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Aufsatz
Partizipation - ein Querschnittsanliegen der UN-Behindertenrechtskonvention
(2010-12)
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen thematisiert Partizipation auf vielfältige Art und Weise und versteht Partizipation als Querschnittsanliegen. Sie verpflichtet den Staat rechtlich zur Umsetzung der Konvention und damit zur Partizipation behinderter Menschen; von der Zivilgesellschaft erwartet sie, Menschen mit Behinderungen Partizipation zu eröffnen.
Working paper
Der „elektronische Personalausweis“ in Deutschland: Gesetzgebungsverfahren, Einflussfaktoren und Pfade
(2010-08-27)
Zum 1. November 2010 wird in Deutschland der neue Personalausweis starten, der gegenüber dem bisherigen Dokument drei neue Funktionen enthält: Die Speicherung biometrischer Daten, die optionale Signaturfunktion und den elektronischen Identitätsnachweis, also eine technische Funktion zur elektronischen Authentisierung. Die Rechtsgrundlagen wurden mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften am 18. Dezember 2008 im ...
Teil eines Buches
Die gesetzlichen Grundlagen inklusiver Bildung
(Friedrich-Ebert-Stiftung, Netzwerk Bildung, 2010)
Genau wie unser Grundgesetz gründet sich die UN-Behindertenrechtskonventionauf die Menschenwürde. Es gibt kein anderes Kriterium dafür, Anspruch auf Anerkennung der Menschenwürde zu haben, als ein Mensch zu sein. In Artikel 1 der Konvention heißt es: „Das Ziel der UNBehindertenrechtskonvention ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen zu erreichen und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ (BRK, Artikel 1) Dieses Ziel wird unterstützt ...
Teil eines Buches
Wettbewerb der Krankenkassen um Mitglieder
(LIT-Verlag, 2010)
Welche Regeln für den Wettbewerb der Krankenkassen um Mitglieder maßgeblich sind, schien eine ganze Zeit lang dmch das Urteil des BSG vom 31.3.19981 geklärt. Inzwischen kann jedoch von Klarheit keine Rede mehr sein. Dies liegt nicht zuletzt an der Rechtsprechung des BGH, der für gewisse Konstellationen der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zugriff auf die Problematik eröffnet hat. Dies hat gewissermaßen zu einem wettbewerbsrechtlichen Wettbewerb der Gerichtsbarkeiten gefühlt. Deshalb gibt es nun reichlich einschlägiges ...