marken für länge- re Zeitdauer eingeführt würden, weil die Karte dann länger gebrauchsfähig sei. Herr Köchlin meint, daß es für die Industrie vollkommen gleichgültig sei, ob Ar- beitsbücher oder Quittungskarten eingeführt seien. Die Nachteile der Quittungsbü- cher machten sich hauptsächlich außerhalb der Industrie geltend. Wenn man den Zustand der jetzigen Karte ansehe, könne man sich denken, wie das Quittungsbuch aussehen werde. Schon die Möglichkeit, daß der Arbeiter das Buch sieben Jahre lang erhalte, sei äußerst bedenklich. Herr Schmidt schließt sich Herrn Köchlin an. Ebenso sei das, was Herr Rasp über die bei dem Beitragsbuch erforderliche Kontrolle gesagt habe, durchaus richtig. Er macht darauf aufmerksam, daß gegenwärtig schon vielfach Bücher vorhanden seien, in welche den Arbeitern ihre Aufrechnungsbescheinigungen eingetragen würden. Jetzt, wo die Karte sich eingebürgert habe und nachdem Marken für längere Dauer in Aussicht genommen seien, solle man an der Karte nicht mehr rühren. Das Beitrags- buch würde der Sozialdemokratie ein außerordentliches Mittel zur Agitation an die Hand geben. Er sei übrigens sicher, daß das Buch im Reichstag nicht angenommen werden würde. Herr Dr. Hitze tritt der letzteren Bemerkung des Vorredners bei. Die örtlichen Verwaltungsstellen müßten das Beitragsbuch doch nach gewissen Zeiträumen kon- trollieren, deshalb würde an Arbeitskraft nicht viel gespart werden. Man könnte auch die Quittungskarte etwas ausdehnen und in derselben Raum für etwa hundert Wo- chen schaffen. Er sei dafür, es bei der Quittungskarte zu belassen. Außerdem bestehe noch das Bedenken, daß, wenn solche Beitragsbücher verlorengingen, das Risiko für den Arbeiter zu groß sei. Bei der Quittungskarte stehe nicht soviel auf dem Spiel. Seine Exzellenz Herr von Levetzow glaubt nicht, daß ein sozialistischer Entrü- stungssturrn zu erwarten wäre. Die Entlastung der mit der Ausstellung und dem Umtausch betrauten Behörden sei dringend erforderlich. Etwas Erleichterung werde zwar in dieser Richtung schon durch größere Appoints geschaffen, aber diese Ein- richtung werde auf dem Land nicht viel nützen, weil die Löhnung in der Regel wö- chentlich erfolge. Vierteljahresmarken seien nur beim Gesinde verwendbar. Herr Meier ist mehr für die Quittungskarte als für das Quittungsbuch; aber die jetzigen Bestimmungen über die Aufbewahrung der Quittungskarten müßten geän- dert werden. Es könnte bei der heutigen Quittungskarte gestattet werden, mehr als 52 Wochenbeiträge einzukleben. Dies sei möglich, wenn größere Appoints einge- führt werden. Damit würde dann ein großer Teil der Klagen bezüglich der Belästi- gung beim Umtausch der Karten fortfallen. Herr Felisch33 hält sowohl die Quittungskarte als das Quittungsbuch für ein Übel, welches, wenn irgend möglich, mit der Beitragsmarke beseitigt werden möge. 33 Bernhard Felisch (1839-1912), Bauunternehmer und Architekt in Berlin, Vorsitzender der Nordöstlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft, seit 1889 nichtständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts. 1895 Dezember l 241 Herr Dr. Schenkel führt aus, daß im ersten und zweiten Jahr nach dem Inkrafttre- ten des Gesetzes allerdings bei den Behörden viel über die Ausstellung und den Umtausch der Karten geklagt worden sei; jetzt hätten aber diese Beschwerden im wesentlichen aufgehört, weil sich die Arbeit nunmehr auf das ganze Jahr verteile. Diese Beschwerden würden noch mehr vermindert durch größere Appoints, welche für die Dienstboten, landwirtschaftlichen Arbeiter und für die ständig beschäftigten Arbeiter der Großindustrie praktisch wären. Die Dauer der Geltung der Quittungs- karte werde dadurch für einen großen Teil der Arbeiter auf mehrere Jahre verlängert werden. Es bestehe daher kein dringendes Bedürfnis, die Quittungskarte durch ein Beitragsbuch zu ersetzen, und man werde wohl besser tun, bei dieser Reform auf das Buch nicht zurückzukommen, zumal solches früher vom Reichstag mit so großer Mehrheit verworfen worden sei. [ ... ] Debatte zu den §§ 103-104, 107, 109, 111-113, 115, 117, 122, 126, 129, 131, 133, 141, 148, 154, 157-158, 161 des Gesetzentwurfs. Fortgesetzt Sonnabend, den 9. November 1895 [ ... ] Wiederaufnahme der Debatte über die Vereinheitlichung der Arbeiterversicherung. Nr. 41 1895 Dezember 1 Votum' des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher für das preußische Staatsministerium Abschrift, Teildruck [Eine Revision des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes soll insbesondere die unter- schiedliche Belastung der Versicherungsanstalten ausgleichen; eine landesweite Versiche- rungsanstalt wird erwogen, Plädoyer für Kapitaldeckungsverfahren und Markensystem] [ ... ] Stellungnahme zu den Ergebnissen der „Novemberkonferenz". Wichtiger als eine Zu- sammenlegung der Arbeiterversicherung ist eine Revision der Einzelgesetze; vgl. Bd. 1 der 111. Abteilung dieser Quellensammlung. V. Wenn hiernach von Reichs wegen zunächst und vorbehaltlich späterer weiter gehender Maßnahmen der mit der Novelle zur Krankenversicherung von 18922 be- schrittene Weg einer Revision der Einzelgesetze weiterverfolgt werden muß, so scheint mir der dem königlichen Staatsministerium mit meinem ergebenen Schreiben vom 18. September d. J. 3 vorgelegte vorläufige Entwurf eines Gesetzes über die Revi- sion des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, nachdem in demselben die weiter unten zu erwähnenden Abänderungen vorgenommen sind, diejenigen Erleichte- rungen, Vereinfachungen und Verbesserungen zu enthalten, welche sich bei der bishe- 1 Abschrift: BArch R 1501 Nr.100034, fol.159-189, hier: fol.166-189; Entwurf Franz Cas- pars: BArch R 1501 Nr.100034, fol. 96-140. 2 Vgl. Nr. 21 Bd. 5 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 3 Vgl. Nr. 38. 242 Nr. 41 rigen Durchführung des Gesetzes als erforderlich und ausführbar erwiesen haben. Die Einführung solcher Verbesserungen aber halte ich im Interesse der Wirksamkeit unserer sozialpolitischen Gesetze sowie zur tunlichsten Beseitigung der unser Staatswesen bedruckenden Unzufriedenheit der Bevölkerung für durchaus dringlich. Hierfür rechne ich u. a. die Einführung größerer Appoints von Marken (für längere Zeiträume als je l Woche), wodurch die Einführung des in dem Entwurf zur Erleich- terung der Behörden gleichfalls vorgesehenen. aber bei der arbeitenden Bevölkerung mißliebigen Pensionsbuchs statt der jetzigen Quittungskarte vielleicht entbehrlich werden würde; ferner die Beseitigung der Vorschrift, daß die Beiträge (Marken) immer bei der Lohnzahlung beigebracht werden müssen; die Verpflichtung der Ver- sicherten, ihrerseits für die Beschaffung der Quittungskarte Sorge zu tragen; Erleichte- rungen in der Beitragsentrichtung für unständige Arbeiter; die Einführung von Sam- melkarten. Beseitigung der Zusatzmarke und des besonderen Beitragsjahrs, Beschleu- nigung des Verfahrens, Beseitigung des besonderen Reservefonds, die Herabsetzung der Beiträge und ein anderweites Verfahren bei Verteilung der Rentenlast. VI. Was insbesondere den letzten Punkt anlangt, so kann das bei der Invaliditäts- und Altersversicherung gegenwärtig geltende Verteilungsverfahren um deswillen nicht länger beibehalten werden, weil es (abgesehen von örtlichen Verschiedenheiten bei der Kontrolle der Beitragsentrichtung) vorzugsweise wegen der ungleichen Al- tersgruppierung in den einzelnen Versicherungsanstalten dazu geführt hat, daß z. B. Ostpreußen vor einem eine Beitragserhöhung bedingenden erheblichen Defizit steht, während Berlin so „im Geld schwimmt", daß die Zinsen des jetzt angesammelten Vermögens ausreichen, um die gesamte Rentenlast bis zum Jahre 1900 zu decken, ohne daß die Anstalt weitere Beiträge zu erheben braucht. Diese Verschiedenheit wird möglicherweise bei der künftigen Annäherung an den Beharrungszustand sich einigermaßen ausgleichen, bis dahin aber noch für eine lange Reihe von Jahren wirk- sam sein, und zwar um so mehr, als statistische Erhebungen ein weiteres Abziehen jüngerer Kräfte aus den ländlichen Distrikten des Ostens nach Berlin und den Indu- striebezirken des Westens wahrscheinlich machen. In den östlichen Landesteilen verbleiben daher andauernd die bejahrten und deshalb der Invalidität nahestehenden Leute, während die jüngeren, ein günstiges Risiko bietenden Personen in großer Zahl fortziehen. Nach der dem vorläufigen Gesetzentwurf beigefügten Denkschrift (Sei- te 187) hat z.B. die Provinz Pommern relativ 80 % Invalidenrenten mehr zu zahlen wie die Stadt Berlin, von Altersrenten ganz zu schweigen; und dieses Verhältnis wird sich für Ostpreußen, dessen Lage die ungünstigste ist, für welches aber ver- gleichsfähige Ziffern nicht vorliegen, nach der den Wanderungsüberschuß darstel- lenden Tabelle auf Seite 182 der Denkschrift noch ungünstiger gestalten. Dabei bleibt zu erwägen, daß die lnvaliditätsgefahr mit der Höhe des Lebensalters zu- nimmt; es entfallen im Durchschnitt unter l 000 Versicherten jährlich auf die Altersklasse 20 bis 40 - l Invaliditätsfall, die Altersklasse 41 bis 50 - 4 Invaliditätsfälle, die Altersklasse 51 bis 60 - 14 Invaliditätsfälle, die Altersklasse 61 bis 70 - 46 Invaliditätsfälle. Unter diesen Umständen steht zu erwarten, daß die „reicheren" Anstalten gemäß § 98 des Gesetzes sehr bald zu einer Herabsetzung der Beiträge schreiten werden, und in der Tat hat die nächst Berlin weitaus am günstigsten stehende, die Gebiete der freien Städte Hamburg, Lübeck und Bremen umfassende Versicherungsanstalt der Hansestädte eine Herabsetzung der Beiträge bereits in Aussicht genommen. Dadurch 1895 Dezember l 243 aber würde der Zug vom Land in die großen Städte noch vermehrt und die Konkur- renzbedingungen zuungunsten der ländlichen Bezirke noch mehr verschoben wer- den. Schon aus diesem Grund ist die Angelegenheit dringlich. Der Entwurf schlägt zur Abhilfe vor, die fortab neu zu bewilligende Rente mit 50 % auf die Gesamtheit aller Träger der Versicherung zu verteilen, und zwar nach dem Verhältnis ihres (ihnen verbleibenden) Vermögens, .,weil in diesem die durch die Gunst oder Ungunst der Verhältnisse hervorgerufene finanzielle Lage jeder Ver- sicherungsanstalt zum entscheidenden Ausdruck kommt" (Seite 83 des vorläufigen Entwurfs). Die andere Hälfte soll von der festsetzenden Anstalt allein getragen wer- den. Noch wirksamer wäre eine Verteilung etwa im Verhältnis von 3: l; indessen wird es sich empfehlen, zunächst an der Halbierung festzuhalten, um den Wider- spruch gegen die Maßregel nicht zu verstärken. Die finanzielle Wirkung der Vertei- lung, je nachdem ½, 3/s, 2/J oder ¾ gemeinsam getragen werden, ergibt sich aus Tabelle V der in neuester Zeit aufgestellten, mit meinem Schreiben vom 30. Oktober d. J. - 11.3585 - übersandten „Gesamtbilanz" für den 31. Dezember 1900 (S. 20).4 VII. Für Preußen würde das Bedürfnis einer anderweiten Ausgleichung der La- sten unter den verschiedenen Versicherungsanstalten im wesentlichen auch dadurch erreicht werden können, daß unter Aufhebung der einzelnen Provinzialanstalten eine gemeinsame Landesanstalt errichtet wird. Es wäre dann aber, um die schwierige Verwaltung einer so umfassenden Anstalt überhaupt zu ermöglichen, auf eine De- zentralisierung durch Sektionsbildung sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Organe der neuen großen Landesanstalt genötigt werden, die Rechte und Pflichten der aufgelösten Provinzialanstalten zu übernehmen. Ferner könnte die obligatorische Bildung eines gemeinsamen Rückversicherungsverbands in Frage gezogen werden. Aber auch in diesen Beziehungen bedarf es zunächst einer Änderung des jetzigen Gesetzes, da dasselbe Sektionsbildungen nicht kennt(§§ 41 und 51), das Reichsver- sicherungsamt als Aufsichtsbehörde also solche nicht genehmigen kann, da ferner das Gesetz die Übernahme der Rechte und Pflichten aufgelöster Anstalten lediglich in das Belieben der Organe der neuen Anstalt legt (§ 67 [Absatz] 2) und die Rück- versicherung ebenfalls von der freien Entschließung der Verbände abhängig macht (§ 65). Auch bleibt zu bedenken, daß 5 von den 13 preußischen Versicherungsanstal- ten, nämlich die Versicherungsanstalten Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Han- nover, Hessen-Nassau und Rheinprovinz, nicht ausschließlich preußische Gebietstei- le umfassen und daß eine Zustimmung der bei diesen Anstalten beteiligten anderen Bundesstaaten (Anhalt, Oldenburg, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe) zu den vorstehend angedeuteten Maßregeln auf Schwierigkeiten stoßen könnte. Immerhin wird in dem Revisionsgesetzentwurf auf eine diese Hindernisse beseitigende Abän- derung der einschlagenden Bestimmungen des jetzigen Gesetzes Bedacht zu nehmen sein, um für den Fall, daß die Vorschläge wegen anderweiter Verteilung der Renten- last nicht angenommen werden sollte[n], wenigstens innerhalb des preußischen Staats die durchaus gebotene bessere Ausgleichung der Belastung zu ermöglichen. VIII. Eine solche bessere Ausgleichung der Belastung ist schon zu dem Zweck er- forderlich, um allen Landesteilen gleichmäßig die Vorteile zuwenden zu können, wel- che sich aus der für den Durchschnitt des Reichs möglichen Herabsetzung der Beiträge 4 Metallographie des Anschreibens: BArch R 1501 Nr.100033, fol. 148; Druck der vom Leiter der Rechnungsstelle im Reichsversicherungsamt Dr. Adolf Beckmann erstellten ,,Gesamtbilanz": fol. 138-147 Rs. 244 Nr. 41 ergeben. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß die im § 96 vorgesehenen Durch- schnittsbeiträge der ersten Periode zu hoch gegriffen sind, und zwar wesentlich um deswillen, weil nach den Erfahrungen weniger Invaliditätsfälle jährlich vorkom- men als bei dem den Rechnungsanschlägen zugrunde liegenden mangelhaften Ma- terial hätte angenommen werden können. Bei den jetzigen Beiträgen wird im Durch- schnitt des Reichs am Schluß der ersten Periode ( 1900) ein Überschuß hervortreten, der in der ,,Bilanz" (S. 2 u. 4) - umgerechnet den besonderen Reservefonds von ca. 101 Millionen - auf 332 Millionen, mit dem Reservefonds also auf 433 Millionen beziffert wird. Der jetzige Beitrag für die 31 Versicherungsanstalten (im Durch- schnittswert von ca. 20,9 Pf. pro Kopf und Woche, S. 5 der „Gesamtbilanz") würde unter den tatsächlichen Verhältnissen ungefähr die dauernd gleich hohe „Prämie" darstellen, wenn das dauernd gleich hohe Beiträge bedingende Prämienverfahren des dem Reichstag vorgelegten Entwurfs im Gesetz beibehalten worden wäre. Nun ist aber im Gesetz anstelle des Prämienverfahrens das Kapitaldeckungsprinzip nach Perioden angenommen, welches eine wenn auch nur geringe und sehr allmählich eintretende Steigerung der Beiträge zur Folge hat und bei welchem die Erzielung eines so erhebli- chen Überschusses der ersten Jahre nicht zweckmäßig ist. Eine Rückkehr zum Prämi- enverfahren des Entwurfs möchte ich nicht befürworten. Aber auch die Ansammlung des jetzt vorgesehenen besonderen Reservefonds ist nicht erforderlich, da etwaige Beitragsausfälle einzelner Jahre wegen des sowieso vorhandenen und verfügbaren Deckungskapitals und bei der Möglichkeit einer Ausgleichung geringer Fehlbeträge in späteren Perioden ungefährlich sind. Es kann deshalb zur Erleichterung der Gegenwart eine Herabsetzung der Beiträge vorgenommen werden für alle diejenigen Anstalten, deren besondere Verhältnisse von dem Durchschnitt sich nicht zu weit entfernen. Wie verschieden hoch aber die Beiträge in den einzelnen Anstalten sein müßten, wenn dieselben bei der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse ihren gesetzlichen Ver- pflichtungen nachkommen sollen, ergibt sich aus der auf Seite 10 der „Gesamtbilanz" abgedruckten Tabelle. Wird nun die mehrfach erwähnte Ausgleichung vorgenommen, so können von 1896 ab die Beiträge (bei Belassung der schon jetzt vorhandenen Über- schüsse des Deckungskapitals, jedoch unter Abstandname von weiteren Rücklagen zur Bildung besonderer Reservefonds) herabgesetzt werden auf durchschnittlich 66 % = 2/3 des jetzigen Betrags, so daß der Durchschnittsbeitrag von 20,9 Pf. pro Kopf und Wo- che sich auf 14 Pf. ermäßigt. Es wären dann im § 96 als Beiträge einzusetzen in Lohnklasse I statt 14 Pf. IO Pf., in Lohnklasse II statt 20 Pf. 14 Pf., in Lohnklasse III statt 24 Pf. 16 Pf., in Lohnklasse IV statt 30 Pf. 20 Pf. Diese Beiträge könnten auch in der zweiten Periode (bis 1905) ohne Erhöhung beibehalten werden, wenn der bis 1895 angesammelte Betrag des Reservefonds von ca. 50,5 Millionen Mark zur Deckung der Lasten der zweiten Periode mitverbraucht wird. Eine geringe Erhöhung des Beitrags braucht dann erst von 1906 ab einzutreten; im Beharrungszustand (nach etwa 50 Jahren) würden durchschnittlich pro Woche 30 Pf., in den einzelnen Lohnklassen etwa 16, 28, 38, 52 Pf. zu erheben sein. IX. In den Bödikerschen Vorschlägen5 wird nun ferner angeregt, statt des jetzigen Kapitaldeckungsprinzips das Umlageverfahren anzunehmen, das .,Markensystem" 5 Vgl. Nr. 40 Anm. 7. 1895 Dezember 1 245 fallenzulassen und zu einer anderen Berechnung der Rente überzugehen. Ich trage Bedenken, diese Vorschläge zur Berücksichtigung zu empfehlen. X. Bei dem Erlaß des geltenden Gesetzes ist die Frage, ob durch die Beiträge das Deckungskapital für die in jedem Jahr neu entstehenden Renten oder nur die je- desmaligen Jahresausgaben an Renten (also nur Teile der in den einzelnen Jahren zur Entstehung gelangenden, auf eine Reihe von Jahreszahlungen gerichteten Ren- tenansprüche) aufzubringen sind, eingehend erwogen worden. Regierung, Bundesrat und Reichstag haben sich damals übereinstimmend auf den Standpunkt gestellt, daß das Kapitaldeckungsprinzip für diesen Zweig der Arbeiterversicherung zweckmäßig sei. Neue, zu einer anderen Auffassung nötigende Gesichtspunkte sind von keiner Seite beigebracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zukunft imstande sein wird, die aus dem Umlageverfahren sich ergebende Mehrbelastung zu tragen. Jeden- falls ist die mit dem Umlageverfahren notwendig verbundene und bis zum Eintritt des Beharrungszustands andauernde erhebliche jährliche Erhöhung der Beiträge schon um deswillen bedenklich, weil dadurch die Mißstimmung über die wachsende Höhe der aus der Arbeiterversicherung erwachsenden Lasten, und zwar hier, im Gegensatz zur Unfallversicherung, nicht bloß im Kreis der Arbeitgeber fortwährend neue Nahrung erhalten würde. Die obenbezeichneten Beiträge mögen etwa 1, l % des Lohns betragen, im Beharrungszustand werden etwa 2,2 % des Lohns erforderlich sein, so daß die Steigerung immer noch etwa 100 % beträgt. (Bei Weitererhebung der nach § 96 des Gesetzes jetzt geltenden, etwa 1,66 % des Lohns darstellenden Beiträge wäre eine Steigerung kaum noch zu erwarten, da dieser Betrag der Prämie annähernd gleich ist.) Wenn aber nach den Vorschlägen des Herrn Bödiker jetzt nur l % des Lohns erhoben werden sollte, so wird dieser Betrag, falls die Renten in derselben Höhe bemessen werden, zwar voraussichtlich ausreichen, um bis 190 l die an Entschädigungen jährlich zu zahlenden Beträge ( ohne Verwaltungskosten, Kosten des Heilverfahrens pp.) zu decken; die dann eintretende Steigerung wird aber je- denfalls eine stärkere werden, und im Beharrungszustand werden bloß für Entschä- digungen etwa 2,7 % des Lohns erforderlich sein. Dabei ist vorausgesetzt, daß die Zinsen des zur Zeit vorhandenen Deckungskapitals sich als ausreichend erwei- sen, um die Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben zu bestreiten; sollte dies, was sehr wohl möglich ist, nicht der Fall sein, so würde die Steigerung noch stärker wer- den. Die Bedenken gegen diese vermehrte Steigerung der Beiträge zur Invaliditätsver- sicherung wachsen, wenn erwogen wird, daß auch die Beiträge zur Unfallversiche- rung infolge des dort geltenden Umlageverfahrens, und zwar sehr erheblich, steigen; eine gleichzeitige schnelle Steigerung beider Arten der Beiträge aber muß um so empfindlicher wirken. In welchem Verhältnis diese Steigerung bei der Unfallversi- cherung eintritt, ergibt sich aus der anliegenden, auf den bisherigen Erfahrungen beruhenden Übersicht. Hiernach wird bei der industriellen Unfallversicherung bloß für Entschädigungen noch eine Steigerung auf das 3,6fache des Betrags pro 1894, also um 360 %, bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung aber noch auf das 5fache, d. h. um 500 % des Betrags für 1894 eintreten. (Vom ersten Jahr ab gerech- net wachsen bei der industriellen Unfallversicherung die Lasten aus Entschädigun- gen bis zum Beharrungszustand im Verhältnis von etwa l: 33; bei der Landwirt- schaft mag das Verhältnis ähnlich sein. Bei den industriellen Berufsgenossenschaf- ten wird dieses Steigerungsverhältnis durch die für die ersten Jahre vorgeschriebene Ansammlung eines Reservefonds abgeschwächt (etwa auf l : 8); bei den landwirt- 246 Nr. 41 schaftlichen Berufsgenossenschaften aber fehlt es im allgemeinen an solchen Reser- vefonds,§ 13 Gesetz vom 5. Mai 18866.) XI. Bei dem Kapitaldeckungsverfahren der Invaliditätsversicherung findet aller- dings eine stärkere Kapitalansammlung statt wie bei dem Umlageverfahren mit Re- servefonds. Die Kapitalansammlung wird aber bei Verminderung der Beiträge auf die obenbezeichnete Höhe im ganzen nur etwa 963 Millionen betragen, wovon im Jahre 1895 schon etwa 400 Millionen vorhanden sind, und die Ansammlung der noch fehlenden ca. 563 Millionen verteilt sich auf die bis zum Beharrungszustand mindestens noch verstreichenden 50 Jahre. Erwägt man, daß allein die Kapitalien der Sparkassen in 8 größeren Staaten des deutschen Reichs und die Aktiva der deutschen Versicherungsanstalten schon im Jahre 1892 fast 7 Milliarden betrugen und daß allein die Kapitalien der Sparkassen um jährlich rund 220 Millionen anwachsen, so fallen die obigen Zahlen nicht stark ins Gewicht. Unter diesen Umständen ist das vorsichtigere Kapitaldeckungsverfahren um so mehr beizubehalten, als bei dem Umlageverfahren in der Zukunft die Versicherung der dann lebenden Arbeiter von jeder Privatversicherungsgesellschaft für erheblich niedrigere Prämien würde durch- geführt werden können als die staatlichen Zwangsanstalten wegen der Notwendig- keit, auch die Mittel zur Bezahlung der früher bewilligten Renten aufzubringen, erheben müssen. Ist diese Aussicht schon für die Unfallversicherung, deren Lasten von den Unternehmern allein getragen werden, bedenklich, so würde sie für die Invaliditäts- und Altersversicherung, deren Lasten von den Arbeitern zur Hälfte getragen werden, geradezu verhängnisvoll sein. XII. Was nun das Markensystem anlangt, so wäre es gewiß mit Freuden zu be- grüßen, wenn es gelänge, für die Durchführung der Invaliditätsversicherung einen Weg zu finden, welcher dies in der Tat unbeliebte Verfahren entbehrlich macht. Das ist indessen noch nicht gelungen; insbesondere bieten auch die Bödikerschen Vor- schläge meines Erachtens keinen besseren Weg. Die Marke hat nämlich nicht nur die Bedeutung einer Quittung über entrichtete Beiträge (Quittungsleistungen sind auch auf anderem, wenn auch umständlicherem Weg möglich), sondern sie ermöglicht auch auf die leichteste Art den Nachweis der Arbeitszeit und des während der Arbeit bezogenen Lohns. Soll ein solcher Nachweis als Grundlage des Rentenanspruchs geführt werden, so könnte er nur etwa noch durch Arbeitsbescheinigungen des Ar- beitgebers, durch behördliche Atteste oder durch Zeugen erbracht werden. Hieraus würden aber schwere Mißstände zu besorgen sein; es würde die Gefahr naheliegen, daß sich ein den Gesetzen und der Sittlichkeit widersprechender Handel mit Arbeits- bescheinigungen entwickelt und das zur Ausstellung sowie zum Gebrauch falscher oder gefälschter Arbeitsbescheinigungen geradezu angeregt wird. Die Richtigkeit des Inhalts einer Arbeitsbescheinigung ist um so schwerer nachzuweisen, je länger die Ausstellung zurückliegt; man würde sich also nicht mit einer behördlichen Be- glaubigung der Unterschrift begnügen dürfen, sondern eine behördliche Bestätigung des Inhalts beanspruchen müssen. Die den Behörden hieraus erwachsende Mühewal- tung wäre eine nicht unbeträchtliche, und die Gefahr von Täuschungen dabei doch nicht ausgeschlossen. Dazu käme die erhebliche Belästigung der Arbeitgeber, die auf Verlangen des Versicherten der Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen sich nicht 6 Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftli- chen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5.5.1886 (RGBl, S. 132); vgl. Nr. 287 Bd. 2, 2. Teil, der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 1895 Dezember l 247 würden entziehen können. Diese Unzuträglichkeiten vermehren sich, wenn es sich um unständige oder auch nur um solche ständige Arbeiter handelt, deren Beschäfti- gungsverhältnis häufig wechselt. Dazu kommt, daß bei dem Arbeiter jede Maßregel unbeliebt ist, durch welche er hinsichtlich seiner Arbeitsstellen kontrolliert werden kann, es liegt die Besorgnis nahe, daß die Einführung von Bescheinigungen über Arbeitszeit und Lohnhöhe zu einem nicht ungefährlichen Agitationsmittel der Sozi- aldemokratie ausgebeutet werden würde. Aber auch die Aufbewahrung der Beschei- nigungen würde Schwierigkeiten hervorrufen; dem Arbeiter selbst würde sie kaum zugemutet werden können; sollten aber die Bescheinigungen etwa bei der Versiche- rungsanstalt nie[der]gelegt und dort aufbewahrt werden, so würde sich gegenüber der jetzigen Aufbewahrung der Quittungskarten sicherlich nichts bessern. Es würden sich bei der Verwendung solcher „Bescheinigungen" alle die zahlreichen Unzuträg- lichkeiten, und zwar dauernd, wiederholen, welche während der jetzt im wesentli- chen überwundenen Übergangszeit aus der Beschaffung von Beschäftigungsnach- weisen für einige vorgesetzliche Jahre erwachsen waren und zu lebhaften Klagen insbesondere über die Unzuverlässigkeit dieser Nachweise und die dadurch ermög- lichte Erschleichung von Renten geführt haben. Diese Unzuträglichkeiten wären schon bedenklich, wenn die Bescheinigungen nur dazu dienen sollten, zu ermitteln, ob ein Rentenbewerber während der letzten (3- 5) Jahre vor dem Eintritt des Rentenfalls, dessen Zeitpunkt im allgemeinen nicht vorauszusehen ist, in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, damit ihm alsdann nach den Bödikerschen Vorschlägen eine einheitliche oder etwa nach Lohnklassen abgestufte „Grundrente" gewährt werden kann. Wird aber Wert auf die Beibehaltung des jetzigen Systems gelegt, nach welchem die Renten mit der Dauer der Arbeitszeit und der Höhe des Lohns anwachsen, so daß diese für die ganze Dauer der in Betracht kommenden Beschäftigungszeit nachzuweisen sind, so versagt jenes Mittel vollständig. Auf dieses den Pensionen der Beamten entspre- chende Anwachsen der Renten aber, welches man mit dem unzutreffenden Ausdruck Äquivalenztheorie bezeichnet hat, wird mit Recht ein wesentliches Gewicht gelegt, und zwar auch vom Präsidenten Bödiker, wenn er auch den Erwerb steigender Ren- ten insoweit vom Belieben des Arbeiters abhängig macht, als er diesem die Führung des Arbeitsbuchs nicht obligatorisch vorschreibt, sondern nur freistellt. Denn bei der verhältnismäßig geringen, für hochgelohnte Arbeiter nicht ausreichenden Höhe der Grundrente ist die Sicherung höherer Rentenansprüche für jeden Versicherten von der größten Bedeutung, und hierdurch verwandelt sich die Bödikersche Fakultät in einen indirekten Zwang. Bei denjenigen aber, welche sich wegen Abneigung gegen das Arbeitsbuch dem indirekten Zwang wirklich nicht fügen wollen, wird die Abnei- gung gegen die ganze Versicherungseinrichtung nur noch wachsen, weil die auch nur mit Schwierigkeiten zu erlangende Grundrente, auf die sie dann angewiesen sind, zu geringfügig ist und die Beiträge, die sie in Lohnprozenten während der gan- zen Arbeitszeit entrichten müssen, im Verhältnis zum Betrag dieser Rente sich als zu hoch darstellen würden. XIII. Hiernach sind die Bedenken, welche einem Nachweis der Arbeitszeit und Lohnhöhe durch besondere Arbeitsbescheinigungen entgegenstehen, zum mindesten sehr erheblich. Dazu kommen aber fernere Bedenken, welche sich aus einer Bemes- sung und Erhebung der Versicherungsbeiträge nach Lohnprozenten ergeben. Die hierzu vorgeschlagene besondere Abschätzung aller Betriebe, welche nicht einer fortbestehenden industriellen Berufsgenossenschaft angehören und deshalb bereits 248 Nr. 41 zur Unfallversicherung jährliche Lohnnachweisungen einzureichen haben(§ 71 U[n- fall]v[ersicherungs]g[esetz]), würde, selbst wenn man dabei die Selbsteinschätzung nach dem Muster der preußischen Steuergesetzgebung einführen wollte, äußerst weitläufig und kostspielig sein, zumal dabei Kontrollen und Rechtsmittel nicht zu entbehren sein würden. Bei den land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen- schaften in dem ganzen östlichen und nördlichen Teil von Deutschland ist die als Regel vorgeschriebene Einschätzung nach dem Arbeitsbedarf der Betriebe als zu umständlich aufgegeben und dafür die im Gesetz subsidiär zugelassene Erhebung der Beiträge in Form von Zuschlägen zur Grundsteuer angenommen worden - eine Maßregel, welche den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft angepaßt ist und sich des Beifalls der Beteiligten erfreut (§ 33 des landwirtschaftlichen Unfallver- sicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886). Es würde die Mißstimmung in landwirtschaft- lichen Kreisen vermehren, wenn jetzt wiederum ein Schätzungsverfahren obligato- risch eingeführt werden sollte. Und dabei würde die künftige Schätzung sich nicht nur auf den Bedarf an Arbeitskräften, sondern auch auf die durchschnittliche Lohn- höhe erstrecken, und ferner würde diese Schätzung nicht nur landwirtschaftliche und größere industrielle Betriebe, sondern auch sämtliche Kleinbetriebe, welche Lohn- arbeiter nur in geringem Umfang beschäftigen, sowie sämtliche Hauswirtschaften mit Dienstboten umfassen. Die erstmalige Durchführung der Einschätzung, welche doch ausgeführt sein muß, bevor ein darauf gegründetes Verfahren zur Erhebung von Beiträgen möglich ist, würde einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordern, und dadurch würde sich die Inkraftsetzung des Revisionsgesetzes erheblich verzö- gern. Die mit der Einschätzung und deren unvermeidlichen Revisionen verbunde- nen Kosten würden nicht unerheblich sein. Die behördliche Einziehung der Beiträge auf der so beschafften Unterlage würde fortlaufend weitere Kosten verursachen, und es ist nicht abzusehen, weshalb diese Kosten, wie Herr Bödiker anzunehmen scheint, geringer sein sollten als die mit der Einziehung der Beiträge gemäß § 112 des lnva- liditätsgesetzes verbundenen, von ihm als hoch bemängelten Kosten. Wenn ferner nach den Bödikerschen Vorschlägen die Versicherten ihren Beitragsanteil ebenfalls nach Lohnprozenten entrichten sollen, so würden hierdurch die hochgelohnten Ar- beiter benachteiligt werden, da sie ihre Beiträge von dem wirklichen Lohn, die even- tuelle Rente aber nur entweder in Form einer Einheitsrente oder nach Lohnklas- sen erhalten würden. Wollte man aber die prozentualen Beiträge der Versicherten nicht nach ihrem wirklichen Lohn, sondern in Lohnklassen nach einem Durch- schnittslohnsatz bestimmen, so würden dadurch fortlaufend Berechnungen erfor- derlich werden, welche überaus umständlich wären und zu einer Quelle unerwünsch- ter Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten werden könn- ten. Der Erhebung der Beiträge nach einem Steuerfuß steht das Bedenken entgegen, daß die Steuergesetzgebung in den einzelnen Bundesstaaten eine verschiedene ist. Die mehrfach begehrte Heranziehung aller Steuerpflichtigen aber ist aus grundsätzli- chen Bedenken, insbesondere um deswillen bereits früher abgelehnt worden, weil, wie auch vom Präsidenten Bödiker mit Recht hervorgehoben wird (S. 8, 9), hier eine im öffentlichen Interesse erfolgende Regelung des sozialen Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Frage steht. Es empfiehlt sich meines Erachtens nicht, sich in dieser Frage jetzt auf einen Standpunkt zu stellen, der dem bisher ein- genommenen richtigen von Grund aus zuwiderläuft. 1895 Dezember I 249 XIV. Der anderweit gemachte Vorschlag. zwar eine Grundrente mit freiwilliger Steigerung vorzusehen, die Grundrente aber in verschiedenen Abstufungen nach Lohnklassen höher als nach dem Bödikerschen Vorschlag zu bemessen und eine Zusatzrente bloß nach dem Versicherungswert der Beiträge unter finanzieller Beihil- fe des Arbeitgebers zuzulassen, hat gegen sich, daß er die Schwierigkeiten, die aus der Abschätzung und der Ausstellung von Bescheinigungen für die der Invalidität unmittelbar vorangehenden Arbeitszeit erwachsen, nicht beseitigt. Die freiwillige Höherversicherung aber wird dadurch wesentlich beeinträchtigt werden, daß der Arbeitgeber bei der Auswahl seiner Arbeiter solche Personen bevorzugen wird, die eine freiwillige, den Arbeitgeber zu Beiträgen verpflichtende Versicherung nicht eingehen. Auf diesen Vorschlag wäre daher meines Erachtens nur dann zurückzu- kommen, wenn das Markensystem aus irgendwelchen Gründen durchaus sollte auf- gegeben werden müssen; und nur für diesen Fall ist der Vorschlag überhaupt ge- macht worden. Zunächst und solange nicht ein die Marke in ihrer Eigenschaft als Quittung und Nachweis für Lohnhöhe und Arbeitsdauer ersetzendes und bequemeres Verfahren entdeckt ist, kann ich die Beseitigung des Markensystems nicht empfeh- len. XV. Die gegen dieses System erhobenen Bedenken sind teils unbegründet, teils übertrieben und lassen sich, soweit sie als zutreffend anzuerkennen sind, im wesent- lichen beseitigen. Die Behauptung des Präsidenten Bödiker, bei dem Markensystem sei das Recht des Arbeiters auf Rente in die Willkür des Arbeitgebers gelegt, insofern ersterer seinen Rentenanspruch verliere, wenn letzterer nicht „klebe" (Seite 6), steht mit der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts im Widerspruch. Nach dieser können die für die Dauer eines Pflichtverhältnisses geschuldeten Beitragsmarken, wenn deren Beibringung zu Unrecht unterblieben ist, jederzeit auch vom Versicherten nachgebracht werden (vgl. Entscheidungen vom 21. November 1892, Amtliche Nachrichten II, 1893, Seite 64, und vom 9. Januar 1894, Amtliche Nachrichten II, 1894, Seite 79); erfolgt die Nachbringung durch den Versicherten, so wird ihm ge- gen den säumigen Arbeitgeber ein Rechtsanspruch auf Erstattung des diesem zur Last fallenden halben Werts der Marken nicht versagt werden können. Die Bestimmung, daß die Marken bei jeder Lohnzahlung eingeklebt werden müs- sen, enthält allerdings eine Belästigung für den Arbeitgeber. Diese Bestimmung hängt aber mit dem Markensystem als solchem nicht zusammen, ist bei dem Einzugsverfah- ren schon jetzt nicht mehr im vollen Umfang in Übung und kann ohne Bedenken, wie in dem Revisionsentwurf geschehen, auch im übrigen modifiziert werden. Auch die Klage über „unberechtigtes, massenhaftes Einkleben von Marken kurz vor dem Eintritt des Rentenfalls" ist nicht auf das Markensystem als solches, son- dern auf die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung und darauf zurückzuführen, daß die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nicht genügend kontrolliert wird. Schon nach dem geltenden Gesetz kann durch weiter gehende Einführung des be- hördlichen „Einzugsverfahrens" gemäß § 112 des Gesetzes dieser Klage in gleicher Weise die Spitze abgebrochen werden wie der ferneren Klage, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer in großem Umfang die Beibringung der Marken überhaupt unterlas- sen. Dieses Versäumnis würde, sofern die Entrichtung der Beiträge den Arbeitgebern überlassen und keine genügende Kontrolle geübt wird, bei jedem Verfahren zu be- klagen sein, also auch dann, wenn die Beiträge nicht durch Einkleben von Marken, sondern auf andere Weise entrichtet werden müssen. 250 Nr. 41 Dasselbe gilt für die fernere Klage, daß der Einkauf und das Einkleben der Marken dem Arbeitgeber obliegt und derselbe nur berechtigt ist, den Arbeitern die Hälfte des Werts bei der Lohnz.ahlung einzubehalten. Denn die aus der Vorschußleistung unter Abrechnung mit den Versicherten möglicherweise entstehenden Weiterungen werden auch bei jedem anderen System hervortreten, sofern man nicht etwa dazu übergehen will, die Beitragshälfte durch Behörden direkt vom Arbeiter einzuziehen oder auf Beiträge der Arbeiter ganz zu verzichten. Ersteres würde als allgemeine Vorschrift unausführbar sein; eine entsprechende statutarische und in diesem Sinn fakultative Bestimmung für solche Verhältnisse, in denen sie sich als durchführbar und redlich erweisen sollte, ist indessen in weiterer Ausgestaltung des für die Beiträge unständiger Arbeiter schon jetzt geltenden Rechts(§§ 111, 113 Ziffer 2) durch die Novelle vorge- sehen(§§ 111, 113 Ziffer 2 und 3 der neuen Fassung). Eine Befreiung der Versicherten von Beiträgen wäre grundsätzlich bedenklich und würde zudem die Lasten der Arbeit- geberschaft über Gebühr vermehren. Die Bestimmung, daß der Arbeitgeber die vollen Beiträge vorlegen und mit dem Versicherten wegen seiner Hälfte abrechnen soll, findet sich daher auch in den Bödikerschen Vorschlägen. Sie würde aber hier vielleicht noch mehr zu Klagen Veranlassung geben, weil der Arbeiter sich nicht einmal - wie jetzt durch das Vorhandensein der Marken in seinen Quittungskarten - davon würde über- zeugen können, ob der von dem Arbeitgeber für Beiträge ihm gemachte Abzug wirk- lich zu Zwecken seiner Versicherung erfolgt, also ihm zugute kommt. Fernere Klagen beziehen sich auf die Beschäftigungen, die dem Arbeitgeber durch die Beschaffung der Quittungskarten und das Einkleben der Marken erwach- sen, auf die Belästigungen der Behörden durch den häufigen Umtausch der Karten, auf die kostspielige Aufbewahrung der Karten, auf den Handel mit Marken und die Kostspieligkeit des Verfahrens; aber auch in diesen Beziehungen erscheint mir eine Besserung ohne Aufgeben des Systems wohl möglich. Daß die Arbeitgeber belästigt werden, wenn sie darauf achten müssen, daß der Versicherte mit einer Quittungskarte versehen ist, muß zugegeben werden. Diese Belästigung wird aber durch die Vorschrift der Novelle, wonach der Arbeiter bei Strafe verpflichtet wird, für die Beschaffung und Vorlegung seiner Karten Sorge zu tragen, erheblich vermindert. Je mehr das Bewußtsein von den Vorteilen der Invali- ditätsversicherung in die Arbeiterkreise eindringt, desto mehr wird auch die jetzt zum Teil noch bestehende Gleichgültigkeit der Versicherten und ihre Abneigung, zur Durchführung ihrer Versicherung die Hand zu bieten, abnehmen. Durch die in der Novelle ferner vorgesehene Einführung von Marken für größere Zeiträume wird dem Arbeitgeber das Klebegeschäft, ebenso aber auch den Behörden die Mühewaltung bei Ausstellung der Karten wesentlich erleichtert, da letztere infolge der Aufnahme einer geringeren Zahl von Marken länger gebrauchsfähig bleiben. Die Aufbewah- rung der Karten wird durch die in der Novelle zugelassene Anlegung von Sammel- karten erleichtert werden (§ 107). Der mehrfach beklagte unbefugte Handel mit gebrauchten Marken hat bereits nachgelassen; seit das zu den Karten verwendete Material und der Klebestoff der Marken verbessert sind, ist die früher wiederholt be- obachtete Loslösung bereits eingeklebter Marken wesentlich erschwert. Eine weitere Besserung steht infolge der Bestimmung der Novelle in Aussicht, wonach das Feil- halten bereits verwendeter Marken allgemein unter Strafe gestellt wird (§ 154). Die Klagen über die Kostspieligkeit des gesamten Apparats sind meines Erachtens über- trieben, jedenfalls aber nicht dem Markensystem zur Last zu legen; ich bezweifle, daß die Verwaltungskosten bei Annahme eines anderen Verfahrens, insbesondere bei 1895 Dezember l 251 einem Verfahren, welches eine Abschätzung des Arbeits- und Lohnbedarfs sowie eine obligatorische Einziehung und Abführung der Versicherungsbeiträge durch Lokalbehörden zur Voraussetzung hat, geringer sein würden wie jetzt. XVI. Alle diese Gesichtspunkte lassen es meines Erachtens zweckmäßig erschei- nen, an dem Markensystem trotz seiner Unbeliebtheit festzuhalten. Dagegen kann dasselbe insofern etwas eingeschränkt werden, als beim Einzugsverfahren die Ein- klebung von Marken in die Quittungskarten der Versicherten nicht durchaus erfor- derlich ist, sondern dadurch ersetzt werden kann, daß die Einzugsstelle handschrift- lich oder mittels Stempeldrucks die Lohnklasse und die Zahl der Wochen, für welche die Beiträge erhoben sind, in die Quittungskarten einträgt. Es muß dann nur die Ab- rechnung der Einzugsstelle mit den Versicherungsanstalten sorgfältig kontrolliert wer- den. Auch in der Konferenz wurde darauf hingewiesen, daß das Markensystem beim Einzugsverfahren geringere Bedeutung habe und allenfalls entbehrt werden könne. Eine entsprechende Bestimmung ist in dem § 112 des Entwurfs aufgenommen worden. XVII. Aber auch in anderen wichtigen Beziehungen sind die in der Konferenz gegebenen Anregungen bei der nochmaligen Durcharbeitung des Entwurfs berück- sichtigt worden. Dies ist, um von zahlreichen redaktionellen und anderen Änderun- gen untergeordneter Art zu schweigen, insbesondere in folgender Weise geschehen: a) Beseitigung der Vorschrift, welche eine genauere Unterscheidung zwischen Hausgewerbetreibenden und den Heimarbeitern anbahnen sollte (§ 2); b) Belassung der bisherigen Vorschrift, wonach nicht½, sondern erst 1/J des Orts- lohns die Untergrenze des die Anerkennung der Invalidität bedingenden Erwerbs darstellen soll (§ 4); c) Beseitigung der für die Praxis unbequemen Unterscheidung der Ursachen der Invalidität, so daß grundsätzlich und vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 34, 76 auch eine durch Betriebsunfall herbeigeführte Invalidität zu den Gegenständen der Versicherung gehört(§ 4 Absatz 2); d) Beseitigung der Beschränkung freiwilliger Versicherung auf die II. Lohnklasse (§ 8); e) durchsichtigere Fassung der Bestimmungen über die Anrechnung von Krank- heiten sowie die Gleichstellung der Rekonvaleszenz mit Krankheitsfällen (§ 17); f) Einführung einer fünften, für Arbeiter mit mehr als I 250 M. Jahresverdienst bestimmten Lohnklasse (§ 22); g) Beseitigung der besonderen Berechnung der Altersrente(§ 26) unter Beibehal- tung der längeren Wartezeit für dieselbe(§ 16); h) Beseitigung der Bestimmung, wonach die im Lauf eines Monats bewilligten Renten schon vom Beginn des Monats ab zu zahlen sind(§ 26); i) mäßige Abrundung der Beitragserstattungen (§§ 30, 31) unter Hinaufsetzung der für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 30 vorgesehenen Frist von 3 auf 6 Monate und unter Vereinfachung des Verfahrens(§ 95); k) andere Behandlung der Erstattung irrtümlich gezahlter Beiträge(§ 31 a, vgl.§ 125); 1) Hinaufsetzung der Frist für das Wiederaufleben einer erloschenen Anwartschaft (§ 32 Absatz 2); m) Zulassung einer Dezentralisation der Verwaltung durch Bildung von Sektio- nen(§ 51); n) Mitwirkung der Staatsbehörden bei Feststellung des Jahreshaushalts der Versi- cherungsanstalten(§ 55 a); o) Ausbau der Stellung des Staatskommissars im Sinn einer ausgiebigeren Kon- trolle der Versicherungsanstalt sowie Einräumung der Befugnis an das Reichsversi- 252 Nr. 41 cherungsamt, die Mitwirkung des Staatskommissars bei Wahrnehmung der Aufsicht über die Versicherungsanstalt in Anspruch zu nehmen(§ 63); p) Zulassung von Anordnungen wegen einer Rückversicherung(§ 65) und wegen der Übernahme der Verpflichtungen aufgelöster Versicherungsanstalten durch die an deren Stelle tretenden Verbände(§ 67); q) Belassung der Quittungskarte und der Abstandnahme von der Einführung eines Beitragsbuchs, welche in der Konferenz von den verschiedensten Seiten beanstandet worden ist(§§ 75, 101); r) Vereinfachung des Abrechnungswesens(§ 87); s) Herabsetzung der Beiträge, die sich rechnerisch als zulässig herausgestellt hat (§ 96); t) andere Formulierung der Bestimmungen über das eigene Einkleben von Mar- ken durch unständige Arbeiter(§ 111); u) Erleichterung der Aufbewahrung von Wertpapieren(§ 129); v) Verschärfung der Aufsichtsbefugnisse des Reichsversicherungsamts ( § 131 ). XVIII. Dagegen möchte ich auf die Beibehaltung der Bestimmungen des Ent- wurfs über die Dauer der Wartezeit Wert legen, weil meines Erachtens eine Beseiti- gung des besonderen Beitragsjahrs und im Zusammenhang damit die Festsetzung runder Zahlen für die Dauer der Wartezeit unentbehrlich, eine Verlängerung der Wartezeit aber bedenklich, auch eine finanzielle Mehrbelastung aus der Herabset- zung der Wartezeit in einem irgendwie erheblichen Umfang nicht zu erwarten ist. Ebenso möchte ich, wie schon erwähnt, empfehlen, zunächst daran festzuhalten, daß nicht mehr als 50 % der Gesamtlast auf die Gesamtheit der Träger der Versicherung verteilt wird; eine Hinaufsetzung dieses Prozentsatzes möchte den wahrscheinlichen Widerspruch gegen dieses Verteilungsverfahren in unerwünschter Weise vermehren. Endlich glaube ich auch darauf Wert legen zu sollen, daß nach den Vorschlägen des § 113 im Fall des behördlichen Einziehungsverfahrens gestattet wird, von den Versi- cherten die auf sie entfallende Beitragshälfte direkt einzuziehen. Unter bestimmten örtlichen Verhältnissen kann ein solches Verfahren, dessen allgemeine Einführung einer der dringendsten Wünsche insbesondere aus landwirtschaftlichen Kreisen des Ostens ist, immerhin möglich sein und zu einer weitgehenden Erleichterung der Arbeitgeber von ihnen unerwünschten Geschäften führen. Bedenklich aber kann dasselbe um deswillen nicht werden, weil seine Einführung von der Genehmigung der Staatsbehörde abhängig ist. Sollte sich in der Praxis herausstellen, daß die Be- stimmung bedeutungslos bleibt oder sich nicht bewährt, so würde das die immerhin nicht unerwünschte Folge haben, daß dadurch die Unausführbarkeit jenes weiter gehenden Wunsches agrarischer Kreise außer Zweifel gestellt wird. XIX. Eine erhebliche Erleichterung könnte dadurch herbeigeführt werden, daß die Versicherungspflicht (§ 1) auf ständige Arbeitsverhältnisse beschränkt wird, also in Übereinstimmung mit dem Krankenversicherungsgesetz diejenigen Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen und auf ein Versicherungsrecht verwiesen werden, „deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstands oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf den Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist". Es un- terliegt keinem Zweifel, daß die Versicherung dieser Personen trotz den in§§ 111 und 113 Ziffer 3 gegebenen Erleichterungen und obgleich beim Einzugsverfahren gemäß § 112 ihnen selbst die An- und Abmeldepflicht auferlegt werden kann, die meisten Schwierigkeiten bereitet. Dabei könnte die im Interesse der sonstigen von der Versi- cherungspflicht ausgenommenen Personen neuerdings eingesetzte Bestimmung, daß 1895 Dezember l 253 sie im Fall freiwilliger Versicherung während der Dauer eines von ihnen eingegange- nen Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Beitrags haben, auch auf die unständigen Arbeiter ausgedehnt werden. Trotz dieser Erwägungen habe ich zunächst davon Abstand genommen, eine sol- che weitgehende Bestimmung vorzuschlagen, zumal deren finanzielle Wirkung auf die Versicherungsanstalten nicht übersehen werden kann und die wirtschaftliche Lage der unständigen, aber berufsmäßigen Arbeiter die Versicherungspflicht wün- schenswert erscheinen läßt. Man wird abzuwarten haben, ob etwa im Bundesrat oder im Reichstag die Befreiung derselben angeregt werden wird. Dagegen scheint es mir wünschenswert, durch einen § l a diejenigen Personen von der Versicherungspflicht zu befreien, welche nur in bestimmten Jahreszeiten während weniger Wochen des Jahres gegen Lohn arbeiten, im übrigen aber selbstän- dig sind wie die Holzschläger in vielen Teilen von West- und Süddeutschland. Für diese Personen besteht ein Bedürfnis der Versicherung nicht, und man würde durch deren Befreiung lebhaften Wünschen mehrerer süddeutscher Regierungen, wie sie neuerdings in einem den Bundesratsausschüssen IV und VI vorgelegten badischen Antrag7 zum Ausdruck gekommen sind, entgegenkommen. Ein weiterer Vorteil könnte vielleicht dadurch erzielt werden, daß man die jetzi- gen Bestimmungen über die Beitragsentrichtung gewissermaßen umkehrt und das Einzugsverfahren als Regel, die Klebepflicht des Arbeitgebers dagegen als Ausnah- me hinstellt. Weil aber hierdurch nichts wesentlich Neues gesagt wird, während die Verwaltungskosten durch die Verallgemeinerung des Einzugsverfahrens vermehrt werden würden, habe ich davon Abstand genommen, den Gesetzentwurf entspre- chend ändern zu lassen. Eine erhebliche Vereinfachung des Gesamtapparats läßt sich ferner dadurch erzielen, daß die Schiedsgerichte für die Invaliditäts- und Altersversicherung, auch für die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung sowie für die Unfallversicherung bei Re- giebauten der Kommunalverbände verwertet werden. Es besteht in der Tat kein allge- meines Bedürfnis, für die in Betracht kommenden, dieselben territorialen Bezirke um- fassenden Streitigkeiten drei verschiedene Reihen von Schiedsgerichten bestehenzulas- sen. Durch die Vereinigung derselben wird eine auch von Herrn Dr. Bödiker befürwor- tete Vereinfachung ermöglicht. Der Gesetzentwurf enthält die Ermächtigung für die Landesregierungen, innerhalb ihrer Bezirke eine solche Vereinfachung herbeizuführen. XX. Nach diesen Gesichtspunkten habe ich einen Gesetzentwurf, betreffend die Revision des Invaliditätsgesetzes, ausarbeiten lassen; derselbe wird mit einem Abdruck der Protokolle über die Verhandlungen der freien Kommission vom November d.J. in allernächster :leit dem königlichen Staatsministerium vorgelegt werden können.8 In- dem ich bemerke, daß, nachdem die Möglichkeit einer Beseitigung des Klebeverfah- rens in den Vordergrund der Erörterung getreten und dadurch die Gefahr der Unterlas- sung des Markenklebens gewachsen ist, die Erledigung der angeregten Fragen noch dringlicher geworden ist, gestatte ich mir, die Beschlußfassung darüber anheimzustel- 7 Antrag Badens zu BR-Drucksache Nr. 31 vom 28.6.1895 (Metallographie: BArch R 1501 Nr.100306, fol. 212 und fol. 215). 8 Dies geschah mit Votum von Boettichers vom 14.12.1895; Ausfertigung des Anschrei- bens: GStA Berlin 1. HA Rep.90 a Nr.1220, n. fol.; in derselben Akte befindet sich auch der Gesetzentwurf und das 154 Seiten umfassende Protokoll der ,,Novemberkonferenz"; vgl. Nr. 40. 254 Nr.42 len, ob dem Herrn Reichskanzler empfohlen werden soll, bei Seiner Majestät dem Kaiser die Ermächtigung zur Vorlegung des gedachten Gesetzentwurfs zu erbitten. Abschrift dieses Votums habe ich sämtlichen Herren Staatsministern zugehenlas- sen. Nr. 42 1896 März 24 Votum1 des preußischen Handelsministers Hans Freiherr von Berlepsch für das Staatsministerium Metallographie, Teildruck [Erhöhung der Leistungen ist besser als Herabsetzung des Beitrags; Befürwortung der Kran- kenfürsorge durch Versicherungsanstalten; der Staatseinfluß soll verstärkt werden; Reorgani- sation der Schiedsgerichte] [ ... ] Die bisherigen Vorschläge für eine Zusammenlegung der Arbeiterversicherung sind nicht brauchbar. Daher soll zunächst das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz novel- liert werden. Mit dem vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetzes kann ich mich im allgemeinen einverstanden erklären, zumal in ihm auch diejenigen Wünsche Berücksichtigung gefunden haben, die bei der Handhabung des Gesetzes in Preußen sich geltend gemacht haben. Vor allem möchte ich für die Annahme der Abänderungsvorschläge eintreten, welche für die Erlangung der Renten Erleichterungen schaffen, also für die Kürzung der Warte- zeiten, die Änderung der Voraussetzungen der Invalidität und die Abänderung der Übergangsbestimmungen; ebenso kann ich die Beseitigung der besonderen Berech- nungsweise für die Altersrente nur gutheißen. Die hiergegen im Hinblick auf die schlechte Vermögenslage einzelner Versicherungsanstalten von dem Herrn Finanz- minister in seinem Votum vom 4. Januar d. J. 2 geltend gemachten Bedenken erschei- nen mir nicht ausschlaggebend, da die Versicherungsanstalten nach ihrer gesamten Vermögenslage zur Übernahme der allerdings zu erwartenden Steigerung der Lei- stungen wohl imstande sind und eine Ausgleichung der Unterschiede der Vermö- gensstände, abgesehen von dem im § 65 vorgeschlagenen anderweiten Verteilungs- maßstab, auch durch eine Änderung in der Organisation der Versicherungsanstalten herbeigeführt werden kann und muß. Ausschlaggebend ist aber für mich die Erwä- gung, daß es sich hier um Vorschriften handelt, die bei der Ausführung zu erhebli- chen Härten geführt haben, und deren Beseitigung dringend wünschenswert ist, um die vielfach noch gegen das Gesetz herrschende Mißstimmung zu mildem. 1 Metallographie: BArch R 43 Nr.603, fol. 26-38; Entwurf Franz Hoffmanns: GStA Berlin I. HA Rep.120 BB VIII 5 Nr.l Bd.l, fol.404-417Rs. Votum des preußischen Finanzministers Dr. Johannes Miquel für das Staatsministerium vom 4.l.1896 (Ausfertigung: BArch R 43 Nr.603, fol. 1-4). 1896 März 24 255 Dagegen habe auch ich gegen die beabsichtigte Herabsetzung der Beiträge die schwerwiegendsten Bedenken schon aus dem Grund, weil ich eine spätere und noch dazu erhebliche Heraufsetzung derselben, die nach den Ausführungen des Herrn Vizepräsidenten auf Seite 25 seines Votums3 nach Ablauf der zweiten Beitragsperi- ode notwendig sein würde, weder für ratsam noch für durchführbar erachte. Ich vermag in der Ermäßigung der Beiträge auf 10, 14, 16 und 20 Pfennige gegenüber der Aussicht, nach 15 Jahren eine Erhöhung bis schließlich zu 16, 28, 38 und 52 Pfennigen eintreten lassen zu müssen, in keiner Weise einen Vorteil zu erblicken. Ich bezweifle auch im Gegensatz zu den Ausführungen des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in seinem Votum vom 2. d. M.,4 daß eine solche Herabsetzung der Beiträge, auch wenn sie dauernd sein würde, in den Kreisen der Landwirtschaft dankbar empfunden werden würde, denn, soweit mir bekannt, besteht hier eine Abneigung gegen die bisherige Art der Beitragsleistung, namentlich gegen das Markensystem überhaupt, der ich bei der mißlichen Lage dieses Erwerbs- zweigs und der zweifellos intensiveren Belastung gegenüber der Industrie und den übrigen Arbeitgebern eine gewisse Berechtigung nicht absprechen will. Diesen Be- schwerden wird aber nach meinem Dafürhalten nicht schon jetzt bei Gelegenheit der Revision des Gesetzes, sondern erst dann Rechnung getragen werden können, wenn es gelungen sein sollte, anstelle des Markensystems eine andere und bessere Art der Beitragserhebung zu finden. Dies zu versuchen, dürfte eine der vornehmlichsten Aufgaben der von mir empfohlenen Kommission sein. Im übrigen sind mir weniger Klagen über die Höhe der Beiträge als über die geringen Leistungen der Versiche- rung und die Schwierigkeiten bei der Erlangung von Renten bekanntgeworden. Da- her glaube ich, daß es weitaus ratsamer ist, die Erhöhung der Leistungen ins Auge zu fassen und von einer doch nur zeitweisen Ermäßigung der Beiträge abzusehen. Hier würden für die Zukunft in Frage kommen die Herabsetzung der Altersgrenze für die Erlangung der Altersrente auf das 65. Lebensjahr, die Erhöhung der Rentenbeträge und die Einführung einer Witwen- und Waisenversorgung. Diesen an sich erstre- benswerten Maßnahmen würde aber durch die Ermäßigung der Beiträge in uner- wünschter Weise präjudiziert werden. Auch für die Vereinfachung und Zusammen- legung der Arbeiterversicherung kann die Beibehaltung der Beiträge in ihrer jetzigen Höhe nur förderlich sein. Im einzelnen gibt mir der Entwurf zu folgenden Bemerkungen Veranlassung: l. Der neue § l a entspricht einer Anregung süddeutscher Bundesstaaten, die be- reits früher Gegenstand der Erörterung zwischen dem Herrn Reichskanzler einerseits und dem Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, dem Herrn Mi- nister des Innern und mir andererseits gewesen sind. Ich habe damals in Gemein- schaft mit den genannten Herren Ministern in einem Schreiben vom 10. Mai 1894,5 von dem unter dem gleichen Tag dem Staatsministerium eine Abschrift zugegangen ist (8. 2537 MfH, IA. 3664 Mdl und 1. 8483/11. 6173 MfL), auf die Bedenken hin- gewiesen, die einer solchen Regelung entgegenstehen. Sie werden zwar zum Teil 3 Vgl.Nr.41. 4 Votum des preußischen Landwirtschaftsministers Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten für das Staatsministerium vom 2.3.1896 (Ausfertigung: BArch R 43 Nr.603, fol. 15-20). 5 Schreiben der preußischen Ressortminister an das Reichsamt des Innern zur Befreiung von der Versicherungspflicht bei vorübergehend Beschäftigten (Abschrift: GStA Berlin I. HA Rep.90a Nr.1266, n.fol.). 256 Nr.42 durch den § l a beseitigt, bleiben aber insofern bestehen, als hier Merkmale für die Versicherungspflicht aufgestellt werden, die jederzeit durch die Willkür der betref- fenden Personen hinfällig gemacht werden können; auch dürfte ein hinreichender Grund, die Befreiung der Versicherungspflicht auf diese Art unständiger Arbeiter zu beschränken, kaum vorliegen. Da anscheinend von den süddeutschen Bundesstaaten auf die Aufnahme der vorgeschlagenen Bestimmung großer Wert gelegt wird, so will ich meinen Widerspruch fallenlassen, obwohl ich, nachdem die Selbstversicherung und die freiwillige Fortsetzung der Versicherung wesentlich erleichtert worden sind und da die für die Befreiung der in Rede stehenden Personen von dem Versicherungs- zwang aus dem bisherigen § 32 des Gesetzes hergeleiteten Gründe durch die vorge- schlagene Änderung dieses § an Bedeutung verlieren werden, ein Bedürfnis für die Vorschrift des Paragraphen l a füglich nicht anerkennen kann. Die Frage nach der Versicherung der unständigen Arbeiter wird meines Erachtens bei der grundlegenden Änderung der gesamten Arbeiterversicherung einer eingehenden Prüfung bedürfen. 2. Nach § 9 soll für die Frage, ob Invalidität vorliege, lediglich eine Erwerbsfä- higkeit von weniger als 1/3 des ortsüblichen Tagelohns maßgebend sein. Ich gestatte mir, darauf aufmerksam zu machen, daß dadurch hochgelohnten Arbeitern in Orten mit niedrigem ortsüblichen Tagelohn der Nachweis der Invalidität erheblich er- schwert wird. Auf die Annahme einer solchen Bestimmung ist meines Erachtens im Reichstag nicht zu rechnen, zumal die Ungleichheiten, die mit der bisherigen Rech- nungsweise verbunden sind, nicht beseitigt werden und auch nicht beseitigt werden können, solange an einem schablonenhaften Maßstab festgehalten wird. Es dürfte der ernsten Erwägung wert sein, ob nicht das bisherige die Individualität des Versi- cherten mehr berücksichtigende Verfahren den Vorzug verdient und daher beizube- halten sein wird (vgl. auch § 23). 3. Gegen die Abänderung des § 12, wodurch den Versicherungsanstalten die Be- fugnis erteilt wird, auch die der reichsgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegenden Versicherten in ihre Krankenfürsorge zu übernehmen, will ich keine Bedenken gel- tend machen, obwohl damit den Versicherungsanstalten Aufgaben übertragen wer- den, für deren Erfüllung, soweit es sich um diese Personen handelt, durch Reichsge- setz andere Instanzen, die Krankenkassen und die Gemeindekrankenversicherung berufen sind. Wird aber den Versicherungsanstalten damit das fast unbeschränkte Recht, jeden Versicherten in eigene Fürsorge zu nehmen, eingeräumt, so müssen die Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die der reichsgesetzlichen Kran- kenversicherung unterliegen, sichergestellt werden, daß ihnen von den Versiche- rungsanstalten mindestens diejenigen Kompetenzen gewährt werden, auf welche sie aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes Anspruch haben. Denn ich nehme an, daß neben dem Heilverfahren der Versicherungsanstalten nicht auch noch den Kran- kenkassen die Weitergewährung ihrer Leistungen zur Pflicht gemacht werden soll. Zugleich wird der Versicherungsanstalt der Anspruch des Erkrankten auf Kran- kengeld gegen die Krankenkasse zu zedieren sein. Hiernach schlage ich zum Absatz l folgenden Zusatz vor: ,,Bei Versicherten, welche der reichsgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, geht vom Tag der Übernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs der An- spruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Versicherungsanstalt über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche der Kran- kenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen." 1896 März 24 257 Dementsprechend bedarf auch der Absatz 3, der übrigens hinter die folgenden drei Absätze zu stellen sein dürfte, einer Vervollständigung; hinter dem Wort: ,,Strei- tigkeiten" werden folgende Worte einzuschieben sein: „zwischen dem Versicherten und der Versicherungsanstalt werden von dem Reichsversicherungsamt entschieden. Streitigkeiten", statt „dieser Befugnisse" wür- de weiterhin: ,,der im Absatz l und 2 bezeichneten Befugnisse" zu sagen sein. Durch diesen Zusatz würde auch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Versi- cherte sich nicht allen Anordnungen der Versicherungsanstalten über die Art und das Maß des Heilverfahrens auf die Gefahr hin, seinen Rentenanspruch zu verlieren, ohne weiteres unterwerfen muß. Nach dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 soll während der Zeit, wo ein Invali- denrentenempfänger zur Durchführung des Heilverfahrens im Krankenhaus unterge- bracht wird, die Rente weitergezahlt werden. Ich habe nach den gemachten Erfah- rungen Anlaß zur Befürchtung, daß die Versicherungsanstalten unter diesen Um- ständen vor der Einleitung des Heilverfahrens zurückscheuen werden, was um so mehr zu bedauern sein würde, als gerade für solche Fälle nach meiner Meinung ein Eingreifen der Versicherungsanstalten von segensreichen Folgen und wünschenswert sein kann. Eine Weiterzahlung der Rente würde sich auch nur dann rechtfertigen lassen, wenn der Invalide Angehörige haben würde, die ihren Unterhalt aus der Ren- te mitbestreiten. Da aber die Rente doch in erster Linie für den Invaliden selbst be- stimmt ist, so würde es mir auch in diesen Fällen richtiger erscheinen, wenn nach Analogie des § 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes den Angehörigen eine Unterstützung gewährt würde. Demgemäß schlage ich folgenden Zusatz zum Absatz 5 vor: „Während der Dauer der Krankenhauspflege ruht die Rente. Hat der in einem Krankenhaus untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt der Rentenempfänger bisher aus der Rente bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Pflege mindestens ein Viertel des ortsüblichen Tagelohns für diese Angehörigen zu zahlen." Schließlich halte ich es für dringend erforderlich, dem Bundesrat das Recht zum Erlaß besonderer Ausführungsbestimmungen vorzubehalten, damit nicht die Versi- cherungsanstalten, wie es zum Beispiel die Versicherungsanstalt Berlin getan hat, allgemeine Krankenhäuser zur Aufnahme aller Erkrankten, ,,die sich melden", er- richten, um in der luxuriösesten Art Krankenpflege im großen Stil zu betreiben, dagegen aber Lungenkranke, für deren Heilung gerade die Versicherungsanstalten Ersprießliches leisten könnten, ausschließen. Demnach dürfte noch folgende Zusatz- bestimmung am Schluß des§ 12 aufzunehmen sein: ,,Der Bundesrat ist zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen befugt." 4. Da ich, wie ich mir schon oben auszuführen erlaubt habe, die Ermäßigung der Beiträge für unzweckmäßig erachte, so beantrage ich im letzten Absatz des § 20 die Worte: ,,die bisher als Reservefonds ... bis .. aufgebraucht werden" zu streichen und dafür als Übergangsbestimmung folgenden besonderen Artikel in den Entwurf des Ge- setzes, betreffend die Abänderung von Arbeiterversicherungsgesetzen, aufzunehmen: ,,Die bisher als Reservefonds gesammelten Beträge sind zu dem übrigen Vermö- gen der Versicherungsanstalten abzuführen." 5. Nach der jetzigen Fassung des§ 41 ist die Errichtung von Versicherungsanstalten für Teile eines Bundesstaats nicht gestattet. Diese wohl unbeabsichtigte Lücke hat dazu geführt, daß für Preußen die Versicherungsanstalten an die Kommunalverbände der Provinzen angeschlossen werden mußten und die Vorstandsbeamten gemäß§ 47 von 258 Nr. 42 den Provinzialverwaltungen angestellt worden sind. Diese Einrichtung hat sich nicht bewährt, denn im Gegensatz zu allen übrigen Bundesstaaten, wo die Versicherungsan- stalten durch unmittelbare Staatsbeamte verwaltet werden, haben sich bei der Ge- schäftsführung der Anstalten in Preußen Zustände herausgebildet, deren Beseitigung mit allen nur zulässigen Mitteln angestrebt werden muß. Es sind namentlich nicht nur den Vorstandsbeamten Diensteinkommen zugebilligt worden, die in keinem Verhältnis zu den Besoldungen der in ähnlichen Stellungen befindlichen unmittelbaren Staatsbe- amten stehen, sondern es ist auch in einzelnen Fällen eine unangemessene Zahl von Vorstandsbeamten angestellt worden. So bezieht z.B. der Vorsitzende der Versiche- rungsanstalt Hannover' neben einer freien Dienstwohnung im Mietwert von 5 000 M. ein Gehalt von 10000 M.; dem Landeshauptmann in Königsberg 7, der im Nebenamt Vorsitzender der Versicherungsanstalt Ostpreußen ist, ist von der Anstalt eine Woh- nung im Mietwert von mindestens 4 000 M. hergerichtet worden. In Breslau sind bei der Versicherungsanstalt Schlesien 6 Vorstandsbeamte und 4 juristische Hilfsarbeiter angestellt, während bei der ebensogroßen Versicherungsanstalt Rheinprovinz, abgese- hen vom Landesdirektor8, der sich um die laufenden Geschäfte nicht kümmert, ein Vorstandsbeamter und zwei Hilfsarbeiter zur Bewältigung der Geschäfte für ausrei- chend gehalten werden. Zudem haben die Vorsitzenden einzelner Anstalten anscheinend das Gefühl, daß sie mittelbare Staatsbeamte sind, ganz verloren und nicht nur jede Einmischung der Staatsbehörden energisch zurückgewiesen, sondern auch im übrigen diesen gegen- über eine Haltung angenommen, die im Interesse der Autorität der Behörden nicht länger geduldet werden kann. Daneben ist die Beobachtung gemacht worden, daß Renten in freigebiger Weise bewilligt worden sind, um die Armenlasten der Provin- zen zu erleichtern. Diesen Mißständen wird durch Loslösung der Anstalten von den Kommunalver- bänden der Provinzen und Anschluß derselben an die Verwaltungsbezirke der Pro- vinzen mit Erfolg entgegengetreten werden können, indem dann die Vorstandsbeam- ten unmittelbare Staatsbeamte und damit dem Einfluß der Staatsbehörden zugänglich werden würden. Ich würde übrigens diese Verstaatlichung der jetzt bestehenden Anstalten erst befürworten, wenn die Errichtung einer preußischen Landesversiche- rungsanstalt für das ganze Staatsgebiet sich nicht als zweckmäßig erweisen sollte, in diesem Fall aber unbedingt. Für alle Fälle werden daher im § 41 Absatz 1 hinter dem Wort „Bundesstaats" die Worte „oder Teile desselben" einzuschieben sein. 6. Dem § 70 Absatz 2 beantrage ich folgende Fassung zu geben: ,,Die Zahl und der Sitz der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde, in de- ren Bezirk die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bestimmt. Sofern der Bezirk des Schiedsgerichts das Gebiet eines anderen Bundesstaats umfaßt, erfolgt die Festset- zung im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden." Die jetzige Fassung bedeutet für Preußen eine erhebliche Geschäftserschwerung. Da 5 preußische Versicherungsanstalten auch kleine Enklaven anderer Bundesstaa- ten umfassen, so erfolgt bei diesen die Bestimmung über Zahl und Sitz aller 6 Dr. Wilhelm Liebrecht. 7 Rudolf von Brandt (1835-1909). seit 1896 Landeshauptmann der Provinz Ostpreußen in Königsberg i. Pr. 8 Dr. Wilhelm Klein. 1896 März 24 259 Schiedsgerichte durch das Reichsversicherungsamt. Die hiernach schon jetzt beste- henden Weitläufigkeiten werden aber noch vergrößert, wenn es zur Enichtung einer Landesversicherungsanstalt kommen sollte, da alsdann das Reichsversicherungsamt wegen der wenigen kleinen Gebietsteile anderer Bundesstaaten die Enichtung der Schiedsgerichte für das gesamte Staatsgebiet übernehmen müßte. 7. Der Herr Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten schlägt in seinem Vo- tum vom 2. d. M. vor, im neuen§ 90 den Maßstab für die Verteilung der Renten dahin zu ändern. daß statt 50 % 75 % des Kapitalwerts der von den einzelnen Versicherungs- anstalten festgestellten Renten auf die Gesamtheit der Versicherungsanstalten nach Maßgabe des Vermögensstands am Anfang des Rechnungsjahrs verteilt werden. Für diesen Vorschlag spricht die Erwägung, daß bei diesem Verteilungsverfahren, wie die Spalte 8 der Tabelle V der „Gesamtbilanz" ergibt, alle Anstalten mit einem Überschuß abrechnen würden, was nach Spalte 5 bei einer Verteilung von 50 % nicht eintreten würde. Auch würde dadurch dem Gedanken einer Reichsversicherungsanstalt, die mir nach den bisherigen Ergebnissen und angesichts der Tatsache, daß auch bei einer Ver- teilung von 75 % immer noch eine erhebliche Verschiedenheit in den Vermögen der Anstalten beibehalten würde (Spalte 8), für die Zukunft als das erstrebenswerteste erscheint, erfreulicherweise Vorschub geleistet. Allein, ich kann die Befürchtung nicht ganz unterdrücken, daß bei einer solchen Verteilung bei der die Festsetzung der Rente vollziehenden Anstalt das Bewußtsein der eigentlichen Verantwortlichkeit näher oder weniger schwinden wird, wogegen der Staatskommissar auch mit den in Vorschlag gebrachten weiteren Befugnissen eine genügende Sicherheit nicht abgeben dürfte. Um die Wirkung des neuen Verteilungsmaßstabs besser zu übersehen, möchte ich eine Vervollständigung der Unterlagen dahin vorschlagen, das nach dem Vorbild der Tabelle V eine Berechnung darüber aufgemacht würde, wie sich bei Zugrundelegung des Vermögensstands am Anfang des Jahres 1895 oder 1896 die Vermögenslage der einzelnen Versicherungsanstalten und Kasseneinrichtungen am Ende des Jahres 1900 und 19 lO stellen würde, wenn die Gesamtlast zu ½, 3/s, 2/J und ¾ auf die An- stalten und Kasseneinrichtungen verteilt würde. 8. Im § 96 wird für die Lohnklasse V, deren Einführung ich zustimme, ein höhe- rer Beitrag einzusetzen sein, sofern das Staatsministerium sich meinem Vorschlag, von einer Ermäßigung der Beiträge abzusehen, anschließen sollte. 9. Die Bestimmungen des § 111 in seiner jetzigen Fassung sind meines Wissens bis jetzt nicht praktisch geworden, weil der Erlaß solcher Vorschriften mit der Be- freiung der unständigen Arbeiter gleichbedeutend sein und eine erhebliche Schädi- gung der Versicherungsanstalten mit sich bringen würde. Ich halte diese Bestim- mungen auch aus dem Grund für unzweckmäßig, weil dem Arbeiter jede Möglich- keit fehlt, dem Arbeitgeber gegenüber sein Recht auf Erstattung der Hälfte der Bei- träge durchzusetzen, selbst wenn ihm neben der Klage vor den ordentlichen Gerich- ten, die ihm. soweit ich übersehe, nach der jetzigen Fassung des § 111 und der vor- geschlagenen Fassung des § 111 Absatz 2 allein zur Verfolgung seines Rechts zu Gebote steht, andere Hilfsmittel zur Verfügung gestellt würden. Gegen den vorge- schlagenen 2. Absatz des § 111 habe ich noch das erhebliche Bedenken, das den weiteren Kommunalverbänden und Gemeinden das Recht auf Erlaß der in Rede stehenden Vorschriften eingeräumt wird. Sollte mein Vorschlag, den alten § 111 und den vorgeschlagenen Absatz 2 des § 111 zu streichen, nicht angenommen werden, so befürworte ich die Streichung der Worte im Absatz 2 des § 111: .,oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ... bis ... Gemeinde". 260 Nr.42 10. Der Herr Vizepräsident des Staatsministeriums vertritt in seinem Votum die Ansicht, daß die Belästigungen, die das Markenkleben den Arbeitgebern verursache, durch eine allgemeine Einführung des Einzugsverfahrens gemäß§§ 112 ff. gehoben werden könnten. Ich habe vor längerer Zeit in Gemeinschaft mit dem Herrn Minister des Innern die Behörden angewiesen, auf das Zustandekommen von Beschlüssen weiterer Kommunalverbände oder der Gemeinden über Einführung des Einzie- hungsverfahrens hinzuwirken, habe aber sowohl bei den Behörden als auch nament- lich bei den Versicherungsanstalten wenig Entgegenkommen gefunden. Nur in der Rheinprovinz hat die Versicherungsanstalt in letzter Zeit dem Einziehungsverfahren besondere Aufmerksamkeit gewidmet; inzwischen haben aber die Erfahrungen mit den Ortskrankenkassen, wo die Rendanten mehrfach erhebliche Summen an Beiträ- gen unterschlagen oder die Anstalt durch ein unordentliches Einkleben der Marken geschädigt haben, auch hier die Unzweckmäßigkeit des Verfahrens erkennen lassen. Von den Versicherungsanstalten wurde in erster Linie zur Begründung ihrer ab- lehnenden Haltung auf die hohen Unkosten hingewiesen, die nach ihrer Meinung durch den Mehreingang der Beiträge nicht ausgeglichen werden, zumal das Einzugs- verfahren für die unständigen Arbeiter, die bei dem Ausfall der Beiträge am meisten in Frage kämen, nicht durchführbar sei. Ferner ist hervorgehoben worden, daß die Zahl der Quittungskarten, die beim Wegzug des Versicherten nicht abgeholt würden, und die Zahl der Marken, für die Quittungskarten nicht aufzufinden seien, außeror- dentlich groß sei. Allen diesen Bedenken kann nach meinem Dafürhalten eine ge- wisse Berechtigung nicht abgesprochen werden: Ich gestatte mir beispielsweise anzuführen, daß im Bezirk der Versicherungsanstalt Hansestädte in Lübeck im Jahre 1892 die Kosten der Einziehung der Beiträge 3/s der Verwaltungskosten ausmachten und in Hildesheim durch die Einziehung der Beiträge 11 % der Beiträge an Verwal- tungskosten entstanden. Bei der Versicherungsanstalt in Lübeck wurden im Jahre 1894 nicht weniger als 59981 Markenbewahrkarten eingeliefert, m[it] a[nderen] W[orten] 59981 Quittungskarten, für welche Beiträge gezahlt waren, vermißt. Diese Schwierigkeiten werden selbstredend auf dem Land noch erheblich zunehmen, so- fern überhaupt hier das Einzugsverfahren möglich sein wird. Immerhin glaube ich, daß das Einzugsverfahren unter gewissen Verhältnissen zweckmäßig ist und gefördert werden muß. Dies wird aber nach meiner Ansicht in weit höherem Maße möglich sein, wenn die Versicherungsanstalten zur Errichtung von He- bestellen für die Einziehung der Beiträge für alle Versicherten eines Bezirks angehal- ten werden könnten. Ich schlage daher vor, dem§ 112 folgende Ziffer 3 hinzuzufügen: „3. für die unter 1 und 2 bezeichneten Versicherten durch gemeinsame von der Versicherungsanstalt einzurichtende Hebestellen, denen durch Anordnung der höhe- ren Verwaltungsbehörde auch die Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge übertragen werden kann". Im Absatz 1 würde es dann heißen müssen: ,.in den Fällen der Ziffer 2 und 3 ... "; und am Schluß des Absatz 2 dürfte folgender Zusatz erforderlich sein: ,.Wird den Hebestellen nach Maßgabe der Ziffer 3 die Einbeziehung der Kran- kenversicherungsbeiträge übertragen, so sind die beteiligten Krankenkassen nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet, zu den Kosten der Hebestelle beizutragen." Auf diese Weise dürfte die Einrichtung eines lokalen Unterbaus für die Arbeiter- versicherung wesentlich gefördert werden. Im übrigen wird die Frage, ob für Preu- ßen nach dem Vorgang anderer Bundesstaaten durch ein Spezialgesetz „Ortsstellen 1896 März 24 261 für die Arbeiterversicherung" eingerichtet werden sollen, späteren Erwägungen vorzubehalten sein. 11. Die im § 131 vorgeschlagene Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse des Reichsversicherungsamts halte ich für unbedingt erforderlich, aber nach den ge- machten Erfahrungen nicht für ausreichend. Bei dem erheblichen Interesse, daß der Staat, namentlich bei der Verstaatlichung der Anstalten oder im Fall der Errichtung einer Landesversicherungsanstalt an einer sparsamen Verwaltung hat, wird, wie auch der Herr Minister des Innern vorgeschlagen hat, den Staatsbehörden in noch weite- rem Umfang, als die Novelle beabsichtigt, ein Einfluß auf die Verwaltung einzuräu- men sein, damit die Aufwendungen der Anstalten für sachliche und persönliche Verwaltungskosten, die bei einzelnen Anstalten das erlaubte Maß überschreiten, auf eine angemessene, dem Bedürfnis entsprechende Höhe reduziert werden. Zur näheren Begründung dieser Forderung gestatte ich mir, eine Nachweisung über die Verwaltungskosten der Versicherungsanstalten im Jahre 1893 vorzulegen. Ich beantrage dem nachfolgenden § 131 a einzuschalten: ,,Der Genehmigung der Zentralbehörde bedürfen: 1. Beschlüsse der weiteren Kommunalverbände über Bestellung der Vorstandsbe- amten(§ 47 Absatz 1), 2. die Festsetzung der Besoldungen für die sonst dem Vorstand angehörenden Personen(§ 47 Absatz 3), 3. die Festsetzung der Zahl der Büro-, Kanzlei- und Unterbeamten sowie der Kon- trollbeamten und die Regelung ihrer Bezüge, 4. Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungsanstalten." Ich will nicht unerwähnt lassen, daß voraussichtlich von den süddeutschen Bun- desstaaten gegen die Erweiterung der Befugnisse der Staatsbehörden und die Beibe- haltung des Staatskommissars sowie die Verstärkung seiner Rechte Widerspruch erhoben werden wird, weil hierfür ein Bedürfnis nicht anerkannt wird. Dies ist er- klärlich, weil sowohl die Versicherungsanstalten als auch die Aufsichtsbehörden, die Landesversicherungsämter, staatliche Einrichtungen sind und daher dem Einfluß der Staatsbehörde im ausgedehnten Maß zugänglich sind. Demgegenüber wird mit um so größerem Nachdruck auf die vorgesehenen Ände- rungen von preußischer Seite Wert gelegt werden müssen, und zwar im Hinblick auf die bisherige Haltung des Reichsversicherungsamts als Aufsichtsbehörde und die bei der Verwaltung der Versicherungsanstalten gesammelten Erfahrungen. Im Artikel II des von dem Herrn Vizepräsidenten des Staatsministeriums mit dem Votum vom 14. Dezember v. J.9 - RAdI 4076 II - vorgelegten Entwurfs eines Geset- zes, betreffend die Abänderung von Arbeiterversicherungsgesetzen, ist der Vorschlag gemacht worden, den Landeszentralbehörden die Befugnis einzuräumen, unter Aufhe- bung der besonderen Schiedsgerichte für die land- und forstwirtschaftliche Unfallver- sicherung und für die zur Übernahme der Bauunfallversicherung als leistungsfähig erklärten Kommunalverbände die Kompetenz der Schiedsgerichte der Invaliditäts- und Altersversicherung entsprechend zu erweitern. Bereits gelegentlich der Beratung der Novelle zu den Unfallversicherungsgesetzen habe ich in meinem Votum vom 26. Januar 189410 - B. 345 - die Unzuträglichkeiten angedeutet, die sich aus der großen 9 Vgl. Nr. 41 Anm. 8. 10 Ausfertigung: BArch R 43 Nr.515, fol. 46-50. 262 Nr. 42 Zahl der Schiedsgerichte ergeben, und ich kann daher zu diesem Vorschlag an sich nur meine volle Zustimmung aussprechen. Ich glaube jedoch, daß, nachdem die Revision der Unfallversicherungsgesetze gleichzeitig mit derjenigen des Invaliditäts- und Al- tersversicherungsgesetzes in die Wege geleitet worden ist, nunmehr der Zeitpunkt ge- kommen ist, der Frage nach einer durchgreifenden Reorganisation des Schiedsge- richtswesens näherzutreten, damit auch die übrigen Mängel wie die Besetzung des Vorsitzes mit Beamten im Nebenamt, die Schwierigkeiten der Beschaffung eines or- dentlichen Büropersonals, die ungleichmäßige Besetzung der Gerichte mit Beisitzern und die Weitläufigkeiten ihrer Wahl, die großen Bezirke der Schiedsgerichte der Un- fallversicherung und die Langsamkeit in der Rechtsprechung abgestellt werden kön- nen. Zugleich dürfte die anderweite Organisation des Reichsversicherungsamts, wobei ich auch an die Trennung der Justiz von der Verwaltung denke, die Entlastung dessel- ben durch Beseitigung der Berufung in Unfallversicherungssachen, eventuell durch Einführung von Berufungsinstanzen zwischen den Schiedsgerichten und dem Reichs- versicherungsamt und die Erweiterung der Kompetenz der Schiedsgerichte und des Reichsversicherungsamts auf die Entscheidung der Streitigkeiten der Krankenversiche- rung zum Gegenstand der Erwägungen zu machen sein. Meines Erachtens wird dabei das Ziel zu verfolgen sein, die Schiedsgerichte den ordentlichen Gerichten in ähnlicher Weise wie die Kammern für Handelssachen oder die Schöffengerichte anzugliedern. Einzelne Vorschläge über die Art der Regelung zu machen, enthalte ich mich für jetzt, glaube aber, daß im Weg kommissarischer Beratungen zwischen den beteiligten Reichs- und Staatsbehörden geeignete Grundzüge sich unschwer werden feststellen lassen. Ich gestatte mir daher, das Staatsministerium ergebenst zu ersuchen, die Einlei- tung solcher kommissarischer Beratungen geneigtest beschließen [zu wollen] und an den Herrn Reichskanzler das Ersuchen um Ausarbeitung eines entsprechenden Ge- setzentwurfs zu richten, der zugleich mit den vorliegenden Novellen zu den Unfall- versicherungsgesetzen und zu dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz im Bundesrat zur Beratung kommen und dem Reichstag vorzulegen sein würde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beehre ich mich, das Staatsministerium zu ersuchen: I. sich damit einverstanden erklären zu wollen, daß bei seiner Majestät dem Kai- ser die Ermächtigung zur Vorlegung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, mit den von mir vorgeschlagenen Abänderungen erbeten werde; 2. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, sogleich einen Gesetzentwurf über die Entscheidung der Streitigkeiten aufgrund der Arbeiterversicherungsgesetze ausarbei- ten und hierüber kommissarische Beratungen stattfinden zu lassen, 3. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, spätestens zum Herbst, eine kleinere Kommission von Sachverständigen zur Beratung von Grundzügen über die Verein- fachung und Zusammenlegung der Arbeiterversicherung zusammenzuberufen. Dabei stelle ich ergebenst anheim, vor endgültiger Beschlußfassung die Einzel- heiten des Entwurfs des Gesetzes über die Abänderung des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgesetzes innerhalb der beteiligten Verwaltungen einer kommissari- schen Beratung unterziehen zu lassen. 1896 Juli 3 Nr.43 1896 Juli 3 Sitzungsprotokoll' des preußischen Staatsministeriums Ausfertigung. Teildruck 263 [Beschlußfassung über die Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz; Detailbe- ratung unter Mitwirkung von Beamten des Handelsministeriums und des Reichsamts des Innern; die Stellung des Staatskommissars soll gestärkt werden; die gemeinsame Last des Finanzausgleichs zwischen den Versicherungsanstalten wird auf 75 % erhöht] [ ... l 3. In der Angelegenheit der Revision des Invaliditäts- und Altersversicherungsge- setzes hielt der Herr Vizepräsident2 Vortrag. Derselbe bemerkte, daß zuvörderst einige Prinzipienfragen hinsichtlich des weiteren Prozedere zu erörtern seien. Seitens mehrerer Herren Staatsminister seien zunächst kommissarische Beratungen der be- teiligten Ressorts über den von ihm vorgelegten Entwurf angeregt worden. Zweitens werde die Niedersetzung einer Kommission gewünscht, um die Frage zu prüfen, ob es sich empfehle, eine Zusammenlegung der verschiedenen Zweige der Arbeiterver- sicherung vorzunehmen. Den ersteren Vorschlag könne er nicht befürworten, da die beteiligten preußischen Ressorts unter Mitteilung des vorläufigen Entwurfs bereits zu den im November v. J. stattgehabten Besprechungen3 mit Männern der Praxis zugezogen seien und zu dem im Dezember v. J. ihnen zugegangenen revidierten Entwurf sich geäußert hätten, auch bei kommissarischen Beratungen eine Fertigstel- lung des Entwurfs bis zum Wiederbeginn der Reichstagsverhandlungen oder auch nur im Verlauf der nächsten Reichstagstagung kaum möglich sei. Der Bund der Landwirte habe einen Gegenentwurf aufgestellt, der durchaus unbrauchbar sei, aber nach Besprechung innerhalb der freien wirtschaftlichen Vereinigung des Reichstags bei dessen Wiederzusammentritt eingebracht werden würde.4 Die Position der Regie- rung würde formell und materiell erschwert werden, wenn der von ihr beabsichtigte Entwurf nicht zu etwa derselben Zeit vorgelegt werden könnte. Er selbst habe zu den Bemerkungen der einzelnen Ressortminister in der gedruckten Übersichf - und zwar 1 GStA Berlin 1. HA Rep.90a B III 2b Nr.6 Bd.124, fol. 137-193, hier fol.137 Rs.-169 Rs. Teilnehmer: Ministerpräsident Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, der Staatssekre- tär im Reichsamt des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher, die Minister Dr. Johannes Mi- quel, Karl Thielen, Karl Heinrich Schönstedt, Eberhard Freiherr von der Recke von der Horst. Ludwig Brefeld. ferner der Unterstaatssekretär im preußischen Kultusministerium Ernst von Weyrauch. der Direktor im Landwirtschaftsministerium Franz Sterneberg, der Unterstaatsse- kretär im Handelsministerium Theodor Lohmann und aus dem Reichsamt des Innern Direk- tor Dr. Erich von Woedtke und Dr. Paul Kaufmann. Protokoll: Georg Paul Humbert. Dr. Karl Heinrich von Boetticher. 3 Vgl. Nr. 40. 4 Antrag des konservativen Abgeordneten Berthold von Ploetz vom 10.11.1896, RT- Drucksache Nr. 539; vgl. Nr. 50. 5 Votum von Boettichers für das preußische Staatsministerium vom 20.6.1896 (BArch R 1501 Nr.100037, fol. 38-38 Rs. [Abschrift des Anschreibens], fol. 39 [63seitige gedruck- te Übersicht)). 264 Nr. 43 in der Kolonne der „Gegenbemerkungen" - Stellung genommen und eine ganze Reihe von Erinnerungen als beliicksichtigungswert anerkannt. Endlich könne in den Bundesratsausschüssen von den einzelnen Ressorts noch alles Nötigerscheinende gesagt werden. Unter diesen Umständen erachte er erneute kommissarische Beratun- gen für entbehrlich. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten6 schloß sich diesem Vorschlag an. Auch er erachte eine erneute kommissarische Beratung für entbehrlich; dieselbe würde die Sache zu sehr verzögern. Er würde daher befürworten, den Entwurf im Staatsmini- sterium festzustellen und etwaige Änderungen dem Bundesratsstadium zu überlassen. Der Herr Handelsminister7 war gleicher Ansicht. An sich wäre eine vollständige Durchberatung in einer Kommission vielleicht erwünscht gewesen. Aber nach der Lage der Sache sei eine Durchberatung durch eine besondere Kommission nicht mehr möglich. Die wenigen Differenzen, die noch vorhanden, würden sich in der heutigen Beratung erledigen lassen. Sollten besondere Punkte übrigbleiben, so könn- ten dieselben in separato erörtert werden. Er würde daher auch befürworten, heute in die Beratung einzutreten und den Entwurf festzustellen. Das Staatsministerium erklärte sich hiermit einverstanden. [ ... ] Die Einsetzung einer Kommission zur Frage der Zusammenlegung der Arbeiterversi- cherung wird abgelehnt. Das Staatsministerium gelangte darauf zur Erörterung der einzelnen zwischen den Ressorts streitigen Punkte: a) Zunächst referierte der Geh[eime] Reg[ierungs]rat Dr. Kaufmann8 zu§ 4 und 9 des Entwurfs. Die Beurteilung des Maßes der noch bestehenden Erwerbsfähigkeit unterläge z. Zt. einem verschiedenen Maßstab, je nachdem es sich um den Nichtein- tritt der Versicherungs-(Beitrags-)Pflicht - § 4 - oder um den Nachweis der Invalidität bei dem Anspruch auf Rente - § 9 - handele. Der § 4 beliicksichtige den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, § 9 daneben noch den Durchschnitt der Lohnsät- ze während der letzten fünf Beitragsjahre. In der Praxis habe sich herausgestellt, daß diese verschiedenartige Berechnung unzweckmäßig sei; die in § 9 angeordnete um- ständliche Berechnung sei überhaupt in der Praxis nicht verständlich geworden und durch die einfache Berechnung nach Prozenten ersetzt worden. Der neue Entwurf wolle die komplizierte Berechnung des § 9 beseitigen und den für die Praxis leicht erkennbaren Maßstab des ortsüblichen Tagelohns(§ 4) auch auf den§ 9 ausdehnen. Sodann knüpften §§ 4 und 9 des Gesetzes den Begriff der Erwerbsunfähigkeit an die Tatsache, daß die Beteiligten infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands dauernd nicht mehr imstande seien, eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen- de Lohnarbeit zu leisten. In dem neuen Entwurf werde dies dahin präzisiert, daß bei Beurteilung des Maßes der Erwerbsfähigkeit nur solche Lohnarbeit in Betracht zu ziehen sei, welche den Betreffenden unter Beliicksichtigung des Maßes ihrer Vorbil- dung und der Eigenart ihrer bisherigen Berufstätigkeit ohne Unbilligkeit zugemutet werden könne. Diese Bestimmung sei hinreichend präzis, um bei verständiger Hand- habung die Gefahr ungerechtfertigter Entschädigungen und ungleichmäßiger Be- handlung der Invaliditätsfälle auszuschließen. 6 Karl Thielen. 7 Ludwig Brefeld ( 1837-1907), seit 26.6.1896 preußischer Handelsminister. 8 Dr. Paul Kaufmann war ab 16.4.1896 kommissarisch im Reichsamt des Innern tätig, ab 1.7. dann definitiv. Damit verbunden war seine Beförderung zum Geheimen Regierungsrat. 1896 Juli 3 265 Auch eine Benachteiligung von Arbeitern, besonders hochgelohnten Arbeitern, werde durch die jetzige Fassung der §§ 4 und 9 nicht eintreten, da auch bei höherge- lohnten Arbeitern in den dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden Er- werbsjahren wegen der allmählich sinkenden Erwerbsfähigkeit häufig niedrigere Lohnsätze in Betracht kommen, die sich den ortsüblichen Tagelöhnen nähern. Der Herr Finanzminister äußerte seine Bedenken gegen die §§ 4 und 9 dahin, daß durch diese Neuregelung die Lasten für die Verbände erhöht werden würden. Wenn man die Vorbildung und Eigenart der bisherigen Berufstätigkeit berücksichtigen wolle, würde dem freien Ermessen zuviel Spielraum eingeräumt und eine unabseh- bare Vermehrung der Rentenansprüche herbeigeführt, der betr[effende] Arbeiter werde sagen, er könne wohl noch arbeiten, aber die Arbeit entspreche nicht der Ei- genart seiner bisherigen Berufstätigkeit, also sei er Invalide; so etwa ein Schäfer, der andere ländliche Arbeit sehr wohl verrichten könne. Der Herr Vizepräsident glaubte konstatieren zu können, daß die Gleichstellung der Berechnung nach dem ortsüblichen Tagelohn in § 4 und 9 wohl allseitig akzep- tiert sei. Was sodann die Berücksichtigung der Natur der in Betracht kommenden Lohnarbeit anlange, so erscheine diese nur billig, da man einem Arbeiter mit einer gewissen Vorbildung, wie z.B. einem Feinmechaniker, nicht füglich sagen dürfe, er könne noch Steine karren. Der Herr Finanzminister entgegnete, daß man so krasse Fälle nicht als Regel be- trachten dürfe und hier Billigkeitsermessen obwalten lassen müsse. Bedenklich aber sei es ihm, allgemein die Eigenart der bisherigen Berufstätigkeit zu berücksichtigen; damit werde die Last der Verbände zu sehr vermehrt; die Behörde werde von selbst jede tunliche Rücksicht nehmen. Er würde daher sagen: ,,unter billiger Berücksichti- gung ihrer Vorbildung und ihrer bisherigen Berufstätigkeit", eine Bezugnahme auf die Eigenart der letzteren aber fortlassen. Dieser auch von dem Herrn Justizminister10 befürworteten Änderung trat das Staatsministerium bei. b) Zu§ 10 bemerkte der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten 11 , daß er in sei- nem Votum12 eine Abkürzung der einjährigen Frist für den Übergang aus der Kran- ken- in die Invalidenversicherung angeregt habe. Gegenüber den von dem Herrn Vizepräsidenten erhobenen Einwendungen habe er indessen nichts dagegen, eine Anregung aus dem Reichstag abzuwarten. Das Staatsministerium beließ es bei § 10. c) Der Referent gelangte darauf zum Vortrag über § 12. Danach sei die Versiche- rungsanstalt berechtigt, wenn sie bei einem erkrankten Versicherten Eintritt der Invali- dität befürchte, die Krankenpflege für den Versicherten selbst zu übernehmen; das gleiche solle künftig in dem Fall gelten, wenn bei einem Rentenempfänger Grund zu der Annahme vorliege, daß er bei Durchführung des Heilverfahrens die Erwerbsfähig- keit wiedererlangen werde. Der Herr Handelsminister wünsche nun, daß, wenn ein Rentenempfänger im Krankenhaus untergebracht werde, für die Dauer der Kranken- hauspflege die Rente ruhen solle, während nach den Gegenbemerkungen des Herrn Vizepräsidenten das Ruhen der Rente nicht ohne weiteres eintreten solle; vielmehr 9 Dr. Johannes Miquel. to Karl Heinrich Schönstedt (1833-1924), seit 1894 preußischer Justizminister. 11 Karl Thielen. 12 Votum vom 23.3.1896 (Metallographie: BArch R 43 Nr.603, fol. 21-24Rs.). 266 Nr.43 werde die Versicherungsanstalt zunächst das Risiko dieses Heilversuchs allein tragen müssen. Gelinge der Versuch, so sei die Anstalt nach§ 33 berechtigt, die Rente zu ent- ziehen; aber die bloße Möglichkeit einer Wiederherstellung rechtfertige noch nicht, oh- ne weiteres die Rente ruhen zu lassen. Ferner wünsche der Herr Handelsminister am Schluß des § 12 einen Zusatz „der Bundesrat ist zum Erlaß von Ausführungsbestim- mungen befugt". In den Gegenbemerkungen werde der Meinung Ausdruck gegeben, daß diese Zusatzbestimmung nicht erforderlich sei, weil schon durch die im Entwurf an- derweit vorgesehene schärfere Kontrolle der Geschäftsführung der Versicherungsanstal- ten Mißgriffen derselben bei der Krankenpflege in Zukunft vorgebeugt werden könne. Der Herr Handelsminister schloß sich diesen Ausführungen an und verzichtete auf die vorgeschlagene Zusatzbestimmung. d) Der Referent hielt darauf Vortrag zu§ 16 betr[effend] die Wartezeit. Der Begriff eines besonderen ,,Beitragsjahrs" erkläre sich historisch aus den Be- stimmungen des Entwurfs von 1888, sei indessen für die jetzige Gestaltung des Geset- zes nicht erforderlich, auch nicht verständlich. Statt dessen sei im vorliegenden Ent- wurf eine Summe von „Beitragswochen" eingesetzt, und zwar unter Abrundung nach unten, so daß die Wartezeit bei der Invalidenrente statt 5 Beitragsjahren zu 47 Wo- chen= 235 Wochen nur 200 Wochen, bei der Altersrente statt 30 Beitragsjahren zu 47 Wochen= 1410 Wochen nur 1000 Wochen betragen würde. Der Herr Finanzminister äußere Bedenken, weil durch Abkürzung der Wartezeit die finanziellen Lasten der Versicherungsanstalten erhöht würden. Nach der vorgelegten Denkschrift I werde indessen eine irgendwie erhebliche Mehrbelastung nicht eintreten. Bei der Invaliden- rente werde die Zahl der Rentenempfänger sich jährlich höchstens um 295 erhöhen, bei der Altersrente eine Mehrbelastung überhaupt nicht in Frage kommen, weil einerseits der Eintritt in die Versicherung nach dem 50. Lebensjahr selten sei, andererseits von diesen nur wenige das Alter von 70 Jahren erreichen würden, ohne schon vorher An- spruch auf Invalidenrente zu erhalten. Dazu trete endlich für Beitragserstattung bei Sterbefällen und an heiratende weibliche Personen (§ 30/31 des Gesetzes) noch ein Gesamtaufwand von etwa 264 500 M. Hiernach würde, wie der Herr Vizepräsident angab, die gesamte Mehrbelastung jährlich etwa 300000 M. betragen, was gegenüber den z.Z. aufzubringenden etwa 100 Millionen von keiner großen finanziellen Bedeu- tung sei, da es sich im ganzen nur um eine Mehrbelastung von etwa ¼ % handele. Die neue Vorschrift mache das Gesetz aber verständlicher und erleichtere die Berechnung. Der Herr Finanzminister konnte nicht übersehen, ob die in der Denkschrift aufge- stellte Berechnung richtig sei; es sei in der gegenwärtigen Zeit bedenklich, neue Lasten in das Gesetz hineinzubringen; das sei auch die Auffassung des Herrn Mini- sters für Landwirtschaft. 13 Gegenüber diesen Einwendungen machte der Herr Vizepräsident den Vermittlungs- vorschlag, die Wartezeit bei der Invalidenrente nicht auf 200, sondern auf 220 Wochen und bei der Altersrente nicht auf 1 000, sondern auf 1 200 Beitragswochen festzusetzen. Hiermit erklärte sich das Staatsministerium einverstanden. e) Zu§ 22 trug der Referent vor, daß zu den vier bestehenden Lohnklassen noch ei- ne fünfte für Arbeitsverdienste von mehr als 1150 M. hinzugefügt sei. Der Herr Mini- ster der öffentlichen Arbeiten habe sich gegen die Einführung der fünften Lohnklasse geäußert, weil dieselbe die Handhabung des Gesetzes erschwere und das Bedürfnis 13 Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten. 1896 Juli 3 267 nicht dringlich sei; evtl. wolle derselbe den bisherigen Steigerungssatz von 13 Pf. in der vierten Lohnklasse für die seither verwendeten Marken durch eine Übergangsbe- stimmung aufrechterhalten. Nach Ansicht seines Herrn Chefs entspreche die Einstu- fung der fünften Lohnklasse einem vielfach geäußerten Bedürfnis der höhergelohnten Arbeiter und Betriebsbeamten; auch sei eine wesentliche Erschwerung in der Handha- bung des Gesetzes hieraus nicht zu besorgen. Die vorgeschlagene Übergangsbestim- mung erscheine zwar durchführbar, aber nicht zweckmäßig, da der Steigerungssatz von 13 Pf. für eine Marke in der vierten Lohnklasse nur bei der Invalidenrente bestehe, bei der Altersrente dagegen die Steigerung nur 10 Pf. betrage, künftig aber statt der bisherigen zwei Arten von Renten nur eine einheitliche Rente gewährt werden solle. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten erklärte, durch die Übergangsbe- stimmung würde ein wesentliches Bedenken gegen die fünfte Lohnklasse schwin- den; bedenklich wäre es ihm allerdings, wenn wohlerworbene Rechte ohne weiteres beseitigt werden sollten; mit der Übergangsbestimmung aber könne er der fünften Lohnklasse zustimmen. Auch der Herr Vizepräsident war der Ansicht, daß durch die Novelle keine er- worbenen Rechte entzogen werden könnten; Leuten, denen bisher ein Steigerungs- satz von 13 Pf. zugute kam, müßten ihre erworbenen Ansprüche konserviert bleiben. Das Staatsministerium erklärte sich mit der fünften Lohnklasse unter Einfügung der Übergangsbestimmung einverstanden. f) Zu § 26 des Entwurfs, welcher den Unterschied zwischen Invaliden- und Al- tersrente beseitigt, bemerkte der Referent, daß der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten auch hier für die Altersrente eine Übergangsbestimmung dahin befürworte, daß, solange diese sich nach der bisherigen Berechnungsweise höher beziffern wür- de, sie nach dieser zu berechnen bleibe. Hier werde die Durchführung der Über- gangsbestimmung nicht so leicht sein. Gleichwohl erklärte sich das Staatsministerium, um erworbene Rechte nicht zu schädigen, mit der Übergangsbestimmung einverstanden. g) Der Herr Referent bemerkte ferner: Mit dem zu § 41, betr. die Versicherungs- anstalten, von dem Herrn Handelsminister gemachten Vorschlag, hinter „Bundesstaa- tes" zu setzen „oder Teile desselben", erkläre sich der Herr Vizepräsident einverstan- den, ebenso mit dem Wunsch des Herrn Ministers des Innern 14 zu§ 46, eine sparsame Verwaltung in den Versicherungsanstalten durch Zusatzbestimmungen zu erzielen, wonach bestimmte Beschlüsse der Genehmigung der Zentralbehörden bedürften. Die- sem Vorschlag sei durch Einfügung eines neuen Paragraphen (l 31 a) Rechnung getra- gen.§ 131 a gehe davon aus, daß durch die bisherigen Aufsichtsrechte über die Versi- cherungsanstalten eine sparsame Finanzgebarung nicht hinreichend gewährleistet wür- de, deshalb seien verschiedene vorhandene Kautelen verschärft, dem Vorsitzenden des Vorstands ein Recht der Beanstandung der Beschlüsse gegeben und die Stellung des Staatskommissars verstärkt, auch die Aufsichtsstellung des Reichsversicherungsamts in § 131 klarergestellt. Vor allem aber wird in § 131 a die Genehmigung der Zentral- behörde vorbehalten: ,,für Beschlüsse der Kommunalverbände über Bestellung der Vorstandsbeamten, für die Festsetzung der Besoldungen der sonst dem Vorstand angehörenden Personen, für die Festsetzung der Zahl der Büro-, Kanzlei-, Unter- und Kontrollbeamten sowie die Regelung ihrer Bezüge; endlich für alle Beschlüsse über 14 Eberhard Freiherr von der Recke von der Horst (1847-1911), seit 1895 preußischer Innen- minister. 268 Nr.43 Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken". Gegenüber dieser verschärf- ten Aufsicht über die Versicherungsanstalten sei es wohl kaum noch Bedürfnis, in § 55 a für den Jahreshaushaltsplan eine konkurrierende Kontrolle der Aufsichtsbe- hörde (Reichsversicherungsamt) und der Landeszentralbehörde vorzuschreiben. Er würde daher befürworten, von der in § 55 a des Entwurfs vorgesehenen Mitwirkung der Landeszentralbehörde abzusehen, evtl. den Paragraphen präziser zu fassen. Der Herr Finanzminister erklärte sich damit einverstanden, daß, wenn der § 55 a bleibe, eine andere Fassung erforderlich sei. Er würde es lieber sehen, daß der § 55 a bleibe, die Beanstandung der Positionen des Etats aber der Landeszentralbehörde vorbehalten werde. Denn diese habe ohnehin ihr Augenmerk auf die finanzielle Seite zu richten; § 131 a enthalte nur einzelne bestimmte Punkte, im Etat könne dagegen noch manches andere stecken. Der Herr Minister des Innern war damit einverstanden, daß die im § 55 a bei Fest- stellung des Etats vorgeschriebene Duplizität in der Aufsicht vermieden werde. Dage- gen halte auch er es für richtiger, bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Landeszentralbehörde zu überweisen. Man könne hiernach entweder den § 55 a abän- dern oder unter Streichung desselben in § 131 a den übrigen Punkten noch einige ande- re anreihen, z.B. die Anlegung der Bestände, in welchen Papieren pp. Gegenwärtig fin- de hin und wieder zum Nachteil der Versicherungsanstalten und zum Vorteil der Pro- vinzialverbände eine übermäßig starke Anlegung der Bestände in Provinzialfonds statt pp. Er vermisse eine staatliche Kontrolle darüber, in welchem Umfang die Bestände in Reichs- und preußischen Papieren und in welchem Betrag in Provinzialfonds oder auf andere Weise anzulegen seien. Das zu prüfen, sei das Reichsversicherungsamt nicht geeignet. Der Herr Vizepräsident gab dies als richtig zu, aber bei Feststellung des Etats lie- ge die Sache anders. Wenn es sich nicht um Einrichtungen der Verwaltung, sondern um Einstellung von Einnahmen, um Ausgaben für Markenkauf, für Zahlung von Renten handele, so sei dies zu prüfen die Landeszentralbehörde außerstande. Alle Zahlen, die sich auf die versicherungstechnische Seite bezögen, seien besser durch das Reichsversicherungsamt zu prüfen. Der Herr Handelsminister glaubte, eine Lösung im Sinn des Herrn Ministers des Innern in der Weise befürworten zu sollen, daß die den Zentralbehörden nach § 131 a zustehende Kontrolle noch auf verschiedene Punkte der Verwaltung, insbesondere Anlegung von Geldern erstreckt, der Etat dagegen in § 55 a der Aufsichtsbehörde überlassen und hier die Landesbehörde herausgebracht werde. Der Herr Vizepräsident erklärte sich mit diesem Vorschlag unter Zustimmung des Staatsministeriums einverstanden und übernahm es, die entsprechenden Fassungsän- derungen im § 13 l a und § 55 a vorzunehmen. h) Zu § 63, betr. den Staatskommissar, trug der Referent vor, daß danach der Kommissar stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands der Versicherungsanstalt sei und Recht auf Akteneinsicht habe; bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und anderen Vorstandsmitgliedern sei die Entscheidung des Gesamtvorstands her- beizuführen. Der Herr Minister für Landwirtschaft wünsche nun, daß dem Staats- kommissar auch noch ein Beanstandungsrecht (Veto) gegenüber den Beschlüssen des Gesamtvorstands beigelegt werde. 15 Wo ein besonderer Beamter als Vorsitzen- 15 Vgl. Votum des preußischen Landwirtschaftsministers Ernst Freiherr von Hammerstein- Loxten vom 2.3.1896 (Ausfertigung: BArch R 43 Nr.603, fol. 15-20). 1896 Juli 3 269 der der Versicherungsanstalt bestellt sei, wolle er auch noch einen Vertreter des Kommunalverbands mit den gleichen Funktionen wie sie der Staatskommissar habe, hineinbringen und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden der Aufsichts- behörde die Entscheidung vorbehalten. Für diesen Vorschlag fehle es, nachdem die Kontrolle über die Geschäftsführung der Versicherungsanstalten so erheblich ver- schärft sei, nach Ansicht des Herrn Vizepräsidenten an einem ausreichenden Bedürf- nis. Was das Veto anlange, so erscheine auch dies nicht geboten, nachdem durch § 46 des Entwurfs bereits dem Vorsitzenden des Vorstands ein Veto eingeräumt sei. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten bemerkte, er schließe sich dem Vor- schlag wegen des Vetos an, dagegen nicht dem zweiten Teil des Antrags. Ein Veto des Staatskommissars halte er für erwünscht, da Fälle denkbar seien, wo der Staats- kommissar von dem Vorsitzenden des Vorstands nicht unterstützt werde. Auch der Herr Minister des Innern erachte das Veto des Staatskommissars für nö- tig, z.B. in Fällen, wo die Rechte der Aufsichtsbehörde über die Versicherungsan- stalt von dem Vorsitzenden des Vorstands bestritten würden. Der Herr Ministerialdirektor Sterneberg 16 bemerkte bezüglich des zweiten Vor- schlags, daß derselbe auf den von dem Herrn Minister für Landwirtschaft in Hannover gemachten Erfahrungen beruhe. Da, wo nicht der erste Provinzialbeamte Vorsteher der Versicherungsanstalt sei, sondern ein besonderer Beamter zum Vorsitzenden bestellt sei, gingen die Leute nicht vorsichtig genug zu Werke; daher sei es nötig, dem ersten Provmzialbeamten dieselben Befugnisse wie dem Staatskommissar einzuräumen. Der Herr Vizepräsident und der Herr Finanzminister erkannten ein Veto des Staats- kommissars als unter Umständen zweckmäßig an, hielten aber zwei Kommissarien für zuviel. Wenn Bedenken der Provinz dem Staatskommissar mitgeteilt und von diesem als begründet erachtet würden, so werde er sie ohnehin zu Geltung bringen. Das Staatsministerium erklärte sich damit einverstanden, daß das Veto (Bean- standungsrecht) des Staatskommissars hineingebracht werde, lehnte dagegen den zweiten Antrag des Herrn Ministers für Landwirtschaft ab. i) Es folgte die Beratung über das im § 65 a des Entwurfs vorgesehene Ausglei- chungsverfahren. Der Herr Direktor Dr. von Woedtke17 trug vor: Die Belastung der einzelnen Ver- sicherungsanstalten und damit deren Vermögensbestand seien außerordentlich ver- schieden. In der angeschlossenen Zusammenstellung seien diejenigen beiden Versi- cherungsanstalten Preußens gegenübergestellt, zwischen denen die größten Differen- zen beständen, Berlin und Ostpreußen. Mit Berlin ständen etwa gleich das König- reich Sachsen und die Hansestädte, mit Ostpreußen nur etwa noch Niederbayern. Ostpreußen werde, wenn es bei den jetzigen Bestimmungen bliebe, im Jahre 1900 noch ein Vermögen von 6 Millionen Mark, im Jahre 1905 nur noch ein solches von 4 ½ Millionen Mark, in absehbarer Zeit gar kein Vermögen mehr haben. Die Passiva würden schon 1900: 19 Millionen Mark, 1905: 26 Millionen Mark, der Festbetrag mithin 1900 bereits 13 Millionen Mark, 1905 rund 22 Millionen Mark betragen. Das sei bei Erlaß des Gesetzes nicht beabsichtigt gewesen. Berlin habe umgekehrt 1900 ein Vermögen von nahezu 47 Millionen Mark, 1905 ein solches von 73 Millionen 16 Franz Sterneberg (1841-1914), Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat, seit 1875 im preußischen Landwirtschaftsministerium tätig, seit 1893 Ministerialdirektor. 17 Dr. Erich von Woedtke war seit 11.2.1896 Direktor der II. (wirtschaftlichen) Abteilung im Reichsamt des Innern. 270 Nr. 43 Mark, während die Passiva 1900 nur 6 Millionen Mark, 1905: 9 Millionen Mark be- trügen. Man habe zwar schon nach jetzigem Gesetz ein Verteilungsverfahren zwi- schen Versicherungsanstalten, dasselbe sei aber für jetzt nur von minimalem Effekt, es sei daher ein neues Verfahren für die Verteilung der Last geboten. Es sei beab- sichtigt, die Gesamtheit der Versicherungsanstalten nach Maßgabe des Vermögens der einzelnen Anstalten mit bestimmten Prozenten der gesamten Rentenlast zu bela- sten und nur den Rest derjenigen Versicherungsanstalt zur Last zu legen, innerhalb deren Bezirk die Belastung erwachsen sei. Der ursprüngliche Entwurf wolle je nach der Hälfte teilen, 50 % allen Anstalten, 50 % derjenigen, welche die Rente festge- setzt, auferlegen. Das aber genüge noch nicht, um Ostpreußen aus dem Defizit her- auszubringen. Im Jahre 1900 würde dann der Fehlbetrag noch 600000 M., 1905 beinahe 800 000 M. betragen und dann weitersteigen, bis er nach 20 bis 30 Jahren wieder einige Millionen betrage. Anders liege die Sache, wenn man 75 % der Ren- tenlast auf alle Anstalten verteile und nur ¼ derjenigen Anstalt zur Last lege, inner- halb deren Bezirk der Rentenanspruch erwächst. Dann würde nach Inhalt der Zu- sammenstellung bei Ostpreußen im Jahre 1900 ein Überschuß von 4 Millionen Mark, im Jahre 1905 ein solcher von 7 Millionen Mark erreicht sein, dieser Über- schuß also eine steigende Tendenz haben. Wolle man die Durchschnittsbeiträge - unter gemeinsamer Aufbringung von 75 % der Gesamtlast - auf 213 heruntersetzen, was für die erste Beitragsperiode an sich statthaft wäre, so würde der Überschuß für Ostpreußen im Jahre 1900 nur noch 1300000 M., im Jahre 1905 nur noch 600000 M. betragen, also wiederum eine fallende Tendenz haben und später ganz wegfallen. Ein erträgliches Verhältnis wäre daher nur bei Verteilung von 75 % unter Beibehaltung der jetzigen Beiträge herzustellen. Bei Berlin würde unter Beibehal- tung der jetzigen Beiträge und gemeinsamer Aufbringung von 75 % der Überschuß im Jahre 1900 noch 28 Millionen Mark, im Jahre 1905: 41 Millionen Mark betragen, mithin ausweislich der Tabelle erheblich weniger als bei den sonstigen Modalitäten, und auch dies spreche für diesen Verteilungsmodus. Er befürworte daher gemeinsa- me Aufbringung von 75 % unter Beibehaltung der gegenwärtigen Beiträge. Der Herr Justizminister war der Ansicht, daß statt 75 % bereits 70 % genügen würden. Der Herr Finanzminister schloß sich dem Vorschlag von 75 % an. Die gleichmä- ßige Verteilung von 75 % aller Lasten halte er für durchaus gerechtfertigt. Es kom- me dazu noch ein soziales Moment. Berlin ziehe die jüngeren Kräfte heran, während in Ostpreußen die alten Leute zurückblieben, bei solchem Mißverhältnis müsse eine Ausgleichung stattfinden. Am besten wäre es gewesen, eine einzige Anstalt zu er- richten mit Dezentralisation in der Verwaltung. Es sei unmöglich, in Berlin dieses große Vermögen aufzusammeln und dann in den Provinzen für den Fehlbetrag den Staat aufkommen zu lassen. Wenn statt 75 % vielleicht 70 % genügten, müsse man doch 75 % fordern, um wenigstens 70 % bewilligt zu erhalten. Auch sei es bedenk- lich, die Beiträge jetzt herunterzusetzen, um sie im Jahre 1906 wieder hinaufzuset- zen; viel leichter erträglich sei es, einmal eingeführte feste Beiträge beizubehalten. Das Staatsministerium erklärte sich mit der gemeinsamen Aufbringung von 75 % einverstanden. Zu der Frage, betr. die Höhe der Beiträge, bemerkte der Referent noch, die Vorla- ge habe in § 96 die Überschüsse der ersten Periode zur Herabsetzung der Beiträge verwenden wollen. Es würde möglich sein, die Beiträge für diese und selbst für die nächste Periode um 113 herabzusetzen. Gegenüber den vielfachen Bedenken, welche 1896 Juli 3 271 die Herren Ressortminister gegen die Herabsetzung und spätere Wiedererhöhung der Beiträge erhoben hätten, sei sein Herr Chef indessen dafür, es bei den bisherigen Beiträgen zu belassen, welche der bei dem Prämiensystem erforderlichen Höhe der Beiträge etwa entsprächen. Es entstehe dadurch ein wesentlich konstanter Zustand, wobei allerdings eine größere Kapitalansammlung stattfände als bei einem peri- odenweisen Kapitaldeckungsverfahren; die Kapitalansammlung würde sich für sämt- liche Anstalten bei Forterhebung der jetzigen Beiträge im Beharrungszustand auf l 820 000 000 Mark belaufen. Das Staatsministerium erklärte sich in Abweichung von dem Entwurf mit der Beibehaltung der jetzigen Beiträge einverstanden. k) Zu § 67 des Entwurfs trug der Referent vor: Der Herr Finanzminister empfehle, in der Begründung nicht auszuführen, daß nach den bisherigen Vorschriften bei einer Zusammenlegung mehrerer Anstalten die neue Anstalt nicht genötigt werden könne, das Vermögen der aufgelösten Anstalten mit allen Rechten und Pflichten zu über- nehmen; der Herr Minister meine, daß eine solche Ansicht immerhin diskutabel sei. Der Herr Vizepräsident könne sich dieser Auffassung zwar nicht anschließen, sei indessen bereit, dem Votum entsprechend die Begründung abzuschwächen. Das Staatsministerium erklärte sich hiermit einverstanden: 1) Zu § 75 des Entwurfs, betr. die Feststellung der Rente, bemerkte der Referent, in den Motiven des Entwurfs werde der Anregung des Herrn Ministers der öffentli- chen Arbeiten gemäß ausgeführt werden, daß die Versicherungsanstalt, an welche nach der Quittungskarte zuletzt Beiträge entrichtet seien, berechtigt sei, in dem Fest- setzungsverfahren die Frage zur Entscheidung zu bringen, ob die letzte sie belasten- de Marke richtig verwendet sei. m) Zu § 111, betr. die Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten, trug der Referent vor, der Herr Handelsminister befürworte, den alten § 11 l und den durch den Entwurf vorgeschlagenen neuen Absatz 2 bezüglich der Entrichtung der Beiträ- ge durch die nichtständigen Arbeiter zu streichen, evtl. wenigstens in dem Absatz 2, wonach den unständigen Arbeitern durch den Bundesrat, die Landeszentralbehörde pp. die Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge anstelle der Arbeit- geber auferlegt werden kann, die Bestimmung zu streichen, daß dies mit Genehmi- gung der höheren Verwaltungsbehörde auch durch statutarische Bestimmung der Kommunalverbände oder Gemeinden geschehen könne. Der Herr Vizepräsident sei mit diesem eventuellen Antrag einverstanden, aber nicht mit dem prinzipiellen. Der Herr Unterstaatssekretär Lohmann 18 erkannte an, daß die Bestimmung des neuen § 111 zwar weniger gefährlich sei, wenn die Befugnis der Kommunalverbän- de und Gemeinden gestrichen würde, aber gefährlich bleibe die Bestimmung immer, denn es würde der Bundesrat und die Landeszentralbehörde von den Arbeitgebern gedrängt werden, von dieser Befugnis, wenn sie ihnen durch das Gesetz übertragen sei, auch Gebrauch zu machen. Wenn auf diesem Weg die Verpflichtung der Arbeit- geber, für die Versicherung der unständigen Arbeiter zu sorgen, für weite Kreise beseitigt werde, so würde tatsächlich eine Versicherung dieser Arbeiter, deren Zahl sehr groß sei, in der Regel unterbleiben. Außerdem entstehe aber die Frage, wie der Arbeiter, wenn er wirklich die Beiträge zahle, zum Ersatz der für den Arbeitgeber 18 Theodor Lohmann (1831-1905), seit 1871 im preußischen Handelsministerium tätig, 1881- 1892 Abordnung ins Reichsamt des Innern, nebenamtlich weiterhin im Handelsministeri- um tätig, seit 1892 Unterstaatssekretär im Handelsministerium. 272 Nr. 43 vorgeschossenen Hälfte komme. Der Arbeitgeber könne die von ihm vorgeschosse- nen Beiträge bei der Lohnzahlung einbehalten, aber dem Arbeitnehmer fehle die Möglichkeit, von dem Arbeitgeber die Erstattung des halben Betrags zu erlangen. Er habe an den Arbeitgeber nichts zu zahlen; weigere der Arbeitgeber sich zu zahlen, so sei der Arbeitnehmer machtlos, da der Weg der Klage gegen seinen Arbeitgeber für ihn so gut wie unmöglich sei. Werde diese Bestimmung in das Gesetz aufgenom- men, so würden die agrarischen Kreise den schärfsten Druck üben, um diese Be- stimmung in Wirksamkeit zu setzen. Es sei richtig, daß es für den Gutsbesitzer un- bequem sei, zu kleben, aber für die Arbeiter sei es noch weit schwieriger, die Hälfte des Betrags von dem Arbeitgeber einzuziehen. Der Herr Vizepräsident meinte, man würde von der Bestimmung keinen Ge- brauch machen, wenn man zweifle, ob die Arbeiter die Marken einkleben; im allge- meinen würden dieselben das Interesse haben und mehr und mehr bekommen, dies zu tun. Diese Vorschrift solle den Klagen der Grundbesitzer begegnen, die es lästig empfänden, unständigen Arbeitern gegenüber zu kleben. Man wolle mit der Be- stimmung den agrarischen Interessen entgegenkommen. Auch gewähre der § 124 ein kurzes Verfahren zur Wiedereinziehung der Hälfte der Arbeitgeber, indem die untere Verwaltungsbehörde bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitern über die Beitragszahlung endgültig zu entscheiden habe; dies sei der Amtsvorsteher. in der Regel werde der Gendarm den Streit schlichten. Allerdings würden die Leute bei einem solchen Verfahren zuweilen einen Arbeitstag auf das Spiel setzen. Der Herr Justizminister hielt es für bedenklich und wirkungslos, diese Bestim- mung für die nichtständigen Arbeiter zu treffen; auch vermisse er eine Strafbestim- mung gegen die Arbeiter, die das Kleben unterlassen. Die Arbeitgeber würden in einem solchen Falle bestraft, die Arbeiter nicht; der § 148 enthalte hierüber keine Bestimmung; infolgedessen werde überhaupt nicht geklebt werden. Der Herr Finanzminister bezeichnete die ganze Bestimmung als bedenklich. Bei den Arbeitgebern würde dieselbe sehr populär sein, da sie in keiner dauernden Ver- bindung mit den nichtständigen Arbeitern ständen; ihre Hauptbeschwerde gegen das bestehende Gesetz liege gerade in dieser Verpflichtung gegen die nichtständigen Arbeiter. Bei den regelmäßig beschäftigten Arbeitern mache das Kleben wenig Mü- he, aber die Weiterungen entständen für die Arbeitgeber, nicht bloß für Gutsbesitzer, sondern auch für Industrielle, durch diese unständigen Arbeiter. Trotzdem müsse er Bedenken tragen, der Vorschrift zuzustimmen, denn gerade diese unterste Klasse habe eine Hilfe am allernötigsten. Er halte auch die Befürchtung für begründet, daß diese unständigen Arbeiter keinen Gebrauch von der Bestimmung machen würden. Für die Arbeiter sei es viel schwieriger, den Ersatz ihrer Auslagen zu erlangen als für den Arbeitgeber; wie solle der Mann, wenn er aus Sachsen nach Posen geht, seine Forderung gegen den früheren Arbeitgeber geltend machen! Er fürchte sich über- haupt, solche Anträge gegen den Arbeitgeber zu stellen. Die ganze Bestimmung sei dem Prinzip der Versicherungsgesetzgebung entgegen. Auch der Herr Handelsminister war der Ansicht, daß, wenn man mit der Bestim- mung auch dem Wunsch der Landwirte entgegenkomme, man damit doch gegenüber den übrigen Parteien, nicht bloß den Sozialdemokraten, in eine schwierige Stellung gerate. Die schwächsten, elendsten Arbeiter sollten verpflichtet sein, für ihre Arbeit- geber zu zahlen und dann versuchen, von diesen die Hälfte zurückzuverlangen. Die Vergünstigung für die Agrarier komme nicht in Betracht gegenüber der Erbitterung bei den Sozialdemokraten. 1896 August l 273 Der Herr Vizepräsident verkannte die Bedenken gegen den § 111 nicht. Wenn derselbe bliebe, so müsse eine Strafvorschrift für die Arbeitnehmer, die der neuen Bestimmung entgegen nicht kleben, noch in den Paragraphen hinein. Schon jetzt gebe übrigens das Gesetz die Möglichkeit, den Arbeitgebern das Kleben abzuneh- men und dasselbe den Krankenkassen pp. zu übertragen (§ 112). In Hildesheim, Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden, Hamburg klebe kein Arbeitgeber, das be- sorgten die Krankenkassen und die Kommunalbehörden; dazu gehöre nur ein statuta- rischer Beschluß des Gemeinde- oder Anstaltsvorstands. Diesen Weg aber wünsch- ten die Herren im Osten nicht, da sie dann auf ihre Kosten eine Klebeverwaltung für ihren Amtsbezirk einrichten müßten. Daraus sei der Vorschlag des Bundes der Land- wirte hervorgegangen, die Beiträge im Weg allgemeiner Besteuerung zu erheben. Das Staatsministerium beschloß, in § 111 nur Absatz 1 und 3 stehenzulassen, die Bestimmungen des Absatzes 2 aber zu streichen. n) Zu§ 112 bemerkte der Referent, daß dieser Paragraph eine andere Fassung der Bestimmungen über das Einzugsverfahren enthalte. In den Voten der Herren Mini- ster würde zum Teil die weitere Ausdehnung des Einzugsverfahrens empfohlen, zum Teil würden Bedenken dagegen, insbesondere wegen der Kosten geäußert. In den Gegenbemerkungen seines Herrn Chefs werde aber darauf hingewiesen, daß das Tempo zur Durchführung des Einziehungsverfahrens wesentlich in der Hand der Landeszentralbehörde liege. Der Herr Handelsminister habe noch einen Zusatz emp- fohlen, um den Krankenkassen die Erhebung auch ihrer Beiträge durch die Hebestel- len zu ermöglichen. Gegen diesen Vorschlag walteten keine Bedenken ob. Das Staatsministerium erklärte sich einverstanden. Die Beratung der Novelle zu dem Gesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversi- cherung, war hiermit beendet. [ ... ] Nr.44 1896 August 1 lmmediatbericht1 des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boet- ticher an Wilhelm 11. Ausfertigung [Die Invaliditäts- und Altersversicherung hat sich bewährt; sinnvoll sind jedoch Abänderun- gen in Einzelfragen, die auch wesentliche Verbesserungen bringen sollen; Vermögensaus- gleich zwischen den Versicherungsanstalten; Neufassung des Begriffs der Erwerbsunfähig- keit; Befugnisse der Versicherungsanstalten für Bewilligung von Heilverfahren; Anlage des Vermögens in Wohlfahrtseinrichtungen wird erleichtert] Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 hat während seiner nunmehr fast sechsjährigen Wirksamkeit in erheblichem 1 Ausfertigung: GStA Berlin 1. HA Rep.89 Nr.29951, fol. 53-67; Entwurf Erich von Woedt- kes: BArch R 1501 Nr.100037, fol.42-49, Reinentwurf: fol.50-66. 274 Nr. 44 Maße dazu beigetragen, die wirtschaftliche Lage der arbeitenden Klassen zu verbes- sern. Die Schwierigkeiten, welche anfänglich bei der Durchführung dieser völlig neuen und in die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse so tief eingreifenden Versicherung naturgemäß hervorgetreten waren, sind gegenwärtig zum großen Teil überwunden, und es ist die Annahme begründet, daß das Gesetz, dessen Nutzen schon jetzt wohl allgemein Anerkennung gefunden hat, sich immer besser einleben wird, sobald es nur gelungen ist, einzelne in der Praxis hervorgetretene Unzuträglichkeiten zu besei- tigen. Zu diesem Zweck ist der mit seiner Begründung hierneben ehrfurchtsvoll ange- schlossene Gesetzentwurf aufgestellt, mit welchem Eurer Majestät Staatsministerium sich einverstanden erklärt hat.2 Dabei handelt es sich im wesentlichen um Einzelheiten; die Grundlagen des Ge- setzes aber haben sich im allgemeinen bewährt, wenigstens befindet sich unter den bisher aufgestellten Vorschlägen auf Abänderung dieser Grundlagen keiner, welcher die Gewähr für eine wirkliche Verbesserung bietet. Dies gilt insbesondere auch von dem mehrfach beanstandeten Markensystem, wonach die Beiträge in der Form ent- richtet werden, daß der Verpflichtete in Höhe seiner Verpflichtung Marken ankauft und diese in Quittungskarten der Versicherten einklebt. Die Arbeitgeber, denen das Gesetz die Verpflichtung auferlegt, die Beiträge im vollen Betrag beizubringen, wobei sie jedoch die Berechtigung haben, die Hälfte vom Arbeiter in Form von Lohnabzügen sich erstatten zu lassen, beschweren sich über diese von ihnen als lästig empfundene Arbeit des „Klebens". Es ist aber bisher nicht gelungen, diese Form der Beitragsentrichtung durch eine andere zu ersetzen, die einfacher und be- quemer wäre, wenn man nicht die jetzigen Grundsätze über die Verpflichtung zur Beitragsleistung, über die Verteilung der Last zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern, über die Berechnung des Beitrags nach der Dauer der Arbeitszeit und der Höhe des Lohns und die demnächstige Bemessung der Rente nach Zahl und Höhe der geleisteten Beiträge aufgeben und durch Vorschriften ersetzen will, wonach der Bedarf durch Steuern der Besitzenden gedeckt und als Renteneinheitsbeträge ge- währt werden. Einer solchen völligen Umgestaltung dieser bei Erlaß des Gesetzes nach eingehenden Verhandlungen und Erwägungen angenommenen Grundsätze stehen aber vom sozialpolitischen Standpunkt aus gewichtige Bedenken entgegen, auch bieten dazu die bisherigen Erfahrungen keine ausreichende Veranlassung. Das Markensystem muß daher bis auf weiteres beibehalten werden. Dies um so mehr, als das Gesetz schon jetzt die Möglichkeit bietet, dem Arbeitgeber die Mühe des „Klebens" abzunehmen und dieselbe den Krankenkassen oder örtlichen Hebe- stellen zu übertragen. Von den Grundlagen des Gesetzes hat sich nur diejenige als abänderungsbedürftig erwiesen, welche die Verteilung der Rentenlast unter die einzelnen Träger der Versi- cherung betrifft. Nach den jetzigen Bestimmungen des Gesetzes bleibt im Grundsatz jede Versi- cherungsanstalt dauernd mit denjenigen Renten belastet, welche durch ihre Organe festgesetzt sind. Jedoch sollen die Renten auf diejenigen anderen Versicherungsan- stalten anteilig verteilt werden, in denen der Versicherte während der Dauer seiner Vgl. Nr. 43. 1896 August 1 275 Versicherung Beiträge geleistet hat (§ 89), während der ersten 15 Jahre der Geltung des Gesetzes auch auf diejenigen Versicherungsanstalten, in deren Bezirken der Versicherte während der vorgesetzlichen 15 letzten Jahre, ohne Beiträge entrichten zu können, beschäftigt gewesen ist(§ 160). Bei der Verteilung kommt aber nach den Beschlüssen des Reichstags bloß die Zahl und Höhe der Beiträge, nicht die auch vom Lebensalter abhängende Verschiedenheit ihres Versicherungswerts in Betracht. Die finanzielle Lage der einzelnen Versicherungsanstalten hat sich nun in den seit dem Inkrafttreten des Gesetzes verflossenen Jahren außerordentlich verschieden gestaltet. Aus dem in neuester Zeit aufgrund der bisherigen Erfahrungen aufgestell- ten Bilanzen ergibt sich, daß zwar bei der Mehrzahl der Versicherungsanstalten am Schluß der im § 20 vorgesehenen ersten Beitragsperiode (31. Dezember 1900) sich ein Überschuß herausstellen wird; bei anderen Anstalten aber wird das am Schluß der Periode vorhandene Vermögen nicht ausreichen, um nach Vorschrift des Geset- zes neben den sonstigen Verpflichtungen auch den Kapitalwert der diesen Anstalten bisher zur Last gefallenen Rentenanteile zu decken. Die Verschiedenheit der finanzi- ellen Lage findet ihre hauptsächliche Erklärung in der verschiedenen Altersgruppie- rung der Versicherten bei den einzelnen Versicherungsanstalten, wie sie sich bei der Durchführung des Gesetzes herausgestellt hat. Bei jüngeren Personen stehen den von ihnen geleisteten Beiträgen Gegenleistungen der Versicherungsanstalten nur in ge- ringem, der Höhe ihrer Beiträge nicht entsprechendem Maße gegenüber. Der Versi- cherungswert ihrer Beiträge ist also ein hoher, während der Wert der Beiträge älterer Versicherter, denen vermöge ihres Lebensalters oder ihrer Körperbeschaffenheit bald eine Rente wird gewährt werden müssen, erheblich geringer ist. Da nun die Beiträge im Gesetz innerhalb der einzelnen Lohnklassen gleichmäßig und unabhängig von dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand der einzelnen Versicherten bestimmt werden mußten, so werden Versicherungsanstalten mit ungünstiger Altersgruppie- rung verhältnismäßig zu stark belastet, Versicherungsanstalten mit überwiegend jungen Versicherten bevorzugt. Bei der gegenwärtigen Art der Verteilung der Ren- tenlast ist hier in absehbarer Zeit ein Ausgleich nicht zu erwarten. Durch die ungün- stige Altersgruppierung, die durch beständigen Abzug von jüngeren Personen sich fortgesetzt verschlechtert, sind benachteiligt die östlichen und nördlichen Provinzen Preußens, Mecklenburg sowie die nordöstlichen und östlichen Provinzen Bayerns. Da in diesen Bezirken vorzugsweise Landwirtschaft betrieben wird, die schon aus anderen Gründen in bedrängter Lage sich befindet, so erscheint die Notwendigkeit einer Abhilfe um so dringender. Bei der Solidarität der Interessen aller Versicherungsträger schlägt der Entwurf vor, ohne Berücksichtigung der zu den einzelnen Versicherungsanstalten entrichteten Beiträge der Rentenempfänger jede Anstalt dauernd nur mit einem Viertel der von ihr festgesetzten Renten zu belasten, die übrigen drei Viertel aber auf die Gesamtheit aller Träger der Versicherung zu verteilen, und zwar nach Maßgabe des Vermögens der einzelnen Anstalten, weil in diesem die durch die Gunst oder Ungunst der Ver- hältnisse hervorgerufene finanzielle Lage jeder Versicherungsanstalt zum entschei- denden Ausdruck kommt. Zur möglichsten Vereinfachung des Verteilungsverfahrens sollen auch fortan nicht mehr die einzelnen Jahreszahlungen, sondern überall der Kapitalwert der Renten zugrunde gelegt werden. Durch das neue Verteilungsverfah- ren wird es voraussichtlich gelingen, schon im Lauf des nächsten Jahrzehnts das finanzielle Gleichgewicht unter den verschiedenen Trägem der Versicherung annä- hernd herzustellen. Eine Denkschrift, in welcher die Entwicklung der finanziellen 276 Nr.44 Lage der Versicherungsanstalten vom versicherungstechnischen Standpunkt aus beleuchtet wird, ist in der Ausarbeitung.3 Im übrigen darf ich auf die eingehende Darstellung und Begründung des neuen Verteilungsverfahrens in dem allgemeinen Teil der dem Gesetzentwurf beigefügten Motive alleruntertänigst Bezug nehmen. Abgesehen von den Vorschriften über die Verteilung der Rentenlast erscheint die Abänderung verschiedener Einzelbestimmungen des Gesetzes hauptsächlich zu dem Zweck geboten, um Erleichterungen und Vereinfachungen überall da vorzunehmen, wo sie sich in der Praxis als zweckmäßig und zulässig herausgestellt haben. Dabei wird gleichzeitig auf eine Verstärkung der Aufsichtsbefugnisse über die Versiche- rungsanstalten, welche sich als ratsam ergeben hat, hingewirkt werden. Indem ich mir gestatte, im einzelnen auf die nähere Begründung in dem speziellen Teil der Motive zum Gesetzentwurf ehrfurchtsvoll Bezug zu nehmen, darf ich hier diejenigen Bestimmungen, die eine besondere Bedeutung haben, kurz erwähnen. l. Durch§ l a wird die Versicherungspflicht für solche Personen beseitigt, welche nur gelegentlich in bestimmten Jahreszeiten gegen Lohn beschäftigt sind, also nach ihrer ganzen Lebensstellung zu den arbeitenden Klassen nicht wohl gerechnet wer- den können. 2. In §§ 4 und 9 wird der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einfacher und zweck- mäßiger gestaltet. 3. Die Befugnis der Versicherungsanstalten, durch ein geeignetes Heilverfahren dem Eintritt der Invalidität vorzubeugen, wird erweitert und wirksamer ausgestaltet (§ 12). 4. Die Bestimmungen über die Wartezeit für Ansprüche auf Rente und Beitrags- erstattung sind verständlicher gefaßt; die Dauer der Wartezeit ist herabgesetzt (§§ 16,30,31). 5. Durch Hinzufügung einer fünften Lohnklasse wird hochgelohnten Arbeitern und Betriebsbeamten der Erwerb einer ihren Verhältnissen entsprechenden höheren Rente gegen Entrichtung höherer Beiträge ermöglicht (§ 22). 6. Die verschiedenartige Berechnung der Alters- und Invalidenrenten kommt in Wegfall; beide Arten von Renten werden fortan nach den gleichen Grundsätzen berechnet(§ 26). 7. Das Verfahren bei Rückerstattung von Beiträgen an weibliche Versicherte, welche eine Ehe eingehen, und an hinterlassene Witwen und Waisen Versicherter ist wesentlich vereinfacht worden(§§ 30, 31, 95). 8. Im§ 32 werden die Voraussetzungen für das Erlöschen der durch Versicherung begründeten Anwartschaft auf die Leistungen der Versicherungsanstalt günstiger gestaltet. 9. Das Verhältnis der öffentlichen Armenpflege zu den Leistungen der Versiche- rungsanstalten wird klargestellt und zugunsten der Rentenempfänger anderweit ge- regelt (§ 35). 10. Eine Dezentralisation der Verwaltung der Versicherungsanstalten durch Er- richtung örtlich abgegrenzter Sektionen wird zugelassen ( § 51 ). 11. Für das Rentenfeststellungsverfahren und das Berufungsverfahren vor den Schiedsgerichten ist eine größere Beschleunigung vorgesehen(§§ 75 und 78). 3 Diese Denkschrift wurde Anlage zum Gesetzentwurf (BR-Drucksache „zu Nr. l02"). 1896 August l 277 12. Im Interesse einer ordnungsmäßigen, rechtzeitigen Beitragsentrichtung wird die Befugnis, Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nachträglich zu entrichten, zeitlich beschränkt(§ ll l b). 13. Die bei der freiwilligen Versicherung gegenwärtig erforderliche Beibringung von Zusatzmarken, deren Geldwert dem Reich zufließt, sowie die Beschränkung der freiwilligen Versicherung auf die Lohnklasse II werden beseitigt(§ l l l a). 14. Das Vermögen der Versicherungsanstalten wird in größerem Umfang wie bisher zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen nutzbar gemacht werden können(§ 129). 15. Zur Herbeiführung einer sachgemäßen und sparsamen Verwaltung bei den Versicherungsanstalten sind die Befugnisse des Vorsitzenden des Vorstands sowie der Ausschüsse der Versicherungsanstalten erweitert und die Aufsichtsrechte des Reichs-(Landes-)Versicherungsamts schärfer gefaßt worden. Zu diesem Zweck ist auch die Stellung des Staatskommissars im Sinn einer ausgiebigeren Kontrolle der Versicherungsanstalten ausgebaut und endlich den Landeszentralbehörden die Ge- nehmigung einzelner Beschlüsse der Organe der Versicherungsanstalten vorbehalten worden(§§ 46, 55, 55 a, 63, 131, 134a). 16. Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes sind einfacher und für die Versi- cherten günstiger gestaltet worden(§§ 156, 157, 158). 17. Endlich werden auch die Bestimmungen über die Entrichtung der Beiträge verbessert. Insbesondere wird die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen und örtliche Hebestellen gefördert (§§ 112 ff.). Die Verpflichtung der Versicherten zur anteiligen Erstattung des vom Arbeitgeber entrichteten Beitrags wird schärfer zum Ausdruck gebracht(§ 109b). Der Versicherte wird bei Strafe verpflichtet, selbst für die Beschaffung und Vorlegung seiner Quittungskarte Sorge zu tragen(§ IOO). Durch die Einführung von Beitragsmarken für größere Zeitabschnitte (§ 99) und die Bestimmung, daß den Arbeitgebern auch zu andern als den aus den Lohnzahlun- gen sich ergebenden Terminen die Beibringung der Marken gestattet werden kann (§ 109 a), wird dem Arbeitgeber die Beitragsentrichtung und den Behörden die Mü- hewaltung bei Ausstellung der Quittungskarten erheblich erleichtert. Auch die Auf- bewahrung der Quittungskarten wird durch die in § l07 zugelassene Anlegung von Sammelkarten erleichtert werden. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs ist auch die neuerdings wiederholt erörterte Frage erwogen worden, ob es sich empfiehlt, in eine grundsätzliche Reform der gesamten Arbeiterversicherung einzutreten und deren Vereinfachung durch Zusam- menlegung aller oder mehrerer Zweige der Versicherung anzustreben. Es mußte jedoch hiervon bis auf weiteres Abstand genommen und nach dem Vorgang der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom IO. April 1892 (Reichs-Gesetzblatt, S. 379) der auch für die Unfallversicherung bereits eingeschlagene Weg der Einzel- revision verfolgt werden. So wünschenswert die Zusammenlegung im Grundsatz auch sein mag, so sind doch die Schwierigkeiten und Weiterungen, die einer solchen Maßnahme noch entgegenstehen, schon deshalb sehr erheblich, weil, wie im allge- meinen Teil der Begründung zum Entwurf näher ausgeführt ist, die Meinungen über den hierbei einzuschlagenden Weg noch völlig auseinandergehen. Die ganze Ange- legenheit erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht spruchreif. Bis zu ihrer endgültigen Erledigung dürfen aber die Änderungen des Invaliditäts- und Altersver- sicherungsgesetzes, die sich in der Praxis als dringlich erwiesen haben, nicht hinaus- geschoben werden. Wohl aber erschien es zweckmäßig, eine Vereinfachung der 278 Nr.45 Gesamtorganisation der Arbeiterversicherung dadurch anzustreben. daß den Landes- regierungen in Artikel II des Entwurfs die Befugnis beigelegt wurde, parallel laufen- de Reihen von Schiedsgerichten für die Invaliditäts- und Altersversicherung, für die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung und für die Unfallversicherung bei Regiebauten der Bundesstaaten und der Kommunalverbände miteinander zu vereini- gen. Es besteht kein dringendes Bedürfnis, die bisherige Trennung dieser Schiedsge- richte, deren Zusammensetzung eine sehr ähnliche ist und welche in der Regel die gleichen Bezirke umfassen, beizubehalten. Auch im übrigen sucht der Entwurf die Verbindungen der Invaliditäts- und Altersversicherung mit der Unfall- und der Kran- kenversicherung zu erweitern und damit eine Grundlage zu schaffen, auf der im Fall einer umfassenden Revision der Arbeiterversicherung weiter gebaut werden kann. Eure Majestät bitte ich hiernach untertänigst, mich durch huldreiche Vollziehung des im Entwurf beigefügten allerhöchsten Erlasses zu ermächtigen, den anliegenden Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung von Arbeiterversicherungsgesetzen, nebst Anlage dem Bundesrat zur Beschlußfassung vorzulegen.4 Nr.45 1896 September 4 Freisinnige Zeitung1 Nr. 208 Kommunismus in der Versicherung Druck [Der im Reichsanzeiger veröffentlichte Gesetzentwurf zur Novellierung der Invaliditäts- und Altersversicherung hat nur eine wesentliche Neuerung: den Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten] Der im „Reichsanz[eiger]"2 veröffentlichte Entwurf einer Novelle zum Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetz enthält zwar nur eine grundsätzliche Änderung der bestehenden Einrichtungen, aber diese Abänderung ist von der größten Tragweite. Bekanntlich ist die Invaliditäts- und Altersversicherung durchgeführt in 31 Versi- cherungsanstalten, deren Organisation sich anschließt in Preußen an die Kommunal- verbände der Provinzen bzw. an die Stadt Berlin und außerhalb Preußens an die verschiedenen Einzelstaaten. Jede Versicherungsanstalt erhebt ihre Beiträge selb- ständig, bestreitet aus dem Ertrag die in ihrem Bereich fällig werdenden Renten und sammelt aus den Überschüssen der Einnahmen ein Vermögen an als Rücklage für 4 Die Genehmigung Wilhelms II. erfolgte am 17.8.1896 (Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.100037, fol.67). 1 Chefredakteur der „Freisinnigen Zeitung" war Georg Hirte. Der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abändenmg von Arbeiterversicherungsgesetzen war am 2.9.1896 in der Zweiten Beilage zum ,,Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger" veröffentlicht worden. Wenige Tage zuvor, am 26.8.1896, war die Präsidialvorlage dem Bundesrat zugeleitet worden (BR-Drucksache Nr. 102 und Nr. ,,zu 102"). 1896 September 4 279 die mit den Jahren zunehmende Rentenlast. Nur insofern bestehen finanzielle Bezie- hungen zwischen den verschiedenen Versicherungsanstalten, als beim Fälligwerden eines Rentenanspruchs in denjenigen Fällen, wo der Versicherte im Bereich ver- schiedener Versicherungsanstalten gearbeitet und Marken geklebt hat, die Rentenlast auf die einzelnen Versicherungsanstalten verteilt wird nach Maßgabe der von den- selben seitens des Rentenberechtigten entnommenen Quittungsmarken der einzelnen Anstalten. Künftig aber soll nach der Novelle die die Rente festsetzende Versicherungsan- stalt in allen Fällen nur mit einem Viertel der Rentenlast belastet werden, wogegen drei Viertel der Rentenlast von sämtlichen Versicherungsanstalten gemeinsam zu tragen und auf dieselben nach Maßgabe ihres Vermögensbestands umzulegen sind. In betreff des Reichszuschusses von 50 M. zu jeder Jahresrente behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden. Damit ist tatsächlich die Verschmelzung der einzelnen Versicherungsanstalten in eine einzige große Reichsanstalt der Hauptsache nach angebahnt, und die jetzt selb- ständigen Versicherungsanstalten werden zu Verwaltungssektionen und Kassenbe- zirken degradiert. Wir sind gespannt darauf, wie die einzelnen Bundesstaaten poli- tisch diese Zentralisation aufnehmen werden. Hier wollen wir nur die wirtschaftliche Seite der vorgeschlagenen Änderungen ins Auge fassen. Für den Vorschlag maßgebend ist wiederum, wie auch sonst in der neueren Ge- setzgebung, vorzugsweise die Rücksichtnahme auf die östlichen Provinzen Preußens mit einer vorzugsweise landwirtschaftlichen Bevölkerung. Man hat nämlich heraus- gefunden aus den Rechnungsübersichten, daß das Verhältnis der Rentenzahlungen zu den Einnahmebeträgen sich bei den einzelnen Versicherungsanstalten ganz ver- schieden gestaltet. Zwar übersteigen bei allen Anstalten zur Zeit die Einnahmebeträ- ge aus dem Verkauf von Quittungsmarken noch bei weitem die Ausgaben für Ren- tenzahlungen, und findet infolgedessen fortgesetzt eine Vermögensansammlung statt. Aber das Verhältnis, in welchem die Vermögensansammlung steht zu dem gesetzlichen Erfordernis der Deckung des Kapitalwerts der zuerkannten Renten, gestaltet sich verschieden. Nach Vorschrift des geltenden Gesetzes haben nämlich die Versicherungsanstalten so viel Vermögen anzusammeln, daß allmählich das angesammelte Vermögen einschließlich des Reservefonds sechs Fünftel des Kapi- talwerts der festgestellten Rentenverpflichtungen darstellt. Ein Vergleich des bisherigen Vermögens mit dem Kapitalwert der Rentenver- pflichtungen ergibt aber für einzelne Versicherungsanstalten ein Defizit, für andere einen Überschuß gegenüber diesen Anforderungen. Daraus würde mit der Zeit die Notwendigkeit sich ergeben, in den Überschußanstalten die Beiträge herabzusetzen oder die Rentenbeträge zu erhöhen und in den Defizitanstalten umgekehrt die Bei- träge zu erhöhen oder die Rentenbeträge herabzusetzen. Dem widerspreche aber der sozialpolitische Grundgedanke des Gesetzes, im Reich verschiedene Tarife für Bei- träge und Rentenbeträge einzuführen. Deshalb müsse man mindestens zu drei Vier- teln die Rentenlasten zusammenwerfen. Wir wüßten nicht, warum nicht solche verschiedenen Tarife ebenso zulässig sein sollten wie in bezug auf Krankenversicherung, Unfallversicherung, Feuerversiche- rung oder dergleichen. Denn wodurch entsteht die Verschiedenheit der Vermögens- verhältnisse in den verschiedenen Anstalten? Einmal dadurch, daß in den Provinzen mit vorwiegend landwirtschaftlicher Bevölkerung die Zahl der Altersrentner, d. h. Personen über 70 Jahre, relativ größer ist. Die landwirtschaftliche Beschäftigung ist 280 Nr.45 gesünder als die industrielle. Warum soll nun nicht bei entsprechend größerer Aus- sicht, für eine Reihe von Jahren eine Rente zu empfangen, in dem betreffenden Lan- desteil auch ein höherer Beitrag gezahlt werden können? Einen zweiten Hauptgrund für die Verschiedenheit erblickt die Begründung des Entwurfs in dem Umstand, daß in den industriellen Bezirken relativ die Zahl der jüngeren Beitragenden größer ist, weil diese Bezirke an Bevölkerung stärker zuneh- men, und dieser stärkere Zuwachs die Folge ist der Auswanderung jüngerer Leute aus anderen Bezirken. Die jüngeren Jahresklassen aber zählen verhältnismäßig weit weniger Invalidenrenten als die älteren. Diese Tatsachen sind unbestreitbar. Aber andererseits kommt in Betracht, daß die Industrie verhältnismäßig mehr Invaliden in jüngeren Altersklassen mit sich bringt als die Landwirtschaft und diese Invaliden durchschnittlich für weit mehr Jahre Invalidenrenten beziehen als die landwirtschaft- lichen Invaliden. Dazu kommt, daß in landwirtschaftlichen Betrieben sich weit mehr Gelegenheit findet, auch geschwächten Personen noch einen den Begriff der Invali- dität ausschließenden Verdienst zu verschaffen. Über die Verhältnisse der Invalidität fehlt es überhaupt noch an ausreichenden rechnerischen Erfahrungen, da bekanntlich erst die seit 1894 eintretenden Invaliditätsfälle einen Rentenanspruch gewähren,3 während 1891 mit einem Schlag alle diejenigen, welche das 70. Lebensjahr über- schritten hatten, Altersrentner werden konnten, wenn sie auch nur eine einzige Quit- tungsmarke eingeklebt hatten. In der Begründung wird angeführt, daß, wenn man in den landwirtschaftlichen Provinzen die Beiträge erhöhe oder die Renten ermäßige, wiederum ein neuer Anlaß für den Zufluß der Versicherten zu den großen Städten und damit eine noch stärkere Verschiebung der Arbeitsbedingungen herbeigeführt werden würde. Also die Abnei- gung gegen die großen Städte oder vielmehr gegen die Industriebezirke und die agrarische Richtung einer Bekämpfung der industriellen Entwicklung Deutschlands hat auch hier wieder die Feder geführt. Was aber war seinerzeit der wirtschaftliche Beweggrund, statt einer Zentralanstalt 31 verschiedene Versicherungsanstalten zu begründen? Wie in der Begründung richtig angegeben wird, die Erwägung, daß infolge der Dezentralisation die Einzie- hung der Beiträge und die Prüfung der Rentenansprüche sich sorgsamer gestalten würde, als wenn die einzelnen Provinzialverwaltungen des selbständigen finanziellen Interesses an dieser Geschäftsführung ermangelten. Die Begründung glaubt, daß, um dieses Interesse aufrechtzuerhalten, es genüge, die Belastung der einzelnen Versiche- rungsanstalt mit einem Viertel der Rentenlast beizubehalten. Wir müssen dies ent- schieden bezweifeln. Schon jetzt ist der Bereich mancher Versicherungsanstalten für die Kontrolle eher zu groß als zu klein. Wenn beispielsweise Berlin finanziell gün- stig dasteht, so rührt dies zum großen Teil auch daher, daß hier die Einziehung der Beträge vollständiger durchgeführt ist, während beispielsweise nach der Versiche- rung des Herrn Knobloch, stellvertretenden Vorsitzenden der Invaliditäts- und Al- tersversicherungsanstalt in Posen, in seiner Broschüre über die Beseitigung der Bei- tragsmarke im Bereich anderer Versicherungsanstalten nur für 60 Prozent der Versi- cherungspflichtigen tatsächlich Ouittungsmarken eingeklebt werden. Auch dieser Umstand mag es erklären, warum in solchen Provinzen das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben sich ungünstiger gestaltet. 3 Tatsächlich wurden jedoch aufgrund einer Übergangsregelung Invalidenrenten bereits seit Ende November 1891 gewährt. 1896 September 30 281 Mit der beabsichtigten Änderung werden wirtschaftliche Gegensätze wachgeru- fen, einerseits zwischen den östlichen Provinzen Preußens und andrerseits den West- provinzen sowie den Industriestaaten wie Sachsen, Württemberg, Thüringen, den Hansestädten etc. Zugleich fordert der Versuch der Regierung, an einem Punkt grundsätzliche Änderungen vorzunehmen, allseitig heraus, auch an anderen Teilen des Gebäudes der Reichsversicherung neue Fundamentierungen vorzuschlagen. Was dabei schließlich herauskommt, ist noch gar nicht abzusehen. Wenn man eine An- zahl einzelner, sonstiger an sich unbedenklicher Änderungen in dem Entwurf als dringlich ansah, so hätte man klüger getan, zunächst von dem Versuch einer solchen grundsätzlichen Änderung überhaupt Abstand zu nehmen, zumal sichere statistische Unterlagen für alle Berechnungen dieser Art auch jetzt noch kaum möglich sind. Nr.46 1896 September 30 Entschließung' einer Konferenz von Vertretern der Invaliditäts- und Alters- versicherungsanstalten Druck [Stellungnahme zum Entwurf der Gesetzesnovelle: Eine Ausweitung der Aufsicht über die Versicherungsanstalten wird abgelehnt; der Staatskommissar soll abgeschafft werden; die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung der Verteilung der Rentenlast wird verworfen; Vor- schläge hierzu] Die in Kassel am 30. September 1896 zu einer Konferenz vereinigten Vertreter der nachfolgend aufgeführten Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten des deutschen Reichs, nämlich von Brandenburg, Hannover, Schleswig-Holstein, Rhein- provinz, Sachsen-Anhalt, Westfalen, Pommern, Ostpreußen, Westpreußen, Schlesi- en, Berlin, Hessen-Nassau, Oberbayern, Hansestädte, Mecklenburg, Elsaß-Lothrin- gen, Baden, Württemberg, Sachsen, Thüringen, Oldenburg, Hessen und Braun- schweig, 2 haben folgende Beschlüsse gefaßt, und zwar zu I und II einstimmig. zu III mit allen Stimmen gegen die Stimmen von Mecklenburg, zu IV mit allen Stimmen gegen diejenigen von Ostpreußen und Mecklenburg: 1. l . Die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung von Arbeiterversiche- rungsgesetzen enthaltenen Bestimmungen, welche auf eine Veränderung in der Auf- sichtsführung über die Versicherungsanstalten hinzielen, sind geeignet, das für die Durchführung der Versicherung bedeutungsvolle Selbstverwaltungsrecht und die Selbständigkeit der Versicherungsanstalten zu vernichten. 1 BArch R 1501 Nr.100347, fol.214-215. 2 Nicht vertreten waren die Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Posen und sämtliche bayrischen Versicherungsanstalten mit Ausnahme von Oberbayern. 282 Nr. 46 2. Die geltenden Bestimmungen, wonach sich die Aufsicht lediglich auf die Be- folgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschränkt, und die bishe- rigen Aufsichtsinstanzen sind ausreichend, um eine wirksame Aufsicht über die Versicherungsanstalten zu führen. 3. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Befugnisse des Staats- kommissars wird den Geschäftsgang bei den Versicherungsanstalten erschweren und verlangsamen; die betreffenden Bestimmungen enthalten den Keim zu fortgesetzten Reibungen und Zwistigkeiten zwischen dem Staatskommissar und den Versiche- rungsanstalten. Das Institut des Staatskommissars ist entbehrlich. 4. Für Bildung von Sektionen bei den Versicherungsanstalten fehlt jede Veranlas- sung. Eine derartige Maßregel würde nur geeignet sein, die Durchführung der Versi- cherung zu erschweren und zu verteuern. II. Nach den neuen Bestimmungen der §§ 112 und 112 a des Entwurfs können die Versicherungsanstalten auch gegen ihren Wunsch zur Einrichtung örtlicher Hebe- stellen gezwungen werden. Es kann diesen Hebestellen ohne Anhörung und Einwil- ligung der Versicherungsanstalten und der Krankenkassen die Einziehung der Kran- kenkassenbeiträge übertragen werden. Endlich können Einzugsstellen ohne Mitwir- kung und Zustimmung der Versicherungsanstalt von der Verwendung von Marken entbunden werden. Diese Bestimmungen enthalten einen schweren Eingriff in die Selbstverwaltung der Versicherungsanstalten und beschränken gleichzeitig die freie Entschließung der Krankenkassen. Sie sind überdies geeignet, zu einer weitgehenden Erschwerung der Verwaltung sowie zu einer bedeutenden Vermehrung der Verwal- tungskosten zu führen und, soweit es sich um die Beseitigung der Markenverwen- dung handelt, auch die Einnahme aus Beiträgen zu gefährden. III. Ein größerer Aufwand von Mitteln zum Zweck der Erhöhung der Altersrenten ist wenigstens so lange nicht gerechtfertigt, als nicht dem dringenden Bedürfnis einer günstigeren Bemessung der Invalidenrente Genüge geleistet ist. Dies Bedürfnis macht sich insbesondere nach der Richtung hin geltend, daß die Anfangssätze der Invalidenrente erhöht werden, und zwar steigend mit den Lohnklassen. Ferner ist dem nicht dauernd erwerbsunfähigen Versicherten die Rente bereits zu gewähren, wenn er während 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist. IV. 1. Es ist das Bedürfnis anzuerkennen, daß eine Erleichterung der Versicherungs- anstalten herbeigeführt wird, welche eine verhältnismäßig größere Rentenlast des- halb zu tragen haben, weil in der versicherungspflichtigen Bevölkerung ihres Bezirks diejenigen Altersklassen besonders stark vertreten sind, aus denen die größere Zahl der Rentenempfänger hervorgeht. Eine Änderung der jetzt in Geltung befindlichen Verteilungsart ist erforderlich. Dabei ist insbesondere den aus der Altersgruppierung der versicherungspflichtigen Bevölkerung entspringenden Verschiedenheiten in der Vermögenslage der Versicherungsanstalten und besonderen Kasseneinrichtungen Rechnung zu tragen. 2. Dazu dienende Vorschläge können erst aufgestellt werden, nachdem das bis jetzt fehlende Zahlenmaterial zur Vorlage gelangt ist. 1896 September 30 283 3. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Art der Verteilung der Rentenlast nach dem jeweiligen Vermögen der Versicherungsanstalten und besonderen Kassenein- richtungen oder demjenigen, was bei besonderen Kasseneinrichtungen als Vermögen gelten soll, ist zu verwerfen, und zwar: a) weil dabei der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß die Verschiedenheiten in dem Vermögensbestand der Versicherungsanstalten und besonderen Kasseneinrich- tungen ihre Entstehung, von andern Ursachen abgesehen, in besonders hohem Grad den Verschiedenheiten in der Beurteilung der versicherungspflichtigen Bevölkerung auf die verschiedenen Lohnklassen verdanken; b) weil diese Verteilung in ihrem Ergebnis zu einer weitgehenden Schädigung der Interessen der den höheren Lohnklassen angehörenden Versicherten führen würde; c) weil dadurch eine ungerechtfertigte Begünstigung der besonderen Kassenein- richtungen und dementsprechende Mehrbelastung der Versicherungsanstalten her- beigeführt würde, und zwar beides in um so höherem Grade, weil die Kasseneinrich- tungen bereits durch eine günstigere Altersgruppierung vor den Versicherungsanstal- ten erheblich bevorzugt sind; d) weil dadurch die einzelnen Versicherungsanstalten in bezug auf die Selbstän- digkeit und Unabhängigkeit ihrer Verwaltung in einer für die erfolgreiche Durchfüh- rung ihrer Aufgaben höchst nachteiligen Weise beschränkt würden. 4. Die Festsetzung des Teils der Rentenlast, welcher der verwilligenden Anstalt oder besonderen Kasseneinrichtung verbleiben soll, und des Teils, der von sämtli- chen Versicherungsanstalten und besonderen Kasseneinrichtungen gemeinschaftlich getragen werden soll, muß so vorgenommen werden, daß das Interesse der verwilli- genden Anstalt oder besonderen Kasseneinrichtung an einer sorgsamen Verwaltung in ungeschwächtem Maß verbleibt. 5. Da jede weitere Zulassung von besonderen Kasseneinrichtungen dazu führt, die Altersgruppierung der den Versicherungsanstalten verbleibenden Versicherten un- günstiger zu gestalten, so muß dieselbe im Interesse einer tunlichst gleichmäßigen Gestaltung der Verhältnisse vermieden werden. 284 Nr.47 1896 November Eingabe1 des Bundes der lndustriellen2 an den Bundesrat Druck [Dem Gesetzentwurf wird im wesentlichen zugestimmt; das Markenkleben belastet die Indu- strie nicht, eine Beitragsabführung über die Krankenkassen bzw. Hebestellen brächte keine Erleichterung; eine verstärkte Staatsaufsicht wird abgelehnt; nicht Finanzausgleich, sondern bessere Kontrolle der Versicherungspflicht ist notwendig; der Kreis der Versicherten der Zweige der Arbeiterversicherung soll vereinheitlicht werden] Die außerordentliche Generalversammlung des „Bundes der Industriellen" vom 5. Oktober 1896 zu Berlin hat ein ausführliches Referat über den „Entwurf des Ge- setzes, betreffend die Abänderung von Arbeiterversicherungsgesetzen", entgegenge- nommen und beschlossen, eine Kommission3 mit der Begutachtung desjenigen Teils des Gesetzentwurfs, der sich als Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungs- gesetz darstellt, einzusetzen. Die Kommission sprach sich im wesentlichen im Sinn der in der Generalver- sammlung eingereichten Resolution des Referenten aus, welche folgenden Wortlaut hatte: Die Generalversammlung des „Bundes der Industriellen" spricht ihre Genugtuung über die im Gesetzentwurf zur Reform der Alters- und Invaliditätsversicherung ent- haltenen wesentlichen Erleichterungen für industrielle Betriebe aus und erwartet die Annahme der Novelle seitens des Reichstags in der Voraussicht, daß diesem Entwurf die Bedeutung einer Vorstufe für eine künftige Vereinigung und Vereinfachung sämtlicher Arbeiterversicherungen zukomme. Hierbei wurde jedoch betont, daß eine positive Erleichterung lediglich in der Einführung von über längere Zeiträume gültigen Marken zu erblicken sei, da bei der Möglichkeit einer mehr summarischen Versicherung (§ 90 bzw. 109 a), nament- lich in größeren Betrieben, erheblich an Arbeit und Zeit gespart werde. Die Unbe- quemlichkeiten des Markenklebens wurden als für die Industrie verhältnismäßig gering bezeichnet und allseitig der Ansicht Ausdruck gegeben, daß ein einfacheres und zuverlässigeres Versicherungsverfahren als durch die Marke nicht vorhanden sei. 1 Staatsarchiv Hamburg 111-1 Nr.9589, fol.144-145. Unterzeichnet im Auftrag der Kommission von dem Direktor der Deutschen Linoleum- und Wachstuch-Kompanie in Rixdorf Dr. Oskar Poppe. Der Bundesrat erklärte die Eingabe (im Rahmen der Abstimmung über den Gesetzentwurf) am 4.2.1897 für erledigt(§ 201 der Protokolle). 2 Der Bund der Industriellen wurde am 27.11.1895 gegründet und vertrat die Interessen der verarbeitenden Industrie. Vorsitzender war Hermann Wirth, Mitbesitzer der Firma Poppe und Wirth in Rixdorf. 3 Dieser Kommission gehörten an: Der Vorsitzende Hermann Wirth, der Besitzer des Galva- nischen Instituts Berlin Dr. Hugo Sackur, der Geschäftsführer des Deutschen Druck- und Verlagshauses Ernst Loewe, Dr. Oskar Poppe, der Besitzer der Metallwarenfabrik Berlin Otto Weigert und der Geschäftsführer des Bundes Dr. Wilhelm Wendlandt als Referent. 1896 November 285 Dementsprechend war die Kommission der Ansicht, daß eine Erleichterung in der Errichtung von Hebestellen (§ 112 ff.) und der Beseitigung der Marke für den Fall der gleichzeitigen Entrichtung der Beiträge für die Invaliditäts- und Altersversiche- rung mit der Krankenversicherung nicht zu erblicken sei. Da die Errichtung von Hebestellen mit neuen, unzweckmäßigen Kosten für die industriellen verbunden sein würde, da ferner eine Gefahr darin zu erblicken sei, daß den Beamten der Kranken- versicherungskassen größere Beträge gegen Bescheinigung oder Abstempelung ausgehändigt werden sollen, während die Marke eine absolute Garantie für geleistete Zahlung biete, so beantragt die Kommission, von der Errichtung gemeinsamer Hebe- stellen ganz absehen zu wollen. Hierzu wurde im besonderen ausgeführt: Die Beiträge an die Krankenkassen abzuführen oder allgemeine Hebestellen zu schaffen, hält der Bund der industriellen für keine Erleichterung, zum Teil sogar für eine Erschwerung. Es ist nicht zu verkennen, daß die industriellen, indem sie die Karten der Arbeiter mit Beitragsmarken versehen, zugleich das Dokument schaffen, welches den Arbeiter vor der Regierung in seinen Rechten legitimiert. Wenn die industriellen an die Krankenkassen oder an besondere Hebestellen die Beiträge ab- führen, so entsteht ihnen viel mehr Arbeit durch Aufstellung der Listen als durch Einkleben der Marken. Es ist aber auch die Herstellung der Urkunden für die Arbei- ter und ihre richtige Auslieferung eine Arbeit, die sehr viel Schreibwerk, sehr viel Kosten verursacht und schwer kontrollierbar ist. Namentlich würden es die indu- striellen als eine überflüssige Betriebskostenerhöhung ansehen, wenn eigene Hebe- stellen errichtet werden sollten. Die Bestimmung des § 63, wonach ein zu ernennender Staatskommissar befugt werden soll, die Beschlüsse des Gesamtvorstands der Versicherungsanstalt, welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden, erachtet die Kommission für zu weitgehend und unter Umständen für die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausübenden Mitglieder des Vorstands verletzend. Sie verkennt nicht die Notwendigkeit einer schärferen Kontrolle der Versicherungspflichtigen, namentlich der östlichen Provin- zen, ist aber der Meinung, daß diese Kontrolle durch Verschärfung der Befugnisse und Erweiterung der Zahl der bisherigen Vertrauensmänner für größere Bezirke zu erzielen sei. Sie lehnt den Gedanken des Gesetzes, die Organe der Versicherungsan- stalten unter staatliche Überwachung zu stellen, entschieden ab. Andererseits erwartet Sie, daß bei einer schärferen Ausübung der Kontrolle durch ehrenamtliche Organe aus interessierten Kreisen auch in denjenigen Provinzen, deren Einnahmen an Versicherungsbeiträgen unverhälblismäßig gering waren, höhere Ein- nahmen sich ergeben werden. Die Tatsache, daß u .a. im Versicherungsbezirk Posen 40 % aller Versicherungspflichtigen sich nicht versichert haben, liefert den Beweis, daß auch die Frage der Rentenlastverteilung (§ 90) durch nachdrückliche Heranzie- hung der Versicherungspflichtigen eine wesentliche Veränderung erfahren würde. Anstelle der Bestimmung, daß die versicherungspflichtige Anstalt nur 25 % der Rente, sämtliche übrigen Versicherungsanstalten aber nach Maßgabe ihres Vermö- gensstands 75 % beizusteuern haben sollen, beantragt die Kommission, in Städten und solchen Betrieben, wo die Lebenskräfte früher absorbiert werden, die sich erge- benden Rentenüberschüsse der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten für einen früheren, örtlichen Genuß der Rente als mit Eintritt des 70. Lebensjahrs zu verwenden. 286 Nr. 47 Sie begründet diesen Antrag damit, daß einerseits die Autbringung von Dreivier- tel der gesamten Rentenlast durch den industriellen Westen für den vorwiegend landwirtschaftlichen Osten Deutschlands in keinem Verhältnis zu der mangelhaften Erfüllung der Versicherungspflicht in den östlichen und einigen süddeutschen Bezir- ken steht und daß andererseits die Ansammlung von größeren Kapitalien in den Städten und Industriebezirken durch vorzeitiges Absterben der Mehnahl der Versi- cherten bedingt ist, während landwirtschaftliche und häusliche Arbeiter in der Regel die vorgeschriebene Altersgrenze von 70 Jahren erreichen. Demnach erachtet sie es für ein Gebot der Billigkeit, die Fehlbeträge einzelner Versicherungsanstalten durch unnachsichtliches Heranziehen zur Versicherungspflicht auszugleichen, umgekehrt aber die Überschüsse denjenigen Anstalten, die sie aufgebracht haben, durch Herab- setzung der Altersstufe zugute kommen zu lassen. Sie geht dabei von der Vorausset- zung aus, daß jede Versicherungsanstalt gesetzlich angewiesen werde, periodisch nach Maßgabe ihres Vermögensstands die Altersgrenze des Eintritts in den Genuß der Rente für die zur Anstalt gehörigen Versicherten versicherungstechnisch festzu- stellen. Die Kommission gestattet sich ferner aufgrund eingehender Erörterungen, fol- gende Vorschläge hinsichtlich einer künftigen Vereinigung der Kranken-. Unfall- und Invaliditäts- und Altersversicherung zu unterbreiten, indem sie einstimmig der Ansicht ist, daß diese Zusammenlegung zum Zweck eines einheitlichen Erhebungs- modus am einfachsten aufgrund der Unfallversicherung durchzuführen sei, und zwar entweder durch Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherungspflicht auf al- le gewerblichen und außergewerblichen Arbeiter oder durch Beschränkung der Invaliditäts- und Altersversicherungspflicht auf ~ werbliche Arbeiter ausschließlich oder drittens durch Ablösung der Invaliditäts- und Altersversicherung des Gesin- des von der Arbeiterversicherung und Überweisung der Gesindeversicherung an die Ortsbehörde. Da auf diese Weise die Grenze aller Versicherungsarten die gleiche werden wür- de und eine allgemeine Durchführung der Unfallversicherung oder umgekehrt die Beschränkung der Arbeiterversicherung auf industrielle und gewerbliche Betriebe unter Ablösung der Gesindeversicherung die Möglichkeit der gleichzeitigen einheit- lichen Erhebung der Beiträge für alle drei Versicherungen eröffnet, richtet die Kommission in Anbetracht der Versuche, die der vorliegende Gesetzentwurf in die- ser Richtung bietet, das Ersuchen an Regierung und Parlamente, die Frage der Ver- einigung der Arbeiterversicherungsgesetze baldmöglichst wiederaufzunehmen. 1896 November 25 Nr.48 1896 November 25 287 Bericht1 des Geheimen Regierungsrats Dr. Paul Kaufmann an den Direktor im Reichsamt des Innern Dr. Erich von Woedtke Eigenhändige Ausfertigung [Zeitschriftenschau zum Entwurf der Novelle des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeset- zes mit die Kritik widerlegenden Stellungnahmen] Zusammenstellung der in den gesammelten Zeitungsausschnitten über den Revisionsentwurf zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz erhobenen Einwendungen nebst deren Widerlegung 1. Organisation a) Vereinigung der Versicherungszweige Einwendungen Widerlegung Kölnische Zeitung2 5.11. Die Auflösung sämtlicher Berufsge- Vereinigung der l[nvaliditäts]- u[nd] nossenschaften und Übertragung der A[lters]v[ersicherung] mit Krankenv[er- U[nfall]v[ersicherung] an die V[ersiche- sicherung] ist nicht angängig, ebensowe- rungsanstalt]en kann nicht empfohlen nig Übertragung der IuAV auf Berufsge- werden (B[erufs]g[enossenschaft]en ha- nossenschaften. Dagegen könnte die Un- ben sich zum Teil bewährt, Berufung auf fallv[ersicherung] den territorialen V[er- Allerhöchste Botschaft vom 17.11. sicherungsanstalt]en übertragen werden. 18813), insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Ab- l. wegen Schwierigkeit, für die unge- schätzung nach Gefahrenklassen auch in deckte Rentenbelastung der BGen und die diesem Fall möglich. Reform ist dring- Fortzahlung der bereits bewilligten Ren- lich; die Überschüsse der IuA V können ten, für welche ausreichendes Deckungs- für Unfallversicherung in Anspruch ge- kapital fehlt, einen geeigneten Träger zu nommen werden. finden: Rheinischer Kurier4 9.9. a) Die Garanten der BGen (Reich oder Auf Vereinigung der 3 Versicherungs- gebiete wird erst nach Jahrzehnten ge- rechnet werden können. Entwurf ist „Flickarbeit, die allerdings im einzelnen höchst bemerkenswerte u. wichtige Ver- besserungen" enthält. Hamburger Nachrichten5 4.9. u. 9.9. Bundesstaaten) können nicht herange- zogen werden, weil finanzielle Leistungs- unfähigkeit der einzelnen BGen nicht vorliegt; b) das Vermögen der I[nvaliditäts-] u[nd] A[ltersversicherungsanstalt]en könn- te - abgesehen davon, daß die Über- schüsse einzelner Anstalten schon zur Gesamturteil über Entwurf angesichts Aufbesserung der Vermögen anderer 1 BArch R 1501 Nr.100041, fol.52-63. Die nationalliberale „Kölnische Zeitung" erschien seit 1802. 3 Vgl. Nr. 9 Bd. 1 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 4 Der liberale „Rheinische Kurier" erschien seit 1866 in Wiesbaden. 5 Die nationalliberalen „Hamburger Nachrichten" erschienen seit 1792. 288 Nr.48 der Erwartungen auf grundsätzliche Umgestaltung des Versicherungswesens nicht befriedigend - verschiedene Ein- zelheiten sind praktisch. ,,Man sträubt sich im R[eichs]a[mt] d[es] l[nnern] mit Hand und Fuß gegen die grundändernde Umgestaltung des l[nvaliditäts-] u[nd] A[ltersversicherungs ]g[ esetzes]." Hannoverscher Courier6 5.9. Sozialpolitische Bedeutung des Ent- wurfs ist recht minimal, die meisten Änderungen nur von Bedeutung für die ausführenden Behörden, .,deren Vorstel- lungen und Beschwerden in einer sorg- fältigen Durcharbeitung verschiedener Einzelheiten des Entwurfs eine sachge- mäße Beriicksichtigung gefunden haben". Volkszeitung7 3.9. .,Trotz aller technischen Verbesse- rungen, die der Entwurf vorschlägt, bleibt es bei dem Klebeelend. Und das ist schlimm." Frankfurter Zeitung8 7.9. „Einstimmigkeit herrscht in dem Trakt dariiber, daß die Regierung sich zu keiner griindlichen Reform im Sinne einer Vereinfachung und Vereinheitli- chung des ganzen Versicherungswesens entschlossen hat." Deutsche Tageszeitung9 3.9. u. 25.9. ,,Entwurf ist überaus fleißige Flick- arbeit"; einzelne technische Verbesse- rungen, im großen und ganzen aber nicht geeignet, .,die lauten und berech- tigten Klagen verstummen zu lassen". Als Rückschritt ist auch Verdrängen der Reichsgesetzgebung durch Partikularge- setzgebung bezüglich wichtiger Punkte zu beklagen. Anstalten erforderlich sind - schon deshalb nicht in Frage kommen, weil, aus Mitteln der Arbeitgeber und Arbei- ter zusammen beschafft, mit ihm nicht Verpflichtungen gedeckt werden dürfen, die der Gesetzgeber ausschließlich den Unternehmern auferlegt hat; c) ein Fortbestand der B[erufs]g[e- nossenschaft]en zur allmählichen Til- gung und Deckung der friiheren Ver- pflichtungen oder die Auflösung der BGen unter Verteilung der Lasten auf deren einzelne Mitglieder ist schon der praktischen Weiterungen halber nicht angängig; 2. würde bei Verschmelzung einheit- liche Beitragserhebung erforderlich, für beide Gebiete Umlage- oder Kapital- deckungsverfahren. Ersteres würde der Zukunft, insbesondere auch den Arbei- tern ganz unerschwingliche Lasten auf- legen; Einführung der Kapitaldeckung für die Unfallvers[icherung] würde die Lasten der Gegenwart erheblich steigern u. bei Unternehmern kaum Beifall fin- den; 3. würden für die einheitlichen Bei- träge die zwischen den einzelnen Be- rufszweigen bestehenden Verschieden- heiten der Gefährlichkeit (Risikos) zu beriicksichtigen sein; vom Standpunkt der l[nvaliditäts-] u[nd] A[ltersversiche- rungsanstalten], wo diese Beriicksichti- gung nur fakultativ ist, eine erhebliche Komplizierung der Verwaltung. 6 Der nationalliberale „Hannoversche Courier" erschien seit 1854. 7 Die linksliberale „Volkszeitung" erschien seit 1853 in Berlin. 8 Die liberale „Frankfurter Zeitung" erschien seit 1856. 9 Die „Deutsche Tageszeitung" erschien als politisches Blatt landwirtschaftlicher Interessen seit 1894 in Berlin. 1896 November 25 289 Frankfurter Zeitung 3.9. Die Verfasser der Motive bezüglich der Vereinfachung der Organisation haben nichts bewiesen, weil sie zuviel beweisen wollen. Aufbau der gesamten Arbeiterversicherung auf Grundlage der Krankenkassen ist möglich. Schwäbischer Merkur10 9.9. Entwurf enthält manche Besserung, Wunsch einer Zusammenlegung bleibt bestehen, jedoch jeder Eingeweihte ist sich klar, ,,daß vorher noch manches Jahr vergehen muß". Staatsbürger-Zeitung11 12.9. Entwurf bringt Besserungen (bes[ on- ders]) Rentenverteilung), Zusammenle- gung muß auch erreicht werden. Ent- wurf zeigt Mangel an Entschiedenheit für durchgreifende Reform. Post12 26.9. Vereinfachung der Organisation al- lerdings schwierig, aber bei gutem Wil- len und Energie nicht undurchführbar. Berliner Zeitung13 15.9. Entwurf geht aller Vereinfachung der Organisation ängstlich aus dem Weg. Die Vorschläge des Entwurfs „sind im ganzen Kleinkram". Frankfurter Zeitung 15.10. Allgemein ist Enttäuschung u. Miß- stimmung, daß die „allseitig verlangte gründliche Reform der Versicherungs- gesetzgebung nicht versucht wird". Münchener Neueste Nachrichten14 12.9. Entwurf ungenügende, fleißige Flick- arbeit; grundsätzliche Reform erwünscht - aber die Meinungen hierüber gehen noch auseinander. Einzige Stimme, die sich für Vereini- gung der l[nvaliditäts-] und A[ltersver- sicherung] mit Krankenv[ersicherung] er- hebt, die überall sonst für undurchführ- bar erachtet wird. Letzteres mit Recht, denn l. Kreis der Versicherten ist in bei- den Gebieten ungleich - Ausdehnung der Krankenv[ersicherung] auf Iandwirt- schaftl[iche] unständige Arbeiter u. Ge- sinde vorläufig aussichtslos, 2. Übertragung der l[nvaliden]v[er- sicherung] an Krankenkassen nicht möglich, weil letztere in bisheriger Or- ganisation nicht in der Lage sind, eine dauernde Belastung von beträchtlichem Kapitalwert (Invalidenrenten) zu über- nehmen, 3. ebenso ist es nicht angängig, die Detailfürsorge der Krankenv[ersicherung] großen zentralisierten V[ ersicherungs ]- a[nstalt]en zu übertragen. Gerade der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Krankenkassen ist ihr Erfolg zu danken. Die Krankenv[ersicherung] mit ihren zahlreichen kleinen, sofort zu gewäh- renden Unterstützungen weist auf kleine örtliche Bezirke mit leicht erreichbaren, sofort entscheidenden Organen hin - das alles würde bei der Übertragung der K[ranken]v[ersicherung] an die V[ersi- cherungs]a[nstalt]en nicht mehr aufrecht- erhalten werden bleiben und die Durch- führung der Krankenfürsorge nur be- denklich beeinträchtigt werden - als Opfer der gewünschten Vereinfachung in der Organisation. Einer Änderung der Organisation mit dieser sicheren Per- spektive kann aber das Wort nicht gere- det werden. 4. Die zu 2., 3. entwickelten Ge- sichtspunkte sprechen auch gegen eine 10 Der nationalliberale „Schwäbische Merkur" erschien seit 1785 in Stuttgart. 11 Die antisemitische „Staatsbürger-Zeitung" erschien seit 1865 in Berlin. 12 Die freikonservative „Post" erschien seit 1866 in Berlin. 13 Die linksliberale ,,Berliner Zeitung" erschien seit 1877. 14 Die liberalen ,,Münchener Neueste Nachrichten" erschienen seit 1848. 290 Nr. 48 Leipziger Tageblatt15 6.9. Entwurf fehlt entschlossene reforma- torische Auffassung, wie sie R[eichs]- v[ersicherungs]a[mt] hat, er enttäuscht, enthält so viel Mühe und Fleiß - und nur so spärliche sozialpolitische Momente. Vorwärts 16 6.9. „Die Herren Minister v. Boetticher und Brefeld haben durch diesen Gesetz- entwurf ihre Befähigung zu zeitgemäßer sozialer Gesetzgebung nicht nachgewie- sen." Der Gesamteindruck des Entwurfs geht dahin, l. Arbeiterforderungen so gut wie unberücksichtigt; Verpflichtun- gen der Arbeiter sind schärfer gefaßt, 2. Unternehmer werden erleichtert, Straf- bestimmungen abgeschwächt, 3. Büro- kratie wird gestärkt, 4. Landwirtschaft zu Lasten der Industrie begünstigt. Westfälischer Merkur17 24. u. 25.9 (Verfasser Prof. Dr. Hitze) ,,Die Vorsicht und Zurückstellung des Entwurfs ist im allgemeinen dringend gerechtfertigt. Eine Zusammenlegung der 3 Versicherungen ist für absehbare Zeit ausgeschlossen." Vielleicht könnte aber auf Berufsgenossenschaften der Großin- dustrie die Invaliditäts- und Altersversi- cherung ihrer Arbeiter übertragen wer- den? (Die Genossenschaften würden dann als besondere Kasseneinrichtungen zuzulassen sein)- Es fehlt aber hierfür an Neigung bei diesen Genossenschaften. Berliner Börsen-Zeitung18 8.9. Entwurf enthält zahlreiche V erbesse- rungen. Grundsätzliche Neuerungen nicht erforderlich, ,.weil der Gesetzge- ber von vornherein in der Hauptsache das Richtige getroffen hat". ,.Ein emi- nent konservativer Geist durchweht die Vereinigung der K[ranken]v[ersiche- rung] mit der Unfallv[ersicherung] u. Übertragung der KV an Berufsgenos- senschaften oder der Unfallfürsorge an Krankenkassen. Gegen die Übertragung der l[nvalidi- täts-]_y[nd]___A[ltersversicherung] an die Berufsgenossenschaften der Großindu- strie spricht, daß hierdurch nur scheinbar Vereinfachung erzielt würde. Die jetzige Organisation der B[erufs]g[enossenschaf- t]en müßte weitgreifend umgestaltet wer- den, Mitwirkung von Beamten im Vor- stand (schon wegen Reichszuschusses), Teilnahme der Arbeiter an der gesamten Verwaltung. Müßte zum einheitlichen Beitrag führen mit den schon oben ge- schilderten mißlichen Konsequenzen für Unternehmer oder Arbeiter. Der Hitze- sehe Vorschlag beruht auf den Bödiker - sehen Vorschlägen 19 der Beitragserhe- bung nach Lohnprozenten und der Grund- rente mit fakultativer (durch Bescheini- gungen zu begründende) Rentensteige- rung. Ebensowenig wie ersteres (Umla- geverfahren mit Lohnprozenten) ist letz- teres annehmbar. Die Einheitsrente, auf 15 Das nationalliberale „Leipziger Tageblatt" erschien seit 1807. 16 Der sozialdemokratische „Vorwärts. Berliner Volksblatt" erschien seit 1891 in Berlin. 17 Der zentrumsnahe „Westfälische Merkur" erschien seit 1822 in Münster. 18 Die nationalliberale „Berliner Börsen-Zeitung" erschien seit 1855. 19 Vgl. Nr. 40 Anm. 7. 1896 November 25 291 Vorlage." Sie führt den Beweis, ,,daß die Regierung keineswegs der Vorwurf trifft, sie wolle keine weitere Fortset- zung der sozialen Reformen". die der Vorschlag praktisch hinausläuft, würde eine erhebliche Verschlechterung der Rechtslage der Versicherten bedeuten. Die Durchführung der I[nvaliditäts-] u[nd] A[ltersversicherung], die jetzt an jedem Ort nur mit einer einzigen V[er- sicherungs]a[nstalt] zu rechnen hat, wür- de erheblich kompliziert werden, wenn an jedem Ort genauso viele Organisationen als B[erufs]g[enossenschaft]en der Groß- industrie dort vertreten sind, in Betracht kämen. Zuständigkeitsstreitigkeiten ! Der Ausschluß der zahlungsfähigen U ntemehmer und der günstigen Risiken von den V[ersicherungs]a[nstalt]en wür- de letzte finanziell empfindlich berühren. Durchaus zustimmend zu der Stellungnahme des Entwurfs bezüglich der Organi- sationsfrage äußern sich die Hamburger Nachrichten vom 7 .11., Direktor Gebhard in der National-Zeitung20, 15.9., speziell bezüglich der Verschmelzung der Invalidi- täts- und Altersversicherung mit der Krankenversicherung Amtsgerichtsrat Hahn21 in Nr. 29 der Arbeiter-Versorgung vom 12. Oktober d. J., und der Artikel der Nord- deutschen Allgemeinen Zeitung22 vom 19.9. Stadtrat von Frankenberg führt in Nr. 23 der Zeitschrift „Die Invaliditäts- und Altersversicherung pp." vom 15. Okto- ber d. J. aus, daß, bevor nicht der Kreis der versicherten Personen auf den 3 Versi- cherungsgebieten der gleiche sei und ehe nicht in diesem erweiterten Gebiet die Erfahrungen einiger Jahre durchlebt seien, an eine Änderung der Organisation nicht gedacht werden könne. In Nr. 24 der letztgedachten Zeitschrift fährt Direktor Tribi- us23 (ist Vorstandsmitglied der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse) aus: daß der Standpunkt des Entwurfs durchaus zu billigen sei, ,,die Zeit ist noch viel zu kurz, um schon jetzt so schwerwiegende organisatorische Änderungen vorzuneh- men, wie sie von verschiedenen Seiten angestrebt werden["). Regierungsrat Keß- ler24-Osnabrück schreibt in Nr. 30 der Arbeiter-Versorgung vom 22.10.[18]96, daß der Entwurf „in geradezu klassischer Art alle uferlosen Pläne über Verschmelzung der 3 Versicherungsgebiete zurückweist u. die Grundlage der bestehenden [Invalidi- täts-] u[nd] A[ltersversicherung] verteidigt". Diejenigen Press-Stimmen, die von wirklich sachkundiger Stelle herrühren, sind also in der zustimmenden Beurteilung des Entwurfs bezüglich der grundlegenden Organisationsfrage einig. 20 Die liberale „National-Zeitung" erschien seit 1848 in Berlin. 21 Julius Hahn, Amtsgerichtsrat in Berlin. 22 Die konservative „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" erschien seit 1862 in Berlin. 23 Wilhelm Tribius (1853-1941), Direktor der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle (Saale). 24 Heinrich Keßler (geb. 1860), seit 1892 Regierungsrat in Osnabrück. 292 Nr.48 b) Verschärfte Aufsicht über die Versicherungsanstalten. insbesondere die erweiterte Befugnis des Staatskommissars Einwendungen Berliner 7.eitung 15.9. Entwurf schränkt Selbstverwaltung übermäßig ein. § 55 a (Zwangsetatisie- rungsrecht des R[eichs]v[ersicherungs]- a[mts] ist Verlust der finanzwirtschaftli- chen Selbständigkeit der V[ersicherungs]- a[nstalt]en. Der „neuerdings mit Recht so beliebte Staatskommissar" erhält eine Reihe neuer „Fuchtelgewalten". Vossische 7.eitung25 16.9. Das Institut des Staatskommissars ,Jst das unglücklichste, das je am grünen Tisch ausgeheckt worden ist". Staatsk[ommissar] ist neben RVA überflüssig; seine neuen Befugnisse würden zu Verwicklung u. Verlangsamung des Geschäftsgangs u. zu fortgesetzten Streitigkeiten führen. In Ver- mehrung der Rechte des Staatsk[ ommis- sars] liegt anscheinend scharfe Spitze ge- gen R[ eichs ]v[ ersicherungs ]a[ mt]. Kreuz-7.eitung26 25.9. Entwurf hat allgemein enttäuscht; ent- hält aber auch „direkte Verschlechterun- gen": Neue Befugnisse des Staatsk[om- missars] lähmen Geschäftsgang, drücken Selbstverwaltung herunter - dann lieber Vorstand nur aus Staatsbeamten! Zusatz zu § 131 (Aufsichtsrecht des RV A er- streckt sich insbesondere auf pp.) ist irreführend und unzulässig. § 134 a, ins- bes[ ondere] Genehmigung der Zahl und Gehälter der Beamten durch 7.entralbe- hörde beeinträchtigt das Ansehen der Provinzialbehörden. Widerlegung Daß das Bedürfnis einer verschärften Aufsicht über die V[ersicherungs];!(n- stalt]en nicht vorliege, wird ernstlich nur von den Vorständen selbst behauptet. Dies Bedürfnis ist anzuerkennen: a) für R[ eichs ]v[ ersicherungs Ja[ mt]; der bisherige § 13 l (Eingreifen der Auf- sichtsinstanz lediglich bei ungesetzli- chem u. statutwidrigem Vorgehen der Vorstände) hat sich in der Praxis als ungenügend ergeben. RV A muß auch offenbar unzweckmäßige Maßnahmen der V Aen inhibieren können, b) für 7.entralbehörden; bei ihrer sub- sidiären Fassung (§ 44 des Gesetzes) und dem allgemeinen Interesse, das sie an sparsamer u. sachgemäßer Verwal- tung haben, muß ihnen Einfluß auf Ge- schäftsführung eingeräumt werden. Zur Handhabung dieser Aufsichts- rechte ist aber ein ständiger Kommissar nötig, schon bisher krankte das Auf- sichtsrecht des RV A an diesem Mangel. Wie soll 7.entralbehörde sonst in Zu- kunft zu auskömmlicher Kenntnis der Geschäftsführung der Anstalt gelangen? Dieser ständige Kommissar ist aber fortan auch geboten im Interesse c) der übrigen Versicherungsanstal- ten - wegen der Übernahme von ¾ jeder bewilligten Rente durch die Gesamtheit der VAen. Die bisherige Selbstverwaltung der V[ersicherungs]a[nstalt]en bestand in einer gegenüber anderen gleichartigen Körperschaften übermäßigen Freiheit der Bewegung (Ausschuß reine Dekora- tion - R[eichs]v[ersicherungs]a[mt] im 25 Die linksliberale „Königlich privilegirte Berlinische Zeitung von Staats- und gelehrten Sachen. Vossische Zeitung" erschien seit 1712. 26 Die konservative ,,Neue Preußische Zeitung", die sog . .,Kreuz-Zeitung", erschien seit 1848 in Berlin. 1896 November 25 293 Berliner Neueste Nachrichten27 13.10. und Post 17 .10. Die erweiterte Aufsichtsbefugnis des Staatskommissars und das Genehmi- gungsrecht der 2.entralbehörden (§ 134a), insbesondere die Bestätigung der von den Kommunalverbänden gewählten Vorstandsbeamten, gefährdet die Selbst- verwaltung. Kölnische 2.eitung 21.10. Aus Süddeutschland: ,.Von der Viel- regiererei und dem überwuchernden Bü- rokratismus des Entwurfs, der darin mit der vielbesprochenen Gewerbegesetz- novelle Geschwisterkind ist, will man hierzulande nichts wissen." Frankfurter 2.eitung 15.10. Schärfere behördliche Aufsicht an sich berechtigt zur größeren Einheitlich- keit in Geschäftsführung und als not- wendiges Korrelat zu der neuen Renten- verteilung. Aber Staatskommissar hierzu ungeeignet. Westfälischer Merkur 18.10. Staatskommissar in der Gestalt des Entwurfs ist „ein Hohn auf den Namen Selbstverwaltung". Die Beschlüsse des Vorstands würden nur eine Komödie vorstellen, indem doch nur der „Wille des Staatskommissars zur Geltung kommt". Allerdings für diesen Staats- k[ ommissar] folgerichtig aus neuer Rentenverteilung entstanden - man mö- ge ihn aber dann auch als eigentlichen Leiter der Anstalt hinstellen; ,.wozu das umständliche, lästige und kostspielige Kulissenwerk der scheinbaren ,Selbst- verwaltung' noch beibehalten?". Deutsche Volkswirthschaftl[iche] Kor- respondenz28 25.9. Der große Apparat von Aufsichtsstel- Aufsichtsrecht beschränkt), die jetzt sachgemäß beschränkt wird. Die preußi- schen V Aen werden in Zukunft den Einfluß des Staats unbedenklich ertra- gen können, den die von Staatsbeamten geleiteten nichtpreußischen Anstalten bisher erfahren haben. Wenn in Zukunft die wenigen an der Spitze der V Aen noch tätigen Landesdi- rektoren durch Landesräte ersetzt wer- den, so ist dies sachlich nicht zu bedau- ern. Die angegriffene Bestimmung in § 134 a Ziffer 3 des Entwurfs kann preisgegeben werden, auch gegenüber dem Zwangsetatisierungsrecht des RV A für die V Aen weitere Kautel geschaffen werden. Auch im Rahmen des Entwurfs bleibt für die Vorstandsbeamten reiches Feld für arbeitsfreudige Tätigkeit. (Zustimmende Äußerungen in diesem Sinn enthalten: Berliner Neueste Nach- richten, 15.10., und Stadtrat von Fran- kenberg a. a. 0.: ,,Ich möchte meiner Freude darüber Ausdruck geben, daß die auf die Dauer unhaltbare jetzige Stel- lung des Staatskommissars eine Kräfti- gung erfahren hat." 27 Die nationalen „Berliner Neueste Nachrichten" erschienen seit 1881. 28 Die industrienahe „Deutsche volkswirthschaftliche Correspondenz" erschien seit 1876 in Berlin. 294 Nr.48 len ist weder notwendig noch zweck- dienlich; die Vorstände würden bei Übermaß von Aufsicht sicher Interesse und Arbeitsfreude verlieren, unabhängig denkende Männer würden sich nicht mehr für Verwaltung der V[ersiche- rungs]a[nstalt]en finden, dies würde von „subalternen Kräften" schablonenhaft geführt werden. Deutsche Tageszeitung 10.9. Der Staatskommissar des Entwurfs ist grundsätzlich bedenklich - liegt nach bisherigen Erfahrungen gar keine Nöti- gung zur Erweiterung seiner Befugnisse vor. ,,Der Staatsk[ommissar] hat keine Aufgabe in der Arbeiterversicherung." Auch die technische Ausstattung nicht glücklich. Amtliche Schwierigkeiten sei- ner Stellung (Staatsk. als Aufsichtsperson des dem Rang u. Dienstalter über ihm stehenden Landeshauptmanns), ebenso sachliche Schwierigkeit: Der Geschäfts- gang wird erheblich verlangsamt, es wird „durch den Staatsk. ein neues Ren- tenprüfungsbüro geschaffen". Angesichts der Verschärfung des Aufsichtsrechts des R[ eichs ]v[ ersiche- rungsamts ], der neuen Aufsicht der Landeszentralbehörde u. der erweiterten Befugnis des Staatsk. bleibt von Selbst- verwaltung der V Aen nur wenig übrig. ,,Lag es dann nicht näher, die Verwal- tung ganz zu verstaatlichen?" II. Die Berechnung der Beiträge (nach Steuern, Lohnprozenten, Lohnklassen) und die Aufbringung der Beiträge Einwendungen Volkszeitung vom 4., 5. u. 6. September Klebemarke muß fallen; für Bödiker- sche Vorschläge, Beiträge nach Lohn- prozenten zu erheben; will nur den je- desmaligen Jahresbedarf aufbringen. Vossische Zeitung vom 4. u. 11. Sep- tember Teilt Bedenken der Regierung dage- gen, die Versorgung der Alten und Inva- liden unter dem Gesichtspunkt der Steu- Widerlegung Mit Hilfe des Markensystems wird am einfachsten und billigsten das Grund- prinzip von Leistung und Gegenleistung. auf welchem die Arbeiterversicherung aufgebaut ist, durchgeführt werden kön- nen. Der agrarische Vorschlag, durch allgemeine Steuer die Mittel zu beschaf- fen, verläßt dieses Prinzip und führt in seinen letzten Konsequenzen zum Kom- munismus. Die Renten bilden Ersatz für Verminderung oder Verlust der Arbeits- 1896 November 25 295 er und Staatspension zu bringen, meint aber, daß der bestehende Zustand bereits ein System direkter Steuern und Staats- pensionen sei, da ihm alle Merkmale einer Versicherung (Vertragsfreiheit, Abstufung der Gefahrenklassen, Gleich- gewicht zwischen Prämie und Entschä- digungen) fehlten. In den Vorschlägen, welche Erleich- terung der Markenentrichtung bezwecken, seien praktische Verbesserungen enthal- ten. Der Westfale29 vom 5. September Bedauert, daß Beseitigung des Mar- kensystems nicht gelungen, erkennt aber an, daß befriedigende Ersatzvorschläge nicht gemacht sind. Vorschlag der Lei- stungserhebung nach Lohnprozenten ebenso kompliziert wie ungerecht. Glaubt, daß man auf agrarischen Vor- schlag der allgemeinen Steuer zurück- kommen werde. Als Verbesserungen und Erleichte- rungen werden anerkannt Marken für größeren Zeitraum, Sammelkarten, Zu- lassung behördlicher Eintragungen pp. statt des Klebens, Schaffung 5. Lohn- klasse. Alles in allem Vorschläge des Entwurfs Fortschritt, wenn auch nur in kleinem Maßstab. Das Volk30 vom 6. September Gerade was dem Gesetz so viele Gegner gemacht, die Kleberei und Sche- rerei und schikanöse Kontrolle, soll be- stehenbleiben. Kreuz-Zeitung vom 6. September Ersatz für das so außerordentlich un- populäre Kleben nicht gefunden; schon deshalb wird Novelle wenig Beifall finden. kraft, die Mittel sind deshalb aus dem Arbeitsertrag zu nehmen; wird das Prin- zip von Leistung und Gegenleistung nicht aufrechterhalten, so wird aus Versi- cherung Armenunterstützung und aus Rentenempfängern werden Staatspensio- näre. Hinter der Forderung ,,Beseitigung der Beitragsmarken" verbirgt sich nur der Wunsch, Lasten auf Allgemeinheit ab- zuwälzen, der, abgesehen von praktischer Unausführbarkeit, auch deshalb nicht berechtigt ist, weil ebensowenig wie für andere öffentliche Institutionen (Eisen- bahnen, Post u. Telegraph, Rechtspflege) für die Arbeiterfürsorge die Unterhaltung durch die Allgemeinheit verlangt werden kann. Auch der für das Prinzip der Bela- stung der Allgemeinheit angeführte Grund, daß die Besitzenden wegen der Erhaltung ihres Besitzes besonders an der Arbeiterfürsorge interessiert seien, ist verkehrt, denn dann würde Arbeiterversi- cherung nicht Versicherung der Arbeiter gegen die Gefahren des Berufs, sondern der Besitzenden gegen Begehrlichkeit der Massen sein. Die Unmöglichkeit der Durchführung des Vorschlags, die Beiträge nach Lohn- prozenten zu erheben, ist bereits aus- führlich in den Motiven zum Entwurf dargelegt worden. (Zu vergleichen die zustimmenden Ausführungen der Breslauer Zeitung31 vom 15. Oktober, des Berliner Börsen- Couriers vom 4. September, der Posener Zeitung32 vom 5. September.) 29 Die katholisch-agrarische Tageszeitung ,,Der Westfale" erschien seit 1894 in Münster. · 10 „Das Volk" erschien als Organ der antisemitischen Christlich-Sozialen Partei seit 1889 in Siegen. 31 Die liberale ,,Breslauer Zeitung" erschien seit 1820. 32 Die linksliberale „Posener Zeitung" erschien seit 1794. 296 Nr.48 Kölnische Volkszeitung33 vom 8. Sep- tember Über kurz oder lang wird das Mar- kensystem fallen müssen, erst dann wird Lärm gegen das Gesetz nachlassen. Die kleinen Erleichterungen in der Beitrags- entrichtung werden nicht befriedigen. Ärger über Kleben gleich groß bei Ar- beitern und Arbeitgebern; erstere na- mentlich haben, solange jung und kräf- tig, kein Interesse für Versicherungen, Umlageverfahren besser, weil Aufspei- cherung kolossaler Summen wegfällt. Agrarischer Vorschlag allgemeiner Steu- er zu verwerfen. 34 Frankfurter Zeitung vom 9. September Unangenehm ist die Beibehaltung des Markensystems. Behauptung, daß nichts Besseres da sei, befremdlich angesichts des Bödikerschen Vorschlags der Bei- tragsentrichtung nach Lohnprozenten. Deutsche Tageszeitung vom 10. u. 25. September Alle Versuche, Markensystem dem Leben anzupassen, erscheinen nur als Illustrationen zu seiner Undurchführbar- keit. Agrarischer Vorschlag allein durch- führbar; der bei der Motivierung der Ablehnung desselben durch Regierung erfolgte Hinweis auf nicht kostenfreie Rechtspflege verfehlt, weil Rechtspflege tatsächlich durch Steuer unterhalten wird und niemals nur auf gerichtliche Einnahmen angewiesen werden könnte. Berliner Neueste Nachrichten vom 12. u. 13. September Bis Ersatz für das leidige Klebewesen gefunden, sind die im Entwurf vorgese- henen Verbesserungen und Erleichterun- gen (Marken für längeren Zeitraum, Sammelkarten, Beseitigung der Doppel- 33 Die zentrumsnahe „Kölnische Volkszeitung" erschien seit 1860. 34 Vgl. Nr. 25 und Nr. 50. 1896 November 25 297 marken) als Abschlagszahlungen, kleine Mittel, willkommen zu heißen. Münchener Neueste Nachrichten vom 4. September Als Komplizierung von zweifelhaf- tem Wert erscheint die Schaffung der 5. Lohnklasse. Die Einführung der 5. Lohnklasse ent- spricht einem berechtigten Wunsch der höher gelohnten Arbeiter; erhebliche Komplizierung hieraus nicht zu befürch- ten. Für die Beibehaltung des Markensystems bzw. für die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen sprechen sich aus die Berliner Börsen-Zeitung vom 8. September, welche konstatiert, daß das Kle- besystem, wenn es auch umständlich und beschwerlich sein möge, doch sich einge- lebt und den Beweis geliefert habe, daß es bei gewissenhafter Nachachtung seinen Zweck erfülle; die Tägliche Rundschau35 vom 11. September, die in der Förderung des Einzugsverfahrens, der Einführung von Marken für längere Zeiträume, der Ersetzung des Klebens durch handschriftliche oder Stempeleintragung Verbesse- rungen erkennt; der Hamburgische Correspondent36 vom 25. September, der sich für Beibehaltung des Markensystems und gegen Erhebung der Beiträge nach Lohn- prozenten ausspricht, und meint, daß die im Entwurf vorgesehenen Verbesserungen wesentlich zur Abstellung der Beschwerden beitragen würden; die Norddeutsche Allgemeine Zeitung vom 19. September, die dem Vorschlag allgemeiner Steuer nicht zustimmen kann, da dieser, abgesehen von praktischen Schwierigkeiten, den sozialpolitischen und ethischen Grundlagen des Gesetzes widerspreche, und die anerkennt, daß für das Markenkleben, möge es auch unbequem und in manchen Fällen unsicher sein, ein gleichwertiger Ersatz bisher nicht geboten sei; endlich die Germania37 vom 26. September, in welcher Prof. Hitze ausführt, daß das Marken- kleben der billigste und bequemste Weg der Entrichtung der Beiträge, die Marke selbst die einfachste Quittung für Beitragszahlung sei, und daß es verkehrt sein würde, die großen Vorzüge des Markensystems wiederaufzugeben. III. Verteilung der Rentenlast(§§ 65, 90 ff.) Einwendungen National-Zeitung vom 17 ., 22. u. 25. September (zu vgl. auch Hamburgischer Correspon- dent vom 15. Okt[o]b[e]r - Verfasser Direktor Gebhard-Lübeck) Verteilung nach Maßstab des Ver- mögens zu verwerfen, weil das jeweilige Vermögen kein brauchbarer Maßstab; unvereinbar mit Grundsätzen des Kapi- taldeckungsverfahrens und der Renten- bemessung nach Lohnklassen. Unbe- Widerlegung Die Einwendungen richten sich ge- gen das Vermögen als Verteilungs- grundlage, weil das 1. im Widerspruch stehe mit den Grundsätzen des Kapitaldeckungsver- fahrens, 2. eine Schädigung der Versicherten höhere Lohnklassen involviere, 3. zu ungerechtfertigter Begünsti- gung der besonderen Kasseneinrichtun- gen führe, 35 Die politisch unabhängige „Tägliche Rundschau" erschien seit 1880 in Berlin. 36 Der politisch unabhängige „Harnburgische Correspondent" erschien seit 1731. 37 Die „Gennania" erschien als Zentralorgan der Zentrumspartei seit 1871 in Berlin. 298 Nr.48 rücksichtigt ist geblieben die Abhängig- keit des Vermögensbestands von dem Überwiegen der Versicherten höherer Lohnklassen; diese würden durch das neue Verteilungsverfahren geschädigt, die besonderen Kasseneinrichtungen durch die im Entwurf ersetzte anderwei- te Definition des Begriffs „Vermögen" vor den V[ersicherungs)a[nstalt]en be- günstigt, die Selbständigkeit der V Aen beeinträchtigt, die Landwirtschaft be- vorzugt. Notwendigkeit des Ausgleichs wird allerdings anerkannt, dafür aber nur zwei Wege: entweder Reichsanstalt oder Teilung jeder Rente in einen von allen Trägem gemeinsam zu tragenden Teil, für dessen Autbringung bei allen An- stalten in den gleichen Lohnklassen gleich hohe Beiträge zu erheben sind, und ein von jedem Träger besonders zu tragender Teil, für dessen Autbringung, je nach Maßgabe des Bedürfnisses, verschieden hohe Beiträge erhoben wer- den sollten. 4. eine höchst nachteilige (besonders für die Krankenfürsorge) Beschränkung der Selbständigkeit der V[ ersicherungs ]- a[ nstalt ]en und 5. eine ungerechtfertigte Bevorzu- gung der Landwirtschaft gegenüber der Industrie zur Folge habe. Zu l. Beim Kapitaldeckungsverfah- ren sollen die zu Beginn der Versiche- rung vorhandenen Versicherten des Be- zirks die Gesamtlast der Periode tragen; beim Wegzug müßten folgerichtig die Beiträge an die alte VA fortgezahlt oder die neue Anstalt für die ihr zugeflosse- nen Beiträge an den Lasten der alten Anstalt beteiligt werden. Ersteres trifft nicht zu, eine Teilung des Vermögens der einzelnen Anstalten nach dem Zu- gang ihrer Versicherten ist praktisch nicht durchführbar. Auch würden die von Anfang an durch Teilung des ge- samten Versicherungsbestands entstan- denen Ungleichheiten nicht beseitigt. Bei den starken Wanderungen und dem für alle Altersklassen gleichen Beitrag für alle V[ersicherungs]a[nstalten]en kann deshalb nur das Vermögen, das aus den von sämtlichen Akteuren fortlau- fend entrichteten Beiträgen gebildet wird und die Wirkung der Wanderung zum Ausdruck bringt, als Maßstab für die Rentenverteilung dienen. Zu 2. Es dürfen nicht die absoluten Ziffern der gegenwärtig (Übergangszeit) gewährten Renten innerhalb der einzel- nen Lohnklassen mit den entsprechen- den Beiträgen verglichen werden. Bei dem aus sozialpolitischen Gründen für alle Lohnklassen gleich hohen Grundbe- trag (60 Mark) wird erst im Beharrungs- zustand der Einfluß der verschiedenarti- gen Steigerungssätze auf die Rentenhö- he der einzelnen Lohnklassen auch in absoluten Ziffern zum Ausdruck kom- men. Die Rentenhöhe nimmt bis dahin in den höheren Lohnklassen verhältnis- mäßig stärker zu. Was die hohen Lohn- klassen zur Zeit über den gegenwärtigen 1896 November 25 299 38 RT-Drucksache 1897 Nr. ,.zu 696". Bedarf erheben, muß zur Deckung der ungleich schneller steigenden Lasten reserviert werden und kann deshalb nicht zur Unterstützung der niederen Lohnklassen in Frage kommen. Jede einzelne Lohnklasse trägt ihre eigene Last; die Beiträge der einzelnen Lohn- klassen stehen in demselben Verhältnis wie die durchschnittlichen Rentenlei- stungen einer jeden Lohnklasse - in runden Ziffern ohne Reichszuschuß in Lohnkl[asse] I 120 M., in II 180 M., in III 240 M., in IV 300 M., in V 360 M. - für je 11 Pfennig regelmäßiger Wochen- beitrag werden in jeder Lohnklasse 100 M. Rente gewährt. Zu 3. Dieser Einwand beruht auf fal- scher Auslegung des § 94 des Entwurfs und des Begriffs „ Vermögensbestand". Hierüber ist bei Kasseneinrichtungen ebenso wie bei V[ersicherungs]a[nstal- t]en - denn es kann u. darf nur mit glei- chem Maß gemessen werden, wie auch nach den jetzigen Bestimmungen des Gesetzes bezüglich der bei Verteilung der Renten zugrunde zu legenden Beitrags- höhen (vgl. Bosse-v. Woedtkescher Kom- mentar, Anm. 5 Abs. 3 zu § 94 des Ge- setzes) - ein Betrag zu verstehen, der sich zusammensetzt aus dem Deckungskapital der jeweils laufenden Renten und der Differenz zwischen dem Zeitwert - wahr- scheinlichem Kapitalwert - der künftigen Verpflichtungen der Versicherungsträger und der künftigen Forderungen auf Bei- träge. Letztere sollen trotz der stetig zu- nehmenden Rentenhöhen im allgemeinen nicht steigen; daraus folgt, daß diese Dif- ferenz, wenn die Beiträge in jetziger Hö- he dauernd ausreichen (was in der ma- them[ atisch ]-technischen Denkschrift'8 nachgewiesen ist), für die Gesamtheit der Versicherten positiv (Überschuß) sein muß; sie ist in diesem Fall identisch mit der Differenz zwischen jeweiligem Ver- 300 Nr.48 mögensbestand und Deckungskapital der laufenden Renten. Das von den bestehen- den Kasseneinrichtungen für reichsge- setzliche Leistungen angesammelte Ver- mögen wird ebenso wie bei den V Aen bei der Verteilung zugrunde gelegt, da diese Kassen die gleichen Beiträge wie die V Aen erhoben haben und noch erhe- ben und diese auch bei der bisherigen Verteilung unbeanstandet zugrunde ge- legt sind. Für neu zuzulassende Kassen- einrichtungen ist der Vermögensbestand, falls Beiträge nach Maßgabe der Bestim- mungen des Entwurfs festgesetzt werden, ebenso zu bilden, andernfalls im Bilanz- weg im obengedachten Sinn festzusetzen. Im übrigen wird zu Punkt I bis 3 auf die ausführliche Widerlegung in den für die Norddeutsche Allgemeine 2.eitung entworfenen Artikeln Bezug genommen. Zu 4. Die V[ersicherungs]a[nstalt]en sind schon nach dem Gesetz in ihrer fi- nanziellen Selbständigkeit wegen der Aufbringung der Lasten durch Vertei- lungsverfahren beschränkt; im ganzen Umfang würde diese Beschränkung al- lerdings erst im Beharrungszustand ein- treten, gleichwohl aber fortgesetzt stei- gen. Das neue Verfahren hält Verteilung aufrecht, regelt aber zweckmäßig und direkt den Einfluß der Wanderungen auf das Risiko. Im übrigen verbleibt der VA wie bisher die Verwaltung ihres Vermö- gens, ebenso verbleibt ihr die sonstige Fürsorge, z.B. für Kranke pp. Sie hat nach wie vor ein Interesse daran, daß möglichst viele Beiträge in ihrem Bezirk entrichtet werden, da die Zahl der Wo- chenbeiträge, welche zur Aufbringung des Jahressolls eingehen, auf die Festset- zung der Höhe des Wochenbeitrags von großem Einfluß ist. Allerdings hat die größere Zunahme des Vermögensbe- stands auch einen höheren Anteil der betr. VA an der gemeinsamen Rentenlast zur Folge - aber auch nach den jetzigen Verfahren erfolgt im Prinzip bei größerer Zahl zugeflossener Beiträge auch eine 1896 November 25 301 !![erliner] Börsen-Courier vom 4. Sep- tember (zu vgl. auch Berliner Zeitung vom 15. September[)] höhere Belastung. Zu 5. Die Beibehaltung des gegenwär- tigen Verteilungsverfahrens würde zur Bevorzugung der Industrie gegenüber der Landwirtschaft führen. Die Industrie be- schäftigt vorwiegend jüngere beitragzah- Iende und verhältnismäßig wenig bela- stende Arbeiter; die Landwirtschaft be- schäftigt mehr alte, der Invalidität nahe- stehende u. deshalb mehr belastende Ar- beiter. Jährliche Invaliditätsfälle treffen aber auf je 10 000 Arbeiter im Alter von 30 Jahren in der Zahl wie 13, im Alter von 40 Jahren 80, im Alter von 50 Jahren 77, im Alter von 60 Jahren 260 u[nd] s[o] f[ort]. Sind zwei Anstalten, in welchen dieselben Lohnklassen verhältnismäßig vertreten sind, nach der Kopfzahl gleich, so hat bei gleicher Beitragseinnahme die industrielle Anstalt weniger, die land- wirtschaftliche mehr Rente zu tragen. Es kommen auf je 10000 Versicherte jähr- lich Rentenfälle (Alters- und Invaliden- rente) in den Hansestädten 33, in Berlin 34, in Rheinprovinz 69, in Westpreußen 81, in Pommern 83, in Brandenburg 90, in Ostpreußen 125. Die Altersverhältnis- se sollten aber nicht von Einfluß auf Beitrag sein, vielmehr sollten hiervon un- abhängig für alle Altersjahre in derselben Lohnklasse die gleichen Beiträge erhoben werden. Der Mehraufwand für Versiche- rung alter Leute unter gleichen Bedin- gungen wie die jüngeren Versicherten ist zum Teil durch Reichszuschuß ausgegli- chen worden. Zur Beseitigung der durch verschiedene Altersgruppierung herbeige- führten Unzuträglichkeiten ist aber Reichszuschuß, weil kontingentiert, nicht geeignet. Dies kann nur, wie im Entwurf geschehen, durch Übernahme des größe- ren Teils der Rentenlast auf die gesamten Versicherungsträger nach Maßgabe ihres Vermögens erfolgen. 302 Nr.48 Neuerung bezweckt Unterstützung der schwächeren durch stärkere Anstal- ten, darin liegt Bevorzugung der ländli- chen Bezirke. Begründung der Vorlage ist schwach und erfordert aufmerksame N achpriifung. Freisinnige Zeitung39 vom 3., 4. u. 6. Sept[em]b[e]r Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gegen Absicht des Entwurfs, durch neues Verteilungsverfahren eine für das ganze Reich gleichbleibende Bemessung der Beiträge und Rentenbeträge herbeizufüh- ren. Verschiedene Beitragstarife pp. für I[nvaliden]versicherung ebensogut zuläs- sig wie für andere Versicherungszweige (Unfall pp.). Der gegen Erhöhung der Beiträge in landwirtschaftlichen Gebieten angeführte Grund, daß dadurch neuer Anlaß für Zufluß in die Industriezentren und Städte gegeben sei, beweise Absicht einer Bekämpfung der industriellen Ent- wicklung Deutschlands und Bevorzu- gung der agrarischen Bestrebungen. Mit der beabsichtigten Änderung würden wirtschaftliche Gegensätze wachgerufen. Außerdem würde durch neues Vertei- lungsverfahren Interesse der V[ersiche- rungs]a[nstalten]en an sorgfältiger Ver- waltung vermindert und durch die als Er- satz hierfür vorgesehene Verstärkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden die Selbständigkeit der V Aen so gut wie ver- nichtet. Organisation der I[nvaliden]ver- sicherung würde durch Entwurf völlig bürokratisiert. Vossische Zeitung vom 4. u. 5. Septem- ber Neues Verteilungsverfahren nach dem Maßstab des Vermögens ist Strafe für sparsame Verwaltung, da von sol- cher zum großen Teil auch Höhe des Vermögens abhängig. Neues System erst nach Feststellung gleicher Grund- Siehe Ziffer 5 der Widerlegung der National-Zeitung. Verschiedenheit der Höhe des Wo- chenbeitrags auch bei neuen Vertei- lungsverfahren wohl möglich, z.B. infolge der Verschiedenheit der Durch- schnittszahl der jährlichen Wochenbei- träge; auch für einzelne Berufe infolge verschiedengradiger Gefahr für Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen. Siehe Ziffer 4 der Widerlegung der National-Zeitung. Bayerische Anstalten wirtschaften billig (20 bis 30 Pfennig pro Kopf), trotzdem verhältnismäßig ungünstige Fi- nanzlage, Hansestädte wirtschaften teuer (92 Pfennig pro Kopf). trotzdem hervor- ragend günstige Finanzlage. 39 Die linksliberale „freisinnige Zeitung" erschien seit 1885 in Berlin. 1896 November 25 303 sätze für Ansammlung der Vermögen anwendbar. Mit Prinzip der Erhaltung der Selb- ständigkeit der V Aen im Widerspruch steht die Bestimmung des § 65, wonach auch gemeinsame Tragung des letzten Viertels der Last für V Aen desselben Bun- desstaats angeordnet werden kann. Damit de facto Selbständigkeit vernichtet, dann doch lieber gleich Reichsanstalten. Vorwärts vom 10. September Umänderung der Verteilung nur zu- gunsten der Landwirtschaft; mit Mitteln der städtischen Anstalten werden Schul- den der landwirtschaftlichen bezahlt. Das ist agrarische Interessenpolitik, nicht Sozialreform. Wirkliche soziale Ausgleichung der Lasten nur möglich durch Zuschläge auf Einkommensteuer der höheren Einkommen. Deutsche volkswirthschaftliche Korre- spondenz vom 22. September Vorschläge bedeuten in weitem Um- fang Bezahlung der Renten der land- wirtschaftlichen Bevölkerung mit den von den übrigen Erwerbszweigen auf- gebrachten Mitteln. Allerdings Notwendigkeit eines teil- weisen Ausgleichs anerkannt, finanzielle Selbständigkeit der V[ersicherungs]- a[nstalt]en muß aber erhalten bleiben u. der selbst zu tragende Teil der Rentenlast so gewählt werden, daß Interesse an sorgfältiger Verwaltung bestehenbleibt. Nicht das Ergebnis der ersten Jahre der Übergangszeit mit allen zufälligen Ein- flüssen dürfte zur Grundlage eines Ver- teilungssystems gemacht u. nicht überse- hen werden, daß aus höheren Einnahmen auch höhere Rentenansprüche zu befrie- digen sind. Die Höhe des gemeinsam zu tragenden Teils sei nicht nach inneren Gründen festgesetzt; es werde so lange probiert, bis Ausgleich erreicht sei. Volkszeitung vom 4., 5. u. 6. September Verteilung der Last nach Beiträgen der Aktiven nur bei gleichen Grundsät- Zu vgl. Ziffer 4 der Widerlegung der National-Zeitung. Aufbringung durch Steuer würde Aufgeben von Leistung und Gegenlei- stung bedeuten. Zu vgl. Ziffer 5 der Widerlegung der National-Zeitung. Falsche Auffassung des Begriffs .,Vermögen"; siehe auch Ziffer 3 a. a. 0. Zu vgl. Ziffer 2 a. a. 0. 304 Nr.48 zen für Beitragseinziehung und Renten- bewilligung gerechtfertigt. Diese nicht vorhanden, daher auch Vermögensun- terschied. Wenn neues Verteilungsver- fahren, dann muß, um Bestrafung spar- samer Anstalten zu vermeiden, im Inter- esse der Gerechtigkeit das vorhandene Vermögen ausgeschieden werden. Der Westfale vom 5. September Ausgleich gerechtfertigt, nur ¾ zu weitgehend, ½ genug; dann Selbstän- digkeit der V Aen u. Interesse an eigener Verwaltung besser gewahrt und auch fi- nanziell ausreichend, da jetzt im Über- gangsstadium vorhandene Ungleichheit in Altersgruppierung mit der Zeit ver- schwinden wird. Westfälischer Merkur vom 10. Septem- ber Der günstige Vermögensstand der industriellen Anstalten darf nicht für andere Bezirke in Beschlag genommen werden, ist vielmehr zu verwenden zur besseren Ausbildung der Invaliditätsver- sorgung. Besser als das vorgeschlagene Kontributionssystem erscheint andere Verteilung des Reichszuschusses (z.B. höher für A[lters]renten als für I[nvali- den]renten und für letztere abgestuft nach Höhe) oder völlige Kontingentie- rung desselben und Verteilung nach Maßgabe der Bedürftigkeit. Vorgeschlagen wird noch andere Verteilung nach Maßgabe des Versiche- rungsrechts der Beiträge. Kölnische Volkszeitung vom 8. Sep- tember Ausgleich notwendig; nicht recht und billig, daß für Landwirtschaft allein Erhöhung der Beiträge oder Herabset- zung der Renten eintreten soll. Aber Untersuchung nötig, ob Notlage allein auf ungünstige Alterskombination zu- rückzuführen. Durch neues Verfahren Zentralisation der V[ersicherungs]a[nstalt]en durchge- Richtig; tunlichst einheitliche Grund- sätze für Beitragseinziehung allerdings erwünscht, für Rentenbewilligung Al- tersverhältnisse mehr ausschlaggebend. Falsche Auffassung des Begriffs ,,Vermögen". Ungleichheiten in Altersgruppierung werden erst dann verschwinden, wenn Wanderungen aufhören. Dieser Vorschlag in den Motiven an- gedeutet und an sich gangbar; könnte aber leicht zu dem Vorwurf Anlaß ge- ben, daß Reich den Agrariern große Summen überwiese. Reichszuschuß ein noli me tangere! Verteilung nach Maßgabe des abso- luten Betrags oder des Verteilungswerts der Beiträge kann nicht zum Ziel führen bei dem für alle Altersklassen gleich hohen Beitrag. Das ist zum großen Teil tatsächlich der Fall; daß Notlage allein auf ungün- stige Alterskombination zurückzufüh- ren, ist auch nirgends behauptet. Das Deckungskapital der Rentenlast ist al- lerdings ausschließlich vom Alter ab- hängig, die Einnahmen aber von der höheren oder geringeren Zahl der Wo- chenbeiträge, was wiederum z[um] 1896 November 25 305 führt oder mindestens angebahnt. Frankfurter 7.eitung vom 9. September, l Verteilung von 1/2 besser, um Interes- se an sorgsamer Verwaltung rege zu erhalten u. zu venneiden, daß V Aen mit bisher guten Abschlüssen fortan aus Furcht vor großer Belastung die Lust zu tatkräftigem Vorgehen auf dem Gebiet des Heilverfahrens, Verbesserung der Arbeiterwohnungsverhältnisse pp. ver- lieren. Bedenklich ist die vorgesehene Mög- lichkeit, daß einzelne Anstalten ver- pflichtet werden können, auch das letzte T[eil] von der Kontrolle, z. T. von wirt- schaftlichen Verhältnissen abhängig. Viertel der Rentenlast gemeinschaftlich Siehe Ziffer 4 vorstehender Widerle- zu tragen. V Aen werden dadurch zu gung der National-7.eitung. Kassenstellen herabgedrückt. Hannoverscher Courier vom 7. Oktober Gemeinsame Tragung von ¾ zu hoch,½ genügt, der Unterschied in Ver- hältnissen nicht so groß. Extreme Ostpreußen und Berlin dür- fen nicht gegenübergestellt werden; nach Ausnahmefällen macht man keine Gesetze. Schuld an schlechter Vennögenslage der landwirtschaftlichen Anstalten ne- ben mangelhafter Beitragsentrichtung zu geringe Bemessung der Beiträge in Lohnklasse I; deshalb um so weniger verständlich, wenn gerade für diese Lohnklasse höhere Leistungen vorgese- hen werden. Anzunehmen, daß sich Beitragsent- richtung bessern und Defizit dann ver- schwinden wird. Tägliche Rundschau vom l l. September Vorschlag geht zu weit, Verteilung von ½ dürfte zur Ausgleichung der ge- werblichen und örtlichen Verschieden- Verhältnisse von Ostpreußen und Berlin deshalb gegenübergestellt, weil bei ihnen am deutlichsten schon jetzt zum Ausdruck kommt, von welchem Einfluß auf die Gestaltung der finanziel- len Lage die verschiedenartige Alters- kombination ist. Wenn man den richti- gen Maßstab für die Ausgleichung die- ser Verschiedenheiten finden will, muß man notwendig die äußersten möglichen Grenzwerte ins Auge fassen, denn nur diese können zeigen, wie weit man gehen muß, um den gewünschten Aus- gleich unter allen Umständen zu errei- chen. Die Beiträge in Lohnklasse I sind an sich unter Voraussetzung nonnaler Ver- hältnisse hoch genug und reichen, wie in der Denkschrift nachgewiesen, mehr als aus, um noch erhöhte Rentensteigerung zu ennöglichen. Im übrigen wird dieser Punkt in den Bundesratsausschüssen in- folge eines Monitums der badischen Re- gierung näher behandelt werden. Siehe vorstehende Bemerkung. 306 Nr. 48 heiten ausreichen, zumal wenn überall sorgfältige Verwaltung. Münchener Neueste Nachrichten vom 21. Oktober Ausgleichsgedanke nicht unberech- tigt, in dem geplanten Umfang jedoch bedenklich; insbesondere gilt das für Heranziehung der K[ assen ]e[ inrichtun- g]en, die mit ihrem Vermögen Lasten mittragen sollen, welche außerhalb ihres Bereichs liegen und dadurch leicht in ihrem tätigen Vorgehen bei Wohlfahrts- einrichtungen gehemmt werden könnten. Besser für KEen bisherige Art der Vertei- lung beibehalten oder nur ½ verteilen. (Zu vgl. auch den Aufsatz von Tribi- us in der Invaliditäts- und Alters- Versicherung im Deutschen Reich vom 1. November.) Deutsche Reichs-:l.eitung40 vom 13. September Nennt „tendenziöse Einseitigkeit" die Behauptung, daß günstiger Vermögens- stand gewisser V[ersicherungs]a[nstal- ten] durch günstige Altersgruppierung ihrer Versicherten herbeigeführt werde. Hierfür noch andere Gründe: sorgsame Verwaltung, Kontrolle, starke Beteili- gung höherer Lohnklassen pp. Dem Entwurf stimmen zu Siehe Ziffer 3 der Widerlegung der National-2.eitung. Das ist nirgends behauptet; zu vgl. Widerlegung bei Kölnische Volkszei- tung vom 8. Sept[em]b[e]r und Ziffer 5 der Widerlegung der National-2.eitung. die Allgemeine :l.eitung41 (München) vom 15. September, welche Änderung für glücklich hält und in derselben eine einseitige Begünstigung der Landwirtschaft nicht erblicken kann; die Frankfurter :l.eitung vom 9. und 11. September, welche die Verteilungsbe- stimmungen für berechtigt hält und zugibt, daß der sozialpolitische Charakter der Versicherung eine gewisse Solidarität der Versicherungsträger und Gleichmäßigkeit der Leistungen fordert; sie bezweifelt, daß das neue Verteilungssystem nur den ländlichen Besitzern zugute kommt, da mit der :l.eit die Invaliditätsversicherung in den Vordergrund vor der Altersversicherung treten wird. Von der Vernichtung der Selbständigkeit der V[ersicherungs]a[nstalt]en sei keine Rede, da diese auch in Zukunft einen Teil der Last selbst tragen sollen; durch die engere Verbindung der Anstalten würde nur die gegenseitige Kontrolle verstärkt u. größerer Einfluß der gut verwalteten auf Gesamtheit herbeigeführt; 40 Die zentrumsnahe „Deutsche Reichs-Zeitung" erschien seit 1871 in Bonn. 41 Die 1798 gegründete liberale „Allgemeine Zeitung" erschien seit 1882 in München. 1896 November 25 307 das Leipziger Tageblatt vom 7. September, welches in der neuen Lastenvertei- lung ein gutes Erziehungsmittel sieht, um eine gleichmäßige Verwaltungspraxis im Rentenbewilligungsverfahren zu schaffen, sowie die Kreuz-Zeitung vom 6. Sep- tember und die Germania vom 9. September, welche beide in dem Verfahren eine Maßregel der ausgleichenden Gerechtigkeit anerkennen, die Berliner Neuesten Nachrichten vom 12. September und 13. Oktober, welche gegen die anderweite Verteilungsweise erhebliche Bedenken nicht haben und es unbillig und unweise finden, die industriellen Bezirke gegen diese neue Verteilung der Lasten, die nur Forderung der ausgleichenden Gerechtigkeit sei, aufzurufen; die Post vom 25. Sep- tember, in der die Notwendigkeit des Ausgleichs der finanziellen Verschiedenheiten anerkannt und dahin plädiert wird, den Entwurf der Regierung einfach anzunehmen, weil ein besserer Vorschlag nicht vorhanden sei; der Vorwurf der Gefährdung der Selbständigkeit der V Aen sei verkehrt, am besten wäre von vornherein Reichsan- stalt gewesen; die Berliner Börsen-Zeitung vom 8. September, welche glaubt, daß besonders der nationale Gedanke sich für die Empfehlung des neuen Modus inso- fern verwerten lasse, als dadurch auf dem Weg zu einer Reichsversicherungsanstalt ein bedeutsamer Schritt gemacht würde, und endlich die Hamburger Nachrichten vom 4. September, die gleichfalls finden, daß man sich dem Gedanken der Reichs- versicherungsanstalt mit dem Entwurf genähert habe und damit bewiesen sei, daß die Tatsachen wichtiger gewesen seien als alle partikularistischen Bestrebungen. IV. Verschiedenes Einwendungen und Wünsche Vorwärts vom 16. September l. Reichsversicherungsamt soll nicht bloß Revisions-, sondern auch Rekurs- instanz sein wie bei Unfallsachen. 2. Arbeitervertreter sollen von Ge- samtheit der versicherungspflichtigen Arbeiter gewählt werden, nicht von Krankenkassen vorständen. 3. Ausdehnung auf Witwen- und Waisenfürsorge verlangt; Mittel hierfür nicht durch Arbeiter, sondern durch Gesamtheit aufzubringen. 4. Die Strafbestimmung des § 151 gegen unzulässige Eintragungen in Quittungskarten soll nicht gemildert werden. Widerlegung l. Hierfür liegt kein Bedürfnis vor, da der Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als Revisionsgrund eine tat- sächliche Nachprüfung ausreichend ge- währleistet. 2. Das bisherige Wahlverfahren hat sich bewährt. 3. Bei Gewährung von Witwenrente in derselben Höhe wie Invalidenrente und Waisenrente in Höhe von 1/3 dieses Betrags würde mindestens dreimal so- viel an Beitrag erhoben werden müssen wie jetzt. Die Aufbringung der Mittel für Witwen- und Waisenfürsorge würde also für die Versicherten zu teuer wer- den, während die Aufbringung der Mit- tel durch die Gesamtheit dem Versiche- rungsprinzip widerspricht. 4. Die bisherige Fassung des § 151 hat zu vielfachen Härten und Ungerech- tigkeiten geführt; die neue Fassung ge- nügt vollauf den berechtigten Ansprü- 308 Nr.48 5. Die Zeit der Arbeitslosigkeit soll als Beitragszeit angerechnet werden. 6. Herabsetzung der Altersgrenze für Altersrente verlangt. 7. Erhöhung der Invalidenrente; Mit- tel sollen durch Steuerzuschläge auf höhere Einkommen aufgebracht werden. Erleichterung der Erlangung der I[nvali- den]rente durch Herabsetzung der l[nva- liditäts]grenze auf½ des Berufsverdien- stes. Deutsche Tageszeitung vom 9. Septem- ber 1. Das Befragen der Vertrauensmän- ner sollte nicht in das Ermessen der Land- räte und Magistrate, sondern allein in das des Vorstands der V[ersicherungs]- a[nstalt] gestellt werden(§ 75 [Abs.] 1). 2. Abänderung des § 32 [Abs.] 1 (Er- löschen der Anwartschaft) nicht ausrei- chend. eben der Arbeiterschaft. 5. Die entstehende Belastung ist rechnerisch nicht zu erfassen; die An- rechnung widerspricht dem Versiche- rungsprinzip jedenfalls für Fälle ver- schuldeter Arbeitslosigkeit. Ob Arbeits- losigkeit verschuldet oder nicht, läßt sich nicht kontrollieren. (Zu vgl. auch Motive u. Denkschrift zur Vorlage vom Jahre 1888.) 6. Die Kosten sind zu groß. Forde- rung wird auch keineswegs von der Partei der Sozialdemokraten vertreten. Auf dem Parteitag in Gotha (Oktober 1896) begründete Molkenbuhr42 ableh- nende Stellung damit, daß Herabsetzung der Altersgrenze lediglich dem platten Land zugute kommen würde und die Industriearbeiter diese erheblichen Mehr- kosten würden aufbringen müssen. Er wie Bebel wollen statt Herabsetzung der Altersgrenze eine Erleichterung in der Erlangung der Invalidenrente und Erhö- hung derselben. 7. Durch Erhöhung der Renten in Lohnklasse I u. Schaffung der Lohnklas- se V ist dieser Forderung entsprochen. Für weiter gehende Wünsche fehlen Mit- tel, die durch Steuerzuschläge aufzu- bringen dem Versicherungsprinzip wi- dersprechen würde. Dagegen ist Erhö- hung des Grundbetrags für die höheren Lohnklassen diskutabel und ohne Erhö- hung der Gesamtlast durchführbar. 1. Durch die Fassung des Entwurfs ist nicht ausgeschlossen, daß die VA in geeigneten Fällen ihrerseits nachträgli- che Anhörung der Vertrauensmänner anordnet. 2. Völlige Beseitigung der Vorschrif- ten über Erlöschen der Anwartschaft und bedingungsloses Aufrechterhalten 42 Hermann Molkenbuhr (1851-1927), Zigarrenmacher, Redakteur in Hamburg, seit 1890 MdR (Sozialdemokrat). 1896 November 25 309 3. Die Einführung der 5. Lohnklasse unterbleibt besser, weil damit Steige- rung der Lasten verbunden. Vossische Zeitung vom 10. September Die neuen Bestimmungen des § 12 über Krankenfürsorge, durch welche Recht der V[ersicherungs]a[nstalt]en ge- genüber erkrankten Versicherten be- trächtlich erweitert wird, gehen zu weit, insofern, als in das Recht der freien Selbstbestimmung eingegriffen wird. Ungerecht ist es, daß bei Unterbringung des Rentenempfängers im Krankenhaus die Angehörigen Unterstützung nicht bekommen sollen. Leipziger Tageblatt vom 6. September l. Es wird Festsetzung der gesetzli- chen Krankenfürsorge auf 26 Wochen und Beginn der Invalidenfürsorge von der 27. Woche ab gewünscht. 2. Gewünscht wird die völlige Besei- tigung des Begriffs „dauernde Erwerbsun- fähigkeit" und Bewilligung der I[nvali- den ]rente, sofern nicht mehr ½ des orts- üblichen Tagelohns verdient werden kann. Hannoverscher Courier vom 8. Septem- ber § 9 des Entwurfs erschwert Erwer- bung der Renten. Maßgebend müßte des Rentenanspruchs ist nicht ratsam, weil der Wert einer in jüngeren Jahren nur vorübergehend geleisteten Beitrags- zahlung in keinem Verhältnis steht zu der Höhe der Rente, auf welche even- t[ uell] in höherem Lebensalter Anspruch erhoben werden könnte. Ohne erhebli- che Schädigung der V Aen kann auf eine wenn auch nur in geringem Umfang stattfindende Fortentrichtung der Bei- träge zur Erfassung des Rentenan- spruchs nicht verzichtet werden. 3. Die Einführung der 5. Lohnklasse entspricht einem Wunsch höhergelohn- ter Arbeiter, sich eine ihrem Verdienst entsprechende höhere Rente zu sichern. Einer Steigerung der Lasten steht auch eine entsprechende Steigerung der Ein- nahmen gegenüber. Der Entwurf hat lediglich die bereits für Kranken- und Unfallversicherung maßgebenden Grundsätze über Unter- bringung im Krankenhaus übernommen und dieselben auf Rentenempfänger zweckmäßig ausgedehnt. Eine besonde- re Unterstützung der Angehörigen von in Krankenhäusern untergebrachten Ren- tenempfängern ist deshalb nicht erforder- lich, weil die Renten weitergezahlt wer- den. l. Der Vorschlag erscheint diskuta- bel; allerdings würde hierdurch im Be- harrungszustand für das Reich und die Anstalten eine durchschnittliche Mehr- belastung von rund 6 Mill[ionen] Mark pro Jahr entstehen. 2. Undurchführbar wegen erheblicher Mehrbelastung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß es zutreffender ist, die Invaliditätsziffer 310 Nr. 48 sein der durchschnittlich verdiente Ar- beitslohn, nicht der ortsübliche Tage- lohn. Frankfurter Zeitung vom 30. Oktober (Zu vgl. auch Volkwirthschaftliche Kor- respondenz vom 22. September und Volkszeitung vom 4. September) Festsetzung neuer Invaliditätsgrenze bedeutet Erschwerung des Rentenerwerbs a) für alle Lohnklassen an Orten mit geringen ortsüblichen Tagelöhnen, b) für höhere Lohnklassen an Orten mit mittleren ortsüblichen Tagelöhnen. Erleichterung des Rentenerwerbs nur für untere Lohnklassen an Orten mit höheren ortsüblichen Tagelöhnen. Also vor allem Schädigung der Ar- beiter der unteren Lohnklassen gerade in den Gegenden, wo niedrigste Löhne ge- zahlt werden. nach Maßgabe von Durchschnittssätzen innerhalb der einzelnen Lohnklassen festzusetzen. Die Frage wird in den Bun- desratsausschüssen noch erörtert werden. Der Einwurf trifft zu; zu vgl. vorste- hende Bemerkung zu der Einwendung des Hannoverschen Couriers. 1897 Februar 4 Nr.49 1897 Februar 4 311 Entschließung 1 der Delegiertenversammlung des Zentralverbands Deutscher Industrieller Druck [Eine Zusammenlegung der Zweige der Arbeiterversicherung darf nicht erfolgen; das Mar- kensystem soll beibehalten werden; ein Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten und eine erweiterte Aufsicht über diese wird abgelehnt] 1. Der Zentralverband hält die Zusammenlegung der Invaliditäts- und Altersversi- cherung mit anderen Zweigen der Arbeiterversicherung und demgemäß auch die Verschmelzung der Kranken-, Unfall- und Invaliditäts- und Altersversicherung in eine diese drei Zweige der Versicherung in sich vereinigende Organisation für un- ausführbar. Auch erkennt derselbe das Dasein zwingender Gründe für die Herbeifüh- rung einer solchen Vereinigung nicht an, indem vorhandenen Mängeln der einzelnen Versicherungszweige im Rahmen der bestehenden Organisationen abgeholfen wer- den kann. II. In bezug auf den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Ar- beiterversicherungsgesetzen Artikel I - Abänderung des Invaliditäts- und Altersver- sicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 -, erkennt der Zentralverband gern an, daß der Gesetzentwurf geeignet ist, eine Reihe von Mißständen zu beseitigen, die bei der Durchführung des Gesetzes hervorgetreten sind. III. Der Zentralverband erachtet insbesondere, daß die bezüglich des Markensy- stems und der Erhebung der Beiträge vorgeschlagenen neuen Bestimmungen geeig- net sind, das Verfahren zu erleichtern und die Erhebung der Beiträge mehr als bisher sicherzustellen und erkennt an, daß bis auf weiteres die Rentenbemessung nach Ar- beitsdauer und Lohnhöhe und in Verbindung damit auch das Markensystem beizu- behalten sei. IV. Der Zentralverband kann die in Vorschlag gebrachte anderweite Verteilung der Rentenlast nicht für gerechtfertigt anerkennen und ist der Ansicht, daß, wenn bei einzelnen Versicherungsanstalten das Mißverhältnis zwischen dem erforderlichen Deckungskapital und dem vorhandenen Vermögen überhaupt etwa ein dauerndes werden sollte, dasselbe durch veränderte Gruppierung oder Zusammenlegung der Versicherungsanstalten innerhalb der in Frage kommenden Bundesstaaten beseitigt werden könnte. V. Der Zentralverband erklärt sich mit den die Erhöhungen der Leistungen für die Versicherten betreffenden Bestimmungen des Gesetzentwurfs einverstanden, durch welche bestehende Härten des jetzigen Gesetzes beseitigt werden. Dagegen erhebt er 1 Die vom Vorsitzenden des Direktoriums der Firma Krupp Johann Friedrich Jencke und Geschäftsführer Henry Axel Bueck eingebrachte Entschließung wurde auf der vom Vorsit- zenden Theodor Haßler geleiteten Delegiertenversammlung des Zentralverbands am 4.2.1897 in Berlin angenommen. Vgl. Verhandlungen, Mittheilungen und Berichte des Centralverbandes deutscher Industrieller, Nr. 73 vom Februar 1897, Berlin 1897, S. 46- 140. Der schließlich angenommene Antrag ist dort auf S. 85-86 abgedruckt. 312 Nr.50 Einspruch gegen diejenigen Erhöhungen, welche die Gleichstellung der Altersrente mit der Invaliditätsrente, die Erhöhung des Steigerungssatzes in der 1. Lohnklasse von 2 auf 3 Pfennig, die Einführung einer V. Lohnklasse mit dem Steigerungssatz von 15 Pfennig unter gleichzeitiger Herabsetzung des Steigerungssatzes für die IV. Lohnklasse von 13 auf 12 Pfennige betreffen. VI. Der Zentralverband erklärt sich ferner mit aller Entschiedenheit gegen dieje- nigen Bestimmungen, durch welche die Aufgaben und Befugnisse des Staatskom- missars, das Aufsichts- und Genehmigungsrecht der Landeszentralbehörden bezüg- lich der einzelnen Verwaltungsmaßregeln und auch das Aufsichtsrecht des Reichs- versicherungsamts, über die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes hinaus, außerordentlich erweitert werden sollen. Diese neuen Bestimmungen enthalten eine Häufung von Aufsichts- und Kon- trollmaßregeln, für die kein Bedürfnis vorliegt, die aber als schädlich für die Tätig- keit der Versicherungsanstalten bezeichnet werden müssen. Nr.SO 1897 Mai 1 Frankfurter Zeitung' Nr. 120, Abendblatt Druck [Bericht von der ersten (und letzten) Lesung der Novelle zum Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetz im Reichstag; der Gesetzentwurf des Bundes der Landwirte widerspricht dem Versi- cherungsprinzip; ein Antrag Roesickes auf Verabschiedung konsensfähiger Einzelpunkte wird befürwortet; der Zentrumsantrag auf Einschränkung der Versicherungspflicht ist reaktionär] Drei Tage hindurch hat sich der Reichstag mit der Frage der Reform des Invaliden- versicherungsgesetzes beschäftigt.2 Zur Beratung standen außer der Regierungsvorlage der denselben Gegenstand betreffende Antrag der Abgeordneten v. Ploetz3 und Genos- sen und der Antrag des Abgeordneten Roesicke4 • Ploetz und Genossen - d. h. also: der ,,Bund der Landwirte" - wünschen eine radikale Änderung des bestehenden Gesetzes. Sie verlangen durch ihren Antrag Fortfall des Markensystems, Nachweis einer vierjäh- rigen versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Listenführung, Einheitsrente und - 1 Die 1856 gegründete demokratische „Frankfurter Zeitung" war Organ der Deutschen Volkspartei. Gründer, Eigentümer und Herausgeber war Leopold Sonnemann. 2 Die Regierungsvorlage war am 26.2.1897 dem Reichstag zugeleitet worden (RT-Druck- sache Nr. 696 und Nr. ,,zu 696"). Die erste Lesung fand vom 28. bis 30.4.1897 statt (Sten.Ber. RT 9. LP IV. Session 1895/1897, S. 5625-5651, S. 5653-5673, S. 5675-5700). Verschiedene Anträge auf Überweisung der Regierungsvorlage (bzw. der Anträge von Ploetz und Roesicke) an eine Kommission wurden abgelehnt. Bis zum Sessionsende am 25.6.1897 fand keine weitere Lesung statt; die Vorlage war somit gescheitert. 3 Berthold von Ploetz (1844-1898), Rittergutsbesitzer in Döllingen (Kreis Liebenwerda), Vorsitzender des Bundes der Landwirte, seit 1893 MdR (konservativ); dessen Antrag: RT- Drucksache Nr. 539. 4 RT-Drucksache Nr. 776. 1897 Mail 313 was von ihren Forderungen das wichtigste ist - Autbringung der für die Invalidenver- sicherung nötigen Mittel durch die Gesamtheit der Steuerzahler, und zwar in der Form von Zuschlägen zur Einkommensteuer. Dieser Antrag enthält nun allerdings einen Gedanken, der an sich zu billigen ist, nämlich den, daß es wünschenswert wäre, zugun- sten der wirtschaftlich Schwachen dem Kapital größere Lasten aufzuerlegen. Wir wol- len hier ganz davon absehen, daß den Antragstellern - wie sich ja aus ihrem sonstigen politischen Verhalten ergibt - dieser soziale Gedanke gewiß nicht von Herzen kommt. Wenn der Antrag auch im übrigen ein guter genannt werden könnte, so würde uns die intime Feindschaft, die uns mit dem Bund der Landwirte verbindet, nicht abhalten können, ihm zuzustimmen. Aber der Antrag Ploetz ist fast in allen seinen wesentlichen Bestimmungen das gerade Gegenteil von dem, was er sein müßte, um überhaupt ernst- genommen zu werden. Auf den ersten Anblick mag es vielleicht als eine sehr gerechte Forderung erscheinen, wenn man - wie es die Antragsteller tun - das Verlangen aus- spricht, es mögen die Kosten der Invalidenversicherung durch Zuschläge zur Einkom- mensteuer von den Einkommen über 600 Mark aufgebracht werden. Da ist aber vor allem zu berücksichtigen, daß nicht einmal in allen deutschen Bundesstaaten Einkom- mensteuern bestehen und daß die vorhandenen Einkommensteuern sehr verschieden sind, so daß der Antrag der vorauszusetzenden Grundlage entbehrt und gänzlich in der Luft schwebt. Aber wenn man auch davon absieht und die Möglichkeit seiner Durch- führung supponiert, ergeben sich doch bei näherem Zusehen die schwerwiegendsten Bedenken. Würden die Mittel für die Invalidenversicherung nach dem Plan des Herrn von Ploetz aufgebracht werden, so müßten zahlreiche Personen dazu beitragen, die überhaupt gar keine Arbeiter beschäftigen, nämlich die Witwen und Waisen, die mehr als M. 600 Einkommen beziehen, die Lehrer und Offiziere, die Handwerker, die keine Arbeiter beschäftigen, und die Landwirte, die bei ihrer Arbeit nur von Familienangehö- rigen unterstützt werden. Das würde aber denn doch dem Prinzip der Versicherung durchaus widersprechen, und solange an ihr festgehalten wird - und wir hoffen, daß man sie niemals wieder fallenläßt -, so lange sind Bestimmungen nicht annehmbar, die solche Folgen haben würden. Ganz ungerechtfertigt wäre es ja auch, daß - wie es der Antrag mit sich brächte - die Staats- und Kommunalbetriebe, die keine Einkommen- steuer zahlen, und die neuen Unternehmungen, die in den ersten Jahren geringes Ein- kommen erzielen, entlastet würden, wogegen die Industriearbeiter des Westens, die in der Regel ein höheres Einkommen als 600 Mark beziehen, zu den Kosten der Invali- denversicherung beitragen müßten. Freilich gibt es auch Gruppen von Arbeitern, deren Einkommen jene Grenze nicht erreicht, so insbesondere auf dem Land, und diesen würde durch den Antrag Ploetz, wenn er zu praktischer Geltung gelangte, ein Teil ihrer Lasten genommen. Aber das ist ja eben der springende Punkt: Der Arbeiter soll wenig- stens einen kleinen Teil zu den Kosten der Versicherung beitragen, denn andernfalls ist doch die finanzielle Hilfe, die ihm bei Krankheit, Invalidität usw. zuteil wird, keine Versicherungsrente mehr, sondern ein Almosen, nichts, worauf er wohlbegründeten Anspruch hätte, sondern ein Geschenk, das ihm gewährt wird und nach Gutdünken wieder entzogen werden kann. Im Reichstag ist während der letzten Verhandlungen behauptet worden, daß der Entwurf des Herrn von Ploetz eigentlich nur eine neue Auflage eines von den Sozialdemokraten im Jahre 1889 gestellten Antrags5 sei, womit doch gesagt wäre, daß die Sozialdemokraten wünschen, die Lasten der Invalidenversi- 5 Gemeint ist ein Antrag von August Bebel und Genossen zur zweiten Lesung des Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetzes (RT-Drucksache Nr. 149). 314 Nr. 50 cherung derart zu regeln, daß die Arbeiter davon gänzlich befreit sind. Nun, so unver- nünftig sind die Sozialdemokraten erfreulicherweise nicht. Sie beantragten damals nur die Erhöhung des Reichszuschusses auf 90 Mark und die Aufbringung dieses Zuschus- ses durch die Einkommensteuer von Einkommen über 3 000 Mark. Darin blieb die Beitragsleistung des Arbeiters gänzlich unberührt, weshalb der sozialdemokratische und der Antrag Ploetz nur eine sehr entfernte Ähnlichkeit aufweisen. Der letztere ist in seinen Einzelbestimmungen durchaus schlecht. Sogar die Regierung, die doch - sei es nun der Not gehorchend oder dem eigenen Trieb - den Agrariern überaus freundlich gegenübersteht, hat unzweideutig erklärt, daß sie beziehungsweise der Bundesrat dem Antrag Ploetz nicht zustimmen könne.6 Sie weiß eben, daß es einen Unterschied gibt zwischen Armenpflege und Versicherungsgesetzgebung - ein Unterschied, der dem freikonservativen Herrn Gamp7, der beides im Grund für dasselbe erklärte, noch nicht zum Bewußtsein gelangt ist. Der Antrag Roesicke ist bekanntlich nur eine Zusammenstellung derjenigen wich- tigeren Verbesserungen des Regierungsentwurfs, welche von allen Parteien ziemlich übereinstimmend gutgeheißen werden, wie die Definition der Invalidität, die Ren- tenbezugserleichterungen usw. Der am meisten umstrittene Punkt der Regierungs- vorlage, die anderweitige Verteilung der Lasten auf die Versicherungsanstalten, ist in dieser Zusammenstellung natürlich nicht enthalten. Roesicke hat seinen Antrag eingebracht, weil er - mit ihm übrigens noch viele andere - die Verabschiedung des ganzen Gesetzes in dieser Session nicht für wahrscheinlich hält und deshalb wenig- stens einige der hauptsächlichsten Erleichterungen noch rasch zu praktischer Geltung bringen will. Dieser Gedanke ist recht gut, denn man steht allem Anschein nach tatsächlich vor der Alternative, entweder bis auf weiteres alles beim alten zu lassen oder die unter dem Namen des Abgeordneten Roesicke gehenden Verbesserungsvor- schläge baldigst in Kraft zu setzen. Doch könnte auch der Antrag Roesicke in Anbe- tracht der voraussichtlich kurzen Zeit, während welcher der Reichstag noch versam- melt ist, und der großen Arbeitsüberhäufung, unter der er seufzt, wohl nur dann noch zur Verabschiedung gelangen, wenn man bei der zweiten Lesung auf die Durchbera- tung des Regierungsentwurfs verzichten und den Antrag Roesicke für sich beraten würde. Es ist aber leider nichts weniger als wahrscheinlich, daß man diesen Vorgang beobachten wird, da sich die Regierung in den Beratungen zweimal gegen den An- trag Roesicke ausgesprochen hat. Herr v. Boetticher meinte, der Antrag treffe nicht die reformbedürftigsten Punkte des Gesetzes, was allerdings zugegeben werden muß, und wenn der Antrag durchdringe, so werde das übrige, was darin nicht enthalten ist, in absehbarer Zeit nicht erledigt werden können, weil die Schwierigkeit der Verstän- digung darüber zunehme.8 Der Herr Staatsminister hat dabei natürlich besonders die 6 Dies hatte Dr. Erich von Woedtke bereits zu Beginn der Debatte erklärt (Sten.Ber. RT 9. LP IV. Session 1895/1897, S. 5642 f.). Staatssekretär von Boetticher bekräftigte dies am letzten Debattentag (S. 5686). 7 Karl Gamp (1846-1918), Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat a. D., seit 1884 MdR (Deutsche Reichspartei). Gamp sprach am ersten Debattentag (Sten.Ber. RT 9. LP IV. Session, S. 5645-5650). Gamp gehörte zu den Unterzeichnern des Antrags von Ploetz. 8 Von Boetticher sprach am letzten Debattentag: Mit dem Antrag Roesicke 11ehme11 Sie die Korinthen aus dem Platz (Heiterkeit). Ja, was ist aber die Folge, wenn Sie diese Kori11the11 aus dem Platz nehmen?: daß dann das andere um so weniger schmackhaft ist (Heiterkeit) (Sten.Ber. RT 9. LP IV. Session 1895/1897, S. 5686). 1897 Mai 1 315 anderweitige Verteilung der Rentenlast im Auge, und es mag richtig sein, daß die Opposition. die sich gegen diesen Kardinalpunkt der Regierungsvorlage von freisin- niger, teilweise von nationalliberaler und sozialdemokratischer Seite erhob, in Zu- kunft zunächst noch heftiger werden wird. Aber Herr v. Boetticher irrt sehr, wenn er glaubt, sein Werk ohne weiteres durchdrücken zu können. Press-Stimmen und son- stige Äußerungen haben gezeigt, daß weite Kreise der Bevölkerung den richtigen Gedanken. der in der beabsichtigten anderweitigen Verteilung der Rentenlast zum Ausdruck kommt, noch nicht erfaßt haben oder daß bei ihnen der nackte Egoismus durch vernünftige Erwägungen noch nicht in wünschenswertem Maß zurückgedrängt werden kann. Dazu wird es wohl noch einiger Zeit bedürfen, weshalb man wenig- stens das sichern sollte, worüber ein Streit nicht besteht. So können wir den Antrag Roesicke nur gutheißen, denn besser ist der Sperling in der Hand als die Taube auf dem Dach. Eine famose Rolle hat bei den Beratungen wiederum das Zentrum gespielt. Es hat u. a. einen Antrag angekündigt, den es bei der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs über die Invalidenversicherung einbringen wird und der dahin geht, die Zwangsver- sicherung auf die Großindustrie zu beschränken. Handwerk, Gesinde, Landwirtschaft und Kleinindustrie sollen nach dem Wunsch des Zentrums künftig von der Zwangs- versicherung ausgeschlossen sein.9 Über dieses reaktionäre Verlangen, das natürlich von dem Wunsch diktiert ist, den Bauern- und Handwerkerfreund zu spielen, noch ein Wort zu verlieren, hieße Eulen nach Athen tragen. Es dient aber vortrefflich dazu, die Sozialpolitik der Ultramontanen in helles Licht zu setzen. 9 Der am 28.4.1897 für die dann nicht zustande gekommene zweite Lesung eingebrachte Antrag der Zentrumsabgeordneten Alfred Graf von Hompesch und Genossen lautete: In Erwägung, daß gemäß den eigenen Darlegungen der Vorlage die Durchführung der Inva- liditätsversicherung in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung ohne grundsätzliche Preisgabe des Territorialprinzips nicht möglich ist, I. den Entwurf eines lnvalidenversicherungsge- setzes, Nr. 696 der Drucksachen, abzulehnen; 2. die verbündeten Regierungen zu ersu- chen, eine Abänderung des Gesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, unter Berücksichtigung nachfolgender Gesichtspunkte vorzubereiten: a) Beschränkung der Versicherungspflicht auf die Arbeiter in Bergwerken, Fabriken und sonstigen großgewerblichen Betrieben; b) Aufhebung des Versicherungszwangs für die Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft, des Handwerks und der kleingewerblichen Betrie- be und für das Gesinde unter Wahrung der aufgrund des Gesetzes mm 22. Juni 1889 er- worbenen Rechte, sei es durch die Gestattung der Fortsetzung des Versicherungsverhält- nisses, sei es durch Rückerstattung der entrichteten Beiträge; c) Zulassung der nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1889 versicherungspflichtigen, künftig aus der Versicherungspflicht ausscheidenden Personen zur freiwilligen Versicherung; d) Aus- dehnung des Anspruchs auf Gewährung von Renten auf die Hinterbliebenen der unter a genannten Versicherungspflichtigen; e) Beseitigung des Reichszuschusses, soweit er nicht zur Wahrung wohlerworbener Rechte und zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses notwendig ist (RT-Drucksache Nr. 784). 316 Nr. 51 1897 September 21 Bericht1 des Vorstandsvorsitzenden der Invaliditäts- und Altersversicherungs- anstalt Ostpreußen Landeshauptmann Rudolf von Brandt an den Staats- sekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner Ausfertigung [Diskussion der möglichen Faktoren, die die hohen Versicherungslasten in Ostpreußen bedin- gen, u. a. fehlende Beitragserhebung und demographische Faktoren; Kritik an früheren Ge- schäftsberichten] Resultate an Ort und Stelle vorgenommener Erörterungen 1. Die Durchführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ist in Ost- preußen auf ganz besondere Schwierigkeiten gestoßen. Die geringe Entwicklung des Fabriklebens und die nur in wenigen Kreisen erfolg- te Ausdehnung der Krankenversicherung auf die landwirtschaftlichen Arbeiter haben es notwendig gemacht, von der Einführung des Einzugsverfahrens, wie solches in verschiedenen Anstaltsbezirken, namentlich im Königreich Sachsen mit bestem Erfolg gehandhabt wird, endgültig abzusehen. Es war demnach für alle Versicherten das Markensystem beizubehalten, nach welchem die Beitragsleistung durch den Arbeitgeber bewirkt wird, wodurch diese Leistung bezüglich ihrer Ordnungsmäßig- keit und Regelmäßigkeit von dem guten Willen und Pflichtgefühl desselben mit abhängt. Hauptträger der Versicherungslasten in Ostpreußen sind die Landwirte, welche bei schwierigen Witterungs- und Absatzverhältnissen gezwungen sind, eine im Ver- 1 BArch R 1501 Nr.100249, fol.10-41. Mit Erlaß vom 29.6.1897 hatte Staatssekretär von Boetticherfiirdie weiteren Verhandlun- gen über die Beseitigung der finanziellen Ungleichheiten bei den einzelnen Trägem der Invaliditäts- und Altersversicherung eine Untersuchung der Versicherungsanstalt Ostpreu- ßen an On und Stelle durch Beamte des Reichsamts des Innern angekündigt (Entwurf: BArch R 1501 Nr.100249, fol.6-6Rs.). Die Bereisung fand vom 11. bis 16.8.1897 statt. Dr. Beckmann vermerkte hierzu am 2.11.1897: Über die Durchfiihrung der Invaliditäts- und Altersversicherung in Ostpreußen sind an On und Stelle unter Teilnahme der Herren Direktor Dr. v(on) Woedtke, Landeshauptmann v(on) Brandt, Landesrat Passarge und der Referenten des R(eichs)a(mts) d(es) /(nnern) [Dr. Kaufmann und Dr. Beckmann] Erhebun- gen und Erönerungen angestellt, deren Ergebnis vom Vorstand in einer dem RAdl mit Be- richt vom 25. September 1897 - RAdl II 2720 - mitgeteilten Schrift niedergelegt ist. Die letztere ist hier durchgesehen und mit einzelnen Änderungen versehen dem Landeshaupt- m(ann) v(on) Brandt wieder zugestellt, um event(uell) einzelne Abschnitte durch ostpreußi- sche Z,eitungen und der Nord(deutschen) All(gemeinen) Z(eitung) zu veröffentlichen (fol. 8). Wir dokumentieren hier die ursprüngliche Fassung vor den Abänderungen. Landeshauptmann von Brandt gab die abgeänderte Fassung des Berichts in Druck: Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung in der Versicherungsanstalt Ost- preußen. Dargestellt vom Vorsitzenden des Anstalts-Vorstands, Königsberg i. Pr. 1897. 2 Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner war seit 1.7.1897 Staatssekretär des Innern und preußischer Minister ohne Geschäftsbereich. 1897 September 21 317 hältnis zu den Erträgen große Zahl von Arbeitern zu beschäftigen, und welche daher teils wegen der durch die Invaliditäts- und Altersversicherung ihnen erwachsenden Ausgaben, teils wegen der in größeren Betrieben nicht unerheblichen Belästigung durch das Markenkleben von jeher grundsätzliche Gegner des Gesetzes gewesen sind. Dies äußerte schon bei einer vor der Beschlußfassung über das Gesetz in Kö- nigsberg stattgehabten Versammlung von Landwirten, welcher auch der gegenwärti- ge Direktor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke im Auftrag des Staatssekre- tärs von Boetticher beiwohnte.3 Damals wurde das Gesetz auf das heftigste angegrif- fen, und nur eine verschwindende Anzahl von Erschienenen erklärte sich dafür. Die Mißstimmung der Landwirte verschärfte sich noch dadurch, daß dieselben, um ihre festen Arbeiter zu halten, vielfach genötigt waren, die Beiträge derselben ganz auf sich zu übernehmen oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses über ein Jahr hinaus zurückzuerstatten. Diese Verschiebung der gesetzlichen Lasten ist in einzelnen Kreisen zur Regel geworden, während in der Mehrzahl derselben ein er- heblicher Bruchteil der Arbeitgeber(¼ bis 4/s) die Beiträge allein leistet und nur in den übrigbleibenden Kreisen dies Verfahren sich als eine Ausnahme darstellt. Trotz der bestehenden Abneigung der Landwirte gegen das Gesetz sind jedoch von Anfang an auf den größeren und mittleren Gütern für die ständigen Arbeiter ausreichend Beiträge geleistet worden, dagegen haben die kleineren Besitzer sich in großem Umfang ihrer Beitragspflicht zu entziehen versucht. Sie sind hierbei vielfach mit den Arbeitern Hand in Hand gegangen, welche aus Mangel an Verständnis für die Wohltaten des Gesetzes demselben Widerstand geleistet, den Kontrollbeamten die erforderte Auskunft verweigert und für die Ausstellung von Quittungskarten nicht das genügende Interesse gezeigt haben. So ist es gekommen, daß in den Jahren 1891 bis 1893 Personen jahrelang in festem Lohnverhältnis gestanden haben, ohne sich im Besitz von Quittungskarten zu befinden. Diese verspätete Ausstellung von Quittungskarten ist übrigens zum großen Teil auch den Amtsvorstehern zur Last zu legen, welche in ihrer Mehrzahl die durch das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ihnen auferlegte Mehrarbeiten nur wi- derwillig übernommen haben und es in den ersten Jahren an der zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Einwirkung auf die Gemeindebehörden ihres Bezirks haben fehlen lassen.4 Am schwersten durchführbar war die Versicherung der unständigen Arbeiter. Diese haben besonders häufig die Vorlegung der Quittungskarten unterlassen und hierdurch selbst bei gutwilligen Arbeitgebern die Beitragsleistung vereitelt, nament- lich aber der beabsichtigten Hinterziehung von seiten widerstrebender Beitrags- pflichtiger Vorschub geleistet; sehr zahlreich sind auch die Fälle, in welchen die Arbeiter sich unter dem Vorgeben, die Marken selbst verwenden zu wollen, den auf die Arbeitgeber entfallenden Beitrag in Geld haben zahlen lassen, die entsprechende Markenverwendung aber nicht bewirkt haben. Endlich sind für das in großem, nicht ziffermäßig festzustellenden Umfang hier stattfindende Arbeiten gegen Naturalleistung (Wohnungsmiete, Kartoffelacker und anderen Naturalleistungen) in der Anfangszeit überhaupt nicht Marken verwendet, weil die Beteiligten diese Arbeit schon wegen der Unmöglichkeit des nach § 109 3 Vgl. Nr. 13 l Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 4 Vgl. Nr. 23. 318 Nr. 51 Abs[atz] 3 gestatteten Lohnabzugs ausnahmslos für nicht versicherungspflichtig gehalten haben. 2. a) Im Jahre 1891 wurde mit der Kontrolle zweier Kreise (Oletzko am 16. Au- gust, Landkreis Königsberg am 16. Oktober) begonnen. Die beiden hiermit beauf- tragten ungeeigneten Personen, frühere Gutsbesitzer, übten die Kontrolle nach und nach in mehreren Kreisen aus. Allmählich wurden noch 18 weitere Personen im Weg besonderen Auftrags mit der Kontrolle betraut, so daß bis zum April 1893 sämtliche Kreise des Bezirks, mit Ausnahme von Braunsberg und Gerdauen, woselbst nur eine zeitweise Revision durch Vertrauensmänner stattgefunden hatte, kontrolliert waren. Das Ergebnis war überall ein auffallendes Steigen des Markenverkaufs während der Dauer der Kontrolle, wobei sich die Markenbestände der kleineren Postanstalten vielfach als unzureichend erwiesen. So wurden innerhalb 2 Wochen in der Stadt Marggrabowa allein für 6 000, im Kreis Oletzko zusammen für 15 000 Mark Marken umgesetzt. Das Verfahren der Kontrollbeamten war zunächst dasjenige einer Sammelkontrol- le, d. h. es wurden durch Vermittlung der unteren Verwaltungs- bzw. der Ortspoli- zeibehörden Termine für eine oder mehrere Ortschaften angesetzt, zu denselben die Arbeitgeber und unständigen Arbeiter unter der Aufforderung zur Vorlegung der Quittungskarten mittels Bekanntmachung vorgeladen und alsdann an der Hand von Verzeichnissen der über 16 Jahre alten Personen der einzelnen Ortschaften die Bei- tragsleistung festgestellt. Hierdurch wurde allerdings eine große Beschleunigung der Kontrolle ermöglicht - so ist beispielsweise der Kreis Oletzko in 14, der Kreis Tilsit in 21 Tagen vollständig kontrolliert worden -, andererseits aber wurden die nicht im Termin vorgelegten Quittungskarten überhaupt nicht geprüft und demnach ein gro- ßer Teil der Versicherten von der Kontrolle nicht erfaßt. Diese Art der Kontrolle genügte daher nicht. Es wurde auf Vorstandsbeschluß vom 14. April 1893 eine ständige Kontrolle derart eingeführt, daß jeder Kreis durch einen daselbst wohnhaften Kontrollbeamten regelmäßig kontrolliert wird und daß dieser gleichzeitig zur Entlastung der unteren Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Invaliditäts- und Altersversicherung beiträgt. Seine geringe Mehrbelastung durch letztere Tätigkeit wird reichlich aufgewogen dadurch, daß er bei Ausübung der Kon- trolle durch die Autorität der Verwaltungsbehörde unterstützt wird, während ande- rerseits die Beziehung zu derselben seine fortgesetzte Beaufsichtigung ermöglicht. Ein weiterer Vorteil dieser Verbindung der Kontrolle mit den Landratsämtern be- steht darin, daß den Kontrollbeamten die Bearbeitung der Rentenanträge zufällt und hierdurch eine bessere Gewähr für die erschöpfende Vorbereitung derselben gegeben ist. Die mit dieser Maßgabe angenommenen Kontrollbeamten erhielten als Gehalt 900 bis 1 000 Mark, als Reisekostenentschädigung 300 bis 500 Mark jährlich. Letz- terer Betrag ermöglichte jedoch nicht die wünschenswerte Ausgiebigkeit der örtli- chen Revisionen, während andererseits für die vorerwähnte feste Besoldung nicht immer geeignete Persönlichkeiten gewonnen werden konnten. Es wurde daher durch Vorstandsbeschluß vom 19. Oktober 1895 das Gehalt auf 1 600, die Reisekostenentschädigung auf 900 Mark erhöht und gleichzeitig verlangt, daß die Kontrollbeamten mindestens 10 bis 15 Tage monatlich die örtliche Kontrolle ausüben sollten. Zum Nachweis hierüber werden monatlich Geschäftsübersichten (Anlage 1) ein- gereicht, aus welchen die Dienstverrichtung (ob Kontroll- oder Bürotätigkeit) für 1897 September 21 319 jeden einzelnen Tag ersichtlich ist und welche außer den Namen der revidierten Orte auch die Zahl der daselbst eingesehenen und beanstandeten Quittungskarten ergibt. Die Kontrolle selbst findet nicht mehr in Gestalt der Sammelkontrolle, sondern von Haus zu Haus unter Benutzung von Personenverzeichnissen (Anlage II) statt, welche aufgrund der Gemeindesteuerlisten von den Kontrollbeamten angelegt und bei Revision der betreffenden Ortschaft vervollständigt werden. Hierdurch ist es, wie in verschiedenen Kreisen an Ort und Stelle festgestellt ist, den Kontrollbeamten möglich, jeden Versicherten schnell aufzufinden und zugleich die bei der letzten Kontrolle vorhanden gewesene Nummer der Quittungskarte und Zahl der verwende- ten Beitragsmarken zu ermitteln. Eine Prüfung des Erfolgs der Kontrolltätigkeit ist ferner dadurch ermöglicht, daß die kaiserlichen Oberpostdirektionen des Bezirks seit 1896 nach Ablauf jedes Vier- teljahres Übersichten über den von den einzelnen Postanstalten abgelieferten Mar- kenerlös übersenden. An der Hand dieser Übersichten werden die Beitragseinnah- men kreisweise ermittelt und bei etwaigem Rückgang derselben gegen das Vorjahr Berichte der in Betracht kommenden Kontrollbeamten eingefordert. Dies ist bei- spielsweise geschehen, als sich für das erste Vierteljahr 1897 die sehr beträchtliche, jetzt übrigens teilweise ausgeglichene Mindereinnahme von 56000 Mark gegen denselben Zeitabschnitt des Jahres 1896 ergeben hatte. Nach den bezüglichen Äuße- rungen der Kontrollbeamten haben folgende Umstände diesen Rückgang veranlaßt: l. Die Verminderung der im Jahre 1896 in erheblichem Umfang eingezogenen Beitragsrückstände; 2. die teilweise Aussetzung der Kontrolle infolge des ungewöhnlich starken Schneefalls; 3. die ungünstige Ernte des Jahres 1896 und die daraus sich ergebende Verteue- rung des festen Arbeitspersonals bzw. der Mangel an Arbeit für die unständi- gen Arbeiter; 4. das bei Abschnitt 5 eingehender zu würdigende Steigen der Auswanderung nach dem Westen. Außer der fortlaufenden Prüfung der aus jedem Kontrollbezirk aufkommenden Einnahmen hat eine Beaufsichtigung der Kontrollbeamten im Weg der Revision durch Bürobeamte der Versicherungsanstalt in 26 Fällen und 21 Kreisen stattgefun - den. Für die Zukunft sind auf Anregung der Herren Kommissare des Reichsamts des Innern Konferenzen an verschiedenen Orten des Bezirks in Aussicht genommen, zu welchen die Kontrollbeamten benachbarter und gleichartiger Kreise vorgeladen werden sollen. In der Stadt Königsberg wird die Kontrolle seit dem l. Juli 1896 nach Entlassung der bis dahin tätigen unfähigen Kontrollbeamten (größtenteils älteren früheren Guts- besitzern) durch Beamte der Versicherungsanstalt ausgeübt, während die im Hafen von Königsberg einlaufenden Schiffe von den königlichen Hafenpolizeibeamten kontrolliert werden. Hierdurch ist bei einer Kostenersparnis von rund 4 000 Mark jährlich die Zuverlässigkeit der Kontrolle wesentlich erhöht worden. Überhaupt darf angenommen werden, daß bei den jetzt bestehenden Einrichtun- gen der Zweck der Kontrolle, die Versicherungspflichtigen in einem ihrer Arbeits- dauer entsprechenden Umfang zur Versicherung heranzuziehen, tatsächlich erreicht wird. Dies hat eine in der Zeit vom l l. bis 16. August d. J. im Beisein der Herren Kommissare des Reichsamts des Innern ausgeführte örtliche Revision der Beitrags- 320 Nr. 51 leistung in den Kreisen Königsberg, Fischhausen, Lötzen, lnsterburg, Memel, Hey- dekrug, Niederung, Tilsit sowie die neuerdings stattgehabten örtlichen Feststellun- gen im Kreis Pr. Eylau bestätigt. Danach werden die Quittungskarten nach Erreichung des versicherungspflichti- gen Alters bzw. nach Eintritt in die Versicherungspflicht pünktlich ausgestellt. Für die ständigen Arbeiter werden, wenn auch nicht bei jeder Lohnzahlung, so doch vollständig, auf größeren und mittleren Gütern sogar in regelmäßigen Zwi- schenräumen Marken verwendet. Die unständigen Arbeiter sind durchweg im Besitz von Karten, und es wird durch die Kontrollbeamten dafür gesorgt, daß für jede Arbeitswoche auch wirklich geklebt wird. Dies trifft auch bei den für eine bestimmte Zeit zur Arbeitsleistung im Inland zugelassenen Russen zu, welche an der Hand der bei den königlichen Landratsäm- tern geführten Listen, zum Teil unter Zuhilfenahme der Gendarmen, einer durchaus zuverlässigen und erschöpfenden Kontrolle unterworfen werden, so daß auch hier Beiträge nicht verlorengehen. Diese Russen sind, wie von einzelnen Kontrollbeam- ten mitgeteilt ist, zum Teil schon im Besitz der 4. Quittungskarte. Die Arbeiter selbst fangen an, Verständnis für die Vorteile der Versicherung zu gewinnen und fordern die Beitragsleistung bzw. zeigen sie die Unterlassung dersel- ben den Kontrollbeamten an, die Arbeitgeber andererseits gewöhnen sich daran, Arbeiter nur bei Vorlegung der Quittungskarten anzunehmen. Ein Widerstand gegen die Versicherung, wie er anfänglich beobachtet wurde, ist jetzt nicht mehr wahrnehmbar, vielmehr kommen die Beteiligten gutwillig ihren gesetzlichen Pflichten nach, und es sind in der Hauptsache nur noch gegen die Rechtzeitigkeit der Beitragsleistung Ausstellungen zu machen. Die Beitragseinnahmen haben betragen: im Jahre Steigerung in Prozenten der Einnahme für 1891 1891 2577225M.19Pf. 1892 2 582 920 M. 06 Pf. 1893 2502 772 M. 33 Pf. 1894 2655 772 M. 38 Pf. 1895 2690951 M. 12 Pf. 1896 2 809 558 M. 43 Pf. zusammen 15 819199 M. 51 Pf. 0,2 -3 +3 4 8,5 Hiernach hat die sehr verschärfte Kontrolle für das Jahr 1896 nur eine Steigerung des Markenerlöses um 8 ½ Prozent der Jahreseinnahme für 1891 erreichen können. Dies haben einzelne Kontrollbeamte dadurch zu erklären versucht, daß l. die Versicherung der Instfrauen5 infolge neuer Stellungnahme des Vorstands zurückgegangen sei, 5 Instleute waren vertraglich gebundene Gutstagelöhner, die in der Regel in einer Mischform aus Natural- und Geldlohn bezahlt wurden. Neben ihrer eigenen Arbeitskraft hatten sie gewöhnlich die Arbeitskraft der Ehefrau und einen weiteren Knecht (Scharwerker, Hof- gänger) zur Verfügung zu stellen. Das Reichsversicherungsamt sah unabhängig von der Form der Lohnzahlung den Instmann wie auch dessen Ehefrau und den Scharwerker als beim Gutsbesitzer versicherungspflichtig beschäftigt an. Allerdings bestand für die Ehefrau keine Versicherungspflicht, wenn sie nicht oder nur selten zur Arbeit herangezogen wurde 1897 September 21 321 2. die steigende Auswanderung heimischer Arbeitskräfte die stärkere Heranzie- hung der schwer zu kontrollierenden Russen erforderlich mache. Beides ist unzutreffend. Denn wenn der Vorstand auch seit dem Jahre 1896 die Versicherung der Instfrau- en nicht schon bei einer Arbeitsleistung in jährlich 12 Wochen, sondern erst dann fordert, wenn die Frauen durch Lohnarbeit einen dauernden Erwerb in Höhe von mindestens 113 des ortsüblichen Tagelohns erzielen, so kommt doch andererseits der Umstand in Betracht, daß der Vorstand diese Frauen im Jahre 1891 grundsätzlich für nicht versicherungspflichtig erklärt hatte. Es sind demnach im Jahre 1891 auch nur 476, d. h. für den Kreis durchschnittlich 13 Quittungskarten von lnstfrauen aufbe- wahrt worden, während jetzt eine erheblich größere Anzahl dieser Personen versi- chert ist. Was ferner die russischen Arbeiter anbetrifft, so ist die Kontrolle derselben, wie oben erwähnt, an der Hand der Listen der Landratsämter eine leichte und er- schöpfende. Die geringe Steigerung der Einnahme seit dem Jahre 1891 ist ein Beweis dafür, daß auch bereits 1891 die Beitragsleistung durchaus nicht so mangelhaft gewesen ist, wie es vom Vorstand selbst in seinen Geschäftsberichten dargestellt wird. Jedenfalls hat ein jährlicher Fehlbetrag von etwa 1 Million Mark, wie er noch auf Seite 13 des Geschäftsberichts für 1893 und 1894 als feststehend angenommen wird, in Wirk- lichkeit niemals bestanden, vielmehr ist die irrtümliche Annahme dieses Fehlbetrags nur durch erhebliche Überschätzung einerseits der Zahl der Versicherten, anderer- seits der zu erwartenden durchschnittlichen Beitragseinnahmen veranlaßt. Zunächst konnte die in allen Geschäftsberichten wiederkehrende Schätzungszahl von 522 000 Versicherungspflichtigen = 26 Prozent der am 2. Dezember 1895 ge- zählten Bevölkerung Ostpreußens von rund 2 Millionen nicht erreicht werden, da nach der Berufszählung vom 14. Juni 1895 die Zahl der Versicherungspflichtigen für den Umfang des Reichs nur 22,377 Prozent der Gesamtbevölkerung beträgt. Dies ergibt für Ostpreußen 447 540, also rund 450000 Versicherungspflichtige, welche Zahl nach Ausweis der eingegangenen Quittungskarten Nr. 1 auch tatsächlich er- reicht ist. Es wurden nämlich Ende 1896 abzüglich der von anderen Anstalten hierher abge- gebenen Quittungskarten Nr. 1 deren 472682 hier aufbewahrt. Von diesen 472682 Versicherten sind infolge Gewährung von Invalidenrente bis Ende 1896 14 729 aus- geschieden; bei fernerer Berücksichtigung des Abgangs durch Tod und auf andere Weise ist anzunehmen, daß noch etwa 450 000 Versicherte vorhanden sind. Demnach war die Schätzungszahl von 522000 Versicherten um 72000 zu hoch gegriffen. Ebenso irrtümlich war die Annahme, daß auf den Kopf des Versicherten eine jährliche Durchschnittseinnahme von 7 M. = 50 Wochenbeiträge erster Lohnklasse entfallen müßte. Denn die jährliche Arbeitsdauer der unständigen Arbeiter in der Provinz beträgt im Durchschnitt höchstens 25 Wochen (im Winter pflegen dieselben erwiesenermaßen nicht zu arbeiten, teils aus Unlust zur Arbeit, teils aus Mangel an solcher), und die vielfach versicherten Eigenkätner arbeiten sogar nur 10 bis 15 Wochen. Die Zahl der unständigen Arbeiter beträgt mit Ausnahme der Kreise Kö- nigsberg und Pr[eußisch] Holland mindestens 113, vielfach ½ bis 213, im Kreise Or- (vgl. Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts. Invaliditäts- und Altersversi- cherung 2 [1892], S. 23; ebenda 3 [1893], S. 68). 322 Nr. 51 telsburg 11/12 aller Versicherungspflichtigen; in den Kreisen Lötzen und Rastenburg entfällt auf 300 bzw. 400 unständige Arbeiter sogar nur l ständiger Arbeiter. Rechnet man nun auch nur 3/s der Versicherten auf unständige Arbeiter und nimmt man die Arbeitszeit derselben mit 25 Wochen an, so ergibt sich für alle Ver- sicherten eine durchschnittliche Arbeitszeit von 36 Wochen. Der Durchschnittswert der einzelnen Beitragsmarke ist nach dem Verkaufsergeb- nis für 1896 auf 17 Pf. zu berechnen, mithin beträgt die durchschnittliche Bei- tragseinnahme für jeden Versicherten nicht 7 M., sondern durchschnittlich nur 36 x 17 Pf.= 6,12 M., rund 6,20 M. Der tatsächliche Markenerlös für 1896 ergibt aber bei Zugrundelegung von 450000 Versicherten einen Durchschnittsbetrag von 6,23 M., was für eine ord- nungsmäßige und erschöpfende Beitragsleistung spricht. Die Einnahme des Jahres 1897 wird dann auch höchstens diejenige des Jahres 1896 erreichen; in den ersten 8 Monaten des laufenden Jahres sind die Einkünfte gegen den gleichen Zeitraum des Jahres 1896 um rund 30000 Mark zurückgeblieben. b) Strafverfügungen sind erlassen: im Jahre 189 l im Jahre 1892 im Jahre 1893 im Jahre 1894 im Jahre 1895 im Jahre 1896 zusammen 106 328 411 280 728 1187 3040 In welchem Verhältnis die Strafverfügungen der Jahre 189 l bis 1893 zu der Zahl der revidierten und beanstandeten Quittungskarten stehen, läßt sich nicht feststellen, da eine solche Zahlenangabe erst in späterer Zeit von den Kontrollbeamten verlangt worden ist. Die geringe Zahl der Bestrafungen namentlich im Jahre 1891 erklärt sich hauptsächlich daraus, daß der Vorstand mit Rücksicht auf die damals noch herr- schende Unklarheit über die gesetzlichen Anforderungen es für angezeigt erachtete, Strafen nur da zu verhängen, wo böser Wille oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar war. Daneben kam auch die wohlwollende Stellungnahme des Reichsversicherungs- amts in Betracht, welches Straffestsetzungen wiederholt aufgehoben oder auf einen geringfügigen Betrag ermäßigt hat. In neuerer Zeit werden erheblich mehr und höhere Strafen verhängt, weil die frü- heren Zweifel jetzt als gehoben gelten müssen und von den Kontrollbeamten die strengere Bestrafung der Säumigen im Interesse der Durchführung einer regelmäßi- gen und rechtzeitigen Beitragsleistung stets dringend befürwortet wird. 3. Bei Ausstellung von Arbeits- und Krankheitsbescheinigungen für die Über- gangszeit ist in den ersten Jahren des Bestehens der Invaliditäts- und Altersversiche- rung nicht immer mit der nötigen Sorgfalt verfahren worden. Die Arbeitgeber haben häufig Arbeit für einen längeren Zeitraum bescheinigt, während nur innerhalb des- selben eine mehr oder weniger kurze Beschäftigung stattgefunden hatte; ferner hat sich der in das Formular der Arbeitsbescheinigung eingerückte Lohnbetrag vielfach nur als der berechnete Wert der freien Kost und Kleidung herausgestellt, endlich ist in zahlreichen Fällen eine Gesamtzahl von Arbeitswochen für ein oder mehrere Jahre bescheinigt worden, ohne daß über die Arbeitszeit im einzelnen genauere Angaben gemacht werden konnten. 1897 September 21 323 Die Gemeindevorsteher haben Arbeitsbescheinigungen für die ganzen Jahre 1888 bis 1890 auch dann ausgestellt, wenn Arbeit in gewissen Jahreszeiten, namentlich im Winter, entweder gar nicht oder in Gestalt versicherungsfreier häuslicher Arbeit (Spinnen, Pantoffelmachen, Korbflechten) geleistet war, und Krankheit für bestimm- te Zeiträume bescheinigt, ohne die bezüglichen Angaben der Antragsteller selbst näher zu prüfen. Alle diese Unregelmäßigkeiten waren aber mehr aus mangelndem Verständnis bzw. dem Versagen des Gedächtnisses für die zu bescheinigenden Arbeits- und Krankheitszeiten als aus böser Absicht zu erklären, auch war es in allen diesen Fäl- len möglich, durch polizeiliche evtl. eidliche Vernehmung der Beteiligten den Sach- verhalt klarzustellen. Ein auffälliges Bestreben der Guts- oder Gemeindevorsteher, sich auf Kosten der Versicherungsanstalt ihrer Armenlast zu entledigen, ist nur ausnahmsweise zutage getreten. Hierbei ist freilich von erheblichem Belang die Tatsache, daß die Ortsar- men des Bezirks einerseits infolge des herrschenden Arbeitsmangels, andererseits wegen Geringfügigkeit der hier üblichen Armenunterstützung in ihrer überwiegen- den Mehrzahl noch regelmäßige Lohnarbeit verrichten, und daß die Versicherungs- pflicht dieser Ortsarmen selbst bei eingehendster Prüfung hat anerkannt werden müssen. Neben den erwähnten Ungenauigkeiten sind jedoch auch Fälle zu vermerken, in welchen Bescheinigungen für die vorgesetzliche Zeit wider besseres Wissen ausge- stellt und teilweise auch eidlich erhärtet sind. 4. Einen besonderen Anhalt dafür, wie viele Renten aufgrund unrichtiger Unterla- gen für die vorgesetzliche Zeit bewilligt sind, hat der Vorstand nur in betreff der im letzten Absatz des Abschnitts 3 erwähnten Fälle. Diese belaufen sich zugleich von 4 Fällen der Erschwindelung von Renten durch falsche Taufscheine bzw. unter fal- schem Namen in den Jahren 1891 bis einschließlich 1896 auf zusammen 66. In allen diesen Fällen ist die hier ausschließlich in Frage kommende Altersrente entzogen; von den erstatteten Strafanzeigen haben 12 zur Verurteilung, 3 zur Freisprechung der Beteiligten bzw. Einstellung des Verfahrens geführt. 5. Bei den mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Amtsstellen hat anfäng- lich ausnahmslos die Neigung obgewaltet, die gesetzlichen Erfordernisse für Ren- tenansprüche weniger streng zu betonen. Dies äußerte sich schon bei Vorprüfung der Anträge durch die untere Verwaltungsbehörden, indem hier vielfach von einer nähe- ren Prüfung der bescheinigten Arbeitsverhältnisse und namentlich von einer Erörte- rung der Art der in den verschiedenen Jahresabschnitten geleisteten Arbeit - ob unselbständige Lohnarbeiter oder selbständiger Gewerbebetrieb - abgesehen wurde. Ganz besonders aber fühlten die Schiedsgerichte sich berufen, gewissermaßen die Vorsehung zu spielen und unter dem Vergeben der Ausgleichung vermeintlicher Härten des Gesetzes sich über dasselbe einfach hinwegzusetzen. Dies trifft in erster Reihe für die von den Vorsitzenden Regierungsassessoren Dr. Boehlke6 und Hahn 7, 6 Dr. Hugo Boehlke ( 1859-1931 ), seit 1889 Regierungsassessor in Gumbinnen, 1895 Regie- rungsrat, Vorsitzender der Schiedsgerichte für Invaliditäts- und Altersversicherung in den Kreisen Pillkallen, Ragnit und Stallupönen. 7 Konrad Hahn (1863-1936), Regierungsassessor in Gumbinnen, Vorsitzender der Schieds- gerichte für Invaliditäts- und Altersversicherung in den Kreisen Niederung und Tilsit. 324 Nr. 51 Regierungsräten von Schwichow8 und von Hake9 geleiteten Schiedsgerichte zu, deren Urteil vom Reichsversicherungsamt in 45 Fällen, zum Teil unter Zurückver- weisung der Sache in die Berufungsinstanz, aufgehoben sind. 10 Auch der Vorstand hat in der Anfangszeit eine wohlwollende Handhabung des Gesetzes für angezeigt erachtet und in denjenigen Fällen, in welchen der an sich begründete Anspruch eines Berufsarbeiters wegen Unmöglichkeit des genauen Nachweises der vorgeschriebenen 141 Arbeitswochen hätte abgewiesen werden können, sich mit einer allgemeinen Feststellung begnügt. Hierbei leitete der Vor- stand lediglich das Bestreben, die Volkstümlichkeit des Gesetzes zu erhöhen, und war derselbe von Nachlässigkeit oder Weitherzigkeit ebensosehr entfernt als von der Absicht, durch zahlreiche Rentenbewilligungen zur Entlastung der Armenverbände beizutragen. Überdies ging die wohlwollende Praxis des Vorstands nicht so weit, daß von einer gewissenhaften Prüfung der Rentenanträge abgesehen wurde. Denn tatsächlich sind von den im Jahre 1891 angemeldeten I 7 221 Altersrenten- ansprüchen abgewiesen 4 981, ferner erst nach weiteren Feststellungen als berechtigt anerkannt 2 231. Die ohne Erinnerungen anerkannten Ansprüche gründeten sich auf Nachweise, welche anzuzweifeln der Vorstand keinen Anlaß hatte. Nachweisbar zu Unrecht bewilligt sind nur die nach Abschnitt 4 entzogenen 66 Altersrenten, und zwar aufgrund von Unterlagen, deren Unrichtigkeit erst an der Hand späterer Anzeigen bzw. durch ein förmliches Strafverfahren hat festgestellt werden können, so daß eine Fahrlässigkeit des Vorstands auch bei diesen Rentenbe- willigungen ausgeschlossen ist. Die Zahl derselben von 66 kann aber ohnehin ge- genüber der Gesamtbewilligung von 12 218 Altersrenten ( einschließlich der in höhe- rer Instanz anerkannten) nicht in Betracht kommen. Wenn demnach der Geschäftsbe- richt pro 1891 auf Seite 18 als „Hauptursache" der zahlreichen Rentenbewilligungen die „vielfach leichtfertige und nicht selten auch unredliche Ausstellung von Arbeits- bescheinigungen" und als weitere Ursache „die anfänglich wohlwollende Handha- bung des Gesetzes durch den Vorstand" bezeichnet, so entbehren diese Angaben der tatsächlichen Grundlage. Veranlaßt sind dieselben durch das Bestreben des Vor- stands, für die Verdoppelung der ursprünglich erwarteten Zahl von 6000 Altersren- tenempfängern eine ausreichende Erklärung zu finden; dabei hat der Vorstand aus vereinzelten Unregelmäßigkeiten auf das Vorliegen allgemeiner Mißstände schließen zu müssen geglaubt und durch öffentliche Betonung seines anfänglichen Wohlwol- lens die durchaus unrichtige Vorstellung einer nicht überall dem Gesetz entspre- chenden Handhabung des Rentenverfahrens erweckt. Dagegen hat der Vorstand es verabsäumt, zu prüfen, ob die Schätzung der Rentenempfänger des Jahres 1891 auf 6 000 sich mit den tatsächlichen Verhältnissen einigermaßen decken konnte. Dies muß aufgrund neuerer Erwägungen verneint werden. 8 Ernst von Schwichow (1854-1911), seit 1888 Regierungsrat in Gumbinnen, Vorsitzender der Schiedsgerichte für Invaliditäts- und Altersversicherung in den Kreisen Johannisburg und Sensburg. 9 Hans Gottlieb von Hake (1858-1922), Regierungsrat in Gumbinnen, Vorsitzender des Schiedsgerichts für Invaliditäts- und Altersversicherung im Kreis Lötzen. 10 Die genannten (nebenamtlichen) Schiedsgerichtsvorsitzenden waren zum Zeitpunkt dieses Berichts bereits alle von dieser Funktion entbunden worden. 1897 September 21 325 Die Zahl von 6000 Rentenempfängern im Jahre 1891 entspricht dem für den Um- fang des Reichs ermittelten Durchschnitt, setzt mithin eine verhältnismäßig gleiche Anzahl von Rentenanwärtern in allen Anstaltsbezirken voraus. Tatsächlich sind im Jahre 1891 Altersrentenansprüche erhoben: a) in Berlin l 859, b) in Pommern 6095, c) in Ostpreußen 17 221. Dabei beträgt die Schätzungszahl der Versicherungspflichtigen für Berlin 2/J, für Pommern ¾ der für Ostpreußen angenommenen, nach Abschnitt 2 erheblich zu hoch gegriffenen Zahl von 522 000. Die sehr viel größere Zahl der im Jahre 1891 im diesseitigen Bezirk angemeldeten Altersrentenansprüche beweist, daß hier erheblich mehr Personen vorhanden waren, welche sich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr mehr oder weniger durch Berufsar- beit ernährt hatten. Auf die 17 221 Anmeldungen mußten naturgemäß mehr als 6 000 Bewilligungen entfallen; das tatsächliche Verhältnis derselben zu den Anmeldungen - 12 218: 17 221 = 12: 17 - ist demjenigen in Berlin - 1363: 1859 = 13: 18 - annä- hernd gleich, während das Verhältnis bei Pommern - 4 681 : 6 095 = 46 : 60 - noch ungünstiger ist als bei Ostpreußen. Schon hieraus ergibt sich mit Gewißheit, daß das anfängliche Wohlwollen des Vorstands bei Prüfung der Altersrentenanträge nicht größer gewesen ist als in anderen Bezirken und daß hierdurch keinesfalls die große Zahl der Rentenbewilligungen im Jahre 1891 erklärt werden kann. Ein weiterer Beweis hierfür ist die Tatsache, daß die auffallende Verschiedenheit in der Zahl der Altersrentenbewilligungen auch für die späteren Jahre fortdauert. Es sind nämlich Altersrenten bewilligt: in Berlin: in Pommern: in Ostpreußen: 1892 432 1216 2246 1893 411 l 065 2130 1894 474 955 2 160 1895 337 884 l 854 -------------------1684 4120 8390 Für 1896 ist die Zahl der Bewilligungen aus Pommern noch nicht bekannt, für Berlin beträgt sie 333, für Ostpreußen l 492. Ein Ausgleich dieser großen Verschiedenheit durch geringere Invalidenrentenzah- lungen ist für Ostpreußen nicht eingetreten, vielmehr finden auch die letzteren hier in erheblich größerem Umfang als in den beiden anderen Bezirken statt. Invalidenrenten sind bewilligt: bis Ende in Berlin: 1892 193 1893 464 1894 811 1895 l 025 2493 in Pommern: 650 1270 1776 2031 5727 in Ostpreußen: l 035 2302 3388 3896 10621 Im Jahre 1896 sind bewilligt: in Berlin 930, in Ostpreußen 4108, während die entsprechende Zahl für Pommern noch nicht bekannt ist. Nun hat bei den hier angemeldeten Invalidenansprüchen, wie schon der erste Ge- schäftsbericht S. 20-21 zutreffend betont, von Anfang an die strengste Prüfung stattgefunden, und sind denn auch von den bis Ende 1892 eingegangenen 2981 An- trägen 1 408 abgelehnt worden. 326 Nr. 51 Die im genannten Geschäftsbericht als unlösbar bezeichneten Widersprüche der nachgesetzlichen Arbeitsbescheinigungen mit den ärztlichen Attesten haben sämtlich aufgeklärt werden können; hierbei hat sich vielfach ergeben, daß objektiv erwerbs- unfähige Rentenbewerber gleichwohl noch jahrelang versicherungspflichtige Arbeit verrichtet hatten, eine Erscheinung, welche hier häufig auftritt und durch die schwie- rigen Ernährungsverhältnisse einerseits, den herrschenden Arbeitermangel anderer- seits ausreichend erklärt wird. Jedenfalls ist kein Fall vorgekommen, in welchem die bewilligte Invalidenrente wegen nachträglich festgestellter Unrichtigkeit der Unter- lagen entzogen worden ist, und es darf auch behauptet werden, daß keine einzige Invalidenrente aus diesem oder einem anderen Grund zu Unrecht bewilligt ist. Wenn trotzdem die Zahl der Bewilligungen in Ostpreußen diejenigen in anderen Anstalts- bezirken erheblich übersteigt, so kann dies nur auf Gründe zurückgeführt werden, welche von einer Einwirkung des Vorstands unabhängig sind. Ein Vergleich der vorstehenden Zahlen für Alters- und Invalidenrenten ergibt, daß das Verhältnis der Bewilligungen in den 3 genannten Anstaltsbezirken für beide Arten von Renten annähernd das gleiche ist. Dieselbe Übereinstimmung tritt im Verhältnis des Reichsdurchschnitts der Rentenbewilligungen zu denjenigen Ost- preußens hervor. Es sind nämlich bis Ende 1895 auf je l 000 der Bevölkerung bewilligt: Altersrenten Invalidenrenten für den Umfang des Reichs 5,13 2,846 in Ostpreußen 10,50 5,209 In beiden Fällen erreichen also die Bewilligungen Ostpreußens ungefähr das Doppelte des Reichsdurchschnitts, und muß daher auch die Erklärung dieses Um- stands in beiden Fällen die gleiche sein. Sie beruht einzig auf der Altersgruppierung Ostpreußens, wie sie durch die steigende Auswanderung der Arbeiter nach dem Westen herbeigeführt worden ist. Daß diese Auswanderung eine sehr beträchtliche ist, hat eine Durchsicht der am 1. Juli d. J. in der Aufbewahrung befindlichen, von anderen Anstalten hierher abgegebenen Quittungskarten ergeben. Danach ist für 56 80 l Personen die letzte Karte außerhalb des diesseitigen Bezirks aufgerechnet, und haben dieselben mithin ihren Beschäftigungsort dauernd in den fremden Bezirk verlegt. Diese ausgewanderten Versicherten verteilen sich nach Anlage III vorwie- gend auf die jüngeren Geburtsjahrgänge. Es gehören nämlich von den genannten 56 801 Versicherten nur 2 232 den älteren Jahrgängen bis einschließlich 1849, die übrigen 54 669 den jüngeren bis 1880 an. Im Jahrgang 1873 übersteigen sie die Zahl von 5 000, erreichen folglich 1/s der gesamten in einer Zahl von 25 213 hier aufbe- wahrten Quittungskarten Nr. l dieses Jahrgangs, und der gleiche Prozentsatz von Ausgewanderten ist in sämtlichen Jahrgängen von 1870 bis einschließlich 1875 vorhanden. Wie das Verhältnis sich in den übrigen Jahrgängen gestaltet, ergibt An- lage III. Infolge dieser großen Auswanderung verbleibt hier ein verhältnismäßig zu großer Bestand an älteren und eine zu geringe Anzahl von jüngeren Arbeitern. Dies hat zunächst auf die Zahl der Altersrenten, sodann aber auch auf diejenige der Invaliden- renten einwirken müssen, da in den hier überwiegenden älteren Jahrgängen die Inva- liditätsgefahr eine erheblich größere ist. Wenn demnach auch in vereinzelten Fällen die geringe Sorgfalt oder die Unredlichkeit bei Ausstellung von Arbeits- und Krank- heitsnachweisen zu ungerechtfertigten Rentenbewilligungen geführt hat - nachweis- bar sind es 66 Fälle - und wenn selbst infolge der wohlwollenden Praxis des Vor- 1897 September 21 327 stands eine Anzahl von Renten zu viel bewilligt sein sollte, so kann hierdurch keine nennenswerte Änderung der durch die Altersgruppierung für Ostpreußen gegebenen Verhältnisse herbeigeführt sein, vielmehr wäre ohne diese verschwindenden Mehr- bewilligungen der Bestand an Renten im wesentlichen derselbe wie jetzt. Der Kapitalwert der Ostpreußen zur Last fallenden Renten bis Ende 1896 beträgt nach den vom Reichsversicherungsamt aufgestellten Berechnungen davon gehen ab die bis dahin gezahlten Renten und bleiben mithin noch zu decken 16245380,52 M., 7 456494,40 M., 8 788 886,12 M. Das tatsächlich vorhandene Vermögen der Versicherungsanstalt beträgt abzüglich des Grundstücks und Inventarienwerts 6499419,56 M., mithin Fehlbetrag 2 389 466,56 M. oder rund 2 ½ Millionen Mark. Die Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt, welche nach Abschnitt 2. a in den Jahren 1891 bis einschließlich 1896 15 819199,50 M. betragen haben, hätten bei vollständiger Beitragsleistung von Anfang an höch- stens auf den sechsfachen Betrag der Einkünfte des Jahres 1896 16 857 350,00 M., also um rund l Million gesteigert werden können, und würde sich demnach auch unter dieser Voraussetzung immer noch ein Fehlbetrag von l ½ Millionen ergeben haben. Das tatsächliche Defizit von 2 ½ Millionen wird, da Mehreinnahmen nicht zu erwarten sind, mit Ablauf der zehnjährigen Beitragsperiode auf etwa 6 Millionen angewachsen sein. 6. a) An Anstaltsbeamten sind außer einem Bürodirektor in den einzelnen Jahren vorhanden gewesen: auf Lebenszeit angestellt auf Kündigung angenommen Sekretäre Assi- Kanz- Boten Büroaufsichts- Kanzlisten Boten stenten listen arbeiter 1892 14 2 4 { 23 weibliche 31 männliche { 24 weibliche 12 männliche 1893 5 15 2 3 { 23 weibliche 20 männliche { 15 weibliche 3 männliche 1 1894 wie 1893 1895 5 15 l 3 { 23 weibliche 18 männliche { 9 weibl~che 3 männhche 2 1896 15 19 3 { 23 weibliche 7 männliche {15 weibliche 3 männliche 2 Diesen Zahlen stehen an Geschäftsnummern gegenüber: 1891 87 577 1892 94 741 1893 79576 1894 68494 1895 78251 1896 76781 Im Jahre 1891 war als angestellter Beamter nur der Bürodirektor vorhanden; die übrigen Büro- und Kanzleibeamten waren auf Kündigung ohne Probezeit angenom- men und erhielten vom Tag ihres Dienstantritts Tagegelder von 100 Mark monatlich. 328 Nr. 51 Die im Jahre 1896 stattgefundene Vermehrung der Sekretärstellen und der lebens- länglichen Anstellungen überhaupt ist während der Zeit der Erledigung des Vorsitzes im Vorstand 11 der Versicherungsanstalt durch den damaligen stellvertretenden Vor- sitzenden Landesrat Graeser12 angeregt und am 7. Januar 1896 vom Vorstand be- schlossen worden. Diese Vermehrung des angestellten Personals war unzweckmä- ßig, da späterhin die Zahl der beschäftigten Beamten sich als eine zu große erwies. Ein gewisser Ausgleich ist dadurch herbeigeführt worden, daß zwei entbehrliche Büroassistenten in freigewordene Kontrollbeamtenstellen versetzt sind und eine weitere, im Lauf dieses Jahres durch Entlassung ihres Inhabers erledigte Büroassi- stentenstelle nicht wieder besetzt werden wird. Die ebenfalls unzweckmäßige und kostspielige Praxis, während der Vakanz des Vorsitzes im Vorstand den Anwärtern für den Büro- oder Kontrolldienst schon wäh- rend der Vorbereitungszeit Tagegelder bis 100 M. monatlich zu gewähren, ist abge- schafft, und ist nunmehr die Vorbereitung eine unentgeltliche (Militäranwärter erhal- ten für die Dauer von 3 Monaten ihre Militärgebühmisse vom Truppenteil). Die Gehälter der Beamten sind denjenigen der Provinzialbeamten gleich, die An- stellungen waren, wenn auch über den Bedarf erfolgt, so doch allenfalls durch die jahrelange Anwartschaft der betreffenden Hilfsarbeiter zu rechtfertigen. Dagegen hätte die Ernennung der Sekretäre im Jahre 1896 mit einer einzigen Ausnahme auf später verschoben werden sollen; denn tatsächlich ist jetzt ein Teil der Sekretäre nach Dienst- und Lebensalter erheblich früher, als dies bei anderen Behörden ge- schieht, in den Bezug dieses höheren Gehalts gelangt. Seit 1896 sind folgende Vereinfachungen im Geschäftsgang eingeführt: 1. Umgehung der Registratur beim dienstlichen Verkehr zwischen Dezernenten und Expedienten; 2. Vergleichung der Reinschriften durch Beamte der Kanzlei statt durch die be- treffenden Expedienten; 3. tunlichste Anwendung des urschriftlichen Verkehrs und möglichste Kürze in allen Schriftsätzen; 4. weitgehendste Verwendung von Formularen, insbesondere auch Postkarten; 5. Beglaubigung von Reinschriften geringeren Inhalts durch Bürobeamte. Die hierdurch schon jetzt erzielten Erfolge sind: a) Versetzung von zwei Bürobeamten in Kontrollbeamtenstellen, Ersparnis 2 x 1 800 M. b) Entlassung eines Beamten (Assistenten) c) Abschaffung des Postabfertigers d) Entlassung von zwei Bürohilfsarbeitern 2 x 1500 e) Entlassung von 6 Bürohilfsarbeiterinnen 3600 M. 1800 M. 1500 M. 3000M. bzw. Verwendung derselben in der Kanzlei 6 x 720 4 320 M. t) Einschränkung des Kanzleipersonals, welcher Vorteil untere berücksichtigt ist. Hiernach ist infolge obiger Vereinfachungen eine Gesamtersparnis von 14220 M. 11 Gemeint ist die Zeit vom Tod des Landeshauptmanns und Vorstandsvorsitzenden Klemens von Stockhausen (29.10.1895) bis zum Amtsantritt von Rudolf von Brandt als Landes- hauptmann (Wahl durch den Provinziallandtag am 20.1.1896). 12 Kurt Graeser (1850-1928). seit 1891 Landesrat in Königsberg i. Pr .• seit 1891 stellvertre- tender Vorsitzender der Versicherungsanstalt Ostpreußen. 1897 September 21 329 jährlich eingetreten. Dieselbe wird bei der gegenwärtigen gesunden Ausgestal- tung der Verhältnisse fortdauernd gesteigert werden können. (6.) b) An Reisekosten und Tagegelder des Vorstandsbeamten sind verausgabt: 1891 3945,24 M. 1892 6970,96 M. 1893 4462,76 M. 1894 4 383,46 M. 1895 5 543,80 M. 1896 5 508,06 M. Diese Ausgaben sind hauptsächlich durch Wahrnehmung der Schiedsgerichtssit- zungen entstanden. Dieselbe war notwendig, weil das Amt der Schiedsgerichtsvor- sitzenden hier infolge geringen Entgegenkommens der oberen Verwaltungsbehörden vorwiegend nicht mit älteren, ständigen Beamten, sondern mit jüngeren, wenig vor- gebildeten Assessoren besetzt gewesen ist. Dieselben haben die Leitung der Schiedsgerichte zunächst als eine ganz nebensächliche betrachtet und sind weder darauf bedacht gewesen, sich die für die Behandlung der Berufungssachen erforder- liche Kenntnis des Gesetzes und der Revisionsentscheidungen zu erwerben, noch haben sie auf die Verhandlung der einzelnen Sachen eine angemessene Zeit und Sorgfalt verwendet. Sehr nachteilig war auch der fortwährende Wechsel des Vorsit- zenden, indem hierdurch eine ständige Rechtsprechung geradezu unmöglich gemacht wurde. Die untüchtigsten Vorsitzenden sind bereits zu 5. erwähnt. Dieselben haben ihre Aufgabe nicht in der gewissenhaften Anwendung des Gesetzes gesehen, sondern die von ihnen geleiteten Schiedsgerichte zu Wohltätigkeitsanstalten gemacht, welche sich für befugt erachten, die Renten auch ohne Rechtsanspruch, lediglich als Unter- stützungen zu gewähren. Aber auch bei den meisten übrigen Schiedsgerichten mach- te sich ein zu stark ausgeprägtes Wohlwollen gegen die Rentenansprecher bemerk- bar, und der Vorstand hatte ein dringendes Interesse daran, auf den Gang des Beru- fungsverfahrens durch häufige Vertretung in den Terminen einzuwirken. Hierdurch ist überall eine sachlich erschöpfende Verhandlung und Beweisaufnahme erreicht, vielfach aber auch direkt die vom Schiedsgericht beabsichtigte Anerkennung unbe- rechtigter Ansprüche abgewendet. Dies ist für das Geschäftsgebiet des Landesrats Passarge (zunächst 12, dann alle 16 Kreise des Regierungsbezirks Gumbinnen) in 72 Fällen nachgewiesen, und zwar sind hierbei nur diejenigen Rentenansprüche berück- sichtigt, deren Abweisung unmittelbar im Anschluß an die sachlichen oder rechtli- chen Ausführungen des genannten Vorstandsmitglieds erfolgt ist, dagegen nicht die erhebliche Zahl derjenigen, bei welchen eine durch den anwesenden Vertreter ange- regte Beweisaufnahme später gleichfalls zur Verwerfung der Berufung geführt hat. Berechnet man die Rente nur auf durchschnittlich 110 Mark und multipliziert die- selbe behufs Gewinnung des Kapitalwerts mit rund 7, so ist durch die erwirkte Ab- weisung der 72 Rentenansprüche ein Kapital von rund 50 000 Mark erspart worden, mithin die Vertretung der Versicherungsanstalt vor den Schiedsgerichten von erheb- lichem Vermögensvorteil für dieselbe gewesen. Innerhalb des Regierungsbezirks Königsberg dürfte infolge der Wahrnehmung von Schiedsgerichten eine ähnliche Rentenersparnis eingetreten sein, doch läßt sich dies in Ermangelung genauer Be- richterstattung nicht nachweisen. Die im Jahre 1895 erfolgte Steigerung der bezüglichen Ausgaben erklärt sich da- durch, daß im Lauf des genannten Jahres bei 24 Schiedsgerichten die Vorsitzenden 330 Nr. 51 gewechselt haben (in Angerburg sogar 3mal, in Pr. Holland 2mal) und daß daher eine Vertretung vor diesen Schiedsgerichten geboten erschien. Die Ausgabe des Jahres 1896 ist nur zum geringeren Teil durch Entsendung der Dezernenten zu den Schiedsgerichtssitzungen, sondern hauptsächlich durch die im Anschluß an die Revision der Unfallrentenempfänger der Ostpreußischen landwirt- schaftlichen Berufsgenossenschaft stattgehabte allgemeine Revision der Invaliden- rentenempfänger veranlaßt, wobei dieselben durch einen Vertrauensarzt der Versi- cherungsanstalt im Beisein des Dezernenten untersucht und gleichzeitig ihre Er- werbsverhältnisse erörtert worden sind. Es traten daher der angegebenen Summe von 5 508,06 M. noch die Reisekosten und Tagegelder der Vertrauensärzte mit 2 646,80 M. hinzu, so daß sich eine Gesamtausgabe von 8 154,86 M. ergibt. Diese Kosten sind jedoch erwiesenermaßen sehr zum Vorteil der V ersiche- rungsanstalt aufgewendet worden, da aufgrund der Revisionen die in Anlage IV kreisweise zusammengestellten 91 Invalidenrenten, soweit bekannt, endgültig entzo- gen worden sind, deren Kapitalwert bei Annahme einer Durchschnittsrente von 118,70 Mark den Betrag von rund 75 000 Mark ausmacht. Gegenwärtig sind diese Revisionen nahezu beendet, und würde eine etwaige Wiederholung derselben immer erst nach einigen Jahren in Aussicht zu nehmen sein. Die Wahrnehmung von Schiedsgerichtssitzungen erfolgt nur noch in denjenigen Fällen, in welchen der Eintritt eines neuen Vorsitzenden oder die besondere Lage der zur Verhandlung kommenden Sachen dies erfordert, was sich leichter übersehen lassen wird, nachdem das gesamte Berufungsverfahren in die Hand eines Dezernen- ten gelegt ist. Jedenfalls wird die betreffende Ausgabepost im Haushaltsplan für 1898 wesentlich herabgesetzt werden können. b) [recte: c)] Die Erbauung des Dienstgebäudes war infolge des mangelhaften Zu- stands und der Feuergefährlichkeit der Mietsgebäude notwendig. Dieselbe ist gemäß § 129 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 vom Provinziallandtag beschlossen und gleichzeitig gemäß § 47 a. a. 0. als Bezug des Vorsitzenden die Gewährung einer Dienstwohnung in dem zu errichtenden Dienstgebäude festgesetzt. Dieser Beschluß ist nach eingehendster Beratung aus der Mitte des Provinzialausschusses ohne Anregung oder sonstige Beteiligung des damaligen Vorsitzenden Landeshaupt- manns von Stockhausen hervorgegangen, demnächst vom Provinziallandtag gefaßt und vom Minister des Innern bestätigt worden; ebenso hat der letztere die erforderli- che Genehmigung zur Hergabe des Baudarlehns aus Mitteln der Provinzialhilfskasse erteilt. Hiernach kann für den Bau des Dienstgebäudes und die Gewährung der Dienst- wohnung nicht die Versicherungsanstalt, sondern nur die Provinzialvertretung ver- antwortlich gemacht werden. Übrigens schweben jetzt Erwägungen über den Ankauf des Dienstgebäudes durch die Provinzialverwaltung und die demnächstige Ermietung desselben durch die Ver- sicherungsanstalt; durch Verwirklichung dieses Plans würde sich die Frage, ob in der Erbauung des Dienstgebäudes ein übermäßiger Aufwand zu sehen ist, von selbst erledigen. 7. Die Übernahme der vorbeugenden Krankenfürsorge gemäß § 12 des Gesetzes findet nach Feststellung der Versicherungspflicht in jedem Fall aufgrund eines ärzt- lichen Attestes statt, welches von dem Vertrauensarzt der Versicherungsanstalt einer Nachprüfung unterzogen wird. Nötigenfalls wird auf Vorschlag des Vertrauensarztes 1897 September 21 331 noch ein Obergutachten erfordert, welches derselbe gleichfalls mit seinem Revisi- onsvermerk versieht. Nur wenn die ärztlichen Gutachten übereinstimmend dahin lau- ten, daß von dem beantragten Heilverfahren mit einiger Sicherheit die dauernde Wie- derherstellung der Erwerbsfähigkeit über 1/J der normalen und demzufolge die Abwen- dung des lnvalidenrentenanspruchs zu erwarten ist, wird die Krankenfürsorge für Rechnung der Versicherungsanstalt eingeleitet. Dieses Verfahren ist nicht, wie der Geschäftsbericht für 1895 vermuten läßt, erst neuerdings zur Einführung gelangt, son- dern seit 1892, in welchem Jahr die ersten Kosten des Heilverfahrens verausgabt wur- den, fortdauernd beobachtet worden. Wenn ferner der Geschäftsbericht für 1895 von einem Mißerfolg des Heilverfahrens spricht, während der Bericht für 1893 und 1894 auf Seite 24 einen günstigen Heilerfolg zahlenmäßig feststellt, so ist dieser scheinbare Widerspruch nur aus einer unrichtigen Fassung des ersteren Berichts zu erklären, da tatsächlich für das Jahr 1895 ein guter Erfolg des Heilverfahrens zu verzeichnen ist. Verausgabt sind: 1892 6273,13 M. 1893 20539,75 M. 1894 32056,16 M. 1895 63 285,84 M. 1896 67 658,97 M. zusammen 189813,85 M. Hiervon hat die Ausgabe für Gewährung von Bruchbändern in allen Fällen die Erhaltung einer die Versicherungspflicht begründenden Erwerbsfähigkeit herbeige- führt. Den Aufwendungen für ärztliche Behandlung sind nachstehende Ergebnisse zu verdanken: Behandelt Geheilt Bis zur Erwerbs- Durchschnittsbetrag Kapitalwert in fähigkeit gebessert der Invalidenrente runden Mark 1892 62 28 17 112,50 M. 787 1893 267 26 104 113,75 M. 796 1894 432 45 252 115,90 M. 81 I 1895 792 80 469 117,60M. 823 1896 592 130 247 118,70 M. 830 Durch die vollständige Heilung des behandelten Versicherten ist jedenfalls auch der volle Kapitalwert der betreffenden Invalidenrenten erspart, und zwar: 1892 28 x 787 = 22036 M. 1893 26 x 796 = 20696 M. 1894 45x811 = 36495 M. 1895 80 x 823 = 65 840 M. 1896 130 x 830 = 107 900 M. zusammen 252 967 M. Hierzu tritt der durch Besserung der [in] Spalte 3 erwähnten Versicherten erzielte Vermögensvorteil. Derselbe ist verhältnismäßig geringer, weil die Steigerung der Erwerbsfähigkeit durch das Heilverfahren sich in zahlreichen Fällen als eine nur vorübergehende erweist und die betreffenden Personen nach einiger Zeit doch zum Bezug der Invalidenrente gelangen. Immerhin ist aber anzunehmen, daß mindestens bei der Hälfte der Gebesserten der Anspruch der Invalidenrente für einige Jahre abgewendet wird. Rechnet man auf diese Hälfte durchschnittlich nur eine zweijähri- ge Rentenersparnis, so ergibt sich als weiterer Erfolg des Heilverfahrens: 332 1892 1893 1894 1895 18% Nr. 52 8 x 225 = 1 800 M. 52 x 227,50 = 11630 M. 126 x 231,80 = 29207 M. 234 x 235,20 = 55 037 M. 123 x 237,40 = 29200 M. zusammen 126874 M. Die Gesamtersparnis an Invalidenrenten beträgt hiernach, sehr niedrig berechnet, 126874 + 252967 = 379841 M. mithin bleibt nach Abzug der Kosten mit rund 189 814 M. noch ein Überschuß von 190 027 Mark übrig, wodurch der sehr erhebliche Nutzen des Heilverfahrens dargetan wird. Nr.52 1897 Oktober 1 Sitzungsprotokoll1 des preußischen Staatsministeriums Ausfertigung, Teildruck [Der Staatssekretär des Innern Graf von Posadowsky-Wehner lehnt eine zentralisierte Versi- cherungsanstalt ab; er präferiert die gesetzliche Regelung einer teilweisen Gemeinlast der Versicherungsanstalten] [ ... ] 4. In der Angelegenheit, betreffend die Änderung der Vorschriften über die Ren- tenverteilung im Gebiet der Invaliditäts- und Altersversicherung, trug der Herr Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky vor, die Sache hänge eng zusammen mit dem Unfallversicherungsgesetz. In der letzten Session sei die Unfallversicherungs- novelle zur ersten Lesung im Plenum gelangt und in der Kommission sehr we- sentlich geändert worden; dieselbe habe einen schriftlichen Bericht an den Reichs- tag erstattet. Gegen die in der Kommission beschlossenen Änderungen habe ein einflußreicher Teil der Industriellen schwerwiegende Bedenken.2 Wenn die verbün- deten Regierungen daher jetzt eine den Kommissionsbeschlüssen entsprechende Vorlage einbrächten, so sei Gefahr, daß ein großer Teil derjenigen Personen, die an der Spitze der Unfallversicherung stehen, ihr Amt niederlegten; die Herren 1 GStA Berlin I. HA Rep.90 a B III 2b Nr.6 Bd.131, fol. 4-39, hier fol. 11-12 Rs. Teilnehmer: der Staatssekretär im Reichsamt des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky- Wehner, die Minister Dr. Johannes von Miquel, Karl Thielen, Robert Bosse, Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten, Karl Heinrich Schönstedt, Ludwig Brefeld, Heinrich von Goß- ler. Protokoll: Georg Paul Humbert. 2 Zur Arbeit der zur Beratung der Novelle zur Unfallversicherung am 26.1.1897 eingesetzten XVII. Kommission vgl. Nr. 91-93, Nr. 95-97, Nr. 107 und Nr. 109 Bd. 2 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 1897 Oktober l 333 v. Stumm3 und Jencke4 hätten sich in diesem Sinne geäußert. Der Entwurf der No- velle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz sei im Reichstag in erster Lesung beraten, habe aber, soweit es sich um den Ausgleich der verschiedenen Bela- stung der einzelnen Versicherungsanstalten handle, keine Aussicht auf Annahme. Es seien drei Eventualitäten: Errichtung einer Reichsanstalt oder einer preußischen Anstalt, zwangsweise Zusammenlegung der verschiedenen Anstalten oder Aufbrin- gung eines Teils der Renten auf gemeinsame Kosten. Er halte diesen Vorschlag des Reichsamts des Innern noch für die beste Lösung. Die Errichtung einer Reichsanstalt oder preußischen Anstalt oder die zwangsweise Zusammenlegung mehrerer Anstal- ten habe große Nachteile; dieselben seien nur mit großen Mitteln zu unterhalten; die Renten würden außerordentlich anschwellen, die Armenpflege auf die soziale Ge- setzgebung abgewälzt werden. Er wolle in kurzen Grundzügen die Streitgegenstände darstellen und diese Grundzüge in Form einer Denkschrift dem preußischen Staats- ministerium vorlegen5 und wenn die Sache hier debattiert sei, dann dieselbe an die übrigen Bundesregierungen gelangen lassen. Ob bei dieser Sachlage beide Gesetz- entwürfe den Reichstag in der nächsten Session wieder beschäftigen könnten, sei ihm zweifelhaft. Jedenfalls bitte er, heute die Sache von der Tagesordnung abzuset- zen. Der Herr Vizepräsident6 war auch der Ansicht, daß, wenn die ganze Sache ab ovo in Erwägung genommen werde, man nicht einen Punkt herausreißen könne. Die Sache liege sehr schwierig. Bei Erlaß des Invaliditätsgesetzes habe man nicht an die verschiedenartige Wirkung in den einzelnen Provinzen gedacht. Vielleicht ließe sich die Sache im Zusammenhang mit einer gründlichen Reform der Invaliditäts- und Altersversicherung besser erledigen. Das Staatsministerium beschloß, den Gegenstand von der Tagesordnung abzuset- zen. [ ... ] 3 Karl Ferdinand Freiherr von Stumm-Halberg (1836-1901), Eisenhüttenwerkbesitzer in Neunkirchen (Saar) (Kreis Ottweiler), seit 1889 (wieder) MdR (Deutsche Reichspartei). Stumm war seit 1885 Vorsitzender der Südwestdeutschen Eisen-Berufsgenossenschaft. 4 Johann Friedrich (.,Hanns") Jencke (1843-1910), sächsischer Geheimer Finanzrat a.D., Vorsitzender des Direktoriums der Firma Krupp in Essen, seit 1885 Vorsitzender der Rheinisch-Westfälischen Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft. 5 Vgl. Nr. 54. 6 Dr. Johannes von Miquel war in der Nachfolge von Dr. Karl Heinrich von Boetticher seit l. 7 .1897 Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums. 334 Nr.53 1898 Januar 17 Bericht' des Vorsitzenden der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Ostpreußen Landeshauptmann Rudolf von Brandt an den Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner Ausfertigung in Maschinenschrift mit Randbemerkungen von Woedtkes und Kauf- manns [Die niedrigen Arbeiterlöhne in Ostpreußen reichen zur Bestreitung des Lebensunterhalts; saisonale und dauerhafte überregionale Arbeitswanderungen führen zu Diskrepanzen zwi- schen Beitragseinnahmen und Rentenausgaben) Der Inhalt des nebenbei bezeichneten Zeitungsausschnitts~ gibt mir zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Es wird dabei verbleiben, daß die unständigen Arbeiter der Provinz Ostpreußen im Durchschnitt höchstens nur 25 Wochen jährlich gegen Lohn oder Naturalien arbeiten und daß für diese Arbeitszeit auch richtig geklebt wird. Die Behauptung der Volkszeitung, daß die freien Arbeiter von einem in 25 Wo- chen erzielten Arbeitsverdienst, welcher übrigens nicht I Mark bis 1,50 Mark, 3 son- dern 1,50 Mark bis 2 Mark täglich beträgt, nicht ihren Lebensunterhalt für das ganze Jahr bestreiten können, ist tatsächlich unzutreffend, da hiesige Arbeiter bei ihrer großen Genügsamkeit mit einem Jahresverdienst von 150 bis 200 Mark jährlich sehr wohl leben können und dies in zahlreichen Fällen auch wirklich tun. Damit widerlegt sich die Annahme der von der Volkszeitung genannten Nationalökonomen, daß ein freier Arbeiter 250 Arbeitstage brauche, um existieren zu können, von selbst.4 In Wirklichkeit ist auch eine Arbeitsgelegenheit von 250 oder gar 270 Tagen im Jahr für die freien Arbeiter hier nicht vorhanden, dieselben sind vielmehr in den Winter- monaten von November bis einschließlich März ohne versicherungspflichtige Arbeit, teils weil sie solche nicht finden, teils weil sie dieselben bei der Kürze der Tage wegen ihrer geringen Löhnung nicht annehmen wollen. Diese in der Denkschrift5 erwähnte Unlust der losen Arbeiter zur Arbeit ist hier wiederholt beobachtet und neuerdings von den Kontrollbeamten wiederholt festgestellt worden. 1 BArch R 1501 Nr.100249, fol.69-72. 2 Die „Volkszeitung" hatte am 5.1.1898 unter der Überschrift „Ein Kapitel von den Nicht- klebern" einen Leitartikel zu den Finanzierungsproblemen der ostpreußischen Versiche- rungsanstalt veröffentlicht, in dem vor allem die Frage der unständigen Beschäftigung in der Landwirtschaft problematisiert wurde. Das Reichsamt des Innern übersandte den Arti- kel an Landeshauptmann von Brandt und forderte ihn auf, weiteres Material bezüglich der Beschäftigungsdauer der unständigen Arbeiter zu übermitteln (Vermerk Dr. Kaufmanns 7.1.1898, BArch R 1501 Nr.100249, fol. 66). 3 Randbemerkung von Woedtkes: nach den ortsüb(lichen) Tagelöhnen (§ 8 K(ranken)1·(er- sicherungs)g(esetz) ist für erwachsene Männer 1-1,50 M. richtig. 4 Die „Volkszeitung" hatte die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Landarbeiter- enquete des Vereins für Sozialpolitik entnommen aus: Kuno Frankenstein, Die Arbeiter- frage in der deutschen Landwirtschaft. Mit besonderer Berücksichtung der Erhebungen des Vereins für Sozialpolitik über die Lage der Landarbeiter, Berlin 1893, S. 38-75. 5 Vgl. Nr. 51. 1898 Januar 17 335 Während der arbeitslosen Zeit leben die freien Arbeiter entweder von ihrem er- sparten Geld oder dem Ertrag ihrer Kartoffelaussaat bzw. kleiner Pachtländereien und nehmen keine versicherungspflichtige Arbeit vor. Vielfach erwerben sich die freien Arbeiter durch Überlassung des Düngers an kleine Besitzer die vollständig kostenfreie Nutzung von Kartoffelland für ein bis zwei Jahre. Sie beschäftigen sich ferner, je nach den örtlichen Verhältnissen, mit Arbeiten wie Holzpantoffelmachen und Körbeflechten in eigener Behausung, Fischen und Angeln, Holzsammeln gegen Berechtigungsscheine, oder sie halten ein Schwein, um dasselbe zu mästen und nach einiger Zeit zu verkaufen. Die Kätner halten vielfach ein Pferd und betreiben damit Lohnfuhrwerke zum Anfahren von Steinen, Holz usw. Die Angaben der Volkszeitung über das Abarbeiten von Wohnung und Naturalien treffen nicht zu. An und für sich würden zum vollständigen Abarbeiten von Woh- nungsmiete, Kuhweide und Kartoffelacker 75 Arbeitstage gehören, auch würden dieselben naturgemäß in der Zeit der Ernte (Heu-, Getreide- und Kartoffelernte) geleistet werden müssen, aber eine so große Zahl von Arbeitstagen wird hier von keinem freien Arbeiter geleistet, weil derselbe sich dadurch der Möglichkeit berau- ben würde, in der guten Jahreszeit Arbeit gegen höhere Barzahlung aufzusuchen. Tatsächlich wird die Abmachung denn auch stets so getroffen, daß der Arbeiter sowohl einen bestimmten Barbetrag für Wohnung usw. zahlen als auch eine be- stimmte Anzahl von Arbeitstagen dafür leisten muß, und die Berichtigung der Schuld findet regelmäßig in der Weise statt, daß der Arbeiter einen Teil durch Arbeit in höchstens 20-30 Tagen, das übrige in bar bezahlt.6 Das Geld hierzu erwirbt er durch anderweite, bar gelöhnte Arbeit namentlich auch in den westlichen Provinzen, eine Tatsache, welche unten näher erörtert werden wird. Übrigens geht nach den angestellten Erhebungen das Abarbeiten von Wohnung und Naturalien immer mehr zurück und kommt gegenwärtig nur noch wenig in Betracht. Für dasjenige Abarbeiten aber, welches von versicherungspflichtigen Per- sonen geleistet wird, wird nach eingehenden Feststellungen auch ordnungsmä- ßig geklebt, und sind die bezüglichen Behauptungen der Volkszeitung unzutref- fend.7 Der vornehmlichste Grund für die Mindereinnahmen der Versicherungsanstalt Ostpreußen liegt in der von Jahr zu Jahr steigenden Auswanderung der hiesigen Arbeiter nach dem Westen. Allein die Zahl derjenigen, welche ihre letzte Quittungs- karte im Bezirk einer anderen Versicherungsanstalt umgetauscht, mithin dauernd ihren Wohnsitz dorthin verlegt haben, beläuft sich bis zum 1. Juli 1897 auf 56801 und verteilt sich, wie schon in der Denkschrift ausgeführt, vorwiegend auf die jünge- ren Jahrgänge. Sehr viel größer aber ist die Zahl derjenigen Versicherten, welche ihre Quittungskarte in Ostpreußen ausstellen und aufrechnen Jassen, gleichwohl aber nur Marken der fremden Versicherungsanstalt darin verwenden. Diese Versicherten kehren bei Beginn des Winters, mitunter auch zweimal im Jahr in ihre Heimat zu- rück und leben von ihren Ersparnissen. Daß sie hierzu imstande sind, beweist die 0 Randbemerkung von Woedtkes: teilweises Abarbeiten 7 Randbemerkung Kaufmanns: in den sonstigen Fällen handelt es sich wohl um Abarbeiten v011 Eigenkätnem pp., auf welche der Bundesratsbeschluß bezüglich der vorübergehenden Beschäftigungen Anwendung findet. 336 Nr. 53 Tatsache, daß z.B. neuerdings 212 Arbeiter aus einer einzigen Dorfschaft des Krei- ses Ortelsburg mit Barbeträgen von zusammen 34 600 Mark aus dem Westen nach ihrem Heimatdorf Schwentainen zurückgekehrt sind. 8 Solche zurückgekehrten Arbeiter verrichten in Ostpreußen überhaupt keine Ar- beit, liefern mithin der hiesigen Versicherungsanstalt auch keine Beitragseinnahmen. Die Zahl der auswärts Arbeitenden nimmt mit jedem Jahr mehr zu; vielfach gehen die Leute sogleich nach Erreichung des versicherungspflichtigen Alters mit einer hier ausgestellten Karte fort, und immer größer wird die Zahl derjenigen, welche nicht mehr zurückkehren. Auf diese Weise wird Ostpreußen namentlich von freien Arbeitern immer mehr entblößt; so sind beispielsweise in Frankenau Kreis Neiden- burg bei der Revision durch den Kontrollbeamten im vorigen Jahr noch 35, in die- sem Jahr nur 12 Quittungskarten für lose Arbeiter vorhanden gewesen, und in einem Dorf des Kreises Ortelsburg waren von 120 Karten 60 an Agenten behufs Anwer- bung der Arbeiter für den Westen ausgehändigt. In manchen Gegenden bestehen denn auch die freien Arbeiter ausschließlich aus den mehr seßhaften Eigenkätnern, welche bei einer Arbeitsleistung von 10-15 Wo- chen im Jahr auch tatsächlich versichert sind. Während nun die jüngeren Arbeitskräfte auswandern, bleiben die älteren und ge- brechlichen zurück, welche nur in geringem Umfang Lohnarbeit leisten können und zum Teil auch von ihren Kindern unterstützt werden. Diese immer fühlbarer werdenden Mißstände entziehen sich vollständig einer Einwirkung von seilen der Versicherungsanstalt und schließen die Möglichkeit einer Steigerung der Einnahmen aus den Beiträgen aus, zumal die Kontrolle von geeigne- ten und zuverlässigen Personen durchaus umsichtig, nachdrücklich und erschöpfend gehandhabt wird. 8 Randbemerkung von Woedtkes: durchschnittlich 163 M. 1898 April 24 1898 April 24 Nr. 54 Votum 1 des Staatssekretärs des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky- Wehner für das preußische Staatsministerium Metallographie 337 [Die Rentenversicherung ist als „gleichmäßige Reichseinrichtung" gedacht, die unterschiedli- che Finanzlage der einzelnen Versicherungsanstalten gefährdet dies; Diskussion von Abände- rungsmöglichkeiten: Eine gemeinsame Reichsversicherungsanstalt ist nicht durchsetzbar, auch eine begrenzte Zusammenlegung von Versicherungsanstalten ist aus Kostengründen nicht sinnvoll; der Weg des Finanzausgleichs soll in veränderter Form weiterverfolgt werden; ein lokaler Unterbau der Rentenversicherung soll geschaffen und später auch für die Unfallversi- cherung zuständig werden; die Schiedsgerichte der Renten- und der Unfallversicherung sollen zusammengelegt, ihre Zahl erheblich reduziert werden] 1. In dem Schreiben meines Herrn Amtsvorgängers vom 23. Juni v. J. 2 - 11.1829 - ist die Frage erörtert, welche Wege zur Herbeiführung der als notwendig erkannten Reform der Invaliditäts- und Altersversicherung einzuschlagen sein möchten, nach- dem die im Februar 1897 in den Reichstag eingebrachte Vorlage nicht zum Ziel geführt hat. Die gleiche Frage wird auch hinsichtlich der Unfallversicherungsgesetz- gebung zu prüfen sein, da von einer Fortsetzung der Verhandlungen über die im November 1896 dem Reichstag zugegangenen Vorlagen einstweilen hat abgesehen werden müssen.3 Im Hinblick auf die in der Sache liegenden Schwierigkeiten lege ich Wert darauf, vor weiterem zunächst die Ansicht des königlichen Staatsministeri- ums über einige grundlegende Fragen kennenzulernen. II. Was zunächst die Frage betrifft, welcher Gesetzesvorlage die größere Dring- lichkeit beizumessen sei, so ist meines Erachtens entscheidend, daß die bei der Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung hervorgetretenen großen Verschiedenheiten in der Belastung der einzelnen Träger der Versicherung, wie schon in dem Schreiben vom 23. Juni v. J. dargelegt und in den darauf eingegange- nen Erwiderungen4 anerkannt ist, so schleunig als tunlich abgestellt werden müssen, weil diese Unterschiede von Jahr zu Jahr wachsen und die Ausgleichung demgemäß von Jahr zu Jahr schwieriger wird. Auch die in der Novelle vorgesehenen Vereinfa- chungen und Verbesserungen in der Durchführung der Versicherung, die dazu bei- tragen werden, die schon jetzt in der Umwandlung begriffene Stimmung der Bevöl- 1 Metallographie: GStA Berlin I. HA Rep.90a Nr.1269, n.fol.; Vorarbeiten vom Okto- ber 1897 in: BArch R 1501 Nr.100041, fol. l78-217Rs., Entwurf Dr. Paul Kaufmanns: fol. 218-260 Rs.; Entwurf der Denkschrift Dr. Adolf Beckmanns: fol. 261-286. Votum des Staatssekretärs des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher für das Staatsmini- sterium (Ausfertigung GStA Berlin I. HA Rep.90 a Nr.1269, n. fol.; Entwurf: BArch R 1501 Nr.100041, fol.65-95Rs.). 3 Gemeint ist das Scheitern einer dem Reichstag am 17.11.1896 vorgelegten Novelle zu den Unfallversicherungsgesetzen (vgl. Nr. 84-89, Nr. 91-93, Nr. 95-97 und Nr. 107 Bd. 2 der III. Abteilung dieser Quellensammlung). 4 Die Voten der preußischen Ressortminister sind überliefert: GStA Berlin I. HA Rep.90a Nr.1269, n. fol. 338 Nr. 54 kerung gegenüber dem „Klebegesetz" weiter zu verbessern, machen die baldige Verabschiedung wünschenswert. Endlich fällt zugunsten einer Voranstellung der Revision der Invaliditätsversicherung ins Gewicht, daß deren territoriale Gliederung organisatorische Verbesserungen ohne gleichzeitige grundsätzliche Abänderungen der bestehenden Organisation leichter durchführbar macht wie die beruflich geglie- derte Unfallversicherung. Wenn es gelingt, wie weiter unten näher befürwortet wer- den wird, hier einen leistungsfähigen örtlichen Unterbau herzustellen, so wird dieser in weiterer Entwicklung auch anderen Aufgaben im Gebiet der Arbeiterversiche- rung, insbesondere der Unfallversicherung, dienstbar gemacht werden können. Auf diesem Weg würde dann die vielbesprochene Vereinfachung der gesamten Arbeiter- versicherung wenigstens angebahnt werden, und es würde insoweit die Verabschie- dung der Novelle zum Invaliditätsversicherungsgesetz die Voraussetzung für die weiteren gesetzgeberischen Schritte bilden. Hinsichtlich der Unfallversicherung macht sich die Dringlichkeit der Reform nicht in gleichem Maß geltend, so wenig ich auch verkennen will, daß namentlich die baldige Entlastung des Reichsversicherungsamts sowie die Erstreckung der Un- fallversicherung auf einzelne von derselben bisher noch nicht erfaßten Berufszweige erwünscht ist. Von einflußreicher Seite wird sogar empfohlen, die Revision der Un- fallversicherungsgesetze überhaupt aufzugeben, wenn dabei in der Hauptsache die- jenige Gestaltung zugrunde gelegt werden sollte, welche die bisherigen Vorlagen durch die Reichstagskommission erhalten haben.5 Unter diesen Umständen möchte ich empfehlen, die Revision der Unfallversiche- rung zurückzustellen, zumal die Ansichten in den Kreisen der Berufsgenossenschaf- ten und der Industrie über die im einzelnen einzuschlagenden Wege noch vielfach auseinandergehen. Ich sehe daher zur Zeit von einer näheren Erörterung darüber ab, welche Stellung zu einzelnen grundsätzlichen Beschlüssen der Reichstagskommissi- on einzunehmen sein wird. Jedoch wird die Ersetzung der berufsgenossenschaftli- chen durch allgemeine örtliche Schiedsgerichte in den weiteren Ausführungen unter Ziffer VI dieses Votums näher beleuchtet werden. III. Wenn demnach zunächst an die Reform der Invaliditäts- und Altersversiche- rung herangetreten werden soll, so möchte ich annehmen, daß es bei weiterer Erörte- rung gelingen müßte, die Mehrheit des Reichstags davon zu überzeugen, daß ein Zustand nicht fortbestehen kann, bei dem lediglich infolge einer Verwaltungseintei- lung die für das ganze Reich gleichmäßig eingeführte Invaliditäts- und Altersversi- cherung für die einzelnen Bezirke so verschieden wirkt. Dabei ist die größte Unzu- träglichkeit nicht sowohl bei den finanziell ungünstig gestellten Anstalten zu suchen, für welche schließlich die Garantieverbände einzutreten haben, als vielmehr bei den überreich mit Mitteln versehenen Anstalten - insbesondere Berlin und Hansestädte -, die infolge der Ansammlung überschüssiger Kapitalien zur Aufhebung oder erhebli- chen Herabminderung der Beiträge würden schreiten müssen, während die Beiträge von den ärmeren Anstalten zum Teil erheblich erhöht oder doch beibehalten werden müßten. Die hierdurch herbeigeführte weitere Verschiebung der Produktionsbedin- gungen zugunsten dieser reichen und zuungunsten der ärmeren Anstalten und der zugehörigen Landesteile ist mit dem Charakter der Invalidenversicherung, die als 5 Zur Arbeit der zur Beratung der Novelle zur Unfallversicherung am 26.1.1897 eingesetzten XVII. Kommission vgl. Nr. 91-93, Nr. 95-97, Nr. 107 und Nr. 109 Bd. 2 der III. Abteilung dieser Quellensammlung. 1898 April 24 339 eine im ganzen Gebiet des Reichs gleichmäßig wirkende Einrichtung gedacht ist, wie noch näher ausgeführt werden wird, unvereinbar. Wenn hiernach irgendein Ausgleich geboten ist, so läßt sich derselbe durch die Zu- sammenlegung der Anstalten - aller oder einzelner - an sich sehr wohl erreichen. Es kann auch zugegeben werden, daß die Vereinigung sämtlicher Träger der Versiche- rung zu einer gemeinsamen Reichsanstalt die wirksamste Maßregel sein würde. Ich halte jedoch die Durchführung dieses Gedankens schon aus politischen Gründen um deswillen für höchst bedenklich, weil der Vorschlag, eine einheitliche Reichsversiche- rungsanstalt an die Stelle der jetzt an die Gebiete der einzelnen Bundesstaaten ange- lehnten territorialen Anstalten zu setzen, bei den größeren außerpreußischen Bundes- staaten dem äußersten Widerstreben begegnen und eine unerwünschte Erregung her- vorrufen würde. Man wird sogar zugeben müssen, daß diese Erregung sachlich nicht ganz unberechtigt sein würde, weil, abgesehen von den Hansestädten, auch die Versi- cherungsanstalten von Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig, Olden- burg, Thüringen ebenso wie die Anstalt Elsaß-Lothringen, wenn es sich ausschließlich um deren eigene Interessen handelte, in ihrem jetzigen Bestand sehr wohl würden erhalten bleiben können, während die Verschiedenheiten zwischen den einzelnen Ver- sicherungsanstalten Bayerns durch territoriale Veränderungen innerhalb dieses Bun- desstaats im wesentlichen sich beseitigen lassen. Die Aufhebung von hinreichend mit Mitteln ausgestatteten und gut funktionierenden Landesanstalten und deren Ersetzung durch eine Reichsanstalt würde daher nicht ohne Grund als eine Maßregel aufgefaßt werden, die wesentlich im Interesse der preußischen Anstalten und zu dem Zweck vorgenommen wird, die hier hervorgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen. Dies würde den Reichsgedanken nicht stärken und wäre um so weniger zu rechtfertigen, als eine Beseitigung der Landesanstalten auch vom Standpunkt des preußischen Interesses aus keineswegs unbedingt notwendig erscheint, sondern durch weniger einschneidende und doch ausreichend wirksame Maßregeln entbehrlich gemacht werden kann. Auch durch zweckmäßige Zusarnrnenlegung einzelner Anstalten kann ein annä- hernd gleiches Resultat wie durch Zusarnrnenlegung aller Träger erzielt werden, wenn dabei die Altersunterschiede und Wanderungsüberschüsse im wesentlichen ausgegli- chen werden. Dieses Ziel würde aber nicht vollständig erreicht werden, wenn die teil- weise Zusammenlegung etwa nur innerhalb einzelner Bundesstaaten erfolgen sollte. Denn die Bildung einer „preußischen Versicherungsanstalt" zum Beispiel würde die Verschiedenheiten zwar für die 13 preußischen Versicherungsanstalten ausgleichen, nicht aber die bedenklich fortgesetzte Steigerung der Überschüsse der Hanseatischen Versicherungsanstalt aus der Welt schaffen, auch die nicht günstige Lage der Versiche- rungsanstalt Mecklenburg bestehenlassen. Wohl aber könnte in Erwägung kommen, preußischerseits bei dem Bundesrat die Bildung einer östlichen und einer westlichen preußischen sowie einer nördlichen gemeinsamen Versicherungsanstalt zu beantragen, deren jede hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit allen berechtigten Anforderungen genügen würde. Die östliche preußische Anstalt würde die Provinzen Ost- und West- preußen, Brandenburg mit Berlin, Posen, Schlesien, Pommern und Sachsen (nebst Anhalt) umfassen; in der westlichen Anstalt würden die Versicherungsanstalten Han- nover, Westfalen, Rheinprovinz und Hessen-Nassau aufgehen, und die nördliche ge- meinsame Anstalt würde aus den Versicherungsanstalten Schleswig-Holstein, Meck- lenburg und Hansestädten gebildet werden. Nach dem Wortlaut des§ 66 des Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetzes würden gegen die Befugnis der preußischen Regierung, eine derartige, auch außerpreußische Gebiete treffende Veränderung von 340 Nr. 54 Anstaltsbezirken beim Bundesrat zu beantragen, Bedenken an sich nicht zu erheben sein. Bei dem nicht unwahrscheinlichen Widerspruch der Hansestädte jedoch gegen eine Auflösung der Hanseatischen Versicherungsanstalt (auch seitens Mecklenburgs ist vieJJeicht Widerspruch zu erwarten) erscheint es mir zweifelhaft, ob der Bundesrat bereit sein würde, aufgrund des § 66 des Gesetzes diese Veränderung, soweit dabei die Hansestädte und die Großherzogtümer Mecklenburg beteiligt sind, zu beschließen. Abgesehen hiervon sprechen gegen eine Zusammenlegung und Bildung größerer Anstaltsbezirke eine Reihe anderer Bedenken. Es darf die Gefahr einer verschwende- rischen Wirtschaft durch leichtfertige Rentenbewilligung aus der großen gemein- schaftlichen Kasse durch übermäßigen Aufwand von Verwaltungskosten und Kosten des Heilverfahrens nicht unterschätzt werden; die Verwaltung wird zu umfangreich und kompliziert, und die möglichste Nutzbarmachung der angesammelten Kapitalien durch die Anstaltsvorstände wird außerordentlich erschwert. Dazu kommt das schwerwiegende Bedenken, daß die Vereinigung reicher und armer Anstalten zu einer einzigen Anstalt mit gemeinsamem Vermögen die Aufhebung der Einzelanstalten mit ihren mühsam und unter selbstverleugnender Arbeit geschaffenen Verwaltungseinrich- tungen sowie die Beseitigung der vorhandenen Organe und Beamten oder ihre Um- wandlung in Sektionsorgane, deren Tätigkeit weniger selbständig ist, zur Vorausset- zung hat. Den reichen Anstalten wird alsdann nicht nur ein Teil ihres Vermögens und ihrer Einnahmen, sondern ihre selbständige Existenz nur zu dem Zweck genommen, um ärmeren Bezirken aufzuhelfen. Bei der Zusammenlegung würde ferner die Ten- denz der Zentralisierung befolgt werden, welche der modernen Entwicklung und einer demnächstigen Vereinfachung der Gesamtorganisation der Arbeiterversicherung wenig entspricht. Ein nicht unberechtigter Unmut würde die Folge einer solchen Maßregel sein, unter welchem die schon jetzt nur langsam sich einbürgernde Invaliditätsversi- cherung weiter zu leiden haben würde. Insbesondere müßte von den Organen der provinzieJJen Selbstverwaltung in Preußen der äußerste Widerstand erwartet werden. Solange deshalb noch andere Wege gegeben sind, die Verschiedenheiten in der finanzieJJen Entwicklung auszugleichen, scheint es geboten. von der Zusammenle- gung Abstand zu nehmen und zu dieser Maßregel nur im äußersten Notfall. wenn kein anderer Weg durchzusetzen ist. zu schreiten. Muß hiernach die Ausgleichung auf einem anderen Weg versucht werden, so liegt es nahe, denjenigen zu wählen, der sich als der wirksamste erweist, um das Verhält- nis zwischen Vermögen und Deckungsbedarf für die Renten bei den einzelnen Trä- gern der Versicherung so bald als möglich auszugleichen. Die Wirkung verschiedener diesen Zweck verfolgender Wege ist in der anliegen- den mathematischen Denkschrift näher dargelegt, deren Berechnungen die in der vorjährigen Novelle zum Invalidenversicherungsgesetz vorgesehenen neuen Renten und Beitragssätze (§§ 26, 96 a. a. 0.) zugrunde liegen. Ergänzend darf ich noch fol- gendes bemerken: Gegen den in dem Schreiben vom 23. Juni v. J. gemachten Vorschlag, während der ganzen Dauer der Versicherung die Beiträge an diejenige Versicherungsanstalt, welche für den betreffenden Versicherten die erste Quittungskarte ausgestellt hat, abzuführen (Heimatprinzip), sind insbesondere von dem Herrn Vizepräsidenten des Staatsministeriums Bedenken erhoben worden.6 Ich halte zwar diese Bedenken nicht 6 Votum von Miquels vom 15.7.1897 (Ausfertigung: GStA Berlin I. HA Rep.90a Nr.1269, n. fol.). 1898 April 24 341 allgemein für durchgreifend, will aber doch jenen Weg jetzt nicht weiterverfolgen. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß derselbe, wie in der Denkschrift des näheren ausgeführt ist, zu einem befriedigenden Ergebnis nur dann führen kann, wenn dane- ben zugleich eine gemeinsame Deckung eines Teils der Rentenlast eingeführt wird - eine Maßregel, welche nach der dem Vorschlag zugrunde liegenden Absicht durch die Durchführung des „Heimatprinzips" gerade entbehrlich gemacht werden sollte. Ich kann deshalb wohl davon Abstand nehmen, auf die Einzelheiten dieses Vor- schlags näher einzugehen. Auf die Frage einer Abstufung des Reichszuschusses komme ich weiter unten zu- rück. Bei wiederholter Erwägung bin ich zu dem Ergebnis gelangt, daß unter allen bis- her bekanntgewordenen Plänen immer noch der in der vorjährigen Vorlage gemachte Vorschlag sich im Grundsatz als der beste darstellt. Damals war in Anknüpfung an die jetzigen Bestimmungen des Gesetzes über die Verteilung der von einer Anstalt festgesetzten Renten auf andere Anstalten die gemeinsame Aufbringung eines Teils der Rentenbelastung. und zwar nach dem Maßstab des Vermögens der einzelnen Träger der Versicherung, vorgeschlagen worden. Man ging davon aus, daß die Ver- schiedenheiten der finanziellen Lage in weit überwiegendem Maß in Verhältnissen begründet seien, auf deren Ausgestaltung die Verwaltungsorgane der betreffenden Anstalten keinen Einfluß haben. Dazu gehöre insbesondere die Altersgruppierung, die man seinerzeit für die einzelnen Anstaltsbezirke als im wesentlichen gleich und dem Reichsdurchschnitt entsprechend vorausgesetzt hatte, während sie seit der Volkszählung von 1885, der letzten, deren Ergebnisse bei dem Inkrafttreten des Gesetzes verarbeitet vorlagen, zum Nachteil landwirtschaftlicher und zum Vorteil großstädtischer und industrieller Bezirke sich wesentlich verschoben hatte und durch Wanderungen sich fortgesetzt weiterverschiebt. Die durch die Gunst oder Ungunst solcher äußeren Verhältnisse hervorgerufene finanzielle Lage jedes Trägers der Versicherung kommt in der Höhe seines Vermögens zum Ausdruck. Denn das Ver- mögen bildet sich aus den Beiträgen der Versicherten; je größer die Zuwanderungen sind, desto größer wird das Vermögen und umgekehrt. Die Beiträge dienen aber zur Deckung der Renten. Wird deshalb das zu deren lebenslänglicher Zahlung erforder- liche Deckungskapital nach dem Vermögen umgelegt, so wird die aus der Alters- gruppierung und dem Wegzug der Versicherten hervorgehende größere Last der ungünstig gestellten Anstalten auf die reichen Anstalten abgewälzt und die letzteren werden um so stärker in Anspruch genommen, je größer der Vermögenszuwachs einerseits infolge der Zuwanderungen, andererseits infolge der aus der günstigeren Altersgruppierung herrührenden geringeren Aufwendungen für Rentenzahlungen ist. Dabei möchte ich noch besonders auf die Bedeutung hinweisen, welche dies Aus- gleichsverfahren für die dringend erforderliche Beibehaltung gleicher Beiträge und Leistungen innerhalb der einzelnen Anstaltsbezirke hat. Die bisher (§§ 96 ff. des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes) den einzelnen Anstalten zustehende Befugnis, die Höhe der Beiträge für ihren Bezirk einseitig zu bestimmen, wäre prak- tisch unbedenklich, wenn, wie bei Erlaß des Gesetzes angenommen werden durfte, die für die Höhe der Belastung maßgebenden natürlichen Verhältnisse (Altersgrup- pierung pp.) in den einzelnen Anstaltsbezirken im wesentlichen gleichartig wären. Nachdem sich indes diese Annahme als irrig herausgestellt und die Finanzlage der einzelnen Anstalten sich inzwischen so durchaus verschieden entwickelt hat, kann jene Befugnis dazu führen, die Bedeutung der Invalidenversicherung als einer 342 Nr. 54 gleichmäßigen Reichseinrichtung in Frage zu stellen. Es muß aber meines Erachtens einer der leitenden Gesichtspunkte bei einer Gesetzesänderung sein, der Invaliden- versicherung diesen Charakter zu erhalten. Und hierzu bietet das vorgeschlagene Rentenverteilungsverfahren eine wirksame Handhabe. Zunächst wird der dadurch zu erwartende Ausgleich in der Vermögenslage der einzelnen Anstalten ein Bedürfnis für eine verschiedene Bemessung der Beiträge voraussichtlich nicht mehr hervortre- ten lassen. Außerdem würde eine verschiedene Beitragsbemessung mit der Lasten- verteilung nach Maßgabe des Vermögensstands der einzelnen Anstalten auch be- grifflich nicht mehr zu vereinbaren sein. Hat nämlich eine Anstalt ein großes Ver- mögen, so würde sie auch einen entsprechend großen Teil der gemeinsamen Renten- last tragen. Setzt sie nun ihre Beiträge herab, so verschiebt sie dies Verhältnis einsei- tig zu ihren Gunsten und zuungunsten der übrigen Anstalten. Erhöht aber eine An- stalt ihre Beiträge, so bürdet sie damit ihren Versicherten eine Mehrlast auf, deren praktischer Erfolg großenteils dadurch wieder aufgehoben wird, daß mit der Erhö- hung der Beiträge auch die Erhöhung des Vermögensbestands, also der Verhältnis- ziffer für die Belastung der Anstalt durch den gemeinsam zu tragenden Teil der Rentenlast, gleichen Schritt hält. Aus diesen Erwägungen war schon in der vorjähri- gen Novelle vorgeschlagen worden, unter Abänderung der bisherigen Befugnis der Anstaltsvorstände allgemein dem Bundesrat die Beschlußfassung über die künftige Höhe der Beiträge vorzubehalten. Sieht man aber davon ab, eine wechselseitige vermögensrechtliche Beziehung unter den Anstalten, wie sie durch das vorgeschla- gene Rentenverteilungsverfahren erzielt wird, herbeizuführen, so ist es nicht zu rechtfertigen, einer reichen Anstalt das Recht zu verschränken, zu einer Herabset- zung ihrer Beiträge überzugehen, weil bei unverminderten Beiträgen das schon durch Zinsauflauf wachsende Kapital immer größer werden würde, ohne zum Nut- zen der Anstalt verwendet werden zu können. Andererseits werden sich dann auch die notleidenden Anstalten der Notwendigkeit nicht mehr entziehen können, durch Erhöhung der Beiträge ihre Mittel zu verstärken. Wenn an jenem früheren Vorschlag festgehalten werden wird, so muß der Ver- such gemacht werden, den Widerspruch, den die Vorlage auf allen Seiten des Reichstags gefunden hat, zu entkräften. Ich möchte glauben, daß dies gelingen wird, wenn der schon bisher versuchte Nachweis, daß die hervorgetretenen Ungleichheiten ausschließlich oder doch überwiegend in den natürlichen örtlichen Verhältnissen ihre Erklärung finden, in der Art, wie es aus dem ersten Abschnitt der anliegenden Denk- schrift ersichtlich ist, noch zwingender erbracht und zugleich dargetan wird, daß jener Weg die meiste Gewähr schneller Wirksamkeit bietet. Allerdings müssen bei diesem Verfahren gewisse Unzuträglichkeiten mit in den Kauf genommen werden; insbesondere läßt sich nicht verkennen, daß der zur Rentenfestsetzung berufenen Stelle eine teilweise Verfügung über Geldmittel übertragen wird, die anderen Anstal- ten zugeflossen sind. Abgesehen davon aber, daß dies in gewissem Grad auch schon jetzt bei dem unvollkommenen Rentenverteilungsverfahren des geltenden Gesetzes (§ 89) der Fall ist, wird man sich der Einsicht nicht verschließen dürfen, daß einzelne Bedenken gegen jede Art der Abhilfe geltend zu machen sind und daß es nur darauf ankommen kann, dasjenige Verfahren zu wählen, welches die geringsten Bedenken gegen sich hat. Dies ist nach meinem Dafürhalten, wie gesagt, ein Ausgleichsverfah- ren nach dem Grundsatz des vorjährigen Gesetzentwurfs. Ist dies anzuerkennen, so wird sich auch der Reichstag der Einsicht nicht verschließen dürfen, daß eine Aus- gleichung zwischen den widerstreitenden Interessen der einzelnen Anstalten nur 1898 April 24 343 möglich ist, wenn sachlich unbeteiligten höheren Stellen, deren Auswahl und Zu- ständigkeit weiterer Erwägung vorbehalten bleiben kann, eine größere Einwirkung auf die Anstalten als bisher übertragen wird, wie sie insbesondere erforderlich ist, um der bei dem Ausgleichsverfahren möglicherweise eintretenden Abstumpfung des Gefühls der Verantwortlichkeit bei der Rentenbewilligung sowie bei der Bemessung anderer Ausgaben entgegenzuwirken. Ist es doch ohne Frage ein weniger einschnei- dender Weg, die bisherige fast unbeschränkte Autonomie der einzelnen Träger der Versicherung im Interesse aller anderen eventuell finanziell mitbeteiligten Versiche- rungsanstalten an Schranken zu binden, als die Träger vollständig zu beseitigen, wie es bei der Zusammenlegung der Anstalten der Fall sein würde. IV. Wie die beigefügte Denkschrift und die derselben angehängte Tabelle ergibt, wird die allmähliche Ausgleichung, nachdem sich die Regelung so lange verzögert hat, bei gemeinsamer Aufbringung von 50 % der Lasten nur dann erreicht, wenn außerdem entweder der Reichszuschuß vom l. Januar 1900 ab anderweit verteilt (Spalte 6 der Tabelle) oder innerhalb Preußens, wie in dem vorjährigen Entwurf vorgesehen war, weitere 25 % gemeinsam aufgebracht werden (Spalte 4 der Tabel- le). Wesentliche Bedenken scheinen mir, wie ich im Anschluß an die Ausführungen meines Herrn Amtsvorgängers in dem Schreiben vom 23. Juni v. J. bemerken darf, einer Abstufung des Reichszuschusses nicht entgegenzustehen, wenn sie nach den Vorschlägen der Denkschrift (S. 25/26) vom l. Januar 1900 ab nach Verhältnis der Rentenziffer in den einzelnen Anstalten so erfolgt, daß keine Anstalt ganz leer aus- geht. Eine Abstufung des Reichszuschusses steht mit dessen Bedeutung und Be- stimmung nicht in Widerspruch. Durch Übernahme eines Teils der für die Invalidi- täts- und Altersversicherung erforderlichen materiellen Opfer auf Reichsmittel soll in erster Linie das Interesse betätigt werden, welches das Reich an einer gedeihlichen Durchführung dieses wichtigen Teils der Sozialreform hat. Bei der Bestimmung der Invaliditäts- und Altersversicherung, allen ihr unterliegenden Bewohnern des Reichs ohne Unterschied ihres Wohnorts gleichmäßig zugute zu kommen, wird aber das Interesse des Reichs sich auch in der Richtung betätigen müssen, daß eine Entwick- lung verhindert wird, die zu einem mit der Bedeutung der Versicherung nicht ver- träglichen verschiedenen Maß der Ansprüche und Verpflichtungen in den einzelnen Anstaltsbezirken führt. Eine anderweite Verteilung des Reichszuschusses, welche die gleichmäßige Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung mehr wie bisher sicherstellt, trägt hiernach seiner hauptsächlichsten Bestimmung vollkommen Rechnung. Keinesfalls ist es aber mit dieser Bestimmung vereinbar, daß durch die Zuweisung mechanisch gleich bemessener Zuschußbeträge die bisherige ungesunde Kapitalansammlung in den reicheren Anstalten noch weiter verstärkt wird. Die Inter- essen der Rentenempfänger werden durch den neuen Vorschlag überhaupt nicht berührt. Die Renten würden von den Anstalten in derselben Höhe wie bisher gewährt und dabei der Reichszuschuß von der die Rente bewilligenden Anstalt, vorbehaltlich späterer Berechnung mit dem Reich, zunächst als eigene Leistung übernommen werden. Dazu kommt noch folgende Erwägung. Für die Zubilligung eines Reichszuschus- ses zu den Renten war auch der Gesichtspunkt maßgebend, daß hierdurch die Versi- cherung der beim Inkrafttreten des Gesetzes in höherem als dem durchschnittlich jüngsten Eintrittsalter stehenden Personen ohne Entrichtung höherer Beiträge ermög- licht werden sollte. Wenn deshalb eine Versicherungsanstalt beim Inkrafttreten des 344 Nr. 54 Gesetzes verhältnismäßig mehr alte Personen hatte, als dem Reichsdurchschnitt entsprach, und somit auch fortdauernd eine entsprechend höhere Rentenziffer auf- weisen muß, als sich für den Reichsdurchschnitt ergibt, so ist es nur folgerichtig, wenn einer solchen Versicherungsanstalt auch ein entsprechend höherer Reichszu- schuß zugewiesen wird. Für die preußischen Versicherungsanstalten ist die finanzielle Wirkung, welche die gemeinsame Übernahme von 75 % der Rentenlast einerseits und die gemeinsame Übernahme von nur 50 % der Rentenlast neben anderweiter Verteilung des Reichs- zuschusses andererseits haben würde, nicht sehr verschieden. Der letztere Weg aber würde nicht nur auf die Verhältnisse eines einzelnen Bundesstaats berechnet, son- dern auch für die Ausgleichung unter außerpreußischen Anstalten wirksam sein. Denn wenn nur innerhalb Preußens 75 % gemeinsam getragen werden, so bleibt der Vorsprung, den die annähernd ebensogünstig wie Berlin dastehende Hanseatische Versicherungsanstalt hat, im wesentlichen bestehen, während die auf sämtliche Trä- ger der Versicherung berechnete Änderung in der Verteilung des Reichszuschusses auch die Hanseatische Versicherungsanstalt mit treffen würde. Die Ausgleichung unter den verschiedenen Versicherungsträgern etwa auf die an- derweite Verteilung des Reichszuschusses allein zu beschränken und von weiteren Maßregeln Abstand zu nehmen, ist nicht angängig, weil davon eine wirksame Besei- tigung der bestehenden Verschiedenheiten nicht zu erwarten ist. Von einer weiteren Verstärkung der Ausgleichungsmaßregeln dadurch, daß au- ßerdem noch die Altersrenten aus der Übergangszeit, und zwar nach Verhältnis der Einnahmen aus Beiträgen in den Jahren 1891 bis 1900, auf die verschiedenen An- stalten verteilt werden, dürfte abgesehen werden können. Ebenso empfiehlt es sich nicht, den Reichszuschuß auch für die bereits verflossenen Jahre nachträglich an- derweit zu verteilen. Beide Maßregeln würden zu einer teilweisen Entziehung desje- nigen Vermögens führen, das die einzelnen Anstalten unter dem bisherigen Gesetz angesammelt haben, und aus diesem Grunde nicht unbedenklich sein. (Vergl[eiche] Denkschrift, S. 34/35.) V. Ein Ausgleichsverfahren kann aber in Anlehnung an eine Anregung aus dem Kreis der Versicherungsanstalten auch noch auf anderer Grundlage als derjenigen des vorjährigen Gesetzentwurfs zur Durchführung kommen. Man kann durch einfa- che Buchung bei jedem Versicherungsträger einen für alle Träger gleichen Bruchteil ihres Vermögens als Gemeinvermögen absondern und aus den so abgesonderten Vermögensteilen sämtlicher Versicherungsträger gewisse Leistungen gemeinsam bestreiten, während die übrigen Leistungen den einzelnen Versicherungsträgern allein verbleiben. Bei der Teilung der gemeinsam zu tragenden und der den einzel- nen Anstalten verbleibenden Leistungen muß dann aber darauf Bedacht genommen werden, daß diese Maßregel auch wirksam ist; und hierzu gehört, daß diejenigen Leistungen aus dem Gemeinvermögen bestritten werden, welche die bisherige Ver- schiedenheit der Belastung vorzugsweise hervorgerufen haben, insbesondere also die Renten oder doch wesentliche Bestandteile derselben. 7 7 Dieser Vorschlag ging in den Gesetzentwurf von 1899 ein. Er war bereits in einem Antrag enthalten, der am 21.11.1896 im Bundesrat seitens der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg gestellt worden war, damals jedoch abgelehnt wurde (Metallographie: BArch R 1501 Nr.100039, fol. 70-91 Rs.). Der Vorsitzender der Hanseatischen Versicherungsan- stalt Herman Gebhard (von dem der Vorschlag stammte und der diesen im Dezember 1896 1898 April 24 345 Von diesem Gesichtspunkt aus wären aus dem Gemeinvermögen zu bestreiten: l. Die Aufwendungen für den Grundbetrag der laufenden und künftig entstehen- den Invalidenrenten, 2. Die gesamten laufenden und künftig entstehenden Altersrenten, welche, soweit sie den Versicherungsanstalten zur Last fallen, nach den Grundsätzen des vorjähri- gen Entwurfs dem Grundbetrag der Invalidenrenten entsprechen. Aus dem jedem einzelnen Träger der Versicherung verbleibenden Teil des Ver- mögens - dem Sondervermögen - sind die Steigerungen der Invalidenrenten und die gesamten übrigen Aufwendungen (Beitragserstattungen, Heilverfahren, Verwal- tungskosten pp.) zu bestreiten. In gleicher Weise werden auch die künftig eingehenden Beiträge geteilt und dem Gemein- bzw. Sondervermögen zugeführt. Von den eingehenden Zinsen des Ge- meinvermögens wird diesem Vermögen ein Betrag gutgeschrieben, welcher einem vom Bundesrat festgesetzten Zinsfuß entspricht. Gemeinvermögen und Sonderver- mögen verbleiben in der Verwaltung der einzelnen Versicherungsträger und sind nur buchmäßig zu trennen. Die Teilung nach Gemein- und Sondervermögen erfolgt, wie die anliegende Denkschrift des näheren ergibt, für die einzelnen Beitragsperioden nach dem für das ganze Reichsgebiet berechneten Verhältnis des Zeitwerts aller Altersrenten und des Grundbetrags aller Invalidenrenten zu dem Zeitwert der gesamten übrigen Bela- stung. Nach den bisherigen Erfahrungen würden 61 % als Gemeinvermögen und 39 % als Sondervermögen zu verwalten sein; mit Ablauf einer jeden Beitragsperiode müßte eine Revision dieser Verhältnisziffer erfolgen. Die Feststellung und Verteilung des Betrags, der alljährlich zur Bestreitung der gemeinsam zu tragenden Lasten aus dem Gemeinvermögen jedes Versicherungsträ- gers zu entnehmen ist, erfolgt nach Verhältnis des bei jedem Träger verwalteten Bestands des Gemeinvermögens; die weiteren Aufwendungen für Rentenzahlungen (die Steigerungen der Invalidenrenten) werden in der bisherigen Weise nach Maßga- be der verwendeten Marken(§ 89 des Gesetzes) verteilt. Die rechnerische Durchfüh- rung liegt dem Rechnungsbüro ob. Das Verfahren ist in der Durchführung einfach und hat, wie in der Denkschrift näher dargelegt wird, die Vorzüge, daß es 1. die finanziellen Schwierigkeiten sofort und dauernd beseitigt (das Defizit der ärmeren Anstalten verschwindet, die übermäßige Kapitalbildung der reicheren An- stalten hört auf); daß es in den Bundesratsausschüssen vertreten hatte!) schrieb dazu am 25.11.1898 an den Lübek- ker Senator Dr. Ernst Christian Johannes Schön: Das in Vorschlag gebrachte System der Veneilung der Rentenlast stützt sich im wesentlichen auf die von den Hansestädten zu dem vorjährigen Entwurf gestellten Anträge. Die Teilung der durch sämtliche Renten herbeige- führten Belastung in Gemeinlast und Sonderlast ebenso wie die des Vermögens aller Ver- sicherungsanstalten in Gemeinvermögen und Sondervermögen und die Teilung eines jeden Versicherungsbeitrags in einen dem Gemeinvermögen und in einen dem Sondervermögen zufließenden Teil, ferner die Belassung der Gemeinvermögen in der Verwaltung der ein- zelnen Versicherungsanstalten und die Verzinsung des Gemeinvermögens durch die ver- waltende Versicherungsanstalt nach einem für alle gleichmäßigen hohen Zinssatz, alle die- se Vorschläge waren in den Anträgen der Hansestädte enthalten. Eine Regelung der Ver- teilung der Rentenlast auf dieser Grundlage kann ich deshalb nur empfehlen (Abschrift: Staatsarchiv Hamburg 111-1 Nr.9592, fol. 7-17 Rs., hier fol. 9 Rs.-10). 346 Nr. 54 2. den jedem Versicherungsträger zur alleinigen Verfügung verbleibenden Teil des Vermögens und der Lasten bestimmt ergibt und dadurch den gegen das Vertei- lungsverfahren des vorjährigen Entwurfs erhobenen Einwurf, daß die Selbständigkeit der einzelnen Versicherungsträger in der Vermögensverwaltung sehr beschränkt werde, abschwächt. Denn nach diesem Verfahren werden 3. die Vorteile einer umsichtigeren Vermögensverwaltung, insbesondere in der zinsbaren Belegung des Vermögens, dem einzelnen Versicherungsträger belassen, und endlich wird 4. einer unangemessenen Aufwendung von Verwaltungskosten dadurch begegnet, daß diese aus dem jeder Anstalt allein verbleibenden Sondervermögen zu bestreiten sind. Dagegen ist nicht zu verkennen, daß bei diesem Verfahren die mit einer Deckung des größeren Teils der Rentenlast aus dem gemeinsamen großen Vermögen verbun- denen Bedenken hinsichtlich einer weniger gewissenhaften Prüfung der Rentenan- sprüche stärker hervortreten, als wenn nach dem Vorschlag des vorjährigen Entwurfs die die Rente festsetzende Anstalt zu 50 oder doch 25 Prozent sich vorweg selbst belastet. Daß nur der Grundbetrag der Invalidenrenten gemeinsam getragen werden soll, schwächt dieses Bedenken nur wenig ab, weil die Steigerungen der Renten einstweilen noch keine große Bedeutung haben und überdies der festsetzenden An- stalt nur soweit zur Last fallen, als sie auf der Verwendung eigener Marken beruhen. Dazu kommt noch, daß gerade bei denjenigen Versicherungsträgern, denen eine etwas weitherzige Bewilligung der Renten vorgeworfen wird, insbesondere Ostpreu- ßen, bei dem Überwiegen der niedrigen Lohnklassen der finanzielle Erfolg dieser Sonderbelastung entsprechend gering ist. Endlich läßt sich nicht verkennen, daß durch dieses Verfahren der als Gemeinvermögen ausgesonderte Teil, d. h. etwa zwei Drittel des gesamten Vermögens, auch soweit er zur Deckung der bisher bewilligten Renten angesammelt ist, der Verfügung des einzelnen Trägers der Versicherung gänzlich entzogen und von ihm nur noch als fremdes Gut verwaltet wird. Nicht zu befürchten wäre, daß das verbleibende Drittel zu einer Herabsetzung der Beiträge in den reichen Anstalten benutzt werden könnte. Diese Mittel würden vielmehr durch Beitragserstattungen und Rentensteigerungen im wesentlichen in Anspruch genom- men werden. Aus allen diesen Gründen möchte ich dem Verteilungsverfahren nach Gemein- vermögen und Sondervermögen einstweilen nicht das Wort reden, ohne jedoch dem- selben unter allen Umständen entgegentreten zu wollen. Wenn sich das königliche Staatsministerium für dieses Verfahren entscheiden will, so wird die alsdann erfor- derliche Umarbeitung wichtiger Teile des bisherigen Entwurfs unschwer bewirkt werden können. VI. Neben dem Ausgleich der Vermögenslage, welcher allerdings die Dringlich- keit des alsbaldigen Vorgehens begründet. möchte ich bei der Novelle zugleich or- ganisatorische, auf eine Vereinfachung der Arbeiterversicherung abzielende Verän- derungen ins Auge fassen. Nicht als ob ich es für ausführbar hielte, durch einmalige grundlegende Umgestaltung alle hervorgetretenen Mängel und Schwierigkeiten zu beseitigen: In dieser Hinsicht schließe ich mich vielmehr den Ausführungen in der Begründung des vorjährigen Entwurfs8 eines Invalidenversicherungsgesetzes an und 8 Vom 26.2.1897; RT-Drucksache Nr. 696. 1898 April 24 347 verkenne nicht, daß auch gegenwärtig für eine Verschmelzung der Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung ein brauchbarer Weg noch von niemand gefunden wor- den ist. Dagegen würde ich empfehlen, einen ersten Schritt in der wünschenswerten Richtung zu tun und zunächst den Fehler zu beseitigen, welchen ich in der übergro- ßen Zentralisation der Verwaltung bei den Versicherungsträgern, insbesondere den lnvalidenversicherungsanstalten, erkenne. Eine so umfassende Organisation kann nach meiner Ansicht ohne geeignete örtliche Organe, an denen es bisher fehlt, nicht gut funktionieren. Die lokale Organisation der ehrenamtlich tätigen Vertrauensmän- ner hat sich auf dem beschränkten Gebiet ihrer bisherigen Wirksamkeit nicht bewährt. Mit einer Sektionsbildung, wie sie der vorjährige Entwurf unter Einset- zung neuer Sektionsvorstände vorsieht, ist eine ausreichende Dezentralisation der Verwaltung auch nicht erreicht. Vielmehr halte ich die Einrichtung örtlicher Stellen für kleine Bezirke - etwa in der Größe eines preußischen Kreises - für geboten, deren Ausgestaltung und Obliegenheiten allerdings verschieden gedacht werden können. Man kann sich zunächst beschränken, diese örtlichen Stellen mit einem Einzelbe- amten der Versicherungsanstalt zu besetzen und diesem nur die Aufgabe zuzuwei- sen, alle für die Invalidenversicherung in Betracht kommenden Verhältnisse seines Bezirks ins Auge zu fassen und zugleich als Ausführungs- und Kontrollstelle für die zentralen Organe der Versicherungsanstalten zu fungieren. Im einzelnen würden dabei folgende Aufgaben in Betracht kommen: 1. Erteilung von Auskunft über Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversi- cherung, 2. Kontrolle der Markenverwendung, 3. Ausstellung, Umtausch und Aufrechnung der Quittungskarten - diese neben den hierfür nicht zu entbehrenden Amtsvorstehern und städtischen Behörden, 4. Kontrolle der Rentenempfänger, 5. Entgegennahme der Anträge auf Renten, auf Beitragserstattungen und auf vor- beugende Krankenfürsorge sowie die Vorbereitung der auf diese Anträge durch die Versicherungsanstalt zu treffenden Entscheidungen. Bei dieser Beschränkung würden die örtlichen Stellen nur mit einem Bürobeam- ten besetzt zu werden brauchen und sich an diejenigen Einrichtungen anlehnen, welche bereits seit einiger Zeit in den Anstalten Ostpreußen und Sachsen-Anhalt mit gutem Erfolg, wenn auch mit beschränkteren Funktionen, getroffen worden sind. Die Einrichtung würde auf der einen Seite die am Sitz der Anstalt tätigen Organe und Beamten sowie sämtliche unteren Verwaltungs- und Ortsbehörden nicht unbeträcht- lich entlasten, auf der anderen Seite für die strengere Durchführung der Versiche- rung förderlich. hauptsächlich aber für die Rentensucher von großem Nutzen sein, weil sie in leicht erreichbarer Nähe eine wohlunterrichtete und ausschließlich mit diesen Dingen beschäftigte, daher bereitwillige Auskunftsperson finden würden. Das Bedürfnis nach derartigen örtlichen Organen ist allerdings nicht überall in gleichem Maße fühlbar geworden, insbesondere nicht in den Bezirken, in welchen für die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des örtlichen Beamten, nämlich die Kontrolle der Beitragsentrichtung. Ausstellung der Quittungskarten pp., durch das Einzugsverfah- ren ( § 112 ff.) anderweit gesorgt ist. Man würde sich daher darauf beschränken müs- sen, die Einrichtung nur für die übrigen Anstaltsbezirke einzuführen und dabei der Landesregierung und dem Reichsversicherungsamt eine geeignete Einwirkung ein- zuräumen. 348 Nr. 54 Damit würde die Wirksamkeit dieses örtlichen Unterbaus erheblich zurücktreten. Größere Bedeutung würde derselbe dann gewinnen, wenn sein Geschäftsbetrieb - sei es von vornherein, sei es im Weg der späteren Entwicklung - aus Anfängen der bezeichneten Art wesentlich erweitert wird. Wenn nämlich die örtliche Stelle die Renten- pp. Anträge zur Entscheidung vollständig vorbereitet, so liegt es nahe, ihr die Entscheidung selbst zu übertragen. Um sie für diese Aufgabe genügend auszurü- sten, müßte aber eine Besetzung mit einem höheren Beamten, etwa im Nebenamt, und mindestens einem Bürobeamten im Hauptamt in Aussicht genommen werden. Im Hinblick darauf, daß den Vorständen der Versicherungsanstalten Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten angehören, die auch bei den Rentenfestsetzungen mitwirken, müßte dem mit der Rentenfestsetzung betrauten örtlichen Beamten ferner mindestens auch je ein Beisitzer beider Kategorien zur Seite gestellt werden, und zwar könnten hierzu die nach § 51 Abs. 3 des jetzigen Gesetzes bestellten Vertrau- ensmänner mit der Maßgabe bestimmt werden, daß sie, ebenso wie schon jetzt die Schiedsgerichtsbeisitzer, vom Ausschuß der Versicherungsanstalt (§ 48) gewählt werden. In dieser Zusammensetzung würden dann die örtlichen Verwaltungsstellen den jetzigen, etwa für die gleichen Bezirke errichteten Schiedsgerichten sehr ähnlich sein: Ein Nebeneinanderbestehen beider Organisationen wäre indes weder erforder- lich noch zweckmäßig, und es könnten daher anstelle der zahlreichen örtlichen Schiedsgerichte wenige Berufungsstellen mit großen Bezirken, etwa für je einen Regierungsbezirk, errichtet werden. Für die Versicherten erwüchse hieraus kein Nachteil, da sie ihre Interessen fortan vor den den Verhältnissen nahestehenden und deshalb voraussichtlich besonders geeigneten, auch leicht erreichbaren Feststel- lungsorganen persönlich wahrnehmen und dann auf das persönliche Erscheinen vor dem Schiedsgericht eher verzichten könnten. Da es sich bei der Feststellung von Renten auf dem Gebiet der Invaliditäts- und Altersversicherung in der Regel weniger um Rechtsfragen wie um Tatfragen handelt, für welche örtliche Behörden unter Zuziehung von Laienmitgliedern, die auch das Vertrauen der Versicherten haben werden, besonders geeignet sind, so werden die Berufungen an die Schiedsgerichte voraussichtlich abnehmen; dadurch würde einer Überlastung der für größere Bezirke einzurichtenden Schiedsgerichte vorgebeugt werden. Freilich müßte das Recht, ge- gen die Entscheidungen des örtlichen Feststellungsorgans Berufung an das Schieds- gericht einzulegen, auch der Versicherungsanstalt eingeräumt werden, wenn deren Vorstand das ihm bisher ausschließlich zustehende Recht, die Renten festzusetzen, entzogen wird. Endlich könnte erwogen werden, diesen auf dem Gebiet der Arbei- terversicherung besonders sachverständigen örtlichen Stellen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden auch die Entscheidung der Streitigkeiten aus §§ 122 ff. des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes (Zweifel über Versicherungs- und Beitragspflicht pp.), vorbehaltlich eines Rekurses an die oberen Verwaltungsbehör- den, zu übertragen. Wenn in dieser Weise zu einer Übertragung der Rentenfestsetzung auf örtliche Organe übergegangen wird, dann kann die Änderung der Organisation nicht mehr auf einzelne Versicherungsanstalten beschränkt bleiben, sie müßte vielmehr einheit- lich für das ganze Reich durch Gesetz eingeführt werden. Ist für den Bereich der Invalidenversicherung solchergestalt eine leistungsfähige örtliche Instanz geschaffen und bewährt sich dieselbe in der Praxis, so wird das Schwergewicht der Verhältnisse ganz von selbst dazu führen, diese Stellen - unter Beteiligung der Berufsgenossenschaften an deren Kosten - auch für die Unfallversi- 1898 April 24 349 cherung nutzbar zu machen und dadurch in der Richtung auf Vereinfachung der Arbeiterversicherung einen wesentlichen Schritt vorwärts zu tun. Bei der Unfallver- sicherung kämen als Aufgaben der örtlichen Verwaltungsstellen insbesondere in Betracht 1. die bisher den unteren Verwaltungsbehörden obliegenden Geschäfte für die Genossenschaftskataster (Entgegennahme und Ergänzung der Anmeldungen, Zuwei- sung der Betriebe an die Genossenschaften), 2. die bisherigen Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden bei den Unfalluntersu- chungen (Entgegennahme der Unfallmeldungen und event[uel]l auch Führung der Unfallverzeichnisse, Führung der Unfalluntersuchungen), 3. die Kontrolle der Rentenempfänger, 4. die Mitwirkung bei der Aufstellung und Kontrolle der zum Zweck der Bei- tragserhebung aufgestellten Nachweisungen, 5. die Mitwirkung bei Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften sowie 6. auch hier die Vorbereitung und eventuell die erstinstanzliche Feststellung der Unfallrenten. Eine derartige Einschränkung ihrer Befugnisse wird freilich bei den Berufsgenos- senschaften nicht ohne Widerspruch bleiben; und hieraus läßt sich, da man bei der Durchführung der Unfallversicherung auf den guten Willen und die bereitwillige Mitwirkung der Betriebsunternehmer in den Berufsgenossenschaften angewiesen ist, ein Bedenken gegen die ganze Maßregel ableiten. Indessen wird der Widerspruch voraussichtlich zurücktreten, wenn erst auf dem Gebiet der Invaliditätsversicherung gute Erfolge mit den örtlichen Stellen gemacht worden sind, und es werden dann die Vorteile einer örtlichen Verwaltung im Anschluß an die für die Invaliditätsversiche- rung errichteten Stellen auch für die Unfallversicherung mehr und mehr gewürdigt werden. Durch gemeinsame örtliche Verwaltungsstellen würde namentlich erreicht werden, daß für den Rentenbewerber jeder Zweifel darüber ausgeschlossen wäre, wohin er sich mit seinen Anträgen zu wenden habe, da jeder Anspruch, einerlei ob auf Unfall-, Invaliden- oder Altersrente, bei dem Ortsbeamten anzumelden und von diesem zu bescheiden wäre. Weiter würde auch für den Bereich der Unfallversiche- rung die Inanspruchnahme der Schiedsgerichte wesentlich eingeschränkt, wenn auch hier die erstinstanzliche Entscheidung durch ein den örtlichen Verhältnissen nahe- stehendes, dem Verletzten leicht zugängliches Organ erfolgte. Die Feststellungen würden auch vermöge der Mitwirkung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Vertrauen genießen als die Feststellungen der Genossenschafts- und Sektionsvor- stände, welche zur Zeit die Renten einseitig, und in der Regel ohne durch eigenen Augenschein prüfen zu können, festsetzten. Alsdann würden auch hier die bei der Invaliditätsversicherung für größere Bezirke (etwa für jeden Regierungsbezirk) in Aussicht genommenen Schiedsgerichte ausreichen und die besonderen beruflich zusammengesetzten Schiedsgerichte der Unfallversicherung, deren Unzuträglichkei- ten zugegeben werden könne, entbehrlich werden. Endlich würde es bei einer sol- chen Organisation unbedenklich sein, die Entscheidung über Tatfragen mit dieser zweiten Instanz abzuschließen, mit anderen Worten, auf die bisher abgelehnte Erset- zung des Rekurses durch die Revision bei dem Reichsversicherungsamt zurückzu- kommen und dadurch die unbedingt gebotene Entlastung des Reichsversicherungs- amts herbeizuführen. Auch die Lage des Genossenschaftsvorstands erführe eine Besserung wenigstens in denjenigen Fällen, in denen derselbe gegenwärtig an die Feststellung des Sektionsvorstands oder eines Vertrauensmanns ohne Widerspruchs- 350 Nr. 54 recht gebunden ist (§ 57 des Unfallversicherungsgesetzes); denn gegen die Feststel- lungen der örtlichen Stelle wird auch hier dem Träger der Versicherung das Rechts- mittel der Berufung an das Schiedsgericht ebenso wie dem Rentensucher zuzugeste- hen sein. Wenn bei den vorjährigen Kommissionsverhandlungen die Ersetzung der berufs- genossenschaftlichen durch örtliche Schiedsgerichte von einflußreicher Seite be- kämpft worden ist, so kann hierauf bei der nunmehr beabsichtigten weitgreifenden Vereinfachung nicht Rücksicht genommen werden. Auch darf vielleicht erwartet werden, daß neben den Vorzügen, welche sich für die Schnelligkeit der Rechtspre- chung ergeben, die voraussichtlich wesentliche Ermäßigung der Kosten des schieds- gerichtlichen Verfahrens manche Berufsgenossenschaften für die geplante Abände- rung günstig stimmen wird, zumal wenn - ähnlich wie in der mit der Reichstags- kommission vereinbarten Fassung der Unfallnovelle - dafür gesorgt wird, daß in geeigneten Fällen eine Heranziehung von Beisitzern aus dem besonderen Betriebs- zweig, in welchem sich der Unfall ereignet hat, gesichert wird. Von besonderem Wert und dem beabsichtigten Aufbau der Rentenfestsetzung entsprechend wäre es ferner, daß über die Bescheide, durch welche rechtskräftig zuerkannte Renten wegen Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt oder entzogen werden sollen ( § 65 U[nfall]v[ersicherungs]g[esetz]), nicht mehr der zahlungspflichtige Träger der Ver- sicherung einseitig zu befinden hätte. Dieser Zustand hat zu berechtigten Beschwer- den vielfach Anlaß gegeben und zu künstlichen, aber wenig befriedigenden Versu- chen der Abhilfe in den Beschlüssen der Reichstagskommission geführt. Endlich kann nicht zugegeben werden, daß die jetzige Einrichtung, bei der die Rentenfest- stellung den Vorständen obliegt, eine begrifflich notwendige Aufgabe der Selbst- verwaltungsorgane in dem gleichen Sinne sei, wie es die Unfallverhütung und noch mehr die Aufbringung der Lasten und deren Verteilung auf die Mitglieder (Aufstel- lung der Gefahrentarife, Umlegung der Beiträge usw.) ist. Unterliegt doch die Fest- stellung der Entschädigungen auch der Abänderung im Instanzenzug, bei welchem der betreffenden Berufsgenossenschaft eine ausschlaggebende Mitwirkung nicht zusteht. Bei der in Aussicht genommenen, wenn auch nur allmählich durchzuführenden Veränderung ergebe sich dann gegenüber dem jetzigen Zustand neben einer be- trächtlichen Entlastung der Behörden eine für das gesamte Rentenfeststellungsver- fahren in Unfall- und Invalidensachen in hohem Maß vereinfachte und durchsichtige Organisation: örtliche (kreisweise) Feststellungsorgane als erste, bezirksweise Schiedsgerichte als Berufungs-, Reichs- bzw. Landesversicherungsamt als Revisi- onsinstanz, und zwar einheitlich für beide Zweige der Arbeiterversicherung. Die Zahl der für die Rentenfeststellung in Betracht kommenden Organe würde bei er- leichterter Zugänglichkeit sehr herabgemindert. Während nämlich gegenwärtig auf diesem Gebiet tätig sind in erster Instanz (abgesehen von den zugelassenen besonderen Kassenein- richtungen, für welche es vielleicht bei der bisherigen Organisation wird bewenden können) 1 029 Genossenschafts- und Sektionsvorstände (mit 6 348 Mitgliedern), 401 Ausführungsbehörden, 31 Vorstände der Versicherungsanstalten, 1 461 Stellen und in zweiter Instanz 1898 April 24 l 007 berufsgenossenschaftliche Schiedsgerichte, 402 Schiedsgerichte der Ausführungsbehörden, 4 70 Invaliditätsschiedsgerichte, l 879 Schiedsgerichte 351 würde künftig für beide Versicherungszweige - wenn man für Bezirke von dem Umfang der preußischen Kreise mindestens einen örtlichen Beamten ansetzt und einen Zuschlag für dicht bevölkerte Bezirke hinzufügt - im ganzen mit etwa 1 000 örtlichen Organen und mit etwa 60 Schiedsgerichten auszukommen sein. Die Recht- sprechung in Tatfragen würde durch die engere Fühlung der ersteren Instanz mit den tatsächlichen Verhältnissen gleichzeitig verbessert werden, und den durch die Orts- beamten neu entstehenden Aufwendungen würden größere Ersparnisse für Beamte bei den Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten sowie für Beisitzer bei den bisherigen Schiedsgerichten gegenüberstehen, die sich ziffermäßig allerdings nicht angeben lassen. Von ausschlaggebender Bedeutung scheint mir aber der Ko- stenpunkt in dieser Frage überhaupt nicht zu sein. Meines Erachtens überwiegen vielmehr die oben angedeuteten sachlichen Vorteile des vorgeschlagenen Unterbaus um so mehr, als die Geschäfte der Kontrolle und der Unterstützung der genossen- schaftlichen Organe, welche bisher dem Polizei- und Verwaltungsbehörden obliegen und von diesen vielfach nur mit Widerstreben wahrgenommen werden, mit mehr Sorgfalt und Erfolg werden besorgt werden, wenn besondere Beamte sich ihnen zu widmen haben. Für die Entschließung darüber, in welchem Umfang eine alsbaldige Verwirkli- chung der dargelegten Neuerungen in Aussicht genommen werden soll, kommt in Betracht, daß bei manchen Selbstverwaltungskörpern, sowohl provinziellen Versi- cherungsanstalten als Berufsgenossenschaften, die Entziehung der ihnen bisher zu- stehenden Entscheidungsbefugnis und die Einziehung ihrer besonderen Schiedsge- richte zunächst nicht geringen Widerstand finden wird. Ein schrittweises Vorgehen wird sich daher empfehlen, und es fragt sich, ob man sich zunächst darauf beschrän- ken soll, in den geeigneten Fällen lediglich für die Invalidenversicherung Ortsbeamte ohne Entscheidungsbefugnis einzusetzen oder ob für die Invalidenversicherung so- gleich weitergegangen und den alsdann im ganzen Reich zu errichtenden örtlichen Stellen weitere Obliegenheiten übertragen werden sollen. Die weitere Nutzbarma- chung des örtlichen Unterbaus für die Unfallversicherung wird einstweilen hinauszu- schieben sein, schon weil es sich empfiehlt, die nächste Novelle auf die Invaliden- versicherung zu beschränken, damit zunächst diese dringliche Angelegenheit im Reichstag erledigt wird. Jedenfalls wird aber, auch wenn man sich für jetzt auf die geringsten Maßnahmen beschränkt, in der Begründung der Novelle auf die weitere Durchführung des Reorganisationsplans für die Invalidenversicherung und die davon zu erhoffenden Vorteile hinzuweisen sein. Das königliche Staatsministerium beehre ich mich zu ersuchen, über die hier erör- terten Fragen gefälligst Beschluß fassen zu wollen. Insbesondere wird es sich dabei um die Beantwortung folgender Fragen handeln: l. Soll die Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz der Vorle- gung einer Novelle für die Unfallversicherungsgesetze vorangestellt und letztere einstweilen vertagt werden? 2. Soll bei der ersteren Novelle die gebotene Ausgleichung auf dem Weg der ge- meinsamen Aufbringung eines Teils der Rentenlast, eventuell unter Abstufung des Reichsbeitrags, oder eine Teilung des Vermögens und der Einnahmen in Gemein- 352 Nr. 55 und Sondervermögen angestrebt oder eine Zusammenlegung der einzelnen Träger der Versicherung ins Auge gefaßt werden? Soll insbesondere die letzterwähnte Maßregel nur als Notbehelf und nötigenfalls auch im Verwaltungsweg durch Eingreifen des Bundesrats gemäß §§ 41 f[ol)g[en- de), 66 bis 68 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in Aussicht genommen werden, wenn das Zustandekommen eines Gesetzes nicht zu erreichen ist? 3. Soll der vorgeschlagene örtliche Unterbau für die Invaliditäts- und Altersversi- cherung durchgeführt und zunächst auf die nur nach Bedarf herbeizuführende Ein- richtung örtlicher Verwaltungsstellen ohne Entscheidungsbefugnis beschränkt oder sollen die örtlichen Organe auch mit der Festsetzung der Invaliden- und Altersrenten betraut, entsprechend ausgestaltet und obligatorisch eingeführt werden? Der finanzielle Ausgleich zwischen den verschiedenen Versicherungsanstalten ist dringlich, die hierzu erforderlichen Maßnahmen müssen beeilt werden. Da deren Vorbereitung immerhin eine nicht unerhebliche Zeit erfordern wird, würde ich für eine tunlichst baldige Entschließung des königlichen Staatsministeriums besonders dankbar sein. Abschriften habe ich den einzelnen Herren Staatsministern zugehen lassen. Nr.55 1898 Mai 3 Die Arbeiter-Versorgung• Nr. 13 Der Vermögensausgleich unter den Invaliditäts- und Altersversicherungsan- stalten Druck [Darlegung und abwägende Analyse der unterschiedlichen Vermögens- und Finanzierungs- verhältnisse bei einzelnen Versicherungsanstalten; Diskussion möglicher Abhilfe; Plädoyer für eine Reichsanstalt] Die dem Reichstag in der vorigen Session vorgelegte Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz begegnete in der öffentlichen Kritik und im Reichstag vornehmlich aus dem Grund lebhaftem Widerspruch, weil hinsichtlich der Vertei- lung der Rentenlast eine von dem jetzigen Verfahren abweichende Verteilungsart vorgesehen war. Während nach den jetzt geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1889 der von den Versicherungsanstalten zu tragende Teil der Rente in dem Verhältnis der Beiträge, welche den einzelnen Versicherungsanstalten für den Versi- cherten zugeflossen sind, verteilt(§ 89) und in den ersten fünfzehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes denjenigen Versicherungsanstalten zur Last gelegt wird, in deren Bezirk der Versicherte während der dem Inkrafttreten des Gesetzes unmit- telbar vorangegangenen fünfzehn Jahren nachweislich in einem die Versicherungs- pflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat (§ 160), sollte 1 Die Arbeiter-Versorgung 15 (1898), S. 213-220. Der Artikel ist unterzeichnet mit H[onig- mann]. 1898 Mai 3 353 nach Absicht der Novelle (§ 65) die Hälfte der Belastung aus den Renten der die Renten festsetzenden Versicherungsanstalt, d. h. derjenigen Anstalt verbleiben, an welche für die letzten zweihundert Beitragswochen die größte Summe an Versiche- rungsbeiträgen entrichtet war (§ 75 Abs. 2). Die andere Hälfte sollte unter alle An- stalten nach dem Vermögensbestand am 31. Dezember jeden Jahres, für dessen Fest- stellung nähere Bestimmungen im § 89 Abs. 3 gegeben waren, verteilt werden. Wie aus den diesjährigen Verhandlungen des Reichstags bei der Beratung des Staatshaushaltsetats hervorgeht, halten die verbündeten Regierungen die Herbeifüh- rung eines Ausgleichs in der Vermögenslage der Anstalten noch immer für dringend notwendig.2 Es soll deshalb in der für die nächste Session in Aussicht gestellten Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz wiederum ein neues Vertei- lungsverfahren vorgesehen werden. Sollte dieses die Zustimmung des Reichstags nicht finden, so würden organisatorische Maßnahmen in ernsthafte Erwägung gezo- gen werden. Hiernach ist also anzunehmen, daß der Schwerpunkt der Novelle wieder in den Vorschlägen für eine anderweite Verteilung der Rentenlast zu suchen sein wird. Bekanntlich hat sich die Vermögenslage der Versicherungsanstalten ganz ver- schiedenartig entwickelt. Auf der einen Seite haben die Versicherungsanstalten mit vorwiegend ländlicher Bevölkerung kaum oder überhaupt nicht mit den jetzigen Beiträgen die Kapitaldeckung für ihre Verpflichtungen aufbringen können, während die Anstalten mit reich entwickelter Industrie oder vorwiegend städtischer Bevölke- rung beträchtliche Überschüsse erzielt haben, die eine wesentliche Minderung, ja selbst eine Abschaffung der Beiträge zulassen würde. Am auffallendsten sind diese Unterschiede zwischen der Anstalt Ostpreußen und Berlin. Am l. Januar 1898 hatte Ostpreußen nach der dem Reichstag vorgelegten Denkschrift' (Drucksache zu Nr. 969 [recte: Nr. 696]) ein Defizit von 7 376400 M., Berlin einen Überschuß von 28 537 700 M., ein Betrag, dessen Zinsen ausreichen, um die Ausgaben der Anstalt zu decken. Wenn nun auch wohl allseitig anerkannt wird, daß diese Entwicklung weder mit der Tendenz des Gesetzes vereinbar noch auf die Dauer beibehalten werden kann, so besteht doch über die zur Beseitigung dieser Unzuträglichkeiten zu ergreifenden Maßnahmen keineswegs Übereinstimmung. Dies hat aber in erster Linie seinen Grund darin, daß über die Ursachen der verschiedenen Gestaltung der Vermögens- verhältnisse der Anstalten die Ansichten auseinandergehen. Vielfach wird der Einfluß der Verwaltung auf die Gestaltung der Vermögenslage überschätzt, indem die Behauptung aufgestellt wird, daß der mangelhafte Eingang der Beiträge, das Fehlen einer gehörigen Kontrolle und die weitherzige Bewilligung Der Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner hatte am 16.12. 1897 im Reichstag erklärt: Im Interesse namentlich der östlichen Provinzen Preußens kön- nen wir den finanziellen Zustand der Versicherungsanstalten, wie er jetzt ist, nicht beste- henlassen, und ich kann heute schon sagen: Würde der von uns vorzuschlagende Vertei- lungsmaßstab nicht die Billigung des Reichstags finden oder würde auch aus der Mitte des hohen Hauses kein gangbarer Vorschlag gemacht werden, der in anderer Weise die jetzige Verteilung der Lasten regelt, so würden wir in Preußen gezwungen sein, auf administrati- vem Weg die Frage w regeln (Sten.Ber. RT 9. LP V. Session 1897/1898, S. 288). 3 Anmerkung in der Quelle: Denkschrift betreffend die finanzielle Entwicklung der Invalidi- täts- und Altersversicherungsanstalten und der zugelassenen besonderen Kasseneinrich- tungen. 354 Nr. 55 der Renten allein die Schuld an den Ausfällen einzelner Anstalten trage. Wie verfehlt diese Auffassung ist, wird schon allein durch die Tatsache illustriert, daß in Ostpreu- ßen, selbst wenn jeder Arbeitgeber die letzte Marke geklebt hätte, die er zu kleben hatte, schon am l. Januar 1897 ein Defizit von 5 Millionen vorhanden gewesen wä- re. (Vgl. Sten[ographische) Ber[ichte] des Reichstags 1897/98, S. 619.) Auch im einzelnen läßt sich die Verkehrtheit der Auffassung widerlegen. Der Eingang der Beiträge hängt da, wo nicht die Arbeiter selbst auf die Verwendung der Marken bestehen oder die Arbeitgeber die Einzahlung aus eigenem Antrieb pünktlich besor- gen, von der gehörigen Kontrolle und der Durchführung des Einzugsverfahrens (§ 112 des Ges[etzes]) ab. Nun steht aber fest, daß diejenigen Anstalten, welche von vornherein eine intensive Kontrolle organisiert haben, durchaus nicht am besten oder gar besonders gut dastehen. So hat die Anstalt Hannover, welche eine große Anzahl von Kontrollbeamten angestellt hat und von vornherein eine energische Kontrolle durchgeführt hat, am l. Januar 1898 nur einen Überschuß von 9 560 200 M., wäh- rend die Anstalt Rheinprovinz, die nicht einen einzigen Kontrollbeamten angestellt hat, einen Überschuß von 37 570000 M. hat. Die Versicherungsanstalt Ostpreußen gibt für die Kontrolle mehr als das Doppelte als die Anstalt Posen aus, die am l. Januar 1898 einen Überschuß von 2 333 500 M. hatte. Die Anstalt Pommern, die für die Kontrolle nicht erheblich mehr als die Anstalt Ostpreußen ausgibt. hat einen Überschuß von 5 449 300 M. Die Kontrolle durch die Versicherungsanstalten würde erst dann einen sichtbaren Erfolg haben können, wenn namentlich wegen der un- ständigen Arbeiter jeder Arbeitgeber durch die Kontrollbeamten ständig überwacht würde. Schließlich unterstützen auch die Polizeiorgane und die Behörden überhaupt die Anstalt in der Kontrolle, und es wäre sehr wohl denkbar, daß da, wo die Behör- den ein besonderes Augenmerk auf die ordnungsmäßige Verwendung der Marken richten, eine Kontrolle der Versicherungsanstalten überflüssig sein würde. Von noch geringerem Einfluß auf den richtigen Eingang ist die Durchführung des Einzugsver- fahrens, und zwar aus dem naheliegenden Grund, weil dasselbe für unständige Ar- beiter, wo eben die hauptsächlichsten Verstöße gegen die Verpflichtung zur Bei- tragsentrichtung vorkommen, nicht paßt. Für die Arbeitgeber mit ständigen Arbei- tern bildet das Verfahren nur eine Bequemlichkeit. Die Hanseatische Versicherungs- anstalt, die Unsummen für das Einzugsverfahren ausgibt, hat am 1. Januar 1898 einen Überschuß von 18 444 800 M., während Berlin. das keinen Pfennig für das Einzugsverfahren ausgibt und eine geringere Zahl von Versicherten hat, einen Über- schuß von 28 537 700 M. aufweisen kann; und doch umfaßt der Bezirk beider An- stalten eine industriell hochentwickelte dichte Bevölkerung mit gleich hohen Ar- beitslöhnen. Dafür, daß das Vermögen der Anstalt Hansestädte ohne das Einzugsver- fahren nicht ebensogroß sein würde, fehlt jeder Beweis. Oberhaupt ist das Einzugs- verfahren so kostspielig, daß in der Tat der Zweifel berechtigt sein dürfte, ob durch die Ausgaben eine entsprechend gesteigerte Einnahme erzielt wird; auch würde es in den dünn bevölkerten östlichen Provinzen kaum allgemein durchzuführen sein. Zum Beweis dafür, daß die Anstalt Ostpreußen in der Bewilligung der Renten ü- bermäßig freigebig gewesen sei, beruft man sich auf eine Stelle im Verwaltungsbe- richt der Anstalt für das Jahr 1891, wo über die Häufigkeit der Versuche geklagt wird, durch unrichtige Bescheinigungen in den Besitz der Rente zu gelangen. Hier- aus wird gefolgert, daß in Ostpreußen mit der Rentenbewilligung verschwenderisch vorgegangen sei. Ganz zu Unrecht, denn diese Bemerkung beweist doch, daß der Anstalt diese Machinationen nicht entgangen sind und infolgedessen eine scharfe 1898 Mai 3 355 Prüfung der Rentenanträge stattgefunden hat. Daß trotzdem in Ostpreußen gerade zu Anfang viele Renten unrechtmäßig zugebilligt worden sind. wird gewiß nicht zu bestreiten sein. Die Anstalt wird sich aber dadurch kaum von der Mehrzahl der An- stalten unterscheiden, weil anfänglich mit der Ausstellung der Arbeitsbescheinigun- gen überall leichtfertig vorgegangen ist und die Anstalten erst allmählich hinter diesen Unfug gekommen sind. Daraus, daß die Anstalt diese Beobachtung offen zugibt, wird ihr doch kein Vorwurf zu machen sein; daß aber die Anzahl der bewil- ligten Renten gerade für die Übergangszeit in Ostpreußen so auffallend groß ist, erklärt sich aus den besonderen Verhältnissen der Altersgruppierung, auf die weiter unten noch eingegangen werden soll. Aber selbst zugegeben, die Mangelhaftigkeit der Verwaltung einzelner Anstalten auf der einen Seite und die „vortreffliche" Durchführung des Gesetzes in anderen Anstaltsbezirken würde die Verschiedenheit herbeigeführt haben, so wird doch nach Mitteln gesucht werden müssen, die Fehler wiedergutzumachen, und darum würde die Notwendigkeit einer Reform immer noch nicht in Abrede gestellt werden können. Diese ist aber um so nötiger, als die finanzi- elle Entwicklung der Anstalten von Verhältnissen abhängig gewesen, auf die den Anstalten eine Einwirkung nicht möglich war. Hierher ist in erster Linie die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Anstaltsbezirken zu rechnen, wie sie vor allem in der Höhe der Ar- beitslöhne und der Beiträge zum Ausdruck kommt. Anstalten mit vorwiegend nied- rigen Beiträgen sammeln nicht nur langsamer Kapitalien an wie Anstalten mit hohen Beiträgen, sondern sie werden auch durch den für alle Invalidenrenten gleich hohen Grundbetrag von 60 M. verhältnismäßig stärker belastet als Anstalten mit hohen Beiträgen. Vorwiegend niedrige Beiträge werden aber in landwirtschaftlichen Bezir- ken erhoben, während den Anstalten mit vorwiegend großstädtischer Bevölkerung, wie Berlin und Hansestädte, oder mit vorwiegend industrieller Bevölkerung, wie Königreich Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, bei hohen Arbeitslöhnen vorwiegend Beiträge der höchsten Lohnklasse zufließen. Dazu kommt als weiterer Nachteil für die Anstalten mit landwirtschaftlicher Bevölkerung, daß nur in einem Teil des Jahres in den landwirtschaftlichen Betrieben versicherungspflichtige Lohnarbeit von nen- nenswertem Umfang verrichtet wird. Nicht nur verlassen die infolge der Sachsen- gängerei4 zugelassenen russisch-polnischen Arbeiter während der Monate November bis März das Reichsgebiet, sondern auch ein großer Teil der während der Frühjahrs- bestellung und während der Ernte beschäftigten Arbeiter betreiben in der übrigen Zeit des Jahres selbständig Landwirtschaft, da sie nach den bestehenden Vertrags- verhältnissen nur zu bestimmten Arbeitsverrichtungen verpflichtet sind. Die Begrün- dung zur Novelle schätzt diese selbständigen Landwirte auf über 10 vom Hundert der versicherungspflichtigen Personen in den östlichen Anstalten. Die für die rus- sisch-polnischen Arbeiter gezahlten Beiträge gehen aber den Anstalten wiederum in der Regel verloren, da diese Arbeiter, die aller Voraussicht nach niemals in den Genuß einer Rente gelangen, vor Verlassen des Reichsgebiets ihre Marken veräu- ßern. Einen noch größeren Ausfall aber würden die östlichen Anstalten zu gewärti- gen haben. wenn. wie es nach § 3 a Abs. 3 der Novelle beabsichtigt war, die rus- sisch-polnischen Arbeiter überhaupt von der Versicherungspflicht befreit sein wür- 4 Mit Sachsengängerei wurde die saisonale landwirtschaftliche Wanderarbeit aus den östli- chen Gebieten des Reichs bzw. dem östlichen Ausland in Gebiete westlich der Elbe be- zeichnet. 356 Nr. 55 den. Selbstverständlich ist auch das Verständnis für die Wohltaten der Versicherung in den Kreisen der östlichen landwirtschaftlichen Arbeiter geringer, wenigstens so- lange es auf die Beitragszahlung ankommt. Zweifellos wird diese Unlust der Arbei- ter, Beiträge für die Versicherung zu zahlen, auch auf die Bereitwilligkeit der Ar- beitgeber zur Verwendung der Marken einwirken, was noch durch die Schwierigkei- ten der Kontrolle bei den überaus weitläufigen Arbeitsverhältnissen begünstigt wird. In industriellen Bezirken halten nicht nur die im allgemeinen auch intelligenteren Arbeiter selbst auf die gehörige Verwendung der Marken, sondern es haben auch die Arbeitgeber in ihren Betrieben durch Anstellung besonderer Bürokräfte für das pünktliche Einkleben der Marken Vorsorge getroffen. Die Anstalten mit vorwiegend städtischer Bevölkerung haben weiterhin einen Vorteil vor den landwirtschaftlichen Anstalten dadurch, daß ein großer Teil der Ver- sicherten nach Ablauf einer Reihe von Jahren aus dem Versicherungsverhältnis aus- scheidet, so weibliche Personen durch Verheiratung und die männlichen Arbeiter durch Selbständigmachen. Von der Befugnis zur freiwilligen Weiterversicherung machen diese Personen nur in den seltensten Fällen Gebrauch, und wenn auch die Arbeiterinnen die Hälfte ihrer Beiträge zurückfordern, so verbleibt den Anstalten immerhin noch die andere Hälfte, ohne daß irgendwelche Gegenleistungen daraus erwachsen können. Bei einzelnen Gewerben, z. B. bei den Friseuren und Barbieren. bildet die Eröffnung eines eigenen Geschäfts derart die Regel, daß füglich alle in diesen Gewerben gezahlten Beiträge reine Einnahmen der Anstalten sind. Bekannt ist auch, daß der Hanseatischen Versicherungsanstalt erhebliche Einnahmen aus der Versicherung der seemännischen Bevölkerung erwachsen, denen nur verschwindend geringe Ausgaben an Renten gegenüberstehen, so daß der Gedanke, die Witwen- und Waisenversicherung an die Stelle der Invaliditäts- und Altersversicherung treten zu lassen, in der Novelle bereits greifbare Gestalt angenommen hat. Nicht unbeachtet darf auch bleiben, daß bei der erheblich größeren Unfallgefahr in industriellen Be- zirken ein Teil der Lasten der Invaliditäts- und Altersversicherung durch die Unfall- versicherung abgenommen wird, da nach § 9 Abs. 2 des I[nvaliditäts-) u[nd] A[l- ters]v[ersicherungs]gesetzes die durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähig- keit nur insoweit den Anspruch auf Invalidenrente begründet, als nicht nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgesetze eine Rente zu leisten ist und da nach § 34 Ziff[er] 1 a. a. 0. die Invaliden- oder Altersrente ruht, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der Invaliden- oder Altersrente den Betrag von 415 M. übersteigt. Es ist bereits oben darauf hingewiesen, daß ein großer Mißbrauch mit den Arbeitsbescheinigungen für die vorgesetzliche Zeit getrieben worden sei. Die Gemeindebehörden haben in dem Bestreben, die Armenlasten ihrer Gemeinden zu verringern, diese Bescheinigungen in höchst leichtfertiger Weise ausgestellt oder beglaubigt und dadurch in manchen Fällen nicht berechtigten Personen zu Renten verholfen. Diese Unzuträglichkeiten sind naturgemäß in den östlichen Anstalten häufiger und stärker hervorgetreten, weil das für die Gemeindeämter in den Land- gemeinden zur Verfügung stehende Material bei dem ganzen Kulturstand der Bevöl- kerung weniger qualifiziert ist. Den wesentlichsten Einfluß auf die günstigere oder ungünstigere Entwicklung der Vermögenslage hat aber, wie in der mehrerwähnten Denkschrift für jeden unbefan- genen Beurteiler überzeugend nachgewiesen ist, die Verschiedenheit der Altersgrup- pierung in den einzelnen Anstalten ausgeübt. Anstalten bei denen Versicherte in höheren Lebensaltern vorwiegen, haben nicht nur mehr Altersrenten, sondern auch 1898 Mai 3 357 mehr Invalidenrenten zu zahlen, weil bei steigendem Alter auch die Invaliditätsge- fahr zunimmt. Nach den bisherigen Erfahrungen kommen nämlich auf je 10000 Versicherte alljährlich in der Altersklasse von 25 Jahren 7 ,6 Invaliditätsfälle, in der Altersklasse von 30 Jahren 13,0 Invaliditätsfälle, in der Altersklasse von 40 Jahren 30,1 lnvaliditätsfälle, in der Altersklasse von 50 Jahren 77 ,0 lnvaliditätsfälle, in der Altersklasse von 60 Jahren 260,0 lnvaliditätsfälle, in der Altersklasse von 65 Jahren 461,0 Invaliditätsfälle. Die Altersgruppierung ist aber in den Bezirken der östlichen Versicherungsanstal- ten gegenüber den übrigen Anstalten besonders ungünstig. Infolge des Wegzugs namentlich der jüngeren Altersklassen und des starken Zugangs älterer Versicherter ist die Zahl der Alters- und Invalidenrentner in den östlichen Anstalten wesentlich höher. Welche weittragenden Folgen gerade der Wegzug der jüngeren Versicherten für die Anstalten haben muß, beweist am besten die Tatsache, daß nach dem Stand am 1. Dezember 1890 aus den fünf östlichen Versicherungsanstalten Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Posen, Schlesien nach den Anstaltsbezirken Berlin, Westfa- len, Rheinprovinz, Königreich Sachsen 627 561 Personen mehr weggezogen, als zugezogen waren, die fast ausschließlich den jüngeren Altersklassen angehörten. Infolgedessen waren am 1. Januar 1891 in Ostpreußen über 12000, in Berlin nur l 300 Altersinvaliden vorhanden. Es kann deshalb nicht auffallen, daß Ostpreußen bis Ende 1896 fünfmal soviel Renten zahlte als Berlin. Jede Rente stellt aber in länd- lichen Bezirken auch deshalb noch eine größere Belastung dar, weil die durch- schnittliche Lebensdauer der Versicherten auf dem Land größer ist als in den Städten und die Zahlung der Renten daher für einen längeren Zeitraum erfolgt. Nach alledem steht fest, daß die Versicherungsanstalten mit vorwiegend landwirt- schaftlicher Bevölkerung durch die Ungunst der Verhältnisse, deren Änderung nicht in ihrer Macht liegt, gegenüber den anderen Anstalten bei der Durchführung des Gesetzes benachteiligt sind, und es entsteht nunmehr die Frage, wie diesen Mißver- hältnissen abzuhelfen ist. Die vorgeschlagenen Mittel sind verschiedenster Art. Als die weitgehendste Änderung des Gesetzes kann wohl der im vorigen Jahre im Reichstag zur Beratung der Novelle eingebrachte Antrag des Grafen v. Hompesch5 und Gen[ossen] (Drucksachen 7846) angesehen werden, wonach die Versicherungs- pflicht auf Arbeiter in Bergwerken, Fabriken und sonstigen großgewerblichen Be- trieben beschränkt und für die Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft, des Hand- werks und der kleingewerblichen Betriebe sowie für das Gesinde aufgehoben wer- den sollte. Daß damit die schwierige finanzielle Lage einzelner Anstalten beseitigt und nur günstige Resultate in der Vermögensverwaltung der Träger der Versiche- rung erzielt werden würden, liegt auf der Hand, da gerade die Anstalten mit vorwie- gend landwirtschaftlicher Bevölkerung schlechter dastehen, mithin die Verhältnisse im landwirtschaftlichen Gewerbe die Durchführung der Invaliditäts- und Altersver- sicherung erschweren oder gar unmöglich machen. Dieselben Gründe, welche aber bei Erlaß des Gesetzes für die Einbeziehung der Landwirtschaft in die Versicherung gesprochen haben, sprechen noch heute gegen die Ausscheidung, die auch nach der 5 Alfred Graf von Hompesch-Rurich ( 1826-1909), Kammerherr, Rittergutsbesitzer in Rurich (Kreis Erkelenz). seit 1874 (wieder) MdR (Zentrum). 6 Vgl. Nr. 50 Anm. 9. 358 Nr. 55 Stimmung im Reichstag keine Aussicht auf Verwirklichung hat und von den ver- bündeten Regierungen als nicht diskutabel bezeichnet worden ist (Stenogr[aphische] Ber[ichte] 1897/98, S. 608). Eine Reihe von Vorschlägen bezieht sich auf eine andere Verteilung der Rentenlast in der Erwägung, daß das jetzt im Gesetz vorgesehene Verteilungsverfahren nicht ausreichend sei. Freilich wird verschiedentlich die Behauptung aufgestellt, daß das jetzige Verfahren späterhin doch einen größeren Ausgleich herbeiführen werde, da es für die Renten der Übergangszeit noch nicht in Wirksamkeit trete. Das wird allerdings unbedingt zuzugeben sein, aber die Entwicklung der Dinge wird doch wohl nicht ab- gewartet werden können, denn bis der Zeitpunkt gekommen ist, wo die Wirkungen des Verteilungsverfahrens voll in die Erscheinung treten, würde die Anstalt Ostpreußen längst zahlungsunfähig sein, die reichen Anstalten aber Überschüsse in exorbitanter Höhe angesammelt haben. Im übrigen wird aber das jetzige Verfahren einen vollen Ausgleich deshalb nicht herbeiführen können, weil bei der Verteilung der Rente nicht der Wert der Beiträge, sondern nur ihre Zahl zugrunde gelegt wird, so daß der Beitrag von 14 Pf. ebensostark belastet wird wie der Beitrag von 30 Pf. Wenn allerdings, wie von anderer Seite befürwortet wird, die Belastung durch die Renten der Übergangszeit den Anstalten abgenommen werden könnte, so würde voraussichtlich mit dem jetzigen Verfahren auszukommen sein. Aber der Gedanke, diese Rentenlast dem Reich zuzumu- ten, scheint völlig verfehlt. wenngleich immerhin der Reichszuschuß als Beihilfe gera- de für die Renten der Übergangszeit eingeführt worden ist. Dem Vorschlag könnte nur nähergetreten werden, wenn die Gesamtheit der Versicherungsanstalten unter der Last der Renten der Übergangszeit zu leiden hätte, m[it] a[nderen] W[orten], wenn sich er- geben würde, daß die jetzigen Beiträge nicht entfernt ausreichen würden, um auch diese Belastung[en], denen Gegenleistungen gar nicht oder nur zum geringen Teil ge- genüberstehen, zu übernehmen. Dies ist aber nicht der Fall, im Gegenteil hat die Ge- samtheit der Anstalten am 1. Januar 1898 einen reinen Überschuß von 331 Millionen Mark, so daß kein Grund vorliegt, das Reich mit diesen Ausgaben zu belasten, ganz abgesehen davon, daß es eine sonderbare Zumutung sein würde, dem Reich die Kon- sequenzen der ohne seine Einwirkung getroffenen Entscheidungen der Versicherungs- anstalten aufzuerlegen. Soviel dürfte feststehen, daß das in der vorjährigen Novelle vorgeschlagene Ver- teilungsverfahren fallengelassen ist, da es im Reichstag keine Aussicht auf Annahme hat. Auch aus rein fachlichen Gründen erschien dieses Verfahren nicht haltbar, weil das Defizit bei der Anstalt Ostpreußen nicht nur nicht beseitigt wurde, sondern, abge- sehen von einer erheblichen Abnahme im ersten Jahr, allmählich wieder zunahm. Zudem wurden die Anstalten, da ihr jedesmaliger Vermögensstand am Ende des Jahres der Verteilung zugrunde gelegt werden sollte, geradezu zu einer Verminderung ihres Vermögens, sei es durch minder sorgfältige Einziehung der Beiträge, sei es durch eine allzu freigebige Bewilligung von Renten verleitet. Das Verteilungsverfahren setzte eine ganz gleichmäßige, von gleichen Gesichtspunkten geleitete Verwaltung voraus, die bei der Selbständigkeit der Anstalten niemals zu erreichen gewesen wäre. Besondere Beachtung hat der Vorschlag gefunden, nicht mehr wie bisher die Ren- tenlast nach Maßgabe der Beiträge zu verteilen, sondern alle Beiträge derjenigen Ver- sicherungsanstalt zukommen zu lassen, deren Namen die Quittungskarte Nr. l trägt.7 7 Diesen Vorschlag hatte der Staatssekretär des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher in einem Votum für das Staatsministerium vom 23.6.1897 gemacht (Ausfertigung: GStA Ber- 1898 Mai 3 359 Der Versicherte würde dann zwar die Marken der Anstalt verwenden, in deren Be- zirk er beschäftigt ist, die gefüllten Quittungskarten müßten aber der ersten Versi- cherungsanstalt zugehen, die den Betrag der verwendeten fremden Marken von den betreffenden Anstalten einziehen würde. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Maßregel aller Voraussicht nach eine wesentlich andere Entwicklung der Ver- mögenslage der Anstalten herbeiführen würde, da auch den ländlichen Versiche- rungsanstalten die in den Bezirken der industriellen und städtischen Anstalten ver- wendeten hohen Marken zugute kommen würden, so läßt sich doch ein genaues Urteil über die finanzielle Tragweite dieser Maßregel nur aufgrund einer eingehen- den Berechnung erzielen. Schon im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung der Rentenlast würde es aber nötig sein, die Verteilung der Beiträge auch für die verflos- sene Zeit, also vom Inkrafttreten des Gesetzes ab, in der neuen Weise eintreten zu lassen, was allerdings eine erhebliche Arbeit verursachen würde. Nach zwei Rich- tungen würde diese Änderung aber kaum Einfluß ausüben. Einmal würde die Ren- tenlast der in der Übergangszeit bewilligten Renten, denen Einnahmen und Beiträge gar nicht oder nur zum geringen Teil gegenüberstehen, eine wesentliche Verschie- bung nicht erfahren. Sodann aber würden nur diejenigen Nachteile ausgeglichen, welche durch den Abzug jüngerer und den Zugang älterer Arbeitskräfte entstehen, dagegen die durch die sonstigen Verschiedenheiten der Verhältnisse hervorgerufe- nen Unzuträglichkeiten nicht beseitigt werden. Unter allen Umständen würde es daher erforderlich sein, auch hierfür Gegenmaßregeln zu treffen. Dabei könnte nur eine anderweite Bemessung des Reichszuschusses in Frage kommen, deren Ausfüh- rung immerhin großen Schwierigkeiten begegnen würde. Auch sozialpolitisch unbe- denklich würde dieser Ausweg kaum erscheinen, da die industriellen und hochge- lohnten Arbeiter, die dann aus eigenen Mitteln ihre Renten aufbringen müßten, ge- genüber den landwirtschaftlichen mindergelohnten Arbeitern sich zurückgesetzt fühlen würden. Für Ostpreußen insbesondere würde voraussichtlich der Reichszu- schuß in einer Höhe normiert werden müssen, der der obenerwähnten völligen Über- nahme der Rentenzahlung für die Übergangszeit durch das Reich so ziemlich gleich- kommen würde. Ein sicheres Urteil über diese Maßnahmen läßt sich aber erst ge- winnen, wenn bestimmte Vorschläge vorliegen und ihre finanzielle Tragweite einge- hend nachgewiesen ist. Bei allen Vorschlägen zur Ausgleichung der Rentenlast im rechnerischen Wege bleibt aber der Nachteil bestehen, daß eine Reihe von Anstalten weiter höhere Bei- träge erheben, als zur Deckung der Verbindlichkeiten nötig ist, und daß jedenfalls der Gesamtüberschuß der Anstalten immerfort zunehmen würde, ohne daß eine Verwendung für diese riesigen Kapitalien möglich sein würde. Damit würde auch eine Erweiterung der Leistungen, insbesondere die Einführung der Witwen- und Waisenversorgung, die bei der Gesamtlage der Anstalten jedenfalls ohne eine we- sentliche Erhöhung der jetzigen Beiträge möglich sein würde, ein für allemal ausge- schlossen bleiben. Wenn der Vorschlag gemacht wird, den Anstalten das Recht einzuräumen, ihre Beiträge nach Bedarf zu ermäßigen oder ihre Leistungen zum Verbrauch der Über- schüsse zu erhöhen, so ist mit Recht im Reichstag hervorgehoben worden, daß so- wohl die eine wie die andere Regel die allerbedenklichsten Folgen haben werde. lin I. HA Rep.90a Nr.1269, n. fol.). Sein Nachfolger Dr. Arthur Graf von Posadowsky- Wehner verwarf diese Idee jedoch mit Votum vom 24.4.1898 (vgl. Nr. 54). 360 Nr. 55 Würde es überhaupt bei der heutigen Lage der Landwirtschaft denkbar sein, in den östlichen Versicherungsanstalten die Beiträge zu erhöhen, um die immerhin niedri- gen Renten zahlen zu können, und bei den übrigen Anstalten höhere Leistungen bei geringeren Beiträgen zuzulassen? Das Gesetz hat zwar den Anstalten das Recht eingeräumt, die Beiträge anders zu bemessen; allein eine so erhebliche Herabsetzung oder Erhöhung der Beiträge, wie sie zur Ausgleichung der jetzigen Verschiedenhei- ten notwendig sein würde, kann schon deshalb nicht in den Kreis der Erwägungen gezogen sein, weil dadurch die Durchführung des Gesetzes geradezu gefährdet wer- den würde. Technisch undurchführbar erscheint auch die Erhöhung der Leistungen, da bei dem steten Wechsel der Arbeiter die Vorbedingungen für die Mehrleistungen gar nicht zu bestimmen sein würden. Allen Arbeitern aber die Erhöhung der Lei- stungen zu gewähren, würde auf die Arbeiter eine solche Anziehungskraft ausüben, daß die Überschüsse bald verbraucht sein würden. Denkbar wäre allerdings eine intensivere Ausgestaltung des Heilverfahrens, allein die hierzu notwendigen Mittel würden trotz aller Anstrengung der reichen Anstalten schon bei dem geringen Mate- rial an Menschen keinen wesentlichen Einfluß auf den Vermögensbestand ausüben, ganz abgesehen davon, daß doch diese gegenüber der reichsgesetzlichen Kranken- versicherung nur sekundäre Aufgabe der Versicherungsanstalten nicht zum Haupt- gegenstand der Verwaltungstätigkeit gemacht werden kann. Eine gründliche Abhilfe der die Durchführung des Gesetzes gefährdenden Miß- stände ist nur durch Änderungen in den Bezirken der Anstalten zu erreichen, damit die leistungsfähigeren Bezirke den weniger leistungsfähigen Bezirken die Lasten erleichtern. Hierzu drängt vor allem die Erfahrung, daß die einzelnen Anstalten bei der Leistungsunfähigkeit ihrer Bevölkerung außerstande sind, die Versicherung in ihrer jetzigen Form durchzuführen, und daß daher für die Aufbringung der Lasten breitere Schultern gesucht werden müssen. Die gleichmäßige Durchführung würde allein durch die Errichtung einer Reichsanstalt anstelle der vielen kleinen Anstalten gesichert sein. Sie hätte abgesehen von vielen technischen Erleichterungen den gro- ßen Vorzug, daß alsdann der erhebliche Gesamtüberschuß, der bisher erzielt ist und bei der Forterhebung der jährigen Beitrage noch weiter erzielt werden würde, den Versicherten zugute kommen würde, sei es durch Erleichterung der Vorbedingun- gen für die Erlangung der Renten, sei es durch Erweiterung der Leistungen. Solange eine solche breite Basis nicht geschaffen ist, wird an solche Verbesserungen nicht zu denken sein. Ob die Verschmelzung aller Anstalten zu einer Reichsanstalt, die bei objektiver Erwägung das allein richtige Auskunftsmittel ist, gegenüber den partiku- laristischen Strömungen durchzusetzen sein wird, ist eine Frage, die auf anderem Gebiet liegt; auf die Dauer wird sich die Reichsanstalt mit kategorischer Notwendig- keit aufdrängen. Immerhin würde schon viel erreicht sein, wenn wenigstens in Preu- ßen der Anfang mit einem gehörigen Ausgleich gemacht und eine preußische Anstalt errichtet würde. Die preußischen Anstalten haben in ihrer Gesamtheit am 1. Januar 1898 einen Überschuß von 158129700 M. gegenüber einem Überschuß von 139 678 600 M. bei den übrigen Anstalten. Sie sind daher in ihrer Gesamtheit wohl in der Lage, die Versicherung ohne jedes Ausgleichsverfahren selbständig durchzu- führen. Voraussichtlich würden andere norddeutsche Staaten sich dieser Anstalt anschließen, so daß mit der Zeit sich daraus eine deutsche Anstalt entwickeln könn- te. Für die Verteilung der Rentenlast durch das Rechnungsbüro und die Verwen- dung der Marken würden sich schon bei einer preußischen Anstalt große Erleich- terungen ergeben. Eine solche andere Organisation der Versicherungsanstalten wür- 1898 Mai 21 361 de auch dem Gesetz am meisten entsprechen, weil die im § 66 des Gesetzes vorgese- hene Änderung der Bezirke der Anstalten gerade zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten vorgesehen worden ist. Im Interesse einer baldigen Reform würde es gut sein, wenn die Novelle sich auf organisatorische Änderungen beschränken würde, denn bei den mannigfachen Bedenken, die den übrigen Vorschlägen entge- genstehen, wird kaum ein Einverständnis über eine bestimmte Maßregel zu erzielen sein. Nr.56 1898 Mai 21 [und 22] Norddeutsche Allgemeine Zeitung• Nr. 117 [und Nr. 118] Konferenz im Reichs-Versicherungsamt Druck [Beratungen u. a. ilber die Ausweitung des Kreises der Versicherten, Rentenbewilligung, Bei- tragserhebung, Heilverfahren, Auftreten auf der Weltausstellung] Unter dem Vorsitz des Präsidenten des Reichsversicherungsamts Gaebel trat heu- te im Plenarsaal dieser Behörde eine Konferenz von Vertretern der Landesversiche- rungsämter und Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten zusammen. Für das Landesversicherungsamt Bayern war der Oberregierungsrat im Staatsministerium des Innern Dr. Pröbst2, für Sachsen der Ministerialdirektor Dr. Vodel, für Württem- berg der Ministerialrat Haug [recte: Haag3] und für Baden der Domänendirektor Geheimrat Sewald [recte Lewald4} erschienen. Insgesamt waren 58 Teilnehmer an- wesend, darunter die Bevollmächtigten zum Bundesrat, königlich sächsischer Mini- sterialdirektor Dr. Fischer und kgl. württembergischer Ministerialdirektor v. Schicker, der Landeshauptmann v. Brandt (Ostpreußen), die Landesdirektoren v. Graba6 (Schleswig-Holstein) und Freiherr v. RiedeseI7 (Hessen-Nassau), der Regierungs- 1 Die konservative, regierungsnahe „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" erschien zweimal täglich in Berlin. Redakteur war seit 1896 Dr. Wilhelm Lauser. Das Protokoll der Versammlung ist überliefert: BArch R 89 Nr. l 0825, n. fol. Dr. Max Pröbst (1857-1906), Oberregierungsrat, seit 1895 im bayerischen Innenministe- rium tätig. 3 Philipp Haag (1860-1930), Regierungsrat im württembergischen Innenministerium, ständi- ges Mitglied des Landesversicherungsamts Württemberg. 4 Ferdinand Lewald ( 1846-1928), Domänendirektor in Karlsruhe, Mitglied des Landesversi- cherungsamts Baden. 5 Dr. Otto Fischer (1846-1915), Geheimer Rat im sächsischen Innenministerium, stellvertre- tender Bundesratsbevollmächtigter, seit 1893 nichtständiges Mitglied im Reichsversiche- rungsamt. 6 Hermann von Graba war seit 1895 Landesdirektor der Provinz Schleswig-Holstein. 7 Wilhelm Riedesel Freiherr zu Eisenbach (1850-1918), seit 1894 Landesdirektor des Be- zirksverbands des Regierungsbezirks Kassel. 362 Nr. 56 präsident v. Häberlen8 (Württemberg) u[nd] a[ndere]. Die Tagesordnung umfaßt 14 Gegenstände. Nachdem der Vorsitzende die Versammlung mit herzlichen Worten begrüßt und einige geschäftliche Mitteilungen gemacht hatte, wurde zu Punkt l der Tagesord- nung die wegen der großen Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse recht schwie- rige Frage nach der Versicherungspflicht der Gemeinde-, Kirchen-, Sparkassenrech- ner und ähnlicher Angestellter eingehend erörtert. Man kam überein, die Versiche- rungspflicht grundsätzlich anzuerkennen, für die zuzulassenden Ausnahmen aber gewisse feste Grundsätze aufzustellen und deren einheitliche Durchführung im Weg gütlicher Vereinbarung mit den nächstbeteiligten Landeszentralbehörden anzustre- ben. Der zweite Punkt betrifft die Versicherung weiblicher gegen Lohn und Gehalt be- schäftigter Personen, insbesondere von Handarbeitslehrerinnen, Kochlehrerinnen, Erzieherinnen, Gesellschafterinnen, Hausdamen sowie von gegen Gehalt oder unter Verweisung auf bestimmte Gebühren von Kommunen, Vereinen u[nd) dergl[eichen] beschäftigten Krankenpflegerinnen. Allseitig wurde das Bedürfnis anerkannt, diesen Personenklassen die Wohltaten der Versicherung in umfangreicherem Maß zukom- men zu lassen, als dies nach der jetzigen Gesetzeslage möglich ist. Tatsächlich sind denn auch neuerdings aus den betreffenden Kreisen, entgegen einer dort anfänglich oft bemerkten Abneigung gegen die Versicherung, zahlreiche und wohlbegründete Anträge von Vereinen wie einzelnen auf Einbeziehung in die Versicherung gestellt worden. Es wurde beschlossen, das einschlägige Material schon jetzt dem Herrn Staatssekretär des Innern mit der Bitte vorzulegen, dasselbe bei einer demnächstigen Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz tunlichst zu berücksichti- gen. Zu Punkt 3 wurde das von einigen Versicherungsanstalten beobachtete Verfahren besprochen, wonach die Anstalten selbst diejenigen über 70 Jahre alten Versicherten, welche Anträge auf Gewährung von Altersrenten nicht gestellt haben, hierzu anregen und wonach sie weiterhin die Vormünder auf die Erstattungsansprüche der Hinter- bliebenen von Versicherten aus§ 31 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeset- zes durch die Vormundschaftsgerichte usw. hinweisen lassen. Die Ansichten waren in ersterer Beziehung geteilt. Es wurde außer sonstigen Bedenken geltend gemacht, daß nach den seitherigen Erfahrungen der Erfolg nicht in richtigem Verhältnis zu der aufgewandten Mühe stehe. Man beschloß daher, von einer allgemeinen Empfehlung dieses Verfahrens bezüglich der Altersrentner Abstand zu nehmen, dessen Zweck- mäßigkeit aber hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Hinterbliebenen anzuer- kennen.9 Über den weiteren Verlauf der Konferenz im Reichsversicherungsamt wird uns berichtet: Zu 4 der Tagesordnung wurde die Frage besprochen, ob sich die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwendung der vorhandenen Bei- tragsmarken in den Ouittungskarten beim Einzugsverfahren des § 112 des Invalidi- täts- und Altersversicherungsgesetzes herausgestellt habe. Wenn auch von verschie- 8 Albert von Häberlen (1843-1921 ), seit 1890 Präsident der Kreisregierung in Ludwigsburg, seit 1893 Vorstandsvorsitzender der Württembergischen Invaliditäts- und Altersversiche- rungsanstalt. 9 Ab hier Nr. 118 v. 22.5.1898. 1898 Mai 21 363 denen Seiten es für wünschenswert erachtet wurde, das den Versicherungsanstalten eine größere Einwirkung auf eine rechtzeitige und pünktliche Anziehung der Beiträ- ge seitens der Krankenkassen eingeräumt werde, überwog doch die Ansicht, daß für besondere Maßnahmen auf diesem Gebiet zur Zeit ein dringender Anlaß nicht vor- liege. Nach einer Pause, in welcher der Vorsitzende die Teilnehmer der Konferenz zur Einnahme des Frühstücks bei sich versammelt hatte, wandte sich das besondere Interesse dem Punkt 5 zu, der verschiedene Fragen des Heilverfahrens gemäß § 12 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes betraf. Zunächst wurde die Frage erörtert, welche Versicherungsanstalt im Zweifel zur Übernahme des Heilverfahrens zuständig sei, diejenige des letzten Aufenthalts oder Wohnorts des Versicherten, die des letzten Arbeitsorts, diejenige, auf deren Namen die letzte Marke oder diejenige auf deren Namen die größte Zahl der beigebrachten Marken lautet. Dabei herrschte darüber Übereinstimmung, daß die Berechtigung jeder Anstalt gesetzlich gegeben sei, für welche überhaupt Marken verwendet sind. Im übrigen solle es bei dem schon in der Konferenz vom Jahre 1893'0 angenommenen Grundsatz verbleiben, daß die Einleitung des Heilverfahrens in erster Reihe Sache derjenigen Versicherungsanstalt sein werde, die über den Rentenantrag zu entscheiden haben würde, wenn dieser zu gleicher Zeit gestellt wäre, mithin die Anstalt, auf deren Namen die letzte in der Quittungskarte enthaltene Marke lautet. Dabei gab der Vorsitzende der Erwartung Ausdruck, daß die zur Zeit wahrgenommenen Mißverhältnisse der Belastung der Anstalten durch diese Kosten sich ganz wesentlich ausgleichen würden, wenn sich alle Versicherungsanstalten mit gleichem Nachdruck der ihnen durch § 12 des Ge- setzes gestellten wichtigen Aufgabe annehmen würden. Eine Ermäßigung der Kosten der Eisenbahnfahrt für Versicherte, welche von einer Versicherungsanstalt in Heil- behandlung genommen worden sind, wurde allseitig für wünschenswert und im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck des Heilverfahrens für gerechtfertigt erach- tet. In bezug auf die Heranziehung der Krankenkassen und Armenverbände zu den Kosten des Heilverfahrens machen sich bei den Versicherungsanstalten zwei Strö- mungen geltend, einerseits für allgemeine Vereinbarung mit diesen Kassen usw., andererseits für Vereinbarung von Fall zu Fall. Darüber, daß eine tunlichste Heran- ziehung der Kassen zu diesen Kosten überhaupt stattfinden solle, herrschte im all- gemeinen Einverständnis. Über die zweckmäßigste Art der Heranziehung tauschten die anwesenden Anstaltsvertreter ihre Meinungen und Erfahrungen aus. Um eine gleichmäßige Statistik der Heilerfolge zu ermöglichen, welche in dem von den Ver- sicherungsanstalten übernommenen Heilverfahren erzielt sind, hat das Reichsversi- cherungsamt allgemeine Grundsätze aufgestellt und zur Durchführung derselben der Konferenz den Entwurf eines alljährlich von den Anstalten auszufüllenden Frageoo- gens vorgelegt. 11 Der dabei in erster Reihe maßgebende Gesichtspunkt war der, daß es für die Zwecke der Invaliditäts- und Altersversicherung namentlich auf die Fest- stellung ankomme, ob der Erfolg des Heilverfahrens den nach § 12 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes für seine Übernahme maßgebenden Voraussetzun- gen entsprochen hat, das heißt, ob ein Heilerfolg in dem Grad erzielt ist, daß bei dem Behandelten zur Zeit seiner Entlassung aus dem Verfahren Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 9 a. a. 0. in absehbarer Zeit nicht zu besorgen ist. Die Feststellung, ob w Vgl. Nr. 24. 11 Anlage 4 zum Protokoll (BArch R 89 Nr.10825, n. fol.). 364 Nr. 56 dies der Fall oder nicht der Fall, ist notwendig, aber auch ausreichend. Zur Durch- führung einer wirklich einheitlichen Statistik wird es ferner für notwendig erachtet, den Fragebogen auch im übrigen möglichst einfach zu gestalten und ihn gleichmäßig auf alle Arten der behandelten Krankheiten zu erstrecken. Nur für die an Lungen- krankheiten (Tuberkulose) behandelten Versicherten soll wegen der Eigenart des betreffenden Leidens und der Übersichtlichkeit halber ein eigener Fragebogen, übri- gens in völlig gleichlautender Anordnung, aufgestellt werden. Zur Gewährleistung tatsächlich richtiger Ergebnisse der Statistik soll eine genaue Kontrolle darüber ge- führt werden, welchen der mit Erfolg behandelten Versicherten späterhin gestorben sind, welche derselben Invalidenrente erhalten haben und welchen diese zwar aus sonstigen Gründen versagt, bei denen hierbei indessen der Eintritt der Invalidität festgestellt worden ist. Diese Kontrolle hat sich regelmäßig auf die der Entlassung aus dem Heilverfahren folgenden fünf Jahre zu erstrecken. Zu gleichen Zwecken und um eine mißbräuchliche Ausnutzung der Versicherungsanstalten durch Versicherte in bezug auf Heilbehandlung zu verhindern, soll die Anstalt, welche ein Heilverfah- ren übernimmt, dies mittels eines auf einer Postkarte befindlichen kurzen Formulars derjenigen Versicherungsanstalt mitteilen, bei der gemäß§ 107 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes die Quittungskarten des betreffenden Versicherten auf- bewahrt werden. Indem das Formular diesen Karten beigelegt wird, ist für jede An- stalt, an die fernerhin die Frage der Übernahme des Heilverfahrens für den Betref- fenden herantritt, eine ihr ohne weiteres bekannte Auskunftsstelle gegeben. In der an diese Vorschläge sich anknüpfenden Debatte wurde von mehreren Seiten der Wunsch nach einer ausgiebigeren Ausgestaltung der Statistik ausgesprochen. Na- mentlich wurde eine weiter gehende Abstufung des Heilerfolges, zum mindesten eine Dreiteilung statt der vorgeschlagenen Zweiteilung befürwortet. Diese Einwen- dungen wurden indessen durch den Hinweis darauf erledigt, daß es den einzelnen Anstalten ja unbenommen bleibe, je nach ihren Verhältnissen eine umfangreichere und mehr gegliederte Statistik zu betreiben, soweit daraus nur die in dem Fragebo- gen gemachten Unterscheidungen klar ersichtlich seien. Mit dieser Maßgabe fanden die Vorschläge des Reichsversicherungsamts allseitige Annahme. Wegen der vorgerückten Tagesstunde mußte die Verhandlung, in welcher sich nachträglich auch der Bevollmächtigte zum Bundesrat, großherzoglich badischer Gesandte v. Jagemann eingefunden hatte, vertagt werden. Die Verhandlungen des Konferenztags wurden mit einer Besprechung über die Erfahrungen eingeleitet, welche inzwischen auf dem Gebiet der Beitragsleistung für die Gewerbetreibenden der Textil- und Tabakindustrie gemacht worden sind. Zu- nächst wurden die besonderen Grundsätze mitgeteilt, welche von einzelnen Anstal- ten wegen Einziehung der Beiträge für die Textil-Hausgewerbetreibenden mit Ge- nehmigung des Reichsversicherungsamts aufgestellt worden sind (Rheinprovinz, Schlesien und Westfalen). Im allgemeinen ging aus den Erörterungen hervor, daß der Durchführung der Versicherung und Beitragsleistung zwar noch manche Schwierig- keiten im einzelnen entgegenstehen, daß sich aber schon in weiten Gebieten Deutschlands Fortschritte verzeichnen lassen und daß die Beitragsleistung sich im großen und ganzen ebensogut vollzieht wie für die nach dem Gesetz selbst versicher- ten Personen. Was die Verteilung der Lasten auf die beiden Teile, Fabrikanten und Hausgewerbetreibende, betrifft, so hat sich übereinstimmend herausgestellt, daß jede einzelne Versicherungsanstalt Vorkehrungen nach ihren besonderen Verhältnissen treffen muß, allgemein gültige Vorschriften mithin nicht zu machen sind. Einig war 1898 Mai 21 365 man über die Notwendigkeit, daß die höheren Verwaltungsbehörden Anordnungen in Gemäßheit der die Frage betreffenden Bundesratsbeschlüsse nicht treffen, ohne sich vorher mit den beteil[iJgten Anstalten in Verbindung gesetzt zu haben. Zu 6 der Tagesordnung wurde die Frage erörtert, ob und inwieweit eine größere Einheitlichkeit in den Anstellungsverhältnissen der Anstaltsbeamten herbeizuführen sein möchte. Die außerordentlich großen Verschiedenheiten, welche in bezug auf die Anstellung, die Prüfung, die Zahl, die Entlassungsbedingungen, die Pensionsverhält- nisse usw. dieser Personen gegenwärtig bestehen, wurden eingehend dargelegt und dabei betont, daß hier die bessernde Hand nicht allein im Interesse der Beamten selbst, sondern auch in dem eines sicheren und geordneten Geschäftsgangs bei den Anstalten angelegt werden müsse. Demgegenüber wurde zwar geltend gemacht, daß es bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Anstaltsbezir- ken weder angängig noch zweckmäßig sei, durch allgemeine Vorschriften in das Selbstbestimmungsrecht der Anstalten auf diesem Gebiet irgendwie einzugreifen. Dagegen spreche auch, daß diese Beamten jetzt großenteils den Beamten des betref- fenden Bundesstaats oder weiteren Kommunalverbands gleichgestellt sind. Die ein- heitliche Regelung für das Reich würde hier wieder unliebsame Unterschiede herbei- führen. Trotz dieser Bedenken begegnete es keinem Widerspruch, daß die tunlichste Durchführung gewisser einheitlicher Grundsätze anzusprechen sei, namentlich die Vermeidung auffallender Abweichungen der Anstellungs- und Gehaltsverhältnisse gegenüber denen der im gleichen Bezirk tätigen Provinzial- und Kommunalbeamten sowie die Verhütung der Beschäftigung einer übergroßen Zahl von Hilfsarbeitern. Dabei wurde seitens des Vorsitzenden betont, daß das Reichsversicherungsamt in dieser Beziehung zwar keine Zwangs- und Aufsichtsbefugnisse ausüben, wohl aber sein lebhaftes Interesse daran zu erkennen geben möchte, daß auch hier wie über- haupt auf dem sozialpolitischem Gebiet das Verhältnis zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sich zu einem möglichst befriedigenden gestalte. Zu 7 wurden Mitteilungen über den in den Grenzgebieten, insbesondere an der holländisch-deutschen Grenze beobachteten Handel mit schon einmal verwendeten Beitragsmarken gemacht. Eine strafrechtliche Verfolgung erscheint nach Lage der Gesetzgebung ausgeschlossen, da es sich um nicht entwertete Marken handelt ( § 154 Absatz 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes); durchgreifende Wir- kung gegenüber diesem Übelstand, der übrigens auch im Inland in nicht unerhebli- chem Maß wahrgenommen worden ist, dürfte nur von einer allgemeineren Durch- führung der Markenentwertung zu erhoffen sein. Zu 9 wurde die möglichst einheitliche und geschlossene Beteiligung des Reichs- versicherungsamts in Verbindung mit den Invaliditäts- und Altersversicherungs- anstalten und Berufsgenossenschaften an der Pariser Weltausstellung im Jahre 1900 erörtert. Zu Mitgliedern einer Vorbereitungskommission wurden die Herren Dr. Freund (Versicherungsanstalt Berlin), Landesrat Meyer12 (Versicherungsanstalt Brandenburg), Direktor Gebhard (Hanseatische Versicherungsanstalt) und Geheimer Regierungsrat Rasina (Versicherungsanstalt Baden) gewählt. 13 12 Friedrich Meyer (1853-1931), Landesrat, seit 1891 beamtetes Vorstandsmitglied der Ver- sicherungsanstalt Brandenburg. 13 Von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts bzw. des kaiserlichen Statistischen Amts erschien aus Anlaß der Weltausstellung: G(ustav) Klein, Die Leistungen der Arbeiterversi- cherung des Deutschen Reichs. Merkblatt, Berlin 1900; (Georg) Zacher, Leitfaden zur Ar- 366 Nr. 56 Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, daß der Erlaß von Vorschriften über die Vernichtung von Ouittungskarten, aus denen Rechte nicht mehr geltend zu machen sind, ein dringendes Bedürfnis sei (Punkt 10) und deshalb beim Bundesrat angeregt werden solle. Über die Frage, ob nach erfolgter Beitragserstattung gemäß § 30 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes die einer Versicherten etwa neu auszustellende Ouittungskarte mit der fortlaufenden Nummer oder mit Num- mer I zu versehen sei (Punkt 11) und ob deren einheitliche Regelung notwendig sei, gingen die Ansichten auseinander. Zu Punkt 12 wurde es als wünschenswert bezeichnet, daß die Reichspostverwal- tung Anlaß nehmen möge, auch bei den Posthilfsstellen Beitragsmarken zum Ver- kauf aufzulegen. Die Anfrage (Punkt 13 ), inwieweit die Versicherungsanstalten in der Lage sind. für die Erwerbung von Grundbesitz an Land seitens der Seeleute wirksame Maßregeln zu ergreifen, wurde dahin beantwortet, daß solche Anträge eine ebenso wohlwollende Behandlung erfahren mögen wie sonstige Anträge auf Errich- tung von Arbeiterwohnungen. Nachdem zu Punkt 14 noch eine Anzahl von Anfragen und Mitteilungen aus der Versammlung Beantwortung gefunden hatten, war die Tagesordnung erschöpft. Der Vorsitzende schloß die Versammlung mit den Worten des Danks, die namens der anwesenden Vertreter durch den Landesdirektor der Provinz Schleswig-Holstein Herrn v. Graba herzlich erwidert wurden. Nach Schluß der gestrigen Sitzung fand auf Veranlassung des Präsidenten Gaebel eine Ausstellung Weeser-Krellschers14 großer Perspektivebilder und Zeichnungen im Beisein des Künstlers statt. Wie unsere Leser schon aus früheren Berichten unserer Zeitung wissen, sind diese Bilder nach den Bauplänen perspektivisch konstruiert, und hatte die Ausstellung den Zweck, die Erwägungen des Reichsversicherungsamts, bei der Ausstellung in Paris die Heil- und Krankenanstalten etc. im Bild darzustellen, zu unterstützen. 15 heiter-Versicherung des Deutschen Reichs. Neu zusammengestellt für die Welt-Ausstel- lung in Paris 1900, Berlin 1900; Ludwig Lass/Friedrich Zahn, Einrichtung und Wirkung der deutschen Arbeiterversicherung. Denkschrift für die Weltausstellung zu Paris 1900 im Auftrag des Reichs-Versicherungsamts, Berlin 1900. 14 Jakob Weeser-Krell (1843-1903), Aquarellmaler in Schloß Haus (Mühlkreis, Österreich), erfand eine neue Perspektivmethode. 15 Vgl. Alwin Bielefeldt, Die Heilbehandlung der gegen Unfall und Invalidität versicherten Arbeiter in Deutschland, Berlin 1900. 1898 Juni 17 Nr. 57 1898 Juni 17 Sitzungsprotokoll' des preußischen Staatsministeriums Ausfertigung. Teildruck 367 [Ausführungen des Staatssekretärs des Innern Graf von Posadowsky-Wehner, daß die Reform der Arbeiterversicherung zunächst auf die Invaliditäts- und Altersversicherung beschränkt bleiben soll; Regelungen zur Aufhebung der Vermögensungleichheit der Versicherungsanstal- ten; Verbindung organisatorischer mit finanzieller Reform; mit den Rentenstellen soll ein lokaler Unterbau geschaffen werden, der später auch auf die Unfallversicherung ausgedehnt werden soll) [ ... ] 7. Es folgte die Beratung über die Abänderung der Arbeiterversicherungsgesetze. Der Herr Staatsminister Graf von Posadowsky legte zunächst dar, daß es zweck- mäßig sei, die Revision vorerst auf die Invaliditäts- und Altersversicherung zu be- schränken, dagegen die Revision der Unfallversicherungsgesetzgebung einstweilen zu vertagen und verwies in dieser Hinsicht auf die in seinem Votum vom 24. April d. J.2 hierfür entwickelten Gründe. Wenn zunächst an die Reform der Invaliditäts- und Altersversicherung herange- treten werde, so hätten sich auf diesem Gebiet Mißstände bei der bestehenden Orga- nisation in doppelter Hinsicht ergeben. Auf finanziellem Gebiet habe die Abwanderung nach den großen Städten und den Industriebezirken insbesondere der westlichen Provinzen die Folge gehabt, daß die Versicherungsanstalt der Provinz Ostpreußen in ein erhebliches Defizit geraten sei. Ähnlich liege die Sache in Mecklenburg sowie in Niederbayern, wogegen die Versi- cherungsanstalt Berlin und die Hanseatische Versicherungsanstalt so viel Kapital angesammelt hätten, daß sie imstande seien, allein aus den Zinsen ihre Rentenlasten zu bestreiten. Beide Anstalten könnten für eine Reihe von Jahren auf alle Beiträge verzichten, während in Ostpreußen zur Deckung der Verpflichtungen eine Erhöhung der Beiträge um mehr als das Doppelte notwendig werde. Nach Lage unserer sozia- len Verhältnisse werde der Zug der Bevölkerung vom Land in die Städte und von Osten nach dem Westen noch verstärkt werden. Die Gefahren lägen noch weniger in der Erhöhung der Beiträge seitens der schwachen Anstalten als in der Kapitalan- sammlung und Beseitigung der Beiträge bei den bestsituierten Anstalten. Zur Abhilfe gebe es verschiedene Wege. Zunächst die Errichtung einer großen Reichsversicherungsanstalt; hiergegen sei aber Widerstand seitens der Bundesstaaten 1 GStA Berlin I. HA Rep.90a B III 2b Nr.6 Bd.135, fol. 161-255, hier fol. 229-245 Rs. Teilnehmer: Ministerpräsident Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, der Staatsse- kretär im Reichsamt des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner, die Minister Dr. Johannes von Miquel, Karl Thielen, Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten, Karl Heinrich Schönstedt, Eberhard Freiherr von der Recke von der Horst, Ludwig Brefeld, Bernhard Graf von Bülow, ferner der Unterstaatssekretär im Kultusministerium Ernst von Weyrauch und aus dem Reichsamt des Innern Direktor Dr. Erich von Woedtke und Dr. Paul Kaufmann. Protokoll: Georg Paul Humbert. Vgl. Nr. 54. 368 Nr. 57 und Versicherungsanstalten zu erwarten. Ein fernerer Weg wäre der, sämtliche preu- ßische Anstalten zu vereinigen. Die Möglichkeit einer wirksamen Durchführung dieses Wegs werde aber in rechtlicher Beziehung zum Teil angezweifelt; auch habe die Zusammenlegung bloß der preußischen Anstalten das Bedenken, daß zwar damit die jetzige Insuffizienz einzelner preußischer Anstalten beseitigt würde, aber die reiche hanseatische Anstalt bestehenbliebe. Dann könne man daran denken, eine östliche und eine westliche preußische Anstalt sowie eine nördliche gemeinsame Anstalt zu errichten und in letztere die hanseatische Anstalt mit hineinzuziehen. Aber eine jede solche Zusammenlegung habe das Bedenken, daß man statt großer Anstalten noch größere Anstalten schaffe und damit die Nachteile der großen Anstal- ten, namentlich die komplizierte zentrale Verwaltung und eine gewisse Leichther- zigkeit bei der Rentenbewilligung, noch erhöhe. In dem Entwurf des vorigen Jahrs3 habe man daher unter Abstandnahme von einer Zusammenlegung vorgesehen, 50 % aller Renten, in Preußen sogar 75 %, allen Anstalten gemeinschaftlich aufzuerlegen und diese Gemeinlast auf die einzelnen Anstalten nach dem Stand ihres Vermögens zu verteilen. Wenn man nur 50 % aller Renten gemeinschaftlich aufbringe, so genü- ge das in Preußen zur allmählichen Ausgleichung nicht; man müsse dann vielmehr entweder noch weitere 25 % innerhalb der preußischen Anstalten gemeinsam auf- bringen oder bei sämtlichen Anstalten den Reichszuschuß im Weg der Abstufung anderweit verteilen. Wolle man von dieser Art der Ausgleichung absehen, so wäre ein fernerer Weg der, daß man bei jeder Versicherungsanstalt einen für alle Anstal- ten gleichen Bruchteil ihres Vermögens als Gemeinvermögen ausscheide und den Rest als Sondervermögen der Anstalt belasse, was im Weg einfacher Buchung ge- schehen könne. Aus dem Gemeinvermögen wären alsdann die Aufwendungen für den Grundbetrag der laufenden und künftig entstehenden Invalidenrenten sowie die gesamten laufenden und künftig entstehenden Altersrenten zu bestreiten, aus dem Sondervermögen aber die Steigerungen der Invalidenrenten und die gesamten übri- gen Aufwendungen wie Verwaltungskosten pp. Alle diese Vorschläge hätten ein gemeinsames Bedenken, nämlich daß diejenigen Anstalten, die nicht gewissenhaft geleitet würden, leicht dahin kommen könnten, ohne Not andere Anstalten zu bela- sten und opulent im Ausbau ihrer äußeren Verwaltung zu werden. Es frage sich nun, welcher Vorschlag am leichtesten durchzuführen sei. Von einer Reichsanstalt und großen preußischen Anstalt sehe er ab; dieselben würden eine rein bürokratische Institution von solcher Ausdehnung werden, daß sie von der Zentralstelle nicht mehr zu übersehen seien. Erwägenswert wäre dagegen der bisherige Vorschlag der ge- meinsamen Aufbringung von 50 % der Renten und noch 25 % für Preußen oder allgemein von 50 % unter gleichzeitiger Abstufung des Reichszuschusses je nach der Rentenzahl. Dadurch werde verhindert, daß die Berliner und die hanseatische Anstalt weitere Kapitalien ansammelten. Dieser Vorschlag aber sei im vorigen Jahr im Reichstag auf Widerspruch gesto- ßen. Die Versicherungsanstalten hätten sich in den Irrtum hineingeredet, daß die Kapitalien ausschließlich den einzelnen Anstalten zugute kommen dürften. Solange aber eine allgemeine Freizügigkeit bestehe, erfordere dieselbe als notwendiges Kor- relat, daß in allen Teilen des deutschen Reichs die Verpflichtung, ansässigen und wandernden Arbeitern die Renten zu gewähren, eine gleichmäßig wirkende, gemein- 3 RT-Drucksache Nr. 696. 1898 Juni 17 369 same Last sei. Damit sei der Gedanke, daß die Kapitalien ausschließlich zur Verfü- gung der einzelnen Anstalten stehen, unvereinbar; die letzteren seien vielmehr nur Depositare. Dem Herrn Finanzminister4 gebe er darin nicht unrecht, daß der Gedan- ke einer Teilung des Vermögens in Sondervermögen und Gemeinvennögen den Anstalten sympathischer sein würde; die Gewähr der Wirksamkeit biete dieser Weg, wenn man das Gemeinvermögen richtig belaste, in vielleicht noch höherem Maß als der obige, und jede Anstalt behalte dabei ein ausreichendes Interesse an sorgsamer Verwaltung. Er könne daher, wie auch in seinem Votum angedeutet sei, diesem Weg sehr wohl zustimmen. Damit aber wäre erst ein Teil der Aufgaben gelöst. Durch die ganze Bevölkerung gehe der Wunsch nach einer organisatorischen Reform der sozialen Gesetzgebung, in welcher jetzt der bürokratische Charakter verwalte. Die Renten würden festgesetzt im Weg rein schriftlichen Verfahrens; bei den örtlichen Gemeindebehörden würden die Anträge gestellt, der Kreisphysikus gehört und dann die Verhandlungen dem Träger der Versicherung eingesandt; durch diesen würden die Anträge aufgrund der Akten rein mechanisch erledigt. Bei diesem bürokratischen Verfahren würde der politische Zweck der ganzen Arbeiterversicherung nicht erreicht. Irgendeine Fühlung zwischen dem Rentenbewerber und der entscheidenden Behörde existiere nicht; die Leute hätten gar nicht das Gefühl, daß ihren Ausführungen Rechnung getragen wer- de. Die Entscheidung auf die Rentenansprüche dauere oft sehr lange; wenn aber die Invaliden ihre Rente nicht schnell bekämen, sei die Bewilligung keine Wohltat mehr. Am besten fungiere noch das System der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft; dieselbe lasse den Mann selbst kommen und verhandle mit ihm. Er habe unter diesen Umständen daran gedacht, zunächst für die Invaliditätsversicherung besondere örtli- che Organe für kleine Bezirke - etwa in der Größe eines preußischen Kreises - zu schaffen. Diesen würde jedenfalls die Erteilung von Auskunft, die Kontrolle der Markenverwendung, die Ausstellung pp. der Quittungskarten, die Entgegennahme der Rentenanträge und die Kontrolle der Rentenempfänger zu übertragen sein. Für diese Aufgaben würde ein einzelner Subaltembeamter der Versicherungsanstalt genügen; aufgrund des Votums desselben würde alsdann die Anstalt selbst die Rente festsetzen. Wolle man aber den Weg der Dezentralisation einmal einschlagen, so liege e!; doch sehr nahe, zur Beseitigung des oben geschilderten bedenklichen Büro- kratismus diesen örtlichen Organen nicht bloß die Vorbereitung, sondern die Ent- scheidung selbst zu übertragen. Dann wäre die Möglichkeit gegeben, schon bei der Rentenfestsetzung, nicht erst in späteren Instanzen, den Mann selbst zu sehen und zu hören und einen Arzt zuzuziehen. Die örtlichen Stellen würden dann allerdings mit einem höheren Beamten im Nebenamt und einem Bürobeamten im Hauptamt zu besetzen sein, welchen je ein oder zwei Beisitzer aus der Kategorie der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Seite zu stellen wären. Bei einer solchen Lokalbehörde entfiele das Bedürfnis nach dem ähnlich zusammengesetzten Schiedsgericht, wie es zur Zeit bei der Invaliditätsversicherung für die gleichen Bezirke (Kreise) bestehe; es genüge als Berufungsinstanz je ein Schiedsgericht für die Provinz oder den Regie- rungsbezirk, an welches nicht nur die Rentenbewerber, sondern auch die Versiche- rungsanstalten sich wenden könnten. Die jetzige große Zahl der Schiedsgerichte würde dann sich vermindern auf eins etwa für jeden Regierungsbezirk. Als Revisi- 4 Dr. Johannes von Miquel. 370 Nr. 57 onsinstanz würde, wie jetzt, das Reichsversicherungsamt fungieren. Der Vorteil der Reform läge darin, daß die tatsächliche Feststellung und Entscheidung in der Lokal- instanz erfolge, während jetzt unzählige Renten ohne genaue Kontrolle durch die Beamten der Versicherungsanstalten festgesetzt würden. Sei eine besondere lokale Instanz da, welche die Quittungskarten vergleichen, Stichproben machen könne pp., so würde das eine Instanz sein, welche den Interessierten viel näher sei als die Versi- cherungsanstalt. Auf diesem Weg könne man vielleicht auch dahin kommen, das Einziehungsverfahren in noch weiterem Umfang, als das Gesetz schon jetzt gestatte, den einzelnen Arbeitgebern abzunehmen und behördlich zu gestalten. Die provinzi- ellen Versicherungsanstalten würden dieser Regelung allerdings einen gewissen Widerstand entgegensetzen. Die Rechte der Versicherungsanstalten würden aber insofern nicht geschmälert, als sie gegen Festsetzungen, die ihnen nicht richtig er- schienen, Berufung einlegen könnten. Auch würden den Anstalten immer noch ge- nügende andere Aufgaben bleiben. Ihre bisherigen Rentenfestsetzungen würden immer schematischer; nur durch Dezentralisierung könnten die Anstalten in Berüh- rung mit der Arbeiterbevölkerung kommen; das würde sozialpolitisch eine versöh- nende Wirkung üben. Die Rentenfestsetzung würde viel gerechter und der bürokrati- sche Apparat vermindert werden. Die Vorteile einer örtlichen Verwaltung im Anschluß an die für die Invaliditäts- und Altersversicherung errichteten Lokalorgane würden denn allmählich auch für die Unfallversicherung gewürdigt werden; auch auf diesem Gebiet sei die Dezentralisa- tion nützlich und würde zur Vereinfachung beitragen. Fürst Bismarck habe s[einer]z[ei]t allerdings auf eine berufsgenossenschaftliche Organisation für die Unfallversicherung in der Meinung Wert gelegt, daß daraus eine Standesvertretung sich entwickeln würde; diese Erwartung aber habe sich nicht erfüllt. Eine Unzahl von Beamten würde von diesen Berufsgenossenschaften angestellt, während die großen Fabrikanten in vielen Berufsgenossenschaften nur ihre Namen hergäben. Wolle man sich nicht bloß auf einen finanziellen Ausgleich beschränken, sondern unsere unklare soziale Gesetzgebung in ein klares System bringen, so sei dies s[eines] E[rachtens] nur auf dem vorgeschlagenen Weg möglich. Erhebliche Kosten würden damit allerdings verbunden sein; doch würde diesen auch eine gewisse Aus- gleichung gegenüberstehen. Der Gedanke der ganzen sozialen Gesetzgebung sei der gewesen, den Rentenempfängern etwas anderes zu geben als eine verbesserte staatli- che Armenpflege. Die Rentenbewerber würden jetzt nur schriftlich abgefertigt. Wäh- rend die Armenpflege wenigstens mündlich und persönlich war, herrsche jetzt in allem das schriftliche Verfahren. Die Überbürdung der Gemeindebehörden mit stati- stischen und sozialpolitischen Arbeiten sei aber eine so ungeheure, daß sie gar nicht mehr der Judikatur folgen könnten und der ganzen Tätigkeit für die Arbeiterversi- cherung einen passiven Widerstand entgegensetzten. Im Reichstag würde es hier- nach keinen günstigen Eindruck machen, wenn man sich bei Revision der Arbeiter- versicherung lediglich auf den finanziellen Standpunkt beschränken und nicht eine sachliche Reform mit den finanziellen Änderungen verbinden wollte. Die Unfallversicherung würde er vorläufig aber noch nicht hineinziehen, sondern erst den tatsächlichen Beweis führen, daß die lokale Dezentralisation praktisch sei. Bewähre sie sich, so könne an diese lokale Organisation jederzeit auch die Unfall- versicherung angeschlossen werden, etwa in dem Sinn, daß die Berufsgenossen- schaften, ebenso wie die Versicherungsanstalten für die Invaliditätsversicherung, im wesentlichen die Aufsicht, Kontrolle und Vermögensverwaltung führten, nebenbei 1898 Juni 17 371 aber die überaus wichtigen Funktionen der Verteilung der Beiträge, Einschätzung in die Gefahrenklassen, Ausbildung der Gefahrentarife und der Unfallverhütung behiel- ten. Ein Verlust der Rentenfestsetzung scheine hiernach auch für die Berufsgenos- senschaften ohne besondere Nachteile zu sein. Ob man später noch weitergehen, die Berufsgenossenschaften etwa ganz auflösen und durch Lokalinstanzen ersetzen wol- le, sei für jetzt nicht zu erörtern. Er befürworte hiernach: a) Zurückstellung der Unfallversicherung; b) bei der Alters- und Invalidenversicherung: in finanzieller Hinsicht: gemeinsame Deckung von 50 Prozent aller Renten - bzw. 75 Prozent in Preußen - oder aber Teilung des Vermögens der Anstalten in Sonder- und Gemeinvermögen; in organisatorischer Hinsicht: Errichtung von besonderen lokalen Behörden auch zur Festsetzung der Renten, mit Berufung an Schiedsgerichte für große Bezirke und Revision beim Reichsversicherungsamt. Der Herr Vizepräsidenf war darin mit dem Herrn Grafen Posadowsky einig, daß ein Weg gefunden werden müsse, die Ungleichheiten in der Lage der einzelnen Versicherungsanstalten zu beseitigen. Anfänglich habe viel Neigung für eine allge- meine Reichsanstalt bestanden; unter Dezentralisation der Verwaltung habe die Sache sich aber jetzt partikularistisch entwickelt, so daß eine Reichsanstalt unmög- lich sei. Den Weg einer allgemeinen preußischen Anstalt halte er rechtlich zwar für zulässig, jedoch würde dieselbe auf großen Widerstand stoßen und die hanseatische Anstalt privilegiert bleiben. Auch würde solch ein einseitiger Eingriff in Preußen, welcher die Berliner Anstalt mit der ostpreußischen vereinige, große Mißstimmung hervorrufen; diesen Weg würde er in Übereinstimmung mit dem Herrn Grafen von Posadowsky nur für den äußersten Fall in Reserve behalten. Wie bisher aber könne es nicht bleiben, daß die ostpreußische Anstalt zugrunde gehe und Berlin die Beiträ- ge gewinne, die der ersteren entzogen würden. Vor einer Wiederaufnahme des Vor- schlags der vorjährigen Novelle gebe er dem Weg, den die Hansestädte zuerst vorge- schlagen,6 einer Teilung in Gemein- und Sondervermögen, den Vorzug. Ob man 50 %, 60 % oder 75 % aller Renten oder der gesamten Belastung gemeinsam auf- bringen wolle, sei eine Frage der Berechnung und im übrigen von untergeordneter Bedeutung. Man solle nur den gemeinsam zu tragenden Teil nicht zu niedrig greifen und sich dabei vergegenwärtigen, daß die Ausgleichung der innerlich unberechtigten Verschiedenheiten in der Vermögenslage der einzelnen Anstalten unter allen Um- ständen recht bald herbeigeführt werden müsse. An sich würde er deshalb vorbehalt- lich genauerer rechnerischer Darlegung eine Teilung nach dem Verhältnis von 75 zu 25 % wohl für zulässig erachten. freilich müsse ein kleiner Fonds den einzelnen Anstalten zur eigenen Verfügung verbleiben. In der Frage der Organisation sei er anfänglich sehr bedenklich gewesen. Er habe eine Scheu gegen Errichtung neuer Behörden, welche stets eine bedeutende Steige- rung der Kosten brächten. Jetzt übernähmen Bürgermeister oder Landrat die nötigen Arbeiten, was nichts koste; anders wäre es bei Errichtung einer selbständigen Lokal- behörde, bei der dann Beamte im Nebenamt oder gar im Hauptamt anzustellen wä- ren, und dabei würden die Leute doch stets an das Schiedsgericht gehen. 5 Dr. Johannes von Miquel. 6 Vgl. Nr. 54 Anm. 7. 372 Nr. 57 Hiergegen bemerkte der Herr Graf Posadowsky, daß gegenwärtig jede Rente fest- gesetzt werde durch die festsetzende Anstalt aufgrund schriftlicher Unterlagen, ohne den viele Meilen entfernten Mann persönlich zu hören. Das mache, da man dem Mann doch in irgendeinem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit geben müsse, persönlich gehört zu werden, eine große Zahl von kleinen, leicht zugänglichen Schiedsgerichten notwendig. In Zukunft werde der Mann gleich vor der Lokalinstanz erscheinen und dann nicht mehr an die Schiedsgerichte gehen. Als ein drittes und Hauptbedenken bezeichnete der Herr Vizepräsident, daß die Versicherungsanstalten künftig nur Rechnungsanstalten würden und nichts mehr zu entscheiden hätten. Daß sie die Festsetzung der Renten verlieren sollten, würde bei ihnen auf großen Widerstand stoßen. Auf der anderen Seite spreche vieles für den Vorschlag, zumal wenn die Reform später auch auf die Unfallversicherung ausgedehnt würde. Zweckmäßig sei zunächst die Beschränkung auf die Invaliditäts- und Altersversicherung unter Vorbehalt der späteren Ausdehnung. Die Novelle werde einige Grundsätze geben müssen, wie die Lokalbehörden gedacht seien; aber es müsse der Partikulargesetzgebung noch ein Spielraum verbleiben. Vielleicht könnte man in Preußen die neuen Funktionen dem Amtsvorsteher im Nebenamt übertragen; überall rechtskundige Leute zu nehmen erachtet er nicht für notwendig; man könne auch geeignete Subaltembeamte dazu berufen. Noch billiger würde die Sache sich stellen, wenn der Amtsrichter mit Ver- tretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als lokales Organ fungiere; aber ob die Richter immer dazu geeignet seien, sei ihm zweifelhaft. Das bisherige Verfahren erscheine ihm nicht so übel, wie es dargestellt sei. Wenn der Arbeiter jetzt bei Stellung des Rentenantrags auf das Rathaus komme, so fühle er, daß er mit obrigkeitlichen Personen gesprochen habe, wenn auch nicht so einge- hend, wie es nach dem neuen Vorschlag vielleicht der Fall sein werde. Wolle man aber eigene Behörden in der Lokalinstanz schaffen, so müßten sie auch seines Erach- tens die Entscheidung haben und nicht bloß konsultativ sein. Er sei daher einver- standen mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs auf den vorgeschlagenen Grund- lagen, zu dem das Staatsministerium dann definitive Stellung nehmen könne. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten7 war auch mit einem Gesetzentwurf auf der vorgeschlagenen Grundlage einverstanden. In finanzieller Hinsicht stimme er dem Herrn Vizepräsidenten bei; in organisatorischer Hinsicht erscheine ihm der Weg der persönlichen Verhandlung und Entscheidung in der Lokalinstanz sehr erwünscht. Man nehme die Sache damit aus den Händen der Winkelkonsulenten und bringe sie auf den richtigen Weg. Die Erfahrungen in den großen Staatsbetrieben seien in die- ser Hinsicht sehr günstige. Der Mann trete mit Anträgen persönlich vor den Aus- schuß; Simulanten würden dadurch ferngehalten, wirklich Bedürftige kämen zu ihrem Recht. Der Herr Minister des Innern8 war auch der Ansicht, daß der Segen der sozialen Gesetzgebung in erwünschtem Maß nur herbeigeführt werden könne, wenn man den vom Herrn Grafen Posadowsky vorgeschlagenen Weg betrete. Bei der jetzigen Or- ganisation würden unsere Behörden in steigendem Maß belastet, und daraus wieder- um folge die kavaliere Behandlung der Anträge; das würde künftig besser werden, Karl Thielen. 8 Eberhard Freiherr von der Recke von der Horst. 1898 Juni 17 373 wenn auch vielleicht die Versicherungsanstalten mißmutig sein würden. Jetzt seien sie Staat im Staat und gingen sehr largement mit den Geld um. Der Herr Landwirtschaftsminister9 war damit einverstanden, daß die Reform der Invaliditäts- und Altersversicherung zunächst allein in Angriff genommen werde. Die Vorschläge bildeten s[eines] E[rachtens] eine geeignete Unterlage, besonders, soweit sie die organisatorische Seite beträfen. Besonderes Gewicht lege er auf lokale Dezentralisation mit dezisiver Befugnis. Auch die Vermögensungleichheit zwischen den einzelnen Anstalten müsse beseitigt werden. Für die preußischen Anstalten wür- de ein Ausgleich in der Weise, daß 75 % der Renten gemeinsam von allen Anstalten, 25 von den einzelnen getragen würden, genügen; aber damit würde man die hansea- tische Anstalt nicht treffen. Auch würde dieser Vorschlag nach dem bisherigen Gang der Verhandlungen im Reichstag aussichtslos sein. Der Vorschlag über die Vermö- gensteilung in Gemein- und Sondervermögen sei ihm vorläufig nicht ganz klar; er habe aber keine Bedenken gegen die Ausarbeitung einer Vorlage auf der vorgeschla- genen Unterlage. Der Herr Handelsminister10 war auch für den Vorschlag des Herrn Grafen Posa- dowsky, weil er darin die Möglichkeit erkenne, künftig zu einer allgemeinen Reichs- anstalt überzugehen. Das aber sei nicht möglich bei verschiedenartiger Gestaltung der Beiträge, wie sie bei Fortdauer der jetzigen Einrichtung sich herausstellen wür- den. Er müsse besonderen Wert darauf legen, daß, wie schon jetzt die Leistungen der Anstalten, so die Beiträge der Beteiligten in allen Landesteilen dauernd gleich seien, und er begrüße es, daß dies jetzt gesichert werden solle. Auch der Herr Justizminister11 schloß sich dem Vorschlag an; die Lokalbehörden sollten, wie er annehme, nicht in einem kontradiktorischen Verfahren entscheiden, wohl aber den Mann hören. Der Herr Graf Posadowsky konstatierte, daß das Staatsministerium dem Vor- schlag einer einstweiligen Beschränkung der Reform auf die Invaliditäts- und Al- tersversicherung zustimme, daß ferner unter den Herren Staatsministern in finanziel- ler Hinsicht Einverständnis bestehe über das Prinzip der Teilung in Gemein- und Sondervermögen, ebenso über die Schaffung einer entscheidenden Lokalinstanz unter Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, mit einer Berufung beider Teile an Schiedsgerichte für große Bezirke und der Revision an das Reichsversiche- rungsamt. Die Details blieben dem Gesetzentwurf vorbehalten. Mit den übrigen Bundesstaaten könne er vor Ausarbeitung des Gesetzentwurfs nicht in Verbindung treten; auch bei etwaiger Anhörung der Versicherungsanstalten würde er große Op- position finden. Er würde daher die Gesetzesvorlage seinerseits jetzt ausarbeiten lassen und nach eingeholter Zustimmung des Staatsministeriums dem Bundesrat vorlegen. Mit dieser Behandlung der Sache war das Staatsministerium einverstanden. [ ... ] 9 Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten. 10 Ludwig Brefeld. 11 Karl Heinrich Schönstedt (1833-1924 ), seit 1894 preußischer Justizminister. 374 Nr.58 1898 Oktober 6 Sitzungsprotokoll' des preußischen Staatsministeriums Ausfertigung, Teildruck [Das Staatsministerium stimmt der erneuten Vorlage einer Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz zu] [ ... ] 3. Der Herr Staatsminister Graf von Posadowsky teilte mit, daß eine Novelle, betr[effend] die Revision der Invaliditäts- und Altersversicherung, fertiggestellt sei. Es sei politisch von Wichtigkeit, zu zeigen, daß die Sozialreform fortgeführt werde. Er wünsche deshalb, das Gesetz bald vorzulegen und die Genehmigung hierzu noch vor der Reise S[eine]r Majestät des Kaisers zu erhalten. Der Herr Minister trug den Inhalt und die Vorgeschichte des Entwurfs vor und bemerkte, daß die ihm aus Versicherungskreisen zu Ohren gekommenen Stimmen mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden seien. Neu sei in dem Gesetz die Verteilung der Ren- ten und die Änderung des Instanzenzugs. Der Herr Minister setzte die Vorteile des in dem Entwurf vorgeschlagenen Verfahrens auseinander und erläuterte die Kompe- tenz der einzelnen Stellen. Die Festsetzung der Renten solle durch Rentenstellen erfolgen, von welchen eine Berufung an das Schiedsgericht und der Rekurs an das Reichsversicherungsamt zulässig sei. Der Staatskommissar falle fort, da er sich nicht bewährt habe; auch sei er deshalb nicht nötig, weil die Entscheidung in der Lokalin- stanz erfolge. Das Staatsministerium möge sich damit einverstanden erklären, daß der Entwurf Seiner Majestät vorgelegt und in den Bundesrat eingebracht werde; etwaige kleine Differenzen könnten noch im Stadium des Bundesrats erledigt wer- den. Der Herr Vizepräsident2 stimmte dem Herrn Grafen von Posadowsky zu und sprach sich anerkennend über das Gesetz aus, von welchem ihm mehrere Landräte gesagt hätten, daß sie es für eine Wohltat hielten. Auf die Frage des Herrn Vizepräsidenten, wer die Kosten der Rentenstellen trage, erklärte der Herr Graf von Posadowsky, daß die Versicherungsgesellschaften, nicht der Staat, diese Kosten zu tragen hätten. Der Herr Vizepräsident war ebenfalls der Meinung, daß es nicht nötig sei, kom- missarische Beratungen eintreten zu lassen und erklärte sich damit einverstanden, daß das Gesetz dem Bundesrat alsbald vorgelegt werde. Es frage sich, wenn wir nun 1 GStA Berlin 1. HA Rep.90a B III 2b Nr.6 Bd.136, fol. 62-80, hier fol. 74-76Rs. Teilnehmer: Ministerpräsident Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, der Staatsse- kretär im Reichsamt des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner, die Minister Dr. Johannes von Miquel, Karl Thielen, Dr, Robert Bosse, Karl Heinrich Schönstedt, Eber- hard Freiherr von der Recke von der Horst, Ludwig Brefeld, Heinrich von Goßler, Bernhard Graf von Bülow, Alfred Tirpitz, ferner der Staatssekretär im Reichsjustizamt Rudolf Arnold Nieberding, der Direktor im Landwirtschaftsministerium Franz Sterneberg, der Direktor im Reichsamt des Innern Dr. Erich von Woedtke. Protokoll: Friedrich von Kurowsky. 2 Dr. Johannes von Miquel. 1898 Oktober 6 375 mit diesem Gesetz kämen, ob wir nicht gleichzeitig einen weiteren Schritt in der Frage des Arbeiterschutzes tun möchten. Der Herr Graf von Posadowsky erwiderte, daß ein Gesetzentwurf zum Besten der Handlungsgehilfen bereits fertiggestellt sei; auch sei ein Verordnungsentwurf bezüg- lich der Roßhaarspinnereien3 im Gang; auch Bestimmungen zum Schutz der Ziegel- arbeiter4 lägen dem Bundesrat vor. Eine Verordnung im Interesse der Gehilfen des Gasthaus- und Schankgewerbes5 sei in Vorbereitung. Der Herr Handelsminister' fragte an, ob die staatlichen Versicherungsanstalten (zugelassene Kasseneinrichtungen) aufgrund des Entwurfs vollständig normalisiert werden würden. Der Herr Graf von Posadowsky erwiderte, daß diese Anstalten behandelt würden wie Selbstversicherungsanstalten, daß sie nicht normalisiert werden und nicht unter die Rentenstellen fallen würden. Der Herr Handelsminister behielt sich eine Prüfung der bezüglichen Bestimmun- gen des Entwurfs für sein Ressort vor, und wird sich Herr Ministerialdirektor von Woedtke dieserhalb mit dem Herrn Unterstaatssekretär Lohmann in Verbindung setzen. Das Staatsministerium autorisierte den Herrn Grafen von Posadowsky, die Ge- nehmigung Seiner Majestät zu dem Entwurf einzuholen und ihn dem Bundesrat vorzulegen.7 [ ... ] 3 Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnerei- en, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien, vom 28.1.1899 (RGBI, S. 5). 4 Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, vom 18.10.1898 (RGBI, S. 1061). 5 Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften, vom 23.1.1902 (RGBI, S. 33). 6 Ludwig Brefeld. 7 Vgl. Nr. 59. 376 Nr. 59 1898 Oktober 7 lmmediatbericht1 des Staatssekretärs des Innern Dr. Arthur Graf von Posa- dowsky-Wehner an Wilhelm II. Ausfertigung [Die Finanzlage der Versicherungsanstalten entwickelt sich sehr unterschiedlich; die vorgeleg- te Gesetzesnovelle enthält einen anderen Finanzausgleich als die 1897 gescheiterte Novelle; es sollen lokale Rentenstellen geschaffen werden] Die beabsichtigte Revision des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alters- versicherung, vom 22. Juni 1889 ist in der letzten Session des Reichstags nicht zu- stande gekommen.2 Dieselbe erscheint aber in mehrfachen Beziehungen dringend. Es ist deshalb der nebst Begründung ehrfurchtsvoll angeschlossene Gesetzentwurf aufgestellt worden, mit welchem das Staatsministerium sich grundsätzlich einver- standen erklärt hat. 3 Zunächst muß die auf der verschiedenen Altersgruppierung beruhende große Ver- schiedenheit in der Belastung der einzelnen Träger der Versicherung, welche durch das fortgesetzte Abströmen .vorwiegend jüngerer Versicherter aus dem Osten nach dem Westen und in die großen Städte zum Nachteil des erwerbsunfähige Personen in unverhältnismäßiger Anzahl zurückbehaltenden Ostens fortgesetzt zunimmt und eine Ausgleichung von Jahr zu Jahr schwieriger macht, bald tunlichst abgestellt werden. Die Versicherungsanstalt Ostpreußen hat jetzt schon ein schnell wachsendes rechne- risches Defizit von rund 7 Millionen Mark und wird nach Verlauf von etwa zehn Jahren überhaupt kein Aktivvermögen mehr besitzen, während die Versicherungsan- stalt Berlin mit einer etwas geringeren Bevölkerungszahl schon jetzt einen schnell wachsenden Überschuß von rund 26 Millionen Mark hat. Auch die Versicherungs- anstalt der Hansestädte, welche nur ungefähr halb soviel Versicherungspflichtige umfaßt wie Ostpreußen, besitzt schon einen Überschuß von über 16 Millionen Mark. An Renten haben in der Zeit vom l. Januar 1891 bis zum 30. Juni 1898 auf je l 000 versicherungspflichtige Personen bewilligt werden müssen im Durchschnitt des Reichs 56,0, in Berlin 20,9, in den Hansestädten 26,1, dagegen in Ostpreußen 109,4. Im Beharrungszustand würde nach den bisherigen Erfahrungen für die Versiche- rungsanstalt Ostpreußen bei einer Durchschnittsrente (ohne Reichszuschuß) von 155,64 Mark ein wöchentlicher Durchschnittsbeitrag der Versicherten von 48,41 Pfennig erforderlich sein, während bei der Versicherungsanstalt Berlin für 270,94 Mark Durchschnittsrente wöchentlich schon 17,08 Pfennig im Durchschnitt ausrei- chend sein würden. Mit den Grundgedanken der Invaliditäts- und Altersversicherung als einer für das ganze Reich gleichmäßig wirkenden Einrichtung ist es schlechthin unvereinbar, daß einzelne Anstalten durch die steigende Gefährdung ihrer Finanzlage genötigt wer- 1 Ausfertigung: GStA Berlin I. HA Rep.89 Nr.29951. fol. 70-80 Rs.; Entwurf Dr. Paul Kauf- manns: BArch R 1501 Nr.100042, fol.102-114. Vgl. Nr. 50. Vgl. Nr. 58. 1898 Oktober 7 377 den. sofern nicht anderweite Maßregeln getroffen werden, zur Erhöhung ihrer Bei- träge, die bald das Doppelte der jetzigen Leistungen erreichen wird, überzugehen, während andere Anstalten in der Lage sind, überschüssige Kapitalien anzuhäufen und die Beiträge wesentlich herabzusetzen oder ganz in Fortfall zu bringen: weil die Beiträge zur Bestreitung der reichsgesetzlichen Leistungen nicht mehr gebraucht werden. Eine baldige Ausgleichung unter den verschiedenen Trägem der Versiche- rung. welche doch nur Verwaltungsstellen für eine einheitliche reichsgesetzliche Einrichtung sind, ist daher unabweislich. Will man nicht zu einer Zusammenlegung der verschiedenen Anstaltsbezirke übergehen - eine Maßregel, die schon wegen der damit verbundenen Zentralisierung sich nur im äußersten Notfall rechtfertigen wür- de-. so wird sich die Ausgleichung am besten in der Weise erreichen lassen, daß ein Teil der Gesamtbelastung von allen Trägem der Versicherung gemeinsam über- nommen und auf dieselben nach dem Stand ihres Vermögens verteilt wird. Nach dem Gesetzentwurf von 1897 sollte dies mit der Hälfte der Gesamtrenten- last geschehen, wobei für Versicherungsanstalten desselben Bundesstaats eine Erhö- hung des gemeinsam zu tragenden Teils bis auf drei Viertel der Gesamtlast zugelas- sen war. Der hiergegen erhobene Einwand, daß die ungünstige Lage einzelner An- stalten nur zum Teil durch ungünstige Altersgruppierung, zum größeren Teil aber durch andere, mehr vorübergehende Ursachen herbeigeführt sei, war unzutreffend. Nicht ganz unbegründet erscheint indessen das weitere Bedenken, daß, wenn das ganze Vermögen der sämtlichen Anstalten für die gemeinsam zu tragenden Lasten haftet, das Interesse an einer sparsamen, das Vermögen vermehrenden Wirtschaft bei den einzelnen Anstalten zurückgedrängt, der Antrieb zu sorgfältiger Prüfung der Rentenanträge und zur Herabminderung des Verwaltungskostenaufwands ge- schwächt und durch die im Interesse der andern, an der Vermögensgestaltung mitbe- teiligten Anstalten erforderliche umfassende Beaufsichtigung die Selbstständigkeit der Versicherungsanstalten zum großen Teil beseitigt werden würde. Es empfiehlt sich deshalb, auf den damaligen Vorschlag zunächst nicht wieder zurückzukommen und einen anderen, für den Ausgleich ebenfalls geeigneten Weg, auf den auch aus den Kreisen der Versicherungsanstalten hingewiesen worden ist.4 vorzuschlagen: Es sollen hiernach die Gesamtlasten aus der Versicherung in eine Gemein- und eine Sonderlast geteilt und dementsprechend bei den einzelnen Versicherungsträgern getrennte Vermögensbestände, nämlich ein Gemein- und ein Sondervermögen gebil- det werden. Aus dem Gemeinvermögen werden die für die verschiedene Gestaltung der Belastung auch hauptsächlich in Betracht kommenden Aufwendungen, nämlich die Aufwendungen für die Grundbeträge der Invalidenrenten und für die diesen Beträgen fortab (§ 26) gleichkommenden Altersrenten bestritten (Gemeinlast). Die von den einzelnen Beiträgen abhängigen Steigerungen der Invalidenrenten dagegen und die gesamten übrigen Aufwendungen, insbesondere die Verwaltungskosten und die Kosten des Heilverfahrens, werden aus dem Sondervermögen jedes einzelnen Versicherungsträgers gedeckt (Sonderlast). In dem Verhältnis, in welchem die ge- samte Gemeinlast zur gesamten Sonderlast nach den bisherigen Erfahrungen steht (rund 60: 40), wird das Vermögen jedes einzelnen Trägers sowie die demselben fortab zufließenden Beiträge für die Deckung des auf diesen Träger entfallenden 4 Vgl. Nr. 54 Anm. 7. 378 Nr. 59 Anteils an der Gemeinlast einerseits und für die Deckung seiner Sonderlast andrer- seits in Anspruch genommen. Gemein- und Sondervermögen verbleiben in der Ver- waltung eines jeden Versicherungsträgers und sind nur buchmäßig zu trennen. Jeder Träger hat dem von ihm verwalteten Teil des Gemeinvermögens jährliche Zinsen nach einem vom Bundesrat einheitlich festzusetzenden Zinsfuß zuzuführen; die bei der Verwaltung etwa erzielten größeren Zinserträge verbleiben dem Sondervermö- gen. Die Auseinandersetzung und die Verteilung liegt der Rechenstelle des Reichs- versicherungsamts ob; Revisionen des Teilungsverhältnisses nimmt in längeren Zeitabschnitten der Bundesrat vor. Dies Verfahren ist in der Durchführung einfach und beseitigt die finanziellen Schwierigkeiten sofort und dauernd; die Fehlbeträge der ärmeren Anstalten ver- schwinden und die übermäßige Kapitalbildung der reicheren Anstalten hört auf. Jede Anstalt behält, da ein erheblicher Teil des Vermögens und der Einnahmen ihr zur eigenen Verfügung bleibt, ein zu sorgsamer Wirtschaft anregendes Interesse an der Vermehrung ihres Vermögens. Von einer so weitgehenden Beaufsichtigung der Geschäftsführung, wie solche wegen der mitbeteiligten Interessen der anderen An- stalten in der Novelle von 1897 vorgeschlagen war, kann deshalb abgesehen, die Kontrollorgane können sogar durch Fortfall der Staatskommissare eingeschränkt werden. Bei Bemessung der arbiträren Ausgaben (Verwaltungskosten, Kosten der Heilfürsorge pp.) ist die Stellung der Anstaltsorgane erheblich freier. Andere, in der Hauptsache schon in der vorjährigen Novelle enthaltene Vereinfa- chungen und Verbesserungen des Gesetzes, welche sich in der Praxis als notwendig herausgestellt haben, sind in den neuen Entwurf wiederaufgenommen; durch verän- derte Ordnung einzelner Abschnitte wird das Gesetz übersichtlicher gestaltet. Nun aber ist ein weiterer grundsätzlicher Vorschlag von erheblicher Tragweite, durch welchen unter Änderung der bisherigen Organisation das Verfahren bei der Bewilligung der Renten wesentlich verbessert und beschleunigt werden soll. Es soll nämlich die bisher an der Zentralstelle der Versicherungsanstalt lediglich aufgrund schriftlichen Aktenmaterials erfolgende, mehr bürokratische Feststellung der Renten durch die Beschlußfassung eines besonderen, für kleinere örtliche Bezirke (etwa einen landrätlichen Kreis) auf Kosten der Anstalt einzurichtenden Organs derselben, der Rentenstelle, ersetzt werden. Bei dieser sind die Verhältnisse des Bezirks und des Rentensuchers genauer bekannt; der letztere ist überdies in der Regel ohne Schwierigkeit in der Lage, vor dem wegen der geringen Größe seines Bezirks leicht zu erreichenden Feststellungsorgan seine Sache selbst zu vertreten und diesem ein besseres Beweismaterial vor Augen zu führen, als es der bloße Akteninhalt selbst unter Vermittlung der durch andere Dienstgeschäfte schon überlasteten unteren Verwaltungsbehörde gewähren kann. Auch wird auf diese Weise das jetzt umständ- liche und deshalb zeitraubende Feststellungsverfahren wesentlich beschleunigt wer- den, zumal hierbei die bisher obligatorische Mitwirkung der Vertrauensmänner, der Krankenkassenvorstände und Staatskommissare entbehrlich wird. Die für den Ren- tensucher wichtigste erste Instanz soll dadurch noch besonders vertrauenswürdig gestaltet werden, daß auch Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten eine Mitwirkung bei der Feststellung der Rente eingeräumt wird. Gegen die Feststellung der Renten steht den Anstaltsvorständen das Recht der Be- rufung an das Schiedsgericht zu. Die Schiedsgerichte brauchen dann aber nicht mehr, wie es, um den Beteiligten wenigstens an einer Stelle das persönliche Erschei- nen zu ermöglichen, bisher geboten erschien, für kleine örtliche Bezirke zu bestehen, 1898 Oktober 7 379 sondern es werden, zumal die Zahl der Berufungen voraussichtlich erheblich abneh- men wird. nur wenige Berufungsstellen mit großen Bezirken, etwa im Umfang eines preußischen Regierungsbezirks, erforderlich sein. Auch die Inanspruchnahme des Reichsversicherungsamts durch Revisionen wird geringer werden und somit der Schwerpunkt der Rentenfeststellung mehr wie bisher in die erste Instanz fallen. Der neuen Lokalbehörde soll auch eine Reihe von Verwaltungsaufgaben überwie- sen werden, deren schleunige und sachkundige Erledigung von einem örtlich weit entlegenen Mittelpunkt aus Schwierigkeiten bereitet. Von besonderem Belang ist die Übertragung der Kontrolle der Beitragsentrichtung auf die Rentenstellen sowie deren Verwendung als Auskunftsstellen für alle die Invalidenversicherung betreffenden Angelegenheiten. Letztere Obliegenheit wird sich vielleicht später auf verwandte Gebiete ausdehnen lassen, so daß die Arbeiter, bei welchen ein wachsendes Bedürf- nis nach einer vertrauenswürdigen Einrichtung dieser Art bemerkbar wird, sich dann bei den Rentenstellen in allen Fragen des gewerblichen und wirtschaftlichen Lebens Auskunft und unter Umständen auch Beihilfe holen könnten. Hierdurch würde auch ein Gegengewicht geschaffen gegen neuerdings, besonders von sozialdemokratischer Seite, getroffene ähnliche Einrichtungen (Arbeitersekretariate pp.), welche die Ver- söhnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eher gefährden als fördern. Die Errichtung der neuen Feststellungsbehörden wird endlich eine gesunde Dezentralisa- tion der Verwaltung zur Folge haben und zugleich eine im allgemeinen Interesse wünschenswerte Entlastung der Verwaltungsbehörden herbeiführen. In Übereinstimmung mit dem vorjährigen Entwurf konnte den Wünschen nach einer Zusammenlegung der verschiedenen Zweige der Arbeiterversicherung, nach Beseitigung des Systems der Beitragserhebung (Markensystem), Rückkehr zu der vom Reichstag früher abgelehnten Einheitsrente, Aufbringung der Lasten durch eine allgemeine, auf den Besitz oder das Einkommen gelegte Steuer u. a. ebensowenig entsprochen werden wie der im Reichstag neuerdings gegebenen Anregung, den Kreis derjenigen Personen, auf welche das Gesetz seine Vorteile gegenwärtig er- streckt, durch Ausscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, der Dienst- boten und der Arbeiter in kleingewerblichen Betrieben wesentlich zu beschränken.5 Allen solchen grundsätzlichen Veränderungen stehen überwiegende Bedenken ent- gegen, großen Klassen der arbeitenden Bevölkerung die Wohltaten einer reichsge- setzlichen, unter finanzieller Beihilfe des Reichs gewährten Fürsorge nachträglich zu entziehen, ist unmöglich. Bei der im Entwurf vorgesehenen sorgfältigen Verbesse- rung der abänderungsbedürftigen Einzelbestimmungen wird es hoffentlich gelingen. der in ihrer vollen Bedeutung mehr und mehr erkannten segensreichen Invaliditäts- und Altersversicherung die verdiente Anerkennung zu verschaffen. Eure Majestät bitte ich hiernach untertänigst, mich durch huldreiche Vollziehung des im Entwurf beigefügten allerhöchsten Erlasses zu ermächtigen, den anliegenden Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes nebst Begründung, der noch eine mathematisch-technische Denkschrift beigegeben werden soll, dem Bundesrat zur Beschlußfassung vorzulegen.0 5 Vgl. Nr. 50 Anm. 9. 0 Die Genehmigung Wilhelms II. erfolgte am 10.10.1898 (Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.100042, fol. 116). Die Vorlage an den Bundesrat erfolgte am 12.10.1898 (BR-Druck- sache Nr. 123). 380 Nr.60 1898 Dezember 12 Sitzungsprotokoll1 des preußischen Staatsministeriums Ausfertigung, Teildruck [Ausführungen über Rentenstellen; über diese neue Lokalinstanz sollen die Landräte mit der arbeitenden Bevölkerung in nähere Fühlung kommen] In der heutigen Sitzung des Staatsministeriums wurde folgendes beraten und be- schlossen: 1. Nach dem dem Bundesrat vorliegenden Entwurf eines lnvalidenversicherungs- gesetzes2 soll die bisher an der Zentralstelle der Versicherungsanstalt lediglich auf- grund schriftlichen Aktenmaterials erfolgende Feststellung der Renten durch die Beschlußfassung eines besonderen, für kleinere örtliche Bezirke eingesetzten Fest- stellungsorgans, der Rentenstelle, ersetzt werden, deren Vorsitzender durch den Vorstand der Versicherungsanstalt zu ernennen ist. Gegenüber den im allgemeinen Teil der „Begründung" des Entwurfs näher dargelegten Vorzügen dieser neuen Or- ganisation ist in dem mit der Vorprüfung beauftragten Unterausschuß des Bundesrats gegen dieselbe eingewendet worden: 1. daß infolge der großen Zahl von Rentenstellen die Renten nach sehr verschie- denen Grundsätzen bemessen werden würden, 2. daß die Entscheidung über Rentenbewilligungen in die Hand der Sozialdemo- kratie gelangen werde, da die als Beisitzer fungierenden Arbeitgeber, um ihr Ver- hältnis zu den Arbeitern nicht zu gefährden, sich der Meinung der Arbeiterbeisitzer in der Regel akkommodieren würden, 3. daß das Schreibwerk erheblich vermehrt werden würde und daß es 4. bedenklich sei, den Vorständen der Versicherungsanstalt eine so wichtige Ob- liegenheit wie die Rentenfeststellung zu entziehen. Der Unterausschuß des Bundesrats wünscht daher die Entschließung darüber, ob den Rentenstellen neben ihren administrativen Befugnissen auch die Entscheidungs- befugnis hinsichtlich der Rentenfeststellung übertragen werden solle, den Landes- zentralbehörden zu überlassen. Der Herr Staatssekretär des Innern Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky be- fürwortete, einen dahin gehenden Beschluß zu akzeptieren, da es für Preußen, wo man als Vorsitzende der Rentenstellen wohl hauptsächlich die Landräte ins Auge fassen werde, von der größten Bedeutung sei, daß die staatlichen Regiminalbeamten entscheidenden Einfluß auf die Rentenfeststellung gewönnen und auf diese Weise mit der arbeitenden Bevölkerung in nähere Fühlung kämen. 1 GStA Berlin 1. HA Rep.90a B III 2b Nr.6 Bd.136, fol. 210-216 Rs., hier fol. 210-212. Teilnehmer: Ministerpräsident Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, der Staatsse- kretär im Reichsamt des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner, die Minister Dr. Johannes von Miquel, Karl Thielen, Ernst Freiherr von Hammerstein-Loxten, Karl Heinrich Schönstedt, Eberhard Freiherr von der Recke von der Horst, Ludwig Brefeld, Heinrich von Goßler, Bernhard Graf von Bülow. Protokoll: Paul Freiherr von Rheinbaben. 2 BR-Drucksache Nr. 123. 1898 Dezember 19 381 Das Staatsministerium beschloß demgemäß, nachdem dem von einer Seite geäu- ßerten Zweifel, ob der Reichstag sich mit der ungleichartigen Behandlung der Ren- tenfeststellungsanträge, wie sie sich als Folge des fraglichen Beschlusses ergeben müsse, werde befreunden können, mit dem Hinweis darauf begegnet worden war, daß, wenn der Reichstag an der fakultativen Entscheidungsbefugnis der Rentenstel- len Anstoß nehme, er eher dazu übergehen werde, ihnen diese Befugnis allgemein zu übertragen, als sie ihnen allgemein zu entziehen. [ ... l Nr. 61 1898 Dezember 19 Bericht1 des Bundesratsbevollmächtigten Dr. Karl Peter Klügmann2 an den Hamburger Senator Dr. Johannes Versmann3 Abschrift, Teildruck [Im Bundesrat sind die lokalen Rentenstellen umstritten, diese sollen ein erster Schritt zur Vereinheitlichung der Arbeiterversicherung sein und die Partizipation der Versicherten am Verfahren verbessern] Die heutige Sitzung der zur Beratung der Novelle zum Invalidenversicherungsge- setz vereinigten Ausschüsse4 eröffnete der Staatssekretär Graf Posadowsky mit ei- nem längeren Vortrag zur Verteidigung der preußischen Vorschläge. Unzweifelhaft gehe die öffentliche Meinung in ganz Deutschland auf eine Verein- fachung des gegenwärtigen Verfahrens aus, womöglich auf eine Vereinigung der verschiedenen Zweige. Dabei bestehe indessen auch bei Sachverständigen eine völ- lige Unklarheit über den einzuschlagenden Weg. Die Maschinerie sei derart ver- wickelt, daß eine Vereinigung mit einem Schlag sich ohne weiteres verbiete. Es könne, wie einst bei Einführung der allgemeinen Wahlpflicht, nur langsam und vor- sichtig reformiert werden. Insbesondere ließe sich die Krankenversicherung nicht mit der Unfallversicherung parallelisieren. Jene bedürfe einer wesentlichen Reform in der Richtung der Stärkung der staatlichen Aufsicht, am besten zu erreichen durch Übertragung der Geschäftsführung an öffentliche Beamte. Die bestehenden Einrichtungen der Unfallversicherung hätten sich bewährt be- züglich der Einschätzung in die Gefahrenklassen und der Einziehung der Beiträge, im übrigen aber ließe sich allmählich eine Vereinigung mit der Invaliditätsversiche- rung erreichen. Nur erscheine es geraten, zur Zeit vorsichtig hierüber sich zu äußern, 1 Staatsarchiv Hamburg 111-1 Nr.9592, fol. 155-159. 2 Dr. Karl Peter Klügmann (1835-1915), seit 1883 stellvertretender hanseatischer Bundes- ratsbevollmächtigter, seit 1895 hanseatischer Bundesratsbevollmächtigter. 3 Dr. Johannes Versmann (1820-1899), seit 1861 Senator in Hamburg. 4 Die Präsidialvorlage war am 12.10.1898 dem Bundesrat vorgelegt (BR-Drucksache Nr. 123) und am 13.10. den Ausschüssen für Handel und Verkehr, für Justizwesen und für Rechnungswesen überwiesen worden(§ 502 der Protokolle); Bericht der Ausschüsse: BR- Drucksache 1899 Nr. 2; Beschluß des BR-Plenums am 16.1.1899 (§ 27 der Protokolle). 382 Nr. 61 da die Berufsgenossenschaften sehr an ihrer Selbständigkeit hingen. Er bitte daher, diese Erklärung auch durchaus als vertraulich zu behandeln. Ein Fortschritt aber erscheine ohne Dezentralisation nicht durchführbar. Die be- stehenden Bezirke - Staaten und Provinzen - seien zu groß. als daß sich ein den be- rechtigten Ansprüchen der Bevölkerung entsprechender geschäftlicher Verkehr ent- wickeln könne. Preußen bedürfe der Kristallisationspunkte für die Invalidenversiche- rung, an die auch etwa die Gewerbeinspektionen angeschlossen werden könnten. Die Markenkontrolle durch eigene Beamte habe sich nicht bewährt. Nur eine Lokalbehörde könne eine ausreichende Kontrolle führen. An solche Behörden werde die Unfallversi- cherung sich anschließen lassen. Es bestehe die Absicht, die Rentenstellen mit eigenen höheren Beamten zu besetzen. Auch diese Äußerung bitte er als vertraulich zu betrach- ten, da sie der Durchbringung der Vorlage im Reichstag schaden würde. Im gegenwärtigen Verfahren würden die Renten tatsächlich durch den Arzt und die Vertrauensmänner bestimmt. Bei widerstreitenden ärztlichen Gutachten sei man lediglich zu einer Wahl genötigt. In anderen Verwaltungszweigen, insbesondere beim Militär, würde stets der Bewerber persönlich gehört. Nach dem Entwurf solle die Festsetzung durch einen höheren Beamten erfolgen, der den Bewerber selbst sieht und anhört, durch die Beisitzer würden die Vertrau- ensmänner ersetzt. Der Bewerber habe jetzt nur das Gefühl, daß er nach monatelan- gen Kämpfen sich einen Rechtsanspruch erstritten habe, ihm fehle das Vertrauen zu der Entscheidung, weil er des unschätzbaren Rechts persönlichen Eintretens für seine Sache entbehre. Die Lage der Versicherungsanstalten werde durch den Entwurf insofern verbes- sert, als sie vor dem Schiedsgericht mit neuen Tatsachen hervortreten könnten und dann noch die Befugnis zum Antrag auf Revision behielten. Das gegenwärtige Ver- fahren entspreche nicht den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Die Gefahr, daß die Rentenstellen mit charakterschwachen Männern besetzt sein können, treffe ebenso bei den Schiedsgerichten zu. Wenn man davon ausgehe, daß die Staatsbeamten sozialistisch infiziert werden könnten, müßten wir den Kampf mit der Sozialdemokratie überhaupt aufgeben. Die Berufung auf die Gefahr, daß Renten bewilligt würden, um Armenunterstüt- zungen zu entgehen, erscheine als theoretischer Einwand. Allerdings sei im Anfang unverantwortlicher Unfug mit der Arbeitsbescheinigung getrieben5 und Altersrenten seien leichthin bewilligt. Man dürfe aber nicht vergessen, daß im Anfang aus politi- schen Rücksichten von der Verwaltung auf Rentenbewilligungen hingewirkt worden sei, um bald ein Funktionieren der Wohltat der Versicherung zutage treten zu lassen. Die preußischen Vorschläge seien nicht neu. Schon im vorvorigen Entwurf sei ei- ne Dezentralisation in großem Umfang vorgesehen,6 neu sei nur die Spruchbefugnis der Rentenstellen. Ähnliche Befugnisse aber beständen für untere Verwaltungsstel- len bereits nach den Gesetzen über den Unterstützungswohnsitz, die Gewerbeord- nung, die Entschädigung eingezogener Mannschaften. 5 Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung. die vor dem Inkrafttreten des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes lagen. wurden durch Arbeitsbescheinigungen der Arbeit- geber nachgewiesen. 6 Staatssekretär Dr. Karl Heinrich von Boetticher hatte mit Votum vom l.l 2.1895 (Nr. 41) die Bildung von Sektionen der Versicherungsanstalten vorgeschlagen. Dies fand dann Ein- gang in die Regierungsvorlage vom 27.2.1897 (§ 51 der RT-Drucksache Nr. 696). 1898 Dezember 19 383 Wenn in einer Anzahl deutscher Staaten die Verhältnisse derart geordnet seien, daß ein Bedürfnis nach Dezentralisation nicht hervorgetreten sei, so müsse er es doch für Preußen, insbesondere für Schlesien mit 5 Millionen Einwohnern, für Posen mit einem Gebiet von 521 Quadratmeilen und einer doppelsprachigen Bevölkerung, aber auch für Westfalen und die Rheinlande durchaus aufrechthalten. In der Selbst- verwaltung der Provinzen habe sich ein bürokratischer Zug bereits festgesetzt, auch zum Teil in den Versicherungsanstalten, die ihrer Kompetenz nichts entziehen lassen wollten. Wollte man aber diese Verwaltungen allein hören, so würde man ebenso- wenig weiterkommen, als wenn man Professoren der alten Sprachen über die Gestal- tung des Unterrichts auf den Gymnasien entscheiden ließe. Aus politischen Rücksichten erscheine es unbedingt nötig, daß die Beamten den mit der Arbeiterbewegung zusammenhängenden Fragen weit mehr und intensiver als bisher sich widmeten: Sie müßten mehr Gelegenheit haben, in die Arbeiterkreise hineinzugehen. Hierzu würden die Rentenstellen dienen. Im Reichstag würde ohne Zweifel eine Dezentralisation gefordert werden. Von der großen Zahl sozialer Anträge, die bereits eingegangen seien, sei kaum einer, auf den der Bundesrat eingehen könne. Die Parteien, auf welche der Bundesrat in ande- ren Fragen rechnen müsse, hätten aber, um nicht allen Boden im Volk zu verlieren, das Bedürfnis zu erweisen, daß sie für die Arbeiterinteressen einzutreten bereit und etwas zu erreichen befähigt seien, und die Einrichtung der Invalidenversicherung biete hierzu immerhin noch die ham1loseste Gelegenheit. Für Bayern sprach hierauf Ministerialdirektor von Herrmann 7 das Bedauern dar- über aus, daß der Vorsitzende den Sitzungen der Ausschüsse nicht von Anfang an habe beiwohnen und die Auffassung der preußischen Regierung habe mitteilen kön- nen; er werde nunmehr seiner Regierung darüber berichten, vor Weihnachten aber könne er eine Abänderung der ihm erteilten Instruktion nicht in Aussicht stellen. Er schlug demnach vor, heute die Beschlußfassung über den preußischen Antrag auszu- setzen und in die Beratung der in der ersten Lesung der Kommission8 überwiesenen Teile der Vorlage aufgrund der Kommissionsvorschläge einzutreten. Diesem Vor- schlag wurde zwar Folge gegeben, es entwickelte sich jedoch nichtsdestoweniger von neuem eine allgemeine Diskussion über die preußischen Vorschläge. Württemberg - Herr von Schicker - erklärte sich weit entfernt davon, nur für sol- che Einrichtungen stimmen zu wollen, die württembergischen Verhältnissen allein entsprechen würden. Eine Vereinigung der drei Zweige der Versicherung sei zwar nicht möglich, lokale Instanzen aber seien doch wünschenswert, nur seien die vorge- schlagenen Rentenstellen für die Kontrolle der Beiträge noch viel zu groß. Die Ent- scheidungsbefugnisse der Rentenstellen bildeten eine Anomalie, da sie nicht die finanzielle Verantwortung trügen. Wer den Verhältnissen der Rentenbewerber zu nahestehe, verliere die Übersicht über die Gesamtverhältnisse der Anstalt. Die Gleichmäßigkeit des Verfahrens werde gänzlich verlorengehen. Im Reichstag beste- he die Gefahr, daß man die für Preußen geplante Einrichtung für das ganze Reich einführen werde. Ob nicht Preußen sich damit begnügen könnte, Sektionen und Rentenstellen ohne entscheidende Befugnisse einzuführen? 7 Josef von Herrmann (1836-1914), Direktor im bayerischen Innenministerium, stellvertre- tender Bundesratsbevollmächtigter. 8 Gemeint ist eine Subkommission der BR-Ausschüsse. 384 Nr. 61 Sachsen suchte den vollständigen Umschwung seiner Stellungnahme zugunsten des preußischen Antrags mit der allgemeinen Bemerkung zu motivieren, daß die hauptsächlichsten Bedenken beseitigt seien und es deshalb der Billigkeit entspreche, der preußischen Regierung den von ihr für notwendig erachteten Weg nicht zu ver- schränken, unter der Voraussetzung, daß der Vorsitzende den umgestalteten Entwurf im Reichstag nicht mit sozialpolitischen Erwägungen, sondern nur mit den Bedürf- nissen der preußischen Verwaltung begründe. Graf Posadowsky erklärte es hierauf für selbstverständlich, daß eine Vorlage nur in dem Sinn vertreten werde, in dem die Mehrheit sie beschlossen habe. Es werde die Pflicht der Vertretung sein, darauf hinzuweisen, daß das Gesetz bei einer Ände- rung in der angedeuteten Art aufs äußerste gefährdet und eine Mehrheit im Bundes- rat nicht zu erreichen sein werde. Ministerialdirektor Dr. Schenkel-Baden erklärte sich durchaus einverstanden mit den politischen Erwägungen, die zu dem preußischen Vorschlag geführt haben, ver- mochte jedoch nicht die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Renten- stellen dadurch für gerechtfertigt zu halten. Bei jeder Organisationsänderung müßten die Anforderungen für die Umgestaltung aller Zweige der Arbeiterversicherung im Auge behalten bleiben. Gegen die vorgesehene Einrichtung der Rentenstellen aber würden sämtliche Unfallversicherungsanstalten [sie!] sich erklären. Wenn in Preußen die Verhältnisse anders lägen als in den anderen Bundesstaaten, so würde man aller- dings darauf Rücksicht nehmen müssen, sowenig auch die herangezogenen Analogien zutreffend erschienen, da sie immer nur die eigenen Finanzen Preußens berührten. Die badische Regierung sehe ein, daß eine gänzliche Beseitigung der Rentenstellen nicht zu erreichen sein werde. Wenn er daher auch in erster Reihe beauftragt sei, gegen die Rentenstellen zu stimmen, werde er doch den Vorschlägen der Kommissionsich an- schließen können, nachdem die Zusicherung einer durchaus loyalen Vertretung des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses gegeben sei. Er vermisse jedoch die Erklä- rung, daß auch Preußen sich als zur Mehrheit gehörend betrachten werde. Der Vorsitzende betonte, daß Preußen für die Bildung von Sektionen kein Be- dürfnis habe, es würden daraus nur Rentenstellen werden können. Auf den sozialpo- litischen Erfolg werde alles Gewicht gelegt und auf die Stellung zu den Mehrheits- parteien im Reichstag. Die Hereinziehung der Berufsgenossenschaften in die vorlie- gende Frage sei gefährlich, da für diese Versicherung übrigens nur Arbeitgeber Bei- träge leisteten, bedürfe es auch für die Entscheidungen nicht der Zuziehung von Arbeitern. Die preußische Regierung habe das größte Interesse daran, daß die vorlie- gende Novelle zum Gesetz erhoben werde. Aus der entfernten Befürchtung, daß von preußischen Beamten leichthin Entscheidungen getroffen würden, dürfte doch der preußischen Regierung nicht der Weg zu einer Organisation verschränkt werden, den sie für einen sozialpolitischen Fortschritt halte. Preußen gehe davon aus, daß, wenn der Beamte nicht das Bewußtsein habe, daß er zu Entscheidungen berufen sei, son- dern nur als Briefträger fungiere, er das Interesse an der Ausübung seines Berufs verliere. Erfülle der Beamte nicht seine Pflicht, so werde man ihn entfernen. Bewäh- re sich aber der Versuch, so werde voraussichtlich auch eine Anzahl anderer Bun- desstaaten dem preußischen Vorgang folgen. Ein großer Mangel des bisherigen Verfahrens habe sich darin gezeigt, daß bei den Verhandlungen vor den zahlreichen Schiedsgerichten die Versicherungsanstalten nicht genügend vertreten gewesen seien. Bei Beschränkung der Zahl der Schiedsge- richte würden die Anstalten imstande sein, für ausreichende Vertretung zu sorgen. 1899 Januar 24 385 Von den übrigen Bevollmächtigten erklärte nur der braunschweigische9 sich als ermächtigt, für den preußischen Antrag zu stimmen. Der Vertreter Badens machte noch darauf aufmerksam, daß die als vertraulich zu behandelnden Fragen der Besetzung der Stellen mit Beamten und des Verhältnisses zu den Berufsgenossenschaften vom Reichstag unzweifelhaft erörtert werden wür- den und verband damit die Frage, wie die preußische Regierung sich verhalten wür- de, wenn der Reichstag die fakultative Fassung in eine obligatorische umgestalten werde. Der Vorsitzende bezog sich auf seine früheren Erklärungen sowohl hinsichtlich dieser Frage wie auch der weiteren Anfrage des Gesandten von Jagemann, ob Preu- ßen sich verpflichten wolle, in solchem Fall gegen die Vorlage zu stimmen. Eine Ausgleichung könne nur darin bestehen, daß die äußerste Grenze des Nachgebens im voraus festgestellt werde. Dies wurde dem Vorsitzenden zur weiteren Erwägung empfohlen. Ich bemerkte hierzu, daß bei der Verhandlung über die Innungsvorlage10 in einer ähnlichen Situation der preußische Minister Brefeld eine solche Verpflich- tung ausdrücklich eingegangen war. Nachdem konstatiert war, daß der preußische Antrag in der 1. Lesung abgelehnt sei, behielt man sich eine definitive Abstimmung für die II. Lesung, die sogleich nach Neujahr stattfinden soll, vor. [ ... ] Nr.62 1899 Januar 24 [und 28) Vorwärts. Berliner Volksblatt 1 Nr. 20 [und Nr. 24) Die Novelle zum Invalidenversicherungs-Gesetz Druck [Die Regierung hat in ihrer Vorlage für ein Invalidenversicherungsgesetz reaktionären Bestre- bungen standgehalten; Detailkritik] 1. Der soeben dem Reichstag zugegangene Entwurf wird von der Regierung selber in den Motiven dahin gekennzeichnet, daß er keine einschneidenden grundsätzlichen Änderungen, vielmehr nur den weiteren Ausbau auf der gegebenen Grundlage er- strebe: die Beseitigung verschiedener, in der Praxis hervorgetretener Unzulänglich- keiten, gewisse Vereinfachungen und Erleichterungen in der praktischen Durchfüh- 9 Burghard Freiherr von Crarnm-Burgdorf. 10 Gemeint ist die Novelle zur Gewerbeordnung vom 27.7.1897 (RGBI, S. 663). 1 Der „Vorwärts. Berliner Volksblatt" war das Zentralorgan der Sozialdemokratie. Die Zeitung erschien unter diesem Titel seit 1.1.1891 sechsmal wöchentlich in Berlin. Chefre- dakteur war Wilhelm Liebknecht. 2 Die Regierungsvorlage war dem Reichstag am 18.1.1899 zugegangen (RT-Drucksache Nr. 93). 386 Nr. 62 rung des Gesetzes von 1889. Bei der noch sehr geringen Klärung der Anschauungen über Fragen, wie die der Zusammenlegung aller Versicherungszweige, des Ersatzes der Beitragsmarken, besonders jedoch auch in Rücksicht auf die sich kreuzenden und widerstrebenden Strömungen in den Reichstagsparteien wird man diese Selbst- bescheidung wohl als notwendig ansehen müssen. Man kann dem Bundesrat sogar die Anerkennung nicht versagen. daß er dem ~ fährlichsten reaktionären Beginnen, dessen die heutige Reichstagsmehrheit recht wohl fähig wäre, eine sehr bündige und bestimmte Absage entgegengestellt hat: dem Versuch nämlich, die Versicherung auf die eigentliche Großindustrie einzuschrän- ken, das gesamte Handwerk aber und die gesamte Landwirtschaft in Zukunft von der Versicherungspflicht frei zu lassen. Bekanntlich hat das Zentrum im April 1897 einen entsprechenden Antrag gestellt.·' Fast alle hervorragenden Zentrumsführer haben ihn unterzeichnet: Graf v. Hompesch, Bachem4. Gröber5. Freiherr v. Heere- man6, Freiherr v. Hertling7, Lieber8, Müller-Fulda9, Pichler10, Schädler1'. Trimborn 12, selbst Hitze. Der Antrag kam zwar im Reichstag nicht mehr zur Beratung, aber, wenn er wiederholt würde, 13 wäre er zahlreicher Unterstützung nicht nur bei den Agrariern und Mittelstandsrettern auf der Rechten sicher; auch der Abg. Richter, der die ganze Versicherungsgesetzgebung stets ehrlich gehaßt hat, sah in ihm „das einzig Richtige zur schrittweisen Aufhebung des ganzen Gesetzes". Auf diese abschüssige Bahn hat sich die Regierung glücklicherweise nicht verleiten lassen. Nicht die Land- arbeiter sind es, welche die Versicherungspflicht verwünschen, sondern die Grund- besitzer, besonders wo sie unter dem Zwang der Verhältnisse die vollen Beiträge zahlen, also indirekt eine kleine Lohnerhöhung zugestehen müssen. weil sie von den Versicherten eine Erstattung ihres Beitragsanteils nicht erlangen können. Ähnlich steht es im Handwerk. Hier verbietet sich ein Ausscheiden aus der Versicherungs- pflicht noch viel mehr, weil ein großer Teil der Arbeiterklasse zwischen Handwerk und Großindustrie bei uns in Deutschland hin- und herfluktuiert, weil also jedes Arbeiten bei einem Handwerksmeister die Versicherung unterbrechen und damit die Anwartschaft auf Rente, wenn sie nicht durch freiwillige Fortversicherung aufrecht- erhalten wird, gefährden und zerstören würde. Man kann sich auch gar keine größere Vgl. Nr. 50 Anm. 9. 4 Dr. Karl Bachern (1858- I 945), Rechtsanwalt in Köln, seit I 889 MdR (Zentrum). 5 Adolf Gröber (1854- I 9 I 9), Landrichter in Heilbronn, seit I 887 MdR (Zentrum). 6 Dr. Clemens Freiherr Heereman von Zuydtwyck (1832-1903), Rittergutsbesitzer in Mün- ster, seit 1871 MdR (Zentrum). 7 Dr. Georg Freiherr von Hertling (1843-1919), Professor für Philosophie in München, seit 1896 (wieder) MdR (Zentrum). 8 Dr. Ernst Lieber (1838-1902), Jurist in Camberg (Kreis Limburg), seit I 871 MdR (Zen- trum). 9 Richard Müller (1851-1931 ), Rentier in Fulda, seit 1893 MdR (Zentrum). ' 0 Dr. Franz Seraph Pichler ( 1852-1927), Domvikar in Passau, seit 1893 MdR (Zentrum). 11 Dr. Franz Xaver Schädler (1852-1913), Gymnasialprofessor in Landau, seit 1890 MdR (Zentrum). 12 Karl Trimbom (1854-1921), Rechtsanwalt in Köln, seit 1896 MdR (Zentrum). 13 Einen (erfolglosen) Antrag auf Beschränkung der Versicherungspflicht auf Industriearbei- ter stellten I 899 Zentrumsabgeordnete in der IX. Kommission des Reichstags (Kommissi- onsdrucksache Nr. 5/7; BArch R 101 Nr.3140, fol. 7). Im Plenum des Reichstags selbst er- folgte kein entsprechender Antrag. 1899 Januar 24 387 Heuchelei denken wie diese Vertröstung auf die Selbstversicherung: Erst sollen die Arbeiter den heutigen Beitragsteil zu hoch finden, und dann sollen sie in Zukunft ganz allein den vollen Beitrag mit wahrer Begeisterung zu übernehmen bereit sein! Hier blickt deutlicher wie sonst der Pferdefuß des zahlungsunlustigen Unternehmer- tums unter der Zentrumskutte hervor. Auch die Beseitigung des Reichszuschusses, welche seinerzeit der Antrag Hom- pesch verlangte, kommt für den vorliegenden Entwurf nicht in Frage. Ebenso wird rundweg der Vorschlag des Bundes der Landwirte abgewiesen, 14 die Versicherungs- last durch Zuschläge auf die Einkommensteuern zu decken; schon die Verschieden- heit der Steuergesetzgebung in den Einzelstaaten mache das im Augenblick ganz unmöglich. Die Vorlage der Regierung erstrebt dagegen vor allem dreierlei: eine Änderung im Rentenfeststellungsverfahren und in der Sicherheit der Beitragserhebung, beson- ders durch die Neuschaffung von örtlichen Rentenstellen, eine andere Berechnung der Renten, endlich einen Ausgleich der Lasten zwischen den günstiger und den ungünstiger gestellten Versicherungsanstalten der mehr landwirtschaftlichen oder überwiegend industriellen Bezirke. Über die Rentenstellen und die vorgeschlagene Rentenberechnung stellen wir weiter unten die maßgebenden Bestimmungen zusammen. Begründet wird die Ein- fügung einer neuen untersten Instanz damit, daß die bisherige Vorbereitung und Begutachtung der Rentenanträge zu bürokratisch gewesen sei und daß die Renten- bewerber schon im ersten Feststellungsverfahren mehr in persönliche Verbindung zur Versicherungsanstalt gebracht werden müßten, um Mißgriffe zu vermeiden und das Vertrauen der Versicherten in höherem Maß zu erwerben. Gegenwärtig vollzieht sich das einleitende Verfahren vor der unteren Verwal- tungsbehörde des Wohnorts des Rentenbewerbers durchgehends in den Formen eines schriftlichen Urkundenbeweises. Der Rentenbewerber hat die zur Begründung seines Anspruchs erforderlichen Urkunden (Taufschein, letzte Quittungskarte, Arbeitsbe- scheinigungen usw.) vorzulegen; soweit es sich um Bewilligung einer Invalidenrente handelt, werden von den örtlichen Vertrauensmännern und event[uell] von den betei- ligten Krankenkassenvorständen gutachtliche Äußerungen zu den Akten erstattet und diesen auch ein ärztliches Attest beigefügt. Nachdem etwa noch für erforderlich erachtete weitere Ermittlungen (Zeugenvernehmungen usw.) stattgefunden haben, äußert die untere Verwaltungsbehörde sich gutachtlich über deren Ergebnis und übersendet alsdann die gesamten Verhandlungen an den häufig weit entfernten und deshalb auch den persönlichen Verhältnissen des Rentenbewerbers fernstehenden Vorstand derjenigen Versicherungsanstalt, welcher zuletzt Beiträge für den Renten- bewerber zugeflossen sind. Dieser Vorstand hat dann über die Anträge materiell zu befinden. Der persönliche unmittelbare Eindruck des Rentenbewerbers, die Klarstellung seines Anspruchs in Rede und Gegenrede, die mündliche Verhandlung mit den beteiligten Ärzten, die Gegenüberstellung von Zeugen mit dem Rentenbewerber, alle diese für die zuverläs- sige Aufklärung des Sachverhältnisses bedeutsamen Vorzüge eines mündlichen Verfahrens kommen bei einer solchen Vorprüfung des Rentenanspruchs in der Regel gar nicht, jedenfalls aber nur in sehr beschränktem Umfang zur Geltung. 14 Vgl. Nr. 50. 388 Nr. 62 Ein derartiges Vorbereitungsverfahren sei nicht nur unzulänglich, sondern auch, wenn weitere Aufklärungen einzuholen seien, ungemein zeitraubend. Die folgende eigentliche Feststellung der Ansprüche habe sich ebenfalls rein büromäßig entwickelt; fast alles falle dabei den einzelnen Dezernenten zu, die jährlich im Schweiße ihres Angesichts ihre 2 000, 3 000 und noch mehr Rentenanträge schablonenmäßig bear- beiten. Viele Berufungen würden unterbleiben, wenn der Versicherte durch stärkere persönliche Beteiligung mehr Einblick in das ganze Getriebe gewinne: ,.Die Versi- cherten haben offenbar das Bedürfnis, daß die Versicherungsanstalten ihnen im Feststellungsverfahren nähergerückt werden; sie wollen Vertreter der Anstalten vor sich sehen, vor welchen sie sich aussprechen und ihre Ansprüche persönlich wahr- nehmen können. Die Rentenbewerber wollen persönlich darüber aufgeklärt werden, ob und weshalb gegen ihre Ansprüche Bedenken bestehen." 15 Bei den so geschaffenen örtlichen Rentenstellen sollen, unter einem beamteten Vorsitzenden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl mitwirken. Sie haben nicht nur die Anträge entgegenzunehmen und vorzubereiten. Der Entwurf überweist ihnen vielmehr auch eine Reihe von Verwaltungsaufgaben, deren schleunige und sachverständige Erledigung von einem örtlich weitentlegenen Mittelpunkt aus Schwierigkeiten bereitet, so vor allem die Kontrolle der Beitragsentrichtung, die Mitwirkung bei der Durchführung des Heilverfahrens, ferner die Auskunftserteilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden Angelegenheiten. Die Landeszen- tralbehörden können den Rentenstellen sogar die Beschlußfassung über die Renten- anträge übertragen, die sonst der kollegialisch entscheidenden „Rentenkammer" der Versicherungsanstalt zusteht, während heute, wie gesagt, meist ein beamtetes Vor- standsmitglied bürokratisch befindet. Auch in der Rentenkammer muß immer, neben dem beamteten Vorstandsmitglied als Vorsitzenden, je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zugezogen sein. Die alten Schiedsgerichte sollen trotzdem bestehenbleiben, aber an Zahl verrin- gert werden, etwa so, daß für den Umfang eines preußischen Regierungsbezirks eine solche Berufungsstelle in Zukunft vorhanden ist. Eine örtliche Rentenstelle wäre etwa für einen preußischen Kreis zu errichten, in dicht bevölkerten Bezirken für kleinere Gebiete, so daß etwa 1 000 örtliche Rentenstellen und 60 Schiedsgerichte für Deutschland sich ergeben würden. Die andere Berechnungsart der Renten erhellt zur Genüge aus den an anderer Stelle abgedruckten Vorschlägen und Erläuterungen der Regierung. Es werden da- durch die Renten bei kürzerer Wartezeit vor allem in den höheren Lohnklassen, also vorwiegend für die städtisch-industriellen Arbeiter, etwas erhöht. Nach 20 Beitrags- jahren stellen sich die Renten jedoch niedriger wie heute, so daß die bisherige Ge- samtleistung, in Renten wie in Beiträgen, unverändert bleibt. Auf das Verhältnis von Alters- und Invalidenrente, vor allem jedoch auf die ande- re Lastenverteilung zwischen Industrie und Landwirtschaft kommen wir in einem zweiten Artikel zurück. II. Wir bestreiten nicht, daß - wenn man eine wesentliche Besserstellung beider Rentnerklassen in üblicher Knickrigkeit nicht zugestehen will - das Gesetz in erster 15 Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwurf (RT-Drucksache Nr. 93). 1899 Januar 24 389 Linie als Invalidenversicherung des Ausbaus bedarf, daß alsdann also alle verfügba- ren Mittel zunächst zur Besserung des Loses der ,,Erwerbsunfähigen" zu verwenden sind. Ist der Greis von 60 oder 70 Jahren erwerbsunfähig im Sinn des Gesetzes, so kommt diese Reform ihm so gut wie jedem anderen auch zunutze. Ist er jedoch trotz seiner hohen Jahre noch erwerbsfähig, so kann er nicht beanspruchen, daß Mittel für ihn verbraucht werden zum Schaden derer, die, um mit dem bisherigen Gesetz zu reden: infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen Betrag zu verdienen, welcher gleichkommt der Summe eines Sechstels des Durchschnitts der Lohnsätze ... der letzten fünf Beitragsjahre und eines Sechstels des ... ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. Die schreiende Unbilligkeit und Härte gerade dieser Bestimmung war von Anfang an klar. Die sozialdemokratische Fraktion hatte daher auch 1889 schon die Anschau- ung verfochten, daß Erwerbsunfähigkeit unbedingt schon dann vorliege, wenn je- mand nicht mehr imstande ist, die Hälfte dessen zu verdienen, was er sonst im Durchschnitt von drei Jahren zu verdienen gewohnt war. Zu diesem Schritt, der übrigens sogar in dem bekannten Antrag Ploetz und Genossen seitens der konserva- tiven Bündler empfohlen wurde, kann sich dieselbe Regierung, der für das Militär kein Opfer zu groß ist, noch immer nicht entschließen. Der Bundesrat schlägt des- halb vor, zwar von einer Bemessung der Invaliditätsgrenze nach dem besonders für die Arbeiter der Großindustrie ungünstigen „ortsüblichen Tagelohn" abzusehen, vielmehr den Versicherten, dessen Erwerbsunfähigkeit festzustellen ist, in Vergleich zu setzen zu einem ,,körperlich und geistig gesunden Lohnarbeiter derselben Art". Dann heißt es jedoch weiter: Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt dann insoweit vor, als der Rentenbewerber nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Vorbildung und bisheri- gen Berufstätigkeit zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Lohnarbeiter derselben Art in derselben Gegend durch Lohnarbeit zu verdienen pflegen. Es wird dabei nicht von einem abstrakten Normalarbeiter, der sich praktisch kaum finden ließe, ausgegangen, sondern von einem Versicherten, der im wesentlichen die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, welche der Rentenbewerber nach menschlicher Voraussicht haben würde, wenn er sich im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Gesundheit befände (Motive). Eine Verbesserung gegen den heutigen Zustand ist das zwar immer noch, indes entspricht es den berechtigten Mindestforderungen der Beteiligten noch lange nicht. Diese Reformzaghaftigkeit weicht natürlich sofort von der Regierung, wenn es sich um ein Anliegen der Agrarier und um die Interessen der ländlichen Distrikte handelt. Hatte der Boettichersche Entwurf, 16 um den notleidenden Anstalten Ost- preußens, Posens, Pommerns und Niederbayerns auf die Beine zu helfen, die Hälfte der Rentenbelastung auf sämtliche Versicherungsanstalten nach dem Maßstab des Vermögens umlegen wollen, so scheidet der jetzige Vorschlag einfach sämtliche Altersrenten und sämtliche Grundbeträge der Invalidenrenten als Gemeinlast aus und weist nur die noch übrigen Verpflichtungen jeder Versicherungsanstalt als deren 16 Gemeint ist der im Reichstag gescheiterte Gesetzentwurf von 1897/1898. 390 Nr. 62 Sonderlast zu. Da die Grundbeträge im Verhältnis zu den Steigerungsplätzen [sie!] erhöht werden sollen, so gewinnt diese Bestimmung eine noch viel größere Tragwei- te als es unter den bisherigen Voraussetzungen der Fall sein würde. Nun ist zweifellos zuzugestehen, und auch früher widerstrebende Kreise haben das mehr und mehr anerkennen müssen, daß eine Erleichterung der ländlichen Di- strikte geboten ist, soweit diese Bezirke benachteiligt sind durch ihre andere Alters- gruppierung, durch ihre im Verhältnis zu den Beitragsverptlichteten größere Menge der Rentner und dernnächstigen Rentenanwärter. Gegen ein stärkeres Hervorheben der Gemeinlast gegenüber den Sonderleistungen der einzelnen Anstalten wird unsere Partei, die sooft eine zentralisierte Reichsanstalt befürwortet hat, grundsätzlich nichts einwenden können. Gefährlich ist nur der Zwitterzustand, daß die agrarischen An- staltsverwaltungen ziemlich unumschränkt schalten und walten können, wenn sie die Beitragserhebung vernachlässigen und Renten im Übermaß nicht zum Vorteil der Versicherten, sondern zum Lohndruck und zur Entlastung der Armenkasse bewilli- gen. Geschieht das in Zukunft weiter, so wird nach Einführung der „Gemeinlast" der Gerechtigkeit geradezu Hohn gesprochen; man schiebt der Industrie zu, was gewis- senlose und lässige Grundbesitzer und Gemeinden zu hinterziehen und von sich abzuwälzen wissen. War es doch die ostpreußische Versicherungsanstalt selber, die bittere Klage darüber führte, daß sie Renten zahlen müsse, wo eigentlich die Ge- meinden unterstützungsptlichtig wären. Das Markenkleben wird in jeder denkbaren Weise umgangen. Arbeitgeber kaufen sogar, wie im deutschen Landwirtschaftsrat zugestanden wurde, von den zurückwandernden russischen Arbeitern die alten Mar- ken aus deren Karten billig auf, um sie wiederzuverwenden und so die Versiche- rungsanstalt um ihre normale Einnahme zu bringen. Mit solchen Bezirken wird nie- mand gern gemeinsamen Haushalt führen. Vollends möchten wir Protest einlegen gegen die Bestimmung, daß „Ausländer, welchen der Aufenthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versi- cherungspflicht nicht unterliegen". Gerade weil die ostelbischen Großgrundbesitzer so sehr gegen die Versicherungsbeiträge eingenommen sind, halten wir den Erlaß dieser Beiträge für einen gefährlichen Anreiz, die heimischen Arbeitskräfte noch mehr, als es bisher schon geschieht, durch fremde zu ersetzen. Wir stimmen hier vollständig den Ausführungen bei, die Molkenbuhr als unser Fraktionsredner beim Boetticherschen Entwurf machte: [,,]Man soll doch, da man bei der Beschäftigung der Arbeiter im allgemeinen kei- nen Unterschied in der Nationalität macht, auch gleiche Rechte gewähren, jeder Ausländer müßte die gleichen Pflichten haben wie der Inländer. Kehrt der Ausländer in seine Heimat zurück, ohne in den Genuß von Rechten durch die Versicherung gekommen zu sein, so hat er allerdings seine Beiträge verloren. Er ist aber gleichge- stellt mit jedem Inländer, der ins Ausland geht, bevor er in den Genuß von Rechten kommt: Man kann den Ausländern keine Vorrechte einräumen, andererseits muß man ihm auch dieselben Pflichten auferlegen.["] 17 Wir sehen auch gar keinen Grund, gerade die Anstalten, deren schlechte Finanzen uns fortwährend vorgeführt werden, auch noch um die Beiträge für die russisch- polnischen Wander- und Saisonarbeiter zu bringen. Soweit eine Ungerechtigkeit gegen 17 211. Sitzung vom 29.4.1897; Sten.Ber. RT 9. LP IV. Session 1895/1897, S. 5655. 1899 Februar 7 391 diese Arbeiter vorliegen sollte, ließe sich durch Beitragserstattungen im Sinne des § 30 Abhilfe schaffen. Aber eine Einfuhrprämie für fremde Arbeitskräfte zu gewähren, dafür sollten unsere ,,nationalen" Wirtschaftspolitiker doch nicht zu haben sein. Soviel über die Grundzüge des Entwurfs. Die Einzelheiten werden uns noch oft genug beschäftigen. Nr.63 1899 Februar 7 Entschließung' einer Konferenz von Vertretern der Invaliditäts- und Alters- versicherungsanstalten Druck [Die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufteilung der Lasten der Versicherungsanstalten in Gemein- und Sonderlast wird begrüßt, sie muß jedoch modifiziert werden; die Rentenstellen werden abgelehnt, da sie das Rentenbewilligungsverfahren verzögern; die Selbstverwaltung der Versicherungsanstalten darf nicht eingeschränkt werden; weitere Kritikpunkte] 1. Vermögens- und Lastenverteilung Es besteht, wie bereits in der Versammlung von Mitgliedern der Vorstände der Versicherungsanstalten in Kassel am 30. September 18962 allgemein anerkannt ist, das Bedürfnis, durch Änderung der jetzigen Gesetzesbestimmungen über die Vertei- lung der Rentenlast den in der Vermögenslage der Träger der Invaliditäts- und Al- tersversicherung (Versicherungsanstalten und besondere Kasseneinrichtungen) be- stehenden Verschiedenheiten, vor allem denjenigen, welche aus der verschiedenen Altersgruppierung der versicherungspflichtigen Bevölkerung in den verschiedenen Bezirken entsprungen sind, Rechnung zu tragen. Das von dem Gesetzentwurf3 angenommene System, wonach eine Teilung der den sämtlichen Versicherungsanstalten und Kasseneinrichtungen erwachsenden Lasten in eine Gemeinlast und Sonderlasten und eine Teilung der vorhandenen Vermögens- massen in einen zur Tragung der Gemeinlast und einen zur Tragung der Sonderla- sten bestimmten Teil sowie der künftig eingehenden Beiträge in einen dem Gemein- vermögen und einen dem Sondervermögen zufließenden Teil vorgenommen werden soll, ist geeignet, als Grundlage für eine weitgehende Ausgleichung der verschieden hohen Belastung zu dienen, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: l. Derjenige Teil der Rentenlast, welcher dem Sondervermögen obliegt, muß so bemessen werden, daß das Interesse an einer sorgsamen Verwaltung in ausreichen- dem Maß verbleibt. Der Vorschlag des Gesetzentwurfs, der von der Rentenlast den 1 Protokoll: Generallandesarchiv Karlsruhe Abt.237 Nr.16887, n. fol. Die Konferenz fand am 6. und 7.2.1899 in Eisenach statt. Vertreten waren sämtliche Ver- sicherungsanstalten mit Ausnahme der bayerischen und der Versicherungsanstalten Bran- denburgs und Posens. Vgl. Nr. 46. 3 RT-Drucksache Nr. 93 vom 18.1.1899. 392 Nr. 63 Kapitalwert der ganzen Altersrenten und der ganzen Grundbeträge der Invalidenren- ten als Gemeinlast, dagegen als Sonderlast nur den Kapitalwert der sehr niedrigeren Steigerungsbeträge der Invalidenrenten behandelt sehen will, entspricht dieser For- derung nicht. 2. Die Übertragung der Entscheidung über Rentenanträge an solche Stellen, die ohne Interesse an der Deckung der erwachsenden Lasten sind (wie die in dem Ent- wurf vorgesehenen Rentenstellen), ist mit dem angenommenen System der Lasten- verteilung unverträglich. Unverträglich damit ist es auch, diese Maßnahme nur in einzelnen Bezirken zu treffen, während es in anderen dabei verbleibt, die Entschei- dung über Rentenanträge wie bisher den Anstaltsvorständen zu belassen. Alle An- stalten (Kasseneinrichtungen) haben das Interesse, daß die Entscheidungen bei allen in gleichmäßiger Weise erfolgen. 3. Von den vorhandenen Vermögen der einzelnen Anstalten (Kasseneinrichtun- gen) ist zur Deckung desjenigen Teils der Last aus den bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes erwachsenen Renten, der als Gemeinlast auszusondern ist, nicht mehr an das Gemeinvermögen zu überweisen, als zur Deckung des Kapitalwerts dieser Rententeile tatsächlich erforderlich ist. Die Entnahme eines darüber hinausge- henden Betrags aus den angesammelten Vermögen der Versicherungsanstalten (Kas- seneinrichtungen) ist ungerechtfertigt. Bei der Festsetzung des Maßstabs, nach welchem der an das Gemeinvermögen abzuführende Teil des vorhandenen Vermögensbestands bemessen wird, ist auch auf diejenigen Umstände, welche außer der Altersgruppierung der versicherungs- pflichtigen Bevölkerung die Verschiedenheiten in der Höhe der Vermögen der Ver- sicherungsanstalten (Kasseneinrichtungen) veranlaßt haben, wie z.B. die Einwir- kung der Lohnklassen, Rücksicht zu nehmen. Zur dauernden Sicherung einer sorgsamen und den Interessen der Versicherten entsprechenden Verwaltung muß jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein, daß die als Sondervermögen ausgeschiedenen Beträge den einzelnen Anstalten (Kassenein- richtungen) erhalten bleiben und künftig nicht etwa zur Deckung von neuen Fehlbe- trägen bei anderen Anstalten (Kasseneinrichtungen) verwandt werden. 4. Die Bestimmung des§ 31 a des Entwurfs, daß die Überschüsse der Sonderver- mögen „zu anderen als den im Gesetz vorgesehenen Leistungen im wirtschaftlichen Interesse der der Versicherungsanstalt angehörenden Rentenempfänger, Versicherten sowie ihrer Angehörigen verwendet werden dürfen", ist zweckmäßig. Nicht zu billi- gen ist es, daß die Beschlußfassung der Versicherungsanstalten über die von ihnen zu gewährenden Mehrleistungen von der Initiative der Rechnungsstelle des Reichs- versicherungsamts abhängig gemacht und daß in der Begründung des Gesetzent- wurfs die Einschränkung zum Ausdruck gebracht wird, wonach Mehrleistungen für Renten ausgeschlossen sein sollen. In betreff der Zulässigkeit von Mehrleistungen die Versicherungsanstalten und Kasseneinrichtungen unterschiedlich zu behandeln, wie dies im Entwurf geschieht (vgl. die Weglassung der Anführung von § 31 a im § 141 a des Gesetzentwurfs), ist wegen der daraus erwachsenden Benachteiligung der bei den Versicherungsanstalten versicherten Personen ungerechtfertigt. 5. Es muß als eine folgerichtige Entwicklung des in dem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachten Systems der Lastenverteilung angesehen werden, daß, wenn nicht zu einer Erhöhung der bei der einzelnen Anstalt (Kasseneinrichtung) zu erhe- benden Beiträge geschritten werden soll, die Verpflichtung des Garantieverbands zur 1899 Februar 7 393 Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt (Kasseneinrichtung) in Wirksamkeit tritt, sobald deren Einnahmen die Belastung nicht decken. In das Gesetz müssen ausreichende Bestimmungen über den Umfang der Verpflichtung der Garantiever- bände und den Zeitpunkt, wo sie in Wirksamkeit tritt, aufgenommen werden. 6. Die im Entwurf in Vorschlag gebrachte Herabsetzung der Beiträge für die erste und zweite Lohnklasse (unter gleichzeitiger Erhöhung des Grundbetrags der Renten der zweiten Lohnklasse!) ist zu verwerfen, da dadurch die Leistungsfähigkeit gerade der bislang besonders schwer belasteten Anstalten noch vermindert werden würde. 7. Das nach dem bestehenden Gesetz geltende Kapitaldeckungsverfahren (§ 20 Abs[atz] 2) ist beizubehalten. 8. Die im bestehenden Gesetz vorgesehene Befugnis der Versicherungsanstalten zur Bildung von Rückversicherungsverbänden (§ 65) ist auch in das neue Gesetz zu übernehmen. II. Einrichtung von Rentenstellen 1. Die Bildung von Rentenstellen für die Invalidenversicherung allein ist sehr teu- er, nicht nötig und unzweckmäßig. 2. Die vorgeschlagenen Rentenstellen werden eine außerordentlich starke Steige- rung der Verwaltungskosten, welche bis zu jährlich 10 Millionen Mark geschätzt wird, bringen, ohne sachliche Mehrleistung für die Versicherten. Mit Rücksicht auf die Erleichterung der Armenlast und auf das große Interesse der Bevölkerung an der Invalidenversicherung ist es billig, daß die Staats- und Ge- meindebehörden der Invalidenversicherung bei der Entgegennahme und Vorberei- tung der Rentenanträge unentgeltliche Hilfe leisten. Wenn nach§ 51 g eine Behörde oder ein Beamter mit den Rentenstellengeschäf- ten betraut wird, so beschränkt sich die ganze Änderung darauf, daß die Anstalt jetzt für die Hilfe Zahlung leisten muß. Zu diesen Kosten wird, wenn nach § 51 h verfah- ren wird, eine sehr erhebliche Verschwendung von Anstaltsmitteln dadurch kom- men, daß unter dem Druck örtlicher Beeinflussungen Renten bewilligt werden, die dem Gesetz nicht entsprechen. 3. Die Einrichtung der Rentenstellen ist unnötig. Denn die Vorbereitung der Ren- tenanträge ist schon jetzt im allgemeinen eine ausreichende, schnelle und bequeme. Wo Mängel bestehen, kann denselben auch auf andere Weise abgeholfen werden. Von den in den Jahren 1896, 1897, 1898 erlassenen rund 340000 Rentenbeschei- den sind nur 3,16 % von den Schiedsgerichten geändert worden. Es ist sehr zu be- dauern, daß der Entwurf für die Behauptung, daß das Rentenfeststellungsverfahren mangelhaft sei, gar keine Begründung, insbesondere keine statistischen Angaben über Dauer und Verlauf des Verfahrens gibt. Dazu kommt, daß nach dem Entwurf (§[§] 75, 85, 95) künftig der Anstaltsvor- stand in allen geeigneten Fällen vor der Bescheidung Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer hören muß. Jedenfalls ist neben der Rentenkammer die Rentenstelle unnötig. Daß der Entwurf die Rentenstellen für die Kasseneinrichtungen, bei denen doch der Einfluß des Arbeitgebers sehr überwiegt, nicht einführt, zeigt schon für sich allein deren Entbehrlichkeit. 4. Die Einführung der Rentenstellen ist aber auch unzweckmäßig. a) Der Geschäftsgang wird erschwert und verlangsamt. Gebiete von ca. 50000 Einwohnern sind zu groß, als daß die Rentenstellen die Orts- und Personenkenntnis 394 Nr. 63 der Lokalbehörden und daher deren Mitwirkung entbehren könnten. Die Lokalbe- hörden werden nicht entlastet, es werden nur zeitraubende Zwischeninstanzen ge- schaffen. Überdies wird die Begutachtung der Rentenanträge dadurch verzögert, daß die Beisitzer nicht fortwährend zur Verfügung stehen. b) Für die Versicherten wird das Verfahren unbequemer und schwieriger, weil sie an fernwohnende, ihnen unbekannte Beamte gewiesen sind und weil die Lokalbe- hörden nicht mehr zuständig und infolgedessen mit der Zeit auch des Verfahrens nicht mehr genügend kundig sein werden. c) Mündliche Verhandlungen vor dem Kollegium der Rentenstelle sind nicht im- stande, schriftliche Bescheinigungen der Arbeitgeber und schriftliche Gutachten der Ärzte zu ersetzen. d) Die Übertragung der Entscheidung an die Rentenstellen(§ 51 h) wird die ver- söhnende Wirkung des Gesetzes zweifellos in weiten Kreisen beeinträchtigen, wenn der Vorstand viele bewilligte Renten streitig machen muß. Ebenso wird der Mangel an Einheitlichkeit, der bei den vielen Stellen eintreten muß, Grund zur Unzufrieden- heit geben. 5. Der Entwurf legt die Organisation ganz in das Ermessen der Landeszentralbe- hörden. Den Versicherungsanstalten ist in Wahrheit jeder Einfluß versagt. Die Ren- tenstellen werden zwar „Organe der Versicherungsanstalten" genannt, sie sind aber in der Tat lediglich Organe der Landeszentralbehörden. Es ist dadurch der Keim zu schweren und unfruchtbaren Differenzen zwischen den Versicherungsanstalten und Rentenstellen gelegt. 6. Nur bei einer Zusammenlegung der örtlichen Geschäfte der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung kann möglicherweise die Errichtung von örtlichen Stellen (Arbeiterversicherungsämtern) mit Aussicht auf Erfolg in Frage kommen. III. Beaufsichtigung der Versicherungsanstalten 1. Es ist anzuerkennen, daß die Rücksicht auf die Selbstverwaltung der Versiche- rungsanstalten zurücktreten muß, wenn höhere Staatsinteressen die Übertragung gewisser Befugnisse auf andere Behörden bedingen. Es liegt aber kein ausreichender Grund vor, den Landeszentralbehörden eine so weitgehende Machtvollkommenheit einzuräumen, wie sie der Entwurf namentlich in betreff der Rentenstellen und der Einzugsstellen vorsieht. Eine zielbewußte und sparsame Verwaltung der Versiche- rungsanstalten und eine planmäßige Nutzbarmachung ihrer überschüssigen Mittel im Interesse der Versicherten ist nicht möglich, wenn die einschneidendsten, mit we- sentlicher Steigerung des Verwaltungsaufwands verknüpften Änderungen jederzeit ohne ihre Zustimmung auf dem Verwaltungsweg eingeführt werden können. 2. Die Führung der Aufsicht über die Verwaltung der Versicherungsanstalten ist auf das Maß zu beschränken, welches gegenüber anderen Selbstverwaltungskörpern (Städten, Kreisen, Provinzen) gesetzlich festgestellt ist. Die Aufsichtsbefugnisse, welche der Entwurf den Garantieverbänden zuweist, gehen über dieses Maß hinaus. Die in Aussicht genommene Einflußnahme der Garantieverbände auf die Feststel- lung des Etats ist geeignet, die Arbeitsfreudigkeit der den Ausschüssen angehörigen Arbeitgeber und Versicherten erheblich zu beeinträchtigen, und daher von weiteren sozialpolitischen Gesichtspunkten aus nicht annehmbar. 1899 Februar 7 IV. Grundbetrag der Invalidenrenten; Unzweckmäßigkeit der Erhöhung der Altersrenten; Ruhen der Renten(§ 34 Ziffler] 1 und 2 des Gesetzes) 395 l. Die Steigerung der Grundbeträge für die einzelnen Lohnklassen ist an sich zweckmäßig. Indessen ist der Art der Ausführung deshalb nicht zuzustimmen, weil a) die vorgesehenen Abstufungen für die einzelnen Lohnklassen bei den vorgese- henen geringen Steigerungssätzen für die Beitragsmarken einen gerechten Ausgleich des Verhältnisses der Rentenleistungen zu den Beitragsleistungen nicht bewirken,4 b) bei Versicherungen in verschiedenen Lohnklassen Fälle eintreten können, in denen sich der Rentenanspruch eines Versicherten durch die fernere Einrichtung von Beitragsmarken oder infolge Anrechnung von Krankheits- oder Militärdienstzeiten stetig verringert und der Versicherte somit das Interesse an der Weiterversicherung verliert,5 c) endlich der Entwurf keine Rücksicht darauf nimmt, ob die Beitragsleistung un- unterbrochen erfolgte oder nicht.6 2. Ein größerer Aufwand zum Zweck der Zahlung von Altersrenten kann auch jetzt nicht für zulässig erklärt werden. 3. Der Vorschlag in § 34 Ziffer l und 2 des Gesetzentwurfs, wonach als Höchst- summe, bis zu welcher Renten neben dem gleichzeitigen Bezug von Unfallrenten, Pensionen und Wartegeldern etc. bezogen werden können, der Betrag von 450 M. oder, sofern diese Summe hinter dem doppelten Betrag der Invaliden- oder Alters- rente zurückbleibt, dieser höhere Betrag festgesetzt ist, bedeutet eine nicht begründe- te Begünstigung der Empfänger von niederen Renten (unter 225 M.) zuungunsten derjenigen von höheren Renten (über 225 M.). 4 Anmerkung in der Quelle: Beispiel. Ein in Lohnklasse N versicherter A erhält nach Lei- stung von 200 Beitragsmarken zu 30 Pf. = 60 M. eine Rente von 210 M., nach Leistung von I 200 Beitragsmarken zu 30 Pf. = 360 M. eine Rente von 260 M. Die über 200 geleisteten I 000 Beitragsmarken zu 30 Pf.= 300 M. haben somit für ihn nur einen Rentenwert von 50M. 5 Anmerkung in der Quelle: Beispiele. B, für welchen 200 Beitragsmarken der Lohnklas- se IV= 60 M. entrichtet sind, erhält 210 M. Rente, nach Leistung weiterer 400 Beitrags- marken der Lohnklasse I = 48 M., also im ganzen= 600 Beitragsmarken= 108 M. indessen nur 158 M. Rente, mithin 52 M. weniger. C entrichtet /00 Beiträge in Lohnklasse IV, dient darauf 100 Wochen beim Militär und entrichtet dann weitere 100 Beiträge in Lohnklasse IV. Rente nach jetzigem Recht: 50 + 60 + 200 x 0, 13 + 136 M. Nach den Bestimmungen der Novelle bewilligt die Renten- stelle: 50 + 150 + 200x0,05 = 210 M., weil die militärische Dienstzeit nicht nachgewiesen war, das Schiedsgericht: 50+ 2ooxl5~;/00x90 +200x0,05+100x0,03=193M., nachdem der Anstaltsvorstand den Nachweis beigebracht. Der Einwand, daß während des der Militärzeit vorangehenden Monats ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand und daß entsprechend dem Satz: .,Beneficia non obtruduntur'" ein Antrag des Rentenberechtigten zur Anrechnung der Dienstzeit erforderlich sei, wird in der Revisi- onsinstanz zurückgewiesen. 6 Anmerkung in der Quelle: Beispiel. D zahlt 15 Jahre lang jährlich 6 M. Beiträge. Entrich- tet er diese 90 M. in Marken der Lohnklasse I, so erhält er 125 M., wählt er dagegen Lohnklasse V 245 M. Invalidenrente jährlich - also bei gleich hohem Jahresbeitrag nahezu das Doppelte. 396 Nr. 63 Es erscheint gerechter, wenn als Höchstgrenze, ohne Bestimmung einer ziffem- mäßigen Höchstsumme, ein gewisser Prozentsatz der zu gewährenden Invaliden- oder Altersrenten festgesetzt wird. 4. Ist dauernde Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall herbeigeführt, so ist Inva- lidenrente mit der Einschränkung des § 34 Ziffer 1 stets zu zahlen. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen. V. Markenentwertung; Gültigkeitsdauer der Quittungskarten 1. Die Einführung von Markenstücken für längere Zeiträume ist geeignet, die Bei- tragsleistung zu erleichtern. Es müssen aber gleichzeitig die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, damit nicht in noch weiterem Umfang als jetzt Unredlichkeiten aller Art Vorschub geleistet wird. 2. Neben der Anordnung einer obligatorischen Entwertung, wenigstens der für längere Zeiträume geltenden Marken, ist eine wenn auch länger bemessene Frist beizubehalten, nach deren Ablauf die nicht zum Umtausch eingereichten Quittungs- karten ihre Gültigkeit verlieren, da sonst die wichtigsten Fristbestimmungen (§ 8, § 16 Abs. 1, § 32, § 11 Abs. 1 b) ihre Bedeutung zum großen Teil einbüßen. 3. Wenn es bislang schon bedenklich war, daß die Anzeige des Verlusts einer Quittungskarte zur Übertragung des nachgewiesenen Inhalts der Karte in die erneu- erte Karte führte, so wird dies völlig unzulässig, wenn der Karteninhalt in Zukunft einen Wert von 60 M. und mehr erreichen kann. 4. Die neuen Bestimmungen des Entwurfs über das Einziehungsverfahren, insbe- sondere die Vorschriften, daß die Versicherungsanstalten zur Errichtung von Hebe- stellen gezwungen und daß die für die Geschäftsführung dieser Hebestellen maßge- benden Bestimmungen von anderer Seite erlassen werden können, lassen denjenigen Einfluß der Versicherungsanstalten auf ihre Einnahmen und Ausgaben vermissen, ohne welchen sie die Verantwortung für die Durchführung der Versicherung nicht tragen können. VI. Übergangsbestimmungen l. Die Bestimmungen über Erfüllung der Wartezeit können im allgemeinen als eine Verbesserung der seitherigen Rechtslage angesehen werden, bedürfen aber einer bestimmteren und klareren Fassung. 2. Es erscheint nicht angängig, die Bemessung des Grundbetrags der Invaliden- und Altersrenten für solche Personen, die dem Versicherungszwang neu unterstellt werden, in den ersten Jahren nach Einführung der Versicherungspflicht ausschließ- lich von der Höhe nur weniger beigebrachter Marken abhängig zu machen, um so weniger, als die Wahl dieser Marken dem Belieben des Versicherten anheimgestellt ist. Eine Bestimmung, wie sie der jetzige § 159 für die Altersrente enthält, wird für die Zukunft bezüglich beider Renten nicht entbehrt werden können. 3. Ebenso geben die Bestimmungen über das Inkrafttreten des Gesetzes und seine Anwendung auf schwebende Rentenansprüche zu Zweifeln, namentlich auch in der Richtung Anlaß, auf welche Fälle die Bestimmungen der Novelle Anwendung fin- den und ob eventuell die höheren Renten auch für Zeiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, bewilligt werden sollen. 4. Es erscheint wünschenswert, die Übergangsbestimmungen und diejenigen Be- stimmungen des Gesetzes, welche sich nicht auf organisatorische Änderungen be- ziehen, sofort mit der Verkündigung des Gesetzes in Kraft treten zu lassen. 1899 Februar 28 Nr. 64 1899 Februar 28 397 Entschließung' der Delegiertenversammlung des Zentralverbands Deutscher Industrieller Druck [Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Rentenstellen werden abgelehnt, sie fördern sozialde- mokratische Agitation; der Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten ist „soziali- stische Aufteilung des Kapitals"; eine Erhöhung des Grundbetrags widerspricht dem Lei- stungsgedanken] Die heute versammelten Delegierten des Zentralverbands Deutscher Industrieller erklären: I. Entsprechend den Beschlüssen zu dem 1897 vorgelegten Entwurf eines Geset- zes, betreffend die Abänderung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes,2 hält der Zentralverband Deutscher Industrieller die Zusammenlegung der Invalidi- täts- und Altersversicherung mit anderen Zweigen der Arbeiterversicherung und demgemäß auch die Verschmelzung der Kranken-, Unfall- und Invalidenversiche- rung in eine diese drei Zweige der Versicherung in sich vereinigende Organisation für unausführbar. Mit dem neuen Entwurf erkennt er das Dasein zwingender Gründe für die Herbeiführung einer solchen Vereinigung nicht an und muß sich gegen jeden derartigen Versuch um so mehr ablehnend verhalten, als vorhandenen Mängeln im Rahmen der bestehenden Organisationen abgeholfen werden kann. II. Mehrere Bestimmungen des neuen Entwurfs sind geeignet, eine Reihe von Mißständen zu beseitigen, die bei der Durchführung des Gesetzes hervorgetreten sind. Zu diesen Bestimmungen können aber die von den Motiven so warm empfoh- lenen örtlichen Rentenstellen nicht gerechnet werden, gegen deren Einrichtung sich die Industrie mit aller Entschiedenheit erklären muß. Sie befürchtet von der Errich- tung derselben eine Förderung der sozialdemokratischen Agitation, der durch diese staatliche Einrichtung eine neue Stelle erweiterter Wirksamkeit und vermehrten Einflusses gegeben wird. Außerdem befürchtet die Industrie von ihr eine Erschütte- rung der Einheitlichkeit in der Praxis der Rentenbewilligung und eine Quelle von Konflikten zwischen den Rentenstellen und den Versicherungsanstalten. Die bisher hervorgetretenen Unzuträglichkeiten sind Mängel, die jeder Übergangsperiode an- haften, sie werden auch ohne die Errichtung örtlicher Rentenstellen, die übrigens mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein würden, schwinden, je mehr an die Stelle des Übergangsstadiums feste, normale Verhältnisse treten und je mehr sich das Gesetz in die weiteren Kreise der Bevölkerung einlebt. 1 Die vom Geschäftsführer Henry Axel Bueck zuvor in den Ausschuß des Zentralverbands Deutscher Industrieller eingebrachte Entschließung wurde auf der vom Direktoriumsmit- glied Richard Vopelius geleiteten Delegiertenversammlung des Zentralverbands am 28.2.1899 in Berlin angenommen. Vgl. Verhandlungen, Mittheilungen und Berichte des Centralverbandes deutscher Industrieller, Nr. 82 vom März 1899, Berlin 1899, S. 73-135. Die hier dokumentierte Entschließung ist dort auf S. 137-139 abgedruckt. 2 Vgl. Nr. 49. 398 Nr. 64 III. Die bezüglich des Markensystems und der Erhebung der Beiträge vorgeschla- genen neuen Bestimmungen werden für geeignet erachtet, das Verfahren zu erleich- tern und die Erhebung der Beiträge mehr als bisher sicherzustellen, und es wird anerkannt, daß bis auf weiteres die Rentenbemessung nach Arbeitsdauer und Lohn- höhe und in Verbindung damit auch das Markensystem beizubehalten sei. IV. Die in Vorschlag gebrachte anderweitige Verteilung der Rentenlast und die damit verbundene Aufteilung des Vermögens kann nicht als gerechtfertigt anerkannt werden. Wenn bei einzelnen Versicherungsanstalten das vielleicht nur vorüberge- hend hervorgetretene Mißverhältnis zwischen dem erforderlichen Deckungskapital und dem vorhandenen Vermögen überhaupt ein dauerndes werden sollte, so darf demsel- ben durch die Konfiskation eines Teils des angesammelten Vermögens günstiger situ- ierter Anstalten schon um deswillen nicht abgeholfen werden, weil darin eine schwere Beeinträchtigung der versicherten Arbeiter liegen würde. Auch betritt das vorgeschla- gene Verfahren den Weg einer sozialistischen Aufteilung des Kapitals, der zu den bedenklichsten Konsequenzen führen kann und insbesondere zu einer verhängnisvol- len Lähmung des Interesses an einer weiteren Vermögensbildung innerhalb der einzel- nen Versicherungsanstalten zweifellos beitragen würde. Jene Mißstände, die bei Errichtung einer von der Industrie seinerzeit befürworteten Reichsversicherungsan- stalt3 überhaupt nicht hätten hervortreten können, werden auch heute noch durch veränderte Gruppierung oder Zusammenlegung der Versicherungsanstalten inner- halb der in Frage kommenden Bundesstaaten oder durch Errichtung einer Reichsan- stalt beseitigt werden können, bei der das angesammelte Vermögen den Anstalten zu belassen und die Beitragshöhe beizubehalten, aber mit einer neuen Deckungskapital- bildung zu beginnen wäre. V. Gegen die im Entwurf vorgeschlagene wesentliche Erhöhung der Grundbeträ- ge der Invalidenrente und die dementsprechende Minderung der Steigerungssätze muß Einspruch erhoben werden, da einerseits Billigkeitsgründe in keiner Weise für diese Maßnahme angeführt werden können, andererseits mit der nur der „Gemein- last" zufallenden Erhöhung insofern eine große Gefahr verbunden ist, als sie das Interesse der einzelnen Versicherungsanstalten an einer weiteren Vermögensbildung hintanhält. Auch würde die Minderung der Steigerungssätze das Interesse der Versi- cherten an der richtigen Verwendung der Marken wesentlich abschwächen. Haupt- sächlich aber spricht gegen diese Maßregeln der Umstand, daß dadurch eine große Verschiebung in der Gewährung der Renten hervorgerufen wird, die dadurch un- gerecht wirkt, daß diejenigen Versicherten, welche verhältnismäßig wenig beigetra- gen haben, höhere Renten erhalten, die länger und mehr Zahlenden aber weniger bekommen. VI. Gegen die Bestimmung des Entwurfs, nach welcher die Landeszentralbehörde bzw. der betreffende Garantieverband befugt sein soll, gegen den von dem Ausschuß der Versicherungsanstalten aufgestellten Entwurf des Voranschlags Anstände zu erheben und, wenn diese nicht beseitigt werden, den vom Ausschuß festgestellten Plan entsprechend zu ändern, muß, wie gegen alle das Prinzip der Selbstverwaltung einschränkende Vorschriften, Verwahrung eingelegt werden. Die Delegiertenversammlung des Zentralverbands Deutscher Industrieller vom 29.9.1888 hatte sich für eine zentralisierte Reichsversicherungsanstalt ausgesprochen; vgl. Nr. 82 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung. 1899 April 22 1899 April 22 Nr.65 Sitzungsprotokoll 1 des preußischen Staatsministeriums Ausfertigung, Teildruck 399 [Vorstände einzelner Versicherungsanstalten agitieren gegen die Gesetzesnovelle; Diszipli- narverfahren werden angekündigt, sie liegen aber nicht in der Kompetenz innerer Staatsver- waltung] [ ... ] 14. Der Herr Staatsminister Graf Posadowsky bemerkte, er wolle im Anschluß an die kürzlich besprochenen Fragen der Beamtendisziplin die Aufmerksamkeit des Staatsministeriums und insbesondere des Herrn Ministers des Innern darauf hinlen- ken, daß seitens einzelner zur Ausführung der Reichsversicherungsgesetze an her- vorragender Stelle berufener Beamten, so von dem Vorstand der Hanseatischen Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Gebhard, von den Vorständen der Versi- cherungsanstalten in Oldenburg2 und Württemberg3, ferner von dem Vorstand der Versicherungsanstalt Ostpreußen Landeshauptmann von Brandt und von dem Vor- stand der Versicherungsanstalt Rheinprovinz Landesrat Brandts4 der Widerstand gegen das neue Invalidenversicherungsgesetz unterstützt und geschürt werde. Gegen Gebhard, der in Druckschriften und Vorträgen die Reform lebhaft bekämpft habe, sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.5 Aber auch den übrigen genannten Be- 1 GStA Berlin 1. HA Rep.90a B III 2b Nr.6 Bd.137, fol. 219-249, hier: fol. 246-247. Teilnehmer: Ministerpräsident Chlodwig Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, der Staatsse- kretär im Reichsamt des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner, die Minister Dr. Johannes von Miquel, Karl Thielen, Robert Bosse, Ernst Freiherr von Hammerstein- Loxten, Karl Heinrich Schönstedt, Eberhard Freiherr von der Recke von der Horst, Ludwig Brefeld, Heinrich von Goßler. Protokoll: Rudolf Freiherr von Seckendorff. Augustin Düttmann. 3 Albert von Häberlen erhielt daraufhin vom württembergischen Innenminister Johann von Pischek die Anweisung, Eingaben an Parlamente in Zukunft zu unterlassen und etwaige Vorschläge ausschließlich auf dem ordentlichen Weg der Geltendmachung dieser Beden- ken bei der vorgesetzten Behörde einzureichen (vgl. Erlaß von Pischeks an den stellvertre- tenden Bundesratsbevollmächtigten von Schicker vom 27.4.1899, Abschrift: BArch R 1501 Nr.100359, fol.46-46Rs.). 4 Max Brandts ( 1854-1905), 1883-1897 Landesrat der Rheinprovinz in Düsseldorf, seit 1897 Vorstandsvorsitzender der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt der Rheinprovinz. 5 Gemeint ist ein Vortrag, den Gebhard am 14.2.1899 in der Sitzung des Ausschusses der Hanseatischen Versicherungsanstalt gehalten und am 16.3.1899 veröffentlicht hatte (H. Gebhard, Das Invaliden-Versicherungsgesetz. in: Die Arbeiter-Versorgung 16 [1899], S. 121-154 ). Mit Schreiben vom 17.4.1899 monierte Staatssekretär von Posadowsky- Wehner beim Lübeckschen Senat, daß Gebhard einen Sonderdruck dieser Veröffentlichung den Mitgliedern der IX. Reichstagskommission hatte zukommen Jassen. Herr Gebhard nimmt in diesem Vortrag keinen Anstand, die Vorlage der verbündeten Regierungen in agi- tatorischer Weise zu bekämpfen. Den Verfassern des Entwurfs werden Planlosigkeit, man- gelnde Sachkenntnis und Widersprüche in der Begründung vorgeworfen (Entwurf Kauf- manns: BArch R 1501 Nr.100359, fol.43-44Rs.). Der präsidierende Bürgermeister Lü- becks Dr. Heinrich Klug antwortete am 29.4.1899: Wir haben es lebhaft bedauert, daß 400 Nr.65 amten, die sich mit Gebhard an einer Eingabe an den Reichstag6 gegen den Entwurf beteiligt hätten, sei bemerkbar zu machen, daß ein solches Verfahren von Beamten, gleichviel ob sie mittelbare oder unmittelbare Staatsbeamte seien, unstatthaft und nicht zu dulden sei. Der Herr Minister des Innem7 erwiderte, er wolle die ihm unterstehenden Provin- zialverwaltungsbeamten von Brandt und Brandts durch die betr. Oberpräsidenten auf das Ungeordnete ihres Verhaltens hinweisen lassen. Disziplinarbefugnisse ständen ihm aber gegen diese Beamten nicht zu. 8 [ ... ] Herr Gebhard - von seinem Wunsch geleitet, gegenüber der neuen Vorlage der Reichsre- gierung das besondere Interesse der seiner Leitung unterstellten Hanseatischen Versiche- rungsanstalt zu wahren - sich einer Polemik bedient hat, welche durch ihre Form Anstoß erregt hat und von ihm als Beamten zu vermeiden war. Dem Herrn Direktor Gebhard ist zu erkennen gegeben, daß die von ihm geübte Kritik über das zulässige Maß hinausgehe, insofern mehrfach die Schärfe der Ausdrucksweise diejenige Rücksicht vermissen lasse, welche die amtlichen Organe der Bundesstaaten einander und den Organen der Reichsre- gierung schulden, und daß er daher einer Wiederholung verletzend wirkender Angriffe sich zu enthalten haben werde (Ausfertigung: fol.47-47Rs.). 6 Es handelte sich nicht um eine förmliche Eingabe an den Reichstag, sondern um direkt bei der IX. Reichstagskommission eingereichte Vorschläge, die jedoch in den Kommissions- protokollen nicht überliefert sind. 7 Eberhard Freiherr von der Recke von der Horst. 8 Am 15.9.1899 schrieb der Innenminister (in Vertretung Otto Braunbehrens) an von Posa- dowsky-Wehner, das Verhalten des Landeshauptmanns von Brandt und des Landesrats Brandts sei vom Standpunkt der Beamtendisziplin aus als ein tadelnswertes zu bezeichnen. Ein disziplinarisches Vorgehen gegen die beiden Beamten sei jedoch nicht angängig, da es sich hier 11icht um unmittelbare, sondern um mittelbare Staatsbeamte handelt, deren Stel- lung gegenüber der Staatsregierung eine wesentlich freiere u11d selbstä11digere ist als die der unmittelbaren (Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.100359, fol. 58-59 Rs.). 1899 April 25 1899 April 25 Nr.66 401 Erklärung' des Staatssekretärs des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky- Wehner in der IX. Kommission des Reichstags2 Metallographie [Die Einführung einer Witwen- und Waisenversicherung kommt derzeit nicht in Frage; eine Beschränkung auf Fabrikarbeiter wird abgelehnt] Das Ziel, mit der Invalidenversicherung auch eine allgemeine Witwen- und Wai- senversicherung zu verbinden, erkennen auch die verbündeten Regierungen als ein an sich erstrebenswertes an. Eine solche Erweiterung der bestehenden Versiche- rungsgesetze kann aber nur für die Arbeiter aller Erwerbszweige und nicht für die 1 BArch R l01 Nr.3141, fol.272-272Rs. Die Zentrumsmitglieder der IX. Kommission hatten am 14.4.1889 eine Resolution einge- bracht, in der die Reichsregierung aufgefordert wurde, eine Witwen- und Waisenversiche- rung.fiir die in Fabriken beschäftigten Personen unter entsprechender Erhöhung der Bei- rräge (Zusatzmarke) einzuführen (Kommissionsdrucksache Nr. 86; BArch R l01 Nr.3141, fol. 121). Nach der hier abgedruckten - nachträglich zu Protokoll gegebenen - Erklärung von Posadowskys wurde die Resolution in der Kommission mit 11 gegen 13 Stimmen ab- gelehnt. Im Kommissionsprotokoll wurde die Erklärung von Posadowskys so wiedergegeben: Graf Posadowsky erklärt ebenfalls die Sache fiir außerordentlich wichtig, hält aber die Be- schränk(un)g auf eine Kategorie fiir unausfiihrbar. Auch fiir unopportun, weil die öffentli- che Meinung dann in Kürze nun solches erwartet. Dies ist unausfiihrbar. Dann werde bei Annahme der Anträge das ganze Odium der Nichtausfiihr(un)g auf die Regierung fallen. Er bittet um Protokollier(un)g et ceteruam memoriam, daß er sich u. die Regierung schon jetzt dagegen verwahren müsse. Es sei mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten, daß wir in den nächsten 10 Jahren einen harten Kampf mit unseren Nachbarn auf wirtschaftlichem Gebiet entgegengehen, daß dann ein wirtschaftlicher Rückgang sehr leicht möglich, u. zwar ein solcher, daß da1m gerade solche wohltätige Einricht(un)g wegen Belastung der Industrie ganz unmöglich würde (BArch R l01 Nr.3141, fol. 269 Rs.-270). Die IX. Kommission des Reichstags war am 16.2.1899 nach der ersten Lesung im Reichs- tagsplenum eingesetzt worden. Der Kommission gehörten an: Jakob Euler (für diesen vom 10.3. bis 14.3. Johann Adolf Breuer), Liborius Gerstenberger (für diesen vom 16.3. bis 12.4. Karl Linder, ab 6.5. Georg Friedrich Dasbach), Karl Herold (für diesen ab 7.3. Karl Trimbom), Dr. Franz Hitze, Florian Klose (für diesen ab 23.2. Clemens Franz Blasius Freiherr von Thünefeld, ab 13.4. Karl Linder, ab 6.5. Dr. Eduard Marcour), Gerhard Stöt- zel (für diesen ab 6.5. Josef Eugen Faltin), Karl Trimbom (für diesen ab 3.3. Dr. Philipp Bille), Johann Anton Zehnter (sämtlich Zentrum); Friedrich Wilhelm Georg von Loebell (für diesen vom 15.4. bis 19.4. Reinhard Ludwig Weitzel von Mudersbach), Dr. Georg Oertel (für diesen vom 9.3. bis 13.3. Wilhelm Albin Zeidler, ab 15.4. Johannes Karl Wil- helm Jacobskötter, ab 5.5. Heinrich von Salisch), Karl Friedrich Freiherr von Richthofen- Damsdorf (für diesen vom 18.3. bis 21.3. Julius von Queis), Heinrich von Salisch (für die- sen ab 22.4. Wilhelm Adolf Henning) (sämtlich konservativ); Otto Fischbeck (für diesen ab 23.2. Karl Bargmann, ab 3.3. Louis Wintermeyer, ab 9.3. wieder Karl Bargmann, ab 20.3. Dr. Hermann Zwick, ab 12.4. Dr. Otto Wiemer, ab 22.4. Dr. Ernst Müller), Reinhart Schmidt (Vorsitzender), Dr. Hermann Zwick (für diesen ab 16.3. Rudolf Braesicke, ab 12.4. Wilhelm Reinhard Casselmann) (sämtlich Freisinnige Volkspartei); Hermann Fran- 402 Nr. 66 industriellen Arbeiter allein erfolgen. Ob eine derartige Ausdehnung der bestehenden Versicherungsgesetze überhaupt möglich ist, d. h. den erwerbenden Ständen finanzi- ell zugemutet werden kann, wird von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands abhängen. Soll die Witwen- und Waisenversicherung derart sein, daß sie einigermaßen die Armenpflege ersetzen kann, so wird sie sehr erhebliche Auf- wendungen erfordern. Deshalb erscheint es aber auch bedenklich, zur Zeit durch eine Resolution die verbündeten Regierungen zur Einführung der allgemeinen Witwen- und Waisenversicherung aufzufordern. Es würde hierdurch in den beteiligten Krei- sen der Glaube erweckt werden, daß die alsbaldige Durchführung dieser Maßregel lediglich von dem guten Willen der verbündeten Regierungen abhänge, während doch allein die wirtschaftliche Entwicklung aller Erwerbsstände und ihre hiermit zusammenhängende finanzielle Leistungsfähigkeit maßgebend ist. ken (für diesen vom 3.3. bis 7.3. und ab 6.5. Heinrich Kraemer), Georg Friedrich Alexan- der Hilbck (für diesen vom 24.2. bis 1.3. Fritz von Kaufmann, ab 3.3. Heinrich Schulze- Steinen, ab 11.4. Dr. Adolf Lehr), Heinrich Christian Wilhelm Hofmann (sämtlich natio- nalliberal); Hermann Molkenbuhr, Karl Michael Oertel (für diesen vom 11.4. bis 24.4. Friedrich Adolf Thiele), Gottfried Hermann Sachse (für diesen ab 4.3. Arthur Stadthagen), Emanuel Wurm (sämtlich Sozialdemokraten); Eckart von Bonin (für diesen ab 1.3. Franz Doerksen, ab 18.3. Gustav Haake, ab 13.4. wieder Eckart von Bonin), Paul Hegelmaier (sämtlich Deutsche Reichspartei); Josef von Glebocki (Pole), für diesen ab 3.3. Alfred Hu- brich, ab 14.4. Albert Horn, ab 6.5. Franz Strzoda (sämtlich Zentrum); Friedrich Raab (Deutschsoziale Reformpartei); Richard Roesicke (liberal, bei keiner Fraktion); Franz Xa- ver Eßlinger (Bayerischer Bauernbund). Als Vertreter der verbündeten Regierungen nahmen teil; Der Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner, Direktor Dr. Erich von Woedtke, der Geheime Oberregierungsrat Franz Caspar, der Geheime Regierungsrat Dr. Paul Kaufmann, der Re- gierungsrat Dr. Adolf Beckmann (alle Reichsamt des Innern), der Geheime Regierungsrat Walter Spielhagen (Reichsversicherungsamt), der Geheime Oberbergrat Dr. Max Fürst. der Regierungsassessor Dr. Franz Hoffmann (beide preußisches Handelsministerium), der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Wilhelm von Lenthe (Reichsjustizamt) und der Oberpostrat Dr. Max König (Reichspostamt); ferner als Bundesratsvertreter Josef von Herrmann (Bayern), Dr. Eugen von Jagemann (Baden), Dr. Otto Fischer (Sachsen) und Karl von Schicker (Württemberg). Die Kommission tagte in zwei Lesungen mit insgesamt 32 Sitzungen. Der von dem Abge- ordneten Heinrich Christian Wilhelm Hofmann verfaßte Kommissionsbericht wurde am 6.5.1899 vorgelegt (RT-Drucksache Nr. 270). 1899 Mai l l Nr.67 1899 Mai 11 Die Post1 Nr. 129 Das lnvalidenversicherungsgesetz im Reichstage Druck 403 [Die eingesetzte Reichstagskommission modifiziert den Finanzausgleich zwischen den Versi- cherungsanstalten; die neuen Rentenstellen sollten nur fakultativ sein; Gefahr einer ausufern- den Bürokratisierung in Preußen] Der Bericht der Reichstagskornmission über den Entwurf eines lnvalidenversiche- rungsgesetzes ist über 200 Seiten stark. Bei der Fülle von Einzeländerungen, welche die Kommission an der Regierungsvorlage vorgenommen hat, ist es nur zu erklärlich, daß die Reichstagsmitglieder in der kurzen Zeit seit Verteilung des Berichts bis zur heutigen Sitzung2 nicht imstande sind, sich ein sicheres Urteil über die einzelnen Än- derungsvorschläge zu bilden. Es wäre daher vielleicht richtiger gewesen, von vornher- ein einen späteren Termin für die Beratung anzusetzen. Zur Zeit ist es kaum möglich, auch nur einen sicheren Überblick über die Vorschläge der Kommission zu gewinnen, geschweige denn auch nur die wichtigeren unter ihnen 'iO eingehend zu studieren, wie dies zu einer gesetzgeberischen fruchtbaren Behandlung unbedingt notwendig ist. Wir beschränken uns daher für jetzt auch nur auf die Betrachtung einiger Hauptpunkte. Einer der Hauptzwecke des gesetzgeberischen Plans ist bekanntlich eine gewisse Ausgleichung zwischen Leistung und Leistungsfähigkeit unter den verschiedenen Versicherungsanstalten. Während einige derselben, so namentlich Berlin und die Hansastädte, sehr beträchtliche Überschüsse zu erzielen und sehr erhebliche Vermö- gen anzusammeln in der Lage waren, arbeiten andere, so namentlich Ostpreußen und Niederbayern mit einem Fehlbetrag und würden voraussichtlich ohne Änderung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften dem Bankrott entgegengegangen sein. Die Regierungen beabsichtigen, diesem Übelstand dadurch entgegenzuwirken, daß ein beträchtlicher Teil der Leistungen der Gesamtheit der Versicherungsanstalten zuge- wiesen würde und nur ein Teil der Leistungen zu Lasten der einzelnen Verbände verbleiben sollte. Hand in Hand damit sollte eine entsprechende Teilung der Vermö- gen der Anstalten in Sonder- und Gemeinvermögen gehen. Die Kommission hat die Berechtigung des Gedankens, einen beträchtlichen Teil der Verpflichtungen der Verbände auf die Gesamtheit zu übertragen, anerkannt, ist aber in der Übertragung dieser Lasten auf die Gesamtheit nicht so weitgegangen wie die Regierungen. In Verbindung mit einigen Änderungen in bezug auf die Wochen- beiträge und die Grundbeträge und Steigerungen der Renten wird nach einer der in der Kommission angestellten Berechnungen die nach der Vorlage auf rund 7 Mill[ionen] M. berechnete Gemeinlast auf etwas mehr als 5 1/J Mill. M. herabge- setzt. Ebenso ist von einer Teilung der bisher angesammelten Anstaltsvermögen 1 Die freikonservative Tageszeitung „Die Post" erschien sechsmal wöchentlich in Berlin. Chefredakteur war seit 1897 Dr. Wilhelm Kronsbein. 2 Gemeint ist der Beginn der zweiten Lesung der Novelle im Plenum des Reichstags am 10.5.1899. 404 Nr.67 nicht mehr die Rede. Man hat es also mit einer Art von Kompromiß zwischen den auf weitgehende Entlastung der leistungsschwächeren Versicherungsanstalten ge- richteten Vorschlägen der verbündeten Regierungen und den lebhaften Beschwerden zu tun, welche von den bessergestellten Versicherungsanstalten gegen die Forderung erhoben worden sind, daß sie einen Teil der Lasten jener ärmeren Verbände über- nehmen und an sie einen Teil des von ihnen angesammelten Vermögens abgeben sollen. Diese Beschwerden sind unbegründet, soweit es sich um die künftige Vertei- lung der Lasten handelt. An sich sind die Leistungen, welche zur Erfüllung der reichsgesetzlichen Versicherungspflicht erforderlich sind, eine Reichslast und sollten daher gleichmäßig von allen Teilen des Reichs getragen werden. Dieser richtige Gedanke ist 1869 [recte: 1889] aus partikularistischen Gründen aufgegeben worden. Wenn man jetzt notgedrungen - wenigstens zu einem Teil - zu demselben zurück- kehrt, so ist dies nicht mehr als recht und billig. Anders liegt die Sache betreffs des angesammelten Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten. Dasselbe ist Ei- gentum dieser Anstalten geworden, und seine teilweise Überweisung an die Gesamt- heit der Versicherungsanstalten trägt bis zu einem gewissen Grad den Charakter der Expropriation und gibt daher zu berechtigter Beschwerde Anlaß. In diesem Punkt verdient daher der Kommissionsbeschluß vor der Regierungsvorlage den Vorzug. Der zweite wichtige Änderungsvorschlag der Regierungsvorlage ist die Dezentra- lisation der Verwaltung durch Errichtung von örtlichen Rentenstellen. Auch in die- sem in der Öffentlichkeit viel umstrittenen Punkt hat die Kommission den Gedanken der Vorlage grundsätzlich angenommen, ihn aber in der Einzelausführung stark abgeschwächt. Während die Regierungsvorlage anordnete, daß die Landeszentral- stelle Rentenstellen als örtliche Organe der Versicherungsanstalten einrichten soll, ist die Errichtung solcher Anstalten durch die Kommission fakultativ gestaltet wor- den, und zwar derart, daß in erster Linie dem Vorstand der Versicherungsanstalten die Befugnis beigelegt worden ist, örtliche Rentenstellen zu errichten; daneben soll auch die Landeszentralbehörde befugt sein, die Errichtung von Rentenstellen anzu- ordnen. Die Umwandlung der Rentenstellen aus einer obligatorischen in eine fakul- tative Einrichtung bezweckt offenbar, den Bedenken abzuhelfen, welche namentlich aus einer Reihe süddeutscher Staaten gegen die bisherige Organisation der Versiche- rungsanstalten erhoben worden sind. Weniger klar ist, was sich die Kommission dabei gedacht hat, als sie die Initiative zur Errichtung von Rentenstellen in die Hand des Vorstands der einzelnen Versiche- rungsanstalten legte. Es kann doch nicht die Absicht gewesen sein, für diejenigen Staaten, in denen mehrere Versicherungsanstalten bestehen, zwei so grundverschie- dene Einrichtungen wie die bisherige zentralisierte Organisation der Versicherungs- anstalt und diejenige mit örtlichen Rentenstellen nebeneinander zuzulassen. Als Sicherheitsventil gegen einen solchen Zustand würde allerdings die Bestimmung dienen können, daß die Landeszentralbehörde, nötigenfalls auch gegen den Wider- spruch der einen oder anderen Versicherungsanstalt, zwangsweise die Einrichtung von Rentenstellen anzuordnen befugt ist. Allein ein solcher Eingriff von Aufsichts wegen hat immer etwas Mißliches, und die Einführung von Rentenstellen in solche Versicherungsanstalten, welche sich dagegen ablehnend verhalten haben, würde nur zu sehr geeignet sein, unerwünschte Reibungen in dem ohnehin so komplizierten Organismus des Versicherungswesens herbeizuführen. Ebensowenig scheint es völlig klar, wie sich die Kommission die Einrichtung der Rentenstellen gedacht hat. Es gewinnt beinahe den Anschein, als ob sie in erster 1899 Mai 11 405 Linie die Errichtung besonderer Behörden zu diesem Zweck ins Auge gefaßt hat. Das wäre aber - wenigstens für Preußen - geradezu undurchführbar. Wir leiden schon jetzt an einem solchen Übermaß von Behörden und Dienststellen, daß für eine neue Garni- tur weder Raum noch Kraft vorhanden ist. Für Preußen ist der Gedanke örtlicher Ren- tenstellen daher nur durchführbar, wenn man sie an die bestehende staatliche oder kommunale Organisation angliedert, d. h. wenn man die Rentenstellen mit der Verwal- tung der Stadt- und Landkreise organisch verbindet. Die Vorschläge der Kommission schließen die Übertragung der Leitung der Rentenstellen an Bürgermeister und Land- räte zwar, soweit ersichtlich, nicht aus, aber sie bieten für eine dauernde und organi- sche Verbindung der Rentenstellen mit den betreffenden staatlichen und kommuna- len Verwaltungsämtern auch nicht entfernt eine so sichere Grundlage, wie dies in den Gesetzen über die landwirtschaftliche Unfallversicherung der Fall ist. Bedauerlicherweise hat die Kommission die im Bundesrat vorgenommene Ände- rung der Regierungsvorlage beibehalten, nach welcher die Rentenstellen in den wichtigsten Fällen, insbesondere bei Feststellung der Rente, nicht entscheiden, son- dern nur gutachtlich mitwirken. Eine Konstruktion der Zuständigkeit, bei welcher nicht derjenige, welcher den betreffenden Fall untersucht und geprüft hat, die Ent- scheidung trifft, sondern aufgrund eines gutachtlichen Berichts von einer den Dingen fernstehenden Zentralstelle in echt bürokratischer Weise vom grünen Tisch entschie- den wird, ist grundsätzlich falsch und praktisch verkehrt. Man verschiebt dadurch die Verantwortlichkeit in einer der sachlichen Erledigung durchaus schädlichen Weise an die falsche Stelle und verursacht eine Fülle unnötigen Schreibwerks. Es mag zum Schluß noch kurz zweier neuer Vorschläge gedacht werden, welche die Kommission der Regierungsvorlage beigefügt hat. Der Vorschlag, daß der See- berufsgenossenschaft gestattet werden soll, eine eigene Invalidenversicherung nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes, jedoch unter der Bedingung zu errichten, daß von der Genossenschaft zugleich eine Witwen- und Waisenversorgung begründet wird, paßt zwar kaum in den Rahmen des vorliegenden gesetzgeberischen Plans, ist aber in den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Seemannsberufs voll begründet. Der weitere Vorschlag, den Versicherungsanstalten die Befugnis beizule- gen, unter Strafandrohungen Schutzvorschriften über Einrichtungen gegen gesund- heitsschädliche Einflüsse zu erlassen, ist sehr gut gemeint und vom theoretischen Standpunkt wohl zu begründen, aber er begegnet dem entscheidenden Bedenken, daß er tief in die bestehenden Einrichtungen der Gesundheitspolizei eingreift und zu einer unleidlichen Komplikation mit den Anordnungen und Vorschriften der ordent- lichen Organe der Gesundheitspolizei führen muß. Will man auf diesem Gebiet wirksameren Schutz gegen gesundheitsschädliche Einrichtungen gewähren, so wird man, statt ein neues Rad in die vielgestaltige Organisation unseres öffentlichen Le- bens einzufügen, darauf Bedacht nehmen müssen, die Organisation unserer ordentli- chen Gesundheitspolizei kräftiger auszugestalten. Kurzum man gelangt bei Durchsicht der Kommissionsbeschlüsse zu dem Ge- samturteil, daß in demselben noch recht viele zweifelhafte dunkle und nicht völlig ausgereifte Punkte vorhanden sind und daß es noch sehr vieler Mühe und Arbeit bedürfen wird, um die Kommissionsvorschläge zu einem dauernd brauchbaren Ge- setz durchzubilden. 406 Nr.68 1899 Juni 15 Bericht1 des Gesandten Dr. Eugen von Jagemann an den badischen Außen- minister Dr. Arthur von Brauer Ausfertigung in Maschinenschrift [Der Reichstag hat das lnvalidenversicherungsgesetz angenommen; kritische Stellungnahme zu den politischen Vorgängen um die Einführung fakultativer lokaler Rentenstellen] Heute nachmittag hat die Invalidenversicherungsnovelle Abschluß in 3. Lesung gefunden,2 und ist nunmehr das Werk, welches als soziale Reformtat wegen der Lokal-Rentenstellen ausgegeben wurde, mit dürftigem Inhalt in den Hafen geführt. Es ist eine erfreuliche Tatsache, daß die Sozialdemokratie dafür gestimmt und somit die mancherlei Verbesserungen im Kleinen anerkannt hat, welche dem Arbei- terstand gewährt werden. Graf Posadowsky hat auf diese Dinge von Anfang an einen großen Wert gelegt, um gegenüber der Einbringung der sogenannten Zuchthausvor- lage3 mit dem zweifellos arbeiterfreundlichen Gesetz den Anfang zu machen. Aller- dings wird die Verschmelzung der drei Sozialversicherungen für die Zukunft er- schwert, wenn die günstigen Dinge, die man geben kann, vorweg verzapft werden. Als der Hauptinhalt des Gesetzes sind indessen jene Verbesserungen früher nicht betrachtet worden, sondern der finanzielle Ausgleich für den Osten und die Schaf- fung der Lokal-Rentenstellen. Der Ausgleich aber ist von dem Reichstag so herab- gemindert worden, daß man bei den Sachverständigen allgemein erwartet, es werde ein neues Defizit der jetzt notleidenden Anstalten sich in absehbarer Zeit wiederum ergeben und damit ein neues Teilungsprojekt, für dessen Gestaltung man von dem Reichstag viel abhängiger sein wird, weil unbegreiflicherweise von der Reichsver- waltung und Preußen die beste Waffe, die man in der Hand hatte, hingegeben wor- den ist, nämlich das freie Organisationsrecht in bezug auf die Bezirke; nach dem § 66 des neuen Gesetzes kann künftig die Zusammenlegung von Anstalten oder die Teilung der Bezirke nicht mehr ohne den Reichstag erfolgen, während man bisher ihm immer sagen konnte, man werde, falls er gewissen sachlichen Änderungen die Genehmigung versagt, zur Zusammenlegung im Verwaltungsweg schreiten. Die Lokal-Rentenstellen sind glücklicherweise nur dem Namen nach gerettet wor- den; die Einsicht war allgemein, daß das ganze Projekt ein Phantasma sei, Millionen jährlich an Aufwand erheische und der Sozialdemokratie einen bequemen Sessel dar- 1 Generallandesarchiv Karlsruhe Abt.233 Nr.13450, n. fol. 2 Das Reichstagsprotokoll vermerkt nur drei Gegenstimmen. Das Zentrumsorgan „Germa- nia" benannte dagegen fünf Gegner: Die Rittergutsbesitzer Arnold Freiherr von Schele und Hermann Freiherr von Bodenberg (beide Deutsch-Hannoveraner) und die ostelbischen konservativen Abgeordneten Hans Graf von Kanitz, Ludwig von Staudy und Hermann von Dewitz (Germania Nr. 135, 3. Blatt, vom 16.6.1899). Die ,,Zuchthausvorlage" (Gesetz zum Schutz des gewerblichen Arbeitsverhältnisses) war am 26.5.1899 in den Reichstag eingebracht worden (RT-Drucksache Nr. 347). Der Ent- wurf sah Gefängnis- und Zuchthausstrafen vor, wenn Arbeitswillige zur Teilnahme an Ar- beitskämpfen gezwungen wurden (.,Koalitionszwang"). Der Reichstag lehnte die Vorlage, für die sich Wilhelm II. öffentlich engagiert hatte, am 20.11.1899 ab. 1899 Juni 15 407 biete, in dem sich ihre Vertreter niederlassen können, um in allem mitzureden und Berticksichtigungen der Arbeiter auf ihren Einfluß zu schreiben. Graf Posadowsky, welcher das Institut der Lokal-Rentenstellen als einen immensen Fortschritt hingestellt hat und oft darauf hinwies, daß das gesamte preußische Staatsministerium den höch- sten Wert auf diese Einrichtung lege, hat in den späten Stadien sich darauf zurtickge- zogen, daß nur ein ausnahmsweiser Gebrauch von der Schaffung dieser Stellen ge- macht werde, nachdem die Kompetenz der Verwaltungsbehörden nunmehr genauer geregelt worden sei. Der Einkaufspreis für ein Gesetz so mäßigen Inhalts darf als sehr teuer bezeichnet werden; denn nicht nur einen Einbruch in das Prinzip des Regierungsrechts der Ver- waltungsorganisation hat man hingenommen, sondern auch das Prinzip der parla- mentarischen Diskontinuität ad hoc aufgegeben durch die Zusage der Vertagung des Reichstags.4 In gegenwärtigem Augenblick erscheint diese als die Erfüllung eines vorwiegend parlamentarischen Wunschs, für die Zukunft ist es ein bedenklicher Präzedenzfall, und das Ansehen der Regierung kann nicht dadurch gestärkt sein, daß das Nichtauszählenlassen des Hauses durch ein solches Mittel erkauft ist. Außer- dem ist die tote !ex Rintelen5 und eine Reihe unreifer Initiativanträge damit am Le- ben erhalten worden, so daß die Herbstsession von vornherein unwünschbar belastet ist. Die Schwierigkeiten der politischen Führung der Geschäfte gegenüber dem Reichstag sind sehr groß. Allein nur durch zähes Festhalten an den Befugnissen der Regierung, nicht aber durch ein stetes Nachgeben im einzelnem gegenüber dem Bestreben der Erhöhung der parlamentarischen Macht kann für die Zukunft gesorgt werden. Allein, man hat nur die Gegenwart im Auge gehabt und das Ziel, unter allen Umständen den Entwurf zum Gesetz zu machen, und zwar sofort. Gegenüber der Behandlungsweise, wie sie Herr von Boetticher übte, ist dies eine offenbare Änderung. Die Änderung liegt aber auch in den Mitteln, die zu diesem Ziel geführt haben. Allerdings in dem einen Punkt, daß über die Hauptteile des Ent- wurfs (finanzieller Ausgleich, Lokal-Rentenstellen) das Reichsversicherungsamt gar nicht gehört worden ist, wurde die alte Taktik der Fernhaltung dieses nächstberufe- nen Sachverständigen weiter geübt. Neu dagegen war, daß auch die verbündeten Regierungen die Kenntnis von der Idee der Lokal-Rentenstellen nicht auf dem ge- wöhnlichen Weg eines Vorentwurfs, sondern [durch] die Norddeutsche Allgemeine Zeitung zu erfahren hatten, und daß zur Durchdrtickung dieser verunglückten Institu- tion der diplomatische Weg, ja selbst die briefliche Angehung von Souveränen stark beschritten wurde. Alle Einwände im Bundesrat6 wurden ebenso wie die von den preußischen Ministerkollegen mit der größten Energie abgewendet, während in der Reichstagskommission die Zugeständnisse sehr leicht vom Baum fielen. Nur den Konservativen gegenüber war das Reichsamt des Innern sehr schwierig, weil sie den sozialpolitischen Fortschritt der Rentenstellen nicht anerkennen wollten, und es ist 4 Die I. Session des 10. Reichstags wurde vom 22.6. bis 14.11.1899 vertagt. 5 Gemeint ist ein Gesetzentwurf, betreffend Änderungen und Ergänzungen des Gerichtsver- fassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuchs, des Zentrumsabge- ordneten Dr. Viktor Rintelen und Genossen vom 6.12.1898 (RT-Drucksache Nr. 17), in dessen Mittelpunkt die Wiedereinführung der Berufung in Strafsachen stand. Der Entwurf blieb auch in der verlängerten Session unerledigt. 6 Vgl. Nr. 61. 408 Nr. 69 unwidersprochen geblieben, was der Abgeordnete Richter7 jüngst im Reichstag sag- te, daß die Konservativen sich der Zulassung fakultativer Rentenstellen deshalb gefügt hätten, weil ihnen unter der Hand bedeutet worden sei, sie würden den nöti- gen finanziellen Ausgleich nicht erhalten, wenn sie nicht die Lokal-Rentenstellen in dem abgerninderten Sinn annähmen; daß die letzteren nur auf dem Papier stehen, wird dabei allgemein anerkannt, und zur Schaffung einer Lokal-Rentenstelle da und dort wird man nur schreiten, damit nicht gesagt werden kann, es sei gar kein Ge- brauch davon gemacht. Ich glaube, diese Betrachtungen rechtfertigen sattsam, daß die badische Regie- rung sich so zurückhaltend wie irgend möglich gegenüber der angesonnenen und nun ja doch im Entstehen zu Grabe getragenen Institution verhalten hat. Nr.69 1899 Juni 28 lmmediatbericht1 des Staatssekretärs des Innern Dr. Arthur Graf von Posa- dowsky-Wehner an Wilhelm II. Ausfertigung [Der Reichstag hat das Invalidenversicherungsgesetz verabschiedet; die wesentlichen Abände- rungen gegenüber der Gesetzesvorlage werden aufgeführt; die neuen Rentenstellen sind nur fakultativ] Aufgrund des allerhöchsten Erlasses Eurer Majestät vom l 0. Oktober 18982 ist der Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes dem Bundesrat und demnächst dem Reichstag zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt worden. In seiner Sitzung vom 15. Juni d. J. hat der Reichstag den Entwurf in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung fast einstimmig angenommen. Über die wichtigeren Abänderungen, die der Entwurf erfahren hat, gestatte ich mir folgendes alleruntertä- nigst zu bemerken. l. Durch § 8 ist die Befugnis, freiwillig in die Versicherung einzutreten (Selbst- versicherung), allen Betriebsunternehmern eingeräumt worden, welche nicht regel- mäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, während dieses Recht nach der Vorlage nur solchen Betriebsunternehmern zustehen sollte, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Zur Vermei- dung eines Mißbrauchs ist im § 16 für die Selbstversicherer eine längere Wartezeit für die Invalidenrente vorgeschrieben worden, und zwar 500 Beitragswochen, wäh- rend bei versicherungspflichtigen Personen 200 Beitragswochen genügen; auch müssen nach § 32 zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft aus dem Selbstversiche- rungsverhältnis in 2 Jahren mindestens 40 Beiträge entrichtet werden, während bei 7 92. Sitzung vom 14.6.1899; Sten.Ber. RT 10. LP 1. Session 1898/1900, S. 2546 f. 1 Ausfertigung: GStA Berlin 1. HA Rep.89 Nr.29951, fol. 82-87 Rs.; Entwurf Erich von Woedtkes: BArch R 1501 Nr.100049, fol.336-345. 2 Vgl. Nr. 59. 1899 Juni 28 409 einem Pflichtverhältnis nur halb soviel Beiträge erforderlich sind. Infolge dieser beiden Bestimmungen ist eine Überlastung der Versicherungsträger durch die Selbstversicherer rechnerisch ausgeschlossen. 2. Abweichend von der Vorlage, welche die Beiträge in Lohnklasse I und II von 14 und 20 auf 12 und 18 Pfennig herabsetzte, sind im § 20 die Beiträge in der bisherigen Höhe belassen. Zugleich sind aber infolge der Bestimmungen des § 26 die Rentenbe- träge bei diesen beiden Lohnklassen erhöht worden, nämlich durchschnittlich (nach etwa 1400 Beitragswochen) von 138 und 194 M. auf 152 und 204 M. Diese Änderung wird vorzugsweise den landwirtschaftlichen Arbeitern zugute kommen. 3. Die Berechnung der Invalidenrente nach Grund- und Steigerungsbeträgen so- wie die Abstufung des Grundbetrags nach den einzelnen Lohnklassen anstelle des für alle Lohnklassen bisher gleichen Grundbetrags ist im § 26 angenommen worden. Dagegen hat der Reichstag die Grundbeträge gegenüber der Vorlage herabgesetzt und die Steigerungssätze entsprechend erhöht. Infolge dieser Bestimmung wird der Einfluß, den eine längere Dauer der Beitragsentrichtung auf die Rentenhöhe ausübt, wirksamer zum Ausdruck kommen. Die Gesamtbelastung ist durch diese Änderung nicht erhöht worden. 4. Dem erforderlichen Ausgleich in der finanziellen Belastung zwischen den landwirtschaftlichen und industriellen Versicherungsanstalten hat der Reichstag im Grundsatz zugestimmt. Es ist demgemäß die Teilung der Gesamtlast in eine Gemein- und eine Sonderlast und dementsprechend die Bildung buchmäßig getrennter Ver- mögensbestände bei den einzelnen Versicherungsanstalten, nämlich eines Gemein- und eines Sondervermögens angenommen worden (§ 20 a). Ebenso ist es bei dem Vorschlag des Entwurfs belassen worden, wonach die Grundbeträge der Invaliden- renten zur Gemeinlast, die Steigerungsbeträge aber zur Sonderlast der einzelnen Anstalten gehören sollen. Dadurch aber, daß die Grundbeträge, wie bereits erwähnt wurde, herabgesetzt und die Steigerungssätze erhöht sind, ist das Verhältnis zwi- schen Gemeinlast und Sonderlast nicht unerheblich verschoben worden. Nach § 20 a sollen daher vom Inkrafttreten des Gesetzes ab unter Verzicht auf die Teilung des bereits angesammelten Vermögens der Versicherungsanstalten bis auf weiteres nur vier Zehntel der künftigen Beiträge für das Gemeinvermögen ausgeschieden werden. Eine anderweitige Bemessung dieses Beitragsteils ist dem Bundesrat vorbehalten, eine Erhöhung desselben aber an die Zustimmung des Reichstags geknüpft. Aus dem Gemeinvermögen werden vom 1. Januar 1900 ab die Grundbeträge auch derjenigen Renten bestritten, welche bereits früher bewilligt waren, aber noch laufen. Die ange- stellten Berechnungen haben ergeben, daß durch den so geschaffenen Ausgleich die bisherige ungünstige Lage einzelner Versicherungsanstalten dauernd gebessert und eine gleichmäßige finanzielle Entwicklung der verschiedenen Anstalten herbeige- führt werden wird. 5. Die von der Vorlage angestrebte größere Dezentralisation in den Geschäften der Versicherungsanstalten sowie die Heranziehung von Laienbeisitzem und des Rentenbewerbers schon bei den ersten Verhandlungen über die Bewilligung einer Rente hat im Grundsatz Zustimmung gefunden. Dagegen hatte schon der Bundesrat den zu diesem Zweck im Entwurf vorgesehenen örtlichen Rentenstellen nur die Begutachtung der Renten übertragen.3 Der Reichstag hat sodann beschlossen, daß 3 Vgl. Nr. 61. 410 Nr.69 örtliche Rentenstellen als besondere Organe der Versicherungsanstalten nur fakulta- tiv zu errichten sind, in der Regel aber die Vorbereitung der dem Anstaltsvorstand verbleibenden Beschlußfassung über die Bewilligung von Renten oder Beitragser- stattungen sowie über die Entziehung von Invalidenrenten den unteren Verwaltungs- behörden belassen werden soll. Während aber das geltende Gesetz über diese Tätig- keit der unteren Verwaltungsbehörden nur wenige, dem Ermessen weiten Spielraum lassende Bestimmungen enthielt, ist durch§§ 40b ff. das Verfahren dieser Behörden weiter ausgebaut worden. Nach §§ 40 e bis 40 g werden für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde durch die Vorstände der Krankenkassen und andere hierfür geeignete Wahlkörper Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewählt. Die unteren Verwaltungsbehörden müssen die Rentenanträge in zweifelhaften Fällen mit diesen Vertretern in mündlicher Verhandlung unter Zuziehung des Rentenbewerbers und geeignetenfalls auch eines ärztlichen Sachverständigen erörtern (§ 40d). Das bisher wesentlich schriftliche Vorbereitungsverfahren wird hierdurch den modernen Rechtsansprüchen entsprechend umgestaltet. Vor allem liegt in der mündlichen An- hörung des Rentenbewerbers schon bei der Vorbereitung seines Antrags eine sozial- politisch wertvolle Verbesserung des bisherigen Verfahrens. Besondere Rentenstellen sollen nur subsidiär, insbesondere dann errichtet werden, wenn sich dies zur Entlastung der unteren Verwaltungsbehörden als erforderlich herausstellt. Die Befugnis zur Errichtung von Rentenstellen steht nach § 51 dem Vorstand der Versicherungsanstalt sowie der Landeszentralbehörde zu. Im ersteren Fall bedarf es der Zustimmung des Ausschusses der Versicherungsanstalt und der Landeszentralbehörde bzw. des mit der Verwaltung der Angelegenheiten des weite- ren Kommunalverbands betrauten Organs (in Preußen des Provinzialausschusses). Die Landeszentralbehörde dagegen hat vor Errichtung von Rentenstellen die Äuße- rung des Vorstands und des Ausschusses der Versicherungsanstalt sowie des betei- ligten weiteren Kommunalverbands einzuholen. Werden Rentenstellen errichtet, so kann ihnen die Landeszentralbehörde statt der Begutachtung der Rentenanträge die Beschlußfassung über dieselben übertragen(§ 51 g). Gegen die vom Reichstag beschlossenen Änderungen dürften Bedenken von grundsätzlicher Tragweite nicht zu erheben sein. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. den Beschlüssen des Reichstags über den in Rede stehenden Gesetzentwurf zugestimmt.4 Eure Majestät gestatte ich mir daher, die anliegende Ausfertigung des Invaliden- versicherungsgesetzes mit der Bitte um huldreiche Vollziehung alleruntertänigst zu unterbreiten. 4 § 473 der Protokolle. 1899 Juli 13 Nr. 70 1899 Juli 13 lnvalidenversicherungsgesetz 1 Druck 41 l [Wesentliche Neuerungen: Erweiterung des Kreises der Versicherten; Einführung einer fünf- ten Lohnklasse; Änderungen bei der Berechnung der Renten, den Beiträgen und hinsichtlich des Erlöschens von Anwartschaften; andere Definition von Invalidität; Invalidität wird nach 26 Wochen Krankheit angenommen; Heilverfahren; Übergang vom Kapitaldeckungs- zum Prämiendurchschnittsverfahren; Finanzausgleich zwischen den Versicherungsanstalten; (fa- kultative) örtliche Rentenstellen; Vereinfachung von Übergangsbestimmungen] I. Umfang und Gegenstand der Versicherung § l Versicherungspflicht Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr ab versichert: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und -lehr- linge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt be- 1 Reichs-Gesetzblatt 1899, S. 463-531. Abänderungen gegenüber dem Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22.6.1889 (vgl. Nr. 148 Bd. 6 der II. Abteilung dieser Quellensammlung), sind fett gedruckt. Hierbei folgen wir dem Kommentar von E(rich) v(on) Woedtke, lnvalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung von 19. Juli 1899, 8. Auflage, Berlin 1901. Ein anderer Schrifttyp steht für Abänderungen, die auf den Reichstag zurückgehen. Auf die ab § 4 erfolgte neue Para- graphenzählung und Umstellungen innerhalb des Gesetzes wird nicht gesondert verwiesen. Die Präsidialvorlage vom 12.10.1898 (BR-Drucksache Nr. 123) wurde am 16.1.1899 vom Bundesrat in abgeänderter Form angenommen(§ 27 der Protokolle) und am 19.1.1899 dem Reichstag zugeleitet (RT-Drucksache Nr. 93). Die erste Lesung fand vom 13.2. bis 16.2. statt (Sten.Ber. RT 10. LP I. Session 1898/1900, S. 811-835, S. 837-864, S. 865-893, S. 895- 917). Die nach der ersten Lesung eingesetzte IX. Kommission legte am 6.5.1899 einen von dem nationalliberalen Abgeordneten Heinrich Christian Wilhelm Hofmann verfaßten Be- richt vor (RT-Drucksache Nr. 270). Die zweite Lesung beanspruchte zehn Sitzungen, die vom 10.5. bis 9.6.1899 stattfanden (Sten.Ber. RT 10. LP I. Session 1898/1900, S. 2121- 2153. S. 2155-2187, S. 2190-2220, S. 2221-2254, S. 2255-2283, S.2285-2311, S. 2313-2336, S. 2367-2391, S. 2393-2426, S. 2428-2463); Fassung nach zweiter Lesung: RT-Drucksache Nr. 349. Die dritte Lesung beanspruchte drei Sitzungen, die vom 13.6. bis 16.6.1899 statt- fanden (S.2505-2519, S. 2521-2549, S. 2552-2562). In der Schlußabstimmung stimmte der Reichstag im ganzen gegen 3 Stimmen zu. Der Reichskanzler wurde ermächtigt, das Gesetz mit neuer, fortlaufender Paragraphenzählung zu veröffentlichen. Der Bundesrat genehmig- te die vom Reichstag beschlossene Fassung am 28.6.1899 (§ 473 der Protokolle). Wil- helm II. unterzeichnete das Gesetz am 13.7.1899 im Geiranger Fjord an Bord seiner Yacht .,Hohenzollern". 412 Nr. 70 ziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deut- scher Seefahrzeuge(§ 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl[att], S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Schiffsführer jedoch nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. Die Führung der Reichsflagge aufgrund der gemäß Artikel II§ 7 Abs. l des Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Ge- setzbl., S. 71) erteilten Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deut- schen Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes. § 2 [Klein- und Haus gewerbetreibende] [ 1] Durch Beschluß des Bundesrats kann die Vorschrift des § 1 für bestimmte Be- rufszweige allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke auch 1. auf Gewerbetreibende und sonstige2 Betriebsunternehmer, welche nicht regelmä- ßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie 2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter auf sol- che selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auf- trag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetrei- bende ), erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. [2] Durch Beschluß des Bundesrats kann bestimmt werden, 1. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rech- nung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehilfen, Ge- sellen und Lehrlinge die in diesem Gesetz den Arbeitgebern auferlegten Ver- pflichtungen zu erfüllen, 2. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag Zwischenperso- nen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister etc.) gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten lassen, gehalten sein sollen, rücksichtlich der von den Zwischenpersonen hierbei beschäftigten Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) und deren Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetz den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. § 3 [Tantiemen und Naturalbezüge] [ 1] Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für diesel- ben wird der Durchschnittswert in Ansatz gebracht; dieser Wert wird von der unte- ren Verwaltungsbehörde festgesetzt. [2] Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung. Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der konservativen Abgeordneten Friedrich Wilhelm Georg von Loebell und Hein- rich von Salisch zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 72; BArch R 101 Nr.3141, fol. 90). 1899 Juli 13 413 § 4 [Befreiung durch Bundesratsbeschluß] [ l] Durch Beschluß des Bundesrats wird bestimmt, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieses Geset- zes nicht anzusehen sind. [2] Der Bundesrat ist befugt, zu bestimmen, daß Ausländer, welchen der Auf- enthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versiche- rungspflicht nicht unterliegen. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird, haben Arbeitgeber, welche solche Ausländer beschäftigen, nach näherer Bestimmung des Reichsversi- cherungsamts denjenigen Betrag an die Versicherungsanstalt zu zahlen, den sie für die Versi- cherung der Ausländer aus eigenen Mitteln würden entrichten müssen (§ 27 Abs. 3), wenn deren Versicherungspflicht bestände. 3 § 5 [Ausnahmen von der Versicherungspflicht] [l] Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindestbe- trag der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist. [2] Beamte der Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist [3] Der Versicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen aufgrund der reichsgesetzlichen Bestlm- mungen4 eine Invalidenrente bewilligt ist. 5 [ 4] Der Versicherungspflicht unterliegen endlich6 nicht diejenigen Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie nicht mehr imstande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent- sprechende Tätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu er- werben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.7 3 Abs. 2 abgeändert und ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten von Salisch zurück (BArch R 101 Nr.3141, fol. 108). 4 Von „aufgrund dieses Gesetzes" abgeändert in dritter Lesung auf Antrag des liberalen, fraktionslosen Abgeordneten Richard Roesicke. Die Fassung von§ 5 Abs. l-3 entspricht einem Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Heinrich Christian Wilhelm Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 87; BArch R 101 Nr.3141, fol.112). 6 Gegenüber der Regierungsvorlage abgeändert von „ferner'' auf Antrag der IX. Kommissi- on. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zu- rück (Kommissionsdrucksache Nr. 87; BArch R 101 Nr.3141, fol.112). 7 Ab „Dies ist dann anzunehmen" geht die Fassung von Abs. 4 auf den Kommissionsantrag zurück. Innerhalb der Kommission hatte dies der Abgeordnete Roesicke beantragt (Kom- missionsdrucksache Nr. 73; BArch R 101 Nr.3141, fol. 91). 414 Nr. 70 § 6 [Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag] [l] Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welchen vom Reich, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer Ver- sicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung oder wel- chen aufgrund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Min- destbetrag der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse8 bewilligt sind oder welchen aufgrund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrag zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebzigste Lebensjahr vollendet haben. Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Be- hörde zulässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurücknahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. [2] In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der \lersicherungspflicht zu befreien Per- sonen, welche Lohnarbeit im laufe eines Kalenderjahrs nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben oder ohne Lohn oder Gehalt tätig sind, solange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind.9 Der Bundesrat ist befugt, hierüber nähere Bestimmungen zu erlassen. 10 § 7 [Weitere Ausnahmen durch Bundesratsbeschluß] Durch Beschluß des Bundesrats kann auf Antrag bestimmt werden, daß und in- wieweit die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 111 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder von Körperschaften angestellt sind, sowie auf Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstal- ten, sofern diesen Personen eine Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrag der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 12 gewährleistet ist, und auf Personen Anwendung finden sollen, welchen aufgrund früherer Anstellung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge in dem genannten 13 Mindestbetrag der Invali- denrente bewilligt sind. §8 Besondere Kasseneinrichtungen [l] Versicherungspflichtige Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines Bun- desstaats oder eines Kommunalverbands beschäftigt werden, genügen der gesetzli- 8 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 9 Ergänzung eines Antrags der Zentrumsabgeordneten Johann Anton Zehnter, Dr. Franz Hitze und Liborius Gerstenberger (RT-Drucksache Nr. 279) in zweiter Lesung aufgrund eines Antrags des nationalliberalen Abgeordneten Dr. Adolf Lehr (RT-Drucksache Nr. 289). JO Ergänzt in zweiter Lesung auf Antrag der Abgeordneten Zehnter, Dr. Hitze und Gersten- berger (RT-Drucksache Nr. 279). 11 „Abs. l" ergänzt in dritter Lesung auf Antrag des Abgeordneten Dr. Franz Hitze und Ge- nossen (RT-Drucksache Nr. 357). 12 Gegenüber der Regierungsvorlage ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 13 Gegenüber der Regierungsvorlage ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 1899 Juli 13 415 chen Versicherungspflicht durch Beteiligung an einer für den betreffenden Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung. durch welche ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwertige Fürsorge gesichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzun- gen zutreffen: 1. Die Beiträge der Versicherten dürfen. soweit sie für die Invalidenversiche- rung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet werden, die Hälfte des für den letzteren nach § 32 zu erhebenden Beitrags nicht übersteigen. Die- se Bestimmung findet keine Anwendung, sofern in der betreffenden Kassen- einrichtung die Beiträge nach einem von der Berechnungsweise der §§ 32, 33 abweichenden Verfahren aufgebracht und infolgedessen höhere Beiträge erfor- derlich werden, um die der Kasseneinrichtung aus Invaliden- und Altersrenten in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Ver- sicherten diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen. 2. Bei der Verwaltung der Kassen müssen die Versicherten mindestens nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der Arbeitgeber durch in geheimer Wahl gewählte Vertreter beteiligt sein. 14 3. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kassenein- richtungen beteiligten Personen, soweit es sich um das Maß des reichsgesetzli- chen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des§ 46 die bei Versi- cherungsanstalten (§ 65) zurückgelegte Beitragszeit in Anrechnung zu bringen. 4. Über den Anspruch der einzelnen Beteiligten auf Gewährung von Invaliden- und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein. 5. Wenn für die Gewährung der reichsgesetzllchen Leistungen besondere Beiträge von den Versicherten erhoben werden oder eine Erhöhung der Beiträge derselben eingetreten ist oder eintritt, so dürfen die reichsgesetzlichen Renten auf die sonstigen Kassenleistungen nur insoweit angerechnet werden, daß der zur Auszahlung gelangende Teil der letzteren für die einzelnen Mitgliederklassen15 im Durchschnitt mindestens den Reichszuschuß er- reicht. 16 [2] Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, Invalidenkas- sen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Den vom Bundesrat anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden Invaliden- und 14 Ergänzt in zweiter Lesung auf Antrag der Zentrumsabgeordneten Gerhard Stötzel, Dr. Franz Hitze, Karl Trimborn (RT-Drucksache Nr. 280). 15 „Für die einzelnen Mitgliederklassen" in dritter Lesung ergänzt auf Antrag des Abgeordne- ten Roesicke (RT-Drucksache Nr. 358). 16 Ergänzt in zweiter Lesung auf Antrag der Abgeordneten Stötzel, Dr. Hitze, Trimborn (RT- Drucksache Nr. 280). Ab „auf die sonstigen Kassenleistungen" abgeändert in dritter Le- sung auf Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). Dieser überfraktionelle Antrag Nr. 355 zur dritten Lesung enthielt 31 Einzelpunkte. Außer von Dr. Hitze war der Antrag unterzeichnet von den Abgeordneten Heinrich Christian Wilhelm Hofmann (nationalliberal), Wilhelm von Kardorff (Deutsche Reichspartei), Fried- rich Wilhelm Georg von Loebell (konservativ), Theodor Möller (nationalliberal). Karl Freiherr von Richthofen-Damsdorf (konservativ), Richard Roesicke (liberal, bei keiner Fraktion), Reinhart Schmidt (Freisinnige Volkspartei) und Karl Trimborn (Zentrum). 416 Nr. 70 Altersrenten der Reichszuschuß (§ 35) gewährt, sofern ein Anspruch auf solche Renten auch nach den raichsgesetzlichen Bestimmungen 17 bestehen würde. § 9 [Gleichstellung der besonderen Kasseneinrichtungen] (1) Vom 1. Januar 1891 18 ab wird die Beteiligung bei solchen vom Bundesrat zuge- lassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer Versicherungsanstalt gleichgeachtet. (2) Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach §§ 130 ff'. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kassenein- richtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer Beteiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse sowie die Dauer etwaiger Krankheiten (§ 30) zu bescheinigen. Der Bundesrat ist befugt, über Form und Inhalt der Bescheinigung Vorschriften zu erlas- sen. § 10 [Zulassung weiterer besonderer Kasseneinrichtungen] Durch Beschluß des Bundesrats kann auf Antrag bestimmt werden, daß die Be- stimmungen der §§ 8, 9 auf Mitglieder anderer Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität und des Alters zum Gegenstand haben, Anwen- dung finden sollen. § 11 19 [Sonderbefugnisse für die See-Berufsgenossenschaft] [1] Durch Beschluß des Bundesrats kann der aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl., S. 329) errichteten See-Berufsgenossenschaft gestattet werden, unter ihrer Haftung eine besondere Einrichtung zu dem Zwecke zu begründen, die Invalidenversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes für diejenigen Personen zu übernehmen, welche in den zur Genossenschaft gehörenden Betrieben oder einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, sowie für diejenigen Unternehmer, welche gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invaliden- versicherung unterliegen. Eine solche Einrichtung darf jedoch nur gestattet werden, wenn für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Genossenschaft zugleich eine Witwen- und Waisenversorgung begründet wird. Werden solche Einrichtungen getroffen, so sind in denselben diejenigen Personen, für welche sie bestimmt sind, kraft Gesetzes versichert. [2] Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind dieselben in gleicher Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu beteiligen. 17 In dritter Lesung gegenüber der Regierungsvorlage abgeändert von „nach den Vorschriften dieses Gesetzes" auf Antrag des Abgeordneten Roesicke (RT-Drucksache Nr. 358). 18 Konkretisiert in zweiter Lesung auf Antrag des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). Dieser überfraktionelle Antrag Nr. 282 zur zweiten Lesung ent- hielt 18 Einzelpunkte. Außer von Friedrich Wilhelm Georg von Loebell (konservativ) war der Antrag unterzeichnet von den Abgeordneten Paul Hegelmaier (Deutsche Reichspartei), Dr. Franz Hitze (Zentrum), Dr. Adolf Lehr (nationalliberal), Karl Freiherr von Richthofen- Damsdorf (konservativ), Heinrich von Salisch (konservativ), Reinhart Schmidt (Freisinni- ge Volkspartei) und Karl Trimbom (Zentrum). 19 Die§§ 11-13 wurden auf Antrag der IX. Kommission ergänzt. Innerhalb der Kommission ging dies auf Anträge des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 17; BArch R 101 Nr.3140, fol.42, und Kommissionsdrucksache zu Nr. 73; BArch R 101 Nr.3141, fol. 123). In der dritten Lesung wurde die Fassung des Kommissionsan- trags jedoch ersetzt durch Annahme des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 1899 Juli 13 417 [3) Der Teil der Beiträge, welcher auf die Arbeitgeber entfällt, darf im Durchschnitt nicht nied- riger sein als die Hälfte der Beiträge, welche aufgrund dieses Gesetzes (§ 32) zu zahlen sind. Die Beiträge der Versicherten dürfen nicht höher sein als die der Arbeitgeber. [4) Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten für die Hinter- bliebenen im gleichen Verhältnis abzustufen. [5) Die Wartezeit darf weder für die Invalidenversicherung noch für die Witwen- und Waisen- versorgung höher bemessen werden, als im § 29 vorgesehen ist [6) Den Versicherten muß, wenn sie zeitweilig auf ausländischen Schiffen Beschäftigung nehmen, ihre Familien aber in Deutschland verbleiben, oder wenn sie aus anderen Gründen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, die Weiterversicherung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nur hinsichtlich der Invalidenversicherung, sondern auch in bezug auf die Witwen- und Waisenversorgung gestattet sein. § 12 [Aufsicht, Zuständigkeiten] [1) Auf die im§ 11 bezeichneten Einrichtungen finden die Bestimmungen der§§ 8, 9 entspre- chende Anwendung; sie unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichsversicherungsamt nach Maßgabe der§§ 108 bis 110 dieses Gesetzes. [2) Die für die Unfallversicherung errichteten Schiedsgerichte sind auch für die von der See- Berufsgenossenschaft übernommene Invalidenversicherung sowie für die von ihr eingerichtete Witwen- und Waisenversorgung zuständig. § 13 [Genehmigung durch den Bundesrat] [1) Beschlüsse der Genossenschaft, durch welche die im§ 11 bezeichneten Einrichtungen ge- troffen werden, die hierfür erlassenen Statuten und deren Abänderungen bedürfen der Genehmi- gung des Bundesrats. Der Bundesrat beschließt, nachdem zuvor die im § 91 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 bezeichneten, für die Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte gehört worden sind. [2) Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in Wirksamkeit tritt. § 14 Freiwillige Versicherung [ l] folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange20 sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge- halt mehr als zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt; 2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats (§ 2 Abs. 1) die Versicherungs- pflicht auf sie erstreckt worden ist;21 20 Redaktionelle Neufassung des Eingangssatzes in zweiter Lesung aufgrund des überfraktio- nellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 21 l. und 2. ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 78; BArch R 101 Nr.3141, fol.97). 418 Nr. 70 3. Personen, welche aufgrund des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versiche- rungspßicht nicht unterliegen. Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechti- gung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnis die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 46 zu erneuern. [2] Personen, welche aus einem die Versicherungspßicht begründenden Ver- hältnis ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu erneuern (Weiterversicherung). [3] Die in Betrieben, für welche eine besondere Kasseneinrichtung(§§ 8, 10, 11) errichtet ist, beschäftigten Personen der im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 bezeichne- ten Art sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu versichern (Abs. 1). Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungspßichtigen Perso- nen sind ferner beim Ausscheiden aus dem die Versicherungspßicht begrün- denden Arbeits- oder Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kas- seneinrichtung weiterzuversichem22 (Abs. 2), solange sie nicht durch ein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis bei einer anderen besonderen Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt versicherungspßichtig werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung bei einer besonderen Kassen- einrichtung gegeben sind, rmdet die freiwillige Versicherung bei einer Versiche- rungsanstalt nicht statt. § 15 Gegenstand der Versicherung [l] Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Rente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. [2] Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicher- te, welcher im Sinne des § 5 Abs. 4 dauernd erwerbsunfähig ist. Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des § 113 den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die zu gewährende Invali- denrente die gewährte Unfallrente übersteigt.23 [3] Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbsun- fähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. § 16 [Gleichstellung sechsundzwanzigwöchiger Erwerbsunfähigkeit] Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig gewe- sen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. § 17 [Ausschluß des Anspruchs auf Invalidenrente] Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn er die Er- werbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbsunfähigkeit 22 Abgeändert gegenüber der Regierungsvorlage von „die Versicherung freiwillig fortzuset- zen" auf Antrag der IX. Kommission. 23 Regierungsvorlage: ,,als nicht nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfallver- sicherung eine Rente zu leisten ist". Abgeändert in zweiter Lesung auf Antrag der national- liberalen Abgeordneten Dr. Adolf Lehr und Dr. Arthur Esche (RT-Drucksache Nr. 276). 1899 Juli 13 419 bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens24 sich zugezogen bat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Versicherte eine im Inland wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, ganz oder teilweise der Familie überwiesen werden.25 § 18 [Heilverfahren] [I] Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Er- werbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invali- denrente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachteils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu l~n. [2) Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. Ist der Erkrankte verheiratet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er Mit- glied der Haushaltung seiner Familie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. 26 [3] Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Versicherten, welche der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge un- terliegen, vom Beginn dieses Heilverfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen der Krankenk~ gegen den Versicherten auf die Versiche- rungsanstalt über. Dieser hat die Kranken~ Ersatz zu leisten in Höhe des- jenigen Krankengeldes, welches der Versicherte von der Kranken~ für sich beanspruchen konnte. [ 4] Während des Heilverfahrens ist für solche Angehörigen des Versicherten, deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, eine Unterstützung auch dann zu zahlen, wenn der Versicherte der reichs- oder landesge- setzlichen Krankenversorgung nicht unterliegt. Diese Angehörigenunterstützung beträgt, sofern der Versicherte der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge bis zum Eingreifen der Versicherungsanstalt unterlag, die Hälfte des für ihn während der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen Krankengeldes, im übrigen ein Viertel des für den Ort seiner letzten Beschäftigung oder seines letzten Aufent- halts maßgebenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe auf die Angehörigenunterstützung angerechnet werden. 27 24 Die Regierungsvorlage hatte hier (wie das Gesetz von 1889) vorgesehen, bei gerichtlich festgestellten „Verbrechen" die Rente grundsätzlich zu verweigern. Gegenüber dem Gesetz von 1889 war die Möglichkeit der Verweigerung bei „Vergehen" ergänzt worden. Abge- ändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen An- trag des Abgeordneten Trimborn zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 21; BArch R 101 Nr.3140, fol.43). 25 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 68; BArch R 101 Nr.3141, fol.87Rs.). 26 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 73; BArch R 101 Nr.3141, fol.91Rs.). Zusätzlich „verheiratet" ergänzt in zweiter Lesung aufgrund eines Antrags des Abgeordneten Roesicke (RT-Drucksache Nr. 287). 27 Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage auf Antrag der IX. Kommission. Inner- halb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 73; BArch R 101 Nr.3141, fol. 91 Rs.). 420 Nr. 70 § 19 [Übertragung des Heilverfahrens an Krankenkassen] Die Versicherungsanstalt, welche ein Heilverfahren eintreten läßt, ist befugt. die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse. welcher er angehört oder zu- letzt angehört hat, in demjenigen Umfang zu übertragen. welchen die Versiche- rungsanstalt für geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Leistungen aufer- legt, welche über den Umfang der von ihr gesetzlich oder statutarisch zu lei- stenden Fürsorge hinausgehen, so hat die Versicherungsanstalt die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Bestand eine Fürsorgepfficht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr von der Versicherungsanstalt bei Gewährung der im§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung des Versicherten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende das einundeinhalbfache Krankengeld zu ersetzen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. § 20 [Gleichstellung von Hilfskassen] Als Krankenkassen im Sinne der Bestimmungen in den §§ 18, 19 gelten auch diejenigen Hilfskassen, welche die im § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen. § 21 28 [Kostenersatz bei Arbeitsunfällen] [ l ] Ist die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren eingeleitet wurde, auf einen nach den Reichsgesetzen über Unfallversicherung zu entschädigenden Unfall zurückzuführen, und Ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit(§§ 15, 16) verhindert und zugleich eine Entlastung des entschädigungspflichtigen Trägers der Unfallversicherung herbeigeführt worden, indem die Unfallentschädigung ganz oder zum Teil nicht zu bewilligen war oder in Weg- fall gekommen ist, so hat die Versicherungsanstalt gegen diesen Träger Anspruch auf Ersatz der Kosten des Heilverfahrens in dem im § 19 Satz 3 vorgesehenen Umfang. Ein Ersatz für Kosten des Heilverfahrens, welche vor dem Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht werden. [2] Für die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung ist die Über- nahme des Heilverfahrens durch die Versicherungsanstalt der Übernahme durch den Träger der Unfallversicherung gleichzuachten. § 22 [Versagung der Invalidenrente] Wird der Versicherte infolge der Krankheit erwerbsunfähig, so kann ihm. falls er sich den gemäß§§ 18, 19 von der Versicherungsanstalt getroffenen Maßnahmen ohne gesetz- lichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die Invalidenrente auf Zeit ganz oder teilwei- se versagt werden, sofern er auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein Verhalten veranlaßt ist. 29 28 § 21 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt. Innerhalb der Kommission ging dies auf Anträge des Abgeordneten Trimbom zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 93; BArch R 101 Nr.3141, fol. 153, und Kommissionsdrucksache Nr. 99, ebenda, fol. 163). In dritter Lesung wurde der in zweiter Lesung angenommene Kommissionsantrag jedoch durch die Fassung des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genos- sen ersetzt (RT-Drucksache Nr. 355, modifiziert durch RT-Drucksache Nr. 357). 29 Abänderungen auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf Anträge des Abgeordneten Hofmann (Kommissionsdrucksache Nr. 78; BArch R 101 1899 Juli 13 421 § 23 [Streitverfahren] [ l] Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den §§ 18 bis 20, 22 zwi- schen den Versicherungsanstalten und den Versicherten entstehen, werden, soweit sie nicht bei der Rentenfeststellung zum Austrag gelangen, von der Auf- sichtsbehörde der Versicherungsanstalten entschieden. [2] Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den§§ 18 bis 20, 22 zwi- schen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen entstehen, werden, sofern es sich um die Geltendmachung der den Versicherungsanstalten eingeräumten Befugnisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der beteiligten Krankenkasse, sofern es sich aber um Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren, oder, wo ein solches nicht besteht, ebenfalls durch die Aufsichtsbehörde der beteiligten Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde ist im ersteren Fall endgültig; im letzteren Fall kann sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der§§ 20, 21 der Gewer- beordnung angefochten werden. [3] Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des § 21 Abs.1 werden durch das Reichsversicherungsamt entschieden. 30 § 24 [Rentenzahlung in Naturalleistungen] [ 11 Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Teile desselben kann, sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Teil in Form von Naturalleistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirk wohnenden Rentenemp- fängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Teil in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres Betrags in dieser Form gewährt wird. Der Wert der Naturalleistungen wird nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren Verwaltungsbehörde festge- setzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Genehmigung der höheren Verwal- tungsbehörde. [2] Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach An- ordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraussetzungen des Abs. l vorliegen, ihrem vollen Betrag nach in Naturalleistungen zu gewähren. [3] Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem Naturallei- stungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien obliegt. [ 4] Dem Bezugs berechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen- dung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverband mitzuteilen. [5] Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. Auf Nr.3141, fol.97) und des Abgeordneten Dr. Hitze (Kommissionsdrucksache Nr. 82; eben- da, fol. 118) zurück. · 10 Ergänzt in dritter Lesung aufgrund des Uberfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 422 Nr. 70 demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kommunalverband entstehen. [6] Sobald der Übergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat auf An- trag des Kommunalverbands der Vorstand der Versicherungsanstalt die Postverwal- tung hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. § 25 [Unterbringung in einem lnvalidenhaus] Aufgrund statutarischer Bestimmung der Versicherungsanstalt kann der Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag anstelle der Rente Auf- nahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten31 auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Viertel- jahr und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 32 § 26 [Abfindung von Ausländern] Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz im Deutschen Reich aufgibt, mit dem dreifachen Betrag der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesrats kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den Fall der Erwerbsunfä- higkeit oder des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. § 27 Autbringung der Mittel [l] Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. [2] Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu den in jedem Jahr tatsächlich zu zahlenden Renten (§ 35), seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge. [3] Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen Teilen(§§ 142, 144, 154) und sind für jede Beitragswoche(§ 30) zu entrichten. § 28 Voraussetzungen des Anspruchs Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden- oder Altersrente ist, außer dem Nachweis der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen Alters, erforderlich: l. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit; 2. die Leistung von Beiträgen. 31 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol. 67). 32 Ergänzt und abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. In der Regierungsvorlage betrug die Frist ein Jahr. Innerhalb der Kommission ging die Änderung zurück auf einen Antrag des Abgeordneten der Freisinnigen Volkspartei Dr. Hermann Zwick (handschriftlicher An- trag; BArch R 101 Nr.3140, fol.66). 1899 Juli 13 § 29 Wartezeit [ 1] Die Wartezeit beträgt: 423 1. bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge aufgrund der Versiche- rungspflicht geleistet worden sind, zweihundert Beitragswochen, anderenfalls fünfhundert Beitragswochen;33 2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. [2] Die für die freiwillige Versicherung (§ 14) geleisteten Beiträge kommen auf die Wartezeit für die Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn mindestens einhun- dert Beiträge aufgrund eines die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Selbstver- sicherung begründenden Verhältnisses geleistet worden sind. [3] Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, welche von den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, freiwillig geleistet worden sind.34 §30 Beitragsleistung [I] Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat, ist ein Versicherungs- beitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit dem Mon- tag einer jeden Kalenderwoche. [2] Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brau- chen, diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren Versi- cherte l. behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegs- zeiten zum Heer oder zur Marine eingezogen gewesen sind, 2. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet haben, 3. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank- heit an der Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit verhindert gewesen sind. [3] Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begrün- dende Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben. [4] Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, wenn der Beteiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen hat.35 33 Abgeändert in dritter Lesung aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). Die Regierungsvorlage hatte für die Wartezeit der Invalidenrente 200 Beitragswochen vorgesehen . . l4 Abs. 2 und Abs. 3 abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 78; BArch R 101 Nr.3141, fol. 97). 35 Die Regierungsvorlage hatte hier - wie das Gesetz von 1889 - auch „geschlechtliche Aus- schweifungen" angeführt. Dies wurde in dritter Lesung auf Antrag der sozialdemokrati- schen Abgeordneten Karl Leopold Adolf Albrecht und Genossen beseitigt (RT-Drucksache Nr. 356). 424 Nr. 70 [5] Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung. [6] Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Das.wlbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbett für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet. § 31 [Bescheinigungen über Krankheit und Militärdienste] [l] Zum Nachweis einer Krankheit (§ 30) genügt die Bescheinigung des Vor- stands derjenigen Krankenkasse (§ 166) beziehungsweise derjenigen eingeschriebe- nen oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse, welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die Be- scheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunter- stützung oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amts wegen auszu- stellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhun- dert Mark angehalten werden. [2) Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die vor- stehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausge- stellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von der Ausstellungspflicht zu entbinden. [3] Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär- papiere. §32 Höhe der Beiträge [ l] Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohnklas- sen (§ 34) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1910, demnächst für je zehn weitere Jahre durch den Bundes- rat einheitlich festgesetzt. [2] Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Ka- pitalwerte der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten. 36 [3] In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Versicher- ten gleichzubemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen. 37 [4] Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hat das Reichsversiche- rungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge oder Überschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge herausge- 36 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr.33 berich- tigt; BArch R 101 Nr.3140, fol. 95). 37 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr.33 berich- tigt; BArch R 101 Nr.3140, fol. 95). l899Juli 13 425 stellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen des § 125 eine Ausgleichung eintritt. [5] Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungsan- stalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben: in Lohnklasse I 14 Pfennig, in Lohnklasse II 20 Pfennig, in Lohnklasse III 24 Pfennig, in Lohnklasse IV 30 Pfennig, in Lohnkl~ V 36 Pfennig. [ 6] Eine anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags. 38 §33 Gemeinlast, Sonderlast [ 1 ] Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen (Gemeinvennö- gen und Sondervermögen) selbständig. Aus denselben sind die von allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast)39 und die den einzelnen Versicherungs- trägern verbleibende besondere Last (Sonderlast) zu decken. [2] Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämtlicher Altersrenten,40 die Grundbeträge aller"' Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von Krankheitswochen (§ 40 Abs. 1) und die Rentenabrundungen (§ 38). Alle übri- gen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt. [3] Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungsanstalt vom 1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buchmällg ausgeschieden (Gemeinvermögen). Dem Gemeinvermögen sind für seinen buchmäligen Bestand von der Versicherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den Zinsful bestimmt der Bundesrat für die im § 32 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich für alle Versicherungsanstalten.42 [ 4] Ergibt sich bei Ablauf der im § 32 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume, da& das Gemeinvennö- gen zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist, so hat der Bundesrat für den nächstfolgenden Zeitraum über die Höhe des für das Gemeinvermögen buchmälig aus- zuscheidenden Teiles der Beiträge zwecks Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Überschüsse zu beschlielen.43 38 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr.33 berichtigt; BArch R 101 Nr.3140, fol.95). 39 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 67; BArch R 101 Nr.3141, fol.86). 40 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Zentrumsabgeordneten Karl Herold zurück (BArch R 101 Nr.3140, fol. 129 Rs. und fol. 131). 41 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. 41 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 67; BArch R 101 Nr.3141, fol.86). 4 · 1 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 67; BArch R 101 Nr.3141. fol. 86). 426 Nr. 70 [5] Eine Erhöhung des für das Gemeinvennögen buchmäßig auszuscheidenden Teiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags.44 [6] Das am 31. Dezember 1899 angesammelte gesamte Vennögen der Versicherungsanstal- ten und weiter das bei Ablauf der im § 32 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume angesammelte Vermö- gen der Versicherungsanstalten, soweit es nicht buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung der Gemeinlast nicht herangezogen werden.45 §34 Lohnklassen [ l] Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten fol- gende Lohnklassen gebildet: Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich, Klasse II von mehr als 350 bis zu 550 Mark, Klasse III von mehr als 550 bis zu 850 Mark, Klasse IV von mehr als 850 bis zu 1150 Mark, Klasse V von mehr als 1150 Mark. Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist mit den aus den nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Abweichungen nicht die Höhe des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes, sondern ein Durchschnittsbe- trag maßgebend. Im einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst: 1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- oder Innungskrankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (§§ 20, 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Krankenversicherungsgesetzes); 2. für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, soweit sie nicht einer unter Ziffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, ein Be- trag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des § 3 als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Be- triebsbeamten wird jedoch der für jeden von ihnen nach § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl., S. 132) maßgebende Jahresarbeitsver- dienst zugrunde gelegt; 3. für die aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl., S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt beteiligten Personen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß §§ 6 und 7 a. a. 0. vom Reichskanzler beziehungsweise von der höheren Verwaltungs- behörde festgesetzt worden ist; 4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des von dem Kassenvorstand festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeitsver- dienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tage- 44 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 67; BArch R 101 Nr.3141, fol. 86). Neu gefaßt in zweiter Lesung auf Antrag der Zentrumsabgeordneten Ri- chard Müller und Gerstenberger (RT-Drucksache Nr. 308). 45 Ergänzt in zweiter Lesung auf Antrag der Abgeordneten Müller und Gerstenberger (RT- Drucksache Nr. 308) in der Fassung des Antrags des Abgeordneten Schmidt (RT- Drucksache Nr. 313). 1899 Juli 13 427 Johns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (§ 8 des Krankenver- sicherungsgesetzes); 5. im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnli- cher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts(§ 8 des Krankenversicherungsgeset- zes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren Verwal- tungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 Mark nachgewiesen wird, zur vierten Klasse. [ 2] Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Vergütung vereinbart und diese höher ist als der nach Abs. 2 für den Versicherten maßgebende Durch- schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zugrunde zu legen.46 [ 3) Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber entfallende Teil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohnklasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart ist, nicht nach der höheren, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohn- klasse zu bemessen. [4] Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge(§ 32) sowie die Klas- sen von Versicherten, welche an dem betreffenden Ort in die einzelnen Lohn- klassen entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Ort ihres Bezirkes bekanntzumachen sind. § 35 Berechnung der Renten Die Renten werden nach den Lohnklassen (§ 34) und nach Jahresbeträgen47 be- rechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrag, welcher, vor- behaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten aufzu- bringen ist, und aus einem festen Zuschuß des Reichs, der für jede Rente jährlich fünfzig Mark beträgt. § 36 [Berechung der Invalidenrenten, Grundbeträge, Steigerungssätze] [ 1] Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Teiles der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrag die der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden. [2] Der Grundbetrag beläuft sich: für die Lohnklasse I auf 60 Mark, für die Lohnklasse II auf 70 Mark, für die Lohnklasse III auf 80 Mark, 46 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies zurück auf einen modifiziert angenommenen überfraktionellen Antrag der Abgeordneten Dr. Hitze, Trimbom, Hofmann und Roesicke (Kommissionsdrucksache Nr. 96; BArch R 101 Nr.3141, fol.161). 47 Regierungsvorlage: .,für Kalenderjahre". Abgeändert in zweiter Lesung aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 428 Nr. 70 für die Lohnkl~ IV auf 90 Mark, für die Lo~ V auf 100 Mark. 48 [3) Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünfhundert Bei- tragswochen zugrunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohnklasse I in Ansatz gebracht; sind mehr als fünfhundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zugrunde zu legen. Kommen für diese fünfhundert Wochen verschiedene Lohn- klassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitragswochen ent- sprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht 49 [4) Der Steigerun~tz beträgt für jede Beitragswoche: in der Lohnklasse I 3 Pfennig, in der Lohnklasse II 6 Pfennig, in der Lohnklasse III 8 Pfennig, in der Lohnklasse IV 10 Pfennig, in der Lohn~ V 12 Pfennig.50 [5] Für die Beltragswoche51 kann nur ein Steigerun~tz in Anrechnung ge- bracht werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitrags- wochen in Anrechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung der für die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige Höchstzahl zu mindern. § 37 [Berechnung der Altersrenten] [l] Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Teil der Altersrente be- trägt: in der Lohnklasse I 60 Mark, in der Lohnklasse II 90 Mark, in der Lohnklasse III 120 Mark, in der Lohnklasse IV 150 Mark, in der Lohnklasse V 180 Mark.52 [2) Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr als eintausendzweihundert 48 In der Regierungsvorlage betrugen die Grundbeträge 60, 90, 120, 150 und 180 Mark. Die Herabsetzung der Grundbeträge erfolgte auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissions- drucksache Nr.33 berichtigt; BArch R 101 Nr.3140, fol. 95 Rs.). 49 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr.33 berich- tigt; BArch R 101 Nr.3140, fol. 95 Rs.). 50 In der Regierungsvorlage betrugen die Steigerungssätze 2, 3, 4, 5 und 6 Pfennig. Die Erhö- hung der Steigerungssätze erfolgte auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kom- mission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissions- drucksache Nr.33 berichtigt; BArch R 101 Nr.3140, fol. 95 Rs.). 51 Regierungsvorlage: .,Kalenderwoche". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. 52 Die Regierungsvorlage hatte hier 60, 70, 80, 90 und 100 Mark vorgesehen (entsprechend dem Grundbetrag der Invalidenrenten). Erhöht auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommis- sionsdrucksache Nr. 33 berichtigt; BArch R 101 Nr.3140, fol. 95 Rs.). 1899 Juli 13 429 Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausendzweihundert Beiträge der höchsten Lohn- klassen der Berechnung zugrunde zu legen.53 § 38 [Abrundung] Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Roben des Rentenanspruchs bewirkende Tatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der Rente zu beb1~n. § 39 [Berechnung der Renten in besonderen Kasseneinrichtungen] Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach§§ 8, 10, 11 zugelassenen Kas- seneinrichtungen beteiligt gewesen ist, wird bei Berechnung der Rente für jede Wo- che der Beteiligung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohn angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungskrankenkasse angehört, so bestimmt sich die in Rech- nung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 Ziffer 1 beziehungsweise 4 und des § 34 Abs. 3. § 40 [Zeiten von Krankheit und Militärdienst] [ 1] Für die nach § 30 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse II zugrunde gelegt. [2) Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Anteil der Ren- te übernimmt das Reich (§ 125). § 41 [Beginn der Rente, Tod nach Antragstellung] [l] Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Er- werbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der zuständigen Behörde eingegangen ist(§ 112 Abs. 1). [2] Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsiebzigsten Lebensjahrs. [3) Für Zeiten, die beim Eingang des Antrags auf Bewilligung einer Rente länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt. [4) Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu seinen Lebzeiten bei der zuständi- gen Behörde eingegangen war, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und im Fall der Bewilli- gung der Rente zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe mit dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tod in häusli- cher Gemeinschaft gelebt hat; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt die Rechtsnachfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein.54 53 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr.33 berichtigt; BArch R 101 Nr.3140, fol. 95 Rs.). Der zweite Satz wurde von der Kommission ergänzt (ebenda, fol.134). 54 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Dr. Hitze und Trimbom zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 81; BArch R 101 Nr.3141, fol. l 17). 430 Nr. 70 § 42 Erstattung von Beiträgen [ l] Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente (§§ 15, 16) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, steht ein Anspruch auf Erstat- tung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor Eingehung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. Dieser An- spruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres55 nach dem Tage der Verheiratung geltend gemacht werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. [2) Mit der Erstattung erlischt die durch das frtihere Versicherungsverhältnis be- grtindete Anwartschaft. § 4356 [ Beitragserstattung bei Unfallrente) Werden versicherte Personen durch einen Unfall dauemd57 erwerbsunfähig im Sinne dieses Gesetzes und steht ihnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 für die Zeit des Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, so ist ihnen auf ihren Antrag die Hälfte der für sie entrich- teten Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß bei Venneidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 finden Anwendung. § 44 [Beitragserstattung bei Sterbefall vor Rentenbeginn] [ l] Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wo- chen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (§§ 15, 16) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht der hinterlassenen Witwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu. [2] Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wo- chen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (§§ 15, 16) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Ein gleicher Anspruch steht unter densel- ben Voraussetzungen den hinterlassenen, noch nicht fünfzehn Jahre alten Kin- dern einer solchen weiblichen Person zu, deren Ehemann sich von der häusli- chen Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattungs- anspruch dem hinterlassenen Witwer zu. 55 Regierungsvorlage: .,binnen sechs Monaten". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der sozialdemokratischen Abgeord- neten Hermann Molkenbuhr. Karl Michael Oertel, Gottfried Hermann Sachse und Emanuel Wurm zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 29; BArch R 101 Nr.3140, fol. 71). 56 § 43 wurde in zweiter Lesung ergänzt auf Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze und Genos- sen (RT-Drucksache Nr. 303). 57 „dauernd" in dritter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeord- neten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 1899 Juli 13 431 [3] Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Ausschlu~s vor Ab- lauf eines Jahres nach dem Tod des Versicherten erhoben werden. Der zu er- stattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. [4] Schwebt beim Tod des Versicherten bereits ein Rentenfeststellungsver- fahren, so schließt der Erstattungsanspruch den Anspruch der Erben auf die rückständigen Rentenbeträge aus, solange nicht eine den letzteren anerkennen- de Entscheidung zugestellt ist. [5] Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinterblie- benen aus Anlaß des Todes des Versicherten aufgrund der Unfallversicherungsgeset- ze Renten gewährt werden. § 45 [Verwendung von Überschüssen des Sondervermögens] (I] Durch übereinstimmenden Beschluß des Vorstands und des Ausschu~ kann bestimmt werden, daß die Überschü~ des Sondervermögens einer Versiche- rungsanstalt'8 über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen dauernd erforderli- chen Bedarf zu anderen als den im Gesetz vorgesehenen Leistungen im wirt- schaftlichen Inter~ der der Versicherungsanstalt angehörenden Rentenemp- fänger, Versicherten sowie ihrer Angehörigen verwendet werden. [2] Solche Beschlü~ bedürfen der Genehmigung des Bundesrats. Die Ge- nehmigung kann widerrufen werden, wenn das Sondervermögen der Versicherungsanstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflichtungen nicht mehr ausreicht59 § 46 Erlöschen der Anwartschaft [ 1] Die aus der Versicherungspflicht6() sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte (§ 131) verzeichneten Ausstellungstag61 ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältnis, auf- grund de~n Beiträge entrichtet sind, oder die Weiterversicherung62 (§ 14 Abs. 2) nicht oder in weniger als insgesamt zwanzig63 Beitragswochen bestanden hat.64 58 Ergänzung auf Antrag der IX. Kommission. Die Ergänzung wurde notwendig, weil der Einleitungssatz der Regierungsvorlage gestrichen wurde: ,,Ergibt sich bei der Prüfung durch die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts, daß das Sondervermögen einer Versicherungsanstalt über den zur Deckung seiner Verpflichtungen dauernd erforderlichen Bedarf hinaus Mittel aufweist, so kann". 59 Änderung auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol. 148). 60 Regierungsvorlage: ,,aus einem Versicherungsverhältnis". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 91; BArch R 101 Nr.3141, fol. 138). 61 Regierungsvorlage (bzw. Gesetz von 1889): ,,vier aufeinander folgende Kalenderjahre". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf ei- nen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 101; BArch R 101 Nr.3141. fol. 164). 62 Regierungsvorlage: ,,freiwilliges Versicherungsverhältnis". 6 ·l Regierungsvorlage: ,,vierzig". 64 Die Abänderungen in Abs. 1 erfolgten auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen modifizierten Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 101; BArch R 101 Nr.3141, fol.164). 432 Nr. 70 [2] Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleichbehan- delt die Zeiten, 1. welche nach § 30 als Beitragszeiten angerechnet werden, 2. während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Verminderung der Er- werbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent65 oder aus ~n der in den §§ 8, 10, 11, 52 bezeichneten Art Invaliden- oder Altersrenten bezog, ohne gleich- zeitig eine nach diesem Gesetz versicherungspflichtige Beschäftigung aus- zuüben. [3] Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung(§ 14 Abs. 1) müssen zur Aufrechterhal- tung der Anwartschaft während der im Abs. 1 bezeichneten Frist mindestens vierzig Beiträge entrichtet werden. 66 [4] Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine versi- cherungspflichtige Beschäftigung67 oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versiche- rungsverhältnis erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert Beitragswo- chen zurtickgelegt ist. § 47 Entziehung der Invalidenrente [ l] Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Verände- rung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (§§ 15, 16) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden. [2] Ist begründete Annahme vorhanden,68 daß der Empfänger einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werde, so kann die Versicherungsanstalt zu diesem Zwecke ein Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen des§ 18 Abs. 2 bis 4, §§ 19 bis 21, 23 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle der Angehörigenunterstüt- zung die Invalidenrente treten kann. Hat sich der Rentenempfänger solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund69 entzogen, so kann ihm die Rente auf Zeit7° ganz oder teilweise71 entzogen werden, 65 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Trimbom und Dr. Hitze zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 89; BArch R 101 Nr.3141. fol.135). 66 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen modifizierten Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 101; BArch R 101 Nr.3141, fol.164). 67 Regierungsvorlage: ,,das Versicherungsverhältnis begründende". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeord- neten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 91; BArch R 101 Nr.3141, fol.138). 68 Regierungsvorlage: ,,Liegt Grund zu der Annahme vor". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Gerstenberger zurück (BArch R 101 Nr.3140, fol. 81 ). 69 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten von Loebell zurück (BArch R 101 Nr.3 I 40, fol. 8 I ). 70 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze zurück (BArch R 101 Nr.3140, fol.81). 71 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Dr. Georg Oertel und von Loebell zurück (BArch R 101 Nr.3140, fol. 81). 1899 Juli 13 433 sofern auf diese Folgen hingewiesen worden ist und72 nachgewiesen wird, daß er durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat. [3] Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. [4) Wird die Rente von neuem oder wird anstelle einer nach§ 16 gewährten Invaliden- rente eine Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit(§ 15) bewilligt73 oder wird eine Alters- rente bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (§ 40 Abs. 1) anzurechnen. Die Vorschriften des § 30 Abs. 5 und des § 46 Abs. 1, 3 finden auf diese Zeit keine Anwendung. §48 Ruhen der Rente [ l] Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 1. für diejenigen Personen, welche aufgrund der reichsgesetzlichen Bestimmun- gen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und soweit die Un- fallrente unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetz zu- gesprochenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Invalidenrente (§ 36 Abs. 2, 3)74 übersteigt; 2. für die in den §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 bezeichneten Personen, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen, Wartegelder oder ähnlichen Bezüge un- ter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den in Ziffer 1 bezeichneten Höchstbetrag übersteigen; 3. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Frei- heitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder in einer Besse- rungsanstalt untergebracht ist; 4. solange der Berechtigte nicht im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch Beschluß des Bundesrats kann diese Bestimmung für bestimmte Grenz- gebiete oder für solche auswärtige Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den Fall der Er- werbsunfähigkeit und des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt wer- den. [2] Hat in den Fällen der Ziffer 3 der Rentenberechtigte eine im Inland wohnende Familie, de- ren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist dieser die Rente zu überweisen. 75 72 Ergänzt in dritter Lesung aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 73 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol. 181). 74 Regierungsvorlage: .,den Betrag von 450 Mark oder, sofern diese Summe hinter dem dop- pelten Betrag der letzteren Rente zurückbleibt, diesen höheren Betrag". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Dr. Hitze und Trimborn zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 83; BArch R 101 Nr.3141, fol.119). 75 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies zurück auf einen Antrag des Abgeordneten Gerstenberger (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol. 112). 434 Nr. 70 [3] Während des Bezugs von Invalidenrente ruht der Anspruch auf die Al- tersrente. Auf diesen Fall findet die Bestimmung des § 38 Satz 2 keine Anwen- dung. § 49 Verhältnis zu anderen Ansprüchen [ l] Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie sonstige gesetz- liche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge, für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hilfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. [2] Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hilfsbedürftige Per- sonen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente zustand oder noch zusteht, so ist ihnen hierfür durch Überweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. [3] Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höch- stens drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte, in Anspruch genommen werden. [4] Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die Un- terstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für des- sen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrag die fortlaufende Überweisung der vollen Rente, im übrigen die fortlaufende Überweisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden. § 50 [Verfahren bei Überleitung von Renten] [ l] Der Antrag auf Überweisung von Rentenbeträgen (§ 49 Abs. 2 bis 4) ist bei einer der im § 112 Abs.1 bezeichneten Behörden anzumelden;76 soweit es sich um den Ersatz für eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unter- stützung geltend zu machen. [2] Den Gemeinden und Armenverbänden steht die Geltendmachung des Er- satzanspruchs auch dann zu, wenn die hilfsbedürftige Person, welcher ein An- spruch auf Invaliden- oder Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags verstorben ist. Die Bestimmung im § 44 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. [3] Streitigkeiten, welche zwischen den Beteiligten über den Anspruch auf Überweisung von Entschädigungsbeträgen entstehen, werden im Verwaltungs- streitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberech- tigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzte- ren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. § 51 [Anwendung von Bestimmungen] Die Bestimmungen der §§ 49, 50 gelten auch für Betriebsunternehmer und Kas- sen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hilfsbedürftiger aufgrund gesetzlicher Vorschrift erfüllen. 76 In dritter Lesung redaktionell neu gefaßt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Ab- geordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 1899 Juli 13 435 § 52 [Anrechnung von Renten) [ l) Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbli- che, landwirtschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrich- tungen, welche ihren nach den reichsgesetzlichen77 Bestimmungen versicherten Mit- gliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf- grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten haben, um den Wert der letzteren oder zu einem geringeren Betrag zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmit- glieder oder im Fall der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnis herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Beschluß der zu- ständigen Organe oder vor dem 1. Januar 1891 aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. [2) Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abände- rung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. [3) Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabmin- derung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichts- behörde genehmigt wird oder, soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe erforder- lich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken. § 53 [Anwendung von Bestimmungen] Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 Ziffer 2 und des § 52 finden auch auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren aufgrund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht. § 54 [Überleitung von Ansprüchen] Insoweit den nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen78 zum Bezug von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht dersel- be auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrag der von dieser zu gewährenden Ren- te über. 77 Regierungsvorlage: .,nach den Bestimmungen dieses Gesetzes". Abgeändert in dritter Lesung aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 78 Regierungsvorlage: ,.dieses Gesetzes". Abgeändert in zweiter Lesung aufgrund des über- fraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 436 Nr. 70 § 55 Unpfändbarkeit der Ansprüche [ 1] Die Übertragung der aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen 79 sich erge- benden Ansprüche auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprü- che vor Anweisung der Rente von seinem Arbeitgeber oder einem Organ der Versicherungsanstalt oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 2. zur Deckung der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl., S. 369) bezeich- neten Forderungen; 3. zur Deckung von Forderungen der nach §§ 49, 51 ersatzberechtigten Ge- meinden und Armenverbände sowie der an deren Stelle getretenen Be- triebsunternehmer und Kassen. [2] Die Rentenforderungen dürfen nur auf Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der Anspruch auf diese nach §§ 54, 113 Abs. 2 auf die Versicherungsanstalt übergegangen ist, auf geschuldete Bei- träge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, auf die zu erstattenden Kosten des Verfahrens und auf die von den Organen der Versi- cherungsanstalten verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. [3] Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf die Rente ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwal- tungsbehörde genehmigt wird. II. Organisation § 56 [Träger der Versicherung] Die Durchführung der Invalidenversicherung erfolgt unter Mitwirkung der Lan- desverwaltungs- und der Postbehörden80 durch Versicherungsanstalten und ihre Or- gane(§§ 65 ff.), durch Schiedsgerichte(§§ 103 ff.) sowie durch das Reichsversi- cherungsamt und die Landesversicherungsämter (§§ 108 ff.). 79 Regierungsvorlage: .,dieses Gesetzes". Abgeändert in dritter Lesung auf Antrag des Abge- ordneten Roesicke (RT-Drucksache Nr. 359). 80 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf die Subkommission zurück, dort wiederum auf einen Antrag der Zentrumsabgeordneten Karl Trimbom, Johann Adolf Breuer, Dr. Franz Hitze, Alfred Hubrich und Clemens Franz Bla- sius Freiherr von Thünefeld (Kommissionsdrucksache Nr. 50, abgeändert durch die Sub- kommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.217). Der Subkommission gehörten an: die Abgeordneten Friedrich Wilhelm Georg von Loebell (nationalliberal), Franz Doerksen (Deutsche Reichspartei), Heinrich Christian Wilhelm Hofmann (nationalliberal), Dr. Hermann Zwick (Freisinnige Volkspartei), Richard Roesik- ke (liberal, bei keiner Fraktion), Dr. Franz Hitze, Karl Trimbom (beide Zentrum) und Hermann Molkenbuhr (Sozialdemokrat). 1899 Juli 13 437 A. Mitwirkung der Landesverwaltungsbehörden § 5781 [Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden] Außer den übrigen aus diesem Gesetz sich ergebenden Aufgaben liegt den unteren Verwal- tungsbehörden (§ 169) insbesondere ob: 1. die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung von Invaliden- und Altersrenten(§ 112) oder auf Beitra~rstattungen (§ 128) sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen;82 2. die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten(§§ 47, 121); 3. die Begutachtung der Einstellung von Rentemahlungen (§§ 48, 121); 4. die Benachrichtigung des Vorstands der Versicherungsanstalt über die zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren vor baldigem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden(§ 18), daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilverfah- rens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden (§ 47 Abs. 2), daß die In- validenrente zu entziehen ist (§ 47 Abs.1) oder Rentenzahlungen einzustellen sind (§ 48);83 5. die Auskunftserteilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden Angelegenheiten. § 5884 [Spezifizierung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden] [ 1] In den Fällen des § 57 Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die Versicherungspflicht (§§ 1 bis 7) oder das Versicherungsrecht (§ 14), auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten- bewerbers(§§ 5, 15, 16) sowie darauf zu erstrecken, ob und Inwieweit von den Befugnissen der §§ 17, 22 Gebrauch zu machen ist. 85 [2] In den Fällen des § 57 Ziffer 2 hat sich die Begutachtung auf das Maß der Erwerbsfähig- keit des Rentenempfängers(§ 47 Abs.1) sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugnis des § 47 Abs. 2 Satz 3 Gebrauch zu machen Ist. 86 [3] Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten, welche für die Entscheidung des Vorstands der Versicherungsanstalt von Belang erscheinen. 81 § 57 wurde (unter Übernahme von Bestimmungen aus § 51 a der Regierungsvorlage) auf Antrag der IX. Kommission eingefügt. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen dann von der Kommission modifizierten Antrag der Subkommission zurück (Kommissions- drucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.217). 82 Ab „sowie" auf Antrag des Abgeordneten Trimbom neu gefaßt durch die Kommission (Kommissionsdrucksache Nr. 98; BArch R 101 Nr.3141, fol.162). 83 Ab „daß die Invalidenrente" auf Antrag des Abgeordneten Trimbom neu gefaßt durch die Kommission (Kommissionsdrucksache Nr. 98; BArch R 101 Nr.3141, fol. 162). 84 § 58 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen dann von der Kommission modifizierten Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.217). 85 Ab „sowie" auf Antrag des Abgeordneten Trimbom neu gefaßt durch die Kommission (Kommissionsdrucksache Nr. 98; BArch R 101 Nr.3141, fol.162). 86 Ab „sowie" auf Antrag des Abgeordneten Trimbom, dann neu gefaßt durch die Kommissi- on (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol.178). 438 Nr. 70 § 5CJ87 [Gutachten, Anhörung des Versicherten] [ l ] Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 57 Ziffer 1 und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe ihres Gutachtens die im § 58 bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (§ 61) in mündlicher Ver- handlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des Sachverhalts erfor- dert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur mündlichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Fall ist derselbe von dem Tennin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten muß ersichtlich sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat. [2) Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, auch in anderen als den in den §§ 57, 58 angegebenen Fällen und über andere Fragen das Gutachten der unteren Verwaltungs- behörde in der im Abs. 1 angegebenen Fonn zu verlangen. 88 § 6089 [Beauftragung von Gemeindebehörden) Die höhere Verwaltungsbehörde(§ 169) kann nach Anhörung oder auf Antrag des Vorstands für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Teile desselben bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 57 bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den§§ 57, 58 vorgesehenen Geschäfte betrauen. § 6190 [Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten] Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde(§ 57) werden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht durch diejenige Behörde, welche die Wahl- ordnung erlassen hat (§ 63), eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten je vier. Die Bestimmungen der §§ 87 bis 94, 97 finden entsprechende Anwendung. § 6291 [Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten] [ l) Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vorständen der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- und Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und ande- ren zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten, obrigkeitlich ge- nehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von den Vorständen derjenigen eingeschriebenen oder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen gewählt, welche die im § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes 87 § 59 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trim- bom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol. 217). 88 Abs. 2 wurde von der IX. Kommission eingefügt auf Antrag des Abgeordneten Trimbom (Kommissionsdrucksache Nr. 98; BArch R 101 Nr.3141, fol. 162). 89 § 60 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 97; BArch R 101 Nr.3141, fol.162). 90 § 61 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol. 217). 91 § 62 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt (unter weitgehender Übernahme aus § 51 c der Regierungsvorlage). Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol. 217 Rs.). 1899 Juli 13 439 vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinauserstreckL Soweit die im § 1 bezeich- neten Personen solchen KasRn nicht angehören, ist nach Bestimmung der Lan- desregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise landes- rechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entspre- chende Beteiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der be- zeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstands nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstands nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten teil. Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten, sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, neh- men nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber teil. (2) Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10, 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen. [3] Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirk der unteren Verwal- tungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitz oder in einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands (§ 73) oder eines Schiedsgerichts(§ 103) sein. § 6392 [Wahlordnung] (1) Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl- ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versiche- rungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständnis unter den beteiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler er- lassen und die Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten gelei- tet. (2) Zum Zweck der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke geteilt werden. (3) Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschie- den, welche die Wahlordnung erlassen hat. § 6493 [Verfahren, Kostenersatz, Zeugenvernehmungen] [ 1] Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die untere Verwaltungsbehörde zu verpflichten. 92 § 63 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt (unter Übernahme aus § 51 c der Regierungsvorlage). Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Subkom- mission zurück, die Abs. 2 ergänzte (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.217 Rs.). 9 .1 § 64 wurde auf Antrag der IX. Kommission eingefügt. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.217Rs.). 440 Nr. 70 [2] Durch die höhere Verwaltungsbehörde sollen über die Reihenfolge, in welcher die Vertre- ter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. [3] Die den Vertretern zustehenden Bezüge(§§ 61, 92) sowie die sonstigen durch das Verfah- ren entstehenden baren Auslagen sind von der Versicherungsanstalt zu erstatten. [ 4] Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen. [5] Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, auf Antrag der unteren Verwaltungsbe- hörde den Beteiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Mutwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind. [ 6] Im übrigen wird das Verfahren vor der unteren Verwaltungsbehörde durch die Landes- zentralbehörde geregelt. B. Versicherungsanstalten 1. Errichtung § 65 [Errichtung, Zuständigkeit] [ l] Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaats oder Teile desselben94 errichtet. [2] Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietsteile derselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame Versiche- rungsanstalt errichtet werden. [3] In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen zu versichern, wel- che in deren Bezirk beschäftigt werden. Auf die Bestimmung des Beschäftigungs- orts finden die Vorschriften des § Sa des Krankenversicherungsgesetzes An- wendung. Soweit die Beschäftigung in einem Betrieb stattfindet, dessen Sitz in dem Bezirk einer anderen Versicherungsanstalt belegen ist, kann mit Zustimmung der beteiligten Versicherungsanstalten die Versicherung auch bei der V ersiche- rungsanstalt des Betriebssitzes erfolgen. Diese Zustimmung muß auf Antrag des zur Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers erteilt werden, wenn die be- schäftigten Personen Mitglieder einer für den Betrieb errichteten Betriebs- (Fabrik-)Krankenkasse sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Aus- land, aber in einem Betrieb statt, dessen Sitz im Inland belegen ist, so erfolgt die Versicherung bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes. [ 4] Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungsort des Personals der Sitz der- jenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk das Schiff bei Überfahren der Grenze zuerst ein- tritt.95 § 66 [Genehmigung durch den Bundesrat] Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung des Bundesrats. Soweit die Genehmigung nicht erteilt wird, kann der Bundesrat nach Anhörung der beteiligten Landesregierungen die Errichtung von Versicherungsanstalten anordnen. 94 In zweiter Lesung ergänzt aufgrund des üherfraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 95 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Trimbom zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 104; BArch R 101 Nr.3141, fol.176). 1899 Juli 13 441 § 67 [Sitz] [ l] Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung bestimmt. [2] Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietsteile der- selben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der beteiligten Lan- desregierungen nicht zustande kommt, der Bundesrat. § 68 [Versicherungsanstalten als juristische Personen] [ l] Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbind- lichkeiten haftet den Gläubigem das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalver- band, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Fall seines Unvermö- gens oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder Teile desselben96 errichtet ist, der Bundesstaat. (2] Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundes- staaten oder Teile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Fall der Unzulänglich- keit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältnis der aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt beteiligt sind. [3] Die Mittel der Versicherungsanstalt dürfen für andere als die in diesem Ge- setz vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren. [ 4] Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetz ihr übertrage- nen Geschäfte nicht übernehmen. § 69 [Kosten bei Errichtung] [ l] Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverband oder dem Bundesstaat, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im § 68 Abs. 2 vorgesehenen Verhältnis zu leisten. [2] Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zu- nächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten. 2. Statut § 70 [Inhalt des Statuts] Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem Aus- schuß (§ 76) beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen: l. über die Zahl der dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten; 2. über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung seines Vorsitzenden und über die Art der Beschlußfassung; 3. über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzuge- ben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie über die Art, in % In dritter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 442 Nr. 70 welcher die Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen erfolgen soll; 4. über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand; 5. über die Zahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, welche aus der Klasse der Ar- beitgeber und der Versicherten mindestens je vier betragen muß, und über die Reihenfol- ge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind;97 6. über die Höhe der nach§ 74 Abs. 3, § 92 zu gewährenden Vergütungen; 7. über die Aufstellung des Voranschlags; 8. über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber nicht von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landeszentral- behörde Bestimmungen getroffen werden; 9. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; IO. über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu erfolgen haben; 11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. § 71 [Rechte des Ausschusses] [ 1] Dem Ausschuß müssen vorbehalten werden: I. die Wahl der nichtbeamteten Mitglieder des Vorstands sowie die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; 2. die Feststellung des Voranschlags; 3. die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen gegen dieselbe; 4. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstands, welche die Erwerbung, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungsan- stalt betreffen, sofern nicht nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Vor- stands Gefahr im Verzug ist; 5. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden(§ 99);98 6. die Abänderung des Statuts; 7. die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. [2] Der Entwurf des Voranschlags (Ziffer 2) ist spätestens zwei Wochen vor der zur Festsetzung desselben anberaumten Sitzung des Ausschusses der Auf- sichtsbehörde in Abschrift vorzulegen. Diese ist befugt, Anstände zu erheben, inso- weit der Voranschlag oder Teile desselben den gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Vorsitzende des Vorstands ist verpflichtet, den Beschluß des Ausschus- ses, durch welchen die Anstände der Aufsichtsbehörde nicht berücksichtigt werden, gemäß § 75 zu beanstanden. 99 § 72 [Genehmigung des Statuts] [ I] Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichsversiche- rungsamts. Dem letzteren sind die von dem Ausschuß über das Statut gefaßten Be- 97 In dritter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355 und Nr. 357). 98 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission analog der Beschlußfassung zu § 99. 99 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf Antrag des Abgeordneten Roesicke (Kommissionsdrucksache Nr. 45; BArch R l01 Nr.3140, fol.186) bzw. ab „Der Vorsitzende" auf Antrag des Abgeordneten von Loebell zurück (Kommissionsdrucksache Nr. l05; BArch R l01 Nr.3141. fol.176). 1899 Juli 13 443 schlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzurei- chen. (2] Gegen die Entscheidung des Reichsversicherungsamts, durch welche die Ge- nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrat statt. [3] Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versa- gung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrat aufrechterhalten, so hat das Reichsversicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statut die Genehmigung end- gültig versagt oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das Statut nicht zu- stande, so wird ein solches vom Reichsversicherungsamt erlassen. In letzterem Fall hat das Reichsversicherungsamt auf Kosten der Versicherungsanstalt die zur Ausfüh- rung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu treffen. [ 4] Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichsversiche- rungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrat statt. [5] Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichsanzeiger und in dem für die Veröffentlichungen der Landeszentralbehörde bestimmten Blatt der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des Vorsitzenden des Vorstands bekanntzumachen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öffentli- chen Kenntnis zu bringen. 3. Vorstand § 73 [Rechte des Vorstands] [ l] Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut anderen Organen übertragen sind. [2] Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. § 74 [Behördeneigenschaft des Vorstands] [ I] Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbands oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungsanstalt errich- tet ist, wahrgenommen. Die beamteten Vorstandsmitglieder, von denen eines als Vorsitzender zu bezeichnen ist, werden nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverband beziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über mehrere wei- tere Kommunalverbände, so werden die Beamten von der Landesregierung bestellt; diese kann die Bestellung auf einen der weiteren Kommunalverbände übertragen. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständnis unter den beteiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Reichskanzler. Die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. 444 Nr. 70 (2) Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstand Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten angehören. Besoldung wird ihnen nicht ge- währt. (3] Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstand neben den vorge- nannten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach Bestim- mung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen zu ge- währen sind, hat der Ausschuß(§ 76) die Anstellungsbedingungen festzusetzen. § 75 [Einspruchsrecht des Vorsitzenden] Der Vorsitzende des Vorstands hat Beschlüsse der Organe der Versiche- nmgsanstalt, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu bean- standen. Die Anfechtung erfolgt mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. 4. Ausschuß § 76 [Ausschuß als Selbstverwaltungsorgan] [ 1] Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus min- destens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Die Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die für den Sitz der Versi- cherungsanstalt zuständige Landeszentralbehörde, später durch das Statut be- stimmt. (2) Diese Vertreter, werden von den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§ 61) sowie von den 100 Beisitzern der Rentenstellen (§ 81) je getrennt von den Arbeitgebern und den Versicherten gewählt. § 77 [Wahl der Vertreter] (1) Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landeszentral- behörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständnis unter den beteiligten Landesregierun- gen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen und die Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet. (2] Für jeden Vertreter sind mindestens ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Fall des Aus- scheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. [3] Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat. § 78 [Übergangsregelungen; Vergütungen der Ausschußmitglieder] [l] Den Vorsitz im Ausschuß führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsit- zende des Vorstands der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstands rechtzeitig mitteilen, sind die Ersatzmänner zu laden. 100 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 1899 Juli 13 445 [2] Die Mitglieder des über das Statut beratenden Ausschusses erhalten für ihre Teilnahme an diesen Beratungen Vergütungen, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landeszentralbehörde zu bestimmen sind. S. Rentenstellen § 79101 [Fakultative Einrichtung] [ l] Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach §§ 57 bis 59 oblie- genden Geschäfte können für den Bezirk der Versicherungsanstalt oder Teile desselben vom Vorstand der Versicherungsanstalt Rentenstellen errichtet werden. [2] Erforderlich ist jedoch die Zustimmung des Ausschusses der Versicherungsanstalt, au- ßerdem bei Versicherungsanstalten, für welche die beamteten Mitglieder des Vorstands von einem Kommunalverband zu bestellen sind, auch die Zustimmung des mit der Verwaltung der Angelegenheiten dieses Kommunalverbands betrauten Organs, bei Versicherungsanstalten aber, für welche die beamteten Mitglieder des Vorstands von der Landesregierung zu bestellen sind, die Zustimmung der Landeszentralbehörde oder, sofern mehrere Landeszentralbehörden betei- ligt sind und ein Einverständnis unter ihnen nicht erzielt wird, die Zustimmung des Reichskanz- lers. [3] Die Landeszentralbehörde kann im Fall des geschäftlichen Bedürfnisses, insbesondere in Gegenden mit dichter Bevölkerung, nach Anhörung von Vorstand und Ausschul der Versiche- rungsanstalt sowie des mit der Verwaltung der Angelegenheiten des zuständigen weiteren Kommunalverbandes betrauten Organs für Bezirke unterer Verwaltungsbehörden oder für ein· zeine Gemeinden, in welchen nicht gemäß § 60 die Wahrnehmung der im Abs. 1 vorgesehenen Geschäfte den Gemeindebehörden übertragen ist, die Errichtung von Rentenstellen anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet werden, welche sich auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls ein Ein- verständnis unter den beteiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, ihre Errichtung anordnen. [ 4] Die Rentenstelle ist Organ der Versicherungsanstalt und hat die Eigen- schaft einer öffentlichen Behörde. § 80 [Übertragung von Rechten] Außer den im § 79 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann der Vorstand der Versiche- rungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses der Rentenstelle die Kontrolle über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und mit Ge- nehmigung der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen Landeszentralbehörde können der Rentenstelle durch den Vorstand noch weitere Obliegenheiten übertra- gen werden. 102 101 Die Regierungsvorlage zu § 79 wurde von der IX. Kommission bzw. vom Plenum in zwei- ter und in dritter Lesung mehrfach abgeändert. Die schließlich in dritter Lesung angenom- mene Fassung geht zurück auf den überfraktionellen Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 102 Gegenüber der Regierungsvorlage gekürzt (Übernahme in § 57) auf Antrag der IX. Kom- mission. Innerhalb der Kommission ging dies auf den Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.218). 446 Nr. 70 § 81 [Zusammensetzung etc.] [ l] Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hilfsbe- amten beigegeben. [2] Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Ernennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des Vorstands durch die mit der Verwaltung der Angele- genheiten des weiteren Kommunalverbands betraute Behörde, für diejenigen Anstalten aber, in welchen die beamteten Mitglieder des Vorstands von der Landeszentralbehörde zu ernennen sind(§ 74 Abs. 1), durch die letztere. 103 [3] Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind in dem Bezirk der Rentenstelle vom Vorstand der Versicherungsanstalt zu veröf- fentlichen. [ 4] Wird die Stelle des Vorsitzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren oder unmittelba· ren Staatsbeamten im Nebenamt verwaltet, so unterliegt er hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vor- sitzender der Rentenstelle nur der Disziplinargewalt der ihm im Hauptamt vorgesetzten Dienst- behörde. 104 [5] Die Hilfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Versicherungsanstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach An- hörung des Vorsitzenden der Rentenstelle. § 82 105 [Beisitzer] [ l] Die Zahl der Beisitzer beträgt, solange nicht durch die Versicherungsanstalt eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Kl~ der Arbeitgeber und der Versicherten je vier. [2] Auf die Wahl der Beisitzer finden die Vorschriften der§§ 62, 63 entsprechende Anwendung. § 83 [Verpflichtung] [ 1 J Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind auf die ge- wissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten; dasselbe gilt für die Hilfsbeamten der Rentenstelle, insoweit sie nicht bereits als Beamte der Versicherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch die ernennende Behörde (§ 81 Abs. 2) oder einen von ihr hier- mit betrauten öffentlichen Beamten 106, die Verpflichtung der anderen Personen durch den Vorsitzenden. IOJ Die Regierungsvorlage zu§ 81 wurde von der IX. Kommission bzw. vom Plenum in zwei- ter und in dritter Lesung mehrfach abgeändert. Die schließlich in dritter Lesung angenom- mene Fassung von Abs. 2 geht zurück auf den überfraktionellen Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 104 Abs. 4 ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Trimbom zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol.190). 105 § 82 wurde von der IX. Kommission gegenüber der Regierungsvorlage gekürzt. Die hier gekürzten Bestimmungen wurden in § 62 aufgenommen. Innerhalb der Kommission ging dies auf den Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol. 218). 106 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission analog § 81 Abs. 2. 1899 Juli 13 447 [2] Durch das Statut sollen 107 über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. [3] Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu gewährenden Bezüge (§ 92) fest. Ihm steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hilfsbeamten der Rentenstelle zu; Disziplinarstrafen gegen dieselben verhängt jedoch, sofern sie bei der Rentenstelle im Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versi- cherungsanstalt, im übrigen die ihnen im Hauptamt vorgesetzte Dienstbehör- de. § 84 108 [Gutachten, Zeugen, Sachverständige] [ l] Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten bei Erstattung von Gutachten finden die Vorschriften des § 59 Abs. 1 entsprechende Anwendung. [2] Die Rentenstelle ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen. § 85 [Kosten, Verfahren] [ l ] Die Kosten der Rentenstelle einschließlich der Bezüge des Vorsitzenden, der Beisitzer und der Hilfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Rentenstelle trägt die Versicherungsanstalt. [2] Die Bestimmung des§ 64 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen wird das Verfahren der Rentenstelle durch den Vorstand der Versicherungsanstalt geregelt. 109 § 86 [Ermächtigung zur Beschlußfas~ung] [ l] Die Landeszentralbehörde kann Rentenstellen, welche ihren Sitz im Ge- biet des Bundesstaats haben, statt der Begutachtung der Anträge auf Bewilli- gung von Invaliden- und Altersrenten und statt der Begutachtung der Entzie- hung von Invalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen die Be- schlußfassung über diese Anträge, Entziehungen und Zahlungseinstellungen sowie die Beschlußfassung über Anträge auf Beitragserstattungen" 0 übertragen. An Wei- sungen des Vorstands ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht ge- bunden. Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die Entziehung der Rente und die Einstellung von Rentenzahlungen einen Bescheid zu erlassen, sofern dies vom Vorstand 111 beantragt wird. 107 Regierungsvorlage: .,können". Abgeändert in dritter Lesung aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 108 § 84 ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf den Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.218). HJ9 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf den dann modifizierten Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50, Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.218). 110 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf den Antrag der Subkommission zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 50. Antrag Trimbom und Genossen abgeändert durch die Subkommission; BArch R 101 Nr.3140, fol.218). 111 Regierungsvorlage: .,Vorsitzenden des Vorstands". Abgeändert auf Antrag der IX. Kom- mission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hof- mann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 101; BArch R 101 Nr.3141, fol.164). 448 Nr. 70 [2] Die im § 64 Abs. 5 dem Vorstand der Versicherungsanstalt eingeräumte Befugnis steht in diesem Fall der Rentenstelle zu.112 Im übrigen wird das Verfahren von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landeszentralbehörde, bei gemein- samen Versichenmgsanstalten aber, sofern ein Einverständnis unter den betei- ligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler gere- gelt. 6. Allgemeine Bestimmungen § 87 [Paritätische Besetzung der Selbstverwaltungsorgane] Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Or- ganen der Versichenmgsanstalt muß gleich sein. § 88 [Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten] [l] Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur deut- sche, männliche, volljährige, im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Perso- nen. Nicht wählbar ist, wer zum Amt eines Schöffen unfähig ist (§ 32 des Ge- richtsverfassungsgesetzes). (2] Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die aufgrund dieses Gesetzes versi- cherten Personen. § 89 [Arbeitgeber] Diejenigen Versicherten (§§ 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet. § 90 [Wahlperiode, Strafen bei Weigerung] [ l] Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. [2] Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund(§ 94) ablehnen, ohne ge- nügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des Vorstands mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um Beisit- zer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geldstra- fe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. [3] Kommt eine Wahl nicht zustande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 112 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 101: BArch R 101 Nr.3141, fol. 164). 1899Juli 13 449 § 91 [Amtsenthebung] Werden hinsichtlich eines Gewählten Tatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes a~hließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vor- stands seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Mo- nats Beschwerde beim Reichsversicherungsamt zulässig; sie ist ohne aufschie- bende Wirkung. § 92 Ehrenämter Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der Ar- beitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für bare Auslagen, die Vertreter der Versi- cherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den ihnen ent- gangenen Arbeitsverdienst. Den am Ort wohnhaften Beisitzern der Rentenstellen aus dem Stand der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes für bare Aus- lagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zugebilligt werden. §93 Haftung der Mitglieder der Organe Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue Ge- schäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie ab- sichtlich zum Nachteil der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des § 266 des Strafgesetzbuchs. § 94 Ablehnung der Wahlen [ l] Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines aufgrund des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken- versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormund- schaft gleich. Durch das Statut(§ 70) können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 113 werden. (2) Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. § 95 [Kosten] Solange der Vorstand oder Ausschuß noch nicht gebildet ist oder solange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verwei- 113 Regierungsvorlage: ,,Durch das Statut können die Ablehnungsgründe anders geregelt werden". Abgeändert in zweiter Lesung auf Antrag des Abgeordneten Albrecht und Ge- nossen (RT-Drucksache Nr. 276). 450 Nr. 70 gern, hat der Vorsitzende des Vorstands die letzteren auf Kosten der Versicherungs- anstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. §96 Abstimmung Bei Abstimmungen der Organe gibt im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 97 Unbehinderte Ausübung der Funktionen Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Fall, in welchem sie zur Wahr- nehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichne- ten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. § 98 Beamtenpersonal Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamt beschäf- tigten Büro-, Kanzlei- und Unterbeamten sind, soweit sie nicht nach dem für sie geltenden Landesrecht als Staats- oder Kommunalbeamte anzusehen sind, nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Staats- oder Kommunalbeamten zu übertragen.114 § 99115 Rückversicherungsverbände Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invalidenversicherung ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. 7. Veränderungen § 100 [Territoriale Veränderungen] [ I] Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern sie von dem Ausschuß einer beteiligten Versicherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder teilweise umfaßt, beantragt und von dem Bundesrat genehmigt werden. Vor der Beschlußfas- sung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der beteiligten Versicherungsan- stalten sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Ver- änderung beteiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weite- rer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke 114 Regierungsvorlage: ,.können ( ... ) übertragen werden". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. 115 Der inhaltsgleiche § 65 des Gesetzes von 1889 war in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten. Wieder ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze zurück (BArch R 101 Nr.3141, fol.180). 1899 Juli 13 451 solcher Versicherungsanstalten müssen die Vertretungen der beteiligten Kommunal- verbände gehört werden. [2] Eine Zusammenlegung, Teilung oder Aufhebung bestehender Versicherungsanstalten bedarf der Zustimmung des Reichstags. [3] Die Veränderung des Bezirks einer Versicherungsanstalt, welche nur die Folge einer Ver- änderung des Verwaltungsbezirks ist, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die vorstehenden Bestimmungen.116 § 101 [Pflichten bei territorialen Veränderungen] [ 1 ] Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Versicherungsanstalt aus, so verbleiben der letzteren in vollem Umfang das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ver- pflichtungen. [2] Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern dasselbe nicht von den beteilig- ten Landesregierungen denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmigung der beteiligten Landesregierungen von einer Versicherungsanstalt übernommen wird, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, bei ge- meinsamen Versicherungsanstalten anteilig auf die Kommunalverbände oder Bun- desstaaten über, für welche die Versicherungsanstalt errichtet war. [3] Der Umfang, in welchem bei Auflösung einer gemeinsamen Versiche- rungsanstalt die Kommunalverbände oder Bundesstaaten an dem Übergang des Vermögens zu beteiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zustande kommt, durch den Bundesrat oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundes- staats beteiligt sind, durch die Landeszentralbehörde bestimmt. § 102 [Streitverfahren] Streitigkeiten, welche in betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichsversicherungsamt entschieden. C. Schiedsgerichte § 103 [Einrichtung] [ 1] Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet. [2] Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der Zen- tralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bestimmt. Für gemeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestimmung, sofern ein Einverständnis unter den beteiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Reichskanzler getroffen. 116 Abs. 2 und Abs. 3 ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141. fol.191). 452 Nr. 70 § 104 [Zusammensetzung] [l] Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Bei- sitzern. (2) Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentral- behörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, er- nannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen. (3) Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Aus- schuß der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Teilen in getrennter Wahl- handlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen- mehrheit gewählt. (4) Die Hilfsbeamten des Schiedsgerichts sind Beamte der Versicherungsan- stalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. (5) Die Bestimmungen im§ 62 Abs. 3, § 64 Abs. 5, § 83 Abs.1, 3, §§ 87 bis 92 Satz 1, §§ 94, 97, 98 fmden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwen- dung: 1. die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder des Vorstands, Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei einer unteren Verwaltungsbehörde oder Beisitzer117 einer Rentenstelle sein; 2. die Enthebung eines gewählten Beisitzers erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, vorbehaltlich der Beschwerde an die höhere Verwal- tungsbehörde; 3. die Auferlegung der Kosten gemäß § 64 Abs. 5 erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 118 § 105 [Bekanntgabe der Mitglieder] Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind im Bezirk des Schiedsgerichts von der Landeszentralbehörde amtlich zu veröffentlichen und dem Reichsversicherungsamt mitzuteilen. § 106 [Verfahren] [l] Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen des- selben. (2) Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen. 119 (3) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen. 120 117 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 118 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 119 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol.244). 120 Nach der Regierungsvorlage genügte für die Beschlußfassung die Anwesenheit von einem Arbeitgeber und einem Versicherten. Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Inner- halb der Kommission ging· dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 55; BArch R 101 Nr.3140, fol. 253). 1899Juli 13 453 [4] Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt wer- den. 121 [5] Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus aufgestellten Rei- henfolge. Die Bestimmung des § 83 Abs. 2 findet Anwendung. Will der Vorsitzende aus besonde- ren Gründen von der Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen. 122 [6] Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrats geregelt. § 107 [Kosten, Geschäftsräume] [ l] Die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Beisitzer und der Hilfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Versi- cherungsanstalt. [2] Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretern darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden. [3] Über die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse des Schiedsgerichts wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand der Versicherungsanstalt Bestimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist. D. Reichsversicherungsamt und Landesversicherungsämter § 108 Reichsversicherungsamt [ l] Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichsversicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Be- obachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. [2] Alle Entscheidungen des Reichsversicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. [3] Das Reichsversicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäfts- führung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichsversiche- rungsamts verpßichtet, ihre Bücher, Belege, Wertpapiere und Geldbestände sowie ihre auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten etc. bezüglichen Schriftstücke vorzulegen und die sonstigen Mitteilungen zu machen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das Reichsver- sicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. § 109 [Weitere Aufgabenbereiche] [ l] Das Reichsversicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versiehe- 121 In zweiter Lesung ergänzt auf Antrag des Abgeordneten Albrecht und Genossen (RT- Drucksache Nr. 343). 121 Abs. 5 ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Roesicke, Dr. Hitze und Trimbom zurück (handschriftli- cher Antrag: BArch R 101 Nr.3141, fol.254). 454 Nr. 70 rungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere nicht nach§ 63 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 82 Abs. 2 zu befinden ist, beziehen. [2] Auf die dienstlichen Verhältnisse der aufgrund des§ 74 Abs. 1 bestellten und der im§ 81 Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung. § 110 [Beschlußfassung] [ l J Die Entscheidungen des Reichsversicherungsamts erfolgen in der Besetzung von mindestens vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt: 1. um die Entscheidung über eine Anfechtung von Beschlüssen der Organe der Versicherungsanstalten(§ 75), 2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten(§ 102), 3. um Ersatzansprüche gegen Berufsgenossenschaften (§ 23 Abs. 3, §§ 113, 128 Abs. 3), 4. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsge- richte(§ 116). [2] Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zu- rückgewiesen werden (§ 117 Abs. 2), erfolgen in der Besetzung von drei Mit- gliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicher- ten befinden muß. [3] Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Be- reich dieses Gesetzes die aufgrund der Unfallversicherungsgesetze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunter- nehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres beson- deren Berufszweigs. Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten(§ 91) erfolgt durch das Reichsversicherungsamt. [4] Im übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichsversicherungsamts durch kaiserliche Verordnung 123 unter Zustimmung des Bundesrats geregelt. § III Landesversicherungsämter [ l] Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landesversicherungsamt errich- tet ist(§ 92 des Unfallversicherungsgesetzes, § IOO des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl., S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinauserstrecken, der Beaufsichtigung durch das Landesversicherungsamt. Auf die Landesversicherungsämter finden die Vorschriften der§§ 108 bis 110 entsprechende Anwendung. [2] In den Angelegenheiten der den Landesversicherungsämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den §§ 72, 91, 102, 127, 140, 156, 161, 178 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Auf- sicht desselben Landesversicherungsamts unterstellt ist, die im § 23 Abs. 3, 123 Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs- Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invalidenversicherung, vom 6.12.1899 (RGBI, S. 687). 1899 Juli 13 455 § 113 Abs. 6 und § 128 Abs. 3 dem Reichsversicherungsamt übertragenen Zustän- digkeiten auf das Landesversicherungsamt über. [3) Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landesversiche- rungsamt werden durch die Landesregierung geregelt. III. V erfahren § 112 Feststellung der Rente [ 1) Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Einreichung der zur Begründung dienenden Beweisstücke, insbesondere der letzten Quittungskarte (§ 131), bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er einen solchen im Inland nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort124 zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzumelden. Die Landeszentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die Anmel- dung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darf; letztere hat die Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige 125 untere Verwaltungsbehörde 126 oder Rentenstelle weiterzugeben. [2) Die untere Verwaltungsbehörde oder127 Rentenstelle hat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Äußerung §§ 57 bis 59, 79, 84 Abs. 1) dem Vorstand der für ihren Bezirk zuständigen 128 Versicherungsanstalt zu übersenden. [3] Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten der un- teren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage der Versicherungspflicht (§§ 1 bis 7) oder des Versicherungsrechts (§ 14) oder um das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers(§§ 5, 15, 16) handelt, an die untere Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle zur Anhörung der Beisitzer (§ 59 Abs. 1) zu- rückzugeben, falls letztere noch nicht gehört sind. 129 [4) Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der Beginn der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftli- cher Bescheid zu erteilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist. [5) Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schrift- lichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen. 124 „oder Beschäftigungsort" jeweils ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissions- drucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141, fol. 95). 125 In zweiter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 1 ' 6 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141. fol.95). 127 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141. fol.95). 128 In zweiter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 129 Abs. 3 ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141, fol.95). 456 Nr. 70 § 113 [Verhältnis zur Unfallversicherung] [l] Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversi- cherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begtiindet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden darf, vor- liegen, diese Rente festzustellen. [2] Ist sodann die Invalidenrente für einen Zeitraum gezahlt, für welchen dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch insoweit auf die Versicherungsanstalt über, als die gewährte Invalidenrente die zu gewährende Unfallrente nicht übersteigt 130 [3] Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, anstelle des Verletzten die Feststellung der Unfallrente, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und nötigenfalls das durch die Unfallversicherungsgesetze vorgeschriebene Verfahren durchzuführen, 131 auch anstelle des Verletzten Rechtsmittel einzulegen, und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, wel- che ohne ihr Verschulden verstrichen sind. [4] Die Versicherungsanstalten sind auch dann berechtigt, nach Abs. 3 die Feststellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völli- ges oder teilweises Ruhen der Invaliden- oder Altersrente eintreten würde. [5] War in den Fällen des Abs. 1 von der Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eingeleitet, so finden die Bestimmungen des§ 21 entsprechende Anwendung. 132 [6] Streitigkeiten aus Anlaß des Ersatzanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das Reichsversicherungsamt entschieden. § 114 [Berufungsverfahren] [ l] Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden- oder Al- tersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe und der Beginn der Rente festgestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Beru- fung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schiedsgericht beru- fen, das für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde 133 oder Rentenstelle zuständig ist. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht einzulegen. [3] Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Beru- fung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht ab- zugeben. 130 In dritter Lesung abgeändert aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 131 In dritter Lesung abgeändert aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 132 Abs. 5 ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf Anträge des Abgeordneten Trimbom zurück (Kommissionsdrucksachen Nr. 93 und Nr. 99; BArch R 101 Nr.3141, fol.153 und fol. 163). 133 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf den Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 108; BArch R 101 Nr.3141. fol. 236). 1899 Juli 13 457 (4) Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Beru- fung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. (5) Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Rentenbe- werber sowie dem Vorstand der Versicherungsanstalt zuzustellen. § 115 [Vorläufige Bewilligung von Renten] Das Schiedsgericht bat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet er- achtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichsversicherungs- amt näher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach aner- kannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Beginn der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vorläufige Rentenbeträge unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Rentenbeträgen findet ein Rechtsmittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rente rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand deren Höhe und Beginn, sofern dies nicht bereits früher ge- schehen ist, festzustellen (§ 112). Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet. § 116 [Revisionsverfahren] [ 1] Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Teilen das Rechts- mittel der Revision zu. Die Revision des Vorstands hat aufschiebende Wirkung in- soweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der ange- fochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im übrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. (2) Über die Revision entscheidet das Reichsversicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Bestimmung des§ 114 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der un- richtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. § 117 [Angabe von Revisionsgründen, Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung, Aufhebung von Urteilen] [l] Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den kla- ren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichsversicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. (2) Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergibt sich aus der Prüfung der Anträ- ge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichti- gen Anwendung des bestehenden Rechts beruht sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichsversiche- 458 Nr. 70 rungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Anderen- falls hat das Reichsversicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. [3] Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Reichsversicherungs- amt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand zurückverweisen. Dabei kann das Reichsversicherung.samt bestimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrag nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen isL Im Fall der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtei- lung, auf welche das Reichsversicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den wei- teren Entscheidungen oder Bescheiden zugrunde zu legen. § 118 [Absehen von Rückforderungen] Die Versicherung.sanstalten sind befugt, von der Rückforderung der gemäß §§ 115 bis 117 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Rentenbeträge abzu- sehen. § 119 [Wiederaufnahme] Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 134 über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch kaiserliche Verord- nung mit Zustimmung des Bundesrats ein anderes bestimmt wird. § 120 [Wiederholung eines Antrags] Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände ein- getreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergibt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder135 Rentenstelle den vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel nicht stattfindet, zu- rückzuweisen. § 121 [Verfahren bei Entziehung der Rente] [l] Über die Entziehung der Rente(§ 47) sowie die Einstellung von Rentenzah- lungen (§ 48) erläßt der Vorstand schriftlichen mit Gründen zu versehenden Bescheid. [2] Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Rentenempfängers zu- ständige untere Verwaltungsbehörde oder136 Rentenstelle gutachtlich zu hören(§§ 57 bis 59, 79, 84 Abs. 1). [3] Der § 112 Abs. 3 und die §§ 114, 116 bis 119 finden im übrigen entspre- chende Anwendung. 134 Zivilprozeßordnung vom 30.1.1877 (RGBI, S. 83). 135 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zunick (Kommissionsdrucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141, fol. 95). 136 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zunick (Kommissionsdrucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141, fol. 95). 1899 Juli 13 459 § 122 [Mitteilungspflichten] Der unteren Verwaltungsbehörde oder137 Rentenstelle ist von allen auf ihre Begut- achtung hin vom Vorstand getroffenen Entscheidungen Kenntnis zu geben. Sofern Rentenstellen errichtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über die dem Be- rechtigten zustehenden Bezüge Mitteilung zu machen. 138 Das gleiche gilt beim Eintritt von Veränderungen. § 123 Auszahlung der Renten [l] Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstands der nach § 112 Abs. 2 zuständigen Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Postver- waltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Be- zirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berechtigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen. [2) Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die letztere an die Postanstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen. [3] Die Zentralpostbehörden sind berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen oder monatlichen 139 Teil- zahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentralpostbehörde zu be- zeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im lau- fenden Rechnungsjahr voraussichtlich auszuzahlenden Beträge nicht übersteigen. § 124 Rechnungsstelle [ l] Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts hat alle bei dem letzte- ren nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und versiche- rungstechnischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob: 1. die Verteilung der Renten(§§ 125, 174), 2. die Abrechnung mit den Postverwaltungen (§§ 126 ff.) und die Berech- nung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Be- triebsfonds (§ 123), 3. die Mitwirkung bei den im Vollzug des Gesetzes herzustellenden statistischen Arbeiten; 4. die Mitwirkung bei Festsetzung der Versicherungsbeiträge(§ 32). 137 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141, fol. 95). 138 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf eine Anregung des Geheimen Regierungsrats im Reichsamt des Innern Dr. Paul Kaufmann zu- rück (BArch R 101 Nr.3140, fol.258-258Rs.). 139 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Dr. Hitze und Trimbom zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol.258). 460 Nr. 70 [2] Das Reichsversicherungsarnt140 bestimmt, welche Mitteilungen der Rech- nungs,telle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind. § 125141 Verteilung der Renten [ 1] Die Rechnungsstelle verteilt die Renten auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reich sind für jede Rente fünfzig Mark Zuschuß (§ 35) und für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende Beitragswoche bis zu anderweiter Feststellung durch den Bundesrat ein Rentenanteil von achtzehn Pfennig zur Last zu legen (§ 40 Abs. 2). [2] Die Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen Rentenanteile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Beiträge zugeflossen sind; das Viertel jeder Altersrente ist auf diejenigen Anstalten zu verteilen, welchen die Beiträge für den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und zwar im Verhältnis des Wertes dieser Beiträge. Der anweisenden Versicherungsanstalt sind die dem Sondervennögen einer anderen Versicherungsanstalt zur Last fallenden Rentenan- teile am Schluß des Rechnungsjahrs mit ihrem Kapitalwert einmalig zu erstatten (§ 126). [3] Zur Feststellung des Maßstabs, in welchem die im abgelaufenen Rechnungsjahr gezahl- ten Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ennittelt die Rechnungsstelle für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwert der von ihr zur Zahlung angewiesenen noch lau- fenden Renten sowie den hiervon auf das Reich, das Gemeinvennögen und auf das Sonderver- mögen der einzelnen Versicherungsanstalten entfallenden Anteil. Über die Berechnung des Kapitalwerts trifft der Bundesrat Bestimmung. § 126 [Verteilung der Lasten] [1] Die Zentralpostbehörden haben der Rechnungsstelle Nachweisungen über diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen Rechnungsjahr aufgrund der An- weisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die Rech- nungsstelle hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß § 125 Abs. 3 festge- stellten Maßstab auf das Reich, das Gemeinvennögen und das Sondervermögen zu verteilen. Die hiernach auf das Gemeinvennögen sämtlicher Anstalten entfallenden Zahlungen sind von den einzelnen Versicherungsanstalten im Verhältnis der für die Gemeinlast bestimmten Teile ihres Vennögens zu erstatten. 142 [2] Aufgrund dieser Verteilung hat die Rechnungsstelle jeder Versicherungs- anstalt den Betrag mitzuteilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten Teile ihres Vermögens einerseits und aus ihrem Sondervermögen andererseits zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß § 125 Abs. 2 von den einzelnen Anstalten einander zu erstattenden Kapitalwerte aus dem abgelaufenen Rechnungsjahr festzustellen. 143 140 Regierungsvorlage: .,Der Reichskanzler". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. 141 § 125 wurde von der IX. Kommission gegenüber der Regierungsvorlage vollständig neu gefaßt. Innerhalb der Kommission ging die beschlossene Fassung auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 110; BArch R 101 Nr.3141, fol. 238). 142 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen modifiziert angenommenen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissi- onsdrucksache Nr. 110; BArch R 101 Nr.3141, fol. 238). 143 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen modifiziert angenommenen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissi- onsdrucksache Nr. 110; BArch R 101 Nr.3141, fol. 238). 1899 Juli 13 461 Die den Berechnungen zugrundeliegenden Zahlen sind anzugeben. Gegen die Verteilung und Abrechnung ist die Beschwerde bei dem Reichsversicherungsamt zulässig. Über die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorlage zu machen. [3] Den Zentralpostbehörden hat die Rechnungsstelle mitzuteilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu erstatten sind. § 127 Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen [ 1] Die Versicherungsanstalten haben die von der Rechnungsstelle ihnen mitge- teilten Beträge(§ 126) den Postverwaltungen binnen zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der An- stalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband bezie- hungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemein- samen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses nach dem im§ 68 Abs. 2 festgesetzten Verhältnis. [2] Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstand bleiben, ist auf Antrag der Zentralpostbehörde von dem Reichsversiche- rungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. § 128 Erstattung von Beiträgen [ 1] Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§§ 42 bis 44) ist unter Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Verwaltungsbehörde oder144 Rentenstelle des Wohnorts oder des letzten Beschäftigungsorts 145 oder bei der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde(§ 112 Abs. 1) geltend zu machen. [2] Die untere Verwaltungsbehörde oder146 Rentenstelle hat die Verhandlungen dem Vorstand der für ihren Bezirk147 zuständigen Versicherungsanstalt zu über- senden. Dieser hat über den Anspruch einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. [3] Der§ 113 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher den Anspruch auf Beitragserstattung begründet, durch einen nach den Unfall- versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden isL [4] Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichsversicherungsamt einzulegen. [5] Die Bestimmungen des§ 114 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 ent- sprechend anzuwenden. 144 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 60; BArch R 101 Nr.3140, fol.265). 145 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 146 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 60; BArch R 101 Nr.3140, fol.265). 147 In zweiter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 462 Nr. 70 [ 6 J Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nunmehr zurücker- statteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versiche- rungsanstalt Ersatz zu leisten; die Abrundun~beträge (§ 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 3) verbleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Das Ver- fahren wird vom Reichsversicherungsamt geregelL Die Versicherungsanstalten können durch Vertrag auf die Ersatzleistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichsversicherungsamt mitzuteilen. § 129148 Entscheidung durch Rentenstellen [1) Sind Rentenstellen aufgrund der Vorschriften des § 86 die dort bezeich- neten Befugnisse übertragen, so finden die Vorschriften der§§ 112 bis 122, 128 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. [2] Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach Stimmenmehrheit in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je ein Vertre- ter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die Versagung einer beantragten Rente oder die Gewährung eines geringeren als des beantragten Rentenbetrags oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht [3 J In den Fällen, in welchen der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum Teil anerkannt oder die Entziehung einer Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlun- gen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, hat der Vorsitzende der Rentenstelle nach Ertei- lung des Bescheids dem Vorstand derjenigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Ren- tenstelle zuständig ist, unverzüglich die Verhandlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen zu bezeichnen, welche gegen seine Stimme ergangen sind. [ 4 J Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, Entscheidungen der Rentenstelle, durch welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum Teil anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder Beschwerde gemäß§ 114 Abs.1, § 128 Abs. 4 anzufechten. Die Berufung und Beschwerde des Vorstands haben aufschiebende Wirkung, die Berufung aber nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung der Rentenstelle nachträglich gezahlt werden sollen. [5] Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats, nachdem die Verhandlungen der Rentenstelle bei dem Vorstand eingegangen sind (Abs. 3), bei dem zuständigen Schiedsgericht oder dem Reichsversicherungsamt einzulegen. § 130 Marken [ 1] Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerts ausge- geben. Das Reichsversicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeits- dauer können ungültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden. 148 § 129 wurde durch die IX. Kommission neu gefaßt bzw. ergänzt. Die in der Kommission beschlossene Fassung ging auf einen Antrag der Abgeordneten Hofmann und von Loebell zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 63; BArch R 101 Nr.3140, fol. 267). 1899 Juli 13 463 [2] Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirk bele- genen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden Ver- kaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerts käuflich erworben werden. § 131 Quittungskarte [ l] Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrags von Marken in die Quittungskarte des Versicherten. [2] Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu las- sen und sie behufs Einklebens der Marken oder zum Entwerten der Marken zu den hierfiir vorgesehenen Zeiten vorzulegen (§§ 141, 149, 150). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsitzenden der Rentenstelle, soweit dieser die Kontrolle über die Beitragsentrichtung (§§ 161 ff.) übertragen ist, 149 durch Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Be- trag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. [3] Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanspruchen. § 132 [Ausgestaltung der Quittungskarten] [ l] Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (§ 139) und die Strafvorschrift des § 184. Im übrigen bestimmt der Bundesrat ihre Einrichtung. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§ 14 Abs. 1) kann vom Bundesrat die Verwendung besonderer Quittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden. 150 [2] Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des Versi- cherten zu beschaffen ist(§ l3 l Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des Ausgabebe- zirkes. § 133 [Zeitlicher Umfang der Quittungskarten] Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindestens zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlau- fenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopf mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen Versicherungs- anstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt findet, zu be- zeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf der ersten Karte enthal- tene Name maßgebend. 149 Beide Ergänzungen auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten von Loebell und von Salisch zurück (Kommissions- drucksache Nr. 72; BArch R 101 Nr.3141, fol.90). 150 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 101; BArch R 101 Nr.3141, fol.164). 464 Nr. 70 § 134 [Umtausch der Quittungskarten] [l] Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Stelle. [2] Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte einge- klebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt, ent- fallen. Über die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu erteilen. § 135 151 [Gültigkeitsdauer der Quittungskarten] [ l] Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstag zum Umtausch eingereicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag des Versicherten die fortdauernde Gültigkeit der Quittungskarte anerkennen. (2) Der Bundesrat ist befugt anzuordnen, daß die Gültigkeitsdauer der Karten durch Ab- stempelung verlängert werden kann. § 136 [Verlorene Quittungskarten] Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten sind durch neue zu ersetzen. In die neue Karte sind die in der älteren nachweisbar entrichteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen. § 137 [Einspruch gegen Aufrechnung] Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der Be- scheinigung (§ 134) oder der neuen Quittungskarte (§ 136) gegen die Aufrechnung der Karte und den Inhalt der Bescheinigung (§ 134) sowie gegen die Übertragung (§ 136) Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs findet bin- nen gleicher Frist Beschwerde bei der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde statt. Die letztere entscheidet hierüber sowie über andere das Verfahren betreffende Be- schwerden endgültig. § 138 [Aufbewahrung und Vernichtung von Quittungskarten] (1) Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt des Bezir- kes zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen. [2] Diese ist befugt, den Inhalt von Quittungskarten desselben Versicherten in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese anstelle der Einzelurkun- 151 § 104 des Gesetzes von 1889 war in der Regierungsvorlage nicht enthalten. Wiederauf- nahme, Abänderung und Ergänzung von Abs. 2 durch die IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging die Wiederaufnahme und Ergänzung auf einen Antrag der Abgeordneten von Salisch, von Loebell und Dr. Georg Oertel zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 54; BArch R 101 Nr.3140, fol. 252). Die Abänderungen in Abs. 1 gingen auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 108; BArch R 101 Nr.3141, fol. 236). 1899 Juli 13 465 den aufzubewahren, die letzteren aber zu vernichten. Das Verfahren sowie die Einrichtung der Sammelkarte wird vom Bundesrat bestimmt. [3] Der Bundesrat hat die Voraussetzungen und die Formen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von Quittungskarten auch in anderen Fällen zu erfolgen hat. § 139 [Unzulässige Einträge] [l) Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Inha- bers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Ver- merke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, wel- cher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestim- mung des § 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. [2] Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einkle- bung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurück- behaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrolle, Berichtigung, Aufrechnung, Übertragung oder der Durclütihrung des Einzugsverfahrens(§§ 148 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. [3] Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nach- teile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. § 140 Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber [l] Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von demjenigen Ar- beitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Beitragswoche (§ 30) beschäftigt hat. [2] Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei dem- selben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicher- ten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde dieser Ver- pftichtung nicht genügt und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst ent- richtet(§ 144), so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiter- hin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen den zunächst Verpftichteten Anspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte gleich- zeitig in mehreren die Versicherungspfticht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. [3] Sofern die tatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet auf Antrag eines Teiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. 466 Nr. 70 § 141 [Einkleben der Beitragsmarken] [l) Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber (§ 140) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken derjenigen Art in die Quittungskarte einklebt. welche für die Lohnklasse, die für den Versicher- ten in Anwendung kommt (§ 34), von der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Der Arbeitgeber hat die Marken aus eigenen Mitteln zu erwerben. [2] Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitge- ber befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen sich ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens in der letzten Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits- oder Dienstver- hältnis früher beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden. [3] Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen entwertet werden. Der Bundesrat hat die näheren Vorschriften über die Art der Entwertung zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 152 [4] Der Bundesrat ist befugt, über die Entwertung von anderen Marken Vor- schriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. § 142 [Lohnabzüge] [I] Die Versicherten sind verpßichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der Beiträge, in den Fällen des § 34 Abs. 4 aber, sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren Betrag sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wiedereinziehen. [2] Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfen- nig abgerundet werden. [3] Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungs- pflicht oder aus anderen Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß den Arbeitgeber hierbei ein Verschulden trifft. [4] Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfah- ren festgestellt worden ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im§ 141 Abs.1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeit- dauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits entrichtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge gemäß§§ 148 ff. stattfindet, sind sie verpßichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zu- ständige Einzugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber aufgrund des 152 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Freiherr von Richthofen-Damsdorf und von Salisch zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 62; BArch R 101 Nr.3140, fol. 266 ). 1899 Juli 13 467 § 52 a des Krankenversicherungsgesetzes getroffene Anordnung erstreckt sich auch auf die von der beteiligten Krankenk~ einzuziehenden Beiträge für die Invalidenversicherung. § 143 [Beiträge der Klein- und Hausgewerbetreibenden] Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Versiche- rungspflicht nach § 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundesrats ge- regelt. § 144 Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten [ 1] Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge anstelle der Ar- beitgeber zu entrichten. [2] Dem Versicherten, welcher aufgrund dieser Bestimmung die vollen Wochen- beiträge entrichtet hat, steht gegen den nach § 140 zur Entrichtung der Beiträge ver- pflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Betrags und in Fällen des § 34 Abs. 4, sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lohn- klasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicher- ten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrags zu, wel- chen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Marke vorschrifts- mäßig entwertet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahlungsperiode bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unter- blieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden erst nachträglich anstelle des Arbeitgebers Beiträge verwendet hat. § 145 [freiwillige Versicherung] [!] Bei freiwilliger Versicherung(§ 14) haben die sie eingehenden Personen Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirk sie beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnkl~ frei. Begeben sich Versicherte in das Ausland, so sind sie berechtigt, die Versicherung dort fortzusetzen; sie haben dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirk sie zuletzt beschäftigt waren oder sich aufgehalten haben. [2] Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unter- nommenen Beschäftigung, während deren sie nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern (§ 14 Abs. 1), steht gegen denjenigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungspflicht bestände, nach § 140 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein wiirde, der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichte- ten Beträge nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 zu. Die Anrechnung höherer Beträ- ge, als sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 bis 3 ergeben würden, kann der Arbeitgeber ablehnen. 468 Nr. 70 § 146 Unwirksame Beiträge Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichti- ge Beschäftigung ist nach Ablauf von zwei Jahren, sofern aber die Beitragsleistung wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen ohne Verschulden der Beteiligten unterblieben ist, nach Ablauf von vier Jahren153 seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beiträge einer höheren als der maß- gebenden Lohnklasse (§ 34 Abs. 4)154 dürfen für eine länger als ein Jahr zurück.lie- gende Zeit sowie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit (§§ 15, 16) nachträg- lich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit155 nicht entrichtet werden. § 147 [Beweiskraft der eingeklebten Beitragsmarken] Die in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quittungskarte ordnungsmäßig verwendeten Marken begründen die Vermutung, daß während derjenigen Zahl von Beitragswochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften des Gesetzes entsprechendes Versicherungsverhältnis aufgrund der Versiche- rungspflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden hat. Diese Vermutung findet jedoch insoweit nicht statt, als sich ergibt, daß die Marken erst nach Ablauf eines Monats seit der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt oder während eines Kalenderjahrs mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe Beitrags- wochen entfallen. § 148 Einziehung der Beiträge [ 1] Durch die Landeszentralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbands oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des§ 141 Abs. 1 angeordnet werden, daß die Beiträge für alle versicherungspflichtigen Personen oder für bestimmte Klassen derselben 1. durch reichs- oder landesgesetzliche Krankenkassen oder durch Knapp- schaftskassen, 2. durch Gemeindebehörden oder andere von der Landeszentralbehörde bezeich- nete Stellen oder durch örtliche von der Versicherungsanstalt einzurichtende He bestellen für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Auf demselben Wege können in diesen Fällen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen werden. (2) Sofern hiernach die Einziehung der Beiträge durch örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalten angeordnet wird, sind die letzteren verpflichtet, 153 In dritter Lesung ergänzt auf Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT- Drucksache Nr. 360). 154 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 10 I Nr.3140, fol. 279). 155 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (BArch R 101 Nr.3141, fol. 246). 1899 Juli 13 469 solche Hebestellen auf ihre Kosten an den von der höheren Verwaltungsbehör- de bezeichneten Stellen zu errichten. [3] Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Einziehung der Bei- träge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen eine von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren. [4] Den örtlichen Hebestellen der Versicherungsanstalten (Abs. 1 Ziffer 2) kann durch Bestimmung der Landeszentralbehörde oder der höheren Verwal- tungsbehörde mit Zustimmung der Krankenkasse 156 die Einziehung der Krankenver- sicherungsbeiträge übertragen werden. In diesen Fällen sind die beteiligten Krankeruumen verpflichtet, zu den Kosten der Hebestellen beizutragen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind nach Anhörung der beteiligten Versiche- rungsanstalten und Krankenkassen von der höheren Verwaltungsbehörde zu treffen. [5] Die Landeszentralbehörde kann die Befugnisse regeln, welche der Versi- cherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, soweit sie nicht von der Versi- cherungsanstalt selbst eingerichtet sind, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgabe zustehen. [6] Für die freiwillige Versicherung(§ 14) kann die Einziehung der Beiträge nicht vorgeschrieben werden. § 149 [Verfahren der Beitragseinziehung durch Einzugsstellen] [ 1] Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeichneten Stellen können nähere Bestimmungen über das Verfahren der Einzugsstellen (§ 148) bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge erlassen. [2] Soweit diese Bestimmungen nichts anderes anordnen, werden die Beiträ- ge durch die Einzugsstellen zugleich mit den Beiträgen zur Krankenversiche- rung an deren Fälligkeitsterminen, bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenversicherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugs- stelle bestimmten Zeitpunkten von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Beträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei findet die Bestimmung des§ 131 Abs. 2 entspre- chende Anwendung. § 150 [Befreiungen von der Beitragseinziehung durch Einzugsstellen] [ 1] Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der Landes- zentralbehörde oder von dem Vorstand der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeitgebern gestattet werden, die Beiträge der von ihnen beschäftigten Personen durch Verwendung von Marken nach den Vorschriften der§§ 140, 141 selbst zu entrichten. Von solchen Verf"ügungen ist der Einzugsstelle Kenntnis zu geben. [2] Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden können für die von ihnen be- schäftigten versicherungspflichtigen Personen die Entrichtung der Beiträge nach den Bestimmungen des § 140 übernehmen. Sofern dies geschieht, ist der Versicherungsanstalt und der Einzugsstelle Mitteilung zu machen. 156 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol.281). 470 Nr. 70 § 151 [Kartentausch durch Einzugsstelle; kurzfristig Beschäftigte] [ 1] Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann auf demselben We- ge weiter bestimmt werden, daß 1. die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§§ 134, 136) durch die nach § 148 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen statt- zufinden hat; 2. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Ge- genstands oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverband oder der Ge- meinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wiedereingezogen wird. [2] Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, deren Höhe von der Landeszentralbehörde zu bestimmen ist. § 152 [Regelung durch Kassenstatut] Die im § 148 Abs. 1, § 151 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Maßregeln können für die Mitglieder einer Krankenkasse (§ 166) auch durch das Kassenstatut und für die- jenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten Kran- kenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden. § 153 [Hinterlegung von Quittungskarten] Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge einziehen- den Stelle, solange er in dem Bezirk dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen. Die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt die Verpffichtung zur Hinterlegung vorschreiben. In diesem Fall findet die Bestim- mung des§ 131 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. 157 § 154 Abrundung Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden Ab- rechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber entfallende Teil nach oben, der auf den Versicherten entfallende Teil nach unten auf volle Pfennig abzu- runden. § 155 Streitigkeiten [ 1] Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im § 14 bezeichneten Personen andererseits oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu entrichten sind, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren (§§ 112 ff.) her- 157 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Trimbom zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol. 261). 1899 Juli 13 471 vortreten, von der für den Beschäftigungsort (§ 65) zuständigen unteren Verwal- tungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben158 ent- schieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versichenm~t Gele- genheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten und der Versicherungsanstalt, welche sich in dem Verfahren geäußert hat, 159 innerhalb eines Mo- nats nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, wel- che endgültig entscheidet. Die zuständigen Behörden sind bei den Entscheidungen an die vom Reichsversicherungsamt aufgestellten Grundsätze gebunden. 160 Streitigkeiten über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Reichsversicherungsamt zur Entscheidung zu überweisen, wenn dies innerhalb der Beschwerdefrist von der Versicherungsanstalt beantragt wird. 161 [2] Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche Behörde zur Ent- scheidung zuständig sei, so wird die Zuständigkeit von der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landeszentralbehörde, 162 sofern aber mehrere Bundesstaaten in Betracht kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörden nicht stattfindet, vom Reichskanzler bestimmt. § 156 [Streitigkeiten zwischen Versicherungsanstalten] Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, werden auf Antrag des Vorstands einer beteiligten Versicherungsanstalt163 vom Reichsversi- cherungsamt entschieden. 164 § 157 [Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern] Im übrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder im Fall des § 140 Abs. 2 und der §§ 144, 145 denselben zu erstattenden Beiträge sowie Strei- tigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des § 140 Abs. 2 von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben165 (§ 155) endgültig entschieden. 158 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 159 In dritter Lesung ergänzt aufgrund des übcrfrak.tionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 160 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten Dr. Hitze und Trimbom zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol.283). 161 In dritter Lesung ergänzt aufgrund des übcrfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). Damit wurde ein inhaltlich ähnlicher Beschluß der zweiten Lesung aufgehoben, der auf einen Antrag des Abgeordneten Dr. Lehr zurückging (RT-Drucksache Nr. 325). 162 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag der Abgeordneten von Loebell und von Salisch zurück (Kommissionsdruck- sache Nr. 72; BArch R 101 Nr.3141, fol.90). 163 In dritter Lesung ergänzt aufgrund des überfrak.tionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 164 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol.282). 165 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol. 282). 472 Nr. 70 § 158 [Nachträgliche Beitragsberichtigungen] [l] Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungs- behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, der Vorsitzende derselben 166 von Amts wegen dafür zu sorgen, daß zuwenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwendung von Marken beigebracht werden. Zuviel erhobene Beträge sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wiedereinzuziehen und nach Vernichtung der in die Quittungs- karten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen, welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben. [2] Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen Ver- sicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrtümlich bei- gebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wiedereinzuziehen und zwischen den beteiligten Arbeitgebern und Versicherten entsprechend zu teilen. [3] An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unte- ren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nach Übertragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer Quittungskarten treten. § 159 [Kosten des Streitverfahrens] [l] Die Kosten des Verfahrens bei Streitigkeiten der in den§§ 155 bis 158 be- zeichneten Art trägt, soweit sie bei dem Reichsversicherungsamt entstehen, das Reich, 167 soweit sie bei einer Rentenstelle entstehen, die Versicherungsanstalt, im übrigen der Bundes- staat.168 [2] Die Bestimmung des § 64 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 160 [Rückzahlung von Beiträgen] Auch ohne daß ein Streitfall gemäß §§ 155, 156 vorausgegangen ist, sind den Beteiligten auf ihren Antrag die entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, sofern die Versicherungspflicht oder das Recht zur freiwilligen Versicherung (§ 14) für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist. § 161 Kontrolle [ 1] Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und voll- ständige Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen. [2] Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Be- 166 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 108; BArch R 101 Nr.3141, fol.236). 167 In dritter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 355). 168 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 76; BArch R 101 Nr.3141, fol.95Rs.). 1899 Juli 13 473 schäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten sowie den die Kontrolle ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Tatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Erteilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versi- cherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrolle und Herbeifüh- rung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zum Betrag von je einhundertundfUnfzig Mark angehalten werden. (3) Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichsversi- cherungsamts zum Zweck der Kontrolle Vorschriften zu erlassen. Das Reichsversi- cherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und dieselben, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Der Vorstand der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrolle obliegt, 169 ist befugt, Arbeitgeber und Versicherte zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrag von je einhundertundfünfzig Mark anzuhalten. § 162 [Kosten der Kontrollen] Die durch die Kontrolle den Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten gehö- ren zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baren Auslagen bestehen, kön- nen sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vorsitzenden der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrolle obliegt, 170 dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Auf- wendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die höhere Verwal- tungsbehörde statt, diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise wie die der Gemeindeabgaben. § 163 lBerichtigungen von Quittungskarten] Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Beteiligten über diesel- ben einverstanden sind, auf dem im § 158 angegebenen Weg durch die die Kontrolle ausübenden Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens gemäß §§ 155 bis 157. § 164 Vermögensverwaltung [ l] Die Bestände der Versicherungsanstalten müssen in der durch §§ 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Versicherungsanstalt ihren Sitz in einem Bundesstaat, für dessen Gebiet Wertpapiere durch landesgesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgel- 169 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Trimborn zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol. 263 ). 170 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Trimborn zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol.263). 474 Nr. 70 dem für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bür- gerlichen Gesetzbuch), so können ihre Bestände auch in Wertpapieren dieser Art angelegt werden. Die Landeszentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der Versicherungsanstalt auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunalverbände angelegt werden. Es kann ferner in gleicher Weise angeordnet werden, daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne, nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen und Bestimmung über die Aufbewahrung von Wertpapieren getroffen werden. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten bedarf es hierzu des Einver- ständnisses der beteiligten Landesregierungen. [2] In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, daß zeitwei- lig verfügbare bare Bestände auch in anderer als der durch §§ 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. [3] Die Versicherungsanstalten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Teil ihres Vermögens in anderer als der nach Abs. 1 zulässigen Weise, insbesondere in Grund· stücken anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr als den vierten Teil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie dazu außerdem der Genehmigung des Kommunalver- bands beziehungsweise der Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen sie errichtet sind, und, sofern mehrere Landeszentralbehörden beteiligt sind, eine Verständigung unter denselben aber nicht erzielt wird, der Genehmigung des Bundesrats. 171 Eine solche Anlage ist jedoch nur in Wertpapieren oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögensverlusten für die Versicherungsanstalt oder für solche Veranstal- tungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs- pflichtigen Bevölkerung zugute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht anlegen. § 165 [Berichtspflicht über Rechnungsergebnisse] [ I] Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichsversicherungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einzureichen. [2] Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten wird durch das Reichsversicherungsamt geregelt. [3] Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. IV. Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen § 166 Krankenkassen Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Bestim- mung in den§§ 20, 62 Abs. 1, § 82 Abs. 2 die Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- und Innungskrankenkassen, die Knappschaftskassen sowie die Gemeindekrankenversi- cherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art. 171 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen dann modifizierten Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdruck- sache Nr. 64; BArch R 101 Nr.3140, fol. 288). 1899 Juli 13 475 § 167 Besondere Bestimmungen für Seeleute [l] Seeleute (§ l Abs. l Ziffer l des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Ge- setzbl., S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathafen des Schiffes befindet. [2) Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestim- mung der Versicherun~talten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute abgeschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der einzelnen Schif- fe von den Reedern entrichtet werden. Über das Verfahren bei Entrichtung der Beiträge können durch den Bundesrat von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei- chende Bestimmungen getroffen werden. [3] Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weitererstreckt werden. [ 4] Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde können, soweit es sich um Seeleute handelt, durch den Bundesrat den Seemannsämtern übertragen werden. § 168 Beitreibung Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des § 61 Ziffer 1 der Konkursordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl., S. 369) und verjähren binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit. § 169 Zuständige Landesbehörden [l] Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als wei- tere Kommunalverbände anzusehen und von welchen Staats- oder Gemeindebehör- den beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetz den Staats- und Gemeinde- organen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. [2] Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichsanzeiger bekanntzuma- chen. § 170 Zustellungen [ l] Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermutung für die in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. [2] Personen, welche nicht im Inland wohnen, können von den zustellenden Be- hörden aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung durch 476 Nr. 70 öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellen- den Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. Das glei- che gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. § 171 Gebühren- und Stempelfreiheit Alle zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Ver- sicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Ur- kunden sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Voll- machten und amtliche Bescheinigungen, welche aufgrund dieses Gesetzes zur Legi- timation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden. § 172 Rechtshilfe [ 1] Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichsversicherungsamts, der Landesversicherungs- ämter, der Schiedsgerichte, der Organe der Versicherungsanstalten und anderer öf- fentlicher Behörden zu entsprechen und den Organen der Versicherungsanstalten auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, welche für deren Ge- schäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten untereinander sowie den Organen der Berufsgenossenschaf- ten und der Krankenkassen ob. [2] Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverstän- dige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen. § 173 Besondere Kasseneinrichtungen [ 1] Die Bestimmungen der §§ 18 bis 23, 33, 47 bis 52, 54, 55, 99, 100 bis 102, 113, 115 bis 119, 123 bis 127,128 Abs. 3, 6, §§ 156, 165 Abs. 1, §§ 171,172 finden auch auf die nach §§ 8, 10, 11 zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung. [2] Die Haftung für die der Kasseneinrichtung obliegenden Leistungen (§§ 68, 127) liegt, sofern die Kasseneinrichtung für Betriebe des Reichs oder eines Kommunalverbands errichtet ist, dem Reich oder dem Kommunalver- band, im übrigen demjenigen Bundesstaat ob, in dem der Betrieb, für welchen die Kasseneinrichtung errichtet ist, seinen Sitz hat. Ist die Kasseneinrichtung für mehrere, in verschiedenen Bundesstaaten belegene Betriebe errichtet, so haften diese Bundesstaaten nach der Zahl der bei der Kasseneinrichtung versi- cherten Personen, welche in den beteiligten Betrieben am Schluß des letzten Rechnungsjahrs beschäftigt waren. Diese Bestimmung findet in den Fällen des § 101 entsprechende Anwendung. 1899 Juli 13 477 § 174 [Verteilung von Beitragseinnahmen] [ 1 ] Für die Feststellung der von den Kasseneinrichtungen 172 dem Gemeinvermö- gen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zufließenden Beitragseinnahmen sowie für die Verteilung der Altersrenten 173 sind die nach § 32 Abs. 5 zur Erhebung kom- menden Beiträge maßgebend. Eine Verteilung der von Kasseneinrichtungen fest- gestellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen. [2] Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittlung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schluß eines jeden Rechnungsjahrs direkt überwiesen. § 175 Strafbestimmungen Arbeitgeber, welche in die von ihnen aufgrund gesetzlicher oder von der Versi- cherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder An- zeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Um- ständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben 174 mit Geldstrafe bis zu ein- hundertundfünfzig Mark, von dem Vorstand der Versicherungsanstalt mit Geld- strafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden. § 176 [Geldstrafen bei Hinterziehung von Beiträgen] [ l] Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem Ver- sicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig(§ 141) zu verwenden oder die Versi- cherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (§§ 148, 149), können von dem Vorstand der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrolle Rentenstellen übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben 175 mit Geldstrafe belegt werden, und zwar von dem Vorstand bis zu dreihundert Mark, von dem Vorsitzenden der Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. 176 Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter(§ 177) oder im Fall des § 144 von dem Versicherten bewirkt worden ist. [2] Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen gemäß § 4 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung. 177 m Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Diese Ergänzung war notwendig geworden, weil die Kommission Abs. l und Abs. 2 der Regierungsvorlage gestrichen hatte. m In zweiter Lesung ergänzt auf Antrag des Abgeordneten Roesicke (RT-Drucksache Nr. 342). 174 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. 175 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Trimbom zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141. fol. 276). 176 In zweiter Lesung redaktionell geändert auf Antrag des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 294). 177 In zweiter Lesung ergänzt auf Antrag des Abgeordneten von Salisch (RT-Drucksache Nr. 345). 478 Nr. 70 [3] Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im § 155 bezeichneten Weg festzustellen. § 177 [Übertragung von Pflichten auf Betriebsleiter] [ l] Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statuta- rischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Verwen- dung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen. [2] Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstand der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrolle Rentenstellen übertra- gen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Einzugsstelle 178 mitzu- teilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den §§ 175, 176, 179 mit Stra- fe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorgesehenen Strafen Anwendung. § 178 [Beschwerden gegen Straffestsetzungen und Anordnungen] [ l] Gegen Straffestsetzungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder der zu dessen Ausführung ergangenen Anordnungen oder aufgrund der Statuten von den Orga- nen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden getroffen sind, findet die Beschwerde statt. Über dieselbe entscheidet, wenn die Straffest- setzung aufgrund des§ 176 oder wenn sie in anderen Fällen 179 von dem Vorsitzenden der Rentenstelle oder von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen war, die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Sitz der Versicherungsan- stalt180, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im übrigen das Reichs- versicherungsamt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen; deren Entscheidung ist endgültig. [2] Die von den vorbezeichneten Stellen sowie von den Verwaltungsbehörden aufgrund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. § 179 [Geldstrafen bei Meldeverstößen] Wer der ihm nach § 148 obliegenden Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen dieser die Geldstrafen zu. § 180 [Geld- und Haftstrafen bei sich widersprechenden Verträgen] [ l] Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Übereinkunft oder mittels Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachteil der Versicherten ganz oder teilweise auszuschließen oder dieselben in der Übernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertrage- nen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbot zu- widerlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 178 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission analog § 176 Abs. 1. 179 In zweiter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 180 In zweiter Lesung ergänzt aufgrund des überfraktionellen Antrags des Abgeordneten von Loebell und Genossen (RT-Drucksache Nr. 282). 1899 Juli 13 479 (2) Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche gegen die vorstehende Bestimmung versto&en, 181 werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. § 181 [Geld- und Haftstrafen bei überhöhten Lohnabzügen bzw. Vorenthaltung von Quittungskarten] Die gleiche Strafe(§ 180) trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhe- re Strafe verwirkt ist, l. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach§ 34 Abs. 4, § 142 zulmig ist, oder welche es unterl~n, entgegen der Vorschrift des § 142 Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu machen oder den bei Anwendung des § 52 a des Krankenversicherungsgesetzes auf die Beiträge zur Invaliden- versicherung sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen; 2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Absicht bewirken; 3. Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als nach § 34 Abs. 4, §§ 144, 145 zulässig ist oder wenn sie für die gleiche Beitrags- woche die Erstattung des vollen Beitragsanteils ton mehr als einem Ar- beitgeber in Anspruch nehmen oder es unterl~n, den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsanteil zur Entrichtung des Beitrags zu verwenden; 4. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich vor- enthalten. § 182 [Geld-, Haft- und Gefängnisstrafen bei Unterschlagung von Lohnabzügen) [ l) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen aufgrund des § 142 Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Geset- zen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. [2] Wurde die Verwendung in der Absicht unterl~n, sich oder einem Drit- ten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder die Versiche- rungsanstalt oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. § 183 [Anwendung von Strafbestimmungen] Die Strafbestimmungen der§§ 175, 176, 179 bis 182 finden auch auf die gesetzli- chen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft so- wie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Ge- nossenschaft Anwendung. 181 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Trimbom zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 65; BArch R 101 Nr.3140, fol. 289). 480 Nr. 70 § 184 [Geld-, Haft- und Gefängnisstrafen bei unzulässigen Eintragungen auf Quittungskarten] [ l] Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 139 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrolle übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. [2] Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern ge- genüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Ge- fängnis bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. [3] Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung(§§ 267,268 des Reichsstraf- gesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen. § 185 [Geld- und Gefängnisstrafen bei Offenbarung von Betriebsgeheimnissen] [ l] Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungsanstal- ten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. [2] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. § 186 [Geld- und Gefängnisstrafen bei Nachahmungen von Betriebsgeheimnissen] [ l] Die im § 185 bezeichneten Personen werden mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt waren, offenbaren oder wenn sie geheimge- haltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. [2] Tun sie dies, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. § 187 [Geld-, Haft- und Gefängnisstrafen bei Fälschung von Beitragsmarken] [ l] Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bür- gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Wert zu verwenden oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. [2] Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vor- handen, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 1899 Juli 13 481 [3] Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu erken- nen, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfin- det. § 188 [Geld- und Haftstrafen bei Fälschung von Stempeln etc.] [ l] Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft; wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde 1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Versiche- rungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt, 2. den Abdruck der in Ziffer l genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen anderen als die Versicherungsan- stalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt. [2] Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Sti- che, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. § 189 Übergangsbestimmungen [I] Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Ver- sicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsunfähig werden, wird auf die Wartezeit für die Invalidenrente (§ 29 Abs. 1 Ziffer 1) die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Versicherungs- pflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. [2] Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann, wenn nach dem Zeitpunkt, mit welchem die Versicherungspfficht für den be- treffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht be- gründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens vierzig Wochen bestan- den hat. § 190 [Übergangsbestimmungen bei der Wartezeit der Altersrente] [l] Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Versicherungspfficht für ihren Berufszweig in Kraft trat, das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente (§ 29 Abs. 1 Ziffer 2) für jedes volle Jahr, um welches ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkt das vollendete vierzigste Jahr über- stiegen hat, vierzig Wochen und für den überschießenden Teil eines solchen Jah- res die weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als vierzig, angerechnet. [2] Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn solche Personen während der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Jahre berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. Dieser Nachweis wird erlassen,' 82 wenn innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die 181 Regierungsvorlage: ,,kann erlassen werden". Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Dr. Hitze zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol. 296). 482 Nr. 70 Versicherungspfficht für den betreffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspfficht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens zweihundert Wochen bestanden haL 183 § 191 [Anrechnung von Zeiten der Krankheit, militärischen Dienstleistungen und geringfügiger Beschäftigung] [ 1] In den Fällen der §§ 189, 190 wird für die in Anrechnung zu bringende Zeit vor der Begründung der Versicherungspflicht eine unter § 30 Abs. 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs einer Invalidenrente (§ 47 Abs. 4) einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gleichge- achtet. [2] Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines Kalenderjahrs l. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber; 2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Be- schäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit); 3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu wer- den pflegen. § 192184 [Übergangsbestimmungen bei der Berechnung von Altersrenten] Sind bei den aufgrund des § 190 zu gewährenden Altersrenten weniger als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst des Versicherten während der im § 190 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht Sind mehr als vierhundert Beitragswo- chen nachgewiesen, so kommen die Bestimmungen des § 37 ohne weiteres in Anwendung. § 193 [Günstigerstellung] Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Feststellungsverfahren noch schwebt, unter- liegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisions- grund im Sinne des § 116 Abs. 3. 185 183 Abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Hofmann zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3140, fol. 296). 184 § 159 des Gesetzes vom 22.6.1889 war in der Regierungsvorlage gestrichen worden. Wie- deraufgenommen und abgeändert auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommis- sion ging dies auf einen dann modifizierten Antrag des Abgeordneten Roesicke zurück (Kommissionsdrucksache Nr. 66; BArch R 101 Nr.3140, fol. 290). 185 Ergänzt auf Antrag der IX. Kommission. Innerhalb der Kommission ging dies auf einen Antrag des Abgeordneten Schmidt zurück (handschriftlicher Antrag; BArch R 101 Nr.3141, fol.276Rs.). 1899 Juli 13 § 194 Gesetzeskraft 483 [ l] Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstel- lung oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung er- forderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im übri- gen mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. [2] Sofern bis zu letzterem Zeitpunkt die Statuten einer Versicherungsanstalt oder einer aufgrund der§§ S, 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderli- chen Änderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderun- gen durch die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichts wegen vollzogen. [3] Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Ge- setzes vom 22. Juni 1889186 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Textes an ihre Stelle. IKo Regierungsvorlage „dieses Gesetzes". Abgeändert in zweiter Lesung auf Antrag des Abge- ordneten von Loebell (RT-Drucksache Nr. 340). 484 Nr. 71 1900 Januar 19 Kölnische Volkszeitung1 Nr. 54, Morgenausgabe Ein Gedanke zur Witwen- und Waisenversicherung der Arbeiter Druck, Teildruck [Die Witwen- und Waisenversicherung soll aus den Einnahmen der geplanten Getreidezölle finanziert werden] Als am Freitag im Reichstag die zur Invaliditätsgesetznovelle eingebrachten Re- solutionen besprochen wurden.2 verlangte der Abg. Fr[ei]h[er]r v. Stumm die Wit- wen- und Waisenversicherung für alle heute der Alters- und Invaliditätsversicherung unterstehenden Arbeiterkreise. Die Resolution des Zentrums wollte die Witwen- und Waisenversicherung als obligatorische Versicherung nur für die in Fabriken beschäf- tigten Arbeiter, während die Versicherung für die Handwerksgesellen, die ländlichen Arbeiter und die Dienstboten nur fakultativ eingeführt werden sollte. Aber auch das Zentrum hätte die Versicherung im weitesten Umfang gewünscht, wenn es nicht geglaubt hätte, dem Handwerk und dem Ackerbau heute noch nicht die Kosten auf- bürden zu können. Wie nun, wenn diese Kosten anders aufgebracht werden könnten? Als einziger Weg blieben dann nur die Steuern. Seinerzeit hat das Zentrum sich ja entschieden dagegen gewehrt, daß zu den Kosten der Invalidenrenten das Reich einen Beitrag aus den Reichssteuern leiste. Heute ist das seit langen Jahren rechtens, und darum mag es zulässig sein, zu erwägen, ob nicht auch für die Witwen- und Waisenversorgung Reichssteuern herangezogen werden könnten. Selbstredend denke ich nicht an neue Steuern im Reich. Solche könnten nur indi- rekte Steuern sein, und deren haben wir schon genug. Aber eine Erhöhung der indi- rekten Steuern im Reich wird sich demnächst ganz von selbst ergeben, und zwar wenn der neue Zolltarif verhandelt wird und neue Handelsverträge abgeschlossen werden sollen. Allgemein nimmt man an, daß dann die Getreidezölle erhöht werden sollen, weil die Lage der Landwirtschaft eine solche Erhöhung erheischt. Jedermann, soweit er nicht gleichgültig der Lage der Landwirtschaft gegenübersteht, wird dieser eine Erhöhung der Getreidezölle auch gern gönnen. Aber - die Kosten dieser Ver- besserung der Lage der Landwirtschaft werden dann doch hauptsächlich die Arbeiter tragen, und zwar die Arbeiter aller Art, die Industriearbeiter, die Handwerksgesellen, die Hilfspersonen in Handel und Gewerbe und auch die ländlichen Arbeiter, soweit sie Geldlohn erhalten. Für alle diese folgt aus der Erhöhung der Getreidezölle eine Erhöhung des Preises der Nahrungsmittel, von denen sie leben. 1 Die zentrumsnahe „Kölnische Volkszeitung" erschien seit 1860, Chefredakteur war seit 1869 Dr. Julius Bachern. 126. Sitzung vom 12.l.1900; Sten.Ber.RT 10. LP I. Session 1898/1900, S. 3485-3504. Es handelte sich um die Beratung einer Resolution des Abgeordneten Freiherr von Stumm (RT-Drucksache Nr. 283 ad 3) und einer Resolution der Abgeordneten Dr. Franz Xaver Schädler, Dr. Franz Hitze und Genossen (RT-Drucksache Nr. 321). Während Freiherr von Stumm alle Arbeiter in die Witwen- und Waisenversicherung einbeziehen wollte, sah dies der Zentrumsantrag nur für Fabrikarbeiter vor. Angenommen wurde der Antrag Stumm. 1900 Januar 19 485 Dieser Tatsache gegenüber möchte ich einmal den Gedanken anregen, ob es denn nicht gerecht wäre, darauf zu sinnen, daß der finanzielle Ertrag der Erhöhung der Getreidezölle für das Reich wiederum im Reich zum Nutzen der Arbeiter verwendet werde? Als geeigneter Verwendungszweck könnte sofort die Witwen- und Waisen- versicherung in Betracht gezogen werden.3 Man könnte dann die Witwen- und Wai- senversicherung einführen ohne erhebliche weitere Belastung der Industrie, des Handwerks und der Landwirtschaft. Staatssekretär Graf Posadowsky hat bei der erwähnten Reichstagsverhandlung in betreff der Kosten der Witwen- und Waisen- versicherung ausgeführt: etwa 7,7 Millionen Personen kämen für sie in Betracht; wenn die Mittelrente für Witwen auf 100 Mark, für Waisen auf 33 ½ Mark angesetzt würde, so würden im Durchschnitt jährlich 95 Millionen Mark aufzubringen sein. Ein sehr erheblicher Teil dieser 95 Millionen Mark würde jedenfalls aus der Erhö- hung der Getreidezölle gedeckt werden können. Der Rest würde dann wohl willig von der Industrie und der Landwirtschaft getragen werden, weil er gering ist und nicht drückt. Wenn im voraus gesetzlich festgelegt wäre, daß die Mehreinnahme des Reichs aus der Erhöhung der Getreidezölle für die Witwen- und Waisenversicherung verwendet werden müßte, dann würden im Reichstag und im Land die Vertreter der arbeitenden Kreise auch wohl viel leichter die Erhöhung der Getreidezölle hinneh- men, vielleicht sogar eine größere Erhöhung der Getreidezölle ertragen, als wenn jene Mehreinnahmen einfach im allgemeinen Reichssäcke) verschwinden sollen. Man mag diesen Gedanken noch sehr wenig geklärt und sehr unfertig finden. Das sind solche Gedanken aber immer, wenn sie zuerst auftauchen. Ich behaupte auch gar nicht von vornherein, daß dieser Gedanke in dieser oder jener Form ausführbar sei. Denn ich habe schon zu oft erfahren, daß Gedanken, die auf den ersten Blick sehr einfach erschienen, hinterher als gar nicht möglich sich erwiesen. Aber ich meine doch, daß es der Mühe wert wäre, ihn zu erwägen, und daß es jetzt an der Zeit sei, ihn zu klären. Ist er ausführbar, so wird es wohl sehr angestrengter Bemühungen bedürfen, um ihn durchzusetzen, und dafür ist dann eben Zeit nötig. [ ... ] Es gibt Pläne, die Einnahmen aus den Getreidezöllen.für den Flottenbau zu verwen- den. Wie dem aber auch sei, der Gedanke, die geplante gewaltige Flottenvermehrung aus der Erhöhung der Getreidezölle zu bezahlen, ist einmal angeregt, und wenn jetzt die Einnahmen aus der erwarteten Zollerhöhung nicht rechtzeitig anders festgelegt werden, dann - weiß niemand, was mit ihnen geschieht! Eine Verwendung jener Mehreinnahmen für die Flottenvermehrung würde offenbar sozial verbitternd wir- ken; deshalb zieht ja auch der Reichskanzler Anleihen vor. Will man die Gefahr einer solchen sozial verbitternden Verwendung beschwören, so muß man jetzt recht- zeitig eine sozial versöhnende Verwendung jener Mehreinnahmen betreiben. Als solche würde jedenfalls eine Verwendung für die Witwen- und Waisenversicherung in Betracht zu ziehen sein. In der Reichstagsdebatte vom 12.1.1900 hatte Dr. Franz Hitze als Hauptredner des Zen- trums eine Finanzierung der Witwen- und Waisenversicherung durch die Industrie selbst gefordert (S. 3489). Der konservative Abgeordnete Karl Friedrich Freiherr von Richthofen- Damsdorf erklärte dagegen, weder die Industrie noch die Landwirtschaft könnten neue La- sten tragen. Man müsse bei den kommenden Z.Oll- und Handelsverträgen die Entwicklung dahin führen, daß die Landwirtschaft wieder das werden kann und wird, was sie gewesen ist, daß die Landwirtschaft gedeiht und blüht (S. 3494). 486 Nr. 72 1900 Oktober 31 Revisionsentscheid1 des Reichsversicherungsamts Druck [Die bisherige Fassung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Invaliditäts- und Altersversi- cherungsgesetz war mit einer verwickelten Berechnung der Lohngrenzen verbunden: die neue Fassung des lnvalidenversicherungsgesetzes ist formal einfacher und inhaltlich verbessert: eine gewisse Annäherung an den Begriff der Berufsunfähigkeit ist auch gegeben] Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 5 Absatz 4 des Invalidenversiche- rungsgesetzes Über die Auslegung des § 5 Absatz 4 des lnvalidenversicherungsgesetzes, insbe- sondere die Anwendung dieser Vorschrift bei einem Bergmann, der als Knapp- schaftsinvalide anerkannt, aber mit seinem Anspruch auf Gewährung der reichsge- setzlichen Invalidenrente in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden war, hat sich das Reichsversicherungsamt in einer Revisionsentscheidung vom 31. Oktober 1900, deren Begründung den sonstigen Sachverhalt ersehen läßt, wie folgt ausge- sprochen: Für die Feststellung, ob ein Rentenbewerber erwerbsunfähig im gesetzlichen Sin- ne ist, bedarf es der Beantwortung zweier voneinander zu trennender Fragen, näm- lich einmal der Frage, wo die Grenze zwischen Erwerbsfähigkeit und Erwerbsunfä- higkeit liegt, wieviel der Antragsteller also noch zu verdienen imstande sein müßte, um nicht erwerbsunfähig zu sein, und sodann der Frage, wie hoch die Leistungsfä- higkeit des Antragstellers zu schätzen ist, wieviel also diese bestimmte Person noch durch Arbeit zu verdienen vermag. Diese beiden Fragen müssen namentlich dann auseinandergehalten werden, wenn, was zwar an sich nicht notwendig, aber doch sehr wohl zulässig und auch im vorliegenden Fall geschehen ist, die Verdienstgrenze einerseits und die Leistungsfähigkeit des Klägers andererseits in Geld ziffemmäßig ausgedrückt werden, die erstere in Gestalt des sogenannten Mindestlohns, die letzte- re in Gestalt des höchsten noch erreichbaren Verdienstes. Den Mindestlohn um- schreibt das Invalidenversicherungsgesetz im § 5 Absatz 4 als „ein Drittel desjeni- gen, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus- bildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen". Das Maß der eige- nen Leistungsfähigkeit des Rentenanwärters aber bildet nach dem Gesetz derjenige Betrag, den jemand durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätig- keit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisheri- gen Berufs zugemutet werden kann, zu erwerben imstande ist. In beiden Punkten weicht die neue Fassung von der des § 9 Absatz 3 des Invaliditäts- und Altersversi- cherungsgesetzes erheblich ab. Was zunächst die zweite, weniger schwierige Frage nach dem Grad der noch in Wirklichkeit vorhandenen Erwerbsfähigkeit anlangt, so handelt es sich insoweit bei dem neuen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift im wesentlichem um eine reine Fassungsänderung. Bereits bei der Auslegung des § 9 Absatz 3 des Invaliditäts- und 1 Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 17 (1901), S. 186-189. 1900 Oktober 31 487 Altersversicherungsgesetzes hat das Reichsversicherungsamt ständig daran fest- gehalten, daß es einerseits nicht auf die bloße Unfähigkeit zu den Arbeiten des bishe- rigen Berufs ankomme, die Erwerbsunfähigkeit des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes nicht als Berufsinvalidität zu verstehen sei (zu vergleichen die Revisi- onsentscheidungen 211, 212, 250, 490, Amtliche Nachrichten des R[eichs]v[er- sicherungs]a[mts], l[nvaliditäts]- u[nd] A[ltersversicherung] 1893, Seite 55, 56, 95, 1896, Seite 221 ), daß aber andererseits bei der Prüfung der Frage, ob die Lohnarbeit in anderen Erwerbszweigen eine „den Kräften und Fähigkeiten" des Rentenbewer- bers „entsprechende" sei, auch auf seine Vorbildung und sonstige Lebensumstände, z. B. sein Lebensalter, billige Rücksicht genommen werden müsse (zu vergleichen insbesondere die bereits angezogenen Revisionsentscheidungen 212 und 250). In Übereinstimmung hiermit wird in der Begiiindung des Entwurfs der neuen Vor- schrift ausgeführt, die Erweiterung des Gesetzes zu einer Versicherung gegen Be- rufsinvalidität sei nicht in Aussicht genommen, es komme darauf an, was dem Ren- tenbewerber an Lohnarbeit auf dem gesamten wirtschaftlichen Erwerbsgebiet füglich noch zugemutet werden könne, wobei er aber allerdings nicht auf eine ihm völlig fremde, körperlich oder geistig ungeeignete Beschäftigung verwiesen werden dürfe; dies entspreche der bisherigen Rechtsübung (Drucksachen des Reichstags, 10. Legis- laturperiode, 1. Session 1898/99, Nr. 93, Seite 247 f.). Hiernach ist ein Bergmann wie bisher im allgemeinen noch nicht deshalb invalide im Sinn der reichsgesetzli- chen Invalidenversicherung, weil er zu eigentlichen bergmännischen Arbeiten nicht mehr tauglich ist. Zu denjenigen Arbeiten ferner, die zwar einem anderen Berufs- zweig angehören, aber gleichwohl dem fliiheren Bergmann zugemutet werden kön- nen, werden wie bisher auch die landwirtschaftlichen zu rechnen sein, welche ebenso wie die Arbeiten im Bergwerk weniger besondere Kenntnisse und Fertigkeiten als die Aufwendung körperlicher Kraft und Ausdauer erfordern. Im vorliegenden Fall ist dies übrigens um so unbedenklicher, als der Kläger einen Kotten besitzt und sich schon bisher neben der Grubenarbeit mit dem Anbau seines Landes beschäftigt hat. Wenn also das Schiedsgericht feststellt, daß der Kläger, wenn auch vielleicht nicht mit bergmännischen, so doch jedenfalls mit landwirtschaftlichen Arbeiten noch mehr als 350 M. zu erwerben vermöge, so bietet diese Annahme, die hinsichtlich der kör- perlichen Leistungsfähigkeit des Klägers als solcher durch das eingeholte ärztliche Gutachten hinreichend gerechtfertigt wird, einen Angriffspunkt für die Revision nicht. Anders verhält es sich dagegen bezüglich der Frage, ob mit den 350 M. die Ver- dienstgrenze erreicht wird. Hinsichtlich der Höhe des Mindestlohns bedeutet die neue Begriffsbestimmung nicht nur eine Verbesserung der Fassung, sondern zu- gleich eine inhaltliche Änderung, und zwar einmal dahin, daß an die Stelle einer aus festen Größen zu berechnenden eine nur schätzungsweise zu ermittelnde Ziffer tritt, dann aber auch dahin, daß der Mindestlohn wenigstens für manche Klassen von Versicherten beträchtlich höhergesetzt wird. Dies wird klar, wenn man sich verge- genwärtigt, welche Tragweite es hat, daß der Mindestverdienst sich nach dem Ver- dienst einer gesunden Person „derselben Art mit ähnlicher Ausbildung" bemessen soll. In den bisherigen Verhandlungen treten hinsichtlich der Auslegung dieser Worte drei verschiedene Auffassungen hervor. Der Bescheid des Beklagten geht davon aus, daß der Kläger zuletzt Zimmerhauer gewesen und daß daher der Mindestlohn nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst eines Zimmerhauers auf 350 Mark zu 488 Nr. 72 berechnen sei. Der Vorderrichter gelangt zwar zu demselben Betrag, aber gewisser- maßen nur zufällig, indem er zugrunde legt, was ein landwirtschaftlicher Arbeiter derselben Gegend zu erwerben pflege. Der Kläger endlich macht geltend, daß er bis auf die letzten beiden Jahre vor seinem Ausscheiden als Hauer beschäftigt gewesen sei und daß daher das Drittel nach dem gewöhnlichen Verdienst eines Hauers be- rechnet werden müsse, so daß es sich auf 480 Mark belaufen würde. Keiner dieser drei verschiedenen Standpunkte wird dem Sinn der in Rede stehenden Vorschrift ganz gerecht. Zur Beseitigung der bisherigen in § 9 Absatz 3 des Invaliditäts- und Altersversi- cherungsgesetzes gegebenen Festsetzung des Mindestlohns in Gestalt der Summe zweier Sechstel, nämlich eines Sechstels des amtlich bestimmten Durchschnittslohns gewöhnlicher Tagearbeiter und eines Sechstels des Durchschnittssatzes der Lohn- klassen der letzten 5 Beitragsjahre, hat abgesehen von den mehr fonnellen Schwie- rigkeiten einer verwickelten, für weite Kreise der Beteiligten unverständlichen Be- rechnungsart namentlich auch die Erwägung geführt, daß dabei manche Gruppen von Versicherten, beispielsweise hochgelohnte Facharbeiter, für die der Mindestver- dienst durch das Tagelohnsechstel in einer ihren Lebens- und Arbeitsverhältnissen nicht entsprechenden Weise herabgedruckt wurde, benachteiligt waren. Wenn auch im allgemeinen mit der neuen Fassung nur ein passenderer Ausdruck für dasjenige angestrebt wurde, was nach der Durchführung des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes bereits im wesentlichen geltendes Recht war, so wird doch schon in der Begrundung des Entwurfs zum Invalidenversicherungsgesetz a. a. 0. anerkannt, daß künftig in manchen Fällen vielleicht die Grenze der Invalidität etwas leichter als fruher erreicht werden würde und daß bei genauer Beobachtung der älteren Vor- schriften vielfach Personen hätten abgewiesen werden müssen, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und den im täglichen Leben herrschenden Ansichten wohl als erwerbsunfähig zu bezeichnen gewesen wären. Die Erleichterung liegt eben darin, daß an die Stelle des zum Teil von dem Verdienst gewöhnlicher Handarbeiter entnommenen Maßstabs der Hinweis auf den Verdienst von Personen „derselben Art", also in erster Linie von Angehörigen derselben Berufsgruppe trat. Das letzteres beabsichtigt ist, wurde im Lauf der Kommissionsberatung durch die Hinzufügung der Worte „mit ähnlicher Ausbildung" noch deutlicher gemacht, auch ergibt sich dies unter anderem aus einem von einem Bundesratsbevollmächtigten vorgebrachten Beispiel, wonach im Sinn des neuen Gesetzvorschlags ein gelernter Setzer Anspruch auf die Invalidenrente haben würde, wenn er nicht mehr ein Drittel des Lohnes eines gelernten Setzers zu verdienen vermöge (Drucksache Nr. 270, Seite 16 ff., insbeson- dere Seite 21 und Seite 18). Übrigens ist bei der Verhandlung zweiter Lesung im Reichstag zur Befürwortung der Kommissionsfassung ausdrucklich ausgesprochen worden, daß man an jeden Versicherten den Maßstab anlegen müsse, der für seine sonstigen Arbeits- und Lebensverhältnisse maßgebend sei. Danach sei es auch selbstverständlich, daß ein hochgelohnter Arbeiter bereits für invalide erklärt werde, wenn er immer noch mehr verdienen könne als jemand, der sich stets in besonders ungünstigen Erwerbsverhältnissen befunden hat (Stenographische Berichte, Seite 2181 D, 2182 A). Dieselbe Auffassung von der Bedeutung der neuen Fassung erhellt weiter aus den von Verteidigern wie Gegnern der Vorlage gewählten Beispielen (a. a. 0., Seite 2177 B, D, 2184 A, C, 2185 B). Hiernach ist es zunächst nicht angängig, wie es das Schiedsgericht getan hat, den Mindestlohn für den Kläger, der seit etwa 20 Jahren Bergmann war, nach dem Ver- 1900 Oktober 31 489 dienst eines landwirtschaftlichen Arbeiters zu bemessen. Wenn auch die Ausdrücke „derselben Art" und „mit ähnlicher Ausbildung" der tatsächlichen Beurteilung des einzelnen Falls einen gewissen Spielraum lassen und nicht etwa dazu nötigen, nur genau dieselbe besondere Berufsstellung zu berücksichtigen, die der Rentenanwärter insbesondere zuletzt eingenommen hat, so unterliegt es doch keinem Bedenken, daß nicht ein ganz anderes Erwerbsgebiet mit wesentlich abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen herangezogen werden darf. Unverkennbar bedeutet freilich hiernach die neue Begriffsbestimmung der Erwerbsunfähigkeit, wenn auch nicht, wie bereits erörtert, in Ansehung des dem Rentenbewerber noch erreichbaren Verdienstes, so doch in Ansehung der Verdienstgrenze eine gewisse Annäherung an den Gedanken der Berufsinvalidität. Obgleich auch künftig dem Facharbeiter die Verwertung der ihm verbliebenen geminderten Arbeitskraft in anderen Beschäftigungszweigen zu- zumuten ist, wird er doch damit den nach seinem bisherigen Beruf bemessenen re- gelmäßigen Durchschnittsverdienst, z. B. wegen ungünstigerer Lohnverhältnisse, weniger leicht erzielen als nach dem Recht des Invaliditäts- und Altersversiche- rungsgesetzes, mithin eher als invalide anzuerkennen sein. Der angefochtene Bescheid des beklagten Vereins bestimmt nun zwar die Ver- dienstgrenze nach dem bisherigen Beruf des Klägers, indessen lediglich nach der zuletzt von ihm in jenem Beruf eingenommenen Stellung. Damit wird aber der Ab- sicht des Gesetzes noch nicht voll entsprochen. Auch dieser Punkt ist im Lauf der gesetzgeberischen Verhandlungen über den Entwurf des Invalidenversicherungsge- setzes mehrfach berührt worden. Es wurde als ein Mangel der bisherigen Berech- nungsart des Mindestlohns bezeichnet, daß dabei, soweit das Gesetz die besonderen Erwerbsverhältnisse des einzelnen Rentenbewerbers überhaupt zu berücksichtigen gestattete, nur die letzten Jahre in Betracht gezogen werden durften; denn danach gelangten in dem Regelfall eines allmählichen Niedergangs von der höchsten Ar- beitskraft zur Erwerbsunfähigkeit nur die Zeiten bereits geminderter Leistungsfähig- keit zum Ansatz (Stenographische Berichte a. a. 0., Seite 2181 C, zu vergleichen auch Seite 2181 A, 2182 D). In der Tat ist es unbillig, wenn einem Versicherten, nachdem er lange Jahre hindurch bei hohem Lohn in der entsprechenden Klasse Beiträge entrichtet hat, bei der Berechnung der Verdienstgrenze diese Beiträge über- haupt nicht oder nur teilweise zugute kommen. Zu diesem als Mißstand empfunde- nen Ergebnis würde man aber nach der Bestimmung des § 5 Absatz 4 des Invaliden- versicherungsgesetzes wiederum gelangen, wenn man sich allein nach der letzten Berufsstellung des Rentenbewerbers richten wollte. Man könnte geneigt sein, hier- gegen einzuwenden, daß eine Person „derselben Art" auch eine Person desselben Lebensalters und entsprechend beschränkter Leistungsfähigkeit sei. Indessen wäre eine solche Annahme mit der Tatsache, daß auch die bloße Altersschwäche eine Invaliditätsursache bildet, unvereinbar, sie würde folgerichtig zu einem ständigen Sinken der Invaliditätsgrenze mit zunehmendem Alter führen und den, der länger in der Arbeit ausgehalten hat, wesentlich ungünstiger stellen als den, der vorzeitig ausgeschieden ist. Es ist denn auch während der Kommissionsberatung regierungs- seitig gegenüber einem Antrag, der alle für die Berechnung der Invalidenrente in Betracht kommenden Lohnsätze zugleich für die Bestimmung der Verdienstgrenze verwerten, also mit anderen Worten aus sämtlichen Beiträgen, die im Lauf des gan- zen Lebens für den Rentenbewerber entrichtet worden sind, den bei ihm anzuwen- denden Durchschnittslohnsatz entnehmen wollte, geltend gemacht worden, es bedür- fe eines solchen Antrags nicht, weil es schon nach dem Entwurf geboten sei, die 490 Nr. 72 Persönlichkeit des Rentenbewerbers „im ganzen" ins Auge zu fassen {Kommissi- onsbericht, Seite 18). Wenn also auch jener Vorschlag, als zu schwierig in der Durchführung, nicht Gesetz geworden ist, so liegt doch der ihn beherrschende Ge- danke, daß es auf das ganze Arbeitsleben des zu beurteilenden Rentenanwärters ankomme, auch der jetzigen Fassung des § 5 Absatz 4 des Invalidenversicherungs- gesetzes zugrunde. Ist aber die Persönlichkeit des Rentenbewerbers im ganzen zu nehmen, so folgt zugleich, daß der Anspruch des Klägers, den Mindestlohn lediglich nach dem Höchstbetrag berechnet zu sehen, den er früher verdient hat, zu weit geht. Das Ge- setz verweist auf Personen derselben „Art" und den Betrag, den diese zu verdienen .,pflegen". Diese Ausdrucksweise macht es selbstverständlich, daß von den besonde- ren Verhältnissen des einzelnen immer nur insoweit auszugehen ist, als es sich dar- um handelt, in welche Klasse oder Gruppe er einzuordnen ist. Maßgebend ist aber nicht etwa sein eigener Verdienst, sondern der regelmäßige Durchschnittsverdienst der ganzen Klasse im wesentlichen gleichartiger Personen. Aufgabe des Schiedsgerichts, an das die noch nicht entscheidungsreife Sache un- ter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuverweisen war, wird es nunmehr sein, aufgrund seiner eigenen sachverständigen Kenntnis oder nach weite- ren Erhebungen festzustellen, wie hoch der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst eines Bergmanns von der Art des Klägers in derselben Gegend zu veranschlagen ist sowie ob der Kläger ein Drittel davon noch zu verdienen vermag. Bei der Ermittlung des Durchschnittslohns ist im Sinn der vorstehenden Ausführungen nicht gerade ausschließlich die Beschäftigung als Hauer, das heißt die schwerste und demgemäß am höchsten bezahlte der eigentlichen bergmännischen Arbeiten, zugrunde zu legen; es fragt sich vielmehr, wie sich der gewöhnliche Verlauf des Lebens eines Berg- manns hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit gestaltet. Dabei wird z. B. auch die leich- tere und etwas geringer bezahlte Arbeit als Zimmer-{Reparatur-)Hauer mit einzu- schließen sein, sofern es dem gewöhnlichen Gang der Dinge entspricht, daß der Hauer, auch ohne eigentlich krank oder sonst nicht voll erwerbsfähig zu sein, später- hin zur Tätigkeit als Zimmerhauer oder dergleichen übergeht. Zu beachten bleibt aber, daß der Absicht des Gesetzes, welches ja unter anderem auch die aus der Fest- legung des Mindestlohns in der Gestalt einer festen Ziffer erwachsenen Übelstände vermeiden will, weniger die peinlich genaue Berechnung eines ganz bestimmten Geldbetrags entspricht als vielmehr eine billige annähernde Schätzung. 1901 Oktober Nr. 73 1901 [Oktober] 491 Bericht1 des Geheimen Regierungsrats im Reichsversicherungsamt Walter Spielhagen2 an den Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posa- dowsky-Wehner Abschrift, Teildruck [Mitteilungen über das Verfahren bei der Bereisung der Versicherungsanstalten West- und Ostpreußen durch eine Regierungskommission: Darstellung der festgestellten Mängel bei der Bewilligung von Invalidenrenten] Bericht über die Bereisung des Bezirks der Landesversicherungsanstalten West- und Ostpreußen in der Zeit vom 30. Juni bis 17. Juli 1901 zwecks Feststellung der Ursa- chen für das übermäßige Anwachsen der Invalidenrenten seit Beginn des Jahres 1900 Zur Anstellung der ihnen aufgetragenen Erhebungen begaben sich der Vortragen- de Rat im Reichsamt des Innern Geheimer Oberregierungsrat Dr. Kaufmann nebst dem Regierungsrat im Reichsamt des Innern Dr. Beckmann als Kommissare des Herrn Staatssekretärs des Innern sowie der unterzeichnete Senatsvorsitzende im Reichsversicherungsamt nebst dem Vorsteher der Rechnungsstelle Dr. Pietsch3 als Kommissare des Reichsversicherungsamts am 30. Juni 190 l zunächst nach Danzig. Was den äußeren Gang der Reise betrifft, so erschien es zweckmäßig, mit den Ver- handlungen beim Vorstand der Anstalten selbst zu beginnen, das einschlägige Ak- tenmaterial der letzteren zu durchforschen und hierbei zugleich diejenigen unteren Verwaltungsbehörden festzustellen, mit denen unmittelbar zu verhandeln sich wegen der besonders hohen Zunahme der Rentenempfänger aus ihren Bezirken oder wegen sonst wahrgenommener Übelstände vornehmlich empfahl. Soweit es sich hierbei um untere Verwaltungsbehörden am Sitz der Versicherungsanstalt selbst oder in dessen naher Umgebung handelte, wurden sie während der Ermittlungen beim Vorstand zwischendurch aufgesucht. Im übrigen wurden sie nach deren Beendigung besucht, wobei die südlichen und südwestlichen Kreise von Westpreußen zur Ersparung un- nötiger Reisekosten bis zur Erledigung der Geschäfte im Bezirk der Landesversiche- rungsanstalt Ostpreußen vorbehalten blieben. Mit der eingehenden Befragung der Landräte und Bürgermeister beziehungsweise ihrer anwesenden Vertreter über die Ursachen der vermehrten Anträge und Rentenbewilligungen und über die von ihnen beliebte Art der geschäftlichen Behandlung dieser Sachen wurde in vielen Fällen eine Besichtigung und Kontrolle der vorher geladenen Invalidenrentenempfänger der Umgegend verbunden, soweit diesen die Rente nach dem l. Januar 1900 zugebilligt worden war. Zur Untersuchung wurde der Kreisphysikus zugezogen, auf dessen Beteiligung an den Besprechungen auch in den sonstigen Fällen Wert gelegt wur- 1 BArch R 1501 Nr.100249, fol.184-253Rs. Walter Spielhagen (1857-1930), Geheimer Regierungsrat, seit 1891 ständiges Mitglied im Reichsversicherungsamt. 3 Dr. Georg Pietsch (1857-um 1937). Mathematiker, seit 21.7.1901 Vorsteher der Rech- nungsstelle im Reichsversicherungsamt. 492 Nr. 73 de.4 Da bei den Verhandlungen bei den unteren Verwaltungsbehörden, nachdem man sich einmal über die wesentlichsten dort in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte geeinigt hatte, die Beteiligung aller Kommissare nicht notwendig erschien, pflegten in der Regel während derselben Regierungsrat Dr. Beckmann und Dr. Pietsch unter Zuziehung des zuständigen Kontrollbeamten eine Superrevision der Beitragskontrol- le im betreffenden Kreis durch Stichproben in der Kreisstadt und deren näherer Um- gebung vorzunehmen. Jedoch haben sich auch Geheimer Oberregierungsrat Dr. Kaufmann und der Berichterstatter des öfteren durch persönliche Kontrollen ein Bild von der Art und den Erfolgen der Beitragskontrolle verschafft. Im übrigen wurde als Regel daran festgehalten, daß die in Betracht kommenden Kreise von allen Kommis- saren gemeinsam aufgesucht wurden. Dies ergab sich einmal schon daraus, daß die Hauptreiseroute ohnehin notwendig die gleiche war, sodann aber aus der Zweckmä- ßigkeit, sich über die gewonnenen Eindrücke und Erfahrungen zwecks weiterer Verwertung derselben bei den späteren Ermittlungen alsbald zu verständigen. Nur erschien in Ostpreußen wegen der großen Entfernungen und mangelhaften Verbin- dungen eine zeitweilige Trennung zum gesonderten Besuch einer Anzahl von Krei- sen geboten und angängig, wobei sich Dr. Pietsch dem Geheimen Oberregierungsrat Dr. Kaufmann, Regierungsrat Dr. Beckmann dem Berichterstatter anschlossen, da- mit je beide kontrollierenden Reichsstellen vertreten waren. Ebenso verhandelten die ersteren beiden noch in Konitz und Flatow, nachdem die letzteren nach Berlin bereits zurückgekehrt waren. Die unteren Verwaltungsbehörden, mit denen in der bezeich- neten Weise verhandelt wurde, sind die folgenden: a) In Westpreußen: [ ... ] b) In Ostpreußen: Landrat in Fischhausen, Labiau, Ragnit, Landrat und Magistrat in Insterburg, Landrat in Gerdauen, Angerburg, Lötzen, Stallupönen, Darkehmen Goldap, Johannisburg, Ortelsburg, Allenstein und Osterode. An sämtlichen Verhandlungen bei den unteren Verwaltungsbehörden nahmen Ver - treter des Vorstands der beteiligten Landesversicherungsanstalten teil. Nachdem diese Verhandlungen für die Bezirke der beiden bereisten Versicherungsanstalten beendigt beziehungsweise ihrem Ende nahe gebracht waren, hat je eine abschließende Konfe- renz mit den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Anstalt stattgefunden, und zwar am 13. Juli in Osterode für Ost- und am 14. Juli in Graudenz für Westpreußen. Wäh- rend sich hierbei (wie auch schon vorher) der westpreußische Landeshauptmann5 per- sönlich beteiligte, war es leider nicht möglich, auch mit dem Landeshauptmann von Ostpreußen6 unmittelbare Rücksprache zu nehmen, da dieser zur betreffenden Zeit wegen einer Konferenz der Landesdirektoren in Posen dienstlich abwesend war. [ ... ] Bereisung der Provinz Westpreußen. C. Verhandlungen bei dem Vorstand der Versicherungsanstalt Ostpreußen Der Landeshauptmann war, wie schon erwähnt, abwesend. Sein Vertreter, Lan- desrat Tri[ e ]bel7, gehört dem Vorstand nur formell an, damit nicht die Vertretung des 4 Der Kreisphysikus (richtig: Kreisarzt) war ein als Berater des Landrats angestellter, besol- deter Arzt, dem - sofern er voll besoldet war - die Privatpraxis untersagt war. 5 Rudolf Hinze war seit 1899 Landeshauptmann der Provinz Westpreußen in Danzig. 6 Rudolf von Brandt. Bernhard Triebe! (1854-1922), seit 1886 Landesrat in Königsberg i. Pr., seit 1898 beamte- tes Vorstandsmitglied der Versicherungsanstalt Ostpreußen. 1901 Oktober 493 Landeshauptmanns dem Landesrat Graeser zufalle. der dem tatsächlichen Leiter der Anstaltsgeschäfte, Landesrat Passarge, an Dienstalter vorgeht. Das eigenartige, höchst ungünstige Verhältnis, in das der Landesrat Graeser gegen seinen Chef und seine Kollegen geraten ist, ist dem Reichsversicherungsamt aus älteren Vorgängen be- kannt. Die Folge ist, daß der Genannte von allen Geschäften zurückgedrängt ist, die man im Vorstand für wichtig hält, und in der Hauptsache nur die Rentensachen aus dem einen Regierungsbezirk zu bearbeiten hat - (Rentensachen hält man im Vor- stand offenbar - freilich mit Unrecht - für weniger wichtig). Nach dem Ergebnis der Revision befriedigt die Tätigkeit Herrn Graesers selbst auf diesem beschränkten Feld keineswegs. Allein auch die Art, wie die Rentenfestsetzungen im Dezernat des Lan- desrats Passarge erledigt werden, läßt noch manches zu wünschen übrig, wofür dann für ihn persönlich seine Überlastung als Entschuldigung dienen kann. Der Vorstand arbeitet offenbar mit ganz unzureichendem Personal. In der Beurteilung der Bearbei- tung der Rentensachen in Ost- und Westpreußen wichen Herr Geheimer Oberregie- rungsrat Dr. Kaufmann und der Unterzeichnete, die im übrigen nebst den übrigen Kommissaren auf der ganzen Revisionsreise fast durchweg übereinstimmend zu gleichen Ergebnissen gelangten, ein wenig voneinander ab, indem Herr Kaufmann geneigt war, die Verhältnisse hier in wesentlich günstigerem Licht zu sehen als in Westpreußen, während der Berichterstatter - abgesehen von der jetzt entschieden besseren Beitragskontrolle - den Unterschied zugunsten Ostpreußens nicht so groß finden konnte. Es mag dies zum Teil daran liegen, daß Herr Kaufmann zufällig so- wohl bei der Aktendurchsicht als demnächst bei der Bereisung überwiegend solche Kreise zu prüfen hatte, in denen die Vorbereitung der Sachen eine bessere war. In- dessen dürfte die Frage, ob mehr oder weniger besser als in Westpreußen gearbeitet wird, von keinem besonderen Belang sein und deshalb auf sich beruhen können. Denn darin herrschte jedenfalls unter den Kommissaren völliges Einverständnis, daß auch in Ostpreußen eine viel gründlichere Vorbereitung und Bearbeitung der Ren- tensachen dringend notwendig sei. Hier wie dort werden diese letzteren schablonen- mäßig und oft sehr oberflächlich erledigt. Infolgedessen traten denn Mängel gleicher Art zutage, wie sie oben unter A bei Westpreußen gerügt sind, wobei ebenfalls ganz besonders die ungenaue Feststellung des Invaliditätsbeginns bei knapp ausreichender Markenzahl in vielen Sachen anscheinend zu Unrecht zur Rentenbewilligung geführt hat. Ein Unterschied macht sich gegenüber Westpreußen bemerkbar. Während dort die Mangelhaftigkeit der Feststellungen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf das Fehlen eines Vertrauensarztes der Anstalt zurückgeführt werden konnte, ist hier gerade der vorhandene Vertrauensarzt zum großen Teil an den bemerkten Übelstän- den Schuld. Der Generalarzt a. D. Dr. Wollenberg8• der diesen Posten seit Jahren versieht, ist ja aus seinen zahlreichen, nichts weniger wie sorgfältigen und genauen „Obergutachten" in Rentensachen im Reichsversicherungsamt sattsam bekannt und sein stereotypes „Invalidität vorhanden; ungewiß seit wann" hat des öfteren schon selbst bei den Laienbeisitzem der Revisionssenate Heiterkeit oder Unwillen erregt. Indessen war bisher wohl die Meinung vorherrschend, daß die Tätigkeit des genann- ten Herrn zwar höchst überflüssig, übrigens aber doch unschädlich sei. Diese An- nahme dürfte nach dem Ergebnis der Revision indessen nicht zutreffend sein. Einmal teilt Landesrat Passarge und seiner Angabe nach auch der Landeshauptmann durch- 8 Dr. Ludwig Wollenberg (1826-1902), Militärarzt in Königsberg i. Pr., zuletzt ab 1894 Generalarzt. 494 Nr. 73 aus nicht jene Auffassung von der Unbrauchbarkeit Dr. Wollenbergs, obwohl sie als die des Reichsversicherungsarnts ihnen nach früheren Besprechungen nicht wohl unbekannt sein konnte. Sodann aber hat der Landeshauptmann seinerzeit eine Verfü- gung erlassen, wonach jede Sache, in der der Referent anderer Ansicht ist als Dr. Wollenberg, im Vorstand vorgetragen werden soll. Daraufhin meinte Herr Lan- desrat Graeser (der Wollenberg sonst richtig taxierte), als er auf Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in dessen Gutachten hingewiesen wurde, die er als Referent ruhig in den Kauf genommen hatte, das jedesmalige Zum-Vortrag-Bringen sei doch sehr unbequem, und darum habe er es denn schließlich unterlassen!! So gibt also Dr. Wollenberg selbst dann regelmäßig den Ausschlag, wenn der Referent aus- nahmsweise einmal tiefer in die Sache hineinsteigt und seinerseits zu einem von dem „Gutachten" des ersteren abweichenden Ergebnis kommt. Dies Gutachten aber ist nicht nur immer oberflächlich, sondern zuweilen geradezu aktenwidrig. Einige Proben aus den bei der Aktendurchsicht gemachten Aufzeichnungen, be- züglich deren Vollständigkeit das gleiche gilt, was oben über die Notizen aus den westpreußischen Akten gesagt ist, mögen zur Illustration des Angeführten dienen. Zelius 1/647, J[ahrgang] 1844. Hier, wie in zahlreichen anderen Fällen, sagt der Arzt bei alten Leuten, die Erwerbsunfähigkeit sei allmählich, hier z. 8. seit 10 Jah- ren, eingetreten, gibt dann aber für den Beginn der Invalidität im Sinn des Invaliden- versicherungsgesetzes einen ganz kurz zurückliegenden Termin an, ohne dies irgend- wie näher zu begründen. Damit ist denn, da die bis zuletzt geklebten Beiträge eben noch reichen, die Wartezeit erfüllt, die bei strengerer Prüfung wahrscheinlich wegen vorzeitigen Eintritts der Invalidität nicht erfüllt wäre. Im Fall Zelius sind übrigens - was auch sonst mehrfach bemerkt wurde - in den Akten (BI. 4 V[orderseite]) bezeich- nete Krankheiten ohne jeden Grund nicht angerechnet, also wohl übersehen. Boywitt l/1166, J. 1836. Hier ist die Wartezeit nur dadurch erfüllt, daß von der letzten Krankheit noch 13 Wochen angerechnet werden, obwohl Invalidität nach dem Arztattest bereits früher eingetreten ist: Schuld ist Dr. Wollenberg (.,ungewiß, seit wann"!). Bluhm 1/278, J. 1859. Der Mann war erst selbständig und versicherte sich freiwil- lig, und zwar unzulässigerweise gleich auf ein Jahr rückwärts vom Tag der Ausstel- lung der ersten Karte an. Dann wird er versicherungspflichtig und später invalide. Wäre aufgepaßt und wären die zuerst zu Unrecht verwendeten Doppelmarken abge- zogen worden, so wären die 200 Wochen nicht erfüllt gewesen. Raabe l/28, J. 1879. Der 1879 geborene Kläger ist erst 1895 versicherungspflich- tig geworden. Seit seiner Jugend verkrüppelt, sagt er selbst, daß er seit langer Zeit fast völlig erwerbsunfähig sei. Der Arzt sagt dagegen ohne eine Begründung „Er- werbsunfähigkeit in gegenwärtiger Höhe besteht seit November 1899." Daraufhin wird gleich Rente gegeben, ohne zu prüfen, ob nicht der Mann von vornherein inva- lide gewesen ist oder warum Eintritt der Invalidität erst auf November 1899, d. h. gerade nach Erfüllung der Wartezeit, angenommen wird. Rausch l/513, J. 1849. Der Arzt meint, daß die Erwerbsunfähigkeit eventuell zu beseitigen sei und wünscht deshalb Wiedervorlage wegen Nachprüfung. Das ist übersehen, Wiedervorlage ist nicht verfügt, der Mann würde also unter Umständen seine Rente zu Unrecht weiterbeziehen. Hirsch 1/1326, J. 1835, hat nur 203 unregelmäßig geklebte Marken. Die letzte Quittungskarte ist erst Oktober 1900 aufgerechnet und wohl auch dann erst beklebt. Der Arzt sagt: Die Krankheit besteht seit einem Jahr, auf gegenwärtiger Höhe seit 190 l Oktober 495 Oktober 1900. Letzteres wird nicht irgendwie begründet, die Rente vielmehr gleich bewilligt. Dabei heißt es noch auf die Frage „letzter Arbeitgeber?" ,,der Schwieger- sohn". (Überhaupt fiel im Kreise Ragnit, woher diese Sache stammt, auf, daß in mehreren Fällen, wo die 200 Wochen knapp nachgewiesen waren, der auch erwähn- ten Tätigkeit bei nahen Verwandten nicht weiter nachgegangen worden war). Bonk In72, J. 1843. Eine Musterleistung des Dr. Wollenberg! Der Arzt bezwei- felt in eingehendem Gutachten sehr stark, daß Erwerbsunfähigkeit vorliege, noch mehr, daß solche dauernd sei. Darunter schreibt Dr. Wollenberg: ,,Einverstanden mit Invalidität, von jetzt an dauernd"!! Salewski 1/1448, J. 1834. Auch hier ist der Zeitpunkt des Beginns der Invalidität nicht aufzuklären versucht, sondern auf einen beliebig späten Termin verlegt. Napora 1/?, J. 1830. Der Arzt und die untere Verwaltungsbehörde nehmen noch 50 Prozent Erwerbsfähigkeit an, gleichwohl bejaht Dr. Wollenberg die Invalidität. Wiluda 1/1432, J. 1829 hat nur Altersrente beantragt. Der Arzt gibt die Erwerbs- unfähigkeit auf 80 Prozent an, meint aber, daß die Erwerbsfähigkeit durch ein Bruchband gehoben werden könne. Auf letzteres hin wird nichts veranlaßt, sondern gleich Invalidenrente bewilligt. Wrobel 1/1252, J. 1833, Rentenbeginn 26.2.1900, hat bis zum 11. April 1899 nur 160 Beiträge. Von da bis 29. September 1899 112 Marken geklebt. Dies nicht weiter aufgeklärt, obwohl zwischen 1. Januar und 18. November 1899 noch 17 bis 18 Wo- chen krank. Kruppe l/624, J. 1843, ist nach Blatt 5 der Akten schon seit 3 Jahren völlig er- werbsunfähig. Quittungskarten erst später ausgestellt. Beschäftigt vor wie nach An- trag bei einem Lehrer gegen 3 Mark monatlich und Bespeisung. Hier ist Invalidität entweder vor Erfüllung der Wartezeit eingetreten oder aber überhaupt noch nicht. l/1584, J. 1828. Wäre die Angabe der unteren Verwaltungsbehörde beachtet, wo- nach die Invalidität schon seit 3 oder 4 Jahren bestehe (auch der Arzt sagt, angeblich seit 3 bis 4 Jahren), hätte die Wartezeit nicht als erfüllt erachtet werden können. Bachor, Hirt, 1/407, J. 1841, ist nach wiederholter Untersuchung als nicht invali- de erachtet, hält gleichwohl seinen Antrag aufrecht. Inzwischen erleidet er - einige Wochen vor Oktober 1900 - einen Unfall. Der Arzt bescheinigt, daß er nunmehr, und zwar infolge dieses Unfalls, zeitig als erwerbsunfähig zu erachten sei, daß sich aber binnen Jahresfrist die Erwerbsunfähigkeit um mehr als die Hälfte mindern wer- de. Vertrauensarzt schlägt vor, ,,zeitige Invalidität vorbehaltlich der Untersuchung nach einem Jahr". Darauf wird ihm die Dauerrente, und zwar vom 29. Dezember 1899 (Entlassung aus dem Krankenhaus), also für etwa½ Jahr vor dem Unfall ge- währt, während der Antrag zur Zeit überhaupt (auch bezüglich der Krankenrente) hätte abgewiesen werden müssen. Rongien VI. J. Nr. 3293/1900 (in dieser und den folgenden Sachen hat der betref- fende Kommissar nicht das Rentenzeichen. sondern die J[ ournal-] Nr. notiert). Die Sache ist oberflächlich behandelt, Erfüllung der Wartezeit ist ohne Beachtung der Zeugenaussagen angenommen, wonach der Mann, der nur 239 Beiträge hat, seit Jahren nur aus Mitleid gehalten worden sei. Lange VI. J. Nr. 8449/00. Auch hier ist Invalidität willkürlich durch Dr. Wollen- berg festgesetzt worden. Witowska VI. J. Nr. 1082/00. Oberflächlich bearbeitete Sache. Nur 209 Marken vorhanden. Bei näherer Erörterung würde sich voraussichtlich Nichterfüllung der Wartezeit herausgestellt haben. 496 Nr. 73 VI. J. Nr. 320/00. Obwohl Vertrauensmann und Arzt Invalidität seit 1. Juli 1899 feststellen, wird gleichwohl von Wollenberg und Graeser solche ohne weiteres erst ab 1. Januar 1900 angenommen. Gromczik VI. J. Nr. 7003/00. Entgegen dem ärztlichen Attest wird bei einem 22jährigen landwirtschaftlichen Arbeiter, der noch alle Arbeiten im Sitzen verrichten kann, Invalidität angenommen. Garotzi VI. J. Nr. 5305/00. Hier, wie in vielen anderen Sachen, ist§ 146 des Inva- lidenversicherungsgesetzes nicht beachtet und zu Unrecht ein Plus von Marken an- gerechnet. Drews VI. J. Nr. 3531/00. Wollenberg nimmt zu Unrecht Invalidität an. Wartezeit wird anerkannt, obwohl nur 207 Wochen nachgewiesen sind und der Arzt erklärt, daß das Leiden beziehungsweise seine Verschlimmerung schon seit Jahresfrist ein- getreten sei. Czibulski VI. J. Nr. 3198/00. Nach Attest vom 3. April 1900 besteht eitriger Bla- senkatarrh seit 7 bis 8 Monaten, bereits Oktober 1899 im Krankenhaus erfolglos behandelt. Wollenberg: ,,Erwerbsunfähigkeit, ungewiß seit wann." Darauf Rente vom 1. Januar 1900 bewilligt; dabei sind knapp 200 Wochen Wartezeit bis zum Schluß nachgewiesen. Cznyka VI. J. Nr. 865/00. Arzt: Erwerbsunfähigkeit 66 2/3 Prozent, kann aber durch Bruchband gehoben werden. Dr. Wollenberg gleichwohl: Dauernd invalide. Rente darauf bewilligt. Lipka VI. J. Nr. 6879/00. 236 Marken sind vorhanden, davon ein sehr großer Teil erst 1900 nachgeklebt. Rente ohne jede Prüfung, ob letzteres zu Recht geschehen ist, bewilligt. Fowoczin VI. J. Nr. 8563/00. Grundlose Hinausschiebung des Rentenbeginns. Arzt und Vertrauensmänner erklären, daß der Mann seit 1. Januar 1899, spätestens aber seit 1. Januar 1900 invalide sei. Wollenberg: ,,Zeitpunkt unbestimmt", darauf ohne weiteres Rentenbeginn erst auf den 1. November 1900 festgesetzt, usw. Zur Erklärung des übermäßigen Anwachsens der Invalidenrenten seit dem In- krafttreten des Invalidenversicherungsgesetzes wußten auch die Königsberger Vor- standsmitglieder präzise Erklärungen nicht abzugeben. Nur hob Landesrat Passarge hervor, daß in der Tat in Ostpreußen im Jahre 1899 viele Sachen absichtlich zurück- gestellt seien, um den Bewerbern die Vorteile des neuen Gesetzes zukommen lassen zu können. Dann wurde außer auf die stets steigende Begehrlichkeit der arbeitenden Bevölkerungsklassen sowie darauf hingewiesen, daß die verschärfte Kontrolle dazu beigetragen habe, daß viele Leute die Wartezeit nachweisen konnten, denen solches ohne dies nicht möglich gewesen wäre. Diese Kontrolle der Beiträge im Bezirk der ostpreußischen Anstalt gewährte nach den von den Kommissaren aufgrund eigener örtlicher Anschauung gemachten Wahrnehmungen ein erheblich günstigeres Bild wie die Rentenfestsetzungen. Wenn auch hier und da noch einzelne Nachlässigkeiten in der Markenverwendung bemerkt wurden, darf doch behauptet werden, daß in den dieserhalb bereisten Gegenden jetzt im allgemeinen gut geklebt wird. Wenigstens gilt dies von den mehr ständigen Ar- beitern, auf die sich die Beobachtungen naturgemäß überwiegend nur beziehen konnten. Meist waren bereits 8 bis 9, auch 10 Karten vollgeklebt, ein Zeichen, daß die Beiträge überhaupt entrichtet werden. Dies ist schließlich die Hauptsache, und der Umstand, daß nicht immer pünktlich geklebt wird, ist ein verhältnismäßig klei- ner Übelstand. Damit allerdings, daß bei jeder Abschlagszahlung zu kleben ist, kann 1901 Oktober 497 sich das Publikum absolut nicht befreunden: In dieser Beziehung wurden daher auf dem Land namentlich, wo derartige Zahlungen auf den üblichen Jahreslohn gang und gäbe sind, zahlreiche Unregelmäßigkeiten festgestellt. Mit Vorliebe wird auch gewartet, bis der Kontrollbeamte annonciert wird: Dann wird ganz sorgfältig und richtig geklebt. Ein Zeichen immerhin, daß in der Kontrolle nicht nachgelassen wer- den darf und daß man sich nicht etwa darauf verlassen kann, daß die Arbeitgeber, wenn sie erst einmal an das Kleben gewöhnt sind, dies für die Folge auch ganz aus freien Stücken ordnungsmäßig fortsetzen werden. (Vgl. im übrigen wegen Einzelhei- ten der Kontrolle Anlage 109.) Dementsprechend waren auch bei einer eingehenden Besprechung über die Zu- nahme der Verwaltungskosten die Kommissare und die Mitglieder des Vorstands darüber vollkommen einverstanden, daß an den Ausgaben für die Kontrolle gegen seither nicht gespart werden dürfe. Die bezüglichen Kosten (Beitragserhebung und Kontrolle) stellen sich für die 3 Jahre 1898, 1899 und 1900 auf 105325,15, 109848,61 und 118 432,35 M. Die Erhöhung stammt her aus der Verschärfung der Kontrolle und der Aufstellung von zwei Beamten, die die Kontrollbeamten unvermu- tet revidieren. Was die sonstigen Verwaltungskosten betrifft, so haben zunächst in den genannten Jahren diejenigen für Gehälter und Remunerationen der Beamten (ausschließlich der Kontrollbeamten) und Vergütung für Schreibhilfe eine Steige- rung erfahren, die indessen durch die Zunahme der Geschäfte, die damit verbundene Annahme von Hilfskräften sowie das Aufrücken der Beamten in höhere Gehaltsstu-- fen sich hinreichend rechtfertigt (140919,69: 163217,06: 167937,32 M.). Die Ver- gütungen, insbesondere Tagegelder und Reisekosten pp. (Kap[itel] X Tit[el] 2 der neuen Rechnungsvorschriften), stellen sich auf: a) an Mitglieder des Vorstands und Anstaltsbeamte 1898 3925,06 M. 1899 4236,71 M. 1900 2151,01 M. b) an Mitglieder des Ausschusses 895,70 M. 925,60 M. 1856,70 M. c) an Vertrauensmänner 5661,78 M. 6631,62 M. l 138,95 M_ Die Mehrausgabe zu b hängt damit zusammen, daß der Ausschuß im Jahre 1900 ausnahmsweise zweimal zusammenberufen worden ist. 9 Beitragskontrolle in Ostpreußen (fol. 159-159 Rs.): In Ostpreußen wurden die Kreise Königsberg land, Fischhausen, l..abiau, Insterburg, Stal- lupönen, Darkehmen, Gerdauen, Angerburg, Lötzen, Goldap, Johannisburg, Ortelsburg, Allen.Hein und Osterode besichtigt. Die vorgenommenen vielfachen Beitragskontrollen lie- ßen erkennen, daß die Invalidenversicherung in Ostpreußen nicht nur vollständig durchge- führt ist, soweit man überhaupt von einer vollständigen Durchführung sprechen kann, son- dern daß ihr auch die Bevölkerung das nötige Verständnis entgegenbringt, wiederholt er- kundigten sich insbesondere weibliche Personen über die Zulässigkeit der Markenverwen- dung auch für Wochen, in denen sie nicht arbeiten, über die Fortsetzung der Versicherung bei der Verheiratung usw. Nur in dem südlichen Teil der Provinz ( Kreis Osterode und na- mentlich Kreis Goldap) zeigten sich größere Unregelmäßigkeiten und schien auch die Be- völkerung der Invalidenversicherung weniger freundlich gegenüberzustehen. Zum Teil mag dies auf geringere Qualifikation und häufigeren Wechsel der dortigen Kontrollbeam- ten zurückzuführen sein. In Ostpreußen werden die Versicherungspflichtigen aufgrund der Listen über die Perso- nenstandsaufnahme teilweise in Verbindung mit den Melderegistern oder den Auskünften der Amts- und Gemeindevorsteher ermittelt. 498 Nr. 73 Die Aufwendungen für Geschäftsräume (Kap. X Tit. 3) stellen sich auf 28341,67 M. in 1898, 32496,55 M. in 1899 und 33 369,34 M. in 1900. Dazu ist aber zu bemerken, daß das Anstaltsgebäude erst vom l. April 1898 ab aus dem Eigentum der Versiche- rungsanstalt in das der Provinzialverwaltung übergegangen ist, in der Zahl für 1898 also nur die Miete für¾ Jahr steckt. Erheblich ist das Anwachsen der Ausgaben bei Kap. X Tit. 4, Büro- und Kassen- bedürfnisse, wo sich die Zahlen für die 3 Jahre 1898 - 1900 stellen auf: 19 662,81 - 23 442,00 - 31 996,94 M. Zur Erläuterung dieser Steigerung macht der Vorstand den etwas allgemein gehaltenen Umstand geltend. daß durch den alljährlich zunehmen- den Geschäftsumfang sich die Portokosten und die Kosten für Drucksachen vermehrt hätten. Ebenfalls beträchtlich ist das Steigen bei Tit. 5 desselben Kapitals (Inventarien), das sich auf 2 948,05 M. - 2 896,63 M. - 5 339,84 M. stellt. Erklärt wird dies damit, daß einmal infolge der Gesetzesänderung neue Stempel haben beschafft werden müs- sen und sodann, daß durch den Zugang von Quittungskarten und Rentenanträgen die Mehrbeschaffung von Kartenschränken und Aktenregalen notwendig geworden sei. Titel 6 a. a. 0. (Beiträge zu Pensions-, Witwen- und Waisenkassen pp.) zeigt eine beträchtliche Minderausgabe (5 505,74 M. - 5 783,95 M. - 1407,23 M.). Bei Kapitel XI (Erhebungen bei Gewährung oder Einziehung von Renten und bei Beitragserstattungen) stellen sich die Ausgaben auf 19363,62 M. zu 22499,00 M. bzw. 39290,07 M. und bei Kap. VII (Heilverfahren) auf 67106,56 M. - 74663,33 M. - 114378,54 M. (Wegen Kapitel XI wird sich eventuell noch Rückfrage beim Vor- stand empfehlen, worauf das Emporschnellen im Jahre 1900 zurückzuführen ist.) Die ganze finanzielle Lage der Anstalt wurde am Schluß der Erhebungen beim Vorstand und dessen Mitgliedern eingehend durchgesprochen. Die Notwendigkeit größter Sparsamkeit in allen Zweigen der Verwaltung wurde nachdrücklichst betont, dabei aber auch hervorgehoben, daß darunter weder die Sorgfalt und Vollständigkeit der Ermittlungen im Rentenverfahren noch die Beitragskontrolle leiden dürften. Ebenso wurde anerkannt, daß in der Durchführung eines rationellen Heilverfahrens, welches unmittelbar oder mittelbar wieder zur Entlastung der Anstalt führe, fortge- fahren werden müsse, wenn auch vorsichtig und schrittweise, dabei jedoch auch darauf hingewiesen, daß die Anstalten bei diesem nur fakultativen Teil ihres Wir- kens nie die notwendige Rücksicht auf ihre finanzielle Gesamtlage aus dem Auge verlieren dürften. Ein Anlaß, gegen bestimmte Einzelverwaltungsausgaben Erinne- rungen zu ziehen, wurde nicht gefunden. D. Verhandlungen bei den unteren Verwaltungsbehörden in Ostpreußen a) Kreis Fischhausen Hier ist die Zahl der Rentenanträge im Jahre 1900 gegen 1899 von 224 auf 221 her- abgegangen, dagegen diejenige der bewilligten Renten von 168 auf 218 gestiegen. Der Landrat10 war abwesend, doch zeigte sich der ihn vertretende Kreissekretär 11 ganz gut informiert. Für die Zunahme der Rentenbewilligungen wurde namentlich angeführt, daß der diese ebenfalls bearbeitende Kontrollbeamte, als er am 1. Oktober 1899 von Fisch- 10 Dr. Robert Graf von Keyserlingk (1866-1959), seit 1898 Landrat in Fischhausen. 11 Hennann Mosner. 1901 Oktober 499 hausen nach Königsberg übersiedelte. stark in Rest gekommen war. so daß eine Anzahl von 1899 gestellten und sonst jedenfalls auch im genannten Jahre erledigten Anträgen erst im Jahre 1900 zum Bewilligungsbescheid führte. (An Ort und Stelle wurde zwar bezweifelt, daß eine solche Hinübernahme von Rentenanträgen stattge- funden habe, der Vorstand hat dies aber nachträglich festgestellt.) Dann ist der be- treffende Beamte seit dem 1. April 1900 von diesen Sachen ganz entlastet und kann sich voll der Kontrolle widmen. Infolge der Verschärfung der letzteren und der Ein- ziehung von Rückständen konnten viele Bewerber, namentlich Frauen, 1900 noch die Wartezeit nachweisen. Wenn gleichwohl der Beitragserlös im Kreis im Jahre 1900 um etwa 2 000 M. gegen das Vorjahr herabgegangen ist, so erklärt sich dies mit der Beendigung einer Anzahl großer Bahn- und Kanalbauarbeiten und damit, daß wegen Wohnsitzverlegung des Kontrollbeamten ein großer Teil der rückständigen Marken in Königsberg statt in Fischhausen bei der Post gekauft wird. Hiernach dürf- te für diesen Kreis das Anwachsen der Rente hinlänglich aufgeklärt sein. Das Verfahren bei der unteren Verwaltungsbehörde scheint nach den gemachten Mitteilungen ordnungsmäßig vor sich zu gehen. Mündliche Verhandlungen finden öfters statt, je 12 Sachen alle 4 bis 6 Wochen. Der Landrat führt selbst den Vorsitz, die Beisitzer zeigen Interesse und auch Sachverständnis. Die neue Einrichtung wird für entschieden besser gehalten als das alte Verfahren. Namentlich ist sie nicht so schleppend. Die Atteste werden durch den Kreisphysikus und einige Vertrauensärzte ausgestellt. Nach Ansicht des Vorstands sind diese in der Beurteilung der Invalidität zu milde, was auf dem Landratsamt allerdings verneint wurde. Die neue Begriffsbe- stimmung der Invalidität scheint indessen keine Änderung der Auffassung herbeige- führt zu haben. (Vgl. im übrigen wegen Fischhausen wie bezüglich der übrigen besuchten ost- preußischen Kreise die beifolgenden, vom Landesrat Passarge eingeschickten ergän- zenden Notizen, deren wesentlichster Inhalt hier aber bereits berücksichtigt ist.) b) Kreis Stallupönen Die Zahl der Anträge ist von 1899 auf 1900 zurückgegangen, diejenige der Ren- tenbewilligungen dagegen gestiegen (236: 226 gegen 139: 188). Der Landratsamtsverwalter12 war dienstlich abwesend. Die Anträge werden von dem dem Landrat jeweilig beigegebenen Regierungsassessor oder vom Kreissekre- tär13 bearbeitet. Dieser meinte, daß für die Zunahme der Bewilligungen der Fortfall der Vertrauensmänner wesentlich in Betracht käme, die sich in diesem Kreis als recht brauchbar erwiesen hätten. Jedoch wurden auch keine Bedenken gegen das neue Verfahren geäußert. 14 Mündliche Verhandlungen finden häufig statt, alle 4 Wochen mit je etwa 13 Sa- chen. Geklagt wurde über das Formular des Fragebogens für die Amts- und Gemein- devorsteher, das einerseits zu viele überflüssige Fragen enthalte, andererseits auf die 1 " Ernst Modrow (1869-1952), seit 1900 Regierungsassessor in Stallupönen. 13 Georg Scherreik (gest. 1902), seit 1890 Kreissekretär in Stallupönen. 14 Mit dem lnvalidenversicherungsgesetz von 1899 wurden die Vertrauensmänner abge- schafft. Das neue Verfahren sah statt dessen die mündliche Anhörung der Antragsteller durch die unteren Verwaltungsbehörden vor, unter Hinzuziehung von Beisitzern aus den Reihen der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 59). Obligatorisch war die Anhörung nur bei ablehnenden Bescheiden. 500 Nr. 73 Invalidität und letzte Beschäftigung nicht genügend eingehe. Vorstandsseitig wurde darüber geklagt, daß die Amtsvorsteher hier, wie auch sonst vielfach, die Fragen dürftig und schablonenmäßig beantworteten, ohne selbst Ermittlungen anzustellen, welches letztere auch der Kreislandrat nur selten tue. Der Kreissekretär wies auf die Empfindlichkeit vieler Amtsvorsteher hin, die die oft wünschenswerten Rückfragen über die Gründe ihrer gutachtlichen Äußerung bedenklich mache. Zeugen oder Ärzte sind bisher zur mündlichen Verhandlung nicht zugezogen worden, weil man über die Pflicht der Versicherungsanstalt zur Kostenerstattung im Zweifel war. Der Vorstand seinerseits bemängelt, daß auch die Aussagen des Bewerbers nicht ins Protokoll aufgenommen zu werden pflegen und daß der Landrat selbst in den seltenen Fällen, wo er einmal vom ärztlichen Attest abweiche, seine gutachtliche Äußerung nicht begründe. Als weiterer Grund für die Rentenzunahme wird die erst spät erfolgte Heranzie- hung der Instfrauen und Eigenkätner zur Versicherung angeführt. Wenn dabei be- hauptet wird, daß sich unter den Rentenempfängern des Kreises für 1900 auffallend viel Frauen befinden, so muß dabei wohl an das Verhältnis gegen früher gedacht sein. Denn im Verhältnis zu anderen ostpreußischen Kreisen ist die Zahl der Frauen gegenüber der der Männer nicht so gar groß (58: 130 gegen z.B. 113: 125 in Tilsit, 92: 136 in Wehlau, 90: 133 in Memel, 549: 399 in Königsberg Stadt und 64: 53 in Heydekrug). Anstaltsseitig wird endlich behauptet, daß mit Ausnahme des einen, sehr zuverlässigen Vertrauensarztes der Versicherungsanstalt die Ärzte im Kreis zu milde in ihrer Beurteilung der Invalidität seien. c) Kreis Darkehmen Das Anwachsen der Anträge und Renten von 1899 auf 1900 hat sich hier in nor- malen Grenzen gehalten (152: 175 bzw. 97: 114). Nach Ansicht des Landrats15 ist es im wesentlichen auf das energische Vorgehen des sehr tüchtigen, seit April 1900 im Kreis amtierenden Kontrollbeamten zurückzuführen, dessen Vorgänger sich grobe Nachlässigkeiten und sonstige Dienstvergehen hatte zuschulden kommen lassen. (Die Beitragseinnahmen im Kreis sind 1900 um rund 5600 Mark gestiegen!) Es wird infolge der noch nicht abgeschlossenen Kontrolle noch jetzt viel nachgeklebt, die Zahl der Anträge ist noch im Wachsen. Der Landrat bearbeitet die Sachen selbst und zeigt sozialpolitisches Verständnis. 1900 sind von den 175 Anträgen 50 zur mündlichen Verhandlung gebracht, 1901 haben bis jetzt 4 Verhandlungen mit je l 0 Sachen stattgefunden. Auch sonst werden die Sachen durch Rückfragen, Zuziehung des tüchtigen und nicht zu milden Kreis- arztes pp. sachgemäß gefördert, wie das auch der Vorstand anerkennt. Das neue Verfahren wird dem alten vorgezogen, das Institut der Vertrauensmänner für eine bloße Dekoration gehalten. Die Zahl der Frauen, denen Rente bewilligt ist ( 1900: 33), ist hier noch verhältnismäßig klein, weil die Inst- und Deputantenfrauen meist nur 12 Wochen im Jahre zu arbeiten pflegen, daher die Wartezeit noch nicht erfüllt haben können. Der Begriff der Invalidität nach dem Invalidenversicherungsgesetz wird richtig aufgefaßt. 15 Theodor Eggert (1864-1941), seit 1898 Landrat in Darkehmen. 1901 Oktober 501 d) Kreis Goldap Die Zunahme der Anträge und Rentenbewilligungen ist keine übermäßige (214 { 1899} gegen 251 { 1900} bzw. 142: 176). Jedoch ist die 2.ahl der Anträge noch im Wachsen, 134 bis 1. Juli 1901. Daß die 2.ahl der Renten überhaupt eine hohe ist, wird großenteils auf die Arbeitsverhältnisse im Kreis geschoben (zahlreiche Waldar- beiter mit großer lnvaliditätswahrscheinlichkeit). Als Grund für das Steigen wird neben der Abwanderung der jüngeren und arbeitskräftigen Leute angeführt einmal, daß die Kenntnis des Gesetzes bezüglich der Invalidenrente (nicht auch bezüglich der Altersrente) in dortiger Gegend verhältnisweise spät durchgedrungen sei, daß namentlich in den Jahren 1898 und 1899 eine sehr wirksame Beitragskontrolle statt- gefunden habe und endlich, daß der frühere, jetzt durch einen tüchtigen Nachfolger ersetzte Kreisphysikus 16 in der Beurteilung der Invalidität überaus milde gewesen sei. Letzterem Umstand mag es auch zuzuschreiben sein, daß bei der vorgenomme- nen Untersuchung der Rentenempfänger der Kreisphysikus von 35 Erschienenen 8 für anscheinend nicht invalide, 7 für zweifelhaft erklärte. Denn an der Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde dürfte hier die Schuld an diesem wenig günstigen Er- gebnis nicht liegen. Die Vorbereitung der Sachen durch den Landrat17 selbst, bei dem auch die Anträge meist aufgenommen und instruiert werden, ist eine sehr sorg- same, zahlreiche mündliche Verhandlungen finden statt ( 1900 sechs mit 99 Anträ- gen, 1901 bis jetzt vier mit 70 Sachen), wobei eingehend verhandelt und das abgege- bene Gutachten auch stets näher begründet wird. Der Landrat zieht das jetzige Ver- fahren den Vertrauensmännern vor, und auch der Vorstand meint, daß bei solcher Handhabung wie hier sich das mündliche Verfahren gut bewähre. Über die Frage der Auslegung des neuen Invaliditätsbegriffs waren der Landrat und der Kreisarzt verschiedener Ansicht. Ersterer meinte, daß § 5 des Invalidenver- sicherungsgesetzes eine Erleichterung der Invalidisierung beabsichtigt habe, was letzterer verneinte. e) Kreis Johannisburg Die Anträge sind von 173 auf 223, die Rentenbewilligungen von 82 auf 123 ge- stiegen. Seit 1901 scheint die Zahl der Anträge etwas abzunehmen. An den Verhandlungen nahmen der Landrat18 und der Kreisphysikus 19 teil. Der starke Abfluß der jüngeren Arbeitskräfte spielt hier für die Vermehrung der Invalidenrenten eine bedeutende Rolle. So sind in der Periode von 1891 bis 1895 - 3 715, in derjenigen von 1896 bis 1900 - 5 687 Personen dauernd aus dem Kreis abgewandert. Es müssen infolgedessen alle alten und krüppelhaften Leute zur Arbeit herangezogen werden, die damit die Wartezeit noch erfüllen, was sonst nicht der Fall wäre, und überdies infolge der zu schweren Arbeit rascher der Invalidität anheimfal- len. Dazu treten die Begehrlichkeit der armen, überwiegend polnischen Bevölkerung und das späte Erkennen der Wohltaten der Invalidenversicherung. Die Behandlung der Rentensachen ist in diesem Kreis sowohl seitens der meist die Anträge aufneh- 16 Der frühere Kreisarzt war Dr. Eduard Liedtke (1843-1923), sein Nachfolger war Dr. Anton Czygan (1860-1918). 17 Bernhard Jachmann (1855-1914), seit 1890 Landrat in Goldap. 18 Dr. Max Engelhard (1860-1914), seit 1893 Landrat in Johannisburg. 19 Dr. Adolf Dubois (gest. 1903), seit 1889 Kreisarzt in Johannisburg. 502 Nr. 73 menden Amtsvorsteher, als seitens des Landrats keine so gute und gründliche wie z.B. im Kreis Goldap, worüber der Vorstand in den anliegenden ergänzenden Be- merkungen klagt. Der Landrat speziell, der sonst gut informiert war, scheint mit Rücksicht auf die bekannte ärmliche Lage seiner Kreiseingesessenen zu einer etwas weitherzigen Auffassung bezüglich der Invalidität zu neigen. ebenso wie die meisten Ärzte. Der Kreisphysikus dagegen prüft sorgfältig und faßt den Begriff der Invalidi- tät in der neuen Fassung richtig auf. Mündliche Verhandlung mit je etwa lO Sachen findet allmonatlich statt. Trotz der gegen die Art der Bearbeitung der Sachen geltend gemachten Ausstellungen war das Ergebnis der Besichtigung der lnvalidenrenten- empfänger ein günstiges insofern, als die 27 Erschienenen durchgehends einen stark reduzierten Eindruck machten und nur etwa bei zweien derselben das Vorliegen des gesetzlichen Maßes der Erwerbsunfähigkeit zweifelhaft sein konnte. f) Kreis Ortelsburg Die Anträge sind (1899 auf 1900) von 161 auf 179, die Bewilligungen von 121 auf 130 gestiegen. Als Gründe für das - wenn auch gerade in dem maßgebenden Zeitpunkt nicht besonders starke - Anwachsen der Anträge werden wesentlich die- selben wie im Johannisburger Kreis namhaft gemacht: Die starke Abwanderung, die 1891 bis 1895 - l0084, 1896 bis 1900 - 11331 Personen betrug(!), ferner das lang- same Vordringen der Gesetzeskenntnis bei der vorwiegend polnischen Bevölkerung - die örtlichen Behörden sollen noch bis in die jüngste Zeit hinein eine fast völlige Unbekanntschaft mit den gesetzlichen Vorschriften an den Tag gelegt haben - und die schärfere Überwachung der Beitragsentrichtung durch einen neuen, seit dem 1. Januar 1900 im Kreis tätigen Kontrollbeamten. Der an der Verhandlung teilnehmen- de Landrat20 meinte auch, daß die Versicherungsanstalt selbst in der Beurteilung neuerlich viel milder geworden sei als früher. Die Vorbereitung der Sachen liegt hier meist in den Händen der Amtsvorsteher. Über die Mangelhaftigkeit ihrer Ermittlungen und auch über die Dürftigkeit der von der unteren Verwaltungsbehörde selbst aufgenommenen Protokolle wird seitens der Anstalt geklagt: Auch hier wird, wo ausnahmsweise vom ärztlichen Gutachten ab- gewichen wird, dies nicht näher begründet. Mündliche Verhandlung findet sonst in ausgedehnterem Umfang statt, alle 6 Wochen je 12 bis 14 Sachen, wobei auch der Arzt und unter Umständen Zeugen zugezogen werden. Die Begriffsbestimmung der Invalidität scheint richtig aufgefaßt zu werden. Der Landrat glaubte eine bessere Vorbereitung der Sachen für den Fall möglich, daß - ähnlich wie in Posen - den Landräten Distriktskommissare zur Verfügung ständen. g) Kreis Labiau Während 1899 151 Anträge gestellt und 115 Renten bewilligt wurden. sind diese Zahlen 1900 auf 232 bzw. 192 gestiegen. Für 190 l wird eine nicht unwesentliche Abnahme erhofft. Der Landrat war verreist, sein die Rentensachen bearbeitender Vertreter, ein Re- gierungsassessor Dr. Paehler21 erst seit einigen Wochen am Ort. Wenn letzterer auch naturgemäß über die Ursachen der starken Zunahme im vergangenen Jahr keine genaue Auskunft geben konnte, so zeigte er sich doch sonst auf dem Gebiet der 20 Paul von Rönne (1865-1944), seit 1897 Landrat in Ortelsburg. 21 Dr. Max Paehler (1872-nach 1943), seit 1901 Regierungsassessor in Labiau. 190 l Oktober 503 Invalidenversicherung sehr gut informiert, da er die betreffenden Sachen schon vor- her als Hilfsarbeiter eines Landrats im westlichen Industriegebiet längere Zeit offen- bar mit Eifer und Verständnis bearbeitet hatte, und bewies namentlich beim Verhan- deln mit den zur Besichtigung erschienenen Rentenempfängern ein ungemeines Geschick, aus den Leuten trotz ihres Widerstrebens die Wahrheit herauszubringen. Es wird dies hier deshalb besonders hervorgehoben, weil gerade bei diesem Anlaß so recht deutlich zutage trat, wie gut ein mündliches Verfahren mit dem Versicherten wirken kann, wenn es nur richtig und mit Geschick gehandhabt wird. Denn daß es sich hier um eine Nachprüfung nach erlangter Rente, nicht mehr um das Verfahren zur Erlangung der Rente handelte, macht für jene Frage natürlich keinen Unterschied aus. Das Ergebnis der Besichtigung der Rentner war, daß von 30 Erschienenen - ein weiterer Geladener war nicht gekommen, weil er auswärts bei einem Schulhausbau arbeitete(!) - 4 wohl bei erfüllter Wartezeit Anspruch auf Altersrente gehabt hätten, während das Vorliegen der Invalidität angezweifelt werden konnte. Bei 9 weiteren Personen mußte letzteres beanstandet werden. Mithin gaben über 45 Prozent der Fälle Anlaß zu Bedenken. Für die hohen Rentenzahlen des Vorjahrs wird der Rückgang der Industrie ange- führt, der viele beschäftigungslos gewordene Arbeiter in die Heimat zurückgeführt hätte. In Betracht kommen soll sodann die zu große Milde einzelner Ärzte und die Unfähigkeit der Gemeindevorsteher. Verneint wird, daß die Änderung des Begriffs der Invalidität Einfluß auf die Zunahme der Renten gehabt habe, ebenso, daß der Wegfall der Vertrauensmänner nachteilig gewirkt habe. Die Beisitzer bei den Ver- handlungen vor der unteren Verwaltungsbehörde sollen sich als einsichtsvoll bewäh- ren und keine übertriebene Milde zeigen. Als wünschenswert wird bezeichnet, daß der Vorstand von der Befugnis des § 112 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes (Zurückweisung an die untere Verwaltungsbehörde) mehr als seither Gebrauch mache. h) Kreis Ragnit Die Zunahme der Renten in diesem Kreis ist eine sehr bedeutende. Die Anträge sind von 220 auf 312, die Rentenbewilligungen von 152 auf 281, d. h. fast um 85 Prozent gestiegen. Die Rentenakten dieses Kreises aus der Zeit seit dem l. Januar 1900 waren deshalb beim Vorstand besonders eingehend geprüft worden. Gleich- wohl fand sich gegen die Vorbereitung der Sachen in diesem Kreis durch die untere Verwaltungsbehörde eigentlich nicht viel zu erinnern: Nur fiel auf, in wie großer Zahl die Atteste dem Anspruch der Rentenbewerber günstig lauteten. Letztere Wahrnehmung wurde durch die Verhandlung mit dem Landrat22 wesentlich bestätigt. Dieser erklärte, daß er sich um die Invalidenrentensachen wegen anderweiter Ar- beitsüberhäufung wenig kümmern könne, da man ihm den früher dem Amt beigege- benen Regierungsassessor weggenommen habe. Früher bearbeitete dieser die Sachen - wie schon bemerkt, nicht schlecht -, jetzt aber nicht einmal der Kreissekretär, sondern ein Zivilsupernumerar, der sogar in den mündlichen Verhandlungen den Vorsitz führt! Der Landrat war daher durch die Mitteilung über das Steigen der Ren- ten in seinem Kreis ganz überrascht, während er sonst über die Verhältnisse in letzte- rem anscheinend gut orientiert war. Für die rapide Zunahme seit l. Januar 1900 fand er keinerlei Erklärung: Dafür aber, daß die Zahl der Renten überhaupt eine sehr hohe 22 Dr. Georg Freiherr von der Wenge Graf von Lambsdorff ( 1863-1935), seit 1895 Landrat in Ragnit. 504 Nr. 73 sei, machte er vor allem die ärztlichen Verhältnisse im Kreis verantwortlich. Die meisten eingesessenen Ärzte lebten in sehr dürftiger pekuniärer Lage, das Geld für die Atteste, zumal es bar und schnell von der Versicherungsanstalt gezahlt werde, spiele für sie eine beträchtliche Rolle. Seien sie aber strenge in der Beurteilung, dann kämen die Rentenanwärter nicht zu ihnen, sondern gingen zu anderen Ärzten, bei denen sie, wie sie offen erklärten, eines ihnen günstigeren Gutachtens sicher seien. Dabei wurde namentlich auf einen Dr. Weszkalnys23 hingewiesen, dessen Atteste schon bei der Aktendurchsicht in der Versicherungsanstalt aufgefallen waren. Dazu komme, daß die litauische Bevölkerung besonders begehrlich und in der Wahl auch unlauterer Mittel wenig bedenklich sei. Der Landrat sah für seinen Kreis als einzigen Weg der Besserung die Anstellung hoch- und festbesoldeter Kreisvertrauensärzte der Versicherungsanstalt an, die andere Praxis nicht übernehmen und für die einzelnen Gutachten nicht honoriert werden dürften. Winkelkonsulenten seien übrigens im Kreis nicht vorhanden. Über die Kontrolle der Beiträge wurde nicht geklagt, wohl aber darüber, daß die Kontrollbeamten der Versicherungsanstalt sich nicht mehr, wie früher, mit der Vorbereitung der Rentensachen befaßten. (Es ist dies vom Vorstand generell angeordnet, damit die Beamten sich ungestört der Kontrolltätigkeit widmen können.) Zu einer Besichtigung der Invalidenrentenempfänger waren hier 38 Personen er- schienen, von denen der Kreisphysikus 35 vor der Besichtigung nochmals untersuch- te. Bei nicht weniger als 18 derselben, d. i. etwa 47 Prozent, erschien den Kommissa- ren das Vorliegen der Invalidität zweifelhaft. Der Kreisarzt schien in der Beurteilung der Invalidität etwas unsicher zu sein. So fiel auf, daß er einzelne Personen für an- scheinend noch arbeitsfähig erklärte, deren Invalidisierung seinerzeit aufgrund seiner eigenen Gutachten erfolgt war. Der Landrat blieb zwar dabei, daß er sich um die Rentensachen nicht kümmern könne, solange ihm nicht ein neuer Assessor zur Aushilfe zugeteilt sei. Doch erreich- ten die Kommissare immerhin so viel von ihm, daß er versprach, wenigstens in der nächsten Zeit die Anträge selbst zu bearbeiten und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um die Sache erst einmal ins richtige Geleise zu bringen und den betreffenden Bürobeamten sachgemäßer einzuarbeiten. Aus den beiliegenden Kreis- notizen des Vorstands ist zu ersehen, daß der Landrat seiner Zusage bezüglich der mündlichen Verhandlungen in der Tat entsprochen hat. i) Kreis Insterburg 1899 wurden 289 Anträge gestellt, 181 Renten bewilligt, 1900 dagegen 406 Ren- ten beantragt und 320 bewilligt. Es war hier mit dem Magistrat und mit dem Landrat als unteren Verwaltungsbehörden zu verhandeln. Bei ersterem war der Dezernent, der zweite Bürgermeister, beurlaubt, der Ober- bürgermeister24 zwar anwesend, aber nicht besonders informiert. Die eigentliche Erledigung liegt zumeist einem Sekretär ob, der nach Angabe des Vorstands die Sachen oft sehr verzögern soll. Der Oberbürgermeister machte die starke Zunahme der städtischen Bevölkerung (14 Prozent seit der letzten Volkszählung) geltend, der im Landkreis eine Abnahme um 7 Prozent gegenüberstehe. Am Ort sei eine Aktien- 23 Dr. Friedrich Hermann Weszkalnys (1845-1934), Arzt in Kraupischken. 24 Dr. Gustav Kirchhoff (1854-1925), seit 1892 Bürgermeister, seit 1894 Oberbürgermeister von lnsterburg. 190 l Oktober 505 spinnerei, eine Maschinenfabrik und viel Töpferei, die zahlreiche Arbeiter heranzö- gen. Übrigens ist die Zunahme der Renten in der Stadt selbst noch eine im Verhält- nis weit stärkere als die für den ganzen Kreis: Während 1898 nur 40 und 1899 nur 49 Renten bewilligt wurden, stieg die Zahl 1900 auf l 13, also binnen zwei Jahren ein Anwachsen um 182,5 Prozent!! Von sonstigen Gründen wußte der Oberbürgermei- ster nur anzuführen, daß der frühere Kreisphysikus25 außerordentlich wohlwollend in Beurteilung der Invalidität gewesen sei, was vorstandsseitig bestätigt wird. Der jet- zige Kreisarzt26 soll eher strenge sein. Dann meinte jener, die Zunahme der Anträge werde vielleicht auch dadurch beeinflußt, daß die Versicherungsanstalt neuerlich von der Spinnerei Berichte über alle ihre Arbeiter erfordere, die über 13 Wochen krank seien. (Er hat dabei eine zur besseren Ermöglichung der rechtzeitigen Übernahme des Heilverfahrens in geeigneten Fällen erlassene Anordnung des Vorstands im Auge, vergleiche Anlage 12 bei „Insterburg".) Der Vorstand seinerseits vertritt die Ansicht, daß beim Magistrat unverkennbar das Bestreben hervortrete, den von der Stadt unterstützten Personen zur Rente zu verhelfen, wobei auf Veranlassen des erste- ren Marken in großer Zahl, oft noch für Zeiten nach Eintritt der Invalidität, nachge- klebt wurden. Auch die sehr weitgehende Milde des Schiedsgerichts in Gumbinnen wird hervorgehoben. Über die Vorbereitung der Anträge wird sonst seitens des Vorstands nicht ge- klagt. Mündliche Verhandlungen unter Zuziehung der Beisitzer finden des öfteren statt, alle 3 bis 4 Wochen je eine Sitzung mit 3 bis 4 Sachen. Dabei werden auch Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen vorgenommen. Die Ersetzung der Vertrauensmänner durch die Beisitzer soll keinen nachteiligen Einfluß ausgeübt haben. Freilich erklärte der Sekretär, daß die Beurteilung jetzt eine mildere gewor- den sei; jedoch meinte der Oberbürgermeister, daß dies wohl nur an den jetzt gerade gewählten Persönlichkeiten liege. Als eine auffallende Wirkung der vielen Rentenbewilligungen wurde vom Ober- bürgermeister die - übrigens auch vom Landrat27 des Kreises bestätigte - Tatsache berichtet, daß keine Leute mehr für kleinere Nebenarbeiten (Straßenfegen, Holzhau- en pp.) zu haben seien. Die Rentenempfänger, die sonst solche kleinen Verdienste gerne mitgenommen hätten, wollten nicht mehr arbeiten, es sei denn, daß man ihnen den vollen Lohn rüstiger Arbeiter zahle. Auf dem Magistrat fand auch eine Besichtigung von Rentenempfängern statt. Von den erschienenen Personen wurden 46 einer Besichtigung nach vorgängiger Voruntersuchung durch den stellvertretenden Kreisarzt unterzogen, wobei 25 Fälle = rund 54 Prozent nicht unzweifelhaft erschienen. Besser wie beim Magistrat scheinen die Rentensachen beim Landrat bearbeitet zu werden, wo denn auch die Zunahme der Renten eine weniger erhebliche ist (56 bis 57 Prozent gegen 76 bis 77 Prozent im ganzen Kreis). Der Landrat oder der ihm beigegebene Assessor bearbeiten die Sachen selbst. Die Vorbereitung ist, wie auch der Vorstand anerkennt, eine gründliche, mündliche Verhandlungen finden alle vier Wochen statt, wobei auch abweichend von den Arztattesten öfters Gutachten im ablehnenden Sinn abgegeben werden. Der Landrat hält die neue Einrichtung für viel besser wie die alte der Vertrauensmänner. Der Begriff der Invalidität in seiner nun- 25 Dr. Siegmund Blumenthal (geb. 1838), seit 1889 Kreisarzt in Insterburg. 26 Dr. Eduard Liedtke, seit 190 l Kreisarzt in Insterburg, zuvor in Goldap. 27 Hugo Brasch (1854-1937). seit 1891 Landrat in Insterburg. 506 Nr. 73 mehrigen Formulierung wird richtig aufgefaßt und soll zur Vermehrung der Renten nicht beitragen. Der Landrat war der Ansicht, daß die Erleichterung der Wartezeit eine erhebliche Vermehrung der Renten im Gefolge gehabt habe, wobei dann auch die Durchführung der Frauenversicherung in Ostpreußen stark ins Gewicht falle, nachdem solche früher durch Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt wesent- lich behindert worden sei. Er selbst habe zu diesem Zweck wiederholt Vorträge im Kreis gehalten. (In der Tat haben 1900 133 Frauen, 1899 dagegen nur 64 Frauen im Kreis die Rente erhalten.) Seitens des Vorstands wird auch hier das Vorhandensein eines gewissen Bestrebens, die Armenlast vom Kreis abzuwälzen, behauptet, dann aber gleichfalls auf die vermehrte Heranziehung der Frauen hingewiesen. Dazu habe auch der jetzige tüchtige Kontrollbeamte beigetragen, der dann freilich auch nach dem l. Januar 1900 noch vielfach vierjährige Rückstände an Marken für Personen eingezogen habe, die hart an der Grenze der Invalidität standen. k) Kreis Gerdauen Es ist dies nach Rastenburg, wo Anträge und Renten im Jahre 1900 zurückgegan- gen sind, und neben Lyck Pr. Eylau und Rößel der in der hier fraglichen Beziehung günstigste Kreis Ostpreußens. Die Zahl der Anträge ist konstant geblieben (141), die Zahl der Bewilligungen nur um 3, von IOl auf 104, gestiegen. Der Kreis wurde daher nur besucht, einmal, weil er ohnehin auf dem Weg lag, und sodann, um nach dem Grund dieses auffälligen Gegensatzes zu benachbarten Kreisen zu forschen. Der Landrat Graf von Klin[c]kowstroem28 war krank, aber der ihn vertretende Regie- rungsassessor29 anwesend. Dieser bearbeitet die Rentensachen selbst, und zwar, wie auch der Vorstand anerkennt, mit viel Sorgfalt. Auch in den - als gute Einrichtung anerkannten - mündlichen Verhandlungen finden noch eingehende Vernehmungen statt. Die Ärzte im Kreis sind gut und sollen den Begriff der Invalidität richtig auf- fassen, ebenso wird die Kontrolle gelobt. Die Beitragseinnahmen sind hier 1900 um rund 6000 M. gestiegen; gleichwohl keine Mehrung der Rentenanträge! Die Erklärung der geringen Zunahme glaubt der Vertreter des Landrats haupt- sächlich darin finden zu können, daß der Kreis größtenteils deutschen Großgrundbe- sitz umfasse, während z. B. in Insterburg und Angerburg der ländliche Besitz über- wiege. Die Großgrundbesitzer aber hätten für ihre Leute Sorge getragen und in allen dazu geeigneten Fällen schon früher rechtzeitig auf die Beantragung der Invaliden- rente hingewiesen. Infolgedessen sei auch ein plötzliches Anwachsen der Anträge ausgeschlossen. Auch hier wird über den Mangel an Leuten für kleine Gelegenheits- arbeiten infolge der zahlreichen Renten geklagt. 1) Kreis Angerburg Beantragt sind 1899 117, 1890 192, bewilligt 1899 80, 1900 131 Renten. Der persönlich anwesende Landrat30 schien die starke Zunahme der Renten in seinem Verwaltungsbezirk zunächst für eine ganz erfreuliche Erscheinung zu halten, mußte aber dann doch nach näherer Erörterung das darin liegende Bedenkliche aner- kennen. Er führte als Ursache vornehmlich die intensiver gewordene Tätigkeit der 28 Clemens Graf von Klinckowstroem (1846- 1902), seit 1887 Landrat in Gerdauen, seit 1889 MdPrHH, seit 1898 MdR (konservativ). 29 Julius Freiherr von Braun (1868-1931 ), seit 1898 Regierungsassessor in Gerdauen. 30 Dr. Karl Beeckmann (1860-1914), seit 1893 Landrat in Angerburg. 1901 Oktober 507 Gemeinde und Amtsvorsteher an. Im Gegensatz zu dem Kreis Gerdauen mit seinen großen Gütern umfasse der Angerburger Kreis sehr viele Gemeinden mit armer Bevölkerung und großen Steuer- und Armenlasten, welche letztere die Gemeinde- vorsteher durch Verschaffung von Invalidenrenten tunlichst zu erleichtern strebten. Die Versicherten würden denn auch bei Anträgen auf Armenunterstützung stets auf den Rentenantrag verwiesen. Auch die eifrige Tätigkeit des bis vor kurzem im Kreis tätigen Kontrollbeamten habe zur Verbreitung der Gesetzeskenntnis viel beigetragen. Seit vier Jahren seien die früher freigelassenen Frauen in die Versicherung mit ein- bezogen, darunter wegen des Arbeitermangels auch viele schon recht kränkliche, die dann jetzt infolge der günstigeren Bestimmungen eben die Wartezeit erreicht hätten. Sodann sei bei dem Rückgang der Industrie 1900 etwa 1/J der vorher abgewanderten Leute alt und schwach aus Westfalen zurückgekehrt, die dann zur Erhöhung der Rentenzahl ebenfalls beigetragen hätten. Daß zu Unrecht Renten bewilligt seien, stellte der Landrat in Abrede: Abgesehen von den angegebenen Ursachen kämen für die Zunahme nur die jetzt so sehr viel günstigeren Vorschriften des Gesetzes in Be- tracht. Über die Wirkungen des neuen Verfahrens gegenüber dem alten wollte er wegen der Kürze der inzwischen verflossenen Zeit noch kein Urteil abgeben. Der Kreisarzt31 bestätigte auch seinerseits, daß er einen Unterschied hinsichtlich der Invalidität nach altem bzw. neuem Recht nicht gemacht habe. Nicht ganz damit im Einklang zu bringen war seine fernere Angabe, daß jetzt allerdings viele Leute die Rente bezögen, die früher unter sonst gleichen Umständen noch gearbeitet haben würden. Die Bearbeitung der Sachen hat der Landrat selbst. Die Sachen werden nach An- gabe des Vorstands gut vorbereitet, von der mündlichen Verhandlung wird ausgiebig Gebrauch gemacht. Der Landrat fordert das Gutachten eines Vertrauensarztes auch dann ein, wenn schon das Attest eines anderen, nicht beamteten Arztes beigebracht ist, obgleich sonst hier im allgemeinen über die Ärzte nicht geklagt wird. Aber auch an das zweite Gutachten bindet sich der Landrat mit den Beisitzern nicht unbedingt. Erscheint die Sache aussichtslos, so veranlaßt er vielfach schon seinerseits die Zu- rücknahme des Antrags. m) Kreis Lötzen Von 115 im Jahre 1899 beantragten Renten sind 82, von 166 im Jahre 1900 bean- tragten Renten 114 bewilligt worden. Also etwa 39 Prozent Rentenzunahme. Beson- dere Gründe für diese Erscheinung vermochte der anwesende Verwalter des Land- ratsamts32 und sein die Sachen bearbeitender Sekretär nicht anzuführen. Nur auf die steigende Begehrlichkeit und die bessere Heranziehung der Instfrauen wurde hinge- wiesen ( 1899 ist 22, 1900 36 Frauen die Invalidenrente zugebilligt). Die mündliche Verhandlung scheint mehr als bloße Form betrachtet zu werden. Der Kommissar bemühte sich, den Landratsamtsverwalter in dieser Beziehung aufzuklären und auf eine tunlichst sorgfältige Vorbereitung der Rentensachen hinzuwirken. Eine unrich- tige Auffassung bezüglich der geänderten Definition der Invalidität schien nicht vorzuliegen. 31 Dr. Walter Bredschneider (1849-1908), seit 1879 Kreisarzt in Angerburg. 32 Armin von Tyszka (1864-1934), seit 29.6.1901 Landrat in Lötzen. 508 Nr. 73 n) Kreis Allenstein Die Verhältnisse liegen hier günstig. Die Anträge sind von 179 auf 207 und die Rentenbewilligungen von 127 auf 159 gestiegen. Der Landrat33 war auf Urlaub. Die Auskunft wurde von dem ihn vertretenden, üb- rigens auch sonst die Rentensachen bearbeitenden Assessor'4 erteilt. Besondere Gründe für das Anwachsen der Renten vermochte er nicht anzugeben, nur meinte er den Eindruck zu haben, daß die Begehrlichkeit der Leute wachse, je mehr Renten bewilligt würden. Dann hob er, und zwar übereinstimmend mit dem Vorstand, her- vor, daß der bis vor kurzem als Vertrauensarzt tätige Kreisarzt Dr. Eberhardt35 , der jetzt Vertrauensarzt des Schiedsgerichts geworden sei, flüchtig und zu sehr milder Beurteilung, namentlich bei vorgeschrittenem Lebensalter des Bewerbers geneigt gewesen sei. Der jetzige Vertrauensarzt Dr. Dolschinski'6 (Deutscher!) soll weit tüchtiger sein. Die Zahl der Anträge würde übrigens noch größer sein, wenn auch die vielen An- träge mitgezählt würden, die schon auf dem Landratsamt nach mündlichem Beneh- men mit den Leuten zurückgezogen werden. Sei die Sache erst bis zur mündlichen Verhandlung mit den Beisitzern gediehen, seien die Bewerber sehr selten noch zur Zurücknahme der Anträge zu bewegen. Die Journalnummern in Rentensachen wei- sen fortgesetzt noch eine Steigerung auf (l 898 1 393, 1899 1 370, 1900 1 538, 1901 bis zum l. Juli bereits l 005 Nummern), obwohl gerade in letzter Zeit sehr ausge- dehnter Gebrauch von der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Gleich- wohl glaubt der Regierungsassessor, daß die Zunahme der Renten im laufenden Jahr keine allzu erhebliche mehr sein werde. Er hielt das jetzige Verfahren für ganz gut. Die Beisitzer zeigten Interesse, und ihre Auskunft sei namentlich darüber von Wert, ob der Bewerber nach den Verhältnissen der Gegend noch Arbeit finden könne oder nicht und gegebenenfalls, gegen welchen Lohn. Im ganzen schien der Regierungsas- sessor nicht übel informiert zu sein; vorstandsseitig wird indessen über die Behand- lung der Sachen in Allenstein geklagt. Die Formulare bei Aufnahme des Antrags würden nicht vollständig ausgefüllt, jedenfalls die Fragen nicht eingehend beantwor- tet, die mündlichen Verhandlungen seien dürftig, Zeugen würden nicht vernommen, namentlich aber wegen der Invalidität fänden Ermittlungen selbst dann nicht statt, wenn der Bewerber nach eigener Angabe noch Lohnarbeit verrichte; die untere Ver- waltungsbehörde schließe sich aber lediglich dem Arzt an. Die Kontrolle im Kreis sei seit 1899 gut, nur ist nach eigener Angabe des Vorstands der Bezirk zu groß. o) Kreis Osterode Die Zahl der Anträge ist ein wenig zurückgegangen (235 zu 230), dagegen sind die Rentenbewilligungen gestiegen (126 zu 168). Die Zunahme scheint noch anzu- halten, denn im ersten Halbjahr 190 l sind bereits 116 Renten bewilligt worden. Statt des abwesenden Landrats37 wurde mit dem Kreissekretär18 verhandelt, der al- 33 Felix Krahmer (1853-1907), seit 1898 kommissarischer, ab 1900 definitiver Landrat in Allenstein. 34 Dr. Gustav Bansi (1870-1935), seit 1899 Regierungsassessor in Allenstein. 35 Dr. Adolf Eberhard! (geb. 1849), seit 1890 Kreisarzt in Allenstein. 36 Gemeint ist wohl Dr. Bernhard Dobczynski (1861-1917). 37 Gustav Adametz (1854-1931), seit 1886 kommissarischer, ab 1887 definitiver Landrat in Osterode. 190 l Oktober 509 lerdings auch erst seit l 1/2 Jahren am Ort ist. Er vertrat die Ansicht, daß die Zahl der Anträge wohl nur deshalb zurückgegangen sei, weil jetzt die Versicherten in geeig- neten Fällen schon auf dem Landratsamt vielfach zur Zurücknahme ihrer Anträge veranlaßt würden. Die Zunahme der Renten führte er namentlich darauf zurück, daß die Aufwärterinnen, Waschfrauen, Straßenkehrerinnen und Brotfrauen pp. erst spät durch schärfere Kontrolle zur Versicherung herangezogen und erst jetzt in der Lage sind, die Wartezeit nachzuweisen. (Landesrat Passarge bestätigte dies unter Hinweis auf die Tätigkeit des 1898 anstelle eines untüchtigen Beamten hierher geschickten brauchbaren Kontrollbeamten.) Dann fällt hier auch die starke Abwanderung der jüngeren Arbeiter ins Gewicht. Während in der Periode von 1891 bis 1895 1122 Personen aus dem Kreis abgewan- dert sind, ist dies von 1896 bis 1900 bei 1 775 der Fall gewesen. Dabei wies die ländliche Bevölkerung bei der Volkszählung von 1895 noch eine Zunahme von 1 618 Seelen gegen 1890, bei derjenigen von 1900 dagegen eine Abnahme von 3 006 Seelen gegen 1895 auf! Neuerdings kehrten viele Abgewanderte zurück und bean- spruchten dann bald Rente. In der Tat haben im Jahre 1900 und 1901 im Osteroder Kreis 38 Personen nach Rückkehr aus dem Bezirke einer anderen Versicherungsan- stalt Rente vom Vorstand Ostpreußen zugebilligt erhalten. Es ist dies die bei weitem größte Zahl dieser Art in Ostpreußen (vgl. Anlage 1339). Als besonderer Grund für 38 Siegmund, seit 1900 Kreissekretär in Osterode. 39 Nachweisung derjenigen Personen, welchen nach Rückkehr aus dem Bezirk einer fremden Versicherungsanstalt seitens der Versicherungsanstalt Ostpreußen Invalidenrente in den Jahren 1900/01 bewilliJ,?t worden ist. f/d. Anzahl der Nr. Kreis 1. Allenstein 2. Angerburg 3. Braunsberg 4. Darkehmen 5. Fischhausen 6. Friedland 7. Gerdauen 8. Goldap 9. Gumbinnen 10. Heiligenbeil 11. Heilsberg 12. Heydekrug 13. lnsterburg Stadt u. Land 14. Johannisburg 15. Königsberg Stadt 16. Königsberg Land 17. Labiau 18. liitzen 19. Lvck Seite bewilligten Invalidenrenten 5 3 7 6 2 6 3 3 2 9 9 4 15 32 10 7 2 5 130 (BArch R 1501 Nr.100249, fol.260) lfd. Nr. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. Anzahl der Kreis bewilligten Invalidenrenten Übertrag 130 Memel 2 Mohrungen 2 Neidenburg 3 Niederung 2 Oletzko 3 Ortelsburg 8 Osterode 38 Pillkallen 5 Pr. Eylau 2 Pr. Holland 7 Ragnit 5 Rastenburg 1 Rößel Sensburg 6 Stallupönen 2 Tilsit Stadt 2 Tilsit Land 3 Wehlau 2 Zusammen 223 510 Nr. 73 die Rentenvermehrung wurde noch angeführt, daß die Regierung darauf drücke, daß in allen Fällen, in denen Veteranenunterstützung beantragt wird, auf die Festsetzung der Invalidenrente hingewirkt werde. Eine Verfügung dieserhalb sei erst ganz kürz- lich ergangen, die Sache aber in gleicher Weise schon seit längerer Zeit so gehand- habt worden. Der Winkelkonsulent am Ort stelle demgemäß seine Anträge auch immer schon nach beiden Richtungen hin. Was das Verfahren angeht, so wurde bestritten, daß das Institut der Vertrauens- männer sich etwa besser bewährt habe als das gegenwärtige Verfahren. Zeugen sind zur mündlichen Verhandlung bisher nur in einem Falle vorgeladen worden, nachdem die Versicherungsanstalt die Sache dieserhalb zurückgeschickt hatte. Dagegen sollen die Bewerber häufig zum Termin erscheinen und sich dann meist darüber sehr ent- täuscht zeigen, daß sie noch keinen endgültigen Bescheid auf ihren Antrag erhalten. Seitens des Vorstands wird über die Mangelhaftigkeit der Vorbereitung in diesem Kreis in ähnlicher Weise wie beim Kreis Allenstein geklagt, auch darüber, daß viel- fach Bewerber um Altersrente bei Aussichtslosigkeit dieses Anspruchs auf alsbaldi- ge Bewerbung um Invalidenrente hingewiesen würden: Dementsprechend sei dann auch die Zahl der lediglich wegen Altersschwäche als invalide anerkannten Personen hier sehr groß. Der Kreisarzt40 sei tüchtig und streng in der Beurteilung, die anderen Vertrauensärzte aber vielfach zu milde. In den vorstehend nicht aufgeführten Kreisen Ostpreußens stellt sich die Zunahme der Rentenanträge und -bewilligungen von 1899 auf 1900 wie folgt: Kreis Anzahl der Anträge Anzahl der Renten 1899 1900 1899 1900 Braunsberg 204 262 151 230 Pr. Eylau 183 172 129 133 Friedland 138 191 113 168 Gumbinnen 188 246 133 219 Heiligenbeil 121 122 87 100 Heilsberg 119 151 84 122 Heydekrug 89 153 73 117 Pr. Holland 167 184 121 136 Königsberg Land 176 288 138 195 Königsberg Stadt 852 I 264 571 948 Lyck 169 170 l l l 116 Memel 212 269 159 223 Mohrungen 149 168 96 128 Neidenburg 113 146 89 119 Niederung 165 165 106 138 Oletzko 128 161 78 112 Rastenburg 173 132 127 11 l Rößel 205 209 141 146 Sensburg 133 176 74 92 Wehlau 223 259 174 228 Tilsit 302 327 204 238 40 Dr. Albert Gettwart (1849-1924), seit 1898 Kreisarzt in Osterode. 1901 Oktober 511 II. Die Auffassung des unterzeichneten Berichterstatters ging von vornherein dahin, daß die plötzliche und über Erwarten große Vermehrung der west- und ostpreußi- schen Rentenbewilligungen seit der Herrschaft des Invalidenversicherungsgesetzes auf dem Zusammenwirken einer ganzen Reihe verschiedener Ursachen beruhen müsse. Er glaubte daher auch nicht, daß es den Kommissaren gelingen werde, einen einzelnen, hier bisher unbekannten oder doch in seiner Bedeutung nicht hinlänglich gewürdigten Umstand ausfindig zu machen, der für sich allein zur Erklärung jener auffallenden Erscheinung ausreichen, gewissermaßen den springenden Punkt dafür bilden könnte. Faßt man das Ergebnis der vorstehend unter 1. im einzelnen wieder- gegebenen Wahrnehmungen und Mitteilungen zusammen, so dürfte sich danach jene Auffassung als zutreffend herausstellen. Damit soll aber durchaus nicht etwa gesagt sein, daß bei den umfassenden Ermittlungen an Ort und Stelle nichts anderes heraus- gekommen sei, als daß eine Reihe hier in der Hauptsache bereits bekannter Tatsa- chen eine mehr oder minder gewichtige Bestätigung gefunden hätte. Vielmehr haben die Kommissare nicht nur verschiedene wertvolle Ausschlüsse für die unmittelbare Beantwortung der von ihnen zu lösenden Frage erhalten, sondern sie haben vor allem - und das ist wohl als das wesentlichste Ergebnis der ganzen Bereisung zu betrach- ten - mit der Feststellung der mangelhaften Bearbeitung der Rentensachen durch die beteiligten Vorstände einen erheblichen Übelstand aufgedeckt. Dieser aber fällt nicht nur dafür ins Gewicht, daß in jenen beiden Anstalten überhaupt zuviel Renten bewil- ligt werden, sondern, wie weiterhin noch näher dargelegt werden soll, auch dafür, daß der Sprung von 1899 auf 1900 ein so unerwartet großer gewesen ist. Zur Ver- meidung von Wiederholungen soll hier auf die Punkte, die bereits in dem Bericht an den Herrn Staatssekretär des Innern vom 8. Juni 1901 41 - II. 4082 - hervorgehoben worden sind, nur insoweit zurückgekommen werden, als es der Zusammenhang erfordert. Im übrigen wird man die Gründe, welche für die übermäßige Zunahme der Renten von Bedeutung sind, zur besseren Übersicht in drei Gruppen teilen können: In Betracht kommen einmal die Gründe, die auf eine Wirkung des neuen Gesetzes selbst oder seiner Auslegung (A), sodann diejenigen, die auf besondere örtliche Verhältnisse der Anstaltsbezirke (B) zurückzuführen sind, und endlich die, welche der Tätigkeit der bei der Rentenfestsetzung mitwirkenden Behörden und anderen Personen (C) zu entnehmen sind. A. In ersterer Beziehung fragt es sich, ob der veränderten Begriffsbestimmung der Invalidität (§ 5 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes gegenüber§ 9 Abs. 3 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes) - abgesehen von der größeren Ver- ständlichkeit der Fassung - eine erhebliche Tragweite beigemessen werden muß. Bejaht ist diese Frage zunächst in Stadt Elbing, und zwar hier insofern mit Recht und der Absicht des Gesetzgebers entsprechend, als es sich dort überwiegend um höher gelöhnte, industrielle Arbeiter handelt. Dies gilt auch für die großen Städte Danzig und Königsberg. Außerdem aber wurde jene Frage nur in Goldap vom Landrat in Gegensatz zum Kreisarzt, in Marienburg auf dem Landratsamt und etwa noch in nicht ganz zweifelsfreier Form vom Kreisarzt in Angerburg bejaht, während sie von 41 Bericht des Präsidenten des Reichsversicherungsamts Otto Gaebel an den Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner vom 8.6.1901 (Ausfertigung: BArch R 1501 Nr.1000249, fol.155-164). 512 Nr. 73 den Landräten in Karthaus, Dirschau, Pr. Stargard, Schwetz, Tuche!, in Labiau, In- sterburg, Gerdauen, Fischhausen, Darkehmen, Johannisburg, Ortelsburg und vom Magistrat zu Marienburg auschücklich als einflußlos bezeichnet wird. Allerdings hat auch der Vorstand der Versicherungsanstalt Westpreußen der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Änderung der Begriffsbestimmung allgemein eine Erleichterung des Rentenbezugs gewollt habe (vgl. oben unter I. A sowie Anlage 242 ). Es erscheint aber nach den sonstigen Wahrnehmungen immerhin sehr zweifelhaft, ob der Vor- stand sich bei seinen Rentenbewilligungen tatsächlich von jener Auffassung hat leiten lassen und ob er nicht vielmehr erst hinterher darauf als auf ein Auskunftsmit- tel zur Erklärung der ihr selbst überraschenden Rentenzunahme verfallen ist. Mög- lich ist auch, daß der eine oder andere private Arzt zur Erklärung einer besonders milden Beurteilung der Invaliditätsfrage in dem von ihm ausgestellten Attest sich gegebenenfalls auf die fragliche Gesetzesänderung berufen würde. Gleichwohl wird der Meinung der überwiegenden Mehrzahl der unteren Verwaltungsbehörden dahin beizutreten sein, daß dem besprochenen Umstand für die Rentenzunahme bei der nichtindustriellen Bevölkerung eine nennenswerte Bedeutung nicht innewohnt. Weiterhin ist als Grund für die Zunahme der Renten der Fortfall der Vertrauens- männer angeführt worden. Neben dem Landeshauptmann von Westpreußen haben sich in diesem Sinn ausgesprochen die Landräte des Danziger Landkreises (Höhe). von Karthaus, Neustadt, Marienburg, Stallupönen. Die überwiegende Mehrzahl der gehörten unteren Verwaltungsbehörden ist anderer Ansicht. Dabei hält freilich ein Teil die jetzigen Beisitzer bei der unteren Verwaltungsbehörde ebenfalls für eine bloße Dekoration (Landrat in Putzig, Magistrate in Danzig, Dirschau und Elbing). Andere dagegen geben dem jetzigen Verfahren als besser, teilweise auch als rascher, den Vorzug (so Labiau, Insterburg, Gerdauen, Darkehmen, Goldap, Allenstein, Star- gard, Marienburg-Stadt und Thorn). Die in Insterburg-Stadt angeführte größere Mil- de der Beisitzer scheint nur auf zufälligen, in der Person liegenden Umständen zu beruhen. Die Kommissare ihrerseits haben sich von der Richtigkeit jenes Grunds nicht zu überzeugen vermocht. Theoretisch ließe sich dafür vielleicht anführen, daß die örtlich nahe wohnenden Vertrauensmänner vielfach in der Lage waren, den Ren- tenbewerber und seine Verhältnisse aus eigener Anschauung zu kennen oder ken- nenzulernen, was bei den Beisitzern weit seltener der Fall sein wird. Dem steht aber der große Vorteil der mündlichen Verhandlung unter Leitung eines Beamten mit der Möglichkeit der gegenseitigen Aussprache gegenüber. Wenn hiervon freilich noch nicht überall in der richtigen Weise und in ausreichendem Maße Gebrauch gemacht wird, so geschieht es doch sicher schon in solchem Umfang, daß jener gelegentliche Nachteil zum mindesten ausgeglichen wird. Stellt man sich aber auf den Standpunkt der seitherigen praktischen Erfahrung, so rechtfertigt diese nach der übereinstim- menden Auffassung wohl aller sonstigen Anstaltsvorstände und den eigenen Wahr- nehmungen des Reichsversicherungsamts anläßlich des Revisionsverfahrens zwei- felsohne die Behauptung, daß das Institut der Vertrauensmänner sich ganz überwie- gend nicht bewährt hat und daß sein Fortfall daher auch unmöglich nennenswerte Nachteile für die Sachaufklärung im Gefolge haben kann. Der Einfluß der gesetzlichen Herabsetzung der Wartezeit ist im Bericht vom 8. Juni 1901 des näheren erörtert worden: Insoweit er infolge besonderer örtlicher Ver- 42 Bericht Friedrich Kruses vom 2.7.1901 (Abschrift: BArch R 1501 Nr.100249, fol.254- 256). 1901 Oktober 513 hältnisse hier eine noch weiter gehende Bedeutung gewonnen hat, wird darauf noch an anderer Stelle zurückzukommen sein. Die sonstigen Änderungen des Gesetzes. wie z.B. die Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen und die Erleichterung der freiwilligen Versicherung, haben in West- und Ostpreußen bisher für die Zunahme der Invalidenrenten keine irgendwie erheblichere Wirkung gehabt. B. Nachdem das Gesetz erleichternde Bestimmungen für den Bezug der Rente ge- troffen hatte, war eine Vermehrung auch der Rentenanträge die naturgemäße Folge. Allein diese letztere ist in West- und Ostpreußen, wenn sie prozentual auch hinter der Zunahme der Rentenbewilligungen zurückbleibt, eine so große gewesen, daß zu ihrer Erklärung nach weiteren Gründen gesucht werden muß. In Westpreußen sind 1899 3 933, 1900 5 367, in Ostpreußen 1899 7 004, 1900 8 645 Anträge auf Invali- denrente gestellt, was einer Zunahme um etwa 36,46 bzw. 23,43 vom Hundert gleichkommt. Als solche Gründe sind zunächst erwähnt worden die zunehmende Kenntnis des Gesetzes bei den Versicherten und deren immer größer werdende Be- gehrlichkeit, Erscheinungen, die bei dem polnischen (kassubischen), masurischen und litauischen Teil der Bevölkerung in erhöhtem Maß zutage getreten sind, bei ersterem unterstützt durch eine lebhafte Agitation der Presse und von anderer Seite. In nahem Zusammenhang damit steht die erhöhte Einwirkung der lokalen Behörden. veranlaßt einmal ebenfalls durch vermehrte Einsicht in die Wohltaten des Gesetzes und die Mittel, derselben teilhaftig zu werden, sodann und namentlich auch durch das Streben nach Abwälzung der Armenlasten. Die zunehmende Kenntnis des Ge- setzes, zu der übrigens auch die Kontrollbeamten viel beigetragen haben sollen, wurde besonders in Danzig Stadt, Stargard, Angerburg, Goldap, Ortelsburg, Inster- burg Stadt hervorgehoben, das Anwachsen der Begehrlichkeit in Elbing Stadt, Ko- nitz, Allenstein und namentlich Ragnit, die intensivere Tätigkeit der Gemeinden bzw. ihr oben bezeichnetes Bestreben in Angerburg, Marienburg Land und Flatow, die lebhafte polnische Agitation aber in Putzig, Karthaus, Schwetz, Tuchei und Ko- nitz, während letztere in Neustadt und Stargard weniger bemerkbar gewesen sein soll. Gegen diese letzten geführten Gründe lassen sich zwei Einwürfe geltend ma- chen, einmal, daß speziell in Ostpreußen die geringere Intelligenz der Versicherten diese nicht gehindert hat, schon unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes in besonders großer Zahl sich um die Altersrente zu bemühen, sodann aber, daß die angegebenen Erscheinungen, wie Wachsen der Ge- setzeskenntnis, der Begehrlichkeit usw. ihrer Natur nach mehr allmählich zutage zu treten pflegen und hierzu seit 1891 ja auch Zeit genug gehabt haben, so daß damit für den plötzlichen Sprung von 1899 auf 1900 nichts bewiesen sei. Diese Einwände klingen ganz plausibel, dürften aber gleichwohl nicht völlig durchschlagend sein. Freilich muß man sich zu ihrer Widerlegung etwas auf das Gebiet der Mutmaßungen begeben. Zunächst können aus jener bei der Altersrente in Ostpreußen beobachteten Erscheinung nicht ohne weiteres auf die Invalidenrente Schlüsse gezogen werden. Denn es ist bekannt, wie völlig in den weitesten Volkskreisen beim Erlaß des Invali- ditäts- und Altersversicherungsgesetzes und noch viele Jahre hinterher der Gedanke an die Altersversicherung gegenüber der Invalidenversicherung prävalierte. Auch waren die Voraussetzungen der Erlangung einer Altersrente für den gemeinen Mann weit verständlicher, die Bedingungen anfänglich viel leichter erfüllbar: Auch ein wenig intelligenter Arbeiter weiß, wann er 71 Jahre alt wird; viel schwerer aber kommt ihm der Zeitpunkt zum Bewußtsein, indem seine allmählich abnehmende Erwerbsfähigkeit unter einen gewissen Grad herabsinkt, zumal wenn die Bestim- 514 Nr. 73 mung dieses Grads erst eine so verwickelte und erkünstelte Berechnung voraussetzt, wie sie die unglückliche Fassung des § 9 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes verlangte. Das schnelle Andrängen zur Altersrente beweist also nichts ge- gen ein spätes Erkennen des Wesens und der Vorteile der Invalidenrente. Sodann aber ist es auch durchaus wahrscheinlich, daß gerade zur Zeit des Inkrafttretens des lnvalidenversicherungsgesetzes die bis dahin nur allmählich vorschreitende Kenntnis des Gesetzes bei Behörden und Versicherten einen plötzlichen, erhöhten Auf- schwung erhalten hat. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz war nichts Neues mehr, die Zeitungen brachten daher in den letzten Jahren seines Bestehens wenig darüber, es bildete keinen allgemeinen Gesprächsstoff. Da kam die Novelle, über die naturgemäß die Zeitungen bis zum kleinsten Provinzialblättchen hinab viel zu erzählen hatten: Überall, auch in den Kreisblättern, wurde darauf hingewiesen, welche Vorteile das neue Gesetz bringe, wieviel leichter die Invalidenrenten jetzt erlangt werden könnten und wieviel höher sie gegen früher seien. Dazu kam der Umstand, daß der Begriff der Invalidität eine weit klarere, allgemein verständliche Fassung erhielt. Da ist es denn ganz erklärlich, daß gar mancher jetzt erst an die Invalidenrente dachte oder darauf hingewiesen wurde, der sie früher hätte beanspru- chen können, bisher aber in den gewohnten Verhältnissen sich mit leichten Arbeiten notdürftig durchgeschlagen hatte, und daß es dabei auch manchem einfiel, einen Versuch zur Erlangung der Rente zu machen, der erst in minderem Grad erwerbsbe- schränkt war oder nur an gewissen Alterserscheinungen litt. Ähnlich mag sich die Sache ja auch im Bezirk anderer Versicherungsanstalten abgespielt haben, aber eben deshalb nicht in gleichem Umfang, weil die dortige intelligentere Bevölkerung sich inzwischen über den Begriff der Invalidität trotz der mangelhaften gesetzlichen De- finition schon allmählich klargeworden war und keiner neuen Anregung von außen her bedurfte, um gegebenenfalls ihre Rechte aus der Invalidenversicherung wahrzu- nehmen. Die bezeichnete Wirkung mußte aber in den westpreußischen Kreisen mit überwiegend polnischer Bevölkerung eine um so größere sein, wenn für die Vorbe- reitung der Kenntnis des Gesetzes und für seine Nutzbarmachung dort noch eine besondere, eifrige Agitation einsetzte. Dabei brauchte letztere durchaus nicht eine illoyale, auf Erschleichung unverdienter Renten hinzielende zu sein, was in der Tat auch, soweit ermittelt werden konnte, nicht der Fall gewesen zu sein scheint (zu vgl. z. B. die Auszüge aus polnischen Zeitungen in Anlage 5). Die Tätigkeit von Winkel- konsulenten macht sich in beiden Provinzen natürlich auch bemerkbar, doch war nicht festzustellen, daß dies gerade 1900 stärker als früher der Fall gewesen sei. Daß im übrigen der Pole und Litauer, wenn er erst einmal auf die Vorteile der Rente aufmerksam geworden ist, sich auch besonders eifrig bestrebt zeigt, sich diese Vor- teile auf alle Weise zu verschaffen, ist bekannt. Das kann man im Reichsversiche- rungsamt selbst schon aus dem ungemein häufigen, ganz außer Verhältnis zur Be- völkerungszahl stehenden Vorkommen polnischer und litauischer Namen auf den Terminzetteln fast jeder Revisionssitzung sehen. Überdies spielt - und dies gilt nicht nur für die Polen und Litauer - der Rentenbetrag in dortiger Gegend seinem Wert nach eine ungleich bedeutendere Rolle. wie z. B. in West- und Mitteldeutschland. und wird demgemäß eifriger erstrebt. Anzuerkennen ist weiterhin der von mehreren Seiten (so Dirschau, Marienburg Land, Angerburg, Johannesburg, Goldap, Ortelsburg, Tuchei) betonte Einfluß der Leutenot auf die Steigerung der Rentenzahl. Daß infolge der Abwanderung der jun- gen und arbeitskräftigen Arbeiter nach dem Westen in West- und mehr noch in Ost- 190 l Oktober 515 preußen der Arbeitermangel nachgerade zu einer höchst bedauerlichen Kalamität geworden ist, ist allgemein bekannt. Bei oberflächlicher Betrachtung ließe sich frei- lich einwenden, durch die Abwanderung der genannten Elemente würde zwar die Verhältniszahl der alten und invaliden Leute gegenüber der der gesamten versiche- rungspflichtigen Bevölkerung jener Anstaltsbezirke ungünstig beeinflußt, die absolu- te Zahl der Invaliden bliebe aber doch dieselbe. Dies wäre indessen tatsächlich unzu- treffend: Die Leutenot zwingt die Arbeitgeber, alte verbrauchte und sonst der Grenze der Invalidität nahestehende Personen zu beschäftigen, die sie anderenfalls über- haupt nicht oder doch nicht in diesem Umfang einstellen würden. Die Folge ist ein- mal, daß diese Personen infolge der für ihre Kräfte zu schweren Arbeit früher invali- de werden, als dies sonst wohl der Fall wäre, und vielfach auch, daß sie überhaupt nur infolge dieser Tätigkeit in den Stand gesetzt werden, die Wartezeit zurückzule- gen. Diese Wirkung aber ist gerade in den letzten Jahren mit der steigenden Abwan- derung stärker hervorgetreten. Neuerlich bei dem Niedergang der Industrie im We- sten macht sich ein gewisser Rückstrom geltend. Großenteils aber sind es alte und gebrechliche Leute, die in die Heimat zurückkehren und hier dann bald Invalidenren- te beanspruchen. Dadurch erfährt dann die Zahl der von West- und Ostpreußen zu bewilligenden Renten eine nicht normale Steigerung. Die Vorstände beider genann- ter Anstalten waren geneigt, diesem Umstand ein besonderes Gewicht beizulegen, doch vermochten die Kommissare bei der Prüfung der Rentenakten, obwohl auf diesen Punkt besonders geachtet wurde, nicht allzu viele Fälle herauszufinden, in denen bis unmittelbar vor (evtl. auch bis kurz vor) Beantragung der Rente Marken einer fremden Versicherungsanstalt geklebt waren. Nach der Zusammenstellung in Anlage 13 (für Westpreußen hat der Vorstand bisher eine ähnliche Nachweisung nicht aufgestellt) stellt sich für Ostpreußen die Zahl der lnvalidenrentenempfänger dieser Art aus dem Jahre 1900 und der ersten Hälfte des Jahres 1901 auf 223. Rech- net man davon 2/J = 149 auf das Jahr 1900, so beträgt diese Zahl etwas mehr als 3 Prozent der im Jahre 1899 bewilligten Invalidenrenten (4934). Könnte man die ge- nannte Zahl voll zur Anrechnung bringen, so würde man damit rund 8,60 Prozent der Zunahme der Invalidenrenten im Jahre 1900 (= 1 732) erklären können. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn der Vorstand - was anscheinend nicht der Fall ist - in die Zusammenstellung nur die Personen aufgenommen hätte, die bis zur letzten Marke Beiträge einer fremden Versicherungsanstalt aufzuweisen hatten, für die also Ostpreußen erst nach dem Invalidenversicherungsgesetz (§ 112 Abs. I Satz l gegen § 75 Abs. l letzter Satz des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes) zur Ren- tenfestsetzung zuständig war. Denn Personen jener Art, für die vor der Antragstel- lung noch einige ostpreußische Marken verwendet sind, sind zweifellos - wenn auch in minderer Zahl - schon 1899 in Ostpreußen invalidisiert worden. Sollte bezüglich dieses Punkts noch nähere Aufklärung gewünscht werden, so ließe sich diese durch Rückfrage beim Vorstand unschwer ermöglichen. In Ost- und Westpreußen selbst hat das Zurückgehen der Industrie wohl keine große Bedeutung für die vorliegende Frage gewonnen. Immerhin mag der Umstand, daß Leute, die arbeitslos wurden, daraus den unmittelbaren Anlaß entnommen haben, sich um Invalidenrenten zu bewerben, zu deren stärkerem Steigen auch in etwas beigetragen haben. Von ungleich größerer Tragweite wie die zuletzt erörterten Punkte ist für das Anwachsen der Renten der Umstand, daß nach den besonderen Verhältnissen der Anstaltsbezirke eine im Vergleich zu anderwärts sehr bedeutende Zahl von Versi- cherten überhaupt erst im Jahre 1900 in die Lage gekommen ist, die Wartezeit nach- 516 Nr. 73 weisen zu können. In dieser Beziehung kommt neben der großen Schar unständiger Arbeiter, auf die bereits in dem Bericht an den Herrn Staatssekretär vom 8. Juni 1901 - II. 4082 - hingewiesen worden ist und auf die gleich noch näher einzugehen sein wird, speziell für Ostpreußen noch ein weiterer Faktor in Betracht, nämlich die ver- spätete Durchführung der Frauenversicherung. Es ist im Amt hinlänglich bekannt, daß infolge rechtsirrtümlicher Auffassung des Anstaltsvorstands und seiner dadurch bedingten teils falschen, teils schwankenden Stellungnahme die überwiegende Zahl der Instfrauen in Ostpreußen Jahre hindurch unversichert blieb und daß ihre spätere Einbeziehung in die Versicherung dann nur unter manchen Schwierigkeiten und sehr allmählich durchzusetzen war. So ist eine verschärfte Heranziehung dieser Perso- nenklasse noch neuerlich aufgrund einer Bekanntmachung des Anstaltsvorstands vom 30. Juni 1899 (Anl[age] 1543 ) erfolgt. Die Beitreibung rückständiger Beiträge war schon durch § 137 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes beschränkt, wurde aber auch überdies milde gehandhabt, weil eben der Vorstand sich bewußt war, selbst an der nicht rechtzeitigen Entrichtung Schuld zu tragen. Nicht nur der Vorstand, sondern auch verschiedene untere Verwaltungsbehörden (so die Landrats- ämter in Insterburg, Angerburg, Stallupönen und Osterode) haben deshalb dem ge- nannten Umstand für die Mehrung der Anträge und Renten seit l. Januar 1900 we- sentliche Bedeutung beizumessen erklärt. Übrigens handelt es sich dabei nicht ledig- lich um die Instfrauen. Die neuerliche schärfere Kontrolle hat, wie auf dem Land- ratsamt in Osterode unter Bestätigung seitens des Vorstands mitgeteilt wurde, auch die Aufwärterinnen, Waschfrauen, Brotverkäuferinnen, Straßenkehrerinnen u[nd) a[ndere] m[ehr) betroffen. In Westpreußen hat zwar der Vorstand die Frage der Ver- sicherung jener Gruppe von Anfang an richtig beurteilt. Das schließt aber nicht aus, daß die wirkliche Durchführung der Versicherung auch hier Verspätungen aufzuwei- sen hat. So ist von den Landräten in Tuchei und Flatow die erst neuerlich bewirkte Durchführung der Frauenversicherung ebenfalls als einer der Gründe der Rentenstei- gerung bezeichnet worden. Auch das vorliegende Zahlenmaterial ergibt die stärkere Mehrung der Frauenrenten in Ostpreußen. So sind bewilligt worden: In Ostpreußen: 1899 1900 also Zunahme oder% Männerrenten 3270 4321 1051 32 Frauenrenten 1664 2332 668 40 4934 6653 I 719 35 In Westpreußen: 1899 1900 also Zunahme oder% Männerrenten 2279 3234 955 42 Frauenrenten 795 1106 31 l 39 3074 4340 I 266 41 Diese - von der Rechnungsstelle ermittelten - Zahlen sind nicht ganz vollständig, weil nur die bereits 1900 bei der Abrechnung berücksichtigten Renten in Betracht gezogen werden konnten. Insbesondere werden sich die Prozentsätze bei Westpreußen noch ein wenig erhöhen. Jedenfalls aber bleibt die Tatsache bestehen, daß bei Ostpreu- ßen die weiblichen Rentenempfänger sich nennenswert stärker als die männlichen vermehrt haben, während in Westpreußen die Zahl der weiblichen sogar etwas schwä- cher als die der männlichen angestiegen ist. (Wie stark die Rentenbewilligungen für 43 BArch R 1501 Nr.100249, fol.262-262Rs. 190 l Oktober 517 weibliche Personen in Ostpreußen gewachsen sind, zeigt auch für einzelne Kreise die Gegenüberstellung dieser Bewilligungen im Jahre 1899 bzw. 1900, z.B. in Braunsberg 41 : 70, Gumbinnen 50: 84, Heilsberg 17 : 34, Heydekrug 29: 64, Insterburg 64: 133, Labiau 33: 52, Memel 55: 90, Mohrungen 16: 30, Ragnit 47: 103, Wehlau 55: 92). Bereits in dem vorerwähnten Bericht vom 8. Juni 1900 ist versucht worden, die Steigerung der Rentenziffer, die auf die späte Erfüllung der Wartezeit für die unstän- digen Arbeiter beider Anstaltsbezirke zurückzuführen, zahlenmäßig annähernd zu schätzen. Dabei ist davon ausgegangen worden, daß man die auf jenem Umstand beruhende Vermehrung etwa gleich der Zahl derjenigen im Jahre 1900 bewilligten Renten setzen könne, bei denen, wenn die Invalidität ein Jahr früher eingetreten wäre, 235 Wochen noch nicht hätten nachgewiesen werden können. Es war dort zunächst angenommen worden, daß es sich dabei in der Hauptsache um diejenigen Invalidenrenten des Jahres 1900 handeln würde, bei denen die Zahl der Beitragswo- chen zwischen 235 und 249 liege, und es war infolgedessen die hierauf basierende Rentenzunahme auf 10 vom Hundert bei Ost- und auf 10,3 vom Hundert bei West- preußen geschätzt worden. Es ist indessen gleichzeitig schon im genannten Bericht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß an der Hand der Anstaltsakten sich ein stärkerer Einfluß des besprochenen Umstands auf das Anwachsen der Renten werde ermitteln lassen. Es sind zu letzterem Zweck den Vorständen noch Verzeichnisse derjenigen im Jahre 1900 bewilligten Renten, bei deren Feststellung 250 bis 269 Wochen berücksichtigt worden sind, mit dem Ersuchen mitgeteilt worden, aus den Akten (Quittungskarten, Arbeitsbescheinigungen pp.) soweit als angängig zu ergrün- den oder nötigenfalls nach Lage des Einzelfalls zu schätzen, wie viele Beitragswo- chen die Personen aufzuweisen gehabt hätten, wenn die dauernde Erwerbsunfähig- keit ein Jahr früher eingetreten wäre. Die beiden Nachweisungen sind in der Anlage beigefügt, das Ergebnis der Ermittlungen ist in Spalte „Bemerkungen" eingetragen. Unter Berücksichtigung dieser annähernd jedenfalls zutreffenden Feststellungen wird eine Zunahme der Rentenzahl nicht um 10 bzw. 10,3 vom Hundert, sondern um 16,6 bzw. 17,5 vom Hundert damit zu erklären sein, daß die Versicherten im Jahre 1900 in größerem Umfang als 1899 die Möglichkeit hatten, 235 Wochen nachzuwei- sen. Allerdings wird sich auch unter den Rentenempfängern mit 270 bis 286 ( = 235 - 1 x 52) Wochen noch eine Reihe solcher befinden, die ein Jahr früher 235 Wochen nicht aufweisen konnten. Von der Einbeziehung dieser Fälle ist jedoch abgesehen worden zum Ausgleich dafür, daß auch bei manchen der Fälle, in denen bei um ein Jahr früheren Invaliditätsbeginn 235 Beitragswochen nicht nachzuweisen gewesen wären, die Rentenbewilligung gleichwohl deshalb erfolgt sein würde, weil es gelungen wäre, für fehlende Wochen noch Krankheitsbescheinigungen usw. zu beschaffen. Da man, wie ebenfalls in jenem früheren Bericht dargelegt ist, annehmen darf, daß sich auf die Herabsetzung der Wartezeit von 235 auf 200 Wochen eine Steige- rung um 15,3 bzw. 15,2 vom Hundert der im Jahre 1899 bewilligten Renten zurück- führen läßt, so wäre nach den vorstehend mitgeteilten Zahlen eine Steigerung um zusammen 31,9 bzw. 32,7 vom Hundert durch die Herabsetzung der Wartezeit in Verbindung mit dem zuletzt besprochenen Umstand zu erklären. Zur Vermeidung eines Mißverständnisses soll aber hier noch hervorgehoben werden, daß dabei nicht nur diejenigen Personen, die alljährlich nur eine niedrige Zahl von Marken zu ver- wenden pflegen, sondern auch alle, die schon mitberücksichtigt sind, bei denen, wie bei den kurz vorher erwähnten Instfrauen pp., die Invalidenversicherung erst verspä- tet zur Durchführung gelangt ist. 518 Nr. 73 Gelegentlich der Ermittlungen bei den unteren Verwaltungsbehörden haben sich hier und da besondere Umstände ergeben, denen sich ein gewisser Teil der Renten- zunahme speziell für den betreffenden Kreis zur Last legen ließ, so beispielsweise im Kreis Fischhausen die (unabhängig von einer Rücksichtnahme auf § 193 des Invali- denversicherungsgesetzes erfolgte) Hinübernahme einer Anzahl unerledigter Renten- reste in das nächste Jahr. Auf solche, bei Wiedergabe der in den verschiedenen Krei- sen gemachten Beobachtungen obenerwähnten Einzelerscheinungen soll an dieser Stelle nicht zurückgekommen werden, da deren Bedeutung für das Gesamtergebnis nur sehr geringfügig sein dürfte, ähnliche Vorkommnisse aber auch bei den übrigen Versicherungsanstalten einigennaßen zur Rentenvennehrung beigetragen haben dürften, so daß daraus keine nennenswerte Verschiebung des Verhältnisses zuungun- sten von Ost- und Westpreußen entstanden sein wird. Dagegen wird die allerdings auffällige Erscheinung nicht übersehen werden dürfen, daß die Zunahme der Renten sich auf die einzelnen Kreise so überaus ungleich verteilt. Eine genaue Feststellung der Ursachen hierfür würde, wenn überhaupt möglich, ungemein viel Zeit und Arbeit erfordern, ist aber auch für den hier vorliegenden Zweck nicht vonnöten. Die Haupt- gründe werden einmal darin zu suchen sein, daß in einigen Kreisen, namentlich solchen mit viel Großgrundbesitz gegenüber solchen mit vorwiegend bäuerlichen Gemeinden, schon in den früheren Jahren für rechtzeitige Stellung von Anträgen, übrigens auch für promptere Beitragsentrichtung, gesorgt worden ist, so daß hier das Rentenbedürfnis schon mehr saturiert ist, daß ferner in gewissen, namentlich polni- schen Gegenden eine erhöhte Agitation stattgefunden hat, daß in einzelnen Kreisen die Ärzte in ihrem Urteil nachsichtiger geworden sind bzw. daß dort die Zahl der über- haupt milde oder zu milde urteilenden Ärzte gewachsen ist, daß die eine untere Ver- waltungsbehörde sich in das neue Verfahren weniger hineingelebt hat oder die Renten- sachen allgemein schlechter bearbeitet wie die andere und dergl[ eichen] mehr. C. Der letzterwähnte Punkt leitet dann bereits auf die dritte Gruppe von Gründen hin, welche die ungünstige Gestaltung der Rentenzahlen für Ost- und Westpreußen beeinflussen, d. h. auf die, welche in der Art der Tätigkeit derer zu finden sind, die bei der Rentenfestsetzung mitzuwirken haben. Die Übelstände, die in dieser Bezie- hung bei der Anstaltsverwaltung selbst beobachtet wurden, sind bereits an früherer Stelle (1. A und 1. C) eingehender dargelegt worden. Sie sind leider nicht die einzi- gen: Im allgemeinen muß vielmehr gesagt werden, daß auch das Material, welches den Vorständen zum weiteren Befinden vorgelegt wird, keineswegs so sorgsam und vollständig vorbereitet ist, daß es für eine überall sachgemäße Bescheidserteilung Gewähr bieten könnte. Zunächst funktionieren die Gemeindebehörden noch mangel- hafter wie bei anderen Anstalten, was sich aus dem geringen Bildungsstand des in Betracht kommenden Personals leicht erklärt. Auch mag das Bestreben, die Armen- last der Gemeinde zu erleichtern, hier oft noch mehr die Objektivität der Angaben trüben wie anderswo, wo die Last nicht so empfindlich drückt. Daß die Amtsvorste- her für die Bearbeitung der Rentensachen nicht so brauchbar sind wie z. B. die Di- striktskommissare in Posen oder die Landbürgenneister am Rhein, unterliegt wohl keinem Zweifel; daß sie aber in West- und Ostpreußen gerade schlechter arbeiteten als die Amtsvorsteher in anderen Provinzen, konnte nicht festgestellt werden. Von einigen Seiten wurde darauf hingedeutet. daß sie häufige Rückfragen leicht übel- nehmen und daß man daher von solchen lieber tunlichst absehe. Das wird aber an- derwärts wohl in gleicher Weise zutreffen. Begründete Klage wird über einen großen Teil der Ärzte geführt, deren Gutachten vielfach unzureichend sind, sehr oft nament- 1901 Oktober 519 lieh unberechtigt günstig für den Rentenanspruch ausfallen. Die Grunde dafür sind mannigfaltiger Art: ungenaues Erfassen des gesetzlichen Begriffs der Invalidität (auch abgesehen von der Änderung der Definition), wohin neben der hier und da bemerkten Nichtanrechnung der Naturalbezüge auf das noch zu erzielende Verdienst- minimum (vgl. z.B. bei Marienburg und Schwetz), insbesondere auch Überschätzung bloßer Alterserscheinungen zu rechnen sein wird, Oberflächlichkeit der Untersu- chung, Gutmütigkeit, landsmannschaftliche Rücksichtnahme bei Polen und Litauern, zum Teil auch das Interesse, die Praxis zu erhalten und zu vergrößern und ähnliche weniger lautere Motive. Auf sehr bedenkliche Atteste wurde vor allem in Ragnit, Putzig, Karthaus, Dirschau, Konitz, aber auch anderweit hingewiesen. Endlich läßt die Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörden selbst im großen und ganzen noch sehr viel zu wünschen. Daß bei einzelnen derselben die Rentensachen sehr tüchtig und im Sinn des Gesetzes bearbeitet werden, ist oben bei den betreffenden Kreisen (so bei Elbing Stadt, Darkehmen, Goldap, Gerdauen und - für die neueste Zeit - Labiau) bereits vermerkt worden. Im allgemeinen fand sich aber die Wahrnehmung nur bestätigt, die der Berichterstatter auch bei anderen Anlässen und an anderen Stellen bereits gemacht zu haben glaubt, daß nämlich die Angelegenheiten der Inva- lidenversicherung von den Verwaltungsbehörden mehr oder weniger als Stiefkinder behandelt werden. Diese Behörden murren über die neue und keineswegs unbedeu- tende Last, die ihnen damit zu ihrem ohnehin zum Teil reichlichen Arbeitspensum hinzu aufgebürdet ist, und suchen sich diese Sachen, denen sie ohnehin wenig Inter- esse abzugewinnen vermögen, tunlichst abzuwälzen. Die Bearbeitung wird daher großenteils untergeordneten Beamten überlassen, und sie geschieht oberflächlich, schematisch. Das geringe Interesse der Leiter der unteren Verwaltungsbehörden ist vielfach auch darauf zuruckzuführen, daß letztere sich über die Wichtigkeit noch gar nicht klargeworden sind, die der Gesetzgeber ihrer Tätigkeit in Rentensachen gerade hat beilegen wollen: Manche betrachten sich als bloße Briefträger, glauben, an die ärztlichen Atteste gebunden zu sein, halten sich zu weiteren Vernehmungen ohne besonderen Auftrag der Versicherungsanstalt nicht für befugt und betrachten in logi- scher Konsequenz dieser Auffassung die mündliche Verhandlung mit den Beisitzern als ein überflüssiges und ziemlich lästiges Ornament des Verfahrens. Das ist die mündliche Verhandlung auch in der Tat, aber eben doch nur, wenn sie so gehandhabt wird. Denn wo ein vernünftiger, dem Gesetz entsprechender Gebrauch von der mündlichen Verhandlung gemacht wird, waren die Landräte pp. mit dieser Einrich- tung ganz einverstanden und rahmten deren gute Wirkung (vgl. u. a. auch oben bei 1. D d - Goldap - und g - Labiau). Ein Moment darf nicht unerwähnt bleiben, welches die Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörden in einem einer ausreichend strengen Prufung der Rentenanträ- ge ungünstigen Sinn beeinflußt, nämlich die Rücksichtnahme auf ihre Kreiseingeses- senen und deren Stimmung. Daß ein Landrat, der seinen Kreis liebhat, dessen Ein- wohnern den möglichst ergiebigen Genuß von Renten gönnt. ist ja nur erklärlich, um so mehr, wenn der Kreis so arm ist, wie es dort im Osten vielfach der Fall ist, und wenn die Kosten aus einem großen, vermeintlich unerschöpflichen Beutel getragen werden. Gar manches landrätliche Gutachten würde sorgfältiger vorbereitet sein und strenger ausfallen, wenn das Gesetz vorschriebe, daß ein Teil der Rente aus Kreis- mitteln zu decken wäre! Man sieht das bei der landwirtschaftlichen Unfallversiche- rung, für die die meisten Landräte ein weitaus größeres Interesse haben als für die Invalidenversicherung. Daran aber, daß eine derartige Wirtschaft schließlich zu einer 520 Nr. 73 Erhöhung der Beiträge führen könnte, die dann freilich überaus unangenehm emp- funden werden würde, denken die Herren nicht. Dann aber sind auch politische In- teressen im Spiel: Die Rücksicht auf die Wahlen, was einzelne Landräte leise andeu- teten, einer offen ausspricht. Die vorstehend dargelegten hauptsächlichsten Übelstände bei der Bearbeitung der Rentensachen im vorbereitenden Stadium sind nun freilich nicht erst neueren Da- tums. Insofern könnte man einwenden, daß sie zwar zu einer übermäßigen Bewilli- gung von Renten überhaupt beigetragen haben mögen, aber nicht gerade zu der plötzlichen Steigerung seit Anfang 1900. Indessen, es darf nicht vergessen werden, daß sich seit jener Zeit die Zahl der Anträge, der rechtlich begründeten wie der unbe- rechtigten, ungewöhnlich stark vermehrt hat. Schlüpften von den nicht berechtigten Anträgen früher soundso viele infolge unzureichender Prüfung durch, so geschieht dies jetzt eben bei einer entsprechend größeren Zahl. Und was in dieser Hinsicht vom Vorbereitungsstadium gilt, gilt gleichmäßig auch vom Festsetzungsstadium, insofern also ist der mangelhaften Tätigkeit des Vorstands bei der Rentenfestsetzung gleichfalls ein Teil der Schuld von jener Tatsache zuzuschreiben. Die oberflächliche Behandlung der Rentensachen durch den Vorstand trägt überdies noch mittelbar zur weiteren Rentenvermehrung bei: Wenn ein Arzt sieht, daß auf ein Attest hin ohne weiteres Rente gegeben wird, in dem er selbst die Invalidität nur sehr zögernd bejaht hat, so verschiebt sich unwillkürlich seine Ansicht über das, was das Gesetz als Inva- lidität verstanden wissen will, und er bejaht in künftigen, vielleicht noch zweifelhaf- teren Fällen die Invalidität ohne Skrupel. Noch bedenklicher ist die Wirkung leicht- fertig bewilligter Renten auf andere Versicherte. Sehen diese, daß Leute die Rente erhalten, die noch ebensoviel oder mehr tatsächlich verdienen wie sie selbst, so wol- len sie natürlich gleichfalls Rente haben. Bei dieser Gelegenheit mag eine in den Bericht an den Herrn Staatssekretär vom 8. Juni 1901 aufgenommene Angabe in etwas richtiggestellt werden. Es heißt dort, daß im Personenbestand der beiden Vor- stände kein Wechsel eingetreten sei und deshalb auch ein plötzlicher, völliger Wech- sel im Rentenbewilligungssystem wenig Wahrscheinlichkeit für sich habe. Nach den Feststellungen der Kommissare bedarf jene im übrigen zutreffende Annahme inso- fern der Ergänzung, als bei Westpreußen im Lauf der letzten Jahre der tüchtige Lan- desrat Kruse44 mehr und mehr auch mit Angelegenheiten der allgemeinen Provinzi- alverwaltung beschäftigt worden ist, so daß für die Rentenfestsetzungen nicht mehr er, sondern an seiner Stelle nur sein Kollege Jorck45 noch in Betracht gekommen ist, ein Umstand, der im Hinblick auf die Persönlichkeit der genannten beiden Herren nicht bedeutungslos ist. Sodann aber ist, was Ostpreußen betrifft, zu beachten, daß die von einem Landrat (Ortelsburg) ausgesprochene Ansicht, die Versicherungsan- stalt sei viel milder geworden als früher, vorstandsseitig nicht völlig zurückgewiesen worden ist. Der Vorstand bemerkt vielmehr in seinen „ergänzenden Bemerkungen" (s[iehe] Anl[age] 11) hierzu selbst, dies sei nur insofern zutreffend, als die Versiche- rungsanstalt „von dem früher sehr schroffen Standpunkt, welchen sie" (wohl wegen der mit den Altersrenten gemachten üblen Erfahrungen!) .,gegenüber dem anfängli- chen Ansturm der Invalidenrentenanträge einnahm, allmählich abgegangen ist". 44 Friedrich Kruse (1860-1930), seit 1891 Landesrat der Provinz Westpreußen in Danzig, seit 1891 stellvertretender Vorsitzender der Versicherungsanstalt Westpreußen. 45 Arthur Jorck, seit 1896 Landesrat der Provinz Westpreußen in Danzig. seit 1896 beamtetes Vorstandsmitglied der Versicherungsanstalt Westpreußen. 1901 Oktober 521 Dazu kommt, daß sich im Lauf der Jahre bei beiden Anstalten die Zahl der einge- henden Anträge stets vermehrt hat, während die Zahl der Dezernenten nicht herauf- gegangen ist. Auch dies hat jedenfalls zur flüchtigeren Bearbeitung der einzelnen Rentensachen beigetragen. In Ostpreußen kommt ferner dazu, daß Herr Passarge inzwischen mit Arbeit überhäuft ist, während Herr Graeser, dem allerdings Zeit genug bliebe, infolge der Verschlechterung seiner Stellung im Vorstand anscheinend immer mehr die Lust zur Arbeit verloren hat. Geklagt wird sodann über zu große Milde der Schiedsgerichte in Danzig und Gumbinnen. Des weiteren ist an dieser Stelle vielleicht auch eine Bemerkung darüber am Plat- ze, wie es denn gekommen ist, daß die geschilderten Übelstände in der Behandlung der Rentensachen beim Vorstand von West- und Ostpreußen (daß bei den dortigen unteren Verwaltungsbehörden pp. unvollkommen gearbeitet wird, war nach dem hierher in die Revisionsinstanz gelangenden Material wohl schon ziemlich allgemein bekannt) dem Reichsversicherungsamt als Aufsichtsbehörde nicht bereits aufgefallen waren. Soweit es sich um Wahrnehmungen im Revisionsverfahren handelt, ist dies leicht erklärlich. Denn in dieses gelangen ganz überwiegend nur die Sachen, in de- nen ablehnende Bescheide ergangen sind, was naturgemäß immer eine vorangegan- gene etwas eingehendere Prüfung der Sache voraussetzt. Im übrigen aber hat die Aufsichtsbehörde fast nur gelegentlich der örtlichen Geschäftsrevisionen der Anstal- ten Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen, in denen bereits der Vorstand die Rente bewilligt. Nun haben zwar bei beiden Anstalten schon zu wiederholten Malen solche allgemeinen Revisionen stattgefunden. Aber bei der überaus großen Zahl von Punkten, auf die bei diesen Revisionen geachtet werden muß, und der verhältnismä- ßig kurzen, den Kommissaren des Amts dafür zu Gebote stehenden Zeit wäre es unmöglich gewesen, Schäden aufzudecken, die nicht aus der gelegentlichen Ein- sichtnahme in einzelne Aktenstücke, sondern nur aus der systematischen Durchprü- fung des ganzen einschlägigen Materials ersehen werden können. Dazu kommt dann aber noch, daß bisher in der Tat eigentlich auch wenig Veranlassung vorhanden schien, diesem Teil der Anstaltstätigkeit eine besondere Aufmerksamkeit zu wid- men. Vielmehr ließ sich namentlich bis zur Herbeiführung des Ausgleichs durch die Novelle füglich davon ausgehen, daß eine Kontrolle der Anstalten bezüglich der Rentenbewilligungen am wenigsten nötig sei, da ja das eigenste Interesse der Anstal- ten sie an leichtfertigen Bewilligungen hindern müsse. Bei den vorgenommenen Stich- proben aus Rentenakten wurde daher vielmehr darauf geachtet, ob nicht nach irgendei- ner Richtung hin dem Bewerber Unrecht geschähe. Wenn aber wirklich einmal dabei eine Wahrnehmung gemacht sein sollte, die eine mangelhafte Sachprüfung zuungun- sten der Anstalt selbst zu erkennen gab, so ließen sich aus solchem vereinzelten Fall noch keinerlei ungünstige Schlüsse auf den betreffenden Teil der Vorstandstätigkeit überhaupt ziehen. Das wird dann freilich nunmehr anders werden müssen! Wenn weiter oben eine Steigerung der Rentenbewilligungen um 31,9 bezie- hungsweise 32, 7 vom Hundert als erklärt bezeichnet worden ist, so sind in den ange- gebenen Zahlen auch die Fälle mit eingeschlossen, die auf Agitation, mangelhafte Atteste, nachlässige Prüfung der Anträge usw. zurückzuführen sind, insoweit es sich um Renten des Jahres 1900 handelt, bei denen 235 Wochen noch nicht belegt gewe- sen wären, wenn die Invalidität im Jahr früher eingetreten wäre. Dagegen wird man die angeführten Gründe heranziehen können und müssen zur Erläuterung der dann noch unaufgeklärt bleibenden Steigerung um 35, 1 - 31,9 = 3,2 Prozent für Ostpreu- ßen und um 44,5 - 32, 7 = 11,8 Prozent für Westpreußen bei allen den Renten, für die 522 Nr. 73 mindestens 270 Beitragswochen vorlagen, sowie für diejenigen mit weniger als 270 Wochen, bei denen die Wartezeit von 235 Wochen auch erfüllt gewesen wäre, wenn die Invalidität ein Jahr früher eingetreten wäre. Für Ostpreußen ist das gewiß nicht zuviel, für Westpreußen dürfte die Rechnung ebenfalls stimmen, mögen auch die verbleibenden l l,8 vom Hundert immerhin noch recht hoch erscheinen. Es ist vielleicht nicht überflüssig, dabei darauf hinzuweisen, daß auch schon von dem neuen Gesetz das Verhältnis der bewilligten Invalidenren- ten in Ost- und Westpreußen sich seit 1894 mehr und mehr zuungunsten der letzteren Anstalt verschoben hat. Nach der vom Reichsversicherungsamt aufgestellten ,,Statistik der Invalidenversicherung für die Jahre 189 l bis 1899" (Amtliche Nachrichten des R[eichs]v[ersicherungs]a[mts] 1901, l. Beiheft, Seite 36) sind bewilligt worden: Im Von Versicherungs- Von Versicherungs- In Ostpreußen also gegenüber Westpreußen Jahre anstalt Ostpreußen anstalt Westpreußen mehr rund 1892 l 035 543 91 % 1893 2302 l 043 121 % 1894 3389 1287 163 % 1895 3895 1614 141 % 1896 4108 2146 91 % 1897 4000 2553 57% 1898 4579 2 787 64% 1899 4934 3078 60% 1900 6666 4447 50% Prüft man an der Hand des bei der Novelle benutzten Materials die Zahl der jähr- lich zu erwartenden Invaliditätsfälle beider Anstalten, so erhält man folgendes Er- gebnis: Mittlere Zahl der Jährlich zu erwartende Invalidenziffer Versicherungspflichtigen Invaliditätsfälle Alter für das Reich (Amtl[iche] Nachrichten, (Gesetzentwurf, Beiheft 1, Seite 50) Ostpreußen Westpreußen S. 206 Fußnote) Ostpreußen Westpreußen Spalte 2+3 Spalte 2+4 1. 2. 3. 4. 5. 6. 16 bis 18 0,000151 45194 33954 7 5 l8bis20 0,000350 42538 32787 15 l l 20 bis 30 0,001096 114947 91526 126 100 30 bis 40 0,002535 77319 53919 196 137 40 bis50 0,005934 54052 38 826 321 230 50 bis 60 0,016813 42241 28674 710 482 60 bis 70 0,048038 26072 15 173 1252 729 70 u. darüber 0,162037 8358 5270 1354 854 Zusammen 410721 300 129 3981 2548 Das heißt also, die jährlich zu erwartenden Invaliditätsfälle stellen sich in Ost- preußen um 56,2 vom Hundert höher als bei Westpreußen, was zum Teil auf die höhere Zahl der Versicherten (410721 gegen 300 129), zum Teil aber darauf zurück- zuführen ist, daß die Altersverteilung bei Ostpreußen noch ungünstiger als bei West- preußen ist. Während in Ostpreußen jene Zahl bisher stets, zum Teil sehr erheblich, 190 l Oktober 523 überschritten worden ist, übersteigt sie 1900 zum ersten Mal das wirkliche Ergebnis um 6,2 Prozent. Die mehrfach vorgenommenen Besichtigungen der Rentenempfänger dienten ge- wissermaßen als Probe auf das Exempel: In der Tat ergab sich, wie die betreffenden Mitteilungen bei den einzelnen Kreisen zeigen, daß allem Anschein nach in vielen Fällen Rente bewilligt war, in denen Invalidität gesetzlichen Grads noch nicht vor- handen war. Selbstverständlich konnte es sich auch da, wo seitens des beamteten Arztes eine vorgängige Untersuchung der einzelnen Erschienenen bewirkt war, nur um ein vorläufiges Urteil handeln, welches immerhin durch eingehendes Befragen der anscheinend nicht invaliden Personen über ihre noch andauernde Tätigkeit und ihre gegenwärtigen Lohnverhältnisse verstärkt wurde. Auch wichen, was ebenfalls leicht erklärlich ist, die Kommissare in ihren Schätzungen der verbliebenen Er- werbsunfähigkeit mehrfach voneinander ab: Insbesondere vertrat hier Herr Dr. Beckmann oft einen schärferen Standpunkt als der Referent. Das Ergebnis der verschiedenen Untersuchungen ist den Vorständen mitgeteilt worden, damit diese durch eingehende Prüfung der einzelnen Fälle feststellen können, ob etwa Veranlas- sung vorliegt, vom § 47 des Invalidenversicherungsgesetzes Gebrauch zu machen. Wenn sich dabei auch wohl herausstellen wird, daß in vielen der als zweifelhaft bezeichneten Fälle aus weniger klar in die Erscheinung tretenden Ursachen das Vor- handensein dauernder Erwerbsunfähigkeit doch mit Recht angenommen worden ist, so darf gleichwohl schon jetzt behauptet werden, daß in West- wie in Ostpreußen seit dem l. Januar 1900 einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Leuten Invalidenren- ten bewilligt worden sind, die den vom Gesetz verlangten Grad der Erwerbsunfähig- keit noch nicht erreicht haben. Zum Schluß bleibt noch mitzuteilen, was zur Behebung der beobachteten und im vorstehenden wiedergegebenen Mißstände bereits geschehen ist und was seitens des Referenten - vorbehaltlich weiterer Vertiefung der Frage und eventueller Erörterung derselben in der Abteilung - zu bezeichnetem Zweck einstweilen vorzuschlagen ist. Was zunächst das vorbereitende Verfahren betrifft, so steht dem Reichsversiche- rungsamt irgendeine unmittelbare Einwirkung auf die beteiligten Organe nicht zu. Soweit die Kommissare mit diesen in Berührung gekommen sind, haben sie nach Kräften versucht, durch Hinweis auf die vorhandenen Übelstände und deren voraus- sichtlichen mißlichen Folgen, durch Aufklärung über bestehende Zweifel bezüglich des Gesetzes und seiner Handhabung und durch Mitteilung der Punkte, in denen ihrer Auffassung nach die bessernde Hand angelegt werden könnte, auf jene einzu- wirken. Die so gegebenen Anregungen fanden im allgemeinen eine durchaus freund- liche Aufnahme bei den unteren Verwaltungsbehörden sowie die Zusage künftiger Beachtung. Inwieweit der Zusage auch wirklich Folge gegeben werden wird, bleibt abzuwarten. Jedoch wird man gut tun, sich in dieser Beziehung nicht viel zu verspre- chen: Manches wird, nachdem der erste Eindruck verflüchtigt ist, wieder in Verges- senheit geraten. Vielfach war jene Zusage auch verklausuliert durch den Hinweis auf die Überlastung mit den anderweiten Amtsgeschäften; zudem wurde nicht überall die eigentliche maßgebende Persönlichkeit selbst angetroffen und schließlich auch nur ein Bruchteil der vorhandenen unteren Verwaltungsbehörden besucht. Eine all- gemeine Ermahnung an die unteren Verwaltungsbehörden, diesen Fragen eine ihrer Wichtigkeit entsprechende erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden, könnte nur von den preußischen Landeszentralbehörden ausgehen. Ob eine Einwirkung auf letztere in diesem Sinn auszuüben sei, muß dem Ermessen des Herrn Staatssekretärs des 524 Nr. 73 Innern überlassen bleiben, wobei dann auch, nötigenfalls aufgrund weiterer Ermitt- lungen, der Frage näherzutreten wäre, inwieweit es sich hier um Sondermißstände in Ost- und Westpreußen oder um eine allgemeine Erscheinung handelt. Dem Referen- ten ist es zweifelhaft, ob diese Frage augenblicklich schon spruchreif ist. Anders verhält es sich mit dem Rentenfeststellungsverfahren, insoweit dasselbe sich beim Vorstand abspielt oder doch durch dessen Tätigkeit mitbedingt wird. Hier hat die Aufsichtsbehörde das Recht wie die Pflicht, den wahrgenommenen Unzuträglichkei- ten mit Nachdruck entgegenzuwirken. Es darf dieserhalb darauf hingewiesen wer- den, daß bei den Beratungen im Reichstag seitens des Herrn Staatssekretärs des Innern ausdrücklich die Verpflichtung des Reichsversicherungsamts anerkannt wur- de, die Entwicklung, welche die Festsetzung von Renten bei den einzelnen Versiche- rungsanstalten nehme, statistisch aufmerksam zu verfolgen und in allen Fällen, wo die Vermutung begründet sei, daß bei der Festsetzung der Renten nicht mit der ge- nügenden Gewissenhaftigkeit und Strenge verfahren werde, Revisionen vorzuneh- men (vergleiche Stenographische Berichte, Seite 2547 ff.). In diesem Sinn ist zunächst seitens der Kommissare auf die beamteten Mitglieder der beiden Vorstände eingewirkt worden. Von Bedeutung waren in dieser Hinsicht namentlich die beiden, im Eingang des Berichts erwähnten Schlußkonferenzen vom 13. und 14. Juli (insbesondere die letztere, die in Graudenz im Beisein des Landes- hauptmanns von Westpreußen stattfand), wobei alle gemachten Beobachtungen noch- mals eingehend erörtert und die Mittel der Abhilfe einstweilen besprochen wurden. Was zunächst Westpreußen betrifft, so machten die Darlegungen der Kommissa- re, die durch Mitteilung des den Akten entnommenen Materials unterstützt wurden, auf den Landeshauptmann, der zunächst geneigt schien, die Sache leichter zu neh- men, offensichtlich Eindruck. Er gestand unumwunden zu, daß wesentliche Mängel der Geschäftsführung vorlagen, daß die Sache in dieser Weise nicht weitergehe und daß Remedur geschaffen werden müsse. Hierbei nach Kräften mitzuhelfen, sei er gern bereit. In der Tat bewies er den verschiedenen Vorschlägen der Kommissare gegenüber ein anerkennenswertes Entgegenkommen. Man einigte sich insbesondere über folgende Punkte: 1. Die vorhandenen Kräfte im Vorstand sind unzureichend. Es soll daher auf bal- dige Verstärkung des Personals, zunächst eventuell durch Anstellung eines sorgfältig auszuwählenden Hilfsarbeiters (Assessors) Bedacht genommen werden. 2. (Dieser Punkt wurde in einer sich an die allgemeine Konferenz anschließenden geheimen Besprechung zwischen Herrn Dr. Hintze [recte: Hinze], Dr. Kaufmann und dem Referenten erledigt.) Landesrat Jorck ist bei Anerkennung seiner sonstigen guten Eigenschaften wenig geeignet, durch eigene Initiative und Konsequenz die einmal verfahrene Sache allein wieder in das richtige Geleise zu bringen. Deshalb soll Landesrat Kruse in seinem Dezernat bei der allgemeinen Provinzialverwaltung wesentlich entlastet werden, um mehr Zeit für die Angelegenheiten der Invalidenver- sicherung zu gewinnen. Namentlich will der Landeshauptmann ihn anweisen, ein Auge auf die Rentenbewilligungen der anderen Dezernenten zu haben, sich durch häufige Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit und Gründlichkeit des Verfahrens zu überzeugen und nötigenfalls das Geeignete im Einvernehmen mit dem Landes- hauptmann zu veranlassen. 3. Der Vorschlag der Kommissare, die Rentensachen zunächst an die Referenten gehen zu lassen, die dann die Expedienten kurz mit Anweisung versehen sollten, was sachlich zu verfügen sei, stieß auf Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit we- 190 l Oktober 525 gen der Massenhaftigkeit der Eingänge. Dagegen wurde zugesagt, daß die Expedien- ten streng angewiesen werden sollten, bei Entwurf des Bescheides daneben oder auf besonderem Bogen alle Bedenken anzugeben, die irgendwie etwa aus dem Inhalt der Akten noch entnommen werden könnten, um so dem Referenten die Prüfung zu erleichtern und das Übersehen wesentlicher Bedenken zu verhindern. 4. Es soll eine besonders eingehende Prüfung aller derjenigen Sachen stattfinden, in denen die Wartezeit nur knapp nachzuweisen ist. 5. Der Frage des Zeitpunkts des Invaliditätsbeginns soll namentlich da, wo die Er- füllung der Wartezeit davon abhängt, besonders nachdriicklich nachgeforscht wer- den. 6. Es soll ein besonders tüchtiger und erfahrener Arzt als Vertrauensarzt der Ver- sicherungsanstalt angestellt werden zur Nachprüfung der eingereichten Atteste, nöti- genfalls zur Untersuchung zweifelhafter Fälle sowie zur Prüfung, wo Heilverfahren und wo Beobachtung angezeigt ist. Die von den Kommissaren nicht gewünschte, sondern nur erwähnte Anstellung besonderer örtlicher Vertrauensärzte, die nur dem Dienst der Versicherungsanstalt ohne sonstige Praxis sich widmen sollten, stieß schon des Kostenpunkts wegen auf Bedenken. Die Frage wurde, als wohl auch noch nicht spruchreif, noch nicht weiterverfolgt. 7. Dem Heilverfahren soll, soweit damit eine Abwendung sonst drohender und die Versicherungsanstalt belastender Erwerbsunfähigkeit erhofft werden darf, erheb- lich erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet und entsprechend größere Ausdehnung gegeben werden. Die schablonenmäßige Ablehnung des Heilverfahrens lediglich wegen vorgeschrittenen Alters soll fortfallen. 8. Das Formular für die ärztlichen Gutachten soll einer Abänderung unterzogen werden. Insbesondere soll die Fragestellung bezüglich der Invalidität (s[iehe] oben bei I. A) besser gefaßt und der Arzt veranlaßt werden, sich darüber auszusprechen, aus welchem Grund er den von ihm benannten Termin als den des Beginns der Inva- lidität annimmt. Auch die sonstigen im Vorbereitungsverfahren gebräuchlichen Anstaltsformulare sollen auf ihre Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit hin unter Ausmerzung überflüssiger Fragen revidiert werden. 9. Von der Befugnis des§ 59 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes soll häu- figer als seither Gebrauch gemacht werden. Überhaupt soll versucht werden, etwas lebhaftere Fühlung mit den unteren Verwaltungsbehörden herzustellen und sie, so- weit möglich, auch durch mündliches Benehmen mehr für die Invalidensachen zu interessieren. 10. Die Beitragskontrolle soll verbessert werden. Es sind mehr örtliche Kontroll- beamte anzustellen, die Revisionen auch unvermutet vorzunehmen, die Feststellung der Zahl der Versicherten soll in geeigneterer Weise stattfinden, und es sollen die Kontrollbeamten häufiger superrevidiert werden. Die Schlußkonferenz für Ostpreußen mit Landesrat Passarge drehte sich im all- gemeinen um die nämlichen Punkte. Nur handelte es sich hier nicht um die Neu- schaffung des Postens eines Vertrauensarztes, sondern im Gegenteil um die Abschaf- fung oder doch Unschädlichmachung des vorhandenen und seine Ersetzung durch einen tüchtigeren und gründlicheren Sachverständigen; auch waren weniger Wün- sche wegen der Beitragskontrolle zu äußern. Da der Landeshauptmann selbst nicht anwesend war, konnten vorstandsseitig nicht, wie seitens Westpreußens, bereits feste Zusagen gegeben werden, sondern Landesrat Passarge konnte nur versprechen, sei- nem Chef eingehenden Vortrag zu halten und ihm seinerseits die Wünsche der 526 Nr. 73 Kommissare zur Annahme zu empfehlen. Dies ist inzwischen auch geschehen. Nä- heres darüber hat Herr Passarge in einem an den Referenten gerichteten Schreiben ausgeführt, von dessen Inhalt, soweit er die fragliche Angelegenheit betrifft, Ab- schrift als Anlage 18 gefertigt ist.46 Das Schreiben zeigt, daß namentlich die Frage Wollenberg nicht ohne Schwierigkeiten zu erledigen sein wird. Wegen der Anstel- lung eines neuen Dezernenten im Vorstand ist Herrn Passarge k[urzer]h[and] Zah- lenmaterial mitgeteilt worden, um darzutun, daß in Ostpreußen auf die einzelnen Vorstandsreferenten weit mehr Rentensachen entfallen als bei allen übrigen preußi- schen Anstalten. 46 Anlage 18. Die vor kurzem von Herrn Geheimen Oberregierungsrat Dr. Kaufmann erhal- tenen Aufzeichnungen über örtliche Feststellungen in den Kreisen Fischhausen, Sta/lupö- nen, Darkehmen, Goldap, Johannisburg und Ortelsburg habe ich verabredungsgemäß durch erläuternde Notizen über die Verhältnisse in diesen Kreisen ergänzt und beehre mich, nun beides mit den s(einer)z(ei)t gewünschten Nachweisungen ergebenst zu überrei- chen. Meine Ergänzungen sind nur zum kleinsten Teil aus dem Gedächtnis, in der Haupt- sache aus den Akten geschöpft und daher, auch wo sie von den Angaben der Landräte ab- weichen, absolut zutreffend. Mit ähnlichen Angaben stehe ich bezüglich der von Ihnen und Herrn Regierungsrat Beckmann besichtigten Kreise jederzeit gern zu Diensten, wenn Sie die von Ihnen selbst schriftlich niedergelegten Beobachtungen mir freundlichst mitteilen wollen. Je mehr ich mich übrigens mit den leidigen lnvalidenrentenanträgen beschäftigt habe, desto deutlicher habe ich ersehen, daß dieselben einer weit gründlicheren Behand- lung als bisher bedürfen. Ich habe daher schon vor dem gefürchteten Erlaß des Reichsver- sicherungsamts Hand angelegt und die als Anlage 17 beigefügte Verfügung des Herrn Landeshauptmanns erwirkt. Derselbe erkannte nach eingehender, ungeschminkter Be- richterstattung über die Ausstellungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Versicherungs- anstalt bezüglich meiner Person die schon von Ihnen und Herrn Dr. Kaufmann freund- lichst gewürdigte Tatsache meiner Überlastung und demzufolge auch die Unmöglichkeit einer peinlich genauen Prüfung jedes einzelnen Rentenantrags an, durch die im Dezernat des Landesrats Graeser entdeckten Mängel fand er nur sein eigenes Urteil über denselben bestätigt. Es wird Herrn Landeshauptmann nur erwünscht sein, wenn das Reichsversiche- rungsamt auf diese Mißverhältnisse schärfer hinweist und auch damit die Notwendigkeit der Einberufung eines Assessors begründet. Dieser Anregung wird Herr Landeshaupt- mann ohne Zweifel Folge geben, sobald ihm von der Auf~ichtsbehörde zweifelsfrei gestellt wird, daß die "Zahl unserer Dezernenten im Vergleich zu denjenigen anderer Versiche- rungsanstalten von etwa gleicher Größe an sich zu klein ist und daß zur sachgemäßen Führung der Geschäfte, einschließlich der in mäßigem Umfang notwendigen, jetzt aber fast ganz wegfallenden örtlichen Information (Wahrnehmung 1•on Schiedsgerichtsterminen, Beaufsichtigung der Kontrollbeamten, Revision der Invalidenrenten, Empfänger und per- sönliches Benehmen mit den unteren Verwaltungsbehörden), ein dritter De::.ernent minde- stens in der Person eines Hilfsarbeiters unentbehrlich ist. Diese Annahme einer Hilfskraft dürfte trotz der Vorschrift in § 74 des Gesetzes zunächst durch den Vorstand beziehungs- weise Vorsitzenden erfolgen können, wenn der Angenommene vorderhand Verfügungen nicht selbständig zeichnet; sollten Sie jedoch hiergegen Bedenken haben, so wäre ich Ih- nen für eine gütige Mitteilung derselben dankbar. Eine gewisse Eilbedürftigkeit liegt bei uns insofern vor, als Landesrat Graeser voraussichtlich Mitte September auf längeren Ur- laub geht und ich bei Führung der ganzen Geschäfte den einzelnen Sachen nicht die genü- gende Aufmerksamkeit widmen kann. Von Ihrem Urteil über Generalarzt Dr. Wollenberg war Herr Landeshauptmann überrascht und bedauerte dies geradezu, dennoch nahm er Veranlassung, Dr. Wol/enberg auf eine eingehende Prüfung der l11valide11rente11anträge hinzuweisen und will im übrigen die Verfügung des Reichsversicherungsamts abwarten (BArch R 1501 Nr.100249, fol.263-264). 190 l Oktober 527 Die in dem Schreiben erwähnte Verfügung des Landeshauptmanns vom 15. Juli 190 l ist als Anlage 1947 beigefügt. Sie enthält bereits einige zweckmäßige Verbesse- rungen, nur geht Punkt l, wie dem Vorstand auch mitzuteilen sein wird, zu weit. In den dort bezeichneten Fällen wird sich die Abweisung wohl als Regel empfehlen, aber man kann den Referenten nicht unbedingt zum Schaden des Rentenbewerbers an das Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde binden. Seitens des Reichsversicherungsamts dürfte zuvörderst den Vorständen eine förmliche Mitteilung über das Ergebnis der Revision zu machen sein, die bei West- preußen mit Rücksicht auf die Graudenzer Konferenz kürzer gehalten werden kann als die für Ostpreußen bestimmte. Die bezüglichen Entwürfe werden demnächst nach vorgängiger Besprechung mit den zuständigen Referenten pp. vorgelegt werden. Da 47 Anlage 19. ( ... ) 1. Bei Prüfung der Gründe für die unverhältnismäßige Steigerung der 'Zahl der bewilligten Invalidenrenten im Jahre 1900 haben die Herren Kommissare des Reichs- amts des Innern und des Reichsversicherungsamts wiederholt die Notwendigkeit einer ein- gehenden Prüfung jedes einzelnen lnvalidenrentenantrags betont. Eine bezügliche Verfü- gung des Reichsversicherungsamts ist demnächst zu erwarten. Um aber schon jetzt eine zu starke Belastung des Reichs und der Versicherungsanstalten zu verhindern, bestimme ich, wie folgt: I. Soweit lnvalidenrentenanträge von den unteren Verwaltungsbehörden als un- begründet wegen Fehlens der Erwerbsunfähigkeit vorgelegt werden, sind sie abzuweisen. In diesen Fällen hat die Vorlegung der Akten an den Obervertrauensarzt zu unterbleiben. 2. Desgleichen hat Abweisung zu erfolgen, wenn nicht unzweifelhaft nachgewiesen wird, daß die Erwerbsfähigkeit unter ein Drittel der normalen gesunken ist. Dieser Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arzt die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gerade auf 66 1/J von Hunden schätzt. Beträgt andererseits diese Einbuße nach Angabe des Arztes 70 vom Hunden, so sind eingehende Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange, in wel- cher Art, bei welchem Arbeitgeber und gegen welchen Lohn der Antragsteller zuletzt gear- beitet hat oder noch gegenwärtig arbeitet. 3. Zunehmendes Alter und schlechter Ernäh- rungszustand können an und für sich als genügende Ursachen der Invalidität nicht ange- sehen werden, sondern es muß den Rentenbewerbern in der Regel überlassen bleiben, ihre Berechtigung zum Bezug der Invalidenrente durch besondere, vom Lebensalter unabhän- gige Gebrechen nachzuweisen. 4. Das Revisionsgutachten des Obervertrauensarztes hat sich, soweit Invalidität anerkannt wird, in jedem Fall auch über den Zeitpunkt des Eintritts derselben mit eingehender Begründung auszusprechen. Ärztliche Atteste, welche den Be- ginn der Krankheit einige Jahre zurück- und den Eintritt dauernder Invalidität ohne be- sondere Begründung in die neuere Zeit verlegen, sind den Ausstellern zur Ergänzung zu- rückzugeben. Nur wenn der Zeitpunkt des Verlusts der Erwerbsfähigkeit aus bestimmten Gründen vom Obervertrauensarzt nicht festgestellt werden kann, ist für den Beginn der In- validenrente der Tag maßgebend, an welchem der Antrag auf Bewilligung derselben bei der zuständigen Behörde eingegangen ist(§ 41 des lnvalidenversicherungsgesetzes). Er- kennt andererseits der Obervertrauensarzt im Gegensatz zu dem Attestaussteller Invalidi- tät nicht an, so ist dies eben.falls zu begründen. 5. Die Frage, wann Invalidität eingetreten ist, bedarf einer besonders eingehenden Prüfung dann, wenn die Wartezeit von 200 Wo- chen nur gerade erfüllt ist oder wenig mehr Beitragsmarken verwendet sind. 6. Die mit der Vorprüfung von Invalidenrentenansprüchen beauftragten Beamten haben die aus dem Kar- ten- und Akteninhalt sich ergebenden Bedenken gegen die Gewährung der Rente auf einem besonderen Umschlag mitzuteilen. Diese Mitteilungen verbleiben bei den Akten. II. Den Herren Dezernenten und dem Herrn Obervertrauensarzt Generalarzt Dr. Wollenberg so- wie dem Stellvertreter desselben Herrn Generalarzt Dr. Lühe zur gefälligen Kenntnisnah- me mit dem Ersuchen vorzulegen, nach vorstehenden Grundsätzen zu verfahren. III. Dem Herrn Bürodirektor zur Bekanntgabe an die Expedienten der Invalidenrentenabteilung (BArch R 1501 Nr.100249, fol.265-266Rs.). 528 Nr. 73 ein mündliches Benehmen in der Regel noch wirksamer zu sein pflegt wie eine schriftliche Auseinandersetzung, dürfte es sich sehr empfehlen, mit Herrn Landes- hauptmann von Brandt, etwa gelegentlich seiner Anwesenheit bei der für den Spät- herbst geplanten Konferenz hierselbst mit den Anstaltsvorständen, die ganze Ange- legenheit noch mündlich zu erörtern und ihm die Dringlichkeit der Reformen ans Herz zu legen. Was fernerhin zu geschehen hat, dürfte weiterer Entschließung vor- zubehalten sein. Jedenfalls aber werden die Rentenverhältnisse von Ost- und West- preußen - gleichwie übrigens auch diejenigen anderer Anstalten mit auffallender Rentenzunahme - fortan Gegenstand sorgfältigster Beobachtung seitens des Reichs- versicherungsamts sein müssen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, den Vor- ständen die Fortführung kreisweise geordneter Verzeichnisse über neue Bewilligun- gen an Invalidenrenten aufzugeben, die etwa vierteljährlich zur Prüfung hierher einzureichen sein werden. Etwa dabei wahrgenommene Auffälligkeiten bei der Stei- gerung in einzelnen Kreisen werden nach Tunlichkeit alsbald aufzuklären sein. Bei der nächsten nicht zu weit hinauszuschiebenden Geschäftsrevision von Ost- und Westpreußen wird besonders darauf zu achten sein, ob den verlangten Besserungs- vorschlägen nachgekommen worden ist und inwieweit damit tatsächliche Erfolge erzielt sind. Bei den Revisionen aller übrigen Versicherungsanstalten aber werden die Rentenbewilligungen mehr als bisher nachgeprüft werden müssen. Bei richtiger Ausübung dieser Funktionen werden hoffentlich die revidierenden Kommissare des Reichsversicherungsamts ein gutes Teil der Aufgabe, die man früher dem Staats- kommissar für die einzelnen Rentensachen zugedacht hatte und der dieser nicht gewachsen war, in viel einfacherer und wirksamerer Weise für die generelle Bear- beitung der Rentensachen erfüllen können. Der mündlichen Erörterung dürfte auch die Frage vorzubehalten sein, ob die seitherige Handhabung des § 47 des Invaliden- versicherungsgesetzes in der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts trotz theoretischer Richtigkeit den berechtigten Bedürfnissen der Praxis entspricht. 1902 Februar lO Nr. 74 1902 Februar 10 Sitzungsprotokoll1 des preußischen Staatsministeriums Ausfertigung, Teildruck 529 [Kontroverse Debatte über ein von der Zentrumsfraktion vorgeschlagenes Junktim von Zollta- rif und der Einführung einer Witwen- und Waisenversorgung, deren konkrete Ausgestaltung umstritten ist] Das Staatsministerium trat heute im Reichskanzlerpalais zu einer vertraulichen Be- sprechung zusammen, in welcher die Stellungnahme des Bundesrats zu dem in der XVI. (Zolltarif-)Kommission des Reichstags gestellten Antrag der Abgeordneten Heim2 und Genossen (Drucks[ache] 1) erörtert wurde. Der Antrag geht dahin, in das Zolltarifgesetz eine Bestimmung einzuschieben, wonach über den voraussichtlichen Mehrertrag der landwirtschaftlichen Zölle (speziell auf Roggen, Weizen, Gerste, Ha- fer, Rindvieh, Schafe, Schweine, Federvieh, Fleisch, Butter, Käse, Eier, Mehl, Mül- lereierzeugnisse) durch ein besonderes, spätestens bis zum 1. Januar 1910 zu verab- schiedendes Gesetz zur Erleichterung der Durchführung der Witwen- und Waisenver- sorgung Bestimmung getroffen und bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes dieser Mehrertrag für Rechnung des Reichs angesammelt und verzinslich angelegt werden soll. [ ... ] Zu der Hauptfrage (Punkt 1 ), wie man sich grundsätzlich gegenüber dem Antrag Heim stellen solle, wurde zunächst vom Herrn Finanzminister hervorgehoben und von allen Seiten anerkannt, daß der Antrag Heim eine Durchbrechung des Etatrechts darstelle, indem er bestimmte Ausgaben aus bestimmten Einnahmen decken wolle, und daß dieses Vorgehen um so verwerflicher sei, als die Einnahmen noch gar nicht vorhanden seien. Auch werde für das Zustandebringen einer Reichsfinanzreform die Lage noch verschlechtert, wenn Mittel für die Versorgung der Witwen und Waisen festgelegt wären. Von verschiedenen Seiten wurde ferner betont, daß die Ausgaben im Reichsetat, der schon jetzt ein Defizit aufweise, in den nächsten Jahren noch beträchtlich wach- sen würden, so daß von einem Überschuß infolge der Zollerhöhungen gar keine Rede sein und zunächst korrekterweise nur an eine Deckung des Defizits gedacht werden könne. 1 GStA Berlin I. HA Rep. 90a B III 2b Nr.6 Bd.136, fol. 154-170; hier fol.154-154 Rs., fol.160Rs.-170. Teilnehmer: Ministerpräsident Dr. Bernhard Graf von Bülow, der Staatssekretär im Reichs- amt des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner, die Minister Karl Heinrich Schönstedt, Heinrich von Goßler, Georg Freiherr von Rheinbaben, Viktor von Podbielski, Theodor Möller, außerdem: der Staatssekretär im Reichsschatzamt Max Freiherr von Thielmann, der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Oswald Freiherr von Richthofen, der Direktor der handelspolitischen Abteilung im Auswärtigen Amt Paul von Koerner, der Chef der Reichskanzlei Alfred Conrad. Protokoll: Rudolf Freiherr von Seckendorff. Dr. Georg Heim (1865-1938), Realschullehrer in Ansbach, seit 1897 MdR (Zentrum). 3 Georg Freiherr von Rheinbaben ( 1855-192 l ), seit 1901 preußischer Finanzminister. 530 Nr. 74 Aus diesem Grund stand namentlich der Herr Kriegsminister4 dem Antrag grund- sätzlich ablehnend gegenüber. Er führte näher aus, daß der Militäretat, der nach einer Durchschnittsberechnung regelmäßig eine jährliche Steigerung um etwa 7 Millionen Mark verlange, in den letzten Jahren sehr zu kurz gekommen sei und daß deshalb in Zukunft größere einmalige Ausgaben unabwendbar werden würden; überdies würde gerade auch der neue Zolltarif für die Heeresverwaltung mehr Ausgaben - wohl von 10 bis 12 Millionen Mark jährlich - zur Folge haben. Ferner sei zu berücksichtigen, daß im Jahre 1904 das Quinquennat ablaufe, also bald eine neue Beschlußfassung über die Erhaltung der Armee notwendig werde, für die eine geringe Verstärkung mit Rücksicht auf die fortschreitende Organisation und die daraus erwachsenden neuen Bedürfnisse unbedingt gefordert werden müsse. Außerdem werde der Reichs- invalidenfonds bald aufgebraucht sein; dann kämen wieder 16 bis 18 Millionen Mehrausgabe hinzu. Die verlangte Veteranenbeihilfe, die in der Vorbereitung schwe- bende Invalidengesetzgebung würden enorme Summen beanspruchen. Dies alles mahne zur größten Vorsicht bei der Verwendung der Reichsmittel, und selbst wenn er ganz davon absehe, daß er ein grundsätzlicher Gegner der organisierten Versor- gung von Invaliden, Witwen und Waisen durch den Staat sei, welche die Leistungs- kraft des Volkes herabdrücke, so halte er es nicht für richtig, von vornherein sich auf eine neue Zweckbestimmung für Summen einzulassen, die noch gar nicht verfügbar seien und außerdem anderweit notwendig gebraucht würden. Der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amts5 machte darauf aufmerksam, daß durch Annahme des Antrags der Abschluß von Handelsverträgen sehr erschwert und der auswärtigen Politik gewissermaßen ein Kappzaum angelegt werden würde. Es sei deshalb wünschenswert, ihn soweit wie möglich einzuengen, insbesondere hin- sichtlich der Zölle und der festgelegten Summen. Auf der anderen Seite vertrat der Herr Staatsminister Graf von Posadowsky den Standpunkt, daß nichts übrigbleibe, als dem Antrag Heim weit entgegenzukommen, wenn man das Zentrum für den Zolltarif gewinnen und diesen gegen die starke Op- position im Reichstag durchbringen wolle. Nach den im Reichsamt des Innern schon fertiggestellten Plänen für eine Witwen- und Waisenversicherung würde allerdings der jährlich vom Reich zu leistende Zuschuß etwa 70 Millionen Mark betragen müs- sen, vorausgesetzt, daß ein Kapitaldeckungsverfahren stattfände (in Ermangelung eines solchen noch 2- bis 3mal mehr). Diese Summe sei aber nur die Hälfte der aus den Zöllen des neuen Tarifs zu erzielenden Mehreinnahmen - wie an der Hand einer spezifizierten Wahrscheinlichkeitsrechnung dargelegt wurde. Deshalb sei es auch für die Bundesstaaten von großem Vorteil, wenn sie durch Zustimmung zum Antrag Heim einschließlich der dort vorgesehenen Thesaurierung dem Zolltarif zur Annah- me verhelfen könnten; sie würden voraussichtlich immer noch 70 Millionen Mehr- einnahme gewinnen. Außerdem sei es taktisch für die Regierung von besonderem Nutzen, wenn sie sich auf den Boden des Antrags stelle. Denn damit würde sie die sozialdemokratische Agitation gegen die landwirtschaftlichen Zölle wesentlich ent- kräften und für den nächsten Wahlkampf ein wirksames Schlagwort haben. Es er- scheine ihm deshalb auch zweckmäßig, daß im Reichstag bei der ersten Gelegenheit eine der Tendenz des Antrags zustimmende Erklärung abgegeben werde. 4 Heinrich von Goßler (1841-1927), seit 1896 preußischer Kriegsminister. 5 Oswald Freiherr von Richthofen (1847-1906), seit 1900 Staatssekretär im Auswärtigen Amt. I 902 Februar 10 531 Der Herr Finanzminister, der Herr Landwirtschaftsminister' und der Herr Han- delsminister7 verkennen zwar nicht, daß nach Lage der Dinge und in Anbetracht der schon im März vorigen Jahres vom Herrn Reichskanzler8 im Reichstag abgegebenen Erklärung9, daß die Mehreinnahmen aus den Zöllen auf Lebensmittel im wesentli- chen zur Hebung der Wohlfahrtseinrichtungen im Reich zum Besten der weniger günstig gestellten Bevölkerungsklassen Verwendung finden sollen, ein Entgegen- kommen gegen den Antrag Heim geboten sei, befürworteten aber, dieses Entgegen- kommen - auch abgesehen von den schon berührten Punkten (Beschränkung auf einen Teil der Zölle, Berechnung des Mehrertrags nach Köpfen) - noch tunlichst einzuschränken und sich nicht durch eine zu frühe und weitgehende Erklärung zu binden. Als weitere Einschränkungen wurden empfohlen: 1. die Erweiterung des Verwendungszwecks des Mehrertrags aus den Zöllen. Der Herr Finanzminister hatte in dieser Beziehung schon in den Bundesratsausschüssen angeregt, ob nicht andere soziale Bedürfnisse als die Versorgung der Witwen und Waisen der Arbeiter mit zu berücksichtigen und die Fassung entsprechend zu erwei- tern sei, und der Herr Kriegsminister befürwortete dies entschieden, wies dabei auf die auch für die höheren Stände bestehenden Bedürfnisse der staatlichen Fürsorge hin und beantragte insbesondere, daß unter die sozialpolitischen Zwecke, denen die fraglichen Einnamen dienen sollten, die Versorgung der Militärinvaliden die Fürsor- ge für die Veteranen mit aufzunehmen sei; 2. die Festlegung des Reichszuschusses auf einen bestimmten Höchstbetrag - et- wa 40 bis 50 Millionen Mark jährlich. Denn sonst würde - wie namentlich vom Herrn Handelsminister und dem Herrn Landwirtschaftsminister ausgeführt wurde - das ganze Vorgehen um so gewagter und gefährlicher sein, als auf eine ewige Dauer der Zölle auf Getreide und andere notwendige Nahrungsmittel nicht gerechnet wer- den könne. Der Herr Staatsminister Graf von Posadowsky hielt die Bestimmung einer Sum- me für sehr bedenklich und warnte davor, eine solche im Reichstag zu nennen. Meinungsverschiedenheiten traten ferner bezüglich der in der Diskussion mehr- fach berührten Frage hervor, in welchem Umfang eine Versorgung der Witwen und Waisen der Arbeiter ins Auge zu fassen sei. Der Herr Finanzminister vertrat in dieser Beziehung den Standpunkt, daß, wenn die Fürsorge auch vielleicht auf alle Waisen erstreckt werden könnte, sie doch nur den bedürftigen, in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkten Witwen zuzugestehen sei. Die Voraussetzung der beschränkten Erwerbsfähigkeit werde auch bei der Invali- denversicherung für die Gewährung einer Rente gefordert. Nicht alle Witwen seien als solche in ihrer wirtschaftlichen Lage verschlechtert, und wenn die Witwe völlig 6 Viktor von Podbielski (1844-1916), seit 1901 preußischer Landwirtschaftsminister. 7 Theodor Möller (1840-1925), seit 1901 preußischer Handelsminister. 8 Dr. Bernhard Graf von Bülow (1849-1929), seit 1900 Reichskanzler, preußischer Mini- sterpräsident und preußischer Außenminister. 9 Graf von Bülow hatte am 5.3.1901 erklärt: Der Zweck der geplanten Tarifreform würde für mich kein finanzieller sein. Wenn die voraussichtlichen Mehreinnahmen aus den Zöllen be- trächtlicher sein würden, würde ich vorschlagen, solche Mehreinnahmen, speziell aus den Zöllen auf Lebensmittel, im wesentlichen zu verwenden zur Hebung der Wohlfahrtseinrich- tungen im Reich und zum Besten der weniger günstig gestellten Klassen der Bevölkerung (Sten.Ber. RT 10. LP II. Session 1900/1902, S. 1707). 532 Nr. 74 erwerbsfähig sei, erlange sie schon aufgrund ihrer Tätigkeit Anspruch auf Invaliden- rente. Diese Auffassung scheine auch in Zentrumskreisen gebilligt zu werden, wie ein in der Zeitschrift ,,Arbeiterwohl" veröffentlichter Artikel des Rechtsanwalts Wittmann [recte: Regierungsrat Dilttmann1°] in Oldenburg beweise. Die entgegengesetzte Ansicht, daß die Fürsorge für die Witwen und Waisen von der Bedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit unabhängig zu gestalten und auf alle diese Personen zu erstrecken sei, wurde vor allem von dem Herrn Staatsminister Grafen von Posadowsky verteidigt. Gehe man von dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit aus, so handele es sich nur um eine Entlastung der Armenpflege. Man wolle aber ganz andere sozialpolitische Zwecke verfolgen, die auch schon dazu geführt hätten, daß nach dem Unfallversicherungsgesetz die Witwen und Waisen von verunglückten Ar- beitern ohne weiteres entschädigt würden. Dieser grundsätzliche Standpunkt könne nicht mehr verleugnet werden. Auch bei der Versorgung der Militärinvaliden errege die Beschränkung auf Hilfsbedürftige große Mißstimmung und werde vielfach ange- fochten! Dazu komme, daß die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit von Witwen fast unüberwindliche Schwierigkeiten mache. Es würden langwierige schiedsrichterliche Verhandlungen durch mehrere Instanzen geführt werden müssen. Nicht einmal der finanzielle Effekt des Ausschlusses der nicht bedürftigen Witwen würde im Verhältnis stehen zu den politisch mißlichen Folgen einer solchen Einschränkung. Auch der Herr Staatssekretär des Reichsschatzamts 11 und der Herr Landwirt- schaftsminister sprachen sich gegen den Ausschluß der nicht bedürftigen Witwen aus, weil dann eine Beitragspflicht der Arbeiter kaum durchzusetzen sein würde und die Feststellung der Bedürftigkeit praktisch kaum durchführbar und ohne Wert sei. Von mehreren Seiten, insbesondere auch dem Herrn Handelsminister wurde aber empfohlen, diese ganze Frage im Reichstag noch nicht anzuschneiden, vielmehr einstweilen, ebenso wie die sonstigen Details der Witwen- und Waisenversicherung, im Dunkel zu lassen. Die Diskussion erstreckte sich bezüglich solcher Detailfragen noch auf folgende Punkte: 1. wie hoch das Witwen- und Waisengeld zu bemessen sein würde? Während der Herr Staatsminister Graf von Posadowsky dafür eintrat, daß die Renten für die Witwen auf 150 M., für die Waisen auf 50 M. zu bemessen seien - ein Satz, der dem Durchschnittsbetrag der Invalidenrenten entspreche-, glaubten der Herr Finanzminister, der Herr Handelsminister und der Herr Landwirtschaftsmini- ster, daß eine Witwenrente von 120 M. und ein Waisengeld von 35 bis 40 M. voll- kommen ausreichend sei; 2. ob die Kommunen, denen ein Teil der Armenlast vom Reich abgenommen werden würde, nicht dafür zu Beiträgen für den Deckungsfonds heranzuziehen wä- ren? Der Herr Finanzminister und der Herr Handelsminister hielten dies für gerechtfer- tigt, während der Herr Staatsminister Graf Posadowsky und der Herr Landwirt- schaftsminister es für bedenklich und kaum ausführbar erachteten. Der Herr Ministerpräsident brachte die Besprechung zum vorläufigen Abschluß, indem er 10 Augustin Düttmann. Gemeint ist hier dessen Artikel: Kornzölle und Wittwen- und Wai- senversorgung, in: Arbeiterwohl 21 (1901), S. 74-83. 11 Max Freiherr von Thielmann (1846-1929), seit 1897 Staatssekretär im Reichsschatzamt. 1902 September l 533 a) davon absah, eine Beschlußfassung über die Einzelfragen herbeizuführen; b) als Auffassung der überwiegenden Mehrheit des Staatsministeriums feststellte, daß, um den Zolltarif zu retten und mit Rücksicht auf eine günstigere Position bei den Neuwahlen sowie auf die früher schon im Reichstag gegebenen Erklärungen, dem Antrag Heim und Gen[ossen] gegenüber eine wohlwollende und entgegen- kommende Haltung einzunehmen sei, wenn auch versucht werden solle, eine Ein- schränkung in den bei der Debatte hervorgehobenen Richtungen (Ausscheiden ein- zelner Zölle, Berechnung des Mehrertrags auf den Kopf der Bevölkerung, Verallge- meinerung der sozialpolitischen Zweckbestimmung) zu erreichen; c) es als wünschenswert bezeichnete, von den Antragstellern vice versa für das Entgegenkommen der verbündeten Regierungen die bestimmte Zusicherung zu er- halten, daß das Zentrum dem Zustandebringen der Zolltarifvorlage seine Unterstüt- zung werde angedeihen lassen. Bezüglich des letzteren Punktes gab der Herr Handelsminister dem Zweifel Aus- druck, ob der Abgeordnete Heim ein besonders geeigneter Unterhändler sei, da er nur nähere Fühlung mit dem bayerischen Teil des Zentrums habe. Ein anderer Teil desselben u. a. die Abgeordneten Bachern, Trimborn, Müller (Fulda) hätten der Zoll- tarifvorlage gegenüber wesentlich andere Interessen zu vertreten. 12 Nr. 75 1902 September 1 Die Arbeiter-Versorgung 1 Nr. 25 Eine deutsche Schiedsgerichtssitzung in ausländischer Beleuchtung Druck [Detaillierter, wohlwollender Bericht Ober den Verlauf einer Schiedsgerichtssitzung] Die Wochenschrift: ,,L'Echo de l'industrie" vom 13. Juli d. J. enthält folgenden Artikel aus der Feder des Professors Ernst Mahaim2 in Lüttich, der auch für unsere Leser von Interesse sein dürfte: „Der internationale Arbeiterversicherungskongreß hat soeben in Düsseldorf seine sechste Tagung abgehalten. 3 Ich beabsichtige nicht, hier auf die lange Reihe von 12 Der Antrag Heim wurde in der XVI. Kommission in erster Lesung abgelehnt, in zweiter Lesung jedoch angenommen. Für die zweite Plenarlesung brachte der Zentrumsabgeordne- te Karl Trimbom das Anliegen in modifizierter Form ein (RT-Drucksache Nr. 760). Als Iex Trimbom fand das Junktim zwischen Getreidezöllen und der Durchführung einer Wit- wen- und Waisenversorgung bis zum 1.1.1910 als§ 15 Eingang in das Zolltarifgesetz vom 25.12.1902 (RGBI, S. 303). 1 Die Arbeiter-Versorgung 19 (1902), S. 527-529. Dr. Emest Mahaim (1865-1938), Professor für Rechts- und Staatswissenschaften in Lüt- tich. 3 Vgl. Internationaler Arbeiter-Versicherungs-Congress. Sechste Tagung Düsseldorf, 17. bis 24. Juni 1902, Breslau/Berlin 1902. 534 Nr. 75 Vorträgen und Debatten, die dort stattfanden, einen Blick zu werfen: Es gab sehr interessante, es gab auch mittelmäßige; aber all das wird man in dem Protokoll des Kongresses, welches binnen kurzem erscheinen soll, mit Muße lesen können. Was man jedoch dort nicht finden wird, ist die Sitzung des Schiedsgerichts oder vielmehr der beiden Schiedsgerichte (das eine für Invaliden-, das andere für Unfallsachen), der beizuwohnen uns vergönnt war. Ich halte das, was wir alle dort gelernt haben, für äußerst wichtig, nicht nur für unsere Kenntnis der deutschen sozialpolitischen Ein- richtungen, sondern für die Gesetzgebung und Verwaltung auf diesen Gebieten in allen Ländern. Übrigens darf ich kühn behaupten, daß alle Teilnehmer, auch die grundsätzlichen Gegner des Zwangs, sogar die Nörgler, die Zweifler und die Spötter, einen außerordentlichen Eindruck empfingen. Man fühlte, daß uns hier keine Komö- die vorgespielt wurde, sondern daß wir dem regelrechten Hergang einer Einrichtung beiwohnten, die sich schon vollständig eingebürgert hat. Man fühlte auch, wie der Geist dieser Einrichtung alle, die ihr dienen, durchdrungen hat, und welch tiefen und heilsamen Einfluß sie auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern ausüben muß. Da die Sitzungen öffentlich sind, so bewirkte unsere Anwesenheit keine tiefgrei- fenden Änderungen in dem Anblick des Gerichtshofs. Man war nur, um die Ver- handlungen verständlich zu machen, so aufmerksam gewesen, einen gedruckten Aktenauszug unter uns zu verteilen. Außerdem war der vorzügliche Dolmetscher des Kongresses, Mr. Fuster4, von dem Vorsitzenden ermächtigt worden, die Aussagen, Vernehmungen und Entscheidungen auf Französisch zu wiederholen, was sehr nötig war, da die meisten der anwesenden Franzosen nicht Deutsch verstanden. Von 3 ¼ bis 5 Uhr 20 Minuten erledigte das Schiedsgericht, Abteilung für Invali- den- und Altersversicherung, 6 Sachen, das Unfallschiedsgericht gleichfalls 6 Sa- chen in 1 ½ Stunden. Gewöhnlich brauchen sie noch weniger Zeit, da die Überset- zung wegfällt. Um einen hufeisenförmigen, grünbezogenen Tisch sitzen die 5 Mitglieder des Schiedsgerichts, daneben links ein Gerichtsschreiber, rechts ein Arzt. Der Vertreter der Versicherungsanstalt sitzt abseits, neben dem Gerichtsschreiber. Nicht der ge- ringste Prunk, keine Uniformen! Wir hätten die beiden Arbeitervertreter von denen der Arbeitgeber kaum unterscheiden können, wenn man sie uns nicht bezeichnet hätte. Dieselbe ,bürgerliche' Kleidung, dieselben offenen, gescheuten, biederen Ge- sichter. Der Vorsitzende5 ist der Vertreter der Regierung, ein Regierungsrat, noch jung, von etwas militärischem Aussehen, er spricht kurz und bestimmt, aber nicht barsch. Der Arbeiter, der die Rente begehrt, tritt in den Halbkreis. Keiner von allen, die wir zu sehen bekamen, hatte einen Anwalt. Im Beistand eines Juristen zu er- scheinen, ist nicht verboten, aber nicht üblich. Ich kann nicht umhin, dies sehr richtig zu finden. Über die Notwendigkeit der Zuziehung von Anwälten bei der Rechtspre- chung im allgemeinen ließe sich vieles sagen; ich möchte sie nicht in Zweifel ziehen. Aber ich meine, sie gehören nicht vor ein Schiedsgericht, das mit der Aufgabe der sozialen Versöhnung betraut ist. Ein Anwalt ist nun einmal ein Streiter, der kämpfen möchte, und gerade das will man hier vermeiden. Man hat es auch wirklich erreicht, 4 Edouard Fuster ( 1869-1935), Generalsekretär des Ständigen Ausschusses für internationale Arbeiterversicherungskongresse und des Ständigen Ausschusses für Sozialversicherung. 5 Gemeint ist wohl nicht der Vorsitzende des Schiedsgerichts Dr. Otto Ruhnke (1839-1910), Geheimer Regierungsrat in Düsseldorf, sondern einer seiner drei jüngeren Stellvertreter. 1902 September 1 535 bei diesen Verhandlungen selbst den Anschein eines Kampfs auszuschließen, und ich bin überzeugt, daß dem ganz anders wäre, wenn die Anwälte sich hineinmisch- ten. Auf meine Frage, wie es kommt, daß man auf ihren Beistand keinen Wert legt, erhielt ich den Bescheid, ,das würde zuviel kosten'. In Belgien würde jede politische Partei sofort ,Rechtsschutzbüros' organisieren, welche den Rechtsbeistand unent- geltlich liefern würden. Übrigens lassen sich die Rentenansprecher von Eltern oder Freunden begleiten. Ein altes Männchen von 72 Jahren erscheint im Beistand seiner Frau, einer kleinen Brünette mit gefältelter Haube; kein bißchen schüchtern antwortet sie auf alle Fragen des Vorsitzenden anstelle ihres Manns und nimmt für ihn das Wort mit der ganzen Sicherheit einer, die die Hosen anhat. Ein Vater begleitet seinen Sohn, der einen Schlag auf den Kopf erhalten hat und dadurch anscheinend verstandesschwach ge- worden ist. Ein anderer bringt einen Zeugen mit. Nunmehr referiert der Vorsitzende; er ruft den Beisitzern, welche die Akten vor- her einsehen konnten, den Sachverhalt, den Inhalt der Berufung, ins Gedächtnis. Dann vernimmt er den Arbeiter. Bei der Fragestellung fällt mir eine Nuance auf, die den Geist des Gerichtshofs kennzeichnet: Statt den Kläger zu fragen: , Wie heißen Sie? Was ist Ihr Beruf?' versichert sich der Vorsitzende, da doch die Akten dies alles ergeben, der Identität der Prozeßpartei, indem er ihn einfach fragt: ,Sie sind doch der und der?, da und da her?, betreiben das und das Gewerbe?' Der Unterschied ist ganz geringfügig und doch nicht bedeutungslos; es schüchtert nicht ein, es klingt familiä- rer, es ist bequemer für den Mann. Die ganze Vernehmung erfolgt in dieser Art; es ist kein Schwurgerichtspräsident, der einem Angeklagten Fallen legt, es ist ein Geschäftsmann, der sich, geduldig und wohlwollend, unterrichtet. Natürlich weiß er unnütze Abschweifungen zu hindern, er bringt ihn auf die Hauptsache, er läßt ihn seine Angaben in verschiedenen Ausdrücken wiederholen und dadurch präzisieren - das Abc jeder Vernehmung-, aber er weiß auch, daß der Unglückliche, den er vor sich hat, ein Mensch ist, der ein Recht ausübt und gegen den die Gesellschaft sich einer positiven Fürsorgepflicht bewußt gewor- den ist. Das ändert den Umgangston ganz beträchtlich. So sagt er es auch dem Kläger geradezu, wenn dessen Beteuerungen seiner Sache nicht förderlich sind. Er forscht, wieweit ein Vergleich ihn zufriedenstellen würde. Er zeigt ihm nötigenfalls den Weg, den er einschlagen muß, um sein Recht zu erlan- gen, sofern das Schiedsgericht nicht zuständig ist. Folgendes Beispiel ist in dieser Hinsicht bemerkenswert: Der alte 72jährige Ar- beiter, den ich vorhin erwähnte, beanspruchte die Altersrente. Aber dazu hätte er 341 Beitragswochen nachweisen müssen, und seine Quittungskarten enthielten nur 269 Beitragsmarken. Er mußte also schlechterdings abgewiesen werden. Aber im Lauf der Vernehmung erfährt der Vorsitzende, daß der Kläger schon lange erwerbs- unfähig, also zur Invalidenrente berechtigt ist. Nun schön, statt ihn schlankweg ab- zuweisen, mit dem Anheimgeben, seinen Prozeß von vom anzufangen, nimmt der Vorsitzende von der Änderung der Klage Vermerk, erklärt, daß das Schiedsgericht sie in gehöriger Form der Versicherungsanstalt übermitteln werde und entläßt den Alten erst, nachdem er ihm die Sorge um neue Formalitäten abgenommen und die Versicherung gegeben hat, daß er eine Rente bekommen wird. Nach dem Kläger kommen etwaige Zeugen an die Reihe, sodann der Arzt, der selbstverständlich, zumal in Unfallsachen, eine wichtige Rolle spielt. Ihm liegt nicht nur ob, im Verlauf der Sitzung die Arbeiter zu untersuchen und aufzudecken, inwie- 536 Nr. 75 weit ihre Klagen auf Verstellung oder Übertreibung beruhen, sondern auch die Atte- ste zu begutachten, welche die Parteien von Spezialärzten und Direktoren von Kran- kenhäusern und Sanatorien beibringen. Alle Augenblicke fragt man ihn: Ist das mög- lich? Wie erklären Sie das? Man kann sagen, daß die Entscheidung des Schiedsge- richts meist von seinem Gutachten abhängt. Deshalb unterliegt auch die Auswahl der ärztlichen Sachverständigen sehr gerechtfertigten Vorsichtsmaßregeln; das Gericht bildet periodisch eine Liste aus 10 der angesehensten Praktiker, und diese nehmen der Reihe nach an den Sitzungen teil. Der, welcher vor uns mitwirkte, machte den Eindruck eines hervorragend tüchti- gen und sachkundigen Manns. Er wußte in wenigen Minuten die Theorie des Lei- stenbruchs auseinanderzusetzen, die Verminderung der Arbeitsfähigkeit eines Man- ns, dessen rechte Hand schwer verletzt war, abzuschätzen, ebenso die eines anderen, dem man das Bein abgenommen hatte und dessen Stumpf schmerzhaft geblieben war; er entledigte sich seiner Aufgabe mit der Gewandtheit und Schnelligkeit, der Klarheit und Klugheit eines Manns, der sein Fach gründlich beherrscht und seinen Beruf mit Einsicht ausübt. Am Schluß der Verhandlung erhält der Vertreter der Versicherungsanstalt das Wort, ein junger Mann, der ganz kurz unter Anziehung der Gesetzesstellen plädiert. Er sprach zu der längsten Sache nicht mehr als 5 Minuten. Ohne jeden Aufwand von Beredsamkeit erinnert er einfach an die Interessen der Anstalt und die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertreter der Berufsgenossenschaft hat übrigens eine andere Auf- gabe, er ist anwesend, um den Vergleichen zuzustimmen, die sehr häufig geschlos- sen werden; er weiß, wieweit er hierbei nachgeben darf, und zeigte sich in dieser Hinsicht verständig und entgegenkommend. Nunmehr zieht sich das Schiedsgericht zur Beratung zurück. Wir Kongreßmitglie- der durften ihm natürlich nicht folgen, wie sehr es uns auch interessiert hätte, zu sehen, wie die Entscheidung zustande kam. Was mich am meisten beschäftigte, war, zu erfah- ren, ob die Arbeiter das imperative Mandat hätten, immer zugunsten des Rentenbewer- bers zu stimmen. Ein Industrieller, der oft als Beisitzer mitgesessen, versichert mich, daß dies nicht der Fall. In wirklich zweifelhaften Fällen neigen sie sich natürlich meist auf die Seite ihres Arbeitsgenossen; aber keinem Arbeiterbeisitzer kommt es bei, sy- stematisch für den Arbeiter zu stimmen, wenn das Ergebnis der Verhandlung dies nicht rechtfertigt. Auch die, welche ganz voreingenommen und unversöhnlich hinkommen, begreifen in kurzer Zeit ihre Aufgabe besser. Mißtrauen und Übelwollen halten sich nicht lange in einer Diskussion, die ohne Zeugen, ohne Zuschauer mit Leuten geführt wird, die im Gegenteil geneigt sind, Zutrauen und Wohlwollen zu zeigen. Andererseits überwiegt natürlich im Beratungszimmer wie im Sitzungssaal der Einfluß des beamte- ten Vorsitzenden, welcher die Reichsregierung vertritt. Das Schiedsgericht kehrt in den Sitzungssaal zurück, und der Vorsitzende verliest den offiziellen Text der Entscheidung, den der Gerichtsschreiber protokolliert. Aber er begnügt sich nicht mit der Verlesung, er erläutert, erklärt, begründet sie der Partei. Unwillkürlich mußte ich diese rücksichtsvolle und humane Art der Urteilsverkün- dung mit derjenigen so vieler Richter in Belgien und Frankreich vergleichen, die das Urteil in unverständlichem Ton und in unverständlichen Ausdrücken heruntermur- meln, so daß die Partei nachher meist gar nicht weiß, welchen Ausgang ihre Sache genommen hat. Hier hört sie es nicht nur, sondern versteht auch den Tenor und die Gründe, die man ihr als gerecht und billig annehmbar zu machen sucht, und das mit einer Geduld, welche die Juristen nicht immer haben. 1902 September 1 537 Beispielsweise war die erste Sache, die vor uns abgeurteilt wurde, augenschein- lich unhaltbar. Der Kläger, ein Krüppel, rechtfertigte seine Berufung lediglich damit, ,daß er von 11 M. 60 Pf. monatlich nicht leben könne'. Da die Rente dem Gesetz entsprechend berechnet war, wurde er abgewiesen. Aber der Vorsitzende nahm sich die Mühe, ihm auseinanderzusetzen, daß die Invalidenrente nicht dazu bestimmt sei, um ein Leben ohne Arbeit zu ermöglichen; daß sie nur eine Beihilfe sei; daß die Gesellschaft nicht die Erhaltung aller Invaliden auf sich genommen habe; daß man hinsichtlich der Höhe der Rente sich an das Gesetz halten müsse etc. Wer einen Prozeß verloren hat, darf den Richter schelten, aber das wird einem wirklich nicht leicht bei Schiedsrichtern, welche sich so benehmen. Noch ein kleiner Zug: Der Arbeiter, der gewonnen, hat Anspruch auf Entschädi- gung für Reisekosten und Zeitverlust. Das wird während der Sitzung erledigt wie bei uns die Zeugengebühren. Aber selbst hier tritt die Wirklichkeit anstelle der Fiktion: Man bemißt die Reisekosten nicht nach Kilometern, sondern nach der tatsächlichen Ausgabe. Soll ich meinen allgemeinen Eindruck wiedergeben, so muß ich sagen, daß ich noch nie eine humanere und promptere Justiz gesehen habe. Es scheint mir bewun- derungswürdig, wie sie ihre Aufgabe erfüllt. Halb Verwaltungs-, halb Rechtspflege- organ, ist sie ein Hauptrad der großen Versicherungsmaschinerie und funktioniert gut. Zudem sind, glaube ich, ihre mittelbaren Dienste noch wichtiger als die, für welche sie eigentlich geschaffen ist. Ich erblicke in ihr tatsächlich vor allem ein unvergleichliches Werkzeug sozialer Erziehung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Hier soll man in praktischer, lebensvoller, unvergeßlicher Weise die Solidarität der Interessen zwischen Kapital und Arbeit und ihre gegenseitigen Rechte kennenlernen. Es scheint mir undenkbar, daß diese fortgesetzten Bemühungen in der Richtung auf die Versöhnung, das Vernünftige und Billige, nicht eine tiefe Spur im Gemüt der Parteien hinterlassen sollten. Unter den 12 Entscheidungen, die in unserer Gegen- wart erlassen wurden, war nicht eine, die nicht die volle Zustimmung der Kongreß- teilnehmer gefunden hätte. Jedermann fand sie billig, verständig, voll Rücksicht ebensosehr auf die Interessen der Versicherungsträger wie auf die Rechte der Arbei- ter, und Herr Jean Dubois6, der ausgezeichnete Generaldirektor unseres Arbeitsamts, erntete einstimmigen Beifall, als er dem Schiedsgericht im Namen des Kongresses dankte und es dabei kraft seiner Autorität als alter Beamter als einen vorbildlichen Gerichtshof bezeichnete. Meines Erachtens ist es aber nicht so sehr die Billigkeit der Entscheidungen, was hier so tiefen Eindruck macht, als vielmehr ihr schiedsrichterli- cher Charakter und der Geist, der die beseelt, welche sie erlassen. Und nichts kann das aufwiegen und ersetzen. Ich entsinne mich einer Philippika, die ein hervorragender französischer Natio- nalökonom, ein großer Gegner der deutschen Arbeiterversicherung, auf den Kon- gressen zu Mailand und Brüssel gehalten. Er wies auf die wachsende Zahl der Pro- zesse vor den Schiedsgerichten hin und rief: ,Das deutsche System ist eingeführt worden, um den Haftpflichtprozessen ein Ende zu machen, in denen der soziale Haß sich entzündet und verschärft. Nun, die Prozesse sind nicht nur nicht verschwunden, sie haben sich vervielfacht. Wo bleibt die Besänftigung, wo bleibt der Fortschritt des sozialen Friedens?' 6 Jean Dubois (um 1858-1919), Generaldirektor des Arbeitsamts im Industrie- und Arbeits- ministerium in Brüssel. 538 Nr. 76 Heut, nachdem wir sie aus nächster Nähe besehen haben, können wir antworten: Sind das denn Prozesse? Nicht doch! Hier herrscht keine Leidenschaft, keine persön- liche Gehässigkeit mehr, ja nicht einmal die Form der aufreizenden Debatte, die sich noch viel zu oft in unseren Gerichtshöfen breitmacht. Das deutsche System hat in dieser Hinsicht seinen Zweck vollständig erreicht, denn es gibt keine wirklichen Prozesse mehr. Es gibt nur noch Reklamationen, die sich nicht mehr gegen Perso- nen, sondern gegen unpersönliche Einrichtungen richten und von Organen erledigt werden, bei denen die Arbeiter wissen, daß sie etwas bedeuten, und zwar im Geiste des wahren Wohlwollens, welcher die Grundbedingung des sozialen Friedens ist." Nr. 76 1903 Mai 15 Bericht1 des Präsidenten des Reichsversicherungsamts Otto Gaebel an den Staatssekretär des Innern Dr. Arthur Graf von Posadowsky-Wehner Ausfertigung [Für die selbständigen Konferenzen der Versicherungsanstalten ist kein Bedarf] In nebenstehendem Erlaß2 hatten Eure Exzellenz der pflichtmäßigen Erwägung des Reichsversicherungsamts anheimgestellt, ob und inwieweit die Abhaltung von Konferenzen seitens der Vorstände einzelner Landesversicherungsanstalten dem Reichsamt des Innern Anlaß zur Einwirkung auf die seiner Aufsicht unterstellten Anstalten bieten möchte. Dieser Anregung folgend, ist das Reichsversicherungsamt in eine erneute Prüfung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und hat dabei folgendes festgestellt: Unter den 31 deutschen Versicherungsanstalten der Invalidenversicherung beste- hen seit mehreren Jahren zwei Konferenzverbände, der norddeutsche Verband mit 14 und der südwestdeutsche Verband mit 11 Versicherungsanstalten.] Während im allgemeinen jede Versicherungsanstalt nur einem dieser Verbände angehört, zählen die Anstalten Hannover, Westfalen und Hessen-Nassau zu beiden Verbänden; die Versicherungsanstalt Rheinprovinz dagegen, die zum südwestdeutschen Verband gerechnet wird, ist zeitweise als Gast durch eines ihrer Vorstandsmitglieder auf den Konferenzen des norddeutschen Verbands vertreten. Keinem Verband sind bis jetzt beigetreten die Landesversicherungsanstalt Berlin und die 8 bayerischen Landesver- 1 BArch R 1501 Nr.100250, fol. 58-61 Rs. Erlaß Posadowskys vom 4.11.1902 (Abschrift in Maschinenschrift: BArch R 1501 Nr.100250, fol.43-43Rs.). Gaebel ergänzte mit Bericht vom 4.6.1903: Unter Bezugnahme auf unsere neuliche Be- sprechung beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß von den außerpreußischen Versiche- rungsanstalten folgende dem sog ... Norddeutschen Verband": 1. Hansestädte, 2. Olden- burg, 3. Mecklenburg, 4. Braunschweig und folgende dem sog ... Süddeutschen Verband" angehören: 1. K(öni)gr(eich) Sachsen, 2. Württemberg, 3. Baden, 4. Großh(erzogtum) Hessen, 5. Thüringen, 6. Elsaß-Lothringen (eigenhändige Ausfertigung: BArch R 1501 Nr. l 00250, fol. 62). 1903 Mai 15 539 sicherungsanstalten. Daneben besteht noch eine Vereinigung derjenigen Versiche- rungsanstalten, die eigene Heilstätten besitzen. Alle drei Verbände halten alljährlich in den verschiedenen Teilen des deutschen Reichs Konferenzen von zwei- bis dreitägiger Dauer ab, auf denen jeder Anstalts- vorstand, und zwar überwiegend durch zwei, zuweilen auch durch mehr Personen vertreten ist. Gemeinsame Konferenzen beider Verbände neben den Konferenzen der Einzelverbände sind mehrfach, beispielsweise auch für 1903, angeregt worden, aber, soweit bekannt, bis jetzt noch nicht zustande gekommen.4 Die Zeit wird im allge- meinen damit verbracht, daß eine größere oder geringere Zahl von Gegenständen der Tagesordnung durchberaten wird und im Anschluß daran Besichtigungen von Heil- stätten pp. oder Ausflüge vorgenommen werden. Das Reichsversicherungsamt nimmt an den Versammlungen, von denen es nur nachträglich aus den Zeitungen oder durch Revisionen der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten Kenntnis erhält, nicht teil. Ein Bedürfnis für so häufige Versammlungen der Anstaltsvorstände kann dies- seits nicht anerkannt werden. Insbesondere läßt sich ein solches aus den in den letz- ten Jahren meist hinterher eingeforderten Niederschriften über die Konferenzver- handlungen nicht entnehmen. Im Gegenteil ist mehrfach die unerfreuliche Wahr- nehmung gemacht worden, daß einzelne unzufriedene Vorstandsvertreter die gebo- tene Gelegenheit dazu benutzt haben, durch eine nicht immer sachliche Kritik der Verfügungen und Entscheidungen des Reichsversicherungsamts das gute Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde und den Trägem der Invalidenversicherung zu beein- trächtigen. Gleichwohl sieht sich das Reichsversicherungsamt aufgrund eingehender Erörterung der Angelegenheit in der Abteilungssitzung außerstande, die beteiligten Vorstände im Aufsichtsweg zu einer Einschränkung ihrer - schon seit längerer Zeit üblichen - Jahreskonferenzen anzuhalten. Nach § 108 des Invalidenversicherungsgesetzes erstreckt sich das Aufsichtsrecht des Reichsversicherungsamts auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutari- schen Vorschriften. Nun sind zwar Verbände von Versicherungsanstalten mit den durch die Konferenzen angestrebten Zwecken im Gesetz nicht vorgesehen. Indessen muß doch zugegeben werden, daß nach dem Wortlaut der Tagesordnungen der Kon- ferenzen stets die Förderung gesetzlicher Zwecke angestrebt wird. Darüber, ob der dazu eingeschlagene Weg der zweckmäßigste ist und ob nicht auf einfachere und billigere Weise das gleiche Ziel zu erreichen sein möchte, läßt sich streiten. Jeden- falls wird das Reichsversicherungsamt nicht deshalb, weil es die Aufwendungen an Reisekosten pp. für unverhältnismäßig hohe erachtet, die Ansicht vertreten können, daß es sich um Anstaltsmittel handle, die für andere als die im Gesetz vorgesehenen Zwecke hergegeben seien (§ 68 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes}, wie denn auch die Selbstverwaltungskörper der Unfallversicherung seit vielen Jahren unbeanstandet unter den gleichen Verhältnissen Verbandsversammlungen abhalten. Der Gedanke, durch die - hierfür offenbar in erste Linie zuständigen - Ausschüs- se auf eine Herabsetzung der Voranschläge für Reisekosten der Vorstandsmitglieder hinzuwirken, erscheint nach den gemachten Erfahrungen gleichfalls aussichtslos, weil die Ausschüsse fast durchweg in der Hand der ihnen näherstehenden Vorstände sich befinden. Endlich ist auch der früher gemachte Versuch, durch Einberufung einer allgemeinen Konferenz seitens des Reichsversicherungsamts die Verbandskon- 4 Gemeinsame Konferenzen hatten 1896 in Kassel (vgl. Nr. 46) und 1899 in Eisenach statt- gefunden (vgl. Nr. 63). 540 Nr. 77 ferenzen zu beseitigen oder einzuschränken, gescheitert; denn es haben nach jenen allgemeinen Konferenzen in denselben Jahren auch noch Zusammenkünfte der ,,Verbände" stattgefunden. Hiernach bleibt, da eine gütliche Einwirkung von hier aus als erfolglos außer Be- tracht bleiben muß, nur der eine Weg übrig, daß Eure Exzellenz selbst in der Ange- legenheit sich an die Landeszentralbehörden wenden würden und daß diese den beamteten Vorstandsmitgliedern eine seltenere Beteiligung an den Konferenzen, eventuell erst nach eingeholter Genehmigung seitens der vorgesetzten Dienstbehör- de. und ferner eine größere Sparsamkeit in bezug auf Reisen zu Konferenzen zur Pflicht machen. Ein solches Vorgehen Eurer Exzellenz würde um so freudiger be- grüßt werden, als die Abteilung für Invalidenversicherung darin einig war, daß die Zusammenschließung der Landesversicherungsanstalten zu derartigen nicht offiziel- len Verbänden einen wahren Mißstand bildet, der die geordnete Aufsichtsführung erschwert und das dienstliche Verhältnis des Reichsversicherungsamts zu den Versi- cherungsanstalten leicht zu trüben geeignet ist, daß aber auch die Konferenzen sach- lich, jedenfalls in dieser Häufigkeit, nicht nötig sind und daß die dadurch entstehen- den erheblichen Kosten zu den etwa erzielten Vorteilen (Gleichartigkeit in der bü- romäßigen Behandlung mancher Angelegenheiten, Einigung auf gewisse gleicharti- ge Verwaltungsgrundsätze usw.) in keinem Verhältnis stehen. Nr.n 1904 Oktober 1 Vorwärts. Berliner Volksblatt1 Nr. 231, 2. Beilage Die Wahl der Arbeitervertreter zu den unteren Verwaltungsbehörden Druck [Zur Bedeutung der Wahlen von Beisitzern in der Rentenversicherung; Aufruf zur Wahlbetei- ligung] In nächster Zeit vollzieht sich ganz unmerklich, fast unter Ausschluß der Öffent- lichkeit, eine höchst wichtige Wahl im Rahmen unserer Versicherungsgesetze. Am Schluß des Jahres ist die fünfjährige Wahlperiode der Beisitzer zu den unteren Ver- waltungsbehörden abgelaufen, und es erfolgen nunmehr die Neuwahlen. Die Beisitzer zu den unteren Verwaltungsbehörden, werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Arbeiter und Unternehmer gewählt. Die Funktionen dieser Vertre- ter bei den unteren Verwaltungsbehörden sind für die Arbeiter von nicht unerhebli- cher Bedeutung. Die untere Verwaltungsbehörde bildet in dem Verfahren zur Erlan- gung einer Invaliden- oder Altersrente die erste vorbereitende Instanz, sie hat die Anträge auf Bewilligung einer Invaliden- oder Altersrente entgegenzunehmen, An- träge auf Rentenbewilligung oder Entziehung der Invalidenrente zu begutachten und 1 Der Artikel ist unterzeichnet mit: Das Zentral-Arbeitersekretariat. Das 1903 errichtete Zentral-Arbeitersekretariat stand unter Leitung des Klavierbauers Robert Schmidt, weiterer Mitarbeiter war der spätere Reichskanzler Gustav Adolf Bauer. 1904 Oktober 1 541 zu prüfen. In allen diesen Fällen sind die Beisitzer zur unteren Verwaltungsbehörde heranzuziehen, üben also einen Einfluß auf die Begutachtung solcher Rentenanträge aus. Es bedarf keines Hinweises, wie wichtig gerade diese Funktion bei der Renten- festsetzung für die versicherten Arbeiter ist. Die Bedeutung der Wahlen tritt aber noch mehr in den Vordergrund, wenn wir berücksichtigen, daß die Beisitzer bei den unteren Verwaltungsbehörden den Wahl- körper für die Wahlen der Vertreter zum Ausschuß der Landesversicherungsanstalt bilden. Der Ausschuß der Landesversicherungsanstalt wählt sodann die Vertreter zum Vorstand der Landesversicherungsanstalt, die Beisitzer zu den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung sowie die Arbeitervertreter, die von den Berufsgenossen- schaften bei Erlaß der Unfallverhütungsvorschriften hinzugezogen werden; und endlich wählen die Beisitzer der Schiedsgerichte die nichtständigen Mitglieder zu den Landesversicherungsämtern und dem Reichsversicherungsamt. Diese Wahlen vollziehen sich so, daß in allen diesen Körperschaften die Vertreter der Unternehmer auf der einen Seite, die Vertreter der Arbeiter auf der andern Seite ei- nen geschlossenen Wahlkörper bilden, der je für sich seine eigne Vertretung bestimmt. Es erhellt aus dem Dargelegten, daß die Arbeitervertretung einen Einfluß auf die Rentenfestsetzung, die Rentenaufhebung, die Rechtsprechung und auch auf die Re- gelung zahlreicher wichtiger innerer Verwaltungsangelegenheiten der Versicherungs- anstalten auszuüben vermag. Es kommen bei diesen Wahlen 1406 untere Verwaltungsbezirke in Betracht, die nach dem Gesetz in der Regel je vier Beisitzer aus den Kreisen der Unternehmer und der Arbeiter erhalten sollen, darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt die Zahl der Beisitzer zu bestimmen. Nach der letzten Bekanntmachung waren bei den unteren Verwaltungsbehörden 12 880 Beisitzer, mithin 6 190 Arbeiterbeisitzer zu den unte- ren Verwaltungsbehörden berufen. Die Wahl der Beisitzer vollzieht sich nun in einem sehr komplizierten und son- derbaren Verfahren. Das Wahlrecht üben die Vorstände der Krankenkassen aus, und zwar ist hierbei folgendes zu beachten: Die Beisitzer zu den unteren Verwaltungsbehörden werden von den Vorständen der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, Betriebs-, Fabrik-, Bau- und Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andern zur Wahrung der Interessen der Seeleute bestimmten obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen der Seeleute sowie von Vorständen der freien Hilfskassen gewählt, welche die Rechte aus § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes besitzen (es schei- den also sogenannte Zuschußkassen aus). Das Recht haben aber auch nur die freien Hilfskassen, die ihren Ausbreitungsbezirk nicht über den der unteren Verwaltungs- behörde ausdehnen. Es sind mithin nur die Vorstände der lokalen freien Hilfskassen, nicht die zentralisierten Hilfskassen wahlberechtigt. Sodann erhalten die Vertreter der Kommunalverbände sowie die Vertretungen der Gemeindekrankenversicherung2 ein Wahlrecht, das sich bestimmt nach der Zahl der 2 Anmerkung in der Quelle: Die Beteiligung an der Wahl ist übertragen in: Bayern: Verordnung vom 14. Dezember 1899, § 8: den Magistraten der unmittelbaren Städte und den Distriktsräten. bei der ersten Wahl den Distriktausschüssen. Preußen: Bekanntmachung vom 24. August 1899, Ziffer 7: den Kreisausschüssen, in Stadt- kreisen den Magistraten. (Als weitere Kommunalverbände gelten hier die Kreise und in Hohenzollern die Oberamtsbezirke.) 542 Nr. 77 Arbeiter, die keiner Krankenkasse angehören, aber versicherungspflichtig nach dem Invalidenversicherungsgesetz sind. Das Stimmenverhältnis bei der Wahl wird entsprechend der Mitgliederzahl der Krankenkasse, für die der Vorstand wählt, berechnet. Die Leitung der Wahl liegt der unteren Verwaltungsbehörde ob, in der Regel in den Landgemeinden dem Landrat, in größeren Städten, die einen eignen Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde bilden, der Gemeindebehörde. Nachdem die Verwal- tungsbehörde an die Krankenkassenvorstände die nötige Anordnung erlassen hat (Aufforderung zur Wahl, Beigabe der Stimmzettel), hat der Vorsitzende der Kran- kenkasse den Vorstand zusammenzuberufen und im gesonderten Wahlgang für die Unternehmer und die Arbeiter die Wahlen vorzunehmen. Gewählt gilt vom Vorstand der Krankenkasse derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Um nun unnötige Zersplitterungen bei der Wahl zu vermeiden, wird es notwendig sein, daß sich die Gewerkschaften oder Gewerkschaftskartelle im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde mit den Vorständen der Krankenkassen über die gemeinsame Aufstellung von Kandidaten verständigen. Das Zentral-Arbeitersekretariat hat bereits vor Monaten die Anregung zu den Vorbereitungen für diese Wahl durch Zirkular an die Gewerkschaftskartelle gege- ben, und es darf wohl die Hoffnung ausgesprochen werden, daß nunmehr die Vorbe- reitungen beendet, die Aufstellung der Kandidaten vollzogen ist. Bemerken wollen wir, daß es auch nicht aussichtslos erscheint, in einigen Bezir- ken für die Wahl der Unternehmervertreter Vorbereitungen zu treffen, da in einer Anzahl von Krankenkassenvorständen sozialpolitisch wohlwollende Unternehmer vertreten sind. Was die Wählbarkeit der Vertreter anbetrifft, so bestimmt darüber das Gesetz, daß die Hälfte der Arbeitervertreter am Sitz der unteren Verwaltungsbehörde oder nicht in einer Entfernung über 10 Kilometer wohnen dürfen. Es kommt also nicht die Arbeitsstätte des aufzustellenden Kandidaten in Betracht, sondern der Wohnort. Es kann dabei eintreten, daß jemand zu einer Versicherungsanstalt Beiträge leistet, für die er in dem Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht gewählt werden kann, weil er nicht dort wohnt. Die Kandidaten dürfen nicht dem Vorstand der Landesver- sicherungsanstalt oder einem Schiedsgericht für Arbeiterversicherung angehören. Wählbar sind nur deutsche, männliche, über 21 Jahre alte Personen; nicht wähl- bar, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind, d. h. welche durch strafrechtliche Verurteilung die Befähigung zu diesem Amt verloren oder gegen welche das Haupt- verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberken- Württemberg: Verfügung des Ministers des Innern vom 25. November 1899. § 14 (Reg(ie- rungs)bl(att), S. 1043): den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und Kran- kenpflegeversicherungen. Hessen: Ausführungsverordnung vom 13. Oktober 1899, § 3: Bürgermeisterei und Kreistage. Oldenburg: Verordnung vom 14. November 1899, § 1: Amtsräten ( Fürstentum Lübeck: Re- gierung für den Landarmenverband, Fürstentum Birkenfeld). Bürgermeisterräte, nach Verordnung vom 15. November 1899. Braunschweig: Magistrat Braunschweig. Kreisausschüssen. Gotha: Bezirksverwaltungsbehörden. Schwarzburg-Sondershausen: Bezirksausschüssen. Lippe-Detmold: Amtsgemeinderäten, Magistraten. 1904 Oktober 1 543 nung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, oder welche infolge ge- richtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Was den Wahltermin anbetrifft, so ist dieser kein einheitlicher für das Reich. Die Wahlverordnungen für Preußen und für den Bezirk der Hanseatischen Versiche- rungsanstalt Lübeck bestimmen, daß die Wahl vom 1. Oktober bis 15. November stattzufinden hat. In Baden finden die Wahlen im Monat Dezember statt; im Groß- herzogtum Hessen beginnen die Wahlen am 1. November d[es] J[ahres]. Die übrigen Bundesstaaten haben keinen bestimmten Termin in ihrer Wahlverordnung festge- setzt, wahrscheinlich wird der Wahltermin hier durch die amtlichen Publikationsor- gane noch bekanntgegeben; sicher ist, daß er im letzten Vierteljahr angesetzt wird. Zu beachten ist, daß die Wahlen nicht an einem Tag stattfinden, sondern sich über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen ausdehnen. Wir möchten nun nochmals an unsre Organisationen das dringende Ersuchen richten, da, wo die Vorbereitungen noch nicht erledigt sind, mit allem Eifer an die Erfüllung dieser so wichtigen Aufgabe heranzugehen. Unsre Arbeiterorganisationen haben die Verpflichtung, alles daranzusetzen, um eine Arbeitervertretung zu schaf- fen, die den invaliden und hilfsbedürftigen Arbeitern helfend zur Seite steht. 544 Anhang Anhang Nr.1 1890 Mai 29 Musterstatut1 des Reichsamts des Innern für die Versicherungsanstalten Druck Vorschläge zur Aufstellung von Statuten für die zur Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung (Gesetz vom 22. Juni 1889, Reichs-Gesetzbl[att], S. 97) errichteten Versicherungsanstalten Vorbemerkung Um den zur Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung errichteten Versicherungsanstalten(§ 41 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, Reichs-Gesetzbl[att], S. 97) eine Anleitung zur Aufstellung ihrer Statuten zu geben, sind im Reichsamt des Innern Vorschläge für die Fassung solcher Statuten ausgearbeitet worden.2 Dieselben werden nachstehend mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Vorschläge nur einen Rahmen und eine Anleitung für die Aufstellung der Statuten der einzelnen Versiche- rungsanstalten geben sollen, aber in keiner Weise für die Beteiligten bindend sind. Den zur Beschlußfassung über das Statut berufenen Ausschüssen bleibt es vielmehr überlassen, ob und inwieweit sie diese Vorschläge bei Aufstellung ihrer Statuten, wobei etwaige besondere örtliche Verhältnisse naturgemäß zu berücksichtigen sein werden, zugrunde legen wollen. An den geeignet erscheinenden Stellen sind erläu- ternde Bemerkungen beigefügt worden. Durch die im Text der Vorschläge vorkommenden eckigen Klammem [] [hier {}] werden diejenigen Bestimmungen, deren Aufnahme das Gesetz in das Belieben der Versicherungsanstalten stellt, bezeichnet oder verschiedene Fassungen zur Auswahl gestellt. Die in solche eckigen [hier geschwungenen] Klammem eingeschlossenen Sätze und Worte sind daher je nach den Umständen beizubehalten oder zu streichen. Aufgrund der §§ 54 ff. des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversi- cherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl., S. 97) wird für die {gemeinsame} ... Versicherungsanstalt . . . { der Provinz} . . . mit dem Sitz zu ... das nachstehende Statut errichtet. 1 BArch R 1501 Nr.100260, fol.127-l37Rs.; Abdruck: Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich-Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 132 vom 3. Juni 1890, Erste Beilage. 2 Der Staatssekretär des Innern Dr. Karl Heinrich von Boetticher hatte mit Erlaß vom 11.6.1889 den Regierungsrat Dr. Leopold Wilhelmi und den Regierungsassessor Bernhard Jaup aufgefordert, ein Musterstatut für die zu errichtenden Versicherungsanstalten vorzu- legen (BArch R 1501 Nr.100260, fol. 2), was am 19.3.1890 erfolgte (Entwurf des Muster- statuts: fol. 5-63 Rs.). Nach Anhörung des Reichsversicherungsamts und der Landesversi- cherungsämter wurden die überarbeiteten „Vorschläge zur Aufstellung von Statuten" mit Schreiben von Boettichers vom 29.5.1890 den Bundesregierungen mitgeteilt (fol. 124) und schließlich am 3.6.1890 im „Reichsanzeiger" veröffentlicht. Anhang Allgemeine Bestimmung § 1 545 Die Angelegenheiten der Versicherungsanstalt werden nach Maßgabe des Geset- zes, der zur Durchführung desselben erlassenen Bestimmungen und dieses Statuts durch den Ausschuß, {den Aufsichtsrat,} die Vertrauensmänner, {und} den Vor- stand { und die bestellten besonderen Kontrollbeamten} verwaltet. { 1. Fassung} Vorstand §2 Zusammensetzung Der Vorstand der Versicherungsanstalt besteht ausschließlich aus denjenigen Be- amten, welche gemäß { § 47 Absatz 1} { §§ 47 Absatz 1 und 64 Ziffer 1} des Geset- zes von { dem weiteren Kommunalverband der Provinz} ... { der Landesregierung} zur Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstands bestellt worden sind. { II. Fassung} Vorstand §2 Zusammensetzung Der Vorstand der Versicherungsanstalt besteht aus denjenigen Beamten, welche von der zuständigen Behörde gemäß { § 47 Absatz 1} { §§ 47 Absatz 1 und 64 Zif- fer 1 } des Gesetzes zur Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstands bestellt worden sind, { aus einem {praktischen} Arzt.3 einem kaufmännisch4 und einem mathema- tisch5 ausgebildeten Mitglied, welche von dem Vorsitzenden des Vorstands { dem Aufsichtsrat} auf {5} Jahre bestellt {gewählt} werden}, {sowie aus je {einem} Ver- treter{ n} der Arbeitgeber und der Versicherten.[}] Diese Vertreter werden vom Ausschuß {und zwar zu gleichen Teilen von den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten} aus der Zahl der nach § 50 des Gesetzes wählbaren Personen gemäß § 13 dieses Statuts gewählt. Für jeden Vertreter ist in gleicher Weise ein { erster und ein zweiter} Ersatzmann zu wählen. Die Vertre- ter {und deren Ersatzmänner} müssen am Sitz der Versicherungsanstalt oder in einer Entfernung bis zu { 3} Kilometer[n] von demselben ihren Wohnsitz haben. Die Wahl erfolgt auf { 5} Jahre. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Sie blei- ben nach Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis ihre Nachfolger dasselbe angetreten haben. Den Vorsitzenden des Vorstands bestellt { der weitere Kommunalverband} { die Landesregierung } . 3 Anmerkung in der Quelle: Zu § 2. Derartige Techniker können auch als „Beamte" von dem weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat bestellt oder als Sachver- ständige von Fall zu Fall zugezogen werden. 4 Anmerkung in der Quelle: Zu§ 2. Derartige Techniker können auch als „Beamte" von dem weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat bestellt oder als Sachver- ständige von Fall zu Fall zugezogen werden. 5 Anmerkung in der Quelle: Zu § 2. Derartige Techniker können auch als „Beamte" von dem weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat bestellt oder als Sachver- ständige von Fall zu Fall zugezogen werden. 546 Anhang §3 Obliegenheiten Dem Vorstand liegt die gesamte Verwaltung der Versicherungsanstalt ob. soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschuß oder ande- ren Organen übertragen sind. { Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Kasse der Versicherungsanstalt in jedem Monat regelmäßig einmal, und zwar tunlichst an demselben Tag, an welchem die öffentlichen Kassen an dem Sitz der Versicherungsanstalt revidiert werden, außer- dem aber mindestens einmal in jedem Kalenderjahr unvermutet und außerordentlich zu revidieren.} §4 Geschäftsordnung 6 { Diejenigen Mitglieder des Vorstands, welche nicht zu den von { dem weiteren Kommunalverband} { der Landesregierung} bestellten Beamten gehören, sind zu den Sitzungen des Vorstands mit vollem Stimmrecht zuzuziehen.} {Im übrigen hat der Vorstand seine Geschäftsordnung, soweit über dieselbe nicht durch { den weiteren Kommunalverband} { die Landesregierung} Bestimmungen getroffen werden, selbst aufzustellen.} { Für die Geschäftsordnung des Vorstands gelten, soweit über dieselbe nicht durch { den weiteren Kommunalverband} { die Landesregierung} abweichende Bestim- mungen getroffen werden,} { folgende Vorschriften.} 7 §5 { Die Mitglieder des Vorstands bearbeiten die ihnen übertragenen Geschäfte unter Mitzeichnung des Vorsitzenden oder eines anderen von demselben zu bestimmenden Mitgliedes des Vorstands, soweit nicht nach Bestimmung des Vorsitzenden von einer solchen Mitzeichnung Abstand zu nehmen ist. Im Fall einer Meinungsver- schiedenheit zwischen dem mit Bearbeitung der Sache beauftragten Mitglied und dem Vorsitzenden oder dem zur Mitzeichnung bestellten anderen Mitglied entschei- det das Kollegium. Außer der Entscheidung über derartige Meinungsverschiedenheiten unterliegen der kollegialischen Beschlußfassung insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. die dem Ausschuß { und dem Aufsichtsrat} zu machenden Vorlagen; 2. die Fälle, in denen es sich um die Entziehung der Invalidenrente handelt; 3. die wegen Anlegung des Vermögens zu treffenden Maßregeln; 4. diejenigen Angelegenheiten, welche der Vorsitzende für die kollegialische Be- schlußfassung bestimmt oder deren kollegialische Erledigung von dem Reichs-{ oder Landes-} Versicherungsamt oder dem Staatskommissar gewünscht wird; 5 .... 6 Anmerkung in der Quelle: Zu § 4. Wen11 der Vorsta11d ausschließlich aus beamtete11 Per- sonen besteht ( § 2 des Statuts. Fassung l),falle11 §§ 4 und 5 des Statuts fon. 7 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 4.) Absatz 2 u11d 3 schließe11 eina11der aus. Absatz 3 ist zu wählen, we1111 durch das Statut bestimmt werde11 soll, daß die Geschäftsordnung des Vor- standes, soweit sie von dem Vorstand selbst aufgestellt wird, gewisse Grundzüge enthalte11 soll ( § 5 des Statuts). Anhang 547 In eiligen Fällen kann die Abstimmung schriftlich erfolgen. Darüber, ob ein Fall eilig ist, entscheidet der Vorsitzende. Die Errichtung von Abteilungen zur gesonderten (auch kollegialischen) Erledi- gung einzelner Angelegenheiten ist zulässig. In den zur kollegialischen Beschlußfassung gelangenden Angelegenheiten bestellt der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Vorstands oder aus den sonstigen Beamten der Versicherungsanstalt einen { und nach Befinden einen zweiten} Berichterstatter. An der Abstimmung nehmen nur die Mitglieder des Vorstands, und zwar in der Weise teil, daß der Berichterstatter zuerst, { sodann der zweite Berichterstatter,} demnächst der {die} Vertreter der Versicherten, der {die} Vertreter der Arbeitgeber und zuletzt die übrigen Mitglieder des Vorstands nach ihrem Dienstalter abstimmen. Das dem Dienstalter nach jüngere Mitglied stimmt vor dem älteren. Bei gleichem Dienstalter stimmt das an Lebensjahren jüngere Mitglied zuerst. Der Vorsitzende stimmt stets zuletzt ab, sofern er sich nicht selbst zum Berichterstatter bestellt hat. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.} §6 Die Willenserklärungen des Vorstands erfolgen unter dem Namen der Versiche- rungsanstalt mit dem Zusatz „der Vorstand"; sie bedürfen der Unterschrift des Vor- sitzenden { sowie eines zweiten Vorstandsmitgliedes}. Im übrigen wird der Vorstand nach außen durch den Vorsitzenden {und ein zweites {beamtetes} Vorstandsmit- glied } vertreten. 8 Der Stellvertreter des Vorsitzenden oder, sofern ein solcher nicht bestellt oder be- hindert sein sollte, das älteste der übrigen {beamteten} Mitglieder des Vorstands vertritt den Vorsitzenden im Fall der Behinderung oder im Auftrag desselben. Durch deren Unterschriften wird die Versicherungsanstalt, sofern der Unterschrift eine entsprechende Bezeichnung (.,in Vertretung" beziehungsweise „im Auftrag") beige- fügt ist, rechtsgültig ebenso verpflichtet wie durch die Unterschrift des Vorsitzenden. In Fällen, in welchen die Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand zu ver- treten ist,9 liegt diese Vertretung { dem Vorsitzenden { des Ausschusses} { des Auf- sichtsrats}} { einem vom Ausschuß {Aufsichtsrat} aus seiner Mitte zu diesem Zweck zu bestellenden Bevollmächtigten} ob. §7 {Über die Höhe der den nichtbeamteten Mitgliedern des Vorstands zu gewähren- den Besoldungw sowie über die den Ersatzmännern im Fall ihrer Dienstleistung zu gewährende Vergütung hat { der Ausschuß} { der Aufsichtsrat} Bestimmung zu tref- fen.} { Die nichtbeamteten Mitglieder des Vorstands { und deren Ersatzmänner} haben Anspruch auf Ersatz für bare Auslagen beziehungsweise für entgangenen Arbeits- verdienst ( § 25 des Statuts). } 11 8 Anmerkung in der Quelle: Zu § 6. §§ 47 Absatz 3, 54 Ziffer 4 des Gesetzes. 9 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 6.) §§ 46 Absatz 3, 54 Ziffer 5 des Gesetzes. 10 Anmerkung in der Quelle: Zu § 7. §§ 47 Absatz 2, 54 Ziffer 7 des Gesetzes. 11 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 7.) § 58 des Gesetzes. 548 Anhang Ausschuß §8 Zusammensetzung Der Ausschuß besteht aus einer gleich großen 12 Zahl von Vertretern der Arbeitge- ber und Vertretern der Versicherten. Diese Vertreter sowie je ein erster und ein zwei- ter Ersatzmann derselben 13 werden nach Maßgabe der §§ 48 ff. des Gesetzes ge- wählt. Die Zahl der Vertreter {bleibt auch für spätere Wahlperioden 14 dieselbe, wie sie erstmalig gemäß { § 48 Absatz I } { §§ 48 Absatz I und 64 Ziffer 2} des Gesetzes von der {Landeszentralbehörde} { den beteiligten Landeszentralbehörden} { dem Bundes- rat} bestimmt worden ist. } { wird für spätere Wahlperioden auf je { ... } Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten festgesetzt. } §9 Obliegenheiten und Befugnisse Dem Ausschuß liegt insbesondere ob: 1. die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte,' 5 vgl. § 22 dieses Statuts; 2. die Prüfung der Jahresrechnung, die Aufstellung von Erinnerungen gegen die- selbe, {sowie} die Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber nicht von der Landeszentralbehörde Bestimmungen getroffen werden 16 { und die Wahl von {3} Mitgliedern zu ihrer Vorprüfung, vgl.§ 11 des Statuts};17 3. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden; 18 { die Bildung solcher Verbände bedarf der Zustimmung des Vorstands;} 4. die Beschlußfassung über Abänderungen des Statuts, 19 vgl. § 39 des Statuts; 5. {die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands,20 vgl. § 13 des Sta- tuts;} 6. {die Bestimmung der Bezirke der Vertrauensmänner, vgl.§ 18 des Statuts;} 21 7. die Beschlußfassung bzw. Äußerung über Veränderungen des Bezirks der Versicherungsanstalt, insbesondere auch über den Anschluß und das Aus- scheiden der nach §§ 5 und 7 des Gesetzes zugelassenen besonderen Kassen- einrichtungen,22 soweit hierüber eine Beschlußfassung bzw. Äußerung stattzu- finden hat; 12 Anmerkung in der Quelle: 'Zu § 8. § 48 Absatz 1 des Gesetzes. 13 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 8.) Vgl. § 49 Absatz 2 des Gesetzes. 14 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 8.) § 49 Absatz 3 des Gesetzes. 15 Anmerkung in der Quelle: Zu § 9. §§ 55 Ziffer 1, 71 Absatz 3 des Gesetzes. 16 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) §§ 54 Ziffer 8, 55 Ziffer 2 des Gesetzes. 17 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) Die Vorprüfung der Jahresrechnung kann dem Auf- sichtsrat übertragen werden, wenn ein solcher errichtet wird, vgl. § 16 des Statuts. 18 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) §§ 55 Ziffer 3, 65 des Gesetzes. 19 Anmerkung in der Quelle: (Zu§ 9.) §§ 54Ziffer11, 55 Ziffer 4 des Gesetzes. 20 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) § 55 Ziffer 5 des Gesetzes; falls ein Aufsichtsrat gebil- det wird, fällt jene Befugnis diesem zu, § 51 Absatz 1 des Gesetzes. 21 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) Falls ein Aufsichtsrat gebildet wird, kann diese Oblie- genheit dem letzteren übertragen werden, vgl. § 16 des Statuts. 22 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) Vgl. §§ 66 bis 69 des Gesetzes. Anhang 549 8. { nach Anhörung des Vorstands die Beschlußfassung darüber, ob den nach § 2 dieses Statuts dem Vorstand angehörenden nichtbeamteten Personen Besol- dungen zu gewähren sind, und sofern dies geschehen soll, die Festsetzung der Anstellungsbedingungen für diese Personen;} 23 9. { die Beschlußfassung darüber, ob und in welcher Zahl besondere Beamte der Versicherungsanstalt anzustellen sind und unter welchen Bedingungen die Anstellung erfolgen soll;} 24 10. die Beschlußfassung über die Feststellung des Jahreshaushalts; 11. { die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;} 25 12. nach Anhörung des Vorstands die Beschlußfassung über die Höhe der Beiträ- ge sowie darüber, ob und inwieweit die Beiträge für die in derselben Lohn- klasse versicherten Personen nach Berufszweigen verschieden bemessen wer- den sollen;26 13. nach Anhörung des Vorstands die Beschlußfassung über die zum Zweck der Kontrolle zu erlassenden Vorschriften;27 14. { die Beschlußfassung über den Angriff des Reservefonds und dessen Zinsen sowie über die Verteilung eines etwaigen Fehlbetrags desselben auf die näch- sten Beitragsperioden(§ 21 des Gesetzes); }28 15. { die Stellung von Anträgen auf Gestattung einer von der Vorschrift des § 129 Absatz 1 des Gesetzes abweichenden Anlegung eines Teils des Anstaltsver- mögens;} 29 16. die Beschlußfassung über den Erlaß besonderer Bestimmungen wegen Be- rechnung der Beiträge in solchen Fällen, in welchen die Zahl der tatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann;30 17. die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern des Ausschusses, soweit diese Anträge Gegenstände betreffen, welche zum Geschäftskreis der Versi- cherungsanstalten gehören; 18. die Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche dem Ausschuß zu diesem Zweck von dem Reichs- { oder Landes-} Versicherungs- amt, dem Staatskommissar, { dem Aufsichtsrat} oder dem Vorstand vorgelegt werden. 19. { ... } { Der Ausschuß ist befugt, durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder un- ter Zuziehung des Vorsitzenden des Vorstands oder eines von demselben zu be- zeichnenden Beamten in den gewöhnlichen Geschäftsstunden an Ort und Stelle die Bücher und Akten der Versicherungsanstalt einzusehen und an Kassenrevisionen 23 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) Falls ein Auf~ichtrat gebildet wird, kann die Feststel- lung der Anstellungsbedingungen dem letzteren übertragen werden, vgl. § 16 des Statuts. 24 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) Falls ein Aufsichtsrat gebildet wird, kann diese Oblie- genheit dem letzteren übertragen werden, vgl. § 16 des Statuts. 25 Anmerkung in der Quelle: (Zu§ 9.) § 54 Ziffer 2 des Gesetzes. 26 Anmerkung in der Quelle: (Zu§ 9.) §§ 97, 98, 24 des Gesetzes. 27 Anmerkung in der Quelle: (Zu§ 9.) § 126 Absatz 1 des Gesetzes. 28 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) Falls ein Aufsichtsrat gebildet wird, kann diese Oblie- genheit dem letzteren übertragen werden, vgl. § 16 des Statuts. 29 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 9.) Falls ein Aufsichtsrat gebildet wird, kann diese Oblie- genheit dem letzteren übertragen werden, vgl. § 16 des Statuts. 30 Anmerkung in der Quelle: (Zu§ 9.) § 100 Absatz 3 des Gesetzes. 550 Anhang teilzunehmen. Der Vorsitzende des Vorstands ist verpflichtet, auf Verlangen des Ausschusses außerordentliche Kassenrevisionen zu veranstalten.} § 10 Geschäftsordnung Der Ausschuß wird von dem Vorstand der Versicherungsanstalt mindestens { 2} Wochen { ... Tage} vor dem Verhandlungstag durch schriftliche Einladung der ein- zelnen Mitglieder berufen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Auf Verlangen des Reichs- { oder Landes-} Versicherungsamts, des Staatskom- missars, des Aufsichtsrats oder von mindestens { drei Vierteln} der Mitglieder des Ausschusses sind auf die Tagesordnung der Versammlung, nötigenfalls nachträglich, auch solche in den Geschäftskreis der Versicherungsanstalt gehörende Gegenstände zu setzen, deren Beratung durch den Ausschuß von den bezeichneten Stellen ge- wünscht wird. Das Verlangen muß jedoch spätestens eine Woche vor dem angesetz- ten Versammlungstag schriftlich gestellt sein. Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche am Erscheinen verhindert sind, haben dies dem Vorsitzenden des Vorstands tunlichst frühzeitig mitzuteilen. Für die Behinderten sind die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzuladen, sofern denselben die Ladung noch so rechtzeitig zugestellt werden kann, daß sie der Ladung Folge leisten können. Jede auf solche Weise berufene Versammlung des Ausschusses ist { vorbehaltlich der Bestimmungen im § 39 des Statuts} { ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene- nen Mitglieder und} { ohne Rücksicht darauf, ob Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in gleicher Zahl erschienen sind,[}] beschlußfähig {. sofern mindestens { 4} Mitglieder anwesend sind}. { Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann über die derselben vorgelegten Gegenstände eine anderweit berufene zweite Ver- sammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gültig beschlie- ßen, sofern hierauf bei der Berufung hingewiesen worden ist.} Die Verhandlungen finden am Sitz der Versicherungsanstalt statt und sind nicht öffentlich. § 11 Alljährlich, und zwar { vor Ablauf des {vierten} Monats, welcher auf den Eingang der gemäß § 92 Absatz 1 des Gesetzes von dem Rechnungsbüro mitzuteilenden Schlußnachweisung folgt,} { spätestens im Monat {November} }. findet eine ordent- liche Versammlung des Ausschusses statt. Derselben ist die Jahresrechnung zur Prüfung und etwaigen Aufstellung von Erinnerungen vorzulegen. { Die Jahresrech- nung muß durch { 3} Delegierte des Ausschusses vorgeprüft worden sein. 31 Diese Delegierten werden in der ersten auf die Genehmigung des Statuts folgenden Ver- sammlung des Ausschusses und demnächst jedesmal in der ordentlichen Versamm- lung für das folgende Jahr nach Maßgabe des § 13 dieses Statuts gewählt.} { Minde- stens je einer der Delegierten muß Vertreter der Arbeitgeber bzw. der Versicherten sein.} 31 Anmerkung in der Quelle: Zu § 11. Die Vorprüfung der Jahresrechnung kann auch dem Aufsichtsrat übertragen werden, vgl. § 16 des Statuts. Anhang 551 Außerordentliche Versammlungen des Ausschusses kann der Vorstand der Versi- cherungsanstalt berufen, sobald ihm dies im Interesse der letzteren erforderlich er- scheint. Außerordentliche Versammlungen muß derselbe binnen {drei} Wochen berufen, wenn dies von dem Reichs- { oder Landes-} Versicherungsamt, dem Staatskommis- sar, { dem Aufsichtsrat} oder von mindestens { drei Vierteilen der} Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gegenstände, welche dem Ausschuß zur Beschluß- fassung vorgelegt werden sollen, schriftlich verlangt wird und diese Gegenstände in den Geschäftskreis der Versicherungsanstalt gehören. § 12 Für {jede Wahlperiode} {je {ein} Jahr} wird von dem Ausschuß aus seiner Mitte ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter desselben gewählt. {Zur Unterstützung des Vorsitzenden werden {von demselben aus der Mitte des Ausschusses} { von dem Ausschuß aus seiner Mitte} für die Dauer {je einer Sitzung} { der Wahlperiode} {je eines Jahres } { { 2) Beisitzer und} { 1) Schriftführer bestellt.} Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter hat die Verhandlungen des Ausschusses zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Derselbe ist befugt, Aus- schußmitgliedem, welche seinen zur Leitung der Verhandlung oder zur Aufrechter- haltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versammlungsraum zu verweisen. Solange ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter desselben nicht vorhanden ist, werden dessen Obliegenheiten von dem Vorsitzenden des Vorstands wahrgenommen.32 Außer den Vertretern der Landeszentralbehörden sowie der weiteren Kommunal- verbände, für deren Bezirke die Versicherungsanstalt errichtet ist, und außer dem Vertreter des Reichs- { und des Landes-} Versicherungsamts sowie dem Staatskom- missar kann auch jedes Mitglied des Vorstands { und des Aufsichtsrats) an den Bera- tungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Dasselbe gilt von denje- nigen Beamten der Versicherungsanstalt, welche der Vorsitzende des Vorstandes dazu bestimmt; diese können mit der Schriftführung betraut werden. Alle diese Per- sonen müssen auf ihren Antrag jederzeit gehört werden. Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sitzung und des Na- mens der Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden { sowie dem Schriftführer} zu unterzeichnen. § 13 Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgege- benen Stimmen { durch Aufstehen und Sitzenbleiben} { durch Erheben der Hände}. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.33 Wahlen werden in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte auf ei- nen Stimmzettel so viele Namen schreibt, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen Personen, auf welche die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefallen ist. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 32 Anmerkung in der Quelle: Zu§ 12. Vgl. § 57 des Gesetzes. 33 Anmerkung in der Quelle: Zu§ 13. Vgl. § 53 des Gesetzes. 552 Anhang Angelegenheiten, welche nicht gemäß § lO des Statuts als Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelas- sen werden, wenn aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt. Die Verhandlung und Beschlußfassung über Anträge auf Berufung einer außerordentli- chen Versammlung des Ausschusses ist jedoch jederzeit zulässig. ( Aufsichtsrat34 } § 14 Bestellung Der Aufsichtsrat besteht aus je35 ( 3} Vertretern der Arbeitgeber und der Versi- cherten. Diese Vertreter werden vom Ausschuß (aus seiner Mitte, (und zwar zu gleichen Teilen von den Vertretern der Arbeitgeber und den Vertretern der Versi- cherten,}} (aus der Zahl der in der Versicherungsanstalt versicherten, nach§ 50 des Gesetzes wählbaren Personen} gemäß§ 13 dieses Statuts gewählt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten und im Fall des Aus- scheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und ihre Ersatzmänner müssen am Sitz der Ver- sicherungsanstalt oder in einer Entfernung von (5} Kilometer[n] von demselben ihren Wohnsitz haben. Die Wahl erfolgt (für die Dauer der fünfjährigen Wahlperi- ode des Ausschusses} ( auf ( 4} Jahre}. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. § 15 Obliegenheiten und Befugnisse Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er ist insbesondere befugt, die Berufung des Ausschusses zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Versicherungsanstalt erforderlich erscheint.36 Er ist ferner befugt, durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder unter Zuziehung des Vorsitzen- den des Vorstandes oder eines von demselben zu bezeichnenden Beamten in den gewöhnlichen Geschäftsstunden an Ort und Stelle die Bücher und Akten der Versi- cherungsanstalt einzusehen und an Kassenrevisionen teilzunehmen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtsrats außerordentliche Kassenrevisionen zu veranstalten. § 16 Dem Aufsichtsrat liegt ferner ob: ( l. die ( Mitwirkung bei der} Festsetzung der Bezirke der Vertrauensmänner;} 34 Anmerkung in der Quelle: Zu § 14. Ein Aufsichtsrat kann für jede Versicherungsanstalt gebildet werden. Ein Aufsichtsrat muß gebildet werden, wenn nach dem Statut dem Vor- stand Venreter der Arbeitgeber und der Versichenen nicht angehören(§ 51 Absatz 1 des Gesetzes). 35 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 14.) Die Anzahl der Venreter der Arbeitgeber und der Versichenen muß gleich sein(§ 51 Absatz 2 des Gesetzes). 36 Anmerkung in der Quelle: Zu§ 15. § 51 des Gesetzes. Anhang 553 {2. nach Anhörung des Vorstandes die Festsetzung der Anstellungsbedingungen für die nach § 2 dieses Statuts dem Vorstand angehörenden nichtbeamteten Personen, soweit denselben Besoldungen zu gewähren sind;} { 3. die Beschlußfassung darüber, ob und in welcher Zahl besondere Beamte der Versicherungsanstalt anzustellen sind und unter welchen Bedingungen die Anstellung erfolgen soll; } {4. die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen ge- gen dieselbe, {sowie die Vorprüfung des Jahreshaushalts;}} { 5. die Beschlußfassung über die Inangriffnahme des Reservefonds oder dessen Zinsen sowie über die Verteilung eines etwaigen Fehlbetrags desselben auf die nächsten Beitragsperioden;} { 6. die { Vorbereitung der} Beschlußfassung { des Ausschusses} wegen Stellung von Anträgen auf Genehmigung einer von der Vorschrift des § 129 Absatz 1 des Gesetzes abweichenden Anlegung eines Teils des Anstaltsvermögens;} { 7. die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern des Aufsichtsrats, soweit diese Anträge Gegenstände betreffen, welche zum Geschäftskreis der Versi- cherungsanstalt gehören;} { 8. die Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche dem Aufsichtsrat zu diesem Zweck vom Reichs- { oder Landes-} Versicherungsamt, dem Staatskommissar, dem Ausschuß oder dem Vorstand vorgelegt werden.} {9 .... } § 17 Geschäftsordnung Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von { 5 Jahren} einen Vor- sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat zu berufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Eine Berufung muß { binnen { 3} Wochen} erfolgen, wenn dies von dem Reichs- { oder Landes-}Versicherungsamt, dem Staatskommissar, {der Hälfte} seiner Mit- glieder, dem Ausschuß oder dem Vorstand der Versicherungsanstalt unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt wird und diese Gegenstände in den Geschäftskreis der Versicherungsanstalt gehören. Bei der Berufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Auf Verlangen des Reichs- { oder Landes-}Versicherungsamts, des Staatskommissars, des Vorstandes der Versi- cherungsanstalt, { des Ausschusses,} { von { drei Vierteln} der Mitglieder des Auf- sichtsrats} sind auf die Tagesordnung der Versammlung, nötigenfalls nachträglich, auch solche in den Geschäftskreis der Versicherungsanstalt gehörende Gegenstände zu setzen, deren Beratung durch den Aufsichtsrat von den bezeichneten Stellen ge- wünscht wird. Das Verlangen muß jedoch spätestens eine Woche vor dem angesetz- ten Versammlungstag schriftlich gestellt sein. Diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats, welche am Erscheinen verhindert sind, haben dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats tunlichst frühzeitig mitzuteilen. Für die Behinderten sind die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzuladen, sofern denselben die Ladung so rechtzeitig zugestellt werden kann, daß sie der La- dung Folge leisten können. Jede auf solche Weise berufene Versammlung des Aufsichtsrats ist {, sofern min- destens { 3} Mitglieder anwesend sind,} { ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene- nen Mitglieder und} ohne Rücksicht darauf, ob Vertreter der Arbeitgeber und der 554 Anhang Versicherten in gleicher Anzahl vertreten sind, beschlußfähig. Die Vorschriften der §§ 10 Absatz 5, 12 Absatz 3 bis 5 und 13 finden entsprechende Anwendung. Vertrauensmänner § 18 Bestellung Die Bezirke der Vertrauensmänner werden durch den {Vorstand} {Ausschuß} {Aufsichtsrat} { nach Anhörung des {Vorstandes} {Ausschusses} {Aufsichtsrats) } festgesetzt. Für jeden Bezirk sind aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten minde- stens je ein Vertrauensmann { sowie je ein { erster und ein zweiter} Ersatzmann} zu bestellen, { welcher { welche } den Vertrauensmann in Behinderungsfällen zu vertre- ten und im Fall des Ausscheidens für denselben { in der Reihenfolge ihrer Bestel- lung} einzutreten hat {haben}.} Die Vertrauensmänner {und ihre Ersatzmänner} müssen den Anforderungen des § 50 des Gesetzes genügen. Die Bestellung der Vertrauensmänner {und ihrer Ersatzmänner} liegt dem Vor- stand der Versicherungsanstalt ob; derselbe bestimmt deren Amtsdauer. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bezirke, Namen und Wohnorte der Vertrauensmänner { und ihrer Ersatzmänner} sowie alle hierbei vorkommenden Veränderungen in einer den örtlichen Verhältnissen des betreffenden Bezirks ent- sprechenden Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht, auch der für den betreffen- den Bezirk zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mitgeteilt werden. § 19 Obliegenheiten und Befugnisse Den Vertrauensmännern liegt ob: 1. die gutachtliche Äußerung über Anträge auf Bewilligung37 von Invalidenrenten sowie über die Entziehung38 derselben; 2. die {Teilnahme an der} Überwachung der Befolgung der zum Zweck der Kon- trolle von der Versicherungsanstalt erlassenen Vorschriften; 3. die Überwachung derjenigen Personen, welchen wegen dauernder (§ 9 Ab- satz 2 des Gesetzes) oder vorübergehender (§ 10 a. a. 0.) Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente bewilligt worden ist, sowie die Erstattung einer Anzeige an den Vorstand, falls in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung eingetreten ist, welche denselben nicht mehr als dauernd er- werbsunfähig oder in den im § 10 a. a. 0. vorgesehenen Fällen nicht mehr als erwerbsunfähig erscheinen läßt; 4. die Erstattung von Anzeigen über die zu ihrer Kenntnis kommenden Erkran- kungen von Versicherten, sofern als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf Invalidenrente begründet; 5. die Entgegennahme von Anträgen auf Rückerstattung von Beiträgen (§§ 30 und 31 a. a. 0.), die Aufklärung des Sachverhalts sowie die Weitergabe solcher Anträge von dem Vorstand unter Abgabe einer gutachtlichen Äußerung; 37 Anmerkung in der Quelle: Zu § 19. Vgl. § 75 Absatz 1 des Gesetzes. 38 Anmerkung in der Quelle: (Zu§ 19.) Vgl.§§ 33, 75 Absatz 1, 85 des Gesetzes. Anhang 555 6. die Erstattung einer Anzeige über die zu ihrer Kenntnis kommenden Fälle, in welchen der Anspruch auf Rente in Gemäßheit des § 34 a. a. 0. ruht; 7. { die Vertretung der Versicherungsanstalt vor dem Schiedsgericht aufgrund be- sonderen Auftrages des Vorstandes.} 8 .... § 20 Die Vertrauensmänner sind ferner verpflichtet, die Arbeitgeber und die Versicher- ten bei Erfüllung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen auf Er- fordern zu unterstützen sowie den Versicherten und ihren Hinterbliebenen über ihr Verhalten bei Geltendmachung der aus dem Gesetz hergeleiteten Ansprüche mit Auskunft und Rat beizustehen. Die Vertrauensmänner haben den Vorstand der Versicherungsanstalt bei der Durchführung des Gesetzes und dieses Statuts nach Kräften zu unterstützen. Sie haben ihm zu diesem Behuf auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt von Wichtigkeit sind. § 21 Jedem Vertrauensmann { und Ersatzmann} ist eine Dienstanweisung auszuhändi- gen, welche über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vertrauensmänner Aus- kunft gibt. Dieselbe ist mit dem Namen und der Angabe des Wohnorts des Vertrau- ensmanns { oder Ersatzmanns} zu versehen und von dem Vorstand der Versiche- rungsanstalt auszustellen. Sie dient zugleich als Legitimation. Mit den aus dieser Dienstanweisung sich ergebenden Maßgaben sind die Vertrau- ensmänner befugt, von den Versicherten Auskunft über Ort und Dauer ihrer Be- schäftigung sowie von Arbeitgebern und Versicherten behufs Ausübung der Kon- trolle und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheini- gung die Aushändigung der Quittungskarte zu verlangen.39 Vertrauensmänner können zu Kontrollbeamten40 der Versicherungsanstalt bestellt werden. Schiedsgerichtsbeisitzer § 22 Zu Beisitzern eines jeden für die Versicherungsanstalt errichteten Schiedsgerichts werden { 10) Vertreter der Arbeitgeber und ebensoviel Vertreter der Versicherten von dem Ausschuß nach den Vorschriften des§ 71 des Gesetzes gewählt. In gleicher Weise werden für jedes Schiedsgericht je { 10) Hilfsbeisitzer, welche am Sitz des Schiedsgerichts ihren Wohnort haben müssen, gewählt. Die Wahl erfolgt in der ersten auf die Genehmigung des Statuts folgenden Ver- sammlung des Ausschusses und später in der Regel in der dem Ablauf der fünfjähri- gen Wahlperiode41 zunächst vorangehenden ordentlichen Versammlung des Aus- schusses(§ 11 des Statuts). 39 Anmerkung in der Quelle: Zu § 21. Vgl. § 126 Absatz 2 des Gesetzes. 40 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 21.) Vgl. § 126 Absatz 1 des Gesetzes. 41 Anmerkung in der Quelle: Zu§ 22. Vgl.§ 71 des Gesetzes. 556 Anhang § 23 Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den einzelnen Sitzungen teilnehmen, wird durch das Los im voraus bestimmt. Wird zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so erfolgt dieselbe aus der Zahl der Hilfsbeisitzer nach der gleichfalls durch das Los im voraus zu bestimmen- den Reihenfolge. Das Los zieht der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter Zuziehung eines Proto- kollführers. Eine Änderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf Antrag von dem Vorsit- zenden bewilligt werden. Die Beisitzer und Hilfsbeisitzer sind auf Erfordern des Vorsitzenden verpflichtet, auch an anderen als den durch das Los oder durch beson- dere Bewilligung des Vorsitzenden festgesetzten Sitzungen teilzunehmen. Ablehnung von Wahlen § 24 { Arbeitgeber der nach Maßgabe des Gesetzes versicherten Personen sowie be- vollmächtigte Betriebsleiter solcher Arbeitgeber können die Wahlen zu unbesoldeten Mitgliedern des Vorstandes, zu Mitgliedern des Ausschusses und des Aufsichtsrats, zu Vertrauensmännern und Schiedsgerichtsbeisitzern ablehnen: l. aus denselben Gründen, aus welchen die Ablehnung des Amts als Vormund zulässig ist; der Führung einer Vormundschaft steht die Wahrnehmung eines aufgrund der Unfallversicherungsgesetze übertragenen Ehrenamts gleich;42 2. wenn sie zur Zeit der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dasselbe {bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Wahl erfolgt,} {im Lauf der Wahlperiode} vollenden würden; 3. wenn sie zu den Beamten des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunal- verwaltungen, zu den Religionsdienern, zu den Mitgliedern einer deutschen gesetzgebenden Versammlung oder zu den Militärpersonen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine gehören, wenn sie als praktische Ärzte oder als Apo- theker ohne Gehilfen tätig sind. Die aufgrund des Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegenden Personen sind zur Ablehnung von Wahlen {zu unbesoldeten Mitgliedern des Vorstandes, zu Mit- gliedern des Ausschusses und des Aufsichtsrats sowie zu Vertrauensmännern} ohne Angabe von Gründen berechtigt, und zwar auch dann, wenn sie ihrerseits als Arbeit- geber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen.43 {Die Wahl zu Beisitzern der Schiedsgerichte können sie jedoch nur unter den im Absatz l bezeichneten Voraussetzungen ablehnen.} { Haben versicherungspflichtige Personen die bezeichneten Wahlen angenommen, so können sie das übernommene Ehrenamt innerhalb der Wahlperiode nur dann niederlegen, wenn ihnen einer der im Absatz l bezeichneten Ablehnungsgründe zur Seite steht.} Die Wiederwahl kann für {eine} Wahlperiode abgelehnt werden.} 42 Anmerkung in der Quelle: Zu § 24. Vgl. § 60 des Gesetzes. 43 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 24.) Vgl. § 52 des Gesetzes. Anhang 557 Ersatz für bare Auslagen und für entgangenen Arbeitsverdienst { l. Fassung) § 25 { Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes,) die Mitglieder des Ausschusses { und des Aufsichtsrats,) die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer erhalten als Ersatz für Reisekosten, soweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf- schiffen zurückgelegt werden kann, die Kosten eines Billets II. Klasse, bei Dampf- schiffen 1. Klasse, für die Hinreise und die Rückreise sowie 3 M. für jeden Ab- und Zugang, im übrigen den Betrag der für die Beförderung nachweislich erforderlich gewesenen baren Auslagen vergütet. Dabei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Straßenverbindung zugrunde gelegt. Als Ersatz sonstiger baren Auslagen, welche ihnen bei Wahrnehmung der Ge- schäfte der Versicherungsanstalten erwachsen, erhalten { die bezeichneten Personen für einen halben Tag { 2) M., für einen ganzen Tag { 4) M. sowie für jede notwendig gewordene Übernachtung einen weiteren Betrag von { 4) M. { a) Vertreter der Versicherten für einen halben Tag { l ) M., für einen ganzen Tag { 2) M. sowie für jede notwendig gewordene Übernachtung einen weiteren Betrag von { 3) M.; b) Vertreter der Arbeitgeber {sowie sonstige nicht zu den Vertretern der Versi- cherten gehörende nichtbeamtete Mitglieder des Vorstandes). { wenn sie au- ßerhalb ihres Wohnorts { an Sitzungen teilzunehmen haben oder als Vertrau- ensmänner) tätig sind) für jeden halben Tag { 3) M., für jeden ganzen Tag { 6) M. sowie für jede notwendig gewordene Übernachtung einen weiteren Betrag von { 6) M.} Außer den im Absatz l und 2 bezeichneten Bezügen wird den Vertretern der Ver- sicherten der ihnen nachweislich entgangene Arbeitsverdienst zum vollen Betrag, mindestens aber zur Höhe von täglich { l) M., vergütet, den Vertretern der Arbeitge- ber aber eine weitere Entschädigung (für Zeitverlust usw.) nicht gewährt. { II. Fassung} § 25 { Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes), die Mitglieder des Ausschusses { und des Aufsichtsrats), die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer erhalten, soweit sie nicht Vertreter der Versicherten sind, den Ersatz ihrer nachweis- lichen baren Auslagen für Reisekosten und außerdem als Entschädigung für Woh- nungs- und Zehrungskosten, ohne Rücksicht auf den ihnen erwachsenden Zeitver- lust, für jeden Tag, an welchem sie außerhalb ihres Wohnorts tätig sind, { 12) M. Tagegelder. Die Vertreter der Versicherten erhalten: l. als Entschädigung für Reisekosten: a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt wer- den können, für jedes Kilometer der Hinreise und für jedes Kilometer der Rückreise {5) Pf.; b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen zurück- gelegt werden können, { 20) Pf. für jedes Kilometer der Hinreise und jedes Kilometer der Rückreise { 20) Pf. Dabei wird in allen Fällen die nächste fahrbare Straßenverbindung zugrunde gelegt; 558 Anhang 2. als Ersatz sonstiger baren Auslagen für einen halben Tag { l } M., für einen ganzen Tag { 2} M. sowie für jede notwendig gewordene Übernachtung einen weiteren Betrag von { 3 l M.; 3. den ihnen nachweislich entgangenen baren Arbeitsverdienst zum vollen Be- trag, mindestens aber zur Höhe von täglich { l } M. § 26 Die Anweisungen der nach § 25 zu gewährenden Vergütungen erfolgen für die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Ausschusses { und des Aufsichtsrats} sowie für die Vertrauensmänner durch den Vorstand der Versiche- rungsanstalt, für die Schiedsgerichtsbeisitzer durch den Vorsitzenden des Schiedsge- richts. § 27 Die anweisende Stelle ist berechtigt, die Anweisung der Vergütungen für Vertre- ter der Versicherten, welche in einem die Versicherungspflicht begründenden Ar- beits- oder Dienstverhältnis stehen, abzulehnen, sofern sich ergibt, daß dieselben in dem einzelnen Falle ihre Arbeitgeber von der Berufung zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten nicht in Kenntnis gesetzt haben.44 Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung45 § 28 Über die gesamte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungsjahrs hat der Vor- stand vor { Ablauf des {vierten} Monats, welcher auf den Eingang der von dem Rechnungsbüro mitzuteilenden Schlußnachweisung über die Vorschüsse der Post- verwaltungen folgt,} { dem Zusammentreten der ordentlichen Jahresversammlung des Ausschusses} ( vgl. § 11 des Statuts) eine Rechnung nebst einer Übersicht über das am Schluß des Rechnungsjahrs vorhandene Vermögen einschließlich des Reser- vefonds aufzustellen. Bei Aufstellung der Rechnung und der Vermögensübersicht sind insbesondere folgende Vorschriften anzuwenden: l. Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens zu dem Bör- senpreis zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden; 2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen; 3. Gebäude, Anlagen und sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Geschäfts- betrieb der Versicherungsanstalt bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf ei- nen geringeren Wert zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; 4. die Verwaltungskosten müssen ihrem vollen Betrag nach in der Jahresrech- nung als Ausgabe erscheinen. 44 Anmerkung in der Quelle: Zu § 27. Vgl. § 62 des Gesetzes. 45 Anmerkung in der Quelle: Über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung sind im Statut nur Bestimmungen zu treffen, soweit hierüber nicht von der zuständigen Landeszen- tralbehörde Bestimmungen getroffen werden ( §§ 54 Ziffer 8, 64 Ziffer 4 des Gesetzes). Anhang { Die Rechnungsabschlüsse sind zu veröffentlichen ( § 31 des Statuts).} § 29 559 Den mit der Vorprüfung der Jahresrechnung beauftragten { Delegierten des Aus- schusses ( § 9 Ziffer 2, § 11 Absatz 1 dieses Statuts)} { Mitgliedern des Aufsichts- rats} ist mit der im § 15 bezeichneten Maßgabe die Einsicht der Bücher und Akten der Versicherungsanstalt sowie die Untersuchung des Bestands der Anstaltskasse und der Bestände an Wertpapieren zu gestatten. Reservefonds § 30 { Der Reservefonds ist bis auf die {doppelte} Höhe des gesetzlich vorgeschriebe- nen Betrags - also bis auf {40 Prozent} des Kapitalwerts der in den ersten 10 Jahren der Versicherungsanstalt zur Last fallenden Renten - zu erhöhen.46 Die Beiträge sind bei ihrer anderweiten Festsetzung (§§ 96 bis 98 des Gesetzes) so zu bemessen, daß der Reservefonds diesen Betrag spätestens am Ende der {dritten} Beitragsperiode erreicht hat. } Bekanntmachungen § 31 Die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt erfolgen vorbehaltlich der wei- ter gehenden Bestimmung des§ 18 Absatz 4 dieses Statuts in: 1. { denjenigen Blättern, welche zu den Veröffentlichungen der höheren Verwal- tungsbehörden, über deren Bezirke sich die Versicherungsanstalt erstreckt, be- stimmt sind, außerdem in:} 2. Besondere Bestimmungen über Entrichtung und Einziehung der Beiträge § 3247 { Solche Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis zu ei- nem bestimmten Arbeitgeber stehen, sind berechtigt, durch Einkleben eines entspre- chenden Betrags von Marken in die Quittungskarte in Gemäßheit des§ 109 Absatz 1 des Gesetzes die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im voraus zu entrich- ten. Denjenigen Versicherten, welche aufgrund dieser Ermächtigung die vollen Wo- chenbeiträge selbst entrichtet haben, steht gegen die nach § 100 des Gesetzes zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge zu. Durch den Vorstand der Versicherungsanstalt kann diese Berechtigung und der aus derselben sich ergebende Anspruch gegen die Arbeitgeber auf einzelne beson- ders zu bezeichnende Klassen von Versicherten beschränkt werden, solange nicht der Bundesrat weiter gehende Beschlüsse gefaßt hat.} 46 Anmerkung in der Quelle: Zu§ 30. Vgl.§ 21 Absatz 2 des Gesetzes. 47 Anmerkung in der Quelle: Zu § 32. Bestimmungen der im § 32 bezeichneten Art können auch durch den Bundesrat getroffen werden(§ 111 des Gesetzes). 560 Anhang § 3348 {Für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-, In- nungskrankenkasse oder Knappschaftskasse oder der Gemeindekrankenversicherung ( oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art} angehören, sind die Beiträ- ge, abweichend von der Vorschrift des§ 109 Absatz 1 des Gesetzes, durch die Orga- ne dieser Kassen beziehungsweise durch die Verwaltung der Gemeindekrankenver- sicherung { oder der landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art} für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen. Die Organe der genannten Kassen beziehungsweise die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung ( oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art} haben die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten einzukleben49 und diese Marken, sofern der Bundesrat über deren Entwertung Bestimmung getroffen hat(§ 109 des Gesetzes), nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu entwerten. Den bezeichneten Stellen hat die Versicherungsanstalt hierfür eine Vergütung zu gewähren; dieselbe wird von der Landeszentralbehörde festgesetzt. 50 } § 3451 {Für diejenigen Versicherten, welche einer der im § 33 dieses Statuts bezeichne- ten Kassen beziehungsweise einer Gemeindekrankenversicherung { oder landesrecht- lichen Einrichtung ähnlicher Art} nicht angehören, sind die Beiträge abweichend von der Vorschrift des § 109 Absatz I des Gesetzes durch örtliche He bestellen der Versicherungsanstalt für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen (vgl. § 35 des Statuts). Auf die Verpflichtung der Hebestellen zum Ein- kleben und Entwerten von Marken finden die Vorschriften des § 33 des Statuts ent- sprechende Anwendung.} § 35 {Die Bestimmung der örtlichen Hebestellen (§ 34 des Statuts) und die Einrich- tung ihrer Verwaltung liegt dem Vorstand der Versicherungsanstalt ob. Mit Geneh- migung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 112 des Gesetzes) können die Oblie- genheiten der örtlichen Hebestellen auch den Gemeindebehörden oder anderen öf- 48 Anmerkung in der Quelle: Zu § 33. Bestimmungen der in §§ 33 bis 38 dieses Statuts be- zeichneten Art bedürfen - abgesehen von der dem Reichs-(Landes-)Versicherungsamt ob- liegenden Genehmigung des Statuts(§ 56 des Gesetzes) - der besonderen Genehmigung der Landeszentralbehörde(§ 112 des Gesetzes). Sie können gemäß§ 112.ff. des Gesetzes auch durch die Landeszentralbehörde selbst oder mit Genehmigung der höheren Verwal- tungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbands oder ei- ner Gemeinde für deren Bezirk getroffen werden. 49 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 33.) Sofern sich ein Bedürfnis herausstellen sollte, Vor- sorge zu treffen, daß die Versicherten den mit dem Einzug der Beiträge betrauten Organen der Krankenkassen etc. die Quittungskarten behufs Einklebung der Marken rechtzeitig vor- legen, so kann die betreffende Anordnung aufgrund des § 126 des Gesetzes als Kontroll- vorschrift durch den Ausschuß besonders beschlossen werden (vgl. § 9 Ziffer 13 des Sta- tuts). 50 Anmerkung in der Quelle: (Zu§ 33.) Vgl.§ 112 Absatz 3 des Gesetzes. 51 Anmerkung in der Quelle: Zu § 34. Vgl. die Anmerkung zu § 33 dieses Statuts. Bestimmun- gen der in §§ 33 und 34 des Statuts bezeichneten Art können sowohl zusammen wie einzeln aufgenommen werden. Anhang 561 fentlichen Behörden, den Vorständen von Krankenkassen52 oder den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherung { oder landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art} übertragen werden, sofern dieselben hiermit einverstanden sind. Den bezeich- neten Stellen hat die Versicherungsanstalt eine Vergütung zu gewähren; dieselbe wird von der Landeszentralbehörde festgesetzt.} § 3653 { Die nach §§ 33 und 34 dieses Statuts mit der Einziehung der Beiträge betrauten Organe und Hebestellen haben die Ausstellung und den Umtausch der Quittungskar- ten nach den Vorschriften der§§ 103 und 105 des Gesetzes zu bewirken.} § 3754 { Die Arbeitgeber der im § 34 bezeichneten Versicherten sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherte Person spätestens am {dritten} Tag nach dem Beginn der Beschäftigung bei der Hebestelle anzumelden und spätestens am { drit- ten} Tag nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. Der Vorstand ist berechtigt, über die Form, in welcher die An- und Abmeldungen zu erfolgen haben, Vorschriften zu erlassen. Arbeitgeber, welche diesen Verpflichtungen und den von dem Vorstand der Ver- sicherungsanstalt hierüber erlassenen näheren Anordnungen nicht nachkommen, können { von letzterem} mit Geldstrafe bis zu l 00 M. belegt werden. 55 } § 3856 { Für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, wird von den durch §§ 34 oder 35 dieses Statuts mit Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von der Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts entrichtet und durch diese von den Arbeitgebern wieder eingezogen.} III. Abänderung des Statuts { 1. Fassung} § 39 Über Abänderungen des Statuts entscheidet der Ausschuß in Gemäßheit des § 10 Absatz 4 und des § 13 Absatz l dieses Statuts. 52 Anmerkung in der Quelle: Zu § 35. Vgl. § 97 des Gesetzentwurfs und dessen Begründung (Sten(ographische) Ber(ichte des Reichstags) 1888/89, Bd. 4, S. 95). 53 Anmerkung in der Quelle: Zu § 36. Vgl. Anmerkung zu § 33 dieses Statuts. Bestimmungen dieser An darf das Statut nur aufnehmen, wenn dasselbe auch die§§ 33 oder 34 enthält. 54 Anmerkung in der Quelle: Zu § 37. Vgl. die Anmerkung zu § 33 dieses Statuts. Bestimmun- gen der im § 37 des Statuts gedachten An sind nur zulässig, wenn das Statut auch Bestim- mungen der im§ 34 bezeichneten An enthält. Deranige Bestimmungen(§ 37 des Statuts) sind insbesondere bei unständigen, häufig wechselnden Arbeitem wegen der für die Ar- beitgeber hieraus erwachsenden Belästigungen bedenklich. 55 Anmerkung in der Quelle: (Zu § 37.) Vgl. § 112 Absatz 1 Ziffer 2 a(m) E(nde) sowie §§ 137 und 145 des Gesetzes. 56 Anmerkung in der Quelle: Zu § 38. Vgl. die auch hier zutreffende Anmerkung zu § 36. 562 Anhang ( II. Fassung} § 39 Über Abänderungen des Statuts entscheidet der Ausschuß mit der Maßgabe, daß mindestens je ( die Hälfte} der Mitglieder aus der Zahl der Arbeitgeber und der Ver- sicherten in der betreffenden Versammlung erschienen sein und mindestens { zwei Drittel} der Abstimmenden dem Antrag zustimmen müssen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann die Statutänderung in einer zweiten gemäß § l O dieses Statuts berufenen Versammlung des Ausschusses ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des § 13 be- schlossen werden, wenn mindestens ( drei Viertel} der erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen und bei der Berufung der Versammlung auf die Wirksamkeit dieser Abstimmung hingewiesen worden war. Beschlossen in der Versammlung des Ausschusses zu ... am ... Nr.2 1890 Oktober 27 Statut1 der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hessen-Nassau Druck Aufgrund der §§ 54 ff. des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversi- cherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt, S. 97) wird für die gemeinsame Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt der Provinz Hessen-Nassau und des Fürstentums Waldeck unter dem Namen „Invaliditäts- und Altersversicherungsan- stalt Hessen-Nassau" mit dem Sitz zu Kassel das nachstehende Statut errichtet. Allgemeine Bestimmung § 1. Die Angelegenheiten der Versicherungsanstalt werden nach Maßgabe des Gesetzes, der zur Durchführung desselben erlassenen Bestimmungen und dieses Statuts durch den Vorstand(§ 2), den Ausschuß(§ 8), die Vertrauensmänner(§ 14) und die etwa bestellten besonderen Kontrollbeamten ( § 17) verwaltet. Vorstand § 2. Zusammensetzung. Der Vorstand der Versicherungsanstalt besteht aus denje- nigen Beamten, welche gemäß §§ 47 Absatz l und 64 Ziffer I des Gesetzes zur Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes bestellt worden sind, sowie aus je ei- nem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. Diese Vertreter werden von dem Ausschuß, und zwar in getrennter Wahlhandlung von den Vertretern der Ar- beitgeber und der Versicherten aus der Zahl der nach § 50 des Gesetzes wählbaren Personen gemäß§ 13 dieses Statuts gewählt. Für jeden Vertreter ist in gleicher Wei- se ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Dauer 1 Beilage zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden Nr. 32 vom 6.8.1891. Das Statut war auf der Versammlung des Ausschusses am 27.10.1890 beschlossen und vom Reichsversicherungsamt am 21.11.1890 genehmigt worden. Anhang 563 der Wahlperiode des Ausschusses. Die Ausscheidenden können wiedergewählt wer- den. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt. bis ihre Nachfolger dasselbe angetreten haben. § 3. Obliegenheiten. Dem Vorstand liegt die gesamte Verwaltung der Versiche- rungsanstalt ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschuß oder anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand ist befugt, mit den zuständigen Organen des Provinzialverbands der Provinz Hessen-Nassau zu vereinbaren, daß die Büro-, Kassen- und anderen Ge- schäfte der Versicherungsanstalt ganz oder zum Teil von Provinzialbeamten erledigt werden. Diese Beamten bleiben Provinzialbeamte und unterliegen den für die letzteren geltenden allgemeinen Bestimmungen. § 4. Geschäftsordnung. Den Vorsitz im Vorstand führt der gemäß§§ 47 Absatz l und 64 Ziffer l des Gesetzes bestellte Vorsitzende. Der gemäß der vorgenannten Bestimmungen bestellte stellvertretende Vorsitzende, im Fall der Behinderung des- selben das dem Dienstalter nach älteste sonstige beamtete Mitglied des Vorstandes, vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrag desselben. Für die Geschäftsordnung des Vorstandes gelten folgende Vorschriften. § 5. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes. Der kollegialischen Beschlußfassung unterliegen folgende Angelegenheiten: l. die dem Ausschuß zu machenden Vorlagen; 2. die Fälle, in denen es sich um die Entziehung der Invalidenrente handelt; 3. die wegen Anlegung des Vermögens zu treffenden allgemeinen Maßregeln; 4. die Beschlußfassung über die Feststellung des Jahreshaushalts; 5. die Beschlußfassung über die Anstellung von Beamten; 6. diejenigen Angelegenheiten, welche der Vorsitzende für die kollegialische Be- schlußfassung bestimmt oder deren kollegialische Erledigung von dem Reichs- versicherungsamt oder dem Staatskommissar gewünscht wird. In eiligen Fällen kann die Abstimmung schriftlich erfolgen. Darüber, ob ein Fall eilig ist, entscheidet der Vorsitzende. Die Errichtung von Abteilungen zur gesonderten, auch kollegialischen Erledigung einzelner Angelegenheiten ist zulässig. In den zur kollegialischen Beschlußfassung gelangenden Angelegenheiten bestellt der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Vorstandes oder aus den Beamten der Ver- sicherungsanstalt einen und nach Befinden einen zweiten Berichterstatter. An der Abstimmung nehmen nur die Mitglieder des Vorstandes, und zwar in der Weise teil, daß der Berichterstatter zuerst, sodann der zweite Berichterstatter, demnächst der Vertreter der Versicherten, der Vertreter der Arbeitgeber und zuletzt die übrigen Mitglieder des Vorstandes nach ihrem Dienstalter abstimmen. Das dem Dienstalter nach jüngere Mitglied stimmt vor dem älteren. Bei gleichem Dienstalter stimmt das an Lebensjahren jüngere Mitglied zuerst. Der Vorsitzende stimmt stets zuletzt ab, auch dann, wenn er sich selbst zum Berichterstatter bestellt hat. Im Fall der Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 6. Die Willenserklärungen des Vorstandes erfolgen unter dem Namen der Ver- sicherungsanstalt mit dem Zusatz „der Vorstand"; sie bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden, welcher den Vorstand nach außen vertritt. 564 Anhang Der Vorstand führt ein Siegel, dessen Aufschrift die Versicherungsanstalt be- zeichnet. In Fällen, in welchen die Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand zu ver- treten ist, liegt diese Vertretung einem vom Ausschuß aus seiner Mitte zu diesem Zweck zu bestellenden Bevollmächtigten ob. § 7. Die nichtbeamteten Mitglieder des Vorstandes und deren Ersatzmänner ha- ben Anspruch auf Ersatz für bare Auslagen beziehungsweise für entgangenen Ar- beitsverdienst(§ 20). Ausschuß § 8. Zusammensetzung. Der Ausschuß besteht aus je zehn Vertretern der Arbeit- geber und der Versicherten. Diese Vertreter, sowie je ein erster und ein zweiter Er- satzmann derselben, werden nach Maßgabe der §§ 48 ff. des Gesetzes gewählt. § 9. Obliegenheiten und Befugnisse. Dem Ausschuß liegt ob: 1. die Wahl je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten und je eines ersten und zweiten Ersatzmannes derselben zu Mitgliedern des Vorstandes (§ 2); 2. die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte(§ 18); 3. die Prtifung der Jahresrechnung, die Aufstellung von Erinnerungen gegen die- selbe sowie die Abnahme der Jahresrechnung (Entlastung), soweit hiertiber nicht von der Landeszentralbehörde Bestimmungen getroffen werden, und die Wahl von drei Mitgliedern zu ihrer Vorprtifung (§ 11); 4. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden; die Bildung solcher Verbände bedarf der Zustimmung des Vorstandes; 5. die Beschlußfassung über Abänderungen des Statuts(§ 33); 6. die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes; 7. die Beschlußfassung über Veränderungen des Bezirks der Versicherungsan- stalt, insbesondere auch über den Anschluß und das Ausscheiden der nach §§ 5 und 7 des Gesetzes zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen; 8. nach Anhörung des Vorstandes die Beschlußfassung über die Höhe der Bei- träge sowie dartiber, ob und inwieweit die Beiträge für die in derselben Lohn- klasse versicherten Personen nach Berufszweigen verschieden bemessen wer- den sollen; 9. mit Zustimmung des Vorstandes die Beschlußfassung über die zum Zweck der Kontrolle zu erlassenden Vorschriften(§ 126 des Gesetzes); 10. die Beschlußfassung über den Angriff des Reservefonds und dessen Zinsen sowie über die Verteilung eines etwaigen Fehlbetrags desselben auf die näch- sten Beitragsperioden (§ 21 des Gesetzes); 11. die Stellung von Anträgen auf Gestattung einer von der Vorschrift des § 129 Absatz I des Gesetzes abweichenden Anlegung eines Teils des Anstaltsver- mögens; 12. die Beschlußfassung über den Erlaß besonderer Bestimmungen wegen Be- rechnung der Beiträge in solchen Fällen, in welchen die Zahl der tatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann; 13. die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern des Ausschusses, soweit diese Anträge Gegenstände betreffen, welche zum Geschäftskreis des Aus- schusses gehören; Anhang 565 14. die Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche dem Ausschuß zu diesem Zweck von dem Reichsversicherungsamt, dem Staats- kommissar oder dem Vorstand vorgelegt werden. § 10. Geschäftsordnung. Der Ausschuß wird von dem Vorstand der Versiche- rungsanstalt mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder berufen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Auf Verlangen des Reichsversicherungsamts, des Staatskommissars oder von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Ausschusses sind auf die Tagesordnung der Versammlung, nötigenfalls nachträglich, auch solche in den Geschäftskreis des Ausschusses gehörende Gegenstände zu setzen, deren Beratung durch den Ausschuß von den bezeichneten Stellen gewünscht wird. Das Verlangen muß jedoch spätestens eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstag schriftlich gestellt sein. Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche am Erscheinen verhindert sind, haben dies dem Vorsitzenden des Vorstandes tunlichst frühzeitig mitzuteilen. Für die Behinderten sind die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzuladen, sofern dieselben der Ladung noch rechtzeitig Folge leisten können. Jede auf solche Weise berufene Versammlung des Ausschusses ist beschlußfähig, sofern mindestens je fünf Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann über die derselben vorgeleg- ten Gegenstände eine anderweit berufene zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl und Art der erschienenen Mitglieder gültig beschließen, sofern hierauf bei der Berufung hingewiesen worden ist. Die Verhandlungen finden am Sitz der Versicherungsanstalt statt und sind öffent- lich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen, in geheimer Sitzung gefaß- ten Beschluß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. § l l. Alljährlich findet eine ordentliche Versammlung des Ausschusses statt. Der- selben ist die Jahresrechnung zur Prüfung und etwaigen Aufstellung von Erinnerun- gen sowie zur Abnahme (§ 9 Ziffer 3) vorzulegen. Die Jahresrechnung muß durch drei Mitglieder des Ausschusses vorgeprüft worden sein. Diese Mitglieder werden von dem Ausschuß alljährlich nach Maßgabe des § 13 gewählt. Mindestens je eines der Mitglieder muß Vertreter der Arbeitgeber beziehungsweise der Versicherten sein. Außerordentliche Versammlungen des Ausschusses kann der Vorstand der Versi- cherungsanstalt berufen, sobald ihm dies im Interesse der letzteren erforderlich er- scheint. Außerordentliche Versammlungen muß derselbe binnen drei Wochen berufen, wenn dies von dem Reichsversicherungsamt oder von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gegenstände, welche dem Ausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, schriftlich verlangt wird und diese Gegenstände in den Geschäftskreis des Ausschusses gehören. § 12. Für je ein Jahr wird von dem Ausschuß aus seiner Mitte ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter desselben gewählt. Zur Unterstützung des Vorsitzenden werden von dem Ausschuß aus seiner Mitte für die Dauer je eines Jahres zwei Beisitzer und ein Schriftführer gewählt. Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter hat die Verhandlungen des Ausschusses zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Derselbe ist befugt, Aus- 566 Anhang schußmitgliedem, welche seinen zur Leitung der Verhandlung oder zur Aufrechter- haltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versammlungsraum zu verweisen. Solange ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter desselben nicht vorhanden ist, werden dessen Obliegenheiten von dem Vorsitzenden des Vorstandes wahrgenommen. Außer den Vertretern der Landeszentralbehörden sowie der weiteren Kommunal- verbände, für deren Bezirke die Versicherungsanstalt errichtet ist, nämlich des Pro- vinzialverbands der Provinz Hessen-Nassau und des Fürstentums Waldeck, sowie den Vertretern der Bezirksverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden und außer dem Vertreter des Reichsversicherungsamts sowie dem Staatskommissar kann auch jedes Mitglied des Vorstandes an den Verhandlungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Dasselbe gilt von denjenigen Beamten der Versi- cherungsanstalt, welche der Vorsitzende des Vorstandes dazu bestimmt; diese kön- nen mit der Schriftführung betraut werden. Alle diese Personen müssen auf ihren Antrag jederzeit gehört werden. Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sitzung und des Na- mens der Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Im übrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsord- nung. § 13. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen durch Erheben der Hände. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen werden in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte auf ei- nen Stimmzettel so viele verschiedene Namen schreibt, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen Personen, auf welche die einfache Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen gefallen ist. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Ge- wählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahl kann auch auf andere Weise (Zuruf, Handerheben etc.) erfolgen, wenn niemand widerspricht. Angelegenheiten, welche nicht gemäß § l O als Beratungsgegenstände auf die Ta- gesordnung gesetzt worden sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn aus der Mitte des Ausschusses kein Widerspruch erfolgt. Die Verhandlung und Beschlußfassung über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Versammlung des Ausschusses ist jedoch jederzeit zulässig. Vertrauensmänner § 14. Bestellung. Die Bezirke der Vertrauensmänner werden durch den Vorstand festgesetzt. Für jeden Bezirk sind aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten je ein Vertrauensmann sowie je ein Ersatzmann zu bestellen, welcher den Vertrauensmann in Behinderungsfällen zu vertreten und im Fall des Ausscheidens für denselben ein- zutreten hat. Die Vertrauensmänner und ihre Ersatzmänner müssen den Anforderun- gen des § 50 des Gesetzes genügen. Die Bestellung der Vertrauensmänner und ihrer Ersatzmänner liegt dem Vorstand der Versicherungsanstalt ob, derselbe bestimmt deren Amtsdauer, welche jedoch fünf Jahre nicht übersteigen darf. Anhang 567 Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bezirke, Namen und Wohnorte der Vertrauensmänner und ihrer Ersatzmänner sowie alle hierbei vorkommenden Veränderungen in einer den örtlichen Verhältnissen des betreffenden Bezirks ent- sprechenden Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht, auch der für den betreffen- den Bezirk zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mitgeteilt werden. § 15. Obliegenheiten und Befugnisse. Die Vertrauensmänner haben den Vorstand sowie die Arbeitgeber und die Versicherten bei Erfüllung ihrer Pflichten zu unter- stützen, insbesondere liegt ihnen ob: l. die gutachtliche Äußerung über Anträge auf Bewilligung von Invalidenrenten sowie über die Entziehung derselben; 2. die Teilnahme an der Überwachung der Befolgung der zum Zweck der Kon- trolle von der Versicherungsanstalt erlassenen Vorschriften; 3. die Überwachung derjenigen Personen, welchen wegen dauernder (§ 9 Ab- satz 2 des Gesetzes) oder vorübergehender(§ 10 a.a.0.) Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente bewilligt worden ist, sowie die Erstattung einer Anzeige an den Vorstand, falls zu ihrer Kenntnis kommt, daß in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung eingetreten ist, welche den- selben nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig oder in den im § 10 a. a. 0. vor- gesehenen Fällen nicht mehr als erwerbsunfähig erscheinen läßt; 4. die Erstattung von Anzeigen über die zu ihrer Kenntnis kommenden Erkran- kungen von Versicherten, sofern als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf Invalidenrente begründet; 5. die Entgegennahme von Anträgen auf Rückerstattung von Beiträgen (§§ 30 und 31 des Gesetzes), die Aufklärung des Sachverhalts sowie die Weitergabe solcher Anträge an den Vorstand unter Abgabe einer gutachtlichen Äußerung; 6. die Erstattung von Anzeigen über die zu ihrer Kenntnis kommenden Fälle, in welchen der Anspruch auf Rente in Gemäßheit des § 34 des Gesetzes ruht; 7. die Vertretung der Versicherungsanstalt vor dem Schiedsgericht aufgrund be- sonderen Auftrags des Vorstandes. § 16. Jedem Vertrauensmann und Ersatzmann ist eine Dienstanweisung auszu- händigen, welche über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vertrauensmänner Auskunft gibt. Dieselbe ist mit dem Namen und der Angabe des Wohnorts des Ver- trauensmanns (Ersatzmanns) zu versehen und von dem Vorstand der Versicherungs- anstalt auszustellen. Sie dient zugleich als Legitimation. Mit den aus dieser Dienstanweisung sich ergebenden Maßgaben sind die Vertrau- ensmänner befugt, von den Versicherten Auskunft über Ort und Dauer ihrer Be- schäftigung sowie von Arbeitgebern und Versicherten behufs Ausübung der Kon- trolle und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheini- gung die Aushändigung der Quittungskarten zu verlangen. Kontrollbeamte § 17. Der Vorstand ist befugt, Kontrollbeamte zu bestellen und für dieselben eine Dienstanweisung zu erlassen. Vertrauensmänner können zu Kontrollbeamten der Versicherungsanstalt bestellt werden. 568 Anhang Schiedsgerichtsbeisitzer § 18. Zu Beisitzern eines jeden für die Versicherungsanstalt errichteten Schieds- gerichts werden fünf Vertreter der Arbeitgeber und ebensoviel Vertreter der Versi- cherten von dem Ausschuß nach den Vorschriften des § 71 des Gesetzes gewählt. In gleicher Weise werden für jedes Schiedsgericht je fünf Hilfsbeisitzer, welche am Sitz des Schiedsgerichts oder in nächster Nähe desselben ihren Wohnort haben müs- sen, gewählt. Die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Ausschusses(§ 71 Absatz 4 des Gesetzes). Ablehnung von Wahlen § 19. Arbeitgeber der nach Maßgabe des Gesetzes versicherten Personen sowie bevollmächtigte Betriebsleiter solcher Arbeitgeber können die Wahlen zu nichtbe- amteten Mitgliedern des Vorstandes, zu Mitgliedern des Ausschusses, zu Vertrau- ensmännern und Schiedsgerichtsbeisitzern ablehnen: l. aus denselben Gründen, aus welchen die Ablehnung des Amts als Vormund zulässig ist; der Führung einer Vormundschaft steht die W ahmehmung eines aufgrund der Unfallversicherungsgesetze übertragenen Ehrenamts nicht gleich; 2. wenn sie zu den Beamten des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunal- verwaltungen, zu den Religionsdienern, zu den Mitgliedern einer deutschen ge- setzgebenden Versammlung oder zu den Militärpersonen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine gehören, wenn sie als praktische Ärzte oder als Apo- theker ohne Gehilfen tätig sind. Die aufgrund des Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegenden Personen sind zur Ablehnung von Wahlen zu nichtbeamteten Mitgliedern des Vorstandes, zu Mit- gliedern des Ausschusses sowie zu Vertrauensmännern ohne Angabe von Gründen berechtigt, und zwar auch dann, wenn sie ihrerseits als Arbeitgeber versicherungs- pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen. Die Wahl zu Beisitzern der Schiedsgerichte können sie jedoch nur unter den im Absatz 1 bezeichneten Vor- aussetzungen ablehnen. Haben versicherungspflichtige Personen die bezeichneten Wahlen angenommen, so können sie das übernommene Ehrenamt innerhalb der Wahlperiode nur dann niederlegen, wenn inzwischen einer der im Absatz 1 bezeichneten Ablehnungsgrün- de eingetreten ist. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. Ersatz für bare Auslagen und für entgangenen Arbeitsverdienst § 20. Die nichtbeamteten Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Aus- schusses, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer erhalten l. als Ersatz für Reisekosten, a) soweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden kann, die Kosten einer Fahrkarte II. Klasse, bei Dampfschiffen 1. Klasse, für die Hinreise und die Rückreise, soweit nicht Rückfahrtkarten benutzt werden können; b) im übrigen den Betrag der für die Beförderung nachweislich erforderlich ge- wesenen baren Auslagen. Dabei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Straßen- verbindung zugrunde gelegt; Anhang 569 c) als Ersatz sonstiger baren Auslagen, welche ihnen bei Wahrnehmung der Ge- schäfte der Versicherungsanstalt erwachsen, für einen halben Tag zwei Mark, für einen ganzen Tag vier Mark sowie für jede notwendig gewordene Über- nachtung einen weiteren Betrag von vier Mark; 2. innerhalb des Wohnorts oder bis zu einer Entfernung von drei Kilometer[n] von demselben Ersatz der ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der Versi- cherungsanstalt erwachsenen baren Auslagen (ortsüblich aufgewendete Fuhr- kosten, Zehrungskosten etc.). Außer den in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Bezügen wird den Vertretern der Versi- cherten der ihnen nachweislich entgangene Arbeitsverdienst zum vollen Betrag, mindestens aber zur Höhe von täglich einer Mark vergütet, den Vertretern der Ar- beitgeber aber eine weitere Entschädigung (für Zeitverlust usw.) nicht gewährt. Der Vorstand kann mit den vorgenannten Personen als Ersatz für bare Auslagen sowie für entgangenen Arbeitsverdienst Pauschalsätze vereinbaren. § 21. Die Anweisungen der nach § 20 zu gewährenden Vergütungen erfolgen für die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Ausschusses sowie für die Ver- trauensmänner durch den Vorstand der Versicherungsanstalt, für die Schiedsge- richtsbeisitzer durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. § 22. Die anweisende Stelle ist berechtigt, die Anweisung der Vergütungen für Vertreter der Versicherten, welche in einem die Versichenmgspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse stehen, abzulehnen, sofern sich ergibt, daß diesel- ben in dem einzelnen Fall ihre Arbeitgeber von der Berufung zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten nicht in Kenntnis gesetzt haben. Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung § 23. Über die gesamte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungsjahrs hat der Vorstand vor Ablauf des vierten Monats, welcher auf den Eingang der von dem Rechnungsbüro mitzuteilenden Schlußnachweisung über die Vorschüsse der Post- verwaltungen folgt, eine Rechnung nebst einer Übersicht über das am Schluß des Rechnungsjahrs vorhandene Vermögen einschließlich des Reservefonds aufzustel- len. Bei Aufstellung der Rechnung und der Vermögensübersicht sind insbesondere folgende Vorschriften anzuwenden: 1. Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens zu dem Bör- senpreis zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden; 2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen; 3. Gebäude, Anlagen und sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Geschäfts- betrieb der Versicherungsanstalt bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf ei- nen geringeren Wert zu dem Anschaffungs- und Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; 4. die Verwaltungskosten müssen ihrem vollen Betrag nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen. Die Rechnungsabschlüsse sind zu veröffentlichen (§ 25). § 24. Den mit der Vorprüfung der Jahresrechnung beauftragten Mitgliedern des Ausschusses (§ 9 Ziffer 3, § 11 Absatz 1) ist die Einsicht der Bücher und Akten der 570 Anhang Versicherungsanstalt sowie die Untersuchung des Bestands der Anstaltskasse und der Bestände an Wertpapieren zu gestatten. Bekanntmachungen § 25. Die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt erfolgen vorbehaltlich der weiter gehenden Bestimmung des § 14 Absatz 4 in denjenigen Blättern, welche zu den Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden, über deren Bezirke sich die Versicherungsanstalt erstreckt, bestimmt sind. Besondere Bestimmungen über Entrichtung und Einziehung der Beiträge § 26. Für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-, Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse oder der Gemeindekrankenversiche- rung angehören, kann der Vorstand der Versicherungsanstalt, vorbehaltlich der im Einzelfall einzuholenden Genehmigung der Landeszentralbehörde, beschließen, daß die Beiträge, abweichend von der Vorschrift des§ 109 Absatz 1 des Gesetzes, durch die Organe dieser Kassen beziehungsweise durch die Verwaltung der Gemeinde- krankenversicherung für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen sind. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird, haben die Organe der genannten Kassen beziehungsweise die Verwaltung der Gemeindekrankenversi- cherung die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungs- karten der Versicherten einzukleben und erforderlichenfalls diese Marken nach Maßgabe der hierüber etwa zu treffenden Anordnungen zu entwerten. Den bezeichneten Stellen hat die Versicherungsanstalt hierfür eine Vergütung zu gewähren; dieselbe wird von der Landeszentralbehörde festgesetzt. § 27. Für diejenigen Versicherten, welche einer der im § 26 bezeichneten Kassen beziehungsweise einer Gemeindekrankenversicherung nicht angehören, können durch Beschluß des Vorstandes der Versicherungsanstalt, vorbehaltlich der im Ein- zelfall einzuholenden Genehmigung der Landeszentralbehörde, die Beiträge abwei- chend von der Vorschrift des§ 109 Absatz 1 des Gesetzes durch örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalt für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitge- bern eingezogen werden (§ 28). Auf die Verpflichtung der Hebestellen zum Einkle- ben und Entwerten von Marken finden die Vorschriften des § 26 entsprechende Anwendung. § 28. Die Bestimmung der örtlichen Hebestellen (§ 27) und die Einrichtung ihrer Verwaltung liegt dem Vorstand der Versicherungsanstalt ob. Mit Genehmigung der Landeszentralbehörde können von dem Vorstand die Obliegenheiten der örtlichen Hebestellen auch den Gemeindebehörden oder anderen öffentlichen Behörden, den Vorständen von Krankenkassen oder den Verwaltungen der Gemeindekrankenversi- cherung übertragen werden. Den bezeichneten Stellen hat die Versicherungsanstalt hierfür eine Vergütung zu gewähren; dieselbe wird von der Landeszentralbehörde festgesetzt. § 29. Der Vorstand der Versicherungsanstalt kann vorbehaltlich der im Einzelfall einzuholenden Genehmigung der Landeszentralbehörde beschließen, daß die nach §§ 26, 27 oder 28 mit der Einziehung der Beiträge betrauten Organe und Hebestellen die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarten nach den Vorschriften der§§ 103 und 105 des Gesetzes zu bewirken haben. Anhang 571 § 30. Die Arbeitgeber der im § 27 bezeichneten Versicherten sind. wenn die dort vorgesehene Einrichtung getroffen ist, vorbehaltlich der aufgrund des § 31 etwa erlassenen Vorschriften verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherte Person spätestens am dritten Tag nach dem Beginn der Beschäftigung bei der Hebestelle (§§ 27, 28) anzumelden und spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Be- schäftigung abzumelden, auch jede während der Dauer der Beschäftigung eintreten- de Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältnis von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt anzuzeigen. Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die Form, in welcher die An- und Abmeldungen zu erfolgen haben, Vorschriften zu erlassen und solche Arbeitgeber, welche diesen Verpflichtungen und den von dem Vorstand hierüber erlassenen näheren Anordnungen nicht nachkom- men, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark zu belegen. § 31. Diejenigen im § 27 bezeichneten Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weni- ger als einer Woche beschränkt ist, können, wenn die im § 27 vorgesehene Einrich- tung getroffen wird, durch den Vorstand verpflichtet werden, die An- und Abmel- dung (§ 30) bei der Hebestelle selbst zu bewirken. Der Vorstand der Versicherungs- anstalt ist berechtigt, über die Form, in welcher die An- und Abmeldungen zu erfol- gen haben, Vorschriften zu erlassen und Zuwiderhandelnde mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark zu belegen. § 32. Sofern die in §§ 26 oder 27 bezeichneten Anordnungen getroffen werden, können durch den Vorstand der Versicherungsanstalt die mit Einziehung der Beiträ- ge beauftragten Stellen verpflichtet werden, für solche Versicherten, deren Beschäf- tigung durch ihren Zweck oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit- raum von weniger als einer Woche beschränkt ist, sofern dieselben ihre An- und Abmeldung selbst bewirken, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von der Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts zu erheben; letztere hat diese Hälfte von den Arbeitgebern wiedereinzuziehen. Abänderung des Statuts § 33. Über Abänderungen des Statuts entscheidet der Ausschuß mit der Maßgabe, daß mindestens je die Hälfte der Mitglieder aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten in der betreffenden Versammlung erschienen sein und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Antrag zustimmen müssen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann die Statutänderung in einer zweiten gemäß § 19 berufenen Versammlung des Ausschusses ohne Rücksicht auf die Zahl und Art der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen und bei der Beru- fung der Versammlung auf die Wirksamkeit dieser Abstimmung hingewiesen wor- den war. 572 Abkürzungsverzeichnis a.a.O. Abs. a. D. adh. Anm. a. o. Art. Aufl. BArch BayHStA Bd. BG bkF BR dgl. d. i. d. J. d.M. Drs. f., ff. fol. geb. gest. GLA GStA GVBI H. HA Hrsg. HStA luAV luAVG J. Nr. Jg. Kap. kgl. LA LHA I.J. I.M. LP LVA M. am angegebenen Ort Absatz außer Dienst adhibendum (= Beiakte) Anmerkung außerordentlich Artikel Auflage Bundesarchiv Bayerisches Hauptstaatsarchiv Band Berufsgenossenschaft bei keiner Fraktion Bundesrat dergleichen das ist dieses Jahres dieses Monats Drucksache folgende (Seite, Seiten) folio (= Blatt) geboren gestorben Generallandesarchiv Geheimes Staatsarchiv Gesetz- und Verordnungsblatt Heft Hauptabteilung Herausgeber Hauptstaatsarchiv Invaliditäts- und Altersversicherung Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz Journalnummer Jahrgang Kapitel königlich Landesarchiv Landeshauptarchiv laufenden Jahres laufenden Monats Legislaturperiode Landesversicherungsanstalten Mark MbayKdA MdHH MdL MdPrAbgH MdR m.E. m.H. Mill. n. fol. o.D. o. J. o.O. Pf. preuß. PrAbgH PrGS PrMBliV Rep. resp. RGBI Rs. RT RVA s. sächs. Sess. StA stellv. Sten.Ber. StGB s. Z. Tit. ü.M. VA v.M. V. J_ württ. Ziff. zit. z. Z. Abkürzungsverzeichnis Mitglied der bayerischen Kammer der Abgeordneten Mitglied des preußischen Herrenhauses Mitglied des Landtags Mitglied des preußischen Abgeordnetenhauses Mitglied des Reichstags meines Erachtens meine Herren Millionen nicht foliiert(= ohne Blattangabe) ohne Datum ohne Jahr ohne Ort Pfennig, Pfennige preußisch Preußisches Abgeordnetenhaus Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten Repositur respektive Reichsgesetzblatt Rückseite Reichstag Reichsversicherungsamt Seite sächsisch Session Staatsarchiv stellvertretender Stenographische Berichte Strafgesetzbuch seinerzeit Titel über (dem) Meeresspiegel Versicherungsanstalten vorigen Monats vorigen Jahres württembergisch Ziffer zitiert zur Zeit 573 574 1. Regionalregister Altenstein, Kreis 492, 497, 508-510, 512 f. Amerika 64 Angerburg, Kreis 330, 492, 497. 506 f., 509, 511, 513f., 516 Anhalt, Herzogtum 3, 5, 141,243,339 Baden, Großherzogtum 4, 6, 28-31, 67, 123, 137-139, 211, 225, 253, 273, 281-283, 305, 339, 384 f., 406-408, 538, 543 Bayern, Königreich 3, 26, 67, 71. 75-84. 121 f., 125, 127-134, 205, 207, 209, 211, 219, 269, 275, 281-283, 302, 339, 383, 389,538,541 Belgien 533, 535 f. Bersenbrück, Kreis 86 Birkenfeld, Fürstentum 2, 5 f., 542 Brandenburg, Provinz 2, 5, 35, 67,200,211, 281-283, 301, 339 Braunsberg, Kreis 318, 509f., 517 Braunschweig, Herzogtum 4, 35, 49, 165f., 211,281-283,339,385,538,542 Danziger Höhe, Kreis 512 Darkehmen, Kreis 492, 497, 500, 509, 512, 519,526 Dirschau, Kreis 514,519 Elsaß-Lothringen 1, 5 f., 105, 281-283, 339, 538 Fischhausen, Kreis 320, 492, 497-499, 509, 512,518,526 Flatow, Kreis 513,516 Frankreich 536 Friedland, Kreis 509 f. Gerdauen, Kreis 318, 492, 497, 506f., 509, 512,519 Goldap, Kreis 492, 497, 501 f., 509, 511-514, 519,526 Gumbinnen, Kreis 509f., 517 Gumbinnen, Regierungsbezirk 329 Hannover, Provinz 3, 5, 9f., 12, 43-49, 67, 85-98, 107 f., 197 f., 200, 211, 243, 258, 269,281-283,339, 354,538 Harz 157, 163, 165 Heiligenbeil, Kreis 509f. Heilsberg, Kreis 509 f., 517 Hessen, Großherzogtum 4, 6, 35, 67, 273. 281-283, 339, 538, 542 f. Hessen-Nassau, Provinz 3, 5, 67, 70, 199, 243,281-283,339,538,562-571 Heydekrug, Kreis 320, 509 f., 517 Hohenzollern 2, 5 Insterburg, Kreis 320,492,497, 504-506. 509, 512, 516f. Johannisburg, Kreis 492,497,501 f., 509,512, 514,526 Karthaus, Kreis 512 f., 519 Königsberg, Landkreis 318. 320f., 497, 509f. Königsberg, Regierungsbezirk 117,329 Konitz, Kreis 513, 519 Labiau, Kreis 492. 497, 502f., 509,512,517, 519 Lippe, Fürstentum 3, 5, 43, 243, 542 Lötzen, Kreis 320,322,492,497, 507, 509 Lübeck, Fürstentum 2. 5 f.. 542 Lyck, Kreis 509f. Marienburg, Kreis 511-514, 519 Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum 4, 6, 35, 67, 122,207, 275, 281-283, 339f., 538 Mecklenburg-Strelitz, Großherzogtum 4, 6, 35, 67, 122,207, 275, 281-283, 339f., 538 Memel, Kreis 320, 509 f., 517 Mittelfranken, Regierungsbezirk 3, 6 Mohrungen, Kreis 509 f., 517 Neidenburg, Kreis 336, 509 f. Neustadt, Kreis 512 f. Niederbayern, Regierungsbezirk 3, 6, 205 Niederung, Kreis 320, 509 f. Oberbayern, Regierungsbezirk 3, 5 Oberfranken, Regierungsbezirk 3, 6 Oberpfalz und Regensburg, Regierungsbe- zirk 3, 6 Oldenburg, Großherzogtum 2, 4, 6, 35, 243, 281-283,339,399,538,542 Oletzko, Kreis 318, 509 f. Ortelsburg, Kreis 321 f., 336, 492, 497. 502, 509,512-514,520,526 Osterode, Kreis 492,497, 508-510, 516 Ostpreußen, Provinz 2, 5, 63, 67, 70, 98f., 103, 108-126. 197f., 200, 205, 210-213, 215 f., 218, 221, 234, 242, 258, 269 f., 281-283, 301, 305, 316-332, 334-336, 339, 346f., 353-355, 357-359, 367, 376, 389f., 403, 491-528 Pfalz, Regierungsbezirk 3, 6, 35 Pittkallen, Kreis 509 Pommern, Provinz 2, 5, 67, 121, 199, 211 f., 215, 223, 242, 281-283, 301, 325, 339, 354,357,389 Posen, Provinz 2, 5, 12, 67, 73, 103, 107, 199, 272, 280f., 285, 339, 354, 357, 383. 389,502,518 Preußen 1-3. 7, 21, 112, 207, 217, 219-221, 224, 226, 229f., 241-254, 257f., 260. 275, 278, 281, 293, 339 f., 343 f., 353, 360. 368,371,380,383-385,541,543 Ortsregister 575 Preußisch Eylau, Kreis 320, 506, 509f. Preußisch Holland, Kreis 321, 330, 509 f. Preußisch Stargard 512 f. Putzig, Kreis 512f., 519 Ragnit, Kreis 492,495, 503f., 509,513,517, 519 Rastenburg, Kreis 322,506, 509f. Reuß, ältere Linie, Fürstentum 4 Reuß, jüngere Linie, Fürstentum 4 Rheinprovinz 2, 5, 12, 67, 107, 199 f., 211, 220, 243, 258, 260, 281-283, 301, 339, 354f., 357,364, 385,399,518,538 Rößel, Kreis 506, 509 f. Sachsen, Königreich 3, 6, 35, 49, 54, 67, 70, 116, 121 f., 209, 211 f., 218, 220, 269, 273, 281-283,316,339,355,357,384,538 Sachsen, Provinz 3, 67, 141, 199f., 243, 272, 281-283, 339,347 Sachsen-Altenburg, Herzogtum 4 Sachsen-Coburg-Gotha, Herzogtum 4, 542 Sachsen-Meiningen, Herzogtum 4 Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzogtum 4,23 Schaumburg-Lippe, Fürstentum 3, 5, 43, 243 Schlesien, Provinz 2, 5, 67, 105, 116, 121, 199,227,258,281-283,339,357,364,383 Schleswig-Holstein, Provinz 2, 5, 67, 199, 211, 243, 281-283, 339 11. Ortsregister Altenbrak (Kreis Zellerfeld) 157, 159, 162 Ansbach 3 Augsburg 3 Bad Oeynhausen 162 Bad Rehburg 157, 162 Barmen (heute Wuppertal) 165 Bayreuth 3 Berlin 2, 5, 13-17, 35, 42. 54, 65, 67, 72, 80, 108, 198f., 201,205, 210-213, 215, 220f., 223, 229 f., 234-237, 242, 257, 269 f., 278, 280-284, 301,305, 325, 338f., 344, 353-355,357,367,376,403,538 Bielefeld 17-19 Bramsche 86, 97 Braunlage 165-167 Braunschweig 4 Bremen 4, lOf., 101, 103, 107f., 151-172, 207, 220, 227, 242, 260, 269, 281-283, 301 f., 338-340, 344 f., 354-356, 367 f., 371, 373, 376, 399 f., 403, 543 Breslau 2, 35, 258 Celle 97 Chojnice (Polen) siehe Konitz Schwaben 122 Schwaben und Neuburg, Regierungsbezirk 3, 6 Schwarzburg-Rudolstadt, Fürstentum 4 Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum 4, 542 Schweiz 53 Schwetz, Kreis 512f., 519 Sensburg, Kreis 509 f. Stallupönen, Kreis 492,497, 499f., 509,512, 516,526 Süddeutschland 20, 286, 293 Thüringen 4, 6, 22, 67, 70, 211, 220, 281- 283, 339,538 Tilsit, Kreis 318, 320, 509 f. Tuchei, Kreis 512-514, 516 Unterfranken und Aschaffenburg, Regierungs- bezirk 3, 6 Waldeck und Pyrmont, Fürstentum 3, 5, 43, 243,562 Wehlau, Kreis 500, 509f., 517 Westfalen, Provinz 2, 5, 67, 211, 281-283, 339,357,364,383,507,538 Westpreußen, Provinz 2, 5, 12, 63-65, 67, 199, 281-283, 301, 339, 355, 357, 491- 493, 511-525, 527f. Württemberg, Königreich 4, 6, 20, 26, 49, 67, 103, 108, 123, 220, 226, 236, 273, 281-283,339,383,399,538,542 Cuxhaven 157 Danzig 2,491, 511-513, 521 Darmstadt4 Dirschau 512 Dresden 4, 55-58 Düsseldorf 3, 58, 533-538 Eisenach 539 Elbing 511-513, 519 Elbl11g (Polen) siehe Elbing Flatow 492 Frankenau (Kreis Neidenburg) 336 Friedrichsruh 148 Gdansk (Polen) siehe Danzig Göttingen 91 f., 94 Gotha 308 Graudenz 492, 524, 527 Grudzi11dz (Polen) siehe Graudenz Gütergotz (Kreis Teltow) 201 Gumbinnen 505, 521 Gussew (Rußland) siehe Gumbinnen Hamburg 4, lOf., 32, 101, 103, 107f., 151- 172, 207, 220, 227, 234, 242, 260, 269, 273, 281-283, 301 f., 338-340, 344f., 354- 576 Personenregister 356, 367 f., 371, 373, 376, 399 f., 403, 543 Hameln94 Hannover 3, 10, 92-94 Harburg (heute Hamburg) 88-91, 94 Heydekrug 500 Hildesheim 97, 273 Hohegeiß (Kreis Blankenburg) 165-167 lnsterburg 492, 504 f., 512 f. Kaliningrad (Rußland) siehe Königsberg i. Pr. Karlovy Vary (Tschechien) siehe Karlsbad Karlsbad 103 Karlsruhe 4, 28-31 Kassel 3,58,281,391,539,562 Kiel2 Klaipeda (Litauen) siehe Memel Königsberg i. Pr. 2, 98 f., 198, 258, 317, 319, 499f., 509-511 Konitz492 Landshut 3 Lübeck 4, lOf., 101, 103, 107f., 151-172, 207, 220, 227, 242, 260, 269, 281-283, 301 f., 338-340, 344 f., 354-356, 367 f., 371, 373, 376, 399 f., 403, 543 Lüneburg 47 Malbork (Polen) siehe Marienburg Marggrabowa 234,318 Marienburg 512 Memel 500 Merseburg 3, 67 Mönchengladbach l08 Mülhausen (Elsaß-Lothringen) l05 München 3 Münster 2 Mulhouse (Frankreich) siehe Mülhausen Neustadt (Westpreußen) 63-65 Nienburg 96 III. Personenregister Achenbach, Dr. Heinrich von (1829-1899) Oberpräsident der Provinz Brandenburg in Berlin 14 Adametz, Gustav (1854-1931) Landrat in Osterode 508 Aichbichler, Josef ( 1845-1912) Brauereibesitzer in Wolnzach (Oberbay- ern), MdR (Zentrum) 115, 119, 123 Albrecht, Karl Leopold Adolf (1855-1930) Schneidermeister in Halle (Saale), MdR (Sozialdemokrat) 423,449, 453 Aldehoff, Dr. Gustav (1863-194 7) Oberarzt in Hamburg 155 Nürnberg 75-81, 84, 115 Offenburg 30 Ohlau 35 Otawa (Polen) siehe Ohlau Oldenburg (Oldenburg) 4, 532 Olecko (Polen) siehe Marggrabowa Osterode 492 Ostr6da (Polen) siehe Osterode Pforzheim 30 Pirna 35 Posen 2 Poznan (Polen) siehe Posen Regensburg 3 Schwerin 4 Soltau 94-96 Sowetsk (Rußland) siehe Tilsit Speyer 3 Sankt Andreasberg, Kreis Zellerfeld 157-171 Stettin 2, 35 Strasbourg (Frankreich) siehe Straßburg Straßburg 5 Stuttgart 4 Szczecin (Polen) siehe Stettin Tczew (Polen) siehe Dirschau Thale 157 Thorn 512 Tilsit 500, 509 Torun (Polen) siehe Thorn Tschernjachowsk (Rußland) siehe Insterburg Varzin 143 Warcino (Polen) siehe Varzin Weimar4 Wejherowo (Polen) siehe Neustadt Wroctaw (Polen) siehe Breslau Würzburg 3 Wuppertal 165 Zlot6w (Polen) siehe Flatow Althoff, Dr. Hermann ( 1860-1948) Gerichtsassessor a. D. in Münster, Vor- standsmitglied der Versicherungsanstalt Westfalen 59 Andersch, Hermann Rittergutsbesitzer, Amtsvorsteher in Kai- gen (Landkreis Königsberg) 99 Andrian-Werburg, Rudolf Freiherr von (1844- 1919), Vorsitzender der Versicherungs- anstalt Oberpfalz in Regensburg 3 Bach, Wilhelm Kupferschmied in Karlsruhe 31 Personenregister 577 Bachern, Dr. Julius (1845-1918) Chefredakteur der „Kölnischen Volkszei- tung" 484 Bachern, Dr. Karl (1858-1945) Rechtsanwalt in Köln, MdR (Zentrum) 386,533 Bansi, Dr. Gustav (1870-1935) Regierungsassessor in Allenstein 508 Barbeck, Hugo (l 851-1907) Buchhändler und Antiquar in Nürnberg 76 Bargmann, Karl (1854-1916) Oberamtsrichter in Oldenburg, MdR (Frei- sinnige Volkspartei) 401 Bauck, Rudolf (1825-1896) Kammergerichtsrat in Berlin 52 Bauer, Gustav Adolf (1870-1944) Arbeitersekretär in Berlin 540 Baumbach, Arnold von ( 1846-192 l) Geheimer Oberlandeskulturgerichtsrat in Berlin 114 Bebe), August (1840-1913) Drechslermeister, sozialdemokratischer Parteiführer in Berlin, MdR (Sozialde- mokrat) 14, 106,308,313 Beckmann, Dr. Adolf ( 1859-1925) Mathematiker, Regierungsrat im Reichs- amt des Innern 202, 209, 212-216, 218, 223,243,316,337,402,491 f., 523,526 Beeckmann, Dr. Karl (1860-1914) Landrat in Angerburg 506 f. Belian, Elimar (l 840-1904) Geheimer Oberfinanzrat im preußischen Finanzministerium 202 Bennigsen, Dr. Rudolf von (l 824-1902) Oberpräsident der Provinz Hannover 198, 200 Berger, Philipp (um 1839-1920) Direktor der Karlsruher Werkzeugma- schinenfabrik 31 Berlepsch, Hans Freiherr von (1843-1926) preußischer Handelsminister 7, 98, 197- 202, 220,222,230,234, 254-262 Bertelsmann, Konrad ( 1828-190 l) Spinnereidirektor in Gadderbaum, Vorsit- zender der Handelskammer Bielefeld 17 Bertrab, Lambert von ( 1858-1945) Oberförster in St. Andreasberg 168 Biesenberger, Julius (l 862-1938) Regierungsassessor in Stuttgart 202 Bismarck, Herbert Graf von ( 1849-1904) Sohn und Mitarbeiter Otto von Bismarcks, Legationsrat im Auswärtigen Amt 143 Bismarck, Otto Fürst von (1815-1898) Reichskanzler und preußischer Ministerprä- sident a.D. 1-7, 18, 48, 74, 140-143, 370 Bismarck, Wilhelm Graf von (1852-1901) Oberpräsident der Provinz Ostpreußen in Königsberg i. Pr., Sohn Otto von Bis- marcks 198, 200 Blos, Wilhelm (1849-1927) Schriftsteller in Stuttgart, MdR (Sozial- demokrat) 81 Blum, Dr. Emil (1844-1911) Ingenieur, Generaldirektor der Berlin-An- haltischen Maschinenbau-Aktiengesell- schaft in Berlin, Vorsitzender der Nord- östlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenos- senschaft 202 Blumenthal, Dr. Siegmund (geb. 1838) Kreisarzt in Insterburg 505 Bockshammer, Paul von (1834-1923) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Württemberg in Stuttgart 4 Bödiker, Dr. Tonio (1843-1907) Präsident des Reichsversicherungsamts 7 f., 11, 22, 51 f., 68, 75, 108, 135, 146f., 164, 171 f., 202, 206-208, 210, 217f., 220, 233 f., 237 f., 244-250, 253, 290, 294, 296 Boehlke, Dr. Hugo (l 859-1931) Regierungsassessor in Gumbinnen, Vor- sitzender der Schiedsgerichte für Invali- ditäts- und Altersversicherung in den Kreisen Pillkallen, Ragnit und Stallupö- nen 323 Bömers, Otto (1857-1922) Regierungsrat in Bückeburg 202 Boetticher, Dr. Karl Heinrich von (1833-1907) Staatssekretär im Reichsamt des Innern, preußischer Minister ohne Geschäftsbe- reich, Vizepräsident des preußischen Staats- ministeriums l, 26f., 86, 123, 135, 140, 144 f., 147f., 150, 171 f., 202-204, 208, 230, 234, 241-255, 260f., 263, 265-269, 271-273, 278, 290, 314-317, 333, 337, 343,358,382, 389f., 407,544 Bonin, Eckart von (1854-1912) Landrat und Rittergutsbesitzer in Neu- mark (Kreis Neustettin), MdR (Deutsche Reichspartei) 402 Bork, Franz (1853-1915) Geschäftsführer des Spar- und Bauvereins Hannover92 Bosse, Dr. Robert (1832-1901) Unterstaatssekretär im Reichsamt des In- nern, später: preußischer Kultusminister 149,332,374,399 Braesicke, Rudolf ( 1841-nach 1808) Gutsbesitzer in Eszeruppen (Kreis Pill- kallen), MdR (Freisinnige Volkspartei) 401 578 Personenregister Brandt, Rudolf von (1835-1909) Landeshauptmann der Provinz Ostpreu- ßen in Königsberg i. Pr., Vorsitzender der Versicherungsanstalt Ostpreußen 258, 316-332, 334-336, 361, 399f., 492, 526- 528 Brandts, Max (1854-1905) Landesrat in Düsseldorf, Vorsitzender der Versicherungsanstalt Rheinprovinz 399 f. Brasch, Hugo (1854-1937) Landrat in Insterburg 505 f. Brauer, Dr. Arthur von (1845-1926) badischer Außenminister und Minister des großherzoglichen Hauses 135 f., 406 Braun, Julius Freiherr von (1868-1931) Regierungsassessor in Gerdauen 506 Braunbehrens, Otto (1833-1918) Unterstaatssekretär im preußischen In- nenministerium 197,400 Bredschneider, Dr. Walter (1849-1908) Kreisarzt in Angerburg 507 Brefeld, Ludwig (1837-1907) preußischer Handelsminister 263 f., 266- 268, 271-273, 290, 332, 367, 373-375, 380,385,399 Breuer, Johann Adolf ( 1831-1906) Gutsbesitzer in Groß-Mönchhof (Kreis Bergheim), MdR (Zentrum) 401,436 Brünneck, Dr. Egmont ( 1842-1916) Landrat in Hannover, Mitglied des Han- noverschen Provinziallandtags 200 f. B uchert, Karl (l 844-1922) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Nie- derbayern in Landshut 3 Bueck, Henry Axel (l 830-1916) Geschäftsführer des Zentralverbands Deut- scher industrieller 311, 397 Bülow, Dr. Bernhard Graf von (1849-1929) Staatssekretär im Auswärtigen Amt, preußischer Minister ohne Geschäftsbe- reich, später: Reichskanzler, preußischer Ministerpräsident und preußischer Au- ßenminister 367, 374, 380, 529, 531-533 Busch, Dr. Johann Konrad (1848-1898) Sanitätsrat in Krefeld 203, 225 Caprivi, Leo Graf von (1831-1899) Reichskanzler, preußischer Ministerprä- sident und Außenminister 82 Caspar, Franz (l 849-1927) Geheimer Oberregierungsrat im Reichs- amt des Innern 26, 202, 24 l, 402 Ca~selmann, Wilhelm Reinhard ( 1831-1909) Forstkommissar a. D. in Eisenach, MdR (freisinnige Volkspartei) 401 Conrad, Alfred (l 852-1914) Geheimer Regierungsrat im preußischen Landwirtschaftsministerium, später: Chef der Reichskanzlei 202, 226, 529 Crämer, Fritz (1857-1928) Prokurist in Nürnberg 76 Cramm-Burgdorf, Burghard Freiherr von (1837-1913), braunschweigischer Bundes- ratsbevollmächtigter 114, 202, 385 Czygan, Dr. Anton (1860-1918) Kreisarzt in Goldap 50 l Daller, Balthasar von (l 835-1911) Lyzeumsdirektor in Freising, MbayKdA (Zentrum) 127 Dasbach, Georg Friedrich (l 846-1907) Buchdruckereibesitzer in Trier, MdR (Zentrum) 401 Denhard, Karl ( 1844-1930) Landesrat in Stettin, Vorsitzender der Versicherungsanstalt Pommern 101, 202, 217,223 Dewitz, Hermann von ( 1854-1939) Rittergutsbesitzer in Schönhagen (Kreis Naugard), MdR (konservativ) 406 Dietz, Dr. August (1854-1920) Regierungsrat in Darmstadt, Vorsitzen- der der Versicherungsanstalt Hessen 4, 59, 202, 226 f. Dittmer, Dr. Karl Wilhelm (1846-1929) stellv. Vorsitzender der Hanseatischen Versicherungsanstalt in Lübeck 107 Dobczynski, Dr. Bernhard ( 1861-1917) Kreisarzt in Allenstein 508 Dönhoff-Friedrichstein, August Graf von ( 1845-1920), Kammerherr in Friedrich- stein (Kreis Königsberg i. Pr.), MdR (kon- servativ) 105 Doerksen, Franz (l 860-1930) Gutsbesitzer in Wossitz (Kreis Danziger Niederung), MdR (Deutsche Reichspar- tei) 402, 436 Dollfus, Jean (l 800- I 887) Textilindustrieller in Mülhausen (Elsaß) 105 Dubois, Dr. Adolf (gest. 1903) Kreisarzt in Johannisburg 501 Dubois, Jean (um 1858-1919) Generaldirektor des Arbeitsamts im In- dustrie- und Arbeitsministerium in Brüs- sel 537 Düttmann, Augustin ( 1857-1934) Regierungsrat, Vorsitzender der Versiche- rungsanstalt Oldenburg in Oldenburg 4. 399,532 Personenregister 579 Dungs, Dr. Hermann (1855-1910) Geheimer Justizrat im Reichsjustizamt 202 Eberhard, Dr. Hermann (1846-1895) Chefredakteur des „Fränkischen Kuriers" 75f. Eberhardt, Dr. Adolf (geb. 1849) Kreisarzt in Allenstein 508 Eberle, Ernst Schlosser in Karlsruhe 29 Eberty, Dr. Eduard (1840-1894) Stadtrat und Stadtsyndikus in Berlin, Vor- sitzender der Versicherungsanstalt Berlin 2 Eggert, Theodor(l864-1941) Landrat in Darkehmen 500 Elle, Gotthold (1851-1910) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Thü- ringen in Weimar 4 Engelhard, Dr. Max (1860-1914) Landrat in Johannisburg 501 Eschbach, August (um 1857-1900) Mechaniker in Karlsruhe 31 Esche, Dr. Arthur(l857-1940) Amtsrichter in Dresden, MdR (nationalli- beral) 418 Eskens,August(l843-1913) Geheimer Oberbergrat im preußischen Handelsministerium 202 Eßlinger, Franz Xaver (1859-nach 1918) Guts- und Brauereibesitzer in Leiblfing (Bezirksamt Straubing), MdR (Bayerischer Bauernbund) 402 Eulenburg, Friedrich Albrecht Graf zu (1815- 1881), preußischer Innenminister 74 Euler, Jakob (1842-1917) Kunsttischlermeister in Bensberg (Kreis Mülheim am Rhein), MdR (Zentrum) 401 Faltin, Josef Eugen (1852-1934) Rechtsanwalt in Groß-Strehlitz, MdR (Zen- trum) 401 Feilitzsch, Max(imilian) Alexander Freiherr von (1834-1913), bayerischer Innenmini- ster 127-134 Feldmann, Ernst (um 1854-1916) Schreiner in Karlsruhe 31 Feldt, Rudolf (1860-1925) Regierungsassessor bei der Eisenbahndi- rektion in Berlin, Vorsitzender der Pen- sionskasse für die Arbeiter der preußi- schen Staatseisenbahn 202 Fetisch, Bernhard (1839-1912) Bauunternehmer und Architekt in Berlin, Vorsitzender der Nordöstlichen Bauge- werks-Berufsgenossenschaft, nichtständi- ges Mitglied des Reichsversicherungs- amts 202, 240 Fischbeck, Otto (1865-1939) Sekretär der Handelskammer Bielefeld, später: Sekretär der Papierverarbeitungs- Berufsgenossenschaft in Berlin, MdR (Frei- sinnige Volkspartei) 17,401 Fischer, Dr. Otto (1846-1915) Geheimer Rat im sächsischen Innenmini- sterium, stellv. Bundesratsbevollmächtig- ter 361, 402 Franckenstein, Georg Arbogast Freiherr von und zu (1825-1890), Jurist und Gutsbe- sitzer in Ullstadt (Bezirksamt Schein- feld), MdR (Zentrum), Vizepräsident des Reichstags 142 Franke, Siegmund Vorsitzender des Spar- und Bauvereins Hannover92 Franken, Hermann (1846-1931) Metallfabrikbesitzer in Schalke, MdR (na- tionalliberal) 401 f. Frankenberg und Ludwigsdorf, Hermann von (1865-1931), Stadtrat in Braunschweig 203,238,291,293 Freund, Dr. Richard (1859-1941) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Berlin 4, 16, 34, 103,203, 205, 209, 211- 222, 232-236, 365 Frey, Max (1832-1913) Spinnereibesitzer in Mülhausen (Elsaß), zweiter Vorsitzender der elsaß-Iothringi- schen Textil-Berufsgenossenschaft 202 Friedrich III. (1831-1888) Deutscher Kaiser und König von Preußen 144 Fürbringer, Leo (1843-1923) Oberbürgermeister von Emden, Mitglied des Hannoverschen Provinziallandtags 45-47 Fürst, Dr. Max (1854-1914) Geheimer Oberbergrat im preußischen Handelsministerium 202, 402 Fuster, Edouard (1869-1935) Generalsekretär des Ständigen Ausschus- ses für internationale Arbeiterversiche- rungs-Kongresse und des Ständigen Aus- schusses für Sozialversicherung in Paris 534 Gaebel, Otto (1837-1906) Präsident des Reichsversicherungsamts 51, 53, 104,164,202,361,366,511, 538-540 580 Personenregister Gamp, Karl (l 846- l 918) Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat a. D., MdR (Deutsche Reichspartei) 314 Gebhard, Herman (1843-1906) Vorsitzender der Hanseatischen Versi- cherungsanstalt in Lübeck 4, lOf., 101, 107, 151-172, 203, 207-209. 218, 220, 222, 227-234, 236-239, 291, 297, 344f., 365, 399f. Gerstel, Dr. Max (1856-1936) Regierungsrat, ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts 7, 52, 202, 223 f. Gerstenberger, Liborius (1864-1925) kath. Pfarrer und Schulinspektor in Lau- fach (Bezirksamt Aschaffenburg). MdR (Zentrum) 401,414,426,432 f. Gettwart, Dr. Albert (1849-1924) Kreisarzt in Osterode 510 Glebocki, Josef von (l 856-1903) Gutsbesitzer in Czerleino (Kreis Schroda), MdR (Pole) 402 Goldbeck, Johanne (1862-1903) Diakonisse in St. Andreasberg 158 Goltz, Dr. Rüdiger Freiherr von der (1837- 1910), Landesdirektor der Provinz Pom- mern in Stettin, Vorsitzender der Versi- cherungsanstalt Pommern 2, 12 Goßler, Heinrich von (1841-1927) preußischer Kriegsminister 332, 374, 380, 399, 529-531 Graba, Hermann von (1833-1908) Landesdirektor der Provinz Schleswig- Holstein in Kiel, Vorsitzender der Versi- cherungsanstalt Schleswig-Holstein 2, 361,366 Graeser, Kurt ( 1850-1928) Landesrat in Königsberg i. Pr. 328, 493 f., 521,526 Grau, Dora (1851-1933) Besitzerin einer Pension in St. Andreas- berg 157 Grillenberger, Karl (l 848-1897) Schlosser, Redakteur in Nürnberg, MdR (Sozialdemokrat) 75, 78-81 Gröber, Adolf (1854-1919) Landrichter in Heilbronn, MdR (Zentrum) 386 Groll, Ludwig (1838-1918) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Un- terfranken und Aschaffenburg in Würz- burg 3 Große, Ludwig (1835-nach 1896) Landesrat in Berlin 8 Haag, Philipp (1860-1930) Regierungsrat im württembergischen In- nenministerium 361 Haake, Gustav (1838-1905) Gutsbesitzer in Letschin (Kreis Lebus). MdR (Deutsche Reichspartei) 402 Häberlen, Alben von (1843-1921) Vorsitzender der Württembergischen Ver- sicherungsanstalt in Stuttgart 362, 399 Hänel, G. Leiter der Maschinenbauanstalt und Ei- sengießerei der preußischen Seehandlung in Berlin-Moabit 80 Hahn, Julius Amtsgerichtsrat in Berlin 291 Hahn, Konrad (1863-1936) Regierungsassessor in Gumbinnen, Vor- sitzender der Schiedsgerichte für Invali- ditäts- und Altersversicherung in den Kreisen Niederung und Tilsit 323 Hake, Hans Gottlieb von (1858-1922) Regierungsrat in Gumbinnen, Vorsitzen- der des Schiedsgerichts für Invaliditäts- und Altersversicherung im Kreis Lötzen 324 Hammerstein-Loxten, Ernst Freiherr von ( 1827-1914 ), Landesdirektor der Provinz Hannover, später: preußischer Landwirt- schaftsminister 9 f., 12, 20, 43 f., 46-48, 114, 120, 255, 259, 266-268, 332, 367, 373,380,399 Harder, Wilhelm (1856-1899) Chefredakteur der „Karlsruher Zeitung" 28 Hartig, Erdmann (1857-1925) Architekt in Hamburg 165 Hartmeyer, Dr. Emil ( 1820-1902) Besitzer und Chefredakteur der „Ham- burger Nachrichten" 140 Hassei, Hans ( 1860-1932) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Braunschweig 4, 103 f. Haßler, Theodor ( 1828-1901) Textilfabrikbesitzer in Augsburg, Vorsit- zender des Zentralverbands Deutscher In- dustrieller 311 Hatzfeldt-Trachenberg, Hermann Fürst von ( 1848-1933), Standesherr in Trachenberg (Kreis Militsch). Oberpräsident der Pro- vinz Schlesien in Breslau 199 Heereman von Zuydtwyck, Dr. Clemens Frei- herr (1832-1903), Rittergutsbesitzer in Münster, MdR (Zentrum) 386 Heerwart, Dr. Adolf von (1828-1899) Wirklicher Geheimer Rat, stellv. Bundes- Personenregister 581 ratsbevollmächtigter des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach 202 Hegelmaier, Paul (1847-1912) Oberbürgermeister von Heilbronn, MdR (Deutsche Reichspartei) 402,416 Heim, Dr. Georg (1865-1938) Realschullehrer in Ansbach, MdR (Zen- trum) 529-531, 533 Heldenberg, Constantin (l 838-1908) Baumeister in München, Vorsitzender der Bayerischen Baugewerks-Berufsgenos- senschaft 203 Heller, Adolf (1844-1911) Spinnereidirektor in Münster (Elsaß) 203 Henning, Adolf(l837-1918) Privatier in Berlin, MdR (konservativ) 401 Herold, Karl ( 1848-1931) Gutsbesitzer in Amelsbüren (Kreis Mün- ster), MdR (Zentrum) 401,425 Herrmann, Josef von (1836-1914) Direktor im bayerischen Innenministeri- um, stellv. Bundesratsbevollmächtigter 202,383,402 Hertling, Dr. Georg Freiherr von (1843-1919) Professor für Philosophie in München, MdR (Zentrum) 386 Hilbck, Georg Friedrich Alexander (1841- 1908), Bergwerksdirektor in Dortmund, MdR (nationalliberal) 402 Hille, Dr. Philipp (1862-1915) Priester, Generalsekretär der katholischen Arbeitervereine Nord- und Ostdeutsch- lands in Berlin, MdR (Zentrum) 401 Hillegeist, Ernst Adolf ( 1838-1911) Holzhandlungsbesitzer in Linden, Sena- tor 107 Hinze, Rudolf(l852-1910) Landeshauptmann der Provinz Westpreu- ßen in Danzig 12,107,492,524 Hippel, Eugen von (1843-1934) Rittergutsbesitzer in Groß Kuglack (Kreis Wehlau) 109 Hirte, Georg (geb. 1862) Chefredakteur der ,,Freisinnigen Zeitung" in Berlin 278 Hitze, Dr. Franz (1851-1921) Priester, Professor für christliche Gesell- schaftslehre in Münster, MdR (Zentrum) 203, 216, 218-221, 224f., 235-237, 240, 290, 297, 386, 401, 414-416, 420f., 423, 427, 429f., 432-436, 441 f., 445-447, 450, 453,456,459, 468f., 471 f., 481, 484f. Hodenberg, Hermann Freiherr von (1862- 1946), Rittergutsbesitzer in Ribbesbüttel (Kreis Gifhorn), MdR (Deutsch-Hanno- veraner) 406 Höpker, Albert (1836-1897) Geheimer Regierungsrat im preußischen Innenministerium 21 Hoffmann, Dr. Franz (1864-1931) Regierungsassessor im preußischen Han- delsministerium 202, 254, 402 Hofmann, Heinrich Christian Wilhelm ( 1857- 1937), Amtsrichter in Rennerod (Kreis Westerburg), MdR (nationalliberal) 402, 411, 413, 415, 417, 419f., 423, 427, 43lf., 436, 447f., 452, 460, 462f., 468, 482 Hofstaetter, Dr. Eduard (1850-1924) Arzt in Lübeck 156 Hohenlohe-Schillingsfürst, Chlodwig Fürst zu (1819-1901), Statthalter in Elsaß-Loth- ringen, später: Reichskanzler, preußischer Ministerpräsident und preußischer Au- ßenminister 1, 146, 172-174, 254, 263, 367,374,380,399 Holleuffer, Hans Dietrich von (1855-1902) Hilfsarbeiter im preußischen Innenmini- sterium 202 Holtz, Dr. Julius Friedrich ( 1836-1911) Leiter der Chemiefabrik Schering in Ber- lin, Vorsitzender der Berufsgenossen- schaft der chemischen Industrie 203, 237 f. Holtz, Otto (1845-1925) Rittergutsbesitzer in Parlin (Kreis Schweiz), MdR (Deutsche Reichspartei) 150 Hompesch-Rurich, Alfred Graf von (1826- 1909), Kammerherr, Rittergutsbesitzer in Rurich (Kreis Erkelenz), MdR (Zentrum) 315,357, 386f. Honigmann, Dr. Paul (1860-1906) Redakteur und Schriftsteller in Berlin, Herausgeber der ,,Arbeiter-Versorgung" 58,352 Horn, Albert (1840-1921) bischöflicher Stiftsrat und Syndikus in Neiße (Schlesien), MdR (Zentrum) 402 Hubrich, Alfred (1852-1925) Landwirt in Roßdorf (Kreis Falkenberg), MdR (Zentrum) 402, 436 Hultzsch, Theodor (l 831-1904) Handelshausbesitzer, Präsident der Han- delskammer in Dresden, MdR (konserva- tiv) 55 Humbert, Georg Paul (1839-1898) Unterstaatssekretär im preußischen Staats- ministerium 263, 332, 367 Hundelshausen, Eduard von (1826-1910) Landesdirektor der Provinz Hessen-Nas- 582 Personenregister sau in Kassel, Vorsitzender der Versiche- rungsanstalt Hessen-Nassau 3 Jachmann, Bernhard (1855-1914) Landrat in Goldap 501 Jacob, Nathan (1835-1916) Schriftsteller in Berlin 34-42 Jacobskötter, Johannes Karl Wilhelm (1839- 1911 ), Schneidermeister in Erfurt. MdR (konservativ) 401 Jaeckel, Karl Franz Adolf (1844-1898) Landesdirektor der Provinz Westpreußen in Danzig, Vorsitzender der Versiche- rungsanstalt Westpreußen 2 Jagemann, Dr. Eugen von (1849-1926) badischer Gesandter in Berlin, stellv. Bun- desratsbevollmächtigter 135 f., 140, 202, 228-231, 238,364,385,402,406-408 Jaup, Dr. Bernhard (1827-1895) Geheimer Regierungsrat in Darmstadt 114 Jaup, Bernhard (1860-1944) Regierungsassessor im Reichsamt des In- nern 544 Jencke, Johann Friedrich (.,Hanns") (1843- 1910), sächsischer Geheimer Finanzrat a. D., Vorsitzender der Prokura bei Krupp in Essen, Vorsitzender der Rheinisch- Westfälischen Hütten- und Walzwerks- Berufsgenossenschaft 311, 333 Jorck, Arthur Landesrat in Danzig 520, 524 Just, Otto (1854-1931) Geheimer Regierungsrat im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten 202 Jutzi, Wilhelm (1865-nach 1931) Redakteur der „Concordia" in Darmstadt 66 Kämpf, Johann Georg ( 1838-1922) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Oberfranken in Bayreuth 3 Kanitz, Hans Graf von (1841-1913) Rittergutsbesitzer in Podangen (Kreis Braunsberg), MdR (konservativ) 406 Kardorff, Wilhelm von (1828-1907) Rittergutsbesitzer in Wabnitz bei Bern- stadt (Kreis Oels) und industrieller, MdR (Deutsche Reichspartei) 415 Kaufmann, Dr. Franz (l 859-1939) Sekretär des Schweizer Industrie- und Landwirtschaftsdepartements in Bern 53 Kaufmann, Fritz von (l 854-1908) Rittergutsbesitzer in Linden (Kreis Wol- fenbüttel), MdR (Hospitant der National- liberalen) 402 Kaufmann, Dr. Paul ( 1856-1945) Regierungsrat, ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts, später: Gehei- mer Regierungsrat im Reichsamt des In- nern 52, 263f., 266-269, 287-310, 316, 334f., 337, 367,376,402,459, 491-493, 524,526 Kehl, Gustav (1854-1924) Landesrat in Düsseldorf 59 Keßler, Heinrich (geb. 1860) Regierungsrat in Osnabrück 291 Kettner, Waldemar (1848-1897) Landesrat in Münster 59 Keyserlingk, Dr. Robert Graf von ( 1866- 1959), Landrat in Fischhausen 498 Kinkelin, Dr. Hermann (1832-1913) Professor für Mathematik in Basel 53 Kirchhoff, Dr. Gustav (1854-1925) Oberbürgermeister von lnsterburg 504 f. Klausener, Peter ( 1844-1904) Landesrat in Düsseldorf, stellv. Vorsitzen- der der Versicherungsanstalt Rheinprovinz 59,107,200,203,236 Klein, Dr. Wilhelm (1834-1908) Landesdirektor der Rheinprovinz in Düs- seldorf, Vorsitzender der Versicherungs- anstalt Rheinprovinz 3, 8, 107, 199, 258 Klinckowstroem, Clemens Graf von (1846- 1902), Landrat in Gerdauen, MdPrHH. MdR (konservativ) 506 Klose, Florian (1846-1913) Gutsbesitzer in Löwitz (Kreis Leob- schütz), MdR (Zentrum) 401 Klügmann, Dr. Karl Peter ( 1835-1915) hanseatischer Bundesratsbevollmächtig- ter 381-385 Klug, Dr. Heinrich (1837-1912) präsidierender Bürgermeister von Lübeck 399 Knobloch, Alfred (1859-1916) Landesrat in Posen 101, 209, 280 Kobell, Ludwig von (1840- 1907) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Oberbayern in München 3 Koch, Wilhelm ( 1863-1942) Regierungsassessor im Reichsamt des In- nern 203 Köchlin, Edmund Eduard ( 1833-1914) Textilindustrieller in Weiler (Willer-sur- Thur) (Kreis Thann), Vorsitzender der el- saß-lothringischen Textil-Berufsgenossen- schaft 203, 223. 235, 237, 240 Köhler, Wilhelm (1858-1945) Regierungsrat im Ministerium für Elsaß- Lothringen in Straßburg, Staatskommis- Personenregister 583 sar für die Versicherungsanstalt Elsaß- Lothringen 203 Köller, Ernst von (1841-1928) preußischer Innenminister 197-201 König, Dr. Max (1854-1921) Oberpostrat im Reichspostamt 402 Koenigs, Dr. Gustav (1845-1896) Geheimer Oberregierungsrat im preußi- schen Handelsministerium 87, 202, 207, 219,224,238 Körbitz, Dr. Otto ( 1844-1920) Geheimer Regierungsrat in Rudolstadt 202 Koerner, Paul von ( 1849-1930) Wirklicher Geheimer Legationsrat im Auswärtigen Amt 529 Körte, Siegfried (1861-1919) Landesrat in Merseburg 107 Kraemer, Heinrich ( 1842-1907) Bürgermeister a. D. in Kirchen an der Sieg, MdR (nationalliberal) 402 Krahmer, Felix (1853-1907) Landrat in Allenstein 508 Kratz, Johann (1851- I 9 I 3) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Schlesien in Breslau 2, 103, 203, 227 Krefft, Richard (1851-1913) Ministerialrat in Schwerin, Vorsitzender der Versicherungsanstalten Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 4, 202 Kronsbein, Dr. Wilhelm (1856-1911) Chefredakteur der „Post" in Berlin 403 Kruse, Friedrich ( 1860-1930) Landesrat in Danzig 512, 520, 524 Kühn, Alfred (1831-1918) Amtsvorsteher, Rittergutsbesitzer in Ro- gehnen (Kreis Fischhausen) 99 Küster, Heinrich ( 1858-1915) Regierungsrat in Schleswig, Staatskom- missar für die Versicherungsanstalt Schles- wig-Holstein in Kiel 203 Kurowski (auch: Kurowsky), Friedrich von ( 1844-1909), Wirklicher Geheimer Ober- regierungsrat im preußischen Staat<;mini- sterium 374 Laar, Friedrich ( 1840-1899) Regierungsrat in Augsburg, Vorsitzender der Versicherungsanstalt Schwaben und Neuburg 3, 203, 209, 218 Ladendorf, Dr. August (1847-1908) Arzt an der Kuranstalt in St. Andreasberg 157-159, 162 Laeisz, Karl Ferdinand (1853-1900) Reeder in Hamburg, Vorsitzender der See- Berufsgenossenschaft 203, 222, 234 f., 238 Lambsdorff, Graf von Lambsdorff Freiherr von der Wenge, Dr. Georg (1863-1935), Landrat in Ragnit 503 Landmann, Robert von (1845-1926) Ministerialrat im bayerischen Innenmini- sterium, stellv. Bundesratsbevollmächtig- ter, nichtständiges Mitglied des Reichs- versicherungsamts 114 Lauenstein, Dr. Karl (1850-1915) Oberarzt in Hamburg 155 Lauenstein, Otto ( 1829-1902) Oberbürgermeister von Lüneburg, Mit- glied des Hannoverschen Provinzialland- tags 46, 48 Lauser, Dr. Wilhelm (1836-1902) Redakteur der „Norddeutschen Allgemei- nen Zeitung" in Berlin 361 Lehmann, Friedrich (1850-1902) Geheimer Finanzrat im preußischen Fi- nanzministerium 202 Lehr, Dr. Adolf ( 1839-1901) Geschäftsführer des Alldeutschen Ver- bands in Charlottenburg, MdR (national- liberal) 402,414,416,418,471 Lenthe, Wilhelm von (1834-1921) Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat im Reichsjustizamt 202, 402 Lerchenfeld-Koefering, Hugo Graf von und zu (1843-1925), bayerischer Gesandter in Berlin und Bundesratsbevollmächtigter 114 Levetzow, Albert von (1827-1903) Landesdirektor der Provinz Brandenburg in Berlin, Vorsitzender der Versiche- rungsanstalt Brandenburg 2, 22, 203, 216,220,227, 235,238-240 Lewald, Ferdinand ( 1846-1928) Domänendirektor in Karlsruhe 361 Lieber, Dr. Ernst (1838-1902) Jurist in Camberg (Kreis Limburg), MdR (Zentrum) 386 Liebermann, August von (1854-1922) Landrat in Bersenbrück 86 Liebknecht, Wilhelm ( 1826-1900) Chefredakteur des „Vorwärts" in Berlin, MdR (Sozialdemokrat) 385 Liebrecht. Dr. Wilhelm (1850-1925) Landesrat in Hannover, Vorsitzender der Versicherungsanstalt Hannover 3, 44-47, 85-98, 107, 258 Liedtke, Dr. Eduard (1843- I 923) Kreisarzt in Goldap 501,505 Linder, Karl (1849-1905) Guts- und Brauereibesitzer in Leinau (Schwaben), MdR (Zentrum) 401 584 Personenregister Loebell, Friedrich Wilhelm Georg von ( 1855- 1931 ), Landrat in Rathenow, MdR (kon- servativ) 401,412,415-417,427, 432, 435f., 440,442,455, 461-464, 471, 477f., 483 Loewe, Ernst Geschäftsführer in Berlin 284 Lohmann, Theodor (1831-1905) Unterstaatssekretär im preußischen Han- delsministerium 197,202,263,271 f., 375 Loos, Karl (1865-1926) Landrat in Zellerfeld 167 Lotichius, Johannes Martin (1846-1933) Oberregierungsrat im Landesversiche- rungsamt Sachsen l O 1 Lühe, Dr. Ludwig (1838-1911) Generalant in Königsberg i. Pr. 527 Maack, Wilhelm (1830-1902) Reeder in Rostock, nichtständiges Mit- glied des Reichsversicherungsamts 52 Magdeburg, Eduard (1844-1932) Oberpräsident der Provinz Hessen-Nas- sau in Kassel 199 Mahaim, Dr. Ernest (l 865-1938) Professor für Rechts- und Staatswissen- schaften in Lüttich 533-538 Manteuffel, Otto Freiherr von ( 1844-1913) Rittergutsbesitzer in Crossen (Kreis Luckau), Landrat in Luckau, MdR (kon- servativ) 203 Marcour, Dr. Eduard (1848-1924) Redakteur und Druckereidirektor in Ko- blenz, MdR (Zentrum) 401 Maubach, Eduard (1838-1925) Oberpräsidialrat in Königsberg i. Pr. 98 Meeß, Adolf ( 1844-1915) Zimmermeister in Karlsruhe 31 Meier, Karl Wilhelm (1849-1922) Schmuckfabrikbesitzer in Pforzheim 30f., 203, 222, 225, 236 f., 240 Merzbacher, Sigmund (1849-1924) Rechtsanwalt in Nürnberg 76 Meßtorff, Johannes ( 1848-1920) Schiffskapitän in Hamburg, nichtständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts 52 Meyer, Friedrich (1853-1931) Landesrat in Berlin 365 Michaelis, Dr. Rudolf(l839-1912) Badeant in Bad Rehburg 157 Michalowsky, Karl ( 1862-1941) Regierungsassessor a. D. in Danzig, juristi- scher Hilfsarbeiter der Versicherungsan- stalt Westpreußen 107 Miquel, Dr. Johannes ( 1828-190 l) preußischer Finanzminister 197, 254, 263, 265 f., 268-272, 332 f., 340, 367, 369, 371 f., 374,380,399 Modrow, Ernst (1869-1952) Regierungsassessor in Stallupönen 499 Möller, Theodor (1840-1925) Maschinenfabrikbesitzer in Brackwede (Landkreis Bielefeld), MdR (nationallibe- ral), später: preußischer Handelsminister 17,415,529,531-533 Molkenbuhr, Hermann (1851-1927) Zigarrenmacher, Redakteur in Hamburg, MdR (Sozialdemokrat) 308, 390, 402, 430,436 Moser, Dr. Christian (1861-1935) Mathematiker im eidgenössischen Indu- striedepartement in Bern 53 Mosner, Hermann Kreissekretär in Fischhausen 498 Müller, Dr. Ernst (1866-1944) Amtsrichter in Fürth, MdR (Freisinnige Volkspartei) 401 Müller, Richard (1851-1931) Rentier in Fulda, MdR (Zentrum) 386, 426,533 Nieberding, Rudolf Arnold (1838-1912) Staatssekretär im Reichsjustizamt 374 Oertel, Dr. Georg (1856-1916) Redakteur in Steglitz, MdR (konservativ) 401,432,464 Oertel, Karl Michael ( 1866-1900) Buchdruckereibesitzer in Nürnberg, MdR (Sozialdemokrat) 402, 430 Oertzen, Fortuna! von (1842-1922) mecklenburgischer Bundesratsbevollmäch- tigter 114 Ostner, Adolf ( 1830-1905) Geheimer Regierungsrat in Karlsruhe, Staatskommissar für die Versicherungs- anstalt Baden 28 Overweg, August (1836-1909) Landeshauptmann der Provinz Westfalen in Münster, Vorsitzender der Versiche- rungsanstalt Westfalen 2 Pachnio, Bernhard (geb. 1848) Oberamtmann auf der Domäne Barten (Kreis Rastenburg) 99 Paehler, Dr. Max (1872-nach 1943) Regierungsassessor in Labiau 502 f. Passarge, Robert (1858-1926) Landesrat in Königsberg i. Pr. 10 l, 316, 329, 493, 496, 499, 509, 521, 525 f. Personenregister 585 Pauschinger, Dr. Leonhard (1856-1940) praktischer Arzt in Nürnberg 75 Pfarrius, Gustav (1843-1933) Abteilungsdirektor im Reichsversiche- rungsamt 202 Pfeiffer, Max (1840-1895) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Pfalz in Speyer 3 Pferdmenges, Hermann (gest. 1913) Rittergutsbesitzer in Rahme! (Kreis Neu- stadt) 63 Pichler, Dr. Franz Seraph (1852-1927) Domvikar in Passau, MdR (Zentrum) 386 Pietsch, Dr. Georg (1857-um 1937) Mathematiker, Vorsteher der Rechnungs- stelle im Reichsversicherungsamt 491 f. Pintschovius, Dr. Karl (gest. 1909) Besitzer einer Heilanstalt in Altenbrak 157 Pischek, Johann von (1843-1916) württembergischer Innenminister 399 Plath, Heinrich ( 1835-1918) Geheimer Regierungsrat im Reichsschatz- amt 202 Ploetz, Berthold von (1844-1898) Rittergutsbesitzer in Döllingen (Kreis Liebenwerda), Vorsitzender des Bundes der Landwirte, MdR (konservativ) 263, 312-314, 389 Podbielski, Viktor von (1844-1916) preußischer Landwirtschaftsminister 529, 53lf. Poppe, Dr. Oskar (1866-1918) Direktor einer Linoleumfabrik in Rixdorf 284 Posadowsky-Wehner, Dr. Arthur Graf von (1845-1932), Landeshauptmann der Pro- vinz Posen, Vorsitzender der Versiche- rungsanstalt Posen, später: Staatssekretär des Innern und Stellvertreter des Reichs- kanzlers 2, 101, 316, 332, 334, 337-353, 359, 367-385, 399-402, 406-410, 485, 511,524,529-532,540 Poschinger, Dr. Heinrich von (1845-1911) Historiker und Schriftsteller, Geheimer Regierungsrat im Reichskanzleramt 74, 144 Post. Dr. Julius ( 1846-1910) Geheimer Oberregierungsrat im preußi- schen Handelsministerium, Leiter der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtsein- richtungen, Professor für Gewerbliche Ge- sundheitslehre an der Technischen Hoch- schule in Hannover 87, 106 Pothmann, Heinrich (1858-1938) Gerichtsassessor in Münster, Hilfsarbei- ter bei der Versicherungsanstalt Westfa- len 59 Predöhl, Dr. August (1861-1942) praktischer Arzt in Hamburg 155 Pröbst, Dr. Max (1857-1906) Oberregierungsrat im bayerischen In- nenministerium 361 Queis, Julius von (1839-1909) Rittergutsbesitzer in Malschöwen (Kreis Ortelsburg), MdR (konservativ) 401 Raab, Friedrich (1859-1917) Porzellanmaler in Hamburg, MdR (Deutschsoziale Reformpartei) 402 Rabus, Karl (1843-1902) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Mittelfranken in Ansbach 3 Radtke, Alfred (1861-nach 1944) Regierungsrat, ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts 203 Rasina, Anton (1843-1923) Vorsitzender der Versicherungsanstalt Baden in Karlsruhe 4, 28-31, 137-139, 365 Rasp, Karl ( 1848-1927) Oberregierungsrat im bayerischen In- nenministerium 101, 107, 127, 202, 219, 239f. Reck, Karl Freiherr von (1831-1917) Vorsitzender Rat im badischen Ministe- rium des großherzoglichen Hauses und des Auswärtigen 140 Recke von der Horst, Eberhard Freiherr von der (1847-1911), preußischer Innenmini- ster 263, 267-269, 367, 372, 374, 380, 399f. Reich, Franz (1826-1906) Gutsbesitzer in Meyken (Kreis Labiau), Vorsitzender der Landwirtschaftskammer Ostpreußen 114 Reiche, Dr. Franz (1864-1933) Arzt in Hamburg 155 Reymann, Benno (1838-1896) Regierungsrat in Hannover, Staatskom- missar für die Versicherungsanstalt Han- nover 200 Rheinbaben, Georg Freiherr von ( 1855-1921) preußischer Finanzminister 529,531 f. Rheinbaben, Paul Freiherr von (1844-1921) Geheimer Oberregierungsrat im preußi- schen Staatsministerium 380 Richter, Eugen (1838-1906) Schriftsteller in Berlin, MdR (Deutsche Freisinnige Partei) 13, 79,386,408 586 Personenregister Richthofen, Oswald Freiherr von (1847-1906) Staatssekretär im Auswärtigen Amt 529 f. Richthofen-Damsdorf, Karl Freiherr von (1842-1916), Oberregierungsrat a.D., Rit- tergutsbesitzer in Kohlhöhe (Kreis Strie- gau), MdR (konservativ) 401,415 f., 466, 485 Riedesel Freiherr zu Eisenbach, Wilhelm (1850-1918 ), Landesdirektor des Bezirks- verbands Kassel 361 Rintelen, Dr. Viktor ( 1826-1908) Geheimer Oberjustizrat in Berlin, MdR (Zentrum) 407 Röders, Eduard (1842-1928) Bettfedemfabrikbesitzer in Soltau 94 Rönne, Paul von (1865-1944) Landrat in Ortelsburg 502 Roesicke, Richard ( 1845-1903) Generaldirektor der Schultheiß-Brauerei in Berlin, MdR (liberal, bei keiner Fraktion) 203, 230f., 235-237, 312, 314f., 402,413, 415f., 419,422,427, 431,433,436, 442, 452f., 456,461,464,471 f., 474,477,482 Rosin, Dr. Heinrich ( 1855-1927) Professor für Staatsrecht in Freiburg i. Br. 203, 219f., 222, 224f., 231-233 Rottenburg, Dr. Franz von (1845-1907) Chef der Reichskanzlei 148, 171 f. Ruhnke, Dr. Otto (1839-1910) Vorsitzender des Schiedsgerichts für Ar- beiterversicherung in Düsseldorf 534 Sachse, Gottfried Hermann (1862-1942) Bergarbeiter, Vereinskassierer in Nieder- planitz, MdR (Sozialdemokrat) 402, 430 Sackur, Dr. Hugo Chemiker, Fabrikbesitzer in Berlin 284 Salisch, Heinrich von (1846-1920) Rittergutsbesitzer in Postei (Kreis Mi- litsch), MdR (konservativ) 401, 412f., 416, 463f., 466,471,477 Sauerwald, Dr. Hermann (1841-1922) Badearzt in Bad Oeynhausen 162 Schädler, Dr. Franz Xaver (1852-1913) Gymnasialprofessor in Landau, MdR (Zentrum) 386,484 Scharrer, Johannes ( 1838-1892) Großhändler in Nürnberg 75 Schele, Arnold Freiherr von (1849-1922) Rittergutsbesitzer in Wunstorf, MdR (Deutsch-Hannoveraner) 406 Schenkel, Dr. Karl (1845-1909) Geheimer Regierungsrat im badischen Innenministerium 28 f., 202, 216f., 225. 237,241,384 Scherm,Johannes(l851-1940) Schlosser, Redakteur der ,,Deutschen Me- tall-Arbeiter-Zeitung" in Nürnberg 81 Scherreik, Georg (gest. 1902) Kreissekretär in Stallupönen 499 f. Scheunemann, Paul (1861-1929) Landesrat in Stettin 101 Schicker, Karl von (1847-1909) Präsident im württembergischen Innen- ministerium, stellv. Bundesratsbevoll- mächtigter 20, 202, 220 f.. 224, 226, 235- 237, 383,399,402 Schlösser, Dr. Jakob (1867-1939) Arzt, Leiter der Pintschoviusschen Heil- anstalt in Altenbrak 157 Schmalfuß, Theodor (1852-1919) Landesrat in Hannover 107 Schmidt, Reinhart ( 1838-1909) Briefkuvertfabrikbesitzer in Elberfeld, MdR (freisinnige Volkspartei) 203, 209- 213, 215, 218f., 221-223, 225,227, 230f., 233, 238, 240, 415 f., 424-426, 428 f., 438, 451, 455, 458 f., 472, 482 Schmidt, Robert (l 864- 1943) Arbeitersekretär in Berlin 540 Schmiedeseck, Rudolf Hilmar von ( 1840- 1898), Kammerherr, Rittergutsbesitzer in Woplauken (Kreis Rastenburg) 99 Schön, Dr. Ernst Christian Johannes ( 1843- 1908), Senator in Lübeck 345 Schönstedt, Karl Heinrich ( 1833-1924) preußischer Justizminister 263, 265, 270, 272,332,367,373f.,380,399,529 Schrader, Karl (1834-1913) Eisenbahndirektor a. D. in Berlin, MdR (Deutsche freisinnige Partei) 86 Schröder, C. Zigarrenmacher in Ottensen 32 f. Schröder, Dr. Theodor (1860-1951) Landesrat in Kassel 59 Schulze-Steinen, Heinrich (1827-1921) Gutsbesitzer in Steinen bei Hemmerde (Landkreis Hamm). MdR (nationallibe- ral) 402 Schumann, Friedrich Adolf ( 1808-1851) Besitzer einer Porzellanmanufaktur in Berlin-Moabit 80 Schwichow, Ernst von (1854-1911) Regierungsrat in Gumbinnen, Vorsitzen- der der Schiedsgerichte für Invaliditäts- und Altersversicherung in den Kreisen Johannisburg und Sensburg 324 Seckendorff, Rudolf Freiherr von (1844- 1932), Unterstaatssekretär im preußischen Staatsministerium 399. 529 Personenregister 587 Seneca, Ferdinand (1837-1907) Gießereibesitzer in Karlsruhe 31 Siegfried, Gustav (1835-nach 1903) Amtsvorsteher, Rittergutsbesitzer in Jäg- lack (Kreis Rastenburg) 99 Siegfried, Max (1837-nach 1913) Rittergutsbesitzer. Landschaftsdirektor in Sausgörken (Kreis Rastenburg) 99 Siegmund. Kreissekretär in Osterode 509 Sonnemann. Leopold (1831-1909) Herausgeber, Gründer und Eigentümer der • .Frankfurter '.Zeitung" 75, 78, 312 Spiecker, Karl (1840-1899) Vorsitzender der Versicherungsanstalt El- saß-Lothringen in Straßburg 5, 59 Spielhagen, Walter (1857-1930) Geheimer Regierungsrat, ständiges Mit- glied des Reichsversicherungsamts 402, 491-528 Spital, Friedrich (geb. 1837) Buchhalter in Offenburg 30 f. Stadthagen, Arthur(l857-1917) Jurist in Berlin, MdR (Sozialdemokrat) 402 Staudy, Ludwig von (1834-1912) Generallandschaftsdirektor in Posen, MdR (konservativ) 115, 118f., 123,203.220, 236.238,406 Steinwand, Alfons (1862-nach 1936) Regierungsrat, ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamts 203 Sterneberg, Franz (1841-1914) Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat im preußischen Landwirtschaftsministe- rium 263, 269, 374 Steude. Adolf (1831-1896) Direktor der Maschinenbaugesellschaft Karlsruhe 29 Stieber. Paul (1856-1944) Direktor der Norddeutschen Knapp- schafts-Pensionskasse in Halle (Saale) 203,208,225 Stier, Paul (1846-1922) Geheimer Regierungsrat in Weimar 23 Stockhausen. Klemens von (1845-1895) Landeshauptmann der Provinz Ostpreu- ßen in Königsberg i. Pr .. Vorsitzender der Versicherungsanstalt Ostpreußen 2, 200, 328,330 Stötzel, Gerhard ( 1835-1905) Metallarbeiter, Redakteur in Essen, MdR ('.Zentrum) 401, 415 Stolberg-Wernigerode, Dr. Udo Graf zu (1840-1910), Oberpräsident der Provinz Ostpreußen in Königsberg i. Pr. 99 Sträter, Dr. Karl ( 1859- I 936) Magistratsassessor in Berlin 103 Struckmann, Dr. Gustav (1837-1919) Oberbürgermeister von Hildesheim, Mit- glied des Hannoverschen Provinzialland- tags 48 f. Strzoda. Franz (1857-1922) Gutsbesitzer in Deutsch-Müllmen (Kreis Neustadt/Oberschlesien). MdR ('.Zentrum) 402 Studt, Konrad (1838-1921) Oberpräsident der Provinz Westfalen in Münster 199 Stumm-Halberg. Karl Ferdinand Freiherr von (1836-1901 ), Eisenhüttenwerkbesitzer in Neunkirchen (Kreis Ottweiler), MdR (Deutsche Reichspartei), Vorsitzender der Südwestdeutschen Eisen-Berufsgenossen- schaft 333, 484 Sybel. Friedrich von (1844-1927) Regierungsrat in der Ministerial-. Militär- und Baukommission der Residenz Berlin, Staatskommissar für die Versicherungsan- stalten Berlin und Brandenburg 53. 201 Szumski, Kasimir (1858-1914) Berginspektor und Grubenbetriebsbeam- ter in St. Andreasberg 166 Tettau, Georg Freiherr von (1837-1930) Amtsvorsteher, Majoratsherr in Tolks- Kraphausen (Kreis Pr. Eylau) 99 Thiele, Friedrich Adolf (1853-1925) Redakteur in Halle (Saale), MdR (Sozial- demokrat) 402 Thielen, Karl (1832-1906) preußischer Minister der öffentlichen Ar- beiten 87, 263-267, 269, 271, 332, 367. 372,374,380,399 Thielmann, Max Freiherr von (1846-1929) Staat~sekretär im Reichsschatzamt 529, 532 Thorspecken, Dr. Karl (1842-1917) Polizeiarzt in Bremen 155 Thünefeld. Clemens Franz Blasius Freiherr von (1855-1913), Gutsbesitzer in Augs- burg, MdR ('.Zentrum) 401. 436 Tirpitz. Alfred (1849- I 930) Staatssekretär im Reichsmarineamt. preußi- scher Minister ohne Geschäftsbereich 374 Tribius, Wilhelm (1853-1941) Direktor der Norddeutschen Knapp- schafts-Pensionskasse in Halle (Saale) 291,306 Triebei. Bernhard (1854-1922) Landesrat in Königsberg i. Pr. 492 588 Personenregister Trimborn, Karl ( 1854-1921) Rechtsanwalt in Köln, MdR (Zentrum) 386,401, 415f., 419f., 427,429, 432f., 436-440, 445-447, 453, 456, 459, 470f., 473,477,479,533 Tyszka, Armin von (1864-1934) Landrat in Lötzen 507 Uhlmann, Clemens (1853-1932) Verwaltungsdirektor der Ortskrankenkas- se für Leipzig und Umgegend 203, 226, 236 Versmann, Dr. Johannes (1820-1899) Senator in Hamburg 381 Vodel, Gustav Adolf(l831-1908) Geheimer Regierungsrat im sächsischen Innenministerium, stellv. Bundesratsbe- vollmächtigter 52, 202, 361 Vopelius, Richard (1843-191 1) Glasfabrikbesitzer in Sulzbach (Kreis Saarbrücken) 397 Wagner, Dr. Adolph (1835-1917) Professor für Staatswissenschaften in Berlin 144 Walter, Emil (1860-1903) Redakteur der „freisinnigen Zeitung" in Berlin 13 Weber, Robert (1852- 1892) Landesrat in Düsseldorf 59 Websky, Dr. Egmont (1827-1905) Textilfabrikbesitzer in Wüstewalters- dorf (Kreis Waldenburg), MdR (natio- nalliberal), Vorstandsmitglied der Ver- sicherungsanstalt Schlesien in Breslau 104 Weeser-Krell, Jakob (1843-1903) Maler in Schloß Haus (Mühlkreis, Öster- reich) 366 Weger, Richard (1848-1923) Oberregierungsrat in Dresden, Vorsitzen- der der Versicherungsanstalt Sachsen 4, 203,218 Weigert, Otto Metallwarenfabrikbesitzer in Berlin 284 Weiß, Konrad (1863-1943) Volksschullehrer in Nürnberg 76 Weitzel von Mudersbach, Reinhard Ludwig (1853-1911 ), Fideikommißbesitzer in Osterwein (Kreis Osterode), MdR (kon- servativ) 401 Weiser, Karl Freiherr von (1842-1918) Gutsbesitzer in Ramhof (Bezirksamt Do- nauwörth) 120 Wendland!, Dr. Wilhelm (1859-1937) Geschäftsführer des Bundes der Industri- ellen 284 Werner, Max (1855-nach 1913) Regierungsrat im Reichsamt des Innern 202 Weszkalnys, Dr. Friedrich Hermann (1845- 1934), Arzt in Kraupischken (Kreis Rag- nit) 504 Weyrauch, Ernst von (1832-1905) Unterstaatssekretär im preußischen Kul- tusministerium 263, 367 Wiemer, Dr. Otto (1868-1931) Schriftsteller in Berlin, MdR (freisinnige Volkspartei) 401 Wilhelm I. (1797-1888) Deutscher Kaiser und König von Preußen 141, 149 Wilhelm II. (1859-1941) Deutscher Kaiser und König von Preußen 26, 52, 145, 150, 254, 262, 273, 278, 374-376,379,406,408,411 Wilhelmi, Dr. Leopold (1853-1904) Regierungsrat im Reichsamt des Innern 544 Wilmowski, Kurt Freiherr von (1850-1941) Chef der Reichskanzlei 146, 172 Windthorst, Dr. Ludwig (1812-1891) hannoverscher Staatsminister und Kron- oberanwalt a. D., Mitglied des Hannover- schen Provinziallandtags, MdPrAbgH und MdR, Führer der Zentrumsfraktion 4 7 f. Wintermeyer, Louis (1859-1901) Landwirt in Wiesbaden, MdR (freisinni- ge Volkspartei) 401 Wintzingerode-Bodenstein, Wilko Graf von ( 1833-1907), Landesdirektor der Provinz Sachsen in Merseburg, Vorsitzender der Versicherungsanstalt Sachsen und Anhalt 3 Wirth, Hermann ( 1837-1911) Besitzer einer Linoleumfabrik in Rixdorf, Vorsitzender des Bundes der Industriel- len 284 Witte, Rudolf(l839-1919) Geheimer Regierungsrat im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten 202 Woedtke, Erich von (1847-1902) Direktor im Reichsamt des Innern 9, 12, 21, 84, 114, 142, 144f., 148-150, 171-173, 202. 204, 206-209, 223. 225, 238-240. 263, 269-271, 273, 314, 316f .. 334-336, 367, 374f., 402,408 Wollenberg. Dr. Ludwig (1826-1902) Generalarzt a. D. in Königsberg i. Pr. 493- 496, 526f. F innenregister 589 Wrede, Karl (1840-1924) Landesrat in Merseburg 107 Wurm, Emanuel (1857-1920) Chemiker, Schriftsteller in Berlin, MdR (Sozialdemokrat) 402,430 Zehnter, Johann Anton (1851-1922) Landgerichtsdirektor in Mannheim, MdR (Zentrum) 401,414 Zeidler, Wilhelm (1841-1918) Rittergutsbesitzer auf Oberlosa (Amts- IV. Firmenregister Britische Bibelgesellschaft (Berlin) 54 f. Carl Breiding und Sohn (Soltau) 94-96 Dölling und Wunder (Karlsruhe) 31 Glasfabrik „Wilhelmshütte" (Nienburg) 96 Himmelsheber, Schreinerei (Karlsruhe) 31 Junker und Ruh (Karlsruhe) 29 V. Sachregister Äquivalenz 247 Ärzte21,4lf.,60, 100, 102f., 152, 154-160, 162 f., 165, 169, 223, 225-227, 326, 330f., 369, 382, 387, 410, 491-496, 499-508, 510, 512, 518, 520, 523, 525-527, 535, 545,556 Akzeptanz der Rentenversicherung 47, 55- 58, 64-76, 78, 81, 98f., 110, 115-123, 126, 145,204 Alkoholismus 421,423 Altersrenten 30. 38, 40, 41. 51, 57, 62f., 66f., 72-74, 78, 80, 82, 129f., 140, 149, 176, 179f., 184, 195f., 205, 213f., 227, 232, 242, 251, 254, 266 f., 276, 279 f., 282, 301, 304, 306, 308, 312, 323-326, 344f., 349, 356f., 362, 368, 377, 382, 388, 392, 395f., 415f., 418, 423, 425, 428f., 434, 460, 477, 481 f., 495, 510, 513 f., 520, 535 Altersstruktur 206f., 209-216, 219, 222, 233f., 242,270,275,280,282,286,301, 304, 306, 316, 326 f., 339, 341, 343 f., 355-357, 359, 376f., 391 f., 515,522 Amtsvorsteher 65, 98f., 110, 272, 317, 347, 372, 499f., 502,507,518 Anwartschaften 12, 81, 83, 135, 180f., 205, 212, 226f., 251, 276, 308, 328,386,408, 411,413 f., 430-432 Löschen 83, 135, 180 f., 205 f., 251, 276, 308,386,408, 411, 430f. hauptmannschaft Plauen), MdR (konser- vativ) 401 Zeller, Dr. Wilhelm (1842-1897) Oberrechnungsrat in Darmstadt, Staats- kommissar für die Versicherungsanstalt Hessen 203 Zwick, Dr. Hermann (1839-1906) Kreisschulinspektor in Berlin, MdR (frei- sinnige Volkspartei) 401,422,436 Karl Wilhelm Meier, Bijouteriefabrik (Pforz- heim) 31 Maschinenfabrik (Karlsruhe) 29 W. Tümmel, Buch- und Kunstdruckerei (Nürn- berg) 81 Werkzeugmaschinenfabrik (Karlsruhe) 31 - Wiederaufleben 83, 181,251,432 Arbeiter, unständige 12, 19, 22f., 29, 63, 129, 131, 137-139, 177, 196, 238f., 242, 247, 250, 252f., 255f., 259f., 271-273, 276,289, 317-323, 334-336, 354, 413f., 423,448,470,482, 516f., 559,561,570 Arbeitersekretariate 379, 540-543 Arbeitgeber lOf., 13-16, 19, 22-25, 28-35, 37-39, 42, 44, 47-49, 52, 55, 57, 64-67, 69-73, 77, 82-84, 86, 88, 91, 94, 97, 106- 113, 116-119, 121, 123-126, 131-134, 138,141,145, 147f., 175,178, 182, 188- 195, 205-207, 227-229, 235-239, 245f., 248-250, 252f., 255, 259f., 271-274, 277,288,296, 316-318, 320,322, 348f., 354,356,365, 369f., 372f .. 378-380, 382, 384, 388, 390, 393 f., 410, 412 f., 415- 417, 422, 427, 436, 438-442, 444, 446- 450, 452,454, 462f., 465-467, 469-473, 476-480, 482, 495, 497, 499, 515, 527, 534,537,545, 547f., 550, 552-571 Arbeitsbescheinigungen 39f., 57, 66, 69, 72. 98, 205 f., 322-324, 326, 354-356, 382, 517 Arbeitsbücher 77, 84, 247 Arbeitslosigkeit 84,308,335,515 Armenunterstützung 73, 82, 100, 103, 119, 130, 140, 143f., 181,258,276,295,314, 323 f., 333, 356, 363, 370, 382, 390, 393, 402,434,436, 506f., 513,518,532 590 Sachregister Atteste, ärztliche 39, 42, 100, 131, 156, 227, 326, 330f., 382, 387, 394, 487, 493-496, 499-505, 507, 512, 518-521, 525, 527, 536 Aufsicht über Versicherungsanstalten 7. 87. 102, 193, 197f .• 232,243,252,261, 267- 269, 276f., 281 f., 284f., 292-294, 302, 3llf., 365, 377f., 394,404,417,421. 442,444,453 f., 474. 483, 521, 524. 526. 538-540 Aufsichtsräte der Versicherungsanstalten 16, 182,545-554,556-559 Ausfallzeiten - Arbeitslosigkeit 308 - Krankheiten 36, 38, 41 f., 60, 71, 110, 178, 251, 395, 423 f .• 429, 482, 517 - Militärdienstleistungen 36, 39-42, 71, 110, 178, 209, 218, 395, 423 f., 429, 482 Ausländer 355, 390f., 413,422 - Polen 212,355,390 - Russen 212, 320f., 355, 390 Ausschüsse der Versicherungsanstalten 12- 17, 25, 28-31, 44, 60, 86, 88. 91, 94, 104, 107, 109, 131, 151 f., 163-165, 182f .• 198f., 201,277,292,348,394,398,410, 431, 441-445, 449f., 452,497,539,541. 544-566. 568 f., 571 - Wahl 13-17, 25, 28, 31,444 Auswanderungen siehe Wanderbewegung Beamte (allgemein) 6f., 12, 21 f., 24, 42, 47, 61, 65, 87, 98, 109f., 116, 121, 175, 226f., 236, 247, 262, 365, 372, 380-385, 388, 393f., 413f., 452,473,480,512,519,527, 556,563,568 Beamte der Versicherungsanstalten 7 f., 16 f., 22, 25, 30, 43-45, 47 f., 60f., 65, 155, 159, 181 f., 198f.. 201, 216, 221, 234, 257f., 261, 267-269, 290, 292f., 317- 320, 322. 327-329, 334, 336, 340, 347- 349, 351, 354, 365, 369-371, 382, 388, 399f., 413, 443-447, 450, 452, 454, 480, 492, 497-500, 502, 504, 506f., 509, 513, 524-526, 540, 545-547, 549, 551-553, 555, 562 f., 566 f. .,Begehrlichkeiten" 79, 229, 295, 496, 501, 507f., 513 Beharrungszustand 74, 106,210, 214f., 233, 242,244-246,271,298,300,309,376 Beisitzer siehe Rentenstellen, Schiedsgerich- te, Verwaltungsbehörden Beiträge 8, 10, 13, 18, 25, 29 f., 35 f.. 57 f., 65 f., 68, 73 f., 76 f., 80, 82 f., l 06, 108- 112, ll7f., 120-122, 124, 126f., 134f .. 142, 145, 148f., 178-180, 186, 188, 190- 192, 196, 204-207, 212. 215. 217f., 221 f .• 234-240, 242, 244f., 247-253, 255, 260. 270-272, 274f.. 277-280, 285. 288, 290, 294, 296, 300-302, 305, 311, 316, 318-322. 336. 338. 341 f.. 349, 354. 356, 358-361, 364, 376f., 379. 383. 386. 388. 393, 395,398,403.409, 415,417, 422- 425, 428, 461, 465-468. 472. 477-479, 493, 496f .• 500. 506, 518, 525. 549. 559f .. 564 Beiträge, Arbeitgeberanteil 10, 13, 24 f .. 33, 35, 37, 73, 83f., 108-113, 116-119, 121. 124, 132, 134, 145, 148, 188, 190f .• 249f .• 253,259, 271-273, 317,415,417, 422,427,465,467,470 Beitragsbücher siehe Quittungsbücher Beitragseinzug 29f., 49, 61, 84, 109, 123, 191 f., 204, 209. 211, 220. 239, 249, 251- 253, 260, 273f., 277, 282, 284f., 297, 316,347,354, 362f., 370,394.396, 468- 470, 498, 560, 570f. Beitragserstattungen - bei Heirat 38, 41 f.. 83, 155, 180, 187, 214, 234. 251, 266. 276, 345. 34 7. 356. 430 - bei Tod vor Rentenbeginn 41 f., 71, 155, 180, 187, 214, 234, 251, 266, 276, 345. 347, 430f. - bei Unfallrente 430 Bereisungen der Versicherungsanstalten 316- 332, 491-528 Bergbau, Bergleute 49, 315, 357, 486, 486- 488 Bergverwaltungen 1, 166 Berufsgenossenschaften 14, 30, 50, 53, 104, 184,202,206,222, 233f., 245-248, 287f.. 290f, 330, 338. 348-351, 365, 369-371, 382, 384f., 405, 416f., 454, 476, 536, 539,541 - See-Berufsgenossenschaft 234,405, 416f. Berufsstatistik, Berufszählung 6, 83 f., 321 Berufsunfähigkeit siehe Erwerbsunfähigkeit Berufungen gegen Leistungsbescheide der Versicherungsanstalten 42, 51, 62, 104, 184, 262, 276, 324, 329 f., 348, 350, 369- 371, 373f., 378f., 388. 456f., 462, 533- 538 Betriebsbeamte 12, 19, 21 f., 24, 179, 237, 267,276,411,417,426,435 Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen siehe Kran- kenkassen Betrug 60, 64, 70f., 73, 82, 110, 134f., 194f .. 238, 246, 249f., 260, 317, 320, 322f .• 355,365,390.396, 479f., 504. 514 Bruchschäden 102, 331, 495 f., 536 Sachregister 591 Bundesrat 1-6. 17-19, 23f .. 26f., 32f .. 35, 49, 52, 63. 70, 83f .. 116,118,128,136,138, 144-148, 172. 174-176, 189f., 193f., 199, 208, 230. 239, 245, 253. 257, 264, 266, 271, 278, 284, 305, 310, 314. 335, 339f., 342, 344f., 352,361,366, 374f., 378-386, 389, 407-410, 412-417, 422. 424f., 431, 433, 440f., 443, 450, 454, 458, 460, 463f., 466f., 475,488,531,548, 559f. Bundesregierungen, verbündete Regierun- gen 52, 86, 88, 148-150, 171, 173f., 229 f., 237, 315, 332 f., 353, 358, 399, 401 f., 404, 407, 533, 544 Dienstboten 18, 34, 80, 83, 100, 122, 237f., 240f., 248,379,411,484 Eheleute, Ehefrau 11, 101, 320 Eingaben 17-19, 32f., 58, 63-65, 75-77, 81- 84, 115, 126, 284-286, 400 Einheitsrente 128,208,236, 247f., 290,312, 379 Eisenbahnpensionskassen 49, 113 Eisenbahnverwaltungen 1, 15, 87, 113, 213, 296 Entziehung von Invalidenrenten 181, 186, 224, 266, 323f., 326, 330, 410, 432f., 437f., 447, 458, 462, 540, 546, 554, 563, 567 Erwerbsunfähigkeit 38, 40, 42, 60, 69, 74, 80, 83, 102f., 129f., 143, 151 f., 156, 160, 173, 175-178, 180f., 184f., 205, 223- 227, 251,254, 256, 264f., 273, 276, 280, 282, 308-310, 326, 331, 356, 363, 389, 411,413, 418-420, 423f., 432,437,456, 458, 481, 486-490, 493-496, 499-503, 505-507, 510-512, 514f., 517, 519-521, 523,525,527,531f.,535,554,567 Erzieher 12, 21,362,411, 413f., 417,427 Fabriken, Fabrikarbeiter 29-31, 35, 37. 76, 96, 108, 137, 149, 315 f .. 357,401,484, 505 Familien, siehe auch „Hauskinder", Waisen, Witwen 6 f., 9-11, 19 f., 64, 76, 153, 160, 198,313,417,419.430,433 Februarerlasse 52, 150 Finanzausgleich zwischen den Versiche- rungsanstalten 173, 183, 186 f., 196, 202, 205-211, 216-223, 228-234, 241-243, 252, 254, 259, 263, 269, 273-276, 279-286, 292f., 297-307, 311, 314f., 333, 337, 340-346, 351-361, 367-371, 373f., 376- 378, 387-392, 397 f .. 403 f., 406f., 409, 411,425 f., 460f. Finanzminister, preußischer 254 Frauen 5 f., 11, 18, 22 f .. 38, 41 f., 64, 76, 81, 83, IOOf., 113, 118f., 125, 155, 157f., 161, 180, 187, 214, 232, 234-236, 251, 266, 276, 320f., 327. 345, 347, 356, 362. 430,497, 499f., 506f., 509, 516f., 535 Freikonservative siehe Parteien Freisinn siehe Parteien Freisinnige Volkspartei siehe Parteien Freiwillige Versicherung, Weiterversiche- rung 23, 83, 129, 134, 139, 141, 176, 180f., 184, 192,227,235,251,253,256, 277, 315, 356, 386. 395, 408f., 417f., 423,431 f., 467-469, 472,494,497,513 Geldanlage siehe Vermögen Gemeindekrankenversicherung siehe Kran- kenversicherung Gemeindevorsteher, siehe auch Ortsvorste- her 35, 99,323,497,499,503,507 Gemeinlast 208, 228, 234, 298, 344-346, 351 f., 368 f., 371, 373, 377 f., 389-392, 398,403,409,425 f., 460f. Genossenschaften, Wohnungsbau 85-98, 106, 108 - Arbeiterkolonie Mülhausen 105 Bauverein Hameln 94 - Bau-Verein Heimstätte Soltau 94-96 - Deutsche Volksbaugesellschaft Berlin 88 - Kredit-, Konsum- und Bauverein Har- burg 88-91, 94 - Spar- und Bauverein Göttingen 88, 91 f., 94 - Spar- und Bauverein Hannover 87, 92-94 Gesellen 34, 80, 175, 411 f., 484 Gesetze und Gesetzentwürfe a) Reichsgesetze und Reichsverordnungen Bekanntmachung, betreffend die Beschäfti- gung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien (18.10.1898) 375 Bekanntmachung, betreffend die Beschäfti- gung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften (23.1.1902) 375 Bekanntmachung, betreffend die Durchfüh- rung der Invaliditäts- und Altersversiche- rung (24.12.1891) 138, 239 Bekanntmachung, betreffend die Einrich- tung und den Betrieb der Roßhaarspinne- reien, Haar- und Borstenzurichtereien so- wie der Bürsten- und Pinselmachereien (28.1.1899) 375 Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Inva- liditäts- und Altersversicherungsgesetz auf 592 Sachregister die Hausgewerbetreibenden der Tabakfa- brikation (16.12.1891) 33,239 Bekanntmachung, betreffend die Invalidi- täts- und Altersversicherung von Haus- gewerbetreibenden der Textilindustrie (1.3.1894) 239 Bilrgerliches Gesetzbuch (1.1.1900) 449, 473f. Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften (1.5.1889) 93 Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Al- tersversicherung (22.6.1889) § l [Versicherungspflichtige Personen] 12, 21-25, 62, 111, 113, 116, 118, 120 § 2 [Klein- und Hausgewerbetreibende] 23, 32, lll, 128,137,139 §3 [Tantiemen- und Naturalbezüge] lOf., 20, 23, 111, 128, 137 § 4 [Ausnahmen von der Versicherungs- pflicht] 12, 129 § 5 [Besondere Kasseneinrichtungen] l, 489,548,564 § 7 [Weitere Ausnahmen von der Versi- cherungspflicht] 548, 564 § 8 [Selbstversicherung] 23, 396 § 9 [Invaliden- und Altersrente, Begriff] 129f., 363, 486-488, 511, 514, 554, 567 § 10 [Gleichstellung einjähriger Erwerbs- unfähigkeit] 104, 130, 554, 567 § 11 [Ausschluß] 396 § 12 [Heilverfahren] 102-104, 151, 154, 157,164,330,363 § 13 [Rentenzahlung in Naturalleistun- gen] 10 § 16 [Dauer der Wartezeit] 113, 130f., 396 § 17 [Beitragszeiten] lOOf., l30f. § 20 [Höhe der Beiträge] l 00, 275, 393 § 21 [Reservefonds] 549, 559, 564 § 22 [Lohnklassen] 129 § 23 [Höhe der Lohnsätze) 129 § 24 [Beitragsbemessung] 549 § 29 [Beginn der Rente] 131 § 30 [Beitragserstattung] 155, 366, 391, 554,567 § 31 [Beitragserstattung bei vorzeitigem Sterbefall] 155, 554, 567 § 32 [Erlöschen der Anwartschaft, Wie- deraufleben] 83, l ll, 135,256,396 § 33 [Veränderung der Verhältnisse] 554 § 34 [Ruhen von Renten] 356, 395, 555, 567 §41 [Träger der Versicherung] 1 f., 7, 54, 243,352,544 § 42 [Errichtung der Versicherungsanstalt] 1 f. § 44 [Befugnisse] 198, 292 §46 [Vorstand] 547 § 4 7 [Behördeneigenschaft des Vorstands) 7, 43-46, 198,330,545,547, 562f. § 48 [ Ausschuß als Selbstverwaltungsor- gan] 14,348,548,564 §49 [Wahl der Ausschußmitglieder] 131, 548 § 50 [Wählbarkeit] 545, 552, 554, 562, 566 §51 [Aufsichtsrat] 131, 243, 348, 548, 552 § 52 [Zurechnung zu Arbeitgebern] 25, 556 § 53 [Stimmengleicheit bei Abstimmun- gen] 551 § 54 [Statut] 198, 544, 547-549, 558, 562 § 55 [Befugnisses des Ausschusses] 548 § 56 [Genehmigung des Statuts] 560 § 57 [Ausschußmitglieder] 31. 551 § 58 [Auslagenersatz der Ausschußmit- glieder) 547 § 60 [Ablehnung von Wahlen] 556 § 62 [Kündigungsschutz] 558 § 64 [Gemeinsame Versicherungsanstal- ten] 44, 46, 545, 548, 562 f. § 65 [Gemeinsame Last] 243, 393 § 66 [Gebietsveränderungen] 220-222, 339f., 352,361,548 § 67 [Vermögensverteilung] 243, 352, 548 § 68 [Streitigkeiten zwischen den Versi- cherungsanstalten) 352, 548 § 69 [Besondere Kasseneinrichtungen) 548 § 71 [Schiedsgericht, Zusammensetzung] 555,568 § 72 [Bekanntgabe der Schiedsgerichts- vorsitzenden] 31 §75 [Antragsverfahren) 515,554 § 82 [Wiederaufnahme] 70 § 85 [Entziehung der Rente] 554 § 89 [Ausführung der Verteilung der Ren- ten durch das Reichsversicherungs- amt] 132, 275, 342, 345, 352 § 91 [Auszahlung der Renten durch die Post] 49 § 92 [Verrechnung der ausgezahlten Ren- ten) 550 § 94 [Anwendung auf besondere Kassen- einrichtungen] 49 § 96 [Erste Beitragsperiode) 244 f., 341 § 97 [Folgende Beitragsperioden, Dek- kungsverfahren] 549 Sachregister 593 §98 [Änderung der Beitragssätze] 242, 549 § 99 [Beitragsverfahren, Marken] 27 § lOO[Entrichtung der Beiträge] 10, 25, 132 f., 549, 559 § 101 [Klebeverfahren] 133 § 103 [Umtausch der Quittungskarten] 561,570 § 105 [Verlorene Quittungs karten] 561, 510 § 107 [Aufbewahrung abgegebener Quit- tungskarten] 133,199,364 § 109 [Einkleben von Marken] 133, 239, 317, 559f., 570 § 111 [Beitragszahlung durch Versicher- te] 132, 250, 559 § 112 [Einziehung der Beiträge] 29, 49, 61, 123, 248 f., 347, 354, 362, 560f. § 113 [Befugnisse der Einzugsstellen] 29, 49,123,250 § 114 [Regelung durch Kassenstatut] 29, 49 § 115 [Hinterlegung der Quittungskarten] 29,49 § 117 [Freiwillige Weiterversicherung] 134, 139 § 118 [Selbständige] 134 § 119 [Weiterversicherung bei kurzfristi- ger Unterbrechung] 134 § 120 [Zusatzmarken bei Selbstversiche- rung] 134 § 121 [Zusatzmarken] 27 § 122 [Streitigkeiten, die von den unteren Verwaltungsbehörden zu entschei- den sind] 9, 139, 348 § 125 [Nachträglicher Beitragseinzug] 61 § 126 [Kontrolle der Beitragszahlung] 549, 555,560,564 § 129 [Vermögensverwaltung] 85 f., 104- 106, 112, 164, 330, 549, 564 § 131 [Reichsversicherungsamt als Auf- sichtsinstanz] 292 § 137 [Beitreibung von Rilckständen] 516, 561 § 143 [Strafen gegen Arbeitgeber] 73 § 145 [Beschwerden gegen Strafverfügun- gen] 561 § 151 [Verbotene Eintragungen] 134 § 154 [Benutzung gefälschter oder ge- brauchter Marken] 135, 365 § 156 [Übergangsvorschriften: Invaliden- rente] 9 § 157 [Übergangsvorschriften: Altersrente] 9, 72,98 § 159 [Übergangsbestimmungen bei Stei- gerungssätzen] 396 § 160 [Übergangsbestimmungen zur Ver- teilung der Renten] 275, 352 § 161 [Arbeitsbescheinigungen] 98 § 162 [Inkrafttreten] 26 Gesetz, betreffend die Abänderung des§ 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes (8.6.1891) 72 Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (15.6.1883) 20, 24, 79, 142 Gesetz, betreffend die Unfall- und Kranken- versicherung der in land- und forstwirt- schaftlichen Betrieben beschäftigten Per- sonen (5.5.1886) 179, 246, 248, 426 Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt beteiligter Personen (13.7.1887) 179, 194, 426 Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestre- bungen der Sozialdemokratie (sog. Sozia- listengesetz, 21.10.1878) 142 Gesetzentwurf zum Schutz des gewerblichen Arbeitsverhältnisses (.,Zuchthausvorlage") (26.5.1899) 406 Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund/ Reichsgewerbeordnung (21.6. 1869) 62,100,293,385,421,434 Invalidenversicherungsgesetz - Gesetzentwurf 1895-1897 127-136, 171- 196, 202-315, 333, 337, 340-342, 345- 347, 352f., 358, 368, 377f., 382, 389f., 397 § 1 [Versicherungspflichtige Personen] 223, 252 § 1 a [Vorübergehend Beschäftigte] 255, 276 § 2 [Klein- und Haus gewerbetreibende] 175,223,252 § 3 [Tantiemen und Naturalbezilge] 223 § 3 a [Vorübergehend Beschäftigte] 355 §4 [Ausnahmen von der Versicherungs- pflicht] 175, 223-227, 252, 264f., 276 § 5 [Besondere Kasseneinrichtungen] 227 § 7 [Weitere Ausnahmen von der Versi- cherungspflicht] 227 § 8 [Freiwillige Versicherung] 176, 227, 251 § 9 [Gegenstand der Versicherung] 176, 223-227, 256, 264 f., 276, 309 § 10 [Gleichstellung einjähriger Erwerbs- unfähigkeit] 227, 265 594 Sachregister § 12 [Heilverfahren] 176f., 227, 256f., 265 f., 276, 309 § 15 [Allgemeine Anspruchsvorausset- zungen] 227 § 16 [Wartezeit] 177, 227, 252, 266, 276 § 17 [Beitragswoche] 177f., 227,252 § 18 [Bescheinigungen über Krankheit und Militärdienste] 227 § 20 [Höhe der Beiträge] 178, 227, 257 § 20 a [ Gemeinlast - Sonderlast] 409 §22[Lohnklassen] 178f., 227,252,266, 276 § 23 [Höhe der Lohnsätze] 256 § 24 [Beitragsbemessung] 227, 234 § 26 [Berechnung der Renten, Anteil der Versicherungsanstalt, Reichszuschuß] 179f., 227,232,251,267,340 § 27 [Versicherte der besonderen Kassen- einrichtungen] 227 § 28 [Beitragswert von Ausfallzeiten] 227 § 29 [Beginn der Rente] 180, 227 § 30 [Erstattung von Beiträgen] 180, 234, 251,266,276 § 31 [Beitragserstattung bei vorzeitigem Sterbefall] 180,234,251,266,276 § 31 a [Beitragserstattung bei nicht beste- hender Versicherungspflicht] 180, 227,234,251 § 32 [Erlöschen der Anwartschaft] 181, 234,251,276,308 §33 [Veränderung der Verhältnisse] 181, 234 § 35 [Verhältnis zu anderen Ansprüchen] 181,234,276 § 36 [Anrechnung bei bestehenden Pensi- onskassen] 234 §40 [Unpfändbarkeit] 234 § 41 [Träger der Versicherung] 227, 234, 257f., 267 §46 [Vorstand] 267,269,277 § 4 7 [Behördeneigenschaft des Vorstands] 181 f., 234,261 § 48 [Ausschuß als Selbstverwaltungsor- gan] 234 § 51 [Vertrauensmänner] 182, 234, 251 § 54 [Statut] 182 f., 234 § 55 [Befugnisse des Ausschusses] 183. 234,277 §55a[Jahreshaushaltsplan] 251, 268, 277,292 § 63 [Staatskommissar] 268, 277, 285 § 65 [Verteilung der Last] 183, 204f., 207, 212, 216, 223, 227, 252, 254, 303, 353 § 65 a [ Gemeinsame Einrichtungen für das Heilverfahren] 269 §67 [Vermögensverteilung] 234,252,271 § 70 [Schiedsgericht, Errichtung] 258 § 75 [Feststellung der Rente] 183 f .. 227. 234,252,271,276,308,353 § 76 [Anrechnung bei Unfallrenten] 184, 234 § 77 [Berufungsverfahren] 184, 234 § 78 [Zustellung der Entscheidung] 185, 234,176 § 79 [Revisionsverfahren] 185, 234 § 80 [Reichsversicherungsamt als Revisi- onsinstanz] 185 § 81 [Begründung der Revision] 185 f. § 84 [Wiederholung des Antrags] 186,234 § 85 [Entziehung der Rente] 186, 234 § 86 [Berechtigungsausweis] 234 § 87 [Übersendung der Quittungskarten an das Reichsversicherungsamt] 234, 252 § 88 [Verteilung der Renten durch das Reichsversicherungsamt] 186, 234 § 89 [Ausführung der Verteilung] 186f .. 204 f., 223, 234, 353 § 90 [Verfahren der Verteilung] 187, 234. 259, 284f. § 91 [Auszahlung der Renten durch die Post] 234 § 94 [Anwendung auf besondere Kassen- einrichtungen] 187, 232, 234, 299 § 95 [Erstattung von Beiträgen] 187, 251, 276 § 96 [Erste Beitragsperiode] 227, 252, 259,270,340 § 97 [folgende Beitragsperioden, Dek- kungsverfahren] 227, 234 § 98 [Änderung der Beitragssätze] 227 §99 [Marken] 188,234,277 § 100 [Entrichtung der Beiträge] 188, 277 §101 [Beitragsbücher] 188f., 239,252 § 102 [Numerierung der Beitragsbücher] 189 § 103 [Umtausch der Beitragsbücher] 241 § 104 [Gültigkeit der Beitragsbücher] 189. 241 § 107 [Aufbewahrung abgegebener Bei- tragsbücher] 189, 241, 250, 277 § 109 [Einkleben von Marken] 189 f., 241 §109a[Lohnabzug] 190,241,277.284 §109b[Lohnabzug] 277 § 111 [Beitragszahlung durch Versicher- te] 190f., 241, 250, 252, 259, 271, 273 Sachregister 595 § 111 a [Beitragszahlung bei freiwilliger Versicherung] 277 § 111 b [Unwirksame Beiträge] 277 § 112 [Einziehung der Beiträge] 191. 241. 251 f., 260, 273, 277, 282 § 112a [Verfahren der Einzugsstellen] 282 § 113 [Beitragseinzug durch Krankenkas- sen und Hebestellen] 191 f., 241, 250,252 § 115 [Hinterlegung der Quittungsbücher] 241 § 117 [Freiwillige Versicherung] 192, 241 § 122 [Streitigkeiten, die von den höheren Verwaltungsbehörden zu entschei- den sind] 192f., 241 § 124 [ Streitigkeiten, die von den unteren Verwaltungsbehörden zu entschei- den sind] 272 § 125 [Nachträglicher Beitragseinzug] 251 § 126 [Kontrolle der Beitragszahlung] 241 § 129 [Vermögensverwaltung] I 93, 241, 252,277 §131 [Reichsversicherungsamt] 193,241, 252,261,277 § 133 [Entscheidungen des Reichsversi- cherungsamts] 193 f., 214 § 134a [Landeszentralbehörden] 277, 292 f. § 136 [Besondere Bestimmungen für See- leute] 194 § 141 [Amtshilfe] 241 § 148 [Strafen gegen Arbeitgeber] 241, 272 § 151 [Verbotene Eintragungen] 194, 307 § 154 [Benutzung gefälschter oder ge- brauchter Marken] 194 f., 24 l, 250 § 156 [Übergangsbestimmungen] 195, 277 § 157 [Verkürzte Wartezeit] 195,241,277 § 158 [Ausfallzeiten] 195 f., 241, 277 § 159 [Übergangsbestimmungen bei Stei- gerungssätzen] 196 § 161 [Arbeitsbescheinigungen] 241 Gesetzentwurf 1898-1899 337-353, 367- 405 § 9 [Invaliditäts- und Altersrente, Be- griff] 396 § 26 [Berechnung der Renten, Anteil der Versicherungsanstalten, Reichs- zuschuß] 377 § 31 a [Verwendung des Sondervermögens für zusätzliche Leistungen] 392 § 34 [Ruhen von Renten] 395 f. §40b [Aufgaben der unteren Verwal- tungsbehörden] 410 § 40e [Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten] 410 § 40 f [Wahl der Vertreter der Arbeitge- ber und der Versicherten] 410 §40g [Wahlordnung] 410 § 51 g [Übertragung der Rentenstellen an Behörden] 393,410 § 51 h [Beschlußfassung der Rentenstel- len über Renten] 393 f. § 75 [Antragsverfahren] 393 § 85 [Entziehung der Rente] 393 § 95 [Erstattung von Beiträgen] 393 § 141 a [Bestimmungen für besondere Kas- seneinrichtungen] 392 Invalidenversicherungsgesetz (13.7.1899) 406-483, 499 § 1 [Versicherungspflicht] 41 l f. § 2 [Klein- und Hausgewerbetreibende] 412 § 3 [Tantiemen und Naturalbezüge] 412 § 4 [Befreiung durch Bundesratsbeschluß] 413 § 5 [Ausnahmen von der Versicherungs- pflicht] 413,486, 490, 501, 51 l § 6 [Befreiung von der Versicherungs- pflicht auf Antrag] 414 § 7 [Weitere Ausnahmen durch Bundes- ratsbeschluß] 414 § 8 [Besondere Kasseneinrichtungen] 408, 414-416 § 9 [Gleichstellung der besonderen Kas- seneinrichtungen] 416 § 10 [Zulassung weiterer besonderer Kas- seneinrichtungen] 416 § 11 [Sonderbefugnisse für die See-Be- rufsgenossenschaft] 416 f. § 12 [Aufsicht, Zuständigkeiten] 417 § 13 [Genehmigung durch den Bundesrat] 417 § 14 [Freiwillige Versicherung] 417f. § 15 [Gegenstand der Versicherung] 418 § 16 [Gleichstellung sechsundzwanzigwö- chiger Erwerbsunfähigkeit] 408, 418 § 17 [Ausschluß des Anspruchs auf Inva- lidenrente] 418 f. § 18 [Heilverfahren] 419 § 19 [Übertragung des Heilverfahrens an Krankenkassen] 420 § 20 [Gleichstellung von Hilfskassen] 409, 420 § 21 [Kostenersatz bei Arbeitsunfällen] 420 § 22 [Versagung der Invalidenrente] 420 § 23 [Streitverfahren] 421 596 Sachregister § 24 [Rentenzahlung in Naturalleistungen] 421 f. § 25 [Unterbringung in einem Invaliden- haus] 422 § 26 [Abfindung von Ausländern] 409, 422 § 27 [Aufbringung der Mittel] 422 § 28 [Voraussetzungen des Anspruchs] 422 § 29 [Wartezeit] 423 § 30 [Beitragsleistung] 423 f. § 31 [Bescheinigungen über Krankheit und Militärdienste] 424 § 32 [Höhe der Beiträge] 408, 424 f. § 33 [Gemeinlast - Sonderlast] 425 f. § 34 [Lohnklassen] 426f. § 35 [Berechnung der Renten] 427 § 36 [Berechnung der Invalidenrenten, Grundbeträge, Steigerungssätze] 427 f. § 37 [Berechnung der Altersrenten] 428 f. § 38 [Abrundung] 429 § 39 [Berechnung der Renten in besonde- ren Kasseneinrichtungen] 429 § 40 [Zeiten von Krankheit und Militär- dienst] 429 §41 [Beginn der Rente, Tod nach An- tragstellung] 429, 527 §42 [Erstattung von Beiträgen] 430 § 43 [Beitragserstattung bei Unfallrente] 430 § 44 [Beitragserstattung bei Sterbefall vor Rentenbeginn) 430f. §45 [Verwendung von Überschüssen des Sondervermögens] 431 § 46 [Erlöschen der Anwartschaft] 431 f. §47 [Entziehung der Invalidenrente] 432 f., 523, 528 §48 [Ruhen der Rente] 433 f. § 49 [Verhältnis zu anderen Ansprüchen) 434 § 50 [Verfahren bei Überleitung von Ren- ten) 434 § 51 [Anwendung von Bestimmungen] 410,434 § 52 [Anrechnung von Renten] 435 § 53 [Anwendung von Bestimmungen] 435 § 54 [Überleitung von Ansprüchen) 435 § 55 [Unpfändbarkeit der Ansprüche) 436 § 56 [Träger der Versicherung] 436 § 57 [Aufgaben der unteren Verwaltungs- behörden] 437 § 58 [Spezifizierung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden] 437 § 59 [Gutachten, Anhörung des Versicher- ten] 438, 499, 525 § 60 [Beauftragung von Gemeindebehör- den] 438 § 61 [Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten] 438 § 62 [Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten] 438 f. § 63 [Wahlordnung) 439 § 64 [Verfahren, Kostenersatz. Zeugenver- nehmungen] 439f. § 65 [Errichtung, Zuständigkeit] 440 § 66 [Genehmigung durch den Bundesrat) 406, 440f. § 67 [Sitz) 441 § 68 [Versicherungsanstalten als juristi- sche Person] 441, 539 § 69 [Kosten bei Errichtung) 441 § 70 [Inhalt des Statuts) 441 f. § 71 [Rechte des Ausschusses] 442 § 72 [Genehmigung des Statuts] 442 f. § 73 [Rechte des Vorstands] 443 § 74 [Behördeneigenschaft des Vorstands] 443f., 526 § 75 [Einspruchsrecht des Vorsitzenden) 444 § 76 [Ausschuß als Selbstverwaltungsor- gan) 444 § 77 [Wahl der Vertreter] 444 § 78 [Übergangsregelungen, Vergütungen der Ausschußmitglieder] 444 f. § 79 [Fakultative Einrichtung) 445 § 80 [Übertragung von Rechten] 445 § 81 [Zusammensetzung etc.] 446 § 82 [Beisitzer] 446 § 83 [Verpflichtung) 446 f. § 84 [Gutachten, Zeugen, Sachverständi- ge] 447 § 85 [Kosten, Verfahren) 447 § 86 [Ermächtigung zur Beschlußfassung] 447f. § 87 [Paritätische Besetzung der Selbst- verwaltungsorgane] 448 § 88 [Wahlen der Vertreter der Arbeitge- ber und der Versicherten] 448 § 89 [Arbeitgeber] 449 §90 [Wahlperiode, Strafen bei Weige- rung] 448 § 91 [ Amtsenthebung) 449 § 92 [Ehrenämter] 449 § 93 [Haftung der Mitglieder der Organe] 449 § 94 [Ablehnung der Wahlen] 449 § 95 [Kosten] 449 f. § 96 [Abstimmung] 450 § 97 [Ungehinderte Ausübung der Funk- tionen) 450 Sachregister 597 § 98 [Beamtenpersonal] 450 § 99 [Rückversicherungsverbände] 450 § 100 [Territoriale Veränderungen] 450f. § 101 [Pflichten bei territorialen Verände- rungen] 451 § 102 [Streitverfahren] 451 § 103 [Einrichtung] 451 § 104 [Zusammensetzung] 452 § 105 [Bekanntgabe der Mitglieder] 452 § 106 [Verfahren] 452 f. § 107 [Kosten, Geschäftsräume] 453 § 108 [Reichsversicherungsamt] 453, 539 § 109 [Weitere Aufgabenbereiche] 453 f. § 110 [Beschlußfassung] 454 § 111 [Landesversicherungsämter] 454 f. § 112 [Feststellung der Rente] 455, 503, 515 § 113 [Verhältnis zur Unfallversicherung] 456 § 114 [Berufungsverfahren] 456f. § 115 [Vorläufige Bewilligung von Ren- ten] 457 § 116 [Revisionsverfahren] 457 § 117 [Angabe von Revisionsgründen, Ent- scheidungen ohne mündliche Ver- handlung, Aufhebung von Urteilen] 457 f. § 118 [Absehen von Rückforderungen] 458 § 119 [Wiederaufnahme] 458 § 120 [Wiederholung eines Antrags] 458 § 121 [Verfahren bei Entziehung der Ren- te) 458 § 122 [Mitteilungspflichten] 459 § 123 [Auszahlung der Renten] 459 § 124 [Rechnungsstelle] 459 f. § 125 [Verteilung der Renten] 460 § 126 [Verteilung der Lasten] 460f. § 127 [Erstattung der Vorschüsse der Post- verwaltungen) 461 § 128 [Erstattung von Beiträgen] 461 f. § 129 [Entscheidung durch Rentenstellen) 462 § 130 [Marken] 462 f. § 131 [Quittungskarte] 463 § 132 [Ausgestaltung der Quittungskar- ten] 463 § 133 [Zeitlicher Umfang der Quittungs- karten] 463 § 134 [Umtausch der Quittungskarten] 464 § 135 [Gültigkeitsdauer der Quittungskar- ten] 464 § 136 [Verlorene Quittungskarten] 464 § 137 [Einspruch gegen Aufrechnung] 464 § 138 [Aufbewahrung und Vernichtung von Quittungskarten] 464 f. § 139 [Unzulässige Einträge] 465 § 140 [Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber] 465 § 141 [Einkleben der Beitragsmarken] 466 § 142 [Lohnabzüge] 466 f. § 143 [Beiträge der Klein- und Hausge- werbetreibenden] 467 § 144 [Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten] 467 § 145 [Freiwillige Versicherung] 467 § 146 [Unwirksame Beiträge] 468,496 § 147 [Beweiskraft der eingeklebten Bei- tragsmarken] 468 § 148 [Einziehung der Beiträge] 468 § 149 [Verfahren der Beitragseinziehung durch Einzugsstellen] 469 § 150 [Befreiungen von der Beitragsein- ziehung durch Einzugsstellen] 469 § 151 [Kartentausch durch Einzugsstelle; kurzfristig Beschäftigte] 470 § 152 [Regelung durch Kassenstatut] 470 § 153 [Hinterlegung von Quittungskarten] 470 § 154 [Abrundung] 470 § 155 [Streitigkeiten] 470 f. § 156 [Streitigkeiten zwischen Versiche- rungsanstalten) 4 71 § 157 [Streitigkeiten zwischen Arbeitge- bern und Arbeitnehmern] 471 § 158 [Nachträgliche Beitragsberichtigun- gen] 472 § 159 [Kosten des Streitverfahrens] 472 § 160 [Rückzahlung von Beiträgen] 472 § 161 [Kontrolle] 472 f. § 162 [Kosten der Kontrollen] 473 § 163 [Berichtigungen von Quittungskar- ten] 473 § 164 [Vermögensverwaltung) 4 73 f. § 165 [Berichtspflicht über Rechnungser- gebnisse] 474 § 166 [Krankenkassen] 474 § 167 [Besondere Bestimmungen für See- leute] 475 § 168 [Beitreibung) 475 § 169 [Zuständige Landesbehörden] 475 § 170 [Zustellungen] 475 f. § 171 [Gebühren- und Stempelfreiheit] 476 § 172 [Rechtshilfe) 4 76 § 173 [Besondere Kasseneinrichtungen) 476 § 174 [Verteilung von Beitragseinnahmen] 477 § 175 [Strafbestimmungen) 477 § 176 [Geldstrafen bei Hinterziehung von Beiträgen] 477f. 598 Sachregister § 177 [Übertragung von Pflichten auf Be- triebsleiter] 478 § 178 [Beschwerden gegen Straffestset- zungen und Anordnungen] 478 § 179 [Geldstrafen bei Meldeverstößen) 478 § 180 [Geld- und Haftstrafen bei sich wi- dersprechenden Verträgen] 4 78 f. § 181 [Geld- und Haftstrafen bei überhöh- ten Lohnabzügen bzw. Vorenthal- tung von Quittungskarten] 479 § 182 [Geld-, Haft- und Gefängnisstrafen bei Unterschlagung von Lohnabzü- gen] 479 § 183 [Anwendung von Strafbestimmun- gen] 479 § 184 [Geld-, Haft- und Gefängnisstrafen bei unzulässigen Eintragungen auf Quittungskarten) 480 § 185 [Geld- und Gefängnisstrafen bei Offenbarung von Betriebsgeheim- nissen] 480 § 186 [Geld- und Gefängnisstrafen bei Nachahmungen von Betriebsge- heimnissen] 480 § 187 [Geld-, Haft- und Gefängnisstrafen bei Fälschung von Beitragsmarken] 480f. § 188 [Geld- und Haftstrafen bei Fäl- schung von Stempeln etc.] 481 § 189 [Übergangsbestimmungen) 481 § 190 [Übergangsbestimmungen bei der Wartezeit der Altersrenten] 481 f. § 191 [Anrechnung von Zeiten der Krank- heit, militärischen Dienstleistungen und geringfügiger Beschäftigung) 482 § 192 [Übergangsbestimmungen bei der Berechnung von Altersrenten] 482 § 193 [Günstigerstellung] 482, 518 § 194 [Gesetzeskraft] 483 Konkursordnung (20.5.1898) 475 Krankenversicherungsgesetz (10.4.1892) 100-102, 104, 129f., 134f., 175, 177, 179, 241, 252, 256f., 277, 334, 420, 426f., 438,440,449,467,479,541 Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund bzw. das Deutsche Reich (31.5.1870/ 15.5.1871) 134,449,480 Unfallversicherungsgesetz (6.7.1884) 12, 24, 79, 85, 104, 193 f .• 222, 225, 332, 350, 356,449,556,568 Verordnung, betreffend die Formen des Ver- fahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Ange- legenheiten der Invalidenversicherung (6.12.1899)454 Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Ange- legenheiten der Invaliditäts- und Alters- versicherung {20.12.1890) 26, 454 Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (25.11.1890) 27 Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten {1.12.1890) 26 Zivilprozeßordnung {30.1.1877) 436, 458 Zolltarifgesetz {25.12.1902) 484 f., 529-533 b) badische Gesetze und Verordnungen Verordnung, den Vollzug der Invalidität~- und Altersversicherung betreffend (27 .10. I 890) 29f. Wahlordnung für den Ausschuß der badi- schen Landesversicherungsanstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung (26.6.1890) 28 c) preußische Geset::.e und Verordnungen Anweisung zur Ausführung der §§ 18, 138, 156-16 l des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (20.2.1890) 8 Gesetz, betreffend die Beförderung der Er- richtung von Rentengütern (7.7.1891) 105 Gesetz, über die Einführung der Provinzial- ordnung vom 29. Juni 1875 in der Pro- vinz Hannover {7.5.1884) 44 Gesetz über Rentengüter (27.6.1890) 105 Landgemeindeordnung für die sieben östli- chen Provinzen der Monarchie (3.7.1891) 48 Provinzialordnung für die Provinzen Preu- ßen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen (29.6.1875) 44 Gesinde 117, 124, 240, 286, 289, 315, 357 Gewerbetreibende siehe Arbeitgeber, Selb- ständige Grundbetrag der Invalidenrenten 39, 140, 237, 298, 308, 345 f., 355, 368, 377. 389 f., 392 f., 395-398, 403, 409, 425, 427f., 433 Grundrente 247, 249, 290 Gutachten, ärztliche siehe Atteste Sachregister 599 Handel 12, 55, 82f., 262,375.479, 484 Handelskammern 66 - Handelskammer Bielefeld 17-19, 58 - Handels- und Gewerbekammer Dresden 55-58 Handelsminister, preußischer 9, 12, 21, 23- 25. 98. 204, 207.254-263 Handlungsgehilfen 24 f., 34, 375. 411, 417 Handwerk, Handwerker 12, 76, 80f., 83, 111. 313. 315,357,386, 484f. Hausfrauen 18, 84 Hausgewerbetreibende 23, 32-34, 68, 137, 175,223,239,251,364,412,417,467 „Hauskinder" 7, 9-11, 19-21 Hauslehrer 12, 21 He bestellen 49, 84, 191. 239, 260, 273 f., 277,282, 284f., 396, 468f., 560f., 570f. Heilstätten 151-172, 366, 419 f., 539 - Altenbrak siehe Dr. Pintschoviussche Heil- anstalt - Bremer Heilstätte für bedürftige Lungen- kranke in Bad Rehburg 157, 162 - Felix-Stift in St. Andreasberg 162 - Heilanstalt Königsberg bei Goslar 200 - Heilstätte Oderberg in St. Andreasberg 167-171 - Dr. Pintschoviussche Heilanstalt in Al- tenbrak 157, 162 - Sanatorium Gütergotz (Kreis Teltow) 201 - St. Andreasberg 157-159, 161 f., 165-171 Heilverfahren 30, 41, 100, 102-104, 151-172, 177, 198, 214, 229, 231 f., 245, 256f., 265 f., 273, 276, 300, 305, 309, 330-332, 340, 345, 360, 363 f., 377 f., 388, 411. 419f., 432,437,456,498,505,525 Heimarbeiter, siehe auch Hausgewerbetrei- bende 32 f., 175, 223, 251 Hilfskassen 14, 156, 420, 424, 438, 541 Hofgänger 25 Innenministerium, bayerisches 127-134 Innenministerium, preußisches 98 f., 207, 255, 260 f., 330 lnnungskrankenkassen siehe Krankenkassen Instleute 25, 117, 320f., 500,507, 516f. Invalidenrenten 30, 38, 51, 57, 59 f., 66-68. 71, 74, 80, 100, 102, 105, 129-131, 140, 149. 152, 156, 176f., 179-181, 184, 192, 205. 210 f., 213 f., 224, 227. 232, 242, 244, 266f., 276,280,282. 301,304, 306, 308f., 312, 321, 325f., 330-332. 345f., 349, 356 f., 364, 368, 377. 387 f., 392, 395f., 398, 408f., 414f., 418-420, 423, 425, 427-430, 432, 434, 437, 456, 460, 481. 486, 488f., 491-528, 532. 537,540, 554,563,567 Invalidität siehe Erwerbsunfähigkeit Kaiser, deutscher (als Verfassungsorgan) 26f., 51, 70, 141, 144, 148-150, 194, 254, 262, 453 f., 458 Kapitalabfindungen 30, 212, 422 Kapitaldeckungsverfahren 125, 128, 148, 178,215, 232f., 241, 244-246, 271,288, 297f.,393,411,424,530 Kapitalwert der Renten 178, 186 f., 205, 210-214, 218, 259, 275, 279, 289, 299, 327,329-331,392,424,460,559 Kasseneinrichtungen, besondere 49 f., 67, 183, 186f., 207f., 214f., 232,259, 282f., 290, 297-300, 306, 350, 353, 375, 391- 393, 413-416, 418, 429, 435, 439, 476f., 483,548,564 Knappschaften siehe Krankenkassen Kommunalverbände, weitere I f., 7f., 12, 14, 44f., 85, 88, 106, 175, 182, 190-193, 198, 219, 253, 257-261, 267, 269, 271, 278, 293, 365, 410, 413 f., 421 f., 439- 441, 443, 445f., 450f., 461, 468, 470, 474-476, 541. 545f., 551,560,566 Konferenzen der Versicherungsanstalten 7- 12, 19-25, 58-61, 70-72, 100-109, 236, 281-283, 361-366, 391-396, 538-540 Konservative siehe Parteien Kontrollbeamte der Versicherungsanstalten 25, 61, 155,182,234,261,267, 317-320, 322, 328, 334, 336, 354, 473, 492, 497- 500, 502, 504, 506 f., 509, 513, 525 f., 545,555,562,567 Krankengeld 40f., IOOf., 152, 177. 256, 419f., 570 Krankenhaus siehe Heilverfahren Krankenkassen 13-17, 28-30, 36, 40f., 49, 61, 84, 100, 102f., 131, 151-156, 160, 162, 177, 179, 183, 191 f., 205, 209, 239, 256, 260, 273f., 277, 282,387,416, 419-421, 424,438 f., 468-470, 474, 541 f., 560f. - Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen 14 f., 179, 426, 429. 435, 438, 440. 474, 541, 560,570 - Gemeindekrankenversicherung 28, 256, 439,474, 541 f., 560f., 570 - lnnungskrankenkassen 14 f., 37. 179, 426, 429,438,474,541,560,570 - Knappschaften 1, 35, 37, 49, 179,426,429, 435,438,468,474,486,541,560,570 - Ortskrankenkassen 14f., 30, 100, 179, 260, 285, 289, 363, 378, 426, 429, 438, 474, 541, 560, 570 600 Sachregister Krankenversicherung, siehe auch Gesetze lOf., 18-20, 24, 57, 79, 100-102, 137, 152, 205f., 221, 256, 260, 262, 278f., 285, 287, 289-291, 309, 311, 347, 360, 381,394,397 ,,Kreis der Versicherten" siehe Versiche- rungspflicht Kreisänte 60, 369, 491 f., 499-502, 504f., 507 f., 510 f. Land- und Forstwirtschaft (auch Landarbei- ter, Landwirte, ländliche Regionen) 6, 10, 18, 30f., 23, 37, 40f., 63-65, 73f., 76, 80, 82f., 100, 109-126, 128, 137-139. 179,206.209, 219, 222f., 236,238,240, 243, 252, 255, 272, 275, 279 f., 285 f .• 289f., 298, 301-306, 313, 315-317. 334- 336, 355-357, 359f., 379, 386, 389f .• 409,426, 484f., 487-489, 496,500, 506f., 518 Landesversicherungsämter 28, 100-102, 107. 134, 261, 350, 361, 436, 453-455, 476, 541,544,549-551,553,560 - Baden 28, 361 - Bayern 101, 107, 361 - Sachsen 101, 361 - Württemberg 361 Landesversicherungsanstalten siehe Versi- cherungsanstalten Landeszentralbehörden 9, 21, 23f., 70, 85, 182. 190-193, 239, 261, 268, 271, 273. 277, 294, 312, 362, 380. 388, 394, 398. 404, 410, 427, 439f., 442-448, 451-453, 455, 461, 464, 468-471, 474, 523, 540, 548, 551, 558, 560f., 564,566,570 Landräte, siehe auch Verwaltungsbehörde, untere 65, 86, 108, 167f., 308, 318, 320f .• 371, 374, 378, 380, 405, 491 f .• 498-509, 511f.,516. 519f., 526, 542 Landwirtschaftsminister, preußischer 207, 255,259 Landwirtschaftsrat, deutscher 114-126 Landtag - bayerischer 127 - preußischer 48, 197 Lehrer 12, 21, 79,313,362,411, 413f., 417, 427 Lehrlinge 10, 20, 32, 34, 175, 375, 411 f. Lex Trimbom 484 f., 519-533 Lohn, Gehalt, Verdienst, siehe auch Tage- lohn, ortsüblicher 7, 9f., 12, 16, 19-21, 24 f., 32-38. 40, 43-45, 47, 58, 64, 70f .• 73f .• 83, l!Of., 113,117,119.121 f., 124, 126, 129f., 132f., 137-139, 145, 175f., 178f .• 188-191, 196,201,208,210, 221, 224f., 227, 235, 237f., 240,242, 245-251. 253, 256, 258, 264-267, 272, 274, 276f., 290. 292, 294-297, 308-311. 317f .• 320- 322, 328, 334 f., 354 f.. 359, 362. 365. 386, 389f .• 398, 411 f.. 414, 416f., 419, 421. 426f., 429, 433, 449, 463, 466f .. 472, 479, 482, 484. 486-490, 497, 505. 508. 511. 519,523.527, 547, 557f .. 564, 568f. Lohnklassen 8, 30, 36 f.. 39 f .. 64, 70 f., 73 f.. llO. 125f., 128f .. 178f., 189, 192, 196, 210, 212, 218, 225, 233, 235-237, 244, 247-249. 252. 259. 266f .• 275f .• 282f .• 294f .• 297-299, 301, 305f„ 308-310, 312, 321,346,355,388, 392f., 395,409.411, 424-429, 466f. - 5. Lohnklasse 259, 267, 295, 297, 308 f .• 312,395,425,428 Lungenkranke 151-172, 257,364 Marken 18f .• 26, 29f., 35-37, 61, 64, 69-71, 73, 77, 79-84, 99, 104, 109f .• l 12f .• 115- 124, 126, 132-135. 140f .• 143, 145f., 148- 150, 173. 184, 188-192. 194, 202, 204, 206,209,212, 217f .. 221. 234-242, 244, 246, 249-252. 255. 259 f., 272-274, 277. 279f .. 282. 284f .• 294-297, 311f., 316- 320, 347, 354f., 359,365,369,379.382, 390, 396, 398, 428, 462 f .. 466, 468 f., 472,480, 495f. - Doppelmarke 36f., 134, 139,494 - Markenentwertung 64, 70f., 77, 84, 109. 190, 237-239, 396 - Zusatzmarke 37, 134,194,204,242,277. 401 Mehrleistungen 187, 208, 215, 228-233, 360, 392f. Minderheiten, nationale - Kassuben 513 - Litauer 504, 513 f., 519 - Masuren 5 13 - Polen 501 f., 513f., 518f. Minister der öffentlichen Arbeiten 87 Mortalität 211-214 Nationalliberale siehe Parteien Naturalbezüge lOf .. 19-21, 34, 40f., 111, 317,320, 334f., 412,421 f .. 519 Novemberkonferenz (1895) 171-174, 202- 241. 251-253, 263 Oberpräsident - Brandenburg 14 - Hannover 198 - Königsberg 98, 198 Sachregister 601 Oberverwaltungsgericht, preußisches 11 Ortskrankenkassen siehe Krankenkassen Ortsvorsteher, siehe auch Gemeindevorste- her 35, 99 Parteien - Freikonservative 314 - Freisinn 14, 75-84, 315, 386, 408 - Freisinnige Volkspartei 231 - Konservative 142, 150, 263, 312f., 387, 389,407 f. - Nationalliberale 315 - Sozialdemokraten 18, 56f., 65f., 78-81, 106f., 161, 209, 219f., 222f., 230, 234, 240, 247, 272, 308, 313-315, 379f., 382, 385-391, 397,406 - Volkspartei 75f. - Zentrum 47, 78, 81,115,312,315, 357f., 386f., 401, 484f., 529-531, 533 Polizei 98, 118, 188, 237, 318f., 323, 349, 351,354,405,463,465,473 Post 19, 26, 35, 40f., 49-51, 141, 186, 188, 215,226,237,318f.,36~42~43~459- 461, 463,477,499 Prämienverfahren 215, 244 Presse - Allgemeine Zeitung (München) 306 - Die Arbeiter-Versorgung 58-61, 291, 352- 361 - Arbeiterwohl 532 - Berliner Börsen-Courier 295, 301 - Berliner Börsen-Zeitung 290, 297, 307 Berliner Neueste Nachrichten 293, 296, 307 - Berliner Zeitung 289, 292, 301 - Breslauer Zeitung 295 - Concordia 66-75 - Deutsche Reichs-Zeitung 306 - Deutsche Tageszeitung 288, 294, 296, 308 - Deutsche Volkswirthschaftliche Corre- spondenz 293, 303, 310 - Deutscher Reichs-Anzeiger und König- lich Preußischer Staats-Anzeiger 203 f., 278 - Fränkische Tagespost 78-81 - Fränkischer Kurier 75-77, 79, 81 - Frankfurter Zeitung 288 f., 293, 296, 305f., 310, 312-315 Freisinnige Zeitung 13-17, 278-281, 302 - Germania 172,297,307,406 - Hamburger Nachrichten 140-146, 287, 291,307 - Hamburgischer Correspondent 297 - Hannoverscher Courier 288, 305, 309 f. - Die Invaliditäts- und Altersversicherung 291,306 - Karlsruher Zeitung 28-31 - Kölnische Volkszeitung 296, 304, 306, 484f. - Kölnische Zeitung 287, 293 - Königlich privilegirte Berlinische Zei- tung von Staats- und gelehrten Sachen. Vossische Zeitung 146, 292, 294, 302, 309 - Kreuz-Zeitung siehe Neue Preußische Zeitung - Leipziger Tageblatt 290, 307, 309 - Münchener Neueste Nachrichten 289, 297,306 - Die Nation 84 - National-Zeitung 291, 297, 302 f., 305 f. - Neue Preußische Zeitung (Kreuz-Zei- tung) 292,295,307 - Norddeutsche Allgemeine Zeitung 291, 297,300,316,361-366,407 - Posener Zeitung 255 - Die Post 116, 289, 307, 403-405 - Rheinischer Kurier 287 - Schwäbischer Merkur 289 - Staatsbürger-Zeitung 289 - Tägliche Rundschau 297, 305 - Das Volk 295 - Volkszeitung 288,294,303,310, 334f. - Vorwärts 290, 303, 307, 385-391, 540- 543 - Vossische Zeitung siehe Königlich privi- legirte Berlinische Zeitung von Staats- und gelehrten Sachen - Westfälischer Merkur 290, 293, 304 - Der Westfale 295, 304 preußische Gesamt-Versicherungsanstalt sie- he Zusammenlegung Provinziallandtage - Hannover 43-49, 86-98, 200f. - Ostpreußen 330 - Schlesien 105 Provinzialverwaltungen 7 f., 12 f., 43-49, 65, 198, 257 f., 268 f., 278, 280, 292, 294, 328, 330, 340, 365, 383, 400, 410, 498, 524,563 Hannover 43-49, 85 Hessen-Nassau 563, 566 Ostpreußen 328, 330, 400, 498 Rheinprovinz 400 Westpreußen 498, 524 Quittungsbücher 113, 119, 122, 133, 135, 148, 173, 183f., 188f., 191, 194, 204f., 236 f., 238-242, 252 602 Sachregister Quittungskarten 19, 26, 30, 35-38, 42, 44, 60f., 65, 67, 69-71, 73, 80f., 98f .• 109f .• 119, 122, 133-135, 137, 139, 141, 148, 173, 183f., 188f., 191, 194, 198-201, 204- 206, 236, 238-242, 247, 250-252, 260, 271,274,277,307, 317-322, 326, 335f .• 340, 347, 359, 364, 366, 369f., 387, 396, 463-466, 469f., 472f., 479f .• 494-496, 498,517,535,555,559,567,570 Ratgeber 34-42 Rechnungsstelle, Rechungsbüro des Reichs- versicherungsamts siehe Reichsversiche- rungsamt Regierung Hildesheim 168-170 Regierungen, verbündete siehe Bundesregie- rungen Reichsamt des Innern 8f., 135f., 144, 146f., 171, 173, 202, 204, 209, 231, 234, 241, 255,263,288,316,319, 333f., 407,461, 530,538,544 Reichsanstalt siehe Zusammenlegung Reichskanzler (als Verfassungsorgan) 8, 17, 32, 63, 99, 120, 126, 150, 171, 179, 193, 262, 411,426,439, 443-445, 448, 451, 460f., 471 Reichsoberhandelsgericht 55 Reichstag 14, 22-24, 27, 48, 52, 63, 74, 76, 78, 84, 86, 106, 108, 115 f., 118, 132, 140-144, 150, 197, 206, 216, 224, 227, 230, 235-23 7, 240 f., 244 f.. 256, 262 f .• 265, 275, 284, 312-315, 332f., 337 f., 342, 350, 352-354, 357-359, 368, 370. 373, 376, 379f .• 382-386, 399-409, 411- 484, 488-490, 524,529, 531-533 - IX. Kommission ( 1899) 386, 399-405, 407, 411-483, 488-490 - XVI. Kommission (1902) 533 Reichsversicherungsamt, siehe auch Rekurse, Revisionen 7-12, 16, 19-26, 42, 44, 51-55, 58f., 62f .• 67-70, 72, 87, 100-109, 123. 125, 131, 135-137, 146f .• 164, 171, 173, 185-188, 193f., 197f., 204, 223-227, 232. 234, 236, 239f., 243, 249, 251 f .• 257, 259, 261 f., 268, 277, 290, 292-294, 307, 312, 320, 322. 324, 327, 338, 347, 349f., 361-366, 370f., 374, 378, 392, 407, 413, 417, 421, 424, 436, 443, 449, 453-462, 465, 471-474, 486-490, 493, 512, 514, 521-524, 526-528, 538-541, 544, 546, 549-551, 553,560, 562f .• 565 - Arbeitervertreter und Arbeitgebervertre- ter 240,307,493,541 - Rechnungsstelle, Rechnungsbüro des Reichsversicherungsamts 65, 132, 186f., 206, 209, 212f., 228,234,243, 345, 360, 378,392,431,459-461,516,550,558,569 Reichszuschuß zu den Renten 13, 37, 39-41. 67f., 76, 80-82. III, 113. 118,124,148, 179, 183, 186f., 215,218, 228f., 234,279, 290, 299, 301, 304, 314f., 341, 343f., 358 f .. 368, 376, 387, 415 f .• 422, 427, 484 Rekurse beim Reichsversicherungsamt in Unfallsachen 11, 102, 307, 349, 374 Rentenbewilligung 42, 44. 59f., 65, 67, 70. 72f .• 98f .. 102, 131, 154f.. 180, 183f., 186, 205, 214, 227,251,271, 276, 324, 347f .• 361, 369 f .• 372, 378, 380-383, 387f .• 391-394, 405, 409f., 437, 455, 491-528, 540f., 554,567 Rentenbücher siehe Quittungsbücher Rentenfestsetzungsverfahren siehe Renten- bewilligung Rentenstellen, lokaler Unterbau 221, 235 f., 260, 282, 337 f., 347-352, 369-376, 378- 385, 387f .• 391-394, 397, 403-411, 445- 449, 455, 458f., 461 f., 471-473, 477 - Beisitzer 348, 369, 378, 380, 382, 388, 394,409,444,446-449,452,455,462 Reservefonds 30, 178, 204, 233, 242, 244- 246, 257,279,549,553, 558f., 564,569 Revisionen beim Reichsversicherungsamt in Rentensachen 9, 42, 51-55, 62f., 68-70, 102, 123, 131, 134, 185-187, 193f., 307, 329, 349 f., 371, 373, 379, 382, 395, 454, 457f., 482, 486-490, 493,512, 515, 521. 539 Ruhen von Renten 184, 257, 265f .. 356, 395, 429, 433 f., 456, 555, 567 Saisonarbeit 196, 390, 482 Sanatorien, siehe auch Heilanstalten 160, 165, 198-201 Satzungen siehe Statuten Schiedsgerichte - für Arbeiterversicherung 533-538, 541 f. - Beisitzer 16, 31, 131 f., 182 f .. 262, 348, 350f., 417, 442, 452f .. 534-536, 548, 555-558, 564, 568 f. - Invaliditäts- und Altersversicherung 16, 26, 29, 31, 42, 51, 54, 60, 62, 68-70, l03f .• 109, 123, 131 f .. 182. 184f., 193, 206, 253, 258 f .. 261 f .. 276, 278, 323 f., 329f .• 337f., 348, 350f .• 369,371 f., 374, 378 f., 382, 384, 388, 393, 415, 436, 439, 442, 451-454, 456f., 462,478, 487f., 490, 505, 508, 521, 526, 533-538, 548, 555 f .. 564, 567-569 - Unfallversicherung 330, 337 f .. 349-351, 417, 533-538 Sachregister 603 Seeschiffahrt 24. 34. 37. 135. 155. 179. 194, 235. 356. 366,405.412. 416f., 426. 435. 438,440,475,541 Selbständige 10. 22-24. 32 f .. 54 f., 62 f .. 76, 81. 83, 111. 129. 137. 175. 253. 323. 355f .. 412,414,494 Selbstversicherung. siehe auch Freiwillige Versicherung 134, 139, 141. 176. 180. 192, 227. 256. 375. 387. 408 f.. 417 f.. 423,432.463 Selbstverwaltung, siehe auch Ausschüsse, Schiedsgerichte, Vertrauensmänner, Vor- stände, untere Verwaltungsbehörden 52, 88, 109, 116, 235, 281 f., 292-294, 350 f., 383,391. 394,398,444,448 Simulanten 372 Sonderlast 208, 228, 234, 298, 344-346, 351 f., 368 f., 371. 373, 377 f .. 389-392, 398, 403, 409. 425 f., 460 f. Sozialbotschaft, Kaiserliche (17.11.1881) 141, 287 Sozialgerichtsbarkeit siehe Berufungen, Reichsversicherungsamt, Rekurse, Revi- sionen. Schiedsgerichte Sozialismus, siehe auch Parteien, Sozialde- mokraten 78-80, 125, 205, 209 f., 219- 223, 233 f., 240, 382, 397 f. Sozialreform, siehe auch Sozialgesetzge- bung 17,28,303,343,374 Staatskommissare bei den Versicherungsan- stalten 28, 51, 53, 70, 135, 184 f., 200 f., 203,208,228,232,234,251 f., 259,261, 263, 267-269, 277, 281 f., 285, 292-294, 312, 374, 378, 528, 546, 549-551. 553, 563, 565 f. Staatsministerium, preußisches 241-274, 332 f., 337-352, 367-376, 380f., 399 f., 407, 529-533 Staatsrat, preußischer 149 Statuten der Versicherungsanstalten 8 f., 16, 26, 29f., 49, 182f., 190f., 193,208,215, 228, 232f., 237,250, 441-444. 447,468, 483, 539, 544-571 - Landesversicherungsanstalt Baden 29 f. Steigerungsbeträge der Renten 39, 41. 124, 179, 196, 210. 235, 267, 298, 312. 346. 377, 390, 392, 395,398,409,427 f .. 460 Sterblichkeit 211-214 Steuerfinanzierte Rente 98f., 109, 111-113, 116, 119 f., 126, 248, 273 f., 294-297, 303, 308,313f.,379,387,484 Steuern 57, 64, 66, 73. 76, 82, 96, 98 f., 109. 111-113. 116-119, 126, 221, 248, 273f., 294-297, 303,308. 313f .. 319,379,387, 484,507 Strafen 38, 55. 69-71. 73. 80. 82. 121. 134. 186, 188. 190f .. 193-195. 239,250. 272f., 277, 290, 307, 322 f., 365. 405, 424, 436, 448 f., 453, 463, 466, 473. 475. 477-48 l. 561.571 Tabakindustrie siehe Zigarrenarbeiter Tabakmonopol 74. 141, 144 Tagelöhner siehe Arbeiter. unständige Tagelohn, ortsüblicher 129. 137, l75f .. 179, 224f .. 227. 237, 256f., 264f., 309f .. 321, 389,419, 426f. Tuberkulose 151-172. 257, 364 Übergangsbestimmungen 26. 38-40, 60, 62, 66f., 71 f., 195f., 205,227,254,257,267, 277, 280, 322, 344, 358 f .. 396, 411, 423, 481 f. Umlageverfahren 125, 206, 232 f .. 244-246, 288. 290,296 Unfallversicherung, siehe auch Gesetze 10- 14, 18, 20, 24, 34, 38, 40, 50, 52, 57, 75. 79, 102f., 127, 175f., 180,184,200,206, 225f., 245f., 251, 261 f., 277-279, 286- 288, 290, 302, 307, 309, 311, 337 f., 347- 351, 356, 367, 370-372, 381 f., 384, 394 f., 397,405,414, 416-418, 420, 430f., 433, 456,461,475,519,532,539,556 Vereine und Verbände - Bund der Industriellen 284-286 - Bund der Landwirte 263, 273, 312 f., 387 - Landwirtschaftlicher Verein Neustadt/ Westpreußen 63-65 - Landwirtschaftlicher Verein Schlesien 116 - Landwirtschaftlicher Zentralverein Ost- preußen 109-120 - Landwirtschaftlicher Zentralverein Pom- mern 120 - Pommersche ökonomische Gesellschaft 115 - Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen 213 - Zentralverband Deutscher Industrieller 311 f.. 397 f. Vereinheitlichung der Arbeiterversicherung 80, 147, 172f., 203. 206, 241, 254f., 262-264, 277f., 284, 286-291, 311,338. 340, 346 f., 349-351, 379, 381. 383, 386, 394,397,406 Vermögen der Versicherungsanstalten 30 f.. 85-98, 104-109, 112, 117f., 125, 128, 178, 186f., 193, 198, 207-210, 212, 216- 223, 228-234, 242-246, 254, 257. 259, 604 Sachregister 268-271, 273, 275, 277-279, 282 f., 285- 287, 296-306, 311, 327, 329, 331, 338, 340-346, 351-360, 367-371, 373, 376-378, 389,391 f., 397f., 403f., 409, 425f., 431, 441,451,454,460, 473f .• 477,546,549, 553, 558, 563 f., 569 Versicherungsanstalten (allgemein), siehe auch Aufsicht, Aufsichtsräte, Ausschüsse, Beamte, Bereisungen, Finanzausgleich, Gemeinlast, Konferenzen, Kontrollbeam- te, Selbstverwaltung, Sonderlast, Vertrau- ensärzte, Vertrauensmänner, Verwaltungs- kosten, Vorstände. Zusammenlegung 1- 13, 19-26, 28-31, 35, 43-49, 58-62, 67, 72f., 77, 82, 85-98, 100-109, 127, 130- 134, 151-172, 177-179, 181-184, 187-194, 197-201, 205-210, 212-221, 223f .• 227- 234, 239, 242-244. 246f., 251-254, 256- 261, 266-269, 271, 275f., 278-283, 285, 287, 289, 291-294, 298, 300-307, 309, 311 f., 314, 337-348, 350-374, 376-378, 380. 382f .• 387f., 391-400, 403f .. 406, 409,413,416, 419-421, 425, 428f., 432, 435-437, 439-443, 445-447, 450-452, 455f., 458, 460f., 463,465, 470-472, 474, 491-528, 535, 538-541, 544-571 einzelne Versicherungsanstalten Baden 4, 22, 28-31, 53, 67, 88, 137-139. 211.281-283,339,538 Bayern (alle) 3, 22, 35, 67, 71, 101, 107, 125, 127, 132, 205, 207, 211 f., 219, 269, 281-283,302,339,389,391,403,538 Berlin 2, I 3-17, 22, 35, 53 f., 67, 88, 103, 108, 198f., 200f., 205, 210-212, 215, 220, 223, 229f., 234, 242, 257, 269f., 280-283, 301,305,325, 338f., 344, 353- 355, 357,367,371,376,403,538 Brandenburg 2, 4, 22, 35, 67, 200, 211, 281-283, 301, 339 Braunschweig 4, 35, 103 f., 2 I 1, 281-283, 339,538 Elsaß-Lothringen 5, 59, 281-283, 339, 538 - Hannover 3. 9f., 12, 22. 43-49, 61, 67, 85- 98, 107f., 197, 200, 211, 243, 258, 269, 281-283, 339,354,538 - Hansestädte (Bremen/Hamburg/Lübeck) 4, lOf., 101, 103, 107f., 151-172, 207, 220, 227, 242, 260, 269, 281-283, 301 f., 338-340, 344, 354-356, 367f., 371, 373, 376, 399 f., 403, 543 - Hessen 4, 59, 67, 88, 281-283, 339,538 - Hessen-Nassau 3, 59, 67. 199, 243, 281- 283, 339,538, 562-571 - Mecklenburg 4, 67, 281-283, 339f., 538 - Mittelfranken 3 - Niederbayern 3, 205, 269, 389, 403 - Oberbayern 3, 281-283 - Oberfranken 3 - Oberpfalz und Regensburg 3 - Oldenburg 4, 35. 281-283, 339,399.538 - Ostpreußen 2, 67, 101, 103. 108, 197f., 200,205, 210-212, 215f .• 218,234,242, 258. 269f., 281-283, 301, 305, 316-332. 334-336, 339. 346f., 353-355. 357-359, 367,371.376. 389f .• 399,403. 491-528 - Pfalz 3, 35 - Pommern 2, 22, 35, 67,101.199, 21lf., 215, 223, 242, 281-283, 301, 325. 339, 354,357,389 - Posen 2, 12, 67, 73, 101, 103f., 107, 199, 209,211, 280f., 285,339,354,357,389 - Rheinprovinz 2, 8, 22, 58f., 67, 107, 199f., 220, 243, 258, 260, 281-283, 301, 339, 354f., 357, 364,399,538 - Sachsen, Königreich 3, 6 7, 211 f., 218, 220, 269, 281-283, 316, 339, 355, 357, 538 - Sachsen, Provinz 3, 67, 88, 107, 199f., 243,281-283,339,347 - Schlesien 2, 67, 88, 103-105, 199, 227, 258,281-283,339,357,364 - Schleswig-Holstein 2, 67, 199, 211, 243, 281,339 - Schwaben und Neuburg 3 - Thüringen 4, 22, 67, 211, 220. 281-283, 339,538 - Unterfranken 3 - Westfalen 2, 35, 59, 67, 199, 281-283, 339,357,364,538 - Westpreußen 2, 12, 67, 107, 199, 281- 283, 301, 339. 355, 357. 491-493, 511- 513, 515-525, 527f. - Württemberg 4, 67, 103, 108, 220, 281- 283, 339,399,538 Versicherungsgesetze (allgemein), siehe auch Vereinheitlichung 55 f., 68, 73, 80, 125, 140, 142, 146f., 151, 172f., 203, 205f., 221, 225, 228 f., 237, 241 f., 245, 254- 256, 260-264, 277 f., 284, 286, 289, 295, 311, 338, 340, 346, 348-350, 367, 369 f., 379,381,384,394,397,533,537 Versicherungspflicht in der Rentenversiche- rung 7-12, 18, 20-25, 32-35, 54f., 59, 62f., 68, 80f., 83, 111, 113, 116, 118- 120, 123, 125, 127-129, 137-139, 175f., 184, 226, 252 f., 255 f., 276, 284, 289, 291, 315, 320f., 323, 348, 357, 361 f., 379, 386, 390, 396, 401 f., 411-414, 484, 500,507,509,513,516 Sachregister 605 Verteilung der Renten 132, 135, 186f., 196, 205f., 213-215, 221, 230-232, 279, 299- 301, 459f. Vertrauensärzte der Versicherungsanstalten 330, 493-496, 499f., 504, 507f., 510,525, 527 Vertrauensmänner der Versicherungsanstal- ten 25, 30, 61, 131, 182f., 201,205,234, 285, 308, 318, 347-349, 378, 382, 387, 496 f., 499-501, 503, 505, 510, 512, 545, 548,552,554-558,562,566-569 Verwaltungsbehörden, höhere 9, 179, 190- 192, 259f., 271, 329, 348, 365, 421, 426f., 438, 440, 452, 468f., 471, 473, 478, 559 f., 570 Verwaltungsbehörden, untere 9, 42, 61, 65, 68f., 98, 131, 154f., 175, 180, 183, 186, 188, 192,194,272,318,323, 348f., 351, 378f., 387,407,410,412,414, 436-440, 444f., 448, 452, 455f., 458f., 461, 465, 471 f., 475, 477, 480, 491 f., 495, 498 f., 501-504, 508,512,516, 518f., 521,523, 525-527,540-543,554,567 - Beisitzer 438, 452, 455, 499, 503, 505, 507f., 512,519, 540-543 Verwaltungskosten der Versicherungsanstal- ten 30, 64f., 80, 112, 117f., 125,132, 178, 187, 197-201, 205, 211, 217, 221, 245,251,253, 260f., 267,277,282,292, 302, 306, 327-330, 340, 345 f., 368, 377 f., 393 f., 473, 476, 497 f., 558, 569 Volkspartei siehe Parteien Volkswirtschaftsrat, preußischer 144, 148- 150 Vorstände der Versicherungsanstalten 7, 9, 16, 19-25, 29-31, 42-49, 58-61, 69f., 73, 85f., 88f., 91 f., 94, 96-98, 101, 105, 108, 151, 155, 161, 163-167, 170f., 181-183, 185-187, 189, 193, 198, 201, 232, 234, 236, 257f., 261, 267-269, 273,277,285, 290, 292-294, 308. 316, 318, 320-326, 328 f., 340, 342, 348, 350, 378, 380, 387 f., 391-395, 399, 404, 410, 422, 431, 437- 450, 452 f., 455, 457-459, 461 f., 464,469, 471,473, 477f., 480, 491-494, 496-512, 515-518, 520f., 523-528, 538-542, 545- 571 Vorübergehende Beschäftigung siehe Arbei- ter, unständige Waisen 75-77, 81, 83f., 180, 217, 231-233, 255,276,307,313,315,356,359,401 f., 405, 416f., 484f., 498, 529-533 Wanderbewegung 64, 107, 116, 206, 212, 215,221 f., 234,280,298,300,304,319, 321, 326, 334-336, 339, 341 f., 355, 357, 367f., 390,501 f., 507,509, 514f. Wartezeit 38, 40, 60, 72, 74, 80, 83, 101 f., III, 113, 130f., 140,173,177,192,195, 205, 226 f., 251 f., 254, 266, 276, 388, 396, 408, 415, 417, 422f., 432, 481 f., 494-496, 499-501, 503, 506f., 509, 512, 515-517,522,525,527 Waschfrauen 22f., 509,516 Weiterversicherung siehe freiwillige Versi- cherung Witwen 75-77, 81, 83f., 180,217, 231-233, 255, 276, 307, 313, 315, 356, 359, 401 f., 405, 416f., 484f., 498, 529-533 Wochenbett lOOf., 424 Wohnungsbau 85-98, 100, 104-109, 201,305, 366,474 Zeitungen siehe Presse Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrich- tungen 86f. Zentrum siehe Parteien Zigarrenarbeiter 32 f., 68 Zölle 82, 484 f., 529-533 Zusammenlegung von Versicherungsanstal- ten - preußische Gesamtanstalt 241, 243, 258f., 261, 332f., 337, 339f., 360, 368, 371 Reichsanstalt 217-221, 229, 233, 259, 270, 279 f., 298, 303, 307, 332 f., 337, 339f., 360,367,371,373,390,398