Datum
2022Autor
Zilch, LéonSchlagwort
340 Recht HinzurechnungAußensteuerrechtEuroparechtInternationales SteuerrechtNiederlassungsfreiheitKapitalverkehrsfreiheitMetadata
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Buch
Reform der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung – Reichweite und Ausgestaltung des Motivtests
Zusammenfassung
Das deutsche Außensteuerrecht kennt seit nunmehr 50 Jahren ein Instrument gegen die missbräuchliche Verlagerung von Einkünften in das niedrig besteuerte Ausland – die Hinzurechnungsbesteuerung. Wenn die Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung findet, wird eine Gewinnausschüttung fingiert, die einer Besteuerung im Inland unterliegt.
Der Steuerpflichtige darf sich jedoch aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben exkulpieren, d. h. er darf einen Nachweis erbringen, dass die ausländische Gesellschaft einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und Einkünfte infolgedessen nicht missbräuchlich in das Ausland verlagert wurden (sog. Motivtest). Bei erfolgreicher Gegenbeweisführung finden die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung. Nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers muss der Steuerpflichtige demnach nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft einer tatsächlichen (§ 8 Abs. 2 AStG a. F.) bzw. einer wesentlichen (§ 8 Abs. 2 AStG n. F.) wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Der Gesetzgeber beschränkt den Motivtest sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung auf den EU- / EWR-Raum. Im Rahmen dieser Untersuchung wird die Frage analysiert, ob der Motivtest auch in Drittstaatensachverhalten gewährt werden muss. Darüber hinaus wird untersucht, was eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) darstellt.
Der Steuerpflichtige darf sich jedoch aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben exkulpieren, d. h. er darf einen Nachweis erbringen, dass die ausländische Gesellschaft einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und Einkünfte infolgedessen nicht missbräuchlich in das Ausland verlagert wurden (sog. Motivtest). Bei erfolgreicher Gegenbeweisführung finden die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung. Nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers muss der Steuerpflichtige demnach nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft einer tatsächlichen (§ 8 Abs. 2 AStG a. F.) bzw. einer wesentlichen (§ 8 Abs. 2 AStG n. F.) wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Der Gesetzgeber beschränkt den Motivtest sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung auf den EU- / EWR-Raum. Im Rahmen dieser Untersuchung wird die Frage analysiert, ob der Motivtest auch in Drittstaatensachverhalten gewährt werden muss. Darüber hinaus wird untersucht, was eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) darstellt.
Zusätzliche Informationen
Zugleich: Dissertation, Universität Kassel, 2022Druckausgabe
Link zu kassel university pressZitieren
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author={Zilch, Léon},
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