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Konferenzveröffentlichung
Unionsrechtliche Maßnahmen zugunsten des beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien
(2023)
Bislang beschränken sich die Vorgaben der Richtlinie über erneuerbare Energien darauf, bestimmte Anteile erneuerbarer Energien am Energiemix vorzuschreiben. So sah Art. 3 im Jahr 2018 vor, den Anteil am Gesamtenergieverbrauch bis 2030 auf 32 % zu steigern. Art. 16 verlangt bislang vor allem die Einrichtung von Anlaufstellen, Regelungstransparenz und eine Verfahrensdauer von zwei, ausnahmsweise drei Jahren. Inhaltliche Vorgaben für Genehmigungsverfahren fehlen dagegen bislang noch.
In jüngster Zeit unternimmt die ...